Ausgabe 2

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Ausgabe 2/2023

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Sabine Heinke, Barbara Steiner

Probleme bei der Durchsetzung von Gewaltschutzanordnungen – Vorschläge für eine Anpassung des Vollstreckungsverfahrens im Sinne der Istanbul-Konvention

Durch Art. 29 der Istanbul-Konvention haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, „die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen (zu treffen), um Opfer mit angemessenen zivilrechtlichen Rechtsbehelfen gegenüber dem Täter beziehungsweise der Täterin auszustatten“. Auf die Kennzeichnung der zivilrechtlichen Rechtsbehelfe als „wirksam“ haben die Vertragsparteien verzichtet.
Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und damit auslegungsbedürftig. Die Auslegung kann sich wohl nur an den Zielen der Istanbul-Konvention orientieren. Zweck der Konvention ist es, Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen in dem Bestreben, ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist. Die einzelnen Staaten treffen dazu „die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz des Rechts jeder Person, insbesondere von Frauen, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich frei von Gewalt zu leben“. Gewalt gegen Frauen wird als Menschenrechtsverletzung definiert, was die Staaten über die völkerrechtliche Verpflichtung aus dem Vertrag hinaus zum Handeln zwingt.

Preis: 3.00 EUR

Katharina Gruber interviewt Susanne Pötz-Neuburger

Ein Leben als feministische Rechtsanwältin

Katharina Gruber: Liebe Susanne, vor 100 Jahren durften Frauen erstmals beide juristischen Staatsexamina ablegen und Berufe in der Rechtspflege ergreifen. Auch 50 Jahre später gab es nur wenige Frauen in juristischen Berufen. Du aber hast dich – trotz sicherlich einiger Hindernisse – für diesen Weg entschieden. Seit 45 Jahren bist du als Rechtsanwältin tätig, bist Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin und hast dich auch immer neben deinem Beruf für die Belange von Frauen eingesetzt. Außerdem bist du Mitbegründerin des Feministischen Juristinnentags, als Gründungsmitglied der STREIT immer noch aktive Redakteurin. Und sicherlich werden wir heute auch noch über deine weiteren ehrenamtlichen Tätigkeiten und zahlreichen Enkelkinder sprechen.
Zunächst interessiert mich, wie es dazu kam, dass du einen juristischen Beruf für dich in Betracht gezogen hast?

Susanne Pötz-Neuburger: Schon früh habe ich ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden entwickelt. Ich wurde 1951 in eine bürgerliche Familie geboren und wuchs bis zum 12. Lebensjahr in einer Industriestadt am Ruhrgebietsrand mit vier Geschwistern gut behütet auf. Bereits in der Grundschulzeit beschäftigten mich soziale Unterschiede in der Gesellschaft, wenn ich an der Eisenhütte vorbeikam, die auf dem Schulweg lag. Ich erlebte in den 50er Jahren die Ausgrenzung von Kindern, die ein anderes christliches Bekenntnis als die Ortsansässigen hatten oder deren Mutter alleinerziehend war. Ich beobachtete auch, dass nur unverheiratete Frauen einer aushäusigen Erwerbsarbeit nachgingen und das als nicht erstrebenswert galt.

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Beschluss des OLG Zweibrücken

Umgangsausschluss bei schwerer Gewalt gegen die Mutter

1. Ein Umgangsausschluss kann gerechtfertigt sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Gewährung des Umgangs die körperliche und/oder die seelische Unversehrtheit des Obhutselternteils gefährdet wäre, da das Wohl des Kindes ganz entscheidend von der Unversehrtheit dieses Elternteils abhängt.
2. Eine Gefährdung des Kindeswohls kann auch dadurch begründet sein, dass ein Umgang erstmals in einer Justizvollzugsanstalt stattfinden müsste und das Kind dabei mit den massiven Straftaten des den Umgang begehrenden Elternteils zulasten des Obhutselternteils und deren Folgen konfrontiert würde.
3. Wird mit dem Umgangsverfahren lediglich bezweckt, wieder in Kontakt mit der Kindesmutter zu kommen und das Kind zur Erreichung dieses Ziels instrumentalisiert, kann ebenfalls eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sein.
(amtliche Leitsätze)
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 30.6.2022 – 6 UF 18/22

Zum Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Vater der Kinder … und … . Die Kindeseltern, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind nicht standesamtlich verheiratet. Eine Eheschließung erfolgte nach islamisch-religiöser Art.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt a. M.

Ordnungsgeld gegen den Umgangsberechtigten bei Verweigerung des Umgangs

Auch gegen den Umgangsberechtigten können bei Verweigerung der Wahrnehmung gerichtlich angeordneter Umgangstermine Ordnungsmittel jedenfalls dann verhängt werden, wenn die Gründe der Verweigerung (hier Kosten des Umgangs) bereits im Erkenntnisverfahren berücksichtigt wurden.
(amtlicher Leitsatz)
Beschluss des OLG Frankfurt vom 22.08.2022 – 6 WF 112/22

Sachverhalt:
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine gerichtliche Umgangsregelung.
Das Amtsgericht hat mit den Beteiligten zugestelltem Beschluss vom 27. Oktober 2021 den Umgang des Antragsgegners mit den zwei gemeinsamen Kindern der Beteiligten unter anderem dahingehend geregelt, dass in ungeraden Kalenderwochen in der Zeit von Freitag 14 Uhr bis Montag 8 Uhr und in geraden Kalenderwochen am Dienstag von 14:30 Uhr bis 19 Uhr Umgang des Beschwerdeführers mit den beiden Kindern stattfindet. Zu dem Beschluss im Einzelnen wird auf diesen verwiesen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Stuttgart

Keine Rückführung eines Kindes nach dem HKÜ in das Staatsgebiet der Ukraine

Der Rückführung eines von einem Elternteil nach Deutschland entführten minderjährigen Kindes in die Ukraine steht derzeit eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine entgegen.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Stuttgart vom 13.10.2022 – 17 UF 186/22

Sachverhalt:
I. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf Rückführung seiner Tochter K., geb. …2021, in die Ukraine nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ).
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind getrennt lebende Eheleute und die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes K. Bis zum 02.03.2022 lebten die Beteiligten zusammen in einer Wohnung in O. in der Ukraine. Bei Fliegeralarm flüchteten sie sich mit K. ins Auto und verbrachten die Nacht in der Tiefgarage.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Aachen

Unterhaltsvorschuss für Grenzgängerin – kein Wohnsitzerfordernis

Das sog. Wohnsitzerfordernis im Bundesgebiet bzw. Inland in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist im Hinblick auf den Vorrang der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (VO (EU) Nr. 492/2011) und in Art. 45 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht anzuwenden, wenn die – alleinerziehende – Mutter des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmerin mehr als geringfügig beschäftigt ist und mit dem Kläger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Belgien) wohnt.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des VG Aachen vom 30.11.2021, 10 K 1393/21

Aus dem Sachverhalt:
[…] Der […] Kläger begehrt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Mit seiner ledigen Mutter – Frau L. S. – war er zunächst in Aachen und ist mit ihr seit Februar 2021 in Eupen/Belgien wohnhaft. […] Die Mutter des Klägers ist seit 2016 in Aachen […] in Vollzeit beschäftigt. […] Die Beklagte lehnte […] die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ab. […] Sein Wohnsitz liege bei der Mutter in Belgien außerhalb des Bundesgebietes und damit sei ein Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht gegeben.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des SG Berlin

Kein Ausschluss von SGB II-Leistungen für Ausländerin nach freiwilliger Beendigung der Prostitution

Eine Tätigkeit in der Prostitution ist nicht mit einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit vergleichbar. Aus der staatlichen Schutzpflicht für die Menschenwürde folgt, dass eine Arbeit in der Prostitution im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II als unzumutbar anzusehen ist und von der betreffenden Person nicht ausgeübt werden muss, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Eine unzumutbare Tätigkeit darf die betreffende Person jederzeit aufgeben, ohne dass dies eine freiwillige Arbeitsaufgabe im Sinne von § 2 Abs. 3 FreizügG/EU darstellen würde.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des SG Berlin vom 15.06.2022, S 134 AS 8396/20

Aus dem Sachverhalt:
[…] Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin zu 1. aus ihrer bis Juli 2019 ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Prostituierte für den streitgegenständlichen Zeitraum ein fortdauerndes Aufenthaltsrecht herleiten kann, so dass die Kläger nicht nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind.
Die […] Klägerin […] sowie ihre beiden […] Söhne […] sind bulgarische Staatsangehörige. Die Klägerin hat nach eigenen Angaben seit dem 25.03.2014 ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland […], war ferner nach eigenen Angaben seit April 2014 bis Juli 2019 selbständig als Prostituierte tätig. […] Im Juli 2019 gab die Klägerin ihre Tätigkeit als Prostituierte auf, weil sie […] schwanger war und weil sie die Tätigkeit für sich als nicht mehr zumutbar empfand. […] Der Beklagte […] lehnte […] die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II […] ab. Die Klägerin sei von Leistungen ausgeschlossen, da sie kein anderes Aufenthaltsrecht als das zur Arbeitssuche habe.

Preis: 3.00 EUR

Katharina Gruber

Spaniens Regierung stärkt die Rechte von Frauen

In Spanien wurden in den letzten Monaten zwei Reformpakete verabschiedet, die eine umfassende Stärkung der Rechte von Frauen mit sich brachte. Das umstrittene Gesetzt für die „Garantie der sexuellen Freiheit“ wurde im April 2023 bereits wieder geändert.
Am 7. Oktober 2022 ist das „Nur ein Ja ist ein Ja“- Gesetz zunächst in Kraft getreten. In diesem Rahmen wurde die vorherige Unterscheidung zwischen sexuellem Missbrauch und Aggression aufgehoben und somit das System der Klassifizierung von sexuellen Übergriffen geändert. Es bedarf der ausdrücklichen Zustimmung aller Beteiligten bei sexuellen Handlungen, so dass nicht mehr nachgewiesen werden musste, dass sich die Betroffene gewehrt hat.
Eine Einwilligung liegt nur dann vor, wenn sie frei durch Handlungen zum Ausdruck gebracht wurde, die unter Berücksichtigung der Umstände des Falles eindeutig den Willen der Person zum Ausdruck bringen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Celle

Originäre Verhängung von Ordnungshaft gegen Intensivstalker

Lässt das bisherige (unstreitige) und wiederholte Verhalten des Antragsgegners erkennen, dass ihn die Festsetzung und Vollstreckung eines Ordnungsgeldes von weiteren Verstößen gegen die ergangenen Schutzanordnungen nicht abhalten würde, kommt auch die sofortige Anordnung von Ordnungshaft (vorliegend von 4 Wochen) in Betracht.
(amtlicher Leitsatz, auszugsweise)
Beschluss des OLG Celle vom 30.05.2022 – 21 WF 172/21

Aus dem Sachverhalt:
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet und leben seit Januar 2021 voneinander getrennt. Aus der Ehe ist die am 21. Dezember 2018 geborene Tochter G. hervorgegangen, die im Haushalt der Antragstellerin lebt.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Cuxhaven hat dem Antragsgegner mit dem auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Beschluss vom 17. September 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung, befristet bis zum 17. März 2022, unter anderem untersagt, die Wohnung der Antragstellerin zu betreten, sich der Antragstellerin oder der Wohnung der Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 50 Metern zu nähern, den Arbeitsplatz der Antragstellerin aufzusuchen und Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Berlin

Flüchtlingseigenschaft für Betroffene von Zwangsprostitution und sexueller Ausbeutung in Guinea

1. Frauen in Guinea bilden eine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. An die Prüfung des in Buchstabe b von § 3 Abs. 1 Nr. 4 AsylG verankerten sog. externen Elements dürfen in Fällen geschlechtsspezifischer Verfolgungsmaßnahmen besonders im Hinblick auf die Istanbul-Konvention keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden.
2. Für junge alleinstehende Frauen ohne erkennbare (Aus-)Bildung und beruflicher Erfahrung und ohne Möglichkeit auf ein soziales Netzwerk zurückzugreifen besteht in Guinea die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Verelendung.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil VG Berlin vom 17. August 2022 – 31 K 305/20 A

Zum Sachverhalt:
Die subsidiär schutzberechtigte Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die im Dezember 2002 geborene Klägerin ist guineische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Fulla zugehörig. Nach im Januar 2019 erfolgter Einreise in das Bundesgebiet stellte sie am 21. September 2020 […] einen Asylantrag […].
Mit Bescheid vom 3. November 2020 […] erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1). Im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, aufgrund des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass der Klägerin in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Bremen

Flüchtlingseigenschaft für Iranerin mit westlich geprägtem Lebensstil

1. Eine Iranerin, die das Tragen eines Kopftuchs ablehnt, ist bei Rückkehr in den Iran schon aufgrund der Kontrollen am Flughafen der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
2. Ein über dreijähriger Aufenthalt in Deutschland, Berufstätigkeit und finanzielle Unabhängigkeit weisen auf einen westlich geprägten Lebensstil hin.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil VG Bremen vom 30.11.2022 – 1 K 1527/20

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt ihre Anerkennung als politischer Flüchtling […].

Zu den Gründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin ist die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, weil bei ihr die Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG erfüllt sind. […]
Die Situation von Frauen in Iran wurde vom Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 20.7.2021 (10 A 5156/18 –, juris) eindrücklich beschrieben. Darauf wird Bezug genommen.

Preis: 3.00 EUR

Zümrüt Turan-Schnieders

Buchbesprechung: Christina Clemm: AktenEinsicht – Geschichten von Frauen und Gewalt

Antje Kunstmann Verlag, München 2020

Eine Reise in die Gerichtssäle der Republik, an Orte und zu Geschehen von Gewalt gegen Frauen, hat die Fachanwältin für Strafrecht und Familienrecht, Christina Clemm, mit ihrem Buch „AktenEinsicht“ unternommen und damit einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung geleistet. Mit sieben modifizierten Biografien und Beispielen aus ihrer langjährigen Praxis als Rechtsanwältin und speziell auch als Nebenklagevertreterin von Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind, hat die Juristin ungewöhnliche Einblicke in die alltägliche Praxis an deutschen Gerichten ermöglicht. Sie hat den Opferschutz nachvollziehbar gemacht, gezeigt, wie Gerichtsverfahren funktionieren und wo die Tücken und Fallstricke liegen. Deutlich wird, wie sehr Gewalt mit ungleichen Machtverhältnissen zu tun hat – auch vor Gericht. Wer als Täter einen guten Anwalt hat, der kann leichter das Strafmaß reduzieren und zum Beispiel auf Notwehr plädieren, wenn er übergriffig wurde.

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Resolution des 47. FJT am 12.–14. Mai 2023 zu den Forderungen afghanischer Frauen an Deutschland und die Weltgemeinschaft

Wir unterstützen die Forderungen der afghanischen Frauen an Deutschland und die Weltgemeinschaft anlässlich des 47. FJT in Frankfurt am Main.

Forderung der afghanischen Frauen anlässlich des 47. Feministischen Juristinnen*tags

Durch die drakonische Politik der Taliban werden Millionen Afghaninnen und Afghanen seit deren erneuten Machtübernahme im August 2021 ihres Rechts auf ein sicheres, freies und würdiges Leben beraubt. Nach dem fluchtartigen Abzug westlicher Kräfte entwickelte sich das Land binnen weniger Monate zum frauenfeindlichsten Land der Welt. Die dort lebenden Menschen, die sich in den vorangegangenen 20 Jahren für Demokratie und Menschenrechte eingesetzt, mit westlichen Kräften zusammengearbeitet oder einen westlichen Lebensstil angenommen haben, wurden schutzlos zurückgelassen, bedroht durch die menschen- und freiheitsfeindlichen Taliban.

In Afghanistan herrscht eine Art Gender-Apartheid. Frauen haben ihr Recht auf Bildung, politische Teilhabe, Ausübung eines Berufes verloren. In allen Lebensbereichen werden sie diskriminiert, unterdrückt und aus dem öffentlichen Leben gedrängt. Sie dürfen nicht reisen, keinen Sport treiben, nicht einmal Parks oder öffentliche Bäder besuchen. Stattdessen drohen ihnen bei Verstößen gegen die drakonischen Dekrete der Taliban Auspeitschungen und Steinigungen.

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Hinweise

Die Beschränkung der Mit-Mutterschaft im österreichischen Abstammungsrecht ist verfassungswidrig

Datenbank des DIM ius gender & gewalt

Meldestelle für Antifeminismus

EU-weite Nummer für Hilfetelefone für Betroffene von Gewalt

UN-Sonderberichterstatterin Reem Alsalem: PAS-Theorie ist zu bekämpfen

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