2005

Ausgabe 1

Inhaltsverzeichnis 1/2005

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Ulrike Diedrich

Öffentliches Sprechen über sexuellen Missbrauch in der frühen DDR

Einblicke in eine juristische Fachzeitschrift

Wie ist sexueller Missbrauch dort thematisiert worden, wo Sprechen über sexuelle Gewalt - mit dem Wissen um die restriktiven und gewaltfördernden Strukturen der DDR-Justiz - für eher unwahrscheinlich gehalten werden muss? Gemeint ist die Zeitschrift "Neue Justiz", von der wir Gründe haben anzunehmen, dass sie Stimmen der DDR-Opposition kaum Raum geboten hat. Nehmen wir dieses vom Ministerium für Justiz der DDRherausgegebene und von 1946 bis zum Jahr 1989 erschienene Periodikum als Spiegel des Rechts- und seines Kontrollsystems und untersuchen die Formen der Reaktionen auf die sexuelle Ausbeutung von Mädchen und Jungen, lässt sich - vorab - folgendes Bild zeichnen:
Obwohl die strukturelle Verankerung der Tabuisierung sexueller Gewalt auch in der DDR dazu geführt hat, dass Fach- wie politische Öffentlichkeiten von der Kentnisnahme des hohen Ausmaßes sexueller Gewalt geschont wurden, ist doch der Rückschluss zu einfach, dass dieser Prozess mit dem Ende der DDR seinen Abschluss fand und der Beginn inovativer Praxen auf das Jahr 1998/1990 zu datieren ist.

Preis: 3.00 EUR

Nancy Gage-Lindner

Gewalt gegen Frauen in Frankreich- Besprechung der Studie Les violences envers les femmes en France, une enquete nationale

Die erste national angelegte, repräsentative Studie Frankreichs zu Gewalt gegen Frauen - im Folgenden Enveff - ist im Juni 2003 erschienen. Sie befasst sich mit dem Ausmaß, der Intensität und Häufigkeit der Gewalt gegen Frauen im öffentlichen und verborgenen, privaten Raum, ohne eine Rangordnung der Gewalt vorzunehmen. Sie vermeidet insbesondere die Tendenz der Rechtsordnung oder auch der Gesundheitsversorgung, die psychische Gewalt zu minimisieren. Enveff untersucht die Vielfalt an Formen von Mißhandlungen und die Zusammenhänge, in denen Gewalt gegen Frauen ausgeübt wird; deren Folgen; die Strategien, mit denen die Betroffenen ihr begegnen oder auch nicht. Schließlich misst sie die Fähigkeit der Betroffenen, die Gewalt als solche zu benennen oder auch zu erkennen.

Preis: 3.00 EUR

Malin Bode

Erziehungsgeld und Kindergeld für politische Flüchtlinge und Mütter mit humanitärem Aufenthaltshintergrund

§ 1 Abs. 6 BErzGG ist nicht verfassungskonform! –
zugleich eine Anmerkung zu BVerfG Urt. v. 6.7.2004 1 BvR 2515/95


Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, daß auch in der Vergangenheit (zur Gesetzeslage v.1993-2000) diejenigen, die über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt haben, Anspruch auf Erziehungsgeld und auch Kindergeld haben.
Für abgeschlossene Verfahren empfiehlt es sich daher, Überprüfungsanträge zu stellen, ggfs. Aussetzung bis zum 1.1.06 zu beantragen, da nach Maßgabe der Entscheidung die Gesetzeslage für die Vergangenheit bis dahin neu geregelt worden sein sollte.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Erziehungsgeld auch bei Aufenthaltsbefugnis

1. Erziehungsgeld soll auch beanspruchen können, wer in der Vergangenheit - nur - im Besitz einer Auf enthaltsbefugnis (i.d.R. humanitärer Aufenthaltsstatus) war.
2. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG enthält keine Beschränkung auf Deutsche.
3. Es ist mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, AusländerInnen mit Aufenthaltsbefugnis generell von der Erziehungsgeldgewährung auszuschließen. § 1 Abs. 1a S. 1 BErzGG 1993 war insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Beschluss des BVerfG v. 6.7.2004 - I BvR 2515/95
(Zusatz: Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6.9.1995 -14 Reg I195 - =SozR 37833 § 1 BErzGG Nr. 16 für verfassungswidrig erklärt, aufgehoben und zurückverwiesen.)

Preis: 1.50 EUR

Beschluss des BVerfG

Kindergeld auch bei Aufenthaltsbefugnis

1. Vom Kindergeldbezug sollen nicht in der Vergangenheit in den Jahren 1994 und 1995 allein diejenigen ausgeschlossen werden, die - nur - im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis (i.d.R. humanitärer Aufenthaltsstatus) waren.
2. Es ist mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, AusländerInnen mit Aufenthaltsbefugnis generell von der Kindergeldgewährung auszuschließen. § 1 Abs. 3 S. 1 BKGG in der Fassung des 1. SKWPG war insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Beschluss des BVerfG v. 6.7.2004 - 1 BvL 4/97

Preis: 1.50 EUR

Urteil des EuGH

Erziehungsgeld für Angehörige von EU-Staaten (Martinez-Sala)

1. Eine Leistung wie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, die bei Erfüllung bestimmter objektiver Voraussetzungen ohne weiteres unter Ausschluß jedes Ermessens gewährt wird, ohne daß im Einzelfall die persönliche Bedürftigkeit des Empfängers festgestellt werden müßte, und die dem Ausgleich von Familienlasten dient, fällt als Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2.6.1983 geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30.10.1989 geänderten Fassung sowie als soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15.10.1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts.
2. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob eine Person wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens in den persönlichen Anwendungsbereich des Artikels 48 EG-Vertrag und der Verordnung Nr. 1612/68 oder der Verordnung Nr. 1408/71 fällt.
3. Das Gemeinschaftsrecht verbietet einem Mitgliedstaat, die Gewährung von Erziehungsgeld an Angehörige anderer Mitgliedstaaten, denen der Aufenthalt in seinem Gebiet erlaubt ist, von der Vorlage einer von der inländischen Verwaltung ausgestellten förmlichen Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Inländer lediglich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben müssen.
Urteil des EuGH v. 12.5.1998, C-85/96, Maria Martinez Sala./. Freistaat Bayern

Preis: 1.50 EUR

Urteil des EuGH

Kindergeld für Türkin (Sürül)

1. Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige verbietet es einem Mitgliedstaat, den Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen, für den dieser Beschluß gilt und dem er den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet gestattet hat, der jedoch dort nur eine zu einem bestimmten Zweck erteilte, befristete Aufenthaltsbewilligung besitzt, auf Kindergeld für sein Kind, das in diesem Mitgliedstaat mit ihm zusammenwohnt, vom Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Inländer insoweit nur ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben müssen.
2. Die unmittelbare Wirkung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 kann nicht zur Begründung von Ansprüchen auf Leistungen für Zeiten vor Erlaß des vorliegenden Urteils geltend gemacht werden, soweit die Betroffenen nicht vor diesem Zeitpunkt gerichtlich Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben.
Urteil des EuGH v. 4.5.1999, C-262/96, Selma Sürül ./. Bundesanstalt für Arbeit

Preis: 1.50 EUR

Beschluss des LG Essen

Befangener Richter

Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit im Schmerzensgeldverfahren
Beschluss des LG Essen vom 1.10.2003 - 17 O 522/02

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin macht Anspruch auf Schmerzensgeld für eine Vergewaltigung geltend, die sie erlitten hatte, als sie drogenabhängig war.
Im PKH-Prüfverfahren warf das Gericht u.a. die Frage auf, wie die Klägerin sicherstellen wolle, daß sie das erlangte Geld nicht zur Finanzierung ihrer Drogensucht verwenden werde. Daraufhin lehnte die Klägerin den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

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Beschluss des AG Flensburg

Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsverpflichtung zu jeglicher Kontaktaufnahme

Beschluss AG Flensburg v. 14.2.2003, AZ: 67 C 406/02

Aus dem Sachverhalt:
Gegen den Schuldner wird wegen mehrfacher Zuwiderhandlung gegen die in der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Flensburg vom 27.11.2002 enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich es zu unterlassen, mit der Gläubigerin irgendwie Kontakt, sei es persönlich, telefonisch, schriftlich oder über Dritte, aufzunehmen, gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld von 250 Euro ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft verhängt. Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

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Beschluss des AG Bremen

1. Zuständigkeitswahl; 2. Betretensverbot für Büro der Ehefrau

Beschluss des AG Bremen vom 03.02.2005 - 67 F 547/05

Aus dem Sachverhalt:
Die Eheleute haben sich im Oktober 2004 getrennt, der Ehemann war einige Zeit später ausgezogen in den Gerichtsbezirk A. Im Januar hatte der Ehemann die Ehefrau in der im Gerichtsbezirk B. gelegenen Ehewohnung aufgesucht, um persönliche Gegenstände abzuholen. Hierbei griff er die Ehefrau an, der jugendliche Sohn versuchte den Streit zu schlichten, die herbeigerufene Polizei wies den Ehemann weg.
Die Ehefrau betreibt im Bezirk des angerufenen Gerichts (Gerichtsbezirk C) ein Übersetzungsbüro, der Ehemann war zuweilen in ihrem Auftrag tätig, ohne in ihrem Betrieb angestellt zu sein. Er beharrte darauf, das Büro betreten zu wollen, um von dort aus weiter tätig sein zu können und drohte ihr, sie auch dort anzugreifen. Die Ehefrau hatte ihm die nötigen Gegenstände für seine Arbeit in seine Wohnung gebracht und ihn weiterhin mit Aufträgen versorgt.

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Beschluss des OLG Hamm

PKH und Anwaltsbeiordnung im Umgangsverfahren

In Umgangsverfahren hat jedenfalls dann, wenn das Umgangsrecht in seinem Bestand und nicht nur in seiner Ausgestaltung streitig ist, in aller Regel eine Anwaltsbeiordnung zu erfolgen.
OLG Hamm, Beschluss vom 1.6.2004, 2 WF 229/04

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Katharina Wöhlermann

Buchbesprechung: Karen Pfundt: Die Kunst, in Deutschland Kinder zu haben

320 S., 18,90 Euro - ISBN 3-87024-593-X, Berlin, Argon, 2004

Ein provokanter Titel eines Buches, der hält was er verspricht. Thematisch beweist die Autorin damit Gespür für ein hochaktuelles, in Deutschland gesellschaftspolitisch bis dato unzureichend gelöstes Thema: Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Anders als in Schweden wird in Deuschland erst in den letzten beiden Jahren hier ernsthaft nach Abhilfe gesonnen.

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Sabine Schotz

Verdienstmedaille für Ulrike Stahlmann-Liebelt

Anerkennung für frauenpolitisches Engagement einer Juristin

Frau Ulrike Stahlmann-Liebelt, Oberstaatsanwältin aus Flensburg, ist vom Bundespräsidenten mit der Verdienstmedaille des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet worden. Justizministerin Anne Lütkes überreichte die Auszeichnung am 10. Februar 2005 im Rahmen einer Feierstunde im Landgericht Flensburg. Die Ministerin würdigte das langjährige außergewöhnliche Engagement der 51-jährigen Juristin, die seit 1992 ein Netzwerk zur Bekämpfung aller Formen sexueller Gewalt aufgebaut hat. Die Preisträgerin ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern.

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Ausgabe 2

Inhaltsverzeichnis 2/2005

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Kirsten Scheiwe

"Anonyme Geburt", "geheime Geburt", "vertrauliche Geburt" -Reformvorschläge und die Frage, ob dies dem "Lebensschutz" oder den reproduktiven Rechten der Frau dienen kann

Der Höhepunkt einer medial breit inszenierten und emotionalisierten Diskussion über Kindesaussetzungen und Kindestötungen, die 1999 begann, ist derzeit überschritten. Erste Erfahrungen mit den überwiegend in den Jahren 2000 bis 2002 errichteten "Babyklappen" oder "Babynestern" und der in einigen Krankenhäusern praktizierten anonymen Geburt liegen vor. Sie deuten darauf hin, dass sich an der Zahl der Fälle von Kindestötungen nichts wesentliches geändert hat, aber mehr Kinder anonym abgegeben oder geboren wurden. Diese Erfahrungen haben auch entschiedene Befürworterinnen von Babyklappen und anonymer Geburt im Sozialdienst Katholischer Frauen (SKF) veranlasst, weiter darüber nachzudenken, warum die Zielgruppe - schwangere und gebärende Frauen in extremen Notlagen offenbar durch diese Maßnahmen nicht erreicht wird.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH

Heimliche DNA-Vaterschaftsanalyse darf nicht verwertet werden

BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03

Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger begehrt im Wege erneuter Anfechtungsklage die Feststellung, nicht der Vater der am 3. Oktober 1994 geborenen Beklagten zu sein. [...] Eine im Jahre 2001 erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage, die der Kläger auf ein Gutachten über seine verminderte Zeugungsfähigkeit gestützt hatte, war abgewiesen und die dagegen eingelegte Berufung des Klägers durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2002 (15 UF 42/02) zurückgewiesen worden.
Seine erneute Anfechtungsklage stützt der Kläger auf das Ergebnis einer DNA-Vaterschaftsanalyse, die er ohne Kenntnis und ohne Einverständnis der allein sorgeberechtigten Mutter der Beklagten am 21. Oktober 2002 in Auftrag gegeben hatte. Nach dem Privatgutachten vom 1. November 2002 ist mit 100 % Sicherheit ausgeschlossen, daß der Spender der einen Probe der Vater des Spenders (oder der Spenderin) der zweiten Probe ist.

Preis: 1.50 EUR

Beschluss des BVerfG

Risikoschwangerschaft und Verhandlungsfähigkeit

1. Eine Risikoschwangerschaft kann zur Verhandlungsunfähigkeit für eine angeklagte Schwangere im Strafverfahren führen.
2. Der Schutz des Art. 6 Abs. 4 GG erfasst Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit.
3. Die Verfassungsnorm des Art. 6 Abs. 4 GG ist Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung, die für den gesamten Bereich des öffentlichen und privaten Rechts verbindlich ist.
Beschluss des BVerfG v. 8.6.2004 - 2 BvR 785/04

Preis: 1.50 EUR

Urteil des BGH

Sexuelle Nötigung in schutzloser Lage

1. Eine sexuelle Nötigung liegt im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn die sexuelle Handlung gegen den Willen der Verletzten in einer objektiv schutzlosen Lage erfolgt und der Täter dies zur Tatbegehung ausnutzt.
2. Auf das subjektive Erkennen der schutzlosen Lage durch die Verletzte kommt es nicht an.
Urteil des BGH v. 28.1.2004 - 2 StR 351/03

Aus den Gründen:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet. [...]

Preis: 1.50 EUR

Sabine Heinke

Auch eine verheiratete Frau kann selbst entscheiden -Zum Verhältnis von § 2 GewSchG zu § 1361b BGB

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung haben verletzte oder bedrohte Personen, die mit dem Täter verheiratet sind und mit ihm eine Wohnung teilen, nun plötzlich zwei gesetzliche Schutzvarianten, nachdem sie zuvor so recht eigentlich keine hatten. Das Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung, dessen Art. 1 das eigentliche Gewaltschutzgesetz ist, enthält in Art. 2 für notwendig erachtete Änderungen des Eherechts: § 1361b BGB ist dahin ausgestaltet worden, dass die Eingriffsvoraussetzung "schwere Härte" entfallen ist und die Ehewohnung bei Trennung oder zu deren Vorbereitung zugewiesen werden kann, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Zudem ist klargestellt worden, dass in Fällen, in denen ein Ehegatte dem anderen gegenüber gewalttätig geworden ist oder mit bestimmten Rechtsgutverletzungen gedroht hat, die Wohnung der antragstellenden Person in der Regel zur alleinigen Benutzung unter Ausschluss des Täters zu überlassen ist und eine Aufteilung der Wohnung in unterschiedliche Nutzungsbereiche für beide Personen regelmäßig unterbleiben soll.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Kindesmutter

Eine gemeinsame Sorge setzt eine ausreichende Kommunikationsbasis der Eltern voraus, die bei beiderseitig geäußertem Misstrauen nicht besteht. Sind beide Elternteile erziehungsgeeignet, ist der Grundsatz der Kontinuität entscheidend.
OLG Hamm, Beschluss vom 28.9.2004, 2 UF 237/04

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Beschluss des AG - FamG - Bremen

Alleiniges Sorgerecht bei Untätigkeit des anderen Elternteils trotz Vollmacht

AG FamG Bremen, Beschluss v. 1.2.2005, 61 F 0702/04, n. rk.

Aus dem Sachverhalt:
Die Ehe der Kindeseltern wurde 2001 geschieden, der Mutter wurde anlässlich der Scheidung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für G. übertragen. Der aus Westafrika stammende Vater hatte das Kind während der Trennung und auch danach wegen der Befürchtung der Mutter, er könne und wolle womöglich mit dem Kind in seine Heimat zurückkehren, nur in Begleitung Dritter besuchsweise gesehen, wobei diese Besuche im Kindergarten resp. Hort stattfanden. Zu einem wirklichen Kontakt zwischen Vater und Tochter kam es unter diesen Bedingungen nicht, weil der Vater nicht bereit war, sich in die Aktivitäten der Kindergruppe einbinden zu lassen und erwartete, dass das Kind in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit nur mit ihm allein etwas spielen oder unternehmen würde, die Tochter ihrerseits aber in die Gruppenaktivitäten eingebunden war. Die Besuche endeten daher häufig schon nach kurzer Zeit, teilweise fanden sie auch überhaupt nicht mehr statt. Der Antragsgegner verzog dann mit seiner neuen Familie in das 250 km entfernte S., so dass seit März 2003 überhaupt keine Besuche mehr stattfanden.

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Beschluss des AG -FamG - Bremen

Abtrennung des Versorgungsausgleichs bei unzumutbarer Härte

Die Folgesache Versorgungsausgleich ist abzutrennen und die Ehe sofort zu scheiden, wenn eine unzumutbare Härte vorliegt (hier: andauerende Gewalttätigkeit des Ehemanns). Dies gilt auch dann, wenn die Verfahresdauer noch nicht "unzumutbar lang" i.S.d. § 628 I Nr. 4ZPO ist, da andernfalls materielles Recht durch die andere zeitliche Zumutbarkeitsgrenze des Verfahremrechts ausgehebelt würde.
AG- FamG Bremen, Beschlussv. 14.6.2004,61 F 3092/03, rk.

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Rita Schäfer

Rechtsprobleme von Frauen in Afrika -Abschaffung von Brautpreiszahlungen

Erste internationale Konferenz gegen Brautpreiszahlungen, Institut für Frauen- und Geschlechterforschung der Makerere-Universität, Kampala (16.-18. Februar 2004)


Es war ein historisches Ereignis, denn erstmals in der Geschichte des Kontinents kamen über 150 Wissenschaftlerinnen und Vertreterinnen von Frauenorganisationen aus ganz Afrika am Institut für Frauen und Geschlechterforschung der Makerere-Universität in Kampala zusammen, um über die Abschaffung von Brautpreiszahlungen zu diskutieren. Juristinnen und Soziologinnen, Politikerinnen, Repräsentantinnen von Frauen- und AIDS-Gruppen, von Kirchen und islamischen Organisationen tauschten sich aus über nationale und lokale Strategien gegen Brautpreiszahlungen. Schließlich beschränken die heute verbreiteten Geldzahlungen eines Bräutigams an die Brauteltern die Mitsprache von Frauen in Ehe und Familie und beeinträchtigen die Durchsetzung ihrer Rechte, so die einhellige Meinung der Konferenzteilnehmerinnen.

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Urteil des VG Freiburg

Geschlechtsspezifische nichtstaatliche Verfolgung einer Frau aus Togo

1. Eine durch die Tradition und die gesellschaftlichen Verhältnisse gebilligte und vom Staat tolerierte dauerhafte Diskriminierung und Entrechtung einer bereits beschnittenen jungen togoischen Frau durch ihre Zwangsverheiratung (Zwangsverkupplung) auf Lebenszeit mit einem sie dauernd vergewaltigenden und prügelnden Mann, der sie auch durch mehrere bereits getätigte Fluchtversuche nicht entrinnen konnte, stellt im Sinne § 60 Abs 1 S 3, 4c AufenthG (AufenthG 2004) eine nichtstaatliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" dar, nämlich eine "allein an das Geschlecht"anknüpfende "Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und Freiheit". Diese ausgrenzende, weil allein Frauen wegen ihrer vermeintlichen Minderwertigkeit und Rechtlosigkeit betreffende Maßnahme hat nämlichen öffentlichen Charakter, umfasst das Element einer dauerhaft ausweglosen Lage, ist auf das unverfügbare und unverzichtbare Merkmal der sexuellen und körperlichen Selbstbestimmung gerichtet und kann wegen der Schwere der damit verbundenen Menschenrechtsverletzung der Betroffenen nicht mehr als "noch hinnehmbar" zugemutet werden.
2. Konkreter Einzelfall des Fehlens einer inländischen Fluchtalternative wegen der einflussreichen Stellung des betreffenden Mannes (hochrangiger Gendarmerie- Offizier, Regierungsparteimitglied, Kontakte zu Sohn des Regierungschefs) und wegen des weitverzweigten Clans des Vaters der Klägerin, der sie bereits einmal nach Fluchtversuch aus Nachbarland zurückholte.
Urteil des VG Freiburg i. Brg. v. 26. 1.2005, Az:A 1 K 11012/03

Preis: 1.50 EUR

Dokumentation: UN-Resolution 1325 (2000)

Sicherheitsratsresolution zu Frauen, Frieden, Sicherheit (Auszüge aus dem Bericht der Bundesregierung und dem Schattenbericht)

I. Bericht der Bundesregierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Umsetzung von SR-Resolution 1325
Hintergrund: Die Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrates (www.peacewomen. org/1325 in Translation/1325German.pdf), am 31.10.2000 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen VN einstimmig verabschiedet, fordert die VN-Mitgliedstaaten auf für eine stärkere Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen der institutionellen Vermeidung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten Sorge zu tragen. Berichte aus den Mitgliedstaaten über die Umsetzungder Resolution dienen der Unterrichtung des UN-Generalsekretariats.

Preis: 3.00 EUR

Alexandra Goy

Buchbesprechung: Birgit Menzel und Helge Peters Sexuelle Gewalt - Eine definitionstheoretische Untersuchung

Verlag: UVK, Konstanz 2003

Quod demonstrandum erat
Einige werden sich erinnern: Anfang der 90ger Jahre machte der "Missbrauch des Missbrauchs" Schlagzeilen in den Medien. Die Beraterinnen in den Beratungsstellen für sexuell missbrauchte Mädchen, die Anfang der 80ger Jahre gegründet worden waren, gerieten unter Generalverdacht. Ihnen wurde vorgeworfen, sie suggerierten den Mädchen oft genug sexuell missbraucht worden zu seien. Es handelte sich hierbei überwiegend um Frauen aus der autonomen Frauenbewegung, die seit Mitte der 70er Jahre die Enttabuisierung der sexuellen Gewalt an Frauen und Mädchen eingeleitet hatten. Kamarina Rutschky, eine der profiliertesten Repräsentantinnen der SoziologInnen, die diesen Vorwurf erhoben, bewertete außerdem die patriarchatskritischen Thesen über sexuelle Gewalt (Brownmiller 1978) und die Annahme der Sexualisierung der Aggression (Carol Hagemann- White 1984) als ungeheure Dramatisierung und Entgrenzung der Probleme. "Männer würden so unter Kuratel gestellt werden, wie im Islam die Frauen. Verhüllt und mit niedergeschlagenen Augen müssten sie ihren Ruf als anständige Menschen, als Nicht-Missbraucher täglich neu erweisen". (S. 21) Lautmann sprach von Neoproblemen und Geschlechterpolarisierungstendenzen (5. 21).

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Christine Fuchsloch

Nachruf auf Helga Lorenz

Am 6. Mai 2005 starb nach schwerer Krankheit Helga Lorenz. Sie war eine hochkompetente und erfolgreiche Verbündete für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Arbeitsleben.

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Ausgabe 3

Inhaltsverzeichnis 3/2005

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Susanne Baer

Perspektiven der Gleichstellungspolitik - kritische und selbstkritische Fragen

Die Situation der Gleichstellungspolitik im Jahre 2005 lässt sich etwas überspitzt wie folgt kennzeichnen.
- Wir finden heute US-amerikanische - kaum je europäische - Theoretikerinnen zur Geschlechterfrage im Feuilleton konservativer Zeitungen neben zahllosen Beiträgen zu Biologie und Medizin, die auf ein klares "Ich Mann, du Frau" (so die Polemik gegen Gender Mainstreaming im "Stern" Anfang 2005) hinauslaufen.
- Wir sehen "Desperate Housewives" nach "Sex in the City" und Alice Schwarzer als Teil der prominenten Spaßgesellschaft.
- Politik gestaltet - nicht ausschließlich, aber prägend - eine Gleichstellungsministerin im Bund, die wesentlich - und erfolgreich - als Familienpolitikerin agiert; eine Justizministerin, die gegen (!) das Antidiskriminierungsgesetz und für eine Neuregelung des Unterhaltsrechts eintritt, um das Kindeswohl in den Vordergrund und die erste Ehefrau in den Hintergrund zu rücken, und konservative Ministerinnen in den Bundesländern, die offensiv, aber radikal individualisiert für die Vereinbarkeit von Kindern und Karriere werben.
- Wir finden Gender Studies an einigen Universitäten und weithin Fächer, die von Gender nichts wissen wollen oder bedauernd zur Kenntnis nehmen, dass Gender in modularisierten Studiengängen und schnellen Bachelors und Masters keinen Platz habe, und dass die wenigen Positionen, die in der Wissenschaft noch bleiben, nur exzellent, also mit mainstream-Renommee besetzt werden können, wo kritische Töne bekanntlich nicht an erster Stelle reüssieren.
- Wir leben in gesellschaftlichen Verhältnissen, in denen Erwerbslosigkeit und auch schon Ausbildungschancenmangel zum Alltag gehören, mehrheitlich von Frauen geleistete Arbeit entwertet oder reprivatisiert wird, Armut insbesondere bei alleinerziehenden Müttern eher steigt als sinkt, Familie als heterosexuelle Kleinfamilie reaktiviert wird, Absicherungen gegen gesundheitliche Risiken eine Klassenfrage werden, das Nord-Süd-Gefälle wächst statt sinkt, Gewalt im Privaten anhält und Kriege ausgelagert werden, soziale Ungleichheit also entlang der Faktoren Geschlecht und Herkunft, zudem noch Alter und Lebensform massiver wird, aber die Illusion der unbegrenzten Möglichkeiten und des Fortschritts weiter gilt.
- Und manche nennen als politisches Rezept ein Gender Mainstreaming, das nur begrenzt umgesetzt, teilweise zur Abschaffung von Frauenpolitik missbraucht und von manchen als Heilsversprechen missverstanden wird.


Wo also stehen wir? Was bedeutet Gleichstellungspolitik heute? Wer will da was und wichtiger noch: Welche Analysen tragen und welche Ansätze helfen, gesellschaftliche Probleme tatsächlich zu lösen?

Preis: 3.00 EUR

Doris Liebscher

Antidiskriminierungskultur? In Deutschland unerwünscht! Zum Scheitern eines deutschen Antidiskriminierungsgesetzes

Groß war die Aufregung der vergangenen Monate. Dabei ging es um ein kleines Gesetz: den Entwurf zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien (ADGE). Eigentlich ein längst überfälliger Schritt, zivilisatorische Mindeststandards in einer Gesellschaft zu fixieren, die tagtäglich Ausschlüsse anhand von Kategorien wie Geschlecht, ethnische Herkunft oder Behinderung produziert. Die breite Front der GegnerInnen eines Antidiskriminierungsgesetzes sieht das freilich ganz anders. Von der privaten Willensfreiheit, der grundgesetzlich verbürgten Eigentumsordnung, bis hin zur - wie auch immer gearteten - kontinentaleuropäischen Werteordnung sei so ziemlich alles in Gefahr, was dem deutschen Michel lieb und teuer und deshalb gegen Schwule, Schwarze und sonstige "Minderheiten" zu verteidigen ist. Nun ist der Gesetzesentwurf vom Tisch. Grund genug für einen kritischen Rück- und Ausblick.

Preis: 3.00 EUR

Ingrid Nikolay-Leitner

Das neue Gleichbehandlungsrecht in Österreich

Die Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben

Österreich hat die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG, also die Vorgaben der Europäischen Union zur Gleichbehandlung in der Arbeitswelt und zur Gleichbehandlung hinsichtlich der ethnischen Zugehörigkeit (Rasse) auch darüber hinaus, mit 1.7.2004 umgesetzt.
Gleichzeitig wurden die Vorgaben der Richtlinie 2002/73/EG (Änderungsrichtlinie 76/207/EWG) sozusagen "vorzeitig" (also vor Ablauf der Umsetzungsfrist) mit in das neue Gleichbehandlungsrecht aufgenommen.
Damit wurden aus dem 25 Jahre alten österreichischen "Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben" (BGBl 108/1979) und dem 1993 in Kraft getretenen "Bundes-Gleichbehandlungsgesetz" (BGBl 100/1993) für die öffentlich Bediensteten, Gesetze, mit denen Menschen in der Arbeitswelt auch vor Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters und der sexuellen Orientierung geschützt sind.
Während sich diese Erweiterung im Rahmen der bisherigen systematischen Einordnung der Gleichbehandlungsgesetze als Teil des Arbeitsrechts bewegte, bewirken die Bestimmungen über die Gleichbehandlung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit in Bezug auf Soziale Sicherheit, Gesundheitsdienste, Bildung und Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen eine zweite Erweiterung, die mit dieser traditionell in Österreich selbstverständlichen Systematik nicht mehr übereinstimmt.
Ob sich diese "Durchmischung" von Arbeitsrecht mit rein zivilrechtlichen Bestimmungen bewährt, wird die Praxis der Umsetzung zeigen. Die Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung von Personen, die sich aus den in den Richtlinien des Jahres 2000 genannten Gründen diskriminiert fühlen, wurden mit 1.3.2005 geschaffen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Zusatzversorgungs (VBL-)Anwartschaften und Mutterschutz

1. Mutterschutzzeiten gern. §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG, in denen der Arbeitgeber - teilweise - auf grund § 14 Abs. 1 MuSchG für diese Zeiten Entgeltleistungen erbringt, stellen Zeiten des Mutterschutzurlaubs i.S. des Art. 6 Abs. 1 g RL 86/378 EWG in der durch RL 96/97 geänderten Fassung dar.
2. Nationale Regelungen wie § 29 Abs. 5 VBL stehen Art. 6 Abs. 1g RL 86/378EWG entgegen, wenn sie für die Zusatzversorgung/Altersversorgung die Unterbrechung des Anwartschaftserwerbs auf Leistungen während der Mutterschutzfristen damit begründen, dass das vom Arbeitgeber teilweise gezahlte Arbeitsentgelt in dieser Zeit nicht steuerpflichtig ist.
Urteil des EuGH v. 13.1.2005 - C 356/03 "Mayer"

Preis: 1.50 EUR

Urteil des BSG

Witwenversorgung für spätausgesiedelte Rentnerin

Für eine bereits als Rentnerin in die Bundesrepublik eingereiste Spätaussiedlerin, die in eigener Person zwar Altersrente erhält, deren Höhe jedoch auf 25 Entgeltpunkte (EP) gem. § 22 b nach dem Fremdrentengesetz (FRG) Rentenleistungen begrenzt worden ist, verhindert dieser Rentenbezug nicht den Erhalt einer Witwenrente.
Die Begrenzungsregel des § 22 b FRG auf 25 EP bezieht sich nicht auf die Zusammenrechnung einer eigenen mit einer Hinterbliebenenrente.
Urteil BSG vom 30.8.2001, AZ: B 4 RA 118/00 R

Aus dem Sachverhalt
Streitig ist, ob die Klägerin Zahlungen aus dem ihr zuerkannten Recht auf Hinterbliebenenrente beanspruchen kann.
Die am 19. Mai 1926 geborene Klägerin und ihr Ehemann A. K. sind in der UdSSR geboren. Im Juni 1996 reisten sie aus Moldavien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin wurde als Spätaussiedlerin nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), ihr Ehemann als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG anerkannt. Beide waren ausschließlich in ihrer früheren Heimat beschäftigt und bezogen dort vor ihrer Ausreise Altersrente.
Die Klägerin hat keine deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt. Aufgrund der von ihr in der UdSSR zurückgelegten und nach dem FRG anzurechnenden Zeiten erhält sie von der Bundesknappschaft aufgrund des Antrags vom 14. Juli 1996 ab dem 21. Juni 1996 eine Regelaltersrente. [...] Hieraus ergeben sich für die Klägerin nacn dem FRG insgesamt zunächst 33,8797 Entgeltpunkte (EP) , die dann auf 25 EP [...] begrenzt wurden.
Nach dem Tod des Ehemannes [...] beantragte die Klägerin [...] bei der Beklagten Witwenrente. Diese erklärte im Bescheid [...], der Anspruch auf Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI werde dem Grunde nach anerkannt, doch könne die "Berechnung und Zahlung" einer Rente nicht erfolgen, weil ausschließlich EP für rentenrechtliche Zeiten nach dem FRG ermittelt worden seien, die bereits vorrangig aus einer weiteren bezogenen Rente zu berücksichtigen seien. Für einen Rentenberechtigten würden für anrechenbare Zeiten nach dem FRG höchstens 25 EP zugrunde gelegt. Dabei seien EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen. Für die höherrangige Altersrente sei bereits der Höchstwert von 25 EP berücksichtigt worden. Für die Hinterbliebenenredte seien keine weiteren EP mehr zugrunde zu legen,
Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage [...] abgewiesen, das LSG die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 26. Oktober 2000 zurückgewiesen: [...]

Preis: 1.50 EUR

Urteil des BSG

Rückwirkende Opferentschädigung bei sexuellem Kindesmissbrauch

1. Eine Minderjährige, die Opfer sexueller Gewalt geworden ist, ist auch nach Vollendung des 15. Lebensjahres - Eintritt sozialrechtlicher Handlungsfähigkeit - regelmäßig ohne Verschulden i.S. v. § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG daran gehindert, Rente nach dem OEG zu beantragen.
2. Ihr wird das Verschulden ihrer mitd em Täter zusammenlebenden Mutter als gesetzlicher Vertreterin, soweit auch diese keine Leistungen für sie beantragt hat, regelmäßig nicht zugerechnet.
Urteil BSG vom 28.4.2005, AZ: B 9a/9 VG 1/04 R

Preis: 1.50 EUR

Urteil des AG Flensburg

Freiheitsstrafe wegen Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz durch Stalking

Urteil d. AG Flensburg v. 20.4.2004; 42 Cs 112 Js 25223/02 (4/03)

Aus den Gründen:
Der am [...] geborene Angeklagte ist gelernter Maurer. Er hat sich vor wenigen Woqchen selbständig gemacht und sein Gewerbe angemeldet. Die Umsatzentwicklung ist derzeit noch nicht absehbar. Zuvor war der Angeklagte Sozialhilfeempfänger. Der Angeklagte ist geschieden; aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
Im Jahr 2002 kam es zu der Trennung von der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin B. [...]. Mit Beschluss des Amtgerichts Flensburg vom 15.10.2002, Az. 62 C 286/02 wurde dem Angeklagten untersagt, sich der Wohnung der von ihm bereits getrennt lebenden Ehefrau in einem Umkreis von 200 Metern zu nähern. Ferner wurde ihm untersagt, mit Frau B. Kontakt durch die Versendung von SMS aufzunehmen.

Preis: 1.50 EUR

Urteil des AG Rheinbach mit Anmerkung von Martina Lörsch

Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung durch Stalking

Urteil des AG Rheinbach v. 9.3.2005, 15 DS 332 Js 206/04 - 519/ 04 nebst Bewährungsbeschluss vom 9.3.2005  

Aus den Gründen:
Der Angeklagte hat nach dem Abitur ein Maschinenbaustudium begonnen, dies jedoch nicht abschließen können. Er hat eine Ausbildung als Feinmechaniker absolviert und danach zeitweise als Handelsvertreter gearbeitet. Seit 1997 ist er als Projektmanager bei der Fa. [... ] tätig. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er verdient nach eigenen Angaben monatlich netto 2.160 Euro. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
In der Hauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

I.
Der Angeklagte hatte bis etwa Februar 2003 eine Liebesbeziehung zu der Zeugin B. Die Zeugin B. ist Mutter von drei minderjährigen Kindern, sie war zu Beginn der Beziehung noch verheiratet. Etwa im Februar 2003 teilte die Zeugin B. dem Angeklagten unmißverständlich mit, dass sie die Beziehung nicht fortsetzen und auch keinen Kontakt zu ihm mehr haben möchte. Der Angeklagte war nicht in der Lage, die Beendigung dieser Beziehung zu akzeptieren, und begann nunmehr, die Zeugin B. sowohl durch ständige Telefonanrufe als auch durch persönliche Präsenz derart zu belästigen, dass diese ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen mußte.

Preis: 1.50 EUR

Urteil des AG FamG Bochum

Unterhaltsklage nach Titel im vereinfachten Festsetzungsverfahren; Leistungsfähigkeit

1. Ein vorliegender Unterhaltstitel des Jugendamts aus dem sog. vereinfachten Festsetzungsverfahren steht einer Unterhaltsklage der Kindesmutter, in deren Haushalt das Kind lebt, nicht entgegen.
2. Ein selbständiger Polsterer muß nach zwei Jahren der Selbständigkeit in Anbetracht der Trennung seine Tätigkeit aufgeben und eine abhängige Beschäftigung suchen, um den Kindesunterhalt zu sichern.
3. Als ungelernterArbeiter ist der Kindesvater in der Lage, überlicherweise 10 Euro brutto pro Stunde zu verdienen.
FamG Bochum, Urteil vom 24.3.2005, 57 F 8/05

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Urteil des VG Gießen

Asyl für afghanische Frauenbildungsaktivistin

1. Ist eine alleinstehende  Afghanin in ihrer Heimat, vor allem in der Provinz, wegen ihres Einsatzes für die Rechte der Frauen, z.B. die Schulbildung der Mädchen, von den Taliban verfolgt worden, kann auch heute noch für sie die Befürchtung bestehen, Opfer von Verfolgung durch lokale quasi-staatliche Machtstrukturen zu werden, wenn sie keinen Schutz durch ihre Familie zu erwarten hat, so dass ihr Asyl nach Art. 16a GG zusteht.
2. Zu Beginn des Jahres 2005 ist in der innenpolitischen Lage eine Stagnation in der Entwicklung Afghanistans festzustellen, die insbesondere auch in Bezug auf die Situation afghaniseher Frauen bemerkenswerte Rückschläge zu verzeichnen hat.
Un. VG Giessen v. 9.6.2005, AZ: - 2 E 1383/04.A - rk.

Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie reiste am 6.6.2001 in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.6.2001 einen Asylantrag. Zu dessen Begründung trug sie bei der persönlichen Anhörung im Wesentlichen vor, sie habe Mädchen bei sich zu Hause unterrichtet. Bei einer Kontrolle durch die Taliban seien alle Unterlagen beschlagnahmt worden. Durch einen Freund des Vaters habe sie erfahren, dass sie verhaftet werden solle [...].

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Bescheid des BAMF Düsseldorf

Aufenthalt irakischer Kurdin bei Bedrohung durch den Vater

Muß eine Irakerin, die sich einer Zwangsverheiratung widersetzt hat und nach Deutschland geflohen ist, befürchten, vom Vater getötet zu werden, steht ihr ein Aufenthaltsrecht gem. § 60 Abs. 1 AufenthG zu.
Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Düsseldorf v. 4.4.2005, GZ: 5086803-438

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Barbara Degen

Buchbesprechung: Zita Küng: Was wird hier eigentlich gespielt? Strategien im professionellen Umfeld verstehen und entwickeln

Mit Original-Cartoons von Sylvia Vananderberoye, Springer-Verlag Heidelberg, 162 S.

Auf Zita Küngs Buch war ich neugierig. Nicht nur, weil ich gerne spiele. Mich interessierte auch, welche Strategien die Schweizer Juristin, langjährige Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Zürich und seit 1999 mit ihrer "EQuality-Agentur für Gender Mainstreaming" selbstständige Organisationsberaterin, vor allem den Frauen im beruflichen Umfeld empfiehlt. Das Buch liest sich tatsächlich wie eine Bilanz langjähriger Organisationsarbeit und - im Gegensatz zu vielen vergleichbaren Büchern - amüsant und locker, gemixt mit vielen eigenen Aha-Effekten. Bevor wir uns Strategien für unsere Entscheidungen und beruflichen Probleme ausdenken, werden wir aufgefordert, uns zu fragen, in welchem SpieI wir uns eigentlich befinden. Die Palette der Beispiele reicht von ,,Abzählvers" bis "Zuzwinkern". SpieIfreudigen Frauen werden noch einige Spiele mehr einfallen.

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Susanne Baer Vizepräsidentin der HU Berlin

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Ausgabe 4

Inhalt

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Rita Schäfer

Geschlechtergleichheit versus Gewalt gegen Frauen in Südafrika - Verfassungsgrundlagen, Erbe der Apartheid und Rechtsrealität

Zusammenfassung

Dieser Beitrag untersucht die Kluft zwischen der demokratischen Verfassung von 1996 und der Rechtsrealität in Südafrika nach dem Ende der Apartheid. Geschlechtsspezifische Gewalt beeinträchtigt die Umsetzung der umfassenden Frauenrechte, die in der Verfassung verankert sind. Somit ist die Regierung gefordert, die festgeschriebenen Rechte auf Geschlechtergleichheit und den Schutz vor Gewalt zu verwirklichen. Zwar hat sie neue Gesetzesgrundlagen zur Gewaltbekämpfung geschaffen, jedoch wirken in der Arbeit von Polizei und Justiz Strukturen aus der Zeit der Apartheid bis heute fort, die deren Umsetzung verhindern. Unterschiedliche, historisch geprägte Gewaltkulturen und Geschlechterkonzepte legitimieren die geschlechtsspezifische Gewalt. Die Transformation der Rechtsrealität ist eine grosse Herausforderung, zumal daran Frauen-Rechtsorganisationen mitarbeiten, die als zivilgesellschaftliche Gruppen im Spannungsverhältnis zu staatlichen Institutionen stehen.

Preis: 3.00 EUR

Jutta Bahr-Jendges

Abschied von der klugen Schwester

Fast zeitgleich mit unserer STREIT erschien zu Beginn der Achtziger Jahre in den Niederlanden unsere „Schwester“ NEMESIS, Zeitschrift über Frauen und Recht. Kurz zuvor hatten wir uns in unserer Namensgebung für STREIT und gegen NEMESIS entschieden, diesen Namen der etymologischen und mythologischen Doppeldeutigkeit von ausgleichender Gerechtigkeit und/oder Vergeltung menschlichen Frevels bzw. weniger archaisch ausgedrückt: Bestrafung überheblichen Verhaltens.

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Beschluss des BVerfG

Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender verfassungswidrig

Das Gebot horizontaler Steuergleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Verbot der Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen verbieten es, die einkommensteuerliche Freistellung der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile um eine zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) zu kürzen.

Beschluss des BVerfG v. 16.3.2005 – 2 BvL 7/00

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Beschluss des BVerfG

Zum Mindeststreitwert im Ehescheidungsverfahren bei ratenfreier Prozesskostenhilfebewilligung

1. Wenn beiden Parteien im Ehescheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wird, führt dies nicht automatisch („stets“, „imRegelfall“) zur Annahme des Mindeststreitwertes i.H.v. 2000 Euro. Auszugehen ist vom dreifachen Netto-Monatseinkommen der Eheleute, die Vermögensverhältnisse erlauben eine Korrektur nach oben oder nach unten.
2. Eine regelmäßige Festlegung in derartigen Fällen auf den Mindeststreitwert von2000 Euro schränkt den beigeordneten Rechtsanwalt in seiner Berufsfreiheit ein. Dieser hat bereits durch die Reduzierung der Vergütungssätze bei PKH-Mandaten erhebliche Einbußen hinzunehmen. Eine zusätzliche weitere Reduzierung aus fiskalischen Gründen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, diese ist auch nicht gerechtfertigt.
Beschluss des BVerfG vom 23.8.2005 – 1 BvR 46/05 –

Preis: 1.50 EUR

Beschluss des AG Aachen

Geburtseintrag ohne Geburtsurkunde der Mutter

1. Von der Pflicht zur Vorlage der eigenen Geburtsurkunde der Mutter bei der Eintragung des neugeborenen Kindes kann die Standesbeamtin absehen, wenn es der Mutter erhebliche Schwierigkeiten bereitet, ihre eigene Geburtsurkunde vorzulegen und sie sich auf andere Weise Gewissheit von den gemachten Angaben der Mutter verschaffen kann.
2. Hinreichende Gewissheit über die eigenen personenbezogenen Daten der jungen Mutter kann eine entsprechende notarielle Urkunde vermitteln, die wiederum von deren Mutter – Großmutter des einzutragenden Kindes – erstellt wird.
Beschl. AG Aachen v. 4.7.2005, AZ: - 73 III 2/05 – rk.

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Beschluss des BGH

Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Gefahr der Beschneidung

Die Gefahr, dass bei einem Mädchen gambischer Staatsangehörigkeit während eines Aufenthalts in Gambia eine Beschneidung vorgenommen wird, rechtfertigt es, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 1666 Abs. 1 BGB insoweit  zu entziehen, als es um die Entscheidung geht, ob das Kind nach Gambia verbracht wird.
Beschluss des BGH vom 15.12.2004 – XII ZB 166/03 (OLGDresden)

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Urteil des VG Gießen

Asyl bei drohender Zwangsverheiratung / Afghanistan

1. Erlebte die Familie einer Afghanin schwere Repressalien in ihrer Heimat, da ein im Regierungsbereich tätiger Kommandant als Ehebewerber zurückgewiesen wurde, stehen der Afghanin und ihren Eltern wegen der drohenden Zwangsverheiratung Asyl zu.
2. Zu Beginn des Jahres 2005 ist in der innenpolitischen Lage eine Stagnation in der Entwicklung Afghanistans festzustellen, die insbesondere auch in Bezug auf die Situation afghanischer Frauen bemerkenswerte Rückschläge zu verzeichnen hat.
Urt. des VG Gießen v. 9.6.2005 AZ: - 2 E 2997 / 04.A –

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Tagungsbericht

31. Feministischer Juristinnentag in Greifswald

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Buchbesprechung

Verrat am Kindeswohl. Erfahrungen von Müttern mit dem Sorge- und Umgangsrecht in hochstreitigen Fällen

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Buchbesprechung

Das neue Ausländerrecht. Alle Gesetze und Verordnungen - mit umfangreichen Erläuterungen zum Zuwanderungsgesetz

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Dorothee Frings

Das neue Aufenthaltsrecht aus der Perspektive von Migrantinnen

Inhalt: 

A. Frauenspezifische Regelungen
I. Schutz für Flüchtlingsfrauen
II. Berücksichtigung von Kindererziehung bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis
III. Eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Trennung, Scheidung oder Beendigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
IV. Aufenthaltserlaubnis für vom Menschenhandel betroffene Zeuginnen

B. Regelungen mit frauenspezifischen Auswirkungen
I. Beschäftigung von Migrantinnen
II. Sicherung des Lebensunterhalts
III. Familiennachzug
IV. Niederlassungserlaubnis für Menschen mit Behinderung
V. Visumsregelung
VI. Bleiberecht für RentnerInnen
VII. Integration von Migrantinnen durch Spracherwerb und Orientierungskurse

C. Regelungen mit restriktiven Auswirkungen für Frauen
I. Abschaffung der Duldung aus humanitären Gründen
II. Duldung bei Vorliegen eines Abschiebehindernisses
III. Einschränkung und Ausschluss des Familiennachzugs

D. Besondere Defizite des Aufenthaltsgesetzes in Hinblick auf frauenspezifische Notlagen
I. Zwangsheirat
II. Verzicht auf gesichertenLebensunterhalt aus zwingenden familiären Gründen

Preis: 6.00 EUR