Ausgabe 2

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Ausgabe 2/2011

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Annegret Döse

Der neue britische Equality Act – Impulse für eine effektivere Bekämpfung der Diskriminierung wegen des Geschlechts in Deutschland?

Eine vergleichende Betrachtung aus Anlass des Urteils des BAG vom 22.7.2010

1. Einführung

In der deutschen Rechtswirklichkeit sind unverändert gravierende Defizite in Bezug auf die Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben zu beobachten. Insbesondere folgende Einzelaspekte werden in letzter Zeit thematisiert:

- der nach wie vor bestehende – im europäischen Vergleich auffällige und vom UN-Ausschuss CEDAW gerügte - Gender Pay Gap in Höhe von zur Zeit 23,2 %, mit dem Deutschland unter den 27 EU-Mitgliedstaaten auf Platz 24 liegt.

- die geringe Repräsentanz von Frauen in den Chefetagen, insbesondere Vorständen und Aufsichtsräten, die in engem Zusammenhang mit dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle zu sehen ist - hier nimmt Deutschland im Rahmen von 27 untersuchten Ländern den siebtletzten Platz ein.

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Urteil des ArbG Gelsenkirchen mit Anmerkung

Unwirksame Kündigung bei fehlender Anhörung der Arbeitnehmerin

1. Eine Kündigung im Arbeitsverhältnis ohne vorherige Anhörung der Arbeitnehmerin ist unwirksam.

Urteil des ArbG Gelsenkirchen vom 17.3.2010, 2 Ca 319/10, rkr.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Berlin

Begrenzung der Arbeitszeit wegen Kinderbetreuung

Begrenzung der Arbeitszeit wegen Kinderbetreuung

Eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin, die in einem Einzelhandelsbetrieb mit Öffnungszeiten an sechs Tagen bis 20 Uhr arbeitet, kann nach § 611 Abs 1 BGB i.V.m. § 241 Abs 2 BGB beanspruchen, dass der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts Rücksicht auf Belange der Kinderbetreuung nimmt und ihre tägliche Arbeitszeit auf 15:30 Uhr beschränkt.

Urteil des ArbG Berlin vom 25.07.2008, 28 Ca 13095/07 – rkr.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Bochum mit Anmerkung

Grenzen des Direktionsrechts der Arbeitgeber bei notwendiger Betreuung eines Kindes

1) Das Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 GeWO darf nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden.

2) Dazu gehört die Berücksichtigung von Betreuungserfordernissen des Kindes einer Arbeitnehmerin.

3) Die Verweigerung einer Arbeitsleistung, die unter Verstoß gegen eine fehlerfreie Ermessensausübung angeordnet wurde, berechtigt nicht zur Kündigung.

Urteil des ArbG Bochum vom 22.12.2010, 5 CA 2700/10

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Beschluss des BVerfG

Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung

1. Soweit eine Regelung an Schwangerschaft oder Mutterschaft anknüpft, differenziert sie unmittelbar nach dem Geschlecht, da sie normativ kategorial ausschließlich Frauen trifft. Eine solche Regelung berührt zwar auch Art. 6 Abs. 4 GG; das Grundrecht auf Schutz und Fürsorge von Müttern durch den Staat enthält allerdings in erster Linie einen positiven Regelungsauftrag, der Eingriffe in Rechte Dritter legitimiert.

2. Der Schutz von Müttern vor geschlechtsbezogener Diskriminierung ist im besonderen Gleichheitsrecht des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verankert.

(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des BVerfG vom 28.04.2011, 1 BvR 1409/10

 

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Urteil des LSG Rheinland-Pfalz

Verfügbarkeit Schwangerer bei ärztlichem Beschäftigungsverbot

Wird bei einer Schwangeren zutreffend ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen, ohne dass sich bei ihr eine Arbeitsunfähigkeit feststellen lässt, führt dies bei einer eng am Wortlaut orientieren Auslegung des § 119 Abs. 5 SGB III nicht dazu, dass zwingend von einem Ausschluss der Verfügbarkeit der Schwangeren auszugehen ist.

Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 28.01.2011, L 1 AL 38/10

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Düsseldorf

Unwirksamkeit der Zurruhesetzung einer Referendarin bei fehlender Mitwirkung der Frauenbeauftragten

1. Im Hinblick auf den Auftrag der Gleichstellungsbeauftragten zur Gewährleistung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, ihrer Gleichbehandlung ohne Rücksicht auf das Geschlecht, muss der Gleichstellungsbeauftragten bei jeder personellen Maßnahme unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Person ein Mitwirkungsrecht zustehen, es sei denn, das Beteiligungsrecht ist schon tatbestandlich ausgeschlossen.

2. Eine Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten führt jedenfalls dann zur Rechtswidrigkeit einer Zurruhesetzung, wenn bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung eine Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten von der beabsichtigten Maßnahme unterblieben ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des VG Düsseldorf vom 24.03.2010, - 2 L 417/10

Preis: 3.00 EUR

Franz-Josef Düwall / Kristina Göhle-Sander / Wolfhard Kohte (Hrsg.): juris PraxisKommentar: Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Buchbesprechung

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Katja Grieger - Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff)

Streitsache Sexualdelikte – Frauen in der Gerechtigkeitslücke. Einführungsvortrag zum Kongress am 2.9.2010 in Berlin

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Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe - Frauen gegen Gewalt e.V.

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)

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Resolutionen des 37. Feministischen Jursitinnentags

Verabschiedes im Plenum am 8. Mai 2011 in Frankfurt am Main

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