2012

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2012

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Katja Rodi

UN Frauenrechtskonvention CEDAW - Follow-up Alternativbericht 2011

Die Verabschiedung der UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) vor über 30 Jahren fiel in eine für Frauenrechte auf internationaler Ebene sehr fruchtbare Phase; 1975 war von der UNO zum „Jahr der Frau“ erklärt worden, im gleichen Jahr fand die erste Weltfrauenkonferenz in Mexiko City statt und 1976 bis 1985 war die erste Weltfrauendekade der UNO. CEDAW verkörperte damals einen fortschrittlichen Frauenrechtsansatz. Sie ging von einer universellen Geltung von Frauenrechten auch im privaten und familiären Bereich aus. Die Konvention verdeutlicht außerdem die aktive Gewährleistungsfunktion des Staates für die Menschenrechte. Und sie benennt in ihrem Art. 5 ganz explizit die Notwendigkeit einer Bekämpfung von Geschlechterstereotypen. Auch wenn Frauenmenschenrechte damals schon in den anderen Menschenrechtsverträgen geschützt waren und auch in den beiden Weltpakte von 1966 ein Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts (jeweils Art. 2) und die Verpflichtung zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern (jeweils Art. 3) regeln, erwiesen sich diese Normen als unzureichend, um einen ausreichend effektiven und umfassenden Schutz vor Diskriminierungen von Frauen zu gewährleisten. Das Schaffen einer Konvention speziell zum Schutz von Frauenrechten war daher wichtig.

 

Preis: 3.00 EUR

CEDAW Follow-up: Alternativbericht 2011 - Teil 1

Verringerung und Beseitigung der Verdienstunterschiede zwischen Frauen und Männern

Einleitung
Der Zwischenbericht, den der deutsche Vertragsstaat dem UN-CEDAW-Ausschuss am 16. August 2011 vorlegte, ist nach Ansicht der Autorinnen dieses Alternativen Zwischenberichts und der Frauenverbände (Nichtregierungsorganisationen), in denen sie aktiv sind, ausgesprochen enttäuschend. Der Zwischenbericht gibt die generelle Haltung der deutschen Regierung wieder, die weiterhin meist nur aktiv wird, um Zeit und Ressourcen in beauftragte Studien, das Verfassen von Leitfäden, Berichten, Gutachten und Empfehlungen seitens externer Expert/innen zu investieren und um sogenannte freiwillige Vereinbarungen zu definieren, sich aber weiterhin weigert, zeitlich befristete Sondermaßnahmen (Art. 4.1) mit verbindlichem Charakter in Kraft zu setzen.

Preis: 3.00 EUR

Jutta Bahr-Jendges

Elterliche Sorge – Phänomen einer Kopfgeburt – Privateigentum und Besitz im modernen Patriarchat

Der 11.11. 2011 war ein ganz besonderes Datum. Der Kaiserschnitt auf Wunsch machte es möglich. Nicht wenige Kinder wurden an diesem Tag nicht geboren, sondern geholt, aus dem Mutterleib entnommen, aus Vereinbarung  zwischen Schwangeren, den Erzeugern der Kinder und der Ärzte, die im Interesse der Vertragsparteien und im eigenen Interesse handelten. Der 11.11. sei jedes Jahr ein gefragter „Geburtstermin“ sagen die Ärzte, sogar die Uhrzeit 11 Uhr werde gewünscht (s. focus online 10.11.11). In den vergangenen Jahrzehnten ist die Zahl der Kaiserschnitte signifikant gestiegen, von zehn auf über dreißig Prozent der Geburten (s. focus dto.), obgleich sich angeblich (zunächst?) nur etwa drei Prozent der Frauen einen Kaiserschnitt wünschen würden (nach einer Studie des  Instituts für Public Health und Pflegeforschung der Universität Bremen).
Was wirkt wie zusammen? Angst der Frauen vor Geburtsschmerz oder schlicht um sich zu schonen? Angst der Ärzte vor negativen Folgen natürlicher Geburt oder eine Entscheidung zur ärztlichen Einkommensverbesserung? Das Honorar für natürliche Geburt liegt bei Privatpatientinnen bei 800,00 €, für Kaiserschnitt bei 2.000,00 € (SZ v. 10.11.11).
Sowohl für Mütter, Väter, Ärzte ist es ein richtiger Markt, der in den Zeitgeist passt. Einfachere Planung für Schwangere, geschäftige oder/und geschäftsreisende Väter, geschäftige und beschäftige Ärzte.

Preis: 3.00 EUR

Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V. (VAMV)

Zur Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht miteinander verheiratenen Eltern

Stellungnahme zum Antrag der SPD-Bundestagsfraktion (Drucksache 17/8601)

 

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Beschluss des BVerfG

Verfassungsmäßigkeit der "Partner_innen" bzw. "Vätermonate"

 1. § 4 Abs. 3 BEEG zielt darauf, die einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an die Frauen mit den diskriminierenden Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen.
2. Durch die vor allem auf Väter zielende Regelung der „Partnermonate“ können gesellschaftliche Vorurteile, insbesondere in der Arbeitswelt, abgebaut werden. Die – für die bestehende Rollenverteilung mitursächlichen – geringeren Aufstiegschancen von Frauen, die zumindest auch auf der Besorgnis von Arbeitgebern beruhen könnten, Frauen seien wegen Kinderbetreuungszeiten beruflich nicht kontinuierlich verfügbar, könnten teilweise ausgeglichen werden, wenn zunehmend auch Männer von ihrem Anspruch auf Elternzeit Gebrauch machten.
3. Statistische Daten zur Inanspruchnahme der „Vätermonate“ lassen eine Steigerung der Akzeptanz der Wahrnehmung von Familienverantwortung durch Väter – und damit längerfristig auch die Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zwecks – zumindest als möglich erscheinen.
(Leitsätze der Redaktion)
BVerfG, Beschluss vom 19.08.2011, 1 BvL 15/11

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Frankfurt

Kranhkeits- und Aufstockungsunterhalt bei langer Ehe

 Zur Frage der Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruches bei langer Dauer der Ehe und Vorhandensein von Vermögen.
(Orientierungssatz der Redaktion)
Urteil des OLG Frankfurt vom 26.07.2011, 7 UF 3/11

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Fristlose Verdachtskündigung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern eines Kollegen

Eine schwere und schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Das gilt auch bei der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten. Allerdings kann ein außerdienstliches Verhalten die berechtigten Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer grundsätzlich nur beeinträchtigen, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat. Das ist der Fall, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Fehlt ein solcher Zusammenhang, scheidet eine Pflichtverletzung regelmäßig aus.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des BAG vom 27.01.2011, 2 AZR 825/09

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung

Eine sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG ist „an sich“ als wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, wenn diese Maßnahme verhältnismäßig ist.

Erhielt ein Arbeitnehmer wegen einer körperlichen Belästigung (Schlag auf das Gesäß) eine Abmahnung, ist von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, wenn der Arbeitnehmer später eine Kollegin mehrfach verbal belästigt (anzügliche Bemerkungen).
Bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot sind nur solche Maßnahmen geeignet im Sinne der Verhältnismäßigkeit, von denen der Arbeitgeber annehmen darf, dass sie die Benachteiligung für die Zukunft abstellen. Bei einer Kündigungsfrist von 7 Monaten stellt eine fristgemäße Kündigung keinen ausreichenden Schutz vor weiteren Belästigungen dar.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des BAG vom 09.06.2011, 2 AZR 323/10

 

Preis: 3.00 EUR

Gerichtsbescheid des SG Gotha

Umfang der Kostenerstattung des kommunalen Trägers wegen Aufenthaltes im Frauenhaus

1. Nach § 36a SGB II ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.
2. Erstattungsfähig sind neben den reinen Unterbringungskosten auch Kosten der psychosozialen oder anderweitigen Betreuung, wobei der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 SGB II nicht vorausgesetzt ist.
3. Die Feststellung, welche konkreten Leistungen gegenüber der Hilfebedürftigen im Einzelfall erbracht wurden und weshalb diese indiziert waren, ist entbehrlich.
4. Nur eine umfassende Kostenerstattungspflicht entspricht Sinn und Zweck von § 36a SGB II, durch den eine einseitige Belastung der Kommunen, die Frauenhäuser betreiben, vermieden und letztlich verhindert werden soll, dass Frauen aus anderen Regionen wegen der ungeklärten Finanzierung abgewiesen werden. Der erstattungspflichtige Leistungsträger soll im Ergebnis nicht besser gestellt werden als er stünde, wenn er die Hilfebedürftigen in ein von ihm selbst betriebenes Frauenhaus aufnähme.
5. Der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungs- und Individualisierungsgrundsatz steht der Erstattung pauschaler Tagessätze aufgrund einer Vereinbarung nach § 75 SGB XII nicht entgegen, zumal eine individuelle Ermittlung des Leistungsbedarfs einer in einem Frauenhaus aufgenommenen Frau bzw. eines Kindes realitätsfern und mit unverhältnismäßigem Verwaltungsauf- wand verbunden ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Gerichtsbescheid des SG Gotha vom 02.12.2011, S 14 SO 4801/10

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OVG NRW

Unterlassene Mitwirkung der Frauenbeauftragten nicht heilbar

1. Die Entlassung einer Beamtin auf Widerruf auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. zählt zu den personellen Maßnahmen i. S. d. § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 LGG NRW, an denen die Gleichstellungsbeauftragte mitzuwirken hat.
2. Die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten kann nicht durch deren nachträgliche Erklärung geheilt werden.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des OVG NRW vom 01.06.2010, 6 A 470/08

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Karlsruhe

Schadensersatz wegen nicht geschlechtsneutraler Stellenausschreibung

1. Der Begriff „Geschäftsführer“ ist ohne weitere Zusätze keine geschlechtsneutrale, sondern eine männliche Berufsbezeichnung. Eine Stellenausschreibung unter der Überschrift „Geschäftsführer“ verletzt jedenfalls dann das Gebot zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung nach §§ 7Abs. 1, 11 AGG, wenn nicht im weiteren Text der Anzeige auch weibliche Bewerber angesprochen werden.
2. Die nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung stellt ein Indiz dar, das eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lässt und zur Beweislastumkehr nach § 22 führt. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass in dem „Motivbündel“, das die Auswahlentscheidung beeinflusst hat, das Geschlecht überhaupt keine Rolle gespielt hat. Dieser Nachweis ist nicht schon dadurch geführt, dass eine andere Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.
3. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist ausgeschlossen, wenn die Bewerbung rechtsmissbräuchlich war, weil der Bewerber/die Bewerberin sich subjektiv nicht ernsthaft um die Stelle beworben hat oder objektiv für diese nicht in Betracht kam. Hierfür trägt der Arbeitgeber die Beweislast.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.09.2011, 17 U 99/10

Preis: 3.00 EUR

filia.die frauenstiftung

engagiert sich weltweit für Frauenrechte - Partizipation und Freiheit von Gewalt

Im August 2011 wurde Amani Eltunsi (28) in Kairo angegriffen, ihre Kamera zerstört, mit der sie gerade Interviews vor dem Regierungsgebäude auf dem Thahir-Platz aufnahm. Ihr Büro wurde aufgebrochen, alle Computer und Materialien entwendet. Die Initiatorin der „Girls only Radio“ – die einzige Online-Radio Station im arabisch sprechenden Raum von und für Mädchen und Frauen – durchbricht gemeinsam mit ihrem Team Stereotype über Frauen in Ägypten. Sie setzen sich dafür ein, dass Mädchen und junge Frauen eine Stimme erhalten: frei, unzensiert und über Ländergrenzen hinweg. Sie nutzen die Möglichkeiten der heutigen Technik, stellen Chatrooms zur Verfügung, Musik und Filme ins Netz. filia.die frauenstiftung hat durch eine Eilförderung geholfen, die schwere Zeit nach dem Überfall zu überstehen und wieder „auf Sendung“ gehen zu können.

 

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Jasmina Prpic

Anwältinnen ohne Grenzen e.V.

Anwältinnen ohne Grenzen e.V. (AOG) ist eine Ende 2007 gegründete, gemeinnützige Nichtregierungsorganisation mit Sitz in Freiburg. Sie verfolgt als Zweck die Durchsetzung von Frauenrechten im In- und Ausland. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Problematik von Menschen mit Migrationshintergrund und deren Integration. Als ordentliche Mitglieder können Juristinnen aller Nationalitäten sowie Jurastudentinnen beitreten. Selbstverständlich können alle Frauen und Männer sowie juristische Organisationen unterstützende Mitglieder werden.

 

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Marion Röwekamp: Die ersten deutschen Juristinnen. Eine Geschichte ihrer Professionalisierung und Emanzipation (1900-1945)

Buchbesprechung von Barbara Degen

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2012

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Barbara Schwarz

Die Verfestigung der biologischen Abstammung als familienrechtliches Ordnungsprinzip

Zur Neuregelung der elterlichen Sorge und Ausweitung des Umgangsanspruchs des biologischen Vaters

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat am 28.03.2012 den „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern“ vorgelegt. Die Neuregelung ist erforderlich aufgrund der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 03.12.2009 und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21.07.2010. Insbesondere die vom BMJ in Auftrag gegebene Studie des Deutschen Jugendinstituts „Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“ von Karin Jurczyk und Sabine Walper (DJI 2010) soll eine sozialwissenschaftliche Legitimation für die Neuregelung bieten. Im Folgenden wird aufgezeigt, wie mit der Generalisierung der gemeinsamen elterlichen Sorge und der zunehmenden Stärkung der Rechtspositionen des biologischen Vaters die biologische Abstammung an Stelle der Ehe als familienrechtliches Ordnungsprinzip sich durchsetzen wird.

Preis: 3.00 EUR

Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V. (VAMV)

Zur Einführung einer negativen Kindeswohlprüfung im Sorgerecht auf der Grundlage eines neuen Leitbildes

Stellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesregierung vom 28.03.2012 für ein Gesetz zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern (Auszug)

Keine wissenschaftlichen Grundlagen

§ 1626a Absatz 2 S.1 BGB-E legt fest: „Das Familiengericht überträgt […] auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge […] auf beide Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.“

Der Entwurf etabliert nach den Ausführungen der Entwurfsbegründung ein neues Leitbild, welches beinhaltet, dass möglichst eine gemeinsame Sorgetragung erfolgen soll (Ref.-Entw., S. 11). Dazu möchte „die Reform dort, wo es dem Kindeswohl nicht widerspricht, eine gemeinsame elterliche Sorge erreichen.“ (a.a.O.) Eine wissenschaftliche Begründung für dieses Ziel bleibt die Bundesregierung schuldig. Zwar wird in der Begründung das Bundesverfassungsgericht aus seiner Entscheidung von 2003 zitiert, wonach „sozialwissenschaftliche Untersuchungen bestätigen, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht und ihm verdeutlicht, dass beide Eltern gleichermaßen bereit sind, für das Kind Verantwortung zu tragen.“ (BVerfG v. 29.01.03, 1 BvL 20/99

 

Preis: 3.00 EUR

Diakonie Bundesverband

Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJ eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht verheirateten Vaters (Stand 11.05.2012) (Auszug)

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Deutscher Juristinnenbund e.V. – Bundesverband

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern, Fassung vom 28. März 2012 (Auszug)

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Urteil des BGH

Keine Vollerwerbspflicht bei drei Kindern – Lastenverteilung zwischen den Eltern

Für die Verlängerung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt sind an die Darlegung von kinderbezogenen Gründen keine überzogenen Anforderungen zu stellen (hier: Betreuung von drei minderjährigen Kindern, sportliche und musische Aktivitäten, Fahrdienste am Nachmittag, Hausaufgabenbetreuung).

Auch die gerechte Lastenverteilung zwischen den Eltern ist zu berücksichtigen. Dabei ist zu bedenken, dass der betreuende Elternteil bei Vorwegabzug des Kindesunterhalts über eine Reduzierung seines Unterhalts im wirtschaftlichen Ergebnis einen Teil des Barunterhalts mit zu tragen hat.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des BGH vom 18.4.2012, XII ZR 65/10

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Mainz

Übernahme von Elternbeiträgen in privater Kindertagesstätte

 1. § 5 Abs. 1 S. 1 KiTaG (Rh.-Pfalz) auferlegt dem Jugendhilfeträger eine umfassende Garantenstellung, um ein gesetzeskonformes Betreuungsangebot zu schaffen, also jedem Kind ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen.

2. Ist der Anspruch des Kindes auf Bereitstellung eines gemäß § 13 Abs. 3 S. 5 KiTaG (Rh.-Pfalz) beitragsfreien Kindergartenplatzes durch Zeitablauf unmöglich geworden, so hat der Jugendhilfeträger die für die Unterbringung des Kindes in einer privaten Kindereinrichtung angefallenen Kosten (ohne Verpflegungskosten) im Rahmen des sog. Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruchs zu ersetzen.

3. Anspruchsberechtigt sind dabei sowohl das Kind als Inhaber des sich aus § 5 Abs. 1 S. 1 KiTaG (Rh.-Pfalz) ergebenden Anspruchs auf Bereitstellung eines entsprechenden Kindergartenplatzes als auch seine Eltern, welche durch die in § 13 Abs. 3 S. 5 KiTaG (Rh.-Pfalz) angeordnete Beitragsfreiheit begünstigt werden.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des VG Mainz vom 10.05.2012, 1 K 981/11.MZ (Berufung zugelassen)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Düsseldorf

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Elternzeit

Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wegen der Geburt eines weiteren Kindes besteht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zuvor während einer Elternzeit ohne Lohnanspruch geruht hat.
(Leitsatz der Redaktion)

Urteil des LAG Düsseldorf vom 30.06.2011, 5 Sa 464/11
(Revision anhängig unter 5 AZR 652/11)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Verlängerung der Elternzeit – Zustimmung des Arbeitgebers – Ermessensentscheidung

Der Arbeitgeber hat entsprechend § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob er die zur Verlängerung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG erforderliche Zustimmung erteilt.

BAG, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 315/10

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Beschluss des LAG Hamm

Prozesskostenhilfe für verfristete Entschädigungsklage wegen Geschlechtsdiskriminierung

1. Im Hinblick auf die Frist des § 15 Abs. 4 AGG ist der vorgetragene Sachverhalt nicht nach einzelnen Indizien zu überprüfen, sondern einheitlich danach zu beurteilen, ob er Indizien für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts beinhaltet. Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG beginnt erst bei Kenntnis und Würdigung des gesamten sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden diskriminierenden Verhaltens.

2. Das Versäumen der Frist des § 15 Abs. 4 AGG rechtfertigt es nicht, von einer fehlenden Erfolgsaussicht der Entschädigungsklage auszugehen, denn die Europarechtskonformität des § 15 Abs. 4 AGG ist jedenfalls für den Fall der Geschlechtsdiskriminierung noch nicht abschließend geklärt.

3. Es erscheint überprüfungswürdig, dass es nicht allein darauf ankommen kann, dass es im Arbeitsrecht generell kurze Fristen gibt, sondern darauf, welche Fristen für einen vergleichbaren Anspruch auf Schadenersatz/Entschädigung bestehen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung regelmäßig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt und ein sich daraus ergebender vergleichbarer Schadenersatzanspruch lediglich den gesetzlichen Verjährungsfristen unterliegt. Arbeits- und tarifvertragliche Ausschlussfristen bieten aufgrund ihrer Vielfalt keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt dafür, generell davon auszugehen, dass die kurze Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG dem primärrechtlichen Äquivalenzgrundsatz genügt.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des LAG Hamm vom 14.06.2011, 14 Ta 289/11

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Göttingen

Weibliches Geschlecht als Voraussetzung für Stelle in der Amtsvormundschaft

Ein Konzept mit dem Inhalt, die Aufgabe des Amtsvormunds nach § 55 Abs. 2 SGB VIII sowohl einer weiblichen als auch einem männlichen Beschäftigten zu übertragen, um den Mündeln zur Wahrung der Intimsphäre eine Auswahl zu ermöglichen, ist zulässig.

Besteht ein derartiges Konzept, so ist das entsprechende Geschlecht bei der Besetzung einer der Stellen eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG.

Urteil des ArbG Göttingen vom 23.11.2011, 4 Ga 3/11 Ö (rkr.)

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Frankfurt

Beteiligung der Frauenbeauftragten als Organ der Dienststelle zwingend

Die vollständige Unterrichtung der Frauenbeauftragten nach § 16 Abs. 3 S. 1 HGlG steht als öffentlich-rechtliche Pflicht nicht zur einvernehmlichen Disposition der Dienststelle und der Frauenbeauftragten, sondern ist zwingend zu erfüllen.

Ob die zwingenden Merkmale des Anforderungsprofils erfüllt werden, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle.

Beschluss des VG Frankfurt vom 16.03.2012, 9 L 295/12.F

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Frankfurt

Aktive Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten

1. Die Nachvollziehbarkeit der Darstellung dienstlicher Leistungen entsprechend § 49 Abs. 1 BLV verlangt mehr als das Ankreuzen von Ankertexten.

2. Die Beschränkung der Gleichstellungsbeauftragten auf eine beobachtende Teilnahme an einer Beurteilungskonferenz genügt nicht den Anforderungen an einer Mitwirkung i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BGleiG.

Urteil des VG Frankfurt vom 06.03.2012, 9 K 3815/11.F

Preis: 3.00 EUR

Barbara Degen

Buchbesprechung: Bärbel Meurer: Marianne Weber, Leben und Werk

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Petra Ladenburger

Buchbesprechung Grenzverletzungen – Institutionelle Mittäterschaft in Einrichtungen der Sozialen Arbeit

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Hinweise

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Beschluss des OLG Hamm

Alleiniges Sorgerecht bei gewalttätigem Vater

 Ist die Beziehung der Eltern von Kommunikationslosigkeit geprägt und auch nicht davon auszugehen, dass sich daran in absehbarer Zeit etwas ändert, so ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich.

Ein tiefgreifendes Zerwürfnis hindert die Elternteile, die Belange der Kinder gemeinsam wahrzunehmen.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des OLG Hamm vom 14.12.2011, 11-8 UF 120/11

Preis: 3.00 EUR

Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2012

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Monika Hauser

„Auf einem Auge blind? 10 Jahre Internationaler Strafgerichtshof“

 medica mondiale versteht sich als Anwältin für Frauen, die von sexualisierter Kriegsgewalt betroffen sind. Wir haben durch beinahe 20 Jahre interdisziplinäre Arbeit direkte Erfahrungen in verschiedenen Konfliktregionen gewonnen und dadurch einen einzigartigen Einblick in die verschiedenen Lebenssituationen und Perspektiven von betroffenen Frauen vor Ort. Die Erfahrung von Gerechtigkeit, wie minimal sie auch sein mag, ist für Überlebende essentiell für ihre Bewältigung sexualisierter Gewalterlebnisse und die daraus resultierenden Traumata, sowie eine Voraussetzung für gesellschaftliche Versöhnungsprozesse. Das Ausbleiben jeglicher Gerechtigkeitserfahrungen nährt individuelle und kollektive Ressentiments, die an die nächsten Generationen weitergegeben werden und neue Gewalt produzieren.

Trotz wichtiger ratifizierter UN-Resolutionen der letzten Jahre geht die Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Kriegs-, Konflikt- und Nachkriegsgebieten in hohem Ausmaß weiter. Trotz internationaler Strafgerichtshöfe und nationaler Justizreformen ist Straflosigkeit in vielen Ländern auch weiterhin eher die Regel als die Ausnahme. Gerade weil das so ist, hat der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag die Verantwortung, endlich Standards z.B. bei Strategien der Strafverfolgung als auch im Umgang mit Opfer-Zeuginnen zu erarbeiten, die den Realitäten der Frauen gerecht werden!

Preis: 3.00 EUR

Silke Studzinsky

Ermittlungen von sexueller Gewalt vor dem ECCC und ICC

Die Weiterentwicklung im internationalen Strafrecht in den letzten zwanzig Jahren ist beachtlich: Verschiedene internationale oder hybride Gerichte wurden eingerichtet und der Internationale Strafgerichtshof feiert dieses Jahr sein 10-jähriges Bestehen. Viel Rechtsprechung und Forschung füllt inzwischen die Regale der Bibliotheken. Auf UN-Ebene sind zahlreiche Resolutionen verabschiedet worden, die Maßnahmenkataloge zur Bekämpfung von sexueller Gewalt im Besonderen gegen Frauen und Mädchen im Kontext von bewaffneten Konflikten vorsehen.

Jedoch sind im Hinblick auf die Ermittlung und Verfolgung von sexueller Gewalt als internationale Verbrechen weiterhin erhebliche Defizite festzustellen. Dies hat eine Reihe von Gründen und Ursachen, denen ich mit Blick auf die Ermittlungen von sexueller Gewalt vor dem ECCC (Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia), aber auch dem ICC nachgehen will.

Preis: 3.00 EUR

Gerichtshof des Gewissens - Guatemla

Kein Vergessen, kein Schweigen

1) Pressemeldung von medica mondiale vom 24.9.2012

2) Kein Vergessen, Kein Schweigen

Abschließende Erklärung der Richterinnen des Gerichtshofs des Gewissens gegen die sexuellen Verbrechen gegenüber Frauen während des bewaffneten Konflikts in Guatemala

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Hannah Wettig

Nach den Revolutionen in Tunesien, Ägypten und Libyen …

Frauen kämpfen gegen einen backlash

Maryam Kirollos schwärmt von den Demonstrationen auf dem Tahrir-Platz in Kairo im Januar vergangenen Jahres. „In diesen 18 Tagen gab es keine Geschlechter- oder Klassenunterschiede. Wir haben eine Utopie gelebt und deshalb glaube ich noch heute, dass diese Utopie möglich ist.“ Doch nach dem Sturz des Präsidenten Hosni Mubarak ist bei Ägyptens Frauen Ernüchterung eingekehrt. „Buthaina Kamel, die einzige Frau, die sich zur Präsidentin wählen lassen will, kann keine 30.000 Unterschriften für ihre Kandidatur zusammen bekommen“, schimpft die 22-jährige Aktivistin. „Das Maß an Sexismus in diesem Land ist absurd.“ 

Als vor einem Jahr in Tunesien, Ägypten und Libyen die Revolten gegen die Diktatoren begannen, standen Frauen Seite an Seite mit Männern. In Ägypten und Libyen haben Frauen die Revolten sogar initiiert. Doch mit dem Sturz der bisherigen Regime gewannen die Islamisten an Macht. Sie sind nicht die einzigen, die die Rechte von Frauen beschneiden wollen. 

Preis: 3.00 EUR

Malin Bode

Bericht über ein Gespräch über die Lage der Frauen in Libyen

 Am 14. August 2012 traf ich Renate Eisel, die Leiterin des Sprachlehrzentrums des Goetheinstituts in Tripolis/Libyen zu einem Gespräch in Bochum.

Renate Eisel lebt schon viele Jahre in Libyen, sie blieb während des Aufstandes 2011 in Tripolis. Sie unterrichtet auch persönlich im Sprachlehrzentrum vorwiegend ärztlich oder in Ingenieurberufen Tätige in der deutschen Sprache in geschlechtergemischten (etwa 20 % Frauen) Kursen. Ich erfahre, dass der bewaffnete Aufstand gegen das Ghaddafi-Regime in der einheimischen Bevölkerung Libyens umgangssprachlich als „die Ereignisse“ bezeichnet wird.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (Roma aus ehem. Jugoslawien)

Trotz des zu erwartenden weiteren Bezugs von Sozialleistungen erweist sich eine Aufenthaltsbeendigung der in Kroatien geborenen Klägerin angesichts der dargelegten weitgehenden Verwurzelung in Deutschland und der erheblichen Schwierigkeiten, die von ihr in Mazedonien, dem Herkunftsland ihres Ehemannes, zu bewältigen wären, als unverhältnismäßiger Eingriff in ihr durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens, so dass ihr auch eine freiwillige Ausreise unzumutbar ist.
(Leitsatz der Redaktion)

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.03.2012, 7 A 11268/11.OVG

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Rückwirkende Zahlung von Familienzuschlägen für verbeamtete Lebenspartner/innen

 1. Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar.

2. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe keine Differenzierungen. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 [226]).

Beschluss des Zweiten Senats des BVerfG vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 –

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Urteil des LAG Rheinland-Pfalz

Firmenparkplatz: Zuteilungskriterium „Frauen vor Männern“

Ein Arbeitgeber darf bei der Vergabe von Stellplätzen auf einem Firmenparkplatz das Kriterium „Frauen vor Männer“ berücksichtigen.

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.09.2011, 10 Sa 314/11

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des SG Berlin

Keine Sanktion bei Ablehnung einer Beschäftigung wegen sittenwidriger Entlohnung

 1. Eine Vermittlung in wegen sittenwidriger Vergütung rechtswidrige Arbeitsverhältnisse darf von der an das Gesetz gebundenen Sozialverwaltung nicht vorgenommen und schon gar nicht mittels Sanktionen erzwungen werden.

2. Ein auffälliges Missverhältnis, das die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB begründet, weil es gegen die in den grundgesetzlichen sowie in Art 4 Nr. 1 der Europäischen Sozialcharta als einfachem Bundesrecht zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen verstößt, ist anzunehmen, wenn der angebotene Lohn bei Vollzeitarbeit mit einer durchschnittlichen Arbeitsleistungserwartung unter dem Grundsicherungsniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, bei grundsicherungsrechtlich angemessener Unterkunft und bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit liegt.

3. Für Berlin ist insoweit im Jahr 2011 bei Vollzeitbeschäftigung eine geringere Vergütung als 815,27 Euro netto / 1058,00 Euro brutto sittenwidrig – entspricht 6,34 Euro Stundenlohn bei 38,5 Wochenstunden.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des SG Berlin vom 19.09.2011, S 55 AS 24521/11 ER

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Frankfurt

Fehlende Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten als absoluter Verfahrensfehler

1) Das Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 BGleiG erstreckt sich auch auf eine vorzeitige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 33 Abs. 1, 2 BBG), ohne dass es auf einen besonderen Gleichstellungsbezug ankommt.

2) Das Mitwirkungsrecht nach § 19 Abs. 1 BGleiG setzt nicht voraus, dass dem Dienstherrn in Bezug auf die der Beteiligung unterliegende Maßnahme ein Ermessensspielraum eröffnet ist.

3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist zwingend vor Erlass der Maßnahme zu beteiligen. Eine Nachholung der zuvor unterbliebenen Beteiligung kommt nicht in Betracht; das Unterlassen der gebotenen Beteiligung führt unablässig vom materiellen Recht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme; § 46 VwVfG ist nicht anwendbar.

Beschluss des VG Frankfurt am Main vom 04.10.2011, 9 L 2202/11.F

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Beschluss des BVerfG

Kein Sorgerechtsentzug wegen Umgangsverweigerung – Verhältnismäßigkeitsprüfung

1. Wird durch das Verhalten der Mutter den Kindern die Vaterfigur genommen, so kann das eine Trennung der Kinder von der Mutter nur dann rechtfertigen, wenn das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre.

2. In solchen Fällen müsste eine sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung ergeben, dass diese Trennung nicht nur geeignet ist, die Kinder dem negativen Einfluss der Mutter zu entziehen und ihnen den Zugang zum Vater wieder zu ermöglichen. Vielmehr müssen die Folgen der plötzlichen Herausnahme der Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung sowie der Trennung von ihrer Mutter und die vorübergehende Unterbringung in einer Pflegestelle zu den negativen Folgen eines weiteren Verbleibens der Kinder bei der Mutter ins Verhältnis gesetzt werden. Schließlich muss detailliert begründet werden, warum mildere Mittel – seien es Zwangsmittel oder eine Therapie der Kinder – nicht zielführend sind.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des BVerfG vom 28.02.2012, – 1 BvR 3116/11

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Beschluss des Schleswig-Holsteinischen OLG

Keine Befristung des nachehelichen Unterhaltes bei Darlegung von ehebedingten Nachteilen in der Einkommensentwicklung

Von einem wirtschaftlichen, ehebedingten Nachteil bei der Einkommensentwicklung des Unterhaltsberechtigten ist dann auszugehen, wenn die durchschnittliche Einkommensentwicklung auf der Grundlage des Indexes des statistischen Bundesamtes „Verdienste und Arbeitskosten“ wesentlich höher liegen als das später tatsächlich erwirtschaftete Einkommen.
(Leitsatz der Redaktion)

Beschluss des OLG Schleswig vom 16.06.2011, 13 UF 148/10

Preis: 3.00 EUR

Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff)

Nein heißt Nein? Leider nein.

Stellungnahme zur Debatte um die Strafbarkeit der Vergewaltigung aus Anlass eines umstrittenen Urteils des LG Essen

Das aktuelle Urteil des Landgerichtes Essen in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung sorgt bundesweit für Empörung: Der Beschuldigte war freigesprochen worden, weil sich das mutmaßliche Opfer – ein damals 15jähriges Mädchen – nicht ausreichend gewehrt habe.

 

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Die Wiederkehr der Quotendiskussion

 I. Bundesrat
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (GlTeilhG)

Antrag der Länder Hamburg und Brandenburg – BR-Drs. 330/12 (330/1/12)

 

 

 

II. Wissenschaftsrat
Fünf Jahre Offensive für Chancengleich- heit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern – Bestandsaufnahme und Empfehlungen

 

 (Drs. 2218-12), Mai 2012

 

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Karin Schubert

Die Repräsentantin des Familienrechts in Deutschland feiert Jubiläum - Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit wird 80!

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Anke Stelkens

Bericht vom 38. Feministischen Juristinnentag in Bremen

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2012

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Kerstin Feldhoff

Reform des Ehegattenunterhalts: Brüche und Inkonsistenzen in der Familien- und Sozialpolitik

Einleitung

Unter Vorsitz von Prof. Dr. Ute Klammer erarbeitete eine Sachverständigenkommission im Auftrag des BMFSFJ ein Gutachten, das die Situation von Frauen und Männern in unterschiedlichen Lebensphasen und an Übergängen im Lebenslauf analysiert und Handlungsempfehlungen für eine innovative Gleichstellungspolitik ausspricht. Die Lebenslaufperspektive ermöglicht dabei den Blick auf die kumulativen Wirkungen von Entscheidungen auf weitere Lebensphasen. Nach Ansicht der Kommission setzen tatsächliche Wahlfreiheit und plurale Lebensformen „gleiche Verwirklichungschancen“ voraus, d. h. rechtlich-gesellschaftliche Rahmenbedingungen und soziale wie ökonomische Anerkennungsstrukturen für plurale Lebens- und Erwerbsverläufe. Die Kommission konstatiert, dass gleichberechtigte Verwirklichungschancen nicht gegeben sind, weil es an einem gemeinsamen Leitbild fehlt. Es sei kein konsistenter Politikansatz in der Familien-, Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik zu erkennen. Stattdessen geben Recht und Politik unterschiedliche Frauen- und Familienbilder gleichzeitig vor und setzen Anreize für gegensätzliche Lebensmodelle .

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Beschluss des BVerfG

Lebenspartner/innen in der Grunderwerbsteuer seit 2001: Pflicht zur rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung bis 31.12.2012

 1. Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass eingetragene Lebenspartner vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.

2. Eine von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch einer Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung der Weitergeltung eines als verfassungswidrig erkannten Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht wegen zuvor nicht hinreichend geklärter Verfassungsrechtslage kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung.

BVerfG, Beschluss vom 18.07.2012, 1 BvL 16/11

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Beschluss des BVerfG

Arbeitsmarktintegration als Voraussetzung für den Bezug von Erziehungsgeld ausländischer Staatsangehöriger diskriminiert Mütter

Leitsätze des Gerichts

1. Der Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist und die keines der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten Merkmale der Arbeitsmarktintegration erfüllen, vom Bundeserziehungsgeld und vom Bundeselterngeld verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.

2. Eine Regelung, die weder an das Geschlecht anknüpft noch Merkmale verwendet, die von vornherein nur Frauen oder nur Männer treffen können, die aber Frauen aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Umstände der Mutterschaft gegenüber Männern benachteiligt, unterliegt nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG strengen Rechtfertigungsanforderungen.

Beschluss des BVerfG vom 10.07.2012, 1 BvL 2/10 — 1 BvL 3/10 — 1 BvL 4/10 — 1 BvL 3/11 -

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Urteil des BVerwG

Daueraufenthaltsrecht der türkischen Ehefrau eines türkischen Arbeitnehmers trotz Leistungsbezug

Die Aufenthaltserlaubnis muss das assoziationsrechtliche Daueraufenthaltsrecht eindeutig erkennen lassen.

Eine Befristung auf nur 3 Jahre ist unverhältnismäßig.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des BVerwG vom 22. Mai 2012; 1 C 6.11

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Urteil des VG Berlin

Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit

 1. § 36 Abs. 2 AufenthG dient nicht der Vermeidung einer besonderen, sondern nur einer außergewöhnlichen Härte.

2. Eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG liegt vor, wenn aufgrund Pflegebedürftigkeit ein eigenständiges Leben im Ausland nicht mehr geführt werden und familiäre Lebenshilfe durch Angehörige zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Die Klägerin muss sich nicht auf professionelle Pflegedienste oder -einrichtungen in ihrem Heimatland verweisen lassen.
(Leitsätze der Redaktion)

VG Berlin, Urteil vom 16.02.2012, 23 K 202.11 V

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Urteil des VG Sigmaringen

Abschiebungsverbot für weibliche alleinstehende Minderjährige (Kosovo)

Es ist davon auszugehen, dass es der Klägerin als alleinstehender Minderjähriger nicht gelingen wird, ihre Existenzgrundlage bei Rückkehr in den Kosovo sicherzustellen, weil sie nicht über die dort erforderlichen „Überlebensstrategien“ verfügt. Damit besteht ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des VG Sigmaringen vom 14.03.2012, A7 K 792/10

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg

Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf Beteiligung an der Trägerversammlung nach SGB II

Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 07.11.2012; Az: 4 S 42/12

Tenor:

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens VG 5 K 297.12 Zugang, auch in Form der persönlichen Teilnahme, zu den Sitzungen der Trägerversammlung am 09.11.2012 und im ersten, zweiten, dritten und vierten Quartal 2013 zu den Tagesordnungspunkten zu gewähren, in denen personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten im Sinne des § 19 Abs. 1 BGleiG behandelt und entschieden werden.

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Urteil des ArbG Berlin

Keine Kündigung bei nicht befolgter kurzfristiger Schichtplanänderung von Teilzeitbeschäftigter

 1. Es liegt weder ein Kündigungsgrund gemäß § 626 BGB noch i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG vor, wenn kurzfristig angeordnete Schichtplanänderungen des Arbeitgebers von der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin aus persönlichen Gründen nicht eingehalten werden können.

2. Die im Zusammenhang mit der unzulässigen Schichtplanänderung von der Arbeitnehmerin vorgenommene Äußerung, sie werde sich krankschreiben lassen, ändert am fehlenden Kündigungsgrund nichts.

3. Für die Schichtplanänderungen hat der Arbeitgeber als Frist die 4-tägige Ankündigungszeit des § 12 Abs. 2 TzBfG einzuhalten.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des ArbG Berlin vom 5.10.2012, AZ: 28 Ca 10243/12, rk

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Beschluss des SG Berlin

Sozialversicherungsbeiträge und Mindestlohn für Toilettenfrauen

Ein Betrieb, der sich für die Erlaubnis zum Sammeln von Trinkgeldern verpflichtet, z. B. in Warenhäusern und Einkaufszentren öffentlich zugängliche Kundentoiletten sauber zu halten, ist ein Reinigungsbetrieb.

Die bei ihm angestellten Toilettenfrauen sind schwerpunktmäßig Reinigungskräfte und nicht lediglich Bewacherinnen von Trinkgeldtellern. Für sie gilt der Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks.

Die Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge berechnet sich deshalb nach den tarifvertraglich vorgeschriebenen Mindestlöhnen und nicht nach den niedrigeren tatsächlich gezahlten Löhnen.

Urteil des SG Berlin vom 29.08.2012, S 73 KR 1505/10

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Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V.

„Bedarfsgemeinschaft“ zwischen Kindern und neuem Lebenspartner der Mutter verfassungswidrig

Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1083/09

Dreh- und Angelpunkt der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) in der durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Fortentwicklungsgesetz) festgelegten Fassung.

Die Beschwerdeführerin wendet sich unmittelbar gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts, […] mit dem ihr im Alter von 13 Jahren die Berechtigung zum Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II versagt wurde. Mittelbar wendet sich die Beschwerdeführerin damit gegen § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II […]Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter vertritt die Ansicht, dass der Verfassungsbeschwerde stattzugeben ist

 

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Evelyn Höbenreich

Frauen und Gewalt in der Geschichte des Rechts

Bericht vom III. Symposium des Leda-Netzwerks für feministische Geschlechterstudien und romanistische Rechtstraditionen, vom 30.9. – 1.10.2011 in Lecce (Italien)

Das dritte Symposium des Leda-Netzwerks, das auf Einladung der Leiterin des Departments für juristische Studien der Università del Salento, Francesca Lamberti, abgehalten wurde, weckte aufgrund seines inhaltlichen Zusammenhangs mit der Konvention des Europarates zur Prävention und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt Interesse an aktuellen Implikationen des Themas.

 

 

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Hinweise

Literaturhinweise und mehr ...

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