Aktuelles

Inhalt

Ausgabe 1/2024

PDF-Download

Mariam Claren

Frau. Leben. Freiheit. – Feministische Revolution im Iran

Es ist Freitag, der 16. September 2022, als sich die Nachricht vom Tod von Mahsa Amini verbreitet. Mahsa’s richtiger Name ist Jina, ein kurdischer Name. Aber die theokratisch faschistischen Machthaber der Islamischen Republik Iran erkennen den Namen nicht an, daher musste die Familie ihr den persischen Namen Mahsa geben. Wie ein Lauffeuer geht die Nachricht durch alle Medien: „22-jährige Mahsa Amini stirbt nach Festnahme durch Sittenpolizei“. Ich sitze in meiner Kölner Wohnung und durchforste das Internet. Schon wieder ein Femizid, schon wieder muss eine Frau sterben, weil sie ihren Hijab angeblich nicht ordnungsgemäß trug. Ich schreibe meiner Mutter im Iran eine WhatsApp „Hast du die Nachrichten gesehen?“ „Ja, meine Nerven liegen blank, es ist herzzerreißend.“ Was nach einer normalen Mutter-Tochter-Kommunikation klingt, ist in Wahrheit nicht selbstverständlich, denn meine Mutter Nahid Taghavi ist eine politische Gefangene der Islamischen Republik Iran. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich in einem medizinischen Hafturlaub. Zuvor hatte sie 641 Tage im berüchtigten Evin Gefängnis verbracht, davon 200 Tage in Einzelhaft. Sie war für ihren Einsatz für Frauenrechte zu 10 Jahren verurteilt worden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Grundsatzentscheidung zu geschlechtsspezifischer Verfolgung

Frauen können als „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der EU Richtlinie 2011/95 (nach deutschem Recht gem. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) angesehen werden, wenn sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind. (Rdnr. 57)
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des EuGH – Große Kammer vom 16.01.2024 – C-621/21 – WS gegen Bulgarien

Zum Sachverhalt:
WS ist eine türkische Staatsangehörige, die zur ethnischen Gruppe der Kurden gehört und im Alter von 16 Jahren zwangsverheiratet wurde. Während der Ehe erlitt sie körperliche Gewalt durch ihren Ehemann. Ihre Ursprungsfamilie half ihr trotz Kenntnis der Gewalt nicht. WS floh aus der Wohnung und schloss eine religiöse Ehe mit einem andern Mann und ließ sich gegen den Widerstand ihres Ehemannes scheiden. Sie befürchtet, von ihrer Familie getötet zu werden. Ihr Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Ansbach

Flüchtlingszuerkennung für bisexuelle Iranerin

1. Im Hinblick auf die persönliche Intimsphäre einer Person kann aus einem Zögern, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, nicht geschlossen werden, dass sie deshalb unglaubwürdig ist.
2. Bisexuelle Frauen stellen im Iran eine soziale Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil VG Ansbach vom 01.02.2023 – AN 17 K 17.34351

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige und wurde im Iran sowohl im familiären Kontext als auch im beruflichen Kontext sexuell ausgenutzt, wiederholt inhaftiert und körperlich misshandelt. Nach Klageerhebung gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes über ihren Asylantrag trug sie zudem vor, dass sie nun eine gleichgeschlechtliche Beziehung eingegangen sei.

Aus den Gründen:
[…] Die zulässige Klage ist begründet, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO, und damit erfolgreich. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. […]

Preis: 3.00 EUR

Tessa Grosz, Elisabeth Greif

Diskriminierungspotenzial bei Online-Stellenanzeigen

Die digitale Transformation verändert zahlreiche Lebensbereiche durch den Einsatz immer leistungsfähigerer Techniken und Technologien. Bestimmte Tätigkeiten werden nicht länger von Menschen, sondern vollautomatisiert durch Maschinen, Roboter und andere Systeme Künstlicher Intelligenz (KI) ausgeführt. Auch arbeitsbezogene Entscheidungen werden zunehmend durch oder mit Hilfe von Algorithmen getroffen. Gleichzeitig entstehen neue wirtschaftliche Tätigkeiten wie Plattformdienste oder die Gig Economy. Zu den zentralen Herausforderungen dieses Digitalisierungsprozesses zählt seine geschlechtergerechte und diskriminierungsfreie Ausgestaltung.
Ein Bereich, in dem diese Veränderungen – aber auch die damit einhergehenden Risiken für (historisch) diskriminierungsgefährdete Gruppen besonders deutlich werden, ist die Arbeitswelt. Diskriminierung von Frauen in der Arbeitswelt hat Tradition – eine Tradition, die die digitale Transformation weiterführt?
Der Berufsweg beginnt zumeist mit der Arbeitssuche. Während Stellenanzeigen früher hauptsächlich in Printmedien veröffentlicht wurden, findet die Suche nach geeigneten Mitarbeiter*innen heute fast ausschließlich online statt. Jobportale im Internet, die eigene Unternehmenswebsite und Social Media Plattformen gelten als wichtigste Rekrutierungskanäle.

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Juristinnenbund

Transparenz und das Targeting politischer Werbung

Stellungnahme zum Vorschlag für eine VO des Europaparlaments (EP) und des Rates über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung vom 25.11.2021 und den Abänderungen durch das EP vom 02.02.2023

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) nimmt hiermit Stellung zum Vorschlag für eine Verordnung des EP und des Rates über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung vom 25.11.2021 und den Abänderungen durch das EP vom 02.02.2023. Aktuell laufen die Trilogverhandlungen. Es wird erwartet, dass die Regelung zeitnah verabschiedet wird. Sie soll bereits für die Wahlen des EU-Parlaments Anfang Juni 2024 greifen.
In Europa und auch in Deutschland mehren sich Einzelpersonen und Personengruppen, die den Feminismus zum Feindbild erklären. Social Media- Anbieter*innen sowie Betreiber*innen von Online- Plattformen tragen mit gezielter werblicher (Online)- Ansprache dazu bei. Der djb sieht dringenden Handlungsbedarf für ein Verbot der Beobachtung des Nutzer*innenverhaltens und darauf aufsetzender politischer werblicher (Online)-Ansprache.

PDF-Download

Beschluss des BVerfG mit Anmerkung

Der Wunsch nach Sanktionierung und PAS sind keine zulässigen Grundlagen für Sorgerechtsentscheidungen

Bei der Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder (ggf. auch lediglich teilweise) Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 oder 2 BGB ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist.
Die Nichtberücksichtigung des Kindeswillens kann dann gerechtfertigt sein, wenn die Äußerungen des Kindes dessen wirkliche Bindungsverhältnisse, etwa aufgrund Manipulation eines Elternteils, nicht zutreffend bezeichnen oder wenn dessen Befolgung seinerseits mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist und zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 – 1 BvR 1839/20 –, Rn. 37 m.w.N.).
Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden (vgl. BVerfGK 15, 509 m.w.N.), bei der allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. ebd.).
Das überkommene und fachwissenschaftlich als widerlegt geltende Konzept des sog. Parental Alienation Syndrome (PAS) genügt als hinreichend tragfähige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht, da ein empirischer Beleg für eine elterliche Manipulation bei kindlicher Ablehnung des anderen Elternteils oder für die Wirksamkeit einer Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt des angeblich manipulierenden Elternteils nicht besteht.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des BVerfG vom 17.11.2023 – 1 BvR 1076/23

Preis: 3.00 EUR

Sabine Heinke

Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung und die Grenzen der Wohlverhaltenspflicht im Umgangsstreit

Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 17.11.2023 – 1 BvR 1076/23

Die 2. Kammer des Ersten Senats hatte in dem vorliegend mit der Verfassungsbeschwerde präsentierten Fall Gelegenheit, sich mit den sorgerechtlichen Folgen der gerichtlichen Praxis zu § 1684 Abs. 2 BGB zu befassen. Wenn Eltern sich nach der Trennung nicht darüber einigen können, ob, wann und wie oft die gemeinsamen Kinder den abwesenden Elternteil besuchen, wird die Wohlverhaltensklausel bemüht, um den Aufenthaltselternteil, hier: die Mutter dazu zu bewegen, den Umgang der Kinder mit dem Vater zu ermöglichen und zu unterstützen. Bei Verstößen gegen die Wohlverhaltenspflicht wird damit gedroht, das Sorgerecht einzuschränken – etwa durch Bestellung eines Umgangspflegers oder auch die Sanktionierung von Umgangsregelungen nach § 89 FamFG. Führt auch das nicht zu einer Wiederherstellung des Umgangs, droht der „Entzug der Sorge“, zutreffend: die Übertragung der Sorge, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, auf den abwesenden Elternteil, verbunden mit der (wie vorliegend: gewaltsamen) Herausnahme der Kinder aus ihrem bisherigen Umfeld, oft mit der Begründung, der Aufenthaltselternteil „entfremde“ die Kinder vom abwesenden Elternteil.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BFH

Keine Steuerermäßigung für Kosten einer Leihmutter

Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-) Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.08.2023 – VI R 29/21

Tatbestand:
I. Streitig ist, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft („Leihmutterschaft“) als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zwei Männer, die im Streitjahr (2017) die Ehe geschlossen haben und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft in Höhe von … € als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Das Ersatzmutterschaftsverhältnis wurde in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) begründet und durchgeführt. Die Ersatzmutter war eine dort lebende Frau, die bereits zwei eigene Kinder hatte. Die Schwangerschaft der Ersatzmutter wurde durch eine künstliche Befruchtung herbeigeführt. Die Eizelle stammte von einer anderen in den USA lebenden Frau.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Sittenwidrigkeit des ganzen Ehevertrages bei umfassendem Ausschluss von Rechten

Wenn eine formal wirksame Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich der Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG nicht standhält, ist der Versorgungsausgleich vom Familiengericht von Amts wegen entsprechend den gesetzlichen Regelungen durchzuführen.
(amtlicher Leitsatz, auszugsweise)
Beschluss des KG Berlin vom 28.08.2023, 16 UF 21/23

Aus den Gründen:
I. Der Antragsteller, ein aus M in der südlichen Ukraine stammender deutscher Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem vom Familiengericht am 3. Februar 2023 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss, mit dem die Ehe der Beteiligten auf seinen Antrag geschieden und der Versorgungsausgleich entgegen seinem Antrag, diesen nicht zu regeln, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchgeführt wurde.
Zur Begründung dafür, weshalb der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln sei, hat das Familiengericht darauf verwiesen, dass der vom Ehemann und der Antragsgegnerin, der Ehefrau – einer aus M stammenden, belarusischen Staatsangehörigen, die den Ehemann 2009 über ein russischsprachiges Internetportal kennengelernt und mit ihm nach mehreren, in Osteuropa verbrachten Urlauben im August 2010 in Berlin die Ehe eingegangen ist – am X 2012 […] abgeschlossene Ehevertrag unwirksam sei. […]

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Oldenburg

Sittenwidrigkeit der Mithaftungsübernahme im Darlehensvertrag

1. Bei einer Mithaftungserklärung besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die tatsächliche Vermutung einer Sittenwidrigkeit, wenn sich die Mitverpflichtete damit finanziell krass überfordert und wenn sie dem Hauptschuldner persönlich besonders nahesteht.
2. Es widerspricht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn Kreditinstitute die emotionale Verbundenheit zur wirtschaftlichen Absicherung ihrer Forderungen ohne Rücksicht auf die über Gebühr betroffenen Interessen der Mithaftenden ausnutzen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des OLG Oldenburg vom 29.06.2023, 8 U 172/22

Aus den Gründen:
I. Die Klägerin macht als kreditgebende Bank gegenüber der Beklagten gesamtschuldnerische Ansprüche aus einem gekündigten Darlehensvertrag geltend. Zusammen mit dem von der Klägerin gesondert in Anspruch genommenen CC unterschrieb die Beklagte am 16. April 2018 einen über die DD in Ort3 vermittelten „easyCredit“-Darlehensvertrag mit der Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt verdiente die damals zwanzigjährige Beklagte als gelernte Bäckereifachverkäuferin rund 1.300 € netto.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Zuweisung der Ehe(-Miet)wohnung an die Ehefrau nach Billigkeitsgründen

Die Ehewohnung ist der Ehefrau zuzuweisen, wenn sie nach Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte in stärkerem Maße auf sie angewiesen ist. Der Tatsache, dass der Ehemann der alleinige Mieter der Ehewohnung ist, kommt dabei kein entscheidendes Gewicht zu.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des KG Berlin vom 21.09.2023 – 16 UF 83/23

Aus den Gründen:
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung des Familiengerichts in dem Scheidungsverbundbeschluss vom 28. Juni 2023, mit dem die in der Kstraße in B belegene Ehewohnung der Antragsgegnerin überlassen wurde.
Zur Begründung der Entscheidung hat das Familiengericht ausgeführt, auch wenn die gemeinsame Tochter der Beteiligten – die heute knapp über 12 Jahre alte N – seit längerer Zeit bereits im Haushalt des Antragstellers lebe, überwögen dennoch die Interessen der Antragsgegnerin an der Belassung der Wohnung das Interesse des Antragstellers, dass die von ihm allein angemietete Ehewohnung, aus der er im August 2020 ausgezogen sei, erneut ihm wieder zur Nutzung überlassen werde. […]
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. […]

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OVG Koblenz

Reine Frauenliste darf zur Personalratswahl zugelassen werden

Die Zusammensetzung einer Liste als reine „Frauenliste“ begründet nicht die Anfechtbarkeit der Personalratswahl.
Bei § 15 Abs. 1 Satz 3 LPersVG handelt es sich schon nicht um eine wesentliche Bestimmung über das Wahlverfahren nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LPersVG. Dessen ungeachtet ist unter den derzeitigen Verhältnissen eine reine „Frauenliste“ mit einer entsprechenden Themen- und Schwerpunktsetzung von sachlichen, nach dem Normprogramm des § 15 Abs. 1 Satz 3 LPersVG anerkennungswürdigen Gründen getragen.
Es bestehen auch deshalb keine durchgreifenden Bedenken gegen eine „Frauenliste“, weil der Personalrat in seiner täglichen Arbeit mit den Problemen von Frauen unmittelbar konfrontiert ist und ihm daher eine maßgebliche Rolle bei der Beseitigung von Nachteilen und der Durchsetzung der Geschlechtergerechtigkeit zukommt.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OVG Koblenz vom 04.10.2022 – 5 A 11514/21

Aus den Gründen:
I. Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl zum Personalrat des A* …s des B* … – in C* … am 17. März 2021.
Bei dieser turnusgemäß durchgeführten Wahl traten drei Listen an […].
Mit am 29. März 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin die Personalratswahl angefochten. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Wahl sei durch die Liste 3 sittenwidrig beeinflusst worden. […] Zudem habe die Liste 3 als reine „Frauenliste“ überhaupt nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen. […]

Preis: 3.00 EUR

GREVIO

Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence

Bericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland (Auszug)

1. Psychische Gewalt (Artikel 33)
237. Im deutschen Recht gibt es keinen spezifischen Straftatbestand, der den Tatbestand psychischer Gewalt erfasst. Diese, in Situationen häuslicher Gewalt häufig vorkommende Form der Gewalt, kann unter die Straftatbestände Nötigung, Bedrohung, Körperverletzung, Stalking (§§ 240, 241, 223, 238 StGB), und/oder unter § 4 Abs. 1 Gewaltschutzgesetz subsumiert werden.
238. (…) Der Straftatbestand der „Bedrohung“ erfordert die Androhung einer strafbaren Handlung, eine Schwelle, die zu hoch ist, um die Art andauernder psychischer Gewalt zu erfassen, die Opfer häuslicher Gewalt erfahren. In Bezug auf den Straftatbestand der „Körperverletzung“ stellt GREVIO fest, dass der Wortlaut des Straftatbestands es zwar ermöglichen würde, psychische Schäden unter diese Bestimmung zu subsumieren, dass aber in der Praxis die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese Möglichkeit weitgehend auszuschließen scheint.

PDF-Download

Heinrich-Böll-Stiftung

Yuliya Sporysh, Kyiv, Ukraine, erhält den Anne-Klein-Frauenpreis 2024

Der Anne-Klein-Frauenpreis geht 2024 an die ukrainische Feministin und Frauenrechtsaktivistin Yuliya Sporysh. Die Soziologin gründete 2019 in Kyiv die Nicht-Regierungs-Organisation „Girls“, zunächst mit dem Ziel, sich für Sexualaufklärung und Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt einzusetzen. Bis heute ist sie deren Leiterin. Mit dem russischen Überfall auf ihr Land haben sich die Aufgaben ihrer Organisation vervielfältigt – eine Herausforderung, die Yuliya Sporysh beherzt bewältigt.
Die Juryvorsitzende Dr. Imme Scholz, Vorstand der Heinrich-Böll-Stiftung, begründet die Entscheidung für Yuliya Sporysh: „Wir sind besonders davon beeindruckt, dass sie sich selbst in Kriegszeiten für die Sichtbarkeit von Frauen in der Gesellschaft und ihre Führungsrolle einsetzt. Yuliya wirkt aktiv vernetzend und wertschätzend innerhalb der ukrainischen Frauenbewegung, um andere Frauen, kleinere Nichtregierungsorganisationen und Basisinitiativen zu stärken“
www.gwi-boell.de/de/anne-klein-frauenpreis

PDF-Download

Vorankündigung

48. Feministischer Juristinnentag in Berlin

10.-12. Mai 2024 in Berlin

Der FJT wird in diesem Jahr mit geplant 600 Teilnehmenden deutlich größer und vielfältiger sein als in den Vorjahren. Er wird unter dem Oberthema stehen: Recht zugänglich. Damit verbindet sich der Anspruch, in besonderem Maße barrierefrei und offen zu sein für Frauen* und nicht-binäre Personen mit unterschiedlichsten Diskriminierungserfahrungen.
Das Programm mit ca. 80 Veranstaltungen in verschiedenen Formaten beginnt schon am Freitagmittag mit Arbeitsgruppen, Foren, Workshops und verschiedenen Begegnungs- und Vernetzungsmöglichkeiten. In jeder der 9 Zeitschienen werden voraussichtlich zwei Veranstaltungen hybrid angeboten. Der FJT wird wie immer am Sonntagmittag mit dem Abschlussplenum enden, bei dem u.a. der Ort für die nächste Austragung des FJT bestimmt werden sollte.
Veranstaltungsorte sind die TU-Berlin (Straße des 17. Juni 135) und am Freitagabend das Haus der Kulturen der Welt (John-Foster-Dulles-Allee 10).
In diesem Jahr wird der FJT vorrangig durch die Lotto-Stiftung Berlin und wieder durch das BMFSFJ gefördert. Wir danken dem „Förderverein Humboldt Law Clinic Grund- und Menschenrechte e.V.“, der in diesem Jahr Veranstalter des FJT ist.
Kontakt, Anmeldung, Infos unter: www.feministischer-juristinnentag.de

PDF-Download

Die Redaktion gratuliert

Dr. Christine Fuchsloch wird erste Präsidentin des Bundessozialgerichts

Die Redaktion gratuliert Dr. Christine Fuchsloch, zuvor Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts. Sie wurde am 1. März 2024 zur Präsidentin des Bundessozialgerichts ernannt und ist in dieser Position die erste Frau in diesem Amt. Wir freuen uns über diese Wahl.
In ihrer Antrittsrede macht sie u. a. ihr Anliegen der Zugänglichkeit zu Recht als sozialem Faktor deutlich, wenn es dort heißt:
„Bei der Kindergrundsicherung geht es um ein absolut wichtiges Ziel: die Chancengleichheit von Kindern. Die bisherigen Pläne führen im Ergebnis jedoch zu enorm komplizierten Verwaltungsstrukturen mit Schnittstellen zwischen Jobcenter, Familienkasse und Wohngeldstelle. Auch ein geteilter Rechtsweg für Leistungen der Kindergrundsicherung sowohl zu den Finanz- als auch zu den Sozialgerichten ist abzulehnen.

PDF-Download

Aus dem Archiv

Christine Fuchsloch: Es war einmal – Chancengleichheit und Arbeitsmarktpolitik

STREIT 3/2003, S. 99 (Auszug)

Es war einmal ein Land, da sollte es keine finanzielle Abhängigkeit der Frauen von ihren Ehemännern mehr geben. Da sollte jeder Mensch auf seine eigene soziale Absicherung vertrauen können und dafür verantwortlich sein. Politikerinnen und Politiker suchten in den Gesetzen des Landes nach alten und überkommenen Strukturen zu solchen Abhängigkeiten von Frauen, die nannten sie abgeleitete Ansprüche (d. h. von der Ehe abgeleitet und nicht selbst geschaffen). Mit großem Eifer wurden abgeleitete Ansprüche durch eigenständige ersetzt. Und so kam es zu den Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung, zum Versorgungsausgleich nach der Scheidung, zur sozialen Absicherung von pflegenden Töchtern und Schwiegertöchtern, zur gezielten Frauenförderung in der Arbeitsmarktpolitik und vielem mehr.

PDF-Download