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Ausgabe 1/2025

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Editorial

Am 6. November 2024 gab es nicht nur negative Nachrichten, sondern auch gute: Unserer Redakteurin Susette Jörk aus Leipzig wurde mit ihren Kolleginnen Ina Feige und Nadine Maiwald der Maria-Otto-Preis des DAV verliehen. Die ganze Redaktion gratuliert auf diesem Wege noch einmal und eröffnet diese Ausgabe mit der Laudatio von Christina Clemm und der Dankesrede von Susette Jörk.

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Christina Clemm

Laudatio zur Verleihung des Maria-Otto-Preises des Deutschen Anwaltvereins am 06.11.2024 an das Anwältinnenbüro Leipzig: Ina Feige, Susette Jörk, Nadine Maiwald

Sehr geehrte Anwesende, liebe Leipzigerinnen, liebe Ina, liebe Susette, liebe Nadine.
Ich wäre heute lieber zuhause geblieben, hätte mich verkrochen, geheult, vielleicht mich betrunken und mich dem Weltschmerz ergeben. Oder vielmehr in Sorge um die Welt gegrämt. An einem Tag, in dem in den USA ein Menschenverachter, ein Rassist, ein Frauenhasser an die Macht gewählt wurde, an einem Tag, an dem wir uns fragen müssen, ob Trump gewählt wurde, obwohl er all das verkörpert oder ob er vielmehr gerade deshalb gewählt wurde.

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Susette Jörk

Dankesrede zur Verleihung des Maria-Otto-Preises des Deutschen Anwaltvereins am 06.11.2024 an das Anwältinnenbüro Leipzig

Mit welchem Geschlecht wir geboren werden, ist vom Zufall abhängig. Es ist gar nicht einzusehen, dass dieser Zufall, der uns praktisch ereilt, bevor wir auf diese Welt kommen, darüber bestimmen soll, welchen Platz wir später in der Gesellschaft einnehmen dürfen, welche Rechte uns zukommen sollen, welchen Beruf wir ergreifen dürfen.
Vor nunmehr fast 102 Jahren erhielt mit Maria Otto erstmals eine Frau die Zulassung zur Anwaltschaft. Das scheint lange her zu sein, ist es aber nicht. Theoretisch hätten wir drei sie noch persönlich kennenlernen können – wir waren alle im fortgeschrittenen Vorschulalter, als sie verstarb und Alters- und politische Staatsgrenzen beiseite gedacht, wäre eine persönliche Begegnung doch möglich gewesen.

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Reingard Zimmer

Genderaspekte in der Regulierung von Lieferketten

I. Einleitung
Im Zuge der Globalisierung kam es bekanntermaßen zu verstärktem Outsourcing der Produktion, entlang der von transnationalen Unternehmen koordinierten globalen Wertschöpfungsketten sind Millionen Jobs im globalen Süden entstanden, an denen Frauen einen deutlichen Anteil haben. Insgesamt sind die Arbeitsbedingungen jedoch oftmals problematisch und viele der entstandenen Beschäftigungsverhältnisse niedrig entlohnt. Aufgrund der starken Konkurrenz versuchen transnationale Unternehmen niedrigere Preise durchzusetzen, was z.T. zu einem enormen Druck auf Zulieferer führt, die ihre Produktionskosten in erster Linie beim Faktor Arbeit reduzieren können.

Preis: 3.00 EUR

Alema Alema

Rechtslage afghanischer Frauen und Mädchen nach der Machtübernahme der Taliban

Während der Herrschaft der Islamischen Republik Afghanistan wurden im Bereich der Frauenrechte sukzessive Fortschritte erzielt. Hierzu zählte die Verabschiedung einer modernen Verfassung, welche im 2. Kapitel alle Aspekte des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte beinhaltete. In Artikel 22 der afghanischen Verfassung von 2004 heißt es, dass „die Bürger Afghanistans – Männer und Frauen – vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten haben“. Zudem wurden Staatsanwaltschaften und Spezialgerichte zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen eingerichtet. Das Engagement der Islamischen Republik Afghanistan für internationale Verträge und den rechtlichen Rahmen ebnete den Weg für eine grundlegende Unterstützung der Frauenrechte.

Preis: 3.00 EUR

Silke Studzinsky

Die Praxis der Verfolgung sexueller und reproduktiver Gewalt im Völkerstrafrecht in Deutschland

I
Seit längerer Zeit wird national und auch international immer wieder betont, dass die Verfolgung von sexueller und reproduktiver Gewalt ein Schwerpunkt im Völkerstrafrecht sein sollte und diese Straftaten zu lange zu wenig Beachtung fanden bzw. kaum ermittelt wurden. Viele Nichtregierungsorganisationen, aber auch staatliche Ermittlungsbehörden haben in den letzten Jahren dieses Thema in den Fokus genommen. Dies habe ich zum Anlass genommen, für den Feministischen Juristinnentag 2024 die Gründe dafür zu erforschen. Es gab zu dem Zeitpunkt bereits eine selbstkritische Analyse im Hinblick auf das Tribunal für das ehemalige Jugoslawien, wo ebenfalls diese Straftaten vor allem am Anfang kaum oder gar nicht ermittelt wurden, obwohl sehr viele Aussagen von Zeuginnen vorlagen und diese sogar den Anlass zur Gründung des Tribunals gaben.

Preis: 3.00 EUR

Keani Vonge, Katharina Gruber

Frankreich ergreift Maßnahmen zum besseren Schutz von Opfern häuslicher Gewalt

Seit mehreren Jahren fordern feministische Verbände in Frankreich die Einrichtung von spezialisierten Gerichten für Fälle von Gewalt an Frauen nach spanischem Vorbild.
Diese Forderung wurde in einem parlamentarischen Bericht aus dem Jahr 2023 über die Verbesserung der gerichtlichen Behandlung von häuslicher Gewalt aufgegriffen. Allerdings wurde keine besondere Gerichtsbarkeit, sondern lediglich auf häusliche Gewalt spezialisierte Abteilungen bei allen Gerichten eingeführt, die seit dem 01.01.2024 in Frankreich obligatorisch sind. Diese Abteilungen bestehen aus Gerichtsdirektor*innen, Gerichtsschreiber*innen, Jugend-, Familien- und Strafrichter*innen sowie Staatsanwält* innen. Zusätzliche finanzielle Mittel wurden nicht bereitgestellt.

Preis: 3.00 EUR

VAMV-Bundesverband

Zum Diskussionsentwurf für eine Reform des Kindschaftsrechts

Die Regierung hat die geplante Reform des Kindschaftsrechts in der 20. Legislatur nicht abgeschlossen und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat im Nachgang den Referentenentwurf als Diskussionsentwurf veröffentlicht. Der vorgelegte Entwurf zur Modernisierung von Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht hat u.a. das Ziel, den Schutz vor häuslicher Gewalt durch ausdrückliche Regelungen zur Berücksichtigung im Sorge- und Umgangsrecht zu verbessern. Dies ist erforderlich, um die in Deutschland bereits 2018 in Kraft getretene Istanbul- Konvention endlich umzusetzen. Der Entwurf enthält mit Blick auf den Gewaltschutz auf der einen Seite gute Regelungen:

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Beschluss des OLG Frankfurt

Alleinige Sorge wegen Gewalt gegen die Mutter, keine Pflicht zur Restkooperation

1. Vom Kindesvater verübte häusliche Gewalt, Nachstellungen und Bedrohungen gegenüber der Kindesmutter können es im Einzelfall im Hinblick auf Art. 31 GewSchÜ (Istanbul-Konvention) gebieten, das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind auf die Mutter zur alleinigen Ausübung zu übertragen.
2. Von einem Kind miterlebte Gewalt gegen seine Mutter ist als eine spezielle Form der Kindesmisshandlung zu bewerten.
3. Der gewaltbetroffene Elternteil kann in der Regel auch nicht zu einer Restkooperation mit dem anderen Elternteil verpflichtet werden, so dass auch die Erteilung einer vom gewalttätigen Elternteil umfassend erteilten Sorgevollmacht eine Alleinsorge des betreuenden Elternteils nicht entbehrlich macht.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 10.09.2024 – 6 UF 144/24

Aus den Gründen:
I.
Der Beteiligte zu 4. (im Folgenden Kindesvater) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Übertragung des Sorgerechts für die vorliegend betroffenen, derzeit neun- und fünfjährigen Kinder, auf die Beteiligte zu 5. (im Folgenden Kindesmutter) allein. Die Kinder leben seit der Trennung der Eltern im Oktober 2020 bei der Kindesmutter. Die Eltern sind mittlerweile geschieden.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Entzug der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Gewalttaten des Vaters gegen die Mutter

Bei der Frage, ob die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben ist, sind die Wertungen von Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention zu berücksichtigen mit der Folge, dass die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben werden kann, wenn die Gewalttat so schwer war, dass vom Opfer nicht mehr erwartet werden kann, mit dem Gewalttäter in den Belangen des Kindes künftig weiter zu kooperieren.
(Aus den amtlichen Leitsätzen)
Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 19.09.2024 – 16 UF 108/24

Aus den Gründen:
Der Vater wendet sich gegen den am 10.Juni 2024 erlassenen Beschluss des Familiengerichts, mit dem die kraft Sorgeerklärung bestehende gemeinsame Sorge der nicht verheirateten Eltern für den heute (fast) sieben Jahre alten J. sowie die beiden etwas über drei Jahre alten Zwillinge Z. und A. aufgehoben und auf die Mutter allein übertragen wurde. […]

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH mit Anmerkung

Grundsatzentscheidung: Afghanischen Frauen ist Flüchtlingsschutz zu gewähren

1. Die systematische Unterdrückung von Frauen durch das Taliban-Regime in Afghanistan ist bereits für sich genommen als eine „Verfolgung“ einzustufen, da durch deren kumulative Wirkung die durch Art. 1 der Charta gewährleistete Wahrung der Menschenwürde beeinträchtigt wird. 2. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft für Afghaninnen muss nur das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit herangezogen werden, spezifische Verfolgungshandlungen müssen den Antragstellerinnen nicht drohen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2024 – verbundene Rechtssachen C-608/22 und C-609/22, AH und FN – gegen Österreich

Zum Sachverhalt:
Bei AH und FN handelt es sich um zwei Frauen mit afghanischer Staatsangehörigkeit, die in Österreich auf Anerkennung als Flüchtling geklagt haben, da ihnen lediglich subsidiärer Schutz zugesprochen worden war. Sie argumentierten, dass die Situation der Frauen in Afghanistan schon allein die Gewährung des Flüchtlingsstatus rechtfertige. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof wandte sich mit der Frage an den EuGH, ob ein EU-Mitgliedstaat einer afghanischen Frau allein aufgrund ihres Geschlechts Asyl gewähren könne.

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Urteil des VG Kassel

Drohende Reinfibulation für somalische Frau nach Entbindung kann Flüchtlingseigenschaft begründen

1. Die Praxis der Reinfibulation (Wiederverschließung der Vagina) ist in Somalia verbreitet und wird auch gegen den Willen der betroffenen Frau durchgeführt. 2. Wenn an einer Frau bereits einmal ohne ihr Einverständnis eine Reinfibulation durchgeführt wurde, gilt die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) einer erneut drohenden geschlechtsspezifischen Verfolgung.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Kassel vom 1.11.2022 – 4 K 5763/17.KS.A

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist somalische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und stellte einen Asylantrag, welcher vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge negativ beschieden wurde. In Somalia hatte die Klägerin eine Totgeburt, woraufhin bei ihr eine Infibulation ohne ihr Einverständnis durchgeführt wurde. Die Ehe mit dem damaligen Mann ist geschieden worden, in Deutschland hat sie einen Mann nach islamischem Recht geheiratet und mit ihm bereits ein Kind und erwartet ein zweites.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Baden-Württemberg mit Anmerkung

Entgeltgleichheit – Nachweis von Differenzierungsgründen

1. Wird eine Arbeitnehmerin für gleiche oder gleichwertige Arbeit geringer vergütet als die männlichen Kollegen der Vergleichsgruppe, besteht die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts und der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist.
2. Der Arbeitgeber muss einen konkreten Vortrag leisten, der eine wirksame Kontrolle und Nachprüfung durch die Gerichte ermöglicht. Dafür muss er darstellen, wie er die Kriterien „Berufserfahrung“, „Betriebszugehörigkeit“ und „Arbeitsqualität“ im Einzelnen bewertet und wie die Gewichtung dieser Kriterien zueinander erfolgt.

(Leitsätze der Redaktion)
Teilurteil des LAG Baden-Württemberg vom 19.06.2024, 4 Sa 26/23

Anmerkung:
Die Klägerin hatte u. a. Ansprüche auf Entgeltgleichbehandlung bei zwei Entgeltbestandteilen (Monatsgehalt und Dividendenäquivalente) geltend gemacht und darauf gestützte Vergütungsdifferenz zur männlichen Vergleichsgruppe eingeklagt und war damit erfolgreich. Das LAG Baden-Württemberg hat dabei die Rechtsprechung des EuGH und des BAG konsequent angewendet und weiterentwickelt:

Preis: 3.00 EUR

Buchbesprechung

Anke Stelkens: Alice Bertram: Zeit als Ressource im Recht

Nomos Verlag, Baden-Baden 2024

„Zeit haben“ ist eigentlich etwas Wunderbares, wird aber als solches in unserer Gesellschaft aktuell nicht selbstverständlich mit „Wohlstand“ assoziiert.

Zeit wird eher umgekehrt verstanden: „Zeit ist Geld“ – wer Zeit spart, ist effizienter und hat die Chance auf mehr Geld. „Zeit (übrig) haben“, das ist für „Loser“ oder bedeutet Leistungsverweigerung. Und das gilt heute verschärft insbesondere für Frauen und die Anforderungen an Zeiteffizienz bei unbezahlter Care- Arbeit.

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Heinrich-Böll-Stiftung

Anne-Klein-Frauenpreis 2025 geht an Darya Afanasyeva, Irina Alkhovka und Julia Mickiewicz aus Belarus

Die belarusischen Feministinnen und Frauenrechtsverteidigerinnen Darya Afanasyeva, Irina Alkhovka und Julia Mickiewicz erhalten den Anne-Klein-Frauenpreis 2025. Die Frauen- und Menschenrechtsverteidigerin Irina Alkhovka, die feministische Bloggerin Darya Afanasyeva und die feministische Aktivistin und Politikerin Julia Mickiewicz – sie alle sind Opfer staatlicher Verfolgung und Repressionen und aktuell gezwungen, ihre geschlechterdemokratischen Aktivitäten aus dem europäischen Exil heraus fortzuführen.

Begründung der Jury
Die studierte Journalistin Julia Mickiewicz ist seit 25 Jahren feministisch, politisch und zivilgesellschaftlich engagiert. Nach dem Wahlbetrug von Lukaschenko 2020 gründete sie die FemGroup, um feministische Perspektiven im Koordinationsrat einzubringen, der verschiedene Kräfte der demokratischen Opposition in Belarus vereint.

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Hinweise

medica mondiale und Medica Gjakova
Langzeitfolgen sexualisierter Kriegsgewalt in Kosovo

Deutscher Bundestag
Gewalthilfegesetz – GewHG

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Vorankündigung

Programm des 49. FJT am 9.–11. Mai 2025 in Halle

Nach dem außerordentlich großen FJT 2024 in Berlin wird der diesjährige 49. FJT wieder im kleineren Maßstab stattfinden. Das Anwältinnenbüro Leipzig hat dafür die Jugendherberge in Halle, Große Steinstr. 60, angemietet, wo alle schlafen und essen können und wir ein wie immer vielfältiges Programm genießen und in einen regen Austausch treten können. Die Orgagruppe Halle/Leipzig hat darüber hinaus ein ansprechendes Rahmenprogramm vorbereitet.

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