Aktuelles

Inhalt

Ausgabe 3/2024

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Ute Sacksofsky

Legalisierung der Eizellspende – ein feministisches Statement (dagegen)

Über Jahrzehnte wurden der reproduktiven Selbstbestimmung und der Fortpflanzungsmedizin kaum rechtspolitische Aufmerksamkeit gewidmet. Der überwiegende Teil der Gesellschaft schien sich mit den Regelungen abgefunden zu haben: Der Schwangerschaftsabbruch gilt als rechtswidrig, ist aber unter gewissen Bedingungen straffrei; Eizellspende und Leihmutterschaft sind ausnahmslos verboten. Aktuell scheint aber Bewegung in die politische Diskussion zu kommen. Die Bundesregierung hat – wie im Koalitionsvertrag festgelegt1 – eine Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin eingesetzt, die Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches sowie Möglichkeiten zur Legalisierung der Eizellspende und der altruistischen Leihmutterschaft geprüft hat.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Malin Bode: Kongreß Frauen gegen Gentechnik und Reproduktionstechnik (April 1985)

Vom 19.04.–21.04.1985 in Bonn
(Auszug aus STREIT 2/1985, S. 66 f.)

Der im letzten Heft angekündigte Kongress gegen Gentechnik und Reproduktionstechnik in Bonn sprach weit über 1000 Teilnehmerinnen an, die auch zahlreich aus dem Ausland erschienen waren. Leihmütter – künstliche Befruchtung – Befruchtung außerhalb des Körpers – Retortenbabys … sind die in der Öffentlichkeit bekannten Schlagworte zu diesem Thema. (…) Rechtsgeschichtlich hat sich von der Hexenverfolgung bis zum heutigen Tage eine Entwicklung vollzogen, die eine zunehmende Kontrolle über die menschliche Reproduktionsfähigkeit von Frauen zum Gegenstand hatte. Hierzu gehört die Verdrängung von Frauen aus der Geburtshilfe und Heilkunde.

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Chrysanthi Fouloglidou

Mutterschutz für Selbständige – Aktuelles und Erfreuliches

Zugegeben, die Überschrift scheint eine Farce zu sein, schließlich ist der Mutterschutz für Selbständige eins ganz sicher: nicht existent. Wie das sein kann, ist einfach zu erklären: die Schwangerschaft ist nach wie vor ein gesundheitliches und wirtschaftliches Risiko. Selbständige haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit, da diese nur für Arbeitnehmerinnen gilt. Da hilft auch nicht die flexible Arbeits(zeit-)gestaltung, die der ein oder andere anführt. Bei schlechter finanzieller Ausgangsituation hilft auch die flexible Zeiteinteilung nichts.

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Bundestag – Wissenschaftlicher Dienst

Mutterschaftsleistungen für Selbständige – Regelungen in ausgewählten europäischen Ländern

1. Einleitung
Selbständig tätige Frauen müssen sich im Falle einer Schwangerschaft einer besonderen zusätzlichen Herausforderung stellen: Sie sind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis eingegliedert und haben damit keinen Arbeitgeber, dem eine vertragliche Fürsorgeverpflichtung gegenüber der schwangeren oder stillenden Frau zukommt. Insbesondere vor diesem Hintergrund haben sich die Mitgliedstaaten der EU im Jahr 2010 in einer EU-Richtlinie darauf verständigt, dass auch Frauen mit selbständiger Erwerbstätigkeit Mutterschaftsleistungen zukommen müssten.2 So bestimmt Art. 8 der Richtlinie 2010/41/EU: „Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass selbständig erwerbstätige Frauen sowie Ehepartnerinnen und Lebenspartnerinnen gemäß Artikel 2 im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ausreichende Mutterschaftsleistungen erhalten können, die eine Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während mindestens 14 Wochen ermöglichen.“

Preis: 3.00 EUR

Institut für Demoskopie Allensbach

Mutterschutz für Selbständige – Repräsentative Befragung selbständig tätiger Frauen und Männer im Auftrag des BMFSFJ. Untersuchungsbericht (Februar–März 2024) (Auszug)

Kernergebnisse
Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend befragte das Institut für Demoskopie Allensbach im Frühjahr 2024 beruflich selbständige Frauen und Männer zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zum Mutterschutz für Selbständige. Weibliche Soloselbständige wurden mündlich-persönlich befragt, männliche und weibliche Selbständige mit Beschäftigten ausschließlich online. • Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stellt für die große Mehrheit der Selbständigen ein Problem dar. 75 % der befragten Frauen und 81 % der befragten Männer finden es insbesondere für selbständige Mütter – im Vergleich zu angestellten Müttern – eher oder sehr schwer, zu einer guten Vereinbarkeit zu kommen. Noch etwas häufiger als die langen Arbeitszeiten und der hohe Druck wirkt dabei belastend, dass die Arbeit in bestimmten Situationen einfach liegen bleibt, etwa wenn Kinder krank sind.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BSG

Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Die Auffangregelung in § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI, wonach die Erziehungszeit im Zweifel der Mutter zugeordnet wird, verletzt nicht die gleichheitsrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GG. 2. Mit der Auffangregelung werden Nachteile ausgeglichen, die infolge der Erziehungsleistung beim Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen und die Frauen weiterhin deutlich häufiger betreffen als Männer. Die mit der Ausgestaltung der Auffangregelung verbundene Bevorzugung von Frauen ist ein legitimer Ausgleich für die Versorgungsnachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung, die für sie typischerweise infolge der Mutterschaft immer noch eintreten. Bei den Vätern hat die Geburt eines Kindes hingegen nach wie vor kaum Einfluss auf das Erwerbsverhalten.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des BSG vom 18.04.2024, B 5 R 10/23 R

Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger begehrt die Vormerkung von Kindererziehungszeiten und weiteren Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Preis: 3.00 EUR

Sibylla Flügge

Historische Wurzeln des Antifeminismus – intersektionell. Eine Spurensuche

Einleitung
Wir leben in einer Zeit, in der Frauen weltweit und erfolgreich für ihre Menschenrechte kämpfen. Zugleich formieren sich ebenfalls weltweit antifeministische Bewegungen, die sich nicht nur gegen Frauen, sondern allgemeiner gegen Menschenrechte wenden. „In Zukunft ist jede Analyse, jede Kritik und jede Politik unterkomplex, die konzeptionell hinter diese Einsicht in Rassismus, Faschismus, Imperialismus, Patriarchat und Kapitalismus zurückfällt. Nur zusammen und in gemeinsamer Anstrengung können sie langfristig überwunden werden.“1 Aufbauend auf meinen bisherigen Forschungen zu den Wurzeln und Entwicklungslinien der Frauendiskriminierung im Recht2 werde ich im Folgenden versuchen, in der Geschichte gemeinsame Wurzeln und gemeinsame Strukturmerkmale zu finden,3 die die verschiedenen Diskriminierungen prägen, die heute durch Diskriminierungsverbote adressiert werden.

Preis: 3.00 EUR

Bettina Heiderhoff

Männer- statt Minderjährigenschutz. Das neue Gesetz zur Minderjährigenehe

Wie man mit Minderjährigenehen umgehen soll, die im Ausland nach dem Heimatrecht der Ehegatten wirksam geschlossen wurden, sorgt seit Jahren für Diskussionen. Seit 2017 sind sie in Deutschland unwirksam, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung unter 16 Jahre alt war (Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB). Das soll die Ächtung von Minderjährigenehen zum Ausdruck bringen, führt aber zu erheblichen Problemen für die betroffenen Minderjährigen. Denn ihnen wird auf diese Weise der Schutz des Eherechts vorenthalten. Auch das nun beschlossene „Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen“1 hat zwar einen neuen, wohlklingenden Namen, aber es hilft den Minderjährigen kaum.

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Juristinnenbund

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft (Auszug)

I. Gesamtwürdigung: Der Referentenentwurf ist abzulehnen

Der djb kritisiert den vorgelegten Referentenentwurf aus verfassungsrechtlicher und familienrechtlicher Perspektive und lehnt ihn deshalb ab. Der Entwurf bringt ein nicht gerechtfertigtes Misstrauen gegenüber allen Familien zum Ausdruck, in denen zwischen der Mutter und dem Anerkennenden ein vom Referentenentwurf sogenanntes „Aufenthaltsrechtsgefälle“ besteht und beide nicht verheiratet sind. Sie werden pauschal der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde zur Vaterschaftsanerkennung unterworfen. Sie sind jedoch keine Familien „zweiter Klasse“ und können sich insbesondere auch auf den Schutz des Art. 6 GG und das Willkürverbot berufen.

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Urteil des EuGH

Grundsatzentscheidung EuGH: Frauen mit sog. westlichen Werten bilden soziale Gruppe

1. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 sind dahin auszulegen, dass Mädchen und Frauen wegen ihrer Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichberechtigung von Mann und Frau, zu der es im Zuge ihres Aufenthalts in einem Mitgliedstaat gekommen ist, als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann. 2. Aus Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergibt sich, dass im Asylverfahren das Wohl der minderjährigen antragstellenden Person in einer individuellen Prüfung konkret bestimmt werden muss.
(Leitsätze der Redaktion)
EuGH (Große Kammer) Urteil vom 11.06.2024 – C-646/21 – K. und L. gg. Niederlande

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Hannover

Asylfolgeantrag wegen westlicher Prägung junger Irakerin zulässig

Soweit Frauen/Mädchen im Nachgang zu einer (teilweise) ablehnenden Asylentscheidung substantiiert vortragen, nach Erlass dieser Entscheidung einen „westlichen Lebensstil“ im Sinne eines freiheitlichen und emanzipierten Denkens und Handelns angenommen und verinnerlicht zu haben, ist die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig rechtswidrig.
(amtlicher Leitsatz)
Urteil des VG Hannover vom 11.10.2023, Az. 3 A 3158/23

Aus dem Sachverhalt:
Die 18-jährige Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylfolgeantrages als unzulässig. Die aus dem Shingal (Irak) stammende Klägerin reiste 2016 […] ein und stellte einen Asylantrag. Die Beklagte stellte daraufhin […] das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf die Republik Irak fest, lehnte den Antrag jedoch im Übrigen (bestandskräftig) ab.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Köln mit Anmerkung

Subsidiärer Schutz wegen drohender Trennung von den Kindern – Tschetschenien

1. Geschiedenen Frauen in Tschetschenien droht die dauerhafte Trennung von den aus der Ehe hervorgegangenen gemeinsamen Kindern. Dem Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia sowie den traditionellen Moralvorstellungen wohnt der Grundsatze inne, dass die Kinder im „Eigentum“ des Vaters stehen. Anderslautende Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt. 2. Für Mütter, die sich von dem Vater ihrer Kinder wegen häuslicher Gewalt getrennt haben und die weiter mit ihren Kindern zusammenwohnen möchten, gibt es in der russischen Föderation keine innerstaatliche Fluchtalternative, da der Vater der Kinder aufgrund seiner Auskunftsrechte den Aufenthaltsort im ganzen Land ausfindig machen kann.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Köln vom 24.10.2023, Az. 6 K 177/19.A

Preis: 3.00 EUR

Hinweis

Gleichstellungsforum 2025. Berufliche Weiterbildung in der digitalen Transformation

In der digitalen Transformation ist die berufliche Weiterbildung ein bedeutendes Thema. Insbesondere für Frauen sind betriebliche Weiterbildungen von großer Bedeutung, da sie auf dem Arbeitsmarkt mit Blick auf Aufstiegschancen und Vergütung nach wie vor benachteiligt sind. Um sich weiterbilden zu können, brauchen Beschäftigte ausreichend Zeit. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte mit Sorgeverpflichtungen und damit vor allem für Frauen, die auch bei der betrieblichen Weiterbildung oft benachteiligt werden. Es mangelt an Initiativrechten auf betrieblicher Ebene und die Probleme werden durch eine schwer überschaubare Rechtslage – auch hinsichtlich der Fördermöglichkeiten – verstärkt.

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Buchbesprechung

Asha Hedayati: Die stille Gewalt – Wie der Staat Frauen alleinlässt

Stille Gewalt – geht von der ganzen Gesellschaft aus. Das ist eine der wichtigsten Feststellungen von Asha Hedayati in ihrem Buch „Die stille Gewalt – Wie der Staat Frauen alleinlässt“, das im September 2023 im Rowohlt-Verlag erschien. Gewalt, insbesondere Partnerschaftsgewalt, das sind nicht nur körperlich wirkende Schläge und Tritte, Haarezerren, Schubsen und Würgen. Gewalt zeigt sich auch durch finanzielle Abhängigkeit, psychische Manipulation, letztlich aber vor allem durch das Gefangensein der Partner*innen im patriarchalen System.

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Lisa Becker, Johanna Buck, Pauline Philipps, Natalie Seifert

Die Tücke steckt im System – Wir müssen umorganisieren: Ein Rückblick auf die 4. Sommerakademie Feministische Rechtswissenschaft 2024

Das vierte Jahr in Folge versammelten sich 66 engagierte Teilnehmer:innen aus ganz Deutschland zur Sommerakademie Feministische Rechtswissenschaft. Ausgerichtet wurde die Akademie dieses Mal vom 07.– 09. Juni in Marburg unter der Schirmherrschaft von Prof ’in Dr’in Stefanie Bock. Unter dem Motto „Gesellschaft feministisch (um)organisieren: Vom Völkerrecht bis ins Private“ wurden nicht nur zentrale Fragen der feministischen Rechtswissenschaft diskutiert, sondern auch neue Wege der Vernetzung und des Austauschs beschritten. Insbesondere wurde die Sommerakademie erstmals von dem im letzten Jahr gegründeten „Verein Sommerakademie Feministische Rechtswissenschaft e.V.“ unterstützt. Dieser wird in Zukunft eine zentrale Rolle dabei spielen, die Sommerakademie als festen Bestandteil des feministischen Diskurses zu etablieren und deren Weiterentwicklung nachhaltig zu fördern.

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Die Redaktion gratuliert

Lucy Chebout wurde zur Richterin am Berliner Verfassungsgerichtshof gewählt / Prof. Dr. Heide Pfarr erhält den Berliner Frauenpreis 2024

Am 4.7.2024 haben die Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses die Rechtsanwältin Lucy Chebout zur Richterin am Berliner Verfassungsgerichtshof gewählt. Sie wird diese Tätigkeit für sieben Jahre ausüben. Lucy Chebout ist Fachanwältin für Familienrecht, seit 2018 als Rechtsanwältin bei der Kanzlei Raue in Berlin tätig und ist seit 2023 Vizepräsidentin des Deutschen Juristinnenbundes. Sie hat Rechtswissenschaften, Gender Studies und Islamwissenschaften studiert und ihr Referendariat am Brandenburgischen Oberlandesgericht absolviert.

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Editorial 3/2024

„Eizellgaben und Mietmutterschaften“ war ein Forum beim 48. Feministischen Juristinnentag in Berlin überschrieben. Diskutiert wurde vorrangig die Frage, ob und ggf. unter welchen Bedingungen Eizellgaben legalisiert werden sollten. Ute Sacksofsky, die Mitglied der von der Bundesregierung eingesetzten „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ war, äußerte sich kritisch zu dem Vorhaben, Eizellgaben (und erst recht Mietmutterschaften) zu legalisieren. Dies begründet sie ausführlich in diesem Heft. Ein Blick in STREIT aus dem Jahr 1985 – hier in der Rubrik „Aus dem Archiv“ dokumentiert – zeigt, wie lange uns das Thema schon beschäftigt.

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