Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2017

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Malin Bode

Arbeit neu denken

Was ist Arbeit? – Wann wird sie bezahlt?
Bei Männerarbeit ist das im Klischeeverständnis einfach: Der außer Haus schwer körperlich oder geistig anspruchsvoll bezahlt tätige Mann, eingebunden in eine hierarchische Organisation, verrichtet Arbeit.
Diese Art von Arbeit gibt es bei Frauen natürlich auch; sie füllen dann solange gewissermaßen eine fremde Rolle aus, bis sie sie selbst neu definieren konnten; zur Perfektionierung dieser Anverwandlung gehört nicht zuletzt die Diskussion um das social freezing, das Einfrieren der Eizellen junger berufstätiger Frauen.

Preis: 3.00 EUR

Petra Woocker

Entgeltdiskriminierung in Tarifverträgen – Überlegungen zum prozessualen Vorgehen

1. Gibt es überhaupt noch Entgeltdiskriminierungen in Tarifverträgen?
Art. 157 AEUV (vormals Art. 141 EGV) fordert gleiches Entgelt für Frauen und Männer bei gleicher und gleichwertiger Arbeit. Dieser Grundsatz wird ergänzt durch Forderungen zur Verwirklichung der Entgeltgleichheit in der Richtlinie 2006/54/EG, die die Richtlinie 76/207/EWG aus dem Jahr 1976 abgelöst hat.
Während der Grundsatz der Entgeltgleichheit somit bereits seit Jahrzehnten als unmittelbar anwendbares Recht bei uns gilt, klafft nach wie vor eine Einkommenslücke zwischen Frauen und Männern von ca. 23%, die jährlich durch statistische Daten neu bestätigt wird. Dass die Ursachen für diese Einkommenslücke unterschiedlicher Art sind (z.B. fehlende Chancengleichheit, Teilzeit zur Erfüllung von Familienaufgaben etc.), ist nichts Neues. Eine Ursache ist nach wie vor die unterschiedliche Vergütung von gleicher und gleichwertiger Arbeit. Dabei wirkt dieser Umstand vornehmlich da, wo keine Entgeltsysteme existieren und insbesondere tarifvertragliche Eingruppierungssysteme nicht vorhanden sind.

Preis: 3.00 EUR

Ute Klammer

Alte und neue Herausforderungen der Frauenalterssicherung

I. Einführung
Kaum ein Übergang im Lebensverlauf wird institutionell so stark geprägt wie der Übergang von der Erwerbs- in die Nacherwerbsphase. Gegenwärtig wechseln Frauen und Männer durchschnittlich im Alter von 64,1 Jahren (Frauen) bzw. 63,9 Jahren (Männer) in den Bezug einer Altersrente, sofern sie nicht bereits vorher aufgrund von Erwerbsunfähigkeit oder aus anderen Gründen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind (Deutsche Rentenversicherung Bund 2016a, Zahlen für 2015). Dabei haben Frauen aufgrund der höheren Lebenserwartung statistisch die Aussicht auf mehr verbleibende Lebensjahre als Männer: eine 65-jährige Frau darf in Deutschland heute statistisch auf 20,7 weitere Lebensjahre, ein Mann auf 17,5 Jahre hoffen (Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zur ferneren Lebenserwartung nach Alter, Stand 2011/2012, www.destatis.de). Frauen leben also länger – die Frage ist aber: wie und wovon?

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

M. Verena Brombacher Steiner: Die Altersvorsorge in der Schweiz unter Berücksichtigung der Stellung der nichterwerbstätigen; Frau AG Rentenreform des 24. Feministischen Juristinnentages: Eine Rentenreform unter feministischen Gesichtspunkten

aus STREIT 1/2000 S. 3 ff. (Auszug)
Die schweizerische Altersvorsorge, die sich in wesentlichen Bereichen vom deutschen System unterscheidet, ruht auf drei „Säulen“. (...) Die erste Säule besteht aus einer für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV), deren Renten den Existenzbedarf angemessen decken sollen.

aus STREIT 1/2000 S. 9 ff. (Auszug)
Den folgenden Kriterien für eine Rentenreform liegt die auch in anderen europäischen Ländern (wie zum Beispiel Schweden) geäußerte Vorstellung zugrunde, dass die Sicherung der Versorgung im Alter nicht nur eine allgemein gesellschaftliche, sondern insbesondere eine originär staatliche Aufgabe ist, die der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen BürgerInnen entspringt.

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Beschluss des BGH

Abfindung eines bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehenden Anrechts im Versorgungsausgleich

1. Zweck des § 23 VersAusglG ist es, Nachteile des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für die Ausgleichsberechtigte möglichst zu vermeiden und ihr eine eigenständige Versorgung zu verschaffen.
2. Ein Anrecht, dessen vollständige Abfindung gem. § 23 Abs. 2 VersAusglG für den Ausgleichspflichtigen unzumutbar wäre, kann bis zur Zumutbarkeitsgrenze teilweise abgefunden werden.
3. Da gem. § 26 Abs. 1 VersAusglG der Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich eines Anrechts bei einem ausländischen Versorgungsträger hinter dem Anspruch nach § 25 Abs.1 VersAusglG deutlich zurückbleibt, ist auf die Interessen der Ausgleichsberechtigten an der Schließung dieser Sicherungslücke durch die Abfindung des ausländischen Anrechts stärker Rücksicht zu nehmen als auf die Interessen des Ausgleichspflichtigen.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 22.06.2016 – XII ZB 514/15

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Auflagen des Familiengerichts an Mutter und Partner zum Schutz der Tochter vor sexuellen Übergriffen des Partners

1. Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt.
2. Die Aufzählung der Ge- und Verbote in § 1666 Abs. 3 BGB ist nicht abschließend, so dass auch andere zur Abwendung der Gefahr geeignete Weisungen in Betracht kommen. Soweit diese einen erheblichen Eingriff in Grundrechte der Betroffenen bedeuten, ist die Regelung in § 1666 Abs. 1, 3 BGB nur dann eine ausreichende Grundlage, wenn es sich um die in § 1666 Abs. 3 BGB ausdrücklich benannten oder diesen vergleichbare Maßnahmen handelt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Beratungshilfe bei Trennung – bis zu sechs Angelegenheiten

Eine anwaltliche Beratung bei Trennung und Folgesachen ist abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls. Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung ist aus Praktikabilitätserwägungen heraus eine typisierende Betrachtung geboten.
Es kann bis zu sechs verschiedene beratungshilferechtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe geben.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Hamm vom 08.04.2016 – 25 W 295/15
Aus den Gründen:
I. Die Beantwortung der Frage, in welchem Umfange dem Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt Gebührenansprüche erwachsen, hängt von der Auslegung des Begriffes der „Angelegenheiten“ in § 2 Abs. 2 BerHG ab.
1. Das Gebührenrecht des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes regelt unmittelbar nur die Höhe einer einzelnen Gebühr und deren Abgeltungsumfang.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg

Entgelt bei Beschäftigungsverbot im Mutterschutz ab Beginn des Arbeitsverhältnisses

1. Der Entgeltanspruch gemäß § 11 MuSchG besteht in der Schwangerschaft bei einem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG auch schon ab dem ersten Tag eines Arbeitsverhältnisses.
2. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem regelmäßigen Entgelt für die vereinbarte Arbeitszeit.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.09.2016, 9 Sa 917/16
Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Entgeltansprüche während eines Beschäftigungsverbotes.
Die Parteien unterzeichneten am 13. November 2015 einen Arbeitsvertrag, gemäß dem ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, beginnend ab 1. Januar 2016, eine Tätigkeit im Bereich Reinigung und ein Entgelt von 9,55 Euro brutto pro Stunde vereinbart wird.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Weiden

Gesamtschuldnerische Haftung bei sexueller Belästigung im Arbeitsverhältnis

1. Unerwünschte Körperkontakte durch Heranrutschen auf der Couch, einen Griff an den Oberschenkel und eine Umarmung von hinten stellen eine schadensersatz- und entschädigungspflichtige sexuelle Belästigung im Sinne des AGG dar [hier: Entschädigung i.H.v. 2.500 Euro und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zugesprochen].
2. Eine Verletzung der Schutzpflichten nach § 12 AGG begründet i.V.m. § 15 Abs. I und § 15 Abs. II eine Haftung des Arbeitgebers für eigenes Organisationsverschulden, auch wenn die eigentliche Benachteiligungshandlung durch einen anderen Beschäftigten oder einen Dritten begangen wird. Der Täter haftet über §§ 823, 253 BGB. Arbeitgeber und Täter haften als Gesamtschuldner.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des ArbG Weiden vom 16.09.2015, 3 Ca 1739/14 [rk., die Berufung wurde zurückgenommen.]
Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses, um Vergütung, Schadensersatz und Entschädigung. […] Die Klägerin war bei der Beklagten zu 1) ab 1.8.2014 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses befristet als Bürokraft mit einem monatlichen Arbeitslohn i.H.v. 400 Euro […] beschäftigt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des AG Brandenburg mit Praxishinweis von Susette Jörk

Unterlassungsanspruch gegen Äußerung über nicht nachweislichen sexuellen Missbrauch

Die öffentliche Äußerung eines nicht nachweislichen Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs ist nicht rechtswidrig, wenn sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt.
Wenn die Beschuldigungen nur im engsten Familienkreis – insbesondere gegenüber ihrem Ehemann/Lebenspartner, ihrer Mutter, ihren Großeltern und ihren Kindern bzw. gegenüber den sie behandelnden Ärzten und/oder Psychotherapeuten oder gegenüber ihrem Rechtsanwalt bzw. gegenüber einem Geistlichen in seiner Eigenschaft als ihr Seelsorger – geäußert werden, stellen sie keine Persönlichkeitsverletzung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB dar.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des AG Brandenburg vom 24.06.2016, 34 C 39/16
Praxishinweis
Wer mit dem Vorwurf sexueller Übergriffe oder sexuellen Missbrauchs konfrontiert wird, kann sich unter Umständen gegen die Verbreitung dieser Äußerungen wehren.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Berlin

Beteiligung der Frauenvertreterin an Zeugniserteilung

Die Erteilung eines Zeugnisses an einen ausscheidenden Beschäftigten ist eine personelle Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 LGG.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 05.07.2016, 5 K 261.13
Aus den Gründen:
Die Klägerin ist Frauenvertreterin beim ..., einer Anstalt öffentlichen Rechts. Sie wendet sich zuletzt noch dagegen, dass die Beklagte sie bei der Erteilung von zwei Zeugnissen an Beschäftigte des ... nicht beteiligt hat. […]
Die Klägerin beantragt zuletzt schriftsätzlich festzustellen, dass die Beklagte dadurch die Rechte der Klägerin verletzt hat, dass sie gegenüber den Beschäftigten A und B anlässlich deren Ausscheidens aus der Dienststelle ein Abschlusszeugnis erteilt und ausgehändigt hat, ohne die Klägerin gemäß § 17 Abs. 1 LGG zu beteiligen. […]

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Buchbesprechung: Wibke Frey/Kirsten Scheiwe/Maria Wersig: 100 Jahre Witwen- und Witwerrenten – (k)ein Auslaufmodell?

Nomos Verlag, Baden-Baden 2015
Mit dieser 2015 erschienenen Fragestellung treffen die Autorinnen einen Nerv. Denn wie hätten wir es denn nun gern mit der rentenversicherungsrechtlichen Anerkennung von Fürsorge- und Hausarbeit? Die eigenen Mütter nach einem Leben mit Kindererziehung, Haushalt und Ehrenämtern gut versorgt von den Ehemannrenten in friedlichem Ruhestand lebend, hetzt sich eine nachfolgende emanzipierte Töchtergeneration mit Teilzeitjobs im Vereinbarkeitsspagat ab und mindert sich durch die so mühsam erworbenen eigenen Rentenanwartschaften nicht nur die eigene Gesundheit sondern auch noch die eigene Witwenrente. Die Witwenrente für seine Hausfrau bekommt der Vollzeitmann gratis vom Staat dazu.

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Sexismus in der juristischen Ausbildung – Ein Blog mit Beispielen

Seit Frauen Jura studieren, ist Sexismus in der juristischen Ausbildung ein virulentes Thema. Nicht zuletzt dank feministischer Interventionen und Kämpfe haben sich die Rahmenbedingungen für Frauen zwar insgesamt erheblich verbessert. Sexistische Erlebnisse gehören aber auch heute noch zum Alltag von Jurastudentinnen und Referendarinnen. Es ist Zeit, die sexistischen Strukturen der juristischen Ausbildung insgesamt in den Blick zu nehmen und sie nachhaltig zu verändern.

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