2017

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2017

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Malin Bode

Arbeit neu denken

Was ist Arbeit? – Wann wird sie bezahlt?
Bei Männerarbeit ist das im Klischeeverständnis einfach: Der außer Haus schwer körperlich oder geistig anspruchsvoll bezahlt tätige Mann, eingebunden in eine hierarchische Organisation, verrichtet Arbeit.
Diese Art von Arbeit gibt es bei Frauen natürlich auch; sie füllen dann solange gewissermaßen eine fremde Rolle aus, bis sie sie selbst neu definieren konnten; zur Perfektionierung dieser Anverwandlung gehört nicht zuletzt die Diskussion um das social freezing, das Einfrieren der Eizellen junger berufstätiger Frauen.

Preis: 3.00 EUR

Petra Woocker

Entgeltdiskriminierung in Tarifverträgen – Überlegungen zum prozessualen Vorgehen

1. Gibt es überhaupt noch Entgeltdiskriminierungen in Tarifverträgen?
Art. 157 AEUV (vormals Art. 141 EGV) fordert gleiches Entgelt für Frauen und Männer bei gleicher und gleichwertiger Arbeit. Dieser Grundsatz wird ergänzt durch Forderungen zur Verwirklichung der Entgeltgleichheit in der Richtlinie 2006/54/EG, die die Richtlinie 76/207/EWG aus dem Jahr 1976 abgelöst hat.
Während der Grundsatz der Entgeltgleichheit somit bereits seit Jahrzehnten als unmittelbar anwendbares Recht bei uns gilt, klafft nach wie vor eine Einkommenslücke zwischen Frauen und Männern von ca. 23%, die jährlich durch statistische Daten neu bestätigt wird. Dass die Ursachen für diese Einkommenslücke unterschiedlicher Art sind (z.B. fehlende Chancengleichheit, Teilzeit zur Erfüllung von Familienaufgaben etc.), ist nichts Neues. Eine Ursache ist nach wie vor die unterschiedliche Vergütung von gleicher und gleichwertiger Arbeit. Dabei wirkt dieser Umstand vornehmlich da, wo keine Entgeltsysteme existieren und insbesondere tarifvertragliche Eingruppierungssysteme nicht vorhanden sind.

Preis: 3.00 EUR

Ute Klammer

Alte und neue Herausforderungen der Frauenalterssicherung

I. Einführung
Kaum ein Übergang im Lebensverlauf wird institutionell so stark geprägt wie der Übergang von der Erwerbs- in die Nacherwerbsphase. Gegenwärtig wechseln Frauen und Männer durchschnittlich im Alter von 64,1 Jahren (Frauen) bzw. 63,9 Jahren (Männer) in den Bezug einer Altersrente, sofern sie nicht bereits vorher aufgrund von Erwerbsunfähigkeit oder aus anderen Gründen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind (Deutsche Rentenversicherung Bund 2016a, Zahlen für 2015). Dabei haben Frauen aufgrund der höheren Lebenserwartung statistisch die Aussicht auf mehr verbleibende Lebensjahre als Männer: eine 65-jährige Frau darf in Deutschland heute statistisch auf 20,7 weitere Lebensjahre, ein Mann auf 17,5 Jahre hoffen (Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zur ferneren Lebenserwartung nach Alter, Stand 2011/2012, www.destatis.de). Frauen leben also länger – die Frage ist aber: wie und wovon?

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

M. Verena Brombacher Steiner: Die Altersvorsorge in der Schweiz unter Berücksichtigung der Stellung der nichterwerbstätigen; Frau AG Rentenreform des 24. Feministischen Juristinnentages: Eine Rentenreform unter feministischen Gesichtspunkten

aus STREIT 1/2000 S. 3 ff. (Auszug)
Die schweizerische Altersvorsorge, die sich in wesentlichen Bereichen vom deutschen System unterscheidet, ruht auf drei „Säulen“. (...) Die erste Säule besteht aus einer für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV), deren Renten den Existenzbedarf angemessen decken sollen.

aus STREIT 1/2000 S. 9 ff. (Auszug)
Den folgenden Kriterien für eine Rentenreform liegt die auch in anderen europäischen Ländern (wie zum Beispiel Schweden) geäußerte Vorstellung zugrunde, dass die Sicherung der Versorgung im Alter nicht nur eine allgemein gesellschaftliche, sondern insbesondere eine originär staatliche Aufgabe ist, die der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen BürgerInnen entspringt.

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Beschluss des BGH

Abfindung eines bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehenden Anrechts im Versorgungsausgleich

1. Zweck des § 23 VersAusglG ist es, Nachteile des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für die Ausgleichsberechtigte möglichst zu vermeiden und ihr eine eigenständige Versorgung zu verschaffen.
2. Ein Anrecht, dessen vollständige Abfindung gem. § 23 Abs. 2 VersAusglG für den Ausgleichspflichtigen unzumutbar wäre, kann bis zur Zumutbarkeitsgrenze teilweise abgefunden werden.
3. Da gem. § 26 Abs. 1 VersAusglG der Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich eines Anrechts bei einem ausländischen Versorgungsträger hinter dem Anspruch nach § 25 Abs.1 VersAusglG deutlich zurückbleibt, ist auf die Interessen der Ausgleichsberechtigten an der Schließung dieser Sicherungslücke durch die Abfindung des ausländischen Anrechts stärker Rücksicht zu nehmen als auf die Interessen des Ausgleichspflichtigen.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 22.06.2016 – XII ZB 514/15

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Auflagen des Familiengerichts an Mutter und Partner zum Schutz der Tochter vor sexuellen Übergriffen des Partners

1. Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt.
2. Die Aufzählung der Ge- und Verbote in § 1666 Abs. 3 BGB ist nicht abschließend, so dass auch andere zur Abwendung der Gefahr geeignete Weisungen in Betracht kommen. Soweit diese einen erheblichen Eingriff in Grundrechte der Betroffenen bedeuten, ist die Regelung in § 1666 Abs. 1, 3 BGB nur dann eine ausreichende Grundlage, wenn es sich um die in § 1666 Abs. 3 BGB ausdrücklich benannten oder diesen vergleichbare Maßnahmen handelt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Beratungshilfe bei Trennung – bis zu sechs Angelegenheiten

Eine anwaltliche Beratung bei Trennung und Folgesachen ist abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls. Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung ist aus Praktikabilitätserwägungen heraus eine typisierende Betrachtung geboten.
Es kann bis zu sechs verschiedene beratungshilferechtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe geben.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Hamm vom 08.04.2016 – 25 W 295/15
Aus den Gründen:
I. Die Beantwortung der Frage, in welchem Umfange dem Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt Gebührenansprüche erwachsen, hängt von der Auslegung des Begriffes der „Angelegenheiten“ in § 2 Abs. 2 BerHG ab.
1. Das Gebührenrecht des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes regelt unmittelbar nur die Höhe einer einzelnen Gebühr und deren Abgeltungsumfang.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg

Entgelt bei Beschäftigungsverbot im Mutterschutz ab Beginn des Arbeitsverhältnisses

1. Der Entgeltanspruch gemäß § 11 MuSchG besteht in der Schwangerschaft bei einem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG auch schon ab dem ersten Tag eines Arbeitsverhältnisses.
2. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem regelmäßigen Entgelt für die vereinbarte Arbeitszeit.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.09.2016, 9 Sa 917/16
Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Entgeltansprüche während eines Beschäftigungsverbotes.
Die Parteien unterzeichneten am 13. November 2015 einen Arbeitsvertrag, gemäß dem ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, beginnend ab 1. Januar 2016, eine Tätigkeit im Bereich Reinigung und ein Entgelt von 9,55 Euro brutto pro Stunde vereinbart wird.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Weiden

Gesamtschuldnerische Haftung bei sexueller Belästigung im Arbeitsverhältnis

1. Unerwünschte Körperkontakte durch Heranrutschen auf der Couch, einen Griff an den Oberschenkel und eine Umarmung von hinten stellen eine schadensersatz- und entschädigungspflichtige sexuelle Belästigung im Sinne des AGG dar [hier: Entschädigung i.H.v. 2.500 Euro und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zugesprochen].
2. Eine Verletzung der Schutzpflichten nach § 12 AGG begründet i.V.m. § 15 Abs. I und § 15 Abs. II eine Haftung des Arbeitgebers für eigenes Organisationsverschulden, auch wenn die eigentliche Benachteiligungshandlung durch einen anderen Beschäftigten oder einen Dritten begangen wird. Der Täter haftet über §§ 823, 253 BGB. Arbeitgeber und Täter haften als Gesamtschuldner.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des ArbG Weiden vom 16.09.2015, 3 Ca 1739/14 [rk., die Berufung wurde zurückgenommen.]
Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses, um Vergütung, Schadensersatz und Entschädigung. […] Die Klägerin war bei der Beklagten zu 1) ab 1.8.2014 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses befristet als Bürokraft mit einem monatlichen Arbeitslohn i.H.v. 400 Euro […] beschäftigt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des AG Brandenburg mit Praxishinweis von Susette Jörk

Unterlassungsanspruch gegen Äußerung über nicht nachweislichen sexuellen Missbrauch

Die öffentliche Äußerung eines nicht nachweislichen Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs ist nicht rechtswidrig, wenn sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt.
Wenn die Beschuldigungen nur im engsten Familienkreis – insbesondere gegenüber ihrem Ehemann/Lebenspartner, ihrer Mutter, ihren Großeltern und ihren Kindern bzw. gegenüber den sie behandelnden Ärzten und/oder Psychotherapeuten oder gegenüber ihrem Rechtsanwalt bzw. gegenüber einem Geistlichen in seiner Eigenschaft als ihr Seelsorger – geäußert werden, stellen sie keine Persönlichkeitsverletzung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB dar.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des AG Brandenburg vom 24.06.2016, 34 C 39/16
Praxishinweis
Wer mit dem Vorwurf sexueller Übergriffe oder sexuellen Missbrauchs konfrontiert wird, kann sich unter Umständen gegen die Verbreitung dieser Äußerungen wehren.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Berlin

Beteiligung der Frauenvertreterin an Zeugniserteilung

Die Erteilung eines Zeugnisses an einen ausscheidenden Beschäftigten ist eine personelle Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 LGG.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 05.07.2016, 5 K 261.13
Aus den Gründen:
Die Klägerin ist Frauenvertreterin beim ..., einer Anstalt öffentlichen Rechts. Sie wendet sich zuletzt noch dagegen, dass die Beklagte sie bei der Erteilung von zwei Zeugnissen an Beschäftigte des ... nicht beteiligt hat. […]
Die Klägerin beantragt zuletzt schriftsätzlich festzustellen, dass die Beklagte dadurch die Rechte der Klägerin verletzt hat, dass sie gegenüber den Beschäftigten A und B anlässlich deren Ausscheidens aus der Dienststelle ein Abschlusszeugnis erteilt und ausgehändigt hat, ohne die Klägerin gemäß § 17 Abs. 1 LGG zu beteiligen. […]

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Buchbesprechung: Wibke Frey/Kirsten Scheiwe/Maria Wersig: 100 Jahre Witwen- und Witwerrenten – (k)ein Auslaufmodell?

Nomos Verlag, Baden-Baden 2015
Mit dieser 2015 erschienenen Fragestellung treffen die Autorinnen einen Nerv. Denn wie hätten wir es denn nun gern mit der rentenversicherungsrechtlichen Anerkennung von Fürsorge- und Hausarbeit? Die eigenen Mütter nach einem Leben mit Kindererziehung, Haushalt und Ehrenämtern gut versorgt von den Ehemannrenten in friedlichem Ruhestand lebend, hetzt sich eine nachfolgende emanzipierte Töchtergeneration mit Teilzeitjobs im Vereinbarkeitsspagat ab und mindert sich durch die so mühsam erworbenen eigenen Rentenanwartschaften nicht nur die eigene Gesundheit sondern auch noch die eigene Witwenrente. Die Witwenrente für seine Hausfrau bekommt der Vollzeitmann gratis vom Staat dazu.

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Sexismus in der juristischen Ausbildung – Ein Blog mit Beispielen

Seit Frauen Jura studieren, ist Sexismus in der juristischen Ausbildung ein virulentes Thema. Nicht zuletzt dank feministischer Interventionen und Kämpfe haben sich die Rahmenbedingungen für Frauen zwar insgesamt erheblich verbessert. Sexistische Erlebnisse gehören aber auch heute noch zum Alltag von Jurastudentinnen und Referendarinnen. Es ist Zeit, die sexistischen Strukturen der juristischen Ausbildung insgesamt in den Blick zu nehmen und sie nachhaltig zu verändern.

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2017

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Silke Studzinsky

Sexualstraftaten im ersten Völkerstrafrechtsprozess – Ein Kommentar

Zum Strafprozess gegen Ignace Murwanashyaka und Straton Musoni vor dem 5. Strafsenat beim OLG Stuttgart

Es gibt viele Aspekte bei diesem ersten Prozess wegen Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch, die beleuchtet werden können. In diesem Artikel soll es um den Umgang mit den Sexualstraftaten gehen. Diese waren zwar als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit angeklagt, wurden aber während des Verfahrens auf Anregung des Gerichts und auf Antrag der Bundesanwaltschaft eingestellt, nachdem drei der verletzten Zeuginnen per Videoübertragung in der Hauptverhandlung ausgesagt hatten. Wie konnte es dazu kommen? War dieser Ausgang vorhersehbar? Hätten die Angeklagten auch wegen dieser Taten verurteilt werden können? Und wenn ja, unter welchen Umständen?

Preis: 3.00 EUR

Fredericke Leuschner, Dagmar Oberlies

Eigentums- und Vermögensdelikte (Ein Beispiel aus der kriminologischen Geschlechterforschung)

1. Einleitung
Im Kontext kriminologischer Forschung wird seit vielen Jahren das Phänomen beschrieben, dass der Anteil weiblicher ‚Täter‘ sowohl im Dunkel- als auch im Hellfeld und in nahezu jedem Alter geringer ausfällt. Schon häufig wurden in der Vergangenheit die Geschlechterunterschiede bei der Begehung von Straftaten diskutiert. Allerdings konzentrierte sich das wissenschaftliche Interesse an straffälligen Frauen auffällig auf Täterinnen von Gewaltdelikten. Die Eigentums- und Vermögenskriminalität kann demgegenüber als Stiefkind der Kriminologie gelten, und das obwohl es sich sowohl bei männlichen wie bei weiblichen Tatverdächtigen um die Beschäftigung mit den am häufigsten registrierten Delikten handelt.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Gerlinda Smaus: Reproduktion der Frauenrolle im Gefängnis

Aus STREIT 1/1991, S. 23-32 (Auszug)
2.1. Die wichtigste Frage bezüglich der Frauenkriminalität lautet: „Welchen Sinn erfüllt das Strafrecht damit, daß es im höchsten Maße geschlechtsspezifisch selektiv ist?“ - Die nachgeordnete Frage ist dann, auf welche Weise das Verhalten von Frauen kontrolliert wird. Wie oben dargestellt, haben sich kritische Analysen des Strafrechts bisher vornehmlich mit dem Aspekt seiner Nützlichkeit für die Aufrechterhaltung (…) der Eigentumsverhältnisse, kurz des Kapitalismus befaßt.

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Beschluss des BGH

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29.1.2014 – XII ZB 303/13 und Senatsurteil vom 31.10.2012 – XII ZR 129/10). Beschluss des BGH vom 15.3.2017 – XII ZB 109/16

Aus den Gründen:
I.

Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten im restlichen Scheidungsverbund noch um nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich. Die Beteiligten heirateten im März 1993. Aus der Ehe ist eine am 3.12.1995 geborene Tochter hervorgegangen. Die Ehegatten schlossen am 28.12.1995 einen notariellen „Ehevertrag und Erbverzicht“. Darin vereinbarten sie zum nachehelichen Unterhalt Folgendes:

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Brandenburg

Keine gemeinsame elterliche Sorge bei nachhaltiger Kommunikationsstörung

1. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Die gemeinsame elterliche Sorge scheidet aus, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen. Die Kommunikation der Eltern ist bereits dann schwer und nachhaltig gestört, wenn sie zwar miteinander in Kontakt treten, hierbei aber regelmäßig nicht in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Dann ist zu prüfen, ob hierdurch eine erhebliche Belastung des Kindes zu befürchten ist (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439 m.w.N.).
2. Gerade bei missglückender, destruktiver und damit tendenziell eskalationsgefährdeter Kommunikation hat eine gemeinsame Sorge auch deswegen auszuscheiden, um die Konfliktfelder zwischen den Eltern so gering wie möglich zu halten.

Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 27.09.2016, 13 UF 64/16

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Koblenz

Beachtlichkeit des nicht autonomen Kindeswillens im Umgangsstreit

1. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit bei dem Kind größeren Schaden verursachen als Nutzen.
2. Bei der Bestellung eines Umgangspflegers darf diesem nicht die Befugnis überlassen werden, über die Häufigkeit und die Dauer der Umgangskontakte zu befinden. (Leitsätze der Redaktion)

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.12.2015, 13 UF 503/15

Aus den Gründen:
I.

Der Antragsteller ist der Vater des am …2006 nichtehelich geborenen Kindes M. Die elterliche Sorge steht der Mutter alleine zu. Die Kindeseltern trennten sich kurze Zeit nach M.s Geburt. Nach der Trennung der Eltern besuchte der Antragsteller M. regelmäßig jedes Wochenende in der Wohnung der Kindesmutter in Anwesenheit dieser.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG Bochum

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit

Befangenheit eines Sachverständigen, der einer aus Afrika stammenden Mutter, ohne Angabe konkreter Gründe, nur mit dem Verweis auf ihren Kulturkreis unterstellt, ihre Kinder zu schlagen. (Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des AG Bochum vom 12.06.2017, 58 F 408/16

Aus den Gründen:
Das zulässige Ablehnungsgesuch des Verfahrensbeistands vom 26.04.2017, dem sich das Jugendamt mit Schriftsatz vom 11.05.2017 und die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 16.05.2017 angeschlossen haben, hat Erfolg. Aus der maßgeblichen Sicht der Kindesmutter ist gem. § 42 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 406 Abs. 1 ZPO und § 30 FamFG die begründete Besorgnis gerechtfertigt, dass der Sachverständige Prof. Dr. habil. F. M. befangen sein könnte.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG Leipzig

Grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs bei sexuellem Missbrauch der Stiefkinder

Sexueller Missbrauch der Kinder durch den Stiefvater (Ehemann) stellt nicht nur eine schwere Straftat dar, sondern macht die Durchführung des Versorgungsausgleiches zu Lasten der Ehefrau, welche ausgleichsverpflichtet wäre, unerträglich. (Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des AG Leipzig, FamG, vom 12.05.2017, 336 F
1090/15 VA

Aus den Gründen:
I.

Die Ehegatten haben […] 1999 […] die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind die jetzt noch minderjährigen Kinder […] hervorgegangen. Die Antragstellerin hat aus ihrer vorangegangenen Ehe zwei weitere Kinder, […] geboren […] 1988 und S., geboren […] 1991, mit in die Ehe gebracht. Am […] 2012 gebar S. ihren Sohn, dessen Vater der Antragsgegner ist. Von dessen Geburt und der Vaterschaft des Antragsgegners erfuhr die zum damaligen Zeitpunkt in Pakistan lebende Antragstellerin zunächst nichts. Im März 2014 trennten sich die Eheleute; das Ehescheidungsverfahren wurde durch die Antragstellerin im März 2015 anhängig gemacht.

Preis: 3.00 EUR

Beschlüsse des AG Bremen/OLG Bremen

40 Tage Ordnungshaft nach Verstoß gegen Anordnung nach Gewaltschutzgesetz

Wegen zweifachen Verstoßes gegen die in dem vollstreckbaren Beschluss getroffene Unterlassungsanordnung, nämlich nicht persönlich oder schriftlich Verbindung zur Antragstellerin aufzunehmen, sie nicht zu bedrohen und keine Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen, wird Ordnungshaft von 40 Tagen verhängt.
Beschluss des AG Bremen vom 23.11.2016, 65 F 7390/15 ZV
Beschluss des OLG Bremen vom 12.06.2017, 5 UF 14/17

Aus den Gründen des AG Bremen:
Der Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln ist nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 ZPO zulässig und begründet. Der Antragsgegner hat gegen die Untersagungsanordnung nach § 1 GewSchG schuldhaft verstoßen, und zwar Anfang Februar 2016, als er der Antragstellerin ein von ihm mit einer Drohung beschriftetes Papierstück an die Tür heftete.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Braunschweig

Akteneinsicht für Nebenklage

Die Versagung der Akteneinsicht würde die der Nebenklägerin von der Strafprozessordnung eingeräumten Befugnisse weitgehend aushöhlen und sie – entgegen der mit dem 2. Opferrechtsreformgesetz verfolgten gesetzgeberischen Intention – letztlich zu einem bloßen Beweisobjekt degradieren. Ohne Akteneinsicht kann die Nebenklagevertretung noch nicht einmal prüfen, ob das Gericht bei seiner Entscheidung über die Akteneinsicht zu Recht von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ausgegangen ist. Aktenkenntnis dient auch dem Schutz gegen Vernehmungsfehler, die – wenn sie unbemerkt bleiben – für die Qualität einer Aussage nicht weniger gefährlich sind, als eine Beeinträchtigung des Glaubhaftigkeitskriteriums der Aussagekonstanz infolge einer vorherigen Akteneinsicht. Ohne Aktenkenntnis könnte die Nebenklagevertretung auch ihr Beweisantragsrecht nicht sinnvoll ausüben, wenn sie vielleicht nicht einmal erahnt, welche Beweismittel aktenkundig sein könnten. Selbiges gilt hinsichtlich der gemäß §§ 403 ff. StPO eröffneten Möglichkeit, einen Adhäsionsantrag zu stellen, denn die Ausübung dieses Rechtes bedingt ebenfalls in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle eine umfassende Aktenkenntnis.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des OLG Braunschweig vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Magdeburg

Frauen als verfolgte soziale Gruppe im IS-Gebiet (Irak)

Frauen im Gebiet des IS, die von ihrer Erziehung her auf Gleichberechtigung geprägt sind, werden verfolgt.
Urteil des VG Magdeburg vom 14.06.2016, 4 A 557/15

Aus den Gründen:
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Klägerin ist nach eigenen Angaben irakische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit, sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste zu Beginn des Jahres 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte im März 2014 die Anerkennung als Asylberechtigte. Einen von der Beklagten übergebenen Fragebogen füllte sie aus und reichte ihn im April 2014 an die Beklagte zurück. Ein Bescheid erging zunächst nicht.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Stuttgart

Asyl für Zwangsverheiratete nach Ehebruch in Gambia

1. Zwangsverheiratungen stellen eine besondere Form der geschlechtsspezifischen Verfolgung dar, die in der Regel nur Frauen treffen.
2. Im Geltungsbereich der Schari’ah stellt der Geschlechtsverkehr einer Frau mit einem anderen als ihrem zwangsweise zugewiesenen Mann die Verletzung geschlechtsspezifischer Regeln sowie der Ehre der Familie dar und führt zu einer schweren Bestrafung, potentiell Tötung, der Frau.
3. Die Bedrohung durch Familienmitglieder stellt eine Verfolgung i.S. des § 3c Nr. 3 AsylG dar, sofern der Staat ein Einschreiten wegen der Einordnung als innerfamiliäre Streitigkeit und der Duldung der Anwendung der Schari’ah verweigert.
4. Ein interner Schutz für Alleinerziehende ohne familiäre Unterstützung besteht in Gambia nicht; bei einer Abschiebung nach Gambia werden Frauen an ihre Familie ausgeliefert.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des VG Stuttgart vom 14.12.2016, A 2 K 1026/16

Aus dem Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.[…] Die Klägerin ist gambische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Mandingo an. […] Es bestehe für sie angesichts der Bedrohung durch ihren Vater wegen eines Ehebruchs zumindest eine Rückkehrgefährdung.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VGH Hessen

Frauenförderung durch Berufung einer Professorin von Platz 2 zulässig

Die Präsidentin der Hochschule hat bei der von ihr gemäß § 63 HHG zu treffenden Entscheidung ein eigenes Auswahlermessen. Sie hat bei ihrer Auswahlentscheidung die in der vom Fachbereich erstellten Berufungsliste enthaltene Reihenfolge und die damit verbundene Einschätzung der fachlichen Qualifikation zu berücksichtigen. Sie ist aber nicht gehindert, daneben weitere wissenschafts- und hochschulpolitische Erwägungen in ihrer Auswahlentscheidung zu berücksichtigen.
VGH Hessen, Beschluss vom 11.04.2016 – 1 B 1604/15

Aus den Gründen:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller wird durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und durch die Auswahl der Beigeladenen für die ausgeschriebene Professur nicht in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Rechts auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Darmstadt

EU-Freizügigkeit für vormalige Arbeitnehmerin, bei Schwangerschaft, bei Alleinerziehenden auch im Anschluss an die Mutterschutzfristen

1) § 2 Abs. 3 FreizügG/EU setzt Art. 7 Abs. 3 RL 2004/38/EG um; die dort geregelte Fortgeltung der ArbeitnehmerInnenstellung
ist so nicht abschließend.
2) Nach Art. 45 AEUV geht die ArbeitnehmerInnenstellung durch eine Arbeitsunterbrechung infolge Schwangerschaft und Mutterschutz nicht verloren.
3) Ist eine vormalige Arbeitnehmerin alleinerziehend und kann im Anschluss an die Mutterschutzfrist wegen der Betreuung des geborenen Kindes ihre Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehmen, sind im Rahmen des dann stets auszuübenden Ermessens bei der Prüfung, ob ein Verlust der Freizügigkeit eintreten könnte, diese besonderen Umstände regelmäßig aufenthaltserhaltend zu berücksichtigen.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des VG Darmstadt vom 01.12.2016 – 5 K 475/15 DA.

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin, eine rumänische Staatsangehörige, reiste am 01.10.2012 in die Bundesrepublik Deutschland
ein. In der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2013 und vom 01.07.2013 bis zum 31.10.2013 ging die Klägerin einer Beschäftigung nach. Nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin arbeitslos. Am 01.04.2014 wurde ihre Tochter … geboren. Seit August 2014 erhält die Klägerin Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEGG). Der Lebensgefährte der Klägerin verließ am 15.05.2014 das Bundesgebiet. Er kehrte am 11.08.2014 nach Deutschland zurück. Mit Bescheiden vom 05.09.2014 wurde bei der Klägerin und ihrer Tochter der Verlust des Rechts auf Freizügigkeit im Bundesgebiet festgestellt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des LSG NRW

Genehmigungsfiktion für Mutter-Kind-Kur

1. Die Fiktionswirkung des § 13 Abs. 3a SGB V beschränkt sich nicht auf Leistungen, die bereits Gegenstand des Leistungskataloges der GKV sind. Nach der Rechtsprechung des BSG führt die in § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V geregelte Begrenzung auf „erforderliche“ Leistungen zu einer Beschränkung auf subjektiv für den Berechtigten erforderliche Leistungen, die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der GKV liegen. Die Begrenzung führt mithin zu einer Rechtsmissbrauchskontrolle, nicht jedoch zu einer Beschränkung auf Leistungen, die bereits jetzt ohne weiteres als Sachleistung zulasten der GKV gewährt werden müssen.
2. Die aus § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V folgende Genehmigungsfiktion gilt stets zu Gunsten des jeweiligen Antragstellers. Aus der Genehmigungsfiktion kann deshalbn jeder Antragsteller einen Anspruch geltend machen.
3. Ungeachtet der Frage, ob eine fingierte Genehmigung aufgrund des Umstandes, dass die genehmigte Leistung nicht Bestandteil des Leistungskataloges der GKV ist, nach § 45 SGB X überhaupt zurückgenommen werden kann, stellt ein verspäteter Ablehnungsbescheid bereits nach seinem objektiven Erklärungswert keine Rücknahme der fingierten Genehmigung dar.

(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2017, L 1 KR 702/16

Aus den Gründen:
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer medizinischen Vorsorgeleistung in Gestalt einer Mutter-Kind-Maßnahme. Die Klägerin zu 1) ist die Mutter des im Juni 2011 geborenen Klägers zu 2). Beide sind bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Nachdem die Kläger bereits im April 2013 eine Mutter-Kind-Kur zu Lasten der Beklagten durchgeführt hatten, beantragte die Klägerin zu 1) mit am 22.06.2015 bei dern Beklagten eingegangenen Schreiben vom 18.06.2015 unter Vorlage diverser ärztlicher Berichte für sich und den Kläger zu 2) erneut eine Mutter-Kind-Maßnahme.

Preis: 3.00 EUR

Susanne Pötz-Neuburger

Ausweitung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss – Mehrwert für alleinerziehende Frauen?

Mit sechs Monaten Verspätung gegenüber der ursprünglichen Planung ist das geänderte Unterhaltsvorschussgesetz (UVorschG) zum 1.7.2017 in Kraft getreten. Was bringt es den allein erziehenden Frauen, die etwa 90 % der Alleinerziehenden stellen, und ihren minderjährigen Kindern? Was hat sich nicht geändert?

Die wesentlichen Verbesserungen sind die Abschaffung der Höchstbezugsdauer, die ursprünglich 6 Jahre betrug, und die Ausweitung des Leistungsanspruchs grundsätzlich auf alle Minderjährigen unabhängig von ihrem Alter, also auf Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres. Gezahlt wird künftig, wenn es sein muss, von Geburt an bis zum 18. Lebensjahr. Daraus folgt den Berechnungen des Gesetzgebers zufolge, dass mit mindestens 120.000 zusätzlichen Anträgen zu rechnen ist mit Kosten von weiteren 250 Millionen Euro.

Preis: 3.00 EUR

Nassim Madjidian

Bericht vom 43. FJT – Erfahrungen und Eindrücke einer FJT-Einsteigerin

Der 43. Feministische Juristinnentag (FJT) fand vom 12.-14. Mai 2017 in Hamburg statt und ich bin sehr dankbar, dabei gewesen zu sein. Der Freitag begann nachmittags mit einem vielseitigen Rahmenprogramm, so z.B. verschiedenen frauenpolitisch interessanten Stadtführungen, einer Einführung in die Geschichte und Struktur des FJT oder einem Stimm- und Präsenztraining. Im historischen Musiksaal des Besenbinderhofs begrüßte abends zunächst Inga Schuchmann im Namen der Orgagruppe die über 350 (!) Teilnehmerinnen und Referentinnen des Kongresses und übergab dann Katharina Fegebank, Hamburgs Zweite Bürgermeisterin und Senatorin für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung, das Wort, die dem FJT rechtspolitischen Erfolg wünschte. Spätestens bei der Begrüßung wurde mir klar, dass dieses Wochenende großartig werden würde: Zum ersten Mal saß ich bei einer juristischen Veranstaltung dieser Größenordnung nur unter Frauen. Die Stimmung war festlich und erwartungsvoll.

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Resolution des 43. FJT in Hamburg vom 14.05.2017

Tatsächlicher und ungehinderter Zugang zu legalem Schwangerschaftsabbruch

Bezugnehmend auf die Fachstellungnahme des 42. FJT zu „Reproduktiven Rechten“ („Wir fordern, dass der von Schwangeren gewünschte Schwangerschaftsabbruch nicht strafbar ist.“) fordert der 43. FJT:
1. Die Garantie des tatsächlichen Zugangs zu sicherem und legalem Schwangerschaftsabbruch, insbesondere die Umsetzung der Verpflichtung
zur Bereitstellung eines ausreichenden Angebots nach § 13 Abs. 2 SchKG.
2. Rechtliche Maßnahmen gegen religiös oder weltanschaulich motivierte Gehsteigbelästigungen.
3. Schutz von Ärzt*innen und Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.
4. Ausbildung von Gynäkolog*innen auch in Hinblick auf den Schwangerschaftsabbruch nachm ärztlichen Standards.
5. Finanzierung von legalen Schwangerschaftsabbrüchen als medizinische Dienstleistung durch die gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen bzw. Beihilfe.

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Hinweise

Fem! feministische fakultät

Das ist mein gutes Recht: Ohne die Arbeit von Frauenorganisationen stünde in vielen Ländern Rechtssicherheit nur auf dem Papier

Theresia Degener ist Vorsitzende des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Lesbische Mütter: Sorgerechtsentzug in der frühen BRD

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2017

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Jutta Bahr-Jendges

Das Wechselmodell – Ein Konstrukt

Die neue Leitbildkultur

Schon der Name Wechselmodell verursacht mir seit langem Ärger, Unbehagen und bewirkte Untätigkeit, obgleich ich längst gebeten war etwas dazu zu sagen, öffentlich – nicht nur im anwaltlichen Schriftverkehr Stellung zu nehmen. War mir bewusst, dass es sich wieder mal um eine einfache Umkehrung handelt und über ein „Modell“, eine Idee, zudem eine fixe Idee, Wirklichkeit konstruiert werden sollte und würde? Deren bloße Ideenhaftigkeit sich manifestieren sollte und würde durch nachfolgende Sprache, „Sprüche“, Entscheidungen, von Lehre, Rechtsprechung und schließlich Legislative, wie bei dem Modell der gemeinsamen elterlichen Sorge, zu dem ich so manches früher angemerkt habe? Und alles nicht überholt, sondern hochaktuell.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Jutta Bahr-Jendges: Was heißt hier Liebe? Oder: Was aus der Eherechtsreform geworden ist? Oder: Wie wir uns über die Eherechtsreform geirrt haben?

Hielten wir die Ehereform für eine postpatriarchale Novelle? Ein kohärentes Konzept einer „postpatriarchalen Familie“; ungeachtet dessen, daß Ehe und Familie an und für sich ein Konzept sind für Verhältnisse, die dem Muster von Ehe und Familie gleichen, aus dem sie „gestrickt“ sind, historisch sich begründen? Vergaßen wir, daß familia Haushalt bedeutet und von famulus kommt, was Diener heißt? Hielten wir es für möglich, daß sich patriarchale Strukturen in sich ändern können, gar sich schon geändert haben (…)

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Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte

Information zur Allgemeinen Bemerkung Nr. 3 des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 26.08.2016: „Rechte von Frauen und Mädchen mit Behinderungen“

In seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 3 legt der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Artikel 6 der UN- Behindertenrechtskonvention zu Frauen mit Behinderungen aus. Er weist auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Staaten hin und gibt Handlungsempfehlungen, wie Frauen und Mädchen mit Behinderungen besser vor Diskriminierung geschützt werden können. Die vorliegende Publikation1 fasst die Allgemeine Bemerkung zusammen und zeigt ihren Nutzen als Orientierungshilfe für Recht und Politik in Deutschland auf.(…)

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Urteil des EGMR – Große Kammer

Keine Elternschaft nach rechtswidriger Bestellung eines genetisch nicht verwandten Kindes mittels Leihmutterschaft – Paradiso und Campanelli gegen Italien

Die Vorschriften des Art. 8 EMRK garantieren weder das Recht, eine Familie zu gründen noch das Recht auf Adoption.(Rdnr. 141)

Für die Beurteilung der Frage, ob ein faktisch bestehendes Familienleben nach Art 8 EMRK zu schützen ist, sind neben der Dauer und der Qualität der bereits entstandenen Bindungen auch sonstige Umstände des Einzelfalls, wie eine etwaige genetische Abstammung, rechtliche Bindungen und öffentliche Interessen an der Einhaltung bestehender Gesetze zu berücksichtigen.
(Rdnr. 151)

In den Schutzbereich des „Privatlebens“ nach Art. 8 EMRK fallen in bestimmten Fällen auch Beziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern, die nicht biologisch oder rechtlich verbunden sind. Konzept des Privatlebens umfasst auch die Achtung des Rechts, sich für oder gegen ein Kind zu entscheiden.(Rdnr. 159, 161)

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Braunschweig

Keine Anerkennung der im Ausland (USA) zugesprochenen Elternschaft bei Leihmutterschaft

1) Das bewusste Nutzen der Leihmutterschaft zum Austragen von Embryonen nach der Rechtsordnung eines anderen Staates unter Umgehen der Verbotstatbestände des nationalen Embryonenschutzes steht der nachträglichen Zuerkennung eines dem deutschen Recht entsprechenden Elternstatus der Auftraggeber entgegen.
2) Das Kindeswohl gebietet nicht grundsätzlich eine Anerkennung der auf vertraglicher Grundlage nach ausländischem Recht erworbenen Elternschaft. OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.4.2017 – 1 UF 83/13, nicht rkr.

Aus dem Sachverhalt:
[1] I. Die Antragsteller und die betroffenen Kinder L. und O. begehren die Anerkennung der Entscheidung des District Court, County of Boulder, State of Colorado/ USA (im Folgenden: District Court Boulder) zu Az. 11 SV 32 Division 14 vom 15.9.2011 zur Elternschaft der Antragsteller.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern

Krankheitsbedingte Kündigung – keine negative Gesundheitsprognose bei scheidungsbedingter Lebenskrise

Lebenskrisen wie beispielsweise eine Scheidung können zu einem vorübergehenden Verlust des Lebensmuts führen, der sich in krankheitsbedingten Ausfallzeiten niederschlägt. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass der angesichts solcher Lebenskrisen verlorene Lebensmut mit dem zeitlichen Abstand zu dem auslösenden Ereigniskomplex wiederkehrt, weil sich im Regelfall herausstellt, dass es trotz der erlebten Krise möglich ist, das Leben auch unter den veränderten Bedingungen fortzuführen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann man daher nicht davon ausgehen, dass eine noch nicht ausgestandene Lebenskrise zukünftig notwendig zu Ausfallzeiten führen wird, die es erforderlich machen, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung aufzulösen. Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.03.2017 – 2 Sa 158/16

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des ArbG Kiel

Einigungsstellenspruch über Mindestbesetzung mit Pflegekräften

1. Der Betriebsrat hat aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. §§ 3, 5 ArbSchG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zur Herbeiführung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen und die sich aus einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ergeben.

2. Dabei ist die Vorgabe einer Mindestbesetzung mit Pflegekräften eine Maßnahme, mit der der Gefährdung der Beschäftigten begegnet werden kann.

3. Die Verpflichtung, in Abhängigkeit der belegten Betten ein Mindestmaß an Personal vorzuhalten, ist ein Eingriff in die unternehmerische Freiheit gemäß Art. 12 GG, der jedoch hinter die Grundrechte der Arbeitnehmer auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen und auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 31 der EU-Grundrechte- Charta und Art. 2 Abs. 2 GG zurücktreten muss mit der Folge, dass dem Arbeitgeber durch Spruch der Einigungsstelle eine Mindestbesetzung vorgeschrieben werden kann, wie viele Pflegekräfte mindestens im Verhältnis zu den belegten Betten eingesetzt werden müssen. (Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des ArbG Kiel vom 26.07.2017, 7 BV 67 c/16 Beschwerde anhängig beim LAG Schleswig-Holstein – 6 TaBV 21/17

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Düsseldorf mit Anmerkung

Diskriminierende Auswahl im Berufungsverfahren

Während des laufenden Auswahlverfahrens bleibt das mit einer Stellenausschreibung verbundene Anforderungsprofil
verbindlich. Eine Verengung des Bewerberkreises nach den Probevorlesungen und vor Einholung der Gutachten kann nur dann mit der Ungeeignetheit eines Kandidaten begründet werden, wenn im Laufe des Verfahrens Tatsachen bekannt werden, die eine positive Begutachtung ausschließen. Ansonsten würde die eigentliche Auswahlentscheidung vorweggenommen, ohne dass alle Bewertungsgrundlagen, insbesondere die einzuholenden Gutachten, zur Verfügung stünden. (Leitsätze der Redaktion)
Urteil des ArbG Düsseldorf vom 16.12.2016, 14 Ga 77/16

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Stuttgart

Flüchtlingseigenschaft für Frauenrechtsaktivistin aus Afghanistan

1) Eine Frau, die wegen ihres Engagements für Frauenrechte von Angehörigen der Taliban bedroht und vergewaltigt wurde, ist vorverfolgt ausgereist.
2) Droht ihr bei einer Rückkehr weitere Verfolgung seitens der Taliban und auch seitens ihres Ehemannes, von dem sie sich scheiden lassen will, hat sie einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
3) Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellung nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. (Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Stuttgart vom 25.11.2016, A 1 K 5444/17

Aus den Gründen:
Die Klägerin, eine afghanische Staatsangehörige paschtunischer Volkszugehörigkeit, reiste am 03.10.2013 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragte am 16.10.2013 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

Preis: 3.00 EUR

Buchhinweise

Achtelik, Kirsten: Selbstbestimmte Norm. Feminismus, Pränataldiagnostik, Abtreibung, Verbrecher Vlg 2017

Ahlers, Elke / Klenner, Christina / Lott, Yvonne / Maschke, Manuela / Müller, Annekathrin / Schildmann, Christina / Voss, Dorothea / Weusthoff, Anja: Genderaspekte der Digitalisierung der Arbeitswelt. Hans Böckler Stiftung (Hg.), August 2017, unter: www.boeckler.de/pdf/p_AdZ_dp_August_2017.pdf

Büchler, Andrea: Reproduktive Autonomie und Selbstbestimmung – Dimensionen, Umfang und Grenzen an den Anfängen menschlichen Lebens, Helbig Lichtenhahn, Basel 2017

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Christine Olderdissen

Buchbesprechung: 100 Jahre Frauenwahlrecht

100 Jahre Frauenwahlrecht
Isabel Rohner und Rebecca Beerheide (Hg.): 100 Jahre Frauenwahlrecht. Ziel erreicht! … und weiter?
Ulrike Helmer Verlag, Königstein/Ts. 2017

„Die Farben passen mega schön zusammen …ich kann zweimal abstimmen, ich hab auch mega viel Auswahl.“ Online-Werbung für die Briefwahlunterlagen, vorgetragen mit der säuselnden Stimme einer YouTube-Influencerin, als ob es der neueste Lipgloss wäre. Mit einem Augenzwinkern schickte drei Wochen vor der Bundestagswahl die 24-jährige Poetryslammerin und SWR-Radiomoderatorin Sophie Assmann ein Handyvideo durchs Internet. Die TV-Comedian Carolin Kebekus legte nach:

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Hinweise

Wir gratulieren
Sibylla Flügge ist die 12. Preisträgerin des Tony Sender Preises der Stadt Frankfurt am Main

„Sibylla Flügge trägt seit über 40 Jahren durch ihr berufliches und ehrenamtliches Engagement in und über Frankfurt hinaus zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bei.

Vorankündigung für den 44. Feministischen Juristinnentag in Frankfurt an der Oder

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2017

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Ulrike Lembke

Informationen über Schwangerschaftsabbrüche als kriminelle Handlung? – Reflektionen nach einer Prozessbeobachtung

Es ist noch dunkel, als ich am Morgen des 24. November 2017 in Gießen ankomme. Ich bin auf dem Weg zum Amtsgericht, um den Strafprozess gegen die Ärztin Kristina Hänel zu beobachten. Sie steht vor Gericht, weil sie gegen § 219a StGB verstoßen haben soll, der die „Werbung für Schwangerschaftsabbrüche“ unter Strafe stellt.

Preis: 3.00 EUR

Vereinte Nationen – Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau

Abschließende Bemerkungen zum kombinierten 7. und 8. periodischen Staatenbericht Deutschlands

Gesundheit

37. Der Ausschuss begrüßt die vom Vertragsstaat verabschiedeten Maßnahmen zur Aufnahme einer geschlechtssensiblen Perspektive in alle Programme im Gesundheitsbereich. 

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Aus dem Archiv

Dagmar Oberlies: Paragraph zweihunderachtzehn (Thesenpapier aus der AG „Verfassungsklage gegen § 218?“ des 13. FJT 1987)

1. Der Kampf gegen den § 218 geht weiter, aber warum? – Strafandrohung und Strafverhängung können nicht der Grund sein.

1.1. Frauen werden strafverfolgungsstatistisch vom geltenden § 218 kaum mehr bedroht als Männer. 1985 wurde 95 mal wegen eines Abtreibungsdelikts ermittelt, davon in 44 Fällen gegen Männer. (…) 1995 waren je ein Mann und eine Frau wegen eines Abtreibungsdelikts in Haft.

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Urteil des LVerfG MV mit Anmerkung

Wahl der von Gesetz wegen weiblichen Gleichstellungsbeauftragten nur durch Frauen ist verfassungsgemäß

Aufgrund der gesellschaftlichen Gegebenheiten und der nach wie vor bestehenden Rollenbilder von Frau und Mann liegen die Benachteiligungen, die es abzubauen gilt, nach wie vor auf Seiten der Frauen. Es ist daher angemessen, dass der Gesetzgeber zum Zwecke der Herstellung der Gleichberechtigung an tatsächliche Gegebenheiten und spezifische Eigenschaften, Erfahrungen und Kenntnisse anknüpft, die mit Blick auf die frauenspezifische Ausrichtung der Position einer Gleichstellungsbeauftragten nur Frauen haben können.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OVG Lüneburg mit Anmerkung

Dienstliche Beurteilung durch fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung einer Gleichstellungsbeauftragten

Eine in der niedersächsischen Landesverwaltung tätige Beamtin, die zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt und vollständig von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit entlastet worden ist, ist anlässlich einer Bewerbung um ein höherwertiges Amt nicht dienstlich zu beurteilen. In einem solchen Fall ist vielmehr die letzte dienstliche Beurteilung der Beamtin durch eine fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der Beamtin fortzuschreiben.

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Kinderschutzbund, Deutsche Liga für das Kind und VAMV

Gemeinsame Erklärung: Wechselmodell als gesetzlich zu verankerndes Leitmodell ungeeignet

Die Justizministerkonferenz hat sich für eine Prüfung einer gesetzlichen Regelung des Wechselmodells ausgesprochen – kurz nach der vielbeachteten Entscheidung des BGH, dass das Wechselmodell unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. In einer gemeinsamen Erklärung mahnen der Deutsche Kinderschutzbund (DKSB), die Deutsche Liga für das Kind und der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) an, dass das Wechselmodell nicht zum Regelfall werden dürfe. Vorrang müsse immer das Kindeswohl haben.

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Beschluss des OLG Hamm

Bewertung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens und konstanter Wille des Kindes

1. Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ist hinsichtlich der einzelnen Schlussfolgerungen zu bewerten, ob konkrete (unstreitige) Belegtatsachen vorliegen.

2. Ein konstanter Wille des Kindes ist beachtlich, wenn die Überwindung des Willens seinerseits eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde. Sollten das Elternrecht und das Recht des Kindes auf „Schutz vor den Eltern“ im konkreten Fall unversöhnlich aufeinander treffen, setzt sich der Schutz des Kindes vor seinen Eltern in der verfassungsgerichtlichen Prüfung durch.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.06.2016 – 4 UF 186/15

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Ansbach

Flüchtlingseigenschaft einer Frau wegen drohender Zwangsverheiratung im Iran

1. Wehren sich Frauen im Iran gegen eine Zwangsheirat, droht ihnen die Gefahr, von Familienangehörigen aus Gründen der Ehre ermordet zu werden.
2. Der iranische Staat ist weder willens noch in der Lage, Schutz vor der Verfolgung durch Familienangehörige in Fällen von Zwangsverheiratung zu bieten.
3. Alleinlebende, nicht geschiedene Frauen haben im Iran Schwierigkeiten, selbstständig eine Wohnung zu mieten und alleine zu wohnen, da gesellschaftliche Normen verlangen, dass eine unverheiratete Frau im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebt. Sie können keine Unterstützung vom Staat oder der Gesellschaft erwarten. (Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Ansbach, Urteil vom 16.03.2017 – AN 1 K 16.32047

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Gelsenkirchen

Internationaler Flüchtlingsschutz für alleinstehende Frauen im Irak

Aus dem Sachverhalt:

Die am 7. April 19** geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige und kurdische Volkszugehörige mit islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste erstmalig gemeinsam mit ihren Eltern bereits im Jahr 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte. […] Ihre Familie reiste im Dezember 2009 gemeinsam in den Irak zurück. Die Klägerin verließ den Irak nach eigenen Angaben am 8. November 2015 und reiste mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 9. November 2015 eintraf.

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Buchbesprechung: Anja Schmidt (Hrsg.): Pornographie

Nomos Verlag, Baden-Baden 2016 Mit einer interdisziplinären Herangehensweise nähert sich die Herausgeberin dem titelgebenden Begriff, um eine alte emotional aufgeladene feministische Debatte – die sog. „Feminist Sex Wars“ der 1980er Jahre zwischen PorNO- und PorYES-Bewegung – aktuell zu diskutieren und die momentane strafrechtliche Regulierung von Pornographie kritisch zu hinterfragen. Pornographie betrachtet „im Blickwinkel der feministischen Bewegungen, der Porn Studies, der Medienforschung und des Rechts“ verspricht der Buchuntertitel. Das sexuell explizite bildersprachliche Narrativ sei nicht nur pornographischer Schund, sondern auch emanzipatorisch im Sinne sexueller Selbstbestimmung. Und es gebe auch eine Pornographie jenseits von Pornographie.

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Programm des 44. Feministischen Juristinnentags vom 11.-13. Mai 2018 in Frankfurt/Oder an der Europa-Universität Viadrina

Aktuelle Entwicklungen in der feministischen Rechtswissenschaft – eine Einführung

Prof. Dr. Ulrike Lembke, Berlin/Hagen In der AG werden die wichtigsten Meilensteine in der Entwicklung der feministischen Rechtstheorie vorgestellt und aktuelle Entwicklungen werden zur Diskussion gestellt.

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Hinweise

Pinkstinks realisiert das Projekt „Werbemelder*in“

Sexuelle Belästigung/sexuelle Gewalt gegen Frauen – #metoo

„Korrigieren Sie die Düsseldorfer Tabelle 2018!“

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