Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2018

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Katja Nebe

Sichere und gute Arbeit für Frauen

Mutterschutz verdient gesellschaftlich hohe Aufmerksamkeit
Der Ausschuss für Mutterschutz muss gebildet werden. So sieht es § 30 des neuen Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vor. Ob dies durch schlichte Verwaltungsroutine abläuft oder öffentlichkeitswirksam inszeniert wird, ist sicher nicht nur Geschmacks- oder Ressourcenfrage. Es ist eine erste wichtige Kernbotschaft, die heute von hoher politischer Stelle gesendet und hoffentlich auch medial wirksam verbreitet wird: Der Mutterschutz verdient gesellschaftlich hohe Aufmerksamkeit. Dem wird das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gerecht, wenn es die Konstitution des Ausschusses für Mutterschutz mit der heutigen feierlichen Auftaktveranstaltung
würdigt.

Preis: 3.00 EUR

Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) – Bundesverband e.V.

Wechselmodell nur einvernehmlich – Handlungsbedarf beim Unterhalt

Das Wechselmodell: Debatte und Definition
Die Debatte um das Wechselmodell ist im Frühjahr 2018 im Bundestag angekommen. Anlass waren zwei zeitgleiche Anträge von FDP und DIE LINKE. Erstere verfolgen das Ziel, das Wechselmodell als Regelfall einzuführen, wenn getrennte Eltern sich nicht einvernehmlich auf ein Betreuungsmodell einigen können, letztere lehnen dies ab.
Die fachliche wie politische Debatte krankt an unscharfen Definitionen und einem Mangel an aussagekräftigen wissenschaftlichen Forschungsergebnissen. Wenn über die Folgen für das Kindeswohl diskutiert wird, sprechen die Beteiligten oft einheitlich vom „Wechselmodell“, gehen aber von verschiedenen Definitionen aus. Das ist verständlich, denn während die Rechtsprechung zwischen Wechselmodell und erweitertem Umgang genau unterscheidet, sind die Definitionen im allgemeinen Sprachgebrauch und in der psychologischen Forschung fließend.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Kerima Kostka: Das Wechselmodell als Leitmodell? – Umgang und Kindeswohl im Spiegel aktueller internationaler Forschung (Auszug)

Aus STREIT 4/2014, S. 147-157

Einleitung
(…) Das (Wechsel-)Modell ist schon seit einigen Jahrzehnten bekannt, in der Praxis ist ein massiver Anstieg der Häufigkeit aber bisher ausgeblieben. Insofern überrascht der plötzliche „Hype“ um das Thema etwas und lässt vermuten, dass es um mehr als die proklamierten Kindesinteressen geht – was in anderen Ländern deutlich zu beobachten ist. In Australien und Großbritannien wurden bspw. unter massivem Einfluss von Vaterrechtsgruppen rechtliche Reformen eingeleitet, die den Eindruck erwecken, dass das Wechselmodell generell das gewünschte Modell ist, auch und gerade bei hochstrittigen Eltern; eine Argumentationslinie, die nun anscheinend auch Deutschland erreicht. (…)

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Beschluss des KG Berlin

Kein Wechselmodell bei hochstreitigen Beziehungen

1. Der Senat hält daran fest, daß das Wechselmodell im allgemeinen gegen den Willen eines Elternteils nicht
angeordnet werden kann. Insbesondere in von starken Konflikten geprägten Elternbeziehungen entspricht es
regelmäßig nicht dem Kindeswohl, durch eine gerichtliche Entscheidung ein Wechselmodell herbeizuführen.
2. In derartigen Konfliktbeziehungen begegnet auch eine Ausdehnung der Umgangsregelung, die einem Wechselmodell nahekommt, Bedenken.
Beschluss des KG Berlin vom 22.05.2015, 18 UF 133/14

Aus den Gründen:
I.
Die nicht verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten, aber seit August 2009 getrenntlebenden Eltern des heute dreizehnjährigen Kindes J... L... streiten zum Aufenthalt des Kindes um die Einrichtung eines Wechselmodells. Sie haben sich im Zuge dieses vom Vater mit dem Ziel einer Umgangserweiterung eingeleiteten Verfahrens auf Anregung der Mutter zunächst in einer Zwischenvereinbarung im Oktober 2013 für die Zeit bis Februar 2014 geeinigt, daß der Junge jeweils eine Woche wechselweise bei ihnen lebt. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat sich die Mutter dagegen gewendet, das Wechselmodell aufrechtzuerhalten; denn die Eltern seien völlig zerstritten, das Wechselmodell habe sich daher nicht bewährt. […]

Preis: 3.00 EUR

Nichtannahmebeschluss des BVerfG

Alleinige Sorge zum Wohle der Jugendlichen

1) Die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus.
2) Weil die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen erfordert, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind für den Fall zuordnen, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung fehlen.
3) Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 22.03.2018, 1 BvR 399/18

Aus den Gründen
I.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für seine beiden 15- beziehungsweise 17-jährigen Söhne.
1. a) Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Söhne, die seit der Trennung ihrer Eltern im September 2014 bei der Mutter leben und jeglichen Kontakt mit ihrem Vater strikt ablehnen. Zwischen den Eltern waren diverse Verfahren anhängig.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LSG Baden-Württemberg mit Anmerkung

Folgeschaden durch traumatisierende Strafverhandlung

1. In einer dem Opferentschädigungsrecht zuzuordnenden Konstellation wie der vorliegenden, bei der sich die Klägerin im Strafverfahren entgegen ihres Wunsches nicht äußern konnte, wird eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid der Bedeutung der mündlichen Verhandlung und der Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gerecht.
2. Hat der Strafprozess gegen den Täter für die Geschädigte nicht den therapeutisch gewünschten Aufarbeitungseffekt mit der ihm zukommenden Genugtuungsfunktion, da der Staat den Täter aus ihrer Sicht nicht hinreichend zur Rechenschaft zog und verschlimmert sich dadurch der gesundheitliche Zustand, auch weil wegen der mit dem Strafverfahren für die Geschädigte einhergehenden Belastungen eine konfrontative Trauma-Behandlung nicht möglich war, besteht ein kausaler Zusammenhang im Sinne eines Folgeschadens zwischen dem schädigenden Ereignis (Vergewaltigung) und der sich nach dem Strafprozess verschlimmernden gesundheitlichen Störung.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 07.12.2017, L 6 VG 6/17

Preis: 3.00 EUR

Urteil des SG Kiel mit Anmerkung

Opferentschädigung bei nicht nachgewiesenem sexuellem Kindesmissbrauch und Möglichkeit von Scheinerinnerungen

1. Kann der Nachweis des schädigenden Ereignisses nicht geführt werden, weil Zeugen nicht vorhanden sind und der mutmaßliche Täter verstorben ist, greift die Beweiserleichterung entsprechend der Vorschrift des § 15 Satz 1 des KOVVfG, wonach Glaubhaftmachung genügt.
2. Für den Beweismaßstab der Glaubhaftmachung reicht die gute Möglichkeit aus, d.h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon am relativ wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für die Möglichkeit spricht, wobei durchaus Zweifel verbleiben können. Es muss insbesondere nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, dass es sich bei den sexuellen Übergriffen in der Kindheit um Scheinerinnerungen handelt.
3. Ein Glaubhaftigkeitsgutachten ist nicht geeignet, festzustellen, ob ein geschildertes Ereignis auf eigenem Erleben beruht oder ob es sich um die Wiedergabe von Pseudoerinnerungen handelt.
4. Das vorliegende Störungsbild ist – wie mittlerweile Studien belegen – typisch für einen stattgehabten sexuellen Missbrauch in der Kindheit. Dabei ist es nicht ungewöhnlich, dass Traumatisierungen in der Kindheit erst im Erwachsenenalter erinnerbar werden. Es gibt im vorliegenden Fall keinen Hinweis auf ein anderes adäquates Trauma, welches geeignet sein könnte, die festgestellte posttraumatische Belastungsstörung auszulösen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des SG Kiel vom 13.01.2017, S 15 VG 25/13, n.rk., die Berufung ist anhängig beim LSG Schleswig unter dem Aktenzeichen L 2 VG 43/17

Preis: 3.00 EUR

Susette Jörk

Anmerkung zu den Urteilen des LSG Baden-Württemberg und des SG Kiel

Wer sich mit sozialem Entschädigungsrecht befasst, kennt die unterschiedlichen Beweismaßstäbe des OEG: Vollbeweis, Wahrscheinlichkeit und Glaubhafterscheinen.
Schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen bedürfen grundsätzlich des Vollbeweises, d.h. die Tatsachen müssen zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, wobei verbleibende Restzweifel unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten.
Für den Nachweis der Kausalität zwischen schädigendem Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG, Urteil vom 14.04.2013 – B 9 V1/12 R, s. dazu auch: Claudia Böwering-Möllenkamp, Die Begutachtung seelischer Folgen sexuellen Missbrauchs nach dem OEG, STREIT 4/2015, S. 163-173).

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg

Quote im Nachrückverfahren bei Betriebsratswahlen

Scheiden mehrere Mitglieder des Betriebsrates aus verschiedenen Listen gleichzeitig aus dem Gremium aus und wird dadurch die Geschlechterquote unterschritten, so ist der Nachrücker, der für eine Person des Minderheitengeschlechts zurückstehen muss, nach den Regelungen in § 15 Abs. 5 WO zu bestimmen. Von welcher Liste das Betriebsratsmitglied des Minderheitengeschlechts stammt, ist für die Erfüllung der Quote unbeachtlich. Der mit der geringsten Stimmenzahl errungene Betriebsratssitz muss zur Realisierung des gesetzgeberischen Ziels der Geschlechterquotierung im Konfliktfall zur Disposition stehen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 25.07.2017, 7 TaBV 358/17

Aus den Gründen:
Die Beteiligten streiten darüber, wie bei einem gleichzeitigen Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern unterschiedlicher Listen die Nachrücker unter Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts zu bestimmen sind.

Preis: 3.00 EUR

Elke Schüller

Endlich Staatsbürgerinnen! – 100 Jahre Frauenwahlrecht in Deutschland

Es war am 12. November 1918, als im Zuge der deutschen Novemberrevolution, die das Ende des Kaiserreiches
einleitete, die provisorische deutsche Regierung in Form des Rates der Volksbeauftragten in einer Erklärung „An das deutsche Volk!“ verkündete, dass zukünftig „alle Wahlen zu öffentlichen Körperschaften (…) nach dem gleichen, geheimen, direkten Wahlrecht auf Grund des proportionalen Wahlsystems für alle mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen zu vollziehen“ sind.1 Mit diesen knappen Sätzen hatte das Männergremium des Rates der Volksbeauftragten2 eine große Wahlrechtsreform auf den Weg gebracht, die im Reichswahlgesetz vom 30. November 1918 noch einmal festgeschrieben wurde. Sie beinhaltete nicht nur die Senkung des Wahlalters von 25 auf 20 Jahre und die Verankerung des Verhältniswahlrechts, sondern führte eben auch – wie es auf den ersten Blick fälschlicherweise scheinen könnte – ‚einfach so‘ das Frauenwahlrecht ein.

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens:

Buchbesprechung: Antje Schrupp: Vote for Victoria!

Ulrike Helmer Verlag, Sulzbach 2016

In „Vote for Victoria“ stellt Antje Schrupp das „wilde Leben von Amerikas erster Präsidentschaftskandidatin Victoria Woodhull (1838-1927)“ vor. Aus der Faszination heraus, dass schon rund 150 Jahre vor Hillary Clinton eine Frau offiziell als amerikanische Präsidentschaftskandidatin nominiert wurde und sich 1872 in geschlechtergerechter Sprache als „Future Presidentess“ zur Wahl stellte, hat sie sich an die Arbeit zu diesem Buch gemacht und ist dafür sogar auf den Spuren von Victoria durch Amerika gereist.

Das Buch beginnt mit der Beschreibung des Zeugungsakts dieser künftigen Präsidentschaftskandidatin. Und das ist konsequent. Denn dieses Frauenleben, was so sexuell freizügig entstanden sein soll, – ob es so war oder nur eine gute Geschichte ist, bleibt offen – wird auch weiterhin starke emotionale Kräfte aktivieren, um sich gesellschaftlich Aufmerksamkeit und Anerkennung zu verschaffen. Bildung, Ratio, Hosenanzug-angepasste Männerkleidung und berufspolitische Professionalität – Werkzeuge, die Hillary Clinton (nicht) zu politischem Erfolg verholfen haben – sie sind für Victoria Woodhull nicht einsetzbar in der amerikanischen und englischen Gesellschaft des 19. Jahrhunderts.

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Sibylla Flügge

Buchbesprechung: Hedwig Richter/Kerstin Wolff (Hg.): Frauenwahlrecht – Demokratisierung der Demokratie in Deutschland und Europa

Hamburger Edition, Hamburg 2018

Hedwig Richter vom Hamburger Institut für Sozialforschung und Kerstin Wolff, Forschungsleiterin im Archiv der deutschen Frauenbewegung in Kassel, haben sich mit dem vorliegenden Band das Ziel gesetzt, die bisher vorherrschende Geschichtsschreibung zur Entstehung von Demokratien zu hinterfragen, wonach Demokratien jeweils durch revolutionäre Bewegungen und also vorwiegend durch Männer erkämpft worden seien. Dementsprechend werde der Eindruck erweckt, dass das Frauenwahlrecht im Zuge der Umstürze nach dem Ende des 1. Weltkriegs den Frauen quasi in den Schoß gefallen sei. Diesem Narrativ werden in elf Beiträgen Einzelstudien entgegengehalten, die am Beispiel verschiedener deutscher und europäischer Länder (vor allem Österreich, England und Niederlande) ein differenziertes Bild der Jahrzehnte währenden Kämpfe von Frauenorganisationen zur Erlangung der vollen staatsbürgerlichen Rechte erkennen lassen, sowie Vorstufen dieser Rechte in Kommunen, Kirchengemeinden und in der Zulassung zu Ämtern in der Sozialverwaltung.

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