Ausgabe 2

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Ausgabe 2/2019

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Petra Haubner

Anwältinnen* im Migrationsrecht

Auf einer süddeutschen Rechtsberaterkonferenz im letzten Jahr (2018) beklagte sich eine leitende Mitarbeiterin des Bundesverbandes der Diakonie Deutschland vom Zentrum Migration und Soziales darüber, dass der größere Teil der am Migrationsrecht interessierten jungen Juristinnen* eine berufliche Laufbahn in der Wissenschaft oder in den NGOs anstrebe und nicht im Anwältinnen*beruf. 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Aufhebungsvertrag - Widerruf wegen Missachtung des Gebots fairen Verhandelns

Aus dem Sachverhalt: 
Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses. 
Die Klägerin war seit dem 1. Juli 2014 bei der Beklagten als Reinigungshilfe beschäftigt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 22. Juni 2015, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin. In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 20. Juni 2015, dessen Zugang zwischen den Parteien streitig ist, teilte sie mit, dass der Arbeitsvertrag bis zum 29. Februar 2016 „verlängert“ werde. Die Klägerin setzte ihre Arbeit über den 22. Juni 2015 hinaus fort.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Eintragung einer Namensänderung im Grundbuch nach Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz

1. Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss die Richtigstellung ihres Namens, hat das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend ist das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d.h., das bisherige Grundbuchblatt wird geschlossen und ein neues Grundbuchblatt wird eröffnet. 
2. Die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG geschlossene Grundbuchblatt ist nur solchen Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse hieran, d.h. (auch) an den früheren Eintragungen dargelegt haben. 
Beschluss des BGH vom 07.03.2019 – V ZB 53/18 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt a. M.

Betreuungsunterhalt für nichteheliche Mutter unabhängig von neuer Partnerschaft

§ 1579 BGB ist bei einem Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB nicht anwendbar, weil hier § 1611 BGB eine spezielle Regelung mit einem strengeren Maßstab enthält. Das Zusammenleben mit einem (neuen) Partner kann daher weder in analoger Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB noch in wertender Betrachtung über § 1611 BGB die Annahme einer Unterhaltsverwirkung rechtfertigen, wenn nicht andere Verfehlungen im Sinne des § 1611 BGB auf eine grobe Unbilligkeit schließen lassen. 

(Leitsatz der Redaktion) 

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 03.05.2019 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG

Wechselmodell: Voraussetzungen und Kindesunterhalt

1. Bei einer Betreuung des gemeinsamen Kindes durch beide Elternteile im Verhältnis von 45% zu 55% kann von einem unterhaltsrechtlichen paritätischen Wechselmodell, bei dem beide Elternteile quotal für den Unterhaltsbedarf des Kindes einzustehen haben, noch keine Rede sein. 

2. Der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sorge- und Umgangssachen (Beschluss vom 1. Februar 2017 – BGH Az.: XII ZB 601/15, BGHZ 214, S. 31) anerkannte Grundsatz, dass ein paritätisches Wechselmodell nur angeordnet werden kann, wenn zwischen den Eltern eine tragfähige Kommunikations- und Kooperationsbasis besteht, kann vom grundsätzlichen Denkansatz her als wertendes Element herangezogen werden, um die Frage zu entscheiden, ob ein spezifisches, von den Eltern praktiziertes Betreuungsmodell bereits als echtes Wechselmodell qualifiziert werden kann: Denn ohne eine gewisse Basis bei der Kommunikation und Kooperation der Eltern ist es auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht vorstellbar, wie die Eltern in der Lage sein wollen, die mit zunehmenden Alter des Kindes immer wichtiger werdenden organisatorischen Aspekte der Kinderbetreuung im Wechselmodell wahrzunehmen. 

3. Zur Frage, ob der vom pflichtigen Elternteil geschuldete Barunterhalt zu mindern ist, weil der betreffende Elternteil für das unterhaltsberechtigte Kind regelmäßig Bekleidung kauft, Reisen finanziert oder sonstige Ausgaben bestreitet. 

Beschluss des Kammergerichts (Senat) vom 15.04.2019 – 13 UF 89/16 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt am Main

Keine Verjährung und keine Verwirkung titulierter Kindesunterhaltsansprüche

1. Die Verjährung titulierter Kindesunterhaltsansprüche ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Berechtigten gehemmt (§ 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a BGB); sie sind auch nicht verwirkt (§ 242 BGB), wenn der Beistand des Berechtigten ausschließlich wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zwar von einer Vollstreckung absieht, aber stets zu erkennen gibt, dass das Kind an seinen Ansprüchen festhält. 

2. Das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment kann bei Ansprüchen auf Zahlung rückständigen Unterhalts dann gegeben sein, wenn der Gläubiger von einer erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche absieht, weil das Einkommen des Schuldners unter dem Selbstbehalt liegt, nicht aber, wenn die Rückstände bereits tituliert sind (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2018, 589 – 592). 

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 04.03.2019 – 4 WF 170/18 

Preis: 3.00 EUR

Vorlagebeschluss des OLG Hamm

Verfassungswidrigkeit des § 17 VersAusglG: Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz und Art. 3 Abs. 1 GG

Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage vorgelegt, ob § 17 VersAusglG verfassungsgemäß ist. 

Beschluss des OLG Hamm vom 17.10.2018 – II – 10 UF 178/17 

Aus den Gründen: 

In dem zugrunde liegenden Verfahren hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es unter anderem ein betriebliches, kongruent rückgedecktes Anrecht des Antragsgegners bei der Unterstützungskasse V (V) in Höhe eines Ausgleichswertes von 4.891,50 Euro gem. § 14 i.V.m. § 17 VersAusglG extern geteilt. 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Düsseldorf

VKH für Härtefallscheidung nach Gewaltexzess und Bedrohung

Das Scheidungsverlangen vor Ablauf des Trennungsjahres ist zulässig, wenn der Ehemann nach einem Gewaltexzess weiterhin bedrohlich gegen Kontakt- und Näherungsverbote verstößt. 

(Leitsatz der Redaktion) 

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07.06.2019, II-6 WF 124/19 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LSG Berlin-Brandenburg mit Anmerkung

Beziehungstat kein Versagungsgrund nach OEG

1. Eine die Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz ausschließende Mitverursachung kann nur angenommen werden, wenn das Verhalten des Opfers eine wesentliche, d.h. annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers darstellt. 

2. Es stellt keine leichtfertige Selbstgefährdung dar, wenn die Geschädigte eine Beziehung, die sie aufgrund von Gewalttaten beendet hatte, wieder aufnahm. Unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen subjektiven Erkenntnisfähigkeit stellt es kein grob fahrlässiges Verhalten der Geschädigten dar, dass sie den Beteuerungen des Partners, es werde nicht wieder zu Gewalttaten kommen, Glauben schenkte. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.01.2019, L 13 VG 3/18 

Preis: 3.00 EUR

Daniela Schweigler

Buchbesprechung: Ute Gerhard: Für eine andere Gerechtigkeit. Dimensionen feministischer Rechtskritik

„Es erben sich Gesetz und Recht wie eine ew‘ge Krankheit fort“. Dieses Zitat aus Goethes Faust, das Fragen nach dem Verhältnis von Recht und Rechtswirklichkeit im Zeitverlauf thematisiert, wählte Ute Gerhard 1983 als Titel eines Aufsatzes über die Gleichberechtigung der Geschlechter.1 Damit sind zugleich zentrale Aspekte angesprochen, die sich auf vielfältige Weise wie rote Fäden durch Ute Gerhards Arbeiten als Soziologin und Juristin ziehen, die zudem umfangreiche und sehr wertvolle (zeit-)historische Forschung geleistet hat.

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Aus dem Archiv

Heide Hering, Susanne von Paczensky, Renate Sadrozinski Frauen in bester Verfassung

In beiden deutschen Staaten wurde – trotz ausdrücklicher Verfassungsgrundsätze – die Gleichberechtigung der Frauen bisher nicht verwirklicht. Weder in Regierungen und Parlamenten noch in den Entscheidungspositionen von Wirtschaft, Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft, Kultur und Medien beider Staaten sind Frauen so vertreten, wie es dem Gleichheitsgrundsatz entspräche. Die Arbeit von Frauen wird in vielen Bereichen geringer bewertet, als ihrer Bedeutung gerecht wird. 

Ein Staat, der sich der Demokratie verpflichtet, darf nicht länger bei der Proklamation der Gleichberechtigung stehen bleiben. Er muß vielmehr aktiv die Teilnahme der Frauen am gesellschaftlichen Leben fördern und die Hindernisse abbauen, die dem entgegenstehen. 

Eine neue deutsche Verfassung muß die folgenden Frauenrechte enthalten, die aufgrund der Defizite des Grundgesetzes formuliert wurden: 

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Hinweis

BRAK-Studie zur Situation von Anwältinnen

In den BRAK-Mitteilungen Heft 5/2018, S. 218 ff., gibt Nicole Gentheim im Aufsatz „STAR 2018: Ergebnisse zur wirtschaftlichen Lage der Kanzleien und zur Berufszufriedenheit“ einen Überblick über die wichtigsten Ergebnisse des von der Bundesrechtsanwaltskammer beauftragten und vom Institut für Freie Berufe erstellten Statistischen Berichtssystems für Rechtsanwälte (STAR). In Wort und Bild sind Daten z.B. zur Wochenarbeitszeit (Mittelwert Männer: 44,7 Stunden, Frauen: 38,4 Stunden), zum Honorarumsatz (Mittelwert gesamtes Bundesgebiet Männer: 259TEUR, Frauen: 175TEUR und zum Überschuss (Mittelwert gesamtes Bundesgebiet Männer: 145TEUR, Frauen: 88TEUR) ausgewertet; die wirtschaftlichen Daten sind zudem noch einmal unterteilt in Ost und West, wobei die Zahlen OST signifikant geringer sind. 

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Vera Fischer und Laura Jäckel

Bericht vom 45. Feministische Juristinnen*tag 2019 in Freiburg i.Brg.

Resolutionen und Fachstellungnahmen

Dieses Jahr fand der 45. Feministische Juristinnen*tag (FJT) vom 10. bis 12. Mai 2019 an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg statt. Diese einzigartige Veranstaltung in der eigenen Universität beherbergen zu dürfen, war etwas ganz Besonderes. Unsere Hörsäle haben an diesem Wochenende vermutlich so viel feministischen Input wie noch nie bekommen. 

Wir als Orgagruppe aus über 25 Freiburger Jurastudentinnen stimmten uns schon am Donnerstagabend mit dem Hissen eines FJT-Banners direkt an einem der Haupteingänge der Universität auf das feministische Wochenende ein. So lange haben wir diesem Wochenende entgegengesehen, jetzt stand es kurz bevor. 

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Relaunch „Feministisches Rechtsinstitut“

Das „Feministische Rechtsinstitut“ (http://www. feministisches-rechtsinstitut.de/) soll als Teil feministischer Rechtspolitik in Berlin wieder aufleben. Im letzten Jahr sind Ulrike Spangenberg und Ulrike Lembke als neuer Vorstand des Vereins gewählt worden und sind nun dabei das Institut zu beleben. 

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