Ausgabe 3

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Ausgabe 3/2019

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Sylvia Cleff Le Divellec

Gesundheitsrechtlicher Zugang zum Schwangerschaftsabbruch am Beispiel Frankreich

Auf dem Feministischen Juristinnen*tag 2019 in Freiburg wurde eine Resolution verabschiedet, durch die der deutsche Gesetzgeber aufgefordert wird, die §§ 218 StGB ff. ersatzlos zu streichen und das Recht der Frau auf Abtreibung zu verankern.1 Der Staat wird als verpflichtet angesehen, die Wahrnehmung des Rechtes durch eine geeignete Infrastruktur zu ermöglichen. Als Vorbild wird auf das französische Abtreibungsrecht verwiesen.
Ziel dieses Artikels ist es, ergänzend zum mündlichen Vortrag der Autorin beim feministischen Juristinnen*tag 2019, die französische Rechtslage, ihre Genese und Praxis genauer darzustellen.

1. Einige Fakten
Laut des demographischen Instituts INED wurden 2017 etwa 216 600 Schwangerschaftsabbrüche in Frankreich vorgenommen. Die Zahlen sind seit Anfang der 2000er Jahre stabil. Eine Französin von dreien nimmt somit im Laufe ihres Lebens einen Schwangerschaftsabbruch vor. 50% werden medikamentös vorgenommen, 18% außerhalb eines Krankenhauses.

Preis: 3.00 EUR

Sonja Marzock

Versorgung mit der Dienstleistung Schwangerschaftsabbruch in Deutschland – Statistische Leerstellen und Handlungsbedarfe

Trotz der Kampagne für die Abschaffung des § 219aStGB blieb dieser Paragraph bestehen, der Kompromiss der Regierungsfraktionen führte nur zu geringfügigen Änderungen.
Die „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ findet sich im Strafgesetzbuch im 16. Abschnitt unter „Straftaten gegen das Leben“ und ist auch nach dem Kompromiss der Großen Koalition im Bundestag vom 21.02.19 dort verblieben. Der Kompromiss bietet keine vollkommene Informationsfreiheit für Mediziner*innen und Kliniken, die Abbrüche von Schwangerschaften vornehmen. Sie dürfen zwar öffentlich über die Tatsache informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen, müssen aber für weiterführende Informationen auf Informationsseiten neutraler Stellen verweisen, d.h. auf die Seiten der Bundesärztekammer und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Preis: 3.00 EUR

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport – Erlass vom 20.08.2019

Handreichung zur Lösung von Konfliktfällen vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, Arztpraxen und Kliniken

Anlässlich von weiterhin stattfindenden beziehungsweise neu angemeldeten Demonstrationen in unmittelbarer
Nähe von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen bitte ich in Ergänzung meines Erlasses vom 7. Juni 2019 um Beachtung folgender Ausführungen und Information des nachgeordneten Bereichs.
Der Staat hat die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Beratungskonzepts des SchKG (BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 – 2 BvF 2/90; zum Beratungskonzept insbesondere VG Freiburg, Beschluss vom 4. März 2011 – 4 K 314/11). Die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sind integraler Bestandteil dieses Konzepts. Gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag dienen die Beratungsstellen der Unterstützung von Schwangeren und Familien und dem Schutz des ungeborenen Lebens.

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Laura Klein / Friederike Wapler

Reproduktive Gesundheit und Rechte

In Deutschland wird die Diskussion um den Schwangerschaftsabbruch häufig auf eine Konfliktlage zwischen Schwangerer und Embryo reduziert. In dem folgenden Beitrag ordnen wir die gegenwärtige Debatte in den weiteren Kontext der reproduktiven Rechte ein, wie sie im Völkerrecht, zunehmend aber auch in der deutschen Verfassungsrechtswissenschaft diskutiert werden.

Reproduktive Gesundheit und Rechte im internationalen Recht

Unter „reproduktiver Gesundheit“ wird im internationalen Recht ein Zustand uneingeschränkten körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens in allen Lebensbereichen der Fortpflanzung verstanden.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Anna Dorothea Brockmann: Von Recht und Ordnung in der Gebärmutter

Aus: STREIT 1/88, S. 18-25 (Auszug)

Die neuen Techniken der Reproduktionsmedizin – die In-Vitro-Fertilisation (IVF), die pränatalen Diagnosemethoden und die Forschungen an Embryonen – werden, wie die letzten Kongresse der Humangenetiker und der Perinatalmediziner 1987 demonstrierten, auch in der BRD zur Routine. (…)
Bereits in den frühen 60ger Jahren, mit der ersten Initiative zur Strafrechtsreform, wird unter Medizinern und Juristen die „Notwendigkeit“ diskutiert, Schwangerschaftsabbrüche besonders an geistig behinderten Frauen oder bei Diagnose des Risikos einer vererbten Erkrankung des Fötus bzw. des späteren Kindes zu entkriminalisieren und eine eugenische Indikation neben der medizinischen in den § 218 aufzunehmen.

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Sibylla Flügge

Berufsstand der Hebammen – traditionell prekär

Die geburtshilfliche Tätigkeit der Hebammen genießt eine hohe Wertschätzung, die sich unmittelbar aus der Bedeutung von Mutterschaft und Geburt herleitet. Trotzdem ist insbesondere die Bezahlung der Hebammen so unzureichend, dass seit Jahren Hebammen in großer Zahl die Geburtshilfe aufgeben. Die Ursachen für die Diskrepanz von gesellschaftlicher Bedeutung der Tätigkeit und ihrer finanziellen Absicherung haben sehr alte Wurzeln. Gerade weil die professionelle Geburtshilfe in Deutschland seit Jahrhunderten als unverzichtbar galt, wurden die für die Geburtshilfe zu zahlenden Gebühren auf ein Existenzminimum festgeschrieben – eine Tradition, die bis heute fortwirkt. Alte Wurzeln hat auch der heute neu entdeckte Präventionsgedanke, der im neu geschaffenen Tätigkeitsfeld der „Familienhebamme“ zum Ausdruck kommt. In keinem anderen Berufsfeld kommen die strukturellen Unterschiede zwischen einem von Frauen geprägten und einem von Männern dominierten Berufsbild klarer zum Ausdruck als im Bereich der Geburtshilfe.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Besonderer Schutz stillender Nachtschichtarbeiterinnen

1.) Art. 7 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens Anwendung findet, in der die betroffene Arbeitnehmerin Schichtarbeit leistet, in deren Rahmen sie ihre Arbeit nur zum Teil während der Nachtzeit verrichtet.
2.) Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens Anwendung findet, in der eine Arbeitnehmerin, der die Ausstellung eines ärztlichen Attests über das Vorliegen eines ihrem Arbeitsplatz innewohnenden Risikos für das Stillen versagt und in der Folge die Geldleistung wegen des Risikos während der Stillzeit verwehrt wurde, die Beurteilung der Risiken ihres Arbeitsplatzes vor einem nationalen Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats anficht, wenn die Arbeitnehmerin Tatsachen vorbringt, die vermuten lassen, dass diese Beurteilung keine spezifische Prüfung unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation umfasst hat und dass daher eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 2006/54 vorliegt; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen

Keine Sanktion bei Arbeitsaufgabe wegen Pflege von Angehörigen

1. § 34 SGB II bietet keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Feststellungsbescheides über dem Grunde nach zu erstattende SGB II-Leistungen, denn die Norm vermittelt keine Befugnis des Grundsicherungsträgers, über bloße Elemente oder Vorfragen des Ersatzanspruchs, die nicht unmittelbar selbst schon Rechte und Pflichten begründen, zu entscheiden.
2. § 34 Abs. 1 SGB II setzt als objektives Tatbestandsmerkmal ein sozialwidriges Verhalten des Erstattungspflichtigen voraus. Entscheidend kommt es dabei darauf an, dass ein Verhalten im Hinblick auf die im SGB II verankerten Wertungsmaßstäbe als missbilligenswert erscheint.
3. Die Pflege von Angehörigen gehört zu den familiären Pflichten, die eine Arbeitsaufnahme unzumutbar machen können, wenn die Pflege nicht anderweitig sichergestellt werden kann (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II).

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Cottbus

Schadensersatz bei nicht erfolgter Information über Aufstockungsmöglichkeit von Teil- auf Vollzeitbeschäftigung

Hat die Arbeitnehmerin ihren Wunsch, von Teilzeit in Vollzeit zu wechseln, angezeigt, ist der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 2 (i.d.Fassung. v. 21.12.2000) TzBfG verpflichtet, sie über freie und frei werdende Vollzeitstellen dauerhaft zu informieren.
Unterlässt der Arbeitgeber dies und kann deswegen gemäß § 9 TzBfG kein Vollzeitarbeitsvertrag geschlossen werden, macht er sich wegen des entgangenen Verdienstes schadensersatzpflichtig.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des ArbG Cottbus vom 5.3.2019 – 3 Ca 608/18 rkr.

Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Wunsch der Klägerin auf Erhöhung der wöchentlichen Regelarbeitszeit.
Die Beklagte betrieb in Cottbus ein Klinikum mit rund 2.500 Beschäftigten. Die Klägerin war dort seit 1984 zunächst als Kinderkrankenschwester, später als stellvertretende Stationsschwester und seit einem Wegeunfall im Jahr 2012 als Kodierfachkraft für die Fallbearbeitung im Medizincontrolling tätig.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH

Vergewaltigung durch Ausnutzen eines Überraschungsmoments

Ein Täter nutzt ein Überraschungsmoment im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB aus, wenn er die äußeren Umstände erkennt, aus denen sich ergibt, dass sich das Opfer keines sexuellen Angriffs auf seinen Körper versieht. Ferner muss er dieses Überraschungsmoment als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlung dergestalt erfassen, dass er zumindest für möglich hält, dass das Opfer in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dessen Überraschung den Sexualkontakt ermöglicht oder zumindest erleichtert.
(amtlicher Leitsatz)
Urteil des BGH vom 13. Februar 2019 – 2 StR 301/18 – LG Wiesbaden

Aus den Gründen:
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Am frühen Morgen des 28. Oktober 2016 fuhren die Zeuginnen L. und B. im Taxi des Angeklagten. Als die Zeugin L. den Angeklagten bat, sie in der Nähe ihrer Wohnung abzusetzen, fuhr dieser, der sich spätestens nun entschlossen hatte, die Situation auszunutzen und die beiden jungen Frauen an einem abgelegenen Ort sexuell anzugehen, eigenmächtig weiter und hielt etwa 500 Meter hinter dem angegebenen Zielort an unbelebter Stelle.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig

1. Der Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot.
2. Gegen die Stiefkindadoption vorgebrachte allgemeine Bedenken rechtfertigen nicht, sie nur in nichtehelichen Familien auszuschließen.
3. Es ist ein legitimes gesetzliches Ziel, eine Stiefkindadoption nur dann zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil Bestand verspricht (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert), BGBl II 2015 S. 2 <6>).
4. Der Gesetzgeber darf im Adoptionsrecht die Ehelichkeit der Elternbeziehung als positiven Stabilitätsindikator verwenden. Der Ausschluss der Adoption von Stiefkindern in allen nichtehelichen Familien ist hingegen nicht zu rechtfertigen. Der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption lässt sich auf andere Weise hinreichend wirksam sichern.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Saarbrücken

Ausgleich geringfügiger VA-Anrechte durch Zahlung in die Versorgungsausgleichskasse

Ein im Sinne von § 18 VersAusglG geringfügiges Anrecht ist jedenfalls dann regelmäßig auszugleichen, wenn dies durch externe Teilung in die Versorgungsausgleichskasse erfolgen soll. Denn dies verursacht weder einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand noch die Entstehung einer Splitterversorgung, weil die Versorgungsausgleichskasse die Möglichkeit hat, ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 VersAusglKassG eine Abfindung zu leisten.
(amtl. Leitsatz)
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 02.04.2019, 6 UF 9/19

Aus den Gründen:
I.
Die am ... geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am ... geborene Ehemann (Antragsgegner), beide deutsche Staatsangehörige, haben am 10. April 1990 die Ehe geschlossen, aus der eine mittlerweile volljährige Tochter hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 7. Juni 2018 zugestellt.

Preis: 3.00 EUR

Buchhinweise

Baer, Susanne u.a. (Hg.): Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart (JöR) Bd. 67, Mohr Siebeck, Tübingen 2019, darin: Debatte: Perspektivenerweiterung durch Genderforschung in der Rechtswissenschaft, S. 361-507
Bucher, Barbara: Rechtliche Ausgestaltung der 24-Std- Betreuung durch ausländische Arbeitskräfte in deutschen Privathaushalten, Nomos, Baden-Baden 2018
Bloch, Yanina: UN-Women. Ein neues Kapitel für Frauen in den Vereinten Nationen. Nomos, Baden-Baden 2019
Bornhofen, Maya: Rechtliche Einelternschaft: zur Samenspende an alleinstehende Frauen, W. Metzner, Frankfurt a.M. 2019
Burgsmüller, Claudia / Tilmann, Brigitte: Institutionelles Versagen beim Umgang mit sexueller Gewalt im schulischen Kontext, Aufarbeitung der sexuellen Missbrauchsfälle an Schülern der Elly-Heuss-Knapp-Schule in Darmstadt (1965–1992), Springer, Wiesbaden 2019

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