2020

Ausgabe 1

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Ausgabe 1/2020

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„Nach Hanau“ – Gespräch zwischen den STREIT-Redakteurinnen Malin Bode aus Bochum und Zümrüt Turan-Schnieders aus Hanau

Malin Bode: Wer ist die Hanauer Redakteurin der STREIT Zümrüt Turan-Schnieders? – Eine niedergelassene Rechtsanwältin in eigener Praxis!

Zümrüt Turan-Schnieders: Mir fällt es hier etwas schwer über mich zu reden, aber ich fange mal damit an, wie ich nach Deutschland kam. Das war 1973, für mich nicht nur ein Meilenstein, sondern eine grundlegende Richtungsänderung in meinem Leben. Geboren bin ich Anfang 1959 in Ankara.
Mein Vater ist 1965 nach Bonn gekommen. Er wurde als Lehrer mit vielen anderen Lehrern von der türkischen Regierung nach Deutschland geschickt, damit er hier Deutsch lernen konnte, um dann zurück in der Türkei Deutsch als Fremdsprache zu lehren.

Preis: 3.00 EUR

Kerstin Feldhoff

Umfang des unionsrechtlich gebotenen Viktimisierungsschutzes zugunsten von Unterstützer*innen einer diskriminierten Person

Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 20.6.2019 – C-404/18 (Hakelbracht)
Die Entscheidung des EuGH betrifft eine Regelung der Richtlinie 2000/54, die bislang wenig Aufmerksamkeit erfahren hat. Es ist, soweit ersichtlich, die erste Entscheidung des EuGH zu Art. 24. Die Regelung verpflichtet die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Arbeitnehmer*innen und Arbeitnehmervertreter*innen vor Benachteiligungen durch den Arbeitgeber zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Unterstützerin einer wegen ihrer Schwangerschaft benachteiligten Frau genießt ebenfalls Diskriminierungsschutz im Arbeitsverhältnis

Wird eine Frau vom Arbeitgeber wegen ihres Geschlechts benachteiligt und erhält sie in der Weise von einer anderen Arbeitnehmerin Unterstützung, dass diese als Zeugin im Rahmen einer Untersuchung der Beschwerde aufgetreten ist und ihre Zeuginnnenaussage den in dieser Regelung vorgesehenen Formerfordernissen entspricht, ist Art. 24 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen dahingehend auszulegen, dass auch diese Unterstützerin gegen Benachteiligung geschützt ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil EuGH vom 20. Juni 2019 – C-404/18 „Hakelbracht“

Aus den Gründen:
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 24 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
(ABl. 2006, L 204, S. 23).

Preis: 3.00 EUR

Sylvia Cleff Le Divellec

Die ‚Privatscheidung’ nach französischem Modell – eine Darstellung und erste Bilanz nach drei Jahren einvernehmlicher Ehescheidung ohne Gericht

Am 1. Januar 2017 trat eine wichtige Reform des französischen Scheidungsrechts in Kraft. Danach ist es Eheleuten in Frankreich nun möglich, ihre Ehe ohne jegliche Beteiligung des Gerichts ausschließlich unter Mitwirkung von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen durch einen Scheidungsvertrag zu scheiden (Art. 229 Cc). Bereits im folgenden Jahr 2018 wurden über 70 % der Ehen nach diesen neuen Regeln geschieden. Die Zufriedenheit mit dem neuen Scheidungsverfahren und der Arbeit und Rolle der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in diesem Verfahren ist nach einer Umfrage des französischen Anwaltsrates aus dem Jahr 2018 bei allen befragten Beteiligten1 mit 84 % sehr hoch.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH mit Anmerkung

Facebook muss Hass-Postings eines „viralen Schwarms“ gegen Politikerin aktiv suchen und weltweit löschen

Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), insbesondere ihr Art. 15 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass sie es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt,
– einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Anmerkung zum Urteil des EuGH „Glawischnig-Piesczek“ vom 3. Oktober 2019 – C-18/18

Das Urteil ist ein Erfolg bei der Bekämpfung antifeministischer Hassrede. Ob es einen Fortschritt bei der Gestaltung von Meinungsfreiheit im internationalen Cyberspace darstellt, ist allerdings fraglich.

Der Fall ist unter zwei Gesichtspunkten exemplarisch. Die beschimpfte Frau war politisch aktiv. Und die beschimpfte Person war eine Frau. Es sind die politisch aktiven Personen in der Gesellschaft, die von konzertierten Hassrede-Aktionen im Netz gezielt getroffen werden sollen. Die organisierte technisch versierte anonyme strategische Verbreitung hetzerischer Inhalte macht Hassrede zu einem ernsthaften Demokratieproblem. Und es sind Frauen, die – dem Geschlechterverhältnis aus der realen Welt geschuldet – durch Hass-Postings im Netz weit verletzbarer sind als Männer.1 Von Hass-Postings im Netz betroffen sind Politikerinnen schlicht häufiger als Politiker.

Preis: 3.00 EUR

Zwischenruf aus Straßburg zu Art. 8 EMRK – Adoptionsrecht und Leihmutterschaft

2019 hat der EGMR einige Entscheidungen zum Reproduktionsrecht getroffen, die im Hinblick auf Fragen der Leihmutterschaft und der Eispende eine klare Auslegung des Art. 8 EMRK erkennen lassen.
Dies erfolgte vor dem Hintergrund einer sehr uneinheitlichen Rechtslage zur Leihmutterschaft in den 44 Vertragsstaaten des EGMR. In neun Vertragsstaaten ist Leihmutterschaft ausdrücklich erlaubt, in zehn weiteren wird sie offenbar toleriert und in 25 Staaten ist sie explizit oder implizit verboten.

Auf die Anfrage des französischen Cour de Cassation (Request No. P16-2018-001) entschied die Große Kammer des EGMR am 10. April 2019 in einem „beratenden Gutachten“ über den Fall der Eintragung einer „Bestellerin“ in das Geburtsregister, und zwar als Mutter eines Kindes, das im Ausland, in diesem Fall in Kanada, nach den dort geltenden Regeln von einer Leihmutter ausgetragen worden war. Biologischer Vater des Kindes war der Ehemann der Klägerin/ Bestellerin, genetische Mutter eine Eispenderin/die Leihmutter. Die kanadische Geburtsurkunde benannte die Klägerin/Bestellerin als „Mutter“.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Hessen

Kündigungsverbot schwangerer Frauen vor Dienstantritt

Das Kündigungsverbot gemäß § 17 MuSchG gilt auch bei einer Kündigung vor Dienstantritt.
Urteil des LAG Hessen vom 13.06.2019, 5 Sa 751/18 (nrk. Revision anhängig BAG 2 AZR 498/19)

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über das Eingreifen des Kündigungsverbots des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit.

Der Beklagte betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei. Er beschäftigt in der Regel nicht mehr als 10 Arbeitnehmer/ innen. Am 09./14.12.2017 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag über eine Teilzeittätigkeit der Klägerin als Rechtsanwaltsfachangestellte. Das Arbeitsverhältnis sollte am 01.02.2018 mit einer sechsmonatigen Probezeit beginnen, während derer beiderseitig mit einer Frist von zwei Wochen hätte gekündigt werden können. Ferner verpflichtete sich die Klägerin, im Falle einer schuldhaften Nichtaufnahme oder vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit eine Vertragsstrafe in Höhe eines Gesamtmonatseinkommens zu zahlen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Eberswalde

Voller Nachtschichtzuschlag für Eiskremherstellerinnen

Eine tarifliche Regelung, die für diejenigen, die in Schicht arbeiten, in der Nachtschicht geringere Nachtschicht- Zuschläge vorsieht, als für andere Beschäftigte, die in der Nacht arbeiten, verstößt gegen Art. 3 GG.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des ArbG Eberswalde vom 12.09.2019 – 1 Ca 375/19, nrkr.

Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Zahlung eines tariflichen Nachtzuschlages.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.06.1993 als Anlagenfachkraft gegen eine monatliche Bruttovergütung von 2.506,32 Euro (15,19 Euro brutto pro Stunde) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbar der Manteltarifvertrag (nachfolgend MTV) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden der Rosen Eiskrem Süd GmbH, Werk Prenzlau vom 12.02.2018. Soweit für den Rechtsstreit erheblich, haben die Tarifvertragsparteien folgendes geregelt:

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG – FamG Bremen mit Anmerkung

Verfahrenskostenhilfe für Dolmetscherkosten beim Mandantinnengespräch

In Ergänzung des Beschlusses vom 27.02.2018 (Gewährung von Verfahrenskostenhilfe) sind die Kosten für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers für die rumänische Sprache für bis zu 4 Stunden Mandantengespräch über das vorgelegte Sachverständigengutachten zwischen der Beteiligten zu 7. (Kindesmutter) und ihrer Bevollmächtigten als Verfahrenskosten zu tragen.
Beschluss des AG – FamG Bremen vom 30.10.2019, 65 F 61/18 VKH

Aus den Gründen:
[…] Die Entscheidung ergeht von Amts wegen. Sie erfolgt angesichts des Umfangs und der Bedeutung des Sachverständigengutachtens für das weitere Verfahren aus dem Grundsatz der effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs in einem grundrechtsrelevanten Verfahren (Entzug der elterlichen Sorge).

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Keine Kostenvorschusspflicht gem. § 14 FamGKG für die Antragstellerin im Umgangsabänderungsverfahren

Nach § 21 FamGKG schuldet derjenige, der das Verfahren des Rechtszuges beantragt, die Kosten, wenn das Verfahren nur durch einen Antrag eingeleitet werden kann. Ein Umgangsverfahren gemäß § 1684 BGB und ein Abänderungsverfahren gemäß § 1696 BGB nach einem bereits vorausgegangenen, mit einer gerichtlichen Entscheidung abgeschlossenen Umgangsverfahren, sind keine Antragsverfahren in diesem Sinne.
(Leitsätze der Redaktion)
KG Berlin, Beschluss vom 15.06.2018 – 13 WF 142/18

Aus den Gründen:
I. […]
Die Mutter hat zunächst im vorliegenden Verfahren Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Abänderung der Umgangsregelung durch Beschluss des Kammergerichts vom 6. Mai 2016 – 13 UF 40/16 – beantragt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Würzburg

Geschlechtsspezifische Verfolgung einer Eritreerin

1. Eine Verfolgung kann nach § 3b Abs. 4 AsylG (Art. 10 Absatz 1 d RL 2011/95/EU) wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft.
2. Bei einer Zwangsverheiratung mit dem Vergewaltiger handelt es sich um eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
3. Es handelt sich bei den mit einer aufgenötigten Eheschließung einher gehenden Rechtsverletzungen um eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
4. Eine Zwangsverheiratung verstößt gegen die Freiheit der Eheschließung, die in internationalen Konventionen (Art. 13 EMRK, Art. 9 GR-Charta, Art. 16 Abs. 2 UN-Menschenrechtserklärung) garantiert ist.
5. Der eritreische Staat ist zur Überzeugung des Gerichts nicht willens und in der Lage, Frauen, die von ihrer Familie bedroht oder gegen ihren Willen zwangsverheiratet werden, Schutz zu bieten.
Urteil des VG Würzburg vom 20.2.2019 – W 3 K 18.31910

Preis: 3.00 EUR

Anna Hochreuter

Buchbesprechung: Schwedens feministische Außenpolitik – ein Handbuch

Das Handbuch für Schwedens feministische Außenpolitik vom August 20181 ist eine Zusammenfassung realpolitischer feministischer Außen-, Entwicklungsund Außenhandelspolitik, erarbeitet unter den Ministerinnen Margot Wallström (Außenministerin), Isabella Lövin (Internationale Zusammenarbeit und Klima) und Ann Linde (EU-Angelegenheiten und Handel). Es beschreibt die im Oktober 2014 proklamierte gemeinsame Initiative dieser drei Ministerinnen.

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Anke Stelkens

Buchbesprechung: Hensel/Schönefeld/Kocher/Schwarz/Koch (Hrsg.): Selbstständige Unselbstständigkeit

edition sigma in der Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2019

Die Autorinnen und Autoren nähern sich in dieser interdisziplinären Untersuchung zum „Crowdworking zwischen Autonomie und Kontrolle“ einem Phänomen, dessen gesellschaftliche Auswüchse noch nicht einschätzbar sind. Fest steht, dass sich durch die Digitalisierung die Verhältnisse auf dem Erwerbsarbeitsmarkt grundlegend verändern werden und dies faktisch bereits stattfindet.
Crowdworking meint Erwerbstätigkeiten, die in Form von Einzelarbeitsaufträgen über Internetplattformen vermittelt werden. Unternehmen bzw. sogenannte Crowdsourcer*innen schreiben dort ihre mehr oder weniger komplexen Einzelaufgaben aus, das ist der sogenannte Call.

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Stellungnahme der Zentralen Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser

Femizid – Mord an einer Frau, weil sie eine Frau ist

Femizide sind keine dramatischen Einzelfälle, wie sie medial noch zu häufig dargestellt werden. Sie haben System und sind Produkt eines gesellschaftlichen Ganzen. Mit Femizid ist die vorsätzliche Tötung einer Frau aufgrund eines angeblichen Verstoßes gegen tradierte und normative Rollenvorstellungen gemeint. Frauen, die selbstbestimmt über ihr Leben, ihren Körper und ihre Sexualität entscheiden wollen, werden von denen, die dies nicht dulden, gewaltvoll bestraft. In Deutschland treten Femizide meist als ,Trennungstötung‘ auf: also die Tötung der derzeitigen oder ehemaligen Partnerin wegen der durchgeführten oder beabsichtigten Trennung.

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Hinweis

Ende der Männergesangsvereine? – Geschlechterselektive Vereine sollen ihren Gemeinnützigkeitsstatus verlieren

Das Bundesfinanzministerium erarbeitet zurzeit eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts. Begrenzen Vereine ihre Mitgliedschaft ohne nachvollziehbaren Grund auf ein Geschlecht, sollen ihnen künftig die Steuerprivilegien, die sich aus dem Status der Gemeinnützigkeit ergeben, gestrichen werden. Oder kurz in den Worten des Finanzministers Olaf Scholz, „Wer Frauen ausschließt, soll keine Steuervorteile haben“. Hintergrund ist das sogenannte „Freimaurer- Urteil“ des BFH (Urteil vom 17.05.2017, Az.: VR 52/15), wo eine frauenausschließende Satzung den Verlust der Gemeinnützigkeit begründet hatte.

Preis: 3.00 EUR

Hinweis der Redaktion

Wenn Kinder in der Corona-Krise zu Hause betreut werden müssen – Eltern-Entschädigung

Seit dem 30.3.2020 gilt eine Regelung zur „Eltern- Entschädigung“. Mütter und Väter, die erwerbstätig sind und ihre Kinder wegen Schul- oder Kita- Schließungen jetzt selbst betreuen müssen, haben schon bisher gemäß § 275 Abs. 3 BGB das Recht, nicht zur Arbeit zu gehen.
Die Verdienstausfälle, die sie dadurch erleiden, können sie jetzt gemäß § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (in Höhe des Kurzarbeitergeldes) durch den Arbeitgeber als eine Art Lohnfortzahlung gezahlt bekommen.
In den ersten Tagen sollte ihnen auch gemäß § 616 BGB Entgeltfortzahlung zustehen.

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Pressemitteilung des bff: Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe. Frauen gegen Gewalt e.V.

Neues Entschädigungsrecht greift zu spät

Am 29.11.2019 entscheidet der Bundesrat über das neue Soziale Entschädigungsrecht. Es enthält deutliche Verbesserungen für gewaltbetroffene Frauen. Der bff kritisiert das späte Inkrafttreten.
Am 7.11.2019 hat der Bundestag das neue Soziale Entschädigungsrecht (SER) beschlossen. Das Gesetz passiert am 29. November den Bundesrat. Ziel ist es, dass Opfer von Gewalttaten schneller und zielgerichteter Hilfe und Entschädigung erhalten.
Der bff kritisiert, dass die meisten Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts erst zum 1. Januar 2024 in Kraft treten sollen. „Das ist deutlich zu spät und gewaltbetroffenen Frauen nur schwer vermittelbar“, so Katharina Göpner, Referentin des bff: Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe.

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Hinweis

djb fordert Berücksichtigung von Antifeminismus bei der Bekämpfung von Hasskriminalität

Hasskriminalität hat eine Geschlechterdimension, die in der rechtspolitischen Diskussion immer noch weitgehend ausgeblendet wird. Dies gilt auch für die beiden Gesetzentwürfe, die die Bundesregierung Anfang 2020 zur „Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ und zur „Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“ vorgelegt hat.

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Wir gratulieren

Ulrike Lembke wurde zur Richterin am Berliner Verfassungsgerichtshof gewählt

Am 5. März 2020 haben die Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses Ulrike Lembke mit einer deutlichen Mehrheit von 130 Ja- zu 9 Nein-Stimmen bei 11 Enthaltungen zur Richterin am Berliner Verfassungsgerichtshof gewählt.
Ulrike Lembke ist Professorin für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien an der Humboldt- Universität zu Berlin, aktives Mitglied im DJB und Vorstandsmitglied im Feministischen Rechtsinstitut.

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Feministischer Juristinnentag – FJT – Absage

Die Organisationsgruppe des FJT hat aufgrund der Corona-Pandemie schweren Herzens entschieden, den im Mai 2020 in Leipzig geplanten FJT auf nächstes Jahr zu verschieben. Der nächste FJT wird voraussichtlich vom 7. bis 9. Mai 2021 in Leipzig stattfinden. Die bereits verlosten Plätze behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Die Organisationsgruppe wird alle angemeldeten Teilnehmerinnen* etwa 4 Monate vor dem FJT per E-Mail kontaktieren und um eine Bestätigung des Platzes bitten. Informationen dazu
www.feministischer-juristinnentag.de

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Ausgabe 2

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Ausgabe 2/2020

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Dagmar Freudenberg

Istanbul-Konvention – Pflicht und Kür des Schutzes vor genderbezogener und häuslicher Gewalt

Zunächst einmal möchte ich mich herzlich bedanken für die Gelegenheit, aus Anlass des heutigen Tages gegen Gewalt an Frauen den Festvortrag zu halten. Ein Fest ist dieser Tag eigentlich erst, wenn die Istanbul-Konvention vollständig umgesetzt ist.

Gleichwohl ist es mir eine große Ehre und ein persönliches Anliegen an diesem bedeutungsvollen Tag zu Ihnen über die Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt des Europarats – kurz: die Istanbul-Konvention – zu sprechen. Lassen Sie mich bitte zunächst
zur Vermeidung von Verwechslungen kurz den Unterschied zwischen der europäischen Union (der EU) und dem Europarat (Council of Europe), also dem Urheber der Istanbul-Konvention, skizzieren:

Preis: 3.00 EUR

Cara Röhner

Paritätsgesetze und ihre verfassungsmäßige Begründung

I. Einleitung
Seit dem Beginn der Bundesrepublik Deutschland sind Frauen in allen Parlamenten und kommunalen Vertretungen deutlich unterrepräsentiert. Aufgrund des Jubiläums des Frauenwahlrechts gibt es inzwischen eine Debatte darüber, was geschlechtergerechte Demokratie bedeuten kann. In der Politik wird dies vor allem über Paritätsgesetze diskutiert, die eine gleiche Anzahl von Frauen und Männern in den Parlamenten gewährleisten sollen. Die Länder Brandenburg und Thüringen haben im Jahr 2019 die ersten deutschen Paritätsgesetze verabschiedet.
In der wissenschaftlichen Debatte zeigt sich, dass Uneinigkeit über die verfassungsrechtliche Bewertung von Paritätsgesetzen besteht. Kritische Stimmen erheben zahlreiche Einwände, insbesondere, dass diese gegen das repräsentative Demokratieverständnis des Grundgesetzes, die Parteifreiheit und die Wahlrechtsgleichheit verstoßen. Es liege an den Frauen, sich in Parteien zu engagieren und Parteien mit einer frauenfreundlichen Programmatik zu wählen.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Doris König: Der Schutz von Frauenrechten im Rahmen der Vereinten Nationen

Aus: STREIT 4/96, S. 159-167 (Auszug)
(…) Die Ausgangslage in den Vereinten Nationen war dadurch gekennzeichnet, daß im Jahre 1945 nur 30 der 51 Gründungsmitglieder den Frauen das Wahlrecht gewährten. (…) Um den Frauen erstmals weltweit die Mitwirkung an politischen Entscheidungsprozessen zu ermöglichen, verabschiedete die Generalversammlung am 10.12.1952 das Übereinkommen über die politischen Rechte der Frauen, das den Frauen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht, öffentliche Ämter zu besetzen, sichert. Dieses Abkommen beruhte auf den umfangreichen Vorarbeiten der Frauenrechtskommission. Im Bereich der entgeltlichen Beschäftigung sowie auf dem Gebiet der Erziehung und Ausbildung arbeitete die Kommission eng mit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und mit der UNESCO zusammen. Die Gleichstellung der Frau am Arbeitsplatz wurde in zwei Übereinkom¬men der ILO sichergestellt, dem Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29.06.195 l und dem Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25.06.1958.

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Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen mit Anmerkung

Mutterschaftsgeld während Arbeitslosigkeit und Elternzeit für erstes Kind

1. Die Voraussetzungen für eine einen Mutterschaftsgeldanspruch begründende Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung kann durch eine nahtlose Kette von Erhaltungstatbeständen des § 192 SGB V hergestellt werden.
2. Rechtsfolge der erhaltenen Mitgliedschaft ist, dass die erhalten gebliebene Pflichtmitgliedschaft eine vollwertige Pflichtmitgliedschaft ist, während der grundsätzlich alle in Betracht kommenden Leistungsansprüche erworben werden können.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.12.2019, L 16 KR 191/18 (rk.)

Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Mutterschaftsgeld für ihr am 3. April 2017 geborenes zweites Kind. Die […] Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie war bis zum 31. Dezember 2015 befristet versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 1. Januar 2016 bezog sie Arbeitslosengeld (Alg) I bis zum 24. Januar 2016, ab dem 25. Januar 2016 Mutterschaftsgeld für ihr erstgeborenes Kind und ab 5. Mai 2016 bis 8. März 2017 Elterngeld.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LSG Baden-Württemberg

Große Witwenrente trotz Ehedauer von weniger als einem Jahr

Auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 09.10.2019, L 2 R 3931/18

Aus dem Sachverhalt:
Streitig ist die Gewährung einer großen Witwenrente aus der Versicherung des am 8.1.2016 verstorbenen K. S. (im Folgenden: Versicherter) unter dem Gesichtspunkt einer sog. Versorgungsehe.

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Beschluss des BGH

Altersvorsorgeunterhalt: Zuschlag für eine zusätzliche Altervorsorge

Jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge betreibt, ist es geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu ermöglichen.
(4. amtlicher Leitsatz)
BGH, Beschluss vom 25.9.2019 – XII ZB 25/19

Aus dem Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin begehrt als Scheidungsfolgesache nachehelichen Unterhalt vom Antragsgegner. […]

Aus den Gründen:
[…]
III. […]
e) Rechtsfehlerfrei – und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen – hat das OLG der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts nicht nur den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern darüber hinaus auch einen Zuschlag von vier Prozentpunkten für eine zusätzliche Altersvorsorge zugrunde gelegt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Erörterung im Rechtssinne findet nicht statt, wenn eine Beteiligte nicht ordnungsgemäß geladen wurde oder krankheitsbedingt nicht erscheinen kann und entweder Terminsverlegung beantragt hat oder die krankheitsbedingte Verhinderung dem Gericht bekannt ist.
Für den Antrag auf Neuentscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung gilt nicht die Beschwerdefrist von zwei Wochen gemäß § 63 Abs. 2 FamFG.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des KG Berlin vom 31.01.2020 – 19 UF 3/20

Aus den Gründen:
I.
Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist eine einstweilige Anordnung, durch die der Mutter ein Teilbereich der elterlichen Sorge für ihren Sohn L. entzogen worden ist.
Die Beteiligten sind Eltern des am […] geborenen Kindes L. L. und seine Halbschwester P. […] lebten bislang bei der sie allein betreuenden Mutter.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Stuttgart

Flüchtlingseigenschaft bei drohender Zwangsverheiratung für Tunesierin

Eine auf Furcht vor Zwangsverheiratung begründete Verfolgung im Heimatland begründet die Flüchtlingseigenschaft, da eine Zwangsverheiratung die betroffene Frau in ihrem Recht auf individuelle und selbstbestimmte Lebensführung beeinträchtigt und in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Damit handelt es sich bei den mit einer aufgenötigten Eheschließung einhergehenden Rechtsverletzungen, die insbesondere auch die Anwendung physischer und psychischer Gewalt mit einschließen, um eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3c Nr. 3 AsylG.
Urteil des VG Stuttgart vom 28.5.2019 – 5 K 16660/17

Zum Sachverhalt:
Die […] Klägerin ist nach ihren Angaben tunesische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie reiste […] am […].10.2015 oder […].10.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am […].06.2016 einen Asylantrag.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Münster

Keine Wohnheimpflicht für schwangere Asylbewerberin wegen Corona

Die zuständige Ausländerbehörde ist bei Corona- Ansteckungsgefahr gemäß § 49 Abs. 2 AsylG verpflichtet, eine schwangere Asylsuchende und ihren Ehemann jedenfalls vorläufig dezentral außerhalb der zentralen Aufnahmeeinrichtung unterzubringen und ihre Verpflichtung, in der Zentralen Unterbringungseinrichtung zu wohnen, zu beenden.
Die Regelung des § 49 Abs. 2 Halbs. 1 Var. 1 AsylG („aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge“) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem individuellen Interesse des Schutzes der Flüchtlinge vor Ansteckung.
Eine schwangere Asylsuchende gehört zur als besonders vulnerabel anzusehenden Personengruppe.
Die Verpflichtung kann im Wege der einstweiligen Anordnung erreicht werden.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des VG Münster vom 7.5.2020, – 6a L 365/20 rkr.

Zum Sachverhalt und aus den Gründen:
Das in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO ausgelegte tatsächliche Begehren der Antragsteller auf Aufhebung der Verpflichtung, in der im Tenor genannten Zentralen Unterbringungseinrichtung zu wohnen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 22. April 2020 – 3 L 204/20.A –, juris; VG Dresden, Beschluss vom 24. April 2020 – 11 L 269/20.A –, juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 L 224/20.A; NK-AuslR/Dominik Bender/Maria Bethke, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 49 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässig sowie begründet.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des LAG Mecklenburg-Vorpommern

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen sexueller Belästigung

1. Die unerwünschte Zusendung pornografischer Videos über einen Messenger-Dienst (WhatsApp) an eine Arbeitskollegin ist als Grund „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
2. Unerwünscht ist die Zusendung, wenn dies objektiv erkennbar ist. Wie der Belästiger sein eigenes Verhalten eingeschätzt und empfunden hat oder verstanden wissen wollte, ist unerheblich. Eine sexuelle Belästigung ist bereits kraft Gesetzes untersagt; einer ausdrücklichen vorherigen Ablehnung durch die oder den Betroffene/n bedarf es nicht. Es ist Sache des Versenders pornografischer Videos, sich eines Einverständnisses des Empfängers zu versichern.
3. Eine vorherige Abmahnung kann bei einer unerwünschten Zusendung pornografischer Videos entbehrlich sein.
(amtliche Leitsätze)
Beschluss des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 05.03.2020, 5 TaBV 9/19

Aus den Gründen:
A.
Die beteiligte Arbeitgeberin begehrt die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen Übersendung pornografischer Videoclips an eine Arbeitskollegin.

Preis: 3.00 EUR

Aufruf

Wann, wenn nicht jetzt!

Wann, wenn nicht jetzt, wird deutlich,
welches die Jobs sind, die das Überleben sichern und die unter Bedingungen der Corona-Pandemie als systemrelevant gelten. Es sind Kranken- und Altenpfleger* innen, Verkäufer*innen, Arzthelfer*innen, Erzieher* innen und alle, deren Arbeit in der Öffentlichkeit gar nicht wahrgenommen wird. Menschen, die in den Küchen, den Wäschereien, in der Verwaltung der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen und in den Rettungsdiensten u.a.m. arbeiten. Sie halten den Laden am Laufen und das, obwohl sie sich tagtäglich einer erhöhten Ansteckungsgefahr aussetzen.

Es sind die sogenannten „Frauenberufe“, die in Deutschland schlecht bezahlt und häufig unter schwierigen Arbeitsbedingungen erledigt werden. Gesellschaftlich notwendige Arbeit muss jetzt und für die Zukunft neu bewertet werden. Seit Jahren haben wir immer wieder auf den Personalmangel und die Überlastung u.a. in den Pflegeberufen aufmerksam gemacht, bessere Arbeitsbedingungen und eine bessere Bezahlung des Kranken-und Altenpflegepersonals, von Erzieher*innen und in den Reinigungsdiensten gefordert.

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Hinweise

Frauenpolitische Aktivitäten zu Corona auch in Österreich und der Schweiz

Arbeitskreis Frauengesundheit (AKF): Transparenz zu den Geldflüssen der Corona-Rettungsschirme, Geschlechterparität und Diversität unter den Expert*innen in den Entscheidungsgremien

Weltweiter Aufruf zum Schutz sexueller und reproduktiver Gesundheit und Rechte von Frauen und Mädchen in der COVID-19-Krise

Informationsordner des bff senkt Hürden im Strafverfahren für Frauen und Mädchen mit Lernschwierigkeiten

Journalist*innenbund realisiert das Projekt „Genderleicht“

Justitias Töchter – djb startet Podcast zu feministischer Rechtspolitik

Buchhinweise

Parität am Bundesverfassungsgericht!

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2020

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Barbara Degen

Der patriarchale Kern im Recht des Nationalsozialismus – am Beispiel von Zwangsabtreibungen, Zwangssterilisationen und Kindermorden

„Die von einer Frau gewünschte und durchgesetzte Abtreibung – und sei sie noch so brutal und selbstzerstörerisch – stellt so deutlich wie nirgendwo sonst unter Beweis, dass sie diese Macht über Leben und Tod originär besitzt und mit ihrem Willen nutzen kann (…). Sie tritt damit in Konkurrenz zu einer Männergesellschaft, in der sich allein staatliche und wissenschaftliche Institutionen das Recht vorbehalten haben, über Leben und Tod zu entscheiden.“ (Anna B. Bergmann)1

„‚Das Auge, das mich zum Bösen führt‘ (…) zeigt, dass die von Gott gegebenen Funktionen des Leibes in absolutem Gehorsam zu stehen haben.“ (Friedrich von Bodelschwingh, Treysa 1931)2

„Zugleich aber ist der nationalsozialistische Staat gerade kein Polizeistaat, sondern ein völkischer Rechtsstaat.“ (Aus dem Bericht über die Arbeit der amtlichen Strafrechtskommission 1935)3

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BVerfG mit Anmerkungen

Versorgungsausgleich: § 17 VersAusglG – Verfassungsmäßigkeit externer Teilung

1. Der Versorgungsausgleich kann verfassungswidrig sein, wenn bei der verpflichteten Person eine Kürzung des Anrechts erfolgt, ohne dass sich dies entsprechend im Erwerb eines selbständigen Anrechts für die berechtigte Person auswirkt. Transferverluste aufgrund externer Teilung können zur Zweckverfehlung der Kürzung des Anrechts und damit zu deren Verfassungswidrigkeit führen (Klarstellung zu BVerfGE 53, 257 <302 f.>; 136, 152 <169 ff. Rn. 40 ff.>).

2. Art. 14 Abs. 1 GG schützt bei dem Versorgungsausgleich neben der ausgleichspflichtigen Person auch die ausgleichsberechtigte Person selbst. Transferverluste aufgrund externer Teilung sind auch an ihrem Eigentumsgrundrecht zu messen.

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Gudrun Lies-Benachib

Geschlechtergerechtigkeit im Versorgungsausgleich | Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2020 – 1 BvL 5/18

1. Einleitung
Am 26. Mai 2020 hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag des OLG Hamm zurückgewiesen, § 17 VersAusgIG für verfassungswidrig zu erklären. Wer glaubt, dass damit die Stimmen ungehört verhallt sind, die die gleichheitswidrigen Effekte dieser Vorschrift seit Jahren anprangern, täuscht sich. Im Gegenteil ist dem Bundesverfassungsgericht etwas Außergewöhnliches geglückt: Innerhalb des zurückgewiesenen Normenkontrollantrags, der sich notgedrungen auf eine Einzelvorschrift beziehen musste, hat das Bundesverfassungsgericht wie bei einer Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde das Zusammenwirken mehrerer Vorschriften überprüft. Im Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht der verfassungsrechtlich nicht haltbaren Situation für die im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Personen ein Ende gesetzt. Weil dies zu rund 90 % Frauen sind, muss man das Urteil als Sieg für die gleichberechtigte Teilhabe von Männern und Frauen an den während einer Ehe erworbenen Rentenanrechten sehen.

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Harriet Hoffmann-Baasen, Zümrüt Turan-Schnieders

Anwaltliche Praxis im Familienrecht aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 26.5.2020 – 1 BvL 5/18

Diese Entscheidung verändert die anwaltliche (Beratungs-) Tätigkeit zwar nicht grundlegend, soll aber Anlass sein, die besonderen Anforderungen und Gefahren für Versorgungsausgleichverfahren zu verdeutlichen.
In der Entscheidung wurde es als verfassungsgemäß erachtet, bei betrieblichen Anrechten aus Direktzusage und Unterstützungskasse die externe Teilung über die Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG hinaus in den Grenzen des § 17 VersAusglG zu erlauben (BVerfG, Urteil vom 26. Mai 2020 – 1 BvL 5/18 –, Rn. 102, juris).

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Stimmen aus der STREIT-Redaktion

Zum Urteil des BVerfG zum Versorgungsausgleich vom 26.5.2020

Stimme 1: Rechtsanwältin Ute Stöcklein, Berlin
Ich bin weder mit dem BVerfG-Urteil noch mit dessen positiver Würdigung froh. Das Urteil gibt allenfalls „Steine statt Brot“ für die Frauen, aber viel Arbeit für die Anwältinnen und für die Familiengerichte. Einen „Sieg für die Geschlechtergerechtigkeit“ sehe ich nicht, und auch nicht die Lösung der differenzierten Berechnungsfragen über „angepasste Berechnungsprogramme zum Versorgungsausgleich“. Nun soll im Scheidungsverfahren, einem familienrechtlichen Massengeschäft, in jedem Einzelfall das Familiengericht im gegebenen Fall zusätzlich erst aufklären, ob für die ausgleichsberechtigte Frau bei dem Zielversorgungsträger eine „verfassungsrechtlich ausreichende Versorgung“ begründet wird, und dann den vom Quellversorgungsträger an den Zielversorgungsträger als Kapitalbetrag zu zahlenden Ausgleichswert so festsetzen, dass „übermäßige Transferverluste“ verhindert werden.

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Urteil des BSG mit Anmerkung

Elterngeld für wirtschaftlich nicht aktive Kroatin aus Beitrittsgebiet

Angehörige der Europäischen Union haben beim übrigen Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Elterngeld, solange der Verlust ihres Freizügigkeitsrechts nicht förmlich festgestellt ist.
Den Elterngeldstellen steht dabei im Rahmen des § 1 Abs. 7 BEEG keine eigene Prüfungskompetenz für das Bestehen oder Nichtbestehen eines materiellen Freizügigkeitsrechts von Unionsbürgerinnen nach dem FreizügG/EU zu.
Das Freizügigkeitsrecht einer Unionsangehörigen wird vermutet, solange sein Fehlen oder Verlust nicht förmlich festgestellt ist.
Dies gilt auch für Angehörige der Beitrittsstaaten, die hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt Beschränkungen unterliegen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des BSG vom 27.03.2020 – B 10 EG 5/18 R

Zum Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin als kroatische Staatsangehörige und Unionsbürgerin Elterngeld zusteht.
Die Klägerin lebt seit Dezember 2012 in Deutschland. Sie ist Mutter zweier 2012 und 2013 geborener Kinder und ihrer am 4.4.2015 geborenen Tochter A. (nachfolgend A).

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Malin Bode

Elterngeld ohne Ausnahmen – Auch eine Anmerkung zum Urteil des BSG vom 27.03.2020 – B 10 EG 5/18 R

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.3.2020 zum Elterngeldbezug stellt fest, dass auch eine wirtschaftlich nicht aktive EU-Bürgerin aus einem Beitrittsland – hier Kroatien -, in der Zeit der Beschränkungen in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit (hier bis zum 30.6.2015) Anspruch auf Elterngeld hat.
Die Klägerin hat gemäß § 1 Abs. 1 BEEG Anspruch auf Elterngeld, denn sie erfüllt alle gesetzlichen Voraussetzungen. Sie hat im April 2015 ein Mädchen geboren, sie erzieht und betreut ihr Kind selbst und das Kind lebt mit ihr in ihrem Haushalt, die Klägerin geht keiner (vollen) Erwerbstätigkeit nach. Die Entscheidung stellt klar, dass die Klägerin des Verfahrens als EU-Angehörige wie eine Inländerin zu behandeln ist.

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Beschluss des OLG Hamm

Ehevertrag sittenwidrig wegen benachteiligender Einzelregelungen

1. Ehevertragliche Einzelregelungen zu einem weitgehenden Ausschluss des nachehelichen Unterhalts (bis auf den Betreuungsunterhalt) sowie zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs können zur objektiven Sittenwidrigkeit führen, wenn sie im Zusammenwirken erkennbar auf eine einseitige Benachteiligung eines der Ehegatten abzielen.
2. Wirtschaftliche Abhängigkeit sowie eine sprachliche Unterlegenheit im Beurkundungsverfahren können eine subjektive Vertragsimparität des benachteiligten Ehegatten ergeben.
3. Ergibt sich die Sittenwidrigkeit der Einzelregelungen in einem Ehevertrag aus ihrem objektiven Zusammenwirken und der subjektiven Imparität der Ehegatten, führt dies zur Nichtigkeit des ganzen Ehevertrages. Sämtliche Scheidungsfolgesachen sind nach den gesetzlichen Vorschriften zu regeln.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2020 – II-4 UF 86/17

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Urteil des ArbG Solingen

Fristlose Kündigung nach sexueller Belästigung (Aufmalen der Brustumrisse auf Arbeitskittel)

1. Das Umranden der Brust einer Arbeitskollegin mittels Textmarker ist kein Scherz, sondern sexuelle Belästigung und wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung i.S.d. § 626 BGB.
2. Ähnlich wie bei einem „Griff in die Kasse“ muss jedem Arbeitnehmer bewusst sein, dass sexuelle Belästigungen jeglicher Art absolut nicht tolerierbar sind und bereits bei einmaligem Vorkommnis das Vertrauen in die Integrität und in das arbeitsvertragliche Pflichtverhalten des Arbeitnehmers unwiederbringlich zerstört ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 04.02.2020, 2 Ca 917/19

Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger ist seit dem 07.08.2007 als Pharmakant bei der Beklagten […] beschäftigt. […] Mit Schreiben vom 06.08.2019, am selben Tag zugestellt, erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

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Heike Dieball

Buchbesprechung: Jutta Bahr-Jendges – Von Grenzgängen einer feministischen Anwältin

Mit dem Zitat von Simone de Beauvoir „Frauen, die nicht fordern, werden beim Wort genommen – sie bekommen nichts“ beginnt die fast 450 Seiten umfassende Romanbiografie von Jutta Bahr-Jendges, deren Verkörperung sich in der Romanfigur Clara entwickelt. Nach eigener Erklärung der Autorin ist dies „kein wissenschaftliches Werk“ (S. 429), obgleich sie an zahlreichen Stellen Theorie und Praxis klug verknüpft und vermittelt.

Die Autorin wurde 1943 am Niederrhein im Sternzeichen Steinbock (S. 124) geboren, lebt in Bremen und hat u. a. mehrere Jahrzehnte insbesondere als „Frauenrecht-anwältin“ im Strafrecht, Familien-, Kindschafts- und Erbrecht sowie als Notarin gewirkt.

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2020

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Gespräch zwischen den STREIT-Redakteurinnen Sarah Elsuni und Sibylla Flügge

Ein Leben mit der Frauenbewegung

Sarah Elsuni: Wir kennen uns fast auf den Monat genau 18 Jahre, eine Zeit, in der ich Teile deines Weges miterleben, viel erleben und lernen konnte. Insofern freut es mich sehr, dass ich aus Anlass deines 70. Geburtstags das Interview für die STREIT mit dir führen und auf diese Weise auch nochmal anders mit dir ins Gespräch kommen kann. Zum Beispiel mit der Frage: Warum bist du Juristin geworden?

Sibylla Flügge: Wahrscheinlich hauptsächlich, weil meine Mutter Juristin war, die schon in den frühen dreißiger Jahren in der Schweiz als Juristin promovierte. Interessanterweise konnte sie aber nie als Juristin arbeiten, was ihr ewiges Lebensunglück war, weil sie geheiratet hat, vier Kinder bekommen hat, Pfarrfrau war und als solche einfach in eine bestimmte Rolle gezwungen war, die sie so gar nicht wünschte für sich. Zum anderen aber – sozusagen bewusster – bin ich Juristin geworden, weil meine Mutter zu einem der Lehrgänge, die sie immer durchgeführt hat, die nannten sich „Staatsbürgerliche Lehrgänge für Frauen“, den Rechtsanwalt Heinrich Hannover aus Bremen eingeladen hat.

Preis: 3.00 EUR

Silke Studzinsky

Völkerstraftaten im Ausland – Nebenklage in Deutschland

I Einleitung und Hintergrund
Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) existiert seit 1. Juli 2002 und setzt das Rom Statut, das die Grundlage für den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ist, in nationales Recht um. In den letzten Jahren ist die Generalbundesanwaltschaft (GBA) aktiv in diesem Bereich geworden und führt derzeit über 80 personenbezogene Ermittlungsverfahren und 10 Strukturermittlungsverfahren. Seitdem das Gesetz in Kraft getreten ist, gab es allerdings bisher lediglich sechs rechtskräftige Verurteilungen nach dem VStGB (Stand Oktober 2019) – keine davon erfolgte wegen sexualisierter und/oder geschlechtsbezogener Gewalt.
Das Jugoslawien- und Ruandatribunal und später der Internationale Strafgerichtshof haben zunächst ebenfalls sexualisierte und genderspezifische Gewalt im Kontext von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vernachlässigt. Internationale Kritik und auch eigene interne Analysen, warum diese Gewalt entweder ganz unsichtbar oder im Laufe der Verfahren auf der Strecke blieb, haben mit dazu beigetragen, dass bei den Ad-hoc Tribunalen und auch beim IStGH ein Umdenken eintrat und Strategien zur Verfolgung von konfliktbezogener sexualisierter Gewalt entwickelt wurden.

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Urteil des EGMR

Verpflichtung zur effektiven Untersuchung häuslicher Gewalt, hier: Cyberbullying

Art. 3 und Art. 8 EMRK: Positive Verpflichtung zu einer effektiven Untersuchung: Versäumnis der Behörden, eine strafrechtliche Untersuchung aus dem Blickwinkel häuslicher Gewalt zu behandeln, und das Versäumnis der Gerichte, die Begründetheit einer Klage wegen Cybermobbing zu prüfen, die eng mit einer Klage wegen häuslicher Gewalt verbunden ist, stellt eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 und 8 der EMRK dar.
Urteil des EGMR vom 11.02.2020 – 56867/15, Buturugă gegen Rumänien

Tatbestand – die Fakten:
Unter Berufung auf ein gerichtsmedizinisches Gutachten meldete die Klägerin das gewalttätige Verhalten ihres ehemaligen Ehemannes bei den Behörden. Sie beantragte eine elektronische Durchsuchung des Familiencomputers, der als Beweismittel für das Strafverfahren verwendet werden sollte, und behauptete, dass ihr ehemaliger Ehemann ihre elektronischen Konten, einschließlich ihres Facebook-Kontos, unerlaubt durchsucht und Kopien ihrer privaten Gespräche, Dokumente und Fotos angefertigt habe.

Preis: 3.00 EUR

Parlamentarische Versammlung des Europarats – Resolution 2306/2019 (Auszug)

Gynäkologische und geburtshilfliche Gewalt

(...)
3. Geburtshilfliche und gynäkologische Gewalt ist eine Form von Gewalt, die lange verborgen war und immer noch zu oft ignoriert wird. In der Privatsphäre einer ärztlichen Behandlung oder bei der Entbindung werden Frauen Opfer von Praktiken, die gewalttätig sind oder als solche wahrgenommen werden können. Dazu gehören unangemessene oder nicht einvernehmliche Handlungen wie Scheidendammschnitte und das Abtasten der Scheide ohne Zustimmung, Druck auf den Unterbauch oder schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung. Auch von sexistischem Verhalten im Rahmen ärztlicher Konsultationen wurde berichtet. (...)

5. In einigen Mitgliedstaaten des Europarats wurden in den letzten Jahren Sensibilisierungskampagnen in sozialen Netzwerken durchgeführt und zahlreiche Erfahrungsberichte gesammelt. Diese größere Bereitschaft über das Problem zu sprechen und der Austausch von Erfahrungen haben Frauen, die Opfer von gynäkologischer und geburtshilflicher Gewalt wurden, erkennen lassen, dass dies keine Einzelfälle gewesen waren. Diese Gewalt spiegelt eine patriarchale Kultur wider, die in der Gesellschaft immer noch vorherrschend ist, auch im medizinischen Bereich. (...)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH

Schutzlose Lage gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB

1. Der Begriff der „schutzlosen Lage“ i.S.v. § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB ist rein objektiv zu bestimmen; einer subjektiven Zwangswirkung der Schutzlosigkeit auf das Tatopfer bedarf es nicht. Bezugspunkt des strafrechtlichen Vorwurfs ist nicht mehr die Beugung des Opferwillens im Sinne einer Nötigung, sondern die Missachtung des erkennbar entgegenstehenden Willens des Opfers durch den Täter.
2. §§ 176 ff. StGB dienen dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern, § 177 StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung.
3. Zum Begriff des „Ausnutzens“ im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des BGH vom 02.07.2020 – 4 StR 678/19

Aus den Gründen:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

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Beschluss des OLG Koblenz

Kontaktverbot bei Besitz von kinderpornografischen Bildern

Das Familiengericht darf im kinderschutzrechtlichen Eilverfahren Maßnahmen treffen, – hier Verweisung aus der Ehewohnung, Kontakt- und Näherungsverbote gegen den Vater – wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes konkret gefährdet ist, die Eltern nicht gewillt und nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden und die angeordneten Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Die Nutzung von kinderpornographischen Abbildungen stellt einen Hinweis auf pädophile Neigungen dar und ist deshalb mit einem erhöhten Risiko für eigenes übergriffiges Verhalten zum Nachteil von Kindern verbunden.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.06.2020 – 7 UF 201/20

Aus den Gründen:
I.
Der Beschwerdeführer ist der Vater der betroffenen […] [beiden Kleinkinder]. […] Die Kindesmutter arbeitet regelmäßig von 8-14 Uhr. Während dieser Zeit erfolgte bislang eine „Betreuung“ der Kinder durch den Vater. Gegen diesen wird aktuell ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften geführt. Auf seinem Handy wurden insgesamt 5 Dateien sichergestellt, die seitens der ermittelnden Staatsanwaltschaft […] als kinder- bzw. jugendpornographisch eingestuft wurden.

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Urteil des OLG Köln

Beleidigung von Frauen als Volksverhetzung

Die pauschale Beleidigung von Frauen im Internet stellt eine Volksverhetzung i.S.v. § 130 StGB dar.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des OLG Köln vom 09.06.2020 – III-1 RVs 77/20

Aus den Gründen:
I. Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten am 7. Mai 2019 wegen Volksverhetzung in sechs Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Auf seine Berufung hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. […]
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird.

II. Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt gemäß §§ 353 Abs. 2, 354 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

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Urteil des VG Berlin

Ausschluss einer Gleichstellungsbeauftragten aus dem Auswahlverfahren

Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Rechte der Klägerin dadurch verletzt hat, dass sie die Klägerin in dem Auswahlverfahren um die Besetzung der Stelle der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vor der Mitteilung vom 24. April 2018 an die Bewerberin K., sie könne in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden, nicht beteiligt hat.
(Tenor)
Urteil des VG Berlin vom 27.04.2020 – 5 K 237.18

Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin, die Gleichstellungsbeauftragte in dem von der Beklagten geführten Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (nachfolgend: das Ministerium), begehrt die Feststellung, in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Das Amt der Klägerin versah seit 2001 die Beamtin K. (nachfolgend: die Beamtin). Mit Schreiben vom 5. April 2018 teilte der Leiter des Referates für Personalangelegenheiten in dem Ministerium der Beamtin mit, die Stelle der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes solle schnellstmöglich neu besetzt werden. Bewerbungen seien ab Referatsleiterebene möglich.

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Urteil des BAG

Kündigungsverbot schwangerer Frauen vor Dienstantritt

Das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG gilt auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme.
Urteil des BAG vom 27.02.2020 – 2 AZR 498/19

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der Beklagte, der in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, schloss mit der Klägerin am 9./14. Dezember 2017 einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellte. Nach dessen § 1 Nr. 1 sollte „das Arbeitsverhältnis“ am 1. Februar 2018 beginnen. […]
Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 informierte die Klägerin den Beklagten darüber, dass bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt und aufgrund einer chronischen Vorerkrankung „mit sofortiger Wirkung ein komplettes Beschäftigungsverbot“ attestiert worden sei. Der Beklagte kündigte „das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis“ mit Schreiben vom 30. Januar 2018 zum 14. Februar 2018.
Dagegen hat sich die Klägerin rechtzeitig mit der vorliegenden Klage gewandt. […]

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Köln

Unwirksamkeit einer Kündigung wegen geplanter Schwangerschaft und Entschädigung

Die Vermutungs- bzw. Indizwirkung des § 22 AGG greift bzgl. einer Diskriminierung wegen des Geschlechts ein, wenn ein Arbeitgeber (Rechtsanwalt) im Nachgang zu einer Kündigung der gekündigten Arbeitnehmerin, die zuvor eine Fehlgeburt hatte, schriftlich mitteilt, dass sie, wenn ihre Lebensplanung schon beim Einstellungsgespräch war, kurzfristig schwanger zu werden, für die zu besetzende Stelle (Dauerarbeitsplatz) nicht in Frage kommt. Eine derartige Äußerung belegt, dass die kurz zuvor ausgesprochene Kündigung wegen befürchteter Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses infolge einer zukünftigen Schwangerschaft ausgesprochen wurde. Damit ist das Geschlecht der gekündigten Arbeitnehmerin in diskriminierender Weise Teil des Motivbündels bzgl. des Kündigungsentschlusses. Im konkreten Einzelfall gelang dem Arbeitgeber der „Entlastungsbeweis“ nicht.
Urteil des LAG Köln vom 17.01.2020, 4 Sa 862/17 (NZB anhängig BAG, 2 AZN 229/20)

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten […] noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung im Kleinbetrieb während der Wartefrist sowie über einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufgrund einer Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Preis: 3.00 EUR

Hinweis

Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG in Gewaltschutzfällen

Das BMI und das BMFSJ geben in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 14.2.2020 Hinweise für die Handhabung der Wohnsitzregelung in Gewaltschutzfällen. Dem Rundschreiben liegt die 2016 (Integrationsgesetz v. 31.7.2016, BGBl. I 2016, S. 1939) geschaffene Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG zugrunde. Die Regelung war zunächst bis zum 6.8.2019 befristet und wurde 2019 entfristet (Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes v. 4.7.2019, BGBl. I 2019, S. 914). Sie verpflichtet Asylberechtigte, Geflüchtete, subsidiär Schutzberechtigte, Personen mit einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und andere Personen mit humanitärem Aufenthaltstitel, für den Zeitraum von drei Jahren in dem Land Wohnsitz zu nehmen, in dem das Asylverfahren durchgeführt wurde.

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Hinweis

Gemeinsames Rundschreiben des BMI und des BMFSFJ zur Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes in Gewaltschutzfällen vom 14. Februar 2020 (Auszug)

[…]
II. Aufhebung der Wohnsitzbindung in Gewaltschutzfällen

1. Hinreichend dargelegte und nachgewiesene Gewaltschutzfälle sind Härtefälle im Sinne des Gesetzes und daher immer ein Aufhebungsgrund
Gemäß § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c) des Aufenthaltsgesetzes ist eine Wohnsitzverpflichtung oder -zuweisung zur Vermeidung einer Härte aufzuheben [...]. [...] Danach besteht eine unzumutbare Einschränkung durch eine Wohnortbindung, wenn die Verpflichtung oder Zuweisung eine gewalttätige oder gewaltbetroffene Person an den bisherigen Wohnsitz bindet oder einer Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz oder sonstigen erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt (insbesondere häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt) entgegensteht. Hinreichend dargelegte und nachgewiesene Gewaltschutzfälle (vgl. zum grundsätzlichen Nachweiserfordernis die Ausführungen unter Punkt II. 2.) stellen immer einen Härtefall im Sinne des § 12a Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c) des Aufenthaltsgesetzes dar – mit der Folge, dass in diesen Fällen eine bestehende Wohnsitzverpflichtung oder -zuweisung aufzuheben ist.

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Deutscher Juristinnenbund

Rechtsfragen zur geschlechtergerechten Sprache bleiben offen

„Mit dem heutigen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts1 ist eine Chance vertan zu bestätigen, dass das generische Maskulinum nicht nur sprachlich, sondern auch rechtlich diskriminierend ist. Die aus formalen Gründen getroffene Entscheidung weist dennoch auf Lücken bzw. Reformbedarfe des geltenden Rechts hin. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht in der Sache entschieden, die Gesetzgebung kann aber selbstverständlich tätig werden. Denn auch die Rechtssprache ist geprägt von Zeiten, in denen Frauen noch keine gleichen Rechte hatten oder als Rechtssubjekte gar nicht vorkamen. Es ist an der Zeit, das zu ändern und das historische Unrecht nicht in der Sprache zu perpetuieren.“, kommentiert die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb) Prof. Dr. Maria Wersig den heute veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Mit diesem Beschluss hat das Gericht eine Verfassungsbeschwerde zur Verwendung geschlechtergerechter Sprache in Sparkassenvordrucken und -formularen nicht zur Entscheidung angenommen.

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Aufruf

Rheinland-Pfälzische Frauennotrufe fordern die sofortige Evakuierung von Moria

Empörung und die Aufnahme weniger ausgesuchter Menschen sind nicht genug

Die Situation der geflüchteten Menschen nach den Bränden in Moria ist eine Katastrophe mit Ansage und die Folge von gewollten politischen Entscheidungen zum Umgang mit geflüchteten Menschen in Deutschland und Europa. Auch in der gemeinsamen Stellungnahme unseres Bundesverbandes bff mit BKSF, BAG FORSA und DGfPI zu Moria vom 14.9.2020 wird dies deutlich benannt: „Längst hätte das Camp evakuiert werden müssen. Der Brand ist Ergebnis des Versagens der menschenrechtswidrigen europäischen und deutschen Politik in den letzten Jahren“.

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Hinweis der Redaktion

Österreich bereitet Gesetzentwurf zu Hass im Netz vor

In Österreich wurde am 3. September 2020 ein Entwurf für ein Bundesgesetzpaket zu „Hass im Netz“ vorgestellt und in die „Begutachtung“ gegeben. Die Begutachtung entspricht in etwa der „Verbändeanhörung“ im deutschen Recht und ist ein dem Kabinettsbeschluss vorgelagertes Beteiligungsverfahren. Der Entwurf wurde also bisher ausschließlich von den drei zuständigen Ministerien verfasst und es ist noch kein Gesetzentwurf der österreichischen Regierung. Fristablauf für die Begutachtung war der 15. Oktober 2020.

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Hinweise

Policy-Paper des djb zu Partnerschaftsgewalt | Gesetzentwurf gegen sexualisierte Gewalt gegen Kinder | Hilfesystem 2.0

Der Deutsche Juristinnenbund (djb) hat im November 2020 ein Policy-Paper zum strafrechtlichen Umgang mit (tödlicher) Partnerschaftsgewalt veröffentlicht: www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st20-28.
Darin analysiert der djb bestehende Problemlagen und Missstände bei strafgerichtlichen Entscheidungen. Auswirkungen und Ursachen geschlechtsspezifischer Gewalt werden danach oft verkannt oder nur unzureichend erfasst, gleichzeitig werden vorherrschende Geschlechterstereotype und bestehende Sexualitätsmythen unkritisch perpetuiert. Das Policy Paper zeigt Lösungsansätze für eine Verbesserung des strafrechtlichen Umgangs mit Partnerschaftsgewalt auf.

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