Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2021

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Reingard Zimmer

ILO-Übereinkommen Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt

I Einleitung
Bereits die Jahrhunderterklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) proklamiert 2019 das Ziel einer Arbeitswelt ohne Gewalt und Belästigung. Im Rahmen der internationalen Arbeitskonferenz wurde dann im gleichen Jahr ein bemerkenswertes völkerrechtliches Abkommen vereinbart: Das nunmehr jüngste ILO-Übereinkommen Nr. 190 hat die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zum Thema und ergänzt insoweit das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt. Damit liegt nicht nur eine weltweit gültige Definition von sexueller Gewalt und Belästigung vor, das ILO-Abkommen geht in Teilen sogar über bestehende unionsrechtliche und nationale Bestimmungen aus den Antidiskriminierungs-Richtlinien und dem AGG hinaus. Der vorliegende Beitrag stellt das Abkommen vor und diskutiert offene Fragen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Entgelttransparenzgesetz – Auskunftsanspruch und Arbeitnehmerbegriff

1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 EntgTranspG haben Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 EntgTranspG zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes einen individuellen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 EntgTranspG. Beschäftigte i.S.d. EntgeltTranspG sind nach der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG getroffenen Bestimmung „Arbeitnehmerinnen“ und „Arbeitnehmer“.
2. Die Begriffe „Arbeitnehmerinnen“ und „Arbeitnehmer“ in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG sind nicht nach rein nationalem Rechtsverständnis, sondern unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2006/54/EG auszulegen. Danach können im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen i.S.d. innerstaatlichen Rechts Beschäftigte i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG sein.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg

Mindestlohn für 24-Stunden-Betreuung

1. Der oder die Arbeitgeber*in schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Davon wird nicht nur Vollarbeit, sondern auch Bereitschaftszeit erfasst.
2. Dabei obliegt es dem oder der Arbeitgeber*in, die Arbeit im Rahmen des Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO so zu organisieren, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Arbeitszeit auch eingehalten werden.
3. Abweichungen von diesen Grundsätzen wegen der Besonderheiten der Tätigkeit der Klägerin in einem Haushalt kommen nicht in Betracht. Das widerspräche dem Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. Juni 2011 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte.

Preis: 3.00 EUR

Elisabeth Greif, Jasmine Senk

Das österreichische Gesetzespaket zur Bekämpfung von Hass im Netz und zum Schutz der Nutzerinnen auf Kommunikationsplattformen

Hass im Netz in Form von Beleidigungen, Bedrohungen und Verleumdungen oder durch das Verbreiten von intimen Bildern im Internet oder in den sozialen Medien stellt mittlerweile ein globales gesellschaftliches Problem dar. Zielscheibe von Hass im Netz und in sozialen Medien sind meist gesellschaftliche Gruppen, die als „anders“ oder „fremd“ wahrgenommen werden. Aber auch Einzelpersonen werden Opfer von Hass und Hetze im virtuellen Raum. In den meisten Fällen beruhen die Angriffe auf rassistischen, ausländerfeindlichen, misogynen oder homophoben Motiven. Die Bedeutung von Hass im Netz wächst durch die fortschreitende technologische Entwicklung von Kommunikationsformen kontinuierlich an.

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Mit dem Smart-Meter-Gateway öffnet das BSI Tür und Tor für häusliche Gewalt

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat 2020 eher unbeachtet von der breiten Öffentlichkeit eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der SmartHome-Geräten der Markt bereitet wird. Gedacht als technische Basis für die Digitalisierung der Energiewende wird ein Smart-Meter-Gateway zukünftig als zentraler Datenpunkt in Privathaushalten und Unternehmen installiert werden können. Damit wird zugleich ein Einfallstor für die smarte Überwachungswelt im privaten Leben geöffnet (siehe dazu Stelkens – Smarte Gewalt in STREIT 1/2019, S.3). Wann und wo im privaten Haushalt Energie verbraucht wird, lässt sich genau ablesen, überwachen und vor allem auch verknüpfen mit beliebigen anderen smarten Systemen.

Preis: 3.00 EUR

Anna Katharina Mangold

Mitgemeint – Und täglich grüßt das Murmeltier

Im vergangenen Herbst bebte einmal wieder das Internet. Das Murmeltier ließ schön grüßen. Es ging um: Geschlechtergerechtigkeit in der Sprache. Welche Person Lust auf richtig Aufregung hat, die möge sich einmal für mehr Gerechtigkeit in der Sprache aussprechen. Ein großer Spaß für die ganze Familie – funktioniert auch in Zeiten von Corona, garantiert.
Anlass diesmal also: Ein Gesetz wurde anders formuliert als üblich. Das Ministerium von Bundesjustizministerin Lambrecht hatte einen Referent*innenentwurf zur „Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)“ – horribile dictu! – im generischen Femininum formuliert. Das führte zu veritablem Zoff in der Koalition.

Preis: 3.00 EUR

Nora Wienfort

Buchbesprechung: Annelie Bauer: Rechtliche Maßgaben für geschlechtergerechte Sprache. Eine Analyse unter besonderer Berücksichtigung des Landes Niedersachsen

Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz sorgte im Oktober 2020 für Empörung: Er war ausschließlich unter Verwendung weiblicher Formen, also im generischen Femininum formuliert. Nach erhitzten Diskussionen in Politik und Medien wurde der Gesetzentwurf schließlich vom generischen Femininum ins generische Maskulinum übertragen. Diese Episode macht offensichtlich: Weder über das „Ob“ noch über das „Wie“ der Verwendung geschlechtergerechter Sprache besteht in Deutschland Einigkeit. Die zahlreichen offenen Fragen betreffen dabei nicht nur die Rechts- und Amtssprache. Ob in Zeitungsartikeln oder Radiobeiträgen, in wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder universitärer Lehre, in Gerichtsentscheidungen oder im Gespräch unter Freund*innen: Wer sich äußert, kommt an einer Entscheidung über Ob und Wie geschlechtergerechter Sprache nicht mehr vorbei.

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Urteil des VG Berlin

Rechte der Gleichstellungsbeauftragten: Einladung zu einer Leitungsklausur des Ministeriums

1.) Gleichstellungsbeauftragte sind grundsätzlich an Dienstbesprechungen zu beteiligen, die auf der Führungsebene der Dienststelle erfolgen, bei der die Gleichstellungsbeauftragte bestellt ist. (Rn. 22)
2.) Der Dienststelle obliegt im Regelfall die aktive Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten in alle Entscheidungsprozesse. Dazu gehören Dienstbesprechungen von Führungskräften bereits bei Beginn eines Entscheidungsprozesses, insbesondere im Stadium noch generell- steuernder Entscheidungen. (Rn. 23)
3.) An einer Leitungsklausur, die die mobile Arbeit in der Dienststelle zum Gegenstand hat, ist die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen. (Rn. 24)
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Berlin vom 27. April 2020 – 5 K 50.17

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Minden

Keine Überstellung nach Italien im Asylverfahren für alleinerziehende Mutter mit Kind

1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zu berücksichtigen, dass Kinder besondere Bedürfnisse haben und extrem verletzlich sind. Dementsprechend müssen die Aufnahmebedingungen für Kinder an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für ihre Psyche entsteht.
2. Das italienische Asylsystem weist derzeit systemische Schwachstellen für alleinerziehende Mütter auf, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben, weil die derzeitigen Aufnahmebedingungen für Angehörige dieser Gruppe gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta verstoßen.

Preis: 3.00 EUR

Hinweis

Istanbul-Konvention in Leichter Sprache

Das Bochumer Zentrum für Disability Studies hat eine Leichte Sprache Version der Istanbul- Konvention erstellt. Wer mit Frauen mit anderen Lernmöglichkeiten arbeitet oder Fortbildung zu sexualisierter Gewalt anbietet, kann diese nutzen.
Die Istanbul-Konvention gibt es als PDF zum Download:
www.bodys-wissen.de/files/bodys_wissen/Downloads/Istanbul-Konvention%20in%20Leichter%20Sprache_barrierefrei.pdf.

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Pressemitteilung des Bündnis Istanbul-Konvention

Istanbul-Konvention konsequent umsetzen

Die Bundesregierung veröffentlichte am 1.9.2020 den GREVIO-Staatenbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland. Auch über zwei Jahre nach Inkrafttreten der Gewaltschutz-Konvention fehlen Deutschland ein politisches Konzept, handlungsfähige Institutionen und die notwendigen Ressourcen, um alle Frauen und Mädchen vor Gewalt zu schützen, kritisiert das zivilgesellschaftliche Bündnis Istanbul-Konvention, BIK.

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Pressemitteilung der Heinrich-Böll-Stiftung

Anne-Klein-Frauenpreis 2021 an Cânân Arın

Die türkische Juristin und Frauenrechtlerin Cânân Arın erhält den Anne-Klein-Frauenpreis 2021. Die Anwältin aus Istanbul setzt sich seit über 40 Jahren für die Rechte und die Selbstbestimmung von Frauen ein. Sie ist Mitbegründerin des ersten unabhängigen türkischen Frauenhauses des Vereins Mor Çatı (Lila Dach). Sie hat in unzähligen Verfahren für Frauen gestritten, denen Gewalt angetan wurde.
Cânân Arın hat mit ihrem Engagement dazu beigetragen, dass die Türkei 2012 als erstes Land die sogenannte Istanbul-Konvention ratifiziert hat.

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Buchhinweise

Bauer, Annelie: Rechtliche Maßgaben für geschlechtergerechte Sprache – Eine Analyse unter besonderer Berücksichtigung des Landes Niedersachsen, Duncker & Humblot 2020
Bff: Suse: Zugang zum Strafverfahren für Frauen mit Behinderungen bei geschlechtsspezifischer Gewalt – Ein Handbuch für die Praxis, 2021, Bezug über www.frauen-gegen-gewalt.de
Bff: Suse: Hürden und Rampen – gemeinsam Impulse setzen für einen barrierearmen Rechtsweg für Frauen und Mädchen mit Behinderungen! – Tagungsdokumentation 2019, www.frauen-gegen-gewalt.de

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Feministischer Juristinnentag 2021?! Online am 8. Mai 2021 ab 16 Uhr

Nachdem der in Leipzig geplante FJT 2020 pandemiebedingt ausfallen musste, hofften wir auf ein Treffen am gewohnten zweiten Maiwochenende 2021. Nur leider wurde dies immer unwahrscheinlicher, so dass die Inhaltsgruppe sich Alternativen überlegte. Wenn wir uns schon am 7.–9. Mai nicht in Leipzig treffen können, so wollen wir doch wenigstens einen kleinen Ersatz und Vorgeschmack auf den nächsten „echten“ FJT anbieten.

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SAVE the DATE: 25. September 2021! Open-Space & DIY FJT 2021 – Online

Die Leipziger Orgagruppe hatte zunächst geplant, den FJT 2021 auf Ende September zu verschieben – aber leider ist die Pandemielage so unklar, dass eine verbindliche Buchung von Veranstaltungsräumen nicht möglich ist. Es übersteigt die Kapazitäten der Vorbereitungsgruppen, verschiedene Varianten – lokal, hybrid oder rein digital – parallel vorzubereiten.

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