Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2021

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Anja Titze

Recht und Rechtswirklichkeit – der Schwangerschaftsabbruch in Polen

Einleitung
Die politischen Entwicklungen in Polen haben in den vergangenen Jahren immer wieder für Schlagzeilen in westlichen Medien gesorgt. Den jüngsten „Frauenstreik“ hatte eine Entscheidung des Verfassungsgerichts vom Oktober 2020 ausgelöst. Während Abtreibungsgegner die Entscheidung bejubelten, zogen die Gegner zu Tausenden auf die Straße und protestierten – nicht nur gegen die Verschärfung, sondern auch gegen die nationalkonservative Regierung. Sogar die Kirche(n), bislang nahezu unantastbare Instanz, wurde(n) zum Angriffspunkt.

1. Das Abtreibungsrecht bis 1989
1.1. Recht und Rechtsänderungen
Das Verbot, eine Schwangerschaft zu beenden, hat in Polen wie in den meisten europäischen Ländern eine lange Geschichte. Frauen konnten nicht frei über Sexualität und Mutterschaft entscheiden und Zuwiderhandlungen wurden streng bestraft. Erst im 20. Jahrhundert kam es vielerorts zu gesellschaftlichen und politischen Veränderungen, die eine neue Sichtweise auf selbstbestimmte Mutterschaft implizierten und entsprechende Rechtsänderungen bewirkten.

Preis: 3.00 EUR

Kerstin Wolff

„Gegen den Klassen-Paragrafen“ – Die Abtreibungsdebatte zwischen 1900 und 1933

Im Kaiserreich – Von aufklärerischen Ideen zur Bevölkerungspolitik
Als die §§ 218 bis 220 bei der Reichsgründung 1871 im Strafgesetzbuch (StGB) festgelegt wurden, waren diese keine revolutionäre Neuerung. Vielmehr wurden Vorgängergesetze fortgeschrieben, zum Beispiel die Paragrafen des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten von 1851. Die Regelungen waren für die Mitte des 19. Jahrhunderts durchaus "modern": In ihnen spiegelte sich die aufklärerische Idee wider, dass der Embryo als zukünftiger "Staatsbürger" potenziell vom Staat beschützt werden könne (wenn auch nicht beschützt werden müsse). Ebenfalls im Zuge der Aufklärung war die Todesstrafe für einen Schwangerschaftsabbruch abgeschafft worden.
Der § 218 regelte im Jahr 1871, dass eine Schwangere mit fünf Jahren Zuchthaus bestraft würde, wenn sie vorsätzlich abtriebe. Selbiges Strafmaß wurde auch für eine dabei helfende Person veranschlagt. Ziel des Gesetzes war es, Abtreibungen zu verhindern – ein Ziel, welches nie erreicht wurde.

Preis: 3.00 EUR

Doctors for Choice Germany e.V.

Abschaffung der §§ 218–219b StGB, § 12 SchwKG

Deutschland hat eines der strengsten Abtreibungsgesetze Europas: Nicht nur der Eingriff selbst, sondern auch die bloße, sachliche Information zu diesem Eingriff ist strafbar. Im Abschnitt Straftaten gegen das Leben (§§ 211–222 StGB) findet sich neben Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen unter § 218 der Schwangerschaftsabbruch und § 219 die Beratung einer Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage. Die Strafandrohungen verstärken die Stigmatisierung und Tabuisierung des Schwangerschaftsabbruches in unserer Gesellschaft und verhindern einen offenen und medizinisch fundierten Diskurs über Sexualität und Fortpflanzung. Sie erschweren die Thematisierung in der medizinischen Ausbildung.

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Urteil des LG Hamburg

Vergleich von Abtreibungen mit NS-Morden: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

1. Die Veröffentlichungen von Äußerungen und Bildmaterial, in denen Schwangerschaftsabbrüche mit dem Holocaust verglichen werden und in denen auf die Klägerin Bezug genommen wird, verletzen die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da sie die Klägerin im Bereich ihrer beruflichen Betätigung als Ärztin, die Schwangerschaftsabbrüche durchführt, berühren.
2. Die Gleichsetzung der Abtreibungstätigkeit einer Ärztin mit der auf der Rassentheorie fußenden Ermordung unzähliger Menschen im Nationalsozialismus stellt einen erheblichen Eingriff in das die Sozialsphäre betreffende Persönlichkeitsrecht dar und muss nicht hingenommen werden.
3. Die eingetretene schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Ärztin lässt sich nur durch die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes ausgleichen, da die Durchsetzung von Ansprüchen auf Gegendarstellung oder Berichtigung der Klägerin nicht zumutbar ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LG Hamburg vom 15.01.2021– 324 O 290/19, Berufung anhängig, Hanseatisches OLG Hamburg, 7 U 14/21

Preis: 3.00 EUR

Vorlagebeschluss des KG Berlin

Ungleichbehandlung von Kindern in Regenbogenfamilien

Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist es unvereinbar, dass das Gesetz es unterlässt, einem durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung im Sinne des § 1600d Abs. 4 BGB gezeugten und in der gleichgeschlechtlichen Ehe der Mutter geborenen Kind die Ehefrau der Mutter kraft Gesetzes als Elternteil zuzuordnen, während das Gesetz in § 1592 Nr. 1 BGB einem auf gleiche Weise gezeugten Kind, das in der verschiedengeschlechtlichen Ehe der Mutter geboren wird, den Ehemann der Mutter kraft Gesetzes als Elternteil zuordnet.
(Leitsatz der Redaktion)
Vorlagebeschluss des KG Berlin vom 24.03.2021, Az. 3 UF 1122/20

Zum Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 2. […] und die Beteiligte zu 3. […] schlossen am ... 2018 […] die Ehe miteinander. Um ihren Kinderwunsch zu erfüllen, entschieden sie sich, eine reproduktionsmedizinische Behandlung in einem Kinderwunschzentrum in der Weise durchzuführen, dass die Person des Samenspenders ihnen gegenüber unbekannt bleibt und der Samenspender auf alle Rechte aus der Elternschaft verzichtet.

Preis: 3.00 EUR

Kirsten Plötz

„… in ständiger Angst …“ Eine historische Studie über rechtliche Folgen einer Scheidung für Mütter mit lesbischen Beziehungen und ihre Kinder in Westdeutschland unter besonderer Berücksichtigung von Rheinland-Pfalz (1946 bis 2000), Kurzbericht

Die nachstehend in Auszügen abgedruckte Studie „… in ständiger Angst…” von Dr. Kirsten Plötz beschreibt anhand zahlreicher Fallbeispiele die Auswirkungen der Rechtslage im Scheidungs- und Sorgerecht auf lesbische Mütter bis zur Familienrechtsreform 1977 und danach. Sie zeigt, welchen Diskriminierungen lesbische Mütter ausgesetzt waren und gibt damit den rechtsgeschichtlichen Hintergrund für die in diesem Heft abgeduckten Vorlagebeschlüsse zum Thema „Nodoption“.
Wegen der Konzentration auf die Rechts- und Rechtsauslegungsentwicklung und die Auswirkungen des Antidiskriminierungsrechts auf die Rechte lesbischer Mütter enthält unsere gekürzte Fassung kaum Fallbeispiele – deshalb sei hier ausdrücklich die Lektüre der Studie oder zumindest der Kurzfassung unter www.mffjiv.rlp.de oder www.regenbogen.rlp.de empfohlen.
Die Redaktion

(…)
Die Sozialpädagogin Ilse Kokula stellte 1977 fest:
„Um die Angst verheirateter Lesben zu reduzieren, müßte gewährleistet sein, daß sie bei einer Scheidung nicht mehr automatisch die Kinder verlieren.“ 1979 erläuterte sie die Rechtslage, die bis Sommer 1977 galt: „Viele Lesbierinnen konnten sich bisher nicht scheiden lassen […], ein Schuldausspruch zu Lasten der Frau [bewirkte], daß sie keinen Unterhalt erhielt und für die Kinder nur unter besonderen Umständen die elterliche Gewalt übertragen bekam. […] der Verlust der Kinder und des Unterhalts ließen Frauen davor zurückschrecken, von ihrem Scheidungsrecht Gebrauch zu machen.“

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Kein Umgangsrecht des biologischen Vaters

1. Der biologische Vater, der kurz nach der Geburt des Kindes der Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter zugestimmt hat, hat kein Umgangsrecht gem. § 1686a Abs. 1 BGB.
2. Bei nur gelegentlichen Besuchen des Vaters für kurze Zeit unter Aufsicht der Eltern steht ihm mangels sozial-familiärer Beziehung auch kein Umgang nach § 1685 Abs. 2 BGB zu.
3. Das Kind ist nach § 159 Abs. 2 FamFG nicht anzuhören, wenn aus Rechtsgründen ein Umgang des Vaters nicht gegeben ist.
(Leitsätze des Gerichts)
Beschluss des KG Berlin vom 19.12.2019 – 13 UF 120/19, anhängig BGH, XII ZB 58/20

Aus dem Sachverhalt:
I. Die Eltern von A., geb. am x.x.2013, haben am x.x.2013 eine Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz aF begründet. Frau B. ist die leibliche Mutter von A. Biologischer Vater von A. ist der Antragsteller. Die Beteiligten lernten sich 2008 kennen. Einvernehmlich verabredeten sie, dass Frau B. mittels einer Samenspende des Antragstellers schwanger werden sollte. A. wurde nach mehreren vergeblichen Versuchen gezeugt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Keine gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells

Die Anordnung eines Umgangs im Wechselmodell scheidet aus, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, sich bei ihrem Handeln allein von den Bedürfnissen des gemeinsamen Kindes leiten zu lassen, sondern egoistische Motive verfolgen.
(Leitsatz des Gerichts)
Beschluss des KG Berlin vom 26.11.2020 – 16 UF 138/19

Aus dem Sachverhalt:
Der Vater wendet sich gegen den am 16. Juli 2019 erlassenen Beschluss des Familiengerichts, mit dem sein Umgang mit der gemeinsamen, im Haushalt der Mutter lebenden, heute knapp über sechs Jahre alten Tochter x geregelt wurde. Zur Begründung der Umgangsentscheidung hat das Familiengericht im Wesentlichen darauf verwiesen, die getroffene Regelung entspreche dem Wohl des Kindes am besten. Es sei eine klare, eindeutige Regelung erforderlich, um zu verhindern, dass es bei der Ausübung des Umgangs erneut – wie in der Vergangenheit bereits wiederholt geschehen – zu schweren Eskalationen oder gar Polizeieinsätzen komme.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Brandenburg

Tonbandaufnahme von Äußerungen des Antragsgegners im Gewaltschutzverfahren

Zur Glaubhaftmachung im Gewaltschutzverfahren kann auch eine Tonbandaufnahme von Äußerungen des Antragsgegners herangezogen werden. Das gilt zumindest dann, wenn die Aufnahme im öffentlichen Straßenraum erfolgte und die Antragstellerin den Antragsgegner zuvor darauf hingewiesen hatte, dass sie Gespräche mit ihm aufnehmen werde.
(Leitsatz des Gerichts)
Beschluss des OLG Brandenburg vom 06.08.2020 – 15 UF 126/20

Aus den Gründen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 25.06.2020 verkündeten Beschluss, mit dem das Amtsgericht die im Verfahren der einstweiligen Anordnung gegen ihn ergangene, bis zum 04.12.2020 befristete Unterlassungsanordnung vom 04.06.2020 nach mündlicher Verhandlung aufrecht erhalten hat, ist gem. §§ 57 S. 1, S. 2 Nr. 4, 58 Abs.1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben worden.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH mit Anmerkung

Externe Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte im Versorgungsausgleich nach der Entscheidung des BVerfG vom 26. Mai 2020 – 1 BvL 5/18

1. Zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hat das Familiengericht festzustellen, welche Versorgungsleistung die ausgleichsberechtigte Person mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert in der externen Zielversorgung erlangen kann und diese den Versorgungsleistungen gegenüberzustellen, die sie bei einer fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung zu erwarten hätte.
2. Als maßgebliche Zielversorgung für den Vergleich mit der Quellversorgung ist die gesetzliche Rentenversicherung heranzuziehen, solange der ausgleichsberechtigten Person noch keine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt worden ist; dies gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person trotz entsprechender Hinweise des Gerichts ihr Wahlrecht nach § 15 VersAusglG nicht oder zugunsten einer anderen Zielversorgung ausübt.
3. Der Versorgungsträger, der die externe Teilung verlangt, hat dem Familiengericht entsprechend § 220 Abs. 4 FamFG auf Ersuchen mitzuteilen, welche Versorgung die ausgleichsberechtigte Person mit ihren biometrischen Daten im Falle einer fiktiven internen Teilung unter Berücksichtigung fiktiver Teilungskosten zu erwarten hätte.
4. Für die Beurteilung der Frage, ob die externe Teilung unter Berücksichtigung eines Toleranzrahmens von 10 % mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert verfassungskonform durchgeführt werden kann, kommt ein Vergleich der Versorgungsleistungen von Zielversorgung (bei externer Teilung) und Quellversorgung (bei fiktiver interner Teilung) auf der Basis von Rentenwerten oder von Barwerten in Betracht.
(amtliche Leitsätze)
Beschluss des BGH vom 24.03.2021 – XII ZB 230/16

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Würzburg

Flüchtlingsanerkennung für Afghanin, die eine Gruppenvergewaltigung erst vor Gericht offenbart

1. Für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens ist auch eine objektiv erhebliche Steigerung im Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung – hier: Bericht über eine Vergewaltigung – unschädlich, wenn die Umstände, die zur Verzögerung geführt haben, nachvollziehbar begründet werden können.
2. Allein Frauen droht in Afghanistan regelmäßig sexuelle Gewalt, so dass es sich um eine frauenspezifische Verfolgung handelt, die landesweit gilt.
3. Frauen bilden eine soziale Gruppe, die aufgrund der kulturellen und religiösen Gepflogenheiten in der strikt patriarchalisch geprägten Gesellschaft Afghanistans tiefgreifend diskriminiert werden und eine deutlich abgegrenzte Identität haben sowie von der sie umgebenden (männlichen) Bevölkerung als andersartig betrachtet werden.
4. Frauen, die ohne männliche Begleitung das Haus verlassen, gehören zu den besonders gefährdeten Untergruppen der Frauen. Der Umstand, dass Frauen überhaupt eigenständig ihre Familienwohnung verlassen können und über eine gewisse Bewegungsfreiheit verfügen, ist hierbei als bedeutsamer Teil des Rechts auf Selbstbestimmung anzusehen und damit als grundlegendes Menschenrecht zu qualifizieren. Aufgrund der sehr hohen identitätsstiftenden Bedeutung einer eigenständigen Lebensführung können Frauen nicht i.S.d. § 3b Nr. 4a) AsylG gezwungen werden, hierauf zu verzichten.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Würzburg vom 20.02.2018 – W 1 K 16.32644

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Buchbesprechung: Francesca Schmidt: Netzpolitik

Francesca Schmidt legt eine „feministische Einführung“ in die Netzpolitik vor und schließt damit eine Wahrnehmungslücke in der aktuellen digitalpolitischen Diskussion, die weit offen klafft. „The elephant in the room“, nämlich der allgegenwärtige Antifeminismus im Internet, findet hier eine deutliche Benennung und angemessene Einschätzungen, die dringend Eingang in die politische Arbeit finden müssen. Die Autorin, ausgebildete Germanistin, verantwortet seit Jahren als Referentin für Netzpolitik im Gunda-Werner- Institut der Heinrich-Böll-Stiftung eine Reihe hervorragender Veranstaltungen zum Thema und das Buch ist ein Destillat dieser Arbeit.

Gleich „Zum Anfang“ stellt Schmidt in der entsprechend betitelten Einleitung fest, dass Aufgabe von Netzpolitik die Schaffung eines rechtsstaatlichen Ordnungsrahmens für die gesellschaftsverändernde Digitalisierung sei. Das ist nicht mehr und nicht weniger als die Feststellung eines echten Paradigmenwechsels für Internetpolitiken. Von freiheitlicher Internetanarchie über eine sich selbst regulierende Balance im virtuellen Raum bis hin zu weltverbessernden Community-Ideologien hat sich die Netzgemeinde seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts durch alles geträumt, was science-fiction-like an staatsfernen Utopien erzählbar schien.

Preis: 3.00 EUR

bff: Frauen gegen Gewalt e.V.

Vertrauliche Spurensicherung als Kassenleistung

Forderungspapier zur Gewährleistung einer flächendeckenden niedrigschwelligen medizinischen und psychosozialen Versorgung sowie vertraulichen Spurensicherung nach sexualisierter und körperlicher Gewalt

Seit dem 01.03.2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft. Darin aufgenommen ist in §§ 27 und 132 k SGB V die Finanzierung der vertraulichen Spurensicherung nach sexualisierter und körperlicher Gewalt als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Finanziert wird zukünftig eine vertrauliche Spurensicherung nach erlebter Gewalt einschließlich Dokumentation, Laboruntersuchungen und Aufbewahrung der Befunde. Das Gesetz wird auf Länderebene umgesetzt.
Der bff und seine angeschlossenen Fachberatungsstellen wollen bei der Umsetzung des Gesetzes auf Länderebene unterstützen. Der bff empfiehlt zugleich, dass die Perspektive von Betroffenen mit sehr unterschiedlichen Erfahrungen nach erlebter Gewalt bei der Umsetzung unbedingt einbezogen werden sollte.

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Hinweis

Gutachten zu den Möglichkeiten gesetzlicher Neuregelungen im Konfliktfeld 'Gehsteigbelästigungen'

Das Gunda-Werner-Institut in der Heinrich-Böll-Stiftung hat beim Deutschen Juristinnenbund ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das von Dr. Sina Fontana, der Vorsitzenden der Kommission Verfassungsrecht, Öffentliches Recht, Gleichstellung, erstellt wurde.
Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass der Zugang zu Gesundheitsleistungen für Frauen* nicht flächendeckend gesichert ist. Neben sehr weitreichenden Werbeverboten und der Kriminalisierung von Ärzt*innen erschweren Abtreibungsgegner*innen mit sogenannten „Gehsteigbelästigungen“ den ungehinderten Zugang ungewollt Schwangerer zu Beratungseinrichtungen und ärztlichen Praxen.

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Wir gratulieren Zita Küng mit Laudatio

Wir gratulieren
Zita Küng
zum Emilie Kempin-Spyri-Preis
Zita Küng, uns allen seit vielen Jahren gut bekannt durch ihre vielfältigen Engagements für die Rechte
von Frauen und als engagierte Teilnehmerin und Mitwirkende bei den Feministischen Juristinnentagen, ist die erste Preisträgerin des Emilie Kempin- Spyri-Preises des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV). Der Preis zeichnet Rechtsanwältinnen, Personen oder Organisation aus, die sich in besonderem Maße um die Belange von Gleichstellung zwischen Frau und Mann in Beruf, Justiz, Politik und Gesellschaft verdient gemacht haben oder eine besondere Vorbildfunktion für Anwältinnen oder Anwälte haben.

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Vorankündigung

Feministischer Juristinnentag 2022

Am zweiten Maiwochenende 2021 musste leider der FJT in Leipzig zum zweiten Mal in Folge coronabedingt ausfallen. Als kleinen Ersatz hatten wir am 8. Mai ein virtuelles Forum zum Thema Digitale Gewalt gegen Frauen* veranstaltet, das die rechtlichen und rechtstatsächlichen Lücken im Schutz vor digitaler Gewalt verdeutlichte.
Der ebenfalls für 2021 geplante virtuelle DIYFJT konnte leider – wohl wegen der zunehmenden Internet-Müdigkeit – nicht stattfinden.
Umso mehr freuen wir uns jetzt auf den echten Feministischen Juristinnentag am 6.-8.Mai 2022 vor Ort in Leipzig!

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Offener Brief

An die Bundesregierung: Frauenrechtlerinnen in Afghanistan brauchen dringend unseren Schutz!

Wir bitten Sie eindringlich, neben den Botschaftsangehörigen, Mitarbeitenden der Entwicklungshilfeorganisationen
und den Ortskräften so viele Frauenrechtlerinnen wie möglich zusammen mit ihren Familien aus Afghanistan zu retten. Diese mutigen Frauen haben sich als Politikerinnen, Journalistinnen, Juristinnen, Ärztinnen und Mitarbeiterinnen von Frauenorganisationen für Frauen- und Kinderrechte eingesetzt und damit für eine offene, vielfältige und demokratische Gesellschaft. Viele von ihnen haben jahrelang gegen alle Widerstände vertrauensvoll mit den westlichen Ländern zusammengearbeitet.
Sie haben die gleiche, wenn nicht sogar noch schlimmere Behandlung durch die Taliban zu befürchten als die anderen Gruppen. Wir dürfen sie Folter und Mord durch die Taliban nicht schutzlos ausliefern.
16.8.2021
Elke Ferner, Vorsitzende UN Women Deutschland und viele weitere mitunterzeichnende Frauenorganisationen:
www.unwomen.de / #HelftAfghanistansFrauen

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