Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2021

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Josephine Ballon

Schutz vor digitaler Gewalt – Bestandsaufnahme und Ausblick

Maßnahmen zur Bekämpfung digitaler Gewalt haben das politische Geschehen in den vergangenen zwei Jahren maßgeblich mitbestimmt. Man kann sagen: Der Gesetzgeber hat die gesamtgesellschaftliche Bedeutung von „Hass im Netz“ und anderen Ausprägungen digitaler Gewalt in den Grundzügen erkannt. Auch Erkenntnisse über die enge Verknüpfung mit dem Rechtsextremismus wurden hinreichend gewürdigt. Dies führte zur Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten Feindeslisten und zur effektiveren Bekämpfung von Cyberstalking, die allesamt kürzlich in Kraft traten.
Aus Sicht der Betroffenen von digitaler Gewalt sind all diese Maßnahmen begrüßenswert. Und dennoch muss sich der Gesetzgeber nicht unerhebliche Versäumnisse vorwerfen lassen.

Evidenz schaffen für die Betroffenheit von Frauen

So wurde es weitgehend versäumt, die besondere Betroffenheit von Frauen zu adressieren, die sich mittlerweile in diversen Studien abzeichnet und dem Gesetzgeber nicht entgangen sein kann. Immerhin wurde erst im Frühjahr 2021 eine rege mediale Debatte über die bessere statistische Erfassung von Frauenhass im Netz z.B. über die Kriminalstatistiken geführt, die bis in die höchsten Regierungskreise reichte.

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Juristinnenbund e.V.

Das Netz als antifeministische Radikalisierungsmaschine – zur Bedeutung von Frauenhass als Element extremistischer Strömungen und der radikalisierenden Wirkung des Internets

Policy Paper vom 09.09.2021 (Auszug aus Teil II, S. 6-11)

Teil I: Der djb hält es für dringend geboten, dem bisher vernachlässigten Aspekt des Antifeminismus als Prinzip extremistischer Strömungen die notwendige Aufmerksamkeit zu widmen. (…)
Teil II: Der djb hält es für überfällig, Antifeminismus und Frauenhass, die bei der extremistischen Radikalisierung im Netz eine zentrale Rolle spielen, mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen. (…)

1. Antifeminismus, Frauenhass und Extremismus

(…) „Antifeministische Einstellungen und Ressentiments ziehen sich durch alle Bereiche des Alltagslebens: Antifeministische Aussagen finden sich in Internet-Memes, -Foren und -Chats, Kunst und Musik, aber auch im Schul- und Berufsleben, in Partnerschaften, Familien und Freundschaftsbeziehungen.“

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Charlotte Spieler

Buchbesprechung: Claudia Burgsmüller, Brigitte Tilmann unter Mitarbeit von Ute Weinmann: Institutionelles Versagen beim Umgang mit sexueller Gewalt im schulischen Kontext

Springer VS Verlag für Sozialwissenschaften, Heidelberg 2019

Ein Buch, dem man viele Leser*innen wünscht, ein Buch, das lesenswerter und spannender ist als der etwas spröde Titel und die schlicht-sachliche Aufmachung es erwarten lassen. Schon nach wenigen Seiten war ich gepackt von dem, was da berichtet wurde, ich habe das Buch bis zum Ende mit großen Erwartungen gelesen, die nicht enttäuscht wurden.
Es geht um die Elly-Heuss-Knapp-Schule in Darmstadt. Sie wurde 1954 gegründet als öffentliche Volksschule, später Grund- und Hauptschule, zeitweise mit Förderstufe. Das Besondere war, dass sie im Grünen nach modernen architektonischen Gesichtspunkten errichtet und nach damals neuen aufgeschlossenen pädagogischen Prinzipien geführt wurde. An dieser Schule war der Lehrer Erich Buß von 1954 bis 1992, also 38 Jahre lang, tätig. Während dieser Zeit hat er ungehindert unzählige Jungen auf heftigste Art und Weise sexuell missbraucht.

Preis: 3.00 EUR

Lucy Chebout

Queere Elternschaft im Recht – Über mutige Nodoption-Familien, Party und Protest

Das Hamburger Pride-Motto in diesem Jahr lautet: „Keep on fighting. Together.“ Neben der Party also auch Protest?
Aktuell kämpfen Regenbogenfamilien in Deutschland für ihre Rechte. Dieses Thema gibt in diesem Jahr Anlass zum Feiern, aber auch für Protest und passt deshalb ganz wunderbar zum diesjährigen CSD-Motto. Vielleicht erinnern Sie sich, wie wir im Sommer 2017 die „Ehe für alle“ gefeiert haben. Damals dachten viele, jetzt ist die volle Gleichstellung erreicht, die letzte Bastion der rechtlichen Diskriminierung beseitigt. In der Tat, mit der „Ehe für alle“ wurden schwule und lesbische Lebensgemeinschaften, so sie wollen, Eheleuten formal gleichgestellt.
Das Abstammungsrecht regelt, wer die rechtlichen Eltern eines Kindes sind, und rekurriert für die Zuordnung ganz wesentlich auf die Ehe.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Verbot sichtbarer Zeichen religiöser, politischer, weltanschaulicher Überzeugung am Arbeitsplatz in engen Voraussetzungen bei Einhaltung strikten Neutralitätsgebots nicht unmittelbar diskriminierend – günstigere nationale Vorschriften möglich

1. Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass eine interne Regel eines Unternehmens, die den Arbeitnehmern das Tragen jedes sichtbaren Zeichens politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, gegenüber Arbeitnehmern, die aufgrund religiöser Gebote bestimmte Bekleidungsregeln befolgen, keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie darstellt, sofern diese Regel allgemein und unterschiedslos angewandt wird.
2. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung, die sich aus einer internen Regel eines Unternehmens ergibt, die den Arbeitnehmern das Tragen jedes sichtbaren Zeichens politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, mit dem Willen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden kann, eine Politik politischer, weltanschaulicher und religiöser Neutralität gegenüber seinen Kunden oder Nutzern zu verfolgen,...

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Entschädigung wegen Einstellungsdiskriminierung – Kopftuchverbot

Die Regelung in § 2 Berliner NeutrG, wonach es Lehrkräften und anderen Beschäftigten mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen ohne weiteres u.a. verboten ist, innerhalb des Dienstes auffallende religiös oder weltanschaulich geprägte Kleidungsstücke, mithin auch ein islamisches Kopftuch zu tragen, ist, sofern das Tragen dieses Kleidungsstücks nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist, verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie das Tragen des Kopftuchs innerhalb des Dienstes nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität verbietet. (amtlicher Leitsatz)
Urteil des BAG vom 27.08.2020, 8 AZR 62/19

Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen der Religion zu zahlen.
Die Klägerin ist Diplom-Informatikerin. Sie bezeichnet sich als gläubige Muslima und trägt als Ausdruck ihrer Glaubensüberzeugung ein Kopftuch. Die Klägerin bewarb sich beim beklagten Land im Rahmen eines Quereinstiegs mit berufsbegleitendem Referendariat auf eine Stelle als Lehrerin in den Fächern Informatik und Mathematik in der Integrierten Sekundarschule (ISS), dem Gymnasium oder der beruflichen Schule.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des HessLAG mit Hinweis

Mittelbare Diskriminierung von Frauen im Sozialplan

Eine Regelung in einem Sozialplan, die für einen pauschalen Zuschlag auf die Abfindung für unterhaltsberechtigte Kinder an die „Eintragung des Kindes auf der Lohnsteuerkarte“ anknüpft, d.h. an einen Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal, benachteiligt mittelbar Frauen. Dies beruht darauf, dass bei der Lohnsteuerklasse V Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nicht vorgesehen sind und noch deutlich mehr Frauen als Männer die Lohnsteuerklasse V wählen.
Die alleinige Anknüpfung in dem Sozialplan an den Kinderfreibetrag war nicht durch das begrenzte Volumen des Sozialplans oder Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt (insoweit gegen BAG 12.03.1997 – 10 AZR 648/96).
Urteil des HessLAG vom 28.10.2020 – 18 Sa 22/20 (rechtskräftig)

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Erhöhung einer Sozialplanabfindung. Die Klägerin macht geltend, sie werde als Frau mittelbar diskriminiert.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Baden-Württemberg

Keine sachgrundlose Befristung bei lange zurückliegender Vorbeschäftigung

1. Eine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber im Vollzeitarbeitsverhältnis von 5 Monaten, die schon 15 Jahre lang zurücklag, steht einer sachgrundlosen Befristung entgegen, wenn die Unterbrechung der Erwerbsbiografie nicht mit einer beruflichen Neuorientierung einherging, sondern familiärer Auszeit zur Kindererziehung geschuldet war.
2. Eine Klausel im Formulararbeitsvertrag, mit der bestätigt wird, nicht bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden zu haben, ist gem. § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam, denn sie ist als Tatsachenbestätigung geeignet, die Beweislast zulasten des anderen Vertragsteils und zugunsten des Verwenders zu verändern.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 11.3.2020, 4 Sa 44/19

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und über Weiterbeschäftigung.
Die am … geborene, verheiratete und (mittlerweile) gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin wurde von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 5. April 1999 mit Wirkung ab 6. April 1999 eingestellt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Karlsruhe

Keine Fortsetzung des Wechselmodells. Keine Aufrechterhaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts. Keine Einholung eines Sachverständigengutachtens

Ein Wechselmodell ist auf Seiten des Kindes nur in Betracht zu ziehen, wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht. Wesentlicher Aspekt ist zudem, vor allem bei Kindern im Jugendalter, der vom Kind geäußerte Wille. Im Verhältnis der Eltern erfordert das Wechselmodell regelmäßig einen erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, so dass bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung ein Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15).
Kommt danach ein Wechselmodell nicht (mehr) in Betracht, kann das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht beibehalten werden, weil die Eltern sich über den künftigen Lebensmittelpunkt ihres Sohnes nicht einig sind.
(Leitsätze des Gerichts)
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 16.12.2020 – 20 UF 56/20

Aus dem Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den am … geborenen M. […]
M. ist aus der am 04.01.2006 geschlossenen Ehe der Beteiligten hervorgegangen. Die Trennung erfolgte im Jahr 2009. Seither haben beide Kindeseltern und M. zunächst in D. gelebt, bis die Kindesmutter im Sommer 2019 in das benachbarte Sch. gezogen ist, wo sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten lebt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Kein Ordnungsgeld gegen gestalkte Frau wegen Fotobeweis

Das Opfer eines Stalkers hat ein berechtigtes Interesse daran, diesen bei einem wiederholten Verstoß gegen einen gerichtlich gebilligten Vergleich in einer Gewaltschutzsache zu Beweissicherungszwecken zu fotografieren mit der Folge, dass der mit diesem Handeln objektiv verwirklichte Verstoß gegen das auch vom Opfer zugesagte, im Vergleich vereinbarte Kontakt- und Näherungsverbot gerechtfertigt ist und gegen das Opfer keine Ordnungsmittel festzusetzen sind.
(Leitsatz des Gerichts)
Beschluss des KG Berlin vom 27.04.2021 – 16 WF 27/21

Aus dem Sachverhalt:
Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht mit dem angegriffenen, am 5. Februar 2021 erlassenen Beschluss gegen sie ein Ordnungsgeld verhängt hat, weil sie einem am 13. November 2020 abgeschlossenen, familiengerichtlich bestätigten Vergleich in einer einstweiligen Gewaltschutzsache zuwidergehandelt haben soll. […]
Die Antragstellerin war von etwa 2013 bis April 2017 die Lebenspartnerin des Antragsgegners. Seit der Trennung der Beteiligten wird die Antragstellerin von ihm „gestalkt“.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Hannover

Flüchtlingseigenschaft für alleinerziehende irakische Kurdin

1. Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne familiären Rückhalt bilden eine bestimmte soziale Gruppe i. S. v. § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, denen geschlechtsspezifische Verfolgung drohen kann. Sie werden wegen ihrer deutlich abgegrenzten Identität von der irakischen Gesellschaft als andersartig betrachtet, nach verbreiteter Einschätzung sogar als gesellschaftlicher Fremdkörper.
2. Für alleinstehende Frauen in der kurdischen Autonomieregion gibt es keine innerstaatliche Fluchtalternative. Das liegt an der schwierigen humanitären Lage in der kurdischen Autonomieregion generell und auch daran, dass eine alleinerziehende Frau ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr selbst bei Umzug an einen anderen Ort in der Autonomieregion nicht in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Hannover vom 07.10.2019 – 6 A 5999/17

Zum Sachverhalt:
Die KlägerInnen, Mutter (Klägerin zu 1) und minderjähriger Sohn (Kläger zu 2), irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit, begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie stammen aus der Stadt Sulaimaniyya in der gleichnamigen Provinz.

Preis: 3.00 EUR

Susanna Roßbach

Buchbesprechung: Konstanze Plett: Geschlechterrecht

Herausgegeben von Marion Hulverscheidt, transcript Verlag, Bielefeld 2021

Als im September 2020 die US-amerikanische Verfassungsrichterin Ruth Bader Ginsburg starb, fragten sich feministische Rechtswissenschaftler*innen hierzulande: Wer ist eigentlich die deutsche RBG? Falls noch nicht geschehen, sollte Konstanze Plett in diesem Zusammenhang unbedingt genannt werden! Der Sammelband „Geschlechterrecht“ vermittelt einen Eindruck einer bemerkenswerten Juristin und ihres jüngsten akademischen Lebensthemas: den Rechten intergeschlechtlicher Menschen.
Konstanze Plett, 1947 geboren, war in ihrem beruflichen Leben vieles: Jura-Studentin in Marburg, Tübingen und Hamburg, Journalistin, Referendarin, Aktivistin für die Abschaffung der Anrede „Fräulein“, Vertreterin verschiedener Organisationen in der Arbeitsgemeinschaft Hamburger Frauenorganisationen, wissenschaftliche Hilfskraft an der Uni Hamburg, Mitarbeiterin in der Sozialwissenschaftlichen Forschungsgruppe am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht und am Zentrum für Europäische Rechtspolitik, Sprecherin des Zentrums für Feministische Studien an der Uni Bremen, später dort Jura-Professorin und Studiendekanin, Bevollmächtigte für die Verfassungsbeschwerde „Dritte Option“, Trägerin des Bundesverdienstkreuzes.

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Frauenrat

Klimaschutz geht alle an!

Ursache, Folgen, Auswirkungen und Anpassungsleistungen des Klimawandels sind nicht geschlechtsneutral.
Frauen und Männer sind durch strukturelle Geschlechterunterschiede unterschiedlich an den Ursachen des Klimawandels, wie der Verursachung von Treibhausgasemissionen, beteiligt. Frauen und Männer sind auch von den Folgen der Klimaanpassung unterschiedlich betroffen und können als Akteur*innen des Wandels unterschiedliche Wirkungen erzielen.
Um bestehende Ungleichheiten zwischen Geschlechtern nicht zu verstärken, müssen Klimaschutz und Geschlechtergerechtigkeit unabdingbar zusammen gedacht werden.
Die Geschlechterperspektive auf Klimaschutz gewinnt in den letzten Jahren an Aufmerksamkeit, insbesondere in internationalen Debatten. Der Gender Aktionsplan (GAP) von 2017 fordert auf internationaler Ebene, Klimapolitik geschlechtersensibel zu gestalten. Auch die Rolle der Care-Arbeit im Kontext von Degrowth wird zunehmend von Wissenschaftler*innen in die klimapolitische Debatte eingetragen.

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Literaturhinweise

Archiv der deutschen Frauenbewegung – AddF: Unfruchtbare Debatten? 150 Jahre gesellschaftspolitische Kämpfe um den Schwangerschaftsabbruch, Schwerpunktheft ARIADNE – Forum für Frauenund Geschlechtergeschichte Nr. 77, Kassel 2021
bff: Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe / Nivedita Prasad (Hg.): Geschlechtsspezifische Gewalt in Zeiten der Digitalisierung, transcript Verlag, open access
Braun, Katherine / Dinkelaker, Samia: Nach der »Willkommenskultur «. Schutz für geflüchtete Frauen* im Spannungsfeld von besonderer Schutzbedürftigkeit und restriktiven Migrationspolitiken, in: Nach der »Willkommenskultur«, edited by Samia Dinkelaker, Nikolai Huke and Olaf Tietje, transcript Verlag, Bielefeld 2021
Dackweiler, Regina-Maria / Rau, Alexandra / Schäfer, Reinhild (Hg.): Frauen und Armut – feministische Perspektiven, Barbara Budrich Verlag, Opladen, Berlin 2020
Ebner, Julia: Radikalisierungsmaschinen – Wie Extremisten die neuen Technologien nutzen und uns manipulieren, Suhrkamp, Berlin 2021
Endler, Rebekka: Das Patriarchat der Dinge. Warum die Welt Frauen nicht passt, Dumont, Köln 2021
Feest, Johannes / Pali, Brunilda (Hg.): Gerlinda Smaus: „Ich bin ich“: Beiträge zur feministischen Kriminologie, Springer, Wiesbaden 2020

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