2022

Ausgabe 1

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Ausgabe 1/2022

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Sonja Gerth

Legislative Maßnahmen gegen geschlechtsbezogene Gewalt in Mexiko

Rosa Kreuze erinnern in Mexiko an die Opfer von Femiziden. Es gibt sie in Ciudad Juárez, der Stadt an der Grenze zu den USA, die um das Jahr 2000 herum für frauenfeindliche Morde berühmt geworden ist. Es gibt sie aber auch in allen anderen Bundesstaaten. Blanca, Jessica, Abril, Lesvy – kaum ein Frauenname, an den Aktivist*innen auf ihren vielen Märschen gegen Gewalt an Frauen noch nicht erinnern mussten.
Als ich 2017 als Fachkraft von Brot für die Welt begann, für die feministische Nachrichtenorganisation CIMAC zu arbeiten, zählte UN Women in Mexiko sieben ermordete Frauen pro Tag. Heute sind die Statistiker* innen fast bei elf angelangt. Diese dramatische Verschlechterung ist eingebettet in einen allgemeinen Kontext der Gewalt, mit mehr als 40.000 ermordeten Personen pro Jahr, einer Zahl von insgesamt 80.000 Verschwundenen (bei einer Bevölkerung von knapp 130 Millionen Menschen) und einem Klima der Straffreiheit, selbst bei Kapitalverbrechen.

Preis: 3.00 EUR

Katharina Gruber

Mexikos Oberster Gerichtshof hat ein absolutes Abtreibungsverbot für verfassungswidrig erklärt

Am 07.09.2021 entschied der Oberste Gerichtshof von Mexiko einstimmig, dass eine allgemeine Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen verfassungswidrig ist, und betonte, dass das Entscheidungsrecht von Frauen und Schwangeren an oberster Stelle steht.
In Mexiko waren Abtreibungen bisher nur in Mexiko- Stadt und den Bundesstaaten Hidalgo, Oaxaca und Veracruz bis zur zwölften Schwangerschaftswoche straffrei.
Der Entscheidung zugrunde lag eine Abtreibung in Coahuila und die Anwendung des Artikels 196 des nationalen Strafgesetzbuchs. Dieser Artikel sieht eine Gefängnisstrafe sowohl für eine Frau vor, die freiwillig eine Abtreibung vornimmt als auch für Personen, die sie dabei unterstützen.
Der Oberste Gerichtshof hält die Leibesfrucht grundsätzlich für schutzwürdig, wobei er davon ausgeht, dass der Schutz mit fortschreitender Schwangerschaft zunimmt. Allerdings dürfe dieser Schutz nicht die Rechte von Frauen und Schwangeren auf reproduktive Freiheit außer Acht lassen. Daher erklärten die Bundesrichter die generelle Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs für verfassungswidrig und somit Artikel 196 für nichtig.

Preis: 3.00 EUR

150 Jahre § 218 Strafgesetzbuch

Abschlusserklärung der Fachkonferenz am 27.-28.08.2021 (Online)

Der Abbruch einer Schwangerschaft – eine Erfahrung im Leben vieler Menschen – ist in Deutschland seit 150 Jahren eine Straftat. Am 27. und 28. August 2021 fand in Berlin und online dazu der Fachkongress „150 Jahre 218 StGB“ statt. Expert*innen, Politiker* innen, Aktivist*innen und Betroffene setzten sich kritisch mit der Kriminalisierung durch § 218 auseinander. Aus sozialwissenschaftlicher, juristischer, historischer, medizinischer, psychotherapeutischer, politischer und der Erfahrungs-Perspektive beleuchteten sie in Vorträgen und Workshops, wie der § 218 entstanden ist und welche Folgen die Kriminalisierung der betroffenen Frauen* und Ärzt*innen hat.

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Urteil des EGMR

Unterlassene Schutzmaßnahmen der Polizei mitursächlich für Gewalt gegen Frauen (Georgien)

1) Die Einhaltung der positiven Verpflichtungen des Staates zum Schutz des Lebens (Art. 2 EMRK) erfordert, dass in Fällen, in denen diskriminierende Einstellungen zu einer Gewalttat geführt haben, das innerstaatliche Rechtssystem seine Fähigkeit unter Beweis stellt, das Strafrecht gegen die Urheber solcher Gewalttaten durchzusetzen (Art. 14 EMRK). Das Unterlassen eines strikten Vorgehens der Strafverfolgungsbehörden käme einer behördlichen Duldung oder sogar Duldung von Hassverbrechen gleich.
2) Unzulänglichkeiten bei der Beweiserhebung nach einem gemeldeten Vorfall häuslicher Gewalt, insbesondere der Verzicht auf eine eigenständige Einschätzung des Tötungsrisikos, können dazu führen, dass das Ausmaß der tatsächlich ausgeübten Gewalt unterschätzt wird und dass Opfer häuslicher Gewalt davon abgehalten werden, ein misshandelndes Familienmitglied bei den Behörden anzuzeigen.
3) Die allgemeine und diskriminierende Passivität der Strafverfolgungsbehörden in Georgien gegenüber Vorwürfen häuslicher Gewalt hat ein Klima geschaffen, das eine weitere Ausbreitung von Gewalt gegen Frauen begünstigt. (Leitsätze der Redaktion)
EGMR, Urteil vom 08.07.2021 – 33056/17, (Tkhelidze ./. Georgien)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Mindestlohn für 24-Stunden-Pflege

Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben, soweit nicht der Anwendungsbereich der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche eröffnet ist, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Bereitschaftsdienst.
(amtlicher Leitsatz)
Urteil des BAG vom 24.6.2021, 5 AZR 505/20

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Differenzvergütung nach dem Mindestlohngesetz für den Zeitraum Mai bis August 2015 und Oktober bis Dezember 2015. Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bulgarien. Sie schloss mit der Beklagten, einem Unternehmen mit Sitz in Bulgarien, unter dem 8. April 2015 einen in bulgarischer Sprache abgefassten Arbeitsvertrag.

Preis: 3.00 EUR

Barbara Bucher

24-Stunden-Pflege braucht ein Gesetz / Zugleich eine Anmerkung zu BAG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 AZR 505/20

Die Entscheidung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts zur 24-Stunden-Pflege hat ein sehr großes Medien- Echo erfahren. Die Entscheidung ist dabei von großer Klarheit, wenn in konsequenter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung erneut betont wird, dass von Arbeitgeberseite die Zahlung des Mindestlohns auch für entsendete ArbeitnehmerInnen nicht nur für deren geleistete Vollarbeit, sondern auch für Zeiten der Bereitschaft geschuldet ist.
Diese Entscheidung ist in jeder Hinsicht bemerkenswert: Sie offenbart einmal mehr die Notwendigkeit der nach wie vor rechtspolitisch zu stellenden Forderung nach einer gesetzlichen Regelung von Pflegesettings, die, wie auch hier, als Live-In-Arrangement vereinbart sind und der Rund-um-Betreuung einer Person in ihrem Privathaushalt dienen. Voraussetzung für die Formulierung eines Regelungsauftrages des Gesetzgebers sind dabei zwei Aspekte, die von der vorliegenden Entscheidung gestützt werden: Zum einen sind solche Pflegearrangements einer gesetzlichen Regelung zugänglich; sowohl die beteiligten Akteure, als auch die Vertragsbeziehungen und die vertragstypischen Pflichten sind typisierbar.

Preis: 3.00 EUR

Sabine Rechmann

Buchbesprechung: Barbara Bucher: Rechtliche Ausgestaltung der 24-h-Betreuung durch ausländische Pflegekräfte in deutschen Privathaushalten. Eine kritische Analyse

Nomos Verlag, Bd. 947, Baden-Baden 2018

Die Pflege und Betreuung alter Menschen ist in Deutschland juristisch – zumindest mit einer Pflegekraft alleine – nicht regelbar und findet daher weitgehend im Verborgenen statt. Zu diesem Schluss kommt Dr. Barbara Bucher in ihrer im Wintersemester 2017/18 an der juristischen Fakultät der Europa- Universität Viadrina bei Prof. Dr. Eva Kocher verfassten Dissertation, in der sie die verschiedenen Pflegearragements typisiert hat. Das gilt ganz besonders für den Arbeitsort Privathaushalt. Während für Reinigungskräfte, Kinderfrauen, Au-Pair-Verhältnisse etc. klare rechtliche Regelungen existieren, an die sich die Beteiligten halten könnten, gilt dies nicht für den wachsenden Beschäftigungsmarkt der osteuropäischen Pflegekräfte, die bei Pflegebedürftigen in deren Haushalt leben, arbeiten und ihnen 24 Stunden täglich zur Verfügung stehen. Wie viele der ca. 3 Mio. Pflegebedürftigen so betreut werden, ist nicht bekannt. Es dürften weit mehr als 100.000 Beschäftigte aus EU-Ländern sein, die für entsprechend viele Pflegebedürftige, darunter überwiegend Frauen, und deren Angehörige tätig sind.

Preis: 3.00 EUR

Lucy Chebout

„Nodoption IV“

Mit dem AG München hat am 11. November 2021 bereits das vierte Gericht einen Antrag zur konkreten Normenkontrolle des geltenden Abstammungsrechts an das Bundesverfassungsgericht gestellt. Alle vier „Nodoption“-Verfahren betreffen die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung in Zwei-Mütter-Familien. Die Kinder wurden jeweils mittels Samenbank-Samenspende gezeugt und in die bestehende Ehe zweier Frauen hineingeboren. Anders als in heterosexuellen Ehen verweigern die Standesämter und Gerichte bislang die Zuordnung des zweiten Elternteils qua Ehe (analog zu § 1592 Nr. 1 BGB).
Das AG München begründete in seinem Vorlagebeschluss erstmals, warum die geltende Rechtslage auch gegen Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG, konkret gegen das Diskriminierungsverbot auf Grund des Geschlechts verstößt.

Preis: 3.00 EUR

Vorlagebeschluss des AG München

§ 1592 BGB benachteiligt die Ehefrau der Mutter wegen des Geschlechts

1) Das Recht der Ehefrau der Mutter auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG ist verletzt. Sie wird als die Frau, die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des im Wege der qualifizierten Samenspende im Sinne von § 1600d Abs. 4 BGB gezeugten Kindes verheiratet ist, ohne rechtfertigenden Grund aufgrund ihres Geschlechts gegenüber einem Mann in einer entsprechenden Situation benachteiligt.
2) Rechtliche Elternschaft ist in unserer Rechtsordnung nicht kategorisch auf eine Frau als Mutter und einen Mann als Vater begrenzt, denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG spricht nicht von Mutter und Vater, sondern von geschlechtlich nicht spezifizierten Eltern.
3) Die Beschränkung der elterlichen Verantwortung auf einen Elternteil ungeachtet aller Bemühungen des Ehepaares, die rechtlichen Rahmenbedingungen gemeinsamer Elternschaft soweit wie möglich nachzubilden, verletzt die Rechte des Kindes auf Gleichbehandlung.
(Leitsätze der Redaktion)
AG München, Vorlagebeschluss vom 11. November 2021, Az. 542 F 6701/21

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG München

Mit-Mutterschaft nach britischem Recht

Im Hinblick auf die Abstammung gilt das sogenannte Günstigkeitsprinzip. Das heißt, es ist die Rechtsordnung anzuwenden, welche dem Kind am schnellsten einen zweiten rechtlichen Elternteil verschafft.
(Leitsatz der Redaktion)
AG München, Beschluss vom 29. Juni 2021, Az. 528 F 12176/20

Tenor:
Es wird festgestellt, dass zwischen dem am … in … geborenen [Kind] und der [Ehefrau der Mutter] ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.

Zum Sachverhalt:
Das Verfahren betraf die Feststellung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses gem. § 169 Nr. 1 FamFG. Das Kind war in eine Ehe zweier Frauen hineingeboren worden. Die Ehefrau der Mutter war sowohl deutsche als auch britische Staatsangehörige. Um Auskunft zum materiellen Abstammungsrecht in Großbritannien zu bekommen, wandte sich die Familienrichterin an das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) – eine kostengünstige und zeitsparende Alternative zu aufwendigen Sachverständigengutachten oder internationalen Amtshilfeersuchen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Keine Aufhebung einer Auslandsehe mit minderjähriger Ehefrau

Trotz Verstoßes gegen das Ehemündigkeitsalter und damit trotz Vorliegens eines Aufhebungsgrundes im Sinne des § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB führt die im Rahmen dieser Norm dem Gericht eingeräumte Ermessensausübung dazu, dass die Ehe nicht aufzuheben ist. Nach langjähriger, im Erwachsenenalter bewusst gelebter Familienwirklichkeit und der Geburt von vier gemeinsamen ehelichen Kindern ist von der Eheaufhebung durch das Gericht abzusehen.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 22.07.2020 – XII ZB 131/20

Aus dem Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrt als zuständige Verwaltungsbehörde die Aufhebung der am 10. September 2001 in Haret Hreik, Libanon, geschlossenen Ehe der Antragsgegner.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Dresden

(Konkludenter) Widerruf einer Sorgerechtsvollmacht

Äußerungen und Angriffe des Sorgerechts-Vollmachtgebers gegen die Erziehungsfähigkeit der Mutter zeigen den konkludenten Widerruf einer Sorgerechtsvollmacht.
Beschluss des OLG Dresden vom 16.07.2021, 21 WF 451/21

Aus den Gründen:
I. Die Antragstellerin hat mit beim Familiengericht am 27.04.2021 eingegangenem Antrag zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts für zwei Kinder zugleich um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.
Die Antragstellerin hat in der Begründung darauf verwiesen, dass schon in der Vergangenheit ein Sorgerechtsverfahren und ein Umgangsverfahren geführt wurden. […] Im Termin vom 01.12.2020 im vorhergehenden Sorgerechtsverfahren habe der Vater ihr eine Vollmacht für alle Aufgaben der elterlichen Sorge erteilt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz

Entschädigung nach AGG wegen zu geringen Mutterschaftslohns

1. Eine ungünstige Behandlung Schwangerer ist in allen Bereichen, auch bei der Entlohnung, als unmittelbar geschlechtsbedingte Benachteiligung unzulässig. Die während der schwangerschaftsbedingten Arbeitsunfähigkeit und während mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote – entgegen der klaren Rechtslage – zu geringe Entgeltzahlung löst einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs.
2 AGG aus. 2. Bei Bemessung der angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist auch zu berücksichtigen, dass dem Arbeitgeber alle Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen erstattet werden, die Klägerin hingegen gezwungen ist, ihre Ansprüche einzuklagen, so dass sie nach § 12a ArbGG in erster Instanz trotz Obsiegens mit Kosten belastet wird. Auch diese wirtschaftlichen Nachteile sind auf ihre Schwangerschaft zurückzuführen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.03.2021, 5 Sa 266/20

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LG Memmingen

Kein Ausschluss der Frauen bei „Brauchtums-Fischen“ im Allgäu

Obwohl nach der Satzung des Fischertagsvereins M. e.V. nur Männer Mitglied in der Untergruppe der Stadtbachfischer werden können, ist der Verein wegen eines Verstoßes gegen das Recht der Vereinsmitglieder auf Gleichbehandlung verpflichtet, bei gegebener Eignung auch Frauen aufzunehmen und mitfischen zu lassen.
Urteil des Landgerichts Memmingen vom 28.07.2021 – 13 S 1372/20

Aus den Gründen:
A. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in die Vereinsuntergruppe der „Stadtbachfischer“ aufzunehmen und ob er sie aufgrund ihres weiblichen Geschlechts von der Teilnahme am Ausfischen des Memminger Stadtbaches am sogenannten „Fischertag“ ausschließen kann.

1. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein. In § 2 der Satzung ist festgehalten:
„Der Verein dient der Heimatpflege, Heimatkunde, Kultur und dem Umweltschutz. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung und festliche Gestaltung des alljährlich stattfindenden Fischertages und der periodisch stattfindenden Festspiele, die Pflege des Stadtbaches und des heimischen Brauchtums sowie die Pflege von Begegnungen, insbesondere mit historischen Bezügen auf nationaler und internationaler Ebene.“

Preis: 3.00 EUR

Dagmar Oberlies

Buchbesprechung: Johannes Feest, Brunilda Pali (Hrsg.): Gerlinda Smaus: „Ich bin ich“ – Beiträge zur feministischen Kriminologie

Springer Verlag, Wiesbaden 2020

Der Band „Ich bin ich“ – Beiträge zur feministischen Kriminologie, herausgegeben von Johannes Feest und Brunilda Pali im Springer-Verlag, ist – im eigentlichen Sinn des Wortes – ein Lebenswerk: Er erschien zum 80. Geburtstag einer ‚jungen Kriminologin‘ und umfasst Artikel von Gerlinda Smaus aus über zwei Jahrzehnten (1986-2010); darunter sind auch einige, die zuerst in STREIT erschienen sind, wie ‚Der feministische Blick auf den Abolitionismus‘ (STREIT 1989, Seite 123-129) oder die ‚Reproduktion der Frauenrolle im Gefängnis‘ (STREIT 1991, 23-33).
Gerlinda Smaus ist sie selbst, weil – und wenn – sie denkt. Sie hat in ihrem Leben klüger über Geschlecht und Kriminalität nachgedacht als irgendeine, die ich kenne.

Preis: 3.00 EUR

Dagmar Oberlies

Buchbesprechung: Gabriele Kawamura-Reindl, Linda Weber: Straffällige Frauen. Erklärungsansätze, Lebenslagen und Hilfeangebote

Beltz Juventa, Weinheim und Basel 2021

Auf eine zutiefst praktische Art setzen sich Gabriele Kawamura-Reindl und Linda Weber mit der Straffälligkeit von Frauen auseinander. Wo bei Gerlinda Smaus die Entwicklung eines eigenen theoretischen Zugangs zum Thema Kriminalität (und Kriminalisierung) zu beobachten ist, greifen die Autorinnen – etwas eklektisch – eine Vielzahl von ‚Erklärungsansätzen zur Frauenkriminalität‘ auf (Kapitel 1), darunter biologische, sozialpsychologische, sozialstrukturelle, aber auch Mehr-Faktoren-Ansätze und sog. frauenspezifische. Erst im zweiten Kapitel wird das Phänomen beschrieben, das im ersten Kapitel ‚erklärt‘ wurde, nämlich Umfang und Struktur von Frauenkriminalität in Deutschland. Dort finden sich dann auch Ausführungen zu den Selektionsprozessen, die Handlungen nicht nur vom Dunkel- ins Hellfeld, sondern, folgt man einem Labeling-Ansatz, überhaupt in den Fokus des Strafrechts befördern.

Preis: 3.00 EUR

Programm des 46. Feministischen Juristinnentags vom 06. – 08. Mai 2022 in der Universität Leipzig

46. Feministischer Juristinnentag
06. – 08. Mai 2022
in der Universität Leipzig
Campus Sportwissenschaften, Jahnallee 59

Freitag 6. Mai 2022
15.00 – 16.15 Uhr:
Einführung in den FJT für Neueinsteiger*innen
RAin Heike von Malottki, Landshut; RAin Anke Stelkens, München

16.30 – 18.00 Uhr:
Einführungs-AG: Kontroverse feministische Debatten im FJT
Prof. Dr. Ulrike Lembke, HU Berlin, Dr. Doris Liebscher, LADS Berlin

19.00 Uhr: Eröffnungsveranstaltung
Rechtspolitische Forderungen und Visionen der Wendezeit in Ost und West
Prof. Dr. Ute Gerhard, Bremen; MA Peggy Piesche, Bundeszentrale für pol. Bildung, Berlin; Prof. Dr. Ulrike Lembke, HU Berlin
Moderation: Zita Küng, EQuality Zürich

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Hinweise

Aktiv gegen sexistische Werbung – Pinkstinks evaluiert das Projekt „Werbemelder*in“ / Bff: Frauen gegen Gewalt e.V.: Handbuch zu Gefährdungen von Frauen als Hochrisikofall

Seit Herbst 2017 hat der Verein Pinkstinks (www.pinkstinks. de) die Werbemelderin www.werbemelderin.de betrieben. Gefördert vom BMFSFJ konnte als sexistisch erlebte Werbung einfach abfotografiert und per App an diese Website gemeldet werden. Das Projekt war als Monitoringprojekt auf zwei Jahre angelegt und lief danach einfach weiter. Gesetzgeberische Pläne, eine Norm gegen Sexismus in der Werbung in das UWG aufzunehmen (siehe dazu Berit Völzmann, „Für ein Verbot sexistischer Werbung“ in STREIT 2/2016, S.51 ff.), wurden erst einmal zurückgestellt. Die Werbemelderin hat massenhaft Einsendungen erhalten.
Jetzt hat Pinkstinks das Projekt evaluiert und dabei festgestellt, dass neben eindeutig sexistisch zu wertenden Motiven jede Menge „Grauzonen“ in der Praxis auftauchen. Pinkstinks befürchtet daher, dass eine verbindliche Rechtsnorm zu sexistischer Werbung im UWG „Präzedenzfälle“ schaffen könnte mit der Folge, dass als sehr problematisch empfundene Grauzonen- Motive juristisch einen „Freispruch“ bekommen. Gerade klischeehafte stereotype Werbung liege oft in Grauzonen.

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2022

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Bündnis Istanbul Konvention

Solidarität mit den Menschen in der Ukraine

Anlässlich des Internationalen Frauentags am 8. März 2022 sprechen 41 Frauen- und weitere Nichtregierungsorganisationen in Deutschland allen Menschen in der Ukraine ihre volle Solidarität aus und fordern das sofortige Einstellen der Kriegshandlungen seitens der russischen Regierung.

Da der Arbeitsschwerpunkt vieler der mitzeichnenden Organisationen auf dem Thema geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen liegt, möchten wir unsere besondere Aufmerksamkeit auf die Situation von Frauen und Mädchen in der Ukraine richten. Krieg und damit einhergehend Vertreibung und Flucht bedeuten für Frauen und Mädchen immer die Bedrohung durch sexualisierte Gewalt, die weltweit ein Phänomen aller bewaffneten Konflikte ist. Krieg bedeutet für viele Frauen und Mädchen auch den Anstieg von häuslicher Gewalt, Traumatisierungen und ein mögliches Ausgeliefert-Sein in neue Gewaltstrukturen.
Leider wird sexualisierte Kriegsgewalt oft verharmlost oder verschwiegen. Eine Studie von Amnesty International stellte bereits 2020 fest, dass das Ausmaß der geschlechtsspezifischen Gewalt in den konfliktbetroffenen Regionen Donezk und Luhansk durch den Konflikt deutlich zugenommen hat.

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Sabine Heinke

Auswirkungen der Istanbul-Konvention auf die familiengerichtliche Amtsermittlung in Sorge- und Umgangssachen

Einführung

Geschlechtsspezifische Gewalt ist mittlerweile als Menschenrechtsverletzung anerkannt. Die im Europarat zusammengeschlossenen Staaten haben mit dem „Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt“ den bisher umfassendsten Menschenrechtsvertrag gegen geschlechtsspezifische Gewalt entwickelt. Vor 4 Jahren, am 01.02.2018, ist die sog. Istanbul-Konvention in Deutschland in Kraft getreten.
Die Istanbul-Konvention steht in vielen Bereichen neben den bisherigen gesetzlichen Vorschriften, denn viele sind an die aus der Konvention sich ergebenden Erfordernisse noch nicht angepasst worden. Das betrifft insbesondere auch eine Regelung zur ausdrücklichen Berücksichtigung von häuslicher Gewalt in allen Entscheidungen über Sorge- und Umgangsrecht. Dieser Aufgabe soll sich die Legislative zwar in nächster Zeit widmen, wie aus dem Koalitionsvertrag zu entnehmen ist, die Familiengerichte sind jedoch bereits jetzt an die sich aus der Konvention für ihren Bereich ergebenden Anforderungen gebunden. Mit ihrer Ratifizierung (vgl. Art. 5 Abs. 2 S. 1 GG) gilt die Konvention als Bundesgesetz und zugleich als völkerrechtlicher Vertrag, der für alle staatlichen Stellen bei der Auslegung und Anwendung innerstaatlichen Rechts zu beachten und anzuwenden ist.

Preis: 3.00 EUR

Alma Laiadhi

Femopatriotismus à la tunisienne – Bedingungen der Durchsetzung von Geschlechtergerechtigkeit in Tunesien

Tunesien wurde bis vor kurzem gerne als vorreitende Ausnahme im Maghreb beschrieben. Diese Erzählung findet sich auch in deutschen Massenmedien im Kontext des sogenannten Arabischen Frühlings. Tunesien gilt als Ursprung und einzige Erfolgsgeschichte dieser politischen Umbrüche, bei denen ab 2011 in mehreren Staaten der MENA-Region (Middle East North Africa) Demonstrierende politische Rechte, Meinungsfreiheit und ein neues politisches System ohne Korruption einforderten.
In einem viel beachteten Prozess hat Tunesien sich 2014 eine neue Verfassung gegeben. Hervorgehoben wird insbesondere die Einbindung von bisher an politischen Prozessen ausgeschlossenen Personen, die (neue) Kultur der Kompromisse, das Entstehen neuer Öffentlichkeiten und die Verankerung von Frauenrechten in der neuen Verfassung. 2015 ging der Friedensnobelpreis an das tunesische Quartett bestehend aus dem tunesischen Gewerkschaftsverband, dem Arbeitgeberverband, der Menschenrechtsliga und der Anwaltskammer des Landes, das durch einen nationalen Dialog wesentlich dazu beigetragen hat, dass der Verfassungsprozess friedlich zu Ende geführt wurde.

Preis: 3.00 EUR

Anna Kompatscher

Urteil des EGMR vom 16.09.2021 X v. Polen: Sorgerechtsentzug für ein Kind kann nicht mit der sexuellen Orientierung eines Elternteils begründet werden

Am 16. September 2021 hat eine Kammer der ersten Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache X v. Polen entschieden, dass der Entzug des Sorgerechts für ein Kind nicht auf der sexuellen Orientierung eines Elternteils beruhen darf. Nach Ansicht des Gerichtshofs hat Polen gegen Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen, indem polnische Gerichte der Antragstellerin das Sorgerecht für ihr jüngstes Kind verweigerten. Dieses Urteil kommt für die Antragstellerin, deren Kind inzwischen erwachsen ist, zu spät. Bis zur Entscheidung des EGMR dauerte es ganze zwölf Jahre. Mit Blick auf die aktuelle rechtliche Situation von queeren Menschen in Polen ist dieses Urteil des EGMR dennoch ein wichtiges Signal.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt a. M.

Kein Wechselmodell bei mangelnder Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft

Ein funktionierendes Umgangsmodell, das dem konstant geäußerten Willen der Kinder entspricht, ist nicht zugunsten eines Wechselmodells bei mangelnder Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft abzuändern.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Frankfurt Main vom 06.07.2021 – 3 UF 144/20

Aus dem Sachverhalt:
I. Die Beteiligten zu 4. und 5. (im Folgenden: Mutter, Vater, Eltern genannt) sind die verheirateten Eltern des am XX.XX.2008 geborenen Y und der am XX.XX.2011 geborenen Z.
Die Kindesmutter ist anlässlich der Trennung der Beteiligten aus der Ehewohnung ausgezogen und hat die Kinder mitgenommen. Seither haben die Kinder ihren Lebensmittelpunkt in ihrem Haushalt. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Brandenburg

Bedingungen für die Anordnung eines Wechselmodells

Die an die Anordnung des Wechselmodells gestellten Bedingungen sind: hinreichende, ungefähr gleiche Erziehungskompetenzen beider Eltern, sichere Bindungen des Kindes zu beiden Eltern, gleiche Beiträge beider Eltern zur Entwicklungsförderung und Kontinuitätssicherung, autonom gebildeter, stetiger Kindeswille, Kooperationsund Kommunikationsfähigkeit beider Eltern zur Bewältigung des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs sowie keine Erwartung oder Verschärfung eines Loyalitätskonflikts des Kindes durch die Konfliktbelastung der Eltern.
(Leitsatz des Gerichts)
Beschluss vom 16.09.2021 – 10 UF 34/21

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Beschluss des OLG Frankfurt a. M.

Abweisung eines Umgangsantrags der Großmutter

1. Liegen die Voraussetzungen eines Umgangsrechts mit Großeltern nicht vor, so bedarf es der Anordnung eines Umgangsausschlusses nicht.
2. Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil ist am Verfahren nicht zu beteiligen, wohl aber anzuhören.
3. Bei fehlender Verständigungsmöglichkeit verlangt das FamFG, einen Dolmetscher zur notwendigen Anhörung hinzu zu ziehen.
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 11.6.2021 – 6 UF 55/21

Aus dem Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist die Großmutter der acht und sechs Jahre alten betroffenen Kinder. Sie wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Regelung ihres Umgangs mit den Enkeln.
Die betroffenen Kinder sind aus der geschiedenen Ehe der Mutter […] und eines Sohnes der Beschwerdeführerin hervorgegangen. Die zum Zweck der arrangierten Ehe aus der Türkei nach Deutschland übergesiedelte Mutter war bei A.s Geburt 18 Jahre alt. Das Paar lebte zunächst mit der Beschwerdeführerin in einer Wohnung und bezog später eine eigene.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Düsseldorf

Entscheidungsbefugnis der Mutter bei Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Netzwerken

Die Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Netzwerken erfordert die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.
Es entspricht regelmäßig dem Kindeswohl am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos des Kindes im Internet demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.07.2021 – 1 UF 74/21

Aus den Gründen:
I. Die Kindeseltern sind getrennt lebende Eheleute. Die elterliche Sorge für ihre Töchter L. und N. steht ihnen gemeinsam zu. Die Mädchen leben bei der Kindesmutter und haben mit dem Kindesvater regelmäßig Umgang. Die Lebensgefährtin des Kindesvaters, Frau K. S., geborene B., die den Friseursalon „Salon B.“ betreibt, hat Fotos der Kinder aufgenommen. Diese hat sie in ihren Facebook-Account und bei Instagram eingestellt und zur Werbung für ihr Friseurgewerbe verbreitet.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Frankfurt a. M.

Schadensersatz für Verdienstausfall wegen fehlendem Kita-Angebot

Der Nachweis eines Betreuungsplatzes erfordert ein aktives Handeln des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne eines Vermittelns bzw. Verschaffens. Neben dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes sind bei der Frage der Zumutbarkeit eines Betreuungsplatzes auch die Bedürfnisse seiner Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen, wozu auch die Entfernung des Betreuungsplatzes zur Arbeitsstätte gehört.
(Leitsätze des Gerichts, auszugsweise)
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 28.05.2021 – 13 UF 436/19 – n.rk.: Das Revisionsverfahren ist beim BGH zum Az. III ZR 91/21 anhängig.

Aus den Gründen:
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch, weil der Beklagte ihr im Zeitraum 1.3.2018 bis 13.11.2018 keinen Betreuungsplatz für ihren am XX.XX.2017 geborenen Sohn X zur Verfügung gestellt hat. […]
Mit am 22.11.2019 verkündetem Urteil (Bl. 189 ff. d. A.), dem Beklagten zugestellt am 29.11.2019, hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben. […] Hiergegen hat der Beklagte am 17.12.2019 (Bl. 199 f. d. A.) Berufung eingelegt, die er am 27.1.2020 (Bl. 215 ff. d. A.) begründet hat.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt a. M.

Pflicht des Vaters zum Vermögenseinsatz für den Mindestunterhalt

1. Bei ansonsten eingeschränkter Leistungsfähigkeit für den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder hat der Unterhaltspflichtige den Stamm seines Vermögens bis auf einen Schonbetrag in Höhe von rund 2.000 bis 3.000 EUR für den Unterhalt zu verwerten.
2. Steht Vermögen nicht sofort in bar zur Verfügung, ist es zumutbar, für einen überschaubaren Zeitraum den Unterhalt fremd zu finanzieren.
3. Schulden sind nur zu berücksichtigen, wenn sich der Unterhaltspflichtige zuvor vergeblich um eine Verringerung der Raten bemüht hat.
(Leitsätze des Gerichts)
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 19.5.2021 – 4 UF 41/21

Aus dem Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Kindesunterhalt. Die Antragstellerin begehrt in Prozessstandschaft für ihre beiden am XX.XX.2007 geborenen Töchter A und B vom Antragsgegner, deren Vater, die Zahlung des gesetzlichen Mindestunterhalts. Die Beteiligten sind seit 2001 miteinander verheiratet und lebten gemeinsam mit ihren Kindern zunächst in einer im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Immobilie in Stadt1.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Berlin

Flüchtlingseigenschaft für alleinstehende Irakerin mit westlichem Lebensstil

1. Alleinstehende Frauen mit westlicher Lebenseinstellung ohne den Schutz eines männlichen Familienangehörigen bilden eine bestimmte soziale Gruppe i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, denen landesweit geschlechtsspezifische Verfolgung droht.
2. Die Verfolgungshandlungen gegenüber alleinstehenden, geschiedenen Frauen mit westlicher Lebenseinstellung sind aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG).
3. Für die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags ist es unschädlich, wenn die Fluchtgründe erst in der Klagebegründung vorgetragen werden, wenn der späte Vortrag nachvollziehbar mit der Befürchtung begründet wird, dass bei der Anhörung anwesende arabische Personen den Aufenthalt der Klägerin an im Irak verbliebene Familienmitglieder preisgeben könnten.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Berlin vom 20.01.2022, 29 K 107/17

Zum Sachverhalt:
Die 1984 geborene Klägerin […] ist irakische Staatsangehörige arabischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit […] (Sie) reiste […] im Dezember 2015 nach Deutschland ein. Am 1. März 2016 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Stuttgart

Flüchtlingseigenschaft lesbischer Nigerianerin

1. Homosexuellen Frauen droht in Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Ausgrenzung durch die Mehrheitsbevölkerung und Diskriminierung von Seiten staatlicher und nicht staatlicher Akteure, die in ihrer Kumulierung als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu beurteilen sind.
2. Alleinstehende homosexuelle nigerianische Frauen können nicht auf internen Schutz verwiesen werden. Der Zugang zu Arbeit und Obdach ist für sie erschwert, da sie sowohl als Frau als auch als Homosexuelle gleich zwei Arten von Stigmatisierung in Nigeria ausgesetzt sind.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Stuttgart vom 26.11.2021, A 12 K 3847/19

Zum Sachverhalt:
Die am 30.11.1995 geborene Klägerin nigerianischer Staatsangehörigkeit vom Volk der Edo christlichen Glaubens reiste am 02.07.2017 über Italien in die BRD ein und stellte am 25.07.2017 förmlich einen Asylantrag in Deutschland.

Preis: 3.00 EUR

Plan International

Mädchen fordern Schutz gegen Falschinformationen im Internet

Die Kinderrechtsorganisation Plan International hat 26.000 Mädchen und junge Frauen zu ihrer Internetnutzung befragt. Das Ergebnis, veröffentlicht im Welt-Mädchenbericht 2021: Falschinformationen hindern Mädchen daran, sich politisch und gesellschaftlich zu engagieren.
Neun junge Frauen richten sich im Namen der von Plan International befragten Mädchen und jungen Frauen an die Regierungen auf der ganzen Welt, um ihre Forderungen klar und deutlich zu äußern:

Petition an die Regierungen der Welt
Wir repräsentieren die 26.000 Mädchen, die sich bei Plan International über die Verbreitung von Falschinformationen im Internet geäußert haben. Praktisch jede von uns hat bereits mit Miss- oder Desinformationen zu tun gehabt.
Wir fordern die Regierungen auf der ganzen Welt dringend auf, jetzt zu handeln.

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Hinweise

Deutscher Juristinnenbund: 100 Jahre Frauen in juristischen Berufen
Der djb führt in diesem Jahr teils virtuell, teils mit Veranstaltungen in verschiedenen Städten eine bundesweite Kampagne „100 Jahre Frauen in juristischen Berufen“ durch, die finanziell gefördert wird vom Bundesministerium der Justiz...

Podcast: Der Weg zum Gewaltschutzbeschluss
Fünf Hamburger Zonta Clubs haben im Kontext des internationalen Projekts „Zonta says No“ den Podcast „Jede Dritte Frau“ veröffentlicht...

Deutscher Juristinnenbund: Spendenaufruf für afghanische Juristinnen
Der Deutsche Juristinnenbund e.V. beschreibt die Situation afghanischer Juristinnen und ihrer Familien nach Abzug der internationalen Truppen und Machtübernahme der Taliban als äußerst schwierig...

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2022

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Sabrina Diehl

Gewalt unter der Geburt – Bietet ein Arzthaftungsprozess Schutz? Erfahrungsbericht aus Sicht einer Patientenanwältin

Der Sachverhalt
Seit Stunden liegt eine Frau in den Wehen. Sie hat starke Schmerzen, sorgt sich um ihr Ungeborenes. An ihr vorbei huschen hektische Schritte. „Ich halte das nicht mehr aus!“, wimmert sie. Harsch geht ein Arzt sie an: „Jetzt reißen Sie sich zusammen! So wird das nichts.“ Es fühlt sich an wie Elektroschocks, als der Assistenzarzt ohne vorherige Erklärung mit seinen Fingern die Öffnung des Muttermunds prüft, obwohl bereits wenige Minuten zuvor diese Untersuchung von einer erfahrenen Hebamme gemacht wurde. Der Ton der Mitarbeiter*innen ist harsch und ruppig, die Patientin fühlt sich alleingelassen.
Wenig später wird die ärztliche Entscheidung zur Sectio (Kaiserschnittentbindung) getroffen. Die Anästhesie wirkt jedoch nicht vollständig. Die Patientin schreit vor Schmerz und hat Todesängste, während die Geburt fortgeführt und weitere Schnitte gesetzt werden.

Preis: 3.00 EUR

Eva Maria Bredler

„Geburtshilfliche Gewalt“ in der Menschenrechtsdogmatik

Überall auf der Welt erleben Gebärende Gewalt in der Geburtshilfe – auch in Deutschland. Betroffene berichten von Erniedrigungen, Vernachlässigung, Drohungen und insbesondere Eingriffen ohne oder gegen ihren Willen, etwa vaginale Untersuchungen, Dammschnitte und Kaiserschnitte. Sozialwissenschaftler* innen verwenden für diese Phänomene unterschiedliche Begriffe, z. B. „Respektlosigkeit“, „Misshandlung“ oder „Gewalt“ in der Geburtshilfe. Obwohl sich diese Begriffe in ihrem Fokus unterscheiden, beschreiben sie alle sowohl den individuellen als auch den strukturellen Charakter dessen, was im Kreißsaal passiert. Sie bezeichnen nicht nur die körperliche Gewalt, sondern auch Diskriminierung und Mängel im Gesundheitssystem. In diesem Beitrag geht es nicht darum, für einen dieser Begriffe zu plädieren. Stattdessen möchte ich am Beispiel des Begriffs „geburtshilfliche Gewalt“ analysieren, wie sich diese sozialwissenschaftlichen Begriffe in die Menschenrechtsdogmatik übersetzen.

Preis: 3.00 EUR

CEDAW-Ausschuss

S.F.M. gegen Spanien. Entscheidung vom 28.02.2020 Geburtshilfliche Gewalt ist Frauendiskriminierung

Hintergrund
1. Die Beschwerdeführerin ist S.F.M., eine am 25. Juni 1976 geborene spanische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass Spanien durch die geburtshilfliche Gewalt, der sie im Krankenhaus während der Geburt ausgesetzt war, ihre Rechte aus den Artikeln 2, 3, 5 und 12 des Übereinkommens verletzt hat. Die Beschwerdeführerin wurde vertreten durch die Beraterin Francisca Fernández Guillén.

Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin
Vortrag der Beschwerdeführerin zu Schwangerschaft, Entbindung und Wochenbett
2.1 Im Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin schwanger. Ihre Schwangerschaft verlief normal, wurde gut betreut und voll ausgetragen. Am 26. September 2009, als die Beschwerdeführerin 39 Wochen und sechs Tage schwanger war und Vorwehen hatte,1 begab sie sich um 13.45 Uhr in ein öffentliches Krankenhaus, nur um sich beraten zu lassen, da sie sich noch nicht in der aktiven Phase der Wehen befand.

Preis: 3.00 EUR

Maria Sagmeister

Die rechtliche Regulierung der Personenbetreuung in Österreich: Das Hausbetreuungsgesetz

Die Organisation der Pflege- und Betreuungsarbeit für ältere Menschen wird zunehmend zur Herausforderung. Die wachsende Zahl an betreuungsbedürftigen älteren Personen und sich verändernde Lebens- und Erwerbsrealitäten erschweren die Angehörigenpflege, bislang der wichtigste Pfeiler der Altenpflege, sowohl in Österreich als auch in Deutschland. Folglich steigt der Bedarf an außerfamiliärer Betreuung. Dies macht zwar die große soziale sowie ökonomische Bedeutung von Care Arbeit sichtbar, hat allerdings bislang kaum zu einer Aufwertung dieser Tätigkeiten geführt. Vielmehr bleibt Sorgearbeit auch als bezahlte Arbeit vergeschlechtlicht und wird kaum als Arbeit wahrgenommen. Sowohl bei den zu betreuenden Personen als auch bei den pflegenden Angehörigen handelt es sich mehrheitlich um Frauen. Aber auch bezahlte Pflegeund Betreuungstätigkeiten werden vornehmlich von Frauen erbracht, meist im Kontext von Migration und unter schlechten Arbeitsbedingungen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH

Kein Schadenersatzanspruch wegen Abbruchs einer Mutter-Kind-Kur

1. Das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die in der Abbedingung des § 627 Abs. 1 BGB liegende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders wird nicht dadurch aufgewogen, dass das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB unberührt bleibt.
2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rehaklinik (hier: Mutter-Kind-Kur), wonach der Einrichtungsträger bei vorzeitiger Abreise (Kündigung) des Patienten Schadensersatz in Höhe von 80 % des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag verlangen kann, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung weder auf medizinisch nachgewiesener Notwendigkeit noch auf einem sonstigen wichtigen Grund nach § 626 BGB beruht, ist gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie bei objektiver Auslegung das jederzeitige Kündigungsrecht des Patienten nach § 627 Abs. 1 BGB ausschließt und einen pflichtverletzungs- und verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch begründet.
Urteil des BGH vom 8. Oktober 2020 – III ZR 80/20

Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen vorzeitigen Abbruchs einer stationären medizinischen Vorsorgemaßnahme. Die Beklagte ist alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Lohnsteuerklasse eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

Die zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG zugrunde zu legenden letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung müssen der Schutzfrist nicht unmittelbar vorausgegangen sein. Daher ist bei einer weiteren Geburt im unmittelbaren Anschluss an die Inanspruchnahme von Elternzeit das Arbeitsentgelt der drei Kalendermonate vor der Elternzeit maßgeblich.
Urteil des BAG vom 19.05.2021, 5 AZR 378/20

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. […] Ende des Jahres 2014 gebar die Klägerin ihr erstes Kind. Während der Zeit der Schutzfristen zahlte ihr die Beklagte einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, den sie auf der Grundlage der von der verheirateten Klägerin gewählten Steuerklasse III berechnete. Im Anschluss an die Schutzfristen nahm die Klägerin Elternzeit und wechselte in Steuerklasse V.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Münster mit Anmerkung

Unterhaltsvorschuss für über 12-Jährige trotz nicht unerheblicher Betreuungsleistung durch den Vater

1. Die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen zielt für Kinder zwischen der Vollendung des zwölften und des 18. Lebensjahres in erster Linie darauf ab, die durch den Ausfall des Unterhalts vom anderen Elternteil entstehenden finanziellen Belastungen des das Kind betreuenden Elternteils aufzufangen. Dieser Zweck würde weitgehend verfehlt werden, wenn der Anspruch auf Unterhaltsleistung auch bei Kindern in einem Alter, in dem die engmaschige Betreuung bei alltäglichen Verrichtungen zunehmend in den Hintergrund tritt, allein oder jedenfalls in ausschlaggebender Weise wegen zeitlich nicht unerheblicher Betreuungsanteile des anderen Elternteils zu verneinen wäre.
Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass in einer Vielzahl von Fällen – je nach dem Umgangsmodell im Einzelfall – ein Anspruch auf Unterhaltsleistung schon wegen der Betreuungszeiten des anderen Elternteils ausscheidet, obwohl es auch in diesen Fällen dabei bliebe, dass ein Elternteil zumindest finanziell durch den anderen Elternteil allein gelassen wird. Dies ließe sich mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbaren.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Wiesbaden

Flüchtlingseigenschaft für junge afghanische Frauen wegen westlich geprägtem Lebensstil

Alleinstehende Frauen, die in Afghanistan nicht sozialisiert sind und einen westlich geprägten Lebensstil pflegen, die aufgrund der kulturellen und religiösen Gepflogenheiten in der strikt patriarchalisch geprägten Gesellschaft Afghanistans sowie der derzeitigen politischen Lage tiefgreifend diskriminiert werden und die eine deutlich abgegrenzte Identität haben sowie von der sie umgebenden Bevölkerung als andersartig betrachtet werden, stellen eine soziale Gruppe dar.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des VG Wiesbaden vom 02.12.2021, 4 K 2354/17.WI.A

Zum Sachverhalt:
Die Kläger*innen tragen vor, afghanische Staatsangehörige muslimischer Religionszugehörigkeit, schiitischer Konfession zu sein. Die Klägerinnen zu 2 und 3 sind unverheiratete Frauen, die im Jahr 1999 bzw. 2000 geboren wurden und im Iran aufgewachsen sind. Am 14.09.2016 stellten sie Asylanträge in Deutschland. Mit Bescheid vom 29.03.2017 stellte das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest und lehnte die Zuerkennung internationalen Schutzes ab. Hiergegen legten die Kläger*innen Klage ein.
(Zusammenfassung der Redaktion)

Preis: 3.00 EUR

Ulrike Lembke

Geschlechtergerechte Amtssprache. Rechtliche Expertise zur Einschätzung der Rechtswirksamkeit von Handlungsformen der Verwaltung bei Verwendung des Gendersterns oder von geschlechtsumfassenden Formulierungen (Zusammenfassung)

Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
Die im Dezember 2021 veröffentlichte Expertise geht der Frage nach, welche Auswirkungen die Verwendung geschlechtergerechter Sprache, insbesondere des Gendersterns, auf die Rechtswirksamkeit und den Verbindlichkeitsanspruch von Handlungsformen der Verwaltung entfaltet. Das Ergebnis ist, in Kürze, dass die Verwendung geschlechtergerechter Sprache inklusive des Gendersterns keinen (negativen) Einfluss auf Wirksamkeit oder Verbindlichkeit von Verwaltungshandeln entfalten kann, sondern umgekehrt dessen Verfassungskonformität erhöht.
Auf Grund der komplizierten rechtlichen Fragen und der hohen rechtspolitischen Aktualität ist die Expertise deutlich umfassender geworden als ursprünglich geplant. Im Folgenden werden die zentralen Ergebnisse in Form von Thesen sehr verknappt wiedergegeben. Die Seitenzahlen verweisen auf die Expertise.

Preis: 3.00 EUR

Vanessa von Wulfen

Tagungsbericht zum 46. Feministischen Juristinnentag 2022 in Leipzig

Der diesjährige 46. FJT in Leipzig stand im langen Schatten der Covid-19-Pandemie. Nach dem Ausfall des eigentlich geplanten FJT 2020 sowie auch der digitalen Alternative in 2021 war es 2022 nun endlich möglich, sich wieder in Präsenz zu treffen. Ich hatte es 2020 schon versucht, bekam aber über die Studierendenquote keinen Platz, sodass ich mich sehr darüber freute, als wissenschaftlich Mitarbeitende dieses Jahr dann doch eine Zusage zu erhalten. Ich kam, unendlich vorfreudig und neugierig am frühen Nachmittag zum Sportcampus der Uni Leipzig, der uns als diesjähriger Tagungsort willkommen hieß.

Zu Beginn
Am Freitagnachmittag startete der FJT für alle, die sich schon in der Stadt befanden oder rechtzeitig anreisen konnten, bereits mit dem Rahmenprogramm. Es gab die Wahl zwischen mehreren interessanten Stadtführungen oder zwei inhaltlichen Einführungsveranstaltungen und ich als erstmalig Teilnehmende entschied mich für Letzteres. Um 15 Uhr ging es los mit der ersten Einführungsveranstaltung, dieses Jahr durchgeführt von RAin Anke Stelkens. Anke erzählte uns etwas über die Entstehung und die Organisation des FJT, welcher dank des Veranstalters „Frauen streiten für ihr Recht e.V.“ jährlich stattfinden kann.

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46. Feministischer Juristinnentag

Fachstellungnahmen

1. Fachstellungnahme des 46. FJT zu strukturellen Problemen bei der Rechtsdurchsetzung
„Das Recht steht im Schaufenster – kaufen muss man es können!“ (Malin Bode) Frauen begegnen bei der Rechtsdurchsetzung vielen Hindernissen, von fehlenden Informationen über die Kosten und Individualisierung gesellschaftlicher Probleme bis zu fehlendem Diskriminierungsbewusstsein.
Ausbildung: Die Verknüpfung von Fachrecht, Art. 3 GG, Unionsrecht und CEDAW muss in der Ausbildung gestärkt werden. Legal Clinics helfen beim Erwerb der Kenntnis der Rechtsrealitäten und müssen daher gefördert werden.
Fortbildung: Richter*innen brauchen ein besseres Verständnis der Rechtsrealität und sollten daher vor der Richter*innentätigkeit zunächst fünf Jahre in der Rechtspraxis arbeiten. Außerdem muss es verpflichtende Fortbildungen zu Antidiskriminierungsrecht und typischen Rechtsdurchsetzungshindernissen für Frauen* geben.
Prozessrecht: Wir fordern die Einführung eines Verbandsklagerechts im AGG, um die Individualisierung als strukturelles Mobilisierungshindernis aufzubrechen.

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Malena Knierim

Gleiches Recht für Alle?! Tagungsbericht von der Sommerakademie Feministische Rechtswissenschaft 2022

Die Idee einer Sommerakademie Feministische Rechtswissenschaft entstand 2020 am Lehrstuhl von Prof. Dr. Nora Markard, MA (King’s College London) und war als eine Art „Young FJT“ gedacht. Den Kern des Organisationsteams bildeten Studierende und wissenschaftliche Mitarbeitende des Lehrstuhls, die dann interessierte Freund*innen ins Boot holten. 2021 fand die Sommerakademie sehr erfolgreich das erste Mal statt.
Noch im gleichen Sommer konnte das Projekt dann in die Hände eines neues Organisationkollektivs aus Studierenden, Doktorand*innen, Referendar* innen und Berufseinsteiger*innen aus ganz Deutschland gegeben werden, die Lust hatten, eine Neuauflage des Formats zu organisieren.
So fand die Sommerakademie 2022 dann vom 10. bis 12. Juni am Lehrstuhl von Prof. Dr. Christine Morgenstern an der FU Berlin statt. Die Idee war, nicht nur auf Wissensvermittlung zu setzen, sondern durch ein Rahmenprogramm auch einen Raum für Vernetzung zu schaffen – glücklicherweise nun endlich in Präsenz.
Die diesjährige Akademie stellte die Frage „Gleiches Recht für Alle?!“ und stand dabei wie bereits im letzten Jahr unter dem Motto „Educate, Empower, Enrage“.

Preis: 3.00 EUR

Heinrich-Böll-Stiftung

Anne-Klein-Frauenpreis 2022 geht an Yosra Frawes

Der Anne-Klein-Frauenpreis geht 2022 an Yosra Frawes, tunesische Feministin und internationale Aktivistin für die Rechte der Frauen, Anwältin und feministische Dichterin. Yosra Frawes ist die erste Tunesierin, die als Exekutivdirektorin das Büro der internationalen Organisation Fédération Internationale pour les Droits Humains (FIDH) für den Maghreb und den Nahen Osten leitet. Bis Juli 2021 war sie überdies Präsidentin der tunesischen Vereinigung Demokratischer Frauen (ATFD).
Yosra Frawes hat in ihrer Heimat Rechtswissenschaften und Wirtschaftsrecht studiert. Für das Studium der Rechtswissenschaften hat sie sich entschieden, um Anwältin der Armen, von schutzbedürftigen und misshandelten Frauen zu werden.

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Literaturhinweise

Altunjan, Tanja: Reproductive Violence and International Criminal Law, T.M.C. Asser Press, Den Haag 2021
Bff: Frauen gegen Gewalt e. V. (Hg.): 5 Jahre Nein heißt Nein! Erfolge und Grenzen der Reform des Sexualstrafrechts, Dokumentation des Kongresses am 9.11.2021, www.frauen-gegen-gewalt.de
Buchinger, Birgit / Böhm, Renate / Groszmann, Ela (Hg.): Kämpferinnen, Mandelbaum Verlag, Wien 2021
Cruschwitz, Julia / Haentjes, Caroline: Femizide – Frauenmorde in Deutschland, S. Hirzel Verlag, Stuttgart 2022
Degen, Barbara: Meine Zeit mit Annette Kuhn. Wie Kunst, Poesie und Liebe in die Frauengeschichte kamen, Hentrich & Hentrich Verlag, Leipzig 2022
Dupont, Anne-Sylvie / Seiler, Zoé: Direkte rechtliche Ungleichbehandlung von Frauen und Männern im Bundesrecht, Eidgenössisches Büro für Gleichstellung von Frau und Mann EBG (Hg.), Bern 10.12.2021, www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/ dokumentation/publikationen-allgemein/publikationen- recht.html
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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2022

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Kerstin Feldhoff

Beweislastverteilung bei Klage nach dem Entgelttransparenzgesetz – Anmerkung zu BAG v. 21.1.2021 – 8 AZR 488/19

Kurze Skizzierung des Sachverhalts
Die Klägerin war als Abteilungsleiterin bei einer Versicherung beschäftigt. Seit April 2013 wurde sie außertariflich vergütet. Sie erhielt zuletzt ein Grundentgelt von 5.385,40 € brutto zzgl. einer übertariflichen Zulage von 500 € brutto. Auf Antrag der Klägerin auf Auskunft nach § 11 EntgTranspG** im Juli 2018 teilte die Beklagte der Klägerin zunächst nur den Median der männlichen Abteilungsleiter mit, die seit 2012 eine Führungsaufgabe übernommen hatten. Dieser Median lag nur unwesentlich höher als die der Klägerin gezahlte Vergütung. Die Klägerin beanstandete diese Auskunft und verlangte, alle Abteilungsleiter in den Vergleich einzubeziehen. Daraufhin erhielt sie die Auskunft, dass der Median der männlichen Abteilungsleiter 6.292 € brutto monatlich zuzüglich einer Zulage von 600 € brutto monatlich betrage.
Die Klägerin hat die Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen August 2018 und Februar 2019, sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab diesem Zeitpunkt dasselbe Entgelt zu zahlen wie den männlichen Abteilungsleitern, beantragt.
Die Vorinstanz, das LAG Niedersachsen, hat die Klage abgewiesen. Das im Vergleich mit den anderen Abteilungsleitern geringere Entgelt der Klägerin begründe kein Indiz für eine Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts. Damit sei eine Beweislastumkehr gemäß § 22 AGG nicht geboten.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Entgeltgleichheit, Vermutung unmittelbarer Diskriminierung

Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit (Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG), begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson(en), regelmäßig die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.
(Leitsatz des Gerichts)
Urteil des BAG vom 21.01.2021, 8 AZR 488/19

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Karolin Seitz

Geschlechtergerechtigkeit in globalen Lieferketten

Ein von Unternehmen und Politik bislang missachteter Aspekt
Der Einsturz der Textilfabrik Rana-Plaza in Bangladesch, der Staudammbruch des Bergbaukonzerns Vale in Brasilien oder die Ermordung der Umweltaktivistin Berta Cáceres in Honduras sind nur einige der zahlreichen Fälle von Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung durch Unternehmen. Bis heute sind nur wenige Verantwortliche zur Rechenschaft gezogen worden und viele Betroffene warten noch immer auf Wiedergutmachung. Mehr als 80 Prozent des globalen Welthandels basiert auf weit verzweigten Lieferketten mit zahlreichen Zulieferbetrieben, was die Zuordnung von Verantwortung in solchen Fällen erschwert.
Rund 190 Millionen Frauen arbeiten in globalen Lieferketten. Sie sind besonders und in anderer Weise als Männer von den negativen Auswirkungen globalen Wirtschaftens betroffen und strukturell benachteiligt.
Frauen arbeiten vielfach in Bereichen, die von prekären unterbezahlten Beschäftigungsverhältnissen gekennzeichnet sind, ohne soziale Sicherungssysteme und unter gesundheitsgefährdenden Arbeitsbedingungen. In der weltweiten Textilindustrie sind beispielsweise mehr als 80 Prozent der Beschäftigten Frauen.

Preis: 3.00 EUR

Berit Völzmann

Beschimpft und verstummt – Hassrede als Gleichheitsproblem

Hassrede als Folge der Digitalisierung aus gleichheitsrechtlicher Perspektive
Grundlage jeder freien, demokratischen Gesellschaft ist der offene Diskurs, an dem sich alle Bürger*innen frei und gleich beteiligen können.1 Während die Politik noch immer von ungleichen Beteiligungen geprägt ist und auch in den Medien nur langsam eine stärkere Beteiligung nichtmännlicher und nichtweißer Perspektiven erfolgt, verspricht die digitale Kommunikation über das Internet direkte Zugänge und Äußerungsmöglichkeiten für alle. Die Digitalisierung hat die Kommunikation verändert, insbesondere vereinfacht und beschleunigt. Dies gilt in besonderem Maße für die sozialen Medien, die den Zugang zum demokratischen Diskurs auf eine völlig neue, unmittelbare Art ermöglicht und damit gesellschaftliche Deliberation und demokratische Teilhabe gefördert haben. Insbesondere auch jene, die unter strukturellen Benachteiligungen leiden, finden Austauschmöglichkeiten, Vernetzung, Empowerment und Mobilisierungsanreize. Gerade auch aus feministischer Perspektive können die sich mit der Digitalisierung eröffnenden Möglichkeiten kaum hoch genug eingeschätzt werden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Hamm mit Hinweis

Frage nach der Schwangerschaft auch im befristeten Arbeitsverhältnis unzulässig

Bei Eingehung eines befristeten Arbeitsverhältnisses besteht keine Offenlegungspflicht einer bestehenden Schwangerschaft.
Die Frage nach dem Vorliegen einer Schwangerschaft im Einstellungsgespräch ist auch im befristeten Arbeitsverhältnis unzulässig.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LAG Hamm vom 26.1.2022 – 3 Sa 1087/21 nkr. Revision anhängig BAG unter 6 AZR 102/22

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das zwischen den Parteien seit dem 01.03.2021 bestehende Arbeitsverhältnis weder durch Anfechtung noch durch Kündigung aufgelöst wurde.
Die Klägerin ist verheiratet sowie Mutter eines Kleinkindes und eines Säuglings. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein mit einer Kindertagesstätte für Kinder im Vorschulalter. […]
Am 25.02.2021 stellte die Frauenärztin der Klägerin bei dieser eine Schwangerschaft fest. Am 27.02.2021 ging bei der Klägerin der […] von der Beklagten unterzeichnete Arbeitsvertrag ein.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Bevorzugte Berücksichtigung der Mutter als Betreuerin für ihre psychisch erkrankte volljährige Tochter

Der erklärte Wille der Betreuten und die Bedeutung und Tragweite der persönlichen Beziehung und familiären Bindung der Betreuerin als Mutter zu ihrer Tochter sind für die Entscheidung über die Entlassung der Betreuerin zu beachten, auch wenn besser geeignete Betreuungspersonen zur Verfügung gestanden hätten.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des BVerfG vom 31.03.2021 – 1 BvR 413/20

Sachverhalt:
Der Verfassungsbeschwerde liegt ein betreuungsrechtliches Verfahren zugrunde. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) und Mutter der Betreuten setzte sich gegen ihre Entlassung als Betreuerin zur Wehr. Die 1992 geborene Tochter der Bf. (im Folgenden: die Betroffene) leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Für sie wurde 2014 ein Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis „Vertretung vor Ämtern, Behörden und Einrichtungen“ bestellt. 2018 wurde die Betreuung verlängert, um den Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung“ erweitert und für diesen Aufgabenkreis die Bf. als Betreuerin bestellt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Anlage des Altersvorsorgeunterhalts in eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht

Die Unterhaltsberechtigte ist, insbesondere im Rahmen des steuerlichen Realsplittings, nicht gehalten, den Altersvorsorgeunterhalt in einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden zertifizierten Rentenversicherung (hier sog. Rürup-Rente) anzulegen.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 22.9.2021 − XII ZB 544/20

Sachverhalt:
Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten über den Ausgleich von Steuernachteilen nach Durchführung des begrenzten steuerlichen Realsplittings.
Die 1989 geschlossene Ehe der Beteiligten ist seit dem 16. November 2011 rechtskräftig geschieden. In einer der Scheidung vorausgegangenen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 3. Mai 2011 hatte sich der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) zur Zahlung monatlichen nachehelichen Elementarunterhalts (1.600 EUR), Altersvorsorgeunterhalts (500 EUR) und Krankheitsvorsorgeunterhalts verpflichtet. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) zahlt die auf die Altersvorsorge entfallenden Unterhaltsbeträge seit Dezember 2011 in eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ein, welche ab dem 1. Dezember 2024 eine monatliche Rente von 303,14 EUR oder wahlweise eine Kapitalabfindung von 82.514 EUR vorsieht.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Berlin

Sonderurlaub für die Betreuung des Kindes der Lebenspartnerin

Wird einer Beamtin, die in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, Sonderurlaub für die Betreuung des von der Lebenspartnerin nach einverständlicher Samenspende geborenen Kindes verweigert, so liegt darin ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie ohne sachlichen Grund schlechter gestellt wird als Beamte, die die rechtliche Elternstellung für ihr Kind innehaben.
Zugleich liegt in dieser Schlechterstellung ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG, der die tatsächlichen Lebensund Erziehungsgemeinschaften von Eltern und Kindern schützt. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Mitmutter rechtlich daran gehindert ist, die rechtliche Elternstellung einzunehmen, so darf sie deshalb nicht schlechter gestellt werden, als Elternteile, die die Elternstellung automatisch mit der Geburt erhalten.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Berlin vom 09.09.2021 – VG 36 K 68/19

Aus dem Sachverhalt:
Die 1983 geborene Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge für die Betreuung ihres Stiefsohnes.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Sigmaringen

Flüchtlingseigenschaft für kurdische Frau in der Türkei

1. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 3 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn diese allein an das Geschlecht anknüpft. Die soziale Gruppe der Frauen wird in der Türkei weiterhin erheblich diskriminiert; sie hat daher als solche eine deutlich abgrenzbare Identität und wird von der sie umgebenden (männlichen) Bevölkerung als andersartig betrachtet.
2. Für eine alleinerziehende Frau mit zwei Kindern, die auf kein familiäres Unterstützungsnetzwerk zugreifen kann, gibt es in der Türkei keine interne Schutzalternative, da Frauen in der patriarchal geprägten türkischen Gesellschaft auch auf dem Arbeitsmarkt weitgehend diskriminiert werden, Kinderbetreuung kaum verfügbar ist und sie deshalb den Lebensunterhalt nicht erwirtschaften kann.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Sigmaringen vom 09.02.2021, A 6 K 4814/17

Zum Sachverhalt:
Die 1993 in der Türkei geborene kurdische Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist Mutter von zwei in den Jahren 2014 und 2015 geborenen Kindern. Die Klägerin verließ die Türkei zusammen mit ihrem ersten Kind und reiste Mitte Oktober 2015 über den Landweg in das Bundesgebiet ein, wo sie am 29.10.2015 förmlich ihren Asylantrag stellte.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Oldenburg

Flüchtlingsanerkennung für Kurdin aus der Türkei

1. Frauen, die in der Türkei gegen Moralvorstellungen/ den Ehrenkodex und die traditionellen Wertvorstellungen der Familien aus der Herkunftsregion verstoßen, können eine besondere soziale Gruppe i. S. v. § 3 b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG bilden. Die Verfolgungshandlung „Ehrenmord“ zielt auf das identitätsprägende Merkmal der Frau, die ihr Recht auf freie Wahl des eigenen Partners oder auf selbstbestimmte sexuelle Identität wahrnimmt, ab.
2. Frauen ohne ausreichende Schulbildung, die wenig türkisch sprechen, sich im vorhandenen System nicht auskennen und diesem gegenüber kein Vertrauen haben, stehen die Schutzmöglichkeiten des türkischen Staates vor den verfolgenden Familienangehörigen nicht zur Verfügung.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Oldenburg vom 10.11.2021, 5 A 4802/17

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trug die Klägerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie mit einem Handelspartner des Vaters gegen ihren Willen verheiratet werden sollte. Als sie ihrem Vater ihren gegenstehenden Willen kundgetan habe, habe dieser sie geschlagen und ihr angedroht, sie zu verstoßen und zu töten, sollte sie sich widersetzen.

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Buchbesprechung: bff: Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe, Nivedita Prasad (Hg.): Geschlechtsspezifische Gewalt in Zeiten der Digitalisierung

transcipt Verlag, Bielefeld 2021

Der bff stößt mit diesem Buch in eine Wahrnehmungslücke jenseits von Hate Speech und antifeministischen Narrativen in Social Media, nämlich in die bisher kaum thematisierte Digitalisierung geschlechtsspezifischer Gewalt. Gewalt gegen Frauen, wie sie der bff seit Jahrzehnten bekämpft, erfährt in Zeiten der Digitalisierung neue Dimensionen. Als digitalisierte geschlechtsbezogene Gewalt im sozialen Nahbereich geht sie weit über Hate Speech hinaus. Und die neuen digitaltechnischen Möglichkeiten zur Überwachung werden gnadenlos eingesetzt, um patriarchale Herrschaftsmuster gegenüber Frauen und vulnerablen Personen durchzusetzen. Wie immer in der Technikgeschichte ist dies die Schattenseite von allein marktgetriebenen Innovationen in patriarchalen Gesellschaftssystemen.

In der Einleitung führen Jenny Kerstin Brauer, Ans Hartmann und Nivedita Prasad diese These überzeugend aus mit einer klaren Unterscheidung zwischen Hate Speech und Digitaler Gewalt im Sozialen Nahraum. Und sie machen unmissverständlich deutlich, dass zur analogen Gewalt eine neue Vielzahl von sehr niedrigschwelligen digitalen Begehungsformen hinzukommt, so dass sie insgesamt von einer „Digitalisierung geschlechtsspezifischer Gewalt“ sprechen möchten.

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Deutscher Juristinnenbund e.V.

Stellungnahme zu den Reformplänen im Familienrecht

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt die Ankündigung des Bundesjustizministers, das Abstammungsrecht für sogenannte Zwei-Mütter-Familien rasch zu reformieren. Bislang haben Kinder, die in eine Ehe zweier Frauen hineingeboren werden, qua Geburt nur einen rechtlichen Elternteil. Demgegenüber wird der Ehemann der Mutter auch dann automatisch Vater des Kindes, wenn das Kind mittels Samenspende eines Dritten gezeugt wurde. Auch die Möglichkeit zur Anerkennung der Elternschaft, wie sie für unverheiratete Väter vorgesehen ist, existiert nicht für unverheiratete Mütter.
Der Deutsche Juristinnenbund (djb) hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die geltende Rechtslage nicht nur Frauen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften, sondern auch ihre Kinder massiv benachteiligt. An der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung hängen sämtliche Rechte und Absicherungen des Kindes: von der Staatsangehörigkeit und dem Namen bis zum Sorge-, Unterhalts- und Erbrecht. Insofern ist eine Reform des Abstammungsrechts dringend nötig.

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Hinweis

Roses Revolution – Gegen Gewalt in der Geburtshilfe

Seit 2011 ist der 25. November weltweit der Roses Revolution Day (www.rosesrevolutiondeutschland. de). Frauen legen rosa Rosen ab an den Orten – Kreißsälen, Kliniken – wo sie während der Geburt ihrer Kinder Gewalterfahrungen machen mussten. Der Roses Revolution Day wurde im Jahr 2011 in Spanien von der Geburtsaktivistin Jesusa Ricoy ins Leben gerufen.

In Deutschland zeichnet aktuell der Verein „Traum(a) Geburt“ verantwortlich für die Aktion (www.traumageburtev. de). Der Verein bietet auch Hilfe und Informationen für Betroffene zum Thema Trauma, Folgestörungen und Gewalterfahrungen unter der Geburt. Im gesamten Kontext von Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett kann es zu Gewalt kommen.

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IFFF Internationale Frauenliga für Frieden und Freiheit / WILPF Women‘s International League for Peace and Freedom

Solidarität mit feministischen Protesten im Iran

Die 22-jährige Kurdin Jîna Amini wurde von der sogenannten Sittenpolizei des iranischen Regimes brutalst festgenommen und erlag am 16. September 2022 den ihr in Haft zugefügten schweren Verletzungen. Ihre Festnahme erfolgte aufgrund der repressiven Kleidungsbestimmungen – sie trug ihren Hijab angeblich nicht regimekonform. Jîna Amini ist eine von vielen Frauen im Iran und weltweit, welche Opfer eines Femizids wurde – eine spezifische Form der patriarchalen Gewalt und Ermordung von Frauen. Ihr Fall löste massive Proteste im Iran aus, zunächst in kurdischen Gebieten und Städten im Iran, welche sich inzwischen auf das ganze Land und insbesondere der Hauptstadt Teheran ausgebreitet haben. Als Symbol des Protestes legen Frauen öffentlich ihren Hijab ab, schneiden sich die Haare ab und führen damit die Protestbewegung weiterhin an. Protestierende thematisieren nicht nur die körperliche Selbstbestimmung von Frauen sondern stehen gegen jegliche repressive Staatsgewalt, Unterdrückung und Ungerechtigkeit durch das iranische Regime.

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