Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2023

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STREIT für Frauenrechte. 40 Jahre Feministische Rechtszeitschrift STREIT

Ein Grund zu feiern: 40 Jahre STREIT – 40 Jahre und länger streiten feministische Juristinnen für Frauenrechte! Vieles konnten wir in dieser Zeit bewegen und erreichen: das macht ein Blick in alte Jahrgangsbände deutlich. Aber viel bleibt zu tun: das steht in jedem neuen Heft der STREIT und macht diese weiterhin nötig.

Alles begann mit der Neuen Frauenbewegung der 1970er Jahre, als feministische Anwältinnen sich zum Ziel setzten, Frauen in ihren Rechtskämpfen zu unterstützen und Frauenrechte zu erstreiten. Die seit 1978 stattfindenden Jurafrauentreffen / ab 1985 Feministische Juristinnentage dienten ihnen als Freiräume bei der Kritik bestehender Gesetze und Rechtslagen und der Entwicklung neuer Rechtsvorstellungen und Strategien in den verschiedenen Verfahren, wie im Familienrecht, im Strafrecht in der Nebenklagevertretung oder im Arbeitsrecht und Antidiskriminierungsrecht.

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Aus dem Archiv

Editorial und Inhalt von Heft 1/1983

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Stimmen aus der Redaktion

Wofür STREITen wir?

Warum streiten?
Recht ist Bewegung. Keine ändert die Welt allein. Praxis braucht Theorie und Theorie braucht Praxis. – Das könnte zusammenfassen, was die STREIT für mich bedeutet. Und das ist keine Abstraktion, sondern in und mit der STREIT intensiv zu erleben.
Ohne die Frauenbewegung, die eigentlich aus unterschiedlichen Bewegungen besteht, und ohne die Bewegung der Anwältinnen, Bürofrauen und Referendarinnen und dann immer mehr Studentinnen, die den Feministischen Juristinnentag begründet haben, ist die STREIT nicht vorstellbar. Auf diesem Pfad des FJT gelangte wohl auch ich in die Redaktion, in der sich allerdings viele Wege kreuzen – bei mir das Engagement gegen häusliche Gewalt, gegen Pornographie, gegen sexuelle Belästigung, für eine geschlechtergerechte Verfassung, für feministische Rechtstheorie. Damals ging ich wohl davon aus, dies alles mache mich zu einem Teil der feministisch-rechtskritischen Bewegung – aber in der STREIT und auf dem FJT ließ und lässt sich immer wieder erfahren, dass es kein solches Credo gibt, kein Programm, dass über (fast) alles immer auch, ja: gestritten wird.

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Marianne Weg

24-Stunden-Pflege neu denken. STREITige Gedanken zu einer emotionalisierten Debatte

1. Stand der Dinge und der politischen Agenda
„Eine Frau aus Osteuropa für die Pflege zu Hause“

Der Pflegenotstand in der Altenpflege ist Dauerthema in Politik, Gesellschaft und Medien. Zur Realität gehört die „24-Stunden-Pflege“ durch osteuropäische „Live-In“-Betreuungskräfte in schätzungsweise 300.000 bis 400.000 Haushalten mit rund 600.000 bis 700.000 Betreuungskräften. Ihre Arbeitsbedingungen sind meist hochbelastend mit rechtswidrigen Arbeitszeiten und Löhnen weit unter dem Mindestlohn. Dienstleistungsagenturen mit Sitz in einem osteuropäischen EU-Mitgliedstaat entsenden die Beschäftigten in Privathaushalte in Deutschland; die Geschäftsanbahnung erfolgt durch eine in Deutschland ansässige Vermittlungsagentur.
Politischer Handlungsbedarf wird seit Jahren beschworen. Die Ampel-Koalition hat im Koalitionsvertrag eine Lösung in Aussicht gestellt, geschehen ist noch nichts. Andere EU-Mitgliedstaaten haben dazu rechtliche Wege geschaffen, die nicht unkritisch zu sehen sind, aber den Gestaltungswillen für rechtssichere, faire und handhabbare Rahmenbedingungen zeigen.
Die 99. Konferenz der Arbeits- und Sozialminister* innen der Bundesländer hat am 30.11./01.12.2022 mit einem einstimmigen Beschluss die Bundesregierung aufgefordert, ein Gesamtkonzept vorzulegen, mit dem diese faktisch bestehende und weiter zunehmende Betreuungsform in legale Bahnen gelenkt, als Gute Arbeit gestaltet sowie für Privathaushalte finanzierbar gemacht wird.

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Arbeits- und Sozialministerkonferenz

Verbesserter Schutz der in Privathaushalten beschäftigten Betreuungskräfte (sog. ,,Live-Ins“)

Die 99. Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) hat am 30.11./1.12.2022 einstimmig beschlossen:

1. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder stellen fest, dass Tätigkeiten zur Bewältigung des in Deutschland auch aufgrund des demographischen Wandels stetig steigenden Bedarfs an Betreuung pflegebedürftiger Menschen eine wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe darstellen.

2. Sie erkennen an, dass es häufig der Wunsch der pflegebedürftigen Personen und/oder ihrer Familien ist, dass die pflegerische Versorgung so lange wie möglich im gewohnten häuslichen Umfeld stattfindet, auch in Fällen, in denen sie nicht durch Angehörige übernommen werden kann.

3. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder sehen jedoch mit Sorge, dass insbesondere im Bereich der sog. ,,Live-Ins“ verhältnismäßig häufig unzureichende Arbeitsbedingungen herrschen.

Preis: 3.00 EUR

Julia Zinsmeister

Häusliche Gewalt gegen Frauen mit Behinderungen und/oder durch Täter mit Behinderungen: Rechtsschutzlücken schließen!

In ihrem Koalitionsvertrag haben SPD, Bündnis 90/ Die Grünen und FDP die Entwicklung einer ressortübergreifenden politischen Strategie gegen Gewalt angekündigt. Sie soll die Rechte der Betroffenen in den Mittelpunkt stellen und die Bedarfe von vulnerablen Gruppen – darunter Frauen und queere Menschen mit Behinderungen – berücksichtigen. Damit will die Bundesregierung insbesondere die Verpflichtungen Deutschlands aus Art.16 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) und des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) vom 11.05.2011 umsetzen.

Mädchen und Frauen mit Behinderungen haben sowohl im Vergleich mit nichtbehinderten Mädchen und Frauen als auch behinderten Jungen und Männern ein deutlich erhöhtes Risiko, Gewalt, insbesondere sexualisierte Gewalt, zu erfahren.

Preis: 3.00 EUR

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

Entgeltgleichheit von Männern und Frauen

Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt.
Die Klägerin ist seit dem 1. März 2017 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb beschäftigt. Ihr einzelvertraglich vereinbartes Grundentgelt betrug anfangs 3.500,00 Euro brutto. Ab dem 1. August 2018 richtete sich ihre Vergütung nach einem Haustarifvertrag, der u.a. die Einführung eines neuen Eingruppierungssystems regelte. Die für die Tätigkeit der Klägerin maßgebliche Entgeltgruppe des Haustarifvertrags sah ein Grundentgelt i.H.v. 4.140,00 Euro brutto vor. In § 18 Abs. 4 des Haustarifvertrags heißt es: “Für den Fall, dass das neue tarifliche Grundentgelt das bisherige tarifliche Entgelt (…) überschreitet, erfolgt die Anpassung um nicht mehr als 120,00 €/ brutto in den Jahren 2018 bis 2020“ (Deckelungsregelung).

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Beschluss des OLG Karlsruhe

Unwirksamkeit eines Ehevertrages

Der mehrere Monate nach der Heirat geschlossene erste Ehevertrag und der später geschlossene zweite Ehevertrag sind wegen des unausgewogenen Vertragsinhaltes und der ungleichen Verhandlungspositionen zu Lasten der aus Weißrussland stammenden Ehefrau aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände sittenwidrig.
Der Staat hat der durch Art. 6 GG begründeten Freiheit der Ehegatten, mit Hilfe von Verträgen die ehelichen Beziehungen und wechselseitigen Rechte und Pflichten zu gestalten, dort Grenzen zu setzen, wo der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft im Sinne des Art. 3 Abs. 2 GG ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 31.3.2021 – 5 UF 125/20

Aus dem Sachverhalt:
Die beteiligten, zwischenzeitlich rechtskräftig geschiedenen, Ehegatten streiten um die Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt.
Der Antragsteller ist Deutscher, die Antragsgegnerin, die (nur) die weißrussische Staatsangehörigkeit hat, lebte in Weißrussland, sie ist studierte Physikerin. Die Beteiligten fanden über eine Kontaktanzeige zueinander. Im Sommer 2002 hielt sich die Antragsgegnerin mit ihrem 1998 geborenen Sohn aus einer anderen Beziehung erstmals beim Antragsteller mehrere Monate in Deutschland auf. Im Januar 2003 zogen sie und ihr Sohn endgültig zum Antragsteller nach Deutschland um.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Saarbrücken

Keine Abtrennung einer Folgesache vom Scheidungsverbund

1. Die Vorschriften über den Scheidungsverbund dienen dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten, § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG ist deshalb eng auszulegen.
2. Der Umstand allein, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe nicht vorab geschieden wird, für die Trennungszeit erheblich mehr Unterhalt zahlen müsste als nach der Scheidung, begründet keine unzumutbare Härte i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 16.11.2021 – 6 UF 139/21

Aus den Gründen:
[…] In dem – nach vorangegangenem Richterwechsel – unter dem 7. Juni 2021 angeordneten schriftlichen Verfahren nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 2 ZPO hat das Familiengericht – ohne zuvor den Abtrennungsantrag des Ehemannes der Ehefrau bekannt zu geben – mit am 21. Juli 2021 verkündeten gesonderten Beschlüssen, auf die Bezug genommen wird, zum einen die Folgesache nachehelicher Unterhalt gestützt auf § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG abgetrennt und zum anderen die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer 1 der Beschlussformel) und den Versorgungsausgleich geregelt (Ziffer 2).

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Brandenburg

Keine Abtrennung einer Folgesache vom Scheidungsverbund

1. § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG, betreffend die Abtrennung einer Folgesache vom Scheidungsverbund ist eine Ausnahmeregelung und dient dem Interesse der Antragsgegnerin an einer gleichzeitigen Entscheidung auch über alle wichtigen Folgesachen.
2. Trägt der die Abtrennung beantragende Ehegatte selbst in nicht unerheblichem Maße zur Verzögerung der verfahrensmäßigen Erledigung einer Folgesache bei, etwa wenn er geschuldete Auskünfte nicht vollständig erteilt, spricht dies gegen eine Abtrennung.
3. Wird dem Scheidungsantrag von dem Familiengericht zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, entsteht eine selbstständige Beschwer, die (nur) mit Rechtsmitteln gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann. Die unzulässige Abtrennung führt zu einer unzulässigen Teilentscheidung in der Ehesache.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Brandenburg vom 29.04.2021 – 13 UF 173/20

Aus den Gründen:
[…] Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung liegen vor. Eine Aufhebung und Zurückverweisung kommt gemäß § 69 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG in Betracht, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges in der Sache noch nicht entschieden hat oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt vorliegend in der durch das erstinstanzliche Gericht vorgenommenen Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich. Die Antragsgegnerin hat Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Magdeburg

Flüchtlingseigenschaft für irakische kurdische Yezidin

1. Alleinstehende Frauen im Irak ohne männliche Begleitung und ohne Möglichkeit der Rückkehr in einen Familienverband bilden eine bestimmte soziale Gruppe i.S.v. § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, denen geschlechtsspezifische Verfolgung landesweit droht. Yezidinnen, die westliche Kleidung und kein Kopftuch tragen, sind noch schwierigeren Bedingungen ausgesetzt.
2. Die Verfolgungshandlungen gegenüber diesen Frauen sind als schwerwiegende Verletzungen grundlegender Menschenrechte i.S.d. § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen. Frauen werden nicht nur gehindert, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, sondern es wird ihnen in erheblicher Weise erschwert, alleine zu überleben.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Magdeburg vom 14.06.2022, 4 A 205/21 MD

Zum Sachverhalt:
[…] Die Klägerin ist nach eigenen Angaben irakische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit, yezidischen Glaubens. Sie kommt aus Shekan. Im Zeitpunkt der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab die Klägerin an, im Irak lebten noch eine Schwester und ein Bruder. Diese lebten von der Rente des Vaters, die allerdings zuletzt nicht mehr regelmäßig komme.

Preis: 3.00 EUR

Katharina Gruber

Triumph lateinamerikanischer Feministinnen: Neue Gesetze in Oaxaca (Mexiko) und Chile sehen harte Sanktionen gegen säumige Unterhaltsschuldner vor

Im Bundesstaat Oaxaca (Mexiko) wurde am 14.09.2021 eine Reform der Artikel 100, 226 a und 411 des Bürgerlichen Gesetzbuches verabschiedet. Die neuen Regelungen sehen einen Katalog an Konsequenzen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht vor. Die Initiative der Reform kam von einigen feministischen Organisationen. Alle 29 anwesenden Abgeordneten haben die Vorschläge der Feministinnen angenommen.
Druck wurde auch von den betroffenen Müttern ausgeübt, die ihre Kinder ohne finanzielle Unterstützung der Väter betreuen. Ihre Lage ist teilweise äußerst prekär, da es in Mexiko keine staatlichen Unterhaltsvorschussleistungen gibt.
Die betroffenen Mütter haben die Namen der Unterhaltsschuldner veröffentlicht, um auf die wirtschaftliche Gewalt aufmerksam zu machen. Unter den säumigen Unterhaltsschuldnern befinden sich viele Politiker, Parteiführer, Regierungsbeamte, Sozialaktivisten, Musiker und Lehrer. Als säumiger Unterhaltspflichtiger gilt, „wer während eines Zeitraums von dreißig Tagen der von der Justizbehörde vorläufig oder endgültig angeordneten oder gerichtlich festgesetzten Unterhaltspflicht ganz oder teilweise nicht nachkommt“.

Preis: 3.00 EUR

Hanah Abdullahi Musse Abucar

Buchbesprechung: Doris Liebscher: „Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus. Genealogie einer ambivalenten Kategorie“

Suhrkamp, Berlin 2021

Wie der Titel schon nahelegt zeichnet Doris Liebscher mit Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus. Genealogie einer ambivalenten Kategorie zum einen den Begriff der Rasse im Recht und die Geschichte rassistischen Rechts nach, zum anderen beleuchtet sie aber auch Möglichkeiten eines antirassistischen Rechts. Das Buch endet mit dem Satz: „Erinnern heißt verändern“ (S. 489). In diesem Sinne greift es in den (rechts-)wissenschaftlichen Diskurs um den Begriff der Rasse und das Antidiskriminierungsrecht ein und schöpft seine Kraft aus der Bezugnahme auf gesellschaftliche Kämpfe und Anstrengungen.
Die rassismuskritische Rechtswissenschaft knüpft nach Liebscher an die Rassismusforschung an, die „Rassismus als soziales Verhältnis“ untersucht und als historisch gewachsen anerkennt (S. 26). Sie lernt aus der feministischen Rechtswissenschaft, die sich fragt „welches Wissen über Geschlecht als natürliche und/oder soziale Kategorie im Recht zirkuliert, welche Rolle der Rechtsdiskurs bei der Herstellung von Geschlecht und der Zuweisung sowie Rechtfertigung vergeschlechtlichter Positionen einerseits und für den Abbau damit einhergehender Diskriminierungen andererseits spielt“ (S. 30).

Preis: 3.00 EUR

Heinrich-Böll-Stiftung

Joumana Seif erhält Anne-Klein-Frauenpreis 2023

Der Anne-Klein-Frauenpreis geht 2023 an die syrische Juristin, Frauenrechtlerin und Menschenrechtsaktivistin Joumana Seif. Schon lange lebt sie im erzwungenen Exil in Berlin. Die Juryvorsitzende Dr. Imme Scholz, Vorstand der Heinrich-Böll-Stiftung, begründet die Entscheidung für Joumana Seif: „Engagierten Jurist*innen wie ihr ist es zu verdanken, dass sexualisierte Gewalt als systematisch eingesetzte Kriegswaffe eingestuft und in internationalen Verfahren als Verbrechen gegen die Menschlichkeit juristisch verfolgt und verurteilt werden kann“.

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Programm des 47. Feministischen Juristinnen*tags vom 12.–14. Mai 2023 in Frankfurt am Main

Freitag, 12. Mai 2023
15:00 – 16:15 Uhr / 16:30 – 18:00 Uhr:
Einführung in den FJT für Neueinsteigerinnen*
RAin Heike von Malottki, Landshut; RAin Sabine Rechmann, Rosenheim
Einführungs-AG: Kontroverse feministische Debatten im FJT
Prof. Dr. Lena Foljanty, Uni Wien; Prof. Dr. Ulrike Lembke, HU Berlin

19:00 Uhr:
Festakt zum 40-jährigen Bestehen der Feministischen Rechtszeitschrift STREIT
40 Jahre STREIT – eine Säule der feministischen Rechtsbewegung: Festrede von Dr. Birgit Schweikert, BMFSFJ Berlin
„Justitias Töchter“ live: Selma Gather, FU Berlin und Prof. Dr. Dana-Sophia Valentiner, Uni Rostock im Gespräch mit STREIT-Redakteurinnen
Moderation: RAin und Notarin Dr. Laura Adamietz, Bremen

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Alle Redakteurinnen der STREIT von 1983 bis heute

(Fett: Redakteurinnen 2023)

Gründungsredakteurinnen März 1983

RAin/Notarin a.D. Jutta Bahr-Jendges, Bremen
RAin Jutta Bartels, Münster
RAin Barbara Becker-Rojczyk, Frankfurt/M.
RAin Malin Bode, Bochum
RAin (1983: Stud.) Ulrike Breil, Dortmund
RAin Claudia Burgsmüller, Wiesbaden
RiAG Dr. Bettina Cramer-Frank, Hannover
RAin (1983: Stud.) Martina Flack, Essen
Prof. Dr. (1983: RAin) Sibylla Flügge, Frankfurt/M.
RiAG a.D. (1983: RAin) Sabine Heinke, Bremen
RAin Jutta Junginger-Mann, Markgröningen
RAin Anne-Rose Kocyba, Ludwigsburg
RAin Margret Nimsch, Frankfurt/M.
Prof. Dr. (1983: RAin) Dagmar Oberlies, Frankfurt/M.
RAin Susanne Pötz-Neuburger, Hamburg
(1983: RAin) Anita Roggen, Hamburg
RAin/Notarin a.D. Barbara Schoen, Darmstadt
RAin Sabine Scholz, Flensburg

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