I. Einleitende Bemerkung
Das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts v. 26.01.1998 (6. StrRG), das seit 01.04.1998 in Kraft ist, hat den Besonderen Teil des StGB in wesentlichen Bereichen novelliert. Dieses ohne erkennbaren Grund sehr zügig durch die parlamentarischen Instanzen gebrachte Reformwerk hat sich zum Ziel gesetzt, strafrahmenbedingte Wertungswidersprüche und Ungleichgewichte zwischen den Eigentums- und Vermögensdelikten einerseits und den höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung schützenden Strafvorschriften andererseits zu beseitigen. Daneben wurde ein Großteil der Tatbestände des Besonderen Teils geändert, neu gefaßt oder aufgehoben. Die Änderungen im 13. Abschnitt des StGB (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) beschränken sich dabei im wesentlichen auf den sexuellen Mißbrauch sowie die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Der sexuelle Mißbrauch in der Therapie wurde in den Schutzbereich der Sexualdelikte einbezogen. Hauptanliegen der Reformbemühungen im Sexualstrafrecht ist die überwiegend in einer Verschärfung resultierende Angleichung ("Harmonisierung?") vieler Strafrahmen an strukturell vergleichbare Eigentums- und Vermögensdelikte (insbesondere §§ 249 ff. StGB) sowie die unsystematische Umwandlung von Regelbeispielen in Qualifikationstatbestände und umgekehrt.
Die Nennung des eigenen Namens im Zusammenhang mit einer von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Außerung nimmt am Schutz der Meinungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts teil.
BVerfG, Beschluß v. 24.3.1998 - 1 BvR 131/96
Aus den Gründen:
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Urteil, mit dem die Beschwerdeführerin zur Unterlassung einer Äußerung verurteilt worden ist, wenn sie dabei den Namen ihres Vaters oder ihren Namen nennt.
B.
Das Urteil des Oberlandesgericht Celle v. 22.11.1995 - 13 U 84/94 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, soweit es sie zur Unterlassung der Nennung ihres eigenen Namens im Zusammenhang mit der Äußerung, der Kläger des Ausgangsverfahrens habe sie sexuell mißbraucht, verpflichtet. In diesem Umfang und mit seiner Kostenentscheidung wird es aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Preis: 3.00 EUR
Urteil des LG Hannover
Schmerzensgeld wegen sexualisierter Gewalt in der Therapie
1. Die Auftnahme privater Kontakte eines Heilpraktikers zu einer Patientin während der laufenden Behandlung verstößt gegen das Abstinenzgebot.
2. Die dadurch entstandene gesundheitliche Schädigung begründet einen Schmerzensgeldanspruch (hier: 5.000 DM).
3. Ein Zahlungsanspruch des Therapeuten besteht nicht, da der Behandlungsvertrag wegen des standesrechtlichen Verstoßes sittenwidrig und damit nichtig ist.
Uneil des LG Hannover v. 13.3.1998 - 13 O 9/97 -
Aus dem Sachverhalt:
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung zweier Darlehen sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der dem Beklagten obliegenden therapeutischen Pflichten. Der Beklagte ist Heilpraktiker. Die Klägerin begab sich Anfang 1994 beim Beklagten in Behandlung.
Die Klägerin behauptet, daß der Beklagte schon einige Wochen nach Behandlungsbeginn eine Liebesbeziehung zu ihr aufgenommen habe.
Schmerzensgeld wegen schwerer körperlicher Mißhandlungen und Vergewaltigungen
LG Frankfurt am Main, Urteil v. 13.1.1998 - 2/26 O 654/96 -
Hinweis der Redaktion:
Der Beklagte war wegen des gleichen Sachverhalts bereits in einem vorausgegangenen Strafverfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden.
Das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten ist zurückzuweisen, da eine hinreichende Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung gemäß § 114 ZPO nichtgegeben ist.
Beschluß des LG Stuttgart vom 13.1.1999 -10 O 282/98
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größenordnung von DM 25.000,00 wegen einer Vergewaltigung am 20.10.1996 geltend.
Der Beklagte wurde wegen der Tat von der 7. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart am 9.10.1997 - rechtskräftig - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. In dem Strafverfahren war der Beklagte nach anfänglichem Bestreiten der Tat geständig. Nunmehr bestreitet er erneut, die Tat begangen zu haben. Im übrigen hält er das geltend gemachte Schmerzensgeld für überhöht.
Urteil des LG Mainz v. 21.7.1997 - 302 Js 25354/94 - 5 KLs
"Die an anerkannten strafprozessualen Grundsätzen ausgerichtete eigene richterliche Überzeugungsbildung kann nie durch ein Sachverständigengutachten ersetzt werden. Die Beurteilung auch von kindlichen Zeugenaussagen gehört zum Kernbereich richterlicher Tätigkeit. "
(Zugleich eine Darstellung des neuesten Forschungsstandes zur Glaubwürdigkeit kindlicher Opferzeugen.)
Zum Sachverhalt:
Der Angeklagte, von Beruf Psychologe und auch in Kinderheimen tätig, wurde wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, begangen an seiner fünfjährigen Tochter, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Das Mädchen wurde im Ermittlungsverfahren polizeilich und ermittlungsrichterlich vernommen und verweigerte in der Hauptverhandlung die Aussage. Ein Glaubwürdigkeitsgutachten wurde nicht eingeholt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme gründete im wesentlichen auf der Aussage einer Zeugin vom Hörensagen sowie der Aussage des vernehmenden Ermittlungsrichters.
Preis: 3.00 EUR
Christa Tobler
Bericht über die International Conference on Comparative Non-Discrimination Law
Vom 22. bis 24. Juni 1998 fand an der Universität Utrecht (Niederlande) die "International Conference on Comparative Non-Discrimination Law" statt, gemeinsam organisiert von der School of Human Rights Research, der Abteilung "Womens Legal Studies" der Universität Utrecht und der niederländischen Gleichbehandlungskommission. Angesichts der Komplexität von rechtlichen Konzepten wie Gleichheit und Diskriminierungsverbot sollte das Ziel der Konferenz sein, "to bring together and develop worldwide expertise on this subject, from both the academic world and legal practice", in der Hoffnung, "to enrich our thinking on the way law can help eradicate discrimination on whatever ground, and strive to live up to ist grand promise of equal citizenship for all". Dementsprechend war das Themenangebot inhaltlich wie geographisch breit gefächert.
Einstellung von Rote-Kreuz-Pflegekräften mitbestimmungspflichtig
Setzt der Arbeitgeber in dem von ihm betriebenen Krankenhaus Rote-Kreuz-Pflegekräfte ein, die von einer DRK-Schwesternschaft aufgrund eines mit dem Arbeitgeber geschlossenen Gestellungsvertrages entsandt werden, so liegt hierin eine gem. § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung, wenn die Pflegekräfte in den Betrieb eingegliedert sind. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber aufgrund des Gestellungsvertrages auch ihnen gegenüber die für ein Arbeitsverhältnis typischen Weisungsbefugnisse hinsichtlich des Arbeitseinsatzes hat. Unerheblich ist, ob die Rote-Kreuz-Pflegekräfte deshalb nicht als Arbeitnehmer gelten, weil sie ihre Beschäftigung auf vereinsrechtlicher Grundlage erbringen.
(amt!. Leitsatz)
Beschluß des BAG v. 22.4.1997 - 1 ABR 74/96-
Die Kosten, die einer Betriebsrätin für die Betreuung minderjähriger Kinder entstehen, weil sie an Sitzungen des Betriebsrates bzw. Gesamtbetriebsrates teilnimmt, sind notwendige persönliche Aufwendungen und somit vom Arbeitgeber gem. § 51 I i. v.m. § 40 I BetrVG zu erstatten.
Beschluß des Hess. LAG vom 22.7.1997 - 4/12 TaBV 146/96 -rk
Aus den Gründen:
Die Beteiligten streiten auch zweitinstanzlich um die Erstattung der von der Antragstellerin (Beteiligte zu 1.) geltend gemachten Kosten von insgesamt DM 150,00 für die Betreuung ihrer drei minderjährigen Kinder an drei Nachmittagen, an denen die Antragstellerin als Mitglied des Gesamtbetriebsrates an Sitzungen des Gesamtbetriebsrates in Frankfurt teilgenommen hat. Die Antragstellerin ist beim Arbeitgeber (Beteiligter zu 2.) halbtags beschäftigt - an fünf Tagen in der Woche jeweils von 8.30 bis 12.30 Uhr, die Antragstellerin wohnt in Stuttgart; ihr Ehemann steht in einem Vollzeitarbeitsverhältnis und sein Arbeitsplatz ist außerhalb Stuttgarts.
Preis: 1.50 EUR
Yvonne Lenzlinger
Tagungsbericht: Wohin des Wegs, Helvetia? Feministische Juristinnen der Schweiz im Blickkontakt mit Europa und der Welt
Zur siebten Tagung der Feministischen Juristinnen der Schweiz fanden sich Ende Juni 1998 rund 150 Teilnehmerinnen in Zürich ein. Der Tradition entsprechend war die Tagung unter dem Titel "Heil Dich Helvetia" mit acht Hauptreferaten und acht Workshops von der lokalen Gruppe vorbereitet worden. Kein nationaler Dachverband hält die Schweizer Juristinnen mit feministischem Selbstverständnis zusammen. Kein "e.V." hinter dem Namen gibt den Gruppen in Basel, Bern, Zürich oder Sankt Gallen ein juristisches Korsett, und trotzdem bringen sie es fertig, seit 1987 etwa alle zwei Jahre einen Kongress auf die Beine zu stellen. Eine Ausweitung auf die französisch- oder italienischsprachige Schweiz ist den Feministischen Juristinnen allerdings bisher nicht gelungen, obwohl auch dort Fachfrauen deren Arbeit mitverfolgen. Daß die Tagungen aber nicht bloße Nabelschauen bleiben, dafür sorgen Referentinnen aus aller Welt. Dieses Jahr stammten die Gäste allesamt aus dem deutschen Sprachraum: Die Philosophin Cornelia Klinger unterrichtet unter anderem an den Universitäten von Tubingen und Wien, die Lehrstühle der Rechtswissenschaftlerin Susanne Baer und der Politologin Susanne Mahnkopf stehen in Berlin, und Heidi Witzig ist als freischaffende Historikerin hauptsächlich in Zürich tätig.
Friesa Fastie: Ich weiß Bescheid. Sexuelle Gewalt: Rechtsratgeber für Mädchen und Frauen
(Hg.: Wildwasser Berlin e.V., AG gegen sexuellen Mißbrauch an Mädchen)
Verlag Donna Vita, 1997
Ziel dieses Ratgebers ist es, Mädchen und Frauen zwischen 14 und 21 Jahren, die sexuell mißbraucht oder vergewaltigt worden sind, Wissen über den Ablauf und die Hintergründe eines Strafverfahrens zu vermitteln und ihnen dadurch zu mehr Selbstverständlichkeit im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz zu verhelfen.
Der Ratgeber gliedert sich in vier Teile:
1. Teil: Das Ermittlungsverfahren
2. Teil: Übergang zum Zwischenverfahren
3. Teil: Das Hauptverfahren
4. Teil: Rechtliches Wörterbuch von A-Z.
Bei der "1999 Woman Lawyer Conference", die am 15. Mai 1999 in London stattfindet, werden Cherie Booth, QC (British Women Lawyers) und Prof Dr. Ursula Nelles (1. Vorsitzende des Deutschen Juristinnenbundes) zur Gründung eines europäischen Juristinnenbundes aufrufen und erste Vorstellungen zu Zielen, Ausgestaltung und Satzung einer solchen Vereinigung zur Diskussion stellen.
Das vorrangige Argument bei der Diskussion um die Einführung der Ehe für Lesben und Schwule oder zumindest der registrierten PartnerInnenschaft ist die Forderung nach einer rechtlichen Gleichstellung mit Eheleuten.
Unabhängig von der Diskussion, inwieweit Feministinnen überhaupt eine Ehe oder eine registrierte Partnerinnenschaft für Lesben fordern sollen und die Regelungen dann auch nur auf registrierte oder verheiratete Paare zur Anwendung kommen, wird häufig übersehen, daß Lesben bereits jetzt viel mehr Rechte haben, als oft auch Juristinnen bekannt ist, und die Möglichkeit haben, durch Verträge viele Punkte zu regeln, ohne daß es eines staatlichen Eingriffes bedarf.
Die Gay Games 1998 in Amsterdam wurden von einer der DirektorInnen mit einem bemerkenswerten Statement eröffnet: Die Games seien nicht nur dazu da, stereotype Vorstellungen über Lesben und Schwule zu überwinden; sie seien vor allem Ausdruck der glücklichen Verbindung von "uns" als community mit dem Staat und dem Kapitalismus. Die Mission Gay Pride, das legte diese Rede nahe, war erfolgreich: Das liberale Projekt, aus jedem Menschen einen Besitzer von Rechten zu machen, scheint endlich auch für uns Realität zu werden. Vorbei sind die Zeiten der Scham und des Versteckens, der Identifizierung von Homosexualität mit Degeneration, körperlicher Mißbildung und Schwäche, mit Dekadenz und ausschweifender Sexualität. 50.000 Lesben und Schwule, heterosexuelle SympathisantInnen und VoyeurInnen auf dem ,,heiligen Grund von Ajax Amsterdam" - so nannte mein schwuler U-Bahn-Bekannter auf dem Weg zur Eröffnungsfeier den Ort der Zeremonie - können es bezeugen: Staat und Ökonomie haben uns entdeckt.
Die Gay Games und die ihnen in dieser Rede gegebene Bedeutung sind ein Szenario, wohin sich gegenwärtig die Politik von Lesben und Schwulen entwickelt. Es geht mehr als je zuvor darum, gesellschaftliche Anerkennung zu erringen, darum, dafür zu streiten, daß die Abweichung von der heterosexuellen Norm kein Anlaß ist, uns von voller bürgerlicher Teilhabe auszuschließen.
Preis: 3.00 EUR
Alexandra Goy
Entwurf einer notariellen Urkunde für lesbische/nichteheliche Lebensgemeinschaften Generalvollmacht / Vorsorgevollmacht / Patientinverfügung
Versucht die Betreiberin eines Fitness-Centers, die Namen von lesbischen Besucherinnen zu ermitteln, so stellt dies einen schweren Eingriffin deren Persönlichkeitsrecht dar. Eine fristlose Kündigung des Vertrages ist deshalb berechtigt.
Urteil des AG Bremen v. 27.1.1998 - 1 C 362/97 -
Aus den Gründen:
Die Klägerin kann von der Beklagten keine weiteren Mitgliedsbeiträge verlangen, da die Beklagte den Fitness-Vertrag der Parteien rechtmäßig fristlos gekündigt hat.
Der Beklagten steht ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 626 Abs. 1 BGB zu.
Ein Gemeinschaftsbeamter, der mit einem gleichgeschlechtlichen Partner zusammenlebt, erhält keine Haushaltszulage
Urteil des EuGH vom 28.1.1999 - T - 264/97
Aus der Pressemitteilung Nr. 5/99 des Gerichtshofs:
Das Gericht bestätigt eine Entscheidung des Rates und lehnt es ab, feste Beziehungen zwischen zwei Personen des gleichen Geschlechts den Beziehungen zwischen Eheleuten gleichzustellen.
Ein Gemeinschaftsbeamter schwedischer Staatsangehörigkeit verlangte von seinem Arbeitgeber, dem Rat, die im Statut der Gemeinschaftsbeamten vorgesehene Haushaltszulage. Er beantragte, seine Partnerschaft mit einer Person des gleichen Geschlechts, die von der schwedischen Verwaltung ordnungsgemäß registriert worden ist, der Ehe gleichzustellen.
1. Entwicklung des Gleichbehandlungsgesetzes
In Österreich beruht das Arbeitsrecht - und somit auch das Gleichbehandlungsrecht - nicht auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage, sondern ist einerseits dem Recht für den öffentlichen Dienst und andererseits dem für die Privatwirtschaft zugeordnet. Dieser Beitrag bezieht sich nur auf das Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft.
Die Entwicklung des Gleichbehandlungsgesetzes 1979 wurde stark von den Konventionen 100 und 111 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und dem Berichtssystem der IAO beeinflußt. In den Jahren 1975 und 1977 hat das IAO-Expertenkomitee festgestellt, daß die österreichischen Kollektivverträge Generalklauseln und Regelungen enthielten, die mit dem Grundsatz der Entgeltgleichheit nicht im Einklang standen. In der Folge wurde nach dreijähriger Vorbereitungsarbeit das Gleichbehandlungsgesetz auf der Grundlage eines Initiativantrages des Parlamentes verabschiedet und trat 1979 in Kraft. Es wurde in den Jahren 1985, 1990, 1992 und 1998 novelliert.
Preis: 3.00 EUR
Schlußanträge des Generalbundesanwalts beim EuGH
Abfindung bei Kündigung wegen Kindererziehung
Nach Ansicht des Generalanwalts Leger führen die österreichischen Rechtsvorschriften für Frauen, die ihre Tätigkeit aufgeben, um ein Kind aufzuziehen, zu einer Diskriminierung.
Schlußanträge des Generalbundesanwalts in der Rechtssache beim EuGH C-249/97 vom 23.2.1999
Aus der Presseerklärung Nr. 8/99 des Gerichtshofs: Der Generalanwalt gelangt zu dem Ergebnis, daß die österreichischen Arbeitnehmervorschriften hinsichtlich bestimmter Aspekte, die die Kündigung von Frauen betreffen, die ihre Tätigkeit aufgeben, um ein Kind aufzuziehen, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind.
Die Ausschreibung einer Stelle als "Frauenreftrentin" verstößt nicht gegen das Verbot geschlechtsspezifischer Benachteiligung gem. § 611aAbs. 1 BGB. Frauen können Belange von Frauen besser vertreten als Männer.
Urteil des LAG Berlin v. 14.1.98 - 8 Sa 118/97-
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte, eine politische Partei, schrieb in einer Tageszeitung die Stelle einer "Bundesfrauenreferentin" aus. Der Kläger, der Mitglied der Beklagten ist, bewarb sich um diese Srelle. Die Stelle wurde mit einer Frau besetzt.
Der Kläger sieht darin eine Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts und verlangt eine Entschädigung gem. § 611 a Abs. 1 und 2 BGB in Höhe von drei Monatsgehältern, insgesamt 10.500,00 DM.
Zum Wunsch- und Wahlrecht einer Sozialhilfebezieherin, die wegen eines gewalttätigen Nachbarn eine neue Wohnung anmietet
Beschluß des OVG Münster v. 16.7.97 - 8 B 369/97-
Aus den Gründen:
Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluß auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten davon ausgegangen, daß die von den Antragstellern mit Wirkung ab 4.9.1996 angemietete Wohnung in Köln sowohl von der Größe als auch von der Höhe des Mietzinses her "die Angemessenheitsgrenze unstreitig nicht übersteigt".
Für die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumbedarfs kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts als Obergrenze auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgrößen zurückgegriffen werden,
vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17.11.1994 - 5 C 11.93 -, Fürsorgerechdiche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) Band 45, 363, 364 f.; QVG NW; Urteil vom 12.3.1997 - 8 A 986/95 -m.w.N. und Beschluß vom 28.4.1997 - 8 E 1220/96-.
Leben die Eltern getrennt, haben jedoch beide die Personensorge, so hat das Kind einen Doppelwohnsitz, der die Zuständigkeit des Gerichts an beiden Wohnsitzen begründen kann. Dies gilt auch, wenn ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat.
Beschluß des OLG Frankfurt/M. vom 5.5.1998 - 3 WF 96/98-
Aus den Gründen:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das AG Prozeßkostenhilfe für das Umgangsregelungsverfahren mangels örtlicher Zuständigkeit verweigert, weil K. seit Herbst 1997 ihren ständigen Aufenthalt beim Vater habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter ist zulässig und führt zur Aufhebung des Verweigerungsbeschlusses. Das AG wird über den Antrag im Lichte der neu angekündigten Sachanträge neu zu befinden haben und darf dabei seine örtliche Zuständigkeit nicht verneinen.
Im März 1997 wurde unsere Kollegin, die Rechtsanwältin und Notarin Barbara Henrich im Frankfurter Familiengericht lebensgefährlich durch Schüsse verletzt, ihre Mandantin starb, die Richterin blieb trotz gezielter Schüsse auch auf sie unverletzt. Tater war der Beklagte eines Unterhaltsverfahrens, ein Polizeihauptmeister, der für das Verbrechen seine Dienstwaffe verwendete. Tatort war das Arbeitszimmer der Familienrichterin, in der regelmäßig ihre Verhandlungen stattfanden.
Dieser Vorfall war Anlaß für den 24. Feministischen Juristinnentag in München 1.-3. Mai 1998, eine Resolution zu verabschieden mit folgendem Inhalt:
Aus Anlaß der Schüsse des Polizisten Harald Zwick im Frankfurter Familiengericht im Frühjahr letzten Jahres auf unsere Kollegin Rechtsanwältin und Notarin Barbara Henrich, ihre Mandantin und die Richterin und im Wissen, daß Gewaltanwendungen von Männern im familiengerichtlichen Verfahren immer wieder vorkommen, fordern wir:
daß auch familiengerichtliche Verfahren in Sitzungssälen und nicht in Arbeitszimmern von RichterInnen stattfinden,
daß diese Sitzungssäle mit Alarmeinrichtungen ausgestattet sind,
daß sich Wachtmeister immer in Rufnähe befinden,
daß regelmäßige Eingangskontrollen von Männern in den familiengerichtlichen Verfahren stattfinden, so daß kein Mann - auch kein Polizist - mit Waffen in den Sitzungssaal gelangen kann.
Preis: 1.50 EUR
Barbara Degen
Buchbesprechung: Beatrix Geisel: Klasse, Geschlecht und Recht. Vergleichende sozialhistorische Untersuchung der Rechtsberatungspraxis von Frauen und Arbeiterbewegung (1894-1933)
Nomus Verlag Baden-Baden 1997,413 S.
Es kommt nicht so häufig vor, daß eine Dissertation so spannend geschrieben und so gut lesbar ist, daß frau sie kaum aus der Hand legen will. Beatrix Geisel hat eine solche Dissertation vorgelegt und dabei gleichzeitig wissenschaftliche Pionierinnenarbeit geleistet: Sie hat die Arbeit der Rechtsschutzstellen der ersten Frauenbewegung anhand der Quellen erforscht und deren Arbeit, ihre Konflikte und die verschiedenen Strömungen in der Frauenbewegung erforscht und untersucht. Parallel dazu hat sie sich die Rechtsberatungspraxis der Arbeiterbewegung angesehen und die Frage gestellt, wie sich die Arbeitersekretariate bei den typischen Problemen ihrer weiblichen Klientinnen verhalten haben. Damit hat sie einen interessanten Forschungsansatz gefunden: Wo liegen historisch die Verdienste der Rechtsschutzstellen der ersten Frauenbewegung, aber auch deren Grenzen, wenn es um Klassenfragen geht, und wie sieht im Vergleich dazu die Arbeit der Rechtsschutzstellen der Arbeiterbewegung aus, wie gehen diese mit der Geschlechterfrage um?
Gleichzeitig eröffnet dieser Forschungsansatz einen anderen Blick auf die Kategorie "Recht".
Buchbesprechung: Rudolf Buschmann / Heike Dieball / Eckart Stevens-Bartol: Das Recht der Teilzeitarbeit
Kommentar für die Praxis
Bund-Verlag, Köln 1997
Der von Buschmann, Dieball und Stevens-Banol vorgelegte Kommentar zum Recht der Teilzeitarbeit ist bislang das einzige Werk, dem eine Zusammenfassung und Kommentierung der wesentlichen teilzeitrelevanten Vorschriften nach bundesdeutschem und europäischem Recht gelingt.
Der Kommentierung vorangestellt sind die Rechtstexte, die sich auf Teilzeitarbeitsverhältnisse auswirken.
Richtlinie 97/81 des Rates der EU mit Anmerkung von Heike Dieball
Zu der von UNICE, CEEP u. EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf das Abkommen über die Sozialpolitik, das dem Protokoll (Nr. 14) über die Sozialpolitik im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf das Abkommen über die Sozialpolitik, das dem Protokoll (Nr. 14) über die Sozialpolitik im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2
In den EU-Ländern leben ca. 170 Millionen Frauen und Mädchen. Über das Ausmaß von Gewalt an ihnen gibt es nur wenige empirische Studien. Diese sprechen davon, daß ca. ein Viertel bis ein Drittel aller Frauen und Mädchen Opfer von männlicher Gewalt werden (vgl. Canadian Centre for Justice Statistics 1994; Heiskanen/Piispa 1998; Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten 1997). Das bedeutet, daß in den EU-Ländern permanent ca. 42 - 56 Millionen Frauen und Mädchen von Gewalt betroffen sind. Die meisten Gewalttaten werden im Familienkreis und im sozialen Nahraum verübt. Kinder sind von der Gewalt immer mitbetroffen, entweder direkt oder indirekt indem sie die Gewalt gegen ihre Mütter miterleben. Eine amerikanische Untersuchung hat gezeigt, daß in 70% der Fälle, in denen Frauen mißhandelt werden, auch die Kinder direkt Gewalt erleiden (vgl. Bowker/Arbitell/McFerron 1988).
Diese Zahlen zeigen, daß Gewalt an Frauen keineswegs ein geringes, sondern ein gravierendes gesellschaftliches Problem ist, das massive psychische, aber auch ökonomische und soziale Schäden verursacht.
Preis: 3.00 EUR
BIG e. V. - Koordinationsstelle des Berliner Interventionsprojektes gegen häusliche Gewalt / Fachgruppe Zivilrecht
Entwurf zivilrechtlicher Anordnungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt
Anspruchsgrundlagen für Schutzanordnungen
§ 823 a BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
(1) Wer in seinem Persönlichkeitsrecht oder anderen Rechtsgütern gemäß § 823 Abs. 1 verletzt ist oder bedroht wird, kann vom Störer die Beseitigung sich hieraus ergebender Beeinträchtigungen und, sofern weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, Unterlassung verlangen, insbesondere, sich an bestimmt zu bezeichnenden Orten nicht aufzuhalten oder das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden.
(2) Leben der Verletzte oder Bedrohte und der Störer in häuslicher Gemeinschaft oder sind es nahe Angehörige, kann dem Störer darüber hinaus aufgegeben werden,
- die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verlassen,
- in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung nicht zurückzukehren.
Begründung
Allgemeines
Jährlich flüchten sich in Deutschland rund 45.000 Frauen mit ihren Kindern in Frauenhäuser. Fast immer ist im häuslichen Bereich erlittene oder drohende Gewalt der Grund. Die Zahl wirft nur ein Schlaglicht, da die Dunkelziffer hoch ist.
Das Bedürfnis effektiven Rechtsschutzes liegt demzufolge auf der Hand. Die Betroffenen müssen sich mit Aussicht auf Erfolg wehren können, die Aufnahme in Zufluchtstätten kann nur eine kurzfristige Notlösung sein. Insbesondere sollte eine Verpflichtung zum Verlassen der Wohnung, der unmittelbaren Umgebung und ein Aufenthalts- und Kontaktaufnahmeverbot durchgesetzt werden können.
1. Die durch Gerichtsentscheidung gewährte Entschädigung wegen Verletzung des Anspruchs auf Schutz vor sozial ungerechtfertigter Entlassung ist Entgelt im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag.
2. Die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitnehmer im Fall einer sozial ungerechtfertigten Entlassung Anspruch auf eine Entschädigung hat, fallen unter Artikel 119. Hingegen fallen die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitnehmer im Fall einer sozial ungerechtfertigten Entlassung einen Anspruch auf Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung hat, unter die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufibildung und zum beruflichen Aufitieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen.
3. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände den Zeitpunkt zu bestimmen, der bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vorschrift, nach der nur Arbeitnehmer, die mindestens zwei Jahre lang beschäftigt waren, Anspruch auf Schutz vor sozial ungerechtfertigter Entlassung haben, zugrunde zu legen ist.
4. Das nationale Gericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob eine Maßnahme eines Mitgliedstaates derart unterschiedliche Wirkung für Männer und Frauen hat, daß sie eine mittelbare Diskriminierung i. S. von Artikel 119 des Vertrages darstellt, zu prüfen, ob sich aus den verfügbaren statistischen Daten ergibt, daß ein wesentlich geringerer Prozentsatz der weiblichen als der männlichen Arbeitnehmer die durch diese Maßnahme aufgestellte Voraussetzung erfüllen kann. Ist dies der Fall, so liegt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, es sei denn, diese Maßnahme wäre durch Faktoren sachlich gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
5. Für den Fall, daß ein erheblich geringerer Prozentsatz der weiblichen als der männlichen Arbeitnehmer in der Lage sein sollte, die nach der in Nummer 3 des Tenors beschriebenen Vorschrift erforderliche Voraussetzung der zweijährigen Beschäftigung zu erfüllen, ist es Sache des Mitgliedstaates, als Urheber der möglicherweise diskriminierenden Vorschrift darzutun, daß diese Vorschrift einem legitimen Ziel seiner Sozialpolitik dient, daß dieses Ziel nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat und daß er vernünf tigerweise annehmen durfte, daß die gewählten Mittel zur Verwirklichung dieses Zieles geeignet seien.
Urteil des EuGH vom 9.2.1999 - C - 167/97-
Artikel 119 EG-Vertrag sowie die Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10.2.1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sind dahin auszulegen, daß sie, sofern prozentual sehr viel mehr weibliche als männliche Arbeitnehmer auf Teilarbeitsplätzen beschäftigt sind, einer Regelung entgegenstehen, nach der Arbeitnehmer auf Teilarbeitsplätzen bei ihrem Wechsel auf einen Vollarbeitsplatz auf der Gehaltsskala für Vollzeitbeschäftigte niedriger eingestuft werden, als sie zuvor auf der Gehaltsskala für Beschäftigte auf Teilarbeitsplätzen eingestuft waren, weil der Arbeitgeber das Kriterium des als tatsächliche Arbeitszeit definierten Dienstes verwendet, es sei denn, daß diese Regelung durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs v. 17.6.1998 - Rs. C-243/ 95 (Kathleen Hill, Ann Stapleton / The Revenue Commissioners, Department of Finance)
Preis: 1.50 EUR
Beschluß des BVerfG
Verletzung des Gleichheitssatzes durch Ungleichbehandlung der unterhalbzeitig Beschäftigten
Unterhalbzeitig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen von der zusätzlichen Altersversorgung nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz nicht ausgeschlossen werden. BVerfG, Beschluß v. 27.11.1997, 1 BvL 12/91
§ 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz - RGG) in der Fassung vom 11.11.1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 333) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit nichtvollbeschäftigte, aber rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer kein Ruhegeld erhalten.
Aus den Gründen: A.
Gegenstand des Verfahrens ist die zusätzliche Altersversorgung nichtvollbeschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg.
Zur Schadensersatzpflicht aus Amtshaftung wegen Nichtbeachtung des § 25 Abs. 5 LBG NW.
Urteil des OLG Hamm vom 16.9.1998 - 11 U 92/97-
Aus dem Tenor:
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 5.146,48 DM nebst 4 % Zinsen [...] zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Einkommenseinbußen zu ersetzen, die dieser dadurch entstanden sind und noch entstehen, daß das beklagte Land nicht die Klägerin, sondern eine Drittperson in die Planstelle A 15 FN 9 BBesO eingewiesen hat.
Aus den Gründen:
Die Berufung der Klägerin ist begründet.
Der Klägerin stehen die mit der Klage verfolgten Amtshaftungsansprüche gegen das beklagte Land gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu.
Kein Zwangsgeld oder ersatzweise Zwangshaft bei Auskunftsverpflichtung über den leiblichen Vater
Beschluß des LG Bremen vom 20.10.1998
Zum Sachverhalt:
Durch Berufungsurteil der Kammer vom 10.3.1998 wurde die Antragsgegnerin verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, wer der leibliche Vater der Klägerin (Antragstellerin) ist. Für dieses Urteil wurde der Antragstellerin am 20.3.1998 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Auf die entsprechenden Aufforderungen der Antragstellerin kam die Antragsgegnerin dem Auskunftsbegehren nicht nach. Am 15. Mai 1998 hat die Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes und ersatzweise Zwangshaft beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit der Begründung abgelehnt, daß die Antragstellerin die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht nachgewiesen habe.
Gegen diesen der Antragstellerin frühestens am 24.7.1998 zugestellten Beschluß richtet sich die am 7.8.1998 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie unter Hinweis auf die im Schriftsatz vom 23.6.1998 dem Amtsgericht übersandte vollstreckbare Ausfertigung die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts und die Festsetzung eines Zwangsgeldes begehrt.
Zur Erklärung der Nichtigkeit einer philippinischen Ehe wegen psychischer Unfähigkeit des Ehemannes, die ehelichen Pflichten zu erfüllen
Urteil des AG-FamG-Frankfurt am Main vom 30.10.1998 - 35 F 1073/97-52-
Aus dem Sacherverhalt:
Die Parteien haben am 13.8.1986 vor dem Standesbeamten in Anda, Provinz Bohol, Philippinen, die Ehe geschlossen. Die Klägerin hat ein Kind, die am 16.11.1985 geborene Tochter ... , von dem die Parteien behaupten, daß es sich um ein gemeinsames Kind handelt, das vor der Ehe geboren wurde. Eine Vaterschaftsanerkenntnisurkunde liegt nicht vor. Die Parteien sind philippinische Staatsangehörige.
Die Klägerin trägt vor, sie sei zu der Ehe mit dem Beklagten durch ihre Eltern gezwungen worden. Der Beklagte habe sie bereits eine Woche nach der Eheschließung verlassen und sei seitdem verschwunden gewesen. Erst zum Gerichtstermin am 17.7.1998 habe sie ihn zum ersten Mal wiedergesehen. Er habe keinerlei Unterhalt für sie und das Kind gezahlt. Er habe sich nicht um die Familie gekümmert und keine Verantwortung für diese übernommen. Bei ihm habe sich eine erheblich Unreife gezeigt und er sei unfähig gewesen, seinen ehelichen Pflichten nachzukommen. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er trägt vor, er sei gezwungen worden, die Ehe einzugehen. Er sei damals nicht bereit gewesen, die Verantwortung für ein Kind und eine Frau zu übernehmen, sondern habe im Ausland studieren wollen. [... ]
Abschiebeschutz für eine Marokkanerin, für die wegen Prostitution in der BRD in Marokko aus Gründen der ,,Familienehre" eine Gefahr. für Leib und Leben besteht.
Urteil des Bayrischen VG Ansbach vom 30.12.98 - A N'12 K 98.32890 - n.rk.
Aus den Gründen:
Die Beklagte ist verpflichtet, aus individuellen Gründen in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Abs. 1 AuslG festzustellen. Wenn die Klägerin nach Marokko abgeschoben würde, bestünde für sie dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben.
Die Klägerin wurde von einer marokkanischen Staatsangehörigen, mit der sie in Marokko bekannt wurde, und deren Ehemann als 15- bzw. 16jährige junge Frau nach Deutschland gebracht. Sie wurde dazu überredet, sich ihr Erbteil von ihrem Bruder auszahlen zu lassen. Wie die Klägerin bereits glaubwürdig beim Bundesamt geschildert hat, ergab sich mit ihrem Bruder, der durch die Notwendigkeit der Auszahlung des Erbteils, zu der er wohl rechtlich verpflicht war, finanziell belastet wurde, eine feindselige Beziehung, so daß der Bruder der Klägerin diese wohl damals schon vor ihrer Ausreise bedroht hat. Die Klägerin sollte in Deutschland offenbar im Haushalt der erwähnten marokkanischen Staatsangehörigen und ihres Mannes mithelfen, so wie dies ihr gegenüber in Marokko zum Ausdruck gebracht wurde.
Die Klägerin ist dann mit gefälschten Papieren in das Bundesgebiet gekommen. Ihr Aufenthalt war illegal.
Buchbesprechung: Silke Ruth Laskowski: Die Ausübung der Prostitution
Ein verfassunsrechtlich geschützter Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG
Peter Lang Verlag, Frankfurt arn Main, 416 Seiten
Nach verschiedenen Schätzungen gibt es zwischen 200.000 und 500.000 Prostituierte in Deutschland. Die Prostitution stellt damit eine Einnahmequelle und ein Betätigungsfeld für eine sehr große Anzahl von Menschen dar. Prostitution ist ein Wirtschaftszweig mit jährlichen Milliardenumsätzen und damit ein fester Bestandteil der Gesellschaft.
In jüngerer Zeit geriet das Thema aus verschiedenen Gründen wieder mehr in das Blickfeld der Öffentlichkeit. Zum einen häufen sich die verschiedensten Berichte über eine zunehmende Brutalisierung in dem Gewerbe, insbesondere im Zusammenhang mit Frauenhandel. Zum zweiten haben sich die Prostituierten selbst zu einer Hurenbewegung zusammen geschlossen, machen in der Öffentlichkeit auf ihre Lebensumstände aufmerksam und verfolgen eigene politische Ziele und zwar vor allem die Anerkennung der Prostitution als Beruf.
Silke R Laskowski geht in ihrer juristischen Dissertation genau dieser Frage nach und untersucht, ob die Ausübung der Prostitution heute aus verfassungsrechtlicher Sicht einen Berufdarstellt.
Bericht vom 25. Feministischen Juristinnentag in Bremen
Das 25. Jubiläum des FJT wurde eingeleitet mit der nicht enden wollenden Suche nach "Wegen zur Durchsetzung feministischer Rechtspolitik", aufgegeben an die "Grenzgängerin" Dr. Claudia Kaufmann aus Bern, Generalsekretärin des eidesgenössisehen Departements des Inneren. Frau Dr. Kaufmann zeigte, verknüpft mit der Darstellung ihrer eigenen Biographie, auf, welche rasante Entwicklung das schweizerische Recht in den vergangenen zehn Jahren zum Abbau der Diskriminierung von Frauen genommen hat, wobei die BRD sicherlich an einigen Stellen überholt wurde. (....)
Die inhaltliche Vorbereitungsgruppe hatte das wohl umfangreichste Programm zusammengestellt, das es bisher auf einem FJT gab. Etwa 30 AGs und vier große Diskussionsforen, entstanden aus spannenden Diskussionen innerhalb der Gruppe, die aus Rechtsanwältinnen, Institutionsfrauen, Frauen in Ausbildung und forschenden Frauen bestand (deren Altersstruktur aber relativ homogen - so um die 30 Jahre - war), wurden angeboten. Wieder mit dem Versuch, das breite Spektrum aufzugreifen, in dem feministische Juristinnen in den verschiedensten Berufen mittlerweile arbeiten. Die Themen reichten von rechtstheoretischen bis zu Themen aus und für die anwaltliche Praxis. Aufällig war insbesondere die Pluralität bei der Auswahl der Referentinnen.
Die gesetzlichen Änderungen im Kindschaftsrecht, soweit sie die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung betreffen, sind in dieser Zeitschrift ausführlich kommentiert und kritisiert wordenl. Als es dann am 1.7.1998 soweit war, habe ich nicht mit großen Veränderungen in meinem anwaltlichen Alltag gerechnet. Die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge bestand schließlich auch vorher schon. Daß die über die Kinder ausagierten Konflikte der sich trennenden Paare geringer werden würden, hatte ich nicht erwartet, aber doch angenommen, sie würden im Rechtsalltag eine geringere Rolle spielen und sich mehr in den nicht justiziablen Privatbereich verlagern.
Nach einem Jahr procedere unter dem neuen Kindschaftsrecht sehe ich mich gründlich getäuscht. Es gibt einen völlig neuen Typ Sorgerechtsverfahren und auch vor den Umgangsrechtsverfahren macht diese Entwicklung nicht halt. Eine erste Bestandsaufnahme ist angebracht.
Die Neuregelung der elterlichen Sorge enthält kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, daß eine Prioritä tzugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge bestünde.
Urteil des BGH vom 29.9.1999 - XII ZB 3/99
Aus dem Sachverhalt:
Die Antragstellerin (Mutter) und der Antragsgegner (Vater) streiten um die elterliche Sorge für ihre 1992 geborene Tochter. N. In dem Scheidungsverfahren hat die Mutter den Antrag gestellt, die elterliche Sorge für die Tochter auf sie (die Mutter) allein zu übertragen. Der Vater hat sich in erster Linie für die Fortdauer der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgesprochen.
Aus den Gründen:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern und deren Übertragung auf die Mutter entspreche am besten dem Wohl des Kindes, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Gegen eine Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts spreche bereits, wenn auch nicht abschließend, der Umstand, daß sich die Eltern insoweit nicht einigen könnten. [...] Es sei Pflicht der Eltern, die mit der Trennung und Scheidung ihrer Ehe für das Kind verbundene Schädigung soweit als möglich zu mildern und vernünftige, den Kindesinteressen entsprechende Lösungen für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu ihnen zu entwickeln.
Oder: Was aus der Eherechtsreform geworden ist? Oder: Wie wir uns über die Eherechtsreform geirrt haben?
Die Eherechtsreform vom 14.7.76, beraten seit 1973, ist in Kraft getreten am 1.7.77. 20 Jahre nach der Bereinigung des Gleichberechtigungsgesetzes (von 1953) durch das BVerfG 1957 mit einer bedeutenden Reform für Frauen, wird 1977 das Eherecht weiter reformiert zur Durchsetzung von Gleichheit.
M.E ist diese Reform 77 gescheitert. Nach wiederum 20 Jahren ist nach Herstellung formaler Gleichheit eine ungleiche Berechtigung erreicht. Die Kindschaftsrechtsreform 1998 hat dann abschließend für männliche Be-Rechtigung gesorgt.
Das Feststellen des Scheiterns möchte ich nicht als Klage verstanden wissen, sondern als Versuch der Darstellung eines rechtshistorischen Prozesses, der eingebunden ist in den gesamtgesellschaftlichen Prozeß, in dem Recht nur eine Variante ist, sowie das Feststellen des Scheiterns als unseren subjektiven und objektiven Irrtum, über den es nachzudenken gilt.
Die Gedanken zu diesem Text entsprangen einem gemeinsamen brainstorming der Redakteurinnen Jutta Bahr-Jendges und Susanne Pötz-Neuburger.
Preis: 1.50 EUR
Beschluß des OLG Koblenz
Beweisgebühr bei Anhörung zum (gemeinsamen) Sorgerecht
Bei der Anhörung der Eltern zum Sorgerecht gem. § 613 12 ZPO fällt eine Beweisgebühr an.
Beschluß des OLG Koblenz vom 8.6.1999 - 13 W F 326/99-
Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hahn und die Richterinnen am Oberlandesgericht Wolff und Darscheid am 8. Juni 1999 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengerichts - Koblenz vom 11.5.1999 abgeändert.
Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird gemäß § 123 BRAGO auf 1.351,40 DM festgesetzt.
Aus den Gründen:
Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet.
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach türkischem Recht
Nach der Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichtshofs kann Nachscheidungsunterhalt auch dann verlangt werden, wenn er im Scheidungsverfahren nicht geltend gemacht worden war. Wenn nach türkischem Recht ein gültiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vorliegen würde, wäre dieser wegen eines Verstoßes gegen inländischen ordre public (Art. 6 EGBGB) unwirksam.
Urteil des OLG Hamm vom 10.12.1998 - 3 UF 74/98 OLG Hamm -
Aus den Gründen:
Der Klägerin steht gemäß Art. 18 Abs. 4 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 3 FamRÄndG, Art. 144 türkZGB dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zu. Es ist türkisches Recht anwendbar. Beide Parteien besitzen die türkische Staatsangehörigkeit und sind durch Urteil des Gerichts in Karakocan vom 13.7.1994, das unstreitig rechtskräftig ist, geschieden worden. Die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs gemäß Art. 144 türkZGB für die Klägerin sind gegeben. Die Scheidung ist wegen Zerrüttung gemäß Art. 134 Ziff. 3 türkZGB erfolgt, so daß ein Verschulden der Klägerin, das den Unterhaltsanspruch hätte ausschließen können, nicht festgestellt ist.
Die Klägerin ist auch durch die Scheidung bedürftig
geworden.
Der gewöhnliche Aufenthalt in der Türkeit ist dann begründet, wenn gegen die Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung für die BRD kein Widerspruch eingelegt worden ist. Der Unterhaltsbedarf in der Türkei ist auf die Hälfte des sich nach deutschem Recht ergebenden Betrages anzusetzen.
Urteil des AG-FamG-Herne vom 24.3.99 - 17 F 127/98 - n.rk.
Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, sind miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist im April 1994 in der Türkei geschlossen worden. Seit dem 11.7.1997 leben die Parteien voneinander getrennt. Am 22.5.1998 ist die Klägerin in die Türkei zurückgekehrt. Sie lebt seitdem im Haushalt ihrer Eltern. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch.
Steuerfrei zu belassendes Existenzminimum eines Kindes
1. Art 6 Abs 1 GG gebietet, bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen:
a) Dabei bildet das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die Grenze für das einkommensteuerliche Existenzminimum, die über-, aber nicht unterschritten werden darf.
b) Das einkommensteuerliche Existenzminimum ist für alle Steuerpflichtigen - unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz - in voller Höhe von der Einkommensteuer freizustellen.
c) Der Wohnbedarf ist nicht nach der Pro-Kopf-Methode, sondern nach dem Mehrbedarf zu ermitteln.
BVerfG, Beschluß vom 10.11.1998,2 BVl 42/93
§ 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1153) war in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum des Jahres 1987 mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als danach Eltern mit einem Kind nur einen Kinderfreibetrag von zusammen 2.484 Deutsche Mark beanspruchen konnten.
BVerfG, Beschluß vom 10.11.1998 - 2 BVR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91
1. Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 und2 GG) anknüpft.
2. Die Leistungsfähigkeit von Eltern wird, über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf des Kindes hinaus, generell durch den Betreuungsbedarf gemindert. Der Betreuungsbedaif muß als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums (vgl BVeifGE 82, 60 (85); 81, 153 (169ff.)) einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne daß danach unterschieden werden düifte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird.
3. a) Der Gesetzgeber muß bei der gebotenen Neugestaltung des Kinderleistungsausgleichs auch den Erziehungsbedarf des Kindes unabhängig vom Familienstand bei allen Eltern, die einen Kinderfreibetrag oder ein Kindergeld erhalten, berücksichtigen.
b) Soweit das Familienexistenzminimum sich nach personenbezogenm Daten wie Familienstand, Anzahl der Kinder und Alter bestimmt, muß - nach dem rechtsstaatlichen Gebot der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit - dieser Tatbestand so gefaßt werden, daß die bloße Angabe dieser Daten die Anwendung des Gesetzes möglich macht.
Preis: 3.00 EUR
Urteil des EuGH mit Anmerkung von Heike Dieball
Tarifvertrag verstößt gegen EG-Recht: Weihnachtsgeld auch für sog. ungeschützte Beschäftigte
Art. 119 EG-Vertrag (die Art. 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Art. 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) ist so auszulegen, daß der tarifvertragliche Ausschluß unselbständig Erwerbstätiger, die eine Beschäftigung von regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausüben, bei der das Arbeitsentgelt regelmäßig einen bestimmten Bruchteil der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt und die deshalb sozialversicherungsfrei ist, von einer in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Jahressonderzuwendung, der zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer erfolgt, jedoch im Ergebnis prozentual erheblich mehr Frauen als Männer trifft, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt. (Tenor des Urteils)
EuGH, Urt. v. 9.9.1999, Rs. C-28/97 (A. Krüger / Kreiskrankenhaus Ebersberg)
Von Foren, Generationenkonflikten und Strukturwandel Ergebnisse der Teilnehmerinnenbefragung des 25. Feministischen Juristinnentages
Zum diesjährigen FJT führten wir Organisatorinnen eine Teilnehmerinnenbefragung durch, deren Ergebnisse vollständig im Reader der Tagung nachzulesen sind. Um jedoch die Diskussion um den FJT, seine Struktur und seine Inhalte etwas zu verbreitern, möchten wir Euch hier einige der Ergebnisse vorstellen. Gründe für eine Befragung gab es genug, auch wenn seit der letzten Teilnehmerinnenbefragung in Berlin 1997 erst zwei Jahre vergangen waren, da einige Neuerungen zu bewerten waren. So waren in Bremen erstmals Foren, Veranstaltungen von (geplanter) vierstündiger Dauer mit mehreren Referentinnen, durchgeführt worden und der letzte Tagungstag, der Sonntag, inhaltlich aufgewertet und zeitlich bis in den frühen Nachmittag verlängert worden. Auch wenn das Abschlußplenum hierzu schon ein Stimmungsbild vermittelte, können doch die 79 ausgewerteten von rund 250 ausgegebenen Fragebögen dieses Bild erweitern und vervollständigen.
Buchbesprechung: Sibylla Flügge: Hebammen und heilkundige Frauen. Recht und Rechtswirklichkeit im 15. und 16. Jahrhundert
Stroemfeld, Frankfurt und Basel 1998, 555 S.
(...) Als Juristin - Sibylla Flügge ist Rechtsprofessorin in Frankfurt und Redakteurin der STREIT - sind Ausgangspunkt ihrer Überlegungen die Rechtsquellen des 15. und 16. Jahrhundert zum Hebammenrecht: Hebammeneiden und Hebammenordnungen. Da Recht und Rechtswirklichkeit nicht identisch sind, hat sie jedoch auch die umfangreiche Literatur zur Medizin- und Alltagsgeschichte in der frühen Neuzeit und insbesondere die Forschungen von Historikerinnen in ihre Überlegungen einbezogen. So verweist auf die Forschungen von Barbara Duden, die in einer Analyse der Tagebücher eines Eisenacher Arztes von 1730 herausgearbeitet hat, daß die Empfindung von "Körper" starken historischen Wandlungen unterliegt und der Körper sich erst im Verlauf des 18. und 19. Jahrhunderts als ein "selbstständiges Objekt sozialer Kontrolle" herausbildete.
Es ist eine beliebte und vielbeachtete These in der Frauenbewegung, daß Hebammen, die im Hexenhammer von 1487 als für Hexerei besonders anfällig erwähnt werden, die Hauptverfolgungsgruppe der Hexereiprozesse gewesen seien, weil sie über Abtreibungswissen verfügt hätten und weil das alte Frauenwissen durch die Entwicklung der medizinischen Berufe vernichtet werden sollte. Durch ihre detaillierte, kenntnisreiche und sorgfältige Beschäftigung mit den Rechtsquellen macht Sibylla Flügge deutlich, daß eine derart lineare Geschichtsauffassung falsch ist. Sie arbeitet stattdessen die Wechselbeziehungen zwischen der realen Alltagssituation, den rechtlichen Normierungsversuchen und den Einflüssen von Obrigkeit und Religion heraus. Dadurch entsteht ein sehr viel differenzierteres Bild über die Zusammenhänge zwischen der Lage der gebärenden Frauen, der Hebamm und den politischen Veränderungen der frühen Neuzeit.
Endlich! Individualbeschwerde im Fall von Diskriminierung UN-weit
Am 19. März 1999 verabschiedete die UN-Kommission für die Rechtsstellung der Frau einvernehmlich ein Fakultativprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Frauendiskriminierung (CEDAW). Darin ist vorgesehen, daß gegen einen Staat, der den Vertrag ratifiziert hat und in der Folge gegen die Vertragsbestimmungen verstößt, ein Beschwerdeverfahren eingeleitet werden kann. Der Text muß von der Vollversammlung der Vereinten Nationen noch angenommen werden. Ein Fakultativprotokoll zu den Menschenrechten ist ein Vertrag, der von denjenigen Ländern unterzeichnet und ratifiziert werden kann, die den grundlegenden Vertrag ratifiziert haben.