Die schweizerische Altersvorsorge, die sich in wesentlichen Bereichen vom deutschen System unterscheidet, ruht auf drei "Säulen". Diese wurden seit dem letzten Jahrhundert in pragmatischer Weise nach und nach aufgebaut und aufgrund einer Volksabstimmung im Jahre 1972 als Konzept in der Bundesverfassung verankert. Die erste Säule besteht aus einer für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV), deren Renten den Existenzbedarf angemessen decken sollen. Die zweite Säule ist eine für Arbeitnehmer obligatorische berufliche Vorsorge (BV), welche - zusammen mit den Leistungen der ersten Säule - im Falle von Alter, Tod oder Invalidität die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll. Und die dritte Säule umfasst die auf freiwilliger Basis geführte private Selbstvorsorge, welche allfällig weitergehende Bedürfnisse abdecken soll und durch geeignete gesetzliche Massnahmen im Bereich der Fiskal- und Eigentumspolitik zu fördern ist.
Preis: 3.00 EUR
Arbeitsgruppe zum 25. Feministischen Juristinnentag
Der Beitrag ist eine Zusammenfassung des auf dem 25. FJT zur Diskussion gestellten Thesenpapiers zu einer Rentenreform aus feministischer Sicht, erstellt von einer ganzjährigen Arbeitsgruppe, die sich aus der AG "Wege zu einem feministischen Rentenrecht" des 24. FJT in München gebildet hatte.
I. Ziele
II. Beitragsseite, Finanzierung und erfaßter Personenkreis
III. Leistungsseite
IV. Rentensplitting
Preis: 3.00 EUR
Kommission Familienlastenausgleich des djb
Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes zur Rentendiskussion
A. Das bestehende Rentensystem ist männerzentriert
B. Ziel der anstehenden Rentenreform soll sein, eine existenzsichernde soziale und diskriminierungsfreie Altersvorsorge für Frauen und Männer zu erreichen
1. Die Urteile des Landgerichts Karlsruhe vom 28.4.1995 - 6 S8/94 - und des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22.8.1994 - 2 C37/94 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, soweit sie auf einer Anwendung von § 43 a in Verbindung mit § 41 Abs. 2 b und 2 c der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder über die Berechnung der Versorgungsrente von Teilzeitbeschäftigten beruhen. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Karlsruhe zurückverwiesen. . ..
BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Besehl. vom 25.8.1999 - 1 BvR1246/95 -
1. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber früheren Beamtinnen, die wegen ihrer Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden sind und danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, die Möglichkeit einer Reaktivierung ihrer Anwartschaft auf beamtenrechtliche Altersversorgung oder der Begründung einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung vorenthält.
2. Frühere Beamtinnen, die wegen ihrer Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden sind, danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben und wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nicht zur Beitragsnachzahlungnach §283 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (juris =SGB 6) berechtigt waren, können in entsprechender Anwendung des Art. 2 § 27 Abs. 1 Satz 1 AnVNG für den Zeitraum, für den ihre Versorgungsbezüge abgefunden wurden, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichten.
BVerfG, Beschl. v. 4.8.1998 - 1 BvL 16/90
Preis: 1.50 EUR
Beschluß des OLG Hamm
Ausschluß des Versorgungsausgleichs
Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei gröblicher und nachhaltiger Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Ausgleichsberechtigten
Beschluß OLG Hamm vom 15.7.1999, - 2 UF 98/99/FamG Essen 105 F 192/97
Seit 1.11.1997 gilt der geänderte § 19 Abs.1 AuslG, der eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Frauen ermöglichen soll, die im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist sind oder nach ihrer Einreise hier geheiratet haben, sich dann aber von ihrem (häufig gewalttätigen) Mann getrennt haben (vgl. dazu Dorothee Frings in: STREIT 1998, Seite 37).
Voraussetzung ist, dass entweder
- die eheliche Lebensgemeinschaft seit vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (Abs.1 Satz 1 Nr.1)
oder diese sog. Ehebestandszeit zwar nicht erreicht wurde,
- es aber zur Vermeidung einer "außergewöhnlichen Härte" erforderlich ist, den weiteren Aufenthalt der Frau zu ermöglichen (Abs.1 Satz 1 Nr.2). Als außergewöhnliche Härte gelten drohende erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung (Abs.1 Satz 2).
Etwas mehr als 2 Jahre nach dieser Änderung wird im Bundestag derzeit ein Gesetzentwurf der Regierungskoalition beraten, der die Ehebestandszeit auf zwei Jahre herabsetzen, eine "besondere Härte" ausreichen lassen und eine andere Legaldefinition der (besonderen) Härte durchsetzen will.
Die Ausländerbehörde ist regelmäßig wegen des aus Art. 6 Abs. 4 GG folgenden Schutzanspruchs gehindert, eine Mutter mit ausländischer Staatsangehörigkeit in den ersten acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes abzuschieben.
Az.: 7 B 12213/98
Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9.2.1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen steht der Anwendung nationaler Bestimmungen entgegen, die wie die des deutschen Rechts Frauen allgemein vom Dienst mit der Waffe ausschließen und ihnen nur den Zugang zum Sanitäts- und Militärmusikdienst erlauben.
Urteil des EuGH v. 11.1.2000, -C-285/98 (Tanja Kreill Bundesrepublik Deutschland)
Aus den Gründen:
1. Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluß vom 13.7.1998, beim Gerichtshof eingegangen am 24.7.1998, gemäß Art. 177 EG-Vertrag (jetzt Art. 234 EG) eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9.2.1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABI. L 39, S. 40; im folgenden: Richtlinie), insbesondere Art. 2, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits, den Frau Kreil gegen die Bundesrepublik Deutschland angestrengt hat, weil ihr die Bundeswehr eine Verwendung in der Instandsetzung (Elektronik) verweigert hat.
1. Besteht ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Umfang der Haftung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bürgenden Ehegatten oder Lebenspartners und läßt sich der Verpflichtungsumfang weder im Hinblick auf den Schutz des Gläubigers vor Vermögensverlagerung vom Hauptschuldner auf den Bürgen noch wegen des Wertes einer Erbschaft, die er zu erwarten hat, rechtfertigen, ist der Bürgschaftsvertrag in der Regel wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (Ergänzung BGH, 1997-09-18, IX.ZR 283/96, WM IV 1997, 2117).
2. Das Interesse des Gläubigers, sich gegen Vermögensverlagerungen zu schützen oder auf vom Bürgen später erworbenes Vermögen zugreifen zu können, schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften, die finanziell kraß überforderte Lebenspartner ab 1. Januar 1999 erteilen, nur dann aus, wenn dieser beschränkte Haftungszweck vertraglich geregelt ist.
(amtl. Leitsatz)
Urteil des BGH v. 8.10.1998 - IX ZR 257/97 -
1. Das Eingruppierungsmerkmal "keine besonderen körperlichen Belastungen" in den Lohngruppen I und II im Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks in Westfalen-Lippe besitzt frauendiskriminierende Wirkung, weil nach einer von den Tariftertragsparteien getroffenen Inhaltsbestimmung auf den erforderlichen Kräfteaufwand abzustellen ist und hierdurch Männer tatsächlich begünstigt werden. Die Lohngruppe I und II des Tarifvertrages sind damit wegen Verstoßes gegen Art. 119 EG-Vertrag und die Lohngleichheitsrichtlinie 75/117EWG nichtig und entfallen ersatzlos.
2. Erfüllt die Tätigkeit einer Mitarbeiterin die Voraussetzung der besonderen Anforderungen an die körperliche Belastung i.S. des Heraushebungsmerkmals der Lohngruppe III des Tariftertrages, so ist ihre Arbeit auch dann nach Lohngruppe IV zu vergüten, wenn die Verwendung dieses Merkmals ebenfalls mittelbar diskriminierend sein könnte. Solange Art. 119 EG-Vertrag nicht ordnungsgemäß umgesetzt ist, ist das tarifliche Bezugssystem jedenfalls zugunsten eines Angehörigen der benachteiligten Gruppe anzuwenden.
LAG Hamm, Urt. v. 11.8.1997 -16 Sa 213/96 rk-
Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung det Klägerin.
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- Gesetze/Gesetzesentwürfe
- Ausschlüsse
zusammengestellt von RAin Jutta Junginger-Mann