Das Urteil „Pros. v. Zejnil Delalic, Zdravko Mucic alias ,PAVO’, Hazim Delic und Esad Landzo alias, ZENGA’“, nachfolgend „Celebici“-Urteil, des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag aus dem Winter 1998 schuf einen bedeutenden Präzedenzfall im Völkerstrafrecht für die Verfolgung und Bestrafung sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten. Nachfolgend sollen einige Anmerkungen sowohl zur Einordnung und Gewichtung des Urteils im Rahmen der Gesamttätigkeit des ad-hoc Tribunals für das ehe malige Jugoslawien (International Criminal Tribunal for the for mer Yugoslavia – ICTY) als auch in Bezug auf die inhaltlichen Ausführungen erfolgen. Abschließend soll das „Celebici“-Urteil vor dem Hintergrund der Adaption des völkervertraglichen Gerichtsstatutes des Ständigen Internationalen Strafgerichtshofs durch die Staatenkonferenz in Rom im Sommer 1998 bewertet werden.
Preis: 3.00 EUR
Urteil des Internationalen Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien
Zur Definition von Vergewaltigung und Ahndung nach dem Humanitären Völkerrecht
Urteil des Internationalen Tribunals der Vereinten Nationen für die strafrechtiche Verfolgung von Personen, die für seit 1991 im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien begangene schwere Verletzungen des Humanitären Völkerrechts verantwortlich sind, vom 16.11.1998 IT-96-12-T (sog. "Celebici"-Urteil).
Aus den Gründen:
Vergewaltigung als Folter
475. Das Verbrechen der Vergewaltigung wird als solches weder in den Genfer Konventionen unter schweren Verletzungen noch im gemeinsamen Art. 3 ausdrücklich aufgeführt, und daher ist auch dessen Klassifizierung als Folter oder grausame Behandlung dort nicht erwähnt. In diesem Abschnitt soll die Frage erörtert werden, ob Vergewaltigung entsprechend den genannten Bestimmungen der Genfer Konventionen die Tatbestandsmerkmale von Folter erfüllt. Um dieses Thema angemessen behandeln zu können, diskutiert die Hauptverfahrenskammer zunächst das Verbot von Vergewaltigungen und sexuellem Mißbrauch im Humanitären Völkerrecht, gibt dann eine Definition der Vergewaltigung und richtet danach ihre Aufmerksamkeit darauf, ob Vergewaltigung, eine Form des sexuellen Mißbrauchs, als Folter angesehen werden kann.
Sie haben es seit einiger Zeit schwer, die Sachverständigen in Glaubhaftigkeitsfragen. Der Boden, auf dem sie arbeiten, ist heiss: Sexueller Missbrauch von Kindern in der gesellschaftlichen Diskussion, "parteiliche" Arbeit von feministischen Beratungsstellen gegen sexuelle Ausbeutung und sexuelle Gewalt an Kindern und Frauen, die "Gegenaufklärung", die von Hexenjagden in Deutschland sprach, die Massenbeschuldigungsprozesse, bei denen die Sachverständigen in die Schusslinie der Verteidigung gerieten und die darauf folgenden "Gutachterstreits". Auch in der weniger spektakulären alltäglichen Praxis steigt die Zahl der "kritischen Würdigungen" sprich "Gegengutachten" (methodenkritische Stellungnahmen, gutachterliche Stellungnahmen, etc.), deren Qualität wiederum teilweise äusserst umstritten ist. Bei vielen Gutachten wurden auf diese Art "erhebliche Mängel" festgestellt, sei es in Fragen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Darstellung, in der ungenügenden Alternativhypothesenbildung (so der bisherige Sprachgebrauch), in der unpassenden Auswahl von diagnostischen Untersuchungsmethoden u.v.m. Regelmässig wird festgestellt, dass sich die unter die Lupe genommenen Sachverständigen mitsamt ihrer Begutachtungspraxis nicht auf dem neuesten Stand der Forschung befinden.
Was ist passiert?
1.
Mit der Einführung der einkommensunabhängigen anwaltlichen Vertretung für Nebenklägerinnen und Nebenkläger im Bereich der sexuellen Gewaltstraftaten und der Tötungsdelikte (§ 397a Abs.1 StPO) durch das am 01.12.1998 in Kraft getretene Zeugenschutzgesetz sind zwei Beiordnungskategorien entstanden: Die PKH-unabhängige Beiordnung (§ 397a Abs.1) und die PKH-Beiordnung (§ 397a Abs. 2). Gebührenrechtlich führt das zu folgenden wichtigen Unterschieden:
Die Gebühren bei PKH-unabhängiger Beiordnung regelt der durch das Zeugenschutzgesetz neu eingefügte § 102 Abs. 2 BRAGO. Er verweist auf die §§ 97, 98, 99 und 101 BRAGO, die sinngemäss anzuwenden sind. Anders als bei der PKH-Beiordnung entfällt der Verweis aufdie PKH-Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO. Das hat zur Folge, dass die Beiordnung sich - genauso wie die Pflichtverteidigerbeiordnung - auf alle Instanzen erstreckt (da § 119 ZPO nicht anwendbar ist) und dass das Verbot der Vereinbarung eines Zusatzhonorars (§ 122 Abs.1 Ziff. 3 ZPO) entfällt. Der neu eingefügte § 102 Abs. 2 erklärt vielmehr ausdrücklich die Vorschrift über die Zusatzhonoraranrechnung des § 101 BRAGO für sinngemäss anwendbar.
Preis: 3.00 EUR
Beschluß des OLG Köln
Pauschgebühr für Nebenklagevertreterin
Der Nebenklagevertreterin wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 500 DM bewilligt.
Beschluß des OLG Köln vom 7.1.2000 - 2 ARs 1/00 -
Die Mehrfachvertretung in der Nebenklage ist zulässig; § 146 StPO gilt für die Nebenklage nicht.
Beschluß des OLG Düsseldorf v. 10.8.1999 - 3 WS 393/99 -
Bestellung eines Beistandes für die Verletzte im Ermittlungsverfahren
Einer vergewaltigten Frau kann im Ermittlungsverfahren eine Rechtsanwältin als Beistand beigeordnet werden, auch wenn sie sich dem Verfahren nicht als Nebenklägerin angeschlossen hat. Dies gilt auch, wenn ein Tatverdächtiger nicht bekannt ist.
Beschluß des LG Bremen vom 21.12.1999
Zum Anspruch einer nebenklageberechtigten Verletzten auf Beiordnung einer Rechtsanwältin gem. Zeugenschutzgesetz in Strafverfahren gegen einen jugendlichen Täter.
Beschluß des OLG Koblenz vom 2.5.2000 - 2 Ws 198/00-
Aus den Gründen:
1.
Durch Urteil vom 13.12.1999 hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz - als Jugendkammer - gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes eine Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten festgesetzt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Bereits mit Schreiben vom 17.6.1999 hatte sich Rechtsanwältin L. für das Tatopfer bestellt und ihre Beiordnung gemäß §§ 406 gAbs. 1 und 3, 397 a Abs. 1 StPO beantragt. Diesen Antrag hat die Jugendkammer zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Tatopfers, der die Jugendkammer nicht abgeholfen hat.
Preis: 1.50 EUR
Beschluß des LG Mainz
Beiordnung der Verkehrsanwältin bei Klage auf Schmerzensgeld wegen sexueller Gewalt
Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin als Prozeßbevollmächtigte und einer Rechtsanwältin als Verkehrsanwältin bewilligt.
Beschluß des LG Mainz vom 27.7.1998 - 9 O 240/98 - PKH
Eine Kurdin, die durch türkische Soldaten "zur Bestrafimg" wegen ihres der PKK-Guerilla angehörenden Bruders vergewaltigt wurde, hat politische Verfolgung erlitten.
Urteil des VG Stuttgart vorn 15.6.1999 - A 3 K 10890/98 -
Aus den Gründen:
Die Klägerin kann beanspruchen, als Asylberechtigte anerkannt zu werden.
Ob eine - ggf. regionale oder örtlich begrenzte Gruppenverfolgung von Kurden im Südosten der Türkei in Betracht zu ziehen ist (verneinend VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 2.4.1998 - A 12 S 1092/96 -, bejahend für die Notstandsprovinzen Hess VGH, Urt. vom 24.11.1997 -12 UE 725/94-) bedarf im Falle der Klägerin keiner näheren Erörterung, weil diese jedenfalls vor individueller politischer Verfolgung aus der Türkei geflohen und bei ihrer Rückehr vor weiterer politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher ist.
Der in Art. 141 EGV (vorher Art. 119 EGV) verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts steht der Zahlung einer pauschalen Beihilfe allein an Arbeitnehmerinnen, die Mutterschaftsurlaub antreten, nicht entgegen, sofern diese Beihilfe dazu bestimmt ist, die beruflichen Nachteile auszugleichen, die den Arbeitnehmerinnen aus ihrer Abwesenheit vom Arbeitsplatz entstehen.
Urteil des EuGH vom 16.9.1999, - C-218/98- (Abdoulaye u.a. / Renault SA).
Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Weihnachtsgratifikation und die Berechnung für Zeiten des Mutterschutzurlaubs sowie des Elternurlaubs
1. Eine Weihnachtsgratifikation ist auch dann Entgelt i.S.v.Art. 141 EGV (vorher Art. 119 EGV), wenn sie vom Arbeitgeber freiwillig gewährt wird und wenn sie überwiegend oder ausschließlich zum Anreiz für zukünftige Dienstleistung und/oder Betriebstreue dienen soll. Dagegen fällt sie nicht unter den Begriff des Arbeitsentgeits i.S. von Art. 11 Nr. 2 b der Richtlinie 92/85 (Mutterschutzrichtlinie).
2. Art. 141 (vorher: Art. 119) des Vertrages untersagt es, daß ein Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen vollständig von der Gewährung einer freiwillig als Sonderzuwendung zu Weihnachten gezahlten Gratifikation ausschließt, ohne im Jahr der Gewährung der Gratifikation geleistete Arbeit oder Mutterschutzzeiten (Beschäftigungsverbote) zu berücksichtigen, wenn diese Gratifikation eine Vergütung für in diesem Jahr geleistete Arbeit sein soll.
Dagegen verbieten es weder Art. 141 des Vertrages noch Art. 11 Nr. 2 der Richtlinie 92/85, noch§ 2 Abs. 6 des Anhangs der Richtlinie 96/34 (Elternurlaub), einer Frau im Erziehungsurlaub die Gewährung einer solchen Gratifikation zu verweigern, wenn die Gewährung dieser Zuwendung nur von der Voraussetzung abhängt, daß sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Gewährung im aktiven Beschäftigungsverhältnis befindet.
3. Art. 119 des Vertrages, Art. 11 Abs. 2 b der Richtlinie 92/85 und § 2 Abs. 6 des Anhangs der Richtlinie 96/34 untersagen es nicht, daß ein Arbeitgeber bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation an eine Frau, die sich im Erziehungsurlaub befindet, Zeiten des Erziehungsurlaubs anteilig leistungsmindernd berücksichtigt.
Dagegen untersagt es Art. 119 des Vertrages, daß ein Arbeitgeber bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation Mutterschutzzeiten (Beschäftigungsverbote) anteilig leistungsmindernd berücksichtigt.
Urteil des EuGH v. 21.10.1999, - C-333/97 (Lewen/Denda).
Bei der Lage derArbeitszeit und den Anforderungen an die Arbeitsleistung muß der Arbeitgeber auf die Rückkehrerin aus dem Erziehungsurlaub für eine Übergangszeit Rücksicht nehmen.
Verspätungen und Schlechtleistungen sind in dieser Übergangszeit nicht geeignet, eine fristlose oder auch ordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
Uneil des LAG Nürnberg vom 8.3.1999 - 6 Sa 259/97 - (rkr)
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Urteil des ArbG Hamburg
Ortszuschlag für Lesbe als "Co-Mutter"
Lebt eine Angestellte im öffentlichen Dienst in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft auch mit den Kindern der Freundin in einem Haushalt und gewährt ihnen tatsächlichen Unterhalt, erhält sie den erhöhten kinderbezogenen Ortszuschlag nach dem BAT.
Urteil des ArbG Hamburg vom 1.12.1999 - 11 Ca 137/99 ( nicht rechtskräftig)
Keine Adoption von Stiefkindern zu (Unterhalts-) Lasten der vorhandenen Kinder, die nicht in der faktischen Familie des Annehmenden leben.
Beschluß des LG Lüneburg vom 29.11.1999 - 6 T 46/99 -
Aus den Gründen:
Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Annahme der Kinder A. und F. (fortan: die Anzunehmenden) durch den Beteiligten zu 1 (fortan: der Annehmende) abgelehnt.
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Ulrike M. Vieten
Buchbesprechung: Heterosexistische Gewalt und Normalität, Studie im Auftrag des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit, NRW
Studie über Diskriminierungs- und Gewalterfahrungen - Gewalt gegen lesbische Frauen, im Auftrag des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen
Düsseidorf Juli 1999; Bezug: Internet: http://www.mfjfg.nrw.de
1. Vorab...
Ist Gewalt gegen Lesben ein Extra Gewalt-Thema? Wodurch unterscheidet sich Gewalt gegen lesbische Frauen überhaupt von der sexistischen Gewalt, die gegen alle Frauen gerichtet wird? Dem Ministerium für Frauen, Jugend pp. Nordrhein-Westfalen ist es zu danken, dass seit 1999 nun eine exemplarische Studie vorliegt, die die Verdoppelung der gesellschaftlichen Gewaltdrohung für Lesben anhand einer quantitativ und qualitativ ausgerichteten Studie aufzeigt.
Buchbesprechung: Claudia Marquardt / Jutta Lossen: Sexuell mißbrauchte Kinder in Gerichtsverfahren
Votum Verlag Münster, 1999
Selten gelingt es erfahrenen Köchinnen, ihre Küchenratschläge und Rezepte aufzuschreiben und anderen zugänglich zu machen, sind sie doch ständig mit der neuen Zubereitung von vergänglichen, genußvollen und nahrhaften Speisen beschäftigt. Manche gar nehmen ihr wichtigstes Rezept mit ins Grab. Das mag zwar den Mythos um ihre Kochkunst steigern (wenn diese nicht ganz und gar unsichtbar geblieben ist), nicht aber die Neugier und Nachahmensfreude der Kolleginnen befriedigen.
Zwei erfahrenen und kompetenten Rechtsanwältinnen, die unbeirrt von gegenläufigen Medientrends sexuell mißbrauchte Mädchen und Jungen vertreten, ist es gelungen, ein Handbuch vorzulegen, das alle Kriterien eines exzellenten Kochbuchs erfüllt. Für die ebenfalls erfahrene Leserin und Köchin hält es in seiner klaren Gliederung schnell und präzise die Zutat bereit, die diese im Alltagsstress gerade nicht parat hat, wohl aber gezwungen ist, binnen weniger Stunden das komplette Menü aufzutischen. Für Interessierte der eigenen und anderer Professionen wird nicht nur das Interesse am kreativen Prozeß des Kochens geweckt, sondern werden grundlegende interdisziplinäre Kenntnisse für die Arbeit vermittelt.