Ausgabe 4

Inhaltsverzeichnis 4/2000

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Kirstin Scheiwe

Geht die Gleichstellungspolitik im "Regelungsgestrüpp" des Arbeits-und Sozialrechts unter?

Die Komplexität der Regelungen durch Rechtsnormen und Rechtsprechung nimmt im Sozial- und Arbeitsrecht zu; von Deregulierung kann kaum die Rede sein, sondern von Re-Regulierung, von An- und Umbaumaßnahmen, um die Rechtsnormen veränderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen mehr oder weniger gelungen anzupassen. Was geschieht in diesem Prozess mit Regelungen zum Abbau der Benachteiligung von Frauen?
Das Problem: das ,,Absinken" der Gleichstellungsziele bei zunehmender Komplexität:
Wenn die Komplexität zunimmt und die Gesetzgeberin mit Gesetzen mehrere normative Ziele gleichzeitig verfolgt (wie dies in der Regel der Fall ist), so besteht die Gefahr, dass das Ziel des Abbaus der Benachteiligung von Frauen allein deshalb an Bedeutung verliert, weil es nur "eines unter anderen" ist und dann quasi nebenbei und gar nicht unbedingt beabsichtigt "absinkt". Das kann daran liegen, dass bei Zielkonflikten andere Ziele vorrangig sind. Die Vernachlässigung von Gleichstellungszielen kann auch auf Dysfunktionalitäten und nicht intendierte Effekte zurückzuführen sein, die sich verstärken aufgrund zunehmender Interdependenzen zwischen verschiedenen Teilbereichen und wegen der Schwierigkeit, die tatsächlichen Auswirkungen von Gesetzen vorauszusehen. Möglicherweise schlagen die Akteure Umgehungsstrategien ein und setzen die Regelungen nicht so um, wie vom Gesetzgeber gewollt.

 

Preis: 3.00 EUR

Sabine Berghahn

Ehegattensubsidiarität und Gleichberechtigung

1. Individualisierung und Gleichberechtigung


These: Der soziale Wandel zwingt die Individuen immer mehr, für sich selbst einzustehen, obwohl die Möglichkeiten dies zu tun, traditionell geschlechtsspezifisch ungleich verteilt sind und sich angesichts von Massenarbeitslosigkeit eher noch verschlechtern.
Das Rechts- und Sozialsystem vergemeinschaftet Frauen und Männer jedoch nach wie vor in Zweierbeziehungen in relativ traditioneller Weise, indem durch privaten Unterhalt und die Nachrangigkeit von Sozialleistungen meist Frauen von Männern ökonomisch und persönlich abhängig gemacht werden. Dies zieht den Verdacht auf sich, dem Gleichberechtigungsgebot zu widersprechen.


2. Die Hausfrauenehe und das Subsidiaritätsprinzip als historische Grundlagen der deutschen Sozialordnung

3. Die Rechtslage

4. Eheliche und eheähnliche Einstandspflichten in der Kritik

5. Was soll aus dem Subsidiaritätsprinzip werden?

 

Preis: 3.00 EUR

Dokument: Deutscher Bundestag

Zur Bedeutung von Ehe und Unterhalt und den Grundfesten unserer Kultur

Deutscher Bundestag - Plenarprotokoll 14/67, 5.11.99, (14/1259, S. 6026 D ff.)

Tagesordnungspunkt 13: Erste Beratung des von den Abgeordneten Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, weiteren Abgeordneten und der Fraktion F.D.P. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse eingetragener Lebenspartnerschaften (Eingetragene-LebenspartnerschaftenGesetz) (Drucksache BT-Drs. 14/1259)

 

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Anita Heiliger

Vaterrecht um jeden Preis - Aktuelle Entwicklungen im Sorge- und Umgangsrecht

Immer mehr Gerichte neigen dazu, die Mutter mit der Drohung unter Druck zu setzen, ihr könne das Sorgerecht entzogen und die Übersiedlung des Kindes zum Vater angeordnet werden, wenn sie dem Vater den Umgang mit dem Kind verweigert oder erschwert, "auch wenn kaum eines der klassischen Sorgerechtskriterien in der Person des Vaters erfüllt ist". Das Recht auf Umgang des Vaters mit dem Kind scheint häufig als grundsätzliche Linie ohne Rücksicht auf bestehende Konflikte und auch ohne Rücksicht auf den Willen und den Schutz des Kindes, durchaus auch mit einer Umgangspflegschaft oder der letzten Konsequenz des Sorgerechtsentzugs für die Mutter, durchgesetzt zu werden: "So werden die Umgangsrechte von Vätern selbst dann betont, wenn Anlaß zur Besorgnis besteht".

 

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Daniela Odenbach, Pia Straub

Tendenzen der Rechtsprechung nach der Reform des Kindschaftsrechts

Im Folgenden möchten wir einige Ergebnisse unserer Diplomarbeit zum Thema: "Elterliche Sorge und Tendenzen der heutigen Rechtsprechung nach Einführung der Kindschaftsrechtsreform" vorstellen. Diese Ergebnisse erzielten wir durch eine Auswertung aller Gerichtsentscheidungen, die seit der Einführung des Gesetzes bis einschließlich 31.12.99 in folgenden Fachzeitschriften veröffentlicht wurden: DAVorm, FamRZ, FPR, FuR, Kind-Prax, MDR, NJW, RechtsPfleger, STREIT, ZfJ. Insgesamt haben wir 66 Entscheidungen berücksichtigt.
Unsere Fragestellungen beschäftigten sich unter anderem mit der Sorgerechtsform (wie oft wurde für welche Sorgeform entschieden?), des weiteren interessierte uns, welche Anträge in welcher Häufigkeit von Frauen bzw. von Männern gestellt wurden und wie häufig sie mit diesen Anträgen erfolgreich waren (wie oft war die Mutter! der Vater Erstantragsteller und wie oft wollte die Mutter! der Vater die Alleinsorge/ gemeinsame Sorge? Wer bekam jeweils Recht?) Des weiteren interessierte uns die Rolle des Kindeswillens in der Entscheidungsbegründung, die Bedeutung der Verfahrenspflegschaft und die Frage, welche Gründe die Gerichte hauptsächlich ihren Entscheidungen zugrunde legten? Schließlich gingen wir der Frage nach, ob sich bei verschiedenen Gerichten unterschiedliche Tendenzen der Interpretation des Gesetzes abzeichnen.

 

 

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Rechtsprechungsübersicht

§ 1671 Abs. 2 Nr. 22 BGB: Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Alleinsorge

1. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.9.1998, FamRZ 1999, S. 392 f.:
Die gesetzliche Neuregelung in § 1671 BGB begünstigt die gemeinsame Sorge nicht gegenüber der Alleinsorge im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Grundvoraussetzung der gemeinsamen Sorge ist auch nach dem Inkraftreten des KindRG eine ausreichende Kommunikationsbasis zwischen den Eltern, die ein gemeinsames Agieren unter Zurückstellung der Partnerprobleme zum Wohle des Kindes gewährleistet. Fortwährender Streit über die Angelegenheiten des Kindes kann zu erheblichen Belastungen des Kindes und möglichen Schädigungen führen.

2. KG, Beschluss vom 25.9.1998, FamRZ 1999, S. 616 f.:

und weitere Beschlüsse

 

 

 

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Urteil des AG Bochum

Alleinige Sorge bei fehlender Kooperationsbereitschaft

Die subjektive Kooperationsbereitschaft der Eltern ist Voraussetzung für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Scheidung. Diese fehlt, wenn ein Elternteil (hier der Kindsvater) keinerlei Initiative ergreift, um den Kontakt zum Kind aufrechtzuerhalten und auch nicht für sein Wohlergehen Interesse zeigt.
Urteil FamG Bochum vom 24.5.00 - 56 F 122/98 -

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien haben am 26.4.1985 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe ist die am 20.10.1985 geborene N. hervorgegangen, die bei der Kindsmutter lebt. Zwischen N. und dem Kindsvater besteht seit der Trennung im wesentlichen kein Kontakt.

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Beschluß des OLG Bremen

Ausschluß des Umgangs bei Verdacht des sexuellen Mißbrauchs

Ausschluß des Umgangs bei dringendem Verdacht des sexuellen Mißbrauchs, auch wenn dieser letztlich nicht nachgewiesen werden kann und eine strafrechtliche Verurteilung nicht vorliegt.
Beschluß des Hans. OLG Bremen vom 26.5.97 - 4 UF 34/97-

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Beschluß des AG Bremen

Ausschluß des Sorgerechts beider Eltern bei sexuellem Mißbrauch / Zur Ungeeignetheit von Polygraphentest / Zur Glaubwürdigkeit einer vierjährigen Zeugin

1) Ausschluß des Sorgerechts beider Eltern bei sexuellem Mißbrauch durch den Vater und Leugnung durch die Mutter
2) Ablehnung eines Unschuldsbeweises durch Polygraphentest
3) Zur Glaubwürdigkeit der Aussage eines 4jährigen Kindes
Beschluß des AG Bremen v. 25.4.2000 - 61 F 0734/99 - n.rk.

Aus dem Sachverhalt:
I.
C., geboren am 03.10.1995 in Bremen, ist das jüngste Kind ihrer aus Ostafrika stammenden Eltern. C. lebt seit dem 16.03.1999 im X-Kinder-Heim. Den Eltern ist auf Antrag des Jugendamtes das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C. durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 16.03.1999 vorläufig entrogen worden.
Die Mitarbeiter des Jugendamtes waren durch die ihnen bekannt gewordenen Beobachtungen der Zeugin W. J., einer Bekannten und früheren Nachbarin der Eheleute M., zu der Auffassung gelangt, dass C. von ihrem Vater sexuell mißbraucht worden sei.

 

Preis: 1.50 EUR

Urteil des OLG Düsseldorf

Kein Anspruch des Täters auf Widerruf von Äußerungen über sexuelle Gewalt

Es besteht ein berechtigtes Interesse, im Familienkreis, in einer Psychotherapie oder im gerichtlichen Verfahren Äußerungen über erlebte sexuelle Gewalt zu machen, auch wenn diese nicht bewiesen ist. Der als Täter genannte hat keinen Anspruch auf Widerruf oder Schadensersatz.
Urteil des OLG Düsseldorf v. 15.3.00 - 5 U 116/99 -

Zum Sachverhalt:
Die Parteien sind Geschwister. Die Beklagte war längere Zeit in psychologischer Behandlung. Im Rahmen dieser Behandlung glaubte sie sich daran zu erinnern, daß der Kläger sie im Alter zwischen vier und sechs Jahren vergewaltigt habe. Ihren dahingehenden Verdacht äußerte sie im Familienkreis. Der Beklagte hat behauptet, die von der Beklagten aufgestellte Behauptung sei unwahr. Erstinstanzlich hat der Kläger Widerruf und Unterlassung der Behauptung sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes beantragt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt sowie Widerklage auf Widerruf und Unterlassung der Behauptung, sie würde unwahre Tatsachen behaupten, erhoben. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen und die Kosten zu 56 Prozent dem Kläger und zu 44 Prozent der Beklagten auferlegt.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beerufung zurückgewiesen und die Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, daß der Kläger die Kosten insgesamt zu tragen hat.

 

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Jutta Lossen

Entscheidungen zum Schmerzensgeld nach Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch

Betrag in DM 10.000

Begründung des Urteils
bei reaktiver Depression nach mehrfachen körperlichen Angriffen mit Würgemalen, Schwellungen und Schürfwunden.

1. Einem Langzeit- oder Dauerschaden kommt beim Ausgleich der erlittenen Schäden und Lebensbeeinträchtigungen im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung besondere Bedeutung zu.
2. Zur Höhe des Schmerzensgeldes bei einem Angriff auf eine Frau, die wiederholt an den Haaren niedergerissen und mit dem Tode bedroht wird, was eine reaktive Depression mit mehr als drei Monaten Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. (Leitsätze des Einsenders) OLG Hamm, 07.06.1993, NJW-RR 1994, 94
 

Preis: 3.00 EUR

Beschluß des OLG Bremen

Pauschalgebühr für Nebenklagevertreterin - Erhöhung bei besonderen Schwierigkeiten

Beschluß des OLG Bremen v. 25.08.2000 - II AR 135/2000 -

Aus dem Schriftsatz der Nebenklagevertreterin:
In der Strafsache beantrage ich, mir eine Pauschalvergütung gemäß § 99 BRAGO in Höhe von DM 4.170 zu bewilligen. (...)
In Vorbereitung sowohl der erstinstanzlichen als auch der zweitinstanzlichen Verhandlung musste meine Mandantin aufgrund der erheblich belasteten psychischen Situation, welche hauptursächlich auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten zurückzufuhren ist, gestützt werden. In diesem Zusammenhang spielte eine wesentliche Rolle die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Geschädigten, die letztlich seitens der Verteidigung zumindest in den Bereich verzerrter Wahrnehmungen gestellt wurde, was für die Geschädigte zusätzliche psychische Belastungen darstellte.

 

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Urteil des AG Wiesbaden

Sexuelle Nötigung durch Heilpraktiker

Sexuelle Nötigung ohne Gewaltanwendung und ohne Gegenwehr
Urteil des AG Wiesbaden vom8.9.1999 - 10Js 144774/98-82Ls

Aus den Gründen:
Die geschädigte H. befand sich seit 1995 in fortlaufender Behandlung in der Heilpraktikerpraxis des Angeklagten. Ende September / Anfang Oktober 1997 verabreichte der Angeklagte der Geschädigten im Zuge einer Behandlung eine Massage, in deren Verlauf er ständig seinen Unterleib in rhythmischen Bewegungen gegen den Kopf der geschädigten bewegte. Zunächst war seine Hose hierbei geschlossen. Nach einer kurzen Unterbrechung von ein bis zwei Minuten setzte er diese Art der Massage aber mit seinen unbedeckten Genitalien fort. Während dieser Massage lag die Geschädigte ausschließlich mit der Unterhose bekleidet auf der Behandlungbank des Angeklagten.

 

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Dagmar Schiek

Ninon Colneric: Richterin am EuGH

Seit dem 15 Juli diesen Jahres ist Prof. Dr. Ninon Colneric Richterin am  EuGH und damit neben der Irin Fidelma O'Kelly Macken die zweite Frau an diesem 15-köpfigen Kollegium.

 

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Ulrike Breil

Buchbesprechung: Dagmar Oberlies, Simone Holler, Margrit Brückner: Ratgeberin: Recht

Fachhochschulverlag Frankfurt 22000, 235 Seiten

Nun ist die Ratgeberin: Recht also in der zweiten Auflage erschienen - gut anderthalb Jahre nach der Erstauflage. Grund hierfür war nicht nur, daß seit Erscheinen der ersten Auflage rechtliche Änderungen berücksichtigt werden sollten, sondern auch die Tatsache, daß die erste Auflage komplett vergriffen war. Letzteres geschieht in so kurzer Zeitspanne selten, mutet auf den ersten Blick erstaunlich an, verwundert aber nicht nach dem Lesen bzw. Benutzen des Buches.
Es ist eindeutig ein Handbuch von sehr hohem Benutzerinnerwert für die Praxis, sprich für Frauen in Trennungssituationen, mit Gewalterfahrung bzw. für Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen - und genauso weist sich das Buch auch im Untertitel aus.

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Ute Bertrand

Buchbesprechung: Denkzettel No 4: Der frauenlose Embryo

Themenheft, hg. von BioSkop - Forum zur Beobachtung der Biowissenschaften und ihrer Technologien e. V.
Das Heft enthält Beiträge zur aktuellen Debatte um ein Fortpflanzungsmedizin-Gesetz, an dem zur Zeit im BMG gearbeitet wird.

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