Die Verheißungen der Mediation
Die westliche Auffassung von Recht gründet sich auf ein patriarchiales Paradigma, das durch Hierarchie, lineares Denken, die Anwendung abstrakter Prinzipien bei der Problemlösung und das Ideal des vernunftbegabten Menschen gekennzeichnet ist. Das grundlegende Ziel ist Objektivität, und zu diesem Zweck unterscheidet es zwischen öffentlich und privat, Form und Substanz, Verfahren und Taktik. Dieses objektivistische Paradigma ist in vielerlei Hinsicht problematisch, nie jedoch problematischer als im Kontext der Auflösung einer Ehe, wenn das Sorgerecht für die Kinder zur Disposition steht und das Gericht vor der grundsätzlichen Frage steht, was in der Familie als nächstes zu geschehen hat. Das System der Familiengerichtsbarkeit, das dem Ideal der Objektivität verpflichtet ist und den Regeln des streitigen Parteiensystems unterliegt, kann weder gerechte Ergebnisse garantieren noch eine rücksichtsvolle und menschlich angemessene Behandlung der Betroffenen.
Es besteht kaum ein Zweifel, dass das Scheidungsverfahren reformiert werden muss - aber wie?
Preis: 3.00 EUR
Offiner Brief an Bundeskanzler Schröder, Frauenministerin Dr. Bergmann, SPD-und Grünen-Fraktion
Mehr als "peanuts" für Frauen - Breites Frauen-Aktionsbündnis fordert von Rot-Grün effektives Gleichberechtigungsgesetz für die Wirtschaft
Sehr geehrte Damen und Herren,
Frauen sind heute selbstbewußt, gut ausgebildet und hoch qualifiziert. Sie merken jedoch, daß die Realität, die sie im Erwerbsleben vorfinden, weder ihren Wünschen und Bedürfnissen, noch den verfassungs- und EU-rechtlichen Garantien auf Gleichstellung von Frauen und Männern entspricht: Sie werden bei Einstellungen, Beförderungen und Kündigungen benachteiligt. Der Arbeitsmarkt ist geschlechtsspezifisch gespalten: Frauen sind kaum in Führungspositionen, aber zu einem hohen Anteil in den unteren Betriebsebenen vertreten, verdienen im Durchschnitt 25% weniger als Männer und sind stärker von Arbeitslosigkeit betroffen.
1. Es war einmal ein Land, das reformierte 1970 das Unterhaltsrecht für seine nichtehelichen Kinder. Die Väter, die bis dahin für ein Kind den der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt zu zahlen hatten, sollten nun einen Unterhalt zahlen, der (wie bei den Kindern noch oder nicht mehr miteinander verheirateter Eltern) die Lebensstellung beider Eltern berücksichtigte, mindestens aber den sog. Regelunterhalt. Das war der zum Unterhalt eines Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebenshaltung im Regelfall erforderliche Regelbedarf, vermindert um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergeldes oder ähnlicher Geldleistungen, die die Mutter für das Kind erhielt. Dieses Land zahlte nämlich den Eltern Kindergeld oder minderte die Steuern der Eltern durch Kinderfteibeträge.
I. Sorgepflicht und Entscheidungsgewalt - neue Variation auf ein altes Thema
Die "Sorge" der Eltern trat 1980 an die Stelle der elterlichen "Gewalt", an dieser hatten seit Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes 1956 auch (Ehe.-)Frauen teilgenommen. Bis dahin hatten Männer die "väterliche Gewalt" allein ausgeübt, das heißt, über ihre ehelichen Kinder hatten sie während der Ehe und auch nach der Scheidung allein das Sagen, während den Frauen das Recht und die Pflicht zufiel, die Kinder tatsächlich zu betreuen. 1970 erhielten auch die zur Sorge für ihre Kinder allein verpflichteten Mütter nichtehelicher Kinder die (durch die Amtspflegschaft eingeschränkte) "elterliche Gewalt" (vorher lag sie beim Amtsvormund).
Preis: 1.50 EUR
Beschluß des AG Fürth
Keine Entziehung des Sorgerechts zur Feststellung der Vaterschaft
Die Weigerung der Mutter, den Kindesvater zu benennen, beeinträchtigt nicht unbedingt das Kindeswohl. Bei überwiegendem Interesse der Kindesmutter, den Namen nicht zu nennen, kommt ein teilweiser Sorgerechtsentzug für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht in Betracht.
Beschluß des AG Führt vom 5.1.2001 - 205 F 01185/00 -
1. Lastenausgleichszahlungen kein privilegierter Erwerb
2. Zurechnung vormals vorhandener Bausparguthaben zum Endvermögen
3. Zu den Voraussetzungen der Verschwendung
Urteil des AG-FamG -Bremen vom 08.01.2001, 61 F 2566/98 -rkr. -
1. Voraussetzung, für eine Scheidung nach Art. 134 türkZGB ist, daß der Antragsteller nicht die Alleinschuld an der Zerrüttung trägt und dies auch beweisen kann.
2. Zum Einspruchsrecht gegen die Ehescheidung; hier: kein Rechtsmißbrauch.
I. Urteil des OLG Hamm vom 22.10.1999 - 7 UF 192/98 -
II. Urteil des OLG Hamm vom 13.3.2001 - 2 UF 513/00 -
Zum Sachverhalt:
Der Sachverhalt ist der in STREIT 2000, S. 170 ff. veröffentlichten erstinstanzlichen Entscheidung zu entnehmen.
Aus den Gründen:
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht den Kindeseltern die elterliche Sorge für C. entzogen und das Jugendamt Bremen zum Vormund bestellt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindeseltern, mit der sie dieAufhebung dieser Entscheidung begehren.
Preis: 1.50 EUR
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung / Verwaltungsrichtlinie vom 5.3.2001
Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)
Einbeziehung von Gewalttaten im Zusammenhang mit Tatbeständen des Menschen- bzw. Frauenhandels
Die Frage einer Einbeziehung der Opfer von Gewalttaten im Zusammenhang mit Tatbeständen des Frauen- bzw. Menschenhandels in den Geltungsbereich des OEG wurde in letzter Zeit von einigen Ländern aufgeworfen. Auch die bundesweite Arbeitsgruppe Frauenhandel, in der unter Federführung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verschiedene Bundesministerien, Fachministerkonferenzen, das Bundeskriminalamt sowie Nicht-Regierungs-Organisationen vertreten sind, hat sich wiederholt mit diesem Thema beschäftigt.
Im Rahmen des Frauen- und Menschenhandels werden oftmals Frauen und Mädchen z.B. durch in Aussicht gestellte Arbeitsstellen oder unter Vorspiegelung anderer falscher Tatsachen angeworben und dann nach ihrer Ankunft in Deutschland zur Prostitution gezwungen. Dabei kommt es immerwieder zu Mißhandlungen, welche zu schweren physischen und psychischen Schädigungen führen.
Buchbesprechung: Studie: Mißbrauchsverdacht in familiengerichtlichen Verfahren
Kein "Mißbrauch mit dem Mißbrauch"
In Berlin wurde eine Studie zum "sexuellen Mißbrauchsverdacht im familiengerichtlichen Verfahren" durchgeführt. Deren Ergebnisse sind im Sonderheft 2 der Zeitschrift Praxis der Rechtspsychologie, November 2000 veröffentlicht worden. Die Autoren Busse, Steiler und Volbert stellen u.a. fest, dass ,,Aussagen sowohl in der Fachöffentlichkeit als auch in der Praxis über eine in den neunziger Jahren einsetzende drastische Zunahme familiengerichtlicher Verfahren, in denen der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs erhoben wurde, nach den vorliegenden Ergebnissen nicht gestützt werden" könnten.
Buchbesprechung: Jürgen Basedow / Klaus J. Hopt / Hein Kötz / Peter Dopffel (Hrgs.): Untersuchung: "Die Rechtsstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften"
Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Tübingen, 2000
Im Februar 1998 beauftragte die Bundesregierung das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht mit einer rechtsvergleichenden Untersuchung zur Rechtsstellung von Menschen mit homosexueller Orientierung. Die Ergebnisse dieser Untersuchung liegen nunmehr in einer Veröffentlichung des Max-Planck-Institutes vor.
Das Institut holte Berichte aus den nordischen Staaten Europas (Dänemark, Norwegen und Schweden) und den Niederlanden ein, weil es in diesen Ländern zum Teil bereits seit längerer Zeit Gesetze über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften gibt. Ferner enthält die Untersuchung Länderberichte über Frankreich, Spanien, Ungarn, Großbritannien und die Vereinigten Staaten von Amerika. Dankenswerterweise beschränkte sich das Institut aber nicht auf eine Darstellung der Gesetze und der rechtspolitischen Motive, sondern ergänzte seine Untersuchung um Gutachten zu sexualethischen, medizinisch-sexualwissenschaftlichen sowie familien- und entwicklungspsychologischen Fragen. Da kaum eine rechtspolitische Diskussion so von Vorurteilen und Mythen geprägt ist wie die um gesetzliche Regelungen für homosexuelle Paare, ist eine solche breiter angelegte Untersuchung, die über den Tellerrand der juristischen Tatbestände hinaus schaut, ein Gewinn.
Buchbesprechung: Marianne Breithaupt / Lilli Kurowski: Ratgeber Rechte für Mütter und Väter. Mutterschutz, Kindschaftsrecht, Unterhalt, Staatliche Hilfen
rororo Sachbuch, Reinbeck bei Hamburg 2001 (Stand: 1.2.2001)
Mit einem einleitenden Kapitel zum Mutterschutz, einem familienrechtlichen Hauptteil und einem detaillierten Überblick über staatliche Hilfen für Familien haben die Autorinnen einen umfassenden Rechtsratgeber für Mütter und Väter vorgelegt, der zugleich als Lehrbuch für Studierende der Sozialarbeit und alle, die Betroffene beraten müssen, geeignet ist.
Buchbesprechung: Geschlechterfragen in Wissenschaft und Praxis aus Deutschland, Österreich und der Schweiz
Sammelbesprechung: Potsdamer Studien zur Frauen- und Geschlechterforschung (Universität Potsdam, PF 900327, 14439 Potsdam); FAMPRA.ch (Die Praxis des Familienrechts, Verlag Heldbig & Lichtenhahn, www.fampra.ch); Barrieren und Karrieren. Die Anfänge des Frauenstudiums in Deutschland, hg. v. Elisabeth Dickmann, Eva Schöck-Quinteros mit Sigrid Dauks (trafo Verlag Berlin 2000); Innovationen. Standpunkte feministischer Forschung und Lehre, Band 1 hg. v. Ingvild Birkhan, Elisabeth Mixa, Susanne Rieser, Sabine Strasser, Band 2 hg. v. Barbara Hey (Materialien zur Förderung von Frauen in der Wissenschaft, Band 9, Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr Wien 1999).
Die Frage, ob geschlechterpolitisch nun Fortschritte zu verzeichnen sind, der Stillstand langweilt oder aber alles eher wieder schlechter wird, stellt sich immer wieder. Sie lässt sich immer weniger eindeutig beantworten, je umfassender unser Wissen um Geschlechterverhältnisse und um die sehr unterschiedlichen Auffassungen von Frauen zum Thema Gleichstellung als dem zentralen geschlechterpolitischen Ziel ist. Was die eine als Zuwachs an Freiheit begreift, scheint der anderen die Falle zu sein, an gleiche Chancen zu glauben, obwohl weiter ungleiche Verhältnisse dominieren. Lässt sich die Zahl der Studentinnen an juristischen Fachbereichen in Deutschland als Erfolg feiern, denn sie liegt oft bei mehr als der Hälfte der Immatrikulierten, so kann auch immer wieder auf die geringe Zahl der Partnerinnen in grossen Anwaltskanzleien oder auf die geringe Zahl der Professorinnen an deutschen Hochschulen verwiesen werden. Was sich eben dort tut, was sich also geschlechterpolitisch an juristischen Fakultäten bewegt, ist Thema einiger neuerer Publikationen, die hier vorzustellen sind.
Elvira Niesner / Christina Jones-Pauly: Frauenhandel in Europa. Strafverfolung und Opferschutz im europäischen Verlgeich
Kleine Verlag, Bielefeld 2001
Frauenhandel ist ein Verbrechen an Frauen, das im Interesse von Frauen verfolgt werden sollte, es ist grenzüberschreitend und muss daher auch mittels transnational greifender Programme bekämpft werden. Mit der im Rahmen des STOP-Programmes der EU erstellten Studie hatte sich Elvira Niesner zum Ziel gesetzt, am Beispiel typischer europäischer Herkunfts- bzw. Transit- und Zielländer darzustellen, inwieweit die rechtlichen und sozialen Rahmenbedingungen eine effektive Strafverfolgung ermöglichen oder erschweren. Insbesondere aber ging es ihr um die Frage, was zu beachten ist, damit die Opfer des Menschenhandels durch die Strafverfolgung nicht erneut viktimisiert werden.