Ausgabe 3

Inhaltsverzeichnis 3/2002

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Bettina Schmitz

Nehmen Sie es wie ein Mann Madame ...

Geschlechterdifferenz - Geschlechtsidentität - Geschlechtergleichheit
Einige dissidente Anmerkungen


Mein Beitrag zur Frage der Diskriminierung ist ein fachfremder. Ich spreche zu Ihnen als eine Philosophin, die sich neben anderen Forschungsschwerpunkten auf Fragen der feministischen Theorie, resp. der Befreiung der Frau konzentriert. Ich werde einige Punkte aus philosophisch-feministischer Sicht beleuchten. Meiner Auffassung zufolge kommt dem Recht die Aufgabe zu, den Rahmen zu schaffen, innerhalb dessen sich unterschiedliche Bevölkerungsgruppen weitestmöglich entfalten können.

Preis: 3.00 EUR

Judith Kerschbaumer, Mechthild Veil

Frauen und ihre Alterssicherung - Profitieren Frauen von den Neuregelungen der Rentenreform?

Am ersten Januar des Jahres 2002 ist die Rentenreform in ihren wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Damit ist Gesetz geworden, was lange Zeit umstritten war und letztendlich in einem Kompromiss endete: Voraussetzung für das langfristig finanzielle "Funktionieren" der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Einführung einer zusätzlichen Vorsorge auf freiwilliger Basis. Um den Aufbau dieser kapitalgedeckten zusätzlichen Altersvorsorge zu unterstützen, fördert der Staat zukünftig sowohl die "rein private" als auch die betriebliche Altersvorsorge. Insbesondere die Umsetzungsbemühungen in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), der 2. Säule der Alterssicherung (die gesetzlichen Renten gelten als die 1., die betriebliche Vorsorge als die 2. und die private Vorsorge als die 3. Säule der Alterssicherung), nehmen Konturen an; erste Tarifverträge sind bereits in Kraft.

Preis: 3.00 EUR

Heike Rabe

Der Täter-Opfer-Ausgleich bei häuslicher Gewalt

Unbefangen betrachtet beschäftigt sich der Beitrag mit einem Thema, das zwar akademisch seit Jahren beständig diskutiert und für förderungswürdig erachtet wird, dessen praktischer Anwendungsbereich aber im Erwachsenenstrafrecht hartnäckig einen doch recht bescheidenen praktischen Stellenwert einnimmt. So hat der Täter-Opfer-Ausgleich einen geschätzten Anwendungsbereich von 20-40 % aller anklagefähigen Verfahren, bleibt aber regelmäßig in seiner Durchführung unter 2 %. Betrachtet man dann aber die Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs in letzter Zeit genauer, die Verankerung des TOA im § 153 a Nr. 5 StPO im Dezember 1999, den politischen Willen zur Förderung des TOA, langsam aber beständig ansteigende Fallzahlen in den TOA-Einrichtungen sowie die Art der Delikte, die im TOA behandelt werden, 70 % sind Körperverletzungen und andere Gewaltdelikte, kann man davon ausgehen, dass der TOA in den nächsten Jahren für die Fälle häuslicher Gewalt flächendeckender relevant werden wird.

Preis: 3.00 EUR

Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Häusliche Gewalt"

Rahmenbedingungen für polizeiliche/gerichtliche Schutzmaßnahmen bei häuslicher Gewalt

Vorbemerkung
Mit dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes wird der zivilrechtliche Schutz für Opfer häuslicher Gewalt deutlich verbessert. Für den Zeitraum zwischen Gewalttat und der zivilrechtlichen Schutzanordnung können die erforderlichen Schutzmaßnahmen mit Mitteln des Polizeirechts getroffen werden. Die Überprüfung, ob das jeweilige Polizeirecht eine hinreichende Rechtsgrundlage enthält, ist Aufgabe der Länder. Die Bundesländer haben zum Teil bereits begonnen, bei Gewaltsituationen mit Mitteln des Polizeirechts unmittelbar einzugreifen und Gewalttäter wegzuweisen. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Häusliche Gewalt" benennt im folgenden notwendige Rahmenbedingungen polizeilicher und zivilgerichtlicher Wohnungsverweisungen. Diese Empfehlungen richten sich an die Politik, Landes- und Kommunalverwaltungen, Polizei und Gerichte, die an der Umsetzung polizeilicher und gerichtlicher Schutzmaßnahmen bei häuslicher Gewalt beteiligt sind oder mit flankierenden Maßnahmen wesentlich zu ihrer Wirksamkeit beitragen können.

Preis: 3.00 EUR

Dagmar Oberlies

Polizeilicher Schutz vor häuslicher Gewalt - Stellungnahme zur Anhörung des Innenausschusses des Hessischen Landtags

Schriftliche Stellungnahme zur Anhörung des Innenausschusses des Hessischen Landtags am 29. Mai 2002 zur Änderung des Hess. Gesetzes über Sicherheit und Ordnung (HSOG), Landtags-Drucksachen 15/3583, 15/3640 und 15/3650

Vorbemerkung
Da alle Fraktionen des hessischen Landtags einen Gesetzentwurf vorgelegt haben, ist davon auszugehen, dass das Ziel, einen besseren (polizeilichen) Schutz gegen häusliche Gewalt zu ermöglichen, geteilt wird und lediglich die Inhalte einer gesetzlichen Regelung umstritten sind.

Preis: 3.00 EUR

Jutta Lossen

Antragsschrift: Rechsschutzbedürfnis für Anordnung nach § 1 Abs. 1 und 2 GewSchG trotz einstweiliger Verfügung nach altem Recht

Es wird beantragt,
I. dem Antragsgegner für die Dauer eines Jahres zu verbieten,
1. sich auf dem bzw. innerhalb der in dem als Anlage beigefügten Ausschnitt eines Bonner Stadtplanes markierten Zonen (Auflistung der Straßen a) bei der Wohung, b) bei Arztpraxen) aufzuhalten;
2. Verbindung zu der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen;
3. Zusammenkünfte mit der Antragstellerin herbeizuführen;
4. sich der Antragstellerin weniger als 5 Meter zu nähern;
II. dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Schutzanordnung zu 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, erssatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

Hilfsweise wird anstelle der Ziffer I, 1b) beantragt, dem Antragsgegner zu verbieten, sich vor den Häusern (Arztpraxis 1 und Arztpraxis 2) aufzuhalten.

Preis: 1.50 EUR

Urteil des LG Hannover

Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Verpflichtung zum Ersatz aller materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden nach sexuellem Missbrauch

50.000,- DM Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Verpflichtung zum Ersatz aller materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden nach sexuellem Missbrauch


1.) 50.000,- DMSchmerzensgeld beifortgesetztem sexuellen Missbrauch eines Mädchens im Alter von 11 bis 15Jahren durch den Stiefvater unter Berücksichtigung schwerer posttraumatischer Belastungsstörungen sowie einer im Alter von 15 Jahren verursachten Schwangerschaft mit Schwangerschaftsabbruch.
2.) Eine erneute Beweisaufnahme ist vor dem Zivilgericht nicht erforderlich, wenn der Beklagte wegen eines Teils der ihm vorgeworfenen Fälle des sexuellen Missbrauchs rechtskräftig verurteilt ist undinsoweit ein Teilgeständnis abgegeben hat.
3.) Kommt es im Rahmen des sexuellen Missbrauchs zur Schwangerschaft der Klägerin, genügt ein pauschales Bestreiten seiner Erzeugerschaft durch den Beklagten nicht.
Urteil des Landgerichts Hannover vom 20.2.2001 - 14 0 1248/00

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Beschluss des OLG Celle

Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei sexuellem Missbrauch einer Minderjährigen

Kein Verjährungsbeginn gemäߧ 852Abs. 1 BGB, wenn der gesetzlichen Vertreterin eines 13jährigen Mädchens von dieser zwar von einem sexuellen Missbrauch durch den Stiefvater berichtet wird, das Mädchen jedoch später jahrelang einen solchen in Abrede gestellt hat. Verjährungsbeginn erst mit Kenntnis der gesetzlichen Vertreterin von der aufgrund des sexuellen Missbrauchs eingetretenen Schwangerschaft und den Angaben des Mädchens zu der Person des Erzeugers.
Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 30.11.2000 - 9 W 129/00

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Urteil des OLG Hamm

Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen ärztlichem Behandlungsfehler (Brustamputation)

1.) 250. 000,-DM Schmerzensgeld bei Amputation beider Brüste wegen falscher Krebsdiagnose
2.) Beweiserleichterungen wegen Verlustes von Beweismitteln.
Urteil des OLG Hamm vom 12.12.2001 - 3 U 119/00-

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Urteil des VerfGH NRW mit Anmerkung von Susanne Baer

Kommunale Frauenbeauftragte - kein Ehrenamt

1. Die in § 5Abs. 2 GO NRW normierte Pflicht zur Bestellung hauptamtlicher Gleichstellungsbeauftragter wahrt die Grenzen, die einer staatlichen Reglementierung der kommunalen Organisationshoheit nach Art. 78 Abs. 2 der Landesverfassung (L V) gezogen sind.
2. Die Regelung beschränkt sich auf den Ausschluss einer ehrenamtlichen Aufgabenwahrnehmung, ohne zugleich Vorgaben in Bezug auf den Tätigkeitsumfang der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten zu machen. Insbesondere setzt das Erfordernis der Hauptamtlichkeit nicht voraus, dass das Amt der Gleichstellungsbeauftragten mit mindestens 50% der regelmäßigen Arbeitszeit ausgefüllt wird.
Verfassungsgerichtshof NRW vom 15.1.2002 - VerfGH 40/00-

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Lissy Gröner

Die neue EU-Gleichstellungsrichtlinie - ein Meilenstein für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz

Am 12. Juni 2002 wurde die Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frauen und Männern hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, im Europäischen Parlament angenommen. Die Einigung im auf drei Monate begrenzen Vermittlungsverfahren zwischen Europäischem Parlament und Ministerrat erfolgte in buchstäblich allerletzter Minute. Die Reform konkretisiert den Schutz vor Diskriminierungen im Beruf und gibt den Mitgliedstaaten eine Reihe von Maßnahmen von der Prävention bis hin zu Sanktionen im Fall der Missachtung vor. Bis zum Jahr 2005 muss die Richtlinie umgesetzt sein.

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