Die Situation und die Stellung der Frauen in Afghanistan kann nur im Zusammenhang mit der historischen und gesellschaftlichen Entwicklung des Landes erklärt und verstanden werden.
Durch archäologische Funde ist bewiesen worden, daß seit Millionen von Jahren dort Menschen leben. Ausgrabungen im Norden und Westen Afghanistans haben Nachweise für die Entwicklung einer eigenen Kultur ergeben, woraus sich schließen läßt, daß die Geschichte Afghanistans bis 9000 Jahre vor Christus zurückgeht.
Weltanschauungen Theorien und Diskussionen über Frauen sind ein Bestandteil der Gesellschaft, dessen Bedeutung in unserer Geschichte den Frauen meistens zum Nachteil gereichte (nicht nur in Afghanistan). Ich will in diesem Beitrag keine Grenze zwischen Frauen und Männern ziehen oder Männer und Frauen in unserer Gesellschaft gegeneinanderstellen. Vielmehr will ich Höhen und Tiefen der Lage der Frauen in der afghanischen Geschichte darstellen.
Im Namen des angeblich ,wahren Islam' und mit der erklärten Absicht, "ihre Schwestern vor verderbten Menschen zu schützen", schlossen die Taliban in Afghanistan die Frauen von Bildung und Beruf aus und zwangen sie, in der Öffentlichkeit die Burqa, den Ganzkörperschleier, zu tragen.
Bei dieser extrem restriktiven Frauenpolitik der Taliban scheint es sich um die Variante eines ewig gleichen Themas zu handeln. Viele westliche Journalistinnen und Reporter sehen einmal mehr ihre Annahme bestätigt, dass Frauen in islamisch geprägten Gesellschaften wahrlich nichts zu lachen haben. Deshalb wird oftmals auf eine genauere Analyse der komplexen historischen und soziokulturellen Bedingungszusammenhänge verzichtet.
Einsamkeit kann selbst starke Naturen auf die Dauer zerbrechen lassen. Emilie Kempin, geb. Spyri, (1853-1901) war gewiss eine starke Natur. Ohne jedes weibliche Vorbild bahnte sich die Pfarrerstochter, spätere Pfarrersfrau und Mutter dreier Kinder nicht nur den Weg zur ersten Doktorin der Jurisprudenz in Zürich. In einer beispiellosen Schaffensperiode von nur zehn Jahren wurde die erste deutschsprachige Juristin anschließend auch in vielfältiger Weise Richtung gebend für die Frauenbewegung tätig als Hochschullehrerin, Rechtskonsulentin sowie Publizistin in der Schweiz, den USA und Deutschland. Zudem gab sie der jungen bürgerlichen Frauenbewegung wichtige Anstöße durch die Ausbildung qualifizierter Juristinnen und die Gründung von Frauenrechtsschutzvereinen. Auch im Privaten lebte Emilie Kempin in gewisser Weise jenseits der gesellschaftlichen Normen ihrer Zeit, war zeitweise Alleinerziehende, einige Zeit sogar Familienernährerin mit Hausmann. Im Alter von 48 Jahren jedoch stirbt sie allein und von allen vergessen in der schweizer Irrenanstalt Friedmatt. Der bedrückende Brief, in dem sich die einst so brilliante Juristin aus der Anstalt heraus noch kurz vor ihrem Tod demütigst, aber doch auch sehr klarsichtig argumentierend um eine Stelle als Magd in einer Pfarrei bewirbt, hat mich tief erschüttert. Wie kann Feminismus so enden?
Zu den Richtlinien 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 und 2000/78/EG vom 27. November 2000 gegen Diskriminierung!
Europäische Richtlinien verpflichteten die Bundesrepublik Deutschland, wirksames Recht gegen Diskriminierung zu schaffen. Das gilt für geschlechtsbezogene Benachteiligung ausweislich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der Richtlinien (RL) zu Art. 141 EGV schon länger. Es gilt jetzt aber auch für rassistische Benachteiligung und Ausgrenzungen wegen der sexuellen Orientierung, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung oder des Alters. Die RL 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (hier: RL ethnische Herkunft) und die RL 2000/78/EG zur Festlegung des allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (hier: RL Beruf) zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (im deutschen Sprachraum üblicher: Orientierung) zwingen Deutschland, bis zum 19. Juli bzw. 2. Dezember 2003 zu handeln. Der Gesetzgeber ist also gefordert. Die Erwägungsgründe bei der RL besagen, dass es um ein Menschenrecht gehe, Diskriminierung die Ziele Europas gefährde und daher gleiche Teilhabe zu gewährleisten, Ungleichbehandlungen zu beseitigen und vor Diskriminierungen zu schützen sei. Rechtsschutz sollen auch Verbände anstreben können und Beweislast soll angemessen verteilt werden.
Für die Ehefrau ist ein Scheidungsgrund gegeben, wenn der Ehemann keinen Unterhalt zahlt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und ggfs. aus welchen Gründen der Ehemann nicht leistungsfähig ist.
Beschluss des HansOLG Hamburg vom 27.9.02 - 2 UF 64/01
Aus den Gründen:
Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Familiengerichts, mit dem die Ehe der Parteien auf Antrag der Antragstellerin geschieden worden ist, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass hierfür Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann (§ 114 ZPO).
Preis: 1.50 EUR
Urteil des SG Dortmund
Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz auch bei jahrelang erduldeten Misshandlungen durch den Schädiger
Es liegt kein gesetzlicher Ausschlußtatbestand nach § 21 OEG vor, wenn das Opfer über Jahre hinweg wiederholt von dem Lebensgefährten mißhandelt wurde und aufgrund der letzten Mißhandlung schwere und dauerhafte Schäden davonträgt. Dieses Verhalten des Opfers ist nicht selbstschädigend i.S. v. § 2 1 OEG.
Urteil des SozG Dortmund vom 24.9.2002 - S 43 VG 329/99
Die Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes in Dortmund, oder - Es geht auch anders!
Seit dem 1.1.2002 ist das Gewaltschutzgesetz nach langem politischen und parlamentarischem Gezerre in Kraft getreten. Es soll den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt - also in erster Linie von Frauen und Kindern - verbessern, vor allem aber schnelle und effektive Maßnahmen zu ihrer Sicherheit ermöglichen, sei es zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Art.
Aber wie wir alle wissen: Jedes Gesetz ist maximal so gut wie seine Umsetzung ...
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte von Mecklenburg- Vorpommern
Erlass über die Anerkennung von Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt
Erlass der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten vom 5. Februar 2002
Durch häusliche Gewalt geraten die Opfer in besondere Notsituationen. Es ist die Aufgabe der Gesellschaft, diesen Hilfen bereitzustellen. Die von häuslicher Gewalt Betroffenen sollen umfassend betreut und in der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützt und begleitet werden. Zu diesem Zweck hat die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte Ende 1997 das Interventionsprojekt CORA- Contra Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Mecklenburg-Vorpommern ins Leben gerufen. Dieses Landesmodellprojekt hat sich bewährt und die Erkenntnisse aus der Modellphase sollen auf das ganze Bundesland Mecklenburg- Vorpommern übertragen werden, um die erreichten positiven Veränderungen zu sichern und weiterzuentwickeln.