Das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ist zum 1.7.2001 in Kraft getreten. Es ist das erste Bundesgesetz, das behinderte und von Behinderung "bedrohte" Mädchen und Frauen ausdrücklich als eigene Zielgruppe benennt und ihre Gleichstellung in § 1 S.2 SGB IX zu einer der zentralen Zielsetzungen der Rehabilitation erklärt. Mehrere Teilregelungen verpflichten die Rehabilitationsleistungsträger, im Bedarfsfall durch differenzierte Leistungsgewährung Rücksicht auf behinderungs- wie geschlechtstypische Belastungssituationen zu nehmen und räumen den politischen Interessenvertretungen behinderter Frauen spezifische Beteiligungsrechte bei der Umsetzung des Gesetzes ein.
Ausgehend von der konkreten Lebensrealität und bisherigen Rechtssituation behinderter Frauen sollen nachfolgend die frauenpolitischen Gleichstellungsinstrumente im SGB IX vorgestellt und eine erste Bewertung vorgenommen werden.
Im Zusammenhang mit der Neufassung des Sexualstrafrechts durch das 33. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1.Juli 1997 forderte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die Bundesregierung auf, nach Ablauf von drei Jahren zu berichten, "inwieweit § 179 StGB nach der Neufassung des § 177 StGB noch einen Anwendungsbereich in der gerichtlichen Praxis findet".
Aufgrund dieses Beschlusses hat das Bundesministerium der Justiz die Justizverwaltungen aufgefordert, "es über alle Vorgänge, insbesondere strafgerichtliche Entscheidungen, zu unterrichten, die das Verhältnis § 177 und § 179 StGB betreffen". In der Folge dieser Anfrage wurden dem Bundesjustizministerium 15 gerichtliche Entscheidungen zur Verfügung gestellt, die als sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen bewertet wurden. (... )
I. BGH, § 177 I und II StGB
Aufhebung eines freisprechenden Urteils des LG Köln wegen fehlerhafter Beweiswürdigung, auf die Revision der Nebenklägerin, und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des LG Köln.
Urteil des BGH vom 06. Dezember 2000, 2 StR 372/00
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zum Ausgleich für den sexuellen Mißbrauch vom Herbst 1990 bis Ende 1994 ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 DM zu zahlten.
2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem sexuellen Mißbrauch des Beklagten an der Klägerin resultieren, zu bezahlen, soweit sie nicht au fSozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Versäumnisurteil des LG Münster vom 5.2.01-11 0 373/00-
1. Trotz strafrechtlicher Verurteilung des Täters führt ein hohes Maß an Verschulden zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes
2. Das Verhalten des Täters nach der Tat führt ebenfalls zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes
Urteil LG Lüneburg v. 9.3.2001 - 8 S 127/00-
Zum Sachverhalt:
Unstreitig ist die Klägerin von dem Beklagten am 21.1.1996 mit einem schweren Holzknüppel mehrfach geschlagen worden. Die Klägerin befand sich für 10 Tage im Krankenhaus, bis zum 3.3.1996 wurde sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten folgt auch, dass die Klägerin in der Folgezeit weiter an Schwindelattacken und rezidivierenden Kopfschmerzen gelitten hat. Es treten die psychischen Folgen der Tat hinzu.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten eines gewalttätigen Ehemannes wäre grob unbillig.
Beschluß des OLG Ffm vom 25.10.01 - 4 UF 21/01 -
Preis: 1.50 EUR
Urteil des OVG NRW
Sozialhilfe - Kostenübernahme für einen Frauenhausaufenthalt
Auf die Übernahme der Kosten für den Aufenthalt in einem Frauenhaus kann bei einem durch Fehlleistungen des Verstandes und des Gemütes der Betroffenen geprägten Trennungskonflikt ein sozialhilferechtlicher Anspruch nach § 27 Abs .1 Nr. 11, § 72 BSHG bestehen.
Urt. des OVG NW vom 20.3.00 - 16 A 3189/99
Aus den Gründen:
Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass der Beklagte die Kosten ihres Aufenthalts im Frauenhaus [...] übernimmt. Anspruchsgrundlage ist hier unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls § 72 BSHG als spezielle Art der Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 11 BSHG.
Bestehen bereits erhebliche Probleme bei den Umgangskontakten des Vaters mit dem Kind und muß eine Vater-Kind-Beziehung erst aufgebaut werden, so würde die zusätzliche Anordnung eines Umgangsrechts für die Großeltern das Kind überfordern.
Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum v. 29.6.00 - 60 FF 20/00
Aus den Gründen:
Die Antragsteller sind die Großeltern väterlicherseits der am 3.8.1996 nichtehelich geborenen A. Die Kindeseltern trennten sich bereits vor der Geburt des Kindes. zwischen ihnen kam es im Rahmen der Trennung zu erheblichen Zerwürfnissen, die bis heute nicht beigelegt sind. Mit Beschluß des Amtsgerichts Bochum wurde dem Kindesvater ein begleiteter Umgang mit dem Kind eingeräumt. In dem laufenden Verfahren begehrt der Kindesvater eine Erweiterung dieses Umgangsrechts.
Keine Verpflichtung zur Rückzahlung des Prozeßkostenvorschusses
AG Bremen, Urteil vom 16.07.2001, 61 F 243/01, rkr.
Zum Sachverhalt:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger fordert von der Beklagten einen Prozeßkostenvorschuss zurück, den er ihr aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts S. hatte zahlen müssen. Die Beklagte hatte den Vorschuss vom Kläger angefordert, um damit im Scheidungsverbundverfahren ihre Zugewinnausgleichsansprüche gegen den Kläger des vorliegenden Verfahrens geltend machen zu können. Nachdem das Amtsgericht S. der Beklagten einen Betrag von 75.396,81 DM zugesprochen hatte, einigten sich die Parteien im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht darauf, dass der Kläger der Beklagten zur Abgeltung ihrer Zugewinnausgleichsforderung 60.000,00 DM zu zahlen hat, und zwar in monatlichen Raten von 1.000,00 DM, beginnend mit Dezember 1999. Die Kosten beider Verfahren wurden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für die Folgesache Sorgerecht wird auf 3000,00 DM festgesetzt.
Beschluß des OLG Hamm vom 20.3.2001- 2 WF 83/01-
Aus der Streitwertbeschwerde:
Da es sich um nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt, ist der Wert gem. § 12 Abs. 2 S. 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Bei der elterlichen Sorge hat das Gericht den Regelstreitwert gem. § 12 Abs. 2 S. 3 GKG angesetzt. Unseres Erachtens ist dieser Wert jedoch in Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung der Sache zu erhöhen. Vorliegend waren drei Kinder betroffen. Eine Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß bezüglich der Kinder keine einheitliche Sorgerechtsentscheidung getroffen wurde, sondern unterschiedliche Sorgerechtsentscheidungen. Auch die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich der Kinder waren verschieden, insbesondere der Aufenthalt der Kinder bei den Elternteilen. Schon von daher war der Umfang der Sachbearbeitung höher als in einer durchschnittlichen Sorgerechtsangelegenheit.
Keine Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin im befristeten Arbeitsverhältnis
1. Art. 5 Abs.1 der Richtlinie 76/207/EWGdesRates vom 9.2.1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und Art. 10 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie i.S. des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) stehen der Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft entgegen,
- wenn diese aufbestimmte Zeit eingestellt wurde,
- wenn sie den Arbeitgeber nicht über ihre Schwangerschaft unterrichtet hat, obwohl ihr diese bei Abschluß des Arbeitsvertrags bekannt war,
- und wenn feststand, daß sie aufgrund ihrer Schwangerschaft während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht würde arbeiten können.
2. Für die Auslegung des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 76/207 und des Art. 10 der Richtlinie 92/85 ist unerheblich, daß die Arbeitnehmerin von einem sehr großen Unternehmen eingestellt wurde, das häufig Aushilfspersonal beschäftigt.
Urteil des EuGH vom 4.10.01-Rs. C-109/00- (Brandt-Nielsen ./. Tele Danmark)
Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen bei Erneuerung befristeter Arbeitsverträge
1. Art. 10 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) entfaltet unmittelbare Wirkung und ist dahin auszulegen, daß er, wenn ein Mitgliedstaat innerhalb der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Frist keine Umsetzungsmaßnahmen getroffen hat, dem Einzelnen Rechte verleiht, die dieser vor einem nationalen Gericht gegenüber den öffentlichen Stellen dieses Staates geltend machen kann.
2. Art. 10 Nr. 1 der Richtlinie 92/85 verpflichtet mit der Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Kündigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefälle(n), die entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten zulässig sind, die Mitgliedstaaten nicht, die Gründe für eine Kündigung dieser Arbeitnehmerinnen im Einzelnen aufzuführen.
3. Zwar gilt das Kündigungsverbot nach Art. 10 der Richtlinie 92/85 sowohl für unbefristete als auch für befristete Arbeitsverträge, doch kann die Nichterneuerung eines solchen Vertrages zum Zeitpunkt seiner regulären Beendigung nicht als eine nach dieser Vorschrift verbotene Kündigung angesehen werden. Soweit jedoch die Nichterneuerung eines befristeten Arbeitsvertrags ihren Grund in der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat, stellt sie eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die gegen die Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9.2.1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen verstößt.
4. Art. 10 Nr. 1 der Richtlinie 92/85, wonach einer schwangeren Arbeitnehmerin, einer Wöchnerin oder einer stillenden Arbeitnehmerin in Ausnahmefällen gekündigt werden kann, wobei gegebenenfalls die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilen muß ist dahin auszulegen, daß er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Einschaltung einer nationalen Behörde vorzusehen, die, nachdem sie festgestellt hat, daß ein Ausnahmefall vorliegt, der die Kündigung einer solchen Arbeitnehmerin rechtfertigen kann, vor der entsprechenden Entscheidung des Arbeitgebers ihre Zustimmung erteilt.
Urteil des EuGH vom 4.10.01-Rs. C-438/99-(Jiménez Melgar ./. Ayuntamiento de los Barnos)
Aussageverhalten im Asylverfahren bei Traumatisierung
Gesteigertes Vorbringen im Asylverfahren steht der Anerkennung nicht entgegen, wenn nachvollziehbar ist, daß die Asylsuchende infolge der Traumatisierung Mißhandlung und Vergewaltigung zunächst nicht schildern konnte.
Urteil des VG Geisenkirchen vom 15.2.01-19a K3968/98.A -
1.) Bundestags-Drucksache 14/7270: Regelungen der VN zur Stärkung der Rechte der Frau und 2.) Bundesrepublik ratifizien CEDAW-Fakultativprotokoll
1.)
Frage an die Bundesregierung:
Verfügt die Bundesregierung über eine Gesamtübersicht der internationalen Menschenrechtsabkommen auf UN-Ebene und auf EU-Ebene, die die Rechte der Frauen sowohl hauptsächlich als auch mitbehandelnd zum Thema haben, und wenn ja, welcher Umsetzungsstand liegt für die verschiedenen Abkommen und deren Zusatz- und Fakultativprotokolle in Deutschland vor?
Widerruf einer Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle (Pressemitteilung)
Die staatliche Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ist zu widerrufen, wenn die Beratungsstelle nicht mehr bereit ist, Beratungsbescheinigungen nach §§ 7 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG), 219 Abs. 2 S. 2 Strafgesetzbuch (StGB) auszustellen.
Feministische Theorie hat sich mittlerweile zu etwas entwickelt, das weder leicht zu haben ist noch leichtfertig übersehen werden könnte. Zum einen werden viele Texte, die aktuell Diskussionen auslösen, zumindest (aber gewiss nicht ausschließlich) von jenen, die nicht gerade hauptberuflich theoretisieren, als unzugänglich empfunden. Zum anderen verdeutlichen aber eben diese Diskussionen, dass die Texte von Bedeutung sind, und zwar auch für jene, die hauptberuflich beispielsweise Rechtsanwältinnen sind, Politik gestalten oder in der Verwaltung umsetzen.
Nun hat die berlin-brandenburgische Soziologin und feministische Theoretikerin Sabine Hark einen Band herausgegeben, mit dem sich feministische Theorie erneut erschließen lässt. In "Dis/Kontinuitäten" hat sie Texte versammelt, die feministische Theorie in Deutschland - genauer: in der Bundesrepublikausmachen oder doch maßgeblich beeinflusst haben. Der Schwerpunkt liegt bei der Soziologie, der Kulturwissenschaft und der Wissenschaftsforschung, und somit fehlen Texte aus der Rechtswissenschaft oder den Naturwissenschaften.
Der Diskurs um Familie und soziale Gerechtigkeit wird derzeit verfassungsrechtlich auf zwei verschiedenen Bereichen geführt: einerseits fiskalisch über die Höhe von Kindergeld und Steuer, andererseits sozialversicherungsrechtlich über die Modalitäten von Pflegeversicherung und Rente. Da sozialversicherungsrechtliche und steuerfinanzierte Lösungen oft als alternative Ansätze für einen Familienlastenausgleich diskutiert werden und die Position des Bundesverfassungsgerichts zum gesellschaftlichen Stellenwert von Familie und zu Aspekten sozialer Gerechtigkeit erst in einer Gesamtschau dieser Entscheidungen wirklich erkennbar wird, werde ich die Hauptstreitpunkte aus beiden Feldern skizzieren. Bei den Schlussfolgerungen und Konsequenzen werde ich mich dann allerdings vor allem auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur sozialen Sicherung konzentrieren.
1. Türkische Staatsangehörige mit Arbeitnehmereigenschaft und ihre Familienangehörigen werden von der Gleichbehandlungrvorschrift des Art. 3 i. V.m. Art. 2 des ARE 3/80 auch dann erfaßt, wenn sie nicht in der Gemeinschaft gewandert sind und/oder ihren erlaubten Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat - hier Deutschland - auf ein erfolgreiches Asylverfahren zurückführen.
2. Als Familienleistung i.S. v. Art. 4 ARE 3/80 gelten sowohl Landes- wie Bundeserziehungsgeld, auch Kindergeld, auch wenn diese Sozialleistungen bei den Berechtigten keine Arbeitnehmereigenschaft in der nationalen Anspruchsvoraussetzung vorsehen.
Urt. d. BVerwG vom 6.12.01 - 3 C 25.01 -
Knüpfen tarifliche Leistungen - hier Urlaubsgeld in irgendeiner Weise an tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen an, ist der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld wegen des europarechtlichen Verbots der Frauendiskriminierung als anspruchsverschaffender Lohnersatzan zusehen.
Urteil des LAG Berlin v. 30.1.2001-3 Sa 2255/00-nrkr. (BAG 9 AZR 353/01)
Die durchschnittlichen Einkommen von Frauen betragen in der Bundesrepublik Deutschland bei Vollzeitbeschäftigung derzeit etwa 75 Prozent derjenigen von Männern. Diese im Durchschnitt niedrigeren Verdienste von Frauen werden in Wissenschaft und Praxis gemeinhin auf Ursachen wie z.B. kürzere Arbeitszeiten oder Berufsunterbrechungen zurückgeführt. Die gegenwärtig verwendeten Verfahren der Arbeitsbewertung finden als einkommensbestimmende Faktoren hingegen kaum Beachtung. Dies dürfte vor allem an der nach wie vor weit verbreiteten Ansicht liegen, Arbeitsbewertung sei geschlechtsneutral weil sie die Tätigkeit bewerte und nicht die Person, die sie ausübt. Dabei haben nationale und internationale ExpertInnen für diskriminierungskritische Arbeitsbewertungsforschung inzwischen in aller Deutlichkeit herausgearbeitet, dass eine Ursache für den Verdienstabstand die mittelbare Diskriminierung bei der anforderungsabhängigen Differenzierung der Grundentgelte mittels der Verfahren der Arbeitsbewertung ist. Durch die verwendeten Verfahren erfolgt vielfach eine Unterbewertung von frauendominierten Tätigkeiten im Vergleich zu männerdominierten.
Die Forderung nach Arbeitszeitverkürzung hat verschiedene Aspekte: von gewerkschaftlicher Seite in den Vordergrund gestellt wird die Beschäftigungswirksamkeit - durch eine flächendeckende Arbeitszeitverkürzung könnten neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Aus feministischer Sicht ist Arbeitszeitverkürzung ein Instrument, um die Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Erwerbsarbeitsmarkt zu fördern, da dann beiden Geschlechtern mehr Zeit für Familienarbeit (oder aber auch andere Nicht-Erwerbstätigkeit) zur Verfügung stünde.
Momentan sind 18% aller Beschäftigten teilzeitbeschäftigt, das ist im europäischen Vergleich oberes Mittelmaß. Mit etwa 87% stellen Frauen den absolut überwiegenden Teil der Teilzeitbeschäftigten. Das hat mit Gleichberechtigung nicht viel zu tun, sondern liegt daran, dass Frauen immer noch den absolut überwiegenden Teil der Familienarbeit erledigen und sowieso schon durchschnittlich bis zu 30% weniger verdienen als Männer, so dass sie seltener bzw. schlechter in der Lage sind, die Hauptverdienerin einer Familie zu sein.
Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Wohnungsverweisung wegen Gewalttätigkeiten des Mannes, in dem die Vor würfe noch nicht aufgeklärt sind, wiegt das Interesse der Frau an ihrer körperlichen Unversehrtheit schwerer als das Interesse des Mannes gegen eine zeitlich befristete Wegweisung. Beschluss des OVG NRW vom 15.2.2002 – 5 B 278/02
Zum Sach verhalt: Die Beigeladene rief die Polizei zu Hilfe, weil der Antragsteller, ihr Lebensgefährte, sie körperlich misshandele und massiv bedrohe. Die Beamten des Antragsgegners verwiesen den Antragsteller daraufhin der Wohnung und sprachen ihm gegenüber ein zehntägiges Rückkehrverbot aus. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die polizeiliche Anordnung blieb in beiden Instanzen erfolglos.
Beschluß des VG Gelsenkirchen vom 29.1.2002-17L 117/02-
Aus den Gründen:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet.
Preis: 1.50 EUR
Beschluß des OLG München
Alleinige elterliche Sorge wegen unzuverlässigen Verhaltens
Beschluß des OLG München vom 26.11.2001, 16 UF 907/01
Aus den Gründen:
I.
Der Antragsgegner beschwert sich gegen die im Scheidungsverbundurteil getroffene Entscheidung zum Sorgerecht.
Aus der im Jahre 1998 geschlossenen und seit August 2001 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Parteien war nach ihrer Trennung im Januar 1999 der gemeinsame Sohn, geboren im März 1999, hervorgegangen.
Auf Antrag der Antragstellerin wurde ihr im Scheidungsverbundurteil die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind allein übertragen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, daß es bei dem Antragsgegner an der notwendigen Elternverantwortung mangele und durch sein unzuverlässiges Verhalten auf ein gewisses Desinteresse an dem Kind zu schließen sei, so daß es dem Wohl des Kindes am besten entspreche, die elterliche Sorge allein der Mutter zu übertragen.
Gründe für den dauerhaften Ausschluß des Umgangsrechts mit einem Kind
Selbstbezogenes, unzuverlässiges, das Kind über Jahre immer wieder enttäuschendes Verhalten eines Elternteils kann dazuführen, dass das Umgangsrecht dieses Elternteils mit dem Kind auszuschließen ist.
Beschluss vom 25.02.2002 - 61 F 2032/01 - rkr.
Einreise- und Aufenthaltsrecht für selbständige Prostituierte
1. Art. 44 Abs. 3 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (..,) und Art. 45 Abs. 3 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (..,) sind dahin auszulegen, dass sie im jeweiligen Geltungsbereich der beiden Abkommen einen klaren und unbedingten Grundsatz aufstellen, der hinreichend wirksam ist, um vom nationalen Gericht angewandt zu werden, und der deshalb die Rechtsposition von Einzelnen regeln kann.
Die unmittelbare Wirkung, die diesen Bestimmungen somit zukommt, bedeutet, dass die polnischen und tschechischen Staatsangehörigen, die sie jeweils für sich in Anspruch nehmen, das Recht haben, sich auf sie vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats zu berufen, auch wenn die Behörden dieses Staates nach Art. 58 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens mit der Republik Polen und Art. 59 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens mit der Tschechischen Republik die Befugnis behalten, auf diese Staatsangehörigen das nationale Einreise-, Aufenthalts- und Niederlassungsrecht anzuwenden.
Aufenthaltsrecht in anderem EU-Mitgliedstaat bei dort ausgeübter Prostitution
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Klärung der Frage, ob die von einer Angehörigen eines Mitgliedstaats der EU in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Prostitution durch die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit erfasst wird oder ob ein Aufenthaltsrecht unmittelbar nach Art. 8a EG-Vertrag (jetzt Art. 18 EG) oder der Richtlinie Nr. 90/364 des Rats der EWG besteht.
Beschluss des BVerwG vom 18.9.2001 -1 C 17/00
Netzwerke und Vernetzungen - Tagungsbericht vom 28. FJT in Dortmund aus der Sicht einer "Tochter"
Seit einem USA-Aufenthalt feministisch interessiert und über einer Dissertation mit Schwerpunkt im Gleichheitsrecht brütend, machte ich mich erstmals auf zum Feministischen Juristinnentag, der dieses Jahr mit etwa 200 Teilnehmerinnen zum 28. Mal vom 26. bis 28. April in der Fachhochschule in Dortmund stattfand. Der folgende Bericht ist also sowohl aus der Perspektive einer Erst-Besucherin als auch aus der einer jüngeren Juristin der "Töchter"-Generation verfasst. Natürlich kann und soll diese Perspektive nur eine partiale sein, doch trägt gerade diese bewusste Partialität zum objektiven Blick bei, wie theoriegestählten Feministinnen und aufmerksamen Leserinnen dieser Zeitschrift ohnehin längst bekannt ist. Neben die letztlich unwillkürliche Perspektive tritt aber ein gezielt gewähltes Motto, nämlich das der häufig angesprochenen, um nicht zu sagen beschworenen Idee des Netzwerkes unter Frauen, das Vernetzungen in unterschiedlichen (Zeit)Dimensionen als Voraussetzung und Folge mit sich bringt. So dient dieser Bericht nicht nur der bloßen Information, sondern ist bestimmt von den persönlichen Eindrücken und Schwerpunkten der Autorin, die wie alle anderen Besucherinnen des Feministischen Juristinnentages unter der Qual der Wahl zwischen dem vielfältigen Angebot zu leiden hatte.
Geschlechterdifferenz - Geschlechtsidentität - Geschlechtergleichheit
Einige dissidente Anmerkungen
Mein Beitrag zur Frage der Diskriminierung ist ein fachfremder. Ich spreche zu Ihnen als eine Philosophin, die sich neben anderen Forschungsschwerpunkten auf Fragen der feministischen Theorie, resp. der Befreiung der Frau konzentriert. Ich werde einige Punkte aus philosophisch-feministischer Sicht beleuchten. Meiner Auffassung zufolge kommt dem Recht die Aufgabe zu, den Rahmen zu schaffen, innerhalb dessen sich unterschiedliche Bevölkerungsgruppen weitestmöglich entfalten können.
Am ersten Januar des Jahres 2002 ist die Rentenreform in ihren wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Damit ist Gesetz geworden, was lange Zeit umstritten war und letztendlich in einem Kompromiss endete: Voraussetzung für das langfristig finanzielle "Funktionieren" der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Einführung einer zusätzlichen Vorsorge auf freiwilliger Basis. Um den Aufbau dieser kapitalgedeckten zusätzlichen Altersvorsorge zu unterstützen, fördert der Staat zukünftig sowohl die "rein private" als auch die betriebliche Altersvorsorge. Insbesondere die Umsetzungsbemühungen in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), der 2. Säule der Alterssicherung (die gesetzlichen Renten gelten als die 1., die betriebliche Vorsorge als die 2. und die private Vorsorge als die 3. Säule der Alterssicherung), nehmen Konturen an; erste Tarifverträge sind bereits in Kraft.
Unbefangen betrachtet beschäftigt sich der Beitrag mit einem Thema, das zwar akademisch seit Jahren beständig diskutiert und für förderungswürdig erachtet wird, dessen praktischer Anwendungsbereich aber im Erwachsenenstrafrecht hartnäckig einen doch recht bescheidenen praktischen Stellenwert einnimmt. So hat der Täter-Opfer-Ausgleich einen geschätzten Anwendungsbereich von 20-40 % aller anklagefähigen Verfahren, bleibt aber regelmäßig in seiner Durchführung unter 2 %. Betrachtet man dann aber die Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs in letzter Zeit genauer, die Verankerung des TOA im § 153 a Nr. 5 StPO im Dezember 1999, den politischen Willen zur Förderung des TOA, langsam aber beständig ansteigende Fallzahlen in den TOA-Einrichtungen sowie die Art der Delikte, die im TOA behandelt werden, 70 % sind Körperverletzungen und andere Gewaltdelikte, kann man davon ausgehen, dass der TOA in den nächsten Jahren für die Fälle häuslicher Gewalt flächendeckender relevant werden wird.
Vorbemerkung
Mit dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes wird der zivilrechtliche Schutz für Opfer häuslicher Gewalt deutlich verbessert. Für den Zeitraum zwischen Gewalttat und der zivilrechtlichen Schutzanordnung können die erforderlichen Schutzmaßnahmen mit Mitteln des Polizeirechts getroffen werden. Die Überprüfung, ob das jeweilige Polizeirecht eine hinreichende Rechtsgrundlage enthält, ist Aufgabe der Länder. Die Bundesländer haben zum Teil bereits begonnen, bei Gewaltsituationen mit Mitteln des Polizeirechts unmittelbar einzugreifen und Gewalttäter wegzuweisen. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Häusliche Gewalt" benennt im folgenden notwendige Rahmenbedingungen polizeilicher und zivilgerichtlicher Wohnungsverweisungen. Diese Empfehlungen richten sich an die Politik, Landes- und Kommunalverwaltungen, Polizei und Gerichte, die an der Umsetzung polizeilicher und gerichtlicher Schutzmaßnahmen bei häuslicher Gewalt beteiligt sind oder mit flankierenden Maßnahmen wesentlich zu ihrer Wirksamkeit beitragen können.
Schriftliche Stellungnahme zur Anhörung des Innenausschusses des Hessischen Landtags am 29. Mai 2002 zur Änderung des Hess. Gesetzes über Sicherheit und Ordnung (HSOG), Landtags-Drucksachen 15/3583, 15/3640 und 15/3650
Vorbemerkung
Da alle Fraktionen des hessischen Landtags einen Gesetzentwurf vorgelegt haben, ist davon auszugehen, dass das Ziel, einen besseren (polizeilichen) Schutz gegen häusliche Gewalt zu ermöglichen, geteilt wird und lediglich die Inhalte einer gesetzlichen Regelung umstritten sind.
Es wird beantragt,
I. dem Antragsgegner für die Dauer eines Jahres zu verbieten,
1. sich auf dem bzw. innerhalb der in dem als Anlage beigefügten Ausschnitt eines Bonner Stadtplanes markierten Zonen (Auflistung der Straßen a) bei der Wohung, b) bei Arztpraxen) aufzuhalten;
2. Verbindung zu der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen;
3. Zusammenkünfte mit der Antragstellerin herbeizuführen;
4. sich der Antragstellerin weniger als 5 Meter zu nähern;
II. dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Schutzanordnung zu 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, erssatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
Hilfsweise wird anstelle der Ziffer I, 1b) beantragt, dem Antragsgegner zu verbieten, sich vor den Häusern (Arztpraxis 1 und Arztpraxis 2) aufzuhalten.
Preis: 1.50 EUR
Urteil des LG Hannover
Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Verpflichtung zum Ersatz aller materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden nach sexuellem Missbrauch
50.000,- DM Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Verpflichtung zum Ersatz aller materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden nach sexuellem Missbrauch
1.) 50.000,- DMSchmerzensgeld beifortgesetztem sexuellen Missbrauch eines Mädchens im Alter von 11 bis 15Jahren durch den Stiefvater unter Berücksichtigung schwerer posttraumatischer Belastungsstörungen sowie einer im Alter von 15 Jahren verursachten Schwangerschaft mit Schwangerschaftsabbruch.
2.) Eine erneute Beweisaufnahme ist vor dem Zivilgericht nicht erforderlich, wenn der Beklagte wegen eines Teils der ihm vorgeworfenen Fälle des sexuellen Missbrauchs rechtskräftig verurteilt ist undinsoweit ein Teilgeständnis abgegeben hat.
3.) Kommt es im Rahmen des sexuellen Missbrauchs zur Schwangerschaft der Klägerin, genügt ein pauschales Bestreiten seiner Erzeugerschaft durch den Beklagten nicht.
Urteil des Landgerichts Hannover vom 20.2.2001 - 14 0 1248/00
Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei sexuellem Missbrauch einer Minderjährigen
Kein Verjährungsbeginn gemäߧ 852Abs. 1 BGB, wenn der gesetzlichen Vertreterin eines 13jährigen Mädchens von dieser zwar von einem sexuellen Missbrauch durch den Stiefvater berichtet wird, das Mädchen jedoch später jahrelang einen solchen in Abrede gestellt hat. Verjährungsbeginn erst mit Kenntnis der gesetzlichen Vertreterin von der aufgrund des sexuellen Missbrauchs eingetretenen Schwangerschaft und den Angaben des Mädchens zu der Person des Erzeugers.
Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 30.11.2000 - 9 W 129/00
Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen ärztlichem Behandlungsfehler (Brustamputation)
1.) 250. 000,-DM Schmerzensgeld bei Amputation beider Brüste wegen falscher Krebsdiagnose
2.) Beweiserleichterungen wegen Verlustes von Beweismitteln.
Urteil des OLG Hamm vom 12.12.2001 - 3 U 119/00-
Urteil des VerfGH NRW mit Anmerkung von Susanne Baer
Kommunale Frauenbeauftragte - kein Ehrenamt
1. Die in § 5Abs. 2 GO NRW normierte Pflicht zur Bestellung hauptamtlicher Gleichstellungsbeauftragter wahrt die Grenzen, die einer staatlichen Reglementierung der kommunalen Organisationshoheit nach Art. 78 Abs. 2 der Landesverfassung (L V) gezogen sind.
2. Die Regelung beschränkt sich auf den Ausschluss einer ehrenamtlichen Aufgabenwahrnehmung, ohne zugleich Vorgaben in Bezug auf den Tätigkeitsumfang der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten zu machen. Insbesondere setzt das Erfordernis der Hauptamtlichkeit nicht voraus, dass das Amt der Gleichstellungsbeauftragten mit mindestens 50% der regelmäßigen Arbeitszeit ausgefüllt wird.
Verfassungsgerichtshof NRW vom 15.1.2002 - VerfGH 40/00-
Die neue EU-Gleichstellungsrichtlinie - ein Meilenstein für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz
Am 12. Juni 2002 wurde die Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frauen und Männern hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, im Europäischen Parlament angenommen. Die Einigung im auf drei Monate begrenzen Vermittlungsverfahren zwischen Europäischem Parlament und Ministerrat erfolgte in buchstäblich allerletzter Minute. Die Reform konkretisiert den Schutz vor Diskriminierungen im Beruf und gibt den Mitgliedstaaten eine Reihe von Maßnahmen von der Prävention bis hin zu Sanktionen im Fall der Missachtung vor. Bis zum Jahr 2005 muss die Richtlinie umgesetzt sein.
Die Situation und die Stellung der Frauen in Afghanistan kann nur im Zusammenhang mit der historischen und gesellschaftlichen Entwicklung des Landes erklärt und verstanden werden.
Durch archäologische Funde ist bewiesen worden, daß seit Millionen von Jahren dort Menschen leben. Ausgrabungen im Norden und Westen Afghanistans haben Nachweise für die Entwicklung einer eigenen Kultur ergeben, woraus sich schließen läßt, daß die Geschichte Afghanistans bis 9000 Jahre vor Christus zurückgeht.
Weltanschauungen Theorien und Diskussionen über Frauen sind ein Bestandteil der Gesellschaft, dessen Bedeutung in unserer Geschichte den Frauen meistens zum Nachteil gereichte (nicht nur in Afghanistan). Ich will in diesem Beitrag keine Grenze zwischen Frauen und Männern ziehen oder Männer und Frauen in unserer Gesellschaft gegeneinanderstellen. Vielmehr will ich Höhen und Tiefen der Lage der Frauen in der afghanischen Geschichte darstellen.
Im Namen des angeblich ,wahren Islam' und mit der erklärten Absicht, "ihre Schwestern vor verderbten Menschen zu schützen", schlossen die Taliban in Afghanistan die Frauen von Bildung und Beruf aus und zwangen sie, in der Öffentlichkeit die Burqa, den Ganzkörperschleier, zu tragen.
Bei dieser extrem restriktiven Frauenpolitik der Taliban scheint es sich um die Variante eines ewig gleichen Themas zu handeln. Viele westliche Journalistinnen und Reporter sehen einmal mehr ihre Annahme bestätigt, dass Frauen in islamisch geprägten Gesellschaften wahrlich nichts zu lachen haben. Deshalb wird oftmals auf eine genauere Analyse der komplexen historischen und soziokulturellen Bedingungszusammenhänge verzichtet.
Einsamkeit kann selbst starke Naturen auf die Dauer zerbrechen lassen. Emilie Kempin, geb. Spyri, (1853-1901) war gewiss eine starke Natur. Ohne jedes weibliche Vorbild bahnte sich die Pfarrerstochter, spätere Pfarrersfrau und Mutter dreier Kinder nicht nur den Weg zur ersten Doktorin der Jurisprudenz in Zürich. In einer beispiellosen Schaffensperiode von nur zehn Jahren wurde die erste deutschsprachige Juristin anschließend auch in vielfältiger Weise Richtung gebend für die Frauenbewegung tätig als Hochschullehrerin, Rechtskonsulentin sowie Publizistin in der Schweiz, den USA und Deutschland. Zudem gab sie der jungen bürgerlichen Frauenbewegung wichtige Anstöße durch die Ausbildung qualifizierter Juristinnen und die Gründung von Frauenrechtsschutzvereinen. Auch im Privaten lebte Emilie Kempin in gewisser Weise jenseits der gesellschaftlichen Normen ihrer Zeit, war zeitweise Alleinerziehende, einige Zeit sogar Familienernährerin mit Hausmann. Im Alter von 48 Jahren jedoch stirbt sie allein und von allen vergessen in der schweizer Irrenanstalt Friedmatt. Der bedrückende Brief, in dem sich die einst so brilliante Juristin aus der Anstalt heraus noch kurz vor ihrem Tod demütigst, aber doch auch sehr klarsichtig argumentierend um eine Stelle als Magd in einer Pfarrei bewirbt, hat mich tief erschüttert. Wie kann Feminismus so enden?
Zu den Richtlinien 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 und 2000/78/EG vom 27. November 2000 gegen Diskriminierung!
Europäische Richtlinien verpflichteten die Bundesrepublik Deutschland, wirksames Recht gegen Diskriminierung zu schaffen. Das gilt für geschlechtsbezogene Benachteiligung ausweislich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der Richtlinien (RL) zu Art. 141 EGV schon länger. Es gilt jetzt aber auch für rassistische Benachteiligung und Ausgrenzungen wegen der sexuellen Orientierung, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung oder des Alters. Die RL 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (hier: RL ethnische Herkunft) und die RL 2000/78/EG zur Festlegung des allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (hier: RL Beruf) zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (im deutschen Sprachraum üblicher: Orientierung) zwingen Deutschland, bis zum 19. Juli bzw. 2. Dezember 2003 zu handeln. Der Gesetzgeber ist also gefordert. Die Erwägungsgründe bei der RL besagen, dass es um ein Menschenrecht gehe, Diskriminierung die Ziele Europas gefährde und daher gleiche Teilhabe zu gewährleisten, Ungleichbehandlungen zu beseitigen und vor Diskriminierungen zu schützen sei. Rechtsschutz sollen auch Verbände anstreben können und Beweislast soll angemessen verteilt werden.
Für die Ehefrau ist ein Scheidungsgrund gegeben, wenn der Ehemann keinen Unterhalt zahlt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und ggfs. aus welchen Gründen der Ehemann nicht leistungsfähig ist.
Beschluss des HansOLG Hamburg vom 27.9.02 - 2 UF 64/01
Aus den Gründen:
Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Familiengerichts, mit dem die Ehe der Parteien auf Antrag der Antragstellerin geschieden worden ist, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass hierfür Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann (§ 114 ZPO).
Preis: 1.50 EUR
Urteil des SG Dortmund
Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz auch bei jahrelang erduldeten Misshandlungen durch den Schädiger
Es liegt kein gesetzlicher Ausschlußtatbestand nach § 21 OEG vor, wenn das Opfer über Jahre hinweg wiederholt von dem Lebensgefährten mißhandelt wurde und aufgrund der letzten Mißhandlung schwere und dauerhafte Schäden davonträgt. Dieses Verhalten des Opfers ist nicht selbstschädigend i.S. v. § 2 1 OEG.
Urteil des SozG Dortmund vom 24.9.2002 - S 43 VG 329/99
Die Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes in Dortmund, oder - Es geht auch anders!
Seit dem 1.1.2002 ist das Gewaltschutzgesetz nach langem politischen und parlamentarischem Gezerre in Kraft getreten. Es soll den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt - also in erster Linie von Frauen und Kindern - verbessern, vor allem aber schnelle und effektive Maßnahmen zu ihrer Sicherheit ermöglichen, sei es zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Art.
Aber wie wir alle wissen: Jedes Gesetz ist maximal so gut wie seine Umsetzung ...
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte von Mecklenburg- Vorpommern
Erlass über die Anerkennung von Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt
Erlass der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten vom 5. Februar 2002
Durch häusliche Gewalt geraten die Opfer in besondere Notsituationen. Es ist die Aufgabe der Gesellschaft, diesen Hilfen bereitzustellen. Die von häuslicher Gewalt Betroffenen sollen umfassend betreut und in der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützt und begleitet werden. Zu diesem Zweck hat die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte Ende 1997 das Interventionsprojekt CORA- Contra Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Mecklenburg-Vorpommern ins Leben gerufen. Dieses Landesmodellprojekt hat sich bewährt und die Erkenntnisse aus der Modellphase sollen auf das ganze Bundesland Mecklenburg- Vorpommern übertragen werden, um die erreichten positiven Veränderungen zu sichern und weiterzuentwickeln.