Ausgabe 3

Inhaltsverzeichnis 3/2003

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Christine Fuchsloch

Es war einmal – Chancengleichheit und Arbeitsmarktpolitik

Es war einmal ein Land, da sollte es keine finanzielle Abhängigkeit der Frauen von ihren Ehemännern mehr geben. Da sollte jeder Mensch auf seine eigene soziale Absicherung vertrauen können und dafür verantwortlich sein. Politikerinnen und Politiker suchten in den Gesetzen des Landes nach alten und überkommenen Strukturen zu solchen Abhängigkeiten von Frauen, die nannten sie abgeleitete Ansprüche (d. h. von der Ehe abgeleitet und nicht selbst geschaf fen). Mit großem Eifer wurden abgeleitete Ansprüche durch eigenständige ersetzt. Und so kam es zu den Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung, zum Versorgungsausgleich nach der Scheidung, zur sozialen Absicherung von pflegenden Töchtern und Schwiegertöchtern, zur gezielten Frauenförderung in der Arbeitsmarktpolitik und vielem mehr.

Preis: 3.00 EUR

Anna Hochreuter

Konvent -Die zukünftige Verfassung der Europäischen Union. Ist das Ergebnis aus Frauensicht ein Erfolg?

Hiltrud Breyer, MdEP, schreibt am 13.06.2003 unterdem Titel "Europas Frauen in besserer Verfassung: "Dank des Engagements und der Mobilisierung von Frauen in ganz Europa ist es um die Frauenrechte im aktuellen Entwurf besser bestellt."
Die European Women Lawyers Association (EWLA) äußert sich dagegen in ihrem zwölften Beitrag zur Zukunft der europäischen Union "tief enttäuscht und entsetzt" und erwähnt insbesondere die Artikel I-2 und III-1.

Warum diese Differenz - und worum geht es überhaupt? Gegenstand beider Äußerungen ist ein inzwischen verabschiedetes umfangreiches Regelwerk von 263 Seiten, aufgeteilt in die Teile I bis IV, das den Entwurf einer Verfassung für die Europäische Union darstellt!. Es wurde in zahlreichen Sitzungen des Europäischen Konvents zwischen dem 28. Februar 2002 und dem 10. Juli 2003 erarbeitet.

Preis: 3.00 EUR

Edith Schwab, Marion von zur Gathen (VAMVe. V. Bundesverbantl)

Stellungnahme zur Begleitforschung über die Umsetzung der Neuregelung der Reform des Kindschaftsrechts

Mit der Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen im Kindschaftsrecht sollte ein wichtiger Beitrag zur Evaluierung von Gesetzen geleistet werden. Die objektive Wirkung der Reform auf die Situation von Eltern und Kindern nach Trennung und Scheidung sollte im Zentrum dieser Forschungsarbeit liegen. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) hat sich mit den Ergebnissen der Studie umfassend beschäftigt. Die Studie zur Wirkungsweise der Reform konnte die Erwartungen unseres Verbandes, die Lebenswirklichkeit von Eltern und Kindern nach Trennung und Scheidung objektiv abzubilden und damit Wege für eine Verbesserung der Situation der Betroffenen, unabhängig von der Sorgeform, aufzuzeigen, nicht erfüllen.
Mit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 sind zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Der Gesetzgeber strebte mit dieser Reform eine grundsätzliche Stärkung der Rechte des Kindes an.

Preis: 1.50 EUR

Beschluss des AG - FamG -Bremen

Alleiniges Sorgerecht bei konträrer Erziehungshaltung und fehlender Kommunikation

AG - FamG - Bremen - Beschluss vom 31.03.2003 - 61 F 1584/02 - rkr.


Aus den Gründen:

I. Die Parteien sind seit 1997 miteinander verheiratet, Nadine ist ihre gemeinsame Tochter, der Sohn Sven der Antragsgegnerin wurde vom Antragsteller im Jahr 1997 adoptiert. Die Parteien leben spätestens seit März 2002 getrennt. Die Antragsgegnerin ist mit Nadine ausgezogen. Die Eltern waren sich zu diesem Zeitpunkt einig, dass Sven noch das Schuljahr in seiner angestammten Schule abschließen sollte, daher ist Sven zunächst noch beim Vater im Stadtteil A. geblieben. In den Sommerferien 2002 ist der allerdings zur Mutter ... umgezogen. Er geht allerdings immer noch in A. zu Schule. Seine schulischen Leistungen sind im letzten Jahr erheblich abgesunken. Sven hat Kontakt zu einer Clique älterer Kinder bzw. Jugendlicher, mit denen er zusammen schon in verschiedene Schadensfälle verwickelt war. Frau F. plant, mit beiden Kinder zu ihrem Partner nach Italien zu ziehen, der in der Nähe von Mailand lebt und arbeitet.

Sie beantragt,
ihr die elterliche Sorge für Sven und Nadine allein zu übertragen.

Preis: 1.50 EUR

Beschluss des AG Essen

Alleinige elterliche Sorge zur Umsiedlung nach Brasilien

Wenn die Mutter nach dem Scheitern der gemischt- nationalen Ehe aus nachvollziehbaren Gründen mit dem Kind in ihr Heimatland- hier Brasilien - zurückkehren will und keine Bedenken gegen die Betreuung des Kindes durch die Mutter oder die Versorgung in Brasilien bestehen, so ist der Mutter das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Das Umgangsrecht des Vaters steht dem nicht entgegen.
Beschluss des Amtgerichts - Familiengericht - Essen vom 18.2.03 - 106 F 202/02 - rk.

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Urteil des OLG Hamm

Mindestkindesunterhalt und gesteigerte Leistungspflicht

Kreditbelastungen sind nur in Höhe des Zinsanteils, nicht auch der Tilgung einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn andernfalls unter Wahrung des notwendigen Selbstbehaltes der Mindestkindesunterhalt gefährdet wäre.
Monatliche Zahlungen auf nicht notwendige Versicherungen - auch solche zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder - sind nicht abzugsfähig.
Bei einem Zusammenleben mit einer neuen Partnerin ist von einer deutlichen Ersparnis der Wohn- und Haushaltskosten auszugehen (hier: 390 DM monatlich) und damit von einer Reduzierung des Selbstbehaltes.
Urteil des OLG Hamm vom 8.1.2002 - 14F180/01 -

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Urteil des AG - FamG - Frankfurt am Main

Ordre-public-Verstoß des iranischen Unterhaltsrechts

1. Die Beschränkung des nachehelichen Unterhaltsanpruchs auf drei Monate im iranischen Recht verstößt gegen den ordre public, so dass deutsches Unterhaltsrecht im Verhältnis geschiedener iranischer Eheleute Anwendung findet.
2. Zur fehlenden Darlegung der Leistungsunfähigkeit
3. (Kein) Beweisverwertungsverbot für heimlich beschaffte Belege
Urteil des AG Frankfurt a.M. v. 10.4.2003 - 35 F 8151/02-59 n.rkr.

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Beschluss des AG Essen-Steele / OLG Hamm

Keine Rückzahlung von zuviel gezahltem Unterhalt

Hat der Unterhaltsverpflichtete aufgrund eines Titels Unterhalt gezahlt, obwohl die Unterhaltsberechtigte unterdessen eigene Einkünfte hatte, so ist der zuviel gezahlte Unterhalt dann nicht zurückzuzahlen, wenn sie in Verkennung der Rechtslage eigene Einkünfte zwar nicht dem Unterhaltsverpflichteten, aber dem Sozialamt mitgeteilt und infolgedessen geringere Sozialleistungen bezogen hat.
Beschluss des Amtsgerichts Essen-Steele v. 2.7.02-14 F 173/02-

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Urteil des AG Miesbach

Beurteilung der Bedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung für einen Prozeßkostenvorschuß

Urteil des AG Miesbach vom 16.1.2002 - 1F 405/01

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Beschluss des LG Nürnberg-Fürth

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Rechtsverteidigung gegen Klage auf Unterlassen von Äußerungen über sexuelle Handlungen des Klägers

Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9.10.2002, 15 T 7104/02

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Beschluss des VG Lüneburg

Platzverweis bei häuslicher Gewalt

Bei häuslicher Gewalt ist ein polizeilicher Platzverweis zulässig. § 17 Abs. 1 NGefAG wird durch das Gewaltschutzgesetz nicht ausgeschlossen. Der Platzverweis setzt die Gefahr weiterer oder erneuter Gewalt voraus, er ist nicht Sanktion für vergangenes Unrecht. Bei wechselseitigen Körperverletzungen entspricht es der Verhältnismäßigkeit, denjenigen Partner der Wohnung zu verweisen, der "den größeren Anteil" am Streit trägt oder dem - beigleichen Anteilen - der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung für kurze Zeit am ehesten zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet der Einsatzbeamte vor Ort nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.
VG Lüneburg - Beschluss v. 13.6.2003 - 3 B 47/03

Preis: 1.50 EUR

Urteil des BAG

Schwangere darf eine Woche überlegen

Eine schwangere Arbeitnehmerin genügt ihrer Mitteilungspflicht gem. § 9 Abs. 1 MuSchG auch dann, wenn sie innerhalb der 2-Wochen-Frist die Schwangerschaft zwar erfährt, aber erst nach Ablauf dieser Frist den Arbeitgeber informiert. Es wird ihr eine Überlegungsfrist von in der Regel einer Woche zugebilligt.
Urteil des BAG v. 26.9.2002 - 2 AZR 392/01 -

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Urteil des BAG

Frauenvertreterin bestimmt Freistellungsbedarf selbst

Eine Freistellung einer Frauenvertreterin germ. § 13 FG hat im erforderlichen Umfang von den dienstlichen Aufgaben zu erfolgen. Der Freistellungsbedarf ist nicht nach abstrakten Merkmalen oder in Anlehnungan andere Freistellungsregeln zu bestimmen. Die Entscheidung der Frauenvertreterin über den Umfang ihrer Freistellung unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle
Uneil des BAG v. 21.11.2002 - 6 AZR 53/01 -

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über den Umfang der Freistellung der Klägerin.

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Sibylla Flügge

Buchbesprechung: Heike Vaupel: Die Familienrechtsreform in den fünfziger Jahren im Zeichen widerstreitender Weltanschauungen

(Nomos) Baden Baden I999

Verstrickt in alltägliche Kämpfe um nahe und ferne Ziele mag die eine oder andere Juristin zuweilen das Gefühl haben, nichts bewege sich voran, der Weg werde nur immer beschwerlicher. Da kann ein Blick zurück hilfreich sein, zum Beispiel auf die Kämpfe um Gleichberechtigung im Ehe- und Sorgerecht. Wenn ich dann bei Heike Vaupel lese, dass der Begründer und langjährige verantwortliche Redakteur der (lange Zeit einzigen) Zeitschrift für das gesamte Familienrecht Friedrich Wilhelm Bosch noch 1957 in der FamRZ forderte, dass Art. 3 GG zu ändern sei, wenn anders die von Gott verlangte Vorrangstellung des Mannes in der Familie nicht aufrecht erhalten werden könne, dann kann ich mich darüber freuen, dass mindestens Art. 3 GG heute nicht mehr in Frage gestellt wird. Zugleich schrumpft allerdings in meiner Wahrnehmung auch der Abstand unserer abendländischen Zivilisation zu anderen Kulturen, in denen Frauen mit religiösen Argumenten rechtlich unterdrückt werden.

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