2003

Ausgabe 1

Inhaltsverzeichnis 1/2003

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Anna Sporrer

Das Fakultativprotokoll zur UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und seine praktische Bedeutung für Österreich

Entstehung der CEDAW und Überblick
Gleichheitsgrundsätze mit dem Ziel der Gleichstellung der Geschlechter finden sich in der österreichischen Rechtsordnung sehr zahlreich und haben ihre Wurzeln im Verfassungsrecht, dem "einfachen" Gesetzesrecht, dem Europäischen Gemeinschaftsrecht sowie dem Völkerrecht. Allen voran ist hier Artikel 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu nennen, der nicht nur Diskriminierung verbietet, sondern auch ein Bekenntnis der Republik Österreich zur tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter enthält. Als "einfache" Gesetze sind vor allem die Gleichbehandlungsgesetze des Bundes und der Länder zu nennen, die Diskriminierung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verbieten und jedenfalls Bund, Länder und Gemeinden als ArbeitgeberInnen zur aktiven beruflichen Förderung von Frauen verpflichten.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BVerfG

Alleinsorge der unverheirateten Mutter verfassungsgemäß

1. Das Kindeswohl verlangt, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, ist es verfassungsgemäß, das nichteheliche Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter zuzuordnen.
2. Die durch § 1626a Abs.1 Nr.1 BGB den Eltern eines nichtehelichen Kindes eröffnete Möglichkeit zur gemeinsamen Sorgetragung beruht auf einem Regelungskonzept für die elterliche Sorge, das unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht. Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass damit dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung getragen wird.
3. In Fällen, in denen die Eltern mit dem Kind zusammenleben und beide ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck gebracht haben, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Eltern die nunmehr bestehende gesetzliche Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzen und ihre tatsächliche Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absichern.
4. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.
5. Eltern, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor In-Kraft- Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben, ist die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung einzuräumen, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entgegensteht.
Urt. v. 29.1.2003, 1 Bvl 20/99 und 1 BvR 933/01

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG FamG Bochum

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge

Beschluss vom 2.7.2002 - 60F109/02

Preis: 1.50 EUR

Beschluss des OLG Bremen

Kein gemeinsames Sorgerecht bei "Nicht-Kümmern"

Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter entspricht dem Kindeswohl, wenn der Vater kein Interesse an den Kindern und keine Bereitschaft zeigt, elterliche Mitverantwortung zu übernehmen.
Beschluss des OLG Bremen vom 13.3.02 - 5 UF 108/01 -

Preis: 1.50 EUR

Sibylla Flügge

Überlegungen zur geplanten Anzeigepflicht bei sexuellem Missbrauch

Ausgangspunkt:
Während alle Welt darüber diskutierte, ob "Schurken" bekriegt oder besser kontrolliert werden sollten, erarbeitete die Regierungskoalition in Berlin einen Gesetzentwurf zur Verschärfung der Verfolgung des sexuellen Missbrauchs unter anderem durch Einführung einer Anzeigepflicht. Dieser wurde am 28. Januar 2003 der Öffentlichkeit vorgestellt und am gleichen Tag als "elektronische Vorabfassung" der Bundestagsdrucksache 15/350 ins Netz gestellt. Zwei Tage später erfolgte die erste Lesung im Bundestag. In den folgenden Tagen wurden ein Psychiater und acht Strafrechtler/innen, darunter drei Frauen, gebeten, vor dem Rechtsausschuss eine Stellungnahme abzugeben. Die Anhörung erfolgte am 19. Februar. Unter den seitens des Bundestags und der federführenden Bundesjustizministerin nicht in die Beratungen einbezogenen Trägern der Jugendhilfe hat der Gesetzentwurf heftige Diskussionen ausgelöst, die sich vor allem gegen die geplante Anzeigepflicht richten.

Preis: 3.00 EUR

Friesa Fastie

Geplante Anzeigepflicht bei sexuellem Missbrauch - Hilfe oder Gefährdung für das Kind?

Der Entwurfvon SPD und Bündnis 90/ Die Grünen zur geplanten Sexualstrafrechtsreform ist Ende Januar/ Anfang Februar erschienen. Die Wellen der Entrüstung bezüglich einer Anzeigepflicht bei sexuellem Missbrauch im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Kinderschutzorganisationen und Beratungsstellen schlagen hoch: In allen Stellungnahmen psychosozialer Berufsgruppen wird die geplante Anzeigepflicht konsequent abgelehnt. Verwiesen wird dabei auf die schwierige Situation der Mädchen und Jungen, die darauf angewiesen sind sich jemandem anzuvertrauen, ohne dass automatisch ein Strafverfahren in Gang gesetzt wird, welches mit gravierenden Belastungen für sie verbunden sei.
Doch wie steht es mit den potenziellen Belastungen, die die gängige Praxis der Jugendhilfe und des Kinderschutzes für die Betroffenen mit sich bringen? Wie um die entlastenden Momente eines Strafverfahrens? Und wer trägt die Verantwortung, wenn es um die Entscheidung geht: Strafanzeige ja oder nein?

Preis: 3.00 EUR

Sabine Heinke

Buchbesprechung: Friesa Fastie (Hrsg.): Opferschutz im Strafverfahren. Sozialpädagogische Prozessbegleitung bei Sexualdelikten. Ein interdisziplinäres Handbuch

Leske + Budrich, Opladen 2002, 408 S.


Der Untertitel erläutert, dass es den Autorinnen und Autoren, allesamt erfahrene Praktikerinnen und Praktiker auf ihrem Gebiet, wesentlich, aber nicht ausschließlich um den Schutz minderjähriger Opfer von Gewalttaten sexueller Prägung geht. Mit Bedacht lautet der Titel aber nicht: Kinderschutz im oder durch Strafverfahren. Das Sexualstrafrecht enthält die gesellschaftliche Reaktion auf - schwer schädigendes, verbotenes Verhalten, aus Sicht des Opfers erfolgt die Reaktion notwendig zu spät. Der originäre Zweck des Strafverfahrens liegt eben nicht darin, Schutz für die konkreten Opfer einer (Sexual) straftat zu gewähren, sondern über die Hürde der Unschuldsvermutung hinweg dem Beschuldigten die Tat nachzuweisen und ihm das Unrecht seiner Tat durch eine Strafe deutlich zu machen, in der Hoffnung, dass andere sich dadurch gesetzeskonform verhalten werden.

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Mara Kuhl

Buchbesprechung: Silke Bothfeld, Sigrid Gronbach, Barbara Riedmüller (Hrsg.): Gender Mainstreaming - eine Innovation in der Gleichstellungspolitik

Campus, Frankfurt/M. 2002, 270 Seiten

Der Sammelband "Gender Mainstreaming - eine Innovation in der Gleichstellungspolitik" ist mit seiner Mischung aus einführenden und theoretischen Beiträgen sowie Praxisberichten ein empfehlenswertes Buch für aktive Gender Mainstreaming Akteurlnnen und solche, die es werden wollen. Gender Mainstreaming wird aus unterschiedlichen Blickwinkeln bzw. Politikfeldern beleuchtet, so dass sich ein breites Bild über die Anwendbarkeit und Vorgehensweisen ergibt. Das Buch vermittelt fundiene Grundkenntnisse, zeigt Implementierungsbeispiele, weist auf strategische Knackpunkte sowie mögliche Argumentationsstrategien hin.
Entgegen dem Titel der Einleitung ("Warum Geschlechterpolitik?"), die die grundlegenden Fragen des Buches aufwirft, ist es kein Einführungsbuch in die Notwendigkeit von Geschlechterpolitik, sondern glücklicherweise ein Fachbuch auf hohem Niveau, das neben einem informierten Publikum aus der Praxis auch Grundlagen für die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Gender Mainstreaming an die Hand gibt.

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Gabriela Mischkowski

7 Richterinnen für den Internationalen Strafgerichtshof

Die Wahlen zum Internationalen Strafgerichtshof

Sieben Richterinnen und elf Richter werden zukünftig den Straf- und Berufungskammern des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) angehören. Sie wurden Anfang Februar 2003 von den Delegierten der Vertragsstaaten gewählt und einen Monat später in Den Haag, dem Sitz des Gerichtshofs, vereidigt. Die Wahl von sieben Frauen ist angesichts der notorischen Männerlastigkeit multilateraler Rechtsinstitutionen ein historisches Ereignis, das freilich nicht aus dem Nichts kam. Der Wahl vorausgegangen war eine weitsichtige und ausgesprochen hartnäckige feministische Einmischung in die inhaltiche und personelle Ausgestaltung des Gerichtshofs. Mit über einem Drittel engagierter Frauen im Amt stehen die Chancen jetzt gut, dass die hart erstrittenen feministischen Perspektiven im neuen Völkerstrafrecht auch praktische Relevanz zeitigen und zu entsprechenden Prozessen und Gerichtsurteilen führen werden. Darüber hinaus haben die Kampagnen um die Kandidatur und Wahl der weiblichen "Quereinsteigerinnen" mit verhindert, dass korrupte und unqualifizierte Richter über die Schmierseife politischer Seilschaften in ein Amt rutschen, dass ein höchstes Maß an politischer Unabhängigkeit und persönlicher Integrität verlangt.

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Weltfrauensicherheitsrat in Gründung

Ein Aufruf zur weltweiten Debatte

Eine friedliche Welt ist möglich! Wir sind wütend über den fortgesetzten Kriegszustand auf unserem Planeten. Über die ständige Gewalt, die wiederum neue Gewalt produziert; über die Ungerechtigkeit, dass Kriegsverbrecher straffrei ausgehen; über die Billionen von Dollar, die für die Waffenproduktion verschleudert werden, statt damit das Massenelend zu beseitigen. Nur 30 Prozent der weltweiten Rüstungsausgaben würden nach Angabe des World Game Institut genügen, um Hunger, Unterernährung, Aids und andere Seuchen, Analphabetismus, Umweltzerstörung und die Klimakatastrophe zu stoppen, alle Menschen mit Wohnungen, Trinkwasser und Medizin zu versorgen, die Schuldenlast zu verkleinern, Minen und Atomwaffen zu beseitigen und demokratische Systeme aufzubauen. Auch deshalb hat unsere Wut uns noch nicht den Glauben genommen, dass eine andere, eine friedliche Welt möglich ist. Es wird immer Konflikte zwischen Menschen geben, aber es gibt viele Möglichkeiten ziviler Konfliktaustragung.

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Weltgesundheitsorganisation

Erster Weltbericht über Gewalt und Gesundheit

Mit dem Bericht vom 3.10.2002 zum Auftakt des "Jahres der Gewaltprävention" verfolgt die WHO das Ziel, weltweit ein Bewusstsein für das Problem der Gewalt zu schaffen: es wird argumentiert, dass Gewalt vermeidbar ist und dass das öffendiche Gesundheitswesen eine wichtige Funktion bei der Bekämpfung der Ursachen und Folgen zu übernehmen hat. Der Bericht enthält Fakten, Analysen und Empfehlungen zu folgenden Bereichen: Jugendgewalt, Kindsmisshandlung, häusliche Gewalt, Misshandlung alter Menschen, Sexuelle Gewalt, Autoaggression, kollektive Gewalt sowie eine allgemeine Einführung und ein umfangreiches Literaturverzeichnis.

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Feministisches Rechtsinstitut wechselt nach Hamburg

Nachdem Dr. Barbara Degen auf dem letzten Feministischen
Juristinnentag im April 2002 erklärt hatte,
dass die Arbeit des Feministischen Rechtsinstitus
in Bonn eingestellt werde, hat sich nun eine Gruppe
von Frauen aus Norddeutschland gefunden, die die
Arbeit des Feministischen Rechtsinstituts weiterführen
wird. Der Verein verlegt seinen Sitz nach Hamburg
und wird von dort aus seine weiteren Aktivitäten
umsetzen. In Hamburg treffen sich Frauen, die
der Idee des Rechtsinstituts stark verbunden sind und
die 10-jährige engagierte Arbeit der Juristinnen um
Dr. Barbara Degen im Feministischen Rechtsinstitut
fortsetzen wollen.

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Beilage:

Fakultativprotokoll zur UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau mit einer Kommentierung von Anna Sporrer und einem Anhang mit den Daten zu Deutschland von Sarah Elsuni

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Ausgabe 2

Inhaltsverzeichnis

Ausgabe 2/2003

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Sibylla Flügge

25 Jahre feministische Rechtspolitik – eine Erfolgsgeschichte?

Jubiläen

In diesem Jahr feierten wir beim 29. Feministischen Juristinnentag (FJT) in Berlin den 25. Jahrestag der ersten bundesweiten Treffen feministischer Juristinnen. Vor 20 Jahren wurde aus diesen Treffen heraus die feministische Rechtszeitschrift STREIT gegründet und vor 10 Jahren das Feministische Rechtsinstitut, das sich in diesem Sommer in Hamburg neu konstituieren wird.

Die vielfachen Jubiläen gegen Anlass zu der Frage, ob die Geschichte uns Anlass zum Jubeln gibt? Unterstützt durch Forschungsmittel des Landes Hessen hatte ich in den letzten beiden Jahren die Möglichkeit, mit Sarah Elsuni als Mitarbeiterin der Frage nachzugehen, welche der in der STREIT und beim FJT erhobenen Rechtsforderungen im Bundestag aufgegriffen wurden und in Gesetze Eingang fanden. Die gleiche Frage untersuchten wir anhand veröffentlichter und unveröffentlichter Stellungnahmen des Deutschen Juristinnenbundes (DJB). Auf dem Hintergrund dieser Forschung möchte ich einige Beobachtungen und Überlegungen zur Entwicklung der in der STREIT geführten feministischen Rechtsdebatte vorstellen.

 

Jutta Bahr-Jendges

Frau als Subjekt? – Frau als Objekt? – Frau?

Rede beim 28. FJT am 27.4.2002 in Dortmund, Forum: Rechtsforderungen für Frauen – zwischen Schutzsuche und Befreiungsdrang.

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Susanne Baer

Radikalität, Fortschritt und Gender Mainstreaming – zum Stand feministischer Rechtspolitik heute

Kritische Auseinandersetzungen mit Recht tendieren dazu, so schrieb einmal die britische Rechtssoziologin Carol Smart, dem „Ruf der Sirenen“ zu folgen, also am Ende doch zu bejahen, was anfangs abgelehnt worden ist. Ereilt die feministische Rechtskritik dieses Schicksal? Haben insbesondere die aus der Frauenbewegung kommenden Rechtsanwältinnen, aber auch die sich mit feministischen Positionen identifizierenden Studentinnen und andere Juristinnen heute ein affirmatives, entpolitisiertes und angepasstes Verhältnis zum Recht, wo anfangs radikale Kritik und die Suche nach Alternativen dominierten? Wird insbesondere mit der Strategie des Gender Mainstreaming derzeit jede Radikalität ad acta gelegt und das getan, was in der ersten und auch in der zweiten deutschen Frauenbewegung als „bürgerlich“ und in der US-amerikanischen Debatte als „liberal“ abgewertet worden ist, wird nämlich traditionell Rechtspolitik betrieben, werden Kompromisse gemacht und Positionen verlassen? Und werden damit dann auch keinerlei Fortschritte erzielt, bleibt also alles beim (diskriminierenden) Alten.

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Lore Maria Peschel-Gutzeit

Jura-Frauen – Streitfrauen – DJB: Konfrontation oder Kooperation?

Als im Frühjahr 1983 die erste Ausgabe von STREIT erschien, rundete dies einen Prozeß ab, den ich von seinem Beginn an mit Spannung und Interesse vorfolgt hatte: Ich meine die Jura-Frauen, die sich seit 1976 in einigen Großstädten, darunter in Hamburg, als kleine Anwältinnengruppe gebildet hatten, die Erfahrungen austauschten und frauenorientierte juristische Ziele verfolgten, z.B. den Scheidungsratgeber.

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Susanne Pötz-Neuburger

Ansprache zum Jubiläum: 25 Jahre Feministischer Juristinnentag

Liebe Frauen,

wir haben heute einen denkwürdigen Anlass, ein Glas Sekt miteinander zu trinken:

Der Feministische Juristinnentag, einstmals als „Jurafrauentreffen“ gegründet, feiert seinen 25. Geburtstag. 25 Jahre, das bringt es mit sich, dass ich erst einmal zurückblicke. Und zwei Aspekte fallen mit dazu vor allem ein:

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Malin Bode

Wo streiten wir hin?

Wo streiten wir hin – eine Frage, die mich in unsere Geschichte des Feministischen Juristinnentages blicken lässt, um aus der Entwicklung unserer Diskussionen und der gelebten und gearbeiteten Praxis der Vergangenheit eine Linie zur Gegenwart und vielleicht auch für die Zukunft erkenn zu können.

(Leicht bearbeitete Fassung eines Beitrags zum 20. FJT 1994)

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Ausgabe 3

Inhaltsverzeichnis 3/2003

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Christine Fuchsloch

Es war einmal – Chancengleichheit und Arbeitsmarktpolitik

Es war einmal ein Land, da sollte es keine finanzielle Abhängigkeit der Frauen von ihren Ehemännern mehr geben. Da sollte jeder Mensch auf seine eigene soziale Absicherung vertrauen können und dafür verantwortlich sein. Politikerinnen und Politiker suchten in den Gesetzen des Landes nach alten und überkommenen Strukturen zu solchen Abhängigkeiten von Frauen, die nannten sie abgeleitete Ansprüche (d. h. von der Ehe abgeleitet und nicht selbst geschaf fen). Mit großem Eifer wurden abgeleitete Ansprüche durch eigenständige ersetzt. Und so kam es zu den Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung, zum Versorgungsausgleich nach der Scheidung, zur sozialen Absicherung von pflegenden Töchtern und Schwiegertöchtern, zur gezielten Frauenförderung in der Arbeitsmarktpolitik und vielem mehr.

Preis: 3.00 EUR

Anna Hochreuter

Konvent -Die zukünftige Verfassung der Europäischen Union. Ist das Ergebnis aus Frauensicht ein Erfolg?

Hiltrud Breyer, MdEP, schreibt am 13.06.2003 unterdem Titel "Europas Frauen in besserer Verfassung: "Dank des Engagements und der Mobilisierung von Frauen in ganz Europa ist es um die Frauenrechte im aktuellen Entwurf besser bestellt."
Die European Women Lawyers Association (EWLA) äußert sich dagegen in ihrem zwölften Beitrag zur Zukunft der europäischen Union "tief enttäuscht und entsetzt" und erwähnt insbesondere die Artikel I-2 und III-1.

Warum diese Differenz - und worum geht es überhaupt? Gegenstand beider Äußerungen ist ein inzwischen verabschiedetes umfangreiches Regelwerk von 263 Seiten, aufgeteilt in die Teile I bis IV, das den Entwurf einer Verfassung für die Europäische Union darstellt!. Es wurde in zahlreichen Sitzungen des Europäischen Konvents zwischen dem 28. Februar 2002 und dem 10. Juli 2003 erarbeitet.

Preis: 3.00 EUR

Edith Schwab, Marion von zur Gathen (VAMVe. V. Bundesverbantl)

Stellungnahme zur Begleitforschung über die Umsetzung der Neuregelung der Reform des Kindschaftsrechts

Mit der Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen im Kindschaftsrecht sollte ein wichtiger Beitrag zur Evaluierung von Gesetzen geleistet werden. Die objektive Wirkung der Reform auf die Situation von Eltern und Kindern nach Trennung und Scheidung sollte im Zentrum dieser Forschungsarbeit liegen. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) hat sich mit den Ergebnissen der Studie umfassend beschäftigt. Die Studie zur Wirkungsweise der Reform konnte die Erwartungen unseres Verbandes, die Lebenswirklichkeit von Eltern und Kindern nach Trennung und Scheidung objektiv abzubilden und damit Wege für eine Verbesserung der Situation der Betroffenen, unabhängig von der Sorgeform, aufzuzeigen, nicht erfüllen.
Mit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 sind zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Der Gesetzgeber strebte mit dieser Reform eine grundsätzliche Stärkung der Rechte des Kindes an.

Preis: 1.50 EUR

Beschluss des AG - FamG -Bremen

Alleiniges Sorgerecht bei konträrer Erziehungshaltung und fehlender Kommunikation

AG - FamG - Bremen - Beschluss vom 31.03.2003 - 61 F 1584/02 - rkr.


Aus den Gründen:

I. Die Parteien sind seit 1997 miteinander verheiratet, Nadine ist ihre gemeinsame Tochter, der Sohn Sven der Antragsgegnerin wurde vom Antragsteller im Jahr 1997 adoptiert. Die Parteien leben spätestens seit März 2002 getrennt. Die Antragsgegnerin ist mit Nadine ausgezogen. Die Eltern waren sich zu diesem Zeitpunkt einig, dass Sven noch das Schuljahr in seiner angestammten Schule abschließen sollte, daher ist Sven zunächst noch beim Vater im Stadtteil A. geblieben. In den Sommerferien 2002 ist der allerdings zur Mutter ... umgezogen. Er geht allerdings immer noch in A. zu Schule. Seine schulischen Leistungen sind im letzten Jahr erheblich abgesunken. Sven hat Kontakt zu einer Clique älterer Kinder bzw. Jugendlicher, mit denen er zusammen schon in verschiedene Schadensfälle verwickelt war. Frau F. plant, mit beiden Kinder zu ihrem Partner nach Italien zu ziehen, der in der Nähe von Mailand lebt und arbeitet.

Sie beantragt,
ihr die elterliche Sorge für Sven und Nadine allein zu übertragen.

Preis: 1.50 EUR

Beschluss des AG Essen

Alleinige elterliche Sorge zur Umsiedlung nach Brasilien

Wenn die Mutter nach dem Scheitern der gemischt- nationalen Ehe aus nachvollziehbaren Gründen mit dem Kind in ihr Heimatland- hier Brasilien - zurückkehren will und keine Bedenken gegen die Betreuung des Kindes durch die Mutter oder die Versorgung in Brasilien bestehen, so ist der Mutter das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Das Umgangsrecht des Vaters steht dem nicht entgegen.
Beschluss des Amtgerichts - Familiengericht - Essen vom 18.2.03 - 106 F 202/02 - rk.

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Urteil des OLG Hamm

Mindestkindesunterhalt und gesteigerte Leistungspflicht

Kreditbelastungen sind nur in Höhe des Zinsanteils, nicht auch der Tilgung einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn andernfalls unter Wahrung des notwendigen Selbstbehaltes der Mindestkindesunterhalt gefährdet wäre.
Monatliche Zahlungen auf nicht notwendige Versicherungen - auch solche zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder - sind nicht abzugsfähig.
Bei einem Zusammenleben mit einer neuen Partnerin ist von einer deutlichen Ersparnis der Wohn- und Haushaltskosten auszugehen (hier: 390 DM monatlich) und damit von einer Reduzierung des Selbstbehaltes.
Urteil des OLG Hamm vom 8.1.2002 - 14F180/01 -

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Urteil des AG - FamG - Frankfurt am Main

Ordre-public-Verstoß des iranischen Unterhaltsrechts

1. Die Beschränkung des nachehelichen Unterhaltsanpruchs auf drei Monate im iranischen Recht verstößt gegen den ordre public, so dass deutsches Unterhaltsrecht im Verhältnis geschiedener iranischer Eheleute Anwendung findet.
2. Zur fehlenden Darlegung der Leistungsunfähigkeit
3. (Kein) Beweisverwertungsverbot für heimlich beschaffte Belege
Urteil des AG Frankfurt a.M. v. 10.4.2003 - 35 F 8151/02-59 n.rkr.

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Beschluss des AG Essen-Steele / OLG Hamm

Keine Rückzahlung von zuviel gezahltem Unterhalt

Hat der Unterhaltsverpflichtete aufgrund eines Titels Unterhalt gezahlt, obwohl die Unterhaltsberechtigte unterdessen eigene Einkünfte hatte, so ist der zuviel gezahlte Unterhalt dann nicht zurückzuzahlen, wenn sie in Verkennung der Rechtslage eigene Einkünfte zwar nicht dem Unterhaltsverpflichteten, aber dem Sozialamt mitgeteilt und infolgedessen geringere Sozialleistungen bezogen hat.
Beschluss des Amtsgerichts Essen-Steele v. 2.7.02-14 F 173/02-

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Urteil des AG Miesbach

Beurteilung der Bedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung für einen Prozeßkostenvorschuß

Urteil des AG Miesbach vom 16.1.2002 - 1F 405/01

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Beschluss des LG Nürnberg-Fürth

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Rechtsverteidigung gegen Klage auf Unterlassen von Äußerungen über sexuelle Handlungen des Klägers

Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9.10.2002, 15 T 7104/02

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Beschluss des VG Lüneburg

Platzverweis bei häuslicher Gewalt

Bei häuslicher Gewalt ist ein polizeilicher Platzverweis zulässig. § 17 Abs. 1 NGefAG wird durch das Gewaltschutzgesetz nicht ausgeschlossen. Der Platzverweis setzt die Gefahr weiterer oder erneuter Gewalt voraus, er ist nicht Sanktion für vergangenes Unrecht. Bei wechselseitigen Körperverletzungen entspricht es der Verhältnismäßigkeit, denjenigen Partner der Wohnung zu verweisen, der "den größeren Anteil" am Streit trägt oder dem - beigleichen Anteilen - der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung für kurze Zeit am ehesten zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet der Einsatzbeamte vor Ort nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.
VG Lüneburg - Beschluss v. 13.6.2003 - 3 B 47/03

Preis: 1.50 EUR

Urteil des BAG

Schwangere darf eine Woche überlegen

Eine schwangere Arbeitnehmerin genügt ihrer Mitteilungspflicht gem. § 9 Abs. 1 MuSchG auch dann, wenn sie innerhalb der 2-Wochen-Frist die Schwangerschaft zwar erfährt, aber erst nach Ablauf dieser Frist den Arbeitgeber informiert. Es wird ihr eine Überlegungsfrist von in der Regel einer Woche zugebilligt.
Urteil des BAG v. 26.9.2002 - 2 AZR 392/01 -

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Urteil des BAG

Frauenvertreterin bestimmt Freistellungsbedarf selbst

Eine Freistellung einer Frauenvertreterin germ. § 13 FG hat im erforderlichen Umfang von den dienstlichen Aufgaben zu erfolgen. Der Freistellungsbedarf ist nicht nach abstrakten Merkmalen oder in Anlehnungan andere Freistellungsregeln zu bestimmen. Die Entscheidung der Frauenvertreterin über den Umfang ihrer Freistellung unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle
Uneil des BAG v. 21.11.2002 - 6 AZR 53/01 -

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über den Umfang der Freistellung der Klägerin.

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Sibylla Flügge

Buchbesprechung: Heike Vaupel: Die Familienrechtsreform in den fünfziger Jahren im Zeichen widerstreitender Weltanschauungen

(Nomos) Baden Baden I999

Verstrickt in alltägliche Kämpfe um nahe und ferne Ziele mag die eine oder andere Juristin zuweilen das Gefühl haben, nichts bewege sich voran, der Weg werde nur immer beschwerlicher. Da kann ein Blick zurück hilfreich sein, zum Beispiel auf die Kämpfe um Gleichberechtigung im Ehe- und Sorgerecht. Wenn ich dann bei Heike Vaupel lese, dass der Begründer und langjährige verantwortliche Redakteur der (lange Zeit einzigen) Zeitschrift für das gesamte Familienrecht Friedrich Wilhelm Bosch noch 1957 in der FamRZ forderte, dass Art. 3 GG zu ändern sei, wenn anders die von Gott verlangte Vorrangstellung des Mannes in der Familie nicht aufrecht erhalten werden könne, dann kann ich mich darüber freuen, dass mindestens Art. 3 GG heute nicht mehr in Frage gestellt wird. Zugleich schrumpft allerdings in meiner Wahrnehmung auch der Abstand unserer abendländischen Zivilisation zu anderen Kulturen, in denen Frauen mit religiösen Argumenten rechtlich unterdrückt werden.

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Ausgabe 4

Inhaltsverzeichnis 4/2003



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Eva Kocher

Antidiskriminierungsrecht vor den Arbeitsgerichten - Perspektiven des kollektiven Rechtsschutzes

1. Zur Bedeutung des Prozessrechts im Kampf gegen Diskriminierung

Obwohl es seit über 50 Jahren rechtliche Gleichbehandlungsgebote und Diskriminierungsverbote gibt, hat sich an den tatsächlichen Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt wenig geändert. Dies hat sicher viel mit den grundsätzlichen Grenzen des Rechts zu tun; jedenfalls das Arbeitsrecht hat sich in der Praxis nur begrenzt als erfolgreich erwiesen beim Versuch, Ungleichgewichte und Ungerechtigkeiten des Arbeitsmarkts auf breiter Basis auszugleichen und zu ändern. Die materiell-rechtlichen Diskriminierungsverbote - im Arbeitsrecht vor allem § 611a BGB, der auf die europäische Richtlinie 76/207/EWG sowie Art. 141 EG-Vertrag zurück geht - scheinen sich so praktisch als unzureichend zu erweisen. Dies hat aber nicht unbedingt etwas mit ihrem Inhalt und ihrer Ausgestaltung zu tun, sondern auch damit, dass sie nicht in geeignete verfahrensrechtliche Vorkehrungen oder andere breitenwirksame Formen der Rechtsdurchsetzung eingebettet sind: Die Diskriminierungsverbote konnten rechtlich bislang nur durch Individualklagen betroffener Frauen und Männer durchgesetzt werden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Keine Frage nach der Schwangerschaft

Die Frage nach der Schwangerschaft ist unzulässig.
Das gilt auch dann, wenn in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis sofort ein gesetzliches Beschäftigungsverbot eingreift. Urteil des BAG v. 6.2.2003 - 2 AZR 621101 -

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über eine von der Beklagten erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung über eine bestehende Schwangerschaft.

Preis: 1.50 EUR

Urteil des BAG

Schulhelferinnen arbeiten auf Dauer

1. Die bloße Unsicherheit der künftigen Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht.
2. Auch bei der Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben ist die Prognose des voraussichtlichen Beschäftigungsbedarfs Teil des Sachgrundes für die Befristung.
Urteil des BAG v. 22.3.2000 - 7 AZR 758/98 -

Preis: 1.50 EUR

Urteil des ArbG Duisburg

Schulbetreuerinnen arbeiten weiter

Das Projekt" verlässliche Grundschule" hat keinen vorübergehenden Charakter und kann daher nicht als Befristungsgrund im Arbeitsverhältnis zu einer Schulbetreuerin dienen.
ArbG Duisburg, Urteil v. 16.10.2003 - 2 Ca 2333/03 - n.rkr.-

Preis: 1.50 EUR

Barbara Degen

Die jüdischen Mütter - Ein Versuch, mir selbst auf die Schliche zu kommen

Wie kam es, dass ich, eine Frau und Juristin der sogenannten 68er-Bewegung, dachte, "das feministische und juristische Schwungrad erst erfinden zu müssen". Wieso kam ich überhaupt nicht auf die Idee nachzuforschen, wie sich die Vor- und Vor-Vor-Generation der Juristinnen zu den mich bewegenden Themen wie § 218, Ehe- und Familienrecht, Gewalt gegen Frauen, neue Lebensformen etc. verhalten, wie sie argumentiert und wie sie politisch agiert hatten? Seit ich mir diese Frage stelle, grübele ich über mögliche Antworten.

Preis: 3.00 EUR

Marion Rövekamp

Die ersten deutschsprachigen Juristinnen. Gertrud Schubart-Fikentscher

Das Sommersemester 1997 war der Beginn. Prof. Dr. Gudrun Gersmann gab eine zweistündige Übung "Historikerinnen: Lucie Varga und Hedwig Hintze". An der üblicherweise gut besuchten Historischen Fakultät der Münchner Universität fanden sich für die Übung nur vier Interessierte, die sich unter Frau Gersmanns Anleitung mit einer (Teil)Geschichte ihrer Profession bekannt machen wollten. In dem hervorragenden Aufsatz einer anderen Historikerin, der inzwischen leider viel zu früh verstorbenen Claudia Huerkamp, über "Jüdische Akademikerinnen in Deutschland 1900-1938" (Geschichte & Gesellschaft 19, 1993, S. 311-331), stieß ich auf eine mir bis dahin unbekannte Tatsache. Frauen konnten zwar, abhängig vom Bundesland, in dem sie studierten, ab 1900 in Deutschland Rechtswissenschaft studieren, sie hatten allerdings erst ab 1922 Zugang zu den juristischen Professionen. Als Rechtsstudentin - ich habe Geschichte und Recht studiert - die sich für die juristische Ausbildung nicht besonders begeistern konnte, fragte ich mich natürlich sogleich: was treibt eine Frau zu einem Studium der Rechte, wenn sie noch nicht einmal die Aussicht auf einen juristischen Beruf hatte? Diese Irritation war der Ursprung meiner Magisterarbeit über die Geschichte der ersten bayerischen Juristinnen, die ich später zu der gerade an der Universität München entstehenden Dissertation über die Berufsgeschichte der ersten deutschsprachigen Juristinnen erweiterte.

Preis: 3.00 EUR

Pressemitteilung zum Urteil des EuGH

Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten

Der Gerichtshofstellt im Fall einer Österreicherin, deren in Belgien zurückgelegte Kindererziehungszeiten b ei der Feststellung ihrer Versicherungszeiten in der Altersversicherung nichtangerechnet wurden, fest, dass die österreichische Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist.

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Pressemitteilung zum Urteil des EuGH

Unterhaltvorschusszahlungen, wenn der Unterhaltspflichtige in einem anderen Staat wohnt

Der Gerichtshof stellt fest, dass das Kind eines Arbeitnehmers als Familienangehöriger unmittelbar Ansprüche auf Familienleistungen erheben kann.
Anna Humer, geboren am 10. September 1987, ist die eheliche Tochter österreichischer Staatsangehöriger. Ihre Eltern wurden am 9. März 1989 geschieden; seither liegt die Kindesobsorge bei der Mutter. Diese zog 1992 zusammen mit ihrer Tochter nach Frankreich, wo sie nunmehr ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und als Angestellte tätig ist. Der Vater ist in Österreich geblieben.

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Beschluss OLG Dresden §§ 1666 Abs. 1, 1666a BGB

Eingriff in das Sorgerecht wegen drohender Genitalverstümmelung

Die Gefahr, dass ein Mädchen gambianischer Staatsangehörigkeit bei einem Aufenthalt in Gambia der dort weit verbreiteten Beschneidungszeremonie ausgesetzt wird, rechtfertigt es, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht insoweit zu entziehen, als es um die Entscheidunggeht, ob das Kindnach Gambia verbracht wird. Der vollständige Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung des Mädchens in einer deutschen Pflegefamilie sind aber unverhältnismäßig.
OLG Dresden, Beschluss v, 15.7.2003,20 UF 0401/03

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Beschluss des OLG München

Beiordnung einer Opferanwältin bei jugendlichem Angeklagten

Die Beiordnung einer Opferanwältin ist auch im Jugendstrafverfahren gegen einen jugendlichen Angeklagten zulässig.
Beschluss d. OLG München v.17.12.2002-1 Ws 1184 aus 2002

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Dokumente

Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung der §§ 1360, 1360 a BGB und Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

1. Dokument
Gesetzesantrag Ba-Wü 6.12.2002 BR-Drs. 888/02. 1. Lesung im Bundestag: Plenarprotokoll 15/40 vom 10.04.2003 S. 3359C-3366D, Beschluss: Überweisung an Rechtsausschuss (federführend), Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Anhörung im BT am 22.10.2003

2. Dokument
A. Problem
Seit der Kindschaftsrechtsreform, die am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, können Eltern von nichtehelichen Kindern durch die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen die gemeinsame elterliche Sorge jederzeit installieren. In seinem Urteil vom 29. Januar 2003 (l BvL 20/99, 1 BvR 933/01) zur Regelung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern (§ 1626a BGB) hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zudem aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine Übergangsregelung für diejenigen Eltern zu schaffen, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor Inkrafttreten des 2. Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben und ein Elternteil infolge der Trennung zur Abgabe einer Sorgeerklärung nicht mehr gewillt ist. (...)

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Sabine Heinke für den Deutschen Juristinnenbund e.V.

"Gläsernes Ehegattenkonto" - Zur Änderung der §§ 1360, 1360 a BGB

Bei dem Teilhaberecht handelt es sich um ein echtes Nullum, das dem haushaltführenden Ehepartner nicht mehr gewährt, als ihm nach der gegenwärtigen Rechtslage bereits zusteht (§§ 1360, 1360 a Abs. 1 BGB), die Vorschrift hat für ihn also keinen effektiven Nutzen. Dabei wird aber offenbar übersehen, dass die beabsichtigte emanzipatorische Kosmetik in den Familienhaushalten jedoch einigen Schaden anrichten kann (s. dazu unter II.).
Die Präzisierung des in der Ehe bestehenden Auskunftsanspruchs ist grundsätzlich zu begrüßen, sollte aber umfassender ausgestaltet sein (s. dazu unter III.) Eine wirksame Sicherung von Teilhaberechten sollte bei der Hausfrauenehe - für andere Formen sieht unser Eherecht ohnehin keine Regelungen vor - unserer Auffassung nach vor allem durch Änderungen in den bestehenden Vorschriften des gesetzlichen Güterstandes erfolgen, weil diese nämlich gegenwärtig so gestaltet sind, dass der haushaltführende Ehegatte von Gesetzes wegen um seinen Teilhabeanspruch gebracht wird. Gerade weil die beabsichtigte Einführung eines Teilhaberechts in § 1360 BGB (neu) weder eine dingliche noch eine schuldrechtliche Berechtigung schaffen soll, ist der Gesetzgeber der Notwendigkeit, im Bereich der Zugewinnausgleichsvorschriften wirklich effektiv im Sinne der Teilhabegerechtigkeit tätig zu werden, nicht enthoben (siehe dazu unter IV).

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Susanne Baer

Eine Verfassung für Afghanistan: Gleichberechtigung als Verfassungsziel

Nach mehr als 23 Jahren Krieg befindet sich Afghanistan im Prozess der Neuordnung. In dieser äußerst schwierigen Übergangsphase ist es von grundlegender Bedeutung, welche Instrumente eine neue Verfassung zur Verfügung stellen muss, um die demokratische Zukunft des Landes sichern zu können. Ein Entwurf liegt seit November 2003 vor. Das afghanisehe Volk muss nun entscheiden, welche Regierungsform, welche Art der Gewaltenteilung und welche Art effektiven Rechtsschutzes das Land braucht und will. Zusätzlich muss die neue Verfassung auch den Wunsch nach Schutz der Grundrechte erfüllen. Welche Rechte müssen also garantiert werden, um Sicherheit, Respekt und Gleichberechtigung aller Bürgerinnen und Bürger, also von Frauen und Männern gleichermaßen, zu sichern? Die implizierte und verkürzende Frage nach "Frauenrechten", so zeigt sich, muss hier grundlegend beantwortet werden.

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medica mondiale: Rechtsprojekt für inhaftierte Frauen in Afghanistan

Im Gefängnis "Kabul Welayat" (einer baufälligen Baracke) sind Frauen und Mädchen teilweise mit ihren Kindern - zumeist unschuldig - inhaftiert: Einige sind konkreter Verbrechen beschuldigt, andere sitzen in Untersuchungshaft.
Eine große Anzahl sind außerdem Frauen und Mädchen, die selbst Opfer von Gewalt sind und zum Beispiel wegen der Flucht aus Gewaltbeziehungen oder vor Zwangsverheiratung des "Ehebruchs" angeklagt werden. Die meisten sitzen ein, weil sie gegen Regeln "verstoßen" haben, die laut internationalen Menschenrechtskonventionen gar keine sind. Zwar hat die afghanische Regierung diese Konventionen unterzeichnet - die afghanische Realität der Frauenunterdrückung und Gewalt gegen Frauen führt jedoch dazu, dass traditionelles Feudalrecht nach wie vor das individuelle Menschenrecht der Frauen bricht.

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Susanne Baer

Buchbesprechung: Christine Künzel (Hg.): Unzucht - Notzucht - Vergewaltigung

Campus 2003

Über sexuelle Gewalt ist viel geschrieben worden, und aus sehr unterschiedlichen Perspektiven. Nun liegt ein Sammelband vor, der literarische, historische und juristische Zugänge zum Thema nicht nur sammelt, sondern auch - aus deutscher, schweizerischer und österreichischer Perspektive - Querverbindungen herstellt. Was verstehen wir unter "Gewalt"? Inwieweit ziehen sich rote Fäden - Künzel spricht von "Kontinuitäten" (S. 11) - durch die Geschichte der strafrechtlichen Reaktion auf sexuelle Gewalt gegen Frauen? Was unterscheidet die "Unzucht" von der "Notzucht" von der "Vergewaltigung", was die Gerichtsverfahren in der Weimarer Republik von den deutschen und österreichischen Justiz-Diskursen heute? Verstehen wir, was "Vergewaltigung von Männern durch Männer" bedeutet?

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Buchbesprechung: Anne Dünnebier / Ursula Scheu: Die Rebellion ist eine Frau

Kreuzlingen; München: Hugendubel, 2002

"Das hat die Hauptstadt des Deutschen Reiches noch nicht gesehen!" schreibt das Berliner Tageblatt. Tausende von Feministinnen aus aller Welt kommen zu einem internationalen Frauenkongress nach Berlin, dampfen mit Schiffen aus Amerika über den Ozean, reisen in tagelanger Bahnfahrt aus Russland und Italien an. Sie diskutieren über Frauenrechte, Prostitution, weibliche Kreativität und den kleinen Unterschied, streiten sich, feiern miteinander und das im Jahr 1896 zur Zeit Kaiser Wilhelms! "Mitten unter ihnen ist Anita Augspurg."

1857 in Verden als jüngste von 5 Kindern einer großzügigen Mutter und eines angesehenen Rechtsanwalts als Vater geboren, war sie nicht nur Deutschlands 1. Juristin. Zu einer Zeit, in der Frauen fast recht- und besitzlos waren, kämpfte sie mutig und kompromisslos für das Recht der Frauen zum Studium und zur Arbeit, die Versammlungsfreiheit, das Stimmrecht etc.. Sie stand zusammen mit ihrer langjährigen Lebensgefährtin Lida G. Heymann an der Spitze der Frauenbewegung. Sie waren auch sehr engagierte Kriegsgegnerinnen.

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Ute Stöcklein

Buchbesprechung: Birgit Schweikert / Susanne Baer: Das neue Gewaltschutzrecht. Leitfaden

Nomos, Baden-Baden 2002

Mit der typischen zeitlichen Verzögerung zu entsprechenden Debatten und Modellen in den USA der siebziger und achtziger Jahre und begleitet von entsprechenden Initiativen in Europa, insbesondere Österreich, kam auch hierzulande das Thema häusliche Gewalt / zivil- und strafrechtlicher Schutz von Frauen vor Gewalt, auf die feministische, juristische und politische Agenda der neunziger Jahre. Rechtspolitische Initiativen gab es zwar in der BRD bereits Anfang der achtziger Jahre im Zusammenhang mit der Frauenhausbewegung, insbesondere in Bezug auf die Wohnungszuweisung. Diese waren damals aber politisch noch nicht durchsetzbar (vgl. Alexandra Goy, Beweislastumkehr im Wohnungszuweisungsverfahren bei Misshandlung, STREIT 1992,18ff.). Maßgeblich beteiligt am aktuellen Geschehen waren Birgit Schweikert und Susanne Baer, beide damals beim Berliner Interventionsprojekt gegen häusliche Gewalt - BIG e.v. - aktiv, (vgl. Schweikert, Birgit, Gewalt ist kein Schicksal, Baden-Baden 2000; Baer, Susanne / Schweikert, Birgit, jetzt erst recht, Rechte für misshandelte Frauen - Konsequenzen für die Täter, Berlin 2001; Baer, Susanne / Schweikert, Birgit, Intervention gegen häusliche Gewalt in den USA und Australien, FPR 1995,278ff.).

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Susanne Pötz-Neuburger

Buchbesprechung: Irmela Amelung u.a.: Rechtsratgeber Ehevertrag von Frauen für Frauen

Rowohlt Taschenbuch Verlag 61536

Über Eheverträge gibt es eine Vielzahl von Büchern für die anwaltliche und notarielle Praxis ebenso wie für interessierte Menschen. Sie erwecken in der Regel den Anschein, es gehe lediglich um die sachgerechte Gestaltung von individuellen Verhältnissen nach dem Motto: jede Ehe ist anders! Dass eine solche ,sachgerechte Gestaltung' aus der Perspektive unterschiedlicher Lebensentwürfe und -chancen von Frauen und Männern in unserer Gesellschaft ganz unterschiedlichen Inhalt haben könnte und im Abschluss eines Ehevertrags ein erhebliches Konfliktpotential liegen kann, wird verschwiegen. Erst die aktuelle Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen hat für eine breitere Öffentlichkeit den Focus darauf gelenkt, dass Eheverträge eine Geschlechterperspektive haben. In diesem Sinne war der jetzt vorgelegte Ratgeber Ehevertrag von Frauen für Frauen überfällig.

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