Die Situation der Gleichstellungspolitik im Jahre 2005 lässt sich etwas überspitzt wie folgt kennzeichnen.
- Wir finden heute US-amerikanische - kaum je europäische - Theoretikerinnen zur Geschlechterfrage im Feuilleton konservativer Zeitungen neben zahllosen Beiträgen zu Biologie und Medizin, die auf ein klares "Ich Mann, du Frau" (so die Polemik gegen Gender Mainstreaming im "Stern" Anfang 2005) hinauslaufen.
- Wir sehen "Desperate Housewives" nach "Sex in the City" und Alice Schwarzer als Teil der prominenten Spaßgesellschaft.
- Politik gestaltet - nicht ausschließlich, aber prägend - eine Gleichstellungsministerin im Bund, die wesentlich - und erfolgreich - als Familienpolitikerin agiert; eine Justizministerin, die gegen (!) das Antidiskriminierungsgesetz und für eine Neuregelung des Unterhaltsrechts eintritt, um das Kindeswohl in den Vordergrund und die erste Ehefrau in den Hintergrund zu rücken, und konservative Ministerinnen in den Bundesländern, die offensiv, aber radikal individualisiert für die Vereinbarkeit von Kindern und Karriere werben.
- Wir finden Gender Studies an einigen Universitäten und weithin Fächer, die von Gender nichts wissen wollen oder bedauernd zur Kenntnis nehmen, dass Gender in modularisierten Studiengängen und schnellen Bachelors und Masters keinen Platz habe, und dass die wenigen Positionen, die in der Wissenschaft noch bleiben, nur exzellent, also mit mainstream-Renommee besetzt werden können, wo kritische Töne bekanntlich nicht an erster Stelle reüssieren.
- Wir leben in gesellschaftlichen Verhältnissen, in denen Erwerbslosigkeit und auch schon Ausbildungschancenmangel zum Alltag gehören, mehrheitlich von Frauen geleistete Arbeit entwertet oder reprivatisiert wird, Armut insbesondere bei alleinerziehenden Müttern eher steigt als sinkt, Familie als heterosexuelle Kleinfamilie reaktiviert wird, Absicherungen gegen gesundheitliche Risiken eine Klassenfrage werden, das Nord-Süd-Gefälle wächst statt sinkt, Gewalt im Privaten anhält und Kriege ausgelagert werden, soziale Ungleichheit also entlang der Faktoren Geschlecht und Herkunft, zudem noch Alter und Lebensform massiver wird, aber die Illusion der unbegrenzten Möglichkeiten und des Fortschritts weiter gilt.
- Und manche nennen als politisches Rezept ein Gender Mainstreaming, das nur begrenzt umgesetzt, teilweise zur Abschaffung von Frauenpolitik missbraucht und von manchen als Heilsversprechen missverstanden wird.
Wo also stehen wir? Was bedeutet Gleichstellungspolitik heute? Wer will da was und wichtiger noch: Welche Analysen tragen und welche Ansätze helfen, gesellschaftliche Probleme tatsächlich zu lösen?
Groß war die Aufregung der vergangenen Monate. Dabei ging es um ein kleines Gesetz: den Entwurf zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien (ADGE). Eigentlich ein längst überfälliger Schritt, zivilisatorische Mindeststandards in einer Gesellschaft zu fixieren, die tagtäglich Ausschlüsse anhand von Kategorien wie Geschlecht, ethnische Herkunft oder Behinderung produziert. Die breite Front der GegnerInnen eines Antidiskriminierungsgesetzes sieht das freilich ganz anders. Von der privaten Willensfreiheit, der grundgesetzlich verbürgten Eigentumsordnung, bis hin zur - wie auch immer gearteten - kontinentaleuropäischen Werteordnung sei so ziemlich alles in Gefahr, was dem deutschen Michel lieb und teuer und deshalb gegen Schwule, Schwarze und sonstige "Minderheiten" zu verteidigen ist. Nun ist der Gesetzesentwurf vom Tisch. Grund genug für einen kritischen Rück- und Ausblick.
Österreich hat die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG, also die Vorgaben der Europäischen Union zur Gleichbehandlung in der Arbeitswelt und zur Gleichbehandlung hinsichtlich der ethnischen Zugehörigkeit (Rasse) auch darüber hinaus, mit 1.7.2004 umgesetzt.
Gleichzeitig wurden die Vorgaben der Richtlinie 2002/73/EG (Änderungsrichtlinie 76/207/EWG) sozusagen "vorzeitig" (also vor Ablauf der Umsetzungsfrist) mit in das neue Gleichbehandlungsrecht aufgenommen.
Damit wurden aus dem 25 Jahre alten österreichischen "Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben" (BGBl 108/1979) und dem 1993 in Kraft getretenen "Bundes-Gleichbehandlungsgesetz" (BGBl 100/1993) für die öffentlich Bediensteten, Gesetze, mit denen Menschen in der Arbeitswelt auch vor Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters und der sexuellen Orientierung geschützt sind.
Während sich diese Erweiterung im Rahmen der bisherigen systematischen Einordnung der Gleichbehandlungsgesetze als Teil des Arbeitsrechts bewegte, bewirken die Bestimmungen über die Gleichbehandlung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit in Bezug auf Soziale Sicherheit, Gesundheitsdienste, Bildung und Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen eine zweite Erweiterung, die mit dieser traditionell in Österreich selbstverständlichen Systematik nicht mehr übereinstimmt.
Ob sich diese "Durchmischung" von Arbeitsrecht mit rein zivilrechtlichen Bestimmungen bewährt, wird die Praxis der Umsetzung zeigen. Die Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung von Personen, die sich aus den in den Richtlinien des Jahres 2000 genannten Gründen diskriminiert fühlen, wurden mit 1.3.2005 geschaffen.
1. Mutterschutzzeiten gern. §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG, in denen der Arbeitgeber - teilweise - auf grund § 14 Abs. 1 MuSchG für diese Zeiten Entgeltleistungen erbringt, stellen Zeiten des Mutterschutzurlaubs i.S. des Art. 6 Abs. 1 g RL 86/378 EWG in der durch RL 96/97 geänderten Fassung dar.
2. Nationale Regelungen wie § 29 Abs. 5 VBL stehen Art. 6 Abs. 1g RL 86/378EWG entgegen, wenn sie für die Zusatzversorgung/Altersversorgung die Unterbrechung des Anwartschaftserwerbs auf Leistungen während der Mutterschutzfristen damit begründen, dass das vom Arbeitgeber teilweise gezahlte Arbeitsentgelt in dieser Zeit nicht steuerpflichtig ist.
Urteil des EuGH v. 13.1.2005 - C 356/03 "Mayer"
Für eine bereits als Rentnerin in die Bundesrepublik eingereiste Spätaussiedlerin, die in eigener Person zwar Altersrente erhält, deren Höhe jedoch auf 25 Entgeltpunkte (EP) gem. § 22 b nach dem Fremdrentengesetz (FRG) Rentenleistungen begrenzt worden ist, verhindert dieser Rentenbezug nicht den Erhalt einer Witwenrente.
Die Begrenzungsregel des § 22 b FRG auf 25 EP bezieht sich nicht auf die Zusammenrechnung einer eigenen mit einer Hinterbliebenenrente.
Urteil BSG vom 30.8.2001, AZ: B 4 RA 118/00 R
Aus dem Sachverhalt
Streitig ist, ob die Klägerin Zahlungen aus dem ihr zuerkannten Recht auf Hinterbliebenenrente beanspruchen kann.
Die am 19. Mai 1926 geborene Klägerin und ihr Ehemann A. K. sind in der UdSSR geboren. Im Juni 1996 reisten sie aus Moldavien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin wurde als Spätaussiedlerin nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), ihr Ehemann als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG anerkannt. Beide waren ausschließlich in ihrer früheren Heimat beschäftigt und bezogen dort vor ihrer Ausreise Altersrente.
Die Klägerin hat keine deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt. Aufgrund der von ihr in der UdSSR zurückgelegten und nach dem FRG anzurechnenden Zeiten erhält sie von der Bundesknappschaft aufgrund des Antrags vom 14. Juli 1996 ab dem 21. Juni 1996 eine Regelaltersrente. [...] Hieraus ergeben sich für die Klägerin nacn dem FRG insgesamt zunächst 33,8797 Entgeltpunkte (EP) , die dann auf 25 EP [...] begrenzt wurden.
Nach dem Tod des Ehemannes [...] beantragte die Klägerin [...] bei der Beklagten Witwenrente. Diese erklärte im Bescheid [...], der Anspruch auf Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI werde dem Grunde nach anerkannt, doch könne die "Berechnung und Zahlung" einer Rente nicht erfolgen, weil ausschließlich EP für rentenrechtliche Zeiten nach dem FRG ermittelt worden seien, die bereits vorrangig aus einer weiteren bezogenen Rente zu berücksichtigen seien. Für einen Rentenberechtigten würden für anrechenbare Zeiten nach dem FRG höchstens 25 EP zugrunde gelegt. Dabei seien EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen. Für die höherrangige Altersrente sei bereits der Höchstwert von 25 EP berücksichtigt worden. Für die Hinterbliebenenredte seien keine weiteren EP mehr zugrunde zu legen,
Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage [...] abgewiesen, das LSG die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 26. Oktober 2000 zurückgewiesen: [...]
1. Eine Minderjährige, die Opfer sexueller Gewalt geworden ist, ist auch nach Vollendung des 15. Lebensjahres - Eintritt sozialrechtlicher Handlungsfähigkeit - regelmäßig ohne Verschulden i.S. v. § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG daran gehindert, Rente nach dem OEG zu beantragen.
2. Ihr wird das Verschulden ihrer mitd em Täter zusammenlebenden Mutter als gesetzlicher Vertreterin, soweit auch diese keine Leistungen für sie beantragt hat, regelmäßig nicht zugerechnet.
Urteil BSG vom 28.4.2005, AZ: B 9a/9 VG 1/04 R
Urteil d. AG Flensburg v. 20.4.2004; 42 Cs 112 Js 25223/02 (4/03)
Aus den Gründen:
Der am [...] geborene Angeklagte ist gelernter Maurer. Er hat sich vor wenigen Woqchen selbständig gemacht und sein Gewerbe angemeldet. Die Umsatzentwicklung ist derzeit noch nicht absehbar. Zuvor war der Angeklagte Sozialhilfeempfänger. Der Angeklagte ist geschieden; aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
Im Jahr 2002 kam es zu der Trennung von der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin B. [...]. Mit Beschluss des Amtgerichts Flensburg vom 15.10.2002, Az. 62 C 286/02 wurde dem Angeklagten untersagt, sich der Wohnung der von ihm bereits getrennt lebenden Ehefrau in einem Umkreis von 200 Metern zu nähern. Ferner wurde ihm untersagt, mit Frau B. Kontakt durch die Versendung von SMS aufzunehmen.
Preis: 1.50 EUR
Urteil des AG Rheinbach mit Anmerkung von Martina Lörsch
Urteil des AG Rheinbach v. 9.3.2005, 15 DS 332 Js 206/04 - 519/ 04 nebst Bewährungsbeschluss vom 9.3.2005
Aus den Gründen:
Der Angeklagte hat nach dem Abitur ein Maschinenbaustudium begonnen, dies jedoch nicht abschließen können. Er hat eine Ausbildung als Feinmechaniker absolviert und danach zeitweise als Handelsvertreter gearbeitet. Seit 1997 ist er als Projektmanager bei der Fa. [... ] tätig. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er verdient nach eigenen Angaben monatlich netto 2.160 Euro. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
In der Hauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
I.
Der Angeklagte hatte bis etwa Februar 2003 eine Liebesbeziehung zu der Zeugin B. Die Zeugin B. ist Mutter von drei minderjährigen Kindern, sie war zu Beginn der Beziehung noch verheiratet. Etwa im Februar 2003 teilte die Zeugin B. dem Angeklagten unmißverständlich mit, dass sie die Beziehung nicht fortsetzen und auch keinen Kontakt zu ihm mehr haben möchte. Der Angeklagte war nicht in der Lage, die Beendigung dieser Beziehung zu akzeptieren, und begann nunmehr, die Zeugin B. sowohl durch ständige Telefonanrufe als auch durch persönliche Präsenz derart zu belästigen, dass diese ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen mußte.
Preis: 1.50 EUR
Urteil des AG FamG Bochum
Unterhaltsklage nach Titel im vereinfachten Festsetzungsverfahren; Leistungsfähigkeit
1. Ein vorliegender Unterhaltstitel des Jugendamts aus dem sog. vereinfachten Festsetzungsverfahren steht einer Unterhaltsklage der Kindesmutter, in deren Haushalt das Kind lebt, nicht entgegen.
2. Ein selbständiger Polsterer muß nach zwei Jahren der Selbständigkeit in Anbetracht der Trennung seine Tätigkeit aufgeben und eine abhängige Beschäftigung suchen, um den Kindesunterhalt zu sichern.
3. Als ungelernterArbeiter ist der Kindesvater in der Lage, überlicherweise 10 Euro brutto pro Stunde zu verdienen.
FamG Bochum, Urteil vom 24.3.2005, 57 F 8/05
1. Ist eine alleinstehende Afghanin in ihrer Heimat, vor allem in der Provinz, wegen ihres Einsatzes für die Rechte der Frauen, z.B. die Schulbildung der Mädchen, von den Taliban verfolgt worden, kann auch heute noch für sie die Befürchtung bestehen, Opfer von Verfolgung durch lokale quasi-staatliche Machtstrukturen zu werden, wenn sie keinen Schutz durch ihre Familie zu erwarten hat, so dass ihr Asyl nach Art. 16a GG zusteht.
2. Zu Beginn des Jahres 2005 ist in der innenpolitischen Lage eine Stagnation in der Entwicklung Afghanistans festzustellen, die insbesondere auch in Bezug auf die Situation afghaniseher Frauen bemerkenswerte Rückschläge zu verzeichnen hat.
Un. VG Giessen v. 9.6.2005, AZ: - 2 E 1383/04.A - rk.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie reiste am 6.6.2001 in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.6.2001 einen Asylantrag. Zu dessen Begründung trug sie bei der persönlichen Anhörung im Wesentlichen vor, sie habe Mädchen bei sich zu Hause unterrichtet. Bei einer Kontrolle durch die Taliban seien alle Unterlagen beschlagnahmt worden. Durch einen Freund des Vaters habe sie erfahren, dass sie verhaftet werden solle [...].
Aufenthalt irakischer Kurdin bei Bedrohung durch den Vater
Muß eine Irakerin, die sich einer Zwangsverheiratung widersetzt hat und nach Deutschland geflohen ist, befürchten, vom Vater getötet zu werden, steht ihr ein Aufenthaltsrecht gem. § 60 Abs. 1 AufenthG zu.
Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Düsseldorf v. 4.4.2005, GZ: 5086803-438
Buchbesprechung: Zita Küng: Was wird hier eigentlich gespielt? Strategien im professionellen Umfeld verstehen und entwickeln
Mit Original-Cartoons von Sylvia Vananderberoye, Springer-Verlag Heidelberg, 162 S.
Auf Zita Küngs Buch war ich neugierig. Nicht nur, weil ich gerne spiele. Mich interessierte auch, welche Strategien die Schweizer Juristin, langjährige Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Zürich und seit 1999 mit ihrer "EQuality-Agentur für Gender Mainstreaming" selbstständige Organisationsberaterin, vor allem den Frauen im beruflichen Umfeld empfiehlt. Das Buch liest sich tatsächlich wie eine Bilanz langjähriger Organisationsarbeit und - im Gegensatz zu vielen vergleichbaren Büchern - amüsant und locker, gemixt mit vielen eigenen Aha-Effekten. Bevor wir uns Strategien für unsere Entscheidungen und beruflichen Probleme ausdenken, werden wir aufgefordert, uns zu fragen, in welchem SpieI wir uns eigentlich befinden. Die Palette der Beispiele reicht von ,,Abzählvers" bis "Zuzwinkern". SpieIfreudigen Frauen werden noch einige Spiele mehr einfallen.