Der vorliegende Artikel befasst sich nicht mit der Mediation im
Allgemeinen. Auch ist nicht Mediation als Methode der Konfliktlösung,
die in verschiedenen Bereichen Anwendung finden kann (
Nachbarschaftsstreitigkeiten, Uneinigkeiten im kommerziellen Bereich,
Mediation im Strafsystem usw.) Gegenstand dieser Betrachtung, sondern
eine besondere Form der Mediation, die Familienmediation im Bereich von
Trennung oder Scheidung. Auch beschäftigt sich der Artikel nicht mit
Mediationstechniken, ihrer Effizienz, ihren Vor- oder Nachteilen.
Preis: 3.00 EUR
Beschluss Amtsgericht Schwabach §1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Der Antragsgegnerin war die alleinige elterliche Sorge für alle drei Kinder gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu übertragen, da zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung der alleinigen Sorge auf die Antragsgegnerin dem Wohl der Kinder am besten entspricht. 1. Die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien war aufzuheben, da eine weitere Beibehaltung der gemeinsamen Sorge dem Wohl der Kinder nicht entspricht.
Das Umgangsrecht des Vaters mit den 8 und 6 Jahre alten Kindern wird hinsichtlich der hohen Feiertage Weihnachten und Ostern wie folgt geregelt: Der Vater hat das Recht, den Umgang mit den Kindern jährlich Weihnachten vom 1. Weihnachtstag 14.00 Uhr bis zum 2. Weihnachtstag 18.00 Uhr wahrzunehmen. Ostern findet der Umgang jährlich am Ostermontag zwischen 10.00 – und 18.00 Uhr statt. Der regelmäßige Wochenendumgang entfällt an den Osterwochenenden sowie an den Wochenenden vor Weihnachten, sofern zwischen dem ersten Tag des Umgangswochenendes und Heilig Abend weniger als fünf Tage liegen. Dasselbe gilt, wenn Weihnachten auf ein Wochenende fällt.
Transgender als Herausforderung an Antidiskriminierungsrecht
Dieser Gewalt, Ablehnung und Diskriminierung, von deren psychischen Auswirkungen Transaktivist Jamison Green spricht, sind Menschen besonders willkürlich ausgeliefert, wenn sie sich innerhalb rechtlicher Zulässigkeit abspielen. Die als Ungerechtigkeit und Herabwürdigung erfahrene Behandlung wird für die Betroffenen umso schamvoller, als sie dann als gesellschaftlich (wenigstens zu einem gewissen Grad) akzeptiert erscheinen muss.
1. § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1654) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, solange homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechts- umwandlung eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des nach § 1 des Transsexuellengesetzes geänderten Vornamens eröffnet ist.
Die Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszuge- hörigkeit und moslemischen Glaubensbekenntnisses. Ihr Vater stammt ursprünglich aus dem Nordirak, hat aber nach dort keinerlei familiäre Kontakte mehr, da er mit seinen Eltern seit seinem 7. Lebensjahr bis zur Ausreise der Familie im Jahre 1992 nach Deutschland in der Türkei, wo die Klägerin geboren wurde, gelebt hatte.
Preis: 3.00 EUR
UNHCR– Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Deutschland
Nach Einschätzung von UNHCR hat sich in den vergangenen Monaten die Sicherheitslage im Irak nicht verbessert, sondern in weiten Teilen des Landes – insbesondere im Süden und in den zentralirakischen Provinzen – weiter zugespitzt. Ungeachtet der im Januar 2005 abgehaltenenWahlen sind die irakischen Behörden nach wie vor nicht imstande, die Zivilbevölkerung wirksam vor der hohen Zahl gezielter Anschläge und gewalttätiger Übergriffe zu schützen. Überdies berichten Menschen- rechtsorganisationen in jüngster Zeit von extralegalen Tötungen, Folterungen, Masseninhaftierungen und anderen Gewaltexzessen im Zusammenhang mit Operationen des irakischen Innenministeriums und der multinationalen Streitkräfte.
Preis: 3.00 EUR
Beschluss BVerfG, § 11 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg, Art. 3 Abs. 2 GG
§ 11 Abs. 2 und 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg […] ist mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit es an einer Regelung fehlt, dieMitglieder des Versorgungswerks von der Beitragspflicht freistellt, wenn diese wegen Kindererziehung höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ohne Einkommen sind. § 11 Abs. 2 und 3 der Satzung kann für die vorstehend genannten Mitglieder bis zum In-Kraft-Treten einer verfassungsmäßigen Neuregelung, längstens bis zum 30. Juni 2006, weiter angewendet werden.
Die 1968 geborene Klägerin begehrt die Vormerkung von Kinder- erziehungszeiten. Sie war nach ihrer juristischen Referendarzeit, die bei der Beklagten nachversichert wurde, ab 1. Mai 1997 versicherungs- pflichtig beschäftigt. Am 9. Mai 1999 gebar sie ein Kind. Seit 1. November 2001 war sie wegen einer Beschäftigung als Rechtsanwältin Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen. Auf ihren Antrag wurde sie aus diesem Grund ab demselben Zeitpunkt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) von der Versicherungspflicht befreit (Bescheid v. 1.2. 2002).
Preis: 3.00 EUR
Anmerkung zum Beschluss des BVerfG und zum Urteil des BSG
Die vorstehende Entscheidung des BVerfG läßt an Deutlichkeit keine Wünsche offen: in den Gründen (insbesondere unter B I 2 a und b) wird die mittelbare Diskriminierung von Frauen, die aufgrund der gesellschaft- lichen Verhältnisse immer noch die Hauptlast der Kinderbetreuung tragen, im Einzelnen und statistisch untermauert sorgfältig herausge- arbeitet. Dabei sind offensichtlich etliche Argumente aus der ausführlich zitierten Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes übernommen worden.