Am 18.8.2006 trat ein neues Genossenschaftsgesetz in Kraft. Rechtsberaterinnen werden damit rechnen müssen, in der nächsten Zeit häufiger als bisher auf die Rechtsform der eingetragenen Genossen- schaft (eG) angesprochen zu werden. Die meisten Lehrbücher für Existenzgründerinnen, Betriebswirtinnen und Vereinsmanagerinnen vernachlässigen diese Rechtsform jedoch. Dafür wird gemeinhin nicht zuletzt die Tatsache verantwortlich gemacht, dass der Staat den Genossenschaftsverbänden ein Prüfungsmonopol für eingetragene Genossenschaften (eG) zuspricht, das bisher jeder gerichtlichen Anfechtung standgehalten hat. Interessierte und prospektive Gründerinnen wissen jedoch in der Regel noch gar nicht, was es mit Verbänden auf sich hat und welcher Verband für sie zuständig wäre.
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EuGH Schlussanträge des Generalanwalts F.G. Jacobs vom 27. Oktober 2005
Dieses Rechtsmittel betrifft die Berechnung der Anzahl der ruhegehalts- fähigen Dienstjahre, die einer Beamtin des Rates nach der Versorgungs- ordnung der Gemeinschaft infolge der Übertragung des pauschalen Rückkaufwerts der von ihr in einem nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche angerechnet werden. Es wirft jedoch einige grundlegende Fragen der Gleichbehandlung auf.
Der Kläger und seine Ehefrau sind als Beamte […] tätig. Im hier streitigen Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 31. Mai 2000 waren beide Ehegatten erziehungsbedingt teilzeitbeschäftigt, der Kläger mit einer Arbeitszeit von 18, seine Ehefrau mit einer Arbeitszeit von 24 Stunden bei einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden.
Hat eine türkische Staatsangehörige zunächst keinen Antrag auf Landeserziehungsgeld gestellt, weil die damalige Rechtslage und Verwaltungspraxis türkische Staatsangehörige von der Bezugsbe- rechtigung ausschloss, so kann ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Daneben kann ihr der Anspruch aus sozialrecht- lichem Herstellungsanspruch wegen Fehlinformation durch die Behörde zuerkannt werden.
Frauen haben nach Art. 22 der neuen Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.01.2004 vor dem Gesetz die gleichen Rechte und Pflichten wie Männer. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Nach den Art. 43 und 44 ist der Staat auch verpflichtet, für gleichen Zugang zur Bildung und Ausbildung bis zum Hochschulabschluß zu sorgen und zur Beseitigung des Analphabetismus Programme zu entwickeln und zu verwirklichen, die der besonderen Lage gerade der Frauen Rechnung tragen.
Die am 10.08.1983 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige pashtunischer Volkszugehörigkeit. Ihren eigenen Angaben zu folge reiste sie am 17.04.2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 23.05.2000 Asyl. Bei ihrer Anhörung am 29.05.2000 gab sie im Wesentlichen an, ihr Vater sei Dozent an der Universität in Jalalabad gewesen und habe auch während der Zeit der Taliban stets dafür gekämpft, dass die jungen Leute zur Universität gehen und insbesondere dass auch Frauen Schulen und Universitäten besuchen können.
Die Antragstellerin, afghanische Staatsangehörige und Paschtunin, reiste nach eigenen Angaben am 24.10.2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 19.11.2004 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung des Asylantrages gab die Ausländerin in ihrer Anhörung am 22.12.2004 im Wesentlichen an, nachdem ihre Eltern verstorben seien, habe sie mit ihrer Schwester alleine gelebt.
Ich betrachte Mediation aus zwei – jeweils praktischen – Blickwinkeln: Zunächst berichte ich von meiner eigenen Ausbildung und Tätigkeit alsMediatorin. Im zweiten Teil frage ich anhand konkreter Mediations- vereinbarungen: Was bedeutet Mediation für die beteiligte Frau?
Ausbildung zertifizierter Sozialpädagogischer ProzessbegleiterInnen
Rechtsanwältinnen, die Opfer von (sexualisierter) Gewalt als Neben- klägerinnen im Strafverfahren vertreten, kennen Situationen wie die folgende: Vor dem Verhandlungstermin hat die Anwältin mit dem missbrauchten Kind oder der verletzten Frau über die Vernehmung gesprochen und der Mandantin erklärt, was auf sie zukommt Das hat viel Zeit gekostet, besonders wenn die Mandantin unsicher ist, Angst davor hat, dem Täter zu begegnen, und eine Menge Fragen hat.
„Drunten am Fluss“, so hätte es in der Einladung zum 32. FJT vom 7. bis 9. April 2006 nach Bremen auch stehen können. Denn die Bremer Jugendherberge, die für drei Tage den feministischen Juristinnen als Tagungs- und Übernachtungsstätte diente, liegt direkt an derWeser. 150 Teilnehmerinnen jeden Alters und aus vielen verschiedenen beruflichen Zusammenhängen erwartete in den modernen Räumen eine freundliche und helle Atmosphäre. Die Bremer Organisatorinnen waren unschwer an ihren orangefarbenen T-Shirts zu erkennen und gleich beim Einchecken konnte frau Souvenirs wie Mousepad oder Tasse mit dem Logo des 32. FJT erstehen.
Es lohnt sich nicht nur, dieses Buch zu kaufen, sondern auch, es zu lesen! Die Autorin wendet sich an alle diejenigen, die im Bereich der Frauen- und Gleichstellungspolitik arbeiten bzw. sich dafür interessieren sowie an Studierende und Lehrende. „Kurz und knapp“ mit einer sprachlichen Leichtigkeit, die nicht weniger fachlich kompetent ist, „rollt“Uta Klein mit politik-, sozial- sowie rechtswissenschaftlichem Hintergrundwissen die Geschichte und den aktuellen „Stand“ der Gleichstellungspolitik der EU und ihrer 25 Mitgliedsländer auf – mit zahlreichen Seitenblicken (manchmal auch -hieben) auf die Situation in der Bundesrepublik vor der Wende bzw. ehemaligen DDR.
Psychologische Gutachten
In diesem Seminar sollen Kriterien vorgestellt werden, nach denen psychologische Gutachten im Zusammenhang mit familienrechtlichen Verfahren überprüft werden können. Die Teilnehmerinnen erhalten u.a.Hinweise auf Fehlerquellen und zur Überprüfung der Gutachten . Im Seminar wird Gelegenheit gegeben, über konkrete Fragen und Fälle zu diskutieren. Dabei soll aus feministischer Sicht ein besonderes Augenmerk auf die Rollenfestschreibung der betreuenden Mutter geworfen werden.