Ursprung des Familienernährermodells
Das System der Unterhaltssicherung durch Familienund Sozialrecht wurde seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes weitgehend umstrukturiert. Die Erfindung des „Generationenvertrags“ als Basis der Altersversorgung 1957,2 die Einführung des gesetzlichen Anspruchs auf Sozialhilfe 1961, die weitgehende Anpassung des Ehe- und Scheidungsrechts an den Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern 1977 und schließlich die Hartz-Reform 2005 waren die wesentlichsten Meilensteine. In den letzten Jahrzehnten wurde die Institution der Ehe durch eine Pluralisierung der Lebensformen immer stärker relativiert. Nicht verheiratete Paare wurden Ehepaaren in vieler Hinsicht gleich gestellt. Es erhebt sich daher die Frage, ob die Ehe noch als Muster und zentrale Legitimation für Unterhaltsansprüche taugt.
Am16.10.2006 fand die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts statt.1 Die Sachverständigen lieferten zur Vorbereitung eine schriftliche Stellungnahme ab, die auf der website des Rechtsausschusses veröffentlicht wurde,2 und hatten am 16.10.06 nach einer fünfminütigen Kurzdarstellung ihrer Positionen Fragen der Abgeordneten zu beantworten.
STREIT veröffentlicht meine schriftliche Stellungnahme in gekürzter Form...
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein seinen erstehelichen Kindern unterhaltspflichtiger Vater in zweiter Ehe Hausmann sein darf.
2. Bei berechtigter Hausmanntätigkeit richtet sich der Unterhaltsanspruch der erstehelichen Kinder nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen.
3. Nebenerwerbstätigkeit und Taschengeldanspruch als Quellen für Kindesunterhalt. (Urteil des BGH vom 5.10.2006 – XII ZR 197/02)
Aus dem Sachverhalt: Die Parteien streiten um Kindesunterhalt für die Zeit ab Februar 2001. Der am 27. April 1990 geborene Kläger zu 1 und der am 19. August 1991 geborene Kläger zu 2 sind Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Der Beklagte ist wieder verheiratet. Aus dieser Ehe sind seine Kinder Am., geboren am 25. Mai 1997, An., geboren am 21. September 1998, und P., geboren am 25. Juli 2001, hervorgegangen. Die zweite Ehefrau des Beklagten ist Diplompädagogin und betreibt ein Kleinstheim für psychisch auffällige Kinder. Aus dieser Tätigkeit erzielt sie ein bereinigtes Nettoeinkommen, das sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zuzüglich des Vorteils mietfreienWohnens im Eigenheim in Höhe von monatlich 1.200 DM auf monatlich 4.893,70 DM bzw. 2.502,11 Euro beläuft.
Preis: 3.00 EUR
Urteil AG München §§ 1601, 1602, 1603 BGB; 280, 286, 288, 291 BGB
AG München vom 03.05.2006 Az 511 F 7960/05 Leitsätze: […]
7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 zu Händen der gesetzlichen Vertreterin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen in Höhe von 166,93 Euro zu bezahlen, nebst Zinsen seit 15.3.2006 die 5 Prozentpunkte über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 liegen.
8. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2 zu Händen der gesetzlichen Vertreterin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen in Höhe von 171,00 Euro zu bezahlen, nebst Zinsen seit 15.3.2006, die 5 Prozentpunkte über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 liegen. […]
Aus dem Sachverhalt: Die Kläger verlangen vom Beklagten die Bezahlung von Kindesunterhalt und Schadensersatz. Die Kläger sind die minderjährigen Kinder des Beklagten aus einer nichtehelichen Beziehung mit der gesetzlichen Vertreterin der beiden Kinder. Die Kinder sind einkommens- und vermögenslos und sind unterhaltsbedürftig.
I. Elterngeld statt Erziehungsgeld – ein Paradigmenwechsel
Mit Wirkung ab 1.1.2007 ist das bisherige Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5.12.20061 abgelöst worden. Kernpunkt der Gesetzesänderung ist die Einführung eines Elterngeldes anstelle des bisherigen Erziehungsgeldes.2 Das bisherige Erziehungsgeld war als öffentliche Sozialleistung konzipiert. Gem. § 5 Abs. 2 BErzGG war das Erziehungsgeld einkommensabhängig ausgestaltet. Zwar waren die Einkommensgrenzen, ab denen Erziehungsgeld entfiel, für den Bezug in den ersten 6 Lebensmonaten vergleichsweise hoch. Deutlich niedriger lagen die Einkommensgrenzen, ab denen eine Minderung eintrat, erst ab dem 7. Lebensmonat. Dennoch war das Erziehungsgeld insgesamt – wenn auch unabhängig von einer individuellen Bedürftigkeitsprüfung – mit seiner Anknüpfung an das Einkommen und damit an eine typisierte Bedarfssituation bedürftigkeitsorientiert. Eine Lohnersatzfunktion kam ihm nicht zu.
1. Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit kann während der Elternzeit geltend gemacht werden.
2. Der Arbeitnehmer hat bereits im Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit die Dauer der verlangten Elternzeit und den Umfang der Beschäftigung verbindlich anzugeben.
3. Der Arbeitgeber bestimmt die Verteilung der verringerten Arbeitszeit nach billigem Ermessen unter Abwägung seiner erheblichen betrieblichen Belange mit den Interessen des Arbeitnehmers. Ist der Arbeitnehmer wegen seiner familiären Einbindung auf eine bestimmte Lage seiner Arbeitszeit angewiesen, so gebührt seinen Interessen regelmäßig der Vorrang. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.2006, 9AZR278/05)
Aus dem Sachverhalt: Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Teilzeitbeschäftigung während ihrer Elternzeit.
Viele der Annahmen, die der Reform des FGG zu Grunde gelegt wurden und sich am Cochemer Modell orientieren mögen teilweise ihre Berechtigung haben, können aber unter keinenUmständen auf die Situation von Frauen und ihren Kindern, die sich aus Gewaltbeziehungen trennen, übertragen werden. Eine Gewaltbeziehung ist gekennzeichnet durch eine spezifische Dynamik von Macht und Ohnmacht, die Auswirkungen auf die Beziehung des Misshandlers zur Frau, wie auch auf die Beziehung zu den Kindern hat.
Preis: 3.00 EUR
Buchbesprechung Lena Foljanty / Ulrike Lembke (Hrsg.):
Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 2006; 357 Seiten
„Die Frauenfrage ist…in erster Linie…Rechtsfrage, weil nur von der Grundlage verbürgter Rechte… an ihre sichere Lösung überhaupt gedacht werden kann.“ (Anita Augspurg, 1895) Mit diesem Zitat beginnt das Studienbuch „Feministische Rechtswissenschaft“, in dem neun Nachwuchswissenschaftler/innen in die feministische Rechtswissenschaft einführen. Das AutorInnenkollektiv weist bereits einleitend darauf hin, dass nicht alle feministischen RechtswissenschaftlerInnen das Recht als geeignetes Mittel ansehen, die Gesellschaft zu verändern, halten aber fest, dass die Frauenbewegung zumindest auch zum Thema hat, die soziale Situation von Frauen im Recht und durch Recht sichtbar zu machen und zu verbessern und dass umgekehrt die feministische Rechtswissenschaft zumindest auch die Frauenfrage im Recht stellt. Es geht allerdings nicht allein um das weibliche Subjekt im Recht, sondern die AutorInnen verstehen feministische Rechtswissenschaft in einem weiten Sinn und befassen sich allgemein mit der Frage, wie Recht Machtverhältnisse und Ausschlüsse produziert und mit welchen Strategien Veränderungen dieser Machtverhältnisse möglich sind. Das Geschlechterverhältnis wird dabei als eine Form der Konstruktion von Ungleichheit betrachtet, neben anderen Kategorien wie Klasse oder Race.