Aus der 1997 geschlossenen und 2003 geschiedenen Ehe der Parteien ist die Tochter S. hervorgegangen. Die Antragsgegnerin hat noch zwei weitere minderjährige Kinder, L., geb. 1993, und W., geboren 1991. Die Antragsgegnerin hat sich im August 2001 von dem Antragsteller getrennt und war mit den drei Kindern zunächst in ein Frauenhaus gezogen. Seit der Trennung leben die Kinder ununterbrochen bei ihr, so auch S. Die Mutter hat mit Zustimmung des Vaters das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame
Tochter inne.
Bewilligt die Rentenversicherung Versicherten eine Rente wegen Erwerbsminderung, so geschieht das mit Abschlägen, indem der Zugangsfaktor für jedenMonat, für den die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,3%, maximal um 10,8% gekürzt wird. Diese Praxis hat das Bundessozial- gericht für Zeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres der versicherten erwerbsgeminderten Person im Urteil vom 16.05.2006 für gesetz- und verfassungswidrig erklärt. Abschläge dürfen danach nur bei Versicherten vorgenommen werden, die älter als 60 Jahre sind. Vorher ist eine ungekürzte Erwerbsminderungsrente zu zahlen.
Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige arabischer Volkzugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 8.11.2000 in das Bundesgebiet ein. Am 14.11.2000 beantragte sie die Gewährung von Asyl. [Der Asylantrag und 2 Anträge auf Feststellung von Abschiebehindernissen wurden abgelehnt.] Mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.8.2002 wurde der Asylantrag abgelehnt und festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, sowie mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung angedroht. Die hierauf eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.2.2004 – A 11 K 13083/02 -; VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 4.4.2003 – A 3 S 354/03).
Die Antragsteller, pakistanische Staatsangehörige, haben bereits […] Asyl beantragt. Die Asylanträge wurden sämtlich vollumfänglich unanfechtbar abgelehnt. Den Antragstellern wurde die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Am 30.3.2005 stellten die Ausländer auf § 60 Abs. 1 AufenthaltsG beschränkte Anträge aufDurchführung
eines weiteren Asylverfahrens (Folgeanträge).
Die Klägerin ist eigenen Angaben zufolge russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit, die wiederum eigenen Angaben zufolge mit ihrer Familie […] am 1.10.2002 auf dem Landweg kommend in die Bundesrepublik Deutschland gelangte und […] Asylantrag stellte.
Bei der Anhörung vor der Beklagten gab die Klägerin imWesentlichen an, sie habe seit eineinhalb Jahren nachts nicht mehr zu Hause geschlafen. Ihre Kinder hätten bei Nachbarn geschlafen. Sie hätte Kämpfern geholfen gegen die Wahabiten, diese hätten den ganzen Stammausrottenwollen. Sie habe auf der Liste der Wahabiten gestanden. Auch ihr Bruder und ihre Schwester seien umgebracht worden.Mit den Russen habe sie keine Probleme gehabt. Diese hätten jedoch am 7.9.2002 ihr Haus, als lediglich ihre Kinder anwesend gewesen seien, durchsucht.
Die […] Beschwerde der Antragstellerin […] hat Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 4 AufenthG zu erteilen, abgelehnt hat. Der Antragstellerin geht es vorliegend, worauf die Beschwerdebegründung zutreffen hinweist, nicht um die vorläufige Aussetzung einer Abschiebung, bei der im Regelfall das auf Erteilung einer Duldung gerichtete einstweilige Rechtsschutzbegehren als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache angesehen wird, sondern um die Aushändigung der schriftlichen Bescheinigung des Absehens von Vollstreckungsmaßnahmen (§§ 60 a Abs. 4, 77 Abs. 1 AufenthG).
Der Antrag der aus dem ehemaligen Jugoslawien / Kosovo stammenden Antragstellerin, den Antragsgegner imWege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu dulden, […] hat gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung Erfolg.
Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Kriege und gewaltsame Konflikte bringen großes Leid über dieZivilbevölkerung. Frauen sind davon in
doppelter Weise betroffen. Sie müssen nicht nur die Schrecknisse und Nöte ertragen, die mit jedem Krieg verbunden sind, sondern zusätzlich auch in ständiger Angst leben, verschleppt, vergewaltigt, misshandelt oder getötet zu werden. Sexuelle Gewalt kann eine von denKonfliktparteien gezielt verfolgte Kriegsstrategie sein, um Frauen bzw. ihre Familien und Gemeinschaften zu erniedrigen, zu bestrafen oder zu vertreiben. Wer überlebt, ist seelisch und körperlich gezeichnet, oftmals von der eigenen Familie verstoßen, im schlimmsten Fall auch noch mit HIV infiziert.
Preis: 3.00 EUR
Inhaltsverzeichnis
Birgit Beese
Frauenverdienste – Männerverdienste: wie weit liegen sie auseinander? oder: Wie breit ist der ,gender pay gap’ in Deutschland? 99
Gertrud Kühnlein
Auswirkungen der aktuellen arbeitsmarkt- und traifpolitischen Entwicklungen auf die Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse von Frauen in der Sozialen Arbeit 108
Urteil des ArbG Gelsenkirchen
Kündigung im Kleinbetrieb muss jedenfalls einleuchten 114
Urteil des SG Düsseldorf
Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes
zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG) 115
Barbara Becker-Rojczyk
Der „Koran-Fall“ – Ein Erlebnisbericht 121
Verband alleinerziehender Mütter und Väter – VAMV Bundesverband e.V., Frauenhauskoordinierung
Gemeinsame Erklärung zum Regierungsentwurf eines FGG-Reformgesetzes (FGG-RG) 124
Frauenhauskoordinierung e.V.
Stellungnahme zum Entwurf des FGG-Reformgesetzes (Auszug) 129
Beschluss des AG Bremen
Kein Umgang bei Partnerschaftsgewalt; retraumatisierende Wirkung wiederholter Begutachtung 130
Urteil des BSG mit Anmerkung von Susette Jörk
Abschlag bei „vorzeitigem“ Bezug von Erwerbsminderungsrente 134
Urteil des VG Stuttgart
Keine Abschiebung einer Frau in den Iran, wenn keine Unterstützung durch den dortigen Familienverband zu erwarten ist 135
Bescheid des BAMF
Abschiebeverbot nach Pakistan wegen Misshandlung durch Ehemann 137
Urteil des BayVG München
Abschiebeverbot nach Tschetschenien 138
Beschluss des HessVGH
Anspruch auf Aushändigung einer Bescheinigung über die Duldung 140
Beschluss des VG Berlin
Retraumatisierung durch Abschiebung (hier: Kosovo) 141
Dokument
UN-Resolution 1325 – Frauen, Frieden und Sicherheit – konsequent umsetzen Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Nach der jüngsten europäischen Erhebung lag Deutschland unter 25 EU-Mitgliedstaaten mit einem Verdienstunterschied zwischen Männern und Frauen von 22% auf dem viertletzten Platz. Noch breiter ist die Lohn- und Gehaltskluft allein in Zypern, Estland und der Slowakei. Der europäische Durchschnitt liegt bei 15%.1 Mit welchen Konsequenzen dies einhergeht, verdeutlicht eine weitere europäische Vergleichsstudie, die nicht die Bruttogehälter, sondern den Nettostundenlohn zur Grundlage hat. Hiernach zählt Deutschland neben Frankreich, Belgien, Luxemburg und Litauen zu dem Cluster der EU-Mitgliedstaaten, das den höchsten Anteil an Frauen mit niedrigen Realeinkommen unter allen Beschäftigten und den geringsten Frauenanteil unter jenem mit hohem Realeinkommen ausweist.2 Doch nicht nur hinsichtlich der Breite des Einkommensunterschieds, auch hinsichtlich der Intensität der politischen Maßnahmen, auf diesen Einfluss zu nehmen, schneidet Deutschland im europäischen Vergleich extrem schlecht ab. Sowohl für die Bundesregierung wie für dieTarifvertragsparteien kommt dem
Thema nur eine geringe Priorität zu.
Traditionell gilt der Sozialsektor als Domäne der Frauenarbeit: „Soziale Arbeit ist weiblich“. Weit überwiegend sind in diesem Bereich Frauen beschäftigt – und deren Anteil ist umso größer, je prekärer die Beschäftigungsverhältnisse und je „einfacher“ die
Tätigkeiten eingestuft und bewertet werden, das heißt, je niedriger die Vergütungen sind.2 Dabei gelten die personenbezogenen, sozialen Dienstleistungen auch heute noch weithin nicht nur als traditionelle „typische“ Frauenberufe, sondern als für Frauen qua Geschlecht bzw. sozialisationsbedingt in besonderem Maße geeignet.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten sowie einen Anspruch der Klägerin auf Weiterbeschäftigung. Die am 27.4.1965 geborene Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 1.9.1985 als Apothekenhelferin zu einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von etwa 1.810 Euro beschäftigt. Die Klägerin ist ihrem nicht erwerbstätigen Ehemann und einer achtjährigen Tochter gegenüber unterhaltsverpflichtet.
Im Betrieb des Beklagten sind regelmäßig außer der Klägerin noch eine ledige 59jährige, schwerbehinderte Apothekenhelferin in Vollzeit sowie eine Teilzeitreinigungskraft beschäftigt. Gelegentlich in Urlaubszeiten ist eine Aushilfskraft tätig.
Die am 26.01.1929 in Prag geborene Klägerin ist Jüdin undVerfolgte desNazi-Regimes und lebt nach Aktenlage seit 1946 in Palästina bzw. seit 1948 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit. Die Klägerin beantragte am 10.06.2003 bei der Beklagten […] die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Sie gab dabei im Antrag an, sie habe vom 13.09.1943 bis 18.05.1944 während ihres Aufenthaltes im Ghetto von Theresienstadt innerhalb desGhettos helferische Tätigkeiten in der dortigen Zahnklinik verrichtet, ohne dabei bewacht worden zu sein. Sie habe Materialien für zahnärztliche Zwecke vor- und zubereitet. Sie habe etwa 10 Stunden täglich gearbeitet. Bekommen habe sie dafür keinen Barlohn oder Sachbezüge, so ihre erste Angabe.
Bei meiner Mandantin handelt es sich um eine 25-jährige junge Frau, von Beruf Sachbearbeiterin, deutsche Staatsangehörige, in Deutschland geboren, aus einer marokkanischen Familie stammend. IhrenMann hat sie gegen denWunsch ihrer Eltern geheiratet. Es war die große Liebe. Aus der Ehe hat sie zwei Söhne, die jetzt drei und vier Jahre alt sind.
Aus der Vielzahl der in dem Gesetz enthaltenen Veränderungen sollen im Folgenden nur die Problemfelder herausgegriffen werden, die im Artikel 1 FGG-RG, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kinder und ihrer betreuenden Elternteile betreffen.
Mit Förderung des BMFSFJ unterstützen wir Frauenhäuser allerTräger bundesweit in ihrer Alltagspraxis und in ihren übergreifenden Interessen durch Information, Austausch und Vernetzung. Der Verein wird getragen durch die Bundesverbände von Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Diakonischem Werk, Dt. ParitätischenWohlfahrtsverband und Sozialdienst katholischer Frauen, denen insgesamt ca. 250 Frauenhäuser angeschlossen sind, sowie einzelne Frauenhäuser außerhalb derVerbände.Zu seinen wesentlichen
Aufgaben gehört, das Erfahrungswissen der Frauenhausmitarbeiterinnen zu bündeln und in die (Fach-)Öffentlichkeit, Verwaltung und Politik zu transportieren mit dem Ziel, Verbesserungen für betroffene Frauen und Kinder in der Rechts- und Verwaltungspraxis zu erreichen.