Ausgabe 3

Inhaltsverzeichnis

Ausgabe 3/2009

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Kerstin Feldhoff

Frauenarbeit im Einzelhandel: Geringfügig beschäftigt – gering entlohnt – gering geschätzt?!

Anmerkung zum Urteil des LAG Hamm vom 18.03.2009 – 6 Sa 282/08

Einleitung
Das Urteil des LAG Hamm bestätigt die Urteile des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.07.2008. Die Klägerinnen waren als geringfügig Beschäftigte zu einem Stundenlohn von zuletzt 5,20 Euro beim Textildiscounter KIK beschäftigt. Sie verlangten eine Lohnnachzahlung für den Zeitraum zwischen März 2004 und März 2008, weil der – vereinbarte – gezahlte Lohn so erheblich unter den einschlägigen Gehältern bzw. Löhnen des Tarifvertrages für den Einzelhandel läge, dass er sittenwidrig sei. Das Arbeitsgericht Dortmund verurteilte die Beklagte zu einer Zahlung von insgesamt 20.638 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 12.141 Euro netto und gab damit der Klage in vollem Umfang statt. Auch das LAG Hamm hält die Entgeltabrede für sittenwidrig und damit nichtig.

 

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Hamm

Lohnwucher bei Verkäuferin im Discounthandel (KIK)

1. Sittenwidriger Lohn und damit eine nichtige Vergütungsabrede im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsleitung zur Arbeitsvergütung in einem auffälligen Missverhältnis steht.
2. Wird weniger als zwei Drittel des üblichen Tariflohns der betreffenden Branche oder Wirtschaftsregion gezahlt, liegt ein solches Missverhältnis jedenfalls vor.
3. Bei der Ermittlung der verkehrsüblichen Vergütung dürfen Vergütungen nicht einbezogen werden, die auf sittenwidrigen oder – im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung oder das Geschlecht der beschäftigten Personen – auf diskriminierenden Abreden beruhen.
4. Beim Vergleich des vereinbarten Stundenlohns mit dem Tariflohn ist der Abgeltungsbereich der Vergütung zu berücksichtigen.
5. Bei Nichtigkeit der Entgeltabrede wegen Lohnwuchers, ist gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung zu zahlen. Dies ist regelmäßig die tarifliche Vergütung.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des LAG Hamm vom 18.03.2009, 6 Sa 1284/08 – rk.  – Vorinstanz: AG Dortmund vom 15.07.2008 – 2 CA 282/08

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Lohnwucher bei Hilfsgärtnerin

Sittenwidriger Lohn im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung weniger als zwei Drittel des üblichen Tariflohns der betreffenden Branche oder Wirtschaftsregion beträgt.

Urteil des BAG vom 22.04.2009, 5 AZR 436/08

 

Preis: 3.00 EUR

Annette Schnoor

Eingruppierung nach dem neuen Entgeltrahmenabkommen in der Metallindustrie NRW

Gleich, welche Statistik der Erwerbseinkommen zu Grunde gelegt wird, das Einkommen von Frauen liegt in Deutschland bei ungefähr gleicher Arbeitszeit mindestens 20 Prozent unter dem von Männern. Damit nimmt Deutschland mit Österreich und Großbritannien unter den EU-Staaten einen der letzten Plätze ein. Die Ursachen dafür sind sicher vielfältig. Aber da in Deutschland das individuelle Einkommen vergleichsweise weitgehend durch Tarifverträge geregelt wird, ist es klar, dass auch die Tarifverträge zur Eingruppierung und Bewertung von Tätigkeiten zur Entgeltdiskriminierung beitragen. Das sollte zumindest für Gewerkschaften Grund genug sein, alles zu versuchen, um einen neuen Eingruppierungstarifvertrag diskriminierungsfrei zu gestalten.

 

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Anhörung im Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern

Am 28. Januar 2009 fand vor dem Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine öffentliche Anhörung zum Thema: „Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern“ statt (zu den BT-Drs. 16/11175, 16/11192, 16/8784; Ausschussdrucksache 16(13)419a neu).
Zur Vorbereitung dieser Anhörung wurden den Anhörpersonen vorab schriftlich 56 Fragen gestellt. Als Anhörpersonen waren geladen: Dr. Astrid Ziegler (WSI); Silvia Strub (Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien); Dr. Armgard v. Reden (IBM); Prof. Dr. Sibylle Raasch ( DJB); Prof. Dr. Frederike Maier (HTM- Institut der FHfW Berlin); Doris Liebscher (Antidiskriminierungsbüro Sachsen); Dr. Hans-Peter Klös (IDW); Petra Ganser (VerDi); Dr. Achim Dercks (DIHT).
Wir dokumentieren im Folgenden die Stellungnahme Dr. Astrid Zieglers vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung Düsseldorf zu den Fragen 1-50. Ergänzend dokumentieren wir die Antworten von Silva Strub vom Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann in der Schweiz zu den Fragen 53-56, da von ihr das den Unternehmen seit 2006 zur Verfügung gestellte Excel-Programm „Logib“ und Vorgaben des Schweizer Beschaffungsrechts näher erläutert werden.

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Jutta Bahr-Jendges im Gespräch mit Anna Hochreuter

Das Private ist politisch

A. Hochreuter: Weißt du noch, warum du dich entschieden hast, Jura zu studieren?
J. Bahr-Jendges: Ja, das weiß ich genau. Ich begann damals, im Treblinka-Prozess, dem ersten großen KZ-Prozess in Düsseldorf zuzuhören, der nach meiner Erinnerung etwa gleichzeitig mit dem Auschwitz-Prozess in Frankfurt lief. Den Treblinka-Prozeß in Düsseldorf – wir wohnten in Krefeld – führte der Lebensgefährte meiner Mutter als Vorsitzender Richter. Ich war regelmäßig, soweit zeitlich möglich, Prozessbeobachterin und ich nahm genau wahr, dass dies eine Gelegenheit war, einerseits meine eigene Geschichte aufzuarbeiten, weil ich Tätertochter bin, 1943 geboren, Tochter eines Nationalsozialisten aus dem Propagandaapparat, der Zeit seines Lebens Nationalsozialist geblieben ist, bis ins hohe Alter. Andererseits nahm ich genau wahr, dass dies die Gelegenheit war für die Republik des bürgerlichen Wiederaufbaus, die Verbrechen der Nazizeit als Geschichte, auf eine Bühne, nämlich vor Gericht zu stellen und der Geschichte einen Platz außerhalb der bürgerlichen Köpfe und Herzen zu geben, ohne innere Anteilnahme und Trauer, jedoch der Erwartung des Auslands nach Aufarbeitung des Geschehens nachkommend. Im Laufe dieses Prozesses, der mich sehr beschäftigt hat, – bzw. schon während der langen Vorbereitungszeit des Prozesses, die ich zu Hause mitbekam, – wuchs der Entschluss: Ich will Jura studieren, unter dem Motto: Ich will durchschauen, was um mich herum geschieht und was geschehen ist. Ich will verstehen. Später bin ich dann eine große Anhängerin von Hannah Arendt geworden und ihres grundlegenden Motivs: Ich will verstehen.

Preis: 3.00 EUR

Alexandra Goy

Buchbesprechung: Die OLG Präsidentin – Gedenkschrift für Henriette Heinbostel

Konstanze Görres-Ohde, Monika Nöhre, Anne-José Paulsen (Hrsg.)

„Es war an der Zeit, anlässlich des 50. Jahrestages der Ernennung der 1. OLG-Präsidentin in Deutschland eine Gedenkschrift herauszugeben, die beweist, dass die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Justiz längst Realität ist.“

 

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