Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2010

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Dagmar Oberlies, Jutta Elz

Lesarten: Kriminalität, Geschlecht und amtliche Statistiken

Vorbemerkungen
Im Herbst 2008 fand in Wiesbaden eine Fachtagung der Kriminologischen Zentralstelle e. V. (KrimZ) zum Thema Täterinnen – Befunde, Analysen, Perspektiven statt, die von der einen Autorin organisiert, von der anderen mit einer Gruppe  Studierender besucht worden war. Aufgrund des dort Gehörten – u. a. der vermeintlichen Bevorzugung von Straftäterinnen gegenüber Straftätern bei der Sanktionierung – entstand der Entschluss, sich mit den kriminalitätsbezogenen Statistiken unter dem Aspekt der Geschlechtsstruktur zu befassen. Auf dem gemeinsam Erarbeiteten basieren die folgenden Ausführungen.

 

Preis: 3.00 EUR

Theda Giencke

Das 2. Opferrechtsreformgesetz: Leichte Verbesserungen verdecken erhebliche Verschlechterungen

Das 2. Opferrechtsreformgesetz (2. ORRG) ist zum 01. Oktober 2009 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes soll sein, Verletzte und ZeugInnen „noch besser vor Belastungen in Strafverfahren zu schützen und ihre Rechte zu erweitern“, so das Bundesjustizministerium vollmundig in einer Presseerklärung vom 2.7.09).

Ist das gelungen? Zweifel sind angebracht. Entscheidende Verbesserungen wurden nicht erreicht, erhebliche Einschränkungen werden zu beklagen sein. Das 2. ORRG kann allenfalls als ein weiterer Schritt in die richtige Richtung bezeichnet werden. Das Gesetz beinhaltet eine Reihe von Änderungen der StPO und einigen Nebengesetzen, von denen die bedeutsamsten hier beleuchtet werden sollen.

 

Preis: 3.00 EUR

LAG der autonomen Notrufe in Rheinland-Pfalz

Traumatisierung durch sexualisierte Gewalt – Die Arbeit der Frauennotrufe im Kontext von Traumaforschung und gesellschaftlichen Mythen zu Vergewaltigung

„So wichtig wie die Konzeption Trauma für die Anerkennung des Leids vieler Gewaltbetroffener ist, so problematisch ist [...] die Einsortierung der Folgen in die Klassifikationsschemata für Krankheiten. So wichtig neue Ideen zur Bearbeitung der Gewalt sind, so problematisch ist die Tendenz zur Reduzierung auf eine anzuwendende Traumatherapie.“  (Arbeitsgruppe bkA, in: Prävention 04/2006, S. 7)

Vorwort
Die Frauennotrufe sind als Fachstellen zum Thema Sexualisierte Gewalt, insbesondere im Bereich ihrer Unterstützungsarbeit, mit Menschen konfrontiert, die von traumatisierenden Gewalterlebnissen betroffen waren oder sind. Dabei sehen die Mitarbeiterinnen der feministischen Einrichtungen die von sexualisierter Gewalt betroffenen Frauen und Mädchen nicht nur als individuelle Einzelfälle, sondern im Kontext der gesellschaftlichen Geschlechterverhältnisse, die Gewalt hervorbringen und zulassen. Das zu benennen, in die Arbeit mit einzubeziehen und Einfluss zu nehmen auf die gesellschaftlichen Ursachen sexualisierter Gewalt ist unverzichtbarer Bestandteil der Notrufarbeit. Denn: sowohl die sexualisierte Gewalt selbst, als auch die Bedingungen der individuellen Verarbeitung von Gewalterfahrungen sind gesellschaftlichen Bedingungen unterworfen.

 

Preis: 3.00 EUR

Christa Pelikan

Der (österreichische) Außergerichtliche Tatausgleich (ATA) bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen

Replikation einer empirischen Studie nach 10 Jahren, oder: Die Männer werden nicht besser, aber die Frauen werden stärker – stimmt das noch so?

Zur Entstehung der Studie
Im Zuge der Beratungen und der intensiven Diskussionen um die Entstehung des österreichischen Gewaltschutzgesetzes von 1997, war der Ruf nach einem Verbot der Bearbeitung von Fällen ‚häuslicher Gewalt’ im Rahmen eines außergerichtlichen Tatausgleichs im Strafverfahren (ATA), also der österreichischen Version des Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA), laut geworden.

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Vorzeitige Beendigung der Elternzeit und Übertragung der Restelternzeit bei weiterer Geburt

1. Lehnt der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG nicht form- oder fristgerecht oder nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ab, wird die Elternzeit aufgrund der Gestaltungserklärung des Arbeitnehmers beendet. Eine Zustimmung des Arbeitgebers zur vorzeitigen Beendigung ist nicht erforderlich. Eine den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG nicht entsprechende Ablehnung des Arbeitgebers ist unbeachtlich.
2. Der Arbeitnehmer kann die ursprünglich festgelegte, aber wegen der vorzeitigen Beendigung nicht verbrauchte Restelternzeit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 1. Halbs. BErzGG (nunmehr § 15 Abs. 2 Satz 4 1. Halbs. BEEG) mit einem Anteil von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. Der Arbeitgeber hat seine Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung nach billigem Ermessen zu treffen, § 315 Abs. 3 BGB.
Urteil des BAG vom 21.4.2009, 9 AZR 391/08

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Berlin

Auslandszuschlag für eingetragene Lebenspartnerin

1. Der Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag folgt unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Feststellung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH besteht kein Zweifel, dass der Auslandszuschlag der Beamten ein Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie ist.
2. Die Beschränkung auf verheiratete Beamte in § 55 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 BbesG stellt im Hinblick auf in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte eine unmittelbare Diskriminierung dar.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Berlin vom 7.5.2009, VG 7 A 95.07 – n.rk.

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Dresden mit Anmerkung von Susanne Pötz-Neuburger

Unbefristeter Unterhalt nach langer Ehe

1. Nach 32jähriger Hausfrauenehe wird der nacheheliche Unterhalt weder befristet noch begrenzt.
2. Die Rentenbezüge der geschiedenen Hausfrau, die sie durch den Versorgungsausgleich erworben hat, erhöhen den in der Ehe angelegten Bedarf und vermindern die Bedürftigkeit.
3. Eine neue Ehe des Verpflichteten führt zur Dreiteilung des Bedarfs gemäß BGHZ 177, 356, aber nicht vor dem 30.07.2008, dem Datum der genannten BGH Entscheidung.
Urteil des OLG Dresden vom 25.09.2009, 24 UF 717/08

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Düsseldorf

Gegenstandswert im Vermittlungsverfahren

Der Gegenstandswert im Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG beträgt 1.000 Euro.
Beschluss d. OLG Düsseldorf v. 25.9.2008 – II-6 WF 179/08

Aus den Gründen:
Der Senat tritt zwar der Auffassung des Amtsgerichts bei, dass der Gegenstandswert in Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG gemäß § 23 Abs. 3 RVG und nicht analog § 30 Abs. 2 KostO zu bestimmen ist (ebenso Brandenburgisches OLG in FamRZ 2006/1859, a.A. OLG Nürnberg JurBüro 2006, 200). Nicht folgen kann der Senat dem Amtsgericht jedoch, soweit es den Gegenstandswert analog § 24 Satz 1 RVG mit 500 Euro bemisst, weil in Vermittlungsverfahren nicht nur eine vorläufige Regelung wie bei einer einstweiligen Anordnung erstrebt wird.
Andererseits wäre es aber unangemessen, selbst in – wie hier – einfach gelagerten Vermittlungsverfahren stets auf den Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (4.000 Euro) zurückzugreifen. Vielmehr erscheint dann ein Gegenstandswert in Höhe von 1.000 Euro ausreichend (ebenso Brandenburgisches OLG a.a.O.).

 

Beschluss des OLG Düsseldorf

Beiordnung einer Anwältin im Sorgerechtsverfahren

1.) Für den Anspruch auf Beiordnung einer Rechtsanwältin reicht es aus, dass entweder die Sach- oder die Rechtslage schwierig ist.  Dabei ist auf die Perspektive eines juristischen Laien ohne besondere Vorkenntnisse abzuheben.
2.) Gescheiterte Vermittlungsbemühungen, mögliche psychische Probleme des Kindes und weitere Auseinandersetzungen zwischen den Eltern sind Hinweise auf eine schwierige Sachlage.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss d. OLG Düsseldorf v. 10.2.2010, Az.: II-8 WF 204/09

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt

Trennungsfolgen in der Beratungshilfe

In der Beratungshilfe stellen verschiedene Trennungsfolgen, die im Berechtigungsschein genannt werden, verschiedene Angelegenheiten dar.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Frankfurt vom 12.08.2009, Az.: 20 W 197/09

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Düsseldorf

Keine Abschiebung in den Iran nach Flucht wegen Ehebruch

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG. Ihr droht bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen Ehebruchs in Form von Auspeitschung, was eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellt.
Urteil des VG Düsseldorf vom 30. März 2009 – 5 K 1535/08.A

 

Preis: 3.00 EUR

Buchbesprechung von Anna Hochreuter

Uli Streib-Brzic (Hg.): Das lesbisch-schwule Babybuch. Ein Ratgeber zu Kinderwunsch und Elternschaft

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Buchbesprechung von Susanne Giesler

Marion Röwekamp: Juristinnen. Lexikon zu Leben und Werk, hrg. vom Deutschen Juristinnenbund

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Buchbesprechung von Sibylla Flügge

Susanne Dern / Eva-Maria Müller-Krah: Ratgeberin Recht – Für Frauen, die sich trennen wollen, und für Mitarbeiterinnen in Frauenhäusern und Beratungsstellen

4. vollst. überarb. Aufl., 180 S., Frankfurt a.M. (Fachhochschulverlag) 2010

Die lang erwartete Neuauflage der bewährten Ratgeberin, die sich in erster Linie an Professionelle richtet, die Frauen, insbesondere Frauen in Gewaltbeziehungen beraten, aber daneben auch direkt an Frauen, die sich trennen wollen, ist nun in einer vollständigen Neubearbeitung erschienen. Sortiert nach 30 Stichworten in alphabetischer Reihenfolge von Anwaltliche Hilfe und Armut über Jugendamt und Strafanzeige bis Wohngeld und Zugewinn werden alle in der Trennungssituation relevanten familienrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, strafrechtlichen und prozessrechtlichen Fragen verständlich und präzise – immer bezogen auf die in der Praxis sich stellenden Probleme – dargestellt. Schlagwörter und Symbole, die z.B. auf Informationen speziell für Migrantinnen oder auf Risiken hinweisen, erleichtern die Lesbarkeit und das Verständnis. Weitere Informationen können sich die Leserinnen mittels der Hinweise auf nützliche Angebote im Internet beschaffen.
Sibylla Flügge

 

Literaturhinweise

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Programm

36. FJT vom 30. April bis 2. Mai 2010 in Köln

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