Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2012

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Barbara Schwarz

Die Verfestigung der biologischen Abstammung als familienrechtliches Ordnungsprinzip

Zur Neuregelung der elterlichen Sorge und Ausweitung des Umgangsanspruchs des biologischen Vaters

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat am 28.03.2012 den „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern“ vorgelegt. Die Neuregelung ist erforderlich aufgrund der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 03.12.2009 und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21.07.2010. Insbesondere die vom BMJ in Auftrag gegebene Studie des Deutschen Jugendinstituts „Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“ von Karin Jurczyk und Sabine Walper (DJI 2010) soll eine sozialwissenschaftliche Legitimation für die Neuregelung bieten. Im Folgenden wird aufgezeigt, wie mit der Generalisierung der gemeinsamen elterlichen Sorge und der zunehmenden Stärkung der Rechtspositionen des biologischen Vaters die biologische Abstammung an Stelle der Ehe als familienrechtliches Ordnungsprinzip sich durchsetzen wird.

Preis: 3.00 EUR

Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V. (VAMV)

Zur Einführung einer negativen Kindeswohlprüfung im Sorgerecht auf der Grundlage eines neuen Leitbildes

Stellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesregierung vom 28.03.2012 für ein Gesetz zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern (Auszug)

Keine wissenschaftlichen Grundlagen

§ 1626a Absatz 2 S.1 BGB-E legt fest: „Das Familiengericht überträgt […] auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge […] auf beide Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.“

Der Entwurf etabliert nach den Ausführungen der Entwurfsbegründung ein neues Leitbild, welches beinhaltet, dass möglichst eine gemeinsame Sorgetragung erfolgen soll (Ref.-Entw., S. 11). Dazu möchte „die Reform dort, wo es dem Kindeswohl nicht widerspricht, eine gemeinsame elterliche Sorge erreichen.“ (a.a.O.) Eine wissenschaftliche Begründung für dieses Ziel bleibt die Bundesregierung schuldig. Zwar wird in der Begründung das Bundesverfassungsgericht aus seiner Entscheidung von 2003 zitiert, wonach „sozialwissenschaftliche Untersuchungen bestätigen, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht und ihm verdeutlicht, dass beide Eltern gleichermaßen bereit sind, für das Kind Verantwortung zu tragen.“ (BVerfG v. 29.01.03, 1 BvL 20/99

 

Preis: 3.00 EUR

Diakonie Bundesverband

Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJ eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht verheirateten Vaters (Stand 11.05.2012) (Auszug)

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Deutscher Juristinnenbund e.V. – Bundesverband

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern, Fassung vom 28. März 2012 (Auszug)

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Urteil des BGH

Keine Vollerwerbspflicht bei drei Kindern – Lastenverteilung zwischen den Eltern

Für die Verlängerung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt sind an die Darlegung von kinderbezogenen Gründen keine überzogenen Anforderungen zu stellen (hier: Betreuung von drei minderjährigen Kindern, sportliche und musische Aktivitäten, Fahrdienste am Nachmittag, Hausaufgabenbetreuung).

Auch die gerechte Lastenverteilung zwischen den Eltern ist zu berücksichtigen. Dabei ist zu bedenken, dass der betreuende Elternteil bei Vorwegabzug des Kindesunterhalts über eine Reduzierung seines Unterhalts im wirtschaftlichen Ergebnis einen Teil des Barunterhalts mit zu tragen hat.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des BGH vom 18.4.2012, XII ZR 65/10

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Mainz

Übernahme von Elternbeiträgen in privater Kindertagesstätte

 1. § 5 Abs. 1 S. 1 KiTaG (Rh.-Pfalz) auferlegt dem Jugendhilfeträger eine umfassende Garantenstellung, um ein gesetzeskonformes Betreuungsangebot zu schaffen, also jedem Kind ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen.

2. Ist der Anspruch des Kindes auf Bereitstellung eines gemäß § 13 Abs. 3 S. 5 KiTaG (Rh.-Pfalz) beitragsfreien Kindergartenplatzes durch Zeitablauf unmöglich geworden, so hat der Jugendhilfeträger die für die Unterbringung des Kindes in einer privaten Kindereinrichtung angefallenen Kosten (ohne Verpflegungskosten) im Rahmen des sog. Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruchs zu ersetzen.

3. Anspruchsberechtigt sind dabei sowohl das Kind als Inhaber des sich aus § 5 Abs. 1 S. 1 KiTaG (Rh.-Pfalz) ergebenden Anspruchs auf Bereitstellung eines entsprechenden Kindergartenplatzes als auch seine Eltern, welche durch die in § 13 Abs. 3 S. 5 KiTaG (Rh.-Pfalz) angeordnete Beitragsfreiheit begünstigt werden.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des VG Mainz vom 10.05.2012, 1 K 981/11.MZ (Berufung zugelassen)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Düsseldorf

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Elternzeit

Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wegen der Geburt eines weiteren Kindes besteht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zuvor während einer Elternzeit ohne Lohnanspruch geruht hat.
(Leitsatz der Redaktion)

Urteil des LAG Düsseldorf vom 30.06.2011, 5 Sa 464/11
(Revision anhängig unter 5 AZR 652/11)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Verlängerung der Elternzeit – Zustimmung des Arbeitgebers – Ermessensentscheidung

Der Arbeitgeber hat entsprechend § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob er die zur Verlängerung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG erforderliche Zustimmung erteilt.

BAG, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 315/10

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Beschluss des LAG Hamm

Prozesskostenhilfe für verfristete Entschädigungsklage wegen Geschlechtsdiskriminierung

1. Im Hinblick auf die Frist des § 15 Abs. 4 AGG ist der vorgetragene Sachverhalt nicht nach einzelnen Indizien zu überprüfen, sondern einheitlich danach zu beurteilen, ob er Indizien für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts beinhaltet. Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG beginnt erst bei Kenntnis und Würdigung des gesamten sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden diskriminierenden Verhaltens.

2. Das Versäumen der Frist des § 15 Abs. 4 AGG rechtfertigt es nicht, von einer fehlenden Erfolgsaussicht der Entschädigungsklage auszugehen, denn die Europarechtskonformität des § 15 Abs. 4 AGG ist jedenfalls für den Fall der Geschlechtsdiskriminierung noch nicht abschließend geklärt.

3. Es erscheint überprüfungswürdig, dass es nicht allein darauf ankommen kann, dass es im Arbeitsrecht generell kurze Fristen gibt, sondern darauf, welche Fristen für einen vergleichbaren Anspruch auf Schadenersatz/Entschädigung bestehen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung regelmäßig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt und ein sich daraus ergebender vergleichbarer Schadenersatzanspruch lediglich den gesetzlichen Verjährungsfristen unterliegt. Arbeits- und tarifvertragliche Ausschlussfristen bieten aufgrund ihrer Vielfalt keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt dafür, generell davon auszugehen, dass die kurze Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG dem primärrechtlichen Äquivalenzgrundsatz genügt.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des LAG Hamm vom 14.06.2011, 14 Ta 289/11

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Göttingen

Weibliches Geschlecht als Voraussetzung für Stelle in der Amtsvormundschaft

Ein Konzept mit dem Inhalt, die Aufgabe des Amtsvormunds nach § 55 Abs. 2 SGB VIII sowohl einer weiblichen als auch einem männlichen Beschäftigten zu übertragen, um den Mündeln zur Wahrung der Intimsphäre eine Auswahl zu ermöglichen, ist zulässig.

Besteht ein derartiges Konzept, so ist das entsprechende Geschlecht bei der Besetzung einer der Stellen eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG.

Urteil des ArbG Göttingen vom 23.11.2011, 4 Ga 3/11 Ö (rkr.)

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Frankfurt

Beteiligung der Frauenbeauftragten als Organ der Dienststelle zwingend

Die vollständige Unterrichtung der Frauenbeauftragten nach § 16 Abs. 3 S. 1 HGlG steht als öffentlich-rechtliche Pflicht nicht zur einvernehmlichen Disposition der Dienststelle und der Frauenbeauftragten, sondern ist zwingend zu erfüllen.

Ob die zwingenden Merkmale des Anforderungsprofils erfüllt werden, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle.

Beschluss des VG Frankfurt vom 16.03.2012, 9 L 295/12.F

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Frankfurt

Aktive Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten

1. Die Nachvollziehbarkeit der Darstellung dienstlicher Leistungen entsprechend § 49 Abs. 1 BLV verlangt mehr als das Ankreuzen von Ankertexten.

2. Die Beschränkung der Gleichstellungsbeauftragten auf eine beobachtende Teilnahme an einer Beurteilungskonferenz genügt nicht den Anforderungen an einer Mitwirkung i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BGleiG.

Urteil des VG Frankfurt vom 06.03.2012, 9 K 3815/11.F

Preis: 3.00 EUR

Barbara Degen

Buchbesprechung: Bärbel Meurer: Marianne Weber, Leben und Werk

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Petra Ladenburger

Buchbesprechung Grenzverletzungen – Institutionelle Mittäterschaft in Einrichtungen der Sozialen Arbeit

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Hinweise

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Beschluss des OLG Hamm

Alleiniges Sorgerecht bei gewalttätigem Vater

 Ist die Beziehung der Eltern von Kommunikationslosigkeit geprägt und auch nicht davon auszugehen, dass sich daran in absehbarer Zeit etwas ändert, so ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich.

Ein tiefgreifendes Zerwürfnis hindert die Elternteile, die Belange der Kinder gemeinsam wahrzunehmen.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des OLG Hamm vom 14.12.2011, 11-8 UF 120/11

Preis: 3.00 EUR