2013

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2013

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Gesine Fuchs

Recht als feministische Strategie?

Überlegungen anhand von Lohngleichheitskämpfen in der Schweiz

1. Einleitung

 

Hoffnungen auf gesellschaftspolitische Veränderungen durch Rechtsmobilisierung werden politisch und wissenschaftlich kontrovers diskutiert. Für eine Einschätzung sind empirische, möglichst vergleichende Studien nötig. Ziel des Beitrags ist es, am Beispiel empirischer Daten zu Lohngleichheitskämpfen in der Schweiz die Hindernisse, das Potenzial und die Restriktionen einer Rechtsmobilisierung vor Gericht zu diskutieren sowie die theoretischen Pro- und Contra-Argumente strategischer Prozessführung einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Dies geschieht anhand zweier Fallstudien erfolgreicher Prozessführung – im Fall der Basler Kindergärtnerinnen 1987/1998 sowie des Zürcher Pflegepersonals 1998/2001 – und bezieht Interviews, u. a. mit Gewerkschafterinnen, Anwältinnen und Klägerinnen, sowie Medienanalysen und Urteile, ein.

 

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Juristinnenbund

Stellungnahme zum Antrag „Frauen verdienen mehr – Entgeltdiskriminierung von Frauen verhindern“, BT-Drs. 17/8897, und zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchsetzung des Entgeltgleichheitsgebots für Frauen und Männer (Entgeltgleichheitsgesetz), BT-Drs

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt sowohl den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird, ein Gesetz zur Verhinderung von Entgeltdiskriminierung vorzulegen, als auch den Gesetzentwurf der SPD-Fraktion zur Durchsetzung des Entgeltgleichheitsgebots für Frauen und Männer.

 

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Urteil des LAG Ba-Wü, §§ 1, 2 PflegeArbbV

Mindestentgelt in der Pflegebranche auch für Bereitschaftsdienst und hauswirtschaftliche Versorgung

1. Die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche in § 2 PflegeArbbV differenziert nicht nach der Art der Tätigkeit. Deshalb sind im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit.

2. Überwiegen im Rahmen der Leistungserbringung die pflegerischen Tätigkeiten der Grundpflege i.S.v. § 14 Abs. 4 Nr. 1 - 3 SGB XI und ist somit der Anwendungsbereich der Mindestentgeltregelungen gem. § 1 Abs. 3 PflegeArbbV eröffnet, sind auch andere Tätigkeiten, insbesondere solche der hauswirtschaftlichen Versorgung i.S.v. § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI mit dem Mindestentgeltsatz des § 2 Abs. 1 PflegeArbbV zu vergüten.

Urteil des LAG Baden-Württemberg v. 28.11.2012, 4 Sa 48/12
n. rk., zugelassene Revision anhängig beim BAG, 5 AZR 1101/12)

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Saarbrücken, TV-Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk, Zusammenhangstätigkeit

Anwendbarkeit des TV-Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk auf Arbeiten in einer Bettenzentrale eines Krankenhauses

1. § 2 Abs.3 Mindestlohntarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk verpflichtet zur Eingruppierung in eine der genannten Lohngruppen, wenn mehr als 50% der Arbeitszeit auf Reinigungsarbeiten und mit der Reinigung zusammenhängende Tätigkeiten aufgewendet werden.

2. Die Reinigung eines Krankenhausbettes unterfällt dem Tarifmerkmal der Reinigung einer Raumausstattung (Unterhaltsreinigung).

3. In sog. Bettenzentralen von Krankenhäusern kann die Hinzurechnung von Tätigkeiten, die keine eigentlichen Reinigungsarbeiten sind (z.B. Abmontieren von Seitengittern und Galgen bei Krankenbetten, Abziehen und Auflegen von Folien) unter dem Aspekt der sog. Zusammenhangstätigkeit mit der Reinigungsarbeit dazu führen, dass die überwiegende Arbeitszeit dem Tarifbegriff der Unterhaltsreinigung unterfällt.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des LAG Saarbrücken vom 23.11.2011, 2 Sa 78/11
(Hinweis der Redaktion: Revision ist anhängig beim BAG, 4 AZR 98/11)

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Berlin, § 16a GleichstG BE, Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 3 GG, § 123 VwGO

Kein Mann als Frauenvertreterin

Durch die Regelung, dass eine Frauenvertreterin nur durch Frauen gewählt werden darf, werden die Ziele des Art. 3 Abs. 2 GG in besonderem Maße gefördert, denn hinsichtlich der Wählbarkeit für das Amt der Frauenvertreterin kann es wichtig sein, die Verhältnisse aus der Sicht des benachteiligten Geschlechts beurteilen zu können; auch wird eine Einflussnahme durch die Gruppe der nach Auffassung des Gesetzgebers bevorzugten Dienstkräfte hierdurch ausgeschlossen.

Die Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte dient dem Ausgleich von Benachteiligungen im Sinne der Richtlinie 2006/54/EG.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des VG Berlin vom 07.12.2012 -  5 L 419.12

 

Preis: 3.00 EUR

Susanne Köhler

Zweiklassensystem beim Familiengericht? oder: Wieder eine beabsichtige Gesetzesänderung zu Lasten von Frauen?

Zu den Auswirkungen der beabsichtigten Änderungen der Beratungshilfe- sowie der Verfahrenskostenhilferegelungen mit Blick auf Familiensachen, insbesondere Gewaltschutzfälle

Seit 1981 haben Rechtsuchende die Möglichkeit, staatliche Unterstützungsleistungen zur außergerichtlichen Klärung sowie zur Durchführung eines Gerichtsprozesses zu beantragen, die es ermöglichen, ein Recht durchzusetzen oder sich gegen eine Inanspruchnahme wehren zu können. Bereits seinerzeit wurde das Argument der Waffengleichheit zwischen den Parteien angeführt, dieses Argument muss insbesondere bei hochstreitigen Familiensachen – gerade auch Gewaltschutzsachen – auch heute gelten. Am 14.11.2012 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vorgelegt, der sowohl für die Beteiligten in Familien- und Gewaltschutzangelegenheiten als auch für viele in diesen Bereichen tätige Rechtsanwältinnen eine deutliche Verschlechterung bringen würde.

 

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Beschluss des OLG Braunschweig, Art. 6 Abs. 2 GG, § 1626 a BGB, § 1672 Abs. 1 BGB

Kein Anspruch auf Mitsorgerecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes bei Kommunikationsproblemen

1. Einem Antrag des nichtehelichen Vaters auf Begründung der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient (§ 1672 Abs. 1 BGB).

2. Auch bei einem funktionierenden Umgangsrecht widerspricht die Begründung der Mitsorge dem Kindeswohl, wenn eine am Kindeswohl orientierte gleichberechtigte Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern nicht möglich ist und die Mitsorge Streitigkeiten über Kindesbelange nur vermehren würde.

Beschluss des OLG Braunschweig vom 09.03.2012, 2 UF 174/11
Bezug: BVerfG vom 21.07.2010 (1 BvR 420/09) zu §§ 1626a, 1672 BGB

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm, § 1684 Abs. 1 BGB, § 1697a BGB

Kein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils

1) Die Anordnung eines Wechselmodells kommt nur in Betracht, wenn die Kindeseltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, kontinuierlich kommunizieren und kooperieren, willens und in der Lage sind, sich über ein einheitliches Erziehungskonzept zu einigen und die Vorstellungen des jeweils anderen in der Frage der Erziehung zu tolerieren.

2) Gegen den Widerstand eines Elternteils kann das Wechselmodell nicht angeordnet werden.

Beschluss des OLG Hamm vom 16.01.2012, II-2 UF 211/11, 2 UF 211/11

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH, §§ 852 Abs. 1 aF, 199 BGB

Verjährung Schmerzensgeld nach sexuellem Missbrauch bei Amnesie

Die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis des Geschädigten kann fehlen, wenn dieser infolge einer durch die Verletzung erlittenen retrograden Amnesie keine Erinnerung an das Geschehen hat.

BGH, Urteil vom 04.12.2012, VI ZR 217/11,
Anschluss an Senatsurteil v. 22.06.1993 - VI ZR 190/92

 

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Buchbesprechung von Heike Dieball

Geschlechtergerechtigkeit – Festschrift für Heide Pfarr (Christine Hohmann-Dennhardt / Marita Körner / Reingard Zimmer (Hg))

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Buchbesprechung von Sibylla Flügge

50 Jahre Düsseldorfer Tabelle, 50 Jahre verordneter Unterhaltsverzicht (Marianne Breithaupt)

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Hinweise

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Programm

39. Feministischer Juristinnentag Mai 2013 Berlin

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2013

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Dagmar Oberlies

Jetzt schlägt’s 13: SGB XIII!

Rechtliche Anforderungen und Möglichkeiten der Ausgestaltung und Finanzierung des Hilfesystems bei Gewalt

Hintergrund und Auftrag

Derzeit werden auf Bundes- und Landesebene Überlegungen zur Absicherung des Hilfesystems für Gewaltbetroffene angestellt.

Ausgehend von den Empfehlungen des CEDAW-Ausschusses vom 10.2.2009 zur nachhaltigen Finanzierung von Frauenhäusern (CEDAW/C/ DEU¬/CO¬/6, Nr.43), hat sich der Deutsche Bundestag eingehend mit der Situation der Frauenhäuser befasst (Ausschussprotokoll Nr. 16/69 und BT-Drs.16/12992).

 

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Urteil des BSG

Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus nach Flucht aus einem anderen Frauenhaus, psychosoziale Betreuung als Eingliederungsleistung

1. Der Aufenthalt in einem Frauenhaus steht der Erbringung von psychosozialer Betreuung als Leistung zur Eingliederung nach dem SGB 2 nicht grundsätzlich entgegen.

2. Die Erstattungspflicht des kommunalen Trägers am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses (Herkunftskommune) erfasst auch Kosten wegen eines Aufenthalts in einem Frauenhaus, die nach einer weiteren Flucht aus einem anderen Frauenhaus entstehen.

Urteil des BSG vom 23.5.2012, B 14 AS 190/11 R

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Stefanie Porsche

Auswirkungen der Selbständigen-RL 2010/41/EU auf das deutsche Recht

Anmerkung zum EuGH-Urteil v. 11.11.2010 – C-232/09 – Danosa

 I.         Der Arbeitnehmer/innenbegriff 

 Für den Verstoß der Abberufung einer schwangeren Geschäftsführerin (hier einer lettischen) Kapitalgesellschaft gegen die Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG und die Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG kommt es nach der EuGH Danosa-Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob das Leitungsorgan dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff unterfällt. Der EuGH bejaht dies ausdrücklich und wiederholt zum unionsrechtlichen AN-Begriff, dass dieser nicht je nach nationalem Recht unterschiedlich auszulegen sei. Vielmehr sei er anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Betroffenen kennzeichnen; wesentliches Merkmal eines Arbeitsverhältnisses sei das weisungsgebundene Erbringen einer Leistung gegen Vergütung.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Verbot der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerin/Geschäftsführerin (Dita Danosa)

1. Für die Zwecke der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist die Arbeitnehmereigenschaft eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft, das dieser gegenüber Leistungen erbringt und in sie eingegliedert ist, zu bejahen, wenn es seine Tätigkeit für eine bestimmte Zeit nach der Weisung oder unter der Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt und als Gegenleistung für die Tätigkeit ein Entgelt erhält. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die Tatsachenprüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Fall ist.

2. Art. 10 der Richtlinie 92/85 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der die Abberufung eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft ohne Einschränkung zulässig ist, entgegensteht, wenn eine „schwangere Arbeitnehmerin“ im Sinne dieser Richtlinie betroffen ist und die ihr gegenüber ergangene Abberufungsentscheidung im Wesentlichen auf ihrer Schwangerschaft beruht. Selbst wenn das betroffene Mitglied der Unternehmensleitung nicht unter diesen Begriff fallen sollte, kann gleichwohl die Abberufung eines Mitglieds der Unternehmensleitung, das Aufgaben wie die im Ausgangsverfahren beschriebenen wahrnimmt, wegen Schwangerschaft oder aus einem Grund, der wesentlich auf einer Schwangerschaft beruht, nur Frauen treffen und stellt daher eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die gegen die Art. 2 Abs. 1 und 7 und 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung verstößt.

Urteil des EuGH vom 11. November 2010, C-232/09 (Dita
Danosa)

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Umgangsausschluss nach Ausstieg der Mutter aus Nazi-Szene. Kindeswohlgefährdung bei Gefährdung der Mutter

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Bekanntwerden des Aufenthaltsorts der Mutter zu Übergriffen auf diese aus der rechtsextremen Szene käme, wären die körperliche Unversehrtheit und das Leben der Mutter im Falle der Aufrechterhaltung des Umgangsrechts des Vaters in unmittelbarer Gefahr. Da die Mutter die betroffenen Kinder betreut und für sie die Hauptbezugsperson darstellt, bedeutet dies auch eine konkrete Kindeswohlgefährdung, die der Durchführung von Umgangskontakten entgegensteht.

Wird den Kindern durch die Vergabe neuer Namen, die gegenüber dem Vater ebenso wie der aktuelle Wohnort geheim gehalten werden müssen, vermittelt, dass sie sich in einer Gefahrenlage befinden, so könnte durch die Umgangskontakte eine hohe psychische Belastung für die Kinder entstehen, da sie ihrem Vater nicht unbeschwert gegenüber treten können.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des BVerfG vom 13.12.2012 - 1 BvR 1766/12

 

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Urteil des OLG Zweibrücken

Umgangsausschluss bei unlösbaren Konflikten der Eltern und entgegenstehendem Kindeswillen

Gegen den ausdrücklichen Willen eines 9-jährigen Kindes erzwungene Umgangskontakte im Konfliktfeld ständiger Differenzen der Eltern gefährden das Kindeswohl erheblich.

Sind extrem zerstrittene Eltern in absehbarer Zeit nicht dazu in der Lage, sich freiwillig einer Mediation zu unterziehen und diese erfolgreich abzuschließen, hat dies zwingend zur Folge, dass ein Umgang nicht durchgeführt werden kann, denn das Dilemma des Kindes ist dann weder durch die Ausgestaltung des Umgangs noch durch die Anordnung einer Umgangspflegschaft zu lösen.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 15.12.2012, 6 UF 83/11

 

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Beschluss des KG Berlin

Umgangsausschluss bei Verurteilung des Vaters wegen sexuellen Missbrauchs der Schwester und entgegenstehendem Kindeswillen

1.         Das Kindeswohl und der Wille des 8-jährigen Kindes sind bei einer Entscheidung über das Besuchsrecht zu beachten.

2.      Wenn der gegen den Willen des Kindes erzwungene Umgang dem Kindeswohl schadet, ist die Frage, ob bei den Zusammenkünften ein Dritter anwesend ist, letztlich ohne Bedeutung.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 13.4.2012 – 18 UF 4/12

 

 

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Urteil des LG Hamburg

Kein Unterlassungsanspruch wegen ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen im engsten Familienkreis (sex. Missbrauch)

1. Für ehrenrührige Äußerungen im engsten Familienkreis, deren Unwahrheit nicht feststeht (hier: sexueller Missbrauch) besteht ein dem Ehrschutz entzogener Freiraum, so dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nach § 1004 Abs. 2 BGB dann nicht rechtswidrig ist.

2. Der anzuerkennende Freiraum definiert sich nach der objektiv zu bestimmenden Verwandtschaft mit den Adressaten der Äußerung und nicht nach der subjektiven Bewertung der Qualität der Beziehung der Familienmitglieder zueinander.

3. Äußerungen, die im Rahmen einer Behandlung bei einem Therapeuten gemacht werden, stellen die Wahrnehmung berechtigter Patienteninteressen dar.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des LG Hamburg vom 19.04.2012, 319 O 262/11
(rk., die Berufung wurde nach Hinweis des OLG zur offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels zurückgenommen)

 

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Urteil des LG Wuppertal

100.000 Euro Schmerzensgeld nach Vergewaltigung und Entführung

1. Nach Vergewaltigung und Entführung mit Fesselungen ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,- Euro angemessen.

2. Es macht keinen Unterschied, ob dem Opfer eines Verkehrsunfalls die Fortführung seines bisherigen Lebens z.B. infolge einer Querschnittslähmung unmöglich gemacht wurde oder ob dem Opfer einer Vergewaltigung infolge der hieraus dauerhaft resultierenden Beeinträchtigungen, welche indes deutlich schwieriger zu beschreiben und medizinisch gesichert festzustellen sind, ein Weiterleben wie vor der Tat unmöglich gemacht wurde, weil die Fähigkeit, Beziehungen gleich welcher Art zu anderen Menschen aufzubauen und zu unterhalten, dauerhaft verändert wurde.

3. Die Höhe der Verurteilung im vorangegangenen Strafverfahren kann nicht strafmildernd berücksichtigt werden.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des LG Wuppertal vom 05.02.2013, 16 O 95/12, (nrkr, Berufung anhängig beim OLG Güsseldorf, I 19 V 11/13)

 

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Anke Stelkens

Bericht vom 39. Feministischen Juristinnentag in Berlin

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Hinweise

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2013

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Ulrike Spangenberg

Die Tücken rechtlicher Gleichbehandlung

Die Entscheidung des BVerfG zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften

Das Bundesverfassungsgericht hat im Mai 2013 entschieden, dass es verfassungswidrig ist, wenn Ehen das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen können, eingetragene Lebenspartnerschaften aber nicht. Dieses Ergebnis war zu erwarten. Beide Senate haben in den vergangenen Jahren die unterschiedliche Behandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in vergleichbaren Fällen als gleichheitswidrig verworfen. Der Beschluss ist als wiederholte Anerkennung der eingetragenen Lebenspartnerschaft als der Ehe gleichwertige Institution und Grundlage einer Familie sehr positiv zu bewerten. Gleichzeitig wird die Begründung Anlass für unterschiedliche Interpretationen im Hinblick auf die Bewertung des Ehegattensplittings selbst sein. Gerade aus gleichstellungspolitischer Sicht lässt die Entscheidung wichtige Argumente unbeachtet. Außerdem sind die Ausführungen zum Ehegattensplitting als mögliche Familienförderung problematisch. Die Einführung einer Individualbesteuerung wird mit der Entscheidung nicht befördert.Vielmehr verstellt der Fokus auf die formale Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften den Blick auf geschlechtlich geprägte Strukturen und damit einhergehende Nachteile, die vor allem Frauen treffen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Steuersplitting ab 2001 für Lebenspartner_innen

Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

 

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Urteil des BVerfG

Sukzessivadoption für Lebenspartner_innen zulässig

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Anna Katharina Mangold

Nicht nur „kompetente Eltern“

Zur Überwindung von Stereotypen der Elternschaft und Ehe im Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19.02.2013, 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09

 

In ihrem wütenden und so lesenswerten Artikel „Ich bin es leid“ fragte Carolin Emcke im August 2012 in der Wochenzeitung DIE ZEIT: „Wir dürfen Kranke heilen, als Soldaten unser Leben riskieren und Deutschland bei der Olympiade vertreten. Nur heiraten und Kinder großziehen dürfen wir nicht. Warum eigentlich?“

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Beschluss des OLG Köln

Stiefkindadoption durch eingetragene Lebenspartnerin

Der Verlust der von § 1684 BGB geschützten Rechtsposition hinsichtlich des Umgangs zwischen Kind und leiblichem Vater wiegt weniger schwer als die Stärkung des rechtlichen Schutzes des Umgangs zwischen Anzunehmender und der Annehmenden und die Bestärkung der Lebenspartnerinnen in ihrer Erzieherverantwortung.
(Leitsatz der Redaktion)

OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2012 – II-4 UF 71/12

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG mit Anmerkung

Keine Umgangsvereitelung durch Umzug nach Gewalt

 1. Die Motive des Elternteils für seinen Entschluss an einen anderen weiter entfernten Ort zu ziehen, stehen grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Familiengerichts. Es kommt insoweit nur darauf an, ob der Elternteil umzieht, um den Umgangskontakt zu vereiteln.

2. Von einer herabgesetzten Bindungstoleranz auf Seiten des Kindesvaters ist auszugehen, wenn dieser seine Abneigung und Geringschätzung gegenüber der Kindsmutter auch dem Kind gegenüber nicht verbirgt und dieses damit in große Loyalitätskonflikte bringt.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des OLG Köln vom 25.07.2011, II-4 UF 18/11, 4 UF 18/11

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Brandenburg

Kein Umgang bei vehementer Ablehnung des Kontakts durch die Mutter

Fehlt der Mutter die Fähigkeit und Bereitschaft, die Entwicklung einer tragfähigen und zugewandten Beziehung zwischen Vater und Sohn zuzulassen, bleiben diese Haltung und die Ängste der Mutter dem Kind nicht verborgen und belasten das Kind in hohem Maße.

Der hohe psychische Druck, der derzeit auf dem 8jährigen Jungen, der unter einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Symptomatik leidet, lastet, kann nur durch einen befristeten Umgangsausschluss auf ein ihn nicht mehr gefährdendes Maß zurückgeführt werden.

Die bei einem erzwungenen begleiteten Umgang notwendigen Vollstreckungsmaßnahmen würden das Wohl des Kindes zusätzlich gefährden.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des OLG Brandenburg vom 15.03.2012, 9 UF 235/11

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des Kammegericht Berlin

Keine Beschränkung des Versorgungausgleiches trotz langer Trennungszeit bei fortdauernder Kinderbetreuung

1. Eine lange Trennungszeit rechtfertigt keine Beschränkung des Versorgungsausgleiches, wenn der Ausgleichsberechtigte während des überwiegenden Zeitraumes die Kinderbetreuung allein übernommen hat. Dies gilt auch, wenn die früheren Eheleute währenddessen wirtschaftlich voneinander unabhängig waren.

Beschluss des Kammergerichtes Berlin vom 12.10.2012, 19 UF 7/12

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Beschluss des VG Bremen

Keine verdachtsunabhängige Befragung durch Ausländerbehörde vor Eheschließung

1. Eine verdachtsunabhängige Befragung von Eheleuten zur ehelichen Lebensgemeinschaft ist unzulässig.

2. Wird die Einwilligung in die Speicherung von Antworten auf Fragebögen widerrufen, sind die Fragebögen von der Ausländerbehörde zu vernichten, wenn sie diese nicht mehr benötigt.

Beschluss des VG Bremen vom 23.05.2012, 4 V 320/12 – r.kr.

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Urteil des BSG

Alg II für schwangere Bulgarin, Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen

Eine schwangere Unionsbürgerin, die sich bei zeitnaher Geburt des Kindes auch auf ein Aufenthaltsrecht wegen einer bevorstehenden Familiengründung im Bundesgebiet berufen kann, ist nicht von SGB II-Leistungen ausgeschlossen.

Urteil des BSG vom 30.01.2013, B 4 AS 54/12 R

 

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Urteil des LSG Rheinland-Pfalz mit Anmerkung

Opferentschädigung – Beweiserleichterung bei unzumutbarer Zeugenvernehmung, keine Null-Hypothese

1. Die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG ist auch dann anzuwenden, wenn Beweismittel zwar zur Verfügung stehen, die Erhebung dieser Beweise aber für das Verbrechensopfer unzumutbar ist.

2. Eine Zeugenvernehmung, die zu einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin führt, steht vernünftigerweise nicht zur Verfügung und muss deshalb unterbleiben.

3. Für die Glaubhaftmachung i.S. des § 15 KOVVfG sind nicht die strengen Voraussetzungen des BGH-Urteils v. 30.7.1999 - 1 StR 618/98 (= BGHSt 45, 164) für eine aussagepsychologische Begutachtung (Null-Hypothese) heranzuziehen. Die klinisch-psychosomatische Begutachtung ist in Fällen der Begutachtung von Traumaopfern im Opferentschädigungsrecht aussagekräftiger als die aussagepsychologische Begutachtung.
(Leitsätze der Redaktion)

 

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2012, L 4 VG 13/09
Durch Beschluss des BSG vom 23.04.2013 (B 9 V 4/12 R) wurde die Revision verworfen.

 

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Beschluss des VG Regensburg

Eigenständiges Aufenthaltsrecht rückwirkend zur Vermeidung einer besonderen Härte

Eine Ausländerin, der zum Zwecke der Eheschließung ein Aufenthaltsrecht zustand, hat Anspruch auf eine Verlängerung und eine weitere Verlängerung dieses Aufenthaltsrechts, wenn ihr nach kurzer Ehe eine Fortführung der Ehe nicht zuzumuten war, weil sie sexuell gedemütigt und zur Prostitution gezwungen wurde – auch wenn sie wegen fehlender Formerfordernisse lediglich Fiktionsbescheinigungen erhalten hatte.

Die Einstellung eines Strafverfahrens gegen den Ehemann aus Mangel an Beweisen entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte zu prüfen.
(Leitsätze der Redaktion)

VG Regensburg, Beschluss vom 14.8.2013 – RO 9 S 13.954

 

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Urteil des OVG Berlin

Frauenvollversammlung als Beteiligungsrecht der Gesamtfrauenbeauftragten

Die Durchführung der Frauenvollversammlung gehört zu den Beteiligungsrechten der Frauenbeauftragten. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass zum Dienstbereich der Gesamtfrauenbeauftragten 25.000 weibliche Beschäftigte gehören.

Sowohl die Aufgabenstellungen als auch die Beteiligung von Gesamtfrauenbeauftragter einerseits und Gesamtpersonalrat andererseits sind unterschiedlich ausgestaltet und unterliegt differierenden gesetzlichen Zwecken.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des OVG Berlin vom 11.06.2013, OVG 4 B 31.12, rkr.

 

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Buchbesprechung von Lucy Chebout

Adamietz, Laura: Geschlecht als Erwartung. Das Geschlechtsdiskriminierungsverbot als Recht gegen Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2013

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Marianne Weg

Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz als „Frauenfrage“?!

1)   Frauengerechter Arbeits- und Gesundheitsschutz und
       Gleichstellung in der Arbeitswelt

Frauengerechter Arbeits- und Gesundheitsschutz war – mit Ausnahme des Mutterschutzthemas – in der Gleichstellungspolitik lange Zeit ein eher vernachlässigtes Thema. Erst seit zwei, drei Jahren wächst die Erkenntnis, dass hier ein für die Gleichstellung von Frauen in der Arbeitswelt wichtiger Politikbereich vorliegt, mit Interdependenzen zu den anderen Zielen und Strategien – für Entgeltgleichheit, kontinuierliche Berufsbiographien, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Abbau der Geschlechtersegregation des Arbeitsmarktes horizontal (Öffnung gewerblich-technischer Berufe) wie vertikal (Frauen in Führungsfunktionen): Bei jedem dieser Themen hängen die festzustellenden Diskriminierungen auch mit der jeweiligen Gestaltung der Arbeitsbedingungen im Hinblick auf gesundheitliche Belastungen und Risiken zusammen und spiegeln sich dort wider. Daher gehört der Arbeits- und Gesundheitsschutz als ein relevantes Handlungsfeld in den Kontext der gleichstellungspolitischen Strategien.

 

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Malin Bode

35 Jahre organisierte feministische Rechtsbewegung und Frauenarbeitsschutz

Vor 35 Jahren im November trafen sich die feministischen Juristinnen – wir uns - im November 1978 beim damals noch so bezeichneten Jura-Frauentreffen in Hamburg und diskutierten hochintensiv und auch kontrovers die Fragen des Frauenarbeitsschutzes und die geplanten Regelungen des neu einzuführenden Mutterschaftsurlaubs.

Unsere Forderungen richteten sich in aller erster Linie gegen die Benachteilung von Frauen durch gesetzliche Regelungen und solche Benachteiligungen – wir haben es damals als Unterdrückung von Frauen bezeichnet – die heute als Diskriminierung wegen des Geschlechts thematisiert werden. Wir konnten uns, staatskritisch wie wir waren, nur schwer vorstellen, eigene gesetzliche Regelungen, die wir selbst als richtig angesehen hätten, zur Diskussion zu stellen. Daher wurden auch die Überlegungen, einen verbesserten Arbeitsschutz für alle – für Frauen und Männer – zu fordern, zwar als ideal angesehen, aber nicht als realistisch durchsetzbar beurteilt.

 

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Laura Adamietz

Geschlecht als Erwartung

Eröffnungsvortrag beim 35. Feministischen Juristinnentag, Berlin 3. Mai 2013 (gekürzt)

(…) Ist das eine Frage des Geschlechts?

Im Antidiskriminierungsrecht geht es darum zu entscheiden, welche Fälle eigentlich von dem Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts erfasst sind. Ist Diskriminierung wegen der Geschlechtsidentität – die ja vor allem dann droht, wenn die Geschlechtsidentität nicht den Gender-Normen entspricht – Diskriminierung wegen des Geschlechts? Ist Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung – die ja vor allem dann droht, wenn die sexuelle Orientierung der Norm der Heterosexualität nicht entspricht – Diskriminierung wegen des Geschlechts?

Das ist zum einen interessant, weil davon abhängt, ob ich gegen diese Art von Diskriminierungen das Verbot der Geschlechtsdiskriminierung ins Feld führen kann. Es ist aber auf einer anderen, verwandten Ebene auch interessant, weil davon vielleicht abhängt, wogegen wir kämpfen müssen, wenn wir gegen Geschlechtsdiskriminierung insgesamt kämpfen wollen. Dann ist es auf einmal auch eine Frage des feministischen Selbstverständnisses.

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Beschluss des KG Berlin

Keine Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses durch Leihmutterschaftsvertrag

 1) Eine Nachbeurkundung des Lebenspartners des Vaters eines Kindes ist nicht zulässig, wenn das Kind von einer Leihmutter in Kalifornien/USA geboren wurde, dort vom Vater mit Zustimmung der Leihmutter anerkannt wurde und danach der Vater und dessen Lebenspartner vom zuständigen Gericht als Eltern des Kindes festgestellt worden waren.

2) Ein auf Grund eines Leihmutterschaftsvertrags in Umgehung eines Adoptionsverfahrens begründetes Eltern-Kind-Verhältnis steht zu wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts in untragbarem Widerspruch, da es gegen die Menschenwürde der Mutter und des Kindes verstößt.

3) Zum Recht auf Kenntnis der Abstammung gehört auch das Recht auf Kenntnis der Mutter, die das Kind geboren hat, ohne mit diesem genetisch verwandt zu sein.

4) Eine unvollständige Beurkundung bekannter Tatsachen – hier die Eintragung des Vaters ohne Angaben zur Mutter – ist abzulehnen.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des KG Berlin vom 01.08.2013, 1 W 413/12, Rechtsbeschwerde wurde eingelegt.

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg

Kein Vorgriff auf gemeinsames Sorgerecht

Bei einer von der nach § 1626 a BGB allein sorgeberechtigten Mutter beantragten Namensänderung besteht hinsichtlich eines Verfahrens zur Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts keine Vorgreiflichkeit, die zur Aussetzung des Namensgebungsverfahrens nach § 94 VwGO Anlass gäbe.
(Leitsatz der Redaktion)

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Juni 2013 – OVG 5 L 19.13

 

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Urteil des VG Augsburg

Unzumutbare Rückkehr für alleinstehende afghanische Staatsangehörige mit minderjährigen Kindern

 Wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan besteht eine existentielle Gefahr und damit ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder bei einer Abschiebung nach Afghanistan, wenn dort kein unterstützungsfähiger Familienverband mehr vorgefunden wird. Insoweit reicht im Regelfall eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des angenommenen zukünftigen Geschehensverlaufs aus.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des VG Augsburg vom 30.9.2013 – Au 6 K 13.30212

 

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Urteil des VG Arnsberg

Kommunale Frauenbeauftragte in NRW muss eine Frau sein

Der Landesgesetzgeber hat zum Zwecke der Herstellung der Gleichberechtigung an tatsächliche Gegebenheiten und spezifische Eigenschaften, Erfahrungen und Kenntnisse angeknüpft, die mit Blick auf die frauenspezifische Ausrichtung der Position einer Gleichstellungsbeauftragten nur Frauen haben können.

Urteil des VG Arnsberg vom 14.8.2013, - 2 K 2669/11

 

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Koalitionsvertrag zwischen

CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode (Auszüge)

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Sibylla Flügge

Buchbesprechung: Gewalt - Ärztliches Praxishandbuch

hg. von der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe und dem Hessischen Sozialministerium unter Mitarbeit der Bundeszahnärztekammer, der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin, der Landeszahnärztekammer Hessen, dem Hessischen Koordinationsbüro für behinderte Frauen, der Hochschule Fulda, dem Landes-Präventionsrat NRW und dem Gesine Netzwerk.EN

S. Kramarz Verlag, Berlin 2013

 

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Hinweise

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