Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2015

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Silke Ruth Laskowski

Wann bekommt Deutschland ein Parité-Gesetz?

Einleitung

„Breaking News! Der Deutsche Bundestag hat heute das novellierte Wahlgesetz verabschiedet, das bereits für die Bundestagswahl 2017 gilt. Es verpflichtet alle Parteien zur gleichmäßigen, paritätischen Besetzung ihrer Kandidatenlisten, d.h. abwechselnd eine Frau und ein Mann. Listen, die dieser Vorgabe widersprechen, werden nicht
zur Wahl zugelassen. Dadurch wird die Herstellung der Parität zwischen Frauen und Männern in dem neu zu wählenden Bundestag gesichert und das Grundrecht au

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Andrea Maihofer: Gleichheitsverständnis und Geschlechterdifferenz. Zum Gleichstellungsverständnis des Art. 3 GG und zur Verfassungsdiskussion der Frauen (Auszug)

Andrea Maihofer
Gleichheitsverständnis und Geschlechterdifferenz. Zum Gleichstellungsverständnis des Art. 3 GG und zur Verfassungsdiskussion der Frauen

Aus STREIT 2/1991, S. 51-54 (Auszug)

Der Begriff der Geschlechterdifferenz meint nicht, daß es nur zwei Geschlechter gibt, es gibt wohl sehr viele schillernde Übergänge, aber doch, daß es vor allem zwei Geschlechter gibt, und er unterstellt, daß die Perspektive der Geschlechterdifferenz politisch, rechtlich und überhaupt gesellschaftlich von großer Bedeutung für die Frauen ist. (…)

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Auszug

Abschlusserklärung des Panels der „Anhörung zu sexualisierter Gewalt gegen Frauen in kriegerischen und bewaffneten Konflikten aus dem Asien-Pazifik Raum“

Einleitung

Am 10. und 11. Oktober 2012 fand in Phnom Penh, Kambodscha, im dortigen ökumenischen Zentrum der Diakonie eine „Anhörung zu sexualisierter Gewalt gegen Frauen in kriegerischen und bewaffneten Konflikten aus dem Asien-Pazifik Raum“ statt.

Preis: 3.00 EUR

Entscheidung des CEDAW-Fachausschusses

Tötung eines Kindes beim Umgangskontakt – Staatenverpflichtung zur Entschädigung schwerer Schäden

CEDAW Artikel 2 b) bis f ), Artikel 5 a), 16 Abs. 1 d) in Verbindung mit Artikel 1 und der Allgemeinen Bemerkung Nr. 19
Tötung eines Kindes beim Umgangskontakt – Staatenverpflichtung zur Entschädigung schwerer Schäden

Wenn ein Gericht einen unbegleiteten Umgang aufgrund von stereotypen und damit diskriminierenden Vorstellungen über Umgangskontakte in einem Kontext häuslicher Gewalt anordnet, liegt darin ein Verstoß gegen Artikel 2 b) bis f ), Artikel 5 a), 16 Abs. 1 d) in Verbindung mit Artikel 1 der Konvention und der Allgemeinen Bemerkung Nr. 19.

Preis: 3.00 EUR

Nichtannahmebeschluss des BVerfG

Ausschluss des väterlichen Umgangs bei Weigerung des Kindes – keine überlange Verfahrensdauer

BVerfG, Art. 2 Abs 1, 6 Abs. 2 S. 1 GG, 20 Abs. 3 GG, Art. 8 EMRK
Ausschluss des väterlichen Umgangs bei Weigerung des Kindes – keine überlange Verfahrensdauer

Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als nutzen. Selbst ein auf einer bewussten oder unbewusste Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Umgangsausschluss bis zum 12. Lebensjahr bei der Gefahr sexueller Übergriffe

OLG Hamm, § 1684 Abs. 4 BGB
Umgangsausschluss bis zum 12. Lebensjahr bei der Gefahr sexueller Übergriffe

1. Ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt in Betracht, wenn ein sexueller Missbrauch (zu Lasten anderer Kinder) nachgewiesen wurde und keine anderen Mittel ersichtlich sind, um Gefahren für die sexuelle Integrität des Kindes von diesem sicher abzuwenden.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Unterhaltstitel während des Abänderungsverfahrens

OLG Hamm, § 242 FamFG, § 769 ZPO
Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Unterhaltstitel während des Abänderungsverfahrens

Der Gesetzgeber hat das im Zivilprozess herrschende System der vorläufigen Vollstreckbarkeit einschließlich der durch die §§ 709, 719 ZPO eröffneten weiten Ermessens- und Abwägungsspielräume bewusst nicht in das FamFG übernommen, sondern durch § 116 Abs. 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln wegen deren besonderer Bedeutung zur Sicherung des Lebensbedarfs zum Regelfall erklärt und die Einstellung der Vollstreckung ausdrücklich an das enge Kriterium des nicht zu ersetzenden Nachteils geknüpft.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Hamm vom 16.04.2013 – 3 UF 9/13

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Keine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsbeschluss im Beschwerdeverfahren

OLG Hamm, §§ 116 Abs. 3 S. 3, 120 Abs. 1, 2 FamFG, §§ 707, 719 ZPO
Keine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsbeschluss im Beschwerdeverfahren

Der Gesetzgeber hat das im Zivilprozess herrschende System der vorläufigen Vollstreckbarkeit einschließlich der durch die §§ 709,719 ZPO eröffneten weiten Ermessens- und Abwägungsspielräume bewusst nicht in das FamFG übernommen, sondern durch § 116 Abs. 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln wegen deren besonderer Bedeutung zur Sicherung des Lebensbedarfs zum Regelfall erklärt und die Einstellung der Vollstreckung ausdrücklich an das enge Kriterium des nicht zu ersetzenden Nachteils geknüpft.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Hamm vom 16.08.2012 – 3 UF 112/12

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Zulässigkeit der Beschwerde trotz vorher erklärten Rechtsmittelverzichts

OLG Hamm, §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB, §§ 67, 150 Abs. 5, 1, 3, 4 FamFG
Zulässigkeit der Beschwerde trotz vorher erklärten Rechtsmittelverzichts

1. Hat der Ehegatte in seinem Fragebogen zum Versorgungsausgleich (V 10) Anrechte vorsätzlich verschwiegen, kann der andere Ehegatte seinen Rechtsmittelverzicht wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs.1 BGB anfechten was zur Nichtigkeit des Rechtsmittelverzichts führt.

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Urteil des BAG mit Anmerkung von Nina Steinweg

Rechtssicherheit für befristet beschäftigte WissenschaftlerInnen in der Elternzeit – Anm. zum BAG

BAG,§§ 2 Abs. 5, 6 Abs. 1 WissZeitVG, § 57b Abs. 4 HRG 2004
Befristeter Vertrag mit wissenschaftlichem Personal, Elternzeit

§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG bzw. § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 HRG 2004 führt dazu, dass das befristete Arbeitsverhältnis über das vereinbarte Fristende hinaus zunächst für die in Anspruch genommene Elternzeit fortdauert und sich danach noch um die vor dem vereinbarten Fristende liegende Dauer der Elternzeit verlängert.
(Leitsatz der Redaktion)
BAG, Urteil vom 28. Mai 2014, 7 AZR 456/12

Preis: 3.00 EUR

Ulrike Schultz

Vom langen Atem in der Frauen- und Geschlechterpolitik – Frauen- und Geschlechterrecht an der FernUniversität in Hagen. Zugleich eine Danksagung an Renate Augstein

Zugleich eine Danksagung an Renate Augstein

Vorausgeschickt sei, dass Renate Augstein und ich zur gleichen Frauengeneration gehören und dass wir zur Zeit der Studentenbewegung Jura studiert haben, als erst ca. 10 % Frauen unter den Jungjuristen zu finden waren, wir also zwangsläufig kritische Juristinnen werden mussten, und uns politisch der sozial-liberalen Koalition der damaligen Zeit (die von 1969 – 1982 anhielt) nahe fühlten.

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Ulrike Lembke

Buchbesprechung: Andrea Büchler, Michelle Cottier: Legal Gender Studies. Rechtliche Geschlechterstudien

Buchbesprechung

Andrea Büchler, Michelle Cottier: Legal Gender Studies. Rechtliche Geschlechterstudien

459 Seiten, Nomos Verlag, Baden-Baden 2012

Am Grunde der Diskurse – Quellen rechtlicher Geschlechterstudien

Die vorliegende Sammlung ist eine Pionierinnenarbeit. Zwar gibt es für den deutschsprachigen Raum einige Einführungen in die Legal Gender Studies resp. rechtlichen Geschlechterstudien, die sich teilweise auch auf dieselben Autor*innen oder Konzepte beziehen, doch fehlte es bisher an einer gemeinsamen Quellengrundlage.

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Zita Küng, Anne-Marie Barone

20 Jahre FRI Schweizerisches Institut für feministische Rechtswissenschaft und Gender Law

20 Jahre FRI Schweizerisches Institut für feministische Rechtswissenschaft und Gender Law

Wir gratulieren den Feministischen Juristinnen der Schweiz zum zwanzigjährigen Bestehen des FRI - Schweizerisches Institut für feministische Rechtswissenschaft und Gender Law (www.genderlaw.ch). Aus diesem Anlass drucken wir den Beitrag von Zita Küng aus der Jubiläumsfestschrift nach und dokumentieren die Eröffnungsrede von Anne-Marie Barone beim Festakt, der am 6. Juni 2015 im Espace Niki de St. Phalle und Jean Tinguely in Fribourg stattfand. In der Schweiz spricht bei den Treffen der Feministischen Juristinnen jede in ihrer Sprache – die Rede von Anne-Marie Barone hat Zita Küng für uns aus dem Französischen übersetzt.

Preis: 3.00 EUR

Praxisforschungsprojekt zum Hilfebedarf von Kindern und Jugendlichen als Überlebende innerfamiliärer Tötungsdelikte im Zusammenhang mit Partnerschaftskonflikten, Trennung bzw. Scheidung sucht InterviewpartnerInnen

Die Kinderschutzdebatte der letzten Jahre ist geprägt durch ein öffentliches und fachliches Nachdenken über Tötungsdelikte aufgrund von Vernachlässigung und Misshandlung und hat zu maßgeblichen Gesetzesänderungen und Praxisentwicklungen geführt. In den jeweiligen Diskursen wird in der Regel ausgespart und unterschätzt, dass ein nicht unerhebliches Risiko für Kinder und Jugendliche besteht, im Kontext von Partnerschaftskonflikten, Trennung und Scheidung durch einen Elternteil – meist den Vater – getötet zu werden oder aufgrund eines Tötungsdeliktes Mutter, Vater, Geschwister und/oder der Familie Nahestehende zu verlieren.

Preis: 3.00 EUR