Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2015

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Gisela Ludewig

Entgeltgleichheit in Deutschland

Wie sieht es aktuell in Deutschland mit dem Gender Pay Gap aus? Die Entgeltlücke zwischen Männern und Frauen ist bei uns leider größer als im europäischen Durchschnitt, aber ich will nicht die altbekannten Zahlen wiederholen, sondern darstellen, was zu tun ist, um die Entgeltdiskriminierung endlich zu überwinden. Zunächst ein kurzer Blick auf die Gründe für das unterschiedliche Entgelt von Männern und Frauen:

1.) Vereinbarkeit von Beruf und Familie: Es sind auch heute noch immer ganz überwiegend die Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen unterbrechen oder zumindest ihre Arbeitszeit reduzieren.

Preis: 3.00 EUR

Marie Kristin Fischer

Erfahrungen europäischer Nachbarländer mit der Umsetzung des Entgeltgleichheitsprinzips. ‘Best Practice‘-Beispiele zur Umsetzung des Entgeltgleichheitsprinzips sowie zur Überwindung des Gender Pay Gap aus verschiedenen Ländern

Einleitung1

Am 20. Februar 2015 gab das Bundesministerium für Familie, Senioren, Jugend und Frauen eine Pressemitteilung heraus, die Gleichstellungsinteressierte aufhorchen ließ und Anlass zur Hoffnung gibt. In der Pressemitteilung wurde bekannt gegeben, dass Bundesfrauenministerin Schwesig einen gemeinsamen Dialog mit den Sozialpartnerinnen und -partnern begonnen hat. In den kommenden Wochen wolle die Ministerin gemeinsam mit Unternehmen und Gewerkschaften die Lohnsituation von Frauen am Arbeitsmarkt erörtern, so das BMFSFJ. Ministerin Schwesig kündigte an, dass das BMFSFJ noch in diesem Jahr eine gesetzliche Regelung zur Entgeltgleichheit auf den Weg bringen wolle.2 Von Transparenz- und Auskunftspflichten für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Männern und Frauen ist die Rede und davon ein Gesetz zu schaffen, dass weder die Tarifautonomie beschneidet noch ein Bürokratiemonster erschafft.

Preis: 3.00 EUR

Kerstin Feldhoff

Entschädigung nach dem AGG bei Kündigung unter Missachtung des Mutterschutzgesetzes. Anmerkung zu den Urteilen des Arbeitsgerichts Berlin v. 8.5.2015 – 28 Ca 18485/14 und Bundesarbeitsgerichts v. 12.12.2013 – 8 AZR 838/12

Beide Entscheidungen bewegen sich auf der Schnittstelle von Kündigungsschutzgesetz, Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz und Mutterschutzgesetz. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses war jeweils unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG während der Schwangerschaft ausgesprochen worden; die Aufsichtsbehörde (§ 9 Abs. 3 MuSchG) war nicht beteiligt. Die Klägerinnen hatten zum ersten die Kündigungen mit einer Feststellungsklage angegriffen. In beiden Fällen sind die Kündigungen des Arbeitsverhältnisses wegen Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz für unwirksam erklärt worden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Entschädigungsanspruch bei diskriminierender Kündigung

Bei diskriminierenden Kündigungen ist unbeschadet des § 2 Abs. 4 AGG ein Anspruch auf den Ersatz immaterieller Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG grundsätzlich möglich. Die merkmalsbezogene Belastung in Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung führt jedenfalls dann zu einem Entschädigungsanspruch, wenn sie über das Normalmaß hinausgeht.

Urteil des BAG vom 12.12.2013, 8 AZR 838/12

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Urteil des ArbG Berlin

Entschädigung bei wiederholter Kündigung einer schwangeren Frau trotz Kündigungsverbot

1. Kündigt der Arbeitgeber (hier: Rechtsanwalt) das Arbeitsverhältnis einer schwangeren Frau zum wiederholten Male ohne Beteiligung der Schutzbehörde (§ 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG), so kann die darin liegende Missachtung der besonderen Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes zugunsten der werdenden Mutter deren Benachteiligung wegen Schwangerschaft und damit wegen ihres Geschlechts (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AGG i.V.m. § 1 AGG) indizieren (wie BAG 12.12.2013 – 8 AZR 838/12 – NZA 2014, 722 – Rn. 31).'
2. Diese indizielle Wirkung seines Handelns kann der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres mit dem Einwand ausräumen, er habe nach Ablauf eines individuellen Beschäftigungsverbots (§ 3 Abs. 1 MuSchG) für den anschließenden Lauf der Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 1 MuSchG) in Ermangelung irgendwelcher Nachrichten der Frau irrtümlich angenommen, die Schwangerschaft (und damit der Sonderkündigungsschutz) sei unterdessen „anders schon beendet“ gewesen.
3. Hier: Verurteilung zur Geldentschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG) von 1.500,– Euro.

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Urteil des LAG Mainz

Gleicher Lohn für Männer und Frauen – Entschädigung für geschlechtsdiskriminierte Schuhherstellerinnen

1. Frauen erhalten gleichen Lohn wie Männer für dieselbe Arbeit
2. Es ist eine Entschädigung in Höhe von 6000 € unabhängig vom Verdienst wegen Geschlechtsdiskriminierung zu zahlen.
3. Der Differenzlohn ist rückwirkend zu zahlen.
4. Bei einem noch nicht abgeschlossenen, länger währenden Zustand der Benachteiligung beginnt die Ausschlussfrist nicht vor der Beendigung des Zustands zu laufen.

Urteil des LAG Mainz vom 04.08.2014 – 5 Sa 509/13, rkr.

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Malin Bode

Mutterschaftsgeld für Nicht-Arbeitnehmerinnen

Es tauchten immer wieder Streitfragen über den persönlichen Geltungsbereich beim Anspruch auf Mutterschaftsgeld 1 für Nicht-Arbeitnehmerinnen auf: Frauen beginnen neue Arbeitsverhältnisse während der Schwangerschaft, auch während der Schutzfristen vor und nach der Geburt ihres Kindes gemäß §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG. Frauen nehmen auch Sonderurlaub z.B. im öffentlichen Dienst aber auch in der Privatwirtschaft nach der Geburt eines Kindes und sind wieder schwanger, wenn der Sonderurlaub endet. Arbeitsverhältnisse enden während der Schwangerschaft, auch während der Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG vor und nach der Geburt, weil junge Frauen nicht selten gezwungen sind, befristete Arbeitsverhältnisse einzugehen.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Barbara Degen: Sind Frauen auch Arbeitnehmer – oder: Wie geschlechtsneutral ist das Arbeitsrecht?

Aus: STREIT 2/1988, S. 51-61 (Auszug)

(...) Sein Lebensmuster, wie lebenslange Berufstätigkeit, Ernährerrolle in der Familie, zeitlich und räumliche Mobilität prägen das Arbeitsleben. Vor allem der Grundgedanke, daß der Arbeitnehmer seine gesamte Arbeitskraft zur außerhäuslichen Arbeit zur Verfügung stellen kann, von Familien- und Kindererziehungspflichten entlastet ist und eine Frau im Hintergrund hat, die für die Reproduktion seiner Arbeitskraft zu sorgen hat, spiegelt sich im Arbeitsrecht wider. Dies fängt bei der Höhe des Lohns/Gehalts an, geht über die Festlegung der Arbeitszeit, die Regelungen zur Verfügbarkeit des Arbeitnehmers (Überstunden, Versetzungsbereitschaft, Mobilität) bis hin zur Sozialauswahl bei Kündigungen und zum Teilzeitarbeitsrecht.

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Mütterlobby

Unangemessenheit und Willkür im Familienrecht. Offener Brief an die Bundesministerin Schwesig vom 18.05.2015

Wir nehmen Ihre Muttertagsgrüße zum Anlass, uns vorzustellen: Aufgrund einer Facebook-Initiative wurde der Verein Mütterlobby e. V. von betroffenen Müttern Ende 2012 gegründet, hat seinen Sitz in Berlin und agiert bundesweit. Bisher haben sich fast 1 000 Mütter und Großmütter, soziale Väter und nunmehr erwachsene, von Zwangsumgang betroffene Kinder zusammengeschlossen. Tendenz steigend. Die Kommentare auf Ihrer Facebook-Seite anlässlich des Muttertages und die Darstellungen der zahlreichen Inobhutnahmen zeigen deutlich, dass dringender Handlungsbedarf besteht. Die Zahl der Inobhutnahmen steigt, vor allem in den Trennungs- und Scheidungsfamilien.

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Nichtannahmebeschluss des BVerfG

Wechselmodell nur im Einzelfall

1. Die geltende Gesetzeslage verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1, 2 GG und nicht gegen die UN-Kinderrechtskonvention.
2. Über eine paritätische Betreuung des Kindes – die Möglichkeit dieser gesetzlichen Ausgestaltung unterstellt – könnte nur nach Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern und der Individualität des Kindes als Grundrechtsträger entschieden werden; ausschlaggebend ist das Wohl des Kindes.
(Leitsätze der Redaktion)
 
Beschluss des BVerfG vom 24.06.2015, 1 BvR 486/14

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Beschluss des OLG Bremen

Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters – Voraussetzungen

1. Für die Geltendmachung eines Umgangsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters mit dem Kind nach § 1686a BGB ist die nach § 167a FamFG erforderliche Versicherung an Eides statt, dass der Antragsteller der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt hat, zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung. Enthält die Antragsschrift keine entsprechende Erklärung und wird diese auf gerichtlichen Hinweis auch nicht nachgeholt, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen. 2. § 1686a BGB stellt es in das Ermessen des Gerichts, ob im Einzelfall zunächst die biologische Vaterschaft des Antragstellers oder die Frage des „ernsthaften Interesses“ an dem Kind bzw. des Kindeswohls geprüft wird. Ist für das Gericht unschwer zu erkennen, dass der begehrte Umgangsanspruch jedenfalls wegen des fehlenden ernsthaften Interesses an dem Kind oder aus Gründen des Kindeswohls nicht gewährt werden kann, kann es auf eine Klärung der Vaterschaft verzichten und den geltend gemachten Anspruch schon aus diesen Gründen zurückweisen.

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Franziska Pfadt

Erb- und Landeigentumsrechte von Frauen in Tansania. Entscheidung des CEDAW-Fachausschusses vom 13.04.2015, ES und SC gegen Tansania

Am 13. April 2015 entschied der Fachausschuss zur UN-Frauenrechtskonvention über die Individualbeschwerde zweier tansanischer Staatsangehöriger. Er stellte fest, dass das gewohnheitsrechtliche Erbschaftsrecht eine Diskriminierung von Frauen darstelle und ihnen nicht die gleichen wirtschaftlichen Möglichkeiten wie Männern einräume. In Tansania traten die UN-Frauenrechtskonvention 1985 und das Fakultativprotokoll, welches die Übermittlung von Individualbeschwerden an den Fachausschuss ermöglicht, 2006 in Kraft. Es ist die erste an einen afrikanischen Staat gerichtete Individualbeschwerde unter der UN-Frauenrechtskonvention.

Preis: 3.00 EUR

Asha Mohamed

Buchbesprechung: Kirsten Scheiwe, Johanna Krawietz (Hrsg.): (K)Eine Arbeit wie jede andere? Die Regulierung von Arbeit im Privathaushalt

Druck- und Online-Ausgabe, De Gruyter Vlg., Berlin u.a. 2014, 297 Seiten
 
Die Arbeit zu Hause. Es ist das älteste Gewerbe der Welt – und es wird noch immer nicht als Gewerbe verstanden.
Der Sammelband „(K)Eine Arbeit wie jede andere?“, der aus dem Forschungsprojekt „Die Regulierung des Arbeitsplatzes Haushalt – Verrechtlichung und Ausdifferenzierung haushaltsnaher Tätigkeiten und sozialer Dienste“ am Institut für Sozial- und Organisationspädagogik der Universität Hildesheim entstanden ist, ist ein Konglomerat verschiedener fachlicher – darunter juristischer, rechtssoziologischer, pädagogischer, ökonomischer, rechtshistorischer und politischer – Perspektiven.

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Lucy Chebout

Bericht vom 41. Feministischen Juristinnentag in Landshut

In diesem Jahr fand der 41. Feministische JuristinnenTag (FJT) vom 8. bis 10. Mai in Landshut statt. Es war ein FJT der Extraklasse: wohl einer der größten aller Zeiten (mehr als 185 Anmeldungen!), grandios organisiert von der wahrscheinlich kleinsten Orga-Gruppe der FJT-Geschichte, und der erste FJT im Süden – seit 20 Jahren!

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Fachstellungnahmen im Rahmen des 41. FJT 2015

AG 1: Mütter mit Behinderungen

Eltern mit Behinderungen wird die Möglichkeit, ihre Kinder selbst zu betreuen und zu erziehen, nicht in dem Maße ermöglicht, wie es die Verfassung und Art.  23 UN-BR vorgeben. Dieses wurde vom UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD-Ausschuss) in der abschließenden Stellungnahme zum Staatenreport vom 24.4.2015 ausdrücklich gerügt. Der FJT fordert darum den Gesetzgeber auf, folgende Maßnahmen schnellstmöglich umzusetzen:

1. Die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII und Hilfe zur Pflege sind einkommens- und vermögensunabhängig zu gewähren. Damit wird nicht nur das Menschenrecht der Eltern, sondern auch das der Kinder berücksichtigt.

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