2015

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2015

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Brigitte Sellach

Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen in Deutschland

Ergebnisse der repräsentativen Studie im Auftrag des BMFSFJ1

Anlage der Studie

Die Studie „Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen in Deutschland“ wurde von 2009-2011 im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) erarbeitet. Unter der Leitung von Dr. Monika Schröttle vom Interdisziplinären Zentrum für Frauen- und Geschlechterforschung (IFF) und Prof. Dr. Claudia Hornberg von der Fakultät für Gesundheitswissenschaften, beide Universität Bielefeld, haben ...

Preis: 3.00 EUR

Katja Grieger, Christina Klemm, Anita Eckhardt, Anna Hartmann – bff: Frauen gegen Gewalt e.V.

Fallanalyse zu bestehenden Schutzlücken in der Anwendung des deutschen Sexualstrafrechts: „Was ihnen widerfahren ist, ist in Deutschland nicht strafbar“ (Auszug)

1. Einleitung
Nur die wenigsten sexuellen Übergriffe werden in Deutschland strafrechtlich geahndet. Das belegen vorliegende Studien und Statistiken sowie die alltägliche Erfahrung der Beratungspraxis mit gewaltbetroffenen Frauen. Aus der Dunkelfeldforschung ist bekannt, dass nur der geringste Teil der sexuellen Übergriffe überhaupt zur Anzeige gelangt.2 Aber auch die Statistiken über den weiteren Verlauf der angezeigten Verfahren – hier Vergewaltigung – sprechen eine deutliche Sprache: 3

  • 2001-2012 wurden jährlich ca. 8.000 Vergewaltigungen angezeigt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des AG Schleiden mit Anmerkung Martina Lörsch

Kein Widerrufs- und Unterlassungsanspruch einer (kirchlichen) Einrichtung bei nicht nachweislich unwahrer Behauptung des sexuellen Missbrauchs im Rahmen eines institutionellen Opfer-Entschädigungsprogramms

1. Ein Widerrufs- und Unterlassungsanspruch analog § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB durch unerlaubten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt nur in Betracht, wenn die Behauptung des sexuellen Missbrauchs und körperlicher Misshandlung nachweislich falsch ist.
2. Bei Nichterweislichkeit der Richtig- oder Unrichtigkeit der aufgestellten Behauptung besteht auch kein (eingeschränkter) Widerrufs- und Unterlassungsanspruch, wenn die Äußerung ausschließlich im Rahmen eines (kirchlichen) Opfer-Entschädigungsprogramms erfolgte.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des AG Schleiden vom 10.12.2014, 10 C 171/13

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OVG Berlin-Brandenburg

Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis wegen sexuellen Missbrauchs

Durch den an Schülerinnen verübten sexuellen Missbrauch verletzt ein Lehrer den Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten und erweist sich damit in der Regel als nicht geeignet für den Lehrerberuf. Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen können, dass sexuelle Übergriffe von Lehrern auf Schüler und Schülerinnen unterbleiben.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 11.03.2014, OVG 81
D 1.12

Preis: 3.00 EUR

Susette Jörk

Nicht geschenkt, sondern verdient. Mindestlohn und Arbeitszeit. Anmerkung zu den Urteilen des BAG vom 19.11.2014, 5 AZR 1101/12 und LAG Düsseldorf vom 19.08.2014, 8 Sa 764/13

Seit dem 01.01.2015 gilt das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes vom 11.08.2014 (BGBl. I, 1348) – MiLoG – und damit ein bundesweiter gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € pro Arbeitsstunde. Von Ausnahmen abgesehen (etwa
Jugendliche unter 18 Jahren, Auszubildende, Personen, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, Langzeitarbeitslose) gilt der Mindestlohn branchenübergreifend für jedes Arbeitsverhältnis, auch für geringfügig Beschäftigte. Branchenbezogen gelten abweichende Regelungen, beispielsweise muss im Friseurhandwerk und in der Gebäudereinigung im Gebiet der „neuen“ Bundesländer oder für Zeitungszusteller_innen der Mindestlohn erst ab 01.01.2017 gezahlt werden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Mindestentgelt in der Pflegebranche auch für Bereitschaftszeiten

Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV ist nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen. Urteil des BAG vom 19.11.2014, 5 AZR 1101/12

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Differenzvergütung und dabei insbesondere darüber, ob das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung – PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 (BAnz. 2010 Nr. 110 S. 2571) auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist.
Die [...] Klägerin war vom 1. Juli bis zum 29. Oktober 2010 bei der Beklagten, die einen privaten Pflegedienst betreibt, als Pflegehelferin beschäftigt. Arbeitsort war das Haus der Katholischen Schwesternschaft V e.V. in S. [...]

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Urteil des LAG Düsseldorf

Sittenwidriger Lohn (Busbegleiterin)

LAG Düsseldorf, §§ 138 Abs. 1, 612 Abs. 2, 307 BGB
Sittenwidriger Lohn (Busbegleiterin)

1. Die notwendigen Leerfahrten gehören für die Busbegleiterin zur Arbeitszeit.
2. Im Bereich geringfügiger Beschäftigung ist zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit des gezahlten Lohns kein pauschaler Aufschlag vorzunehmen, um den Nettocharakter der empfangenen Zahlung auszugleichen und eine Vergleichbarkeit mit dem üblichen Brutto(stunden)lohn zu ermöglichen.
3. Eine Verzichtsvereinbarung, nach der die Arbeitnehmerin ohne jegliche Kompensation auf nicht geringfügige Lohnansprüche für die Vergangenheit verzichtet, ist unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn sie faktisch ausschließlich zu Lasten der Arbeitnehmerin wirkt.

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Hinweis auf Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) kommunaler Frauenbüros und Gleichstellungsstellen

Musterinhalte für Landesgleichberechtigungsgesetze

Seit Anfang der 1990er Jahre sind in den Bundesländern Regelungen zur Umsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Kraft getreten. Die Erfolge der bestehenden Gleichberechtigungsgesetze der Länder im Hinblick auf die Gleichstellung im öffentlichen Dienst sind unzureichend. Ein gesellschaftliches Gleichstellungsdefizit wird auch im Ersten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung festgestellt.1

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Jutta Bahr-Jendges

Buchbesprechung: Helen A. Castellanos, Christiane Hertkorn: Psychologische Sachverständigengutachten im Familienrecht

Nomos Verlag, Baden-Baden, 2014

Das vorliegende Buch möchte nach dem Vorwort der Autorinnen dazu beitragen, “das psychologische Vorgehen bei der Begutachtung transparenter zu machen“ und dafür die theoretischen Grundlagen und die Arbeitsweise psychologischer Sachverständiger skizzieren, des Weiteren die Qualitätskriterien beschreiben und hinterfragen, denen die Gutachten entsprechen sollten.

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Malin Bode

Erinnerung an Agnete Weis-Bentzon

Anlässlich ihres 2. Todestages am 9.4.2015 möchten wir an Agnete Weis-Bentzon erinnern, die wir 1988 als unsere Autorin gewinnen konnten. Ihren damaligen Beitrag: „Die Entwicklung privater Rechtsetzung im Bereich der Reproduktionstechnologie“1 haben wir sehr gerne abgedruckt und möchten ihn auch nach über 25 Jahren immer noch zur Lektüre empfehlen.
Auf dem 15. Feministischen Juristinnentag in Hamburg im Mai 1989 hielt Agnete Weis-Bentzon am Freitagabend zusammen mit Kirsten Ketscher die Einführungsvorträge.

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Aus dem Archiv

Regine Dubler-Baretta, Barbara Fischer: Von der Rechtsstellung des Embryo und der Selbstbestimmung der Frau

Regine Dubler-Baretta, Barbara Fischer:

Bericht von der 2. Tagung der AG Genund Reproduktionstechnologien vom 12.-14.06.1987 in Saarbrücken (Auszug aus STREIT 1/88, S. 32)

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Hinweise

Hinweise / Buchhinweise

Verein für Fraueninteressen e.V. „Parité in den Parlamenten“

Das Aktionsbündnis Parité in den Parlamenten, gegründet im März 2014, will eine Änderung der Wahlgesetze in Bayern und letztlich in der Bundesrepublik bewirken. Ziel ist eine paritätische Repräsentation von Frauen in allen Parlamenten. Alle Parteien sollen in Zukunft per Gesetz verpflichtet sein, ihre Kandidatenlisten 50:50 mit Frauen und Männern zu besetzen. Dies soll durch eine Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof erreicht werden. Dafür brauchen wir Ihre Unterstützung! Hintergrundinformationen: www.fraueninteressen.de.

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Programm

41. Feministischer Juristinnentag am 8.-10. Mai 2015 in Landshut

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2015

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Silke Ruth Laskowski

Wann bekommt Deutschland ein Parité-Gesetz?

Einleitung

„Breaking News! Der Deutsche Bundestag hat heute das novellierte Wahlgesetz verabschiedet, das bereits für die Bundestagswahl 2017 gilt. Es verpflichtet alle Parteien zur gleichmäßigen, paritätischen Besetzung ihrer Kandidatenlisten, d.h. abwechselnd eine Frau und ein Mann. Listen, die dieser Vorgabe widersprechen, werden nicht
zur Wahl zugelassen. Dadurch wird die Herstellung der Parität zwischen Frauen und Männern in dem neu zu wählenden Bundestag gesichert und das Grundrecht au

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Andrea Maihofer: Gleichheitsverständnis und Geschlechterdifferenz. Zum Gleichstellungsverständnis des Art. 3 GG und zur Verfassungsdiskussion der Frauen (Auszug)

Andrea Maihofer
Gleichheitsverständnis und Geschlechterdifferenz. Zum Gleichstellungsverständnis des Art. 3 GG und zur Verfassungsdiskussion der Frauen

Aus STREIT 2/1991, S. 51-54 (Auszug)

Der Begriff der Geschlechterdifferenz meint nicht, daß es nur zwei Geschlechter gibt, es gibt wohl sehr viele schillernde Übergänge, aber doch, daß es vor allem zwei Geschlechter gibt, und er unterstellt, daß die Perspektive der Geschlechterdifferenz politisch, rechtlich und überhaupt gesellschaftlich von großer Bedeutung für die Frauen ist. (…)

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Auszug

Abschlusserklärung des Panels der „Anhörung zu sexualisierter Gewalt gegen Frauen in kriegerischen und bewaffneten Konflikten aus dem Asien-Pazifik Raum“

Einleitung

Am 10. und 11. Oktober 2012 fand in Phnom Penh, Kambodscha, im dortigen ökumenischen Zentrum der Diakonie eine „Anhörung zu sexualisierter Gewalt gegen Frauen in kriegerischen und bewaffneten Konflikten aus dem Asien-Pazifik Raum“ statt.

Preis: 3.00 EUR

Entscheidung des CEDAW-Fachausschusses

Tötung eines Kindes beim Umgangskontakt – Staatenverpflichtung zur Entschädigung schwerer Schäden

CEDAW Artikel 2 b) bis f ), Artikel 5 a), 16 Abs. 1 d) in Verbindung mit Artikel 1 und der Allgemeinen Bemerkung Nr. 19
Tötung eines Kindes beim Umgangskontakt – Staatenverpflichtung zur Entschädigung schwerer Schäden

Wenn ein Gericht einen unbegleiteten Umgang aufgrund von stereotypen und damit diskriminierenden Vorstellungen über Umgangskontakte in einem Kontext häuslicher Gewalt anordnet, liegt darin ein Verstoß gegen Artikel 2 b) bis f ), Artikel 5 a), 16 Abs. 1 d) in Verbindung mit Artikel 1 der Konvention und der Allgemeinen Bemerkung Nr. 19.

Preis: 3.00 EUR

Nichtannahmebeschluss des BVerfG

Ausschluss des väterlichen Umgangs bei Weigerung des Kindes – keine überlange Verfahrensdauer

BVerfG, Art. 2 Abs 1, 6 Abs. 2 S. 1 GG, 20 Abs. 3 GG, Art. 8 EMRK
Ausschluss des väterlichen Umgangs bei Weigerung des Kindes – keine überlange Verfahrensdauer

Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als nutzen. Selbst ein auf einer bewussten oder unbewusste Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Umgangsausschluss bis zum 12. Lebensjahr bei der Gefahr sexueller Übergriffe

OLG Hamm, § 1684 Abs. 4 BGB
Umgangsausschluss bis zum 12. Lebensjahr bei der Gefahr sexueller Übergriffe

1. Ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt in Betracht, wenn ein sexueller Missbrauch (zu Lasten anderer Kinder) nachgewiesen wurde und keine anderen Mittel ersichtlich sind, um Gefahren für die sexuelle Integrität des Kindes von diesem sicher abzuwenden.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Unterhaltstitel während des Abänderungsverfahrens

OLG Hamm, § 242 FamFG, § 769 ZPO
Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Unterhaltstitel während des Abänderungsverfahrens

Der Gesetzgeber hat das im Zivilprozess herrschende System der vorläufigen Vollstreckbarkeit einschließlich der durch die §§ 709, 719 ZPO eröffneten weiten Ermessens- und Abwägungsspielräume bewusst nicht in das FamFG übernommen, sondern durch § 116 Abs. 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln wegen deren besonderer Bedeutung zur Sicherung des Lebensbedarfs zum Regelfall erklärt und die Einstellung der Vollstreckung ausdrücklich an das enge Kriterium des nicht zu ersetzenden Nachteils geknüpft.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Hamm vom 16.04.2013 – 3 UF 9/13

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Keine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsbeschluss im Beschwerdeverfahren

OLG Hamm, §§ 116 Abs. 3 S. 3, 120 Abs. 1, 2 FamFG, §§ 707, 719 ZPO
Keine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsbeschluss im Beschwerdeverfahren

Der Gesetzgeber hat das im Zivilprozess herrschende System der vorläufigen Vollstreckbarkeit einschließlich der durch die §§ 709,719 ZPO eröffneten weiten Ermessens- und Abwägungsspielräume bewusst nicht in das FamFG übernommen, sondern durch § 116 Abs. 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln wegen deren besonderer Bedeutung zur Sicherung des Lebensbedarfs zum Regelfall erklärt und die Einstellung der Vollstreckung ausdrücklich an das enge Kriterium des nicht zu ersetzenden Nachteils geknüpft.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Hamm vom 16.08.2012 – 3 UF 112/12

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Zulässigkeit der Beschwerde trotz vorher erklärten Rechtsmittelverzichts

OLG Hamm, §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB, §§ 67, 150 Abs. 5, 1, 3, 4 FamFG
Zulässigkeit der Beschwerde trotz vorher erklärten Rechtsmittelverzichts

1. Hat der Ehegatte in seinem Fragebogen zum Versorgungsausgleich (V 10) Anrechte vorsätzlich verschwiegen, kann der andere Ehegatte seinen Rechtsmittelverzicht wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs.1 BGB anfechten was zur Nichtigkeit des Rechtsmittelverzichts führt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG mit Anmerkung von Nina Steinweg

Rechtssicherheit für befristet beschäftigte WissenschaftlerInnen in der Elternzeit – Anm. zum BAG

BAG,§§ 2 Abs. 5, 6 Abs. 1 WissZeitVG, § 57b Abs. 4 HRG 2004
Befristeter Vertrag mit wissenschaftlichem Personal, Elternzeit

§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG bzw. § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 HRG 2004 führt dazu, dass das befristete Arbeitsverhältnis über das vereinbarte Fristende hinaus zunächst für die in Anspruch genommene Elternzeit fortdauert und sich danach noch um die vor dem vereinbarten Fristende liegende Dauer der Elternzeit verlängert.
(Leitsatz der Redaktion)
BAG, Urteil vom 28. Mai 2014, 7 AZR 456/12

Preis: 3.00 EUR

Ulrike Schultz

Vom langen Atem in der Frauen- und Geschlechterpolitik – Frauen- und Geschlechterrecht an der FernUniversität in Hagen. Zugleich eine Danksagung an Renate Augstein

Zugleich eine Danksagung an Renate Augstein

Vorausgeschickt sei, dass Renate Augstein und ich zur gleichen Frauengeneration gehören und dass wir zur Zeit der Studentenbewegung Jura studiert haben, als erst ca. 10 % Frauen unter den Jungjuristen zu finden waren, wir also zwangsläufig kritische Juristinnen werden mussten, und uns politisch der sozial-liberalen Koalition der damaligen Zeit (die von 1969 – 1982 anhielt) nahe fühlten.

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Ulrike Lembke

Buchbesprechung: Andrea Büchler, Michelle Cottier: Legal Gender Studies. Rechtliche Geschlechterstudien

Buchbesprechung

Andrea Büchler, Michelle Cottier: Legal Gender Studies. Rechtliche Geschlechterstudien

459 Seiten, Nomos Verlag, Baden-Baden 2012

Am Grunde der Diskurse – Quellen rechtlicher Geschlechterstudien

Die vorliegende Sammlung ist eine Pionierinnenarbeit. Zwar gibt es für den deutschsprachigen Raum einige Einführungen in die Legal Gender Studies resp. rechtlichen Geschlechterstudien, die sich teilweise auch auf dieselben Autor*innen oder Konzepte beziehen, doch fehlte es bisher an einer gemeinsamen Quellengrundlage.

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Zita Küng, Anne-Marie Barone

20 Jahre FRI Schweizerisches Institut für feministische Rechtswissenschaft und Gender Law

20 Jahre FRI Schweizerisches Institut für feministische Rechtswissenschaft und Gender Law

Wir gratulieren den Feministischen Juristinnen der Schweiz zum zwanzigjährigen Bestehen des FRI - Schweizerisches Institut für feministische Rechtswissenschaft und Gender Law (www.genderlaw.ch). Aus diesem Anlass drucken wir den Beitrag von Zita Küng aus der Jubiläumsfestschrift nach und dokumentieren die Eröffnungsrede von Anne-Marie Barone beim Festakt, der am 6. Juni 2015 im Espace Niki de St. Phalle und Jean Tinguely in Fribourg stattfand. In der Schweiz spricht bei den Treffen der Feministischen Juristinnen jede in ihrer Sprache – die Rede von Anne-Marie Barone hat Zita Küng für uns aus dem Französischen übersetzt.

Preis: 3.00 EUR

Praxisforschungsprojekt zum Hilfebedarf von Kindern und Jugendlichen als Überlebende innerfamiliärer Tötungsdelikte im Zusammenhang mit Partnerschaftskonflikten, Trennung bzw. Scheidung sucht InterviewpartnerInnen

Die Kinderschutzdebatte der letzten Jahre ist geprägt durch ein öffentliches und fachliches Nachdenken über Tötungsdelikte aufgrund von Vernachlässigung und Misshandlung und hat zu maßgeblichen Gesetzesänderungen und Praxisentwicklungen geführt. In den jeweiligen Diskursen wird in der Regel ausgespart und unterschätzt, dass ein nicht unerhebliches Risiko für Kinder und Jugendliche besteht, im Kontext von Partnerschaftskonflikten, Trennung und Scheidung durch einen Elternteil – meist den Vater – getötet zu werden oder aufgrund eines Tötungsdeliktes Mutter, Vater, Geschwister und/oder der Familie Nahestehende zu verlieren.

Preis: 3.00 EUR

Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2015

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Gisela Ludewig

Entgeltgleichheit in Deutschland

Wie sieht es aktuell in Deutschland mit dem Gender Pay Gap aus? Die Entgeltlücke zwischen Männern und Frauen ist bei uns leider größer als im europäischen Durchschnitt, aber ich will nicht die altbekannten Zahlen wiederholen, sondern darstellen, was zu tun ist, um die Entgeltdiskriminierung endlich zu überwinden. Zunächst ein kurzer Blick auf die Gründe für das unterschiedliche Entgelt von Männern und Frauen:

1.) Vereinbarkeit von Beruf und Familie: Es sind auch heute noch immer ganz überwiegend die Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen unterbrechen oder zumindest ihre Arbeitszeit reduzieren.

Preis: 3.00 EUR

Marie Kristin Fischer

Erfahrungen europäischer Nachbarländer mit der Umsetzung des Entgeltgleichheitsprinzips. ‘Best Practice‘-Beispiele zur Umsetzung des Entgeltgleichheitsprinzips sowie zur Überwindung des Gender Pay Gap aus verschiedenen Ländern

Einleitung1

Am 20. Februar 2015 gab das Bundesministerium für Familie, Senioren, Jugend und Frauen eine Pressemitteilung heraus, die Gleichstellungsinteressierte aufhorchen ließ und Anlass zur Hoffnung gibt. In der Pressemitteilung wurde bekannt gegeben, dass Bundesfrauenministerin Schwesig einen gemeinsamen Dialog mit den Sozialpartnerinnen und -partnern begonnen hat. In den kommenden Wochen wolle die Ministerin gemeinsam mit Unternehmen und Gewerkschaften die Lohnsituation von Frauen am Arbeitsmarkt erörtern, so das BMFSFJ. Ministerin Schwesig kündigte an, dass das BMFSFJ noch in diesem Jahr eine gesetzliche Regelung zur Entgeltgleichheit auf den Weg bringen wolle.2 Von Transparenz- und Auskunftspflichten für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Männern und Frauen ist die Rede und davon ein Gesetz zu schaffen, dass weder die Tarifautonomie beschneidet noch ein Bürokratiemonster erschafft.

Preis: 3.00 EUR

Kerstin Feldhoff

Entschädigung nach dem AGG bei Kündigung unter Missachtung des Mutterschutzgesetzes. Anmerkung zu den Urteilen des Arbeitsgerichts Berlin v. 8.5.2015 – 28 Ca 18485/14 und Bundesarbeitsgerichts v. 12.12.2013 – 8 AZR 838/12

Beide Entscheidungen bewegen sich auf der Schnittstelle von Kündigungsschutzgesetz, Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz und Mutterschutzgesetz. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses war jeweils unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG während der Schwangerschaft ausgesprochen worden; die Aufsichtsbehörde (§ 9 Abs. 3 MuSchG) war nicht beteiligt. Die Klägerinnen hatten zum ersten die Kündigungen mit einer Feststellungsklage angegriffen. In beiden Fällen sind die Kündigungen des Arbeitsverhältnisses wegen Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz für unwirksam erklärt worden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Entschädigungsanspruch bei diskriminierender Kündigung

Bei diskriminierenden Kündigungen ist unbeschadet des § 2 Abs. 4 AGG ein Anspruch auf den Ersatz immaterieller Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG grundsätzlich möglich. Die merkmalsbezogene Belastung in Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung führt jedenfalls dann zu einem Entschädigungsanspruch, wenn sie über das Normalmaß hinausgeht.

Urteil des BAG vom 12.12.2013, 8 AZR 838/12

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Urteil des ArbG Berlin

Entschädigung bei wiederholter Kündigung einer schwangeren Frau trotz Kündigungsverbot

1. Kündigt der Arbeitgeber (hier: Rechtsanwalt) das Arbeitsverhältnis einer schwangeren Frau zum wiederholten Male ohne Beteiligung der Schutzbehörde (§ 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG), so kann die darin liegende Missachtung der besonderen Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes zugunsten der werdenden Mutter deren Benachteiligung wegen Schwangerschaft und damit wegen ihres Geschlechts (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AGG i.V.m. § 1 AGG) indizieren (wie BAG 12.12.2013 – 8 AZR 838/12 – NZA 2014, 722 – Rn. 31).'
2. Diese indizielle Wirkung seines Handelns kann der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres mit dem Einwand ausräumen, er habe nach Ablauf eines individuellen Beschäftigungsverbots (§ 3 Abs. 1 MuSchG) für den anschließenden Lauf der Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 1 MuSchG) in Ermangelung irgendwelcher Nachrichten der Frau irrtümlich angenommen, die Schwangerschaft (und damit der Sonderkündigungsschutz) sei unterdessen „anders schon beendet“ gewesen.
3. Hier: Verurteilung zur Geldentschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG) von 1.500,– Euro.

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Urteil des LAG Mainz

Gleicher Lohn für Männer und Frauen – Entschädigung für geschlechtsdiskriminierte Schuhherstellerinnen

1. Frauen erhalten gleichen Lohn wie Männer für dieselbe Arbeit
2. Es ist eine Entschädigung in Höhe von 6000 € unabhängig vom Verdienst wegen Geschlechtsdiskriminierung zu zahlen.
3. Der Differenzlohn ist rückwirkend zu zahlen.
4. Bei einem noch nicht abgeschlossenen, länger währenden Zustand der Benachteiligung beginnt die Ausschlussfrist nicht vor der Beendigung des Zustands zu laufen.

Urteil des LAG Mainz vom 04.08.2014 – 5 Sa 509/13, rkr.

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Malin Bode

Mutterschaftsgeld für Nicht-Arbeitnehmerinnen

Es tauchten immer wieder Streitfragen über den persönlichen Geltungsbereich beim Anspruch auf Mutterschaftsgeld 1 für Nicht-Arbeitnehmerinnen auf: Frauen beginnen neue Arbeitsverhältnisse während der Schwangerschaft, auch während der Schutzfristen vor und nach der Geburt ihres Kindes gemäß §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG. Frauen nehmen auch Sonderurlaub z.B. im öffentlichen Dienst aber auch in der Privatwirtschaft nach der Geburt eines Kindes und sind wieder schwanger, wenn der Sonderurlaub endet. Arbeitsverhältnisse enden während der Schwangerschaft, auch während der Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG vor und nach der Geburt, weil junge Frauen nicht selten gezwungen sind, befristete Arbeitsverhältnisse einzugehen.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Barbara Degen: Sind Frauen auch Arbeitnehmer – oder: Wie geschlechtsneutral ist das Arbeitsrecht?

Aus: STREIT 2/1988, S. 51-61 (Auszug)

(...) Sein Lebensmuster, wie lebenslange Berufstätigkeit, Ernährerrolle in der Familie, zeitlich und räumliche Mobilität prägen das Arbeitsleben. Vor allem der Grundgedanke, daß der Arbeitnehmer seine gesamte Arbeitskraft zur außerhäuslichen Arbeit zur Verfügung stellen kann, von Familien- und Kindererziehungspflichten entlastet ist und eine Frau im Hintergrund hat, die für die Reproduktion seiner Arbeitskraft zu sorgen hat, spiegelt sich im Arbeitsrecht wider. Dies fängt bei der Höhe des Lohns/Gehalts an, geht über die Festlegung der Arbeitszeit, die Regelungen zur Verfügbarkeit des Arbeitnehmers (Überstunden, Versetzungsbereitschaft, Mobilität) bis hin zur Sozialauswahl bei Kündigungen und zum Teilzeitarbeitsrecht.

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Mütterlobby

Unangemessenheit und Willkür im Familienrecht. Offener Brief an die Bundesministerin Schwesig vom 18.05.2015

Wir nehmen Ihre Muttertagsgrüße zum Anlass, uns vorzustellen: Aufgrund einer Facebook-Initiative wurde der Verein Mütterlobby e. V. von betroffenen Müttern Ende 2012 gegründet, hat seinen Sitz in Berlin und agiert bundesweit. Bisher haben sich fast 1 000 Mütter und Großmütter, soziale Väter und nunmehr erwachsene, von Zwangsumgang betroffene Kinder zusammengeschlossen. Tendenz steigend. Die Kommentare auf Ihrer Facebook-Seite anlässlich des Muttertages und die Darstellungen der zahlreichen Inobhutnahmen zeigen deutlich, dass dringender Handlungsbedarf besteht. Die Zahl der Inobhutnahmen steigt, vor allem in den Trennungs- und Scheidungsfamilien.

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Nichtannahmebeschluss des BVerfG

Wechselmodell nur im Einzelfall

1. Die geltende Gesetzeslage verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1, 2 GG und nicht gegen die UN-Kinderrechtskonvention.
2. Über eine paritätische Betreuung des Kindes – die Möglichkeit dieser gesetzlichen Ausgestaltung unterstellt – könnte nur nach Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern und der Individualität des Kindes als Grundrechtsträger entschieden werden; ausschlaggebend ist das Wohl des Kindes.
(Leitsätze der Redaktion)
 
Beschluss des BVerfG vom 24.06.2015, 1 BvR 486/14

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Beschluss des OLG Bremen

Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters – Voraussetzungen

1. Für die Geltendmachung eines Umgangsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters mit dem Kind nach § 1686a BGB ist die nach § 167a FamFG erforderliche Versicherung an Eides statt, dass der Antragsteller der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt hat, zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung. Enthält die Antragsschrift keine entsprechende Erklärung und wird diese auf gerichtlichen Hinweis auch nicht nachgeholt, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen. 2. § 1686a BGB stellt es in das Ermessen des Gerichts, ob im Einzelfall zunächst die biologische Vaterschaft des Antragstellers oder die Frage des „ernsthaften Interesses“ an dem Kind bzw. des Kindeswohls geprüft wird. Ist für das Gericht unschwer zu erkennen, dass der begehrte Umgangsanspruch jedenfalls wegen des fehlenden ernsthaften Interesses an dem Kind oder aus Gründen des Kindeswohls nicht gewährt werden kann, kann es auf eine Klärung der Vaterschaft verzichten und den geltend gemachten Anspruch schon aus diesen Gründen zurückweisen.

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Franziska Pfadt

Erb- und Landeigentumsrechte von Frauen in Tansania. Entscheidung des CEDAW-Fachausschusses vom 13.04.2015, ES und SC gegen Tansania

Am 13. April 2015 entschied der Fachausschuss zur UN-Frauenrechtskonvention über die Individualbeschwerde zweier tansanischer Staatsangehöriger. Er stellte fest, dass das gewohnheitsrechtliche Erbschaftsrecht eine Diskriminierung von Frauen darstelle und ihnen nicht die gleichen wirtschaftlichen Möglichkeiten wie Männern einräume. In Tansania traten die UN-Frauenrechtskonvention 1985 und das Fakultativprotokoll, welches die Übermittlung von Individualbeschwerden an den Fachausschuss ermöglicht, 2006 in Kraft. Es ist die erste an einen afrikanischen Staat gerichtete Individualbeschwerde unter der UN-Frauenrechtskonvention.

Preis: 3.00 EUR

Asha Mohamed

Buchbesprechung: Kirsten Scheiwe, Johanna Krawietz (Hrsg.): (K)Eine Arbeit wie jede andere? Die Regulierung von Arbeit im Privathaushalt

Druck- und Online-Ausgabe, De Gruyter Vlg., Berlin u.a. 2014, 297 Seiten
 
Die Arbeit zu Hause. Es ist das älteste Gewerbe der Welt – und es wird noch immer nicht als Gewerbe verstanden.
Der Sammelband „(K)Eine Arbeit wie jede andere?“, der aus dem Forschungsprojekt „Die Regulierung des Arbeitsplatzes Haushalt – Verrechtlichung und Ausdifferenzierung haushaltsnaher Tätigkeiten und sozialer Dienste“ am Institut für Sozial- und Organisationspädagogik der Universität Hildesheim entstanden ist, ist ein Konglomerat verschiedener fachlicher – darunter juristischer, rechtssoziologischer, pädagogischer, ökonomischer, rechtshistorischer und politischer – Perspektiven.

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Lucy Chebout

Bericht vom 41. Feministischen Juristinnentag in Landshut

In diesem Jahr fand der 41. Feministische JuristinnenTag (FJT) vom 8. bis 10. Mai in Landshut statt. Es war ein FJT der Extraklasse: wohl einer der größten aller Zeiten (mehr als 185 Anmeldungen!), grandios organisiert von der wahrscheinlich kleinsten Orga-Gruppe der FJT-Geschichte, und der erste FJT im Süden – seit 20 Jahren!

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Fachstellungnahmen im Rahmen des 41. FJT 2015

AG 1: Mütter mit Behinderungen

Eltern mit Behinderungen wird die Möglichkeit, ihre Kinder selbst zu betreuen und zu erziehen, nicht in dem Maße ermöglicht, wie es die Verfassung und Art.  23 UN-BR vorgeben. Dieses wurde vom UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD-Ausschuss) in der abschließenden Stellungnahme zum Staatenreport vom 24.4.2015 ausdrücklich gerügt. Der FJT fordert darum den Gesetzgeber auf, folgende Maßnahmen schnellstmöglich umzusetzen:

1. Die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII und Hilfe zur Pflege sind einkommens- und vermögensunabhängig zu gewähren. Damit wird nicht nur das Menschenrecht der Eltern, sondern auch das der Kinder berücksichtigt.

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2015

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TERRE DES FEMMES fordert besonderen Schutz für Frauen auf der Flucht

Frauen auf der Flucht sind besonders schutzbedürftig. Sie sind in allen Phasen der Flucht einem besonderen Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Auch leiden viele weibliche Geflüchtete unter geschlechtsspezifischen Gewalterfahrungen, die sie bereits in ihren Herkunftsländern gemacht haben. TERRE DES FEMMES fordert, dass der besonderen Schutzbedürftigkeit von Frauen und Minderjährigen auf allen Etappen der Flucht Rechnung getragen wird.

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Dorothee Frings

Gewaltschutz in Flüchtlingseinrichtungen

Geflüchtete Frauen bringen in vielen Fällen bereits traumatisierende Gewalterfahrungen mit, wenn sie in Deutschland ankommen. Sie sind nicht nur vor Krieg und politischer Verfolgung geflohen, sondern auch vor sexualisierter Gewalt als Begleiterscheinung von Krieg, Bürgerkrieg, Zwangsrekrutierung und Inhaftierung sowie vor Gewalt, welche sich direkt gegen ihre geschlechtliche Identität richtet. Der Fluchtweg führt zu weiteren Gewalterfahrungen, insbesondere allein reisende Frauen sind Vergewaltigungen, sexuellen Übergriffen und Sex als Währung für die Schlepper oder männlichen Schutz ausgesetzt. Sie sollten in Deutschland zumindest das gleiche Niveau an Schutz vor Gewalt in allen Ausprägungsformen in Anspruch nehmen können wie andere in Deutschland lebende Frauen. Dem stehen bislang aber zum einen die besonderen Lebensbedingungen in den Flüchtlingsunterkünften und zum anderen die Einschränkungen der Freizügigkeit entgegen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OVG Lüneburg mit Anmerkung von Susanne Giesler

Afghanische Frauen mit westlichem Lebensstil als soziale Gruppe

Afghanische Frauen, die infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt sind, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr in die Islamische Republik Afghanistan ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder denen dies infolge des erlangten Grads ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann, bilden eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylVfG.

Urteil des OVG Lüneburg vom 21.09.2015 – 9 LB 20/14

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Margarethe von Galen: Frauen als politisch Verfolgte

Aus: STREIT 4/1992, S. 148-161 (Auszug)

Der Begriff „frauenspezifische Verfolgung“ taucht in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, die sich mit dem Asylrecht befassen, nicht auf. In 185 Urteilen der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte über Asylanträge von Frauen, die in den Jahren 1984 bis 1990 bei der Zentralen Dokumentationsstelle der Freien Wohlfahrtspflege für Flüchtlinge e.V. in Bonn (ZDWF) gesammelt wurden, ließ sich der Begriff „frauenspezifische Verfolgung“ an drei Stellen finden. (…) Die Gerichte haben sich wiederholt mit der Frage befaßt, ob Frauen als Asylberechtigte anzuerkennen sind, die staatliche Repressionen zu befürchten haben, weil sie speziell ihrer Unterdrückung dienende Normen übertreten bzw. nicht befolgen.

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Claudia Böwering-Möllenkamp

Die Begutachtung seelischer Folgen sexuellen Missbrauchs nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

I. Einführung
Am 16.05.1976 trat das OEG in Kraft. Es wird vom Grundsatz der allgemeinen staatlichen Fürsorgepflicht getragen und ist ein sozialer Entschädigungsanspruch, der sich nicht gegen den Täter, sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet. Dem OEG „liegt vor allem der Gedanke zugrunde, dass die Gesellschaft für die gesundheitlichen Schäden des
Opfers einer Gewalttat einzutreten hat, weil der Staat es im Einzelfall nicht vermocht hat den Bürger vor einem gewaltsamen Angriff zu bewahren.“ Der Begriff „gewaltsamer Angriff“ ist dabei in § 1 Abs 1 OEG genau definiert: Versorgung erhält wer „infolge eines
• vorsätzlichen
• rechtswidrigen
• tätlichen
Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat“.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Kostenerstattung eines Privatgutachtens der Nebenklage

Strukturell ist die Nebenklage darauf angewiesen aktiv und gestaltend am Verfahren teilzunehmen. Sie führt nur zum Erfolg, wenn sie den für den Angeklagten sprechenden Grundsatz in dubio pro reo überwindet. Die Kosten eines Privatgutachtens der Nebenklage, um wirkungsvoll einem im Prozess vorhandenen Gutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten stichhaltig entgegenzutreten, sind zu erstatten.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des BVerfG vom 12.9.2005, 2 BvR 277/05

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt a.M.

Nutzungszuweisung für PKW als Hausrat – Kriterien

Ein PKW ist bereits dann als Haushaltsgegenstand anzusehen, wenn er neben der beruflichen Nutzung zu Familienzwecken verwendet wird; handelt es sich um das einzige Fahrzeug der Familie, ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich um Hausrat handelt. Dies kann auch dann gelten, wenn jedem Ehegatten ein PKW zur Verfügung steht.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 25.02.2015, 2 UF 356/14, r.k.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Zuweisung der Ehewohnung nach Auszug – Kriterien

1. Unter Ehewohnung ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die während der Ehe beiden Ehegatten als Unterkunft gedient hat (BGH FamRZ 1990, 987, 988).
2. Eine Räumlichkeit verliert ihren Charakter als Ehewohnung, wenn der die Wohnung verlassende Ehegatte diese endgültig aufgibt. Dabei ist maßgeblich, ob die Überlassung an den anderen Ehegatten noch den aktuellen Erfordernissen in der Trennungssituation geschuldet ist oder ob ihr schon eine endgültige Nutzungsüberlassung zugrunde liegt.
3. Für die Annahme einer unbilligen Härte reichen bloße Unannehmlichkeiten und selbst Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, nicht aus, um eine Wohnungszuweisung zu begründen. Die Spannungen müssen vielmehr über den in der Trennungssituation typischen Umfang hinausgehen (OLG Hamburg FamRZ 1993, 190; OLG Bamberg FamRZ 1995, 560; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 289, 290).
 
Beschluss des OLG Hamm vom 23.03.2015 – 4 UF 211/14

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Mindestlohn – Entgeltfortzahlung

Das für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. 1 sowie §§ 3 Abs. 1 i.V.m. 4 Abs. 1 EFZG maßgebliche Entgeltausfallprinzip verlangt, den Mindestlohn als Geldfaktor in die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzustellen, wenn die vertragliche Vergütung geringer ist.
(Leitsatz der Redaktion)

Urteil des BAG vom 13.05.2015, 10 AZR 191/14

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Sachsen-Anhalt

Mitteilung der Schwangerschaft durch Erklärungsbotin

Der Sonderkündigungsschutz gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin durch eine weitere Arbeitnehmerin – auch wenn dieser keine personalrechtlichen
Befugnisse gegenüber der schwangeren Arbeitnehmerin zustehen – unmittelbar nach Zugang der Kündigung informiert wird.

Urteil des LAG Sachsen-Anhalt vom 09.12.2014, 6 Sa 539/13

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Buchbesprechung: Marianne Weg/Brigitte Stolz-Willig (Hrsg.): Agenda Gute Arbeit: Geschlechtergerecht

Transcript Vlg., Bielefeld 2014

Marianne Weg und Brigitte Stolz-Willig, die schon lange für ihre Forschungen zu geschlechtergerechten Arbeitsbedingungen bekannt sind, legen einen Band mit Aufsätzen, Berichten und Konzepten zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz in Betrieben vor. Der Blick richtet sich mit konsequenter Genderperspektive auf das Ziel einer „Guten Arbeit“ im Erwerbssektor, für das die Gesundheit der Schlüssel sei.

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Christine Olderdissen

Buchbesprechung: Mona Eltahawy: Warum hasst ihr uns so? Für die sexuelle Revolution der Frauen in der islamischen Welt

Piper Verlag, München 2015

Sexuelle Revolution – das klingt wie: endlich mehr Spaß im Bett. Feministinnen wissen, es geht um mehr. Nämlich darum, das Verhältnis von Frauen und Männern grundlegend neu zu bestimmen, patriarchale Machtstrukturen aufzuknacken und sie
gendergerecht zu positionieren.
Die Ägypterin Mona Eltahawy fordert „die sexuelle Revolution der Frauen in der islamischen Welt“. Es ist an der Zeit. Sie fordert sie in einem Buch, dem sie den Titel gibt: „Warum hasst ihr uns so?“

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Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe / Frauen gegen Gewalt e.V.

Stellungnahme zu den sexuellen Übergriffen in der Silvesternacht

In der Silvesternacht ist in Deutschland eine große Anzahl von Frauen Opfer von sexualisierter Gewalt und Belästigung geworden. Zunächst erregten die massenhaften Übergriffe in Köln eine große öffentliche Aufmerksamkeit, mittlerweile melden sich immer mehr Betroffene auch aus anderen Städten bei der Polizei, darunter aus Hamburg und Stuttgart. Der Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) erklärt sich solidarisch mit allen Betroffenen. Die im bff zusammengeschlossenen Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe stehen parteilich an der Seite der Betroffenen und
verurteilen die Täter.

Preis: 3.00 EUR

Buchhinweise

Maria Mies: Patriarchat und Kapital, Korrigierte und ergänzte Wiederaufl., München (Bge-Verlag) 2015. Dieses Buch entstand zunächst auf Englisch mitten in der Phase der internationalen feministischen Bewegung in den 70er und 80er Jahren des 20. Jhs. Es ist ein wahrer Klassiker dieser Zeit, indem es die eurozentrische Perspektive, die Unsichtbarmachung von Frauenarbeit und der Gewalt gegen Frauen und die Tabuisierung der historischen Wurzeln des darauf basierenden Systems der Moderne hinter sich lässt. In der Zwischenzeit sind „Kriege ohne Grenzen“, die „Globalisierung“ des Gewaltsystems des Neoliberalismus und die weltweite Anwendung neuer Zerstörungstechniken gegen die Natur zu beklagen. „Kapital und Patriarchat“ mit einer aktuellen Einleitung der Autorin will hierauf Antwort geben und die Bewegung von Seiten der Frauen der Welt befördern.

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