Ausgabe 3

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Ausgabe 3/2016

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Sibylla Flügge

Schutz oder Gefahr? Das Prostituiertenschutzgesetz – eine Herausforderung für die Länder und Kommunen

Der Bundestag hat sich zum Ziel gesetzt, gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, „um die in der Prostitution Tätigen besser zu schützen, ihr Selbstbestimmungsrecht zu stärken und um Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt gegen und Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei zu bekämpfen.“1 So sehr dieses Ziel von allen gesellschaftlichen Kräften befürwortet wird, so sehr wird über die richtige Umsetzung gestritten.2 Das gilt auch für feministische Juristinnen, die in dieser Frage gegensätzliche Positionen beziehen. Während die einen nach „schwedischem Modell“ Prostitution grundsätzlich ächten und jede Nachfrage nach sexuellen Dienstleistungen verbieten wollen,3 sehen die anderen darin keine erfolgversprechende Strategie, die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen und ihre Würde zu schützen. Sie setzen auf Aufklärung, Hilfeangebote und eine Stärkung der Rechte der in der Prostitution Tätigen durch Schutzvorschriften.

Preis: 3.00 EUR

Nichtannahmebeschluss des BVerfG

Kein Umgang gegen den Willen des Kindes

1. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen. Selbst ein auf einer Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist.
2. Der Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen. Keine erneute Begutachtung wegen der Belastung des Kindes.
3. Keine Befristung des Umgangsausschlusses wegen des eindringlich geäußerten Wunsches des 12-jährigen Kindes nach einem Umgangsausschluss bis zu ihrem 18. Lebensjahr und weil das Kind nach Ablauf der Befristung erneut mit einem sie belastenden Verfahren seitens des Vaters rechnen muss.
(Leitsätze der Redaktion)
Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 17.09.2016 – 1 BvR 1547/16

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Keine gemeinsame Sorge bei nachhaltigem und tiefgreifendem Elternkonflikt

1. Auch bei der „negativen“ Kindeswohlprüfung nach § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB ist vorrangiger Maßstab für die Entscheidung das Kindeswohl. Notwendig ist die umfassende Abwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände. Dafür gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze.
2. Erst wenn sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, ergibt sich aus der negativen Formulierung der Kindeswohlprüfung die (objektive) Feststellungslast dahin, dass im Zweifelsfall die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam auszusprechen ist.
3. Gründe, die der gemeinsamen elterlichen Sorge im Sinne von § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstehen können, sind bereits dann gegeben, wenn sich aus den dem Gericht dargelegten oder sonst ersichtlichen konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten die Möglichkeit ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Unbeachtlich sind dagegen Umstände, die keinen Bezug zum konkreten Fall oder dem Wohl des Kindes aufweisen.
4. Zur persönlichen Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren.
(amtliche Leitsätze)
5. Zu den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, für die ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten gefordert werden muss, gehören alle nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeinsam zu treffenden Entscheidungen, zu denen auch die Grundentscheidungen über den persönlichen Umgang des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil zählen.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Dresden

Schwere Drohungen als Ausdruck mangelnder Erziehungsfähigkeit

Brutalität und Rohheit von Kurznachrichten machen es für die Mutter unzumutbar, sich mit dem Vater regelmäßig in schulischen und sozialrechtlichen Fragen abzustimmen, ohne dass es auf weitere Gewalthandlungen ankommt.
Zugleich ergibt sich daraus, dass der Vater nicht über das notwendige Mindestmaß an Sensibilität und Empathiefähigkeit verfügt, um die Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen und zu befriedigen.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Dresden vom 10.09.2015 – 23 UF 727/15

Preis: 3.00 EUR

Urteil des AG Hamburg-Harburg

Kein Umgang und Recht auf Informationen nach Angriff auf Tante

Der Umgang des Vaters mit seinen Kindern wird bis zum 31.12.2017 ausgeschlossen. Bis zum 30.06.2017 hat der Vater auch keinen Anspruch auf Informationen über die Kinder
Ohne therapeutische Aufarbeitung des Vorfalls wäre ein Kontakt mit dem Vater Kindeswohl schädlich.
Beschluss des AG Hamburg-Harburg vom 19.07.2016 – 631 F 391/15–rkr.

Aus dem Sachverhalt:
Die Beteiligten sind die nichtehelichen Eltern der Kinder H. und Y. B. Nach einer Trennung und einem Versöhnungsversuch 2012 leben die Beteiligten getrennt. H. und Y. leben seitdem bei der Antragstellerin. (...) Die Antragstellerin (hat) die alleinige elterliche Sorge.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Bremen

Vergütungsfestsetzung/Verbindung von Verfahren

Die getrennte Einleitung von Sorgerechts- und Umgangsverfahren verstößt nicht grundsätzlich gegen die Pflicht zur kostensparenden Verfahrensführung.
Hierfür können durchaus sachliche Gründe vorliegen, beispielsweise die größere Eilbedürftigkeit des Umgangsverfahrens.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des OLG Bremen vom 11.06.2015 – 5 WF 20/15

Aus den Gründen:
1. Die nach §§ 56, 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
2. Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung die an die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen zu Recht für zwei Verfahren festgesetzt (Umgang und Sorgerecht) und dabei einen Gegenstandswert von je 3.000 EUR zugrunde gelegt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des Schleswig-Holsteinisches OLG

Vergütungsfestsetzung für Verfahrensbeistand

Wirkt ein für ein Sorgerechtsverfahren bestellter Verfahrensbeistand bei der in diesem Verfahren protokollierten Umgangsvereinbarung mit, kommt eine konkludente Bestellung zum Verfahrensbeistand in Betracht.
(Leitsatz der Redaktion)

Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 19.04.2016 – 15 WF 170/15

Aus den Gründen:
1. Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung einer weiteren Vergütung als Verfahrensbeistand auch für den Verfahrensgegenstand Umgang. Die Beschwerdeführerin ist in dem Ausgangsverfahren betreffend den Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge durch Beschluss des Amtsgerichtes als Verfahrensbeistand für die Kinder bestellt worden, wobei die berufsmäßige Ausübung festgestellt und die weiteren Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG übertragen wurden. Die ihr hierfür zustehende Vergütung hat die Beschwerdeführerin erhalten.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Abendgabe (Mahr) auch ohne Scheidungsverstoßung

Stellt die Ehefrau den Scheidungsantrag und beruft sich der Ehemann zur Verteidigung gegen die im Verbund mit der Ehescheidung geltend gemachte Zahlung der Abendgabe auf deren nach den Art. 80-90, 343 des Libanesischen Familiengesetzes vom 16.07.1962 nur bei Scheidungsverstoßung („talaq“) durch ihn eintretende Fälligkeit, verstößt dies gem. Art. 6 EGBGB sowie entsprechend den Art. 10, 12 Rom-III-Verordnung gegen den deutschen Ordre public und das Verbot der Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1GG). (Amtlicher Leitsatz 5.)
Beschluss des OLG Hamm vom 22.04.2016 – 3 UF 262/15

Aus dem Sachverhalt:
Der Antragsgegner (31 Jahre alt, deutscher Staatsbürger libanesischer Abstammung) wendet sich mit der Beschwerde gegen den familiengerichtlichen Beschluss, der seine Ehe mit der Antragstellerin (27 Jahre alt, Libanesin) geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsgegner zur Zahlung einer Abfindung von 15.000,00 US-Dollar (nach dem Wechselkurs, Stand 19.04.2016: rund 13.260,00 EUR) an die Antragstellerin verpflichtet hat. […]

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BSG

Opferentschädigung nach sexuellem Missbrauch in der DDR/Anspruch auf Opferentschädigung nach Vorschädigung in der DDR Zum Urteil des BSG vom 18.11.2015, B 9 V 1/14 R–Praxishinweis von Susette Jörk

1. Die Härtefallregelung des Opferentschädigungsgesetzes für Schwerbeschädigte „allein infolge dieser Schädigung“ ist erfüllt, wenn sich die Schädigung im zeitlichen und räumlichen Erstreckungsbereich des Gesetzes auf dem Gebiet der ehemaligen DDR in der Zeit vom 7.10.1949 bis zum 2.10.1990 ereignet und für sich allein betrachtet zu einer Schwerbeschädigung geführt hat.
2. Eine Erhöhung des Grads der Schädigungsfolgen wegen besonderer beruflicher Betroffenheit ist auch im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes möglich (Bestätigung von BSG vom 24.7.2002 – B 9 VG 5/01 R und vom 12.6.2003 – B 9 VG 1/02 R = BSGE 91, 107 = SozR 4-3800 § 1 Nr 3).
3. Treffen Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz in verschiedenen Bundesländern zusammen, ist für die Festsetzung einer einheitlichen Rente das Land zuständig, das über die letzte Schädigung entscheidet.
(Leitsätze des Gerichts
4. Der Annahme einer Schädigung i.S. des § 1 OEG steht nicht entgegen, dass die einzelnen Missbrauchshandlungen zeitlich nicht mehr genau fixierbar waren und der Tathergang nicht mehr bis ins Detail rekonstruiert werden konnte, denn an die Feststellung eines detaillierten Geschehensablaufs sind versorgungsrechtlich keine Rechtsfolgen geknüpft.
(weiterer Leitsatz der Redaktion)

Urteil des BSG vom 18.11.2015, B 9 V 1/14 R

Aus dem Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über eine Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) i.V.m. dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG).

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG mit Anmerkung von Gisela Ludewig

Bewährungsaufstieg–Unterbrechung durch Elternzeit

§ 23a Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. d BAT verletzte das Benachteiligungsverbot des § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG, soweit danach die Inanspruchnahme von Elternzeit nur bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren als unschädlich angesehen wurde und längere Unterbrechungszeiträume zum Verlust der gesamten bis dahin zurückgelegten Bewährungszeit führten.
(Amtlicher Leitsatz)
Das gesetzliche Benachteiligungsverbot bindet als zwingendes Recht mangels einer Tariföffnungsklausel auch die Tarifvertragsparteien.
(Weiterer Leitsatz der Redaktion)

Urteil des BAG vom 12.04.2016, 6 AZR 731/13

Anmerkung
Die Klägerin war seit 1991 in die Vgr. IIa BAT eingruppiert, aus der nach 15jähriger Bewährungszeit die Höhergruppierung in die Vgr. Ib BAT vorgesehen war. Nach der Geburt ihres ersten Kindes nahm sie ab 1997 für 2 Jahre und mehrere Monate Erziehungsurlaub und kehrte danach auf ihren Arbeitsplatz zurück. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes nahm sie wieder 2 Jahre und einige Monate Elternzeit, zusammengerechnet hatte sie ihre Bewährungszeit damit um mehr als 5 Jahre unterbrochen. Dies führte nach § 23a Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. d BAT dazu, dass ihre Bewährungszeit nach Ende der Elternzeit für das zweite Kind im Jahr 2003 neu begann.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Saarland

Kürzungen von Sonderzahlungen während Elternzeit

1. Sonderzahlungen (hier: Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld), die keinen reinen Entgeltcharakter haben, dürfen ohne Hinzutreten zusätzlicher Vereinbarungen nicht gekürzt werden. Rückzahlungs- und Ausschlussklauseln für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sprechen gegen den reinen Entgeltcharakter von Sonderzahlungen.
2. Eine formularmäßige Vereinbarung, die der Arbeitgeberseite die Möglichkeit zur ratierlichen Kürzung je Fehltag einräumt, ohne nach den Gründen für die Fehlzeiten zu differenzieren, stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1, Nr. 2 BGB dar, weil von dieser generalisierenden Formulierung auch Kürzungen für Zeiten der gesetzlichen Beschäftigungsverbote gemäß den §§ 3, 6 Mutterschutzgesetz umfasst sind, die wegen des insofern geschlechtsdiskriminierenden Ansatzes nicht erlaubt sind.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des LAG Saarland vom 22.04.2015, 2 Sa 103/14

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten vorliegend über das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld innerhalb des zeitlichen Rahmens der von der Klägerin genommenen Elternzeit.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Köln mit Anmerkung von Malin Bode

Keine zwangsweise Berentung einer Schwerbehinderten

Das Arbeitsverhältnis einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin, die gemäß §§ 33 Abs. 2, 236a Abs. 2 SGB VI vorzeitig eine (abschlagsfreie) Altersrente für Schwerbehinderte beanspruchen kann, endet nicht gemäß § 19 Abs. 3 AVR („Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ende des Monats, in dem der Mitarbeiter das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagfreien Regelaltersrente vollendet“).
(Leitsatz der Redaktion)

Urteil des LAG Köln vom 27.11.2014–13 Sa 55714–nrkr.

Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Altersgrenzenregelung beendet wird.

Preis: 3.00 EUR

Malin Bode

Das Problem der Zwangsverrentung im Kontext niedriger Frauenrenten Zum Urteil des LAG Köln

Die Entscheidung setzt sich mit dem Problem der Altersgrenzenregelung in den AVR (Allgemeine Vergütungsrichtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes), die sie wie Tarifverträge auslegt, auseinander. Hier geht es um eine Regelung (§ 19 Abs. 3 AVR „Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ende des Monats in dem der Mitarbeiter das gesetzlich festgelegt Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet“), die das bestehende Arbeitsverhältnis bei Erreichung der Altersgrenze kündigungslos beendet, zu der eine Arbeitnehmerin eine sogenannten „abschlagsfreie“ Regelaltersrente beanspruchen kann und die die Arbeitgeberin auch bei Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente wegen Schwerbehinderung – sozusagen zwangsweise – zur Anwendung bringen will. 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig mit Anmerkung von Susette Jörk

Entschädigung wegen schwangerschaftsbedingter Benachteiligung

Wenn eine Schwangere im Personalgespräch gedrängt wird, auf Vergütungsbestandteile zu verzichten, Urlaub, der nicht beantragt war, zu nehmen, möglicherweise auf Urlaubsansprüche zu verzichten und ohne Not noch am gleichen Tag ihren Arbeitsplatz zu räumen, sind dies Indizien für eine unmittelbare Diskriminierung, die eine Schadensersatzpflicht auslöst.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 06.04.2016, 6 Ca 4069/15

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung restlicher Arbeitsvergütung während eines Beschäftigungsverbots. Darüber hinaus begehrt die Klägerin von der Beklagten Entschädigung nach dem AGG.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Kirsten Scheiwe: Geht die Gleichstellungspolitik im „Regelungsgestrüpp“ des Arbeits- und Sozialrechts unter?

Aus STREIT 4/2000, S. 147-151 (Auszug)
Die Komplexität der Regelungen durch Rechtsnormen und Rechtsprechung nimmt im Sozial- und Arbeitsrecht zu; von Deregulierung kann kaum die Rede sein, sondern von Re-Regulierung, von An- und Umbaumaßnahmen, um die Rechtsnormen veränderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen mehr oder weniger gelungen anzupassen. Was geschieht in diesem Prozess mit Regelungen zum Abbau der Benachteiligung von Frauen?

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Hinweis

FRI-Newsletter

Das FRI – Schweizerisches Institut für feministische Rechtswissenschaft und Gender Law (www.genderlaw. ch) – hat zu seinem 20. Jubiläum am 1. September 2015 einen Gender Law Newsletter lanciert. Die Redaktion schaut bereits auf ein erfolgreiches Jahr zurück.

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