Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2016

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Tatjana Hörnle

Besserer Schutz vor sexuellen Übergriffen

Die Überschrift verwendet einen gängigen alltagssprachlichen Begriff: sexuelle Übergriffe. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt diesen nicht. Dass eine dem Opfer aufgezwungene körperliche Berührung zweifelsfrei als sexuelle Handlung einzuordnen ist, ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für Strafbarkeit. Das ist offensichtlich den meisten Bürgern und Bürgerinnen nicht bewusst. Nach den Vorfällen in der zurückliegenden Silvesternacht hat sich dies gezeigt: Die meisten Kommentare gingen selbstverständlich davon aus, dass sexuelle Übergriffe aller Art strafbar seien, und zwar auch solche, die alltagsprachlich als „Grapschen“ bezeichnet werden. Tatsächlich ist dies aber nicht der Fall. Einen auf „Grapschen“ zugeschnittenen Straftatbestand der sexuellen Belästigung gibt es im geltenden Recht nicht. Dieses sieht für Sexualtaten zu Lasten von volljährigen Personen nur den Tatbestand der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) vor (mit Qualifikationen, zu denen auch das Eindringen in den Körper gehört, Vergewaltigung, § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

Preis: 3.00 EUR

Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe – bff: Frauen gegen Gewalt e.V.

Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserungen des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung (§§ 177, 179 StGB)

Der bff begrüßt das Vorhaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, das Sexualstrafrecht zu reformieren. Durch die geplanten Änderungen der §§ 177 und 179 werden einige der genannten und vielfach angeprangerten Schutzlücken geschlossen. Aus Sicht des bff und aufgrund der Erfahrungen der Fachberatungsstellen in der Begleitung von Strafverfahren bundesweit ist allerdings eine grundlegende Änderung des Sexualstrafrechts dringend erforderlich, die mit dem Referentenentwurf nicht erreicht wird.
Die im vorliegenden Referentenentwurf vorhandenen Änderungen stellen keinen grundlegenden Paradigmenwechsel dar. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nimmt nach der aktuellen gesetzlichen Regelung eine Sonderstellung ein. Anders als andere Rechtsgüter ist es nicht von sich aus geschützt, sondern nur dann, wenn es dem Grundsatz nach wehrhaft verteidigt wird.

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Istanbul-Konvention: Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Auszug)

Artikel 1 - Zweck des Übereinkommens
1. Zweck dieses Übereinkommens ist es,
a) Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen;
b) einen Beitrag zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu leisten und eine echte Gleichstellung von Frauen und Männern, auch durch die Stärkung der Rechte der Frauen, zu fördern;
c) einen umfassenden Rahmen sowie umfassende politische und sonstige Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung aller Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu entwerfen;
d) die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu fördern;
e) Organisationen und Strafverfolgungsbehörden zu helfen und sie zu unterstützen, um wirksam mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, einen umfassenden Ansatz für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt anzunehmen.

 

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Dagmar Oberlies: Selbstbestimmung und Behinderung – Wertungswidersprüche im Sexualstrafrecht?

Aus STREIT 1/2002, S. 11-18 (Auszug)
(...) Meines Erachtens leistet das Sexualstrafrecht – sowohl durch die Ausgestaltung seiner Normen wie durch die Auslegung, die sie finden – einem fragwürdigen Paradigma Vorschub. Dieses lautet: Wer nicht nein sagt (oder sagen kann), sagt ja – oder doch vielleicht. Ich halte dagegen, dass angesichts des Schutzgutes der sexuellen Selbstbestimmung ein radikaler Paradigmenwechsel im Sexualstrafrecht noch aussteht, hin zu einem: wer nicht ja sagt (oder sagen kann) oder wenigstens vielleicht, sagt nein. (...)

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Urteil des EGMR, Große Kammer

Staatliche Verantwortlichkeit für sexuellen Missbrauch in katholischer Schule in Irland

Angesichts der grundlegenden Natur der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte und der besonderen Verwundbarkeit von Kindern besteht eine immanente Verpflichtung der Regierung, deren Schutz vor Misshandlung sicherzustellen, indem sie notwendige spezielle Maßnahmen trifft und Schutzvorrichtungen vorsieht – insbesondere im Kontext des Grundschulwesens. Ein Staat kann sich seiner Verpflichtungen gegenüber Minderjährigen in Volksschulen nicht dadurch entledigen, indem er diese Pflichten an private Organisationen oder Einzelpersonen delegiert, ohne ein System ausreichender und wirksamer Schutzmechanismen zu gewährleisten.

(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache O‘Keeffe gegen Irland, vom 28.1.2014, Bsw. 35810/09

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Urteil des VG Schwerin

Armenien: Zwangsverheiratung einer Yezidin

Die Klägerin gehört zu der bestimmten abgrenzbaren (vgl. § 3b Abs. 4 b) AsylG) sozialen Gruppe derjenigen yezidischen Frauen in Armenien, die sich nicht der gegen sie gerichteten gesellschaftlichen Diskriminierung und Entrechtung sowie den archaisch-patriarchalischen Vorstellungen der yezidischen Männer unterwerfen bzw. anpassen.
Die von ihrem Vater und ihren Brüdern verübten körperlichen Schläge und Misshandlungen, mit denen sie nach dem Tod ihres Mannes zur Heirat mit einem 60jährigen Mann gezwungen werden sollte, sind unzweifelhaft Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG (physische und psychische einschließlich sexuelle Gewalt).
Der Vater der Klägerin (und ihre Brüder) sind als Verfolgungsakteure i.S.v. § 3c Nr. 3 AsylG anzusehen. Insbesondere ist der armenische Staat nicht in der Lage oder nicht willens, den von ihren Männern oder männlichen Angehörigen verfolgten Frauen wirksamen und dauerhaften Schutz zu bieten.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Schwerin vom 20.11.2015 – 15 A 1524/13

Preis: 3.00 EUR

Heike Schmalhofer

Das Bundesgleichstellungsgesetz oder der Versuch Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes umzusetzen – eine unendliche Geschichte

Zur Entwicklung des BGleiG:
Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen

65 Jahre nach Festschreibung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Grundgesetz (Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 GG) und über 20 Jahre nach Formulierung des ausdrücklichen grundgesetzlichen Auftrages, die Gleichberechtigung auch tatsächlich durchzusetzen (Satz 2), ist es nicht gelungen, Verhältnisse zu schaffen, in denen Frauen und Männer in gleicher Weise an allen gesellschaftlichen Lebensbereichen teilhaben. Die tatsächliche Durchsetzung der sozialen und politischen Gleichberechtigung steht noch immer aus. Dies gilt auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes des Bundes. Das Ziel einer wirklichen Chancengleichheit und der Abbau von jeglichen Diskriminierungen wegen des Geschlechts wurden in der Bundesverwaltung bei weitem noch nicht erreicht. Im Dezember 2014 lag der Anteil an Frauen in Führungspositionen der obersten Bundesbehörden zusammengefasst bei 30,85 Prozent.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Keine Auskunftspflicht der Mutter gegenüber dem Scheinvater über den Erzeuger ohne Gesetz

1. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Dies umschließt das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen.
2. Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters (§ 1607 Abs. 3 BGB) Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehlt.
(amtliche Leitsätze)
Beschluss des BVerfG vom 24.02.2015 – 1 BvR 472/14

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Alleinsorge für die Mutter

1. Die Mutter hat im Hauptsacheverfahren einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf die Sorgerechtsübertragung, auch wenn konkrete, die Alltagskompetenz nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB überschreitende Entscheidungen in Kindesbelangen derzeit nicht anstehen. Denn es kann der ungestörten Entwicklung und damit dem Wohl des Kindes nicht dienlich sein, für jeden künftig auftretenden Entscheidungsbedarf das Erfordernis eines gerichtlichen Verfahrens vor Augen haben zu müssen.
2. Anordnung der Alleinsorge beim Fehlen einer tragfähigen sozialen Beziehung bzw. eines Mindestmaßes an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit. Emails des Vaters an die Mutter in herablassender und provokanter Art rechtfertigen eine Kommunikationsverweigerung der Mutter.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Hamm vom 24.11.2015, 14 UF 156/15

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Umgangsausschluss

1. Der Umgang des Vaters mit den beiden 11- und 14-jährigen Kindern wird – mit Ausnahme von Kontakten durch Briefe und sonstige schriftliche Fernkommunikationsmittel – für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen, weil an der Ernsthaftigkeit der Ablehnung von persönlichen Kontakten durch die Kinder kein Zweifel besteht.
2. Die nachvollziehbare Motivation für die ablehnende Haltung der Kinder ergibt sich aus dem Beitrag des Antragsgegners zu dem erheblichen Konfliktverhältnis zwischen den Eltern, und aus seiner Unfähigkeit zu verstehen, dass aus seiner Sicht vernünftiges und für ihn begründetes Verhalten bei seinen Kindern einen anderen, eher negativen Stellenwert hat.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Hamm vom 15.02.2016 – 14 UF 135/14

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Urlaubsabgeltung – keine Kürzung wegen Elternzeit

Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.
BAG, Urteil vom 19.05.2015, 9 AZR 725/13
Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung. Die Klägerin war ab dem 1. April 2007 bei der Beklagten gegen eine monatliche Vergütung i.H.v. zuletzt 2.000 Euro brutto als Ergotherapeutin beschäftigt. Bei einer Fünftagewoche standen ihr jährlich 36 Urlaubstage zu. Im Jahr 2010 hatte sie sechs Tage Urlaub. Nach der Feststellung einer Schwangerschaft bestand ab dem 1. Mai 2010 ein Beschäftigungsverbot. Am 21. Dezember 2010 gebar sie einen Sohn. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist befand sich die Klägerin ab dem 16. Februar 2011 in Elternzeit. Die Parteien beendeten das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15. Mai 2012.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Schleswig-Holstein

Fristlose Kündigung wegen länger zurückliegender sexueller Belästigung

Eine sexuelle Belästigung (hier: in den Raum gekommen, die Tür geschlossen, die Mitarbeiterin umarmt und an die Wand gedrängt und dann mit seinen Armen ihren Rücken hinab gestrichen bis zu ihrem Po) rechtfertigt eine fristlose Kündigung, obwohl das Geschehen im Kündigungszeitpunkt schon fast ein Jahr zurücklag.
Dass es der Mitarbeiterin möglich war, dennoch neben dem Belästiger weiterzuarbeiten, bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber gehalten ist, ebenso zu verfahren. Sexuelle Belästigungen im Betrieb sind in keinem Fall hinzunehmen.
(Leitsätze der Redaktion)
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.11.2015, 2 Sa 235/15

Preis: 3.00 EUR

Programm des 42. Feministischen Juristinnentages vom 6.-8. Mai in Wien

Dieses Jahr kommt der FJT erstmals nach Österreich. Wir freuen uns darauf, Wien damit von 6. bis 8. Mai für einige Tage zum Zentrum der feministischen Rechtswissenschaften zu machen! Der FJT ist die wichtigste Plattform für Analyse und Kritik von Zusammenhängen zwischen Recht und Geschlecht, Herrschaft und Emanzipation im deutschsprachigen Raum. Praktikerinnen aus verschiedenen juristischen Berufen, Rechtswissenschafterinnen und Studentinnen finden beim FJT eine ideale Gelegenheit sich auszutauschen, miteinander zu arbeiten und ein Fundament für langfristige Kooperationen aufzubauen. Auch Frauen* aus anderen Disziplinen sind herzlich eingeladen! Mit 16 Arbeitsgruppen in acht Tracks, vier großen Podiumsdiskussionen am Samstag und drei Workshops am Sonntagvormittag ist das Programm dieses Jahr besonders umfangreich. Einen inhaltlichen Schwerpunkt bildet die aktuelle Frage nach Flucht und Geschlecht.

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