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Ausgabe 4/2024

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Editorial

„Die Frau ist frei geboren und bleibt dem Manne gleich in allen Rechten.“ – Olympe de Gouges, 1791; „Männer und Frauen sind gleichberechtigt … bedeutet eine Weltenwende.“ – Elisabeth Selbert, 1949. Diese Worte gehören zu den Zitaten einer Performance mit dem Titel „Rebellion der Worte“. Sie war Auftakt zum 48. FJT 2024 in Berlin und wurde dargeboten von der Professur Öffentliches Recht und Geschlechterstudien Susanne Baer an der HU Berlin. Wir dokumentieren sie in diesem Heft und in den beiden folgenden.

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Rebellion der Worte. Ein Auftakt zum 48. Feministischen Juristinnen*tag am 12. Mai 2024 in Berlin

Vorgemurmel

„Die Frau ist frei geboren und bleibt dem Manne gleich in allen Rechten.“
Olympe de Gouges, Artikel 1 der Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin, 1791

„Dem Reich der Freiheit werb ich Bürgerinnen!“
Louise Otto, „Frauen-Zeitung“ 1849

„Lieber wollen wir fliegen als kriechen.“
Louise Otto, „Frauen-Zeitung“ 1849

„Ain’t I a Woman?“
Sojourner Truth, 1851

„Menschenrechte haben kein Geschlecht.“
Hedwig Dohm 1831–1919

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Victoria Heßeler, Hanna Müller, Catalina Körner

„I had a flashback of something that never existed.“ Die zweifelhafte Praxis der Glaubhaftigkeitsbegutachtung in strafrechtlichen und opferentschädigungsrechtlichen Verfahren

Gerichtsverfahren im strafrechtlichen und sozialrechtlichen Kontext greifen immer häufiger auf die Methode der Glaubhaftigkeitsbegutachtung zurück, insbesondere wenn eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt. Dabei wird rechtlich wenig bis gar nicht auf die unterschiedlichen prozessoralen Regeln der verschiedenen Gerichtsbarkeiten geachtet. Die Begutachtung stellt außerdem nicht nur eine außerordentliche Belastung für Betroffene von Gewalterfahrungen dar, es liegt durch die aktuelle Praxis der Begutachtung auch die Frage nahe, ob Opfern von Gewalttaten in angemessener, namentlich einer ihren Ausdrucks- und Kommunikationsmöglichkeiten entsprechenden Weise, rechtliches Gehör gewährt wird (Art. 103 GG). Zudem ist die Aussagepsychologie aufgrund nicht quantifizierbarer Gütekriterien und wissenschaftstheoretischer Mängel umstritten. Sie kommt überwiegend im deutschsprachigen Raum zum Einsatz.

Preis: 3.00 EUR

Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V. (VAMV)

Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJ für ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren (Auszug)

Der im Juli 2024 veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums verfolgt das Ziel, den Schutz gewaltbetroffener Personen und deren Kinder in familiengerichtlichen Verfahren zu verbessern. Durch die Einführung eines Wahlgerichtsstands für Kindschafts-, Abstammungs- und Kindesunterhaltssachen soll eine bessere Geheimhaltung des aktuellen Aufenthaltsorts eines von Partnerschaftsgewalt betroffenen Elternteils ermöglicht werden. Zudem werden in Kindschaftssachen die Amtsermittlungspflichten des Gerichts konkretisiert, um zu verdeutlichen, dass bei Anhaltspunkten für das Vorliegen von Partnerschaftsgewalt auch Ermittlungen zum Schutzbedarf und zum Gefahrenmanagement im familiengerichtlichen Verfahren erforderlich sind. Ferner wird klargestellt, dass das Gericht in diesen Fällen nicht auf Einvernehmen hinwirken, keine gemeinsamen Informations- und Beratungsgespräche anordnen und die Eltern getrennt anhören soll.

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bff: Frauen gegen Gewalt e.V.

Strafermittlungen wegen sexueller Gewalt an Frauen mit Behinderungen werden zu häufig eingestellt

Die 28-jährige Berlinerin Sonja M. (der Name wurde geändert) hat eine Verfassungsbeschwerde gewonnen, die sie 2022 vertreten durch Professorin Dr. Theresia Degener und die Rechtsanwält*innen Ronska Grimm und Lea Beckmann beim Landesverfassungsgerichtshof Berlin eingereicht hatte. Sie erstattete 2020 Anzeige und sagte aus, dass sie von ihrem Vorgesetzten in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen sexuell belästigt wurde. Die Berliner Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen gegen den Beschuldigten ein, weil Sonja M. wegen einer kognitiven Beeinträchtigung angeblich nicht fähig sei, eine Aussage zu machen. Gegen diese Entscheidung wehrt sie sich vor Gericht und wird dabei durch Frauen- und Behindertenrechtsorganisationen begleitet.

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Beschluss des VerfGH Berlin

Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch überspannte Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO

1. Von der Rechtsordnung eröffnete Rechtsmittel dürfen nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv gemacht und so der sachlichen Prüfung entzogen werden.
2. Im Verlauf des Verfahrens ist zu berücksichtigen, dass sich aus der Verfassung von Berlin (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 und Art. 10 und 11 VvB) i. V. m. Art. 13 Abs. 1 UN-Behindertenrechtskonvention besondere Verpflichtungen für die diskriminierungsfreie Ausgestaltung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens und des weiteren Verfahrens ergeben.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Berlin vom 19.06.2024 – 80/22

Aus den Gründen
(1) Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Berlin, einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, mit dem die gegen die Einstellung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurde, sowie gegen einen Beschluss des Kammergerichts, mit dem ein Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren als unzulässig verworfen wurde.

Preis: 3.00 EUR

Julia Zinsmeister

Diskriminierend eingestellt. Der Verfassungsgerichtshof Berlin stärkt den Zugang gewaltbetroffener behinderter Frauen zum Strafverfahren

Frauen*, die in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten, sind dreimal häufiger von sexueller Belästigung und Diskriminierung betroffen als Frauen* in regulären Beschäftigungsverhältnissen.2 Gleichzeitig gelten sie als „sichere Opfer“, weil ihre Aussagen besonders häufig in Zweifel gezogen werden und sie auf der Suche nach Gerechtigkeit zusätzliche Hürden zu überwinden haben. In Berlin hat sich nun eine junge Frau mit sogenannter geistiger Behinderung erfolgreich dagegen gewehrt. Der Verfassungsgerichtshof Berlin (BerlVerfGH) stellte mit Beschluss vom 19. Juni 2024 fest, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihren Gruppenleiter wegen sexueller Belästigung verfassungswidrig eingestellt worden sei (Az. 80/22). Die Verfassungshüter*innen haben das Verfahren an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen und aufgefordert, der Beschwerdeführerin einen diskriminierungsfreien Zugang zur Justiz zu sichern. Der Beschluss selbst gibt zwar kaum Aufschluss über die relevanten antidiskriminierungsrechtlichen Standards – aber Anlass, diese hier herauszuarbeiten. Denn die Wenigsten kennen die verfahrensbezogenen Bedarfe behinderter Menschen und die Nachteile, die ihnen im Strafverfahren drohen. Selbst Sachverständigen fehlt die Kenntnis.

Preis: 3.00 EUR

Mahtab Khedri

Tendenzielle Diskriminierung wirtschaftlich unterprivilegierter Frauen in der Rechtsprechung am Beispiel der Berechtigung für Grundsicherungsleistungen von sorgeberechtigten Unionsbürger*innen

Die Frage, welche der in Deutschland aufenthältigen Unionsbürger*innen berechtigt sind, existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) zu erhalten, ist fortdauernd Gegenstand sozialgerichtlicher Verfahren. Dabei unterliegen die hier besprochenen Normen, unter anderem § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/ EU i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG analog, auch wegen Art. 18 AEUV der europarechtskonformen Auslegung und wegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG der verfassungskonformen Auslegung. Anhand der derzeit uneinheitlichen Rechtsprechung der Landessozialgerichte zu einer praktisch bedeutsamen Fallkonstellation soll vorliegend gezeigt werden, dass scheinbar rein dogmatische Gesetzesauslegung praktisch Rechtspolitik betreibt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Niedersachsen

Fristlose Kündigung eines Auszubildenden wegen sexueller Belästigung außerhalb der Arbeitszeit

1. Der Arbeitnehmer ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Ein außerdienstliches Verhalten beeinträchtigt die berechtigten Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat. Das ist der Fall, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat.
2. Die einmalige sexuelle Belästigung einer Auszubildenden durch einen Auszubildenden aus dem gleichen Betrieb außerhalb der Arbeitszeit kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen.
(Amtlicher Leitsatz)
Urteil des LAG Niedersachsen vom 28.02.2024 – 2 Sa 375/23 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig, BAG – 6 AZN 293/24

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten um den Bestand ihres Ausbildungsverhältnisses. […] Der […] Kläger war seit dem 1. September 2020 als Auszubildender […] in dem Betrieb der Beklagten […] beschäftigt. […] Der Kläger nahm im Rahmen von Bildungsurlaub […] an einem sogenannten Jugend- 1-Seminar […] teil. Die einzige weibliche Teilnehmerin an diesem Seminar war die Zeugin K. Die Zeugin K. war wie weitere Teilnehmer des Seminars ebenfalls Auszubildende der Beklagten in deren Werk […]. Der Kläger und die Zeugin K. kannten sich vor dem Seminar nicht. […] Das weitere Geschehen ist zwischen den Parteien streitig.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Niedersachsen mit Anmerkung

Elternzeit – keine Kürzung des Urlaubsanspruchs durch Tarifklausel

1. Die Tarifnorm des § 26 Abs. 2c TVöD enthält oder ersetzt nicht die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG erforderliche Erklärung des Arbeitgebers, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Dem stehen die auch durch Tarifvertrag nicht abdingbaren Regelungen gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG entgegen.
2. Auch soweit der Urlaubsanspruch den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt, enthält oder ersetzt § 26 Abs. 2c TVöD nicht die Kürzungserklärung des Arbeitgebers gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG.
3. Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht vor, während und nach dem Ende der Elternzeit ausüben, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.
(Amtlicher Leitsatz)
Urteil des LAG Niedersachsen vom 27.02.2024, 10 Sa 586/23 (r.k.)

Anmerkung
Im Streit steht die Zahlung von Urlaubsabgeltung, nachdem das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der letzten Elternzeit einvernehmlich geruht und danach durch Auflösungsvereinbarung geendet hat. Eine explizite Kürzungserklärung gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG hat der Arbeitgeber nicht abgegeben. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin fand allerdings aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der TVöD Anwendung. Dieser enthält in § 26 Abs. 2c TVöD die Regelung, dass sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel vermindert, während das Arbeitsverhältnis ruht.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LSG Berlin-Brandenburg

Aufrechterhaltung des Freizügigkeitsrechts mit Zeiten schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots

§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch Zeiten eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbotes in die Berechnung der Jahresfrist einzubeziehen sind.
(Amtlicher Leitsatz)
Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.06.2024, L 25 AS 43/24

Aus dem Sachverhalt:
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. Juli 2021.
Die […] Klägerin zu 1. und ihre Tochter, die am September 2020 geborene Klägerin zu 2., sind rumänische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1. lebt seit dem 20. Juni 2019 in Deutschland. Vom 3. Juli 2019 bis zum 2. Juli 2020 war sie als Produktionshelferin […] beschäftigt. Grundlage hierfür war ein befristeter Arbeitsvertrag, in dem eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und ein Stundenlohn von 9,20 Euro vereinbart worden waren. Unter dem 5. März 2020 sprach der Arbeitgeber nach Überprüfung des Arbeitsplatzes laut Mutterschutzgesetz (MuschG; §§ 4, 8 MuSchG) ab dem 3. April 2020 ein generelles Beschäftigungsverbot aus.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Chemnitz

Flüchtlingseigenschaft für marokkanische junge Frau wegen häuslicher Gewalt und drohender Zwangsverheiratung

1. Frauen müssen insgesamt als einer sozialen Gruppe im Sinne der Richtlinie 2011/95 zugehörig angesehen werden, wenn sie aufgrund ihres Geschlechts häuslicher Gewalt ausgesetzt sind.
2. Alleinstehenden Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, steht in Marokko kein zumutbarer staatlicher Schutz zur Verfügung.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 08.02.2024, Az.: 4 K 1371/20.A

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine 1997 geborene marokkanische Staatsangehörige und reiste 2020 in die Bundesrepublik ein, wo sie einen Asylantrag stellte, welchen das Bundesamt vollumfänglich ablehnte. Sie trug vor, ihr Heimatland verlassen zu haben, da sie sich von ihrem Vater und ihren Stiefmüttern und Halbgeschwistern schlecht behandelt fühlte.
Ihr Vater habe sie mit einem älteren Mann verheiraten wollen und ihr sei es teilweise verboten worden zur Schule zu gehen. Er habe sie geschlagen und ins Zimmer gesperrt und von ihr verlangt, einen Hijab zu tragen. Von ihren vier Stiefmüttern sei sie wie ein Dienstmädchen behandelt und auch geschlagen worden. Ihre leibliche Mutter befände sich bereits seit 2013 in Deutschland. Eine gemeinsame Ausreise habe der Vater damals verboten. Die Klägerin befürchtet bei einer Rückkehr, dass sich der Vater aufgrund ihrer unautorisierten Ausreise an ihr rächen werde.

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Juristinnenbund

Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Zweites Jahressteuergesetz (St24-25 vom 17.07.2024)

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 10. Juli 2024 den Entwurf für ein zweites Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II) vorgelegt. Der Entwurf sieht u. a. Anhebungen beim Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld, Verschiebungen der Eckwerte des Einkommensteuertarifs sowie die Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag vor. Weiterhin sollen die Steuerklassen III/V bis Ende 2029 in das Faktorverfahren überführt werden. Schließlich enthält der Entwurf Regelungen zur Gemeinnützigkeit bei tagespolitischen Aktivitäten.
Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt die Gelegenheit zur Stellungnahme. Allerdings ist die Frist von nicht einmal einer Woche, noch dazu während der Zeit der Schulferien, für ehrenamtlich arbeitende Vereine kaum zu realisieren. Mit diesem Vorgehen schränkt das BMF die demokratische Teilhabe insbesondere auch von Frauen ein, die bei Themen wie der Steuerpolitik ohnehin unterrepräsentiert sind. Die Stellungnahme konzentriert sich auf gleichstellungsrechtlich wesentliche Vorhaben und Lücken des Entwurfs.

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Verbände formulieren Ziele für die geplante Familienrechtsreform! Appell vom 24.10.2024

Im Vorfeld der für den 25. Oktober 2024 einberufenen Besprechung des Justizministeriums mit den Landesjustizverwaltungen zum Familienrechtspaket von Bundesminister Buschmann rufen 10 Verbände dazu auf, bei der geplanten Reform Änderungen vorzunehmen.
Gemeinsam haben die Verbände Punkte identifiziert, die sie über ihre einzelverbandlichen Schwerpunkte hinaus verbinden. Sie konzentrieren sich hierbei auf die Reformen im Kindschafts- und Unterhaltsrecht.
Wir appellieren nachdrücklich an Bund und Länder:
Setzen Sie sich für eine Reform ein, die
• den Gewaltschutz nicht nur gesetzlich im Sorgerecht verankert, sondern auch im Umgangsrecht. „Im Falle von häuslicher Gewalt und Partnerschaftsgewalt muss vermutet werden, dass der Umgang mit dem gewaltausübenden Elternteil in der Regel nicht dem Kindeswohl dient. Von gewaltbetroffenen Elternteilen kann nicht verlangt werden, ihre Schutzinteressen zu gefährden, um die Wohlverhaltenspflicht zu erfüllen“, so die Verbände.

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Ute Stöcklein

Buchbesprechung: Christina Clemm: Gegen Frauenhass

Nach ihrem erfolgreichen Buch „AktenEinsicht“ (2020) (Buchbesprechung in STREIT 2/2023, S. 93) hat Christina Clemm, feministische Rechtsanwältin und Strafverteidigerin aus Berlin, mit dieser kämpferischen Streitschrift zügig nachgelegt. Sie dokumentiert den omnipräsenten Hass, der sich gegen Frauen – weit mehr als die Hälfte der Bevölkerung – richtet. Unter der Bezeichnung „Frauen“ versteht Clemm dabei Frauen „nicht im zweigeschlechtlichen Sinn, sondern alle weiblich gelesenen Personen“. Sie schließt „cis Frauen, trans Frauen, inter und sich selbst als non-binär verstehende Personen ein“. Gleich eingangs schreibt sie „in diesem Buch soll vor allem der unbändige Hass auf Frauen im Zentrum stehen – wie er wirkt, wen er trifft, welche Formen er annimmt und weshalb nicht ernsthaft etwas gegen ihn getan wird“ (S. 11).

Anhand eines fiktiven Musterfalles schildert Clemm die Eskalationsspirale bei häuslicher Gewalt bis hin zum Femizid. An Fällen aus ihrer anwaltlichen – familienrechtlichen und strafrechtlichen – Praxis analysiert und beschreibt sie die Erscheinungsformen von Frauenhass in allen Bereichen der Gesellschaft. Sie verbindet die Schilderung von Einzelfällen mit der Analyse der Gesellschaft und zeigt auf, wie tief und umfassend misogynes Denken und Handeln in der bürgerlichen Gesellschaft verwurzelt sind.

Preis: 3.00 EUR

Literaturhinweise

AK Frauengesundheit (Hg.): Ungewollte Kinderlosigkeit – vom Mythos der grenzenlosen Machbarkeit und den Schattenseiten der Reproduktionsmedizin, Fachtag vom 03.11.2023 in Berlin, unter: www.arbeitskreis-frauengesundheit.de

Bertram, Alice: Zeit als Ressource im Recht, Baden-Baden, 2024

Brüning, Lisa / Stüwe, Taleo / Weise, Susanne: Schwangerschaftsabbrüche neu denken: Eine historische Chance für Reproduktive Gerechtigkeit, Policy Paper, Heinrich-Böll-Stiftung mit PRiNa – Politiken der Reproduktion, Nachwuchsforscher*innennetzwerk (Hg.), September 2024. www.boell.de

Degen, Barbara / Keßler, Marion / Melter, Claus: Ermordet in Bethel, Neue Forschungen zur Säuglingssterblichkeit und Hirnforschung mit einem Vorwort von Margret Hamm, Weinheim 2024

Deutsches Institut für Menschenrechte (Hg.): Bericht über die Datenlage zu geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Deutschland – Grundlagen für ein Umsetzungsmonitoring zur Istanbul-Konvention, Berlin August 2023, www.dimr.de

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Hinweise

Reform des Abstammungsrechts / Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs / Vorankündigung für den 49. Feministischen Juristinnen*tag

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