Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2017

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Ulrike Lembke

Informationen über Schwangerschaftsabbrüche als kriminelle Handlung? – Reflektionen nach einer Prozessbeobachtung

Es ist noch dunkel, als ich am Morgen des 24. November 2017 in Gießen ankomme. Ich bin auf dem Weg zum Amtsgericht, um den Strafprozess gegen die Ärztin Kristina Hänel zu beobachten. Sie steht vor Gericht, weil sie gegen § 219a StGB verstoßen haben soll, der die „Werbung für Schwangerschaftsabbrüche“ unter Strafe stellt.

Preis: 3.00 EUR

Vereinte Nationen – Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau

Abschließende Bemerkungen zum kombinierten 7. und 8. periodischen Staatenbericht Deutschlands

Gesundheit

37. Der Ausschuss begrüßt die vom Vertragsstaat verabschiedeten Maßnahmen zur Aufnahme einer geschlechtssensiblen Perspektive in alle Programme im Gesundheitsbereich. 

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Aus dem Archiv

Dagmar Oberlies: Paragraph zweihunderachtzehn (Thesenpapier aus der AG „Verfassungsklage gegen § 218?“ des 13. FJT 1987)

1. Der Kampf gegen den § 218 geht weiter, aber warum? – Strafandrohung und Strafverhängung können nicht der Grund sein.

1.1. Frauen werden strafverfolgungsstatistisch vom geltenden § 218 kaum mehr bedroht als Männer. 1985 wurde 95 mal wegen eines Abtreibungsdelikts ermittelt, davon in 44 Fällen gegen Männer. (…) 1995 waren je ein Mann und eine Frau wegen eines Abtreibungsdelikts in Haft.

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Urteil des LVerfG MV mit Anmerkung

Wahl der von Gesetz wegen weiblichen Gleichstellungsbeauftragten nur durch Frauen ist verfassungsgemäß

Aufgrund der gesellschaftlichen Gegebenheiten und der nach wie vor bestehenden Rollenbilder von Frau und Mann liegen die Benachteiligungen, die es abzubauen gilt, nach wie vor auf Seiten der Frauen. Es ist daher angemessen, dass der Gesetzgeber zum Zwecke der Herstellung der Gleichberechtigung an tatsächliche Gegebenheiten und spezifische Eigenschaften, Erfahrungen und Kenntnisse anknüpft, die mit Blick auf die frauenspezifische Ausrichtung der Position einer Gleichstellungsbeauftragten nur Frauen haben können.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OVG Lüneburg mit Anmerkung

Dienstliche Beurteilung durch fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung einer Gleichstellungsbeauftragten

Eine in der niedersächsischen Landesverwaltung tätige Beamtin, die zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt und vollständig von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit entlastet worden ist, ist anlässlich einer Bewerbung um ein höherwertiges Amt nicht dienstlich zu beurteilen. In einem solchen Fall ist vielmehr die letzte dienstliche Beurteilung der Beamtin durch eine fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der Beamtin fortzuschreiben.

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Kinderschutzbund, Deutsche Liga für das Kind und VAMV

Gemeinsame Erklärung: Wechselmodell als gesetzlich zu verankerndes Leitmodell ungeeignet

Die Justizministerkonferenz hat sich für eine Prüfung einer gesetzlichen Regelung des Wechselmodells ausgesprochen – kurz nach der vielbeachteten Entscheidung des BGH, dass das Wechselmodell unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. In einer gemeinsamen Erklärung mahnen der Deutsche Kinderschutzbund (DKSB), die Deutsche Liga für das Kind und der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) an, dass das Wechselmodell nicht zum Regelfall werden dürfe. Vorrang müsse immer das Kindeswohl haben.

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Beschluss des OLG Hamm

Bewertung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens und konstanter Wille des Kindes

1. Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ist hinsichtlich der einzelnen Schlussfolgerungen zu bewerten, ob konkrete (unstreitige) Belegtatsachen vorliegen.

2. Ein konstanter Wille des Kindes ist beachtlich, wenn die Überwindung des Willens seinerseits eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde. Sollten das Elternrecht und das Recht des Kindes auf „Schutz vor den Eltern“ im konkreten Fall unversöhnlich aufeinander treffen, setzt sich der Schutz des Kindes vor seinen Eltern in der verfassungsgerichtlichen Prüfung durch.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.06.2016 – 4 UF 186/15

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Ansbach

Flüchtlingseigenschaft einer Frau wegen drohender Zwangsverheiratung im Iran

1. Wehren sich Frauen im Iran gegen eine Zwangsheirat, droht ihnen die Gefahr, von Familienangehörigen aus Gründen der Ehre ermordet zu werden.
2. Der iranische Staat ist weder willens noch in der Lage, Schutz vor der Verfolgung durch Familienangehörige in Fällen von Zwangsverheiratung zu bieten.
3. Alleinlebende, nicht geschiedene Frauen haben im Iran Schwierigkeiten, selbstständig eine Wohnung zu mieten und alleine zu wohnen, da gesellschaftliche Normen verlangen, dass eine unverheiratete Frau im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebt. Sie können keine Unterstützung vom Staat oder der Gesellschaft erwarten. (Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Ansbach, Urteil vom 16.03.2017 – AN 1 K 16.32047

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Gelsenkirchen

Internationaler Flüchtlingsschutz für alleinstehende Frauen im Irak

Aus dem Sachverhalt:

Die am 7. April 19** geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige und kurdische Volkszugehörige mit islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste erstmalig gemeinsam mit ihren Eltern bereits im Jahr 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte. […] Ihre Familie reiste im Dezember 2009 gemeinsam in den Irak zurück. Die Klägerin verließ den Irak nach eigenen Angaben am 8. November 2015 und reiste mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 9. November 2015 eintraf.

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Buchbesprechung: Anja Schmidt (Hrsg.): Pornographie

Nomos Verlag, Baden-Baden 2016 Mit einer interdisziplinären Herangehensweise nähert sich die Herausgeberin dem titelgebenden Begriff, um eine alte emotional aufgeladene feministische Debatte – die sog. „Feminist Sex Wars“ der 1980er Jahre zwischen PorNO- und PorYES-Bewegung – aktuell zu diskutieren und die momentane strafrechtliche Regulierung von Pornographie kritisch zu hinterfragen. Pornographie betrachtet „im Blickwinkel der feministischen Bewegungen, der Porn Studies, der Medienforschung und des Rechts“ verspricht der Buchuntertitel. Das sexuell explizite bildersprachliche Narrativ sei nicht nur pornographischer Schund, sondern auch emanzipatorisch im Sinne sexueller Selbstbestimmung. Und es gebe auch eine Pornographie jenseits von Pornographie.

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Programm des 44. Feministischen Juristinnentags vom 11.-13. Mai 2018 in Frankfurt/Oder an der Europa-Universität Viadrina

Aktuelle Entwicklungen in der feministischen Rechtswissenschaft – eine Einführung

Prof. Dr. Ulrike Lembke, Berlin/Hagen In der AG werden die wichtigsten Meilensteine in der Entwicklung der feministischen Rechtstheorie vorgestellt und aktuelle Entwicklungen werden zur Diskussion gestellt.

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Hinweise

Pinkstinks realisiert das Projekt „Werbemelder*in“

Sexuelle Belästigung/sexuelle Gewalt gegen Frauen – #metoo

„Korrigieren Sie die Düsseldorfer Tabelle 2018!“

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