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2024

Ausgabe 1

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Ausgabe 1/2024

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Mariam Claren

Frau. Leben. Freiheit. – Feministische Revolution im Iran

Es ist Freitag, der 16. September 2022, als sich die Nachricht vom Tod von Mahsa Amini verbreitet. Mahsa’s richtiger Name ist Jina, ein kurdischer Name. Aber die theokratisch faschistischen Machthaber der Islamischen Republik Iran erkennen den Namen nicht an, daher musste die Familie ihr den persischen Namen Mahsa geben. Wie ein Lauffeuer geht die Nachricht durch alle Medien: „22-jährige Mahsa Amini stirbt nach Festnahme durch Sittenpolizei“. Ich sitze in meiner Kölner Wohnung und durchforste das Internet. Schon wieder ein Femizid, schon wieder muss eine Frau sterben, weil sie ihren Hijab angeblich nicht ordnungsgemäß trug. Ich schreibe meiner Mutter im Iran eine WhatsApp „Hast du die Nachrichten gesehen?“ „Ja, meine Nerven liegen blank, es ist herzzerreißend.“ Was nach einer normalen Mutter-Tochter-Kommunikation klingt, ist in Wahrheit nicht selbstverständlich, denn meine Mutter Nahid Taghavi ist eine politische Gefangene der Islamischen Republik Iran. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich in einem medizinischen Hafturlaub. Zuvor hatte sie 641 Tage im berüchtigten Evin Gefängnis verbracht, davon 200 Tage in Einzelhaft. Sie war für ihren Einsatz für Frauenrechte zu 10 Jahren verurteilt worden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Grundsatzentscheidung zu geschlechtsspezifischer Verfolgung

Frauen können als „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der EU Richtlinie 2011/95 (nach deutschem Recht gem. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) angesehen werden, wenn sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind. (Rdnr. 57)
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des EuGH – Große Kammer vom 16.01.2024 – C-621/21 – WS gegen Bulgarien

Zum Sachverhalt:
WS ist eine türkische Staatsangehörige, die zur ethnischen Gruppe der Kurden gehört und im Alter von 16 Jahren zwangsverheiratet wurde. Während der Ehe erlitt sie körperliche Gewalt durch ihren Ehemann. Ihre Ursprungsfamilie half ihr trotz Kenntnis der Gewalt nicht. WS floh aus der Wohnung und schloss eine religiöse Ehe mit einem andern Mann und ließ sich gegen den Widerstand ihres Ehemannes scheiden. Sie befürchtet, von ihrer Familie getötet zu werden. Ihr Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Ansbach

Flüchtlingszuerkennung für bisexuelle Iranerin

1. Im Hinblick auf die persönliche Intimsphäre einer Person kann aus einem Zögern, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, nicht geschlossen werden, dass sie deshalb unglaubwürdig ist.
2. Bisexuelle Frauen stellen im Iran eine soziale Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil VG Ansbach vom 01.02.2023 – AN 17 K 17.34351

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige und wurde im Iran sowohl im familiären Kontext als auch im beruflichen Kontext sexuell ausgenutzt, wiederholt inhaftiert und körperlich misshandelt. Nach Klageerhebung gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes über ihren Asylantrag trug sie zudem vor, dass sie nun eine gleichgeschlechtliche Beziehung eingegangen sei.

Aus den Gründen:
[…] Die zulässige Klage ist begründet, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO, und damit erfolgreich. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. […]

Preis: 3.00 EUR

Tessa Grosz, Elisabeth Greif

Diskriminierungspotenzial bei Online-Stellenanzeigen

Die digitale Transformation verändert zahlreiche Lebensbereiche durch den Einsatz immer leistungsfähigerer Techniken und Technologien. Bestimmte Tätigkeiten werden nicht länger von Menschen, sondern vollautomatisiert durch Maschinen, Roboter und andere Systeme Künstlicher Intelligenz (KI) ausgeführt. Auch arbeitsbezogene Entscheidungen werden zunehmend durch oder mit Hilfe von Algorithmen getroffen. Gleichzeitig entstehen neue wirtschaftliche Tätigkeiten wie Plattformdienste oder die Gig Economy. Zu den zentralen Herausforderungen dieses Digitalisierungsprozesses zählt seine geschlechtergerechte und diskriminierungsfreie Ausgestaltung.
Ein Bereich, in dem diese Veränderungen – aber auch die damit einhergehenden Risiken für (historisch) diskriminierungsgefährdete Gruppen besonders deutlich werden, ist die Arbeitswelt. Diskriminierung von Frauen in der Arbeitswelt hat Tradition – eine Tradition, die die digitale Transformation weiterführt?
Der Berufsweg beginnt zumeist mit der Arbeitssuche. Während Stellenanzeigen früher hauptsächlich in Printmedien veröffentlicht wurden, findet die Suche nach geeigneten Mitarbeiter*innen heute fast ausschließlich online statt. Jobportale im Internet, die eigene Unternehmenswebsite und Social Media Plattformen gelten als wichtigste Rekrutierungskanäle.

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Juristinnenbund

Transparenz und das Targeting politischer Werbung

Stellungnahme zum Vorschlag für eine VO des Europaparlaments (EP) und des Rates über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung vom 25.11.2021 und den Abänderungen durch das EP vom 02.02.2023

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) nimmt hiermit Stellung zum Vorschlag für eine Verordnung des EP und des Rates über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung vom 25.11.2021 und den Abänderungen durch das EP vom 02.02.2023. Aktuell laufen die Trilogverhandlungen. Es wird erwartet, dass die Regelung zeitnah verabschiedet wird. Sie soll bereits für die Wahlen des EU-Parlaments Anfang Juni 2024 greifen.
In Europa und auch in Deutschland mehren sich Einzelpersonen und Personengruppen, die den Feminismus zum Feindbild erklären. Social Media- Anbieter*innen sowie Betreiber*innen von Online- Plattformen tragen mit gezielter werblicher (Online)- Ansprache dazu bei. Der djb sieht dringenden Handlungsbedarf für ein Verbot der Beobachtung des Nutzer*innenverhaltens und darauf aufsetzender politischer werblicher (Online)-Ansprache.

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Beschluss des BVerfG mit Anmerkung

Der Wunsch nach Sanktionierung und PAS sind keine zulässigen Grundlagen für Sorgerechtsentscheidungen

Bei der Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder (ggf. auch lediglich teilweise) Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 oder 2 BGB ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist.
Die Nichtberücksichtigung des Kindeswillens kann dann gerechtfertigt sein, wenn die Äußerungen des Kindes dessen wirkliche Bindungsverhältnisse, etwa aufgrund Manipulation eines Elternteils, nicht zutreffend bezeichnen oder wenn dessen Befolgung seinerseits mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist und zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 – 1 BvR 1839/20 –, Rn. 37 m.w.N.).
Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden (vgl. BVerfGK 15, 509 m.w.N.), bei der allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. ebd.).
Das überkommene und fachwissenschaftlich als widerlegt geltende Konzept des sog. Parental Alienation Syndrome (PAS) genügt als hinreichend tragfähige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht, da ein empirischer Beleg für eine elterliche Manipulation bei kindlicher Ablehnung des anderen Elternteils oder für die Wirksamkeit einer Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt des angeblich manipulierenden Elternteils nicht besteht.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des BVerfG vom 17.11.2023 – 1 BvR 1076/23

Preis: 3.00 EUR

Sabine Heinke

Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung und die Grenzen der Wohlverhaltenspflicht im Umgangsstreit

Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 17.11.2023 – 1 BvR 1076/23

Die 2. Kammer des Ersten Senats hatte in dem vorliegend mit der Verfassungsbeschwerde präsentierten Fall Gelegenheit, sich mit den sorgerechtlichen Folgen der gerichtlichen Praxis zu § 1684 Abs. 2 BGB zu befassen. Wenn Eltern sich nach der Trennung nicht darüber einigen können, ob, wann und wie oft die gemeinsamen Kinder den abwesenden Elternteil besuchen, wird die Wohlverhaltensklausel bemüht, um den Aufenthaltselternteil, hier: die Mutter dazu zu bewegen, den Umgang der Kinder mit dem Vater zu ermöglichen und zu unterstützen. Bei Verstößen gegen die Wohlverhaltenspflicht wird damit gedroht, das Sorgerecht einzuschränken – etwa durch Bestellung eines Umgangspflegers oder auch die Sanktionierung von Umgangsregelungen nach § 89 FamFG. Führt auch das nicht zu einer Wiederherstellung des Umgangs, droht der „Entzug der Sorge“, zutreffend: die Übertragung der Sorge, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, auf den abwesenden Elternteil, verbunden mit der (wie vorliegend: gewaltsamen) Herausnahme der Kinder aus ihrem bisherigen Umfeld, oft mit der Begründung, der Aufenthaltselternteil „entfremde“ die Kinder vom abwesenden Elternteil.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BFH

Keine Steuerermäßigung für Kosten einer Leihmutter

Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-) Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.08.2023 – VI R 29/21

Tatbestand:
I. Streitig ist, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft („Leihmutterschaft“) als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zwei Männer, die im Streitjahr (2017) die Ehe geschlossen haben und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft in Höhe von … € als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Das Ersatzmutterschaftsverhältnis wurde in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) begründet und durchgeführt. Die Ersatzmutter war eine dort lebende Frau, die bereits zwei eigene Kinder hatte. Die Schwangerschaft der Ersatzmutter wurde durch eine künstliche Befruchtung herbeigeführt. Die Eizelle stammte von einer anderen in den USA lebenden Frau.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Sittenwidrigkeit des ganzen Ehevertrages bei umfassendem Ausschluss von Rechten

Wenn eine formal wirksame Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich der Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG nicht standhält, ist der Versorgungsausgleich vom Familiengericht von Amts wegen entsprechend den gesetzlichen Regelungen durchzuführen.
(amtlicher Leitsatz, auszugsweise)
Beschluss des KG Berlin vom 28.08.2023, 16 UF 21/23

Aus den Gründen:
I. Der Antragsteller, ein aus M in der südlichen Ukraine stammender deutscher Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem vom Familiengericht am 3. Februar 2023 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss, mit dem die Ehe der Beteiligten auf seinen Antrag geschieden und der Versorgungsausgleich entgegen seinem Antrag, diesen nicht zu regeln, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchgeführt wurde.
Zur Begründung dafür, weshalb der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln sei, hat das Familiengericht darauf verwiesen, dass der vom Ehemann und der Antragsgegnerin, der Ehefrau – einer aus M stammenden, belarusischen Staatsangehörigen, die den Ehemann 2009 über ein russischsprachiges Internetportal kennengelernt und mit ihm nach mehreren, in Osteuropa verbrachten Urlauben im August 2010 in Berlin die Ehe eingegangen ist – am X 2012 […] abgeschlossene Ehevertrag unwirksam sei. […]

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Oldenburg

Sittenwidrigkeit der Mithaftungsübernahme im Darlehensvertrag

1. Bei einer Mithaftungserklärung besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die tatsächliche Vermutung einer Sittenwidrigkeit, wenn sich die Mitverpflichtete damit finanziell krass überfordert und wenn sie dem Hauptschuldner persönlich besonders nahesteht.
2. Es widerspricht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn Kreditinstitute die emotionale Verbundenheit zur wirtschaftlichen Absicherung ihrer Forderungen ohne Rücksicht auf die über Gebühr betroffenen Interessen der Mithaftenden ausnutzen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des OLG Oldenburg vom 29.06.2023, 8 U 172/22

Aus den Gründen:
I. Die Klägerin macht als kreditgebende Bank gegenüber der Beklagten gesamtschuldnerische Ansprüche aus einem gekündigten Darlehensvertrag geltend. Zusammen mit dem von der Klägerin gesondert in Anspruch genommenen CC unterschrieb die Beklagte am 16. April 2018 einen über die DD in Ort3 vermittelten „easyCredit“-Darlehensvertrag mit der Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt verdiente die damals zwanzigjährige Beklagte als gelernte Bäckereifachverkäuferin rund 1.300 € netto.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Zuweisung der Ehe(-Miet)wohnung an die Ehefrau nach Billigkeitsgründen

Die Ehewohnung ist der Ehefrau zuzuweisen, wenn sie nach Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte in stärkerem Maße auf sie angewiesen ist. Der Tatsache, dass der Ehemann der alleinige Mieter der Ehewohnung ist, kommt dabei kein entscheidendes Gewicht zu.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des KG Berlin vom 21.09.2023 – 16 UF 83/23

Aus den Gründen:
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung des Familiengerichts in dem Scheidungsverbundbeschluss vom 28. Juni 2023, mit dem die in der Kstraße in B belegene Ehewohnung der Antragsgegnerin überlassen wurde.
Zur Begründung der Entscheidung hat das Familiengericht ausgeführt, auch wenn die gemeinsame Tochter der Beteiligten – die heute knapp über 12 Jahre alte N – seit längerer Zeit bereits im Haushalt des Antragstellers lebe, überwögen dennoch die Interessen der Antragsgegnerin an der Belassung der Wohnung das Interesse des Antragstellers, dass die von ihm allein angemietete Ehewohnung, aus der er im August 2020 ausgezogen sei, erneut ihm wieder zur Nutzung überlassen werde. […]
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. […]

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OVG Koblenz

Reine Frauenliste darf zur Personalratswahl zugelassen werden

Die Zusammensetzung einer Liste als reine „Frauenliste“ begründet nicht die Anfechtbarkeit der Personalratswahl.
Bei § 15 Abs. 1 Satz 3 LPersVG handelt es sich schon nicht um eine wesentliche Bestimmung über das Wahlverfahren nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LPersVG. Dessen ungeachtet ist unter den derzeitigen Verhältnissen eine reine „Frauenliste“ mit einer entsprechenden Themen- und Schwerpunktsetzung von sachlichen, nach dem Normprogramm des § 15 Abs. 1 Satz 3 LPersVG anerkennungswürdigen Gründen getragen.
Es bestehen auch deshalb keine durchgreifenden Bedenken gegen eine „Frauenliste“, weil der Personalrat in seiner täglichen Arbeit mit den Problemen von Frauen unmittelbar konfrontiert ist und ihm daher eine maßgebliche Rolle bei der Beseitigung von Nachteilen und der Durchsetzung der Geschlechtergerechtigkeit zukommt.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OVG Koblenz vom 04.10.2022 – 5 A 11514/21

Aus den Gründen:
I. Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl zum Personalrat des A* …s des B* … – in C* … am 17. März 2021.
Bei dieser turnusgemäß durchgeführten Wahl traten drei Listen an […].
Mit am 29. März 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin die Personalratswahl angefochten. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Wahl sei durch die Liste 3 sittenwidrig beeinflusst worden. […] Zudem habe die Liste 3 als reine „Frauenliste“ überhaupt nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen. […]

Preis: 3.00 EUR

GREVIO

Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence

Bericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland (Auszug)

1. Psychische Gewalt (Artikel 33)
237. Im deutschen Recht gibt es keinen spezifischen Straftatbestand, der den Tatbestand psychischer Gewalt erfasst. Diese, in Situationen häuslicher Gewalt häufig vorkommende Form der Gewalt, kann unter die Straftatbestände Nötigung, Bedrohung, Körperverletzung, Stalking (§§ 240, 241, 223, 238 StGB), und/oder unter § 4 Abs. 1 Gewaltschutzgesetz subsumiert werden.
238. (…) Der Straftatbestand der „Bedrohung“ erfordert die Androhung einer strafbaren Handlung, eine Schwelle, die zu hoch ist, um die Art andauernder psychischer Gewalt zu erfassen, die Opfer häuslicher Gewalt erfahren. In Bezug auf den Straftatbestand der „Körperverletzung“ stellt GREVIO fest, dass der Wortlaut des Straftatbestands es zwar ermöglichen würde, psychische Schäden unter diese Bestimmung zu subsumieren, dass aber in der Praxis die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese Möglichkeit weitgehend auszuschließen scheint.

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Heinrich-Böll-Stiftung

Yuliya Sporysh, Kyiv, Ukraine, erhält den Anne-Klein-Frauenpreis 2024

Der Anne-Klein-Frauenpreis geht 2024 an die ukrainische Feministin und Frauenrechtsaktivistin Yuliya Sporysh. Die Soziologin gründete 2019 in Kyiv die Nicht-Regierungs-Organisation „Girls“, zunächst mit dem Ziel, sich für Sexualaufklärung und Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt einzusetzen. Bis heute ist sie deren Leiterin. Mit dem russischen Überfall auf ihr Land haben sich die Aufgaben ihrer Organisation vervielfältigt – eine Herausforderung, die Yuliya Sporysh beherzt bewältigt.
Die Juryvorsitzende Dr. Imme Scholz, Vorstand der Heinrich-Böll-Stiftung, begründet die Entscheidung für Yuliya Sporysh: „Wir sind besonders davon beeindruckt, dass sie sich selbst in Kriegszeiten für die Sichtbarkeit von Frauen in der Gesellschaft und ihre Führungsrolle einsetzt. Yuliya wirkt aktiv vernetzend und wertschätzend innerhalb der ukrainischen Frauenbewegung, um andere Frauen, kleinere Nichtregierungsorganisationen und Basisinitiativen zu stärken“
www.gwi-boell.de/de/anne-klein-frauenpreis

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Vorankündigung

48. Feministischer Juristinnentag in Berlin

10.-12. Mai 2024 in Berlin

Der FJT wird in diesem Jahr mit geplant 600 Teilnehmenden deutlich größer und vielfältiger sein als in den Vorjahren. Er wird unter dem Oberthema stehen: Recht zugänglich. Damit verbindet sich der Anspruch, in besonderem Maße barrierefrei und offen zu sein für Frauen* und nicht-binäre Personen mit unterschiedlichsten Diskriminierungserfahrungen.
Das Programm mit ca. 80 Veranstaltungen in verschiedenen Formaten beginnt schon am Freitagmittag mit Arbeitsgruppen, Foren, Workshops und verschiedenen Begegnungs- und Vernetzungsmöglichkeiten. In jeder der 9 Zeitschienen werden voraussichtlich zwei Veranstaltungen hybrid angeboten. Der FJT wird wie immer am Sonntagmittag mit dem Abschlussplenum enden, bei dem u.a. der Ort für die nächste Austragung des FJT bestimmt werden sollte.
Veranstaltungsorte sind die TU-Berlin (Straße des 17. Juni 135) und am Freitagabend das Haus der Kulturen der Welt (John-Foster-Dulles-Allee 10).
In diesem Jahr wird der FJT vorrangig durch die Lotto-Stiftung Berlin und wieder durch das BMFSFJ gefördert. Wir danken dem „Förderverein Humboldt Law Clinic Grund- und Menschenrechte e.V.“, der in diesem Jahr Veranstalter des FJT ist.
Kontakt, Anmeldung, Infos unter: www.feministischer-juristinnentag.de

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Die Redaktion gratuliert

Dr. Christine Fuchsloch wird erste Präsidentin des Bundessozialgerichts

Die Redaktion gratuliert Dr. Christine Fuchsloch, zuvor Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts. Sie wurde am 1. März 2024 zur Präsidentin des Bundessozialgerichts ernannt und ist in dieser Position die erste Frau in diesem Amt. Wir freuen uns über diese Wahl.
In ihrer Antrittsrede macht sie u. a. ihr Anliegen der Zugänglichkeit zu Recht als sozialem Faktor deutlich, wenn es dort heißt:
„Bei der Kindergrundsicherung geht es um ein absolut wichtiges Ziel: die Chancengleichheit von Kindern. Die bisherigen Pläne führen im Ergebnis jedoch zu enorm komplizierten Verwaltungsstrukturen mit Schnittstellen zwischen Jobcenter, Familienkasse und Wohngeldstelle. Auch ein geteilter Rechtsweg für Leistungen der Kindergrundsicherung sowohl zu den Finanz- als auch zu den Sozialgerichten ist abzulehnen.

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Aus dem Archiv

Christine Fuchsloch: Es war einmal – Chancengleichheit und Arbeitsmarktpolitik

STREIT 3/2003, S. 99 (Auszug)

Es war einmal ein Land, da sollte es keine finanzielle Abhängigkeit der Frauen von ihren Ehemännern mehr geben. Da sollte jeder Mensch auf seine eigene soziale Absicherung vertrauen können und dafür verantwortlich sein. Politikerinnen und Politiker suchten in den Gesetzen des Landes nach alten und überkommenen Strukturen zu solchen Abhängigkeiten von Frauen, die nannten sie abgeleitete Ansprüche (d. h. von der Ehe abgeleitet und nicht selbst geschaffen). Mit großem Eifer wurden abgeleitete Ansprüche durch eigenständige ersetzt. Und so kam es zu den Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung, zum Versorgungsausgleich nach der Scheidung, zur sozialen Absicherung von pflegenden Töchtern und Schwiegertöchtern, zur gezielten Frauenförderung in der Arbeitsmarktpolitik und vielem mehr.

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2024

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Katrin Bülthoff, Sabine Heinke

Das Verschwinden häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren – im Zusammenspiel der Interpretationen von Wohlverhaltenspflicht und Kindeswohl Mit Anmerkungen zum Eckpunktepapier des BMJ für eine Reform des Kindschaftsrechts

1. Einleitung

Seit 2002 gilt in Deutschland das Gewaltschutzgesetz. Damit kann ein Opfer von Partnerschaftsgewalt, Nachstellung, Bedrohung gerichtliche Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen. Nicht in den Schutzbereich des Gesetzes fallen minderjährige Kinder im Verhältnis zu ihren sorgeberechtigten Eltern (§ 3 GewSchG). Insgesamt sind die Folgen von Partnerschaftsgewalt im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern bislang nur unzureichend berücksichtigt worden, das gilt insbesondere auch für die sog. Kindschaftsverfahren vor den Familiengerichten.
Obwohl am 01.02.2018 in Deutschland das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention) Gesetz (GewSchÜ) geworden ist, scheint sich an diesem Befund noch nichts Entscheidendes geändert zu haben.

Preis: 3.00 EUR

Sylvia Cleff Le Divellec

Der Blick über die Grenzen lohnt: Frankreich schafft in seiner Verfassung eine „garantierte Freiheit“, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen

Am 4. März 2024 schrieb Frankreich Geschichte, als es die Freiheit der Frauen, einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen, in die Verfassung aufnahm. An diesem historischen Tag funkelte der Eiffelturm ausnahmsweise nicht nur zur vollen Stunde über mehrere Minuten. Mehrere leuchtende Schriftzüge #IVGConstitution machten die historische Abstimmung für eine Verfassungserweiterung sichtbar. Frankreich feiert sich mit (Verfassungs-) Recht: es ist das erste Land der Welt, das die Garantie auf die Freiheit eines Schwangerschaftsabbruchs auf Verfassungsrang hebt.
Zum 25. Mal seit seiner Einführung im Jahr 1958 wurde die französische Verfassung inhaltlich geändert bzw. erweitert. Nach monatelangen Debatten im Vorfeld erfolgte das Verfahren in drei Schritten: eine erste Abstimmung in der Nationalversammlung führte am 30. Januar zur Annahme des Textes, gefolgt von einer zweiten Annahme durch den Senat einen Monat später. Der Gesetzentwurf wurde schließlich ein letztes Mal vom sogenannten „Kongress“, dem außerordentlichen Zusammenschluss von Mitgliedern der Nationalversammlung und des Senats, in Versailles gebilligt.

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Julia Jungfleisch

Verein KlimaSeniorinnen Schweiz gegen die Schweiz - Zur Entscheidung des EGMR vom 09.04.2024 „Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und andere gegen die Schweiz“: Klarstellungen zur Beschwerdebefugnis nach Art. 34 EMRK

A Drei Beschwerden als Ausgangspunkt

Am 09.04.2024 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zum ersten Mal über die Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte und die sich daraus ergebenden staatlichen Verpflichtungen. Ausgangspunkt waren neben der Beschwerde des Vereins KlimaSeniorinnen Schweiz (KlimaSeniorinnen) noch zwei weitere Beschwerden, die von der Großen Kammer zeitgleich entschieden wurden und als Grundlage für die künftige Rechtsprechung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit dem Klimawandel herangezogen werden sollten, weshalb der Gerichtshof bis zur Entscheidung am 09.04.2024 die Entscheidung in anderen Fällen mit Bezug zum Klimawandel aufschob. Im Unterschied zum Fall der KlimaSeniorinnen blieben die anderen beiden Beschwerden jedoch ohne Erfolg, die Beschwerde von Jugendlichen und jungen Erwachsenen gegen Portugal und 32 weitere Staaten war insbesondere unzulässig mangels Rechtswegerschöpfung auf nationaler Ebene; die Beschwerde eines französischen Bürgermeisters blieb ohne Erfolg, da er aus Frankreich weggezogen war und daher nicht mehr betroffen war.

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Beschluss des OLG Bremen

Keine gemeinsame Sorge mit christlich-fundamentalistischem Kindesvater

Der Kindesmutter ist unter Kindeswohlaspekten eine Kommunikation mit dem Kindesvater über Kinderbelange schlechterdings nicht zumutbar, wenn der Kindesvater aufgrund seiner religiös-weltanschaulichen Überzeugung von der Kindesmutter erwartet, dass sie sich aufgrund ihres weiblichen Geschlechts ihm als Mann uneingeschränkt unterordnet.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Bremen vom 06.05.2024 – 5 UF 133/23

I
Die seit Februar 2022 getrenntlebenden Kindeseltern streiten über das Sorgerecht für den aus ihrer 2018 geschlossenen Ehe hervorgegangenen Sohn. Das … 2020 geborene Kind lebt seit der elterlichen Trennung bei der Kindesmutter. Zwischen den Kindeseltern ist beim Familiengericht das Scheidungsverfahren anhängig.
Die Kindesmutter hat beim Familiengericht […] einen am 16.08.2023 erlassenen und bis zum 16.02.2024 befristeten Beschluss erwirkt, mit dem ein Näherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Kindesvater verhängt worden ist. In einem weiteren Verfahren hat das Familiengericht mit Beschluss vom 04.01.2024 den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind bis zum 04.07.2024 ausgeschlossen, nachdem der Kindesvater keine Bereitschaft gezeigt hatte – von der Kindesmutter beantragte – […] begleitete Umgangskontakte wahrzunehmen.

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Beschluss des OLG Frankfurt

Keine Fremdunterbringung eines Kindes für den Beziehungsaufbau zum abgelehnten Elternteil

1. Die Beeinflussung des Kindes durch einen Elternteil und die dadurch bei dem Kind hervorgerufene Umgangsverweigerungshaltung gegenüber dem anderen Elternteil reicht für sich genommen regelmäßig nicht aus, um eine Fremdunterbringung zu veranlassen.
2. Eine unberechtigte Umgangsverweigerung und die dem zugrunde liegende fehlende Bindungstoleranz beim Obhutselternteil kann allein nicht dazu führen, dass eine Kindeswohlgefährdung angenommen wird.
3. Eine Maßnahme, mit der ein Kind über eine Fremdunterbringung dazu gebracht werden soll, gegen seinen Willen zu dem Elternteil zu wechseln, mit dem es aktuell jeden Umgang ablehnt, kann nicht auf §§ 1666, 1666a BGB gestützt werden, weil diese Maßnahme in der Regel weder geeignet noch verhältnismäßig im engeren Sinne ist.
4. Die Unterbringung in einer stationären Einrichtung zum Zweck des Beziehungsaufbaus zum aktuell abgelehnten Vater stellt einen nicht zu begründenden Eingriff in die grundgesetzlich verbürgten Persönlichkeitsrechte des Kindes dar. Das gilt vor allem dann, wenn das Kind im Haushalt der Mutter dem Grunde nach gut versorgt war und sich keine Aspekte ergeben, die aus anderem Grund eine Fremdunterbringung rechtfertigen würden. Unter solchen Umständen kann der entgegenstehende Wille eines neun Jahre alten Mädchens nicht ohne weiteren Anlass übergangen werden.
(amtliche Leitsätze)
Beschluss des OLG Frankfurt vom 3. April 2024 – 7 UF 46/23

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Beschluss des KG Berlin

Umgangsausschluss zum Schutz des Kindes und der Mutter

1. Bei der Prüfung, ob der Umgang wegen einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB für längere Zeit auszuschließen ist, sind die Wertungen von Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention zu berücksichtigen, wonach durch die Gerichte sicherzustellen ist, dass durch die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet werden.
2. Neben der unmittelbaren und mittelbaren Betroffenheit der Kinder ist danach auch die eigene Betroffenheit der Mutter als Opfer häuslicher Gewalt zu berücksichtigen.
3. Ein unbefristeter Umgangsausschluss ist möglich und geboten bei einem entsprechenden eindringlichen Wunsch eines älteren Kindes, wenn dieses einer Vielzahl von Verfahren ausgesetzt war und der begründete Eindruck entsteht, dass die ablehnende Haltung durch die gerichtlichen Verfahren und die damit verbundene Belastung eher noch verstärkt wird.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 27.01.2023 – 17 UF 150/22

I.
1. Das Amtsgericht hat […] den Umgang des Vaters mit seiner Tochter S, …2009) bis zu deren Volljährigkeit und mit seinem Sohn E C, …2013) für drei Jahre ausgeschlossen. […]
Hiergegen wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde, mit der in der Sache begehrt, das Verfahren unter die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung ohne gerichtliche Umgangsregelung einzustellen. Zur Begründung trägt er vor, er habe seinen Umgangsantrag erstinstanzlich zurückgenommen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Verlängerter Referenzzeitraum für Mutterschutzlohn

1. § 18 Satz 2 MuSchG kann bei tariflichen Jahresarbeitszeitmodellen mit saisonal stark schwankender variabler Vergütung extensiv dahingehend auszulegen sein, dass zur Ermittlung des als Mutterschutzlohn zu zahlenden durchschnittlichen Arbeitsentgelts auf einen zwölfmonatigen Referenzzeitraum abzustellen ist.
2. Entsprechendes kann in derartigen Fällen für den Referenzzeitraum zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG gelten.
Urteil des BAG vom 31.05.2023, 5 AZR 305/22

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Höhe des Mutterschutzlohns der Klägerin und über die Höhe des Zuschusses zu ihrem Mutterschaftsgeld. Der Streit betrifft im Wesentlichen die Höhe des auf die variablen Entgeltbestandteile entfallenden Teils des Mutterschutzlohns.
Die […] Klägerin ist […] als Flugbegleiterin bei der Beklagten tätig. Sie wird gemäß dem „Tarifvertrag Saisonalitätsmodelle Kabine Nr. 2“ vom 2. Juni 2017 (im Folgenden: TV SMK) im Modell „KA“ mit einem Jahresarbeitszeitquotienten von 83 % im Verhältnis zur tarifvertraglich geregelten Vollzeit beschäftigt. Ihre Vergütung besteht aus festen Anteilen (Grundgehalt, Schichtzulage, Zuschuss Jobticket), Sonderzahlungen und variablen Entgeltbestandteilen (Mehrflugstundenvergütung und Bordverkaufsprovision). Nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a TV SMK wird die Grundvergütung des teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters im Verhältnis zur jährlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters anteilig gekürzt und regelmäßig monatlich ausgezahlt, unabhängig von der z.T. geringeren oder höheren tatsächlichen Arbeitszeit.

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Urteil des VG Magdeburg

Subsidiärer Schutz für alleinstehende Inderin mit zwei kleinen Kindern

1. Eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern erhält in Indien landesweit keinen wirksamen staatlichen Schutz vor Gewalt und sexuellen Übergriffen.
2. Von der Möglichkeit einer selbständigen Existenzsicherung einer alleinstehenden Frau mit zwei Kindern ist aufgrund der Vielfalt von Diskriminierungen, sozialen Stigmatisierungen und Stereotypen ihr gegenüber nicht auszugehen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Magdeburg vom 09.10.2023, 5 A 40/22 MD

Zum Sachverhalt:
Bei den Kläger*innen handelt es sich um eine indische Staatsangehörige (Klägerin zu 1) und zwei Kinder, die 2012 und 2018 geboren sind. Die Klägerin zu 1) hat von ihrem drogen- und spielsüchtigen Ehemann und Vater der beiden Kinder Gewalt erfahren und es kam zur Trennung. Mutter und Schwester der Klägerin zu 1) leben mittlerweile nicht mehr in Indien, der in Indien lebende Bruder des Ehemanns hat den Kontakt zu den Kläger*innen abgebrochen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Beklagte) lehnte den Asylantrag der Kläger*innen vollumfänglich ab.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Schleswig-Holstein

Alleinstehende Frauen bilden eine soziale Gruppe in Afghanistan

1. Alleinstehende Frauen gehören in Afghanistan einer sozialen Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 AsylG an.
2. Der Ausschluss vom öffentlichen Leben, die Gefahr der körperlichen Misshandlungen und die fehlende Möglichkeit, sich autonom zu versorgen, stellt für alleinstehende Frauen in Afghanistan eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte dar.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 15.03.2023, Az. 7 A 94/22

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie reiste 2020 aus Italien kommend auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im August 2020 einen Asylantrag. Das Asylbegehren stützt sie auf Flucht vor Verfolgung durch die Taliban. Sie habe mit ihrer Familie im Iran gelebt und sei mit ihrem Mann nach Afghanistan gereist. Dort habe ihr Mann sie den Taliban überlassen, die sie über einige Monate sexuell missbraucht hätten. Ihr Ehemann habe dafür 20.000,00 Dollar erhalten. Mit Hilfe ihrer Tante sei ihr die Flucht aus Afghanistan gelungen. Von ihrem Mann sei sie getrennt. Ihre Kinder würden im Iran leben. Mit Bescheid vom 25. Mai 2021 lehnte die Beklagte das Asylbegehren in vollem Umfang ab.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Braunschweig

Flüchtlingseigenschaft für verheiratete irakische Frau wegen westlicher Prägung

1. Auch bei verheirateten Frauen und Müttern kann eine „Verwestlichung“ anzunehmen sein. [...]
3. Maßgeblich für die „Verwestlichung“ einer Asylsuchenden ist die Frage, inwiefern sie bereit ist, patriarchalische Rollenvorstellungen zu akzeptieren und sich sowohl ihrem Partner als auch anderen Männern unterzuordnen. Für eine „Verwestlichung“ sprechen der Wille zu einer selbstbestimmten Lebensführung, die Offenheit gegenüber anderen Kulturen, Religionen und Werten, die Bereitschaft, die eigene Meinung auch gegen Widerstände zu verteidigen, und das Bestreben, sich aktiv in die Gesellschaft einzubringen.
4. Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden wirkt auch für „verwestlichte“ irakische Frauen gefahrerhöhend, ebenso das Fehlen eines schützenden (Groß-)Familienverbandes und prekäre Lebensverhältnisse im Herkunftsland.
(Amtliche Leitsätze)
Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 04.04.2024, Az. 2 A 26/21

Aus dem Sachverhalt:
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Sie ist irakische Staatsangehörige, yezidischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens aus dem Dorf Siba Scheich Khidir in der Region Sindschar der Provinz Ninive. Die Klägerin ist verheiratet und hat mit ihrem Ehemann drei elf, neun und sechs Jahre alte Söhne.

Preis: 3.00 EUR

Pia Lotta Storf

Buchbesprechung: Petra Sußner: Flucht – Recht – Geschlecht. Eine menschenrechtsbasierte Perspektive auf Grundversorgung und Asylstatus

Berichte über Gewalt gegen queere Personen gibt es überall auf der Welt. Etwa 70 Staaten kriminalisieren aktuell Queerness; direkt oder mittelbar, etwa über Sittengesetze oder religiöse Vorschriften.1 Auch wenn EU-Staaten etwa Homosexualität nicht mehr kriminalisieren, ist queerfeindliche – insbesondere trans*feindliche – Gewalt vielerorts Alltag, auch in Deutschland.
Queere Personen, die vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsland flüchten, sehen sich rigorosen Wahrhaftigkeitsprüfungen, mathematischem Abstellen auf Verteilungszahlen und stereotypen Vorstellungen von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität, aber auch queerfeindlicher Gewalt etwa in organisierten Unterkünften und mangelhafter medizinischer Versorgung ausgesetzt.

In der auf ihrer Dissertation beruhenden Monografie Flucht-Recht-Geschlecht fragt Petra Sußner: Wie kann das Asylrecht als Schutz gegen queerfeindliche Gewalt effektiv mobilisiert werden?

Preis: 3.00 EUR

Katharina Gruber

Buchbesprechung: Merle Dyroff, Sabine Maier, Marlene Pardeller, Alex Wichnewski: Feminizide: Grundlagentexte und Analysen aus Lateinamerika

Die Herausgeberinnen tragen mit der Veröffentlichung verschiedener Texte aus Lateinamerika zu Feminiziden dazu bei, dass Wissens- und Theorietransfer aus dem globalen Süden Deutschsprachigen verfügbar gemacht wird. Der Lerneffekt bei der Lektüre der im deutschsprachigen Raum weitgehend unbekannten ausgewählten Texte lateinamerikanischer Feminist*innen ist groß. Der Begriff „Feminizid“ hat seinen Ursprung in der lateinamerikanischen feministischen Bewegung, so dass ein vielseitiges Verständnis des Begriffs an die Lesenden herangetragen wird.
Die Texte stammen von Jurist*innen, Anthropologinnen, einem Philosophen und unterschiedlichen Aktivistinnen, wobei der Schwerpunkt auf der Situation von geschlechtsspezifischer Gewalt in Mexiko und Argentinien liegt.

Das Buch beginnt mit einer Einleitung der Herausgeberinnen zur Relevanz der Feminizid-Forschung aus Lateinamerika. Hierbei wird nur auf die Thematisierung tödlicher Gewalt in der westdeutschen Frauenbewegung eingegangen. Der Verzicht auf die Darstellung einer ostdeutschen Entwicklung kann im Hinblick auf den lateinamerikanischen Schwerpunkt des Buches und die in der Einleitung interessante Zusammenfassung der historischen Auseinandersetzungen mit Feminiziden in Lateinamerika und der Darstellung der verschiedenen Begrifflichkeiten allerdings verziehen werden.

Preis: 3.00 EUR

BKSF

Stellungnahme zu Eckpunkten für eine Kindschaftsrechtsreform

Die Bundeskoordinierung Spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend (BKSF) begrüßt grundsätzlich eine Reformierung und Modernisierung des Kindschaftsrechts und insbesondere, dass mit der Reform gewaltbetroffene Eltern und ihre Kinder besser vor Gewalt geschützt werden sollen.
Besonders erfreulich ist, dass Familiengerichte künftig im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht in Umgangsverfahren eine umfassende und systematische Ermittlung von Anhaltspunkten für häusliche Gewalt gegenüber dem Kind und dem anderen Elternteil sowie eine Risikoanalyse vornehmen sollen. Wir befürworten zudem die Klarstellung, dass ein gemeinsames Sorgerecht bei Gewalt gegenüber dem Kind regelmäßig nicht in Betracht kommt. Ebenso halten wir die vorgeschlagenen Mitentscheidungsbefugnisse im Sorge- und Umgangsrecht für Kinder ab dem 14. Lebensjahr für wichtig und sinnvoll.

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Hinweise

Die Lila Hilfe stellt sich vor; Gendern in der Dissertation – Ein Leitfaden; Praxishandreichung zum SGB XIV: Das neue Soziale Entschädigungsrecht

Wir verstehen uns als parteiunabhängige und strömungsübergreifende Solidaritätsorganisation der (feministischen) Frauenbewegung. Gemeinsam sind wir solidarisch!
Wir haben den Verein vor etwas mehr als einem Jahr gegründet, um niedrigschwellig all diejenigen zu unterstützen, die frauenfeindlicher Gewalt ausgesetzt sind bzw. aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert werden. Unsere Solidarität drückt sich dabei in verschiedenen Formen aus: Zum Beispiel bei der Suche nach Anwält:innen, Therapeut:innen und anderen Hilfen. Insbesondere bieten wir niedrigschwellige finanzielle Unterstützung an.
Um unsere Arbeit leisten zu können, suchen wir feministische Anwält:innen, an die wir Frauen weiterleiten können. Im Umkehrschluss könnt ihr auf uns verweisen, wenn es um Klientinnen geht, die finanzielle Unterstützung in ihrem Prozess benötigen. Lasst uns zusammen eine zentrale feministische Vernetzungsstruktur aufbauen, sodass keine Frau mit den Kosten patriarchaler Gewalt alleine bleibt. Bei Interesse, in unsere interne Anwaltskartei aufgenommen zu werden, freuen wir uns sehr über eine E-Mail.
Informationen und Kontakt unter: https://lilahilfe.org/

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2024

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Ute Sacksofsky

Legalisierung der Eizellspende – ein feministisches Statement (dagegen)

Über Jahrzehnte wurden der reproduktiven Selbstbestimmung und der Fortpflanzungsmedizin kaum rechtspolitische Aufmerksamkeit gewidmet. Der überwiegende Teil der Gesellschaft schien sich mit den Regelungen abgefunden zu haben: Der Schwangerschaftsabbruch gilt als rechtswidrig, ist aber unter gewissen Bedingungen straffrei; Eizellspende und Leihmutterschaft sind ausnahmslos verboten. Aktuell scheint aber Bewegung in die politische Diskussion zu kommen. Die Bundesregierung hat – wie im Koalitionsvertrag festgelegt1 – eine Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin eingesetzt, die Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches sowie Möglichkeiten zur Legalisierung der Eizellspende und der altruistischen Leihmutterschaft geprüft hat.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Malin Bode: Kongreß Frauen gegen Gentechnik und Reproduktionstechnik (April 1985)

Vom 19.04.–21.04.1985 in Bonn
(Auszug aus STREIT 2/1985, S. 66 f.)

Der im letzten Heft angekündigte Kongress gegen Gentechnik und Reproduktionstechnik in Bonn sprach weit über 1000 Teilnehmerinnen an, die auch zahlreich aus dem Ausland erschienen waren. Leihmütter – künstliche Befruchtung – Befruchtung außerhalb des Körpers – Retortenbabys … sind die in der Öffentlichkeit bekannten Schlagworte zu diesem Thema. (…) Rechtsgeschichtlich hat sich von der Hexenverfolgung bis zum heutigen Tage eine Entwicklung vollzogen, die eine zunehmende Kontrolle über die menschliche Reproduktionsfähigkeit von Frauen zum Gegenstand hatte. Hierzu gehört die Verdrängung von Frauen aus der Geburtshilfe und Heilkunde.

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Chrysanthi Fouloglidou

Mutterschutz für Selbständige – Aktuelles und Erfreuliches

Zugegeben, die Überschrift scheint eine Farce zu sein, schließlich ist der Mutterschutz für Selbständige eins ganz sicher: nicht existent. Wie das sein kann, ist einfach zu erklären: die Schwangerschaft ist nach wie vor ein gesundheitliches und wirtschaftliches Risiko. Selbständige haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit, da diese nur für Arbeitnehmerinnen gilt. Da hilft auch nicht die flexible Arbeits(zeit-)gestaltung, die der ein oder andere anführt. Bei schlechter finanzieller Ausgangsituation hilft auch die flexible Zeiteinteilung nichts.

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Bundestag – Wissenschaftlicher Dienst

Mutterschaftsleistungen für Selbständige – Regelungen in ausgewählten europäischen Ländern

1. Einleitung
Selbständig tätige Frauen müssen sich im Falle einer Schwangerschaft einer besonderen zusätzlichen Herausforderung stellen: Sie sind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis eingegliedert und haben damit keinen Arbeitgeber, dem eine vertragliche Fürsorgeverpflichtung gegenüber der schwangeren oder stillenden Frau zukommt. Insbesondere vor diesem Hintergrund haben sich die Mitgliedstaaten der EU im Jahr 2010 in einer EU-Richtlinie darauf verständigt, dass auch Frauen mit selbständiger Erwerbstätigkeit Mutterschaftsleistungen zukommen müssten.2 So bestimmt Art. 8 der Richtlinie 2010/41/EU: „Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass selbständig erwerbstätige Frauen sowie Ehepartnerinnen und Lebenspartnerinnen gemäß Artikel 2 im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ausreichende Mutterschaftsleistungen erhalten können, die eine Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während mindestens 14 Wochen ermöglichen.“

Preis: 3.00 EUR

Institut für Demoskopie Allensbach

Mutterschutz für Selbständige – Repräsentative Befragung selbständig tätiger Frauen und Männer im Auftrag des BMFSFJ. Untersuchungsbericht (Februar–März 2024) (Auszug)

Kernergebnisse
Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend befragte das Institut für Demoskopie Allensbach im Frühjahr 2024 beruflich selbständige Frauen und Männer zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zum Mutterschutz für Selbständige. Weibliche Soloselbständige wurden mündlich-persönlich befragt, männliche und weibliche Selbständige mit Beschäftigten ausschließlich online. • Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stellt für die große Mehrheit der Selbständigen ein Problem dar. 75 % der befragten Frauen und 81 % der befragten Männer finden es insbesondere für selbständige Mütter – im Vergleich zu angestellten Müttern – eher oder sehr schwer, zu einer guten Vereinbarkeit zu kommen. Noch etwas häufiger als die langen Arbeitszeiten und der hohe Druck wirkt dabei belastend, dass die Arbeit in bestimmten Situationen einfach liegen bleibt, etwa wenn Kinder krank sind.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BSG

Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Die Auffangregelung in § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI, wonach die Erziehungszeit im Zweifel der Mutter zugeordnet wird, verletzt nicht die gleichheitsrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GG. 2. Mit der Auffangregelung werden Nachteile ausgeglichen, die infolge der Erziehungsleistung beim Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen und die Frauen weiterhin deutlich häufiger betreffen als Männer. Die mit der Ausgestaltung der Auffangregelung verbundene Bevorzugung von Frauen ist ein legitimer Ausgleich für die Versorgungsnachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung, die für sie typischerweise infolge der Mutterschaft immer noch eintreten. Bei den Vätern hat die Geburt eines Kindes hingegen nach wie vor kaum Einfluss auf das Erwerbsverhalten.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des BSG vom 18.04.2024, B 5 R 10/23 R

Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger begehrt die Vormerkung von Kindererziehungszeiten und weiteren Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Preis: 3.00 EUR

Sibylla Flügge

Historische Wurzeln des Antifeminismus – intersektionell. Eine Spurensuche

Einleitung
Wir leben in einer Zeit, in der Frauen weltweit und erfolgreich für ihre Menschenrechte kämpfen. Zugleich formieren sich ebenfalls weltweit antifeministische Bewegungen, die sich nicht nur gegen Frauen, sondern allgemeiner gegen Menschenrechte wenden. „In Zukunft ist jede Analyse, jede Kritik und jede Politik unterkomplex, die konzeptionell hinter diese Einsicht in Rassismus, Faschismus, Imperialismus, Patriarchat und Kapitalismus zurückfällt. Nur zusammen und in gemeinsamer Anstrengung können sie langfristig überwunden werden.“1 Aufbauend auf meinen bisherigen Forschungen zu den Wurzeln und Entwicklungslinien der Frauendiskriminierung im Recht2 werde ich im Folgenden versuchen, in der Geschichte gemeinsame Wurzeln und gemeinsame Strukturmerkmale zu finden,3 die die verschiedenen Diskriminierungen prägen, die heute durch Diskriminierungsverbote adressiert werden.

Preis: 3.00 EUR

Bettina Heiderhoff

Männer- statt Minderjährigenschutz. Das neue Gesetz zur Minderjährigenehe

Wie man mit Minderjährigenehen umgehen soll, die im Ausland nach dem Heimatrecht der Ehegatten wirksam geschlossen wurden, sorgt seit Jahren für Diskussionen. Seit 2017 sind sie in Deutschland unwirksam, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung unter 16 Jahre alt war (Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB). Das soll die Ächtung von Minderjährigenehen zum Ausdruck bringen, führt aber zu erheblichen Problemen für die betroffenen Minderjährigen. Denn ihnen wird auf diese Weise der Schutz des Eherechts vorenthalten. Auch das nun beschlossene „Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen“1 hat zwar einen neuen, wohlklingenden Namen, aber es hilft den Minderjährigen kaum.

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Juristinnenbund

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft (Auszug)

I. Gesamtwürdigung: Der Referentenentwurf ist abzulehnen

Der djb kritisiert den vorgelegten Referentenentwurf aus verfassungsrechtlicher und familienrechtlicher Perspektive und lehnt ihn deshalb ab. Der Entwurf bringt ein nicht gerechtfertigtes Misstrauen gegenüber allen Familien zum Ausdruck, in denen zwischen der Mutter und dem Anerkennenden ein vom Referentenentwurf sogenanntes „Aufenthaltsrechtsgefälle“ besteht und beide nicht verheiratet sind. Sie werden pauschal der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde zur Vaterschaftsanerkennung unterworfen. Sie sind jedoch keine Familien „zweiter Klasse“ und können sich insbesondere auch auf den Schutz des Art. 6 GG und das Willkürverbot berufen.

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Urteil des EuGH

Grundsatzentscheidung EuGH: Frauen mit sog. westlichen Werten bilden soziale Gruppe

1. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 sind dahin auszulegen, dass Mädchen und Frauen wegen ihrer Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichberechtigung von Mann und Frau, zu der es im Zuge ihres Aufenthalts in einem Mitgliedstaat gekommen ist, als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann. 2. Aus Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergibt sich, dass im Asylverfahren das Wohl der minderjährigen antragstellenden Person in einer individuellen Prüfung konkret bestimmt werden muss.
(Leitsätze der Redaktion)
EuGH (Große Kammer) Urteil vom 11.06.2024 – C-646/21 – K. und L. gg. Niederlande

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Hannover

Asylfolgeantrag wegen westlicher Prägung junger Irakerin zulässig

Soweit Frauen/Mädchen im Nachgang zu einer (teilweise) ablehnenden Asylentscheidung substantiiert vortragen, nach Erlass dieser Entscheidung einen „westlichen Lebensstil“ im Sinne eines freiheitlichen und emanzipierten Denkens und Handelns angenommen und verinnerlicht zu haben, ist die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig rechtswidrig.
(amtlicher Leitsatz)
Urteil des VG Hannover vom 11.10.2023, Az. 3 A 3158/23

Aus dem Sachverhalt:
Die 18-jährige Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylfolgeantrages als unzulässig. Die aus dem Shingal (Irak) stammende Klägerin reiste 2016 […] ein und stellte einen Asylantrag. Die Beklagte stellte daraufhin […] das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf die Republik Irak fest, lehnte den Antrag jedoch im Übrigen (bestandskräftig) ab.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Köln mit Anmerkung

Subsidiärer Schutz wegen drohender Trennung von den Kindern – Tschetschenien

1. Geschiedenen Frauen in Tschetschenien droht die dauerhafte Trennung von den aus der Ehe hervorgegangenen gemeinsamen Kindern. Dem Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia sowie den traditionellen Moralvorstellungen wohnt der Grundsatze inne, dass die Kinder im „Eigentum“ des Vaters stehen. Anderslautende Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt. 2. Für Mütter, die sich von dem Vater ihrer Kinder wegen häuslicher Gewalt getrennt haben und die weiter mit ihren Kindern zusammenwohnen möchten, gibt es in der russischen Föderation keine innerstaatliche Fluchtalternative, da der Vater der Kinder aufgrund seiner Auskunftsrechte den Aufenthaltsort im ganzen Land ausfindig machen kann.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Köln vom 24.10.2023, Az. 6 K 177/19.A

Preis: 3.00 EUR

Hinweis

Gleichstellungsforum 2025. Berufliche Weiterbildung in der digitalen Transformation

In der digitalen Transformation ist die berufliche Weiterbildung ein bedeutendes Thema. Insbesondere für Frauen sind betriebliche Weiterbildungen von großer Bedeutung, da sie auf dem Arbeitsmarkt mit Blick auf Aufstiegschancen und Vergütung nach wie vor benachteiligt sind. Um sich weiterbilden zu können, brauchen Beschäftigte ausreichend Zeit. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte mit Sorgeverpflichtungen und damit vor allem für Frauen, die auch bei der betrieblichen Weiterbildung oft benachteiligt werden. Es mangelt an Initiativrechten auf betrieblicher Ebene und die Probleme werden durch eine schwer überschaubare Rechtslage – auch hinsichtlich der Fördermöglichkeiten – verstärkt.

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Buchbesprechung

Asha Hedayati: Die stille Gewalt – Wie der Staat Frauen alleinlässt

Stille Gewalt – geht von der ganzen Gesellschaft aus. Das ist eine der wichtigsten Feststellungen von Asha Hedayati in ihrem Buch „Die stille Gewalt – Wie der Staat Frauen alleinlässt“, das im September 2023 im Rowohlt-Verlag erschien. Gewalt, insbesondere Partnerschaftsgewalt, das sind nicht nur körperlich wirkende Schläge und Tritte, Haarezerren, Schubsen und Würgen. Gewalt zeigt sich auch durch finanzielle Abhängigkeit, psychische Manipulation, letztlich aber vor allem durch das Gefangensein der Partner*innen im patriarchalen System.

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Lisa Becker, Johanna Buck, Pauline Philipps, Natalie Seifert

Die Tücke steckt im System – Wir müssen umorganisieren: Ein Rückblick auf die 4. Sommerakademie Feministische Rechtswissenschaft 2024

Das vierte Jahr in Folge versammelten sich 66 engagierte Teilnehmer:innen aus ganz Deutschland zur Sommerakademie Feministische Rechtswissenschaft. Ausgerichtet wurde die Akademie dieses Mal vom 07.– 09. Juni in Marburg unter der Schirmherrschaft von Prof ’in Dr’in Stefanie Bock. Unter dem Motto „Gesellschaft feministisch (um)organisieren: Vom Völkerrecht bis ins Private“ wurden nicht nur zentrale Fragen der feministischen Rechtswissenschaft diskutiert, sondern auch neue Wege der Vernetzung und des Austauschs beschritten. Insbesondere wurde die Sommerakademie erstmals von dem im letzten Jahr gegründeten „Verein Sommerakademie Feministische Rechtswissenschaft e.V.“ unterstützt. Dieser wird in Zukunft eine zentrale Rolle dabei spielen, die Sommerakademie als festen Bestandteil des feministischen Diskurses zu etablieren und deren Weiterentwicklung nachhaltig zu fördern.

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Die Redaktion gratuliert

Lucy Chebout wurde zur Richterin am Berliner Verfassungsgerichtshof gewählt / Prof. Dr. Heide Pfarr erhält den Berliner Frauenpreis 2024

Am 4.7.2024 haben die Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses die Rechtsanwältin Lucy Chebout zur Richterin am Berliner Verfassungsgerichtshof gewählt. Sie wird diese Tätigkeit für sieben Jahre ausüben. Lucy Chebout ist Fachanwältin für Familienrecht, seit 2018 als Rechtsanwältin bei der Kanzlei Raue in Berlin tätig und ist seit 2023 Vizepräsidentin des Deutschen Juristinnenbundes. Sie hat Rechtswissenschaften, Gender Studies und Islamwissenschaften studiert und ihr Referendariat am Brandenburgischen Oberlandesgericht absolviert.

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Editorial 3/2024

„Eizellgaben und Mietmutterschaften“ war ein Forum beim 48. Feministischen Juristinnentag in Berlin überschrieben. Diskutiert wurde vorrangig die Frage, ob und ggf. unter welchen Bedingungen Eizellgaben legalisiert werden sollten. Ute Sacksofsky, die Mitglied der von der Bundesregierung eingesetzten „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ war, äußerte sich kritisch zu dem Vorhaben, Eizellgaben (und erst recht Mietmutterschaften) zu legalisieren. Dies begründet sie ausführlich in diesem Heft. Ein Blick in STREIT aus dem Jahr 1985 – hier in der Rubrik „Aus dem Archiv“ dokumentiert – zeigt, wie lange uns das Thema schon beschäftigt.

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2023

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2023

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STREIT für Frauenrechte. 40 Jahre Feministische Rechtszeitschrift STREIT

Ein Grund zu feiern: 40 Jahre STREIT – 40 Jahre und länger streiten feministische Juristinnen für Frauenrechte! Vieles konnten wir in dieser Zeit bewegen und erreichen: das macht ein Blick in alte Jahrgangsbände deutlich. Aber viel bleibt zu tun: das steht in jedem neuen Heft der STREIT und macht diese weiterhin nötig.

Alles begann mit der Neuen Frauenbewegung der 1970er Jahre, als feministische Anwältinnen sich zum Ziel setzten, Frauen in ihren Rechtskämpfen zu unterstützen und Frauenrechte zu erstreiten. Die seit 1978 stattfindenden Jurafrauentreffen / ab 1985 Feministische Juristinnentage dienten ihnen als Freiräume bei der Kritik bestehender Gesetze und Rechtslagen und der Entwicklung neuer Rechtsvorstellungen und Strategien in den verschiedenen Verfahren, wie im Familienrecht, im Strafrecht in der Nebenklagevertretung oder im Arbeitsrecht und Antidiskriminierungsrecht.

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Aus dem Archiv

Editorial und Inhalt von Heft 1/1983

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Stimmen aus der Redaktion

Wofür STREITen wir?

Warum streiten?
Recht ist Bewegung. Keine ändert die Welt allein. Praxis braucht Theorie und Theorie braucht Praxis. – Das könnte zusammenfassen, was die STREIT für mich bedeutet. Und das ist keine Abstraktion, sondern in und mit der STREIT intensiv zu erleben.
Ohne die Frauenbewegung, die eigentlich aus unterschiedlichen Bewegungen besteht, und ohne die Bewegung der Anwältinnen, Bürofrauen und Referendarinnen und dann immer mehr Studentinnen, die den Feministischen Juristinnentag begründet haben, ist die STREIT nicht vorstellbar. Auf diesem Pfad des FJT gelangte wohl auch ich in die Redaktion, in der sich allerdings viele Wege kreuzen – bei mir das Engagement gegen häusliche Gewalt, gegen Pornographie, gegen sexuelle Belästigung, für eine geschlechtergerechte Verfassung, für feministische Rechtstheorie. Damals ging ich wohl davon aus, dies alles mache mich zu einem Teil der feministisch-rechtskritischen Bewegung – aber in der STREIT und auf dem FJT ließ und lässt sich immer wieder erfahren, dass es kein solches Credo gibt, kein Programm, dass über (fast) alles immer auch, ja: gestritten wird.

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Marianne Weg

24-Stunden-Pflege neu denken. STREITige Gedanken zu einer emotionalisierten Debatte

1. Stand der Dinge und der politischen Agenda
„Eine Frau aus Osteuropa für die Pflege zu Hause“

Der Pflegenotstand in der Altenpflege ist Dauerthema in Politik, Gesellschaft und Medien. Zur Realität gehört die „24-Stunden-Pflege“ durch osteuropäische „Live-In“-Betreuungskräfte in schätzungsweise 300.000 bis 400.000 Haushalten mit rund 600.000 bis 700.000 Betreuungskräften. Ihre Arbeitsbedingungen sind meist hochbelastend mit rechtswidrigen Arbeitszeiten und Löhnen weit unter dem Mindestlohn. Dienstleistungsagenturen mit Sitz in einem osteuropäischen EU-Mitgliedstaat entsenden die Beschäftigten in Privathaushalte in Deutschland; die Geschäftsanbahnung erfolgt durch eine in Deutschland ansässige Vermittlungsagentur.
Politischer Handlungsbedarf wird seit Jahren beschworen. Die Ampel-Koalition hat im Koalitionsvertrag eine Lösung in Aussicht gestellt, geschehen ist noch nichts. Andere EU-Mitgliedstaaten haben dazu rechtliche Wege geschaffen, die nicht unkritisch zu sehen sind, aber den Gestaltungswillen für rechtssichere, faire und handhabbare Rahmenbedingungen zeigen.
Die 99. Konferenz der Arbeits- und Sozialminister* innen der Bundesländer hat am 30.11./01.12.2022 mit einem einstimmigen Beschluss die Bundesregierung aufgefordert, ein Gesamtkonzept vorzulegen, mit dem diese faktisch bestehende und weiter zunehmende Betreuungsform in legale Bahnen gelenkt, als Gute Arbeit gestaltet sowie für Privathaushalte finanzierbar gemacht wird.

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Arbeits- und Sozialministerkonferenz

Verbesserter Schutz der in Privathaushalten beschäftigten Betreuungskräfte (sog. ,,Live-Ins“)

Die 99. Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) hat am 30.11./1.12.2022 einstimmig beschlossen:

1. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder stellen fest, dass Tätigkeiten zur Bewältigung des in Deutschland auch aufgrund des demographischen Wandels stetig steigenden Bedarfs an Betreuung pflegebedürftiger Menschen eine wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe darstellen.

2. Sie erkennen an, dass es häufig der Wunsch der pflegebedürftigen Personen und/oder ihrer Familien ist, dass die pflegerische Versorgung so lange wie möglich im gewohnten häuslichen Umfeld stattfindet, auch in Fällen, in denen sie nicht durch Angehörige übernommen werden kann.

3. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder sehen jedoch mit Sorge, dass insbesondere im Bereich der sog. ,,Live-Ins“ verhältnismäßig häufig unzureichende Arbeitsbedingungen herrschen.

Preis: 3.00 EUR

Julia Zinsmeister

Häusliche Gewalt gegen Frauen mit Behinderungen und/oder durch Täter mit Behinderungen: Rechtsschutzlücken schließen!

In ihrem Koalitionsvertrag haben SPD, Bündnis 90/ Die Grünen und FDP die Entwicklung einer ressortübergreifenden politischen Strategie gegen Gewalt angekündigt. Sie soll die Rechte der Betroffenen in den Mittelpunkt stellen und die Bedarfe von vulnerablen Gruppen – darunter Frauen und queere Menschen mit Behinderungen – berücksichtigen. Damit will die Bundesregierung insbesondere die Verpflichtungen Deutschlands aus Art.16 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) und des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) vom 11.05.2011 umsetzen.

Mädchen und Frauen mit Behinderungen haben sowohl im Vergleich mit nichtbehinderten Mädchen und Frauen als auch behinderten Jungen und Männern ein deutlich erhöhtes Risiko, Gewalt, insbesondere sexualisierte Gewalt, zu erfahren.

Preis: 3.00 EUR

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

Entgeltgleichheit von Männern und Frauen

Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt.
Die Klägerin ist seit dem 1. März 2017 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb beschäftigt. Ihr einzelvertraglich vereinbartes Grundentgelt betrug anfangs 3.500,00 Euro brutto. Ab dem 1. August 2018 richtete sich ihre Vergütung nach einem Haustarifvertrag, der u.a. die Einführung eines neuen Eingruppierungssystems regelte. Die für die Tätigkeit der Klägerin maßgebliche Entgeltgruppe des Haustarifvertrags sah ein Grundentgelt i.H.v. 4.140,00 Euro brutto vor. In § 18 Abs. 4 des Haustarifvertrags heißt es: “Für den Fall, dass das neue tarifliche Grundentgelt das bisherige tarifliche Entgelt (…) überschreitet, erfolgt die Anpassung um nicht mehr als 120,00 €/ brutto in den Jahren 2018 bis 2020“ (Deckelungsregelung).

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Beschluss des OLG Karlsruhe

Unwirksamkeit eines Ehevertrages

Der mehrere Monate nach der Heirat geschlossene erste Ehevertrag und der später geschlossene zweite Ehevertrag sind wegen des unausgewogenen Vertragsinhaltes und der ungleichen Verhandlungspositionen zu Lasten der aus Weißrussland stammenden Ehefrau aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände sittenwidrig.
Der Staat hat der durch Art. 6 GG begründeten Freiheit der Ehegatten, mit Hilfe von Verträgen die ehelichen Beziehungen und wechselseitigen Rechte und Pflichten zu gestalten, dort Grenzen zu setzen, wo der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft im Sinne des Art. 3 Abs. 2 GG ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 31.3.2021 – 5 UF 125/20

Aus dem Sachverhalt:
Die beteiligten, zwischenzeitlich rechtskräftig geschiedenen, Ehegatten streiten um die Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt.
Der Antragsteller ist Deutscher, die Antragsgegnerin, die (nur) die weißrussische Staatsangehörigkeit hat, lebte in Weißrussland, sie ist studierte Physikerin. Die Beteiligten fanden über eine Kontaktanzeige zueinander. Im Sommer 2002 hielt sich die Antragsgegnerin mit ihrem 1998 geborenen Sohn aus einer anderen Beziehung erstmals beim Antragsteller mehrere Monate in Deutschland auf. Im Januar 2003 zogen sie und ihr Sohn endgültig zum Antragsteller nach Deutschland um.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Saarbrücken

Keine Abtrennung einer Folgesache vom Scheidungsverbund

1. Die Vorschriften über den Scheidungsverbund dienen dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten, § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG ist deshalb eng auszulegen.
2. Der Umstand allein, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe nicht vorab geschieden wird, für die Trennungszeit erheblich mehr Unterhalt zahlen müsste als nach der Scheidung, begründet keine unzumutbare Härte i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 16.11.2021 – 6 UF 139/21

Aus den Gründen:
[…] In dem – nach vorangegangenem Richterwechsel – unter dem 7. Juni 2021 angeordneten schriftlichen Verfahren nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 2 ZPO hat das Familiengericht – ohne zuvor den Abtrennungsantrag des Ehemannes der Ehefrau bekannt zu geben – mit am 21. Juli 2021 verkündeten gesonderten Beschlüssen, auf die Bezug genommen wird, zum einen die Folgesache nachehelicher Unterhalt gestützt auf § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG abgetrennt und zum anderen die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer 1 der Beschlussformel) und den Versorgungsausgleich geregelt (Ziffer 2).

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Brandenburg

Keine Abtrennung einer Folgesache vom Scheidungsverbund

1. § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG, betreffend die Abtrennung einer Folgesache vom Scheidungsverbund ist eine Ausnahmeregelung und dient dem Interesse der Antragsgegnerin an einer gleichzeitigen Entscheidung auch über alle wichtigen Folgesachen.
2. Trägt der die Abtrennung beantragende Ehegatte selbst in nicht unerheblichem Maße zur Verzögerung der verfahrensmäßigen Erledigung einer Folgesache bei, etwa wenn er geschuldete Auskünfte nicht vollständig erteilt, spricht dies gegen eine Abtrennung.
3. Wird dem Scheidungsantrag von dem Familiengericht zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, entsteht eine selbstständige Beschwer, die (nur) mit Rechtsmitteln gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann. Die unzulässige Abtrennung führt zu einer unzulässigen Teilentscheidung in der Ehesache.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Brandenburg vom 29.04.2021 – 13 UF 173/20

Aus den Gründen:
[…] Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung liegen vor. Eine Aufhebung und Zurückverweisung kommt gemäß § 69 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG in Betracht, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges in der Sache noch nicht entschieden hat oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt vorliegend in der durch das erstinstanzliche Gericht vorgenommenen Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich. Die Antragsgegnerin hat Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Magdeburg

Flüchtlingseigenschaft für irakische kurdische Yezidin

1. Alleinstehende Frauen im Irak ohne männliche Begleitung und ohne Möglichkeit der Rückkehr in einen Familienverband bilden eine bestimmte soziale Gruppe i.S.v. § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, denen geschlechtsspezifische Verfolgung landesweit droht. Yezidinnen, die westliche Kleidung und kein Kopftuch tragen, sind noch schwierigeren Bedingungen ausgesetzt.
2. Die Verfolgungshandlungen gegenüber diesen Frauen sind als schwerwiegende Verletzungen grundlegender Menschenrechte i.S.d. § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen. Frauen werden nicht nur gehindert, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, sondern es wird ihnen in erheblicher Weise erschwert, alleine zu überleben.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Magdeburg vom 14.06.2022, 4 A 205/21 MD

Zum Sachverhalt:
[…] Die Klägerin ist nach eigenen Angaben irakische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit, yezidischen Glaubens. Sie kommt aus Shekan. Im Zeitpunkt der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab die Klägerin an, im Irak lebten noch eine Schwester und ein Bruder. Diese lebten von der Rente des Vaters, die allerdings zuletzt nicht mehr regelmäßig komme.

Preis: 3.00 EUR

Katharina Gruber

Triumph lateinamerikanischer Feministinnen: Neue Gesetze in Oaxaca (Mexiko) und Chile sehen harte Sanktionen gegen säumige Unterhaltsschuldner vor

Im Bundesstaat Oaxaca (Mexiko) wurde am 14.09.2021 eine Reform der Artikel 100, 226 a und 411 des Bürgerlichen Gesetzbuches verabschiedet. Die neuen Regelungen sehen einen Katalog an Konsequenzen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht vor. Die Initiative der Reform kam von einigen feministischen Organisationen. Alle 29 anwesenden Abgeordneten haben die Vorschläge der Feministinnen angenommen.
Druck wurde auch von den betroffenen Müttern ausgeübt, die ihre Kinder ohne finanzielle Unterstützung der Väter betreuen. Ihre Lage ist teilweise äußerst prekär, da es in Mexiko keine staatlichen Unterhaltsvorschussleistungen gibt.
Die betroffenen Mütter haben die Namen der Unterhaltsschuldner veröffentlicht, um auf die wirtschaftliche Gewalt aufmerksam zu machen. Unter den säumigen Unterhaltsschuldnern befinden sich viele Politiker, Parteiführer, Regierungsbeamte, Sozialaktivisten, Musiker und Lehrer. Als säumiger Unterhaltspflichtiger gilt, „wer während eines Zeitraums von dreißig Tagen der von der Justizbehörde vorläufig oder endgültig angeordneten oder gerichtlich festgesetzten Unterhaltspflicht ganz oder teilweise nicht nachkommt“.

Preis: 3.00 EUR

Hanah Abdullahi Musse Abucar

Buchbesprechung: Doris Liebscher: „Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus. Genealogie einer ambivalenten Kategorie“

Suhrkamp, Berlin 2021

Wie der Titel schon nahelegt zeichnet Doris Liebscher mit Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus. Genealogie einer ambivalenten Kategorie zum einen den Begriff der Rasse im Recht und die Geschichte rassistischen Rechts nach, zum anderen beleuchtet sie aber auch Möglichkeiten eines antirassistischen Rechts. Das Buch endet mit dem Satz: „Erinnern heißt verändern“ (S. 489). In diesem Sinne greift es in den (rechts-)wissenschaftlichen Diskurs um den Begriff der Rasse und das Antidiskriminierungsrecht ein und schöpft seine Kraft aus der Bezugnahme auf gesellschaftliche Kämpfe und Anstrengungen.
Die rassismuskritische Rechtswissenschaft knüpft nach Liebscher an die Rassismusforschung an, die „Rassismus als soziales Verhältnis“ untersucht und als historisch gewachsen anerkennt (S. 26). Sie lernt aus der feministischen Rechtswissenschaft, die sich fragt „welches Wissen über Geschlecht als natürliche und/oder soziale Kategorie im Recht zirkuliert, welche Rolle der Rechtsdiskurs bei der Herstellung von Geschlecht und der Zuweisung sowie Rechtfertigung vergeschlechtlichter Positionen einerseits und für den Abbau damit einhergehender Diskriminierungen andererseits spielt“ (S. 30).

Preis: 3.00 EUR

Heinrich-Böll-Stiftung

Joumana Seif erhält Anne-Klein-Frauenpreis 2023

Der Anne-Klein-Frauenpreis geht 2023 an die syrische Juristin, Frauenrechtlerin und Menschenrechtsaktivistin Joumana Seif. Schon lange lebt sie im erzwungenen Exil in Berlin. Die Juryvorsitzende Dr. Imme Scholz, Vorstand der Heinrich-Böll-Stiftung, begründet die Entscheidung für Joumana Seif: „Engagierten Jurist*innen wie ihr ist es zu verdanken, dass sexualisierte Gewalt als systematisch eingesetzte Kriegswaffe eingestuft und in internationalen Verfahren als Verbrechen gegen die Menschlichkeit juristisch verfolgt und verurteilt werden kann“.

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Programm des 47. Feministischen Juristinnen*tags vom 12.–14. Mai 2023 in Frankfurt am Main

Freitag, 12. Mai 2023
15:00 – 16:15 Uhr / 16:30 – 18:00 Uhr:
Einführung in den FJT für Neueinsteigerinnen*
RAin Heike von Malottki, Landshut; RAin Sabine Rechmann, Rosenheim
Einführungs-AG: Kontroverse feministische Debatten im FJT
Prof. Dr. Lena Foljanty, Uni Wien; Prof. Dr. Ulrike Lembke, HU Berlin

19:00 Uhr:
Festakt zum 40-jährigen Bestehen der Feministischen Rechtszeitschrift STREIT
40 Jahre STREIT – eine Säule der feministischen Rechtsbewegung: Festrede von Dr. Birgit Schweikert, BMFSFJ Berlin
„Justitias Töchter“ live: Selma Gather, FU Berlin und Prof. Dr. Dana-Sophia Valentiner, Uni Rostock im Gespräch mit STREIT-Redakteurinnen
Moderation: RAin und Notarin Dr. Laura Adamietz, Bremen

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Alle Redakteurinnen der STREIT von 1983 bis heute

(Fett: Redakteurinnen 2023)

Gründungsredakteurinnen März 1983

RAin/Notarin a.D. Jutta Bahr-Jendges, Bremen
RAin Jutta Bartels, Münster
RAin Barbara Becker-Rojczyk, Frankfurt/M.
RAin Malin Bode, Bochum
RAin (1983: Stud.) Ulrike Breil, Dortmund
RAin Claudia Burgsmüller, Wiesbaden
RiAG Dr. Bettina Cramer-Frank, Hannover
RAin (1983: Stud.) Martina Flack, Essen
Prof. Dr. (1983: RAin) Sibylla Flügge, Frankfurt/M.
RiAG a.D. (1983: RAin) Sabine Heinke, Bremen
RAin Jutta Junginger-Mann, Markgröningen
RAin Anne-Rose Kocyba, Ludwigsburg
RAin Margret Nimsch, Frankfurt/M.
Prof. Dr. (1983: RAin) Dagmar Oberlies, Frankfurt/M.
RAin Susanne Pötz-Neuburger, Hamburg
(1983: RAin) Anita Roggen, Hamburg
RAin/Notarin a.D. Barbara Schoen, Darmstadt
RAin Sabine Scholz, Flensburg

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2023

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Sabine Heinke, Barbara Steiner

Probleme bei der Durchsetzung von Gewaltschutzanordnungen – Vorschläge für eine Anpassung des Vollstreckungsverfahrens im Sinne der Istanbul-Konvention

Durch Art. 29 der Istanbul-Konvention haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, „die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen (zu treffen), um Opfer mit angemessenen zivilrechtlichen Rechtsbehelfen gegenüber dem Täter beziehungsweise der Täterin auszustatten“. Auf die Kennzeichnung der zivilrechtlichen Rechtsbehelfe als „wirksam“ haben die Vertragsparteien verzichtet.
Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und damit auslegungsbedürftig. Die Auslegung kann sich wohl nur an den Zielen der Istanbul-Konvention orientieren. Zweck der Konvention ist es, Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen in dem Bestreben, ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist. Die einzelnen Staaten treffen dazu „die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz des Rechts jeder Person, insbesondere von Frauen, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich frei von Gewalt zu leben“. Gewalt gegen Frauen wird als Menschenrechtsverletzung definiert, was die Staaten über die völkerrechtliche Verpflichtung aus dem Vertrag hinaus zum Handeln zwingt.

Preis: 3.00 EUR

Katharina Gruber interviewt Susanne Pötz-Neuburger

Ein Leben als feministische Rechtsanwältin

Katharina Gruber: Liebe Susanne, vor 100 Jahren durften Frauen erstmals beide juristischen Staatsexamina ablegen und Berufe in der Rechtspflege ergreifen. Auch 50 Jahre später gab es nur wenige Frauen in juristischen Berufen. Du aber hast dich – trotz sicherlich einiger Hindernisse – für diesen Weg entschieden. Seit 45 Jahren bist du als Rechtsanwältin tätig, bist Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin und hast dich auch immer neben deinem Beruf für die Belange von Frauen eingesetzt. Außerdem bist du Mitbegründerin des Feministischen Juristinnentags, als Gründungsmitglied der STREIT immer noch aktive Redakteurin. Und sicherlich werden wir heute auch noch über deine weiteren ehrenamtlichen Tätigkeiten und zahlreichen Enkelkinder sprechen.
Zunächst interessiert mich, wie es dazu kam, dass du einen juristischen Beruf für dich in Betracht gezogen hast?

Susanne Pötz-Neuburger: Schon früh habe ich ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden entwickelt. Ich wurde 1951 in eine bürgerliche Familie geboren und wuchs bis zum 12. Lebensjahr in einer Industriestadt am Ruhrgebietsrand mit vier Geschwistern gut behütet auf. Bereits in der Grundschulzeit beschäftigten mich soziale Unterschiede in der Gesellschaft, wenn ich an der Eisenhütte vorbeikam, die auf dem Schulweg lag. Ich erlebte in den 50er Jahren die Ausgrenzung von Kindern, die ein anderes christliches Bekenntnis als die Ortsansässigen hatten oder deren Mutter alleinerziehend war. Ich beobachtete auch, dass nur unverheiratete Frauen einer aushäusigen Erwerbsarbeit nachgingen und das als nicht erstrebenswert galt.

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Beschluss des OLG Zweibrücken

Umgangsausschluss bei schwerer Gewalt gegen die Mutter

1. Ein Umgangsausschluss kann gerechtfertigt sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Gewährung des Umgangs die körperliche und/oder die seelische Unversehrtheit des Obhutselternteils gefährdet wäre, da das Wohl des Kindes ganz entscheidend von der Unversehrtheit dieses Elternteils abhängt.
2. Eine Gefährdung des Kindeswohls kann auch dadurch begründet sein, dass ein Umgang erstmals in einer Justizvollzugsanstalt stattfinden müsste und das Kind dabei mit den massiven Straftaten des den Umgang begehrenden Elternteils zulasten des Obhutselternteils und deren Folgen konfrontiert würde.
3. Wird mit dem Umgangsverfahren lediglich bezweckt, wieder in Kontakt mit der Kindesmutter zu kommen und das Kind zur Erreichung dieses Ziels instrumentalisiert, kann ebenfalls eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sein.
(amtliche Leitsätze)
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 30.6.2022 – 6 UF 18/22

Zum Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Vater der Kinder … und … . Die Kindeseltern, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind nicht standesamtlich verheiratet. Eine Eheschließung erfolgte nach islamisch-religiöser Art.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt a. M.

Ordnungsgeld gegen den Umgangsberechtigten bei Verweigerung des Umgangs

Auch gegen den Umgangsberechtigten können bei Verweigerung der Wahrnehmung gerichtlich angeordneter Umgangstermine Ordnungsmittel jedenfalls dann verhängt werden, wenn die Gründe der Verweigerung (hier Kosten des Umgangs) bereits im Erkenntnisverfahren berücksichtigt wurden.
(amtlicher Leitsatz)
Beschluss des OLG Frankfurt vom 22.08.2022 – 6 WF 112/22

Sachverhalt:
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine gerichtliche Umgangsregelung.
Das Amtsgericht hat mit den Beteiligten zugestelltem Beschluss vom 27. Oktober 2021 den Umgang des Antragsgegners mit den zwei gemeinsamen Kindern der Beteiligten unter anderem dahingehend geregelt, dass in ungeraden Kalenderwochen in der Zeit von Freitag 14 Uhr bis Montag 8 Uhr und in geraden Kalenderwochen am Dienstag von 14:30 Uhr bis 19 Uhr Umgang des Beschwerdeführers mit den beiden Kindern stattfindet. Zu dem Beschluss im Einzelnen wird auf diesen verwiesen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Stuttgart

Keine Rückführung eines Kindes nach dem HKÜ in das Staatsgebiet der Ukraine

Der Rückführung eines von einem Elternteil nach Deutschland entführten minderjährigen Kindes in die Ukraine steht derzeit eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine entgegen.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Stuttgart vom 13.10.2022 – 17 UF 186/22

Sachverhalt:
I. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf Rückführung seiner Tochter K., geb. …2021, in die Ukraine nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ).
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind getrennt lebende Eheleute und die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes K. Bis zum 02.03.2022 lebten die Beteiligten zusammen in einer Wohnung in O. in der Ukraine. Bei Fliegeralarm flüchteten sie sich mit K. ins Auto und verbrachten die Nacht in der Tiefgarage.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Aachen

Unterhaltsvorschuss für Grenzgängerin – kein Wohnsitzerfordernis

Das sog. Wohnsitzerfordernis im Bundesgebiet bzw. Inland in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist im Hinblick auf den Vorrang der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (VO (EU) Nr. 492/2011) und in Art. 45 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht anzuwenden, wenn die – alleinerziehende – Mutter des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmerin mehr als geringfügig beschäftigt ist und mit dem Kläger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Belgien) wohnt.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des VG Aachen vom 30.11.2021, 10 K 1393/21

Aus dem Sachverhalt:
[…] Der […] Kläger begehrt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Mit seiner ledigen Mutter – Frau L. S. – war er zunächst in Aachen und ist mit ihr seit Februar 2021 in Eupen/Belgien wohnhaft. […] Die Mutter des Klägers ist seit 2016 in Aachen […] in Vollzeit beschäftigt. […] Die Beklagte lehnte […] die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ab. […] Sein Wohnsitz liege bei der Mutter in Belgien außerhalb des Bundesgebietes und damit sei ein Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht gegeben.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des SG Berlin

Kein Ausschluss von SGB II-Leistungen für Ausländerin nach freiwilliger Beendigung der Prostitution

Eine Tätigkeit in der Prostitution ist nicht mit einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit vergleichbar. Aus der staatlichen Schutzpflicht für die Menschenwürde folgt, dass eine Arbeit in der Prostitution im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II als unzumutbar anzusehen ist und von der betreffenden Person nicht ausgeübt werden muss, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Eine unzumutbare Tätigkeit darf die betreffende Person jederzeit aufgeben, ohne dass dies eine freiwillige Arbeitsaufgabe im Sinne von § 2 Abs. 3 FreizügG/EU darstellen würde.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des SG Berlin vom 15.06.2022, S 134 AS 8396/20

Aus dem Sachverhalt:
[…] Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin zu 1. aus ihrer bis Juli 2019 ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Prostituierte für den streitgegenständlichen Zeitraum ein fortdauerndes Aufenthaltsrecht herleiten kann, so dass die Kläger nicht nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind.
Die […] Klägerin […] sowie ihre beiden […] Söhne […] sind bulgarische Staatsangehörige. Die Klägerin hat nach eigenen Angaben seit dem 25.03.2014 ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland […], war ferner nach eigenen Angaben seit April 2014 bis Juli 2019 selbständig als Prostituierte tätig. […] Im Juli 2019 gab die Klägerin ihre Tätigkeit als Prostituierte auf, weil sie […] schwanger war und weil sie die Tätigkeit für sich als nicht mehr zumutbar empfand. […] Der Beklagte […] lehnte […] die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II […] ab. Die Klägerin sei von Leistungen ausgeschlossen, da sie kein anderes Aufenthaltsrecht als das zur Arbeitssuche habe.

Preis: 3.00 EUR

Katharina Gruber

Spaniens Regierung stärkt die Rechte von Frauen

In Spanien wurden in den letzten Monaten zwei Reformpakete verabschiedet, die eine umfassende Stärkung der Rechte von Frauen mit sich brachte. Das umstrittene Gesetzt für die „Garantie der sexuellen Freiheit“ wurde im April 2023 bereits wieder geändert.
Am 7. Oktober 2022 ist das „Nur ein Ja ist ein Ja“- Gesetz zunächst in Kraft getreten. In diesem Rahmen wurde die vorherige Unterscheidung zwischen sexuellem Missbrauch und Aggression aufgehoben und somit das System der Klassifizierung von sexuellen Übergriffen geändert. Es bedarf der ausdrücklichen Zustimmung aller Beteiligten bei sexuellen Handlungen, so dass nicht mehr nachgewiesen werden musste, dass sich die Betroffene gewehrt hat.
Eine Einwilligung liegt nur dann vor, wenn sie frei durch Handlungen zum Ausdruck gebracht wurde, die unter Berücksichtigung der Umstände des Falles eindeutig den Willen der Person zum Ausdruck bringen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Celle

Originäre Verhängung von Ordnungshaft gegen Intensivstalker

Lässt das bisherige (unstreitige) und wiederholte Verhalten des Antragsgegners erkennen, dass ihn die Festsetzung und Vollstreckung eines Ordnungsgeldes von weiteren Verstößen gegen die ergangenen Schutzanordnungen nicht abhalten würde, kommt auch die sofortige Anordnung von Ordnungshaft (vorliegend von 4 Wochen) in Betracht.
(amtlicher Leitsatz, auszugsweise)
Beschluss des OLG Celle vom 30.05.2022 – 21 WF 172/21

Aus dem Sachverhalt:
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet und leben seit Januar 2021 voneinander getrennt. Aus der Ehe ist die am 21. Dezember 2018 geborene Tochter G. hervorgegangen, die im Haushalt der Antragstellerin lebt.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Cuxhaven hat dem Antragsgegner mit dem auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Beschluss vom 17. September 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung, befristet bis zum 17. März 2022, unter anderem untersagt, die Wohnung der Antragstellerin zu betreten, sich der Antragstellerin oder der Wohnung der Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 50 Metern zu nähern, den Arbeitsplatz der Antragstellerin aufzusuchen und Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Berlin

Flüchtlingseigenschaft für Betroffene von Zwangsprostitution und sexueller Ausbeutung in Guinea

1. Frauen in Guinea bilden eine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. An die Prüfung des in Buchstabe b von § 3 Abs. 1 Nr. 4 AsylG verankerten sog. externen Elements dürfen in Fällen geschlechtsspezifischer Verfolgungsmaßnahmen besonders im Hinblick auf die Istanbul-Konvention keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden.
2. Für junge alleinstehende Frauen ohne erkennbare (Aus-)Bildung und beruflicher Erfahrung und ohne Möglichkeit auf ein soziales Netzwerk zurückzugreifen besteht in Guinea die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Verelendung.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil VG Berlin vom 17. August 2022 – 31 K 305/20 A

Zum Sachverhalt:
Die subsidiär schutzberechtigte Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die im Dezember 2002 geborene Klägerin ist guineische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Fulla zugehörig. Nach im Januar 2019 erfolgter Einreise in das Bundesgebiet stellte sie am 21. September 2020 […] einen Asylantrag […].
Mit Bescheid vom 3. November 2020 […] erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1). Im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, aufgrund des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass der Klägerin in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Bremen

Flüchtlingseigenschaft für Iranerin mit westlich geprägtem Lebensstil

1. Eine Iranerin, die das Tragen eines Kopftuchs ablehnt, ist bei Rückkehr in den Iran schon aufgrund der Kontrollen am Flughafen der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
2. Ein über dreijähriger Aufenthalt in Deutschland, Berufstätigkeit und finanzielle Unabhängigkeit weisen auf einen westlich geprägten Lebensstil hin.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil VG Bremen vom 30.11.2022 – 1 K 1527/20

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt ihre Anerkennung als politischer Flüchtling […].

Zu den Gründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin ist die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, weil bei ihr die Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG erfüllt sind. […]
Die Situation von Frauen in Iran wurde vom Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 20.7.2021 (10 A 5156/18 –, juris) eindrücklich beschrieben. Darauf wird Bezug genommen.

Preis: 3.00 EUR

Zümrüt Turan-Schnieders

Buchbesprechung: Christina Clemm: AktenEinsicht – Geschichten von Frauen und Gewalt

Antje Kunstmann Verlag, München 2020

Eine Reise in die Gerichtssäle der Republik, an Orte und zu Geschehen von Gewalt gegen Frauen, hat die Fachanwältin für Strafrecht und Familienrecht, Christina Clemm, mit ihrem Buch „AktenEinsicht“ unternommen und damit einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung geleistet. Mit sieben modifizierten Biografien und Beispielen aus ihrer langjährigen Praxis als Rechtsanwältin und speziell auch als Nebenklagevertreterin von Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind, hat die Juristin ungewöhnliche Einblicke in die alltägliche Praxis an deutschen Gerichten ermöglicht. Sie hat den Opferschutz nachvollziehbar gemacht, gezeigt, wie Gerichtsverfahren funktionieren und wo die Tücken und Fallstricke liegen. Deutlich wird, wie sehr Gewalt mit ungleichen Machtverhältnissen zu tun hat – auch vor Gericht. Wer als Täter einen guten Anwalt hat, der kann leichter das Strafmaß reduzieren und zum Beispiel auf Notwehr plädieren, wenn er übergriffig wurde.

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Resolution des 47. FJT am 12.–14. Mai 2023 zu den Forderungen afghanischer Frauen an Deutschland und die Weltgemeinschaft

Wir unterstützen die Forderungen der afghanischen Frauen an Deutschland und die Weltgemeinschaft anlässlich des 47. FJT in Frankfurt am Main.

Forderung der afghanischen Frauen anlässlich des 47. Feministischen Juristinnen*tags

Durch die drakonische Politik der Taliban werden Millionen Afghaninnen und Afghanen seit deren erneuten Machtübernahme im August 2021 ihres Rechts auf ein sicheres, freies und würdiges Leben beraubt. Nach dem fluchtartigen Abzug westlicher Kräfte entwickelte sich das Land binnen weniger Monate zum frauenfeindlichsten Land der Welt. Die dort lebenden Menschen, die sich in den vorangegangenen 20 Jahren für Demokratie und Menschenrechte eingesetzt, mit westlichen Kräften zusammengearbeitet oder einen westlichen Lebensstil angenommen haben, wurden schutzlos zurückgelassen, bedroht durch die menschen- und freiheitsfeindlichen Taliban.

In Afghanistan herrscht eine Art Gender-Apartheid. Frauen haben ihr Recht auf Bildung, politische Teilhabe, Ausübung eines Berufes verloren. In allen Lebensbereichen werden sie diskriminiert, unterdrückt und aus dem öffentlichen Leben gedrängt. Sie dürfen nicht reisen, keinen Sport treiben, nicht einmal Parks oder öffentliche Bäder besuchen. Stattdessen drohen ihnen bei Verstößen gegen die drakonischen Dekrete der Taliban Auspeitschungen und Steinigungen.

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Hinweise

Die Beschränkung der Mit-Mutterschaft im österreichischen Abstammungsrecht ist verfassungswidrig

Datenbank des DIM ius gender & gewalt

Meldestelle für Antifeminismus

EU-weite Nummer für Hilfetelefone für Betroffene von Gewalt

UN-Sonderberichterstatterin Reem Alsalem: PAS-Theorie ist zu bekämpfen

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2023

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Birgit Schweikert

40 Jahre STREIT – eine Säule der feministischen Rechtsbewegung – eine Festrede

Sehr geehrte Damen, liebe feministischen Jurist:innen, liebe Mit- und Vorstreiterinnen, liebe Geburtstagsdamen der STREIT, liebe Alle!

Wie spreche ich über eine Zeitschrift und die Macherinnen einer Zeitschrift, die mich meinen gesamten bisherigen Weg als feministische Juristin begleitet haben?

Als ihr mich angefragt habt, eine Festrede zu 40 Jahren STREIT zu halten, fühlte ich mich erstens sehr geehrt (Stichwort: „Säule der feministischen Rechtsbewegung“), dann habe ich mich zweitens sehr gefreut, und dann hat es mich drittens persönlich-biographisch sehr bewegt.
Denn beim kurzen Zurückrechnen hatte sich mein Gefühl bestätigt: Die STREIT hat mich in allen Phasen meines Juristinnenlebens begleitet, empowert, inspiriert, an- und aufgeregt – und zwar 40 Jahre lang, von Anfang an bis heute:
– in meiner Entscheidung, Jura studieren zu wollen – und es dann auch zu tun,
– als Referendarin auf der Suche nach meinem Berufs- und Berufungsprofil,
– als NGO-Mitarbeiterin und
– als Ministerialbeamtin in meiner Wanderung in und durch die Institution eines Bundesministeriums.

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Lucy Chebout

Es steht ein Pferd auf dem Flur. Warum der Referentenentwurf zum Selbstbestimmungsgesetz das Abstammungsrecht für queere Familien schlimmer macht

Der Referentenentwurf zum Selbstbestimmungsgesetz ist da und befindet sich derzeit in der Verbände- Diskussion. Das Gesetz soll die personenstandsrechtliche Geschlechts- und Vornamensänderung erleichtern. Es will „entbürokratisieren“ und einen „schnellen, transparenten und leicht zugänglichen“ Weg zur geschlechtlichen Selbstbestimmung eröffnen (S. 25). Der Entwurf sieht auch Änderungen des Abstammungsrechts vor, die ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich eine „Interimslösung“ sein sollen. Bei genauerer Betrachtung entpuppt sich die „Interimslösung“ jedoch als vorweggenommene Teilreform des Abstammungsrechts, mit der die Eltern-Kind-Zuordnung für queere Personen zukünftig nicht leichter, sondern schwerer, komplizierter und teurer werden würde. Es steht ein Pferd auf dem Flur – und es ist möglicherweise ein trojanisches.

Queere Elternschaft im aktuellen Recht
Das materielle Familienrecht sieht bislang zwei Elternstellen für ein Kind vor, die binär-zweigeschlechtlich konstruiert sind. Demnach soll ein Kind jeweils nur eine „Mutter“ und einen „Vater“ haben können, so jedenfalls auf Grundlage des deutschen Abstammungsrechts. Über Art. 19 Abs. 1 EGBGB ist es allerdings auch jetzt schon möglich, unter Anwendung ausländischer Rechtsordnungen queere Elternschaften in Deutschland zu begründen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EGMR

500 Jahre alte Stiftung darf Frauen nicht weiter diskriminieren

Der Gerichtshof wendet auf die Auslegung einer Urkunde aus osmanischer Zeit das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 EMRK an, weil die Klage nach Inkrafttreten der Anerkennung des Rechts auf Individualbeschwerde des Staates (hier: Türkei) erfolgte.
Gerichte haben die positive Verpflichtung, auch im Rahmen privatrechtlicher Streitigkeiten die Parteien vor einer diskriminierenden Rechtsanwendung zu schützen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des EGMR vom 05.07.2022, Dimici ./. Türkei – 70133/16
Eigene Übersetzung mit Hilfe von www.DeepL.com/Translator

Zum Sachverhalt:
Necmiye Dimici hatte 2010 beim Zivilgericht Diyarbakir den Stiftungsrat einer im Jahr 1536 im Osmanischen Reich gegründeten Stiftung auf Auszahlung des jährlichen Ausschüttungsbetrags verklagt, weil dieser ihr als unmittelbarer Nachkommin des Stifters zustehe. Die Stiftung, deren Vermögen 2015 auf 207 Millionen Euro geschätzt wurde, erfüllt die vom Stifter vorgesehenen wohltätigen Zwecke und schüttet den Rest an die direkten männlichen Nachkommen des Stifters aus. Sachverständige, die im Auftrag des Gerichts die Stiftungsurkunde aus der arabischen und türkisch-osmanischen Sprache übersetzten, kamen zu dem Schluss, dass der Stifter ausdrücklich nur männliche Nachkommen begünstigen wollte. Weibliche Nachkommen sollten lediglich einen Beitrag zum Lebensunterhalt erhalten.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Gewalt gegen eine Sache kann eine Drohung im Sinne von § 1 GewSchG darstellen

1. Eine Drohung im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG bezeichnet das In-Aussicht-Stellen eines Übels, dessen Verwirklichung davon abhängt, dass die bedrohte Person nicht nach dem Willen des Täters handelt. Dafür bedarf es nicht des ausdrücklichen In-Aussicht- Stellens eines Übels, sondern das kann auch durch Drohgebärden, Gesten oder eine „Drohkulisse“ erfolgen.
2. Ein Verhalten des Täters, das Anlass zum Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gibt, indiziert eine Wiederholungsgefahr und das rechtfertigt es zwanglos, eine zu Recht erlassene Schutzanordnung auch auf ein Rechtsmittel hin weiter aufrecht zu erhalten.
(Leitsätze des Gerichts)
Beschluss des KG vom 08.02.2023 – 16 UF 154/22

Aus dem Sachverhalt:
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen den am 5. Oktober 2022 im Wege der einstweiligen Anordnung und nach mündlicher Erörterung der Sache erlassenen Gewaltschutzbeschluss des Familiengerichts. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragstellerin eine Schutzanordnung nach § 1 GewSchG erlassen und dem Antragsgegner unter gleichzeitiger Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, die beiden Beteiligten gemeinsam gehörende Doppelhaushälfte in der …straße – die Ehewohnung der Beteiligten – nochmals zu betreten, sich der Doppelhaushälfte auf eine Distanz von weniger als 50m zu nähern oder mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen oder diese auf elektronischem Wege zu orten, zu filmen oder zu überwachen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Köln

Istanbul-Konvention als Auslegungshilfe in Umgangsverfahren

Nach Art. 31 Abs. 1 IK ist sicherzustellen, dass die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden gewalttätigen Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchsund Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden.
Art. 31 Abs. 2 IK fordert, dass die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet. Weiter stellt nach Art. 3a IK jede Form sexueller Gewalt gegen Frauen zugleich eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar
Diese Bestimmungen der IK sind als Auslegungshilfe für die EMRK, insbesondere auch Art. 8 EMRK, das Recht auf Familie, heranzuziehen.
Die Mutter eines Kindes, das vom Umgang verlangenden Vater missbraucht wurde, hat keine wie auch immer geartete Kooperationsverpflichtung.
Konfrontationen – auch indirekte – des Kindesvaters, der die Halbschwester seines Kindes sexuell missbraucht hat, mit der Kindesmutter bergen die direkte Gefahr einer Retraumatisierung der Kindesmutter und Destabilisierung des familiären Umfeldes mit unmittelbaren Auswirkungen für das Kind, für das Umgang verlangt wird.
Das Wissen, dass keine tatsächliche körperliche Gefahr für das Kind bestehen mag, ändert nichts an dem Einfluss, den ein direkter Kontakt mit dem Kind auf die emotionale Erlebenswelt der Kindesmutter und der Schwester des Kindes haben würde. Dies gilt auch für begleitete Umgänge.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Köln vom 29.09.2022 – II-14 UF 57/22, 14 UF 57/22

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG Grimma

Auflage an den Kindsvater, beim Umgang nicht zu jammern

Der Vater wird beauftragt, es zu unterlassen, gegenüber dem Kind negativ über die Mutter zu sprechen, Handlungen der Mutter negativ zu bewerten und darzustellen, über seine vergangene, aktuelle und zukünftige Situation zu jammern und traurige Gefühle im Beisein des Kindes auszuleben.
Der Vater wird beauftragt, die Umgänge alleine wahrzunehmen. Mit Ausnahme des Umgangspflegers dürfen keine weiteren Personen an den Umgängen teilnehmen.
Der Vater hat es zu unterlassen, Bilder und Fotos des Kindes und des Umgangspflegers in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen.
Der Umgangspfleger wird verpflichtet, den Umgang abzubrechen, wenn der Vater die vorgenannten Auflagen missachtet oder mit dessen Fortführung eine Gefährdung des Kindeswohls verbunden ist.
(Aus dem Tenor)
Beschluss des AG Grimma vom 19.12.2022, 1 F 607/19

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH

Schwangere Schöffin kann auch bei Beschäftigungsverbot richten

Das einer ehrenamtlichen Richterin nach § 16 Abs. 1 MuSchG ausgesprochene Beschäftigungsverbot führt nicht zu einem Mitwirkungsverbot in der Hauptverhandlung und berührt deshalb den Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht.
Dass eine Schöffin aufgrund einer Schwangerschaft aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet sein sollte, das Schöffenamt auszuüben, liegt auch in Fällen des § 16 MuSchG regelmäßig fern.
Eine Strafkammer ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu verpflichtet, die Schwangerschaft einer Berufsrichterin oder Schöffin offenzulegen oder Fragen der Verfahrensbeteiligten dazu zu beantworten; jedenfalls bei einer Schöffin gilt Gleiches im Hinblick auf etwaige ärztliche Beschäftigungsverbote nach § 16 MuSchG.
Urteil des BGH v. 30.09.2021, 5 StR 161/20

Aus den Gründen:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt, Einziehungsentscheidungen getroffen und ihn von weiteren Vorwürfen freigesprochen. […] Die mit der Verfahrensrüge sowie der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten zeigt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Strafbarkeit bei heimlich ungeschütztem Geschlechtsverkehr („Stealthing“)

Der gegen den erkennbaren Willen der Frau heimlich ohne Kondom ausgeführte Geschlechtsverkehr (sogenanntes „Stealthing“) stellt eine sexuelle Nötigung gem. § 177 Abs. 1 StGB dar. Auch die Verwirklichung des Regelbeispiels gem. § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB (Vergewaltigung) kommt in Betracht.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 13.12.2022 – 3 StR 372/22

Hinweis der Redaktion:
Siehe auch Beschluss des OLG Schleswig vom 19.03.2021 – 2 OLG 4 Ss 13/21 – in STREIT 2021, 63ff.

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Beschluss des VG Minden

Gewerbeerlaubnis für Prostitution nur bei gewährleistetem Notfallruf

Prostitutionsstätten müssen über ein „sachgerechtes Notrufsystem“ verfügen.
Sachgerecht sind allein solche Notrufsysteme, welche im Fall eines Übergriffs effektiven Schutz bieten. Dazu gehört nicht nur die jederzeit mögliche Absetzung des Notrufs, sondern auch die Gewährleistung, dass das Absetzen eines Notrufs automatisch Folgemaßnahmen auslöst, die dazu führen, dass der in Not geratenen Prostituierten im Fall eines Übergriffs schnell und erfolgversprechend geholfen wird. Hierzu bedarf es einer im Einzelnen und im Voraus festgelegten Interaktionskette, an deren Ende in jedem Fall schnellstmögliche und adäquate Hilfe geleistet wird.
Eine solche effektive Hilfe kann grundsätzlich nur durch im Betrieb anwesende und jederzeit verfügbare Personen, welche unmittelbar durch Auslösen des Notrufs alarmiert werden und jederzeit unverzüglich Zutritt zur Räumlichkeit der sexuellen Dienstleistung haben, geleistet werden. Auch muss die alarmierte Person gemäß § 25 Abs. 2 ProstSchG über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
In keinem Fall sachgerecht ist ein Notrufkonzept, nach dem die Hilfeleistung durch andere im Betrieb anwesende Prostituierte erfolgen soll.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des VG Minden vom 16.05.2023, 3 L 276/23

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Regensburg

Flüchtlingseigenschaft für Mädchen wegen Gefahr der Genitalverstümmelung in Äthiopien und Somalia

1. Unbeschnittenen Mädchen/jungen Frauen droht sowohl in Äthiopien als auch in Somalia Genitalverstümmelung.
2. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht aufgrund der Angewiesenheit auf die Clanstruktur ethischer Somalis in Äthiopien auch dann nicht, wenn die Eltern die Genitalverstümmelung ablehnen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des Bayerischen VG Regensburg vom 13.10.2022, RN 16 K 19.32175

Zum Sachverhalt:
[…] Die Klägerin ist […] Tochter einer äthiopischen Staatsangehörigen somalischer Volkszugehörigkeit und eines somalischen Staatsangehörigen, der der Volksgruppe der Tumaal angehört. […] Die Mutter der Klägerin ist im Rahmen der Anhörung zu ihrem eigenen Asylantrag […] auch zu der Praxis der Genitalbeschneidung befragt worden. Diesbezüglich trug sie vor, dass sie im Falle der Rückkehr nach Äthiopien Angst habe, dass ihre Tochter vergewaltigt oder beschnitten werde. Außerdem sei der Vater der Tochter in den Augen ihrer Familie nicht würdig. Danach gefragt, wie sie zu dem Thema der Beschneidung stünde, erklärte die Mutter der Klägerin, dass sie diese total ablehne, sie habe die Erfahrung selbst durchgemacht. Ihren Ehemann gehe das Thema nichts an, er habe dazu nichts zu sagen, er bestimme das bei ihrer Tochter nicht. Ihre eigene Mutter erkläre die Beschneidung mit der Tradition, ohne Beschneidung könne eine Frau nicht heiraten. Das sei eine falsche Sitte. […] Die Großmutter der Klägerin vertrete zudem die Auffassung, eine Beschneidung sei Voraussetzung für die Ehefähigkeit einer Frau und entspräche der Tradition. Im Falle der Unterstützung durch die Familie wäre die Klägerin damit der Gefahr der Beschneidung ausgesetzt.

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Empfehlungen für eine Reform des Familien- und Familienverfahrensrechts unter Berücksichtigung von häuslicher Gewalt (Auszug)

Vorbemerkungen
Eine Reform des Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrechts wird seit einigen Jahren intensiv diskutiert. Nunmehr ist eine Modernisierung des Familienrechts auch im aktuellen Koalitionsvertrag festgehalten. Der Deutsche Verein weist ausdrücklich darauf hin, dass bei den anstehenden Diskussionen um eine umfassende Reform des Familienrechts und Familienverfahrensrechts insbesondere auch auf die Fälle zu schauen ist, in denen aus unterschiedlichen Gründen die gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung nicht im Sinne des Kindeswohls ist oder nicht verwirklicht werden kann. Dabei ist vor allem die Situation von Elternteilen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, und deren Kinder in den Blick zu nehmen. In der deutlichen Mehrzahl der angezeigten Fälle von häuslicher Gewalt sind die Opfer weiblich. Häufig handelt es sich bei häuslicher Gewalt auch um geschlechtsspezifische Gewalt.(…)
Der aktuelle Koalitionsvertrag enthält zu diesem Thema Folgendes: „Wenn häusliche Gewalt festgestellt wird, ist dies in einem Umgangsverfahren zwingend zu berücksichtigen.“ Inwieweit dies ausreichend ist, um den Gewaltschutz und die Bedarfe der von häuslicher Gewalt betroffenen Personen und deren Kinder angemessen zu berücksichtigen, kann durchaus hinterfragt werden. Welche Maßnahmen aus Sicht des Deutschen Vereins notwendig sind, ist Gegenstand der vorliegenden Empfehlungen.

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VAMV-Bundesverband e.V.

Unterhaltsrecht: Reform muss an Lebensrealität anknüpfen, um Existenz von Kindern nicht zu gefährden

Bundesjustizminister Buschmann will in Trennungsfamilien mitbetreuende Elternteile beim Unterhalt entlasten und damit für Väter Anreize setzen, sich nach einer Trennung stärker in die Betreuung einzubringen, wie er in einem Zeitungsinterview angekündigt hat. Hierzu erklärt Daniela Jaspers, Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV):
„Die Reform muss sich an der Lebensrealität von Familien orientieren, statt an einem Leitbild von Gleichstellung, das meistens vor einer Trennung gar nicht gelebt wurde. Sonst sieht der VAMV eine große Gefahr für den weiteren Anstieg der Armutsgefährdung von Einelternfamilien. Wer Anreize für Väter setzen möchte, sich stärker in der Erziehung und Betreuung zu engagieren, sollte in Paarfamilien beginnen und Fehlanreize wie das Ehegattensplitting verabschieden, statt das Pferd von hinten aufzuzäumen.“

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Deutscher Juristinnenbund e.V.

5 Irrtümer über das Ehegattensplitting

I. Zur Regelung und den Wirkungen des Ehegattensplittings
Das Ehegattensplitting ist eine steuerliche Vergünstigung für verheiratete Paare. Das Einkommen der Eheleute wird gemeinsam veranlagt mit zwei wesentlichen Auswirkungen:
– Der Grundfreibetrag und andere steuerliche Abzugsbeträge werden verdoppelt.
– Die Progressionswirkung des Steuertarifsystems wird deutlich gemindert.
Beim Splitting wird das Einkommen beider Partner* innen fiktiv zusammengerechnet, rechnerisch halbiert und dann der Grundtarif auf jeweils die Hälfte des Einkommens berechnet. Tatsächlich steht das Einkommen in der Regel der Person zu, die es erzielt, und nicht etwa beiden Eheleuten gleichermaßen.
Der finanzielle Vorteil fällt umso höher aus, je ungleicher die Eheleute zum Einkommen des Haushaltes beitragen und je höher das Bruttohaushaltseinkommen ist. Bereits bei einem geringen zweiten Einkommen sinkt der Splittingvorteil im Vergleich zur Einverdienstehe erheblich.

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CEDAW-Allianz Deutschland

Alternativbericht CEDAW

bezugnehmend auf den 9. Bericht der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen der VN zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),
April 2023 (Auszug)

5. GEWALT GEGEN MÄDCHEN* UND FRAUEN*
Hilfestrukturen für gewaltbetroffene Frauen* und Mädchen*
Bundesweit gibt es kein flächendeckendes Netz an spezialisierten Fachberatungsstellen, um zeitnah Hilfe und Unterstützung erhalten zu können. Daneben existiert kein barrierefreies und mehrsprachiges Netz an Hilfeangeboten auch über die Fachberatungsstellen hinaus (Gesundheitsangebote für Frauen*, Spurensicherung, Traumahilfe, ausreichend Therapieplätze, Täterberatung etc.). Zusätzlich fehlen intersektionale, inklusive, regelfinanzierte Maßnahmen im Kontext Gewaltschutz, so dass nicht allen Frauen* und deren Kindern Schutz und Unterstützung auf gleichem, qualitativen Niveau ermöglicht wird. Dies betrifft Frauen* mit Behinderungen, Frauen* mit Flucht- oder Migrationsgeschichte, wohnungslose Frauen*, Frauen* mit Suchtgefährdung und Menschen mit diversen geschlechtlichen Identitäten und Körpern, queere Frauen* und Mädchen*.

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Bündnis Istanbul-Konvention

Bündnis Istanbul-Konvention lehnt GEAS-Entwurf ab

Gemeinsames Statement zu den Konsequenzen des geplanten EU-Asylkompromisses für schutzsuchende Frauen und Menschen auf der Flucht, die Mehrfachdiskriminierung erfahren (müssen)

Am 1. Juni 2023 trat die Europäische Union der Istanbul-Konvention (IK) bei. Damit ist nicht nur in Deutschland, sondern auch auf EU-Ebene der umfassende Schutz von Frauen und Mädchen vor Gewalt gesetzlich verankert. Dieser Schutz der Istanbul- Konvention ist ausdrücklich diskriminierungsfrei für alle Frauen und Mädchen in der EU umzusetzen – auch für asylsuchende, auch für solche ohne Aufenthaltsrecht.
Nur eine Woche nach dem IK-Beitritt führt der Rat der EU-Innenminister*innen das Bekenntnis zur Istanbul-Konvention ad absurdum: Die Pläne für eine Reform des europäischen Asylsystems (GEAS), auf die sich der EU-Rat am 8. Juni 2023 einigte, hebeln die Menschenrechte von Geflüchteten und dabei besonders von vulnerablen Gruppen wie asylsuchenden Frauen, Müttern, Mädchen, Kindern, Menschen mit Behinderungen und Menschen aus den LSBTIQA* Communitys aus. Wird der Plan des EU-Rats Realität, wird der völkerrechtliche Auftrag zum Gewaltschutz in sein Gegenteil verkehrt. Das Bündnis Istanbul-Konvention lehnt die Pläne des EU-Rats ab. Zu erwarten ist nicht eine bessere Asylpolitik, sondern eine weitere Eskalation der Gewalt an den EU-Außengrenzen.

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Tatjana Volk

Bericht zum 47. Feministischen Juristinnen*tag 2023 in Frankfurt a.M.

Der Tagungsort des 47. Feministischen Juristinnen*- tags im Jahr des Jubiläums zum 40-jährigen Bestehen der STREIT hätte mit Frankfurt am Main, dem Gründungs- und Verlagsort der Zeitschrift, nicht besser gewählt werden können. Die Frankfurt University of Applied Sciences öffnete ihre Türen für die rund 330 Teilnehmerinnen*, denen ein spannendes Programm geboten wurde. Ich war zum ersten Mal dabei und freute mich auf den Input und den spannenden Austausch mit anderen feministischen Juristinnen*. Dass dies wohl auch vielen Anderen so ging, zeigt sich schon an den Anmeldezahlen. Knapp 500 Personen hatten sich angemeldet – ein fantastisches Zeichen für die feministische Rechtswissenschaft. Aus Kapazitätsgründen musste die Anzahl der Teilnehmerinnen* jedoch leider begrenzt werden.

Den Auftakt des FJT bildeten die Einführungs-AGs und alternativ ein Kulturprogramm mit Führungen durch die Stadt und Ausstellungen. Für Neulinge wie mich wurde die Einführung in den FJT für Neueinsteigerinnen* angeboten, bei der RAin Heike von Malottki und RAin Sabine Rechmann die Geschichte und Struktur des FJT vorstellten und von ihren eigenen Erfahrungen der letzten Jahre berichteten. Der Hörsaal war mit über 60 Neueinsteigerinnen* komplett gefüllt. Als eine kurze Diskussion um den Adressatinnen*kreis aufkam, erwies sich die selbstorganisierte Struktur des FJT als praktisch. Die Anmerkungen wurden konstruktiv aufgenommen und auf das Plenum des FJT verwiesen, in das jede Teilnehmerin* Themen zur Diskussion und Abstimmung einbringen kann.

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Resolutionen und Fachstellungnahmen des 47. FJT, 13. Mai 2023

Resolutionen

Resolution des 47. FJT anlässlich der feministischen Proteste in Iran

Der FJT solidarisiert sich mit der feministischen Revolution im Iran und fordert die sofortige Freilassung aller politischen Gefangenen im Iran.

Wir fordern, dass das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten zu asyl- und abschieberelevanten Situationen die Berichte folgender Organisationen berücksichtigt:
– Hengaw Organization for Human Rights
– HRANA (Human Rights Activists News Agency)
– Center for Human Rights in Iran

Außerdem fordern wir, dass das Auswärtige Amt sowie die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Iran spezifisch die Situation von Frauen*, die an den Protesten teilnehmen, beobachtet und die Erkenntnisse zeitnah in ihre Berichte aufnimmt.

Resolution des 47. FJT zu den Forderungen afghanischer Frauen

Wir unterstützen die Forderungen der afghanischen Frauen an Deutschland und die Weltgemeinschaft anlässlich des 47. Feministischen Juristinnentags.

Hinweis der Redaktion:
Die Forderungen der afghanischen Frauen sind abgedruckt in STREIT Heft 2/23, S. 94 f.

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Hinweise

WSI-Studie zu Berufschancen auf einem digitalisierten Arbeitsmarkt / Hinweis in eigener Sache

Die Soziologin Yvonne Lott kommt in ihrer Studie zur „Verwendung digitaler Technologien und Einschätzung der Berufschancen in einem digitalisierten Arbeitsmarkt“ für das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung vom Februar 2023 (siehe www.wsi.de/fpdf/HBS- 008549/p_wsi_report_81_2023.pdf) zum Schluss, dass die Digitalisierung die Geschlechterungleichheit auf dem Erwerbsarbeitsmarkt erhöht. Der Digital Gender Gap benachteilige Frauen im Erwerbsleben. Frauen nutzten bei der Erwerbsarbeit seltener spezielle Software und vernetzte digitale Technologien als Männer. Am größten sei der digitale Rückstand, wenn weibliches Geschlecht und kürzere Arbeitszeit zusammenkommen. Insbesondere Teilzeitbeschäftigte würden daher auf dem Erwerbsarbeitsmarkt in Zukunft weniger Chancen haben. Gezielte Weiterbildungen seien nötig. Qualifizierungsmaßnahmen hätten aber seit langem eine geschlechtsspezifische Schlagseite: Frauen erhielten seltener und kürzere Weiterbildungen als Männer, und diese erhöhten auch seltener die Chance auf Beförderung oder Lohnerhöhungen.

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2023

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Frau! Leben! Freiheit!

Narges Mohammadi erhält den Friedensnobelpreis 2023 – auch für die Bewegung „Frau – Leben – Freiheit“

Nobelstiftung
„Frau – Leben – Freiheit“
Das norwegische Nobelkomitee hat beschlossen, Narges Mohammadi den Friedensnobelpreis 2023 zu verleihen für ihren Kampf gegen die Unterdrückung der Frauen im Iran und ihren Kampf für die Förderung der Menschenrechte und der Freiheit für alle.
Der diesjährige Friedenspreis würdigt zugleich die Hunderttausende von Menschen, die im vergangenen Jahr gegen die Diskriminierung und Unterdrückung von Frauen durch das theokratische Regime im Iran demonstriert haben. Das von den Demonstrierenden gewählte Motto „Frau – Leben – Freiheit“ kennzeichnet treffend das Engagement und die Arbeit von Narges Mohammadi.
Narges Mohammadi ist eine Frau, eine Verteidigerin der Menschenrechte und eine Freiheitskämpferin. Ihr mutiger Kampf für freie Meinungsäußerung und das Recht auf Unabhängigkeit war für sie mit enormen persönlichen Kosten verbunden. Insgesamt hat das iranische Regime sie dreizehn Mal verhaftet, fünf Mal verurteilt und zu insgesamt 31 Jahren Gefängnis und 154 Peitschenhieben verurteilt.
Narges Mohammadi befindet sich noch immer im Gefängnis.
Quelle: www.nobelprize.org/prizes/peace/

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Kerstin Feldhoff

Entgeltgleichheit: Widerlegung der Vermutung geschlechtsbezogener Benachteiligung Anmerkung zu BAG v. 16.2.2023 – 8 AZR 450/21

Sachverhalt und Entscheidungsgründe – kurz skizziert

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen in der Metall- und Elektroindustrie. Zum 1.1.2017 stellte sie einen staatlich geprüften Techniker als „Mitarbeiter Vertrieb/Außendienst“ ein. Auf Verlangen des Bewerbers erhöhte die Beklagte das Grundgehalt von ursprünglich 3500,– € brutto auf 4500,– € brutto. Dieses Gehalt erhielt der Beschäftigte bis Oktober 2017; danach erhielt er 3500,– € brutto. Für den Monat Juli 2018 wurde sein Gehalt auf 4000,– € brutto erhöht. Die Klägerin, Diplom-Kauffrau, wurde zum 1.3.2017 als „Mitarbeiterin Vertrieb/Außendienst“ eingestellt. Ihr individuell ausgehandeltes monatliches Grundgehalt betrug 3500,– € brutto. Weiterhin wurde eine unbezahlte Freistellung im Umfang von 20 Tagen pro Jahr vereinbart.
Ab 1. August 2018 trat bei der Beklagten ein Haustarifvertrag in Kraft. In Anwendung einer Deckelungsregelung i. H. v. 120,– € erhielt die Klägerin ein Monatsgrundgehalt von 3620,– € brutto. Dementsprechend erhielt auch der Mitarbeiter auf der Grundlage des Monatsgrundgehalts von 4000,– € ein um 120.- erhöhtes Grundgehalt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts

1. Eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts wird nach § 22 AGG vermutet, wenn eine Partei darlegt und beweist, dass ihr Arbeitgeber ihr ein niedrigeres Entgelt zahlt als ihren zum Vergleich herangezogenen Kollegen/ Kolleginnen des anderen Geschlechts und dass sie die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichtet.
2. Der Umstand, dass sich die Parteien eines Arbeitsvertrags im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit auf ein höheres Entgelt verständigen als der Arbeitgeber mit einer Arbeitskraft des anderen Geschlechts mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit vereinbart, ist für sich allein betrachtet nicht geeignet, die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Entgeltbenachteiligung nach § 22 AGG zu widerlegen.
Urteil des BAG v. 16.02.2023, 8 AZR 450/21

Aus dem Sachverhalt:
(Rn. 1) Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der geschlechtsbezogenen Diskriminierung beim Entgelt verpflichtet ist, an die Klägerin ein höheres monatliches Grundentgelt sowie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Freiburg (Breisgau)

Equal-Pay für eine Bürgermeisterin

1. Es stellt ein Indiz i. S. d. § 22 AGG dar, das eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lässt, wenn eine Bürgermeisterin auf der Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses während ihrer Amtszeit niedriger besoldet wurde als ihr männlicher Vorgänger in seinem letzten Amtsjahr und ihr männlicher Nachfolger von Beginn seiner Amtszeit an, obwohl es in der Zwischenzeit weder Veränderungen bezüglich des Aufgabenumfangs des Amtes noch ausschlaggebende Änderungen in der Einwohnerzahl der Stadt gegeben hat.
2. Ein Gemeinderatsbeschluss und die zugehörige Vorlage, die keinerlei Erwägungen enthalten, wieso die Bürgermeisterinstelle nach der niedrigeren der beiden in Betracht kommenden Besoldungsstufen bewertet wurde, vermögen es nicht, die Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts zu widerlegen, da hierdurch nicht nachgewiesen ist, dass das Geschlecht bei der Entscheidung keine Rolle gespielt hat.
Urteil des VG Freiburg vom 03.03.2023, 5 K 664/21 (r.k.)

Preis: 3.00 EUR

Verena von Deetzen, Eva Kocher, Oda Hinrichs

Feministische Kontroversen zur Regulierung von Live-in-care / Ein Debattenbeitrag zum Artikel von Marianne Weg in STREIT 1/2023

In vielerlei Hinsicht ist die Lage rund um die Pflege und Betreuung älterer Personen verzwickt – auch oder vor allem aus feministischer Perspektive. In aller Regel sind es Frauen, die ältere pflege- und betreuungsbedürftige Menschen pflegen und betreuen, ob unbezahlt als Angehörige oder erwerbsförmig in Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Pflegearrangements. Das deutsche Pflegesystem baut immer noch explizit auf eine Struktur, die man „familialistisch“2 oder auch einfach patriarchal nennen kann. Dieses System, das sich auf die (überwiegend unbezahlte) Sorgearbeit von Frauen verlässt, bildet den Hintergrund für ein Arrangement,3 in dem typischerweise mittel- und osteuropäische4 Frauen abwechselnd bzw. zeitweise5 in dem Privathaushalt der zu betreuenden Person arbeiten und wohnen.
Mit diesen Arrangements hat sich auch Marianne Weg in Heft 1 der STREIT 2023 beschäftigt.6 Mit ihrer Analyse über viele der zentralen Probleme dieser Pflege-, Betreuungs- und Arbeitsform stimmen wir grundsätzlich überein. Auch sind wir uns einig, dass dringender politischer Handlungsbedarf besteht. Wie diese Regulierung jedoch erfolgen sollte, bei dieser Frage gehen die Positionen auseinander. So endet der Artikel von Marianne Weg am Ende mit einer Forderung, die wir für nicht mehr akzeptabel halten: die Forderung nach einer Einschränkung

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (teilweise) verfassungswidrig

1. Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist eine rechtlich verbindliche, im Grundsatz auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss beruhende, in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten einhergehende, gleichberechtigte und autonom ausgestaltete Lebensgemeinschaft, die durch einen formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet wird.
Nach ausländischem Recht eingegangene Lebensgemeinschaften ehelicher Art unterfallen dann nicht ohne Weiteres dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG, wenn diese verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien zuwiderlaufen.
2. Die Freiheit der Ehe erfordert und gestattet gesetzliche Regeln, die die als Ehe verfassungsrechtlich geschützte Lebensgemeinschaft rechtlich definieren und abgrenzen. Solche Regelungen müssen mit den Strukturprinzipien vereinbar sein und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen.
3. Der Gesetzgeber darf Ehehindernisse schaffen, um die das Institut der Ehe im Sinne der Verfassung bestimmenden Strukturprinzipien zu gewährleisten. Dazu können die autonome Entscheidung beider Eheschließenden sichernde Anforderungen an die Ehefähigkeit etwa in Gestalt von Mindestaltersgrenzen für die Eheschließung gehören.
(Amtliche Leitsätze)
Beschluss des BVerfG vom 01.02.2023, 1 BvL 7/18

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des Hans. OLG Bremen

Keine Rückführung bei Angst des Kindes vor Gewalt gegen die Mutter

1. Der Ablehnungsgrund des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ist unter Berücksichtigung des Zwecks des HKÜ, eine zügige Sorgerechtsentscheidung im Herkunftsstaat zu ermöglichen, restriktiv auszulegen. (2) b) aa)
2. Der dem entführenden Elternteil obliegende Nachweis, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt, erfordert daher eine über die mit jeder Rückführung verbundenen Belastungen hinausgehende, besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls. (2) b) aa)
3. Eine solche Beeinträchtigung kann vorliegen, wenn die entführende Mutter nachweist, dass der Vater vor der Entführung in Gegenwart des betroffenen Kindes mit einer ungeladenen Pistole auf sie gezielt und abgedrückt hat und deswegen eine hohe psychische Belastung des Kindes festzustellen ist, die sich in psychosomatischen Symptomen und gravierenden Ängsten äußert, und außerdem festgestellt werden kann, dass es für die Wahrscheinlichkeit einer psychischen Dekompensation des Kindes bei der Rückkehr keine Rolle spielt, ob die entführende Mutter das Kind begleitet und das Kind dann die noch gesteigerten mütterlichen Ängste vor dem Vater erleben müsste oder ob das Kind gegen seinen Willen in die Hände des Vaters gegeben würde, vor dem es Angst hat .(2) b) bb); 2) b) cc)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Stuttgart

Flüchtlingseigenschaft für lesbische Iranerin

Die lesbische Klägerin hat begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den Iran in schwerwiegend menschenrechtsverletzender Weise zum Opfer staatlicher psychischer und physischer Gewalt wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der homosexuellen Personen zu werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil VG Stuttgart vom 12.01.2022 – A 11 K 4437/19

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin trägt vor, lesbisch zu sein und ihre Sexualität auf heimlichen Partys mit anderen Frauen ausgelebt zu haben. Sie sei dort heimlich gefilmt worden und als sich die Klägerin wenige Tage später in Griechenland aufgehalten habe, habe sie von ihrer Schwester erfahren, dass die Polizei mit einem Haftbefehl gegen sie gekommen sei und die Wohnung durchsucht worden sei. Der Familie wurden auf der Polizeistation Nacktfotos von der Klägerin gezeigt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Potsdam

Flüchtlingseigenschaft für tschetschenische Frau wegen Zwangsehe, subsidiärer Schutz für Kinder wegen drohender Trennung von der Mutter

1. Die Gefahr für eine Frau, eine Zwangsheirat fortzuführen zu müssen, stellt eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG dar, weil die individuelle Lebensführung der Betroffenen aufgehoben wird. Ihr droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit psychische, physische und sexuelle Gewalt gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG.
2. Drohende häusliche Gewalt und die Trennung von ihrer Mutter gegen ihren Willen und ohne Berücksichtigung ihrer Belange stellt für die Minderjährigen einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 EMRK, in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK und eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG dar.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Potsdam vom 08.06.2022, VG 16 K 3097/17.A

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH

AStA darf kritisch über „Pick-Up-Artist“ berichten

1. Unterlassungsansprüche von Studierenden gegen ihre verfasste Studierendenschaft wegen Berichterstattung in deren Mitgliederzeitschrift (AStA-Zeitung) oder wegen sonstiger Verlautbarungen unterfallen dem öffentlichen Recht.
2. Die Studierendenschaft nimmt insoweit eine öffentliche Aufgabe wahr; auf die Ausübung eigener Kommunikationsfreiheiten kann sie sich nicht berufen. Ein sog. allgemein-politisches Mandat steht ihr nicht zu. Soweit die Studierendenschaft Meinungen Dritter zur Diskussion stellt, ist ihr äußerste Zurückhaltung sowie eine am Neutralitätsgebot orientierte Berücksichtigung der verschiedenen Sichtweisen abzuverlangen.
3. Zur Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Wahrnehmung der sozialen Belange der Studierenden durch die Studierendenschaft andererseits (hier: Berichterstattung über sog. „Pick-Up-Artists“).
BGH, Urteil vom 08.11.2022, VI ZR 65/21

Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die beklagte Studierendenschaft auf Unterlassung einer identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung in zwei Artikeln in deren Mitgliederzeitschrift („AStA-Zeitung“) in Anspruch.

Preis: 3.00 EUR

Rechtsanwaltskammer Berlin

Berufsbezeichnung „Rechtsanwält*in“

Bis zum Jahr 2007 verwendete die BRAO ausschließlich die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“. Die Verwendung des generischen Maskulinums war auch nicht zu beanstanden, da mit dieser Verwendung gemäß den anerkannten juristischen Auslegungsmethoden erkennbar kein geschlechtsspezifischer Aussagegehalt verbunden war. Nach dem Dritte-Options-Beschluss des BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16) hat eine verfassungsmäßige Auslegung der von Ihnen zitierten Norm dahingehend zu erfolgen, dass nunmehr in der Berufsordnung benannten Berufsbezeichnungen „Rechtsanwalt“ und „Rechtsanwältin“ nicht abschließend sind.
Die von unserem Mitglied verwendete Berufsbezeichnung „Rechtsanwält*in“ ist auch nicht geeignet, das Ansehen des Anwaltstandes zu gefährden, sondern ist Ausdruck des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts.
Mitgeteilt von Rechtsanwält*in Ronska Grimm

Preis: 3.00 EUR

Zum Tod von

Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit

Die unermüdliche Kämpferin für Frauenrechte ist am 2. September 2023 gestorben. Geboren 1932 gehörte sie zur ersten Generation junger Juristinnen, die sich entschlossen für Frauenrechte einsetzte. Dies war eine Pionierarbeit, waren doch in der NS-Zeit Frauenrechte weitgehend abgeschafft worden, viele Akteurinnen der alten Frauenbewegung vertrieben, ermordet und ihre Organisationen verboten worden.
Mit ihrem Lebensentwurf als geschiedene alleinerziehende und trotzdem beruflich erfolgreiche Mutter dreier Kinder verstieß Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit mutig gegen gesellschaftliche Normen der damaligen Zeit. Sie verlangte und erreichte leitende Positionen in der Gerichtsbarkeit und Politik, die Frauen ihrer Generation fast vollständig verschlossen waren.

Preis: 3.00 EUR

Hinweis

Claudia Goldin erhält den Nobelpreis für Wirtschaftswissenschaften

Die 1946 geborene Wirtschaftshistorikerin Claudia Goldin ist die erste Frau, die den Alfred-Nobel-Gedächtnispreis für Wirtschaftswissenschaften allein erhalten hat, und sie ist die dritte Frau überhaupt, der der Preis, der seit 1969 verliehen wird, zuerkannt wurde. Auch war sie 1990 die erste Frau, die an der Eliteuniversität Harvard eine unbefristete Professur im Bereich der Wirtschaftswissenschaften erhielt.
Gewürdigt wird von der schwedischen Königlichen Akademie der Wissenschaften, dass Claudia Goldin mit ihren Forschungen Barrieren und Ermöglichungsfaktoren für die Erwerbsbeteiligung von Frauen aufgezeigt und Ursachen des fortbestehenden Gender Gaps analysiert hat.

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Literaturhinweise

Abramowski, Ruth / Lange, Joachim / Meyerhuber, Sylke / Rust, Ursula (Hg.): Gewaltfreie Arbeit – Arbeit der Zukunft, Loccumer Protokolle Band 72/2021, Rehburg- Loccum 2022, Download unter: www.loccum. de/publikationen/9783817272211/

Antidiskriminierungsstelle des Bundes (Hg.): Spiecker gen. Döhmann, Indra / Towfigh, Emanuel V.: Automatisch benachteiligt. Das AGG und der Schutz vor Diskriminierung durch algorithmische Entscheidungssysteme. Rechtsgutachten im Auftrag der ADS, April 2023

Auer, Katja von / Micus-Loos, Christiane / Schäfer, Stella / Schrader, Kathrin (Hg.): Intersektionalität und Gewalt. Verwundbarkeiten von marginalisierten Gruppen und Personen sichtbar machen, Unrast Verlag, Münster 2023

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Hinweis in eigener Sache

STREIT auf neuen Wegen und mit neuen Preisen

Wie wir im letzten Heft 3/2023 bereits angekündigt haben, wird die STREIT – Feministische Rechtszeitschrift – zum Jahreswechsel mit Heft 1/2024 die Produktion und den Vertrieb wechseln. Der Fachhochschulverlag in Frankfurt/M., der uns seit vielen Jahren begleitet und unseren Satz, die Herstellung und den Vertrieb der STREIT übernommen hatte, übergibt seine Aufgaben an einen neuen Verlag. Wir gehen deshalb ebenfalls mit. Wir danken an dieser Stelle dem Fachhochschulverlag in Frankfurt am Main mit Prof. Ulrich Stascheit, Sarah Kalck und Jutta Parthe herzlich für die jahrelange sehr gute Zusammenarbeit.
In diesem Zusammenhang mussten wir auch die Preise neu berechnen und müssen nun wegen der gestiegenen Kosten unsere Preise zum ersten Mal seit sehr vielen Jahren erhöhen.

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2022

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2022

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Sonja Gerth

Legislative Maßnahmen gegen geschlechtsbezogene Gewalt in Mexiko

Rosa Kreuze erinnern in Mexiko an die Opfer von Femiziden. Es gibt sie in Ciudad Juárez, der Stadt an der Grenze zu den USA, die um das Jahr 2000 herum für frauenfeindliche Morde berühmt geworden ist. Es gibt sie aber auch in allen anderen Bundesstaaten. Blanca, Jessica, Abril, Lesvy – kaum ein Frauenname, an den Aktivist*innen auf ihren vielen Märschen gegen Gewalt an Frauen noch nicht erinnern mussten.
Als ich 2017 als Fachkraft von Brot für die Welt begann, für die feministische Nachrichtenorganisation CIMAC zu arbeiten, zählte UN Women in Mexiko sieben ermordete Frauen pro Tag. Heute sind die Statistiker* innen fast bei elf angelangt. Diese dramatische Verschlechterung ist eingebettet in einen allgemeinen Kontext der Gewalt, mit mehr als 40.000 ermordeten Personen pro Jahr, einer Zahl von insgesamt 80.000 Verschwundenen (bei einer Bevölkerung von knapp 130 Millionen Menschen) und einem Klima der Straffreiheit, selbst bei Kapitalverbrechen.

Preis: 3.00 EUR

Katharina Gruber

Mexikos Oberster Gerichtshof hat ein absolutes Abtreibungsverbot für verfassungswidrig erklärt

Am 07.09.2021 entschied der Oberste Gerichtshof von Mexiko einstimmig, dass eine allgemeine Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen verfassungswidrig ist, und betonte, dass das Entscheidungsrecht von Frauen und Schwangeren an oberster Stelle steht.
In Mexiko waren Abtreibungen bisher nur in Mexiko- Stadt und den Bundesstaaten Hidalgo, Oaxaca und Veracruz bis zur zwölften Schwangerschaftswoche straffrei.
Der Entscheidung zugrunde lag eine Abtreibung in Coahuila und die Anwendung des Artikels 196 des nationalen Strafgesetzbuchs. Dieser Artikel sieht eine Gefängnisstrafe sowohl für eine Frau vor, die freiwillig eine Abtreibung vornimmt als auch für Personen, die sie dabei unterstützen.
Der Oberste Gerichtshof hält die Leibesfrucht grundsätzlich für schutzwürdig, wobei er davon ausgeht, dass der Schutz mit fortschreitender Schwangerschaft zunimmt. Allerdings dürfe dieser Schutz nicht die Rechte von Frauen und Schwangeren auf reproduktive Freiheit außer Acht lassen. Daher erklärten die Bundesrichter die generelle Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs für verfassungswidrig und somit Artikel 196 für nichtig.

Preis: 3.00 EUR

150 Jahre § 218 Strafgesetzbuch

Abschlusserklärung der Fachkonferenz am 27.-28.08.2021 (Online)

Der Abbruch einer Schwangerschaft – eine Erfahrung im Leben vieler Menschen – ist in Deutschland seit 150 Jahren eine Straftat. Am 27. und 28. August 2021 fand in Berlin und online dazu der Fachkongress „150 Jahre 218 StGB“ statt. Expert*innen, Politiker* innen, Aktivist*innen und Betroffene setzten sich kritisch mit der Kriminalisierung durch § 218 auseinander. Aus sozialwissenschaftlicher, juristischer, historischer, medizinischer, psychotherapeutischer, politischer und der Erfahrungs-Perspektive beleuchteten sie in Vorträgen und Workshops, wie der § 218 entstanden ist und welche Folgen die Kriminalisierung der betroffenen Frauen* und Ärzt*innen hat.

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Urteil des EGMR

Unterlassene Schutzmaßnahmen der Polizei mitursächlich für Gewalt gegen Frauen (Georgien)

1) Die Einhaltung der positiven Verpflichtungen des Staates zum Schutz des Lebens (Art. 2 EMRK) erfordert, dass in Fällen, in denen diskriminierende Einstellungen zu einer Gewalttat geführt haben, das innerstaatliche Rechtssystem seine Fähigkeit unter Beweis stellt, das Strafrecht gegen die Urheber solcher Gewalttaten durchzusetzen (Art. 14 EMRK). Das Unterlassen eines strikten Vorgehens der Strafverfolgungsbehörden käme einer behördlichen Duldung oder sogar Duldung von Hassverbrechen gleich.
2) Unzulänglichkeiten bei der Beweiserhebung nach einem gemeldeten Vorfall häuslicher Gewalt, insbesondere der Verzicht auf eine eigenständige Einschätzung des Tötungsrisikos, können dazu führen, dass das Ausmaß der tatsächlich ausgeübten Gewalt unterschätzt wird und dass Opfer häuslicher Gewalt davon abgehalten werden, ein misshandelndes Familienmitglied bei den Behörden anzuzeigen.
3) Die allgemeine und diskriminierende Passivität der Strafverfolgungsbehörden in Georgien gegenüber Vorwürfen häuslicher Gewalt hat ein Klima geschaffen, das eine weitere Ausbreitung von Gewalt gegen Frauen begünstigt. (Leitsätze der Redaktion)
EGMR, Urteil vom 08.07.2021 – 33056/17, (Tkhelidze ./. Georgien)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Mindestlohn für 24-Stunden-Pflege

Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben, soweit nicht der Anwendungsbereich der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche eröffnet ist, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Bereitschaftsdienst.
(amtlicher Leitsatz)
Urteil des BAG vom 24.6.2021, 5 AZR 505/20

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Differenzvergütung nach dem Mindestlohngesetz für den Zeitraum Mai bis August 2015 und Oktober bis Dezember 2015. Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bulgarien. Sie schloss mit der Beklagten, einem Unternehmen mit Sitz in Bulgarien, unter dem 8. April 2015 einen in bulgarischer Sprache abgefassten Arbeitsvertrag.

Preis: 3.00 EUR

Barbara Bucher

24-Stunden-Pflege braucht ein Gesetz / Zugleich eine Anmerkung zu BAG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 AZR 505/20

Die Entscheidung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts zur 24-Stunden-Pflege hat ein sehr großes Medien- Echo erfahren. Die Entscheidung ist dabei von großer Klarheit, wenn in konsequenter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung erneut betont wird, dass von Arbeitgeberseite die Zahlung des Mindestlohns auch für entsendete ArbeitnehmerInnen nicht nur für deren geleistete Vollarbeit, sondern auch für Zeiten der Bereitschaft geschuldet ist.
Diese Entscheidung ist in jeder Hinsicht bemerkenswert: Sie offenbart einmal mehr die Notwendigkeit der nach wie vor rechtspolitisch zu stellenden Forderung nach einer gesetzlichen Regelung von Pflegesettings, die, wie auch hier, als Live-In-Arrangement vereinbart sind und der Rund-um-Betreuung einer Person in ihrem Privathaushalt dienen. Voraussetzung für die Formulierung eines Regelungsauftrages des Gesetzgebers sind dabei zwei Aspekte, die von der vorliegenden Entscheidung gestützt werden: Zum einen sind solche Pflegearrangements einer gesetzlichen Regelung zugänglich; sowohl die beteiligten Akteure, als auch die Vertragsbeziehungen und die vertragstypischen Pflichten sind typisierbar.

Preis: 3.00 EUR

Sabine Rechmann

Buchbesprechung: Barbara Bucher: Rechtliche Ausgestaltung der 24-h-Betreuung durch ausländische Pflegekräfte in deutschen Privathaushalten. Eine kritische Analyse

Nomos Verlag, Bd. 947, Baden-Baden 2018

Die Pflege und Betreuung alter Menschen ist in Deutschland juristisch – zumindest mit einer Pflegekraft alleine – nicht regelbar und findet daher weitgehend im Verborgenen statt. Zu diesem Schluss kommt Dr. Barbara Bucher in ihrer im Wintersemester 2017/18 an der juristischen Fakultät der Europa- Universität Viadrina bei Prof. Dr. Eva Kocher verfassten Dissertation, in der sie die verschiedenen Pflegearragements typisiert hat. Das gilt ganz besonders für den Arbeitsort Privathaushalt. Während für Reinigungskräfte, Kinderfrauen, Au-Pair-Verhältnisse etc. klare rechtliche Regelungen existieren, an die sich die Beteiligten halten könnten, gilt dies nicht für den wachsenden Beschäftigungsmarkt der osteuropäischen Pflegekräfte, die bei Pflegebedürftigen in deren Haushalt leben, arbeiten und ihnen 24 Stunden täglich zur Verfügung stehen. Wie viele der ca. 3 Mio. Pflegebedürftigen so betreut werden, ist nicht bekannt. Es dürften weit mehr als 100.000 Beschäftigte aus EU-Ländern sein, die für entsprechend viele Pflegebedürftige, darunter überwiegend Frauen, und deren Angehörige tätig sind.

Preis: 3.00 EUR

Lucy Chebout

„Nodoption IV“

Mit dem AG München hat am 11. November 2021 bereits das vierte Gericht einen Antrag zur konkreten Normenkontrolle des geltenden Abstammungsrechts an das Bundesverfassungsgericht gestellt. Alle vier „Nodoption“-Verfahren betreffen die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung in Zwei-Mütter-Familien. Die Kinder wurden jeweils mittels Samenbank-Samenspende gezeugt und in die bestehende Ehe zweier Frauen hineingeboren. Anders als in heterosexuellen Ehen verweigern die Standesämter und Gerichte bislang die Zuordnung des zweiten Elternteils qua Ehe (analog zu § 1592 Nr. 1 BGB).
Das AG München begründete in seinem Vorlagebeschluss erstmals, warum die geltende Rechtslage auch gegen Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG, konkret gegen das Diskriminierungsverbot auf Grund des Geschlechts verstößt.

Preis: 3.00 EUR

Vorlagebeschluss des AG München

§ 1592 BGB benachteiligt die Ehefrau der Mutter wegen des Geschlechts

1) Das Recht der Ehefrau der Mutter auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG ist verletzt. Sie wird als die Frau, die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des im Wege der qualifizierten Samenspende im Sinne von § 1600d Abs. 4 BGB gezeugten Kindes verheiratet ist, ohne rechtfertigenden Grund aufgrund ihres Geschlechts gegenüber einem Mann in einer entsprechenden Situation benachteiligt.
2) Rechtliche Elternschaft ist in unserer Rechtsordnung nicht kategorisch auf eine Frau als Mutter und einen Mann als Vater begrenzt, denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG spricht nicht von Mutter und Vater, sondern von geschlechtlich nicht spezifizierten Eltern.
3) Die Beschränkung der elterlichen Verantwortung auf einen Elternteil ungeachtet aller Bemühungen des Ehepaares, die rechtlichen Rahmenbedingungen gemeinsamer Elternschaft soweit wie möglich nachzubilden, verletzt die Rechte des Kindes auf Gleichbehandlung.
(Leitsätze der Redaktion)
AG München, Vorlagebeschluss vom 11. November 2021, Az. 542 F 6701/21

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG München

Mit-Mutterschaft nach britischem Recht

Im Hinblick auf die Abstammung gilt das sogenannte Günstigkeitsprinzip. Das heißt, es ist die Rechtsordnung anzuwenden, welche dem Kind am schnellsten einen zweiten rechtlichen Elternteil verschafft.
(Leitsatz der Redaktion)
AG München, Beschluss vom 29. Juni 2021, Az. 528 F 12176/20

Tenor:
Es wird festgestellt, dass zwischen dem am … in … geborenen [Kind] und der [Ehefrau der Mutter] ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.

Zum Sachverhalt:
Das Verfahren betraf die Feststellung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses gem. § 169 Nr. 1 FamFG. Das Kind war in eine Ehe zweier Frauen hineingeboren worden. Die Ehefrau der Mutter war sowohl deutsche als auch britische Staatsangehörige. Um Auskunft zum materiellen Abstammungsrecht in Großbritannien zu bekommen, wandte sich die Familienrichterin an das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) – eine kostengünstige und zeitsparende Alternative zu aufwendigen Sachverständigengutachten oder internationalen Amtshilfeersuchen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Keine Aufhebung einer Auslandsehe mit minderjähriger Ehefrau

Trotz Verstoßes gegen das Ehemündigkeitsalter und damit trotz Vorliegens eines Aufhebungsgrundes im Sinne des § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB führt die im Rahmen dieser Norm dem Gericht eingeräumte Ermessensausübung dazu, dass die Ehe nicht aufzuheben ist. Nach langjähriger, im Erwachsenenalter bewusst gelebter Familienwirklichkeit und der Geburt von vier gemeinsamen ehelichen Kindern ist von der Eheaufhebung durch das Gericht abzusehen.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 22.07.2020 – XII ZB 131/20

Aus dem Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrt als zuständige Verwaltungsbehörde die Aufhebung der am 10. September 2001 in Haret Hreik, Libanon, geschlossenen Ehe der Antragsgegner.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Dresden

(Konkludenter) Widerruf einer Sorgerechtsvollmacht

Äußerungen und Angriffe des Sorgerechts-Vollmachtgebers gegen die Erziehungsfähigkeit der Mutter zeigen den konkludenten Widerruf einer Sorgerechtsvollmacht.
Beschluss des OLG Dresden vom 16.07.2021, 21 WF 451/21

Aus den Gründen:
I. Die Antragstellerin hat mit beim Familiengericht am 27.04.2021 eingegangenem Antrag zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts für zwei Kinder zugleich um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.
Die Antragstellerin hat in der Begründung darauf verwiesen, dass schon in der Vergangenheit ein Sorgerechtsverfahren und ein Umgangsverfahren geführt wurden. […] Im Termin vom 01.12.2020 im vorhergehenden Sorgerechtsverfahren habe der Vater ihr eine Vollmacht für alle Aufgaben der elterlichen Sorge erteilt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz

Entschädigung nach AGG wegen zu geringen Mutterschaftslohns

1. Eine ungünstige Behandlung Schwangerer ist in allen Bereichen, auch bei der Entlohnung, als unmittelbar geschlechtsbedingte Benachteiligung unzulässig. Die während der schwangerschaftsbedingten Arbeitsunfähigkeit und während mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote – entgegen der klaren Rechtslage – zu geringe Entgeltzahlung löst einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs.
2 AGG aus. 2. Bei Bemessung der angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist auch zu berücksichtigen, dass dem Arbeitgeber alle Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen erstattet werden, die Klägerin hingegen gezwungen ist, ihre Ansprüche einzuklagen, so dass sie nach § 12a ArbGG in erster Instanz trotz Obsiegens mit Kosten belastet wird. Auch diese wirtschaftlichen Nachteile sind auf ihre Schwangerschaft zurückzuführen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.03.2021, 5 Sa 266/20

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LG Memmingen

Kein Ausschluss der Frauen bei „Brauchtums-Fischen“ im Allgäu

Obwohl nach der Satzung des Fischertagsvereins M. e.V. nur Männer Mitglied in der Untergruppe der Stadtbachfischer werden können, ist der Verein wegen eines Verstoßes gegen das Recht der Vereinsmitglieder auf Gleichbehandlung verpflichtet, bei gegebener Eignung auch Frauen aufzunehmen und mitfischen zu lassen.
Urteil des Landgerichts Memmingen vom 28.07.2021 – 13 S 1372/20

Aus den Gründen:
A. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in die Vereinsuntergruppe der „Stadtbachfischer“ aufzunehmen und ob er sie aufgrund ihres weiblichen Geschlechts von der Teilnahme am Ausfischen des Memminger Stadtbaches am sogenannten „Fischertag“ ausschließen kann.

1. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein. In § 2 der Satzung ist festgehalten:
„Der Verein dient der Heimatpflege, Heimatkunde, Kultur und dem Umweltschutz. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung und festliche Gestaltung des alljährlich stattfindenden Fischertages und der periodisch stattfindenden Festspiele, die Pflege des Stadtbaches und des heimischen Brauchtums sowie die Pflege von Begegnungen, insbesondere mit historischen Bezügen auf nationaler und internationaler Ebene.“

Preis: 3.00 EUR

Dagmar Oberlies

Buchbesprechung: Johannes Feest, Brunilda Pali (Hrsg.): Gerlinda Smaus: „Ich bin ich“ – Beiträge zur feministischen Kriminologie

Springer Verlag, Wiesbaden 2020

Der Band „Ich bin ich“ – Beiträge zur feministischen Kriminologie, herausgegeben von Johannes Feest und Brunilda Pali im Springer-Verlag, ist – im eigentlichen Sinn des Wortes – ein Lebenswerk: Er erschien zum 80. Geburtstag einer ‚jungen Kriminologin‘ und umfasst Artikel von Gerlinda Smaus aus über zwei Jahrzehnten (1986-2010); darunter sind auch einige, die zuerst in STREIT erschienen sind, wie ‚Der feministische Blick auf den Abolitionismus‘ (STREIT 1989, Seite 123-129) oder die ‚Reproduktion der Frauenrolle im Gefängnis‘ (STREIT 1991, 23-33).
Gerlinda Smaus ist sie selbst, weil – und wenn – sie denkt. Sie hat in ihrem Leben klüger über Geschlecht und Kriminalität nachgedacht als irgendeine, die ich kenne.

Preis: 3.00 EUR

Dagmar Oberlies

Buchbesprechung: Gabriele Kawamura-Reindl, Linda Weber: Straffällige Frauen. Erklärungsansätze, Lebenslagen und Hilfeangebote

Beltz Juventa, Weinheim und Basel 2021

Auf eine zutiefst praktische Art setzen sich Gabriele Kawamura-Reindl und Linda Weber mit der Straffälligkeit von Frauen auseinander. Wo bei Gerlinda Smaus die Entwicklung eines eigenen theoretischen Zugangs zum Thema Kriminalität (und Kriminalisierung) zu beobachten ist, greifen die Autorinnen – etwas eklektisch – eine Vielzahl von ‚Erklärungsansätzen zur Frauenkriminalität‘ auf (Kapitel 1), darunter biologische, sozialpsychologische, sozialstrukturelle, aber auch Mehr-Faktoren-Ansätze und sog. frauenspezifische. Erst im zweiten Kapitel wird das Phänomen beschrieben, das im ersten Kapitel ‚erklärt‘ wurde, nämlich Umfang und Struktur von Frauenkriminalität in Deutschland. Dort finden sich dann auch Ausführungen zu den Selektionsprozessen, die Handlungen nicht nur vom Dunkel- ins Hellfeld, sondern, folgt man einem Labeling-Ansatz, überhaupt in den Fokus des Strafrechts befördern.

Preis: 3.00 EUR

Programm des 46. Feministischen Juristinnentags vom 06. – 08. Mai 2022 in der Universität Leipzig

46. Feministischer Juristinnentag
06. – 08. Mai 2022
in der Universität Leipzig
Campus Sportwissenschaften, Jahnallee 59

Freitag 6. Mai 2022
15.00 – 16.15 Uhr:
Einführung in den FJT für Neueinsteiger*innen
RAin Heike von Malottki, Landshut; RAin Anke Stelkens, München

16.30 – 18.00 Uhr:
Einführungs-AG: Kontroverse feministische Debatten im FJT
Prof. Dr. Ulrike Lembke, HU Berlin, Dr. Doris Liebscher, LADS Berlin

19.00 Uhr: Eröffnungsveranstaltung
Rechtspolitische Forderungen und Visionen der Wendezeit in Ost und West
Prof. Dr. Ute Gerhard, Bremen; MA Peggy Piesche, Bundeszentrale für pol. Bildung, Berlin; Prof. Dr. Ulrike Lembke, HU Berlin
Moderation: Zita Küng, EQuality Zürich

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Hinweise

Aktiv gegen sexistische Werbung – Pinkstinks evaluiert das Projekt „Werbemelder*in“ / Bff: Frauen gegen Gewalt e.V.: Handbuch zu Gefährdungen von Frauen als Hochrisikofall

Seit Herbst 2017 hat der Verein Pinkstinks (www.pinkstinks. de) die Werbemelderin www.werbemelderin.de betrieben. Gefördert vom BMFSFJ konnte als sexistisch erlebte Werbung einfach abfotografiert und per App an diese Website gemeldet werden. Das Projekt war als Monitoringprojekt auf zwei Jahre angelegt und lief danach einfach weiter. Gesetzgeberische Pläne, eine Norm gegen Sexismus in der Werbung in das UWG aufzunehmen (siehe dazu Berit Völzmann, „Für ein Verbot sexistischer Werbung“ in STREIT 2/2016, S.51 ff.), wurden erst einmal zurückgestellt. Die Werbemelderin hat massenhaft Einsendungen erhalten.
Jetzt hat Pinkstinks das Projekt evaluiert und dabei festgestellt, dass neben eindeutig sexistisch zu wertenden Motiven jede Menge „Grauzonen“ in der Praxis auftauchen. Pinkstinks befürchtet daher, dass eine verbindliche Rechtsnorm zu sexistischer Werbung im UWG „Präzedenzfälle“ schaffen könnte mit der Folge, dass als sehr problematisch empfundene Grauzonen- Motive juristisch einen „Freispruch“ bekommen. Gerade klischeehafte stereotype Werbung liege oft in Grauzonen.

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2022

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Bündnis Istanbul Konvention

Solidarität mit den Menschen in der Ukraine

Anlässlich des Internationalen Frauentags am 8. März 2022 sprechen 41 Frauen- und weitere Nichtregierungsorganisationen in Deutschland allen Menschen in der Ukraine ihre volle Solidarität aus und fordern das sofortige Einstellen der Kriegshandlungen seitens der russischen Regierung.

Da der Arbeitsschwerpunkt vieler der mitzeichnenden Organisationen auf dem Thema geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen liegt, möchten wir unsere besondere Aufmerksamkeit auf die Situation von Frauen und Mädchen in der Ukraine richten. Krieg und damit einhergehend Vertreibung und Flucht bedeuten für Frauen und Mädchen immer die Bedrohung durch sexualisierte Gewalt, die weltweit ein Phänomen aller bewaffneten Konflikte ist. Krieg bedeutet für viele Frauen und Mädchen auch den Anstieg von häuslicher Gewalt, Traumatisierungen und ein mögliches Ausgeliefert-Sein in neue Gewaltstrukturen.
Leider wird sexualisierte Kriegsgewalt oft verharmlost oder verschwiegen. Eine Studie von Amnesty International stellte bereits 2020 fest, dass das Ausmaß der geschlechtsspezifischen Gewalt in den konfliktbetroffenen Regionen Donezk und Luhansk durch den Konflikt deutlich zugenommen hat.

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Sabine Heinke

Auswirkungen der Istanbul-Konvention auf die familiengerichtliche Amtsermittlung in Sorge- und Umgangssachen

Einführung

Geschlechtsspezifische Gewalt ist mittlerweile als Menschenrechtsverletzung anerkannt. Die im Europarat zusammengeschlossenen Staaten haben mit dem „Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt“ den bisher umfassendsten Menschenrechtsvertrag gegen geschlechtsspezifische Gewalt entwickelt. Vor 4 Jahren, am 01.02.2018, ist die sog. Istanbul-Konvention in Deutschland in Kraft getreten.
Die Istanbul-Konvention steht in vielen Bereichen neben den bisherigen gesetzlichen Vorschriften, denn viele sind an die aus der Konvention sich ergebenden Erfordernisse noch nicht angepasst worden. Das betrifft insbesondere auch eine Regelung zur ausdrücklichen Berücksichtigung von häuslicher Gewalt in allen Entscheidungen über Sorge- und Umgangsrecht. Dieser Aufgabe soll sich die Legislative zwar in nächster Zeit widmen, wie aus dem Koalitionsvertrag zu entnehmen ist, die Familiengerichte sind jedoch bereits jetzt an die sich aus der Konvention für ihren Bereich ergebenden Anforderungen gebunden. Mit ihrer Ratifizierung (vgl. Art. 5 Abs. 2 S. 1 GG) gilt die Konvention als Bundesgesetz und zugleich als völkerrechtlicher Vertrag, der für alle staatlichen Stellen bei der Auslegung und Anwendung innerstaatlichen Rechts zu beachten und anzuwenden ist.

Preis: 3.00 EUR

Alma Laiadhi

Femopatriotismus à la tunisienne – Bedingungen der Durchsetzung von Geschlechtergerechtigkeit in Tunesien

Tunesien wurde bis vor kurzem gerne als vorreitende Ausnahme im Maghreb beschrieben. Diese Erzählung findet sich auch in deutschen Massenmedien im Kontext des sogenannten Arabischen Frühlings. Tunesien gilt als Ursprung und einzige Erfolgsgeschichte dieser politischen Umbrüche, bei denen ab 2011 in mehreren Staaten der MENA-Region (Middle East North Africa) Demonstrierende politische Rechte, Meinungsfreiheit und ein neues politisches System ohne Korruption einforderten.
In einem viel beachteten Prozess hat Tunesien sich 2014 eine neue Verfassung gegeben. Hervorgehoben wird insbesondere die Einbindung von bisher an politischen Prozessen ausgeschlossenen Personen, die (neue) Kultur der Kompromisse, das Entstehen neuer Öffentlichkeiten und die Verankerung von Frauenrechten in der neuen Verfassung. 2015 ging der Friedensnobelpreis an das tunesische Quartett bestehend aus dem tunesischen Gewerkschaftsverband, dem Arbeitgeberverband, der Menschenrechtsliga und der Anwaltskammer des Landes, das durch einen nationalen Dialog wesentlich dazu beigetragen hat, dass der Verfassungsprozess friedlich zu Ende geführt wurde.

Preis: 3.00 EUR

Anna Kompatscher

Urteil des EGMR vom 16.09.2021 X v. Polen: Sorgerechtsentzug für ein Kind kann nicht mit der sexuellen Orientierung eines Elternteils begründet werden

Am 16. September 2021 hat eine Kammer der ersten Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache X v. Polen entschieden, dass der Entzug des Sorgerechts für ein Kind nicht auf der sexuellen Orientierung eines Elternteils beruhen darf. Nach Ansicht des Gerichtshofs hat Polen gegen Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen, indem polnische Gerichte der Antragstellerin das Sorgerecht für ihr jüngstes Kind verweigerten. Dieses Urteil kommt für die Antragstellerin, deren Kind inzwischen erwachsen ist, zu spät. Bis zur Entscheidung des EGMR dauerte es ganze zwölf Jahre. Mit Blick auf die aktuelle rechtliche Situation von queeren Menschen in Polen ist dieses Urteil des EGMR dennoch ein wichtiges Signal.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt a. M.

Kein Wechselmodell bei mangelnder Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft

Ein funktionierendes Umgangsmodell, das dem konstant geäußerten Willen der Kinder entspricht, ist nicht zugunsten eines Wechselmodells bei mangelnder Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft abzuändern.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Frankfurt Main vom 06.07.2021 – 3 UF 144/20

Aus dem Sachverhalt:
I. Die Beteiligten zu 4. und 5. (im Folgenden: Mutter, Vater, Eltern genannt) sind die verheirateten Eltern des am XX.XX.2008 geborenen Y und der am XX.XX.2011 geborenen Z.
Die Kindesmutter ist anlässlich der Trennung der Beteiligten aus der Ehewohnung ausgezogen und hat die Kinder mitgenommen. Seither haben die Kinder ihren Lebensmittelpunkt in ihrem Haushalt. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Brandenburg

Bedingungen für die Anordnung eines Wechselmodells

Die an die Anordnung des Wechselmodells gestellten Bedingungen sind: hinreichende, ungefähr gleiche Erziehungskompetenzen beider Eltern, sichere Bindungen des Kindes zu beiden Eltern, gleiche Beiträge beider Eltern zur Entwicklungsförderung und Kontinuitätssicherung, autonom gebildeter, stetiger Kindeswille, Kooperationsund Kommunikationsfähigkeit beider Eltern zur Bewältigung des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs sowie keine Erwartung oder Verschärfung eines Loyalitätskonflikts des Kindes durch die Konfliktbelastung der Eltern.
(Leitsatz des Gerichts)
Beschluss vom 16.09.2021 – 10 UF 34/21

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Beschluss des OLG Frankfurt a. M.

Abweisung eines Umgangsantrags der Großmutter

1. Liegen die Voraussetzungen eines Umgangsrechts mit Großeltern nicht vor, so bedarf es der Anordnung eines Umgangsausschlusses nicht.
2. Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil ist am Verfahren nicht zu beteiligen, wohl aber anzuhören.
3. Bei fehlender Verständigungsmöglichkeit verlangt das FamFG, einen Dolmetscher zur notwendigen Anhörung hinzu zu ziehen.
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 11.6.2021 – 6 UF 55/21

Aus dem Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist die Großmutter der acht und sechs Jahre alten betroffenen Kinder. Sie wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Regelung ihres Umgangs mit den Enkeln.
Die betroffenen Kinder sind aus der geschiedenen Ehe der Mutter […] und eines Sohnes der Beschwerdeführerin hervorgegangen. Die zum Zweck der arrangierten Ehe aus der Türkei nach Deutschland übergesiedelte Mutter war bei A.s Geburt 18 Jahre alt. Das Paar lebte zunächst mit der Beschwerdeführerin in einer Wohnung und bezog später eine eigene.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Düsseldorf

Entscheidungsbefugnis der Mutter bei Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Netzwerken

Die Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Netzwerken erfordert die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.
Es entspricht regelmäßig dem Kindeswohl am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos des Kindes im Internet demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.07.2021 – 1 UF 74/21

Aus den Gründen:
I. Die Kindeseltern sind getrennt lebende Eheleute. Die elterliche Sorge für ihre Töchter L. und N. steht ihnen gemeinsam zu. Die Mädchen leben bei der Kindesmutter und haben mit dem Kindesvater regelmäßig Umgang. Die Lebensgefährtin des Kindesvaters, Frau K. S., geborene B., die den Friseursalon „Salon B.“ betreibt, hat Fotos der Kinder aufgenommen. Diese hat sie in ihren Facebook-Account und bei Instagram eingestellt und zur Werbung für ihr Friseurgewerbe verbreitet.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Frankfurt a. M.

Schadensersatz für Verdienstausfall wegen fehlendem Kita-Angebot

Der Nachweis eines Betreuungsplatzes erfordert ein aktives Handeln des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne eines Vermittelns bzw. Verschaffens. Neben dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes sind bei der Frage der Zumutbarkeit eines Betreuungsplatzes auch die Bedürfnisse seiner Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen, wozu auch die Entfernung des Betreuungsplatzes zur Arbeitsstätte gehört.
(Leitsätze des Gerichts, auszugsweise)
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 28.05.2021 – 13 UF 436/19 – n.rk.: Das Revisionsverfahren ist beim BGH zum Az. III ZR 91/21 anhängig.

Aus den Gründen:
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch, weil der Beklagte ihr im Zeitraum 1.3.2018 bis 13.11.2018 keinen Betreuungsplatz für ihren am XX.XX.2017 geborenen Sohn X zur Verfügung gestellt hat. […]
Mit am 22.11.2019 verkündetem Urteil (Bl. 189 ff. d. A.), dem Beklagten zugestellt am 29.11.2019, hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben. […] Hiergegen hat der Beklagte am 17.12.2019 (Bl. 199 f. d. A.) Berufung eingelegt, die er am 27.1.2020 (Bl. 215 ff. d. A.) begründet hat.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt a. M.

Pflicht des Vaters zum Vermögenseinsatz für den Mindestunterhalt

1. Bei ansonsten eingeschränkter Leistungsfähigkeit für den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder hat der Unterhaltspflichtige den Stamm seines Vermögens bis auf einen Schonbetrag in Höhe von rund 2.000 bis 3.000 EUR für den Unterhalt zu verwerten.
2. Steht Vermögen nicht sofort in bar zur Verfügung, ist es zumutbar, für einen überschaubaren Zeitraum den Unterhalt fremd zu finanzieren.
3. Schulden sind nur zu berücksichtigen, wenn sich der Unterhaltspflichtige zuvor vergeblich um eine Verringerung der Raten bemüht hat.
(Leitsätze des Gerichts)
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 19.5.2021 – 4 UF 41/21

Aus dem Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Kindesunterhalt. Die Antragstellerin begehrt in Prozessstandschaft für ihre beiden am XX.XX.2007 geborenen Töchter A und B vom Antragsgegner, deren Vater, die Zahlung des gesetzlichen Mindestunterhalts. Die Beteiligten sind seit 2001 miteinander verheiratet und lebten gemeinsam mit ihren Kindern zunächst in einer im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Immobilie in Stadt1.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Berlin

Flüchtlingseigenschaft für alleinstehende Irakerin mit westlichem Lebensstil

1. Alleinstehende Frauen mit westlicher Lebenseinstellung ohne den Schutz eines männlichen Familienangehörigen bilden eine bestimmte soziale Gruppe i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, denen landesweit geschlechtsspezifische Verfolgung droht.
2. Die Verfolgungshandlungen gegenüber alleinstehenden, geschiedenen Frauen mit westlicher Lebenseinstellung sind aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG).
3. Für die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags ist es unschädlich, wenn die Fluchtgründe erst in der Klagebegründung vorgetragen werden, wenn der späte Vortrag nachvollziehbar mit der Befürchtung begründet wird, dass bei der Anhörung anwesende arabische Personen den Aufenthalt der Klägerin an im Irak verbliebene Familienmitglieder preisgeben könnten.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Berlin vom 20.01.2022, 29 K 107/17

Zum Sachverhalt:
Die 1984 geborene Klägerin […] ist irakische Staatsangehörige arabischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit […] (Sie) reiste […] im Dezember 2015 nach Deutschland ein. Am 1. März 2016 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Stuttgart

Flüchtlingseigenschaft lesbischer Nigerianerin

1. Homosexuellen Frauen droht in Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Ausgrenzung durch die Mehrheitsbevölkerung und Diskriminierung von Seiten staatlicher und nicht staatlicher Akteure, die in ihrer Kumulierung als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu beurteilen sind.
2. Alleinstehende homosexuelle nigerianische Frauen können nicht auf internen Schutz verwiesen werden. Der Zugang zu Arbeit und Obdach ist für sie erschwert, da sie sowohl als Frau als auch als Homosexuelle gleich zwei Arten von Stigmatisierung in Nigeria ausgesetzt sind.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Stuttgart vom 26.11.2021, A 12 K 3847/19

Zum Sachverhalt:
Die am 30.11.1995 geborene Klägerin nigerianischer Staatsangehörigkeit vom Volk der Edo christlichen Glaubens reiste am 02.07.2017 über Italien in die BRD ein und stellte am 25.07.2017 förmlich einen Asylantrag in Deutschland.

Preis: 3.00 EUR

Plan International

Mädchen fordern Schutz gegen Falschinformationen im Internet

Die Kinderrechtsorganisation Plan International hat 26.000 Mädchen und junge Frauen zu ihrer Internetnutzung befragt. Das Ergebnis, veröffentlicht im Welt-Mädchenbericht 2021: Falschinformationen hindern Mädchen daran, sich politisch und gesellschaftlich zu engagieren.
Neun junge Frauen richten sich im Namen der von Plan International befragten Mädchen und jungen Frauen an die Regierungen auf der ganzen Welt, um ihre Forderungen klar und deutlich zu äußern:

Petition an die Regierungen der Welt
Wir repräsentieren die 26.000 Mädchen, die sich bei Plan International über die Verbreitung von Falschinformationen im Internet geäußert haben. Praktisch jede von uns hat bereits mit Miss- oder Desinformationen zu tun gehabt.
Wir fordern die Regierungen auf der ganzen Welt dringend auf, jetzt zu handeln.

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Hinweise

Deutscher Juristinnenbund: 100 Jahre Frauen in juristischen Berufen
Der djb führt in diesem Jahr teils virtuell, teils mit Veranstaltungen in verschiedenen Städten eine bundesweite Kampagne „100 Jahre Frauen in juristischen Berufen“ durch, die finanziell gefördert wird vom Bundesministerium der Justiz...

Podcast: Der Weg zum Gewaltschutzbeschluss
Fünf Hamburger Zonta Clubs haben im Kontext des internationalen Projekts „Zonta says No“ den Podcast „Jede Dritte Frau“ veröffentlicht...

Deutscher Juristinnenbund: Spendenaufruf für afghanische Juristinnen
Der Deutsche Juristinnenbund e.V. beschreibt die Situation afghanischer Juristinnen und ihrer Familien nach Abzug der internationalen Truppen und Machtübernahme der Taliban als äußerst schwierig...

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2022

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Sabrina Diehl

Gewalt unter der Geburt – Bietet ein Arzthaftungsprozess Schutz? Erfahrungsbericht aus Sicht einer Patientenanwältin

Der Sachverhalt
Seit Stunden liegt eine Frau in den Wehen. Sie hat starke Schmerzen, sorgt sich um ihr Ungeborenes. An ihr vorbei huschen hektische Schritte. „Ich halte das nicht mehr aus!“, wimmert sie. Harsch geht ein Arzt sie an: „Jetzt reißen Sie sich zusammen! So wird das nichts.“ Es fühlt sich an wie Elektroschocks, als der Assistenzarzt ohne vorherige Erklärung mit seinen Fingern die Öffnung des Muttermunds prüft, obwohl bereits wenige Minuten zuvor diese Untersuchung von einer erfahrenen Hebamme gemacht wurde. Der Ton der Mitarbeiter*innen ist harsch und ruppig, die Patientin fühlt sich alleingelassen.
Wenig später wird die ärztliche Entscheidung zur Sectio (Kaiserschnittentbindung) getroffen. Die Anästhesie wirkt jedoch nicht vollständig. Die Patientin schreit vor Schmerz und hat Todesängste, während die Geburt fortgeführt und weitere Schnitte gesetzt werden.

Preis: 3.00 EUR

Eva Maria Bredler

„Geburtshilfliche Gewalt“ in der Menschenrechtsdogmatik

Überall auf der Welt erleben Gebärende Gewalt in der Geburtshilfe – auch in Deutschland. Betroffene berichten von Erniedrigungen, Vernachlässigung, Drohungen und insbesondere Eingriffen ohne oder gegen ihren Willen, etwa vaginale Untersuchungen, Dammschnitte und Kaiserschnitte. Sozialwissenschaftler* innen verwenden für diese Phänomene unterschiedliche Begriffe, z. B. „Respektlosigkeit“, „Misshandlung“ oder „Gewalt“ in der Geburtshilfe. Obwohl sich diese Begriffe in ihrem Fokus unterscheiden, beschreiben sie alle sowohl den individuellen als auch den strukturellen Charakter dessen, was im Kreißsaal passiert. Sie bezeichnen nicht nur die körperliche Gewalt, sondern auch Diskriminierung und Mängel im Gesundheitssystem. In diesem Beitrag geht es nicht darum, für einen dieser Begriffe zu plädieren. Stattdessen möchte ich am Beispiel des Begriffs „geburtshilfliche Gewalt“ analysieren, wie sich diese sozialwissenschaftlichen Begriffe in die Menschenrechtsdogmatik übersetzen.

Preis: 3.00 EUR

CEDAW-Ausschuss

S.F.M. gegen Spanien. Entscheidung vom 28.02.2020 Geburtshilfliche Gewalt ist Frauendiskriminierung

Hintergrund
1. Die Beschwerdeführerin ist S.F.M., eine am 25. Juni 1976 geborene spanische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass Spanien durch die geburtshilfliche Gewalt, der sie im Krankenhaus während der Geburt ausgesetzt war, ihre Rechte aus den Artikeln 2, 3, 5 und 12 des Übereinkommens verletzt hat. Die Beschwerdeführerin wurde vertreten durch die Beraterin Francisca Fernández Guillén.

Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin
Vortrag der Beschwerdeführerin zu Schwangerschaft, Entbindung und Wochenbett
2.1 Im Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin schwanger. Ihre Schwangerschaft verlief normal, wurde gut betreut und voll ausgetragen. Am 26. September 2009, als die Beschwerdeführerin 39 Wochen und sechs Tage schwanger war und Vorwehen hatte,1 begab sie sich um 13.45 Uhr in ein öffentliches Krankenhaus, nur um sich beraten zu lassen, da sie sich noch nicht in der aktiven Phase der Wehen befand.

Preis: 3.00 EUR

Maria Sagmeister

Die rechtliche Regulierung der Personenbetreuung in Österreich: Das Hausbetreuungsgesetz

Die Organisation der Pflege- und Betreuungsarbeit für ältere Menschen wird zunehmend zur Herausforderung. Die wachsende Zahl an betreuungsbedürftigen älteren Personen und sich verändernde Lebens- und Erwerbsrealitäten erschweren die Angehörigenpflege, bislang der wichtigste Pfeiler der Altenpflege, sowohl in Österreich als auch in Deutschland. Folglich steigt der Bedarf an außerfamiliärer Betreuung. Dies macht zwar die große soziale sowie ökonomische Bedeutung von Care Arbeit sichtbar, hat allerdings bislang kaum zu einer Aufwertung dieser Tätigkeiten geführt. Vielmehr bleibt Sorgearbeit auch als bezahlte Arbeit vergeschlechtlicht und wird kaum als Arbeit wahrgenommen. Sowohl bei den zu betreuenden Personen als auch bei den pflegenden Angehörigen handelt es sich mehrheitlich um Frauen. Aber auch bezahlte Pflegeund Betreuungstätigkeiten werden vornehmlich von Frauen erbracht, meist im Kontext von Migration und unter schlechten Arbeitsbedingungen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH

Kein Schadenersatzanspruch wegen Abbruchs einer Mutter-Kind-Kur

1. Das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die in der Abbedingung des § 627 Abs. 1 BGB liegende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders wird nicht dadurch aufgewogen, dass das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB unberührt bleibt.
2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rehaklinik (hier: Mutter-Kind-Kur), wonach der Einrichtungsträger bei vorzeitiger Abreise (Kündigung) des Patienten Schadensersatz in Höhe von 80 % des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag verlangen kann, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung weder auf medizinisch nachgewiesener Notwendigkeit noch auf einem sonstigen wichtigen Grund nach § 626 BGB beruht, ist gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie bei objektiver Auslegung das jederzeitige Kündigungsrecht des Patienten nach § 627 Abs. 1 BGB ausschließt und einen pflichtverletzungs- und verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch begründet.
Urteil des BGH vom 8. Oktober 2020 – III ZR 80/20

Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen vorzeitigen Abbruchs einer stationären medizinischen Vorsorgemaßnahme. Die Beklagte ist alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Lohnsteuerklasse eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

Die zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG zugrunde zu legenden letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung müssen der Schutzfrist nicht unmittelbar vorausgegangen sein. Daher ist bei einer weiteren Geburt im unmittelbaren Anschluss an die Inanspruchnahme von Elternzeit das Arbeitsentgelt der drei Kalendermonate vor der Elternzeit maßgeblich.
Urteil des BAG vom 19.05.2021, 5 AZR 378/20

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. […] Ende des Jahres 2014 gebar die Klägerin ihr erstes Kind. Während der Zeit der Schutzfristen zahlte ihr die Beklagte einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, den sie auf der Grundlage der von der verheirateten Klägerin gewählten Steuerklasse III berechnete. Im Anschluss an die Schutzfristen nahm die Klägerin Elternzeit und wechselte in Steuerklasse V.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Münster mit Anmerkung

Unterhaltsvorschuss für über 12-Jährige trotz nicht unerheblicher Betreuungsleistung durch den Vater

1. Die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen zielt für Kinder zwischen der Vollendung des zwölften und des 18. Lebensjahres in erster Linie darauf ab, die durch den Ausfall des Unterhalts vom anderen Elternteil entstehenden finanziellen Belastungen des das Kind betreuenden Elternteils aufzufangen. Dieser Zweck würde weitgehend verfehlt werden, wenn der Anspruch auf Unterhaltsleistung auch bei Kindern in einem Alter, in dem die engmaschige Betreuung bei alltäglichen Verrichtungen zunehmend in den Hintergrund tritt, allein oder jedenfalls in ausschlaggebender Weise wegen zeitlich nicht unerheblicher Betreuungsanteile des anderen Elternteils zu verneinen wäre.
Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass in einer Vielzahl von Fällen – je nach dem Umgangsmodell im Einzelfall – ein Anspruch auf Unterhaltsleistung schon wegen der Betreuungszeiten des anderen Elternteils ausscheidet, obwohl es auch in diesen Fällen dabei bliebe, dass ein Elternteil zumindest finanziell durch den anderen Elternteil allein gelassen wird. Dies ließe sich mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbaren.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Wiesbaden

Flüchtlingseigenschaft für junge afghanische Frauen wegen westlich geprägtem Lebensstil

Alleinstehende Frauen, die in Afghanistan nicht sozialisiert sind und einen westlich geprägten Lebensstil pflegen, die aufgrund der kulturellen und religiösen Gepflogenheiten in der strikt patriarchalisch geprägten Gesellschaft Afghanistans sowie der derzeitigen politischen Lage tiefgreifend diskriminiert werden und die eine deutlich abgegrenzte Identität haben sowie von der sie umgebenden Bevölkerung als andersartig betrachtet werden, stellen eine soziale Gruppe dar.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des VG Wiesbaden vom 02.12.2021, 4 K 2354/17.WI.A

Zum Sachverhalt:
Die Kläger*innen tragen vor, afghanische Staatsangehörige muslimischer Religionszugehörigkeit, schiitischer Konfession zu sein. Die Klägerinnen zu 2 und 3 sind unverheiratete Frauen, die im Jahr 1999 bzw. 2000 geboren wurden und im Iran aufgewachsen sind. Am 14.09.2016 stellten sie Asylanträge in Deutschland. Mit Bescheid vom 29.03.2017 stellte das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest und lehnte die Zuerkennung internationalen Schutzes ab. Hiergegen legten die Kläger*innen Klage ein.
(Zusammenfassung der Redaktion)

Preis: 3.00 EUR

Ulrike Lembke

Geschlechtergerechte Amtssprache. Rechtliche Expertise zur Einschätzung der Rechtswirksamkeit von Handlungsformen der Verwaltung bei Verwendung des Gendersterns oder von geschlechtsumfassenden Formulierungen (Zusammenfassung)

Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
Die im Dezember 2021 veröffentlichte Expertise geht der Frage nach, welche Auswirkungen die Verwendung geschlechtergerechter Sprache, insbesondere des Gendersterns, auf die Rechtswirksamkeit und den Verbindlichkeitsanspruch von Handlungsformen der Verwaltung entfaltet. Das Ergebnis ist, in Kürze, dass die Verwendung geschlechtergerechter Sprache inklusive des Gendersterns keinen (negativen) Einfluss auf Wirksamkeit oder Verbindlichkeit von Verwaltungshandeln entfalten kann, sondern umgekehrt dessen Verfassungskonformität erhöht.
Auf Grund der komplizierten rechtlichen Fragen und der hohen rechtspolitischen Aktualität ist die Expertise deutlich umfassender geworden als ursprünglich geplant. Im Folgenden werden die zentralen Ergebnisse in Form von Thesen sehr verknappt wiedergegeben. Die Seitenzahlen verweisen auf die Expertise.

Preis: 3.00 EUR

Vanessa von Wulfen

Tagungsbericht zum 46. Feministischen Juristinnentag 2022 in Leipzig

Der diesjährige 46. FJT in Leipzig stand im langen Schatten der Covid-19-Pandemie. Nach dem Ausfall des eigentlich geplanten FJT 2020 sowie auch der digitalen Alternative in 2021 war es 2022 nun endlich möglich, sich wieder in Präsenz zu treffen. Ich hatte es 2020 schon versucht, bekam aber über die Studierendenquote keinen Platz, sodass ich mich sehr darüber freute, als wissenschaftlich Mitarbeitende dieses Jahr dann doch eine Zusage zu erhalten. Ich kam, unendlich vorfreudig und neugierig am frühen Nachmittag zum Sportcampus der Uni Leipzig, der uns als diesjähriger Tagungsort willkommen hieß.

Zu Beginn
Am Freitagnachmittag startete der FJT für alle, die sich schon in der Stadt befanden oder rechtzeitig anreisen konnten, bereits mit dem Rahmenprogramm. Es gab die Wahl zwischen mehreren interessanten Stadtführungen oder zwei inhaltlichen Einführungsveranstaltungen und ich als erstmalig Teilnehmende entschied mich für Letzteres. Um 15 Uhr ging es los mit der ersten Einführungsveranstaltung, dieses Jahr durchgeführt von RAin Anke Stelkens. Anke erzählte uns etwas über die Entstehung und die Organisation des FJT, welcher dank des Veranstalters „Frauen streiten für ihr Recht e.V.“ jährlich stattfinden kann.

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46. Feministischer Juristinnentag

Fachstellungnahmen

1. Fachstellungnahme des 46. FJT zu strukturellen Problemen bei der Rechtsdurchsetzung
„Das Recht steht im Schaufenster – kaufen muss man es können!“ (Malin Bode) Frauen begegnen bei der Rechtsdurchsetzung vielen Hindernissen, von fehlenden Informationen über die Kosten und Individualisierung gesellschaftlicher Probleme bis zu fehlendem Diskriminierungsbewusstsein.
Ausbildung: Die Verknüpfung von Fachrecht, Art. 3 GG, Unionsrecht und CEDAW muss in der Ausbildung gestärkt werden. Legal Clinics helfen beim Erwerb der Kenntnis der Rechtsrealitäten und müssen daher gefördert werden.
Fortbildung: Richter*innen brauchen ein besseres Verständnis der Rechtsrealität und sollten daher vor der Richter*innentätigkeit zunächst fünf Jahre in der Rechtspraxis arbeiten. Außerdem muss es verpflichtende Fortbildungen zu Antidiskriminierungsrecht und typischen Rechtsdurchsetzungshindernissen für Frauen* geben.
Prozessrecht: Wir fordern die Einführung eines Verbandsklagerechts im AGG, um die Individualisierung als strukturelles Mobilisierungshindernis aufzubrechen.

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Malena Knierim

Gleiches Recht für Alle?! Tagungsbericht von der Sommerakademie Feministische Rechtswissenschaft 2022

Die Idee einer Sommerakademie Feministische Rechtswissenschaft entstand 2020 am Lehrstuhl von Prof. Dr. Nora Markard, MA (King’s College London) und war als eine Art „Young FJT“ gedacht. Den Kern des Organisationsteams bildeten Studierende und wissenschaftliche Mitarbeitende des Lehrstuhls, die dann interessierte Freund*innen ins Boot holten. 2021 fand die Sommerakademie sehr erfolgreich das erste Mal statt.
Noch im gleichen Sommer konnte das Projekt dann in die Hände eines neues Organisationkollektivs aus Studierenden, Doktorand*innen, Referendar* innen und Berufseinsteiger*innen aus ganz Deutschland gegeben werden, die Lust hatten, eine Neuauflage des Formats zu organisieren.
So fand die Sommerakademie 2022 dann vom 10. bis 12. Juni am Lehrstuhl von Prof. Dr. Christine Morgenstern an der FU Berlin statt. Die Idee war, nicht nur auf Wissensvermittlung zu setzen, sondern durch ein Rahmenprogramm auch einen Raum für Vernetzung zu schaffen – glücklicherweise nun endlich in Präsenz.
Die diesjährige Akademie stellte die Frage „Gleiches Recht für Alle?!“ und stand dabei wie bereits im letzten Jahr unter dem Motto „Educate, Empower, Enrage“.

Preis: 3.00 EUR

Heinrich-Böll-Stiftung

Anne-Klein-Frauenpreis 2022 geht an Yosra Frawes

Der Anne-Klein-Frauenpreis geht 2022 an Yosra Frawes, tunesische Feministin und internationale Aktivistin für die Rechte der Frauen, Anwältin und feministische Dichterin. Yosra Frawes ist die erste Tunesierin, die als Exekutivdirektorin das Büro der internationalen Organisation Fédération Internationale pour les Droits Humains (FIDH) für den Maghreb und den Nahen Osten leitet. Bis Juli 2021 war sie überdies Präsidentin der tunesischen Vereinigung Demokratischer Frauen (ATFD).
Yosra Frawes hat in ihrer Heimat Rechtswissenschaften und Wirtschaftsrecht studiert. Für das Studium der Rechtswissenschaften hat sie sich entschieden, um Anwältin der Armen, von schutzbedürftigen und misshandelten Frauen zu werden.

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Literaturhinweise

Altunjan, Tanja: Reproductive Violence and International Criminal Law, T.M.C. Asser Press, Den Haag 2021
Bff: Frauen gegen Gewalt e. V. (Hg.): 5 Jahre Nein heißt Nein! Erfolge und Grenzen der Reform des Sexualstrafrechts, Dokumentation des Kongresses am 9.11.2021, www.frauen-gegen-gewalt.de
Buchinger, Birgit / Böhm, Renate / Groszmann, Ela (Hg.): Kämpferinnen, Mandelbaum Verlag, Wien 2021
Cruschwitz, Julia / Haentjes, Caroline: Femizide – Frauenmorde in Deutschland, S. Hirzel Verlag, Stuttgart 2022
Degen, Barbara: Meine Zeit mit Annette Kuhn. Wie Kunst, Poesie und Liebe in die Frauengeschichte kamen, Hentrich & Hentrich Verlag, Leipzig 2022
Dupont, Anne-Sylvie / Seiler, Zoé: Direkte rechtliche Ungleichbehandlung von Frauen und Männern im Bundesrecht, Eidgenössisches Büro für Gleichstellung von Frau und Mann EBG (Hg.), Bern 10.12.2021, www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/ dokumentation/publikationen-allgemein/publikationen- recht.html
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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2022

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Kerstin Feldhoff

Beweislastverteilung bei Klage nach dem Entgelttransparenzgesetz – Anmerkung zu BAG v. 21.1.2021 – 8 AZR 488/19

Kurze Skizzierung des Sachverhalts
Die Klägerin war als Abteilungsleiterin bei einer Versicherung beschäftigt. Seit April 2013 wurde sie außertariflich vergütet. Sie erhielt zuletzt ein Grundentgelt von 5.385,40 € brutto zzgl. einer übertariflichen Zulage von 500 € brutto. Auf Antrag der Klägerin auf Auskunft nach § 11 EntgTranspG** im Juli 2018 teilte die Beklagte der Klägerin zunächst nur den Median der männlichen Abteilungsleiter mit, die seit 2012 eine Führungsaufgabe übernommen hatten. Dieser Median lag nur unwesentlich höher als die der Klägerin gezahlte Vergütung. Die Klägerin beanstandete diese Auskunft und verlangte, alle Abteilungsleiter in den Vergleich einzubeziehen. Daraufhin erhielt sie die Auskunft, dass der Median der männlichen Abteilungsleiter 6.292 € brutto monatlich zuzüglich einer Zulage von 600 € brutto monatlich betrage.
Die Klägerin hat die Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen August 2018 und Februar 2019, sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab diesem Zeitpunkt dasselbe Entgelt zu zahlen wie den männlichen Abteilungsleitern, beantragt.
Die Vorinstanz, das LAG Niedersachsen, hat die Klage abgewiesen. Das im Vergleich mit den anderen Abteilungsleitern geringere Entgelt der Klägerin begründe kein Indiz für eine Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts. Damit sei eine Beweislastumkehr gemäß § 22 AGG nicht geboten.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Entgeltgleichheit, Vermutung unmittelbarer Diskriminierung

Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit (Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG), begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson(en), regelmäßig die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.
(Leitsatz des Gerichts)
Urteil des BAG vom 21.01.2021, 8 AZR 488/19

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Karolin Seitz

Geschlechtergerechtigkeit in globalen Lieferketten

Ein von Unternehmen und Politik bislang missachteter Aspekt
Der Einsturz der Textilfabrik Rana-Plaza in Bangladesch, der Staudammbruch des Bergbaukonzerns Vale in Brasilien oder die Ermordung der Umweltaktivistin Berta Cáceres in Honduras sind nur einige der zahlreichen Fälle von Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung durch Unternehmen. Bis heute sind nur wenige Verantwortliche zur Rechenschaft gezogen worden und viele Betroffene warten noch immer auf Wiedergutmachung. Mehr als 80 Prozent des globalen Welthandels basiert auf weit verzweigten Lieferketten mit zahlreichen Zulieferbetrieben, was die Zuordnung von Verantwortung in solchen Fällen erschwert.
Rund 190 Millionen Frauen arbeiten in globalen Lieferketten. Sie sind besonders und in anderer Weise als Männer von den negativen Auswirkungen globalen Wirtschaftens betroffen und strukturell benachteiligt.
Frauen arbeiten vielfach in Bereichen, die von prekären unterbezahlten Beschäftigungsverhältnissen gekennzeichnet sind, ohne soziale Sicherungssysteme und unter gesundheitsgefährdenden Arbeitsbedingungen. In der weltweiten Textilindustrie sind beispielsweise mehr als 80 Prozent der Beschäftigten Frauen.

Preis: 3.00 EUR

Berit Völzmann

Beschimpft und verstummt – Hassrede als Gleichheitsproblem

Hassrede als Folge der Digitalisierung aus gleichheitsrechtlicher Perspektive
Grundlage jeder freien, demokratischen Gesellschaft ist der offene Diskurs, an dem sich alle Bürger*innen frei und gleich beteiligen können.1 Während die Politik noch immer von ungleichen Beteiligungen geprägt ist und auch in den Medien nur langsam eine stärkere Beteiligung nichtmännlicher und nichtweißer Perspektiven erfolgt, verspricht die digitale Kommunikation über das Internet direkte Zugänge und Äußerungsmöglichkeiten für alle. Die Digitalisierung hat die Kommunikation verändert, insbesondere vereinfacht und beschleunigt. Dies gilt in besonderem Maße für die sozialen Medien, die den Zugang zum demokratischen Diskurs auf eine völlig neue, unmittelbare Art ermöglicht und damit gesellschaftliche Deliberation und demokratische Teilhabe gefördert haben. Insbesondere auch jene, die unter strukturellen Benachteiligungen leiden, finden Austauschmöglichkeiten, Vernetzung, Empowerment und Mobilisierungsanreize. Gerade auch aus feministischer Perspektive können die sich mit der Digitalisierung eröffnenden Möglichkeiten kaum hoch genug eingeschätzt werden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Hamm mit Hinweis

Frage nach der Schwangerschaft auch im befristeten Arbeitsverhältnis unzulässig

Bei Eingehung eines befristeten Arbeitsverhältnisses besteht keine Offenlegungspflicht einer bestehenden Schwangerschaft.
Die Frage nach dem Vorliegen einer Schwangerschaft im Einstellungsgespräch ist auch im befristeten Arbeitsverhältnis unzulässig.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LAG Hamm vom 26.1.2022 – 3 Sa 1087/21 nkr. Revision anhängig BAG unter 6 AZR 102/22

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das zwischen den Parteien seit dem 01.03.2021 bestehende Arbeitsverhältnis weder durch Anfechtung noch durch Kündigung aufgelöst wurde.
Die Klägerin ist verheiratet sowie Mutter eines Kleinkindes und eines Säuglings. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein mit einer Kindertagesstätte für Kinder im Vorschulalter. […]
Am 25.02.2021 stellte die Frauenärztin der Klägerin bei dieser eine Schwangerschaft fest. Am 27.02.2021 ging bei der Klägerin der […] von der Beklagten unterzeichnete Arbeitsvertrag ein.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Bevorzugte Berücksichtigung der Mutter als Betreuerin für ihre psychisch erkrankte volljährige Tochter

Der erklärte Wille der Betreuten und die Bedeutung und Tragweite der persönlichen Beziehung und familiären Bindung der Betreuerin als Mutter zu ihrer Tochter sind für die Entscheidung über die Entlassung der Betreuerin zu beachten, auch wenn besser geeignete Betreuungspersonen zur Verfügung gestanden hätten.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des BVerfG vom 31.03.2021 – 1 BvR 413/20

Sachverhalt:
Der Verfassungsbeschwerde liegt ein betreuungsrechtliches Verfahren zugrunde. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) und Mutter der Betreuten setzte sich gegen ihre Entlassung als Betreuerin zur Wehr. Die 1992 geborene Tochter der Bf. (im Folgenden: die Betroffene) leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Für sie wurde 2014 ein Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis „Vertretung vor Ämtern, Behörden und Einrichtungen“ bestellt. 2018 wurde die Betreuung verlängert, um den Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung“ erweitert und für diesen Aufgabenkreis die Bf. als Betreuerin bestellt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Anlage des Altersvorsorgeunterhalts in eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht

Die Unterhaltsberechtigte ist, insbesondere im Rahmen des steuerlichen Realsplittings, nicht gehalten, den Altersvorsorgeunterhalt in einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden zertifizierten Rentenversicherung (hier sog. Rürup-Rente) anzulegen.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 22.9.2021 − XII ZB 544/20

Sachverhalt:
Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten über den Ausgleich von Steuernachteilen nach Durchführung des begrenzten steuerlichen Realsplittings.
Die 1989 geschlossene Ehe der Beteiligten ist seit dem 16. November 2011 rechtskräftig geschieden. In einer der Scheidung vorausgegangenen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 3. Mai 2011 hatte sich der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) zur Zahlung monatlichen nachehelichen Elementarunterhalts (1.600 EUR), Altersvorsorgeunterhalts (500 EUR) und Krankheitsvorsorgeunterhalts verpflichtet. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) zahlt die auf die Altersvorsorge entfallenden Unterhaltsbeträge seit Dezember 2011 in eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ein, welche ab dem 1. Dezember 2024 eine monatliche Rente von 303,14 EUR oder wahlweise eine Kapitalabfindung von 82.514 EUR vorsieht.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Berlin

Sonderurlaub für die Betreuung des Kindes der Lebenspartnerin

Wird einer Beamtin, die in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, Sonderurlaub für die Betreuung des von der Lebenspartnerin nach einverständlicher Samenspende geborenen Kindes verweigert, so liegt darin ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie ohne sachlichen Grund schlechter gestellt wird als Beamte, die die rechtliche Elternstellung für ihr Kind innehaben.
Zugleich liegt in dieser Schlechterstellung ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG, der die tatsächlichen Lebensund Erziehungsgemeinschaften von Eltern und Kindern schützt. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Mitmutter rechtlich daran gehindert ist, die rechtliche Elternstellung einzunehmen, so darf sie deshalb nicht schlechter gestellt werden, als Elternteile, die die Elternstellung automatisch mit der Geburt erhalten.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Berlin vom 09.09.2021 – VG 36 K 68/19

Aus dem Sachverhalt:
Die 1983 geborene Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge für die Betreuung ihres Stiefsohnes.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Sigmaringen

Flüchtlingseigenschaft für kurdische Frau in der Türkei

1. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 3 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn diese allein an das Geschlecht anknüpft. Die soziale Gruppe der Frauen wird in der Türkei weiterhin erheblich diskriminiert; sie hat daher als solche eine deutlich abgrenzbare Identität und wird von der sie umgebenden (männlichen) Bevölkerung als andersartig betrachtet.
2. Für eine alleinerziehende Frau mit zwei Kindern, die auf kein familiäres Unterstützungsnetzwerk zugreifen kann, gibt es in der Türkei keine interne Schutzalternative, da Frauen in der patriarchal geprägten türkischen Gesellschaft auch auf dem Arbeitsmarkt weitgehend diskriminiert werden, Kinderbetreuung kaum verfügbar ist und sie deshalb den Lebensunterhalt nicht erwirtschaften kann.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Sigmaringen vom 09.02.2021, A 6 K 4814/17

Zum Sachverhalt:
Die 1993 in der Türkei geborene kurdische Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist Mutter von zwei in den Jahren 2014 und 2015 geborenen Kindern. Die Klägerin verließ die Türkei zusammen mit ihrem ersten Kind und reiste Mitte Oktober 2015 über den Landweg in das Bundesgebiet ein, wo sie am 29.10.2015 förmlich ihren Asylantrag stellte.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Oldenburg

Flüchtlingsanerkennung für Kurdin aus der Türkei

1. Frauen, die in der Türkei gegen Moralvorstellungen/ den Ehrenkodex und die traditionellen Wertvorstellungen der Familien aus der Herkunftsregion verstoßen, können eine besondere soziale Gruppe i. S. v. § 3 b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG bilden. Die Verfolgungshandlung „Ehrenmord“ zielt auf das identitätsprägende Merkmal der Frau, die ihr Recht auf freie Wahl des eigenen Partners oder auf selbstbestimmte sexuelle Identität wahrnimmt, ab.
2. Frauen ohne ausreichende Schulbildung, die wenig türkisch sprechen, sich im vorhandenen System nicht auskennen und diesem gegenüber kein Vertrauen haben, stehen die Schutzmöglichkeiten des türkischen Staates vor den verfolgenden Familienangehörigen nicht zur Verfügung.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Oldenburg vom 10.11.2021, 5 A 4802/17

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trug die Klägerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie mit einem Handelspartner des Vaters gegen ihren Willen verheiratet werden sollte. Als sie ihrem Vater ihren gegenstehenden Willen kundgetan habe, habe dieser sie geschlagen und ihr angedroht, sie zu verstoßen und zu töten, sollte sie sich widersetzen.

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Buchbesprechung: bff: Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe, Nivedita Prasad (Hg.): Geschlechtsspezifische Gewalt in Zeiten der Digitalisierung

transcipt Verlag, Bielefeld 2021

Der bff stößt mit diesem Buch in eine Wahrnehmungslücke jenseits von Hate Speech und antifeministischen Narrativen in Social Media, nämlich in die bisher kaum thematisierte Digitalisierung geschlechtsspezifischer Gewalt. Gewalt gegen Frauen, wie sie der bff seit Jahrzehnten bekämpft, erfährt in Zeiten der Digitalisierung neue Dimensionen. Als digitalisierte geschlechtsbezogene Gewalt im sozialen Nahbereich geht sie weit über Hate Speech hinaus. Und die neuen digitaltechnischen Möglichkeiten zur Überwachung werden gnadenlos eingesetzt, um patriarchale Herrschaftsmuster gegenüber Frauen und vulnerablen Personen durchzusetzen. Wie immer in der Technikgeschichte ist dies die Schattenseite von allein marktgetriebenen Innovationen in patriarchalen Gesellschaftssystemen.

In der Einleitung führen Jenny Kerstin Brauer, Ans Hartmann und Nivedita Prasad diese These überzeugend aus mit einer klaren Unterscheidung zwischen Hate Speech und Digitaler Gewalt im Sozialen Nahraum. Und sie machen unmissverständlich deutlich, dass zur analogen Gewalt eine neue Vielzahl von sehr niedrigschwelligen digitalen Begehungsformen hinzukommt, so dass sie insgesamt von einer „Digitalisierung geschlechtsspezifischer Gewalt“ sprechen möchten.

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Deutscher Juristinnenbund e.V.

Stellungnahme zu den Reformplänen im Familienrecht

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt die Ankündigung des Bundesjustizministers, das Abstammungsrecht für sogenannte Zwei-Mütter-Familien rasch zu reformieren. Bislang haben Kinder, die in eine Ehe zweier Frauen hineingeboren werden, qua Geburt nur einen rechtlichen Elternteil. Demgegenüber wird der Ehemann der Mutter auch dann automatisch Vater des Kindes, wenn das Kind mittels Samenspende eines Dritten gezeugt wurde. Auch die Möglichkeit zur Anerkennung der Elternschaft, wie sie für unverheiratete Väter vorgesehen ist, existiert nicht für unverheiratete Mütter.
Der Deutsche Juristinnenbund (djb) hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die geltende Rechtslage nicht nur Frauen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften, sondern auch ihre Kinder massiv benachteiligt. An der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung hängen sämtliche Rechte und Absicherungen des Kindes: von der Staatsangehörigkeit und dem Namen bis zum Sorge-, Unterhalts- und Erbrecht. Insofern ist eine Reform des Abstammungsrechts dringend nötig.

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Hinweis

Roses Revolution – Gegen Gewalt in der Geburtshilfe

Seit 2011 ist der 25. November weltweit der Roses Revolution Day (www.rosesrevolutiondeutschland. de). Frauen legen rosa Rosen ab an den Orten – Kreißsälen, Kliniken – wo sie während der Geburt ihrer Kinder Gewalterfahrungen machen mussten. Der Roses Revolution Day wurde im Jahr 2011 in Spanien von der Geburtsaktivistin Jesusa Ricoy ins Leben gerufen.

In Deutschland zeichnet aktuell der Verein „Traum(a) Geburt“ verantwortlich für die Aktion (www.traumageburtev. de). Der Verein bietet auch Hilfe und Informationen für Betroffene zum Thema Trauma, Folgestörungen und Gewalterfahrungen unter der Geburt. Im gesamten Kontext von Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett kann es zu Gewalt kommen.

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IFFF Internationale Frauenliga für Frieden und Freiheit / WILPF Women‘s International League for Peace and Freedom

Solidarität mit feministischen Protesten im Iran

Die 22-jährige Kurdin Jîna Amini wurde von der sogenannten Sittenpolizei des iranischen Regimes brutalst festgenommen und erlag am 16. September 2022 den ihr in Haft zugefügten schweren Verletzungen. Ihre Festnahme erfolgte aufgrund der repressiven Kleidungsbestimmungen – sie trug ihren Hijab angeblich nicht regimekonform. Jîna Amini ist eine von vielen Frauen im Iran und weltweit, welche Opfer eines Femizids wurde – eine spezifische Form der patriarchalen Gewalt und Ermordung von Frauen. Ihr Fall löste massive Proteste im Iran aus, zunächst in kurdischen Gebieten und Städten im Iran, welche sich inzwischen auf das ganze Land und insbesondere der Hauptstadt Teheran ausgebreitet haben. Als Symbol des Protestes legen Frauen öffentlich ihren Hijab ab, schneiden sich die Haare ab und führen damit die Protestbewegung weiterhin an. Protestierende thematisieren nicht nur die körperliche Selbstbestimmung von Frauen sondern stehen gegen jegliche repressive Staatsgewalt, Unterdrückung und Ungerechtigkeit durch das iranische Regime.

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2021

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2021

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Reingard Zimmer

ILO-Übereinkommen Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt

I Einleitung
Bereits die Jahrhunderterklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) proklamiert 2019 das Ziel einer Arbeitswelt ohne Gewalt und Belästigung. Im Rahmen der internationalen Arbeitskonferenz wurde dann im gleichen Jahr ein bemerkenswertes völkerrechtliches Abkommen vereinbart: Das nunmehr jüngste ILO-Übereinkommen Nr. 190 hat die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zum Thema und ergänzt insoweit das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt. Damit liegt nicht nur eine weltweit gültige Definition von sexueller Gewalt und Belästigung vor, das ILO-Abkommen geht in Teilen sogar über bestehende unionsrechtliche und nationale Bestimmungen aus den Antidiskriminierungs-Richtlinien und dem AGG hinaus. Der vorliegende Beitrag stellt das Abkommen vor und diskutiert offene Fragen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Entgelttransparenzgesetz – Auskunftsanspruch und Arbeitnehmerbegriff

1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 EntgTranspG haben Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 EntgTranspG zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes einen individuellen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 EntgTranspG. Beschäftigte i.S.d. EntgeltTranspG sind nach der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG getroffenen Bestimmung „Arbeitnehmerinnen“ und „Arbeitnehmer“.
2. Die Begriffe „Arbeitnehmerinnen“ und „Arbeitnehmer“ in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG sind nicht nach rein nationalem Rechtsverständnis, sondern unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2006/54/EG auszulegen. Danach können im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen i.S.d. innerstaatlichen Rechts Beschäftigte i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG sein.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg

Mindestlohn für 24-Stunden-Betreuung

1. Der oder die Arbeitgeber*in schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Davon wird nicht nur Vollarbeit, sondern auch Bereitschaftszeit erfasst.
2. Dabei obliegt es dem oder der Arbeitgeber*in, die Arbeit im Rahmen des Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO so zu organisieren, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Arbeitszeit auch eingehalten werden.
3. Abweichungen von diesen Grundsätzen wegen der Besonderheiten der Tätigkeit der Klägerin in einem Haushalt kommen nicht in Betracht. Das widerspräche dem Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. Juni 2011 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte.

Preis: 3.00 EUR

Elisabeth Greif, Jasmine Senk

Das österreichische Gesetzespaket zur Bekämpfung von Hass im Netz und zum Schutz der Nutzerinnen auf Kommunikationsplattformen

Hass im Netz in Form von Beleidigungen, Bedrohungen und Verleumdungen oder durch das Verbreiten von intimen Bildern im Internet oder in den sozialen Medien stellt mittlerweile ein globales gesellschaftliches Problem dar. Zielscheibe von Hass im Netz und in sozialen Medien sind meist gesellschaftliche Gruppen, die als „anders“ oder „fremd“ wahrgenommen werden. Aber auch Einzelpersonen werden Opfer von Hass und Hetze im virtuellen Raum. In den meisten Fällen beruhen die Angriffe auf rassistischen, ausländerfeindlichen, misogynen oder homophoben Motiven. Die Bedeutung von Hass im Netz wächst durch die fortschreitende technologische Entwicklung von Kommunikationsformen kontinuierlich an.

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Mit dem Smart-Meter-Gateway öffnet das BSI Tür und Tor für häusliche Gewalt

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat 2020 eher unbeachtet von der breiten Öffentlichkeit eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der SmartHome-Geräten der Markt bereitet wird. Gedacht als technische Basis für die Digitalisierung der Energiewende wird ein Smart-Meter-Gateway zukünftig als zentraler Datenpunkt in Privathaushalten und Unternehmen installiert werden können. Damit wird zugleich ein Einfallstor für die smarte Überwachungswelt im privaten Leben geöffnet (siehe dazu Stelkens – Smarte Gewalt in STREIT 1/2019, S.3). Wann und wo im privaten Haushalt Energie verbraucht wird, lässt sich genau ablesen, überwachen und vor allem auch verknüpfen mit beliebigen anderen smarten Systemen.

Preis: 3.00 EUR

Anna Katharina Mangold

Mitgemeint – Und täglich grüßt das Murmeltier

Im vergangenen Herbst bebte einmal wieder das Internet. Das Murmeltier ließ schön grüßen. Es ging um: Geschlechtergerechtigkeit in der Sprache. Welche Person Lust auf richtig Aufregung hat, die möge sich einmal für mehr Gerechtigkeit in der Sprache aussprechen. Ein großer Spaß für die ganze Familie – funktioniert auch in Zeiten von Corona, garantiert.
Anlass diesmal also: Ein Gesetz wurde anders formuliert als üblich. Das Ministerium von Bundesjustizministerin Lambrecht hatte einen Referent*innenentwurf zur „Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)“ – horribile dictu! – im generischen Femininum formuliert. Das führte zu veritablem Zoff in der Koalition.

Preis: 3.00 EUR

Nora Wienfort

Buchbesprechung: Annelie Bauer: Rechtliche Maßgaben für geschlechtergerechte Sprache. Eine Analyse unter besonderer Berücksichtigung des Landes Niedersachsen

Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz sorgte im Oktober 2020 für Empörung: Er war ausschließlich unter Verwendung weiblicher Formen, also im generischen Femininum formuliert. Nach erhitzten Diskussionen in Politik und Medien wurde der Gesetzentwurf schließlich vom generischen Femininum ins generische Maskulinum übertragen. Diese Episode macht offensichtlich: Weder über das „Ob“ noch über das „Wie“ der Verwendung geschlechtergerechter Sprache besteht in Deutschland Einigkeit. Die zahlreichen offenen Fragen betreffen dabei nicht nur die Rechts- und Amtssprache. Ob in Zeitungsartikeln oder Radiobeiträgen, in wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder universitärer Lehre, in Gerichtsentscheidungen oder im Gespräch unter Freund*innen: Wer sich äußert, kommt an einer Entscheidung über Ob und Wie geschlechtergerechter Sprache nicht mehr vorbei.

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Urteil des VG Berlin

Rechte der Gleichstellungsbeauftragten: Einladung zu einer Leitungsklausur des Ministeriums

1.) Gleichstellungsbeauftragte sind grundsätzlich an Dienstbesprechungen zu beteiligen, die auf der Führungsebene der Dienststelle erfolgen, bei der die Gleichstellungsbeauftragte bestellt ist. (Rn. 22)
2.) Der Dienststelle obliegt im Regelfall die aktive Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten in alle Entscheidungsprozesse. Dazu gehören Dienstbesprechungen von Führungskräften bereits bei Beginn eines Entscheidungsprozesses, insbesondere im Stadium noch generell- steuernder Entscheidungen. (Rn. 23)
3.) An einer Leitungsklausur, die die mobile Arbeit in der Dienststelle zum Gegenstand hat, ist die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen. (Rn. 24)
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Berlin vom 27. April 2020 – 5 K 50.17

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Minden

Keine Überstellung nach Italien im Asylverfahren für alleinerziehende Mutter mit Kind

1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zu berücksichtigen, dass Kinder besondere Bedürfnisse haben und extrem verletzlich sind. Dementsprechend müssen die Aufnahmebedingungen für Kinder an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für ihre Psyche entsteht.
2. Das italienische Asylsystem weist derzeit systemische Schwachstellen für alleinerziehende Mütter auf, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben, weil die derzeitigen Aufnahmebedingungen für Angehörige dieser Gruppe gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta verstoßen.

Preis: 3.00 EUR

Hinweis

Istanbul-Konvention in Leichter Sprache

Das Bochumer Zentrum für Disability Studies hat eine Leichte Sprache Version der Istanbul- Konvention erstellt. Wer mit Frauen mit anderen Lernmöglichkeiten arbeitet oder Fortbildung zu sexualisierter Gewalt anbietet, kann diese nutzen.
Die Istanbul-Konvention gibt es als PDF zum Download:
www.bodys-wissen.de/files/bodys_wissen/Downloads/Istanbul-Konvention%20in%20Leichter%20Sprache_barrierefrei.pdf.

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Pressemitteilung des Bündnis Istanbul-Konvention

Istanbul-Konvention konsequent umsetzen

Die Bundesregierung veröffentlichte am 1.9.2020 den GREVIO-Staatenbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland. Auch über zwei Jahre nach Inkrafttreten der Gewaltschutz-Konvention fehlen Deutschland ein politisches Konzept, handlungsfähige Institutionen und die notwendigen Ressourcen, um alle Frauen und Mädchen vor Gewalt zu schützen, kritisiert das zivilgesellschaftliche Bündnis Istanbul-Konvention, BIK.

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Pressemitteilung der Heinrich-Böll-Stiftung

Anne-Klein-Frauenpreis 2021 an Cânân Arın

Die türkische Juristin und Frauenrechtlerin Cânân Arın erhält den Anne-Klein-Frauenpreis 2021. Die Anwältin aus Istanbul setzt sich seit über 40 Jahren für die Rechte und die Selbstbestimmung von Frauen ein. Sie ist Mitbegründerin des ersten unabhängigen türkischen Frauenhauses des Vereins Mor Çatı (Lila Dach). Sie hat in unzähligen Verfahren für Frauen gestritten, denen Gewalt angetan wurde.
Cânân Arın hat mit ihrem Engagement dazu beigetragen, dass die Türkei 2012 als erstes Land die sogenannte Istanbul-Konvention ratifiziert hat.

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Buchhinweise

Bauer, Annelie: Rechtliche Maßgaben für geschlechtergerechte Sprache – Eine Analyse unter besonderer Berücksichtigung des Landes Niedersachsen, Duncker & Humblot 2020
Bff: Suse: Zugang zum Strafverfahren für Frauen mit Behinderungen bei geschlechtsspezifischer Gewalt – Ein Handbuch für die Praxis, 2021, Bezug über www.frauen-gegen-gewalt.de
Bff: Suse: Hürden und Rampen – gemeinsam Impulse setzen für einen barrierearmen Rechtsweg für Frauen und Mädchen mit Behinderungen! – Tagungsdokumentation 2019, www.frauen-gegen-gewalt.de

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Feministischer Juristinnentag 2021?! Online am 8. Mai 2021 ab 16 Uhr

Nachdem der in Leipzig geplante FJT 2020 pandemiebedingt ausfallen musste, hofften wir auf ein Treffen am gewohnten zweiten Maiwochenende 2021. Nur leider wurde dies immer unwahrscheinlicher, so dass die Inhaltsgruppe sich Alternativen überlegte. Wenn wir uns schon am 7.–9. Mai nicht in Leipzig treffen können, so wollen wir doch wenigstens einen kleinen Ersatz und Vorgeschmack auf den nächsten „echten“ FJT anbieten.

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SAVE the DATE: 25. September 2021! Open-Space & DIY FJT 2021 – Online

Die Leipziger Orgagruppe hatte zunächst geplant, den FJT 2021 auf Ende September zu verschieben – aber leider ist die Pandemielage so unklar, dass eine verbindliche Buchung von Veranstaltungsräumen nicht möglich ist. Es übersteigt die Kapazitäten der Vorbereitungsgruppen, verschiedene Varianten – lokal, hybrid oder rein digital – parallel vorzubereiten.

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2021

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Petra Ladenburger, Martina Lörsch

Herausforderungen der Nebenklagevertretung bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

In den letzten 20 Jahren hat es im Strafverfahrensrecht etliche positive Veränderungen für Betroffene von Sexualstraftaten ergeben. Ihre Rechte im Verfahren wurden deutlich gestärkt. Sie werden nicht mehr ausschließlich als Beweismittel gesehen, sondern haben mit der Nebenklage die Möglichkeit, zu Verfahrensbeteiligten zu werden. Verschiedene verfahrensrechtliche Vorschriften sollen sie zudem in ihrer besonderen Vulnerabilität in einem Strafverfahren schützen. Gleichwohl sind die Rechte Betroffener gegenüber denen der Beschuldigten nach wie vor eingeschränkt. Dies soll auch nach der aktuell vorgesehenen Änderung der StPO so bleiben.

Preis: 3.00 EUR

Dilken Çelebi, Anne-Katrin Wolf

„Upskirting“– Geschlechtsspezifische Gewalt ist strafbar!

Das sog. „Upskirting“ ist seit dem 01.01.2021 strafbar. In ihrem Podcast „Justitias Töchter“ haben Dana Valentiner und Selma Gather mit der Strafrechtsexpertin Dr. Leonie Steinl, LL.M., Vorsitzende der Kommission Strafrecht, Berlin, bereits in ihrer zweiten Folge über die verschiedenen Gesetzesentwürfe zu „Upskirting“ diskutiert. Was sich nun am Ende durchgesetzt hat und wie der neue § 184k StGB zu bewerten ist, erörtern Dilken Çelebi, LL.M. (UNICRI/UPEACE) und Dr. Anne-Katrin Wolf, LL.M. (KCL) gemeinsam.
Die Fragen stellte Katharina Gruber für die STREIT.

Das sogenannte „Upskirting“ wird mittlerweile als strafrechtliches Verhalten sanktioniert. Was genau verbirgt sich hinter dem Begriff?
„Upskirting“ ist das unbefugte Fotografieren oder Filmen, wie der Name schon sagt, unter den Rock der Betroffenen. Diese Verhaltensweisen stellen eine Form der sexuellen Belästigung von Frauen im öffentlichen Raum dar.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Schleswig

Strafbarkeit des Stealthing

Das „Stealthing“ – also das heimliche Abziehen des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs – ist nach § 177 Abs. 1 StGB strafbar, wenn dem Verkehr nur mit Kondom zugestimmt worden war und eine veränderte Willensbildung nicht ausdrücklich erkennbar wurde. Entscheidend ist nicht ein Akt der Täuschung und auch nicht die Ejakulation als zusätzliche Gefährdung, sondern die Nichtbeachtung des erkennbaren Willens der anderen Person.
Wegen des in der Istanbul-Konvention verankerten Grundsatzes „Nein heißt Nein“ sind gemäß der Neufassung des § 177 StGB jegliche sexuellen Handlungen im Sinne des § 184h StGB, die gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person verstoßen, strafbar. Der sexuelle Verkehr ohne Kondom unterscheidet sich maßgeblich von einem durch Kondom geschützten Verkehr, das Einverständnis muss sich daher auf die Nichtnutzung des Kondoms beziehen.
Der Geschlechtsakt ist nicht in „Teilakte“ aufzuteilen, für die ein zuvor kommunizierter Wille immer wieder erneut zum Ausdruck gebracht werden müsste.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des OLG Schleswig vom 19.03.2021 – 2 OLG 4 Ss 13/21 (Zurückverweisung an AG Kiel)

Preis: 3.00 EUR

Offener Brief

An das BMFSFJ und das HMSI zum Internationalen Tag gegen Genitalverstümmelung

Sehr geehrte Frau Giffey, sehr geehrter Herr Klose, sehr geehrte Damen und Herren,

seit mehr als zwei Jahrzehnten vertreten wir von Genitalverstümmelung betroffene Frauen asyl- und aufenthaltsrechtlich. Mit großem Interesse haben wir deshalb Ihre Presseerklärungen zum Tag gegen Genitalverstümmelung vom 05.02.2021 zur Kenntnis genommen.
Es ist wichtig und gut, dass das Thema FGM zunehmend eine breitere Öffentlichkeit erhält, aus unserer Sicht ist die Berichterstattung jedoch sehr eindimensional. Wir möchten deshalb den Versuch unternehmen, Ihnen die Perspektive der von FGM betroffenen Frauen und auch unsere Perspektive zu dem Thema etwas näher zu bringen. Dies betrifft insbesondere den Umgang mit von FGM betroffenen Frauen im Asylverfahren, die unzureichende ärztliche Infrastruktur sowie den Umgang mit von FGM bedrohten Mädchen in Familiennachzugsverfahren. Genital verstümmelt oder davon bedroht zu sein, bedeutet nämlich keineswegs, im Rahmen eines Asylverfahrens in Deutschland Schutz zu erhalten.

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Beschluss des BGH

Änderung der BGH-Rechtsprechung zum Kindesunterhalt bei besonders guten Einkommensverhältnissen

Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist zulässig.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 16.9.2020 – XII ZB 499/19

Zum Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist die im Juni 2011 geborene Tochter des Antragsgegners. Sie begehrt vom Antragsgegner im Wege des Stufenantrags Auskunft zu seinem Einkommen und Zahlung von Kindesunterhalt.
Die 2010 geschlossene Ehe des Antragsgegners mit der Kindesmutter wurde im Februar 2014 rechtskräftig geschieden. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Antragsgegner ist Geschäftsführer eines Verlags und weiterer Gesellschaften. Die Antragstellerin ist Schülerin und lebt in der Obhut der
Kindesmutter.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Trennungsunterhalt ohne Zusammenleben

Trennungsunterhalt ist auch dann zu zahlen, wenn die Ehegatten zu keiner Zeit zusammengelebt oder gemeinschaftlich gewirtschaftet haben. Der Anspruch ist allein durch Eheschließung gegeben. Die Ehedauer sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien spielen dabei keine Rolle.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 19.02.2020 – XII ZB 358/19

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Beschluss des BGH

Vaterschaftsanfechtung durch die Mutter

Das Recht der Mutter auf Anfechtung der Vaterschaft ist nicht von weiteren Voraussetzungen und insbesondere nicht von einer Kindeswohldienlichkeit abhängig. Ein rechtskräftiger Ausschluss des Rechts auf Anfechtung der Vaterschaft ist nicht möglich, sodass ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht wirkungslos ist […].
Die Mutter ist nicht nach Treu und Glauben an der Anfechtung der durch Ehe begründeten Vaterschaft gehindert, wenn die Ehe in dem beiderseitigen Wissen, dass die Braut von einem anderen Mann schwanger ist, und mit dem Ziel, dem Bräutigam den Status als rechtlicher Vater zu verschaffen, geschlossen worden ist.
Beschluss des BGH vom 18.03.2020, XII ZB 321/19

Aus den Gründen:
Gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist die Mutter berechtigt, die Vaterschaft anzufechten. […] Die Anfechtungsfrist gemäß § 1600 b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB (ist) gewahrt.
Das Anfechtungsrecht der Mutter ist nicht von weiteren Voraussetzungen und insbesondere nicht von einer Kindeswohldienlichkeit abhängig […]. Das Gesetz enthält für die Anfechtung durch die Mutter von der Einhaltung der Anfechtungsfrist abgesehen keine zusätzlichen Voraussetzungen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Brandenburg mit Anmerkung

Gerichtliche Zwischenfeststellung zum Trennungszeitpunkt. Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung

1.) In einem Stufenverfahren über einen Zugewinnausgleichsanspruch ist ein Zwischenfeststellungsantrag zum Trennungszeitpunkts zulässig.
2.) Nur gelegentliche, vereinzelte gemeinsame Mahlzeiten mit den gemeinsamen Kindern hindern die Annahme eines Höchstmaßes an räumlicher Trennung innerhalb einer gemeinsamen Wohnung nicht. (amtliche Leitsätze, auszugsweise)
3.) Maßgeblich ist dabei, dass durch die Trennung eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar ist, nach der die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Eheleuten, anders als vor der Trennung, nur noch ganz vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über diejenigen einer bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Brandenburg vom 10.08.2020 – 13 UF 172/17

Zum Sachverhalt:
Der beschwerdeführende Antragsteller wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Auskunfterteilung und Belegvorlage im von der Antragsgegnerin eingeleiteten Stufenverfahren, mit dem sie Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend macht.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Celle

Versorgungsausgleich nach Scheidung in Serbien – (keine) Unbilligkeit trotz Nichtaufklärbarkeit ausländischer Anwartschaften

1. Keine Ausgleichssperre, wenn die ausländischen Anrechte nur einen geringen Ausgleichswert haben.
2. Die Geringwertigkeit in der Ehezeit erworbener ausländischer Anwartschaften lässt sich auch mit Hilfe eines Vergleichs der aus- und inländischen Durchschnittsgehälter ermitteln.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Celle vom 30.01.2020, 19 UF 32/17

Aus dem Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs für ihre geschiedene Ehe. Sie haben am xx. Mai 2010 geheiratet. Seit Juni 2014 leben sie getrennt. Auf Antrag des Antragsgegners, welcher der Antragstellerin am 19. März 2015 zugestellt wurde, hat das Grundgericht in Novi Sad (Serbien) die Ehe der Beteiligten mit Urteil vom 24. September 2015 geschieden.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Mehrjähriger Ausschluss des Umgangsrechts wegen Gefährdung der Mutter

1. Eine Gefährdung des kindlichen Wohls, die einen mehrjährigen Ausschluss des Umgangs zwischen Kind und familienfernem Elternteil rechtfertigt, liegt auch vor, wenn Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der körperlichen und/oder psychischen Unversehrtheit des betreuenden Elternteils gegeben sind, weil davon das Wohl eines siebenjährigen, von Geburt an in der Obhut des gefährdeten Elternteils lebenden Kindes abhängt. […]
(Amtlicher Leitsatz, auszugsweise)
Beschluss des KG v. 23.12.2020 – 16 UF 10/20

Zum Sachverhalt:
Der Vater wendet sich gegen den am 16.12.2019 erlassenen Beschluss des Familiengerichts, mit dem sein Umgang mit dem gemeinsamen Sohn, dem heute etwa sieben Jahre alten … … bis zum 12. Geburtstag des Jungen am […] 2025 ausgeschlossen wurde.
… … ist der im […] 2013 in Afghanistan geborene, aus der im Verlauf des Jahres 2016 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Beteiligten hervorgegangene Sohn.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BFH

Einsichtsrecht in die Kindergeldakten

1. Die Akteneinsicht in Kindergeldsachen nach dem EStG richtet sich nach der AO; insoweit besteht ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung.
2. Bei der Abwägung der Interessen des Einsichtssuchenden und der Familienkasse ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsaufwand regelmäßig geringer ist als in Steuersachen, dass in elektronischer Form geführte Kindergeldakten leichter zu duplizieren sind als Papierakten und dass elektronisch geführte Akten durch die Gewährung von Akteneinsicht keinem erhöhten Integritäts- oder Verlustrisiko ausgesetzt sind.
Beschluss des BFH vom 03.11.2020 – III R 59/19

Aus den Gründen:
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Mutter der Kinder D. und R. Sie bezog für diese bis Januar 2014 Kindergeld.
Mit Schreiben vom 17.11.2017 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) Einsicht in die Kindergeldakte. Die Familienkasse teilte ihnen dazu am 07.02.2018 mit, dass dem Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen werden könne.

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

„Digitalisierung geschlechtergerecht gestalten“ – Zusammenfassende Analyse des Gutachtens zum 3. Gleichstellungsbericht der Bundesregierung

Einleitung
Am 26.1.2021 hat die Sachverständigenkommission des Dritten Gleichstellungsberichts (3. GlB) ihr Gutachten „Digitalisierung geschlechtergerecht gestalten“ an Bundesministerin Giffey übergeben. Der Auftrag für den 3. GlB lautete „Welche Weichenstellungen sind erforderlich, um die Entwicklungen in der digitalen Wirtschaft so zu gestalten, dass Frauen und Männer gleiche Verwirklichungschancen haben?“ Seit Frau Merkel 2005 Bundeskanzlerin wurde, ist im Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass in jeder Legislaturperiode ein „Bericht zur Gleichstellung von Frauen und Männern“ zu erstellen ist. Dieser besteht zum einen aus Sachverständigengutachten im Auftrag der Bundesregierung unter dem Dach des „Instituts für Sozialarbeit und Sozialpädagogik (ISS)“, zum anderen aus einer Stellungnahme der Bundesregierung, die mittlerweile auch eine Bilanz zur Umsetzung vorhergehender Gleichstellungsberichte enthält. Der 1. GlB erschien im Jahr 2011, der 2. GlB folgte 2017. Nachdem im 1. GlB eine selbstbestimmte Erwerbsbiographie mit Lebensverlaufsperspektive und im 2. GlB die Vereinbarkeit von Erwerbsund Sorgearbeit Berichtsgegenstand waren, ist nun die Digitalisierung Thema für diese Legislaturperiode. Für den 3. GlB wird das BMFSFJ die Ressortabstimmung zur Stellungnahme der Bundesregierung einleiten und dann das Gutachten voraussichtlich im Mai 2021 dem Kabinett vorlegen.

Preis: 3.00 EUR

Pressemitteilung

Bericht zu Gewalt gegen Frauen nimmt Bundesregierung in die Pflicht

Das Bündnis Istanbul-Konvention veröffentlicht heute seinen Alternativbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland. Auch drei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens fehlen in Deutschland eine ressortübergreifende Gesamtstrategie, handlungsfähige Institutionen und die notwendigen Ressourcen, um das Recht aller Frauen und Mädchen auf ein gewaltfreies Leben umzusetzen, stellt das zivilgesellschaftliche Bündnis Istanbul-Konvention (BIK) fest. Insbesondere für Gruppen, wie Frauen mit Flucht- oder Migrationsgeschichte, mit Behinderungen, diversen geschlechtlichen Identitäten oder in Wohnungslosigkeit, ist der in der Konvention verankerte Zugang zu Prävention, Schutz, Beratung und Recht nach wie vor mangelhaft.

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Hinweise

hilfe-info.de | Klagewelle gegen Smart-Meter-Gateway

hilfe-info.de
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Oktober 2020 eine zentrale Opferschutzplattform online gestellt. Unter www.hilfe-info.de finden Betroffene von Straftaten ein umfassendes Informationsangebot zu allen opferrechtlichen Belangen nach einer Straftat wie den bestehenden Hilfs- und Beratungsmöglichkeiten, Entschädigungsleistungen, aber auch zum Ablauf des Strafverfahrens. Beantwortet werden z.B. Fragen, was bei einer Strafanzeige zu beachten ist, wie Beweise gesichert werden können, wer psychologische Beratung anbietet und welche finanziellen Hilfen es gibt. Betroffene werden auf weitere Unterstützungsangebote sowie Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner hingewiesen.

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Pressemitteilung

Alternativer Nobelpreis 2020 für Nasrin Sotudeh

Die iranische Rechtsanwältin Nasrin Sotudeh wurde im September 2020 von der Right Livelihood Foundation mit dem alternativen Nobelpreis ausgezeichnet. Die Stiftung würdigt damit Sotudeh „... für ihr furchtloses Engagement, unter hohem persönlichem Risiko, zur Förderung politischer Freiheiten und der Menschenrechte im Iran …“.
Nasrin Sotudeh ist eine iranische Rechtsanwältin, die sich unter dem repressiven iranischen Regime für Rechtsstaatlichkeit und die Rechte von politischen Gefangenen, oppositionellen Aktivistinnen und Aktivisten, Frauen und Kindern einsetzt. Derzeit verbüßt sie für ihren Widerstand gegen das drakonische Rechtssystem des Landes eine lange Haftstrafe. Trotz ihrer Inhaftierung und ständiger Drohungen gegen ihre Familie bleibt Sotudeh eine unbeugsame Verfechterin der Rechtsstaatlichkeit.

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Aufruf zum OPEN SPACE & DIY FJT 2021 – Online am 25. September 2021

Liebe Freundinnen* des FJT,
wir wollen mit Euch zusammen ein großes digitales, dezentrales und anarchisches Wissensfest feiern, den OPEN SPACE & DIY FJT 2021.
Auch wenn wir uns alle nach realen Treffen und dem Austausch beim Feministischen Juristinnentag sehnen, wird ein „analoges“ und reales Wiedersehen in diesem Jahr noch nicht möglich sein. Langfristige Planung ist unmöglich und die Chancen auf echte Präsenzveranstaltungen stehen auch im Herbst noch eher schlecht, da Räume an Universitäten und anderen öffentlichen Einrichtungen derzeit nicht buchbar sind. Es übersteigt unsere Kapazitäten, verschiedene Varianten parallel vorzubereiten.

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2021

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Anja Titze

Recht und Rechtswirklichkeit – der Schwangerschaftsabbruch in Polen

Einleitung
Die politischen Entwicklungen in Polen haben in den vergangenen Jahren immer wieder für Schlagzeilen in westlichen Medien gesorgt. Den jüngsten „Frauenstreik“ hatte eine Entscheidung des Verfassungsgerichts vom Oktober 2020 ausgelöst. Während Abtreibungsgegner die Entscheidung bejubelten, zogen die Gegner zu Tausenden auf die Straße und protestierten – nicht nur gegen die Verschärfung, sondern auch gegen die nationalkonservative Regierung. Sogar die Kirche(n), bislang nahezu unantastbare Instanz, wurde(n) zum Angriffspunkt.

1. Das Abtreibungsrecht bis 1989
1.1. Recht und Rechtsänderungen
Das Verbot, eine Schwangerschaft zu beenden, hat in Polen wie in den meisten europäischen Ländern eine lange Geschichte. Frauen konnten nicht frei über Sexualität und Mutterschaft entscheiden und Zuwiderhandlungen wurden streng bestraft. Erst im 20. Jahrhundert kam es vielerorts zu gesellschaftlichen und politischen Veränderungen, die eine neue Sichtweise auf selbstbestimmte Mutterschaft implizierten und entsprechende Rechtsänderungen bewirkten.

Preis: 3.00 EUR

Kerstin Wolff

„Gegen den Klassen-Paragrafen“ – Die Abtreibungsdebatte zwischen 1900 und 1933

Im Kaiserreich – Von aufklärerischen Ideen zur Bevölkerungspolitik
Als die §§ 218 bis 220 bei der Reichsgründung 1871 im Strafgesetzbuch (StGB) festgelegt wurden, waren diese keine revolutionäre Neuerung. Vielmehr wurden Vorgängergesetze fortgeschrieben, zum Beispiel die Paragrafen des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten von 1851. Die Regelungen waren für die Mitte des 19. Jahrhunderts durchaus "modern": In ihnen spiegelte sich die aufklärerische Idee wider, dass der Embryo als zukünftiger "Staatsbürger" potenziell vom Staat beschützt werden könne (wenn auch nicht beschützt werden müsse). Ebenfalls im Zuge der Aufklärung war die Todesstrafe für einen Schwangerschaftsabbruch abgeschafft worden.
Der § 218 regelte im Jahr 1871, dass eine Schwangere mit fünf Jahren Zuchthaus bestraft würde, wenn sie vorsätzlich abtriebe. Selbiges Strafmaß wurde auch für eine dabei helfende Person veranschlagt. Ziel des Gesetzes war es, Abtreibungen zu verhindern – ein Ziel, welches nie erreicht wurde.

Preis: 3.00 EUR

Doctors for Choice Germany e.V.

Abschaffung der §§ 218–219b StGB, § 12 SchwKG

Deutschland hat eines der strengsten Abtreibungsgesetze Europas: Nicht nur der Eingriff selbst, sondern auch die bloße, sachliche Information zu diesem Eingriff ist strafbar. Im Abschnitt Straftaten gegen das Leben (§§ 211–222 StGB) findet sich neben Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen unter § 218 der Schwangerschaftsabbruch und § 219 die Beratung einer Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage. Die Strafandrohungen verstärken die Stigmatisierung und Tabuisierung des Schwangerschaftsabbruches in unserer Gesellschaft und verhindern einen offenen und medizinisch fundierten Diskurs über Sexualität und Fortpflanzung. Sie erschweren die Thematisierung in der medizinischen Ausbildung.

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Urteil des LG Hamburg

Vergleich von Abtreibungen mit NS-Morden: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

1. Die Veröffentlichungen von Äußerungen und Bildmaterial, in denen Schwangerschaftsabbrüche mit dem Holocaust verglichen werden und in denen auf die Klägerin Bezug genommen wird, verletzen die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da sie die Klägerin im Bereich ihrer beruflichen Betätigung als Ärztin, die Schwangerschaftsabbrüche durchführt, berühren.
2. Die Gleichsetzung der Abtreibungstätigkeit einer Ärztin mit der auf der Rassentheorie fußenden Ermordung unzähliger Menschen im Nationalsozialismus stellt einen erheblichen Eingriff in das die Sozialsphäre betreffende Persönlichkeitsrecht dar und muss nicht hingenommen werden.
3. Die eingetretene schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Ärztin lässt sich nur durch die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes ausgleichen, da die Durchsetzung von Ansprüchen auf Gegendarstellung oder Berichtigung der Klägerin nicht zumutbar ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LG Hamburg vom 15.01.2021– 324 O 290/19, Berufung anhängig, Hanseatisches OLG Hamburg, 7 U 14/21

Preis: 3.00 EUR

Vorlagebeschluss des KG Berlin

Ungleichbehandlung von Kindern in Regenbogenfamilien

Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist es unvereinbar, dass das Gesetz es unterlässt, einem durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung im Sinne des § 1600d Abs. 4 BGB gezeugten und in der gleichgeschlechtlichen Ehe der Mutter geborenen Kind die Ehefrau der Mutter kraft Gesetzes als Elternteil zuzuordnen, während das Gesetz in § 1592 Nr. 1 BGB einem auf gleiche Weise gezeugten Kind, das in der verschiedengeschlechtlichen Ehe der Mutter geboren wird, den Ehemann der Mutter kraft Gesetzes als Elternteil zuordnet.
(Leitsatz der Redaktion)
Vorlagebeschluss des KG Berlin vom 24.03.2021, Az. 3 UF 1122/20

Zum Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 2. […] und die Beteiligte zu 3. […] schlossen am ... 2018 […] die Ehe miteinander. Um ihren Kinderwunsch zu erfüllen, entschieden sie sich, eine reproduktionsmedizinische Behandlung in einem Kinderwunschzentrum in der Weise durchzuführen, dass die Person des Samenspenders ihnen gegenüber unbekannt bleibt und der Samenspender auf alle Rechte aus der Elternschaft verzichtet.

Preis: 3.00 EUR

Kirsten Plötz

„… in ständiger Angst …“ Eine historische Studie über rechtliche Folgen einer Scheidung für Mütter mit lesbischen Beziehungen und ihre Kinder in Westdeutschland unter besonderer Berücksichtigung von Rheinland-Pfalz (1946 bis 2000), Kurzbericht

Die nachstehend in Auszügen abgedruckte Studie „… in ständiger Angst…” von Dr. Kirsten Plötz beschreibt anhand zahlreicher Fallbeispiele die Auswirkungen der Rechtslage im Scheidungs- und Sorgerecht auf lesbische Mütter bis zur Familienrechtsreform 1977 und danach. Sie zeigt, welchen Diskriminierungen lesbische Mütter ausgesetzt waren und gibt damit den rechtsgeschichtlichen Hintergrund für die in diesem Heft abgeduckten Vorlagebeschlüsse zum Thema „Nodoption“.
Wegen der Konzentration auf die Rechts- und Rechtsauslegungsentwicklung und die Auswirkungen des Antidiskriminierungsrechts auf die Rechte lesbischer Mütter enthält unsere gekürzte Fassung kaum Fallbeispiele – deshalb sei hier ausdrücklich die Lektüre der Studie oder zumindest der Kurzfassung unter www.mffjiv.rlp.de oder www.regenbogen.rlp.de empfohlen.
Die Redaktion

(…)
Die Sozialpädagogin Ilse Kokula stellte 1977 fest:
„Um die Angst verheirateter Lesben zu reduzieren, müßte gewährleistet sein, daß sie bei einer Scheidung nicht mehr automatisch die Kinder verlieren.“ 1979 erläuterte sie die Rechtslage, die bis Sommer 1977 galt: „Viele Lesbierinnen konnten sich bisher nicht scheiden lassen […], ein Schuldausspruch zu Lasten der Frau [bewirkte], daß sie keinen Unterhalt erhielt und für die Kinder nur unter besonderen Umständen die elterliche Gewalt übertragen bekam. […] der Verlust der Kinder und des Unterhalts ließen Frauen davor zurückschrecken, von ihrem Scheidungsrecht Gebrauch zu machen.“

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Kein Umgangsrecht des biologischen Vaters

1. Der biologische Vater, der kurz nach der Geburt des Kindes der Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter zugestimmt hat, hat kein Umgangsrecht gem. § 1686a Abs. 1 BGB.
2. Bei nur gelegentlichen Besuchen des Vaters für kurze Zeit unter Aufsicht der Eltern steht ihm mangels sozial-familiärer Beziehung auch kein Umgang nach § 1685 Abs. 2 BGB zu.
3. Das Kind ist nach § 159 Abs. 2 FamFG nicht anzuhören, wenn aus Rechtsgründen ein Umgang des Vaters nicht gegeben ist.
(Leitsätze des Gerichts)
Beschluss des KG Berlin vom 19.12.2019 – 13 UF 120/19, anhängig BGH, XII ZB 58/20

Aus dem Sachverhalt:
I. Die Eltern von A., geb. am x.x.2013, haben am x.x.2013 eine Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz aF begründet. Frau B. ist die leibliche Mutter von A. Biologischer Vater von A. ist der Antragsteller. Die Beteiligten lernten sich 2008 kennen. Einvernehmlich verabredeten sie, dass Frau B. mittels einer Samenspende des Antragstellers schwanger werden sollte. A. wurde nach mehreren vergeblichen Versuchen gezeugt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Keine gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells

Die Anordnung eines Umgangs im Wechselmodell scheidet aus, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, sich bei ihrem Handeln allein von den Bedürfnissen des gemeinsamen Kindes leiten zu lassen, sondern egoistische Motive verfolgen.
(Leitsatz des Gerichts)
Beschluss des KG Berlin vom 26.11.2020 – 16 UF 138/19

Aus dem Sachverhalt:
Der Vater wendet sich gegen den am 16. Juli 2019 erlassenen Beschluss des Familiengerichts, mit dem sein Umgang mit der gemeinsamen, im Haushalt der Mutter lebenden, heute knapp über sechs Jahre alten Tochter x geregelt wurde. Zur Begründung der Umgangsentscheidung hat das Familiengericht im Wesentlichen darauf verwiesen, die getroffene Regelung entspreche dem Wohl des Kindes am besten. Es sei eine klare, eindeutige Regelung erforderlich, um zu verhindern, dass es bei der Ausübung des Umgangs erneut – wie in der Vergangenheit bereits wiederholt geschehen – zu schweren Eskalationen oder gar Polizeieinsätzen komme.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Brandenburg

Tonbandaufnahme von Äußerungen des Antragsgegners im Gewaltschutzverfahren

Zur Glaubhaftmachung im Gewaltschutzverfahren kann auch eine Tonbandaufnahme von Äußerungen des Antragsgegners herangezogen werden. Das gilt zumindest dann, wenn die Aufnahme im öffentlichen Straßenraum erfolgte und die Antragstellerin den Antragsgegner zuvor darauf hingewiesen hatte, dass sie Gespräche mit ihm aufnehmen werde.
(Leitsatz des Gerichts)
Beschluss des OLG Brandenburg vom 06.08.2020 – 15 UF 126/20

Aus den Gründen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 25.06.2020 verkündeten Beschluss, mit dem das Amtsgericht die im Verfahren der einstweiligen Anordnung gegen ihn ergangene, bis zum 04.12.2020 befristete Unterlassungsanordnung vom 04.06.2020 nach mündlicher Verhandlung aufrecht erhalten hat, ist gem. §§ 57 S. 1, S. 2 Nr. 4, 58 Abs.1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben worden.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH mit Anmerkung

Externe Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte im Versorgungsausgleich nach der Entscheidung des BVerfG vom 26. Mai 2020 – 1 BvL 5/18

1. Zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hat das Familiengericht festzustellen, welche Versorgungsleistung die ausgleichsberechtigte Person mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert in der externen Zielversorgung erlangen kann und diese den Versorgungsleistungen gegenüberzustellen, die sie bei einer fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung zu erwarten hätte.
2. Als maßgebliche Zielversorgung für den Vergleich mit der Quellversorgung ist die gesetzliche Rentenversicherung heranzuziehen, solange der ausgleichsberechtigten Person noch keine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt worden ist; dies gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person trotz entsprechender Hinweise des Gerichts ihr Wahlrecht nach § 15 VersAusglG nicht oder zugunsten einer anderen Zielversorgung ausübt.
3. Der Versorgungsträger, der die externe Teilung verlangt, hat dem Familiengericht entsprechend § 220 Abs. 4 FamFG auf Ersuchen mitzuteilen, welche Versorgung die ausgleichsberechtigte Person mit ihren biometrischen Daten im Falle einer fiktiven internen Teilung unter Berücksichtigung fiktiver Teilungskosten zu erwarten hätte.
4. Für die Beurteilung der Frage, ob die externe Teilung unter Berücksichtigung eines Toleranzrahmens von 10 % mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert verfassungskonform durchgeführt werden kann, kommt ein Vergleich der Versorgungsleistungen von Zielversorgung (bei externer Teilung) und Quellversorgung (bei fiktiver interner Teilung) auf der Basis von Rentenwerten oder von Barwerten in Betracht.
(amtliche Leitsätze)
Beschluss des BGH vom 24.03.2021 – XII ZB 230/16

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Würzburg

Flüchtlingsanerkennung für Afghanin, die eine Gruppenvergewaltigung erst vor Gericht offenbart

1. Für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens ist auch eine objektiv erhebliche Steigerung im Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung – hier: Bericht über eine Vergewaltigung – unschädlich, wenn die Umstände, die zur Verzögerung geführt haben, nachvollziehbar begründet werden können.
2. Allein Frauen droht in Afghanistan regelmäßig sexuelle Gewalt, so dass es sich um eine frauenspezifische Verfolgung handelt, die landesweit gilt.
3. Frauen bilden eine soziale Gruppe, die aufgrund der kulturellen und religiösen Gepflogenheiten in der strikt patriarchalisch geprägten Gesellschaft Afghanistans tiefgreifend diskriminiert werden und eine deutlich abgegrenzte Identität haben sowie von der sie umgebenden (männlichen) Bevölkerung als andersartig betrachtet werden.
4. Frauen, die ohne männliche Begleitung das Haus verlassen, gehören zu den besonders gefährdeten Untergruppen der Frauen. Der Umstand, dass Frauen überhaupt eigenständig ihre Familienwohnung verlassen können und über eine gewisse Bewegungsfreiheit verfügen, ist hierbei als bedeutsamer Teil des Rechts auf Selbstbestimmung anzusehen und damit als grundlegendes Menschenrecht zu qualifizieren. Aufgrund der sehr hohen identitätsstiftenden Bedeutung einer eigenständigen Lebensführung können Frauen nicht i.S.d. § 3b Nr. 4a) AsylG gezwungen werden, hierauf zu verzichten.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Würzburg vom 20.02.2018 – W 1 K 16.32644

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Buchbesprechung: Francesca Schmidt: Netzpolitik

Francesca Schmidt legt eine „feministische Einführung“ in die Netzpolitik vor und schließt damit eine Wahrnehmungslücke in der aktuellen digitalpolitischen Diskussion, die weit offen klafft. „The elephant in the room“, nämlich der allgegenwärtige Antifeminismus im Internet, findet hier eine deutliche Benennung und angemessene Einschätzungen, die dringend Eingang in die politische Arbeit finden müssen. Die Autorin, ausgebildete Germanistin, verantwortet seit Jahren als Referentin für Netzpolitik im Gunda-Werner- Institut der Heinrich-Böll-Stiftung eine Reihe hervorragender Veranstaltungen zum Thema und das Buch ist ein Destillat dieser Arbeit.

Gleich „Zum Anfang“ stellt Schmidt in der entsprechend betitelten Einleitung fest, dass Aufgabe von Netzpolitik die Schaffung eines rechtsstaatlichen Ordnungsrahmens für die gesellschaftsverändernde Digitalisierung sei. Das ist nicht mehr und nicht weniger als die Feststellung eines echten Paradigmenwechsels für Internetpolitiken. Von freiheitlicher Internetanarchie über eine sich selbst regulierende Balance im virtuellen Raum bis hin zu weltverbessernden Community-Ideologien hat sich die Netzgemeinde seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts durch alles geträumt, was science-fiction-like an staatsfernen Utopien erzählbar schien.

Preis: 3.00 EUR

bff: Frauen gegen Gewalt e.V.

Vertrauliche Spurensicherung als Kassenleistung

Forderungspapier zur Gewährleistung einer flächendeckenden niedrigschwelligen medizinischen und psychosozialen Versorgung sowie vertraulichen Spurensicherung nach sexualisierter und körperlicher Gewalt

Seit dem 01.03.2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft. Darin aufgenommen ist in §§ 27 und 132 k SGB V die Finanzierung der vertraulichen Spurensicherung nach sexualisierter und körperlicher Gewalt als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Finanziert wird zukünftig eine vertrauliche Spurensicherung nach erlebter Gewalt einschließlich Dokumentation, Laboruntersuchungen und Aufbewahrung der Befunde. Das Gesetz wird auf Länderebene umgesetzt.
Der bff und seine angeschlossenen Fachberatungsstellen wollen bei der Umsetzung des Gesetzes auf Länderebene unterstützen. Der bff empfiehlt zugleich, dass die Perspektive von Betroffenen mit sehr unterschiedlichen Erfahrungen nach erlebter Gewalt bei der Umsetzung unbedingt einbezogen werden sollte.

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Hinweis

Gutachten zu den Möglichkeiten gesetzlicher Neuregelungen im Konfliktfeld 'Gehsteigbelästigungen'

Das Gunda-Werner-Institut in der Heinrich-Böll-Stiftung hat beim Deutschen Juristinnenbund ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das von Dr. Sina Fontana, der Vorsitzenden der Kommission Verfassungsrecht, Öffentliches Recht, Gleichstellung, erstellt wurde.
Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass der Zugang zu Gesundheitsleistungen für Frauen* nicht flächendeckend gesichert ist. Neben sehr weitreichenden Werbeverboten und der Kriminalisierung von Ärzt*innen erschweren Abtreibungsgegner*innen mit sogenannten „Gehsteigbelästigungen“ den ungehinderten Zugang ungewollt Schwangerer zu Beratungseinrichtungen und ärztlichen Praxen.

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Wir gratulieren Zita Küng mit Laudatio

Wir gratulieren
Zita Küng
zum Emilie Kempin-Spyri-Preis
Zita Küng, uns allen seit vielen Jahren gut bekannt durch ihre vielfältigen Engagements für die Rechte
von Frauen und als engagierte Teilnehmerin und Mitwirkende bei den Feministischen Juristinnentagen, ist die erste Preisträgerin des Emilie Kempin- Spyri-Preises des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV). Der Preis zeichnet Rechtsanwältinnen, Personen oder Organisation aus, die sich in besonderem Maße um die Belange von Gleichstellung zwischen Frau und Mann in Beruf, Justiz, Politik und Gesellschaft verdient gemacht haben oder eine besondere Vorbildfunktion für Anwältinnen oder Anwälte haben.

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Vorankündigung

Feministischer Juristinnentag 2022

Am zweiten Maiwochenende 2021 musste leider der FJT in Leipzig zum zweiten Mal in Folge coronabedingt ausfallen. Als kleinen Ersatz hatten wir am 8. Mai ein virtuelles Forum zum Thema Digitale Gewalt gegen Frauen* veranstaltet, das die rechtlichen und rechtstatsächlichen Lücken im Schutz vor digitaler Gewalt verdeutlichte.
Der ebenfalls für 2021 geplante virtuelle DIYFJT konnte leider – wohl wegen der zunehmenden Internet-Müdigkeit – nicht stattfinden.
Umso mehr freuen wir uns jetzt auf den echten Feministischen Juristinnentag am 6.-8.Mai 2022 vor Ort in Leipzig!

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Offener Brief

An die Bundesregierung: Frauenrechtlerinnen in Afghanistan brauchen dringend unseren Schutz!

Wir bitten Sie eindringlich, neben den Botschaftsangehörigen, Mitarbeitenden der Entwicklungshilfeorganisationen
und den Ortskräften so viele Frauenrechtlerinnen wie möglich zusammen mit ihren Familien aus Afghanistan zu retten. Diese mutigen Frauen haben sich als Politikerinnen, Journalistinnen, Juristinnen, Ärztinnen und Mitarbeiterinnen von Frauenorganisationen für Frauen- und Kinderrechte eingesetzt und damit für eine offene, vielfältige und demokratische Gesellschaft. Viele von ihnen haben jahrelang gegen alle Widerstände vertrauensvoll mit den westlichen Ländern zusammengearbeitet.
Sie haben die gleiche, wenn nicht sogar noch schlimmere Behandlung durch die Taliban zu befürchten als die anderen Gruppen. Wir dürfen sie Folter und Mord durch die Taliban nicht schutzlos ausliefern.
16.8.2021
Elke Ferner, Vorsitzende UN Women Deutschland und viele weitere mitunterzeichnende Frauenorganisationen:
www.unwomen.de / #HelftAfghanistansFrauen

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2021

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Josephine Ballon

Schutz vor digitaler Gewalt – Bestandsaufnahme und Ausblick

Maßnahmen zur Bekämpfung digitaler Gewalt haben das politische Geschehen in den vergangenen zwei Jahren maßgeblich mitbestimmt. Man kann sagen: Der Gesetzgeber hat die gesamtgesellschaftliche Bedeutung von „Hass im Netz“ und anderen Ausprägungen digitaler Gewalt in den Grundzügen erkannt. Auch Erkenntnisse über die enge Verknüpfung mit dem Rechtsextremismus wurden hinreichend gewürdigt. Dies führte zur Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten Feindeslisten und zur effektiveren Bekämpfung von Cyberstalking, die allesamt kürzlich in Kraft traten.
Aus Sicht der Betroffenen von digitaler Gewalt sind all diese Maßnahmen begrüßenswert. Und dennoch muss sich der Gesetzgeber nicht unerhebliche Versäumnisse vorwerfen lassen.

Evidenz schaffen für die Betroffenheit von Frauen

So wurde es weitgehend versäumt, die besondere Betroffenheit von Frauen zu adressieren, die sich mittlerweile in diversen Studien abzeichnet und dem Gesetzgeber nicht entgangen sein kann. Immerhin wurde erst im Frühjahr 2021 eine rege mediale Debatte über die bessere statistische Erfassung von Frauenhass im Netz z.B. über die Kriminalstatistiken geführt, die bis in die höchsten Regierungskreise reichte.

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Juristinnenbund e.V.

Das Netz als antifeministische Radikalisierungsmaschine – zur Bedeutung von Frauenhass als Element extremistischer Strömungen und der radikalisierenden Wirkung des Internets

Policy Paper vom 09.09.2021 (Auszug aus Teil II, S. 6-11)

Teil I: Der djb hält es für dringend geboten, dem bisher vernachlässigten Aspekt des Antifeminismus als Prinzip extremistischer Strömungen die notwendige Aufmerksamkeit zu widmen. (…)
Teil II: Der djb hält es für überfällig, Antifeminismus und Frauenhass, die bei der extremistischen Radikalisierung im Netz eine zentrale Rolle spielen, mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen. (…)

1. Antifeminismus, Frauenhass und Extremismus

(…) „Antifeministische Einstellungen und Ressentiments ziehen sich durch alle Bereiche des Alltagslebens: Antifeministische Aussagen finden sich in Internet-Memes, -Foren und -Chats, Kunst und Musik, aber auch im Schul- und Berufsleben, in Partnerschaften, Familien und Freundschaftsbeziehungen.“

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Charlotte Spieler

Buchbesprechung: Claudia Burgsmüller, Brigitte Tilmann unter Mitarbeit von Ute Weinmann: Institutionelles Versagen beim Umgang mit sexueller Gewalt im schulischen Kontext

Springer VS Verlag für Sozialwissenschaften, Heidelberg 2019

Ein Buch, dem man viele Leser*innen wünscht, ein Buch, das lesenswerter und spannender ist als der etwas spröde Titel und die schlicht-sachliche Aufmachung es erwarten lassen. Schon nach wenigen Seiten war ich gepackt von dem, was da berichtet wurde, ich habe das Buch bis zum Ende mit großen Erwartungen gelesen, die nicht enttäuscht wurden.
Es geht um die Elly-Heuss-Knapp-Schule in Darmstadt. Sie wurde 1954 gegründet als öffentliche Volksschule, später Grund- und Hauptschule, zeitweise mit Förderstufe. Das Besondere war, dass sie im Grünen nach modernen architektonischen Gesichtspunkten errichtet und nach damals neuen aufgeschlossenen pädagogischen Prinzipien geführt wurde. An dieser Schule war der Lehrer Erich Buß von 1954 bis 1992, also 38 Jahre lang, tätig. Während dieser Zeit hat er ungehindert unzählige Jungen auf heftigste Art und Weise sexuell missbraucht.

Preis: 3.00 EUR

Lucy Chebout

Queere Elternschaft im Recht – Über mutige Nodoption-Familien, Party und Protest

Das Hamburger Pride-Motto in diesem Jahr lautet: „Keep on fighting. Together.“ Neben der Party also auch Protest?
Aktuell kämpfen Regenbogenfamilien in Deutschland für ihre Rechte. Dieses Thema gibt in diesem Jahr Anlass zum Feiern, aber auch für Protest und passt deshalb ganz wunderbar zum diesjährigen CSD-Motto. Vielleicht erinnern Sie sich, wie wir im Sommer 2017 die „Ehe für alle“ gefeiert haben. Damals dachten viele, jetzt ist die volle Gleichstellung erreicht, die letzte Bastion der rechtlichen Diskriminierung beseitigt. In der Tat, mit der „Ehe für alle“ wurden schwule und lesbische Lebensgemeinschaften, so sie wollen, Eheleuten formal gleichgestellt.
Das Abstammungsrecht regelt, wer die rechtlichen Eltern eines Kindes sind, und rekurriert für die Zuordnung ganz wesentlich auf die Ehe.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Verbot sichtbarer Zeichen religiöser, politischer, weltanschaulicher Überzeugung am Arbeitsplatz in engen Voraussetzungen bei Einhaltung strikten Neutralitätsgebots nicht unmittelbar diskriminierend – günstigere nationale Vorschriften möglich

1. Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass eine interne Regel eines Unternehmens, die den Arbeitnehmern das Tragen jedes sichtbaren Zeichens politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, gegenüber Arbeitnehmern, die aufgrund religiöser Gebote bestimmte Bekleidungsregeln befolgen, keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie darstellt, sofern diese Regel allgemein und unterschiedslos angewandt wird.
2. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung, die sich aus einer internen Regel eines Unternehmens ergibt, die den Arbeitnehmern das Tragen jedes sichtbaren Zeichens politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, mit dem Willen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden kann, eine Politik politischer, weltanschaulicher und religiöser Neutralität gegenüber seinen Kunden oder Nutzern zu verfolgen,...

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Entschädigung wegen Einstellungsdiskriminierung – Kopftuchverbot

Die Regelung in § 2 Berliner NeutrG, wonach es Lehrkräften und anderen Beschäftigten mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen ohne weiteres u.a. verboten ist, innerhalb des Dienstes auffallende religiös oder weltanschaulich geprägte Kleidungsstücke, mithin auch ein islamisches Kopftuch zu tragen, ist, sofern das Tragen dieses Kleidungsstücks nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist, verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie das Tragen des Kopftuchs innerhalb des Dienstes nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität verbietet. (amtlicher Leitsatz)
Urteil des BAG vom 27.08.2020, 8 AZR 62/19

Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen der Religion zu zahlen.
Die Klägerin ist Diplom-Informatikerin. Sie bezeichnet sich als gläubige Muslima und trägt als Ausdruck ihrer Glaubensüberzeugung ein Kopftuch. Die Klägerin bewarb sich beim beklagten Land im Rahmen eines Quereinstiegs mit berufsbegleitendem Referendariat auf eine Stelle als Lehrerin in den Fächern Informatik und Mathematik in der Integrierten Sekundarschule (ISS), dem Gymnasium oder der beruflichen Schule.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des HessLAG mit Hinweis

Mittelbare Diskriminierung von Frauen im Sozialplan

Eine Regelung in einem Sozialplan, die für einen pauschalen Zuschlag auf die Abfindung für unterhaltsberechtigte Kinder an die „Eintragung des Kindes auf der Lohnsteuerkarte“ anknüpft, d.h. an einen Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal, benachteiligt mittelbar Frauen. Dies beruht darauf, dass bei der Lohnsteuerklasse V Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nicht vorgesehen sind und noch deutlich mehr Frauen als Männer die Lohnsteuerklasse V wählen.
Die alleinige Anknüpfung in dem Sozialplan an den Kinderfreibetrag war nicht durch das begrenzte Volumen des Sozialplans oder Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt (insoweit gegen BAG 12.03.1997 – 10 AZR 648/96).
Urteil des HessLAG vom 28.10.2020 – 18 Sa 22/20 (rechtskräftig)

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Erhöhung einer Sozialplanabfindung. Die Klägerin macht geltend, sie werde als Frau mittelbar diskriminiert.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Baden-Württemberg

Keine sachgrundlose Befristung bei lange zurückliegender Vorbeschäftigung

1. Eine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber im Vollzeitarbeitsverhältnis von 5 Monaten, die schon 15 Jahre lang zurücklag, steht einer sachgrundlosen Befristung entgegen, wenn die Unterbrechung der Erwerbsbiografie nicht mit einer beruflichen Neuorientierung einherging, sondern familiärer Auszeit zur Kindererziehung geschuldet war.
2. Eine Klausel im Formulararbeitsvertrag, mit der bestätigt wird, nicht bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden zu haben, ist gem. § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam, denn sie ist als Tatsachenbestätigung geeignet, die Beweislast zulasten des anderen Vertragsteils und zugunsten des Verwenders zu verändern.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 11.3.2020, 4 Sa 44/19

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und über Weiterbeschäftigung.
Die am … geborene, verheiratete und (mittlerweile) gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin wurde von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 5. April 1999 mit Wirkung ab 6. April 1999 eingestellt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Karlsruhe

Keine Fortsetzung des Wechselmodells. Keine Aufrechterhaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts. Keine Einholung eines Sachverständigengutachtens

Ein Wechselmodell ist auf Seiten des Kindes nur in Betracht zu ziehen, wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht. Wesentlicher Aspekt ist zudem, vor allem bei Kindern im Jugendalter, der vom Kind geäußerte Wille. Im Verhältnis der Eltern erfordert das Wechselmodell regelmäßig einen erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, so dass bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung ein Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15).
Kommt danach ein Wechselmodell nicht (mehr) in Betracht, kann das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht beibehalten werden, weil die Eltern sich über den künftigen Lebensmittelpunkt ihres Sohnes nicht einig sind.
(Leitsätze des Gerichts)
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 16.12.2020 – 20 UF 56/20

Aus dem Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den am … geborenen M. […]
M. ist aus der am 04.01.2006 geschlossenen Ehe der Beteiligten hervorgegangen. Die Trennung erfolgte im Jahr 2009. Seither haben beide Kindeseltern und M. zunächst in D. gelebt, bis die Kindesmutter im Sommer 2019 in das benachbarte Sch. gezogen ist, wo sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten lebt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Kein Ordnungsgeld gegen gestalkte Frau wegen Fotobeweis

Das Opfer eines Stalkers hat ein berechtigtes Interesse daran, diesen bei einem wiederholten Verstoß gegen einen gerichtlich gebilligten Vergleich in einer Gewaltschutzsache zu Beweissicherungszwecken zu fotografieren mit der Folge, dass der mit diesem Handeln objektiv verwirklichte Verstoß gegen das auch vom Opfer zugesagte, im Vergleich vereinbarte Kontakt- und Näherungsverbot gerechtfertigt ist und gegen das Opfer keine Ordnungsmittel festzusetzen sind.
(Leitsatz des Gerichts)
Beschluss des KG Berlin vom 27.04.2021 – 16 WF 27/21

Aus dem Sachverhalt:
Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht mit dem angegriffenen, am 5. Februar 2021 erlassenen Beschluss gegen sie ein Ordnungsgeld verhängt hat, weil sie einem am 13. November 2020 abgeschlossenen, familiengerichtlich bestätigten Vergleich in einer einstweiligen Gewaltschutzsache zuwidergehandelt haben soll. […]
Die Antragstellerin war von etwa 2013 bis April 2017 die Lebenspartnerin des Antragsgegners. Seit der Trennung der Beteiligten wird die Antragstellerin von ihm „gestalkt“.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Hannover

Flüchtlingseigenschaft für alleinerziehende irakische Kurdin

1. Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne familiären Rückhalt bilden eine bestimmte soziale Gruppe i. S. v. § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, denen geschlechtsspezifische Verfolgung drohen kann. Sie werden wegen ihrer deutlich abgegrenzten Identität von der irakischen Gesellschaft als andersartig betrachtet, nach verbreiteter Einschätzung sogar als gesellschaftlicher Fremdkörper.
2. Für alleinstehende Frauen in der kurdischen Autonomieregion gibt es keine innerstaatliche Fluchtalternative. Das liegt an der schwierigen humanitären Lage in der kurdischen Autonomieregion generell und auch daran, dass eine alleinerziehende Frau ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr selbst bei Umzug an einen anderen Ort in der Autonomieregion nicht in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Hannover vom 07.10.2019 – 6 A 5999/17

Zum Sachverhalt:
Die KlägerInnen, Mutter (Klägerin zu 1) und minderjähriger Sohn (Kläger zu 2), irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit, begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie stammen aus der Stadt Sulaimaniyya in der gleichnamigen Provinz.

Preis: 3.00 EUR

Susanna Roßbach

Buchbesprechung: Konstanze Plett: Geschlechterrecht

Herausgegeben von Marion Hulverscheidt, transcript Verlag, Bielefeld 2021

Als im September 2020 die US-amerikanische Verfassungsrichterin Ruth Bader Ginsburg starb, fragten sich feministische Rechtswissenschaftler*innen hierzulande: Wer ist eigentlich die deutsche RBG? Falls noch nicht geschehen, sollte Konstanze Plett in diesem Zusammenhang unbedingt genannt werden! Der Sammelband „Geschlechterrecht“ vermittelt einen Eindruck einer bemerkenswerten Juristin und ihres jüngsten akademischen Lebensthemas: den Rechten intergeschlechtlicher Menschen.
Konstanze Plett, 1947 geboren, war in ihrem beruflichen Leben vieles: Jura-Studentin in Marburg, Tübingen und Hamburg, Journalistin, Referendarin, Aktivistin für die Abschaffung der Anrede „Fräulein“, Vertreterin verschiedener Organisationen in der Arbeitsgemeinschaft Hamburger Frauenorganisationen, wissenschaftliche Hilfskraft an der Uni Hamburg, Mitarbeiterin in der Sozialwissenschaftlichen Forschungsgruppe am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht und am Zentrum für Europäische Rechtspolitik, Sprecherin des Zentrums für Feministische Studien an der Uni Bremen, später dort Jura-Professorin und Studiendekanin, Bevollmächtigte für die Verfassungsbeschwerde „Dritte Option“, Trägerin des Bundesverdienstkreuzes.

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Frauenrat

Klimaschutz geht alle an!

Ursache, Folgen, Auswirkungen und Anpassungsleistungen des Klimawandels sind nicht geschlechtsneutral.
Frauen und Männer sind durch strukturelle Geschlechterunterschiede unterschiedlich an den Ursachen des Klimawandels, wie der Verursachung von Treibhausgasemissionen, beteiligt. Frauen und Männer sind auch von den Folgen der Klimaanpassung unterschiedlich betroffen und können als Akteur*innen des Wandels unterschiedliche Wirkungen erzielen.
Um bestehende Ungleichheiten zwischen Geschlechtern nicht zu verstärken, müssen Klimaschutz und Geschlechtergerechtigkeit unabdingbar zusammen gedacht werden.
Die Geschlechterperspektive auf Klimaschutz gewinnt in den letzten Jahren an Aufmerksamkeit, insbesondere in internationalen Debatten. Der Gender Aktionsplan (GAP) von 2017 fordert auf internationaler Ebene, Klimapolitik geschlechtersensibel zu gestalten. Auch die Rolle der Care-Arbeit im Kontext von Degrowth wird zunehmend von Wissenschaftler*innen in die klimapolitische Debatte eingetragen.

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Literaturhinweise

Archiv der deutschen Frauenbewegung – AddF: Unfruchtbare Debatten? 150 Jahre gesellschaftspolitische Kämpfe um den Schwangerschaftsabbruch, Schwerpunktheft ARIADNE – Forum für Frauenund Geschlechtergeschichte Nr. 77, Kassel 2021
bff: Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe / Nivedita Prasad (Hg.): Geschlechtsspezifische Gewalt in Zeiten der Digitalisierung, transcript Verlag, open access
Braun, Katherine / Dinkelaker, Samia: Nach der »Willkommenskultur «. Schutz für geflüchtete Frauen* im Spannungsfeld von besonderer Schutzbedürftigkeit und restriktiven Migrationspolitiken, in: Nach der »Willkommenskultur«, edited by Samia Dinkelaker, Nikolai Huke and Olaf Tietje, transcript Verlag, Bielefeld 2021
Dackweiler, Regina-Maria / Rau, Alexandra / Schäfer, Reinhild (Hg.): Frauen und Armut – feministische Perspektiven, Barbara Budrich Verlag, Opladen, Berlin 2020
Ebner, Julia: Radikalisierungsmaschinen – Wie Extremisten die neuen Technologien nutzen und uns manipulieren, Suhrkamp, Berlin 2021
Endler, Rebekka: Das Patriarchat der Dinge. Warum die Welt Frauen nicht passt, Dumont, Köln 2021
Feest, Johannes / Pali, Brunilda (Hg.): Gerlinda Smaus: „Ich bin ich“: Beiträge zur feministischen Kriminologie, Springer, Wiesbaden 2020

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2020

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2020

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„Nach Hanau“ – Gespräch zwischen den STREIT-Redakteurinnen Malin Bode aus Bochum und Zümrüt Turan-Schnieders aus Hanau

Malin Bode: Wer ist die Hanauer Redakteurin der STREIT Zümrüt Turan-Schnieders? – Eine niedergelassene Rechtsanwältin in eigener Praxis!

Zümrüt Turan-Schnieders: Mir fällt es hier etwas schwer über mich zu reden, aber ich fange mal damit an, wie ich nach Deutschland kam. Das war 1973, für mich nicht nur ein Meilenstein, sondern eine grundlegende Richtungsänderung in meinem Leben. Geboren bin ich Anfang 1959 in Ankara.
Mein Vater ist 1965 nach Bonn gekommen. Er wurde als Lehrer mit vielen anderen Lehrern von der türkischen Regierung nach Deutschland geschickt, damit er hier Deutsch lernen konnte, um dann zurück in der Türkei Deutsch als Fremdsprache zu lehren.

Preis: 3.00 EUR

Kerstin Feldhoff

Umfang des unionsrechtlich gebotenen Viktimisierungsschutzes zugunsten von Unterstützer*innen einer diskriminierten Person

Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 20.6.2019 – C-404/18 (Hakelbracht)
Die Entscheidung des EuGH betrifft eine Regelung der Richtlinie 2000/54, die bislang wenig Aufmerksamkeit erfahren hat. Es ist, soweit ersichtlich, die erste Entscheidung des EuGH zu Art. 24. Die Regelung verpflichtet die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Arbeitnehmer*innen und Arbeitnehmervertreter*innen vor Benachteiligungen durch den Arbeitgeber zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Unterstützerin einer wegen ihrer Schwangerschaft benachteiligten Frau genießt ebenfalls Diskriminierungsschutz im Arbeitsverhältnis

Wird eine Frau vom Arbeitgeber wegen ihres Geschlechts benachteiligt und erhält sie in der Weise von einer anderen Arbeitnehmerin Unterstützung, dass diese als Zeugin im Rahmen einer Untersuchung der Beschwerde aufgetreten ist und ihre Zeuginnnenaussage den in dieser Regelung vorgesehenen Formerfordernissen entspricht, ist Art. 24 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen dahingehend auszulegen, dass auch diese Unterstützerin gegen Benachteiligung geschützt ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil EuGH vom 20. Juni 2019 – C-404/18 „Hakelbracht“

Aus den Gründen:
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 24 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
(ABl. 2006, L 204, S. 23).

Preis: 3.00 EUR

Sylvia Cleff Le Divellec

Die ‚Privatscheidung’ nach französischem Modell – eine Darstellung und erste Bilanz nach drei Jahren einvernehmlicher Ehescheidung ohne Gericht

Am 1. Januar 2017 trat eine wichtige Reform des französischen Scheidungsrechts in Kraft. Danach ist es Eheleuten in Frankreich nun möglich, ihre Ehe ohne jegliche Beteiligung des Gerichts ausschließlich unter Mitwirkung von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen durch einen Scheidungsvertrag zu scheiden (Art. 229 Cc). Bereits im folgenden Jahr 2018 wurden über 70 % der Ehen nach diesen neuen Regeln geschieden. Die Zufriedenheit mit dem neuen Scheidungsverfahren und der Arbeit und Rolle der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in diesem Verfahren ist nach einer Umfrage des französischen Anwaltsrates aus dem Jahr 2018 bei allen befragten Beteiligten1 mit 84 % sehr hoch.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH mit Anmerkung

Facebook muss Hass-Postings eines „viralen Schwarms“ gegen Politikerin aktiv suchen und weltweit löschen

Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), insbesondere ihr Art. 15 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass sie es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt,
– einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Anmerkung zum Urteil des EuGH „Glawischnig-Piesczek“ vom 3. Oktober 2019 – C-18/18

Das Urteil ist ein Erfolg bei der Bekämpfung antifeministischer Hassrede. Ob es einen Fortschritt bei der Gestaltung von Meinungsfreiheit im internationalen Cyberspace darstellt, ist allerdings fraglich.

Der Fall ist unter zwei Gesichtspunkten exemplarisch. Die beschimpfte Frau war politisch aktiv. Und die beschimpfte Person war eine Frau. Es sind die politisch aktiven Personen in der Gesellschaft, die von konzertierten Hassrede-Aktionen im Netz gezielt getroffen werden sollen. Die organisierte technisch versierte anonyme strategische Verbreitung hetzerischer Inhalte macht Hassrede zu einem ernsthaften Demokratieproblem. Und es sind Frauen, die – dem Geschlechterverhältnis aus der realen Welt geschuldet – durch Hass-Postings im Netz weit verletzbarer sind als Männer.1 Von Hass-Postings im Netz betroffen sind Politikerinnen schlicht häufiger als Politiker.

Preis: 3.00 EUR

Zwischenruf aus Straßburg zu Art. 8 EMRK – Adoptionsrecht und Leihmutterschaft

2019 hat der EGMR einige Entscheidungen zum Reproduktionsrecht getroffen, die im Hinblick auf Fragen der Leihmutterschaft und der Eispende eine klare Auslegung des Art. 8 EMRK erkennen lassen.
Dies erfolgte vor dem Hintergrund einer sehr uneinheitlichen Rechtslage zur Leihmutterschaft in den 44 Vertragsstaaten des EGMR. In neun Vertragsstaaten ist Leihmutterschaft ausdrücklich erlaubt, in zehn weiteren wird sie offenbar toleriert und in 25 Staaten ist sie explizit oder implizit verboten.

Auf die Anfrage des französischen Cour de Cassation (Request No. P16-2018-001) entschied die Große Kammer des EGMR am 10. April 2019 in einem „beratenden Gutachten“ über den Fall der Eintragung einer „Bestellerin“ in das Geburtsregister, und zwar als Mutter eines Kindes, das im Ausland, in diesem Fall in Kanada, nach den dort geltenden Regeln von einer Leihmutter ausgetragen worden war. Biologischer Vater des Kindes war der Ehemann der Klägerin/ Bestellerin, genetische Mutter eine Eispenderin/die Leihmutter. Die kanadische Geburtsurkunde benannte die Klägerin/Bestellerin als „Mutter“.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Hessen

Kündigungsverbot schwangerer Frauen vor Dienstantritt

Das Kündigungsverbot gemäß § 17 MuSchG gilt auch bei einer Kündigung vor Dienstantritt.
Urteil des LAG Hessen vom 13.06.2019, 5 Sa 751/18 (nrk. Revision anhängig BAG 2 AZR 498/19)

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über das Eingreifen des Kündigungsverbots des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit.

Der Beklagte betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei. Er beschäftigt in der Regel nicht mehr als 10 Arbeitnehmer/ innen. Am 09./14.12.2017 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag über eine Teilzeittätigkeit der Klägerin als Rechtsanwaltsfachangestellte. Das Arbeitsverhältnis sollte am 01.02.2018 mit einer sechsmonatigen Probezeit beginnen, während derer beiderseitig mit einer Frist von zwei Wochen hätte gekündigt werden können. Ferner verpflichtete sich die Klägerin, im Falle einer schuldhaften Nichtaufnahme oder vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit eine Vertragsstrafe in Höhe eines Gesamtmonatseinkommens zu zahlen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Eberswalde

Voller Nachtschichtzuschlag für Eiskremherstellerinnen

Eine tarifliche Regelung, die für diejenigen, die in Schicht arbeiten, in der Nachtschicht geringere Nachtschicht- Zuschläge vorsieht, als für andere Beschäftigte, die in der Nacht arbeiten, verstößt gegen Art. 3 GG.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des ArbG Eberswalde vom 12.09.2019 – 1 Ca 375/19, nrkr.

Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Zahlung eines tariflichen Nachtzuschlages.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.06.1993 als Anlagenfachkraft gegen eine monatliche Bruttovergütung von 2.506,32 Euro (15,19 Euro brutto pro Stunde) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbar der Manteltarifvertrag (nachfolgend MTV) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden der Rosen Eiskrem Süd GmbH, Werk Prenzlau vom 12.02.2018. Soweit für den Rechtsstreit erheblich, haben die Tarifvertragsparteien folgendes geregelt:

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG – FamG Bremen mit Anmerkung

Verfahrenskostenhilfe für Dolmetscherkosten beim Mandantinnengespräch

In Ergänzung des Beschlusses vom 27.02.2018 (Gewährung von Verfahrenskostenhilfe) sind die Kosten für die Inanspruchnahme eines Dolmetschers für die rumänische Sprache für bis zu 4 Stunden Mandantengespräch über das vorgelegte Sachverständigengutachten zwischen der Beteiligten zu 7. (Kindesmutter) und ihrer Bevollmächtigten als Verfahrenskosten zu tragen.
Beschluss des AG – FamG Bremen vom 30.10.2019, 65 F 61/18 VKH

Aus den Gründen:
[…] Die Entscheidung ergeht von Amts wegen. Sie erfolgt angesichts des Umfangs und der Bedeutung des Sachverständigengutachtens für das weitere Verfahren aus dem Grundsatz der effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs in einem grundrechtsrelevanten Verfahren (Entzug der elterlichen Sorge).

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Keine Kostenvorschusspflicht gem. § 14 FamGKG für die Antragstellerin im Umgangsabänderungsverfahren

Nach § 21 FamGKG schuldet derjenige, der das Verfahren des Rechtszuges beantragt, die Kosten, wenn das Verfahren nur durch einen Antrag eingeleitet werden kann. Ein Umgangsverfahren gemäß § 1684 BGB und ein Abänderungsverfahren gemäß § 1696 BGB nach einem bereits vorausgegangenen, mit einer gerichtlichen Entscheidung abgeschlossenen Umgangsverfahren, sind keine Antragsverfahren in diesem Sinne.
(Leitsätze der Redaktion)
KG Berlin, Beschluss vom 15.06.2018 – 13 WF 142/18

Aus den Gründen:
I. […]
Die Mutter hat zunächst im vorliegenden Verfahren Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Abänderung der Umgangsregelung durch Beschluss des Kammergerichts vom 6. Mai 2016 – 13 UF 40/16 – beantragt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Würzburg

Geschlechtsspezifische Verfolgung einer Eritreerin

1. Eine Verfolgung kann nach § 3b Abs. 4 AsylG (Art. 10 Absatz 1 d RL 2011/95/EU) wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft.
2. Bei einer Zwangsverheiratung mit dem Vergewaltiger handelt es sich um eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
3. Es handelt sich bei den mit einer aufgenötigten Eheschließung einher gehenden Rechtsverletzungen um eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
4. Eine Zwangsverheiratung verstößt gegen die Freiheit der Eheschließung, die in internationalen Konventionen (Art. 13 EMRK, Art. 9 GR-Charta, Art. 16 Abs. 2 UN-Menschenrechtserklärung) garantiert ist.
5. Der eritreische Staat ist zur Überzeugung des Gerichts nicht willens und in der Lage, Frauen, die von ihrer Familie bedroht oder gegen ihren Willen zwangsverheiratet werden, Schutz zu bieten.
Urteil des VG Würzburg vom 20.2.2019 – W 3 K 18.31910

Preis: 3.00 EUR

Anna Hochreuter

Buchbesprechung: Schwedens feministische Außenpolitik – ein Handbuch

Das Handbuch für Schwedens feministische Außenpolitik vom August 20181 ist eine Zusammenfassung realpolitischer feministischer Außen-, Entwicklungsund Außenhandelspolitik, erarbeitet unter den Ministerinnen Margot Wallström (Außenministerin), Isabella Lövin (Internationale Zusammenarbeit und Klima) und Ann Linde (EU-Angelegenheiten und Handel). Es beschreibt die im Oktober 2014 proklamierte gemeinsame Initiative dieser drei Ministerinnen.

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Anke Stelkens

Buchbesprechung: Hensel/Schönefeld/Kocher/Schwarz/Koch (Hrsg.): Selbstständige Unselbstständigkeit

edition sigma in der Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2019

Die Autorinnen und Autoren nähern sich in dieser interdisziplinären Untersuchung zum „Crowdworking zwischen Autonomie und Kontrolle“ einem Phänomen, dessen gesellschaftliche Auswüchse noch nicht einschätzbar sind. Fest steht, dass sich durch die Digitalisierung die Verhältnisse auf dem Erwerbsarbeitsmarkt grundlegend verändern werden und dies faktisch bereits stattfindet.
Crowdworking meint Erwerbstätigkeiten, die in Form von Einzelarbeitsaufträgen über Internetplattformen vermittelt werden. Unternehmen bzw. sogenannte Crowdsourcer*innen schreiben dort ihre mehr oder weniger komplexen Einzelaufgaben aus, das ist der sogenannte Call.

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Stellungnahme der Zentralen Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser

Femizid – Mord an einer Frau, weil sie eine Frau ist

Femizide sind keine dramatischen Einzelfälle, wie sie medial noch zu häufig dargestellt werden. Sie haben System und sind Produkt eines gesellschaftlichen Ganzen. Mit Femizid ist die vorsätzliche Tötung einer Frau aufgrund eines angeblichen Verstoßes gegen tradierte und normative Rollenvorstellungen gemeint. Frauen, die selbstbestimmt über ihr Leben, ihren Körper und ihre Sexualität entscheiden wollen, werden von denen, die dies nicht dulden, gewaltvoll bestraft. In Deutschland treten Femizide meist als ,Trennungstötung‘ auf: also die Tötung der derzeitigen oder ehemaligen Partnerin wegen der durchgeführten oder beabsichtigten Trennung.

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Hinweis

Ende der Männergesangsvereine? – Geschlechterselektive Vereine sollen ihren Gemeinnützigkeitsstatus verlieren

Das Bundesfinanzministerium erarbeitet zurzeit eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts. Begrenzen Vereine ihre Mitgliedschaft ohne nachvollziehbaren Grund auf ein Geschlecht, sollen ihnen künftig die Steuerprivilegien, die sich aus dem Status der Gemeinnützigkeit ergeben, gestrichen werden. Oder kurz in den Worten des Finanzministers Olaf Scholz, „Wer Frauen ausschließt, soll keine Steuervorteile haben“. Hintergrund ist das sogenannte „Freimaurer- Urteil“ des BFH (Urteil vom 17.05.2017, Az.: VR 52/15), wo eine frauenausschließende Satzung den Verlust der Gemeinnützigkeit begründet hatte.

Preis: 3.00 EUR

Hinweis der Redaktion

Wenn Kinder in der Corona-Krise zu Hause betreut werden müssen – Eltern-Entschädigung

Seit dem 30.3.2020 gilt eine Regelung zur „Eltern- Entschädigung“. Mütter und Väter, die erwerbstätig sind und ihre Kinder wegen Schul- oder Kita- Schließungen jetzt selbst betreuen müssen, haben schon bisher gemäß § 275 Abs. 3 BGB das Recht, nicht zur Arbeit zu gehen.
Die Verdienstausfälle, die sie dadurch erleiden, können sie jetzt gemäß § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (in Höhe des Kurzarbeitergeldes) durch den Arbeitgeber als eine Art Lohnfortzahlung gezahlt bekommen.
In den ersten Tagen sollte ihnen auch gemäß § 616 BGB Entgeltfortzahlung zustehen.

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Pressemitteilung des bff: Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe. Frauen gegen Gewalt e.V.

Neues Entschädigungsrecht greift zu spät

Am 29.11.2019 entscheidet der Bundesrat über das neue Soziale Entschädigungsrecht. Es enthält deutliche Verbesserungen für gewaltbetroffene Frauen. Der bff kritisiert das späte Inkrafttreten.
Am 7.11.2019 hat der Bundestag das neue Soziale Entschädigungsrecht (SER) beschlossen. Das Gesetz passiert am 29. November den Bundesrat. Ziel ist es, dass Opfer von Gewalttaten schneller und zielgerichteter Hilfe und Entschädigung erhalten.
Der bff kritisiert, dass die meisten Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts erst zum 1. Januar 2024 in Kraft treten sollen. „Das ist deutlich zu spät und gewaltbetroffenen Frauen nur schwer vermittelbar“, so Katharina Göpner, Referentin des bff: Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe.

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Hinweis

djb fordert Berücksichtigung von Antifeminismus bei der Bekämpfung von Hasskriminalität

Hasskriminalität hat eine Geschlechterdimension, die in der rechtspolitischen Diskussion immer noch weitgehend ausgeblendet wird. Dies gilt auch für die beiden Gesetzentwürfe, die die Bundesregierung Anfang 2020 zur „Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ und zur „Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“ vorgelegt hat.

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Wir gratulieren

Ulrike Lembke wurde zur Richterin am Berliner Verfassungsgerichtshof gewählt

Am 5. März 2020 haben die Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses Ulrike Lembke mit einer deutlichen Mehrheit von 130 Ja- zu 9 Nein-Stimmen bei 11 Enthaltungen zur Richterin am Berliner Verfassungsgerichtshof gewählt.
Ulrike Lembke ist Professorin für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien an der Humboldt- Universität zu Berlin, aktives Mitglied im DJB und Vorstandsmitglied im Feministischen Rechtsinstitut.

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Feministischer Juristinnentag – FJT – Absage

Die Organisationsgruppe des FJT hat aufgrund der Corona-Pandemie schweren Herzens entschieden, den im Mai 2020 in Leipzig geplanten FJT auf nächstes Jahr zu verschieben. Der nächste FJT wird voraussichtlich vom 7. bis 9. Mai 2021 in Leipzig stattfinden. Die bereits verlosten Plätze behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Die Organisationsgruppe wird alle angemeldeten Teilnehmerinnen* etwa 4 Monate vor dem FJT per E-Mail kontaktieren und um eine Bestätigung des Platzes bitten. Informationen dazu
www.feministischer-juristinnentag.de

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2020

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Dagmar Freudenberg

Istanbul-Konvention – Pflicht und Kür des Schutzes vor genderbezogener und häuslicher Gewalt

Zunächst einmal möchte ich mich herzlich bedanken für die Gelegenheit, aus Anlass des heutigen Tages gegen Gewalt an Frauen den Festvortrag zu halten. Ein Fest ist dieser Tag eigentlich erst, wenn die Istanbul-Konvention vollständig umgesetzt ist.

Gleichwohl ist es mir eine große Ehre und ein persönliches Anliegen an diesem bedeutungsvollen Tag zu Ihnen über die Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt des Europarats – kurz: die Istanbul-Konvention – zu sprechen. Lassen Sie mich bitte zunächst
zur Vermeidung von Verwechslungen kurz den Unterschied zwischen der europäischen Union (der EU) und dem Europarat (Council of Europe), also dem Urheber der Istanbul-Konvention, skizzieren:

Preis: 3.00 EUR

Cara Röhner

Paritätsgesetze und ihre verfassungsmäßige Begründung

I. Einleitung
Seit dem Beginn der Bundesrepublik Deutschland sind Frauen in allen Parlamenten und kommunalen Vertretungen deutlich unterrepräsentiert. Aufgrund des Jubiläums des Frauenwahlrechts gibt es inzwischen eine Debatte darüber, was geschlechtergerechte Demokratie bedeuten kann. In der Politik wird dies vor allem über Paritätsgesetze diskutiert, die eine gleiche Anzahl von Frauen und Männern in den Parlamenten gewährleisten sollen. Die Länder Brandenburg und Thüringen haben im Jahr 2019 die ersten deutschen Paritätsgesetze verabschiedet.
In der wissenschaftlichen Debatte zeigt sich, dass Uneinigkeit über die verfassungsrechtliche Bewertung von Paritätsgesetzen besteht. Kritische Stimmen erheben zahlreiche Einwände, insbesondere, dass diese gegen das repräsentative Demokratieverständnis des Grundgesetzes, die Parteifreiheit und die Wahlrechtsgleichheit verstoßen. Es liege an den Frauen, sich in Parteien zu engagieren und Parteien mit einer frauenfreundlichen Programmatik zu wählen.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Doris König: Der Schutz von Frauenrechten im Rahmen der Vereinten Nationen

Aus: STREIT 4/96, S. 159-167 (Auszug)
(…) Die Ausgangslage in den Vereinten Nationen war dadurch gekennzeichnet, daß im Jahre 1945 nur 30 der 51 Gründungsmitglieder den Frauen das Wahlrecht gewährten. (…) Um den Frauen erstmals weltweit die Mitwirkung an politischen Entscheidungsprozessen zu ermöglichen, verabschiedete die Generalversammlung am 10.12.1952 das Übereinkommen über die politischen Rechte der Frauen, das den Frauen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht, öffentliche Ämter zu besetzen, sichert. Dieses Abkommen beruhte auf den umfangreichen Vorarbeiten der Frauenrechtskommission. Im Bereich der entgeltlichen Beschäftigung sowie auf dem Gebiet der Erziehung und Ausbildung arbeitete die Kommission eng mit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und mit der UNESCO zusammen. Die Gleichstellung der Frau am Arbeitsplatz wurde in zwei Übereinkom¬men der ILO sichergestellt, dem Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29.06.195 l und dem Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25.06.1958.

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Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen mit Anmerkung

Mutterschaftsgeld während Arbeitslosigkeit und Elternzeit für erstes Kind

1. Die Voraussetzungen für eine einen Mutterschaftsgeldanspruch begründende Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung kann durch eine nahtlose Kette von Erhaltungstatbeständen des § 192 SGB V hergestellt werden.
2. Rechtsfolge der erhaltenen Mitgliedschaft ist, dass die erhalten gebliebene Pflichtmitgliedschaft eine vollwertige Pflichtmitgliedschaft ist, während der grundsätzlich alle in Betracht kommenden Leistungsansprüche erworben werden können.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.12.2019, L 16 KR 191/18 (rk.)

Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Mutterschaftsgeld für ihr am 3. April 2017 geborenes zweites Kind. Die […] Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie war bis zum 31. Dezember 2015 befristet versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 1. Januar 2016 bezog sie Arbeitslosengeld (Alg) I bis zum 24. Januar 2016, ab dem 25. Januar 2016 Mutterschaftsgeld für ihr erstgeborenes Kind und ab 5. Mai 2016 bis 8. März 2017 Elterngeld.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LSG Baden-Württemberg

Große Witwenrente trotz Ehedauer von weniger als einem Jahr

Auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 09.10.2019, L 2 R 3931/18

Aus dem Sachverhalt:
Streitig ist die Gewährung einer großen Witwenrente aus der Versicherung des am 8.1.2016 verstorbenen K. S. (im Folgenden: Versicherter) unter dem Gesichtspunkt einer sog. Versorgungsehe.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Altersvorsorgeunterhalt: Zuschlag für eine zusätzliche Altervorsorge

Jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge betreibt, ist es geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu ermöglichen.
(4. amtlicher Leitsatz)
BGH, Beschluss vom 25.9.2019 – XII ZB 25/19

Aus dem Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin begehrt als Scheidungsfolgesache nachehelichen Unterhalt vom Antragsgegner. […]

Aus den Gründen:
[…]
III. […]
e) Rechtsfehlerfrei – und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen – hat das OLG der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts nicht nur den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern darüber hinaus auch einen Zuschlag von vier Prozentpunkten für eine zusätzliche Altersvorsorge zugrunde gelegt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Erörterung im Rechtssinne findet nicht statt, wenn eine Beteiligte nicht ordnungsgemäß geladen wurde oder krankheitsbedingt nicht erscheinen kann und entweder Terminsverlegung beantragt hat oder die krankheitsbedingte Verhinderung dem Gericht bekannt ist.
Für den Antrag auf Neuentscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung gilt nicht die Beschwerdefrist von zwei Wochen gemäß § 63 Abs. 2 FamFG.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des KG Berlin vom 31.01.2020 – 19 UF 3/20

Aus den Gründen:
I.
Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist eine einstweilige Anordnung, durch die der Mutter ein Teilbereich der elterlichen Sorge für ihren Sohn L. entzogen worden ist.
Die Beteiligten sind Eltern des am […] geborenen Kindes L. L. und seine Halbschwester P. […] lebten bislang bei der sie allein betreuenden Mutter.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Stuttgart

Flüchtlingseigenschaft bei drohender Zwangsverheiratung für Tunesierin

Eine auf Furcht vor Zwangsverheiratung begründete Verfolgung im Heimatland begründet die Flüchtlingseigenschaft, da eine Zwangsverheiratung die betroffene Frau in ihrem Recht auf individuelle und selbstbestimmte Lebensführung beeinträchtigt und in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Damit handelt es sich bei den mit einer aufgenötigten Eheschließung einhergehenden Rechtsverletzungen, die insbesondere auch die Anwendung physischer und psychischer Gewalt mit einschließen, um eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3c Nr. 3 AsylG.
Urteil des VG Stuttgart vom 28.5.2019 – 5 K 16660/17

Zum Sachverhalt:
Die […] Klägerin ist nach ihren Angaben tunesische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie reiste […] am […].10.2015 oder […].10.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am […].06.2016 einen Asylantrag.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Münster

Keine Wohnheimpflicht für schwangere Asylbewerberin wegen Corona

Die zuständige Ausländerbehörde ist bei Corona- Ansteckungsgefahr gemäß § 49 Abs. 2 AsylG verpflichtet, eine schwangere Asylsuchende und ihren Ehemann jedenfalls vorläufig dezentral außerhalb der zentralen Aufnahmeeinrichtung unterzubringen und ihre Verpflichtung, in der Zentralen Unterbringungseinrichtung zu wohnen, zu beenden.
Die Regelung des § 49 Abs. 2 Halbs. 1 Var. 1 AsylG („aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge“) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem individuellen Interesse des Schutzes der Flüchtlinge vor Ansteckung.
Eine schwangere Asylsuchende gehört zur als besonders vulnerabel anzusehenden Personengruppe.
Die Verpflichtung kann im Wege der einstweiligen Anordnung erreicht werden.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des VG Münster vom 7.5.2020, – 6a L 365/20 rkr.

Zum Sachverhalt und aus den Gründen:
Das in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO ausgelegte tatsächliche Begehren der Antragsteller auf Aufhebung der Verpflichtung, in der im Tenor genannten Zentralen Unterbringungseinrichtung zu wohnen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 22. April 2020 – 3 L 204/20.A –, juris; VG Dresden, Beschluss vom 24. April 2020 – 11 L 269/20.A –, juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 L 224/20.A; NK-AuslR/Dominik Bender/Maria Bethke, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 49 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässig sowie begründet.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des LAG Mecklenburg-Vorpommern

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen sexueller Belästigung

1. Die unerwünschte Zusendung pornografischer Videos über einen Messenger-Dienst (WhatsApp) an eine Arbeitskollegin ist als Grund „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
2. Unerwünscht ist die Zusendung, wenn dies objektiv erkennbar ist. Wie der Belästiger sein eigenes Verhalten eingeschätzt und empfunden hat oder verstanden wissen wollte, ist unerheblich. Eine sexuelle Belästigung ist bereits kraft Gesetzes untersagt; einer ausdrücklichen vorherigen Ablehnung durch die oder den Betroffene/n bedarf es nicht. Es ist Sache des Versenders pornografischer Videos, sich eines Einverständnisses des Empfängers zu versichern.
3. Eine vorherige Abmahnung kann bei einer unerwünschten Zusendung pornografischer Videos entbehrlich sein.
(amtliche Leitsätze)
Beschluss des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 05.03.2020, 5 TaBV 9/19

Aus den Gründen:
A.
Die beteiligte Arbeitgeberin begehrt die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen Übersendung pornografischer Videoclips an eine Arbeitskollegin.

Preis: 3.00 EUR

Aufruf

Wann, wenn nicht jetzt!

Wann, wenn nicht jetzt, wird deutlich,
welches die Jobs sind, die das Überleben sichern und die unter Bedingungen der Corona-Pandemie als systemrelevant gelten. Es sind Kranken- und Altenpfleger* innen, Verkäufer*innen, Arzthelfer*innen, Erzieher* innen und alle, deren Arbeit in der Öffentlichkeit gar nicht wahrgenommen wird. Menschen, die in den Küchen, den Wäschereien, in der Verwaltung der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen und in den Rettungsdiensten u.a.m. arbeiten. Sie halten den Laden am Laufen und das, obwohl sie sich tagtäglich einer erhöhten Ansteckungsgefahr aussetzen.

Es sind die sogenannten „Frauenberufe“, die in Deutschland schlecht bezahlt und häufig unter schwierigen Arbeitsbedingungen erledigt werden. Gesellschaftlich notwendige Arbeit muss jetzt und für die Zukunft neu bewertet werden. Seit Jahren haben wir immer wieder auf den Personalmangel und die Überlastung u.a. in den Pflegeberufen aufmerksam gemacht, bessere Arbeitsbedingungen und eine bessere Bezahlung des Kranken-und Altenpflegepersonals, von Erzieher*innen und in den Reinigungsdiensten gefordert.

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Hinweise

Frauenpolitische Aktivitäten zu Corona auch in Österreich und der Schweiz

Arbeitskreis Frauengesundheit (AKF): Transparenz zu den Geldflüssen der Corona-Rettungsschirme, Geschlechterparität und Diversität unter den Expert*innen in den Entscheidungsgremien

Weltweiter Aufruf zum Schutz sexueller und reproduktiver Gesundheit und Rechte von Frauen und Mädchen in der COVID-19-Krise

Informationsordner des bff senkt Hürden im Strafverfahren für Frauen und Mädchen mit Lernschwierigkeiten

Journalist*innenbund realisiert das Projekt „Genderleicht“

Justitias Töchter – djb startet Podcast zu feministischer Rechtspolitik

Buchhinweise

Parität am Bundesverfassungsgericht!

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2020

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Barbara Degen

Der patriarchale Kern im Recht des Nationalsozialismus – am Beispiel von Zwangsabtreibungen, Zwangssterilisationen und Kindermorden

„Die von einer Frau gewünschte und durchgesetzte Abtreibung – und sei sie noch so brutal und selbstzerstörerisch – stellt so deutlich wie nirgendwo sonst unter Beweis, dass sie diese Macht über Leben und Tod originär besitzt und mit ihrem Willen nutzen kann (…). Sie tritt damit in Konkurrenz zu einer Männergesellschaft, in der sich allein staatliche und wissenschaftliche Institutionen das Recht vorbehalten haben, über Leben und Tod zu entscheiden.“ (Anna B. Bergmann)1

„‚Das Auge, das mich zum Bösen führt‘ (…) zeigt, dass die von Gott gegebenen Funktionen des Leibes in absolutem Gehorsam zu stehen haben.“ (Friedrich von Bodelschwingh, Treysa 1931)2

„Zugleich aber ist der nationalsozialistische Staat gerade kein Polizeistaat, sondern ein völkischer Rechtsstaat.“ (Aus dem Bericht über die Arbeit der amtlichen Strafrechtskommission 1935)3

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BVerfG mit Anmerkungen

Versorgungsausgleich: § 17 VersAusglG – Verfassungsmäßigkeit externer Teilung

1. Der Versorgungsausgleich kann verfassungswidrig sein, wenn bei der verpflichteten Person eine Kürzung des Anrechts erfolgt, ohne dass sich dies entsprechend im Erwerb eines selbständigen Anrechts für die berechtigte Person auswirkt. Transferverluste aufgrund externer Teilung können zur Zweckverfehlung der Kürzung des Anrechts und damit zu deren Verfassungswidrigkeit führen (Klarstellung zu BVerfGE 53, 257 <302 f.>; 136, 152 <169 ff. Rn. 40 ff.>).

2. Art. 14 Abs. 1 GG schützt bei dem Versorgungsausgleich neben der ausgleichspflichtigen Person auch die ausgleichsberechtigte Person selbst. Transferverluste aufgrund externer Teilung sind auch an ihrem Eigentumsgrundrecht zu messen.

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Gudrun Lies-Benachib

Geschlechtergerechtigkeit im Versorgungsausgleich | Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2020 – 1 BvL 5/18

1. Einleitung
Am 26. Mai 2020 hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag des OLG Hamm zurückgewiesen, § 17 VersAusgIG für verfassungswidrig zu erklären. Wer glaubt, dass damit die Stimmen ungehört verhallt sind, die die gleichheitswidrigen Effekte dieser Vorschrift seit Jahren anprangern, täuscht sich. Im Gegenteil ist dem Bundesverfassungsgericht etwas Außergewöhnliches geglückt: Innerhalb des zurückgewiesenen Normenkontrollantrags, der sich notgedrungen auf eine Einzelvorschrift beziehen musste, hat das Bundesverfassungsgericht wie bei einer Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde das Zusammenwirken mehrerer Vorschriften überprüft. Im Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht der verfassungsrechtlich nicht haltbaren Situation für die im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Personen ein Ende gesetzt. Weil dies zu rund 90 % Frauen sind, muss man das Urteil als Sieg für die gleichberechtigte Teilhabe von Männern und Frauen an den während einer Ehe erworbenen Rentenanrechten sehen.

Preis: 3.00 EUR

Harriet Hoffmann-Baasen, Zümrüt Turan-Schnieders

Anwaltliche Praxis im Familienrecht aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 26.5.2020 – 1 BvL 5/18

Diese Entscheidung verändert die anwaltliche (Beratungs-) Tätigkeit zwar nicht grundlegend, soll aber Anlass sein, die besonderen Anforderungen und Gefahren für Versorgungsausgleichverfahren zu verdeutlichen.
In der Entscheidung wurde es als verfassungsgemäß erachtet, bei betrieblichen Anrechten aus Direktzusage und Unterstützungskasse die externe Teilung über die Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG hinaus in den Grenzen des § 17 VersAusglG zu erlauben (BVerfG, Urteil vom 26. Mai 2020 – 1 BvL 5/18 –, Rn. 102, juris).

Preis: 3.00 EUR

Stimmen aus der STREIT-Redaktion

Zum Urteil des BVerfG zum Versorgungsausgleich vom 26.5.2020

Stimme 1: Rechtsanwältin Ute Stöcklein, Berlin
Ich bin weder mit dem BVerfG-Urteil noch mit dessen positiver Würdigung froh. Das Urteil gibt allenfalls „Steine statt Brot“ für die Frauen, aber viel Arbeit für die Anwältinnen und für die Familiengerichte. Einen „Sieg für die Geschlechtergerechtigkeit“ sehe ich nicht, und auch nicht die Lösung der differenzierten Berechnungsfragen über „angepasste Berechnungsprogramme zum Versorgungsausgleich“. Nun soll im Scheidungsverfahren, einem familienrechtlichen Massengeschäft, in jedem Einzelfall das Familiengericht im gegebenen Fall zusätzlich erst aufklären, ob für die ausgleichsberechtigte Frau bei dem Zielversorgungsträger eine „verfassungsrechtlich ausreichende Versorgung“ begründet wird, und dann den vom Quellversorgungsträger an den Zielversorgungsträger als Kapitalbetrag zu zahlenden Ausgleichswert so festsetzen, dass „übermäßige Transferverluste“ verhindert werden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BSG mit Anmerkung

Elterngeld für wirtschaftlich nicht aktive Kroatin aus Beitrittsgebiet

Angehörige der Europäischen Union haben beim übrigen Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Elterngeld, solange der Verlust ihres Freizügigkeitsrechts nicht förmlich festgestellt ist.
Den Elterngeldstellen steht dabei im Rahmen des § 1 Abs. 7 BEEG keine eigene Prüfungskompetenz für das Bestehen oder Nichtbestehen eines materiellen Freizügigkeitsrechts von Unionsbürgerinnen nach dem FreizügG/EU zu.
Das Freizügigkeitsrecht einer Unionsangehörigen wird vermutet, solange sein Fehlen oder Verlust nicht förmlich festgestellt ist.
Dies gilt auch für Angehörige der Beitrittsstaaten, die hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt Beschränkungen unterliegen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des BSG vom 27.03.2020 – B 10 EG 5/18 R

Zum Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin als kroatische Staatsangehörige und Unionsbürgerin Elterngeld zusteht.
Die Klägerin lebt seit Dezember 2012 in Deutschland. Sie ist Mutter zweier 2012 und 2013 geborener Kinder und ihrer am 4.4.2015 geborenen Tochter A. (nachfolgend A).

Preis: 3.00 EUR

Malin Bode

Elterngeld ohne Ausnahmen – Auch eine Anmerkung zum Urteil des BSG vom 27.03.2020 – B 10 EG 5/18 R

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.3.2020 zum Elterngeldbezug stellt fest, dass auch eine wirtschaftlich nicht aktive EU-Bürgerin aus einem Beitrittsland – hier Kroatien -, in der Zeit der Beschränkungen in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit (hier bis zum 30.6.2015) Anspruch auf Elterngeld hat.
Die Klägerin hat gemäß § 1 Abs. 1 BEEG Anspruch auf Elterngeld, denn sie erfüllt alle gesetzlichen Voraussetzungen. Sie hat im April 2015 ein Mädchen geboren, sie erzieht und betreut ihr Kind selbst und das Kind lebt mit ihr in ihrem Haushalt, die Klägerin geht keiner (vollen) Erwerbstätigkeit nach. Die Entscheidung stellt klar, dass die Klägerin des Verfahrens als EU-Angehörige wie eine Inländerin zu behandeln ist.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Ehevertrag sittenwidrig wegen benachteiligender Einzelregelungen

1. Ehevertragliche Einzelregelungen zu einem weitgehenden Ausschluss des nachehelichen Unterhalts (bis auf den Betreuungsunterhalt) sowie zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs können zur objektiven Sittenwidrigkeit führen, wenn sie im Zusammenwirken erkennbar auf eine einseitige Benachteiligung eines der Ehegatten abzielen.
2. Wirtschaftliche Abhängigkeit sowie eine sprachliche Unterlegenheit im Beurkundungsverfahren können eine subjektive Vertragsimparität des benachteiligten Ehegatten ergeben.
3. Ergibt sich die Sittenwidrigkeit der Einzelregelungen in einem Ehevertrag aus ihrem objektiven Zusammenwirken und der subjektiven Imparität der Ehegatten, führt dies zur Nichtigkeit des ganzen Ehevertrages. Sämtliche Scheidungsfolgesachen sind nach den gesetzlichen Vorschriften zu regeln.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2020 – II-4 UF 86/17

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Solingen

Fristlose Kündigung nach sexueller Belästigung (Aufmalen der Brustumrisse auf Arbeitskittel)

1. Das Umranden der Brust einer Arbeitskollegin mittels Textmarker ist kein Scherz, sondern sexuelle Belästigung und wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung i.S.d. § 626 BGB.
2. Ähnlich wie bei einem „Griff in die Kasse“ muss jedem Arbeitnehmer bewusst sein, dass sexuelle Belästigungen jeglicher Art absolut nicht tolerierbar sind und bereits bei einmaligem Vorkommnis das Vertrauen in die Integrität und in das arbeitsvertragliche Pflichtverhalten des Arbeitnehmers unwiederbringlich zerstört ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 04.02.2020, 2 Ca 917/19

Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger ist seit dem 07.08.2007 als Pharmakant bei der Beklagten […] beschäftigt. […] Mit Schreiben vom 06.08.2019, am selben Tag zugestellt, erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Preis: 3.00 EUR

Heike Dieball

Buchbesprechung: Jutta Bahr-Jendges – Von Grenzgängen einer feministischen Anwältin

Mit dem Zitat von Simone de Beauvoir „Frauen, die nicht fordern, werden beim Wort genommen – sie bekommen nichts“ beginnt die fast 450 Seiten umfassende Romanbiografie von Jutta Bahr-Jendges, deren Verkörperung sich in der Romanfigur Clara entwickelt. Nach eigener Erklärung der Autorin ist dies „kein wissenschaftliches Werk“ (S. 429), obgleich sie an zahlreichen Stellen Theorie und Praxis klug verknüpft und vermittelt.

Die Autorin wurde 1943 am Niederrhein im Sternzeichen Steinbock (S. 124) geboren, lebt in Bremen und hat u. a. mehrere Jahrzehnte insbesondere als „Frauenrecht-anwältin“ im Strafrecht, Familien-, Kindschafts- und Erbrecht sowie als Notarin gewirkt.

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2020

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Gespräch zwischen den STREIT-Redakteurinnen Sarah Elsuni und Sibylla Flügge

Ein Leben mit der Frauenbewegung

Sarah Elsuni: Wir kennen uns fast auf den Monat genau 18 Jahre, eine Zeit, in der ich Teile deines Weges miterleben, viel erleben und lernen konnte. Insofern freut es mich sehr, dass ich aus Anlass deines 70. Geburtstags das Interview für die STREIT mit dir führen und auf diese Weise auch nochmal anders mit dir ins Gespräch kommen kann. Zum Beispiel mit der Frage: Warum bist du Juristin geworden?

Sibylla Flügge: Wahrscheinlich hauptsächlich, weil meine Mutter Juristin war, die schon in den frühen dreißiger Jahren in der Schweiz als Juristin promovierte. Interessanterweise konnte sie aber nie als Juristin arbeiten, was ihr ewiges Lebensunglück war, weil sie geheiratet hat, vier Kinder bekommen hat, Pfarrfrau war und als solche einfach in eine bestimmte Rolle gezwungen war, die sie so gar nicht wünschte für sich. Zum anderen aber – sozusagen bewusster – bin ich Juristin geworden, weil meine Mutter zu einem der Lehrgänge, die sie immer durchgeführt hat, die nannten sich „Staatsbürgerliche Lehrgänge für Frauen“, den Rechtsanwalt Heinrich Hannover aus Bremen eingeladen hat.

Preis: 3.00 EUR

Silke Studzinsky

Völkerstraftaten im Ausland – Nebenklage in Deutschland

I Einleitung und Hintergrund
Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) existiert seit 1. Juli 2002 und setzt das Rom Statut, das die Grundlage für den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ist, in nationales Recht um. In den letzten Jahren ist die Generalbundesanwaltschaft (GBA) aktiv in diesem Bereich geworden und führt derzeit über 80 personenbezogene Ermittlungsverfahren und 10 Strukturermittlungsverfahren. Seitdem das Gesetz in Kraft getreten ist, gab es allerdings bisher lediglich sechs rechtskräftige Verurteilungen nach dem VStGB (Stand Oktober 2019) – keine davon erfolgte wegen sexualisierter und/oder geschlechtsbezogener Gewalt.
Das Jugoslawien- und Ruandatribunal und später der Internationale Strafgerichtshof haben zunächst ebenfalls sexualisierte und genderspezifische Gewalt im Kontext von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vernachlässigt. Internationale Kritik und auch eigene interne Analysen, warum diese Gewalt entweder ganz unsichtbar oder im Laufe der Verfahren auf der Strecke blieb, haben mit dazu beigetragen, dass bei den Ad-hoc Tribunalen und auch beim IStGH ein Umdenken eintrat und Strategien zur Verfolgung von konfliktbezogener sexualisierter Gewalt entwickelt wurden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EGMR

Verpflichtung zur effektiven Untersuchung häuslicher Gewalt, hier: Cyberbullying

Art. 3 und Art. 8 EMRK: Positive Verpflichtung zu einer effektiven Untersuchung: Versäumnis der Behörden, eine strafrechtliche Untersuchung aus dem Blickwinkel häuslicher Gewalt zu behandeln, und das Versäumnis der Gerichte, die Begründetheit einer Klage wegen Cybermobbing zu prüfen, die eng mit einer Klage wegen häuslicher Gewalt verbunden ist, stellt eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 und 8 der EMRK dar.
Urteil des EGMR vom 11.02.2020 – 56867/15, Buturugă gegen Rumänien

Tatbestand – die Fakten:
Unter Berufung auf ein gerichtsmedizinisches Gutachten meldete die Klägerin das gewalttätige Verhalten ihres ehemaligen Ehemannes bei den Behörden. Sie beantragte eine elektronische Durchsuchung des Familiencomputers, der als Beweismittel für das Strafverfahren verwendet werden sollte, und behauptete, dass ihr ehemaliger Ehemann ihre elektronischen Konten, einschließlich ihres Facebook-Kontos, unerlaubt durchsucht und Kopien ihrer privaten Gespräche, Dokumente und Fotos angefertigt habe.

Preis: 3.00 EUR

Parlamentarische Versammlung des Europarats – Resolution 2306/2019 (Auszug)

Gynäkologische und geburtshilfliche Gewalt

(...)
3. Geburtshilfliche und gynäkologische Gewalt ist eine Form von Gewalt, die lange verborgen war und immer noch zu oft ignoriert wird. In der Privatsphäre einer ärztlichen Behandlung oder bei der Entbindung werden Frauen Opfer von Praktiken, die gewalttätig sind oder als solche wahrgenommen werden können. Dazu gehören unangemessene oder nicht einvernehmliche Handlungen wie Scheidendammschnitte und das Abtasten der Scheide ohne Zustimmung, Druck auf den Unterbauch oder schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung. Auch von sexistischem Verhalten im Rahmen ärztlicher Konsultationen wurde berichtet. (...)

5. In einigen Mitgliedstaaten des Europarats wurden in den letzten Jahren Sensibilisierungskampagnen in sozialen Netzwerken durchgeführt und zahlreiche Erfahrungsberichte gesammelt. Diese größere Bereitschaft über das Problem zu sprechen und der Austausch von Erfahrungen haben Frauen, die Opfer von gynäkologischer und geburtshilflicher Gewalt wurden, erkennen lassen, dass dies keine Einzelfälle gewesen waren. Diese Gewalt spiegelt eine patriarchale Kultur wider, die in der Gesellschaft immer noch vorherrschend ist, auch im medizinischen Bereich. (...)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH

Schutzlose Lage gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB

1. Der Begriff der „schutzlosen Lage“ i.S.v. § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB ist rein objektiv zu bestimmen; einer subjektiven Zwangswirkung der Schutzlosigkeit auf das Tatopfer bedarf es nicht. Bezugspunkt des strafrechtlichen Vorwurfs ist nicht mehr die Beugung des Opferwillens im Sinne einer Nötigung, sondern die Missachtung des erkennbar entgegenstehenden Willens des Opfers durch den Täter.
2. §§ 176 ff. StGB dienen dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern, § 177 StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung.
3. Zum Begriff des „Ausnutzens“ im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des BGH vom 02.07.2020 – 4 StR 678/19

Aus den Gründen:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Koblenz

Kontaktverbot bei Besitz von kinderpornografischen Bildern

Das Familiengericht darf im kinderschutzrechtlichen Eilverfahren Maßnahmen treffen, – hier Verweisung aus der Ehewohnung, Kontakt- und Näherungsverbote gegen den Vater – wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes konkret gefährdet ist, die Eltern nicht gewillt und nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden und die angeordneten Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Die Nutzung von kinderpornographischen Abbildungen stellt einen Hinweis auf pädophile Neigungen dar und ist deshalb mit einem erhöhten Risiko für eigenes übergriffiges Verhalten zum Nachteil von Kindern verbunden.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.06.2020 – 7 UF 201/20

Aus den Gründen:
I.
Der Beschwerdeführer ist der Vater der betroffenen […] [beiden Kleinkinder]. […] Die Kindesmutter arbeitet regelmäßig von 8-14 Uhr. Während dieser Zeit erfolgte bislang eine „Betreuung“ der Kinder durch den Vater. Gegen diesen wird aktuell ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften geführt. Auf seinem Handy wurden insgesamt 5 Dateien sichergestellt, die seitens der ermittelnden Staatsanwaltschaft […] als kinder- bzw. jugendpornographisch eingestuft wurden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Köln

Beleidigung von Frauen als Volksverhetzung

Die pauschale Beleidigung von Frauen im Internet stellt eine Volksverhetzung i.S.v. § 130 StGB dar.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des OLG Köln vom 09.06.2020 – III-1 RVs 77/20

Aus den Gründen:
I. Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten am 7. Mai 2019 wegen Volksverhetzung in sechs Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Auf seine Berufung hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. […]
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird.

II. Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt gemäß §§ 353 Abs. 2, 354 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Berlin

Ausschluss einer Gleichstellungsbeauftragten aus dem Auswahlverfahren

Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Rechte der Klägerin dadurch verletzt hat, dass sie die Klägerin in dem Auswahlverfahren um die Besetzung der Stelle der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vor der Mitteilung vom 24. April 2018 an die Bewerberin K., sie könne in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden, nicht beteiligt hat.
(Tenor)
Urteil des VG Berlin vom 27.04.2020 – 5 K 237.18

Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin, die Gleichstellungsbeauftragte in dem von der Beklagten geführten Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (nachfolgend: das Ministerium), begehrt die Feststellung, in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Das Amt der Klägerin versah seit 2001 die Beamtin K. (nachfolgend: die Beamtin). Mit Schreiben vom 5. April 2018 teilte der Leiter des Referates für Personalangelegenheiten in dem Ministerium der Beamtin mit, die Stelle der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes solle schnellstmöglich neu besetzt werden. Bewerbungen seien ab Referatsleiterebene möglich.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Kündigungsverbot schwangerer Frauen vor Dienstantritt

Das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG gilt auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme.
Urteil des BAG vom 27.02.2020 – 2 AZR 498/19

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der Beklagte, der in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, schloss mit der Klägerin am 9./14. Dezember 2017 einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellte. Nach dessen § 1 Nr. 1 sollte „das Arbeitsverhältnis“ am 1. Februar 2018 beginnen. […]
Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 informierte die Klägerin den Beklagten darüber, dass bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt und aufgrund einer chronischen Vorerkrankung „mit sofortiger Wirkung ein komplettes Beschäftigungsverbot“ attestiert worden sei. Der Beklagte kündigte „das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis“ mit Schreiben vom 30. Januar 2018 zum 14. Februar 2018.
Dagegen hat sich die Klägerin rechtzeitig mit der vorliegenden Klage gewandt. […]

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Köln

Unwirksamkeit einer Kündigung wegen geplanter Schwangerschaft und Entschädigung

Die Vermutungs- bzw. Indizwirkung des § 22 AGG greift bzgl. einer Diskriminierung wegen des Geschlechts ein, wenn ein Arbeitgeber (Rechtsanwalt) im Nachgang zu einer Kündigung der gekündigten Arbeitnehmerin, die zuvor eine Fehlgeburt hatte, schriftlich mitteilt, dass sie, wenn ihre Lebensplanung schon beim Einstellungsgespräch war, kurzfristig schwanger zu werden, für die zu besetzende Stelle (Dauerarbeitsplatz) nicht in Frage kommt. Eine derartige Äußerung belegt, dass die kurz zuvor ausgesprochene Kündigung wegen befürchteter Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses infolge einer zukünftigen Schwangerschaft ausgesprochen wurde. Damit ist das Geschlecht der gekündigten Arbeitnehmerin in diskriminierender Weise Teil des Motivbündels bzgl. des Kündigungsentschlusses. Im konkreten Einzelfall gelang dem Arbeitgeber der „Entlastungsbeweis“ nicht.
Urteil des LAG Köln vom 17.01.2020, 4 Sa 862/17 (NZB anhängig BAG, 2 AZN 229/20)

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten […] noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung im Kleinbetrieb während der Wartefrist sowie über einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufgrund einer Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Preis: 3.00 EUR

Hinweis

Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG in Gewaltschutzfällen

Das BMI und das BMFSJ geben in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 14.2.2020 Hinweise für die Handhabung der Wohnsitzregelung in Gewaltschutzfällen. Dem Rundschreiben liegt die 2016 (Integrationsgesetz v. 31.7.2016, BGBl. I 2016, S. 1939) geschaffene Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG zugrunde. Die Regelung war zunächst bis zum 6.8.2019 befristet und wurde 2019 entfristet (Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes v. 4.7.2019, BGBl. I 2019, S. 914). Sie verpflichtet Asylberechtigte, Geflüchtete, subsidiär Schutzberechtigte, Personen mit einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und andere Personen mit humanitärem Aufenthaltstitel, für den Zeitraum von drei Jahren in dem Land Wohnsitz zu nehmen, in dem das Asylverfahren durchgeführt wurde.

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Hinweis

Gemeinsames Rundschreiben des BMI und des BMFSFJ zur Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes in Gewaltschutzfällen vom 14. Februar 2020 (Auszug)

[…]
II. Aufhebung der Wohnsitzbindung in Gewaltschutzfällen

1. Hinreichend dargelegte und nachgewiesene Gewaltschutzfälle sind Härtefälle im Sinne des Gesetzes und daher immer ein Aufhebungsgrund
Gemäß § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c) des Aufenthaltsgesetzes ist eine Wohnsitzverpflichtung oder -zuweisung zur Vermeidung einer Härte aufzuheben [...]. [...] Danach besteht eine unzumutbare Einschränkung durch eine Wohnortbindung, wenn die Verpflichtung oder Zuweisung eine gewalttätige oder gewaltbetroffene Person an den bisherigen Wohnsitz bindet oder einer Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz oder sonstigen erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt (insbesondere häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt) entgegensteht. Hinreichend dargelegte und nachgewiesene Gewaltschutzfälle (vgl. zum grundsätzlichen Nachweiserfordernis die Ausführungen unter Punkt II. 2.) stellen immer einen Härtefall im Sinne des § 12a Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c) des Aufenthaltsgesetzes dar – mit der Folge, dass in diesen Fällen eine bestehende Wohnsitzverpflichtung oder -zuweisung aufzuheben ist.

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Juristinnenbund

Rechtsfragen zur geschlechtergerechten Sprache bleiben offen

„Mit dem heutigen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts1 ist eine Chance vertan zu bestätigen, dass das generische Maskulinum nicht nur sprachlich, sondern auch rechtlich diskriminierend ist. Die aus formalen Gründen getroffene Entscheidung weist dennoch auf Lücken bzw. Reformbedarfe des geltenden Rechts hin. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht in der Sache entschieden, die Gesetzgebung kann aber selbstverständlich tätig werden. Denn auch die Rechtssprache ist geprägt von Zeiten, in denen Frauen noch keine gleichen Rechte hatten oder als Rechtssubjekte gar nicht vorkamen. Es ist an der Zeit, das zu ändern und das historische Unrecht nicht in der Sprache zu perpetuieren.“, kommentiert die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb) Prof. Dr. Maria Wersig den heute veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Mit diesem Beschluss hat das Gericht eine Verfassungsbeschwerde zur Verwendung geschlechtergerechter Sprache in Sparkassenvordrucken und -formularen nicht zur Entscheidung angenommen.

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Aufruf

Rheinland-Pfälzische Frauennotrufe fordern die sofortige Evakuierung von Moria

Empörung und die Aufnahme weniger ausgesuchter Menschen sind nicht genug

Die Situation der geflüchteten Menschen nach den Bränden in Moria ist eine Katastrophe mit Ansage und die Folge von gewollten politischen Entscheidungen zum Umgang mit geflüchteten Menschen in Deutschland und Europa. Auch in der gemeinsamen Stellungnahme unseres Bundesverbandes bff mit BKSF, BAG FORSA und DGfPI zu Moria vom 14.9.2020 wird dies deutlich benannt: „Längst hätte das Camp evakuiert werden müssen. Der Brand ist Ergebnis des Versagens der menschenrechtswidrigen europäischen und deutschen Politik in den letzten Jahren“.

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Hinweis der Redaktion

Österreich bereitet Gesetzentwurf zu Hass im Netz vor

In Österreich wurde am 3. September 2020 ein Entwurf für ein Bundesgesetzpaket zu „Hass im Netz“ vorgestellt und in die „Begutachtung“ gegeben. Die Begutachtung entspricht in etwa der „Verbändeanhörung“ im deutschen Recht und ist ein dem Kabinettsbeschluss vorgelagertes Beteiligungsverfahren. Der Entwurf wurde also bisher ausschließlich von den drei zuständigen Ministerien verfasst und es ist noch kein Gesetzentwurf der österreichischen Regierung. Fristablauf für die Begutachtung war der 15. Oktober 2020.

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Hinweise

Policy-Paper des djb zu Partnerschaftsgewalt | Gesetzentwurf gegen sexualisierte Gewalt gegen Kinder | Hilfesystem 2.0

Der Deutsche Juristinnenbund (djb) hat im November 2020 ein Policy-Paper zum strafrechtlichen Umgang mit (tödlicher) Partnerschaftsgewalt veröffentlicht: www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st20-28.
Darin analysiert der djb bestehende Problemlagen und Missstände bei strafgerichtlichen Entscheidungen. Auswirkungen und Ursachen geschlechtsspezifischer Gewalt werden danach oft verkannt oder nur unzureichend erfasst, gleichzeitig werden vorherrschende Geschlechterstereotype und bestehende Sexualitätsmythen unkritisch perpetuiert. Das Policy Paper zeigt Lösungsansätze für eine Verbesserung des strafrechtlichen Umgangs mit Partnerschaftsgewalt auf.

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2019

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2019

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Anke Stelkens

Smarte Gewalt – Zur Digitalisierung häuslicher Gewalt im Internet of Things

Nach dem Siegeszug des Smartphone gibt es zunehmend mehr smarte Begleitung im Alltag. Das Internet of Things (IoT) ist ein Netzwerk, das alle denkbaren Geräte drahtlos direkt miteinander kommunizieren lässt, ohne dass zwingend ein Mensch „dazwischengeschaltet“ ist. Nicht nur in industriellen Anwendungen soll das Energie und Personalkosten sparen, Produktivität und Effizienz steigern (Industrie 4.0). Auch im privaten Haushalt soll das SmartHome Energie sparen und die Abläufe des täglichen Lebens „intelligenter“ und natürlich zeitsparender gestalten. Die Unternehmen stehen bereit, um flächendeckend smarte Schließ- und Alarmanlagen, Heizungs- und Lüftungssysteme, Beleuchtungssysteme, Küchenund Haushaltsgeräte sowie Unterhaltungselektronik zu verkaufen für das Consumer Internet of Things (CIoT).

Preis: 3.00 EUR

Sibylla Flügge

Leihmutterschaft ist kein Menschenrecht

Im Kontext der Diskussion um Reproduktive Autonomie konzentriere ich mich mit meiner Kommentierung auf den auch unter Feministinnen besonders umstrittenen Bereich der Leihmutterschaft. Zu hinterfragen sind in diesem Kontext Argumente, die sich auf den Anspruch der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beziehen. Auch geht es um die scheinbare Interessengleichheit von Müttern und Vätern, die durch die Verwendung des Paarbegriffs nahegelegt wird, wie auch um die fiktionale Trennung von schwangerer Frau und Embryo. Die Leihmutterschaft als privatwirtschaftliches Geschäft unterliegt der Logik der liberalen Marktwirtschaft, ethisch muss sie daher auch zumindest an den dort geltenden Standards gemessen werden.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Ute Winkler: Die Frankfurter „Leihmutter“-Agentur

Aus: STREIT 1/1988, S. 34-35 (Auszug)
Der amerikanische Rechtsanwalt Noel P. Keane hat vor, auch den europäischen Markt mit einer „Leihmutter“- Agentur zu befruchten. Am 1. Oktober 87 hatte der „Vater“ der amerikanischen „Leihmutter“-Industrie auf der Frankfurter Zeil unter dem vielversprechenden Namen „United Family International“ eine Agentur eröffnet. Bei dieser Agentur handelte es sich um ein europäisches Informationszentrum, das die administrative Abwicklung für den deutschen/europäischen Kunden übernahm. (…)
Die „Leihmütter“ waren bisher US-amerikanische Frauen (ob die neueste „Baby-M“-Entscheidung daran etwas ändern wird, ist noch nicht bekannt). Die heterologe Insemination, Schwangerschaft und Geburt, inklusive der Übergabe, finden in den USA statt. Die Leistungen der Agentur – von der Information und Beratung in Frankfurt bis hin zu der Übergabe des Kindes einschließlich des Adoptionsvertrages in den USA – kosten ca. 60.000 DM.

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Beschluss des OLG Frankfurt a. M.

Keine Abänderung einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung in eine gerichtliche Wechselmodellentscheidung

1.) § 1696 Abs. 1 BGB, der für die Abänderung einer Entscheidung insbesondere nach triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen verlangt, ist auch dann anzuwenden, wenn eine gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren zur elterlichen Sorge aus der Vergangenheit vorliegt, in welcher das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit der Folge der Installierung eines Residenzmodells auf einen Elternteil übertragen worden ist und nunmehr im Rahmen eines Umgangsverfahrens vom anderen Elternteil eine paritätische Betreuung angestrebt wird.
(Amtlicher Leitsatz)
2.) § 1696 Abs. 1 BGB soll sicherstellen, dass bereits getroffene gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen der Abänderung unterliegen, um dem Prognosecharakter jeder kindeswohlorientierten Entscheidung einerseits und der Verbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen andererseits Rechnung zu tragen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des Hans. OLG

Sorgevereinbarung erfordert Einvernehmen der Eltern

Im Sorgerechtsstreit setzt eine sog. Vollmachtslösung zur Vermeidung einer Sorgerechtsübertragung als Mindestanforderung voraus, dass jedenfalls über die Erteilung der Vollmacht als solche und die damit verbundenen Informations- und Rechenschaftspflichten Einvernehmen zwischen den Eltern besteht. Nur dann kann die Erteilung einer Vollmacht als Ausfluss einer – für die gemeinsame Sorge erforderlichen – tragfähigen sozialen Beziehung angesehen werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25.04.2018, 12 UF 56/18

Aus den Gründen:
I.
Mit Beschluss des Beschwerdegerichts vom 8. August 2017, Gesch.-Nr. 12 UF 162/15, war eine Entscheidung des Familiengerichts vom 24. Juni 2015, mit der den Eltern das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht sowie das Recht zur ärztlichen Versorgung für ihre Kinder J., J. und R. entzogen und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen worden war, teilweise dahingehend abgeändert worden, dass die Entziehung der genannten Teilbereiche in Bezug auf die Mutter aufgehoben wurde.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des Hans. OLG

Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Obhutswechsel des Kindes

1. Die Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs durch die bisherige gesetzliche Vertreterin im Kindesunterhaltsverfahren ist nach Obhutswechsel des Kindes in der Beschwerdeinstanz zulässig.
2. Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners stehen seiner vollschichtigen Erwerbsfähigkeit
nicht entgegen.
3. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist dem Kindesunterhaltsanspruch gleichrangig i.S.v. § 1609 BGB.
4. Der Unterhaltsschuldner findet sich auch mit dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch in Verzug i.S.v. § 1613 BGB, wenn ihn das Kind, vertreten durch den ausgleichsberechtigten Elternteil, auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen hat.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des Hanseatischen OLG Hamburg vom 30.10.2018 – 12 UF 231/13

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Sofortige Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit eines Beschlusses 1. Instanz zum Ehegattenunterhalt

Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts wird einstweilen nur eingestellt, soweit der Unterhaltsschuldner zur Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt an die Unterhaltsberechtigte verpflichtet ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 29.03.2018, 19 UF 10/18 SH

Aus den Gründen:
I. Der Antragsteller ist gem. Ziffer 3 der Beschlussformel der angefochtenen Entscheidung in der Folgesache nachehelicher Unterhalt verpflichtet worden, der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung Unterhalt in Höhe von 2.889 EUR monatlich (davon 721 EUR monatlich Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung ist angeordnet worden.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Stuttgart

Trennungsunterhaltsanspruch auch bei Scheidungsentschädigung nach marokkanischem Recht

Im deutschen Rechtsstreit um Trennungsunterhalt sind von einem marokkanischen Gericht im Scheidungsverfahren zugesprochene nacheheliche Entschädigungsleistungen nicht als bedarfsdeckend anzurechnen.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Stuttgart vom 04.03.2019, 11 WF 19/19

Aus den Gründen:
I.
Die Beteiligten haben am 19.03.2016 in Marokko geheiratet und sich spätestens im September 2016 getrennt. Der Antragsgegner hat am 21.09.2016 in Marokko die Ehescheidung beantragt, woraufhin am 30.08.2017 ein Urteil erging, das die Ehe endgültig (rechtskräftig) schied und der Antragstellerin eine Abfindung in Höhe von 37.000 MAD (rund 3.400 Euro) und ein Wohngeld in Höhe von 3.000 MAD (rund 276 Euro) zusprach.

Preis: 3.00 EUR

Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt a. M.

Akteneinsicht der Gegenseite im Verfahrenskostenhilfeverfahren

1.) Stellt der Gegner im laufenden Verfahren der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einen „Antrag“ auf Zuleitung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wird dies – in Ermangelung anderer Anhaltspunkte – im familiengerichtlichen Verfahren unter Beteiligung der Ehegatten regelmäßig als Anregung an das Gericht aufzufassen sein, nach § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO zu verfahren.
2.) Bewilligt das Familiengericht – auf eine solche Anregung oder von Amts wegen – nach § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO die Einsichtnahme in die genannten Unterlagen, kommt gegen diese Entscheidung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als statthafter Rechtsbehelf nicht in Betracht.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen – Streitgegenstand bei einem Abgeltungsverlangen

1. Das Verlangen nach Abgeltung in mehreren Jahren nicht genommenen Urlaubs bildet hinsichtlich eines jeden einzelnen Urlaubsjahres einen eigenen Streitgegenstand.
2. Teilurlaub, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, ist weder auf volle Urlaubstage auf- noch auf volle Urlaubstage abzurunden, sofern nicht gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Bestimmungen Abweichendes regeln. Es verbleibt bei dem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubstag.
3. Die Frage, ob der Beklagte gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG berechtigt war, den Urlaub der Klägerin zu kürzen, oder Unionsrecht dem entgegensteht, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des BAG vom 23.01.2018, 9 AZR 200/17

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Juristinnenbund

Stellungnahme zur Änderung des § 219a StGB und zu den Mindestanforderungen an die medizinische Versorgung mit Schwangerschaftsabbrüchen

Am 28. Januar 2019 hat das BMJV einen „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“ vorgelegt. Damit sollen erste Aspekte des am 12. Dezember 2018 von der Bundesregierung vorgelegten Eckpunktepapiers zur „Verbesserung der Information und Versorgung in Schwangerschaftskonfliktlagen“ umgesetzt werden.
Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt grundsätzlich, dass die Bundesregierung die andauernde Rechtsunsicherheit für Ärztinnen und Ärzte sowie ungewollt schwangere Frauen beseitigen möchte. Ebenso erfreulich ist, dass neutrale, medizinisch und rechtlich qualitätsgesicherte Informationen auch durch staatliche oder staatlich beauftragte Stellen zur Verfügung gestellt werden sollen.

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Urteil des EGMR

Zulässige Unterlassungsverfügung gegen „Gehsteigberatungen“

Die von einem Arzt erwirkte Unterlassungsanordnung gegen einen Abtreibungsgegner greift nicht unzulässig in dessen Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK ein, wenn durch Flugblätter der Eindruck erweckt wurde, der Arzt begehe, indem er Abtreibungen vornehme, strafbare Handlungen, wenn der Arzt als Einzelner angegriffen und gewissermaßen an den Pranger gestellt wurde und wenn durch eine direkte Ansprache der die Praxis aufsuchenden Patientinnen in das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patientin eingegriffen wird.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des EGMR vom 20.09.2018, 9765/10 (Annen/Deutschland – Nr. 4)

Aus den Gründen:
Am 12. und 13. April 2005 verteilte der Beschwerdeführer Flugblätter in der Nähe der Arztpraxis von Dr. Y., in der dieser Abtreibungen vornahm. […] Der Beschwerdeführer sprach auch Passanten und mutmaßliche Patientinnen des Arztes an und versuchte, sie in Gespräche über Abtreibungen zu verwickeln.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VGH BW

Polizeiliches Verbot der „Gehsteigberatung“ vor einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

Das an einen privaten Verein gerichtete Verbot, unmittelbar vor einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle Personen auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation anzusprechen und ihnen unaufgefordert Broschüren, Bilder oder Gegenstände zu diesem Thema zu zeigen oder zu überreichen (sog. Gehsteigberatung), kann auch unter Berücksichtigung der Meinungs- und der Glaubensfreiheit dieses Vereins zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der schwangeren Frauen gerechtfertigt sein (hier bejaht; Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 10.06.2011 – 1 S 915/11 – ESVGH 62, 27 = NJW 2011, 2532 = VBlBW 2011, 468).
Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 11.10.2012, 1 S 36/12

Aus den Gründen:
Der Kläger wendet sich gegen das Verbot der Durchführung so genannter Gehsteigberatungen vor der vom Beigeladenen unterhaltenen Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle.

Preis: 3.00 EUR

Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 27.03.2019

Pforzheim: Keine 40-tägige abtreibungskritische Demonstration vor pro familia

2 K 1979/19, http://vgkarlsruhe.de

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einen Eilantrag gegen eine versammlungsrechtliche Verfügung der Stadt Pforzheim (Antragsgegnerin) vom 28.02.2019 abgelehnt.
Mit der Verfügung hatte die Antragsgegnerin eine von der Antragstellerin zu dem Thema „40 days for life / Lebensrecht ungeborener Kinder“ angemeldete Versammlung zeitlich und örtlich beschränkt und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Die Versammlung sollte vom 06.03.2019 bis zum 14.04.2019 jeweils von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr gegenüber dem Gebäude der Beratungsstelle pro familia in Pforzheim in der Form „Tägliches stilles Gebet / Mahnwache“ stattfinden.

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2019

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Petra Haubner

Anwältinnen* im Migrationsrecht

Auf einer süddeutschen Rechtsberaterkonferenz im letzten Jahr (2018) beklagte sich eine leitende Mitarbeiterin des Bundesverbandes der Diakonie Deutschland vom Zentrum Migration und Soziales darüber, dass der größere Teil der am Migrationsrecht interessierten jungen Juristinnen* eine berufliche Laufbahn in der Wissenschaft oder in den NGOs anstrebe und nicht im Anwältinnen*beruf. 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Aufhebungsvertrag - Widerruf wegen Missachtung des Gebots fairen Verhandelns

Aus dem Sachverhalt: 
Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses. 
Die Klägerin war seit dem 1. Juli 2014 bei der Beklagten als Reinigungshilfe beschäftigt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 22. Juni 2015, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin. In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 20. Juni 2015, dessen Zugang zwischen den Parteien streitig ist, teilte sie mit, dass der Arbeitsvertrag bis zum 29. Februar 2016 „verlängert“ werde. Die Klägerin setzte ihre Arbeit über den 22. Juni 2015 hinaus fort.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Eintragung einer Namensänderung im Grundbuch nach Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz

1. Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss die Richtigstellung ihres Namens, hat das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend ist das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d.h., das bisherige Grundbuchblatt wird geschlossen und ein neues Grundbuchblatt wird eröffnet. 
2. Die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG geschlossene Grundbuchblatt ist nur solchen Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse hieran, d.h. (auch) an den früheren Eintragungen dargelegt haben. 
Beschluss des BGH vom 07.03.2019 – V ZB 53/18 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt a. M.

Betreuungsunterhalt für nichteheliche Mutter unabhängig von neuer Partnerschaft

§ 1579 BGB ist bei einem Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB nicht anwendbar, weil hier § 1611 BGB eine spezielle Regelung mit einem strengeren Maßstab enthält. Das Zusammenleben mit einem (neuen) Partner kann daher weder in analoger Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB noch in wertender Betrachtung über § 1611 BGB die Annahme einer Unterhaltsverwirkung rechtfertigen, wenn nicht andere Verfehlungen im Sinne des § 1611 BGB auf eine grobe Unbilligkeit schließen lassen. 

(Leitsatz der Redaktion) 

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 03.05.2019 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG

Wechselmodell: Voraussetzungen und Kindesunterhalt

1. Bei einer Betreuung des gemeinsamen Kindes durch beide Elternteile im Verhältnis von 45% zu 55% kann von einem unterhaltsrechtlichen paritätischen Wechselmodell, bei dem beide Elternteile quotal für den Unterhaltsbedarf des Kindes einzustehen haben, noch keine Rede sein. 

2. Der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sorge- und Umgangssachen (Beschluss vom 1. Februar 2017 – BGH Az.: XII ZB 601/15, BGHZ 214, S. 31) anerkannte Grundsatz, dass ein paritätisches Wechselmodell nur angeordnet werden kann, wenn zwischen den Eltern eine tragfähige Kommunikations- und Kooperationsbasis besteht, kann vom grundsätzlichen Denkansatz her als wertendes Element herangezogen werden, um die Frage zu entscheiden, ob ein spezifisches, von den Eltern praktiziertes Betreuungsmodell bereits als echtes Wechselmodell qualifiziert werden kann: Denn ohne eine gewisse Basis bei der Kommunikation und Kooperation der Eltern ist es auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht vorstellbar, wie die Eltern in der Lage sein wollen, die mit zunehmenden Alter des Kindes immer wichtiger werdenden organisatorischen Aspekte der Kinderbetreuung im Wechselmodell wahrzunehmen. 

3. Zur Frage, ob der vom pflichtigen Elternteil geschuldete Barunterhalt zu mindern ist, weil der betreffende Elternteil für das unterhaltsberechtigte Kind regelmäßig Bekleidung kauft, Reisen finanziert oder sonstige Ausgaben bestreitet. 

Beschluss des Kammergerichts (Senat) vom 15.04.2019 – 13 UF 89/16 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt am Main

Keine Verjährung und keine Verwirkung titulierter Kindesunterhaltsansprüche

1. Die Verjährung titulierter Kindesunterhaltsansprüche ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Berechtigten gehemmt (§ 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a BGB); sie sind auch nicht verwirkt (§ 242 BGB), wenn der Beistand des Berechtigten ausschließlich wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zwar von einer Vollstreckung absieht, aber stets zu erkennen gibt, dass das Kind an seinen Ansprüchen festhält. 

2. Das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment kann bei Ansprüchen auf Zahlung rückständigen Unterhalts dann gegeben sein, wenn der Gläubiger von einer erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche absieht, weil das Einkommen des Schuldners unter dem Selbstbehalt liegt, nicht aber, wenn die Rückstände bereits tituliert sind (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2018, 589 – 592). 

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 04.03.2019 – 4 WF 170/18 

Preis: 3.00 EUR

Vorlagebeschluss des OLG Hamm

Verfassungswidrigkeit des § 17 VersAusglG: Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz und Art. 3 Abs. 1 GG

Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage vorgelegt, ob § 17 VersAusglG verfassungsgemäß ist. 

Beschluss des OLG Hamm vom 17.10.2018 – II – 10 UF 178/17 

Aus den Gründen: 

In dem zugrunde liegenden Verfahren hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es unter anderem ein betriebliches, kongruent rückgedecktes Anrecht des Antragsgegners bei der Unterstützungskasse V (V) in Höhe eines Ausgleichswertes von 4.891,50 Euro gem. § 14 i.V.m. § 17 VersAusglG extern geteilt. 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Düsseldorf

VKH für Härtefallscheidung nach Gewaltexzess und Bedrohung

Das Scheidungsverlangen vor Ablauf des Trennungsjahres ist zulässig, wenn der Ehemann nach einem Gewaltexzess weiterhin bedrohlich gegen Kontakt- und Näherungsverbote verstößt. 

(Leitsatz der Redaktion) 

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07.06.2019, II-6 WF 124/19 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LSG Berlin-Brandenburg mit Anmerkung

Beziehungstat kein Versagungsgrund nach OEG

1. Eine die Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz ausschließende Mitverursachung kann nur angenommen werden, wenn das Verhalten des Opfers eine wesentliche, d.h. annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers darstellt. 

2. Es stellt keine leichtfertige Selbstgefährdung dar, wenn die Geschädigte eine Beziehung, die sie aufgrund von Gewalttaten beendet hatte, wieder aufnahm. Unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen subjektiven Erkenntnisfähigkeit stellt es kein grob fahrlässiges Verhalten der Geschädigten dar, dass sie den Beteuerungen des Partners, es werde nicht wieder zu Gewalttaten kommen, Glauben schenkte. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.01.2019, L 13 VG 3/18 

Preis: 3.00 EUR

Daniela Schweigler

Buchbesprechung: Ute Gerhard: Für eine andere Gerechtigkeit. Dimensionen feministischer Rechtskritik

„Es erben sich Gesetz und Recht wie eine ew‘ge Krankheit fort“. Dieses Zitat aus Goethes Faust, das Fragen nach dem Verhältnis von Recht und Rechtswirklichkeit im Zeitverlauf thematisiert, wählte Ute Gerhard 1983 als Titel eines Aufsatzes über die Gleichberechtigung der Geschlechter.1 Damit sind zugleich zentrale Aspekte angesprochen, die sich auf vielfältige Weise wie rote Fäden durch Ute Gerhards Arbeiten als Soziologin und Juristin ziehen, die zudem umfangreiche und sehr wertvolle (zeit-)historische Forschung geleistet hat.

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Aus dem Archiv

Heide Hering, Susanne von Paczensky, Renate Sadrozinski Frauen in bester Verfassung

In beiden deutschen Staaten wurde – trotz ausdrücklicher Verfassungsgrundsätze – die Gleichberechtigung der Frauen bisher nicht verwirklicht. Weder in Regierungen und Parlamenten noch in den Entscheidungspositionen von Wirtschaft, Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft, Kultur und Medien beider Staaten sind Frauen so vertreten, wie es dem Gleichheitsgrundsatz entspräche. Die Arbeit von Frauen wird in vielen Bereichen geringer bewertet, als ihrer Bedeutung gerecht wird. 

Ein Staat, der sich der Demokratie verpflichtet, darf nicht länger bei der Proklamation der Gleichberechtigung stehen bleiben. Er muß vielmehr aktiv die Teilnahme der Frauen am gesellschaftlichen Leben fördern und die Hindernisse abbauen, die dem entgegenstehen. 

Eine neue deutsche Verfassung muß die folgenden Frauenrechte enthalten, die aufgrund der Defizite des Grundgesetzes formuliert wurden: 

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Hinweis

BRAK-Studie zur Situation von Anwältinnen

In den BRAK-Mitteilungen Heft 5/2018, S. 218 ff., gibt Nicole Gentheim im Aufsatz „STAR 2018: Ergebnisse zur wirtschaftlichen Lage der Kanzleien und zur Berufszufriedenheit“ einen Überblick über die wichtigsten Ergebnisse des von der Bundesrechtsanwaltskammer beauftragten und vom Institut für Freie Berufe erstellten Statistischen Berichtssystems für Rechtsanwälte (STAR). In Wort und Bild sind Daten z.B. zur Wochenarbeitszeit (Mittelwert Männer: 44,7 Stunden, Frauen: 38,4 Stunden), zum Honorarumsatz (Mittelwert gesamtes Bundesgebiet Männer: 259TEUR, Frauen: 175TEUR und zum Überschuss (Mittelwert gesamtes Bundesgebiet Männer: 145TEUR, Frauen: 88TEUR) ausgewertet; die wirtschaftlichen Daten sind zudem noch einmal unterteilt in Ost und West, wobei die Zahlen OST signifikant geringer sind. 

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Vera Fischer und Laura Jäckel

Bericht vom 45. Feministische Juristinnen*tag 2019 in Freiburg i.Brg.

Resolutionen und Fachstellungnahmen

Dieses Jahr fand der 45. Feministische Juristinnen*tag (FJT) vom 10. bis 12. Mai 2019 an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg statt. Diese einzigartige Veranstaltung in der eigenen Universität beherbergen zu dürfen, war etwas ganz Besonderes. Unsere Hörsäle haben an diesem Wochenende vermutlich so viel feministischen Input wie noch nie bekommen. 

Wir als Orgagruppe aus über 25 Freiburger Jurastudentinnen stimmten uns schon am Donnerstagabend mit dem Hissen eines FJT-Banners direkt an einem der Haupteingänge der Universität auf das feministische Wochenende ein. So lange haben wir diesem Wochenende entgegengesehen, jetzt stand es kurz bevor. 

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Relaunch „Feministisches Rechtsinstitut“

Das „Feministische Rechtsinstitut“ (http://www. feministisches-rechtsinstitut.de/) soll als Teil feministischer Rechtspolitik in Berlin wieder aufleben. Im letzten Jahr sind Ulrike Spangenberg und Ulrike Lembke als neuer Vorstand des Vereins gewählt worden und sind nun dabei das Institut zu beleben. 

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2019

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Sylvia Cleff Le Divellec

Gesundheitsrechtlicher Zugang zum Schwangerschaftsabbruch am Beispiel Frankreich

Auf dem Feministischen Juristinnen*tag 2019 in Freiburg wurde eine Resolution verabschiedet, durch die der deutsche Gesetzgeber aufgefordert wird, die §§ 218 StGB ff. ersatzlos zu streichen und das Recht der Frau auf Abtreibung zu verankern.1 Der Staat wird als verpflichtet angesehen, die Wahrnehmung des Rechtes durch eine geeignete Infrastruktur zu ermöglichen. Als Vorbild wird auf das französische Abtreibungsrecht verwiesen.
Ziel dieses Artikels ist es, ergänzend zum mündlichen Vortrag der Autorin beim feministischen Juristinnen*tag 2019, die französische Rechtslage, ihre Genese und Praxis genauer darzustellen.

1. Einige Fakten
Laut des demographischen Instituts INED wurden 2017 etwa 216 600 Schwangerschaftsabbrüche in Frankreich vorgenommen. Die Zahlen sind seit Anfang der 2000er Jahre stabil. Eine Französin von dreien nimmt somit im Laufe ihres Lebens einen Schwangerschaftsabbruch vor. 50% werden medikamentös vorgenommen, 18% außerhalb eines Krankenhauses.

Preis: 3.00 EUR

Sonja Marzock

Versorgung mit der Dienstleistung Schwangerschaftsabbruch in Deutschland – Statistische Leerstellen und Handlungsbedarfe

Trotz der Kampagne für die Abschaffung des § 219aStGB blieb dieser Paragraph bestehen, der Kompromiss der Regierungsfraktionen führte nur zu geringfügigen Änderungen.
Die „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ findet sich im Strafgesetzbuch im 16. Abschnitt unter „Straftaten gegen das Leben“ und ist auch nach dem Kompromiss der Großen Koalition im Bundestag vom 21.02.19 dort verblieben. Der Kompromiss bietet keine vollkommene Informationsfreiheit für Mediziner*innen und Kliniken, die Abbrüche von Schwangerschaften vornehmen. Sie dürfen zwar öffentlich über die Tatsache informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen, müssen aber für weiterführende Informationen auf Informationsseiten neutraler Stellen verweisen, d.h. auf die Seiten der Bundesärztekammer und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Preis: 3.00 EUR

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport – Erlass vom 20.08.2019

Handreichung zur Lösung von Konfliktfällen vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, Arztpraxen und Kliniken

Anlässlich von weiterhin stattfindenden beziehungsweise neu angemeldeten Demonstrationen in unmittelbarer
Nähe von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen bitte ich in Ergänzung meines Erlasses vom 7. Juni 2019 um Beachtung folgender Ausführungen und Information des nachgeordneten Bereichs.
Der Staat hat die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Beratungskonzepts des SchKG (BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 – 2 BvF 2/90; zum Beratungskonzept insbesondere VG Freiburg, Beschluss vom 4. März 2011 – 4 K 314/11). Die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sind integraler Bestandteil dieses Konzepts. Gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag dienen die Beratungsstellen der Unterstützung von Schwangeren und Familien und dem Schutz des ungeborenen Lebens.

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Laura Klein / Friederike Wapler

Reproduktive Gesundheit und Rechte

In Deutschland wird die Diskussion um den Schwangerschaftsabbruch häufig auf eine Konfliktlage zwischen Schwangerer und Embryo reduziert. In dem folgenden Beitrag ordnen wir die gegenwärtige Debatte in den weiteren Kontext der reproduktiven Rechte ein, wie sie im Völkerrecht, zunehmend aber auch in der deutschen Verfassungsrechtswissenschaft diskutiert werden.

Reproduktive Gesundheit und Rechte im internationalen Recht

Unter „reproduktiver Gesundheit“ wird im internationalen Recht ein Zustand uneingeschränkten körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens in allen Lebensbereichen der Fortpflanzung verstanden.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Anna Dorothea Brockmann: Von Recht und Ordnung in der Gebärmutter

Aus: STREIT 1/88, S. 18-25 (Auszug)

Die neuen Techniken der Reproduktionsmedizin – die In-Vitro-Fertilisation (IVF), die pränatalen Diagnosemethoden und die Forschungen an Embryonen – werden, wie die letzten Kongresse der Humangenetiker und der Perinatalmediziner 1987 demonstrierten, auch in der BRD zur Routine. (…)
Bereits in den frühen 60ger Jahren, mit der ersten Initiative zur Strafrechtsreform, wird unter Medizinern und Juristen die „Notwendigkeit“ diskutiert, Schwangerschaftsabbrüche besonders an geistig behinderten Frauen oder bei Diagnose des Risikos einer vererbten Erkrankung des Fötus bzw. des späteren Kindes zu entkriminalisieren und eine eugenische Indikation neben der medizinischen in den § 218 aufzunehmen.

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Sibylla Flügge

Berufsstand der Hebammen – traditionell prekär

Die geburtshilfliche Tätigkeit der Hebammen genießt eine hohe Wertschätzung, die sich unmittelbar aus der Bedeutung von Mutterschaft und Geburt herleitet. Trotzdem ist insbesondere die Bezahlung der Hebammen so unzureichend, dass seit Jahren Hebammen in großer Zahl die Geburtshilfe aufgeben. Die Ursachen für die Diskrepanz von gesellschaftlicher Bedeutung der Tätigkeit und ihrer finanziellen Absicherung haben sehr alte Wurzeln. Gerade weil die professionelle Geburtshilfe in Deutschland seit Jahrhunderten als unverzichtbar galt, wurden die für die Geburtshilfe zu zahlenden Gebühren auf ein Existenzminimum festgeschrieben – eine Tradition, die bis heute fortwirkt. Alte Wurzeln hat auch der heute neu entdeckte Präventionsgedanke, der im neu geschaffenen Tätigkeitsfeld der „Familienhebamme“ zum Ausdruck kommt. In keinem anderen Berufsfeld kommen die strukturellen Unterschiede zwischen einem von Frauen geprägten und einem von Männern dominierten Berufsbild klarer zum Ausdruck als im Bereich der Geburtshilfe.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Besonderer Schutz stillender Nachtschichtarbeiterinnen

1.) Art. 7 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens Anwendung findet, in der die betroffene Arbeitnehmerin Schichtarbeit leistet, in deren Rahmen sie ihre Arbeit nur zum Teil während der Nachtzeit verrichtet.
2.) Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens Anwendung findet, in der eine Arbeitnehmerin, der die Ausstellung eines ärztlichen Attests über das Vorliegen eines ihrem Arbeitsplatz innewohnenden Risikos für das Stillen versagt und in der Folge die Geldleistung wegen des Risikos während der Stillzeit verwehrt wurde, die Beurteilung der Risiken ihres Arbeitsplatzes vor einem nationalen Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats anficht, wenn die Arbeitnehmerin Tatsachen vorbringt, die vermuten lassen, dass diese Beurteilung keine spezifische Prüfung unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation umfasst hat und dass daher eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 2006/54 vorliegt; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen

Keine Sanktion bei Arbeitsaufgabe wegen Pflege von Angehörigen

1. § 34 SGB II bietet keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Feststellungsbescheides über dem Grunde nach zu erstattende SGB II-Leistungen, denn die Norm vermittelt keine Befugnis des Grundsicherungsträgers, über bloße Elemente oder Vorfragen des Ersatzanspruchs, die nicht unmittelbar selbst schon Rechte und Pflichten begründen, zu entscheiden.
2. § 34 Abs. 1 SGB II setzt als objektives Tatbestandsmerkmal ein sozialwidriges Verhalten des Erstattungspflichtigen voraus. Entscheidend kommt es dabei darauf an, dass ein Verhalten im Hinblick auf die im SGB II verankerten Wertungsmaßstäbe als missbilligenswert erscheint.
3. Die Pflege von Angehörigen gehört zu den familiären Pflichten, die eine Arbeitsaufnahme unzumutbar machen können, wenn die Pflege nicht anderweitig sichergestellt werden kann (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II).

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Cottbus

Schadensersatz bei nicht erfolgter Information über Aufstockungsmöglichkeit von Teil- auf Vollzeitbeschäftigung

Hat die Arbeitnehmerin ihren Wunsch, von Teilzeit in Vollzeit zu wechseln, angezeigt, ist der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 2 (i.d.Fassung. v. 21.12.2000) TzBfG verpflichtet, sie über freie und frei werdende Vollzeitstellen dauerhaft zu informieren.
Unterlässt der Arbeitgeber dies und kann deswegen gemäß § 9 TzBfG kein Vollzeitarbeitsvertrag geschlossen werden, macht er sich wegen des entgangenen Verdienstes schadensersatzpflichtig.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des ArbG Cottbus vom 5.3.2019 – 3 Ca 608/18 rkr.

Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Wunsch der Klägerin auf Erhöhung der wöchentlichen Regelarbeitszeit.
Die Beklagte betrieb in Cottbus ein Klinikum mit rund 2.500 Beschäftigten. Die Klägerin war dort seit 1984 zunächst als Kinderkrankenschwester, später als stellvertretende Stationsschwester und seit einem Wegeunfall im Jahr 2012 als Kodierfachkraft für die Fallbearbeitung im Medizincontrolling tätig.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH

Vergewaltigung durch Ausnutzen eines Überraschungsmoments

Ein Täter nutzt ein Überraschungsmoment im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB aus, wenn er die äußeren Umstände erkennt, aus denen sich ergibt, dass sich das Opfer keines sexuellen Angriffs auf seinen Körper versieht. Ferner muss er dieses Überraschungsmoment als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlung dergestalt erfassen, dass er zumindest für möglich hält, dass das Opfer in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dessen Überraschung den Sexualkontakt ermöglicht oder zumindest erleichtert.
(amtlicher Leitsatz)
Urteil des BGH vom 13. Februar 2019 – 2 StR 301/18 – LG Wiesbaden

Aus den Gründen:
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Am frühen Morgen des 28. Oktober 2016 fuhren die Zeuginnen L. und B. im Taxi des Angeklagten. Als die Zeugin L. den Angeklagten bat, sie in der Nähe ihrer Wohnung abzusetzen, fuhr dieser, der sich spätestens nun entschlossen hatte, die Situation auszunutzen und die beiden jungen Frauen an einem abgelegenen Ort sexuell anzugehen, eigenmächtig weiter und hielt etwa 500 Meter hinter dem angegebenen Zielort an unbelebter Stelle.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig

1. Der Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot.
2. Gegen die Stiefkindadoption vorgebrachte allgemeine Bedenken rechtfertigen nicht, sie nur in nichtehelichen Familien auszuschließen.
3. Es ist ein legitimes gesetzliches Ziel, eine Stiefkindadoption nur dann zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil Bestand verspricht (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert), BGBl II 2015 S. 2 <6>).
4. Der Gesetzgeber darf im Adoptionsrecht die Ehelichkeit der Elternbeziehung als positiven Stabilitätsindikator verwenden. Der Ausschluss der Adoption von Stiefkindern in allen nichtehelichen Familien ist hingegen nicht zu rechtfertigen. Der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption lässt sich auf andere Weise hinreichend wirksam sichern.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Saarbrücken

Ausgleich geringfügiger VA-Anrechte durch Zahlung in die Versorgungsausgleichskasse

Ein im Sinne von § 18 VersAusglG geringfügiges Anrecht ist jedenfalls dann regelmäßig auszugleichen, wenn dies durch externe Teilung in die Versorgungsausgleichskasse erfolgen soll. Denn dies verursacht weder einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand noch die Entstehung einer Splitterversorgung, weil die Versorgungsausgleichskasse die Möglichkeit hat, ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 VersAusglKassG eine Abfindung zu leisten.
(amtl. Leitsatz)
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 02.04.2019, 6 UF 9/19

Aus den Gründen:
I.
Die am ... geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am ... geborene Ehemann (Antragsgegner), beide deutsche Staatsangehörige, haben am 10. April 1990 die Ehe geschlossen, aus der eine mittlerweile volljährige Tochter hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 7. Juni 2018 zugestellt.

Preis: 3.00 EUR

Buchhinweise

Baer, Susanne u.a. (Hg.): Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart (JöR) Bd. 67, Mohr Siebeck, Tübingen 2019, darin: Debatte: Perspektivenerweiterung durch Genderforschung in der Rechtswissenschaft, S. 361-507
Bucher, Barbara: Rechtliche Ausgestaltung der 24-Std- Betreuung durch ausländische Arbeitskräfte in deutschen Privathaushalten, Nomos, Baden-Baden 2018
Bloch, Yanina: UN-Women. Ein neues Kapitel für Frauen in den Vereinten Nationen. Nomos, Baden-Baden 2019
Bornhofen, Maya: Rechtliche Einelternschaft: zur Samenspende an alleinstehende Frauen, W. Metzner, Frankfurt a.M. 2019
Burgsmüller, Claudia / Tilmann, Brigitte: Institutionelles Versagen beim Umgang mit sexueller Gewalt im schulischen Kontext, Aufarbeitung der sexuellen Missbrauchsfälle an Schülern der Elly-Heuss-Knapp-Schule in Darmstadt (1965–1992), Springer, Wiesbaden 2019

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2019

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Ulrike Spangenberg

Steuern und Geschlechtergerechtigkeit: (An)Forderungen aus Europa

I Einleitung:
Gleichstellung der Geschlechter und Steuerpolitik in der EU

Das Europäische Parlament hat im Januar 2019 eine Entschließung mit dem Titel „Gleichstellung der Geschlechter und Steuerpolitik in der EU“ verabschiedet. Diese Entschließung ist aus zwei Gründen erstaunlich. Erstens werden Steuern und Geschlechterverhältnisse selten zusammengedacht. Das gilt nicht nur für Deutschland, sondern auch für die europäische Ebene. Bislang konzentrierte sich die Kritik der EU auf die hohe Steuer- und Abgabenbelastung von Zweitverdienenden in Mitgliedstaaten, die Ehen ganz oder teilweise gemeinsam besteuern. Die daraus resultierenden Erwerbshürden für Frauen widersprechen den wirtschaftspolitischen Zielen der EU und werden deshalb seit einigen Jahren im Rahmen des sogenannten Europäischen Semesters angemahnt. Darüber hinausgehende Aspekte, etwa die be- oder entlastenden finanziellen Auswirkungen von Steuerreformen auf das Nettoeinkommen von Frauen und Männern, sind selten.
Zweitens gehört die Steuerpolitik zu den Sachgebieten, in denen die EU nur sehr begrenzte Einflussmöglichkeiten
und vor allem kaum Gesetzgebungskompetenzen hat.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss mit Anmerkung OLG Hamm, § 218 StGB, §§ 630d, 1626 BGB

Einwilligungsfähigkeit einer Minderjährigen in eine Abtreibung

1. Eine Minderjährige bedarf zum Schwangerschaftsabbruch nicht der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, wenn sie einwilligungsfähig ist, also nach ihrer geistigen und sittlichen Reife die Tragweite dieses Eingriffs erfassen und ihren Willen hiernach ausrichten kann.
2. An die Feststellung der Einwilligungsfähigkeit der Minderjährigen durch den behandelnden Arzt sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Fähigkeit muss sich sowohl auf den medizinischen Eingriff als auch die Rechtsgüterabwägung beziehen. Zudem muss die Minderjährige auch die Reife zur Bewertung des Eingriffs in Hinblick auf die möglichen psychischen Belastungen aufweisen.
Beschluss des OLG Hamm vom 29.11.2019, II-12 UF 236/19, 12 UF 236/19

Aus den Gründen:
I.
Die 16-jährige Antragstellerin möchte einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen. Sie lebt seit der Trennung ihrer Eltern im Jahr 2007 im Haushalt ihrer Mutter. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Die Antragstellerin besucht die 10. Klasse einer Sekundarschule. Seit Sommer dieses Jahres ist sie mit dem 19-jährigen J zusammen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss BGH, §§ 1671, 1696 Abs.1, 1697a BGB

Keine Abänderung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Die Abänderung einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil ist trotz eines auf den Wechsel in den Haushalt des anderen Elternteils gerichteten Kindeswillens nicht gerechtfertigt, wenn der Kindeswille nicht autonom gebildet ist und sonstige Belange des Kindeswohls entgegenstehen.
Beschluss des BGH vom 27.11.2019 – XII ZB 511/18

Aus den Gründen:
I. Die beteiligten Eltern streiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre drei gemeinsamen Kinder.
Die Eltern schlossen im Januar 2005 die Ehe.
Aus der Ehe stammen der 2008 geborene Sohn K-D. sowie die 2009 geborenen Zwillinge M.D. und L-M. Der 1960 geborene Kindesvater ist Bürokaufmann. Er hat aus einer früheren Beziehung ein weiteres, bereits erwachsenes Kind.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss HansOLG, § 1565 BGB

Härtefallscheidung bei Gewalt zwecks Aufrechterhaltung der Ehe

Ein von Gewaltanwendungen und Drohungen begleiteter Druck des Ehemanns zur Aufrechterhaltung der Ehe macht es der Ehefrau unzumutbar, das Trennungsjahr abzuwarten.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des Hanseatischen OLG vom 03.06.2019 – 2 UF 13/19

Zum Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ehe zu scheiden ist. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist bereits seit dem 1.12.2014 rechtshängig. Ab Juli 2015 haben die Beteiligten einen Versöhnungsversuch unternommen. Mit Schriftsatz vom 6.6.2018 bat die Antragstellerin um Fortsetzung des Verfahrens. Der Zeitpunkt der Trennung der Eheleute ist ebenso streitig wie ihr Vorbringen zu den Gründen für eine eventuelle Härtefallscheidung.

Preis: 3.00 EUR

Urteil BAG, § 17 BEEG

Elternzeit – keine automatische Kürzung des Urlaubsanspruchs

1. Urlaub, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden kann, verfällt während der Elternzeit nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums.
2. Die Kürzung des Urlaubs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG führt zu einer Anpassung der Urlaubsdauer an die während der Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht. Sie ist damit Ausdruck des im gesamten Urlaubsrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedankens, dass der Umfang des Erholungsurlaubs während des Urlaubsjahres zur bestehenden Arbeitspflicht ins Verhältnis zu setzen ist. Bei diesem Verständnis steht § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG im Einklang mit dem Unionsrecht.

Preis: 3.00 EUR

Urteil LAG Hamm, TVöD-VKA § 12

Eingruppierung einer kommunalen Reinigungskraft in Schule

1. Die Tätigkeit einer Reinigungskraft stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar, bei dem alle Arbeitsschritte dem einzigen Arbeitsergebnis der Reinigung der schuleigenen Räumlichkeiten dienen.
2. Es genügt für die Annahme der Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung zum TVöD-VKA-NRW („für die Reinigung von Gebäuden mit besonderen Anforderungen durch den laufenden Betrieb der Einrichtung [in Zeiten des Publikumsverkehrs oder der Öffnungszeiten/ Bürozeiten]…“) ein ausreichend gewichtiger Umfang der Reinigungstätigkeit während des laufenden Einrichtungsbetriebs, der nicht die Hälfte der Tätigkeit ausmachen muss (hier bestätigt für 7 von 23,48 Wochenstunden).
3. Bereits die Reinigung im laufenden Betrieb der Einrichtung begründet die besonderen Anforderungen, ohne dass darüber hinaus noch konkrete Erschwerungen hinzukommen müssen.
(Leitsätze der Redaktion)
LAG Hamm, Urteil vom 18.04.2019, 17 Sa 1158/18

Preis: 3.00 EUR

Beschluss SG Dresden, § 19 SGB II, § 16 Abs. 5 AufenthG, § 86b Abs. 2 S. 2 SGG

Vorläufige SGB II-Leistungen für an Krebs erkrankte Irakerin ohne Krankenversicherungsschutz

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 01.11.2019 bis zum 10.01.2020 – längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 424,00 € monatlich zu zahlen.
2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
3. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, über keine ausreichenden Mittel zu verfügen, um ihren notwendigen Lebensunterhalt nebst der Kosten der Krankenhausbehandlung bestreiten zu können.
4. Eine jederzeit mögliche Ausreise in den Irak und die Aufnahme einer Behandlung im Heimatland ist nicht zumutbar, da die bereits begonnene Krebstherapie nach den vorliegenden Unterlagen der Uniklinik D unmittelbar und unterbrechungsfrei durchgeführt werden muss, um der Antragstellerin eine Chance auf Heilung zu eröffnen.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des SG Dresden vom 28.10.2019, S 29 AS 3154/19 ER

Preis: 3.00 EUR

Urteil VG Münster, §§ 3, 3a, 3b, 3c AsylG, §§ 3, 4 AsylVfG

Geschlechtsspezifische Verfolgung für alleinstehende Irakerin

Alleinstehenden Frauen, die keine schutzbereiten männlichen Familienangehörige im Irak haben, droht landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der irakische Staat oder andere Organisationen sie schützen könnten.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des VG Münster vom 2.10.2018 – 6a K 5132/16.A

Zum Sachverhalt:
Die am … in Faida im Irak geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens. Sie reiste eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihrem Ehemann […] am 28. Juli 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … einen Asylantrag, beschränkt auf die Gewährung internationalen
Schutzes.

Preis: 3.00 EUR

Urteil VG Aachen, §§ 3 Abs1, 3a bis 3e AsylG, § 3 AsylVfG, Richtlinie 2011/95/EU

Flüchtlingseigenschaft für verwitwete Irakerin

Einer alleinstehenden, verwitweten Frau aus Bagdad, die an westlichen Werten orientiert ist, ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des VG Aachen vom 3.5.2019 – 4 K 3092/17.A

Zum Sachverhalt:
Die ihren Angaben zufolge am 24. Oktober 1974 in Arbil, Irak geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige, kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie ist verwitwet. Sie verließ den Irak eigenen Angaben zufolge am 6. Oktober 2015 über die Türkei. Zuletzt wohnhaft war sie im Irak in Bagdad, Stadtteil Al Ameriya.
Am 23. Oktober 2015 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. November 2015 bei der Bezirksregierung Arnsberg, Außenstelle Münster ein formloses Asylgesuch. […]

Preis: 3.00 EUR

Juliane Fett, Sophie Henckmann, Hanna Mandel, Pia Storf, Charlotte Thanhäuser, Patricia Trapp

Die „Büchse“ der feministischen Rechtswissenschaft – Passaus die Juristinnen* im Portrait

Je prominenter „der“ Feminismus im gesellschaftlichen Kontext verhandelt wird, desto überzeugter erscheint die rechtswissenschaftliche Lehre, dass das geltende Recht schon zur Gleichstellung der Geschlechter ausreicht. Immerhin lernen Student*innen der Rechtswissenschaft bereits in Staatsrecht II  „Mann und Frau sind gleichberechtigt“. Wer im dritten Semester die faktische Wirkung des Gleichheitssatzes noch anzweifelt, wird in der Familienrechtsvorlesung erleichtert zur Kenntnis nehmen, dass die Reformen 19581 und 19772 die Frau auch zivilrechtlich dem Mann gleichgestellt haben. Und es gibt ja auch noch das AGG. Das ist allerdings auch schon alles an Gleichstellung, was das „normale“ Rechtswissenschaftsstudium thematisiert.

Die Entdeckung feministischer Rechtswissenschaft gleicht daher der Öffnung der Büchse der Pandora; je mehr wir uns mit marginalisierten und unterdrückten Perspektiven beschäftigen, umso wirkungsloser erscheint das Recht in seiner jetzigen3 Form und desto machtvoller als Instrument für eine gleichberechtigte, freie Gesellschaft.

Preis: 3.00 EUR

Juliane Ottmann

Gender in der juristischen Ausbildung – Bericht vom Workshop beim 45. Feministischen Juristinnentag 2019 in Freiburg

In dem Workshop „Genderaspekte in der juristischen Ausbildung“ ging es um zwei zentrale Fragen: Was lernen wir in der juristischen Ausbildung über das Recht? Wie lernen wir das Recht und vom wem lernen wir es?
Ziel des Workshops war es, den thematischen Rahmen dafür zu bieten, dass die Teilnehmerinnen* ihr Wissen austauschen und von ihren Erfahrungen in den verschiedenen Abschnitten der juristischen Ausbildung berichten. Die Diskussion wurde durch drei Themenblöcke strukturiert: Studium, Referendariat und Vernetzung.

Studium
Die Teilnehmerinnen* fanden es besonders wichtig, dass im Jurastudium eine gendergerechte Sprache verwendet und akzeptiert wird. Das ist bis heute nicht die Regel. Sinnvolle Maßnahmen können Handbücher und Leitfäden sein, wie es sie an einigen Universitäten bereits gibt (z.B. an der Humboldt-Universität zu Berlin).

Preis: 3.00 EUR

46. Feministischer Juristinnentag 08. – 10. Mai 2020 in Leipzig

Campus Sportwissenschaften, Jahnallee 59

Freitag 08. Mai
15.00 – 16.15 Uhr:
Einführung in den FJT für Neueinsteiger*innen
RAin Heike von Malottki, Landshut, RAin Anke Stelkens, München
Die Geschichte und Struktur des FJT wird vorgestellt.

16.30 – 18 Uhr:
Einführung: Feministische Debatten im FJT
Selma Gather, FU Berlin, RAin Ronska Grimm, Berlin, Doris Liebscher, HU Berlin
Einführung in feministische Rechtstheorie und -politik, wie sie bei den FJTs z.T. kontrovers diskutiert wurden.

19.00 Uhr:
Eröffnungsveranstaltung: Feministische Visionen und Politiken in Ost und West
Ute Gerhard, Bremen, Ulrike Lembke, HU Berlin, Gabi Zekina, Berlin
Moderation: Zita Küng, Zürich

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VAMV e.V. Bundesverband

Eckpunktepapier für eine Reform des Kindesunterhaltsrechts

Der VAMV e.V. sieht „die Gefahr, dass das Wechselmodell als Leitmodell über die Hintertür eines neuen Kindesunterhaltsrechts eingeführt wird, nämlich dann, wenn es als Unterhaltssparmodell für die derzeitigen Unterhaltsverpflichteten ausgestaltet wird.“
In der mit vielen Nachweisen versehenen ausführlichen Stellungnahme wird die Rechtsprechung des BGH zum Unterhalt beim Wechselmodell als unfaire Benachteiligung der großen Mehrheit der Mütter kritisiert, die bei bestehender Ehe beruflich zurückgesteckt haben, um das Kind zu betreuen. Hervorgehoben wird die ohnehin unzureichende Bedarfsdeckung durch die Düsseldorfer Tabelle und die ungerechten Effekte der Anrechnung erhöhter Wohnkosten und des Kindergeldes bei der Berechnung der Zahlbeträge.

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2018

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2018

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Daniela Schweigler

Die geplante Reform des Sozialen Entschädigungsrechts und ihre Bedeutung für Betroffene von Missbrauch und häuslicher Gewalt

Das Soziale Entschädigungsrecht soll reformiert werden. Geplant ist, mit dem SGB XIII ein neues Buch im Sozialgesetzbuch zu schaffen.1 Nach einem „Werkstattgespräch“ 2014 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Anfang 2017 einen „Ersten Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“ vorgelegt. In diesem Beitrag wird der Arbeitsentwurf mit dem Fokus auf die Rechte von Frauen und Kindern in den Blick genommen, die von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffen sind.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Dagmar Oberlies: Finanzierung des Hilfesystems bei Gewalt gegen Frauen und Mädchen als staatliche Pflichtaufgabe?

Aus: STREIT 4/1997, S. 162-170 (Auszug)
Die wichtigste Feststellung gleich zu Anfang: Die Bereitstellung des Hilfesystems bei Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist eine staatlicher Pflichtaufgabe. Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 2 GG: „Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit.“ (Art. 2 Abs. 2 GG).
Daß damit nicht nur ein „Abwehrrecht“ gegen staatliche Eingriffe gemeint ist, hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen – glücklicherweise nicht nur denen zum § 2181 – klargestellt.

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Susette Jörk

Die temporäre Bedarfsgemeinschaft – Anmerkungen aus anwaltlicher Sicht

Wer sein vom Gesetzgeber definiertes Existenzminimum nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen decken kann – und weitere Voraussetzungen erfüllt –, hat grundsätzlich Anspruch auf staatliche Unterstützung durch Geldzahlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) gehen dabei den sozialhilferechtlichen Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII vor, § 21 S. 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 S. 1 SGB II. Auch wenn das Leistungssystem des SGB II gemäß § 7 Abs. 1 SGB II nur erwerbsfähigen Hilfebedürftigen offen steht, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. bzw. 67. Lebensjahr (§ 7a SGB II) noch nicht erreicht haben, erhalten auch die unter 15-jährigen Kinder über die Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II und nicht nach dem SGB XII, wenn sie mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II.

Preis: 3.00 EUR

VAMV e.V. Bundesverband

Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes: Was haben Alleinerziehende (bisher) davon?

Zum ersten Juli des vergangenen Jahres wurden endlich zwei lebensferne Regelungen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz gestrichen: Die Begrenzung des Anspruchs bis zum 12. Lebensjahr des Kindes und die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten. Darauf haben Einelternfamilien lange gewartet. Die Reform war zuletzt noch einmal um ein halbes Jahr verschoben worden, damit sich die Kommunen auf die Flut der zu erwartenden Neuanträge vorbereiten konnten. Der VAMV wollte von Alleinerziehenden wissen, ob das Warten sich für sie gelohnt hat.

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Urteil des EuGH

Verlängerung der beamtenrechtlichen Probezeit wegen Elternzeit

Tenor
1. § 5 Nrn. 1 und 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub […], ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die endgültige Beförderung in ein Amt mit leitender Funktion im öffentlichen Dienst voraussetzt, dass der ausgewählte Bewerber zuvor eine zweijährige Probezeit im übertragenen Amt erfolgreich absolviert, und wonach die Probezeit, wenn sich ein solcher Bewerber während des überwiegenden Teils davon im Elternurlaub befand und weiterhin befindet, kraft Gesetzes und unter Ausschluss der Möglichkeit einer Verlängerung nach diesen zwei Jahren endet, so dass dem Bewerber bei der Rückkehr aus seinem Elternurlaub wieder das status- und besoldungsrechtlich niedriger eingestufte Amt übertragen wird, das er vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe innehatte.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH mit Anmerkung

Mindestköpergröße als Zulassungsvoraussetzung für den Zugang zu Polizeischulen

Tenor
Die Bestimmungen der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, wonach für die Zulassung von Bewerbern für das Auswahlverfahren für den Zugang zur Polizeischule dieses Mitgliedstaats unabhängig von ihrem Geschlecht eine Mindestkörpergröße von 1,70 m erforderlich ist, wenn diese Regelung eine viel höhere Zahl von Personen weiblichen Geschlechts als männlichen Geschlechts benachteiligt und für die Erreichung des rechtmäßigen Ziels, das sie verfolgt, nicht geeignet und erforderlich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG SH

Stellenausschreibung für Gleichstellungsbeauftragte nur für Frauen

Die Ausschreibung der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten nur für Frauen ist durch das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert, weil die Beschränkung des Zugangs zu der Position einer Gleichstellungsbeauftragten auf Frauen in verhältnismäßiger Weise darauf abzielt, die Situation der Frauen im öffentlichen Dienst mit Hilfe der Gleichstellungsbeauftragten so zu verbessern, dass künftig insbesondere auch bezogen auf höhere Vergütungs- und Besoldungsgruppen bzw. Führungspositionen die verfassungsrechtlich geforderte Chancengleichheit erreicht wird.
(Leitsatz der Redaktion)

Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 02.11.2017, 2 Sa 262 d/17

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LSG Hessen

Leibesvisitation als Arbeitsunfall

Die versicherte Tätigkeit wird nicht durch polizeiliche Maßnahmen unterbrochen, wenn diese in einem Ursachenzusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Erleidet die Versicherte aufgrund einer polizeilichen Maßnahme (Leibesvisitation) einen Gesundheitsschaden (hier: Gefühle des Ausgeliefertseins, der Hilflosigkeit und Ohnmacht), ist dieses Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LSG Hessen vom 17.10.2017, L 3 U 70/14

Aus dem Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten, ob ein Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Die 1973 geborene Klägerin ist bei der D. AG beschäftigt. Am 7. Januar 2012 […] verrichtete die Klägerin zusammen mit ihrem Kollegen F. ihren Dienst von 14.00 Uhr bis 22.30 Uhr am Service-Point des Fernbahnhofs […]. Der Mitarbeiter F., der für die örtliche Bahnsteigaufsicht zuständig war, übergab um ca. 15.00 Uhr der Klägerin einen Rucksack.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH mit Anmerkung

Akteneinsicht der Nebenklägerin beeinträchtigt nicht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage

Aus den Gründen
(…)
Der Senat hat bereits entschieden, dass grundsätzlich keine Erörterungspflicht in Bezug auf eine etwaige Kenntnis eines Nebenklägers vom Inhalt der Verfahrensakten besteht (BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 52/16).
Regelmäßig drängt auch in Aussage-gegen-Aussage- Konstellationen die Aufklärungspflicht das Gericht nicht dazu, Feststellungen zur Wahrnehmung des sich aus § 406e Abs. 1 StPO ergebenden Akteneinsichtsrechts zu treffen. Auch in solchen Fällen bedarf es im Rahmen der Beweiswürdigung in der Regel keiner ausdrücklichen Würdigung des Umstands, dass ein Verletzter vermittelt durch einen Rechtsanwalt Zugang zum Inhalt der Ermittlungsakten – insbesondere auch zu Niederschriften seiner früheren Vernehmungen – hatte.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG München

Flüchtlingseigenschaft wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung (Afghanistan)

1. Diejenigen Frauen in Afghanistan unterliegen geschlechtsspezifischer Verfolgung i.S. von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, die sich nicht der gegen sie gerichteten gesellschaftlichen Diskriminierung und Entrechtung sowie den archaisch-patriarchalischen Vorstellungen der Männer ihrer Familien unterwerfen bzw. anpassen.
2. Wenn Frauen in einer nichtehelichen Beziehung mit einem Mann leben, aus der ein Kind hervorgegangen ist, drückt sich dies hierdurch aus.
3. Die Islamische Republik Afghanistan ist nicht in der Lage, Frauen Schutz vor Zwangsverheiratung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten.
(Leitsätze der Redaktion)
VG München, Urteil vom 25.04.2017 – M 26 K 16.34294

Preis: 3.00 EUR

Kampagne

„Frauen und Frauenorganisationen für einen Frieden in Afrin/Nordsyrien“

„Frei werden wir erst, wenn wir uns mit dem Leben verbünden gegen die Todesproduktion und die permanente Tötungsvorbereitung. Frei werden wir weder durch Rückzug ins Private, ins „Ohne mich“, noch durch Anpassung an die Gesellschaft, in der Generäle und Millionäre besonders hochgeachtet werden. Frei werden wir, wenn wir aktiv, bewusst und militant für den Frieden arbeiten lernen.“ (Dorothee Sölle)
„Der Sicherheitsrat ... ferner anerkennend, dass ein Verständnis der Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Frauen und Mädchen, wirksame institutionelle Vorkehrungen zur Gewährleistung ihres Schutzes und ihre volle Mitwirkung am Friedensprozess in erheblichem Maße zur Wahrung und Förderung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beitragen können ... fordert die Mitgliedsstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Frauen in den nationalen, regionalen und internationalen Institutionen und Mechanismen zur Verhütung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten auf allen Entscheidungsebenen stärker vertreten sind.“
(Auszug aus der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen)

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Jetzt online: Themen der Neuen Frauenbewegung

Der FrauenMediaTurm in Köln hat mit einer Förderung des BMFSFJ 19 Themendossiers zur Neuen Frauenbewegung erarbeitet, von „Abtreibung: gegen § 218“ bis „Weiblichkeit & Mütterlichkeit“. Hinzu kommt eine „Chronik der Frauenbewegung“ in Text und Bild in den 1970ern.
Das Archiv ist u.a. Mitglied im Dachverband deutschsprachiger Lesben-/Frauenarchive, -bibliotheken und -dokumentationsstellen – i.d.a.: http://www.ida-dachverband.de/ueber-ida/. Dort besteht die Möglichkeit zur zentralen Suche in den Beständen der Mitgliedseinrichtungen des i.d.a.-Dachverbandes.

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2018

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Kerstin Feldhoff

Unmittelbare Diskriminierung einer stillenden Arbeitnehmerin wegen unzureichender mutterschutzrechtlicher Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes – Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 19.10.2017 – C-531/15

In dem Rechtsstreit (s.u., S. 61 ff.) geht es um die Frage, ob die Entscheidung der beklagten Sozialversicherung, dass keine Gefährdung für die stillende Mutter durch die Arbeitsbedingungen besteht, auf einer zutreffenden Gefährdungsbeurteilung beruht. Der Beitrag stellt zunächst die Begründungen zur Anwendbarkeit des Art. 19 Gleichbehandlungsrichtlinie1 (Beweislastverteilung) auf diesen Sachverhalt vor. Weiter werden die Vorgaben des EuGH zur konkreten Anwendung der Beweislastregel erläutert. Gleichzeitig werden Bezüge zum deutschen Antidiskriminierungsrecht des AGG hergestellt. Die europarechtliche Gefährdungsbeurteilung gemäß Art. 4 Abs. 1 Mutterschutzrichtlinie2 wird nach Art. 3 durch Leitlinien der Kommission konkretisiert; darauf nimmt die Entscheidung Bezug und gibt Hinweise zur Durchführung einer ordnungsgemäßen mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung. Diese werden zuletzt im Kontext der neu gefassten Regelungen zum betrieblichen Mutterschutz erörtert.

Preis: 3.00 EUR

Gisela Ludewig

Das neue Mutterschutzgesetz im Überblick – mit einigen kritischen Anmerkungen aus anwaltlicher Sicht

Art. 6 Abs. 4 GG – Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Dieses Grundrecht wird für die Zeit der Schwangerschaft konkretisiert durch das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz, MuSchG). Die Regelungen aus der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) sind in das MuSchG integriert worden. Verstöße gegen mutterschutzrechtliche Regelungen können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.

Ziel des MuSchG, in Kraft getreten am 01.01.2018
- Das Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit, § 1 Abs. 1 Satz 1.
- Das Gesetz ermöglicht es Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit, ihre Beschäftigung ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während dieser Zeiten entgegen, § 1 Abs. 1 Satz 2.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Beweislast für die Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes einer stillenden Arbeitnehmerin

Tenor
1.) Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – in der eine stillende Arbeitnehmerin bei einem nationalen Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle des betroffenen Mitgliedstaats die Risikobeurteilung ihres Arbeitsplatzes anficht, da diese nicht gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz durchgeführt worden sei – anwendbar ist.
2.) Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 ist dahin auszulegen, dass es in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der betroffenen Arbeitnehmerin obliegt, Tatsachen glaubhaft zu machen, die dafür sprechen, dass die Risikobeurteilung ihres Arbeitsplatzes nicht gemäß den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 durchgeführt wurde, und somit das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 2006/54 vermuten lassen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Sodann obliegt es der beklagten Partei, zu beweisen, dass diese Risikobeurteilung gemäß den Anforderungen dieser Vorschrift durchgeführt wurde und dass somit kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegt.
Urteil des EuGH vom 19.10.2017, C-531/15

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Hessen

Erfüllung des Urlaubsanspruchs im individuellen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot

Eine bloße Möglichkeit für den Arbeitgeber zur Umsetzung einer schwangeren Arbeitnehmerin reicht im Fall eines individuellen Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG nicht aus, um den neben der Vornahme der Leistungshandlung zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB ebenfalls erforderlichen Leistungserfolg eintreten zu lassen.
Urteil des LAG Hessen vom 08.02.2017, 2 Sa 1278/16

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug um die Frage, ob die Beklagte zur Abgeltung weiterer 13 Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2015 verpflichtet ist. Die Beklagte betreibt Spielhallen und beschäftigt über 100 Arbeitnehmer. Die […] Klägerin […] wurde bei der Beklagten […] bis zum 17. September 2015 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages […] als Serviceaufsichtskraft in einer Spielhalle der Beklagten in A beschäftigt.

Preis: 3.00 EUR

Sheela Saravanan

Humanitäre Grenzen und Grenzüberschreitungen feministischer Rechtsforderungen – ein Bericht über Leihmutterschaft in Indien

1. Einleitung
Feministinnen haben sich lange für die Aufnahme bestimmter reproduktiver Rechte in die internationalen Menschenrechtsvereinbarungen engagiert, besonders bezogen auf den Einsatz medizinischer Technologien bei Schwangerschaftsabbrüchen. In den letzten zwei Jahrzehnten haben jedoch Entwicklungen in der Reproduktionstechnologie und ihre Anwendungen bei Abtreibungen wegen des Geschlechts oder bei Schwangerschaftsverträgen den Blick auf einige der grundlegenden Werte, für die Feminismus steht, beeinflusst: auf Gleichheit (sozioökonomisch, auf Gesundheit bezogen, vor dem Gesetz), Freiheit (Entscheidungsfreiheit, Autonomie) und Gerechtigkeit (soziale Gerechtigkeit und Gerechtigkeit bei der Reproduktion). Während Wissenschaftlerinnen neue Lösungen vorgeschlagen haben, um bestehende Ungleichheit zu reduzieren, sind die Debatten über Freiheit und Gerechtigkeit immer noch ungelöst.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Angelika Cortese, Annegret Feldmann: Leihmutterschaft – die neue Heimarbeit?

Aus: STREIT 4/1985, S. 123-130 (123 f.), Auszug
(…) Fragt man sich, welche Frauen sich zu einer Leihmutterschaft entschließen, so werden es solche sein, für die das versprochene Entgelt eine finanzielle Entlastung mit sich bringt, die allein oder mit Kindern und/oder Mann am Rande des Existenzminimums leben, und denen deshalb die Bezahlung als Rettung aus einer unerträglichen Situation erscheint. Berufstätigkeit als Merkmal wird bei den wenigsten Leihmüttern anzutreffen sein.
Auch männliche Phantasien rechnen bereits mit der bedürftigen Frau, die sich zu Leihmutterschaft und anderen Experimenten bereitfinden wird. Ein amerikanischer Bioethiker: „Es sind sicher genügend Frauen vorhanden, um eine Kaste von Kindergebärerinnen zu bilden, besonders bei guter Bezahlung.“5 Aber die sich zunehmend verschlechternde wirtschaftliche Lage von Frauen und ihre geringen Chancen auf dem Arbeitsmarkt werden auch hier zunehmendes „Interesse“ von Frauen garantieren: das Motiv für die Bereitschaft der Frauen liegt klar auf der Hand und wird auch von männlichen Befürwortern richtig eingeschätzt (s.o.): es ist nicht der individuelle Genuß der Schwangerschaft, der die Frauen verlockt, sondern Armut und existenzielle Not.

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Beschluss des BVerfG

Alleinige Sorge bei transsexuellem Verhalten und Willen des Kindes

1) Unabhängig davon, ob die Diagnose einer Geschlechtsdysphorie im klinischen Sinn als gesichert anzusehen ist oder nicht und unabhängig davon, wie wahrscheinlich es ist, dass sich eine Geschlechtsdysphorie zurückbilden könnte, ist zu fragen, wie es sich auswirkt, wenn das Kind aktuell daran gehindert wird, seinem Wunsch gemäß (zeitweise) als Mädchen aufzutreten.
2) Eine verfassungsrechtlich hinreichende Feststellung zum Kindeswohl darf nicht ausschließlich auf eine mögliche „Auflösung der Geschlechtsidentitätsstörung“ in der Zukunft abstellen, ohne sich mit der aktuellen Bedürfnislage des Kindes im konkreten Fall zu befassen.
3) Durch die auf einer unzureichenden Grundlage erfolgte Übertragung des Sorgerechts auf den Vater wird die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG verletzt.
(Leitsätze der Redaktion)
Kammerbeschluss des BVerfG vom 07.12.2017, 1 BvR 1914/17

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Erweiterung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf den Mehrvergleich in einer selbständigen Familiensache

Schließen die Beteiligten in einer selbständigen Familiensache einen Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände (Mehrvergleich), hat der unbemittelte Beteiligte einen Anspruch auf Erweiterung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren.
BGH, Beschluss vom 17.1.2018 – XII ZB 248/16

Aus den Gründen:
A. Der Ast. begehrt die Erweiterung der ihm erstinstanzlich für den Abschluss eines Mehrvergleichs bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf sämtliche hiermit im Zusammenhang stehenden Differenzgebühren. Der Ast. und die Ag. sind die nicht miteinander verheirateten Eltern ihrer Tochter M. Sie haben vor dem AG Sömmerda ein Verfahren zur Regelung des Aufenthalts ihres gemeinsamen Kindes geführt. Hierfür ist dem Ast. mit Beschluss vom 15.4.2015 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin bewilligt worden.

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Bericht vom 44. Feministischen Juristinnentag in Frankfurt (Oder)

Die Entscheidung, den FJT – obschon im Wesentlichen von Berlinerinnen organisiert – nicht in Berlin, sondern in Frankfurt (Oder) abzuhalten, hatte viele Gründe: Inspiriert vom 41. FJT in Landshut, wollten die Organisatorinnen* wieder einen Tagungsort finden, an dem der FJT gebündelt stattfinden kann und sich nicht verläuft (weil alle nach den AGs noch Freunde und Clubs in Berlin besuchen). So hat das Orga-Team kurzerhand das halbe Studierendenwohnheim in Słubice reservieren lassen und somit einen gemeinsamen Übernachtungsort inklusive veganem Frühstück aus dem Hut gezaubert – denn nach den letzten FJTs war auch klar, wir brauchen mehr Platz, um nicht die Hälfte der Frauen zuhause vor dem PC an einer geschlossenen Anmeldemaske verzweifeln zu lassen.

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Resolutionen und Fachstellungnahmen des 44. FJT in Frankfurt (Oder)

Resolutionen

Forum 3: Finanzielle Lebenssituation nach Trennung und Scheidung – Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, SGB II
Abschaffung der temporären Bedarfsgemeinschaft im SBG II / Forderung nach einem Umgangsmehrbedarf im SGB II
Wir fordern die Abschaffung der sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft, das heißt das dem Kind zustehende Sozialgeld soll vollständig an die Bedarfsgemeinschaft des Elternteils gezahlt werden, bei dem das Kind sich überwiegend aufhält. Die tageweisen Abzüge beim überwiegend betreuenden Elternteil gehen nicht mit entsprechenden Einsparungen bei den Lebensunterhaltskosten einher, denn Kosten für Bekleidung, Wäsche waschen, Einrichtung, Spielzeug und andere laufende Kosten fallen weiterhin an. Erhöhte Lebensunterhaltskosten beim Umgangselternteil sollen über einen pauschalen Anspruch auf einen Umgangsmehrbedarf im SGB II geregelt werden.

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2018

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Katja Nebe

Sichere und gute Arbeit für Frauen

Mutterschutz verdient gesellschaftlich hohe Aufmerksamkeit
Der Ausschuss für Mutterschutz muss gebildet werden. So sieht es § 30 des neuen Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vor. Ob dies durch schlichte Verwaltungsroutine abläuft oder öffentlichkeitswirksam inszeniert wird, ist sicher nicht nur Geschmacks- oder Ressourcenfrage. Es ist eine erste wichtige Kernbotschaft, die heute von hoher politischer Stelle gesendet und hoffentlich auch medial wirksam verbreitet wird: Der Mutterschutz verdient gesellschaftlich hohe Aufmerksamkeit. Dem wird das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gerecht, wenn es die Konstitution des Ausschusses für Mutterschutz mit der heutigen feierlichen Auftaktveranstaltung
würdigt.

Preis: 3.00 EUR

Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) – Bundesverband e.V.

Wechselmodell nur einvernehmlich – Handlungsbedarf beim Unterhalt

Das Wechselmodell: Debatte und Definition
Die Debatte um das Wechselmodell ist im Frühjahr 2018 im Bundestag angekommen. Anlass waren zwei zeitgleiche Anträge von FDP und DIE LINKE. Erstere verfolgen das Ziel, das Wechselmodell als Regelfall einzuführen, wenn getrennte Eltern sich nicht einvernehmlich auf ein Betreuungsmodell einigen können, letztere lehnen dies ab.
Die fachliche wie politische Debatte krankt an unscharfen Definitionen und einem Mangel an aussagekräftigen wissenschaftlichen Forschungsergebnissen. Wenn über die Folgen für das Kindeswohl diskutiert wird, sprechen die Beteiligten oft einheitlich vom „Wechselmodell“, gehen aber von verschiedenen Definitionen aus. Das ist verständlich, denn während die Rechtsprechung zwischen Wechselmodell und erweitertem Umgang genau unterscheidet, sind die Definitionen im allgemeinen Sprachgebrauch und in der psychologischen Forschung fließend.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Kerima Kostka: Das Wechselmodell als Leitmodell? – Umgang und Kindeswohl im Spiegel aktueller internationaler Forschung (Auszug)

Aus STREIT 4/2014, S. 147-157

Einleitung
(…) Das (Wechsel-)Modell ist schon seit einigen Jahrzehnten bekannt, in der Praxis ist ein massiver Anstieg der Häufigkeit aber bisher ausgeblieben. Insofern überrascht der plötzliche „Hype“ um das Thema etwas und lässt vermuten, dass es um mehr als die proklamierten Kindesinteressen geht – was in anderen Ländern deutlich zu beobachten ist. In Australien und Großbritannien wurden bspw. unter massivem Einfluss von Vaterrechtsgruppen rechtliche Reformen eingeleitet, die den Eindruck erwecken, dass das Wechselmodell generell das gewünschte Modell ist, auch und gerade bei hochstrittigen Eltern; eine Argumentationslinie, die nun anscheinend auch Deutschland erreicht. (…)

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Beschluss des KG Berlin

Kein Wechselmodell bei hochstreitigen Beziehungen

1. Der Senat hält daran fest, daß das Wechselmodell im allgemeinen gegen den Willen eines Elternteils nicht
angeordnet werden kann. Insbesondere in von starken Konflikten geprägten Elternbeziehungen entspricht es
regelmäßig nicht dem Kindeswohl, durch eine gerichtliche Entscheidung ein Wechselmodell herbeizuführen.
2. In derartigen Konfliktbeziehungen begegnet auch eine Ausdehnung der Umgangsregelung, die einem Wechselmodell nahekommt, Bedenken.
Beschluss des KG Berlin vom 22.05.2015, 18 UF 133/14

Aus den Gründen:
I.
Die nicht verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten, aber seit August 2009 getrenntlebenden Eltern des heute dreizehnjährigen Kindes J... L... streiten zum Aufenthalt des Kindes um die Einrichtung eines Wechselmodells. Sie haben sich im Zuge dieses vom Vater mit dem Ziel einer Umgangserweiterung eingeleiteten Verfahrens auf Anregung der Mutter zunächst in einer Zwischenvereinbarung im Oktober 2013 für die Zeit bis Februar 2014 geeinigt, daß der Junge jeweils eine Woche wechselweise bei ihnen lebt. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat sich die Mutter dagegen gewendet, das Wechselmodell aufrechtzuerhalten; denn die Eltern seien völlig zerstritten, das Wechselmodell habe sich daher nicht bewährt. […]

Preis: 3.00 EUR

Nichtannahmebeschluss des BVerfG

Alleinige Sorge zum Wohle der Jugendlichen

1) Die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus.
2) Weil die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen erfordert, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind für den Fall zuordnen, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung fehlen.
3) Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 22.03.2018, 1 BvR 399/18

Aus den Gründen
I.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für seine beiden 15- beziehungsweise 17-jährigen Söhne.
1. a) Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Söhne, die seit der Trennung ihrer Eltern im September 2014 bei der Mutter leben und jeglichen Kontakt mit ihrem Vater strikt ablehnen. Zwischen den Eltern waren diverse Verfahren anhängig.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LSG Baden-Württemberg mit Anmerkung

Folgeschaden durch traumatisierende Strafverhandlung

1. In einer dem Opferentschädigungsrecht zuzuordnenden Konstellation wie der vorliegenden, bei der sich die Klägerin im Strafverfahren entgegen ihres Wunsches nicht äußern konnte, wird eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid der Bedeutung der mündlichen Verhandlung und der Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gerecht.
2. Hat der Strafprozess gegen den Täter für die Geschädigte nicht den therapeutisch gewünschten Aufarbeitungseffekt mit der ihm zukommenden Genugtuungsfunktion, da der Staat den Täter aus ihrer Sicht nicht hinreichend zur Rechenschaft zog und verschlimmert sich dadurch der gesundheitliche Zustand, auch weil wegen der mit dem Strafverfahren für die Geschädigte einhergehenden Belastungen eine konfrontative Trauma-Behandlung nicht möglich war, besteht ein kausaler Zusammenhang im Sinne eines Folgeschadens zwischen dem schädigenden Ereignis (Vergewaltigung) und der sich nach dem Strafprozess verschlimmernden gesundheitlichen Störung.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 07.12.2017, L 6 VG 6/17

Preis: 3.00 EUR

Urteil des SG Kiel mit Anmerkung

Opferentschädigung bei nicht nachgewiesenem sexuellem Kindesmissbrauch und Möglichkeit von Scheinerinnerungen

1. Kann der Nachweis des schädigenden Ereignisses nicht geführt werden, weil Zeugen nicht vorhanden sind und der mutmaßliche Täter verstorben ist, greift die Beweiserleichterung entsprechend der Vorschrift des § 15 Satz 1 des KOVVfG, wonach Glaubhaftmachung genügt.
2. Für den Beweismaßstab der Glaubhaftmachung reicht die gute Möglichkeit aus, d.h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon am relativ wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für die Möglichkeit spricht, wobei durchaus Zweifel verbleiben können. Es muss insbesondere nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, dass es sich bei den sexuellen Übergriffen in der Kindheit um Scheinerinnerungen handelt.
3. Ein Glaubhaftigkeitsgutachten ist nicht geeignet, festzustellen, ob ein geschildertes Ereignis auf eigenem Erleben beruht oder ob es sich um die Wiedergabe von Pseudoerinnerungen handelt.
4. Das vorliegende Störungsbild ist – wie mittlerweile Studien belegen – typisch für einen stattgehabten sexuellen Missbrauch in der Kindheit. Dabei ist es nicht ungewöhnlich, dass Traumatisierungen in der Kindheit erst im Erwachsenenalter erinnerbar werden. Es gibt im vorliegenden Fall keinen Hinweis auf ein anderes adäquates Trauma, welches geeignet sein könnte, die festgestellte posttraumatische Belastungsstörung auszulösen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des SG Kiel vom 13.01.2017, S 15 VG 25/13, n.rk., die Berufung ist anhängig beim LSG Schleswig unter dem Aktenzeichen L 2 VG 43/17

Preis: 3.00 EUR

Susette Jörk

Anmerkung zu den Urteilen des LSG Baden-Württemberg und des SG Kiel

Wer sich mit sozialem Entschädigungsrecht befasst, kennt die unterschiedlichen Beweismaßstäbe des OEG: Vollbeweis, Wahrscheinlichkeit und Glaubhafterscheinen.
Schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen bedürfen grundsätzlich des Vollbeweises, d.h. die Tatsachen müssen zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, wobei verbleibende Restzweifel unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten.
Für den Nachweis der Kausalität zwischen schädigendem Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG, Urteil vom 14.04.2013 – B 9 V1/12 R, s. dazu auch: Claudia Böwering-Möllenkamp, Die Begutachtung seelischer Folgen sexuellen Missbrauchs nach dem OEG, STREIT 4/2015, S. 163-173).

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg

Quote im Nachrückverfahren bei Betriebsratswahlen

Scheiden mehrere Mitglieder des Betriebsrates aus verschiedenen Listen gleichzeitig aus dem Gremium aus und wird dadurch die Geschlechterquote unterschritten, so ist der Nachrücker, der für eine Person des Minderheitengeschlechts zurückstehen muss, nach den Regelungen in § 15 Abs. 5 WO zu bestimmen. Von welcher Liste das Betriebsratsmitglied des Minderheitengeschlechts stammt, ist für die Erfüllung der Quote unbeachtlich. Der mit der geringsten Stimmenzahl errungene Betriebsratssitz muss zur Realisierung des gesetzgeberischen Ziels der Geschlechterquotierung im Konfliktfall zur Disposition stehen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 25.07.2017, 7 TaBV 358/17

Aus den Gründen:
Die Beteiligten streiten darüber, wie bei einem gleichzeitigen Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern unterschiedlicher Listen die Nachrücker unter Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts zu bestimmen sind.

Preis: 3.00 EUR

Elke Schüller

Endlich Staatsbürgerinnen! – 100 Jahre Frauenwahlrecht in Deutschland

Es war am 12. November 1918, als im Zuge der deutschen Novemberrevolution, die das Ende des Kaiserreiches
einleitete, die provisorische deutsche Regierung in Form des Rates der Volksbeauftragten in einer Erklärung „An das deutsche Volk!“ verkündete, dass zukünftig „alle Wahlen zu öffentlichen Körperschaften (…) nach dem gleichen, geheimen, direkten Wahlrecht auf Grund des proportionalen Wahlsystems für alle mindestens 20 Jahre alten männlichen und weiblichen Personen zu vollziehen“ sind.1 Mit diesen knappen Sätzen hatte das Männergremium des Rates der Volksbeauftragten2 eine große Wahlrechtsreform auf den Weg gebracht, die im Reichswahlgesetz vom 30. November 1918 noch einmal festgeschrieben wurde. Sie beinhaltete nicht nur die Senkung des Wahlalters von 25 auf 20 Jahre und die Verankerung des Verhältniswahlrechts, sondern führte eben auch – wie es auf den ersten Blick fälschlicherweise scheinen könnte – ‚einfach so‘ das Frauenwahlrecht ein.

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens:

Buchbesprechung: Antje Schrupp: Vote for Victoria!

Ulrike Helmer Verlag, Sulzbach 2016

In „Vote for Victoria“ stellt Antje Schrupp das „wilde Leben von Amerikas erster Präsidentschaftskandidatin Victoria Woodhull (1838-1927)“ vor. Aus der Faszination heraus, dass schon rund 150 Jahre vor Hillary Clinton eine Frau offiziell als amerikanische Präsidentschaftskandidatin nominiert wurde und sich 1872 in geschlechtergerechter Sprache als „Future Presidentess“ zur Wahl stellte, hat sie sich an die Arbeit zu diesem Buch gemacht und ist dafür sogar auf den Spuren von Victoria durch Amerika gereist.

Das Buch beginnt mit der Beschreibung des Zeugungsakts dieser künftigen Präsidentschaftskandidatin. Und das ist konsequent. Denn dieses Frauenleben, was so sexuell freizügig entstanden sein soll, – ob es so war oder nur eine gute Geschichte ist, bleibt offen – wird auch weiterhin starke emotionale Kräfte aktivieren, um sich gesellschaftlich Aufmerksamkeit und Anerkennung zu verschaffen. Bildung, Ratio, Hosenanzug-angepasste Männerkleidung und berufspolitische Professionalität – Werkzeuge, die Hillary Clinton (nicht) zu politischem Erfolg verholfen haben – sie sind für Victoria Woodhull nicht einsetzbar in der amerikanischen und englischen Gesellschaft des 19. Jahrhunderts.

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Sibylla Flügge

Buchbesprechung: Hedwig Richter/Kerstin Wolff (Hg.): Frauenwahlrecht – Demokratisierung der Demokratie in Deutschland und Europa

Hamburger Edition, Hamburg 2018

Hedwig Richter vom Hamburger Institut für Sozialforschung und Kerstin Wolff, Forschungsleiterin im Archiv der deutschen Frauenbewegung in Kassel, haben sich mit dem vorliegenden Band das Ziel gesetzt, die bisher vorherrschende Geschichtsschreibung zur Entstehung von Demokratien zu hinterfragen, wonach Demokratien jeweils durch revolutionäre Bewegungen und also vorwiegend durch Männer erkämpft worden seien. Dementsprechend werde der Eindruck erweckt, dass das Frauenwahlrecht im Zuge der Umstürze nach dem Ende des 1. Weltkriegs den Frauen quasi in den Schoß gefallen sei. Diesem Narrativ werden in elf Beiträgen Einzelstudien entgegengehalten, die am Beispiel verschiedener deutscher und europäischer Länder (vor allem Österreich, England und Niederlande) ein differenziertes Bild der Jahrzehnte währenden Kämpfe von Frauenorganisationen zur Erlangung der vollen staatsbürgerlichen Rechte erkennen lassen, sowie Vorstufen dieser Rechte in Kommunen, Kirchengemeinden und in der Zulassung zu Ämtern in der Sozialverwaltung.

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2018

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Heike Rabe

Die Istanbul-Konvention – innerstaatliche Anwendung

unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Hamburg vom 8.3.2018 (Strafverfolgung häuslicher Gewalt)
Die Staaten des Europarates haben mit dem Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (sogenannte Istanbul-Konvention) 1 den bisher umfassendsten Menschenrechtsvertrag zum Schutz von Frauen und Mädchen vor geschlechtsspezifischer Gewalt entwickelt. Die Konvention definiert in Artikel 3 Gewalt gegen Frauen als Menschenrechtsverletzung sowie als Form der Diskriminierung. Damit wird erstmalig die Auffassung des CEDAW-Ausschusses in der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 2 sowie das Rechtsverständnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unter Artikel 3 (Folterverbot) und Artikel 8 (Achtung des Privat- und Familienlebens) aus verschiedenen Entscheidungen 3 normiert.

Preis: 3.00 EUR

Vereinte Nationen – Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau

Abschließende Bemerkungen zum kombinierten 7. und 8. periodischen Staatenbericht Deutschlands

CEDAW/C/DEU/CO/7-8 vom 09.03.2017 (Auszug)
Geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen
26. Der Ausschuss erinnert an seine Allgemeine Empfehlung Nr. 19 (1992) zu Gewalt gegen Frauen und wiederholt seine früheren Empfehlungen, dass der Vertragsstaat:
a) seine Bemühungen zur Bekämpfung aller Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen verstärkt und Schritte unternimmt zur Entwicklung einer umfassenden Präventionsstrategie für den Umgang mit häuslicher Gewalt, einschließlich Sensibilisierungskampagnen;

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Forderungskatalog aus einem rechtsvergleichenden Projekt im Bereich Gewalt gegen Frauen

Aus STREIT 2/2001, S. 69 ff.
I. Gewaltbetroffenen Frauen muss ein leicht zugängliches, unentgeltliches Informationsangebot zur Verfügung stehen, das qualifiziert über Hilfen und Schritte Auskunft gibt, die es der Frau ermöglichen, sich und ihre Kinder zu schützen und frühzeitig eine gewalttätige Beziehung zu verlassen (Clearing Stelle). Die Qualität der Auskünfte muss durch spezielle und frauenspezifische Fortbildungen gewährleistet werden, die sowohl die psycho-sozialen als auch die rechtlichen Aspekte umfasst. (…)
II. Männliche Gewalt gegen Frauen erfordert eine unmittelbare und eindeutige gesellschaftliche Reaktion. Maßstab ist die Menschenwürde und die Integrität der gewaltbetroffenen Frauen sowie die Verantwortungsübernahme durch den gewalttätigen Mann. (…)

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Beschluss des Hans. OLG Hamburg

Kein Beweisverwertungsverbot des Antrags nach § 1 GewSchG

Hans. OLG Hamburg, § 252 StPO, § 1 GewSchG, § 240 Abs. 4 S. 1 StGB, Art. 49 Abs. 2 Istanbul-Konvention
Kein Beweisverwertungsverbot des Antrags nach § 1 GewSchG
1.) Äußerungen, die eine Zeugin „aus freien Stücken”, unabhängig von einer Vernehmung gegenüber Amtspersonen macht, die sie z.B. um polizeiliche Hilfe bittet, werden nicht vom Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO erfasst, wenn sie im Strafverfahren das Zeugnis verweigert. Dies gilt auch für Angaben, die im Antrag auf eine Schutzanordnung nach § 1 GewSchG gegenüber dem Familiengericht gemacht werden.
2.) Die Maßgaben aus Art. 46 ff. der Istanbul-Konvention erfordern eine – etwa auch im Wege der Strafrahmenbestimmung – abschreckende Sanktionierung der dem Anwendungsbereich der Konvention unterfallenden Straftaten.

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Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Bericht)

Schwere Gewalt und Mord als Folge staatlicher Untätigkeit

Bericht zum Urteil im Fall Talpis versus Italy (EGMR 41237/14 vom 02.03.2017)

Am 2. Marz 2017 fällte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Urteil, dass die italienischen Behörden das Leben und die Gesundheit von Elisaveta Talpis und ihrem Sohn nicht ausreichend geschützt hätten, und verurteilte das Land zu einer Schadenersatzzahlung.
Die Vorgeschichte: Am frühen Morgen des 26. November 2013 wurde Elisaveta Talpis, rumänische Staatsangehörige, in ihrer Wohnung in Italien vom Ehemann durch mehrere Messerstiche in die Brust schwer verletzt. Der gemeinsame Sohn, der seine Mutter schützen wollte, wurde dabei vom Vater erstochen. Dies, obwohl vorangegangene Gewalttätigkeiten des Mannes den Behörden im italienischen Remanzaccio bekannt waren, da sich Frau Talpis mehrmals Hilfe suchend an die Polizei gewandt hatte (siehe EGMR: 2017b).

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Oldenburg

Härtefallscheidung nach jahrelanger Gewalt

1.) Kann eine Ehefrau nach jahrelangen Demütigungen und Tätlichkeiten von Seiten des Ehemannes diese nicht mehr ertragen, kann die Aufrechterhaltung des formellen Ehebandes für sie eine unzumutbare Härte darstellen. Das Abwarten des Trennungsjahres ist dann nicht erforderlich.
2.) Eine „kulturelle“ Übersetzung vermag schwerwiegende Beleidigungen nicht zu relativieren.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Oldenburg vom 26.04.2018 – 4 UF 44/18

Aus den Gründen:
3. Die Beteiligten sind verheiratet. Sie leben jedenfalls seit dem 23.09.2017 voneinander getrennt. Das Amtsgericht – Familiengericht – Oldenburg hat die Ehe der Beteiligten auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 13.02.2018 vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG Bremen

Alleinige Sorge bei anhaltendem Machtkampf der Eltern trotz Widerspruch des 16-jährigen Sohnes

1.) Wenn Eltern nach Trennung aus einer gewaltgeprägten Beziehung nur noch über die Kinder miteinander kommunizieren und diese unter einem anhaltenden Machtkampf um die Deutungshoheit über die familiären Auseinandersetzungen und deren Gründe leiden, ist die alleinige Sorge der Mutter zu übertragen, bei der die Kinder leben.
2.) Der entgegenstehende Wille des 16-jährigen Sohnes steht dem nicht entgegen, wenn dieser tatsächlich vom Vater nicht selbst betreut werden kann und er auch von der 11-jährigen Schwester nicht getrennt werden soll.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des AG Bremen vom 05.01.2019 – 65 F 1324/17 SO

Aus den Gründen:
I.
Die Kinder D. und Y.-F. stammen aus der bereits 2014 geschiedenen Ehe ihrer Eltern. (Beide Eltern haben türkische Wurzeln, die Kinder sind in Bremen geboren.) Seit dem 13.10.2011 lebten die Beteiligten getrennt, die Kinder leben seit der Trennung bei ihrer Mutter.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Betreuungsunterhalt einer nicht verheirateten Mutter, nachhaltiges Einkommen

1. Von einem nachhaltig erwirtschafteten, dauerhaft gesicherten Erwerbseinkommen der betreuenden, nicht
verheirateten Mutter, das der Berechnung des Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 BGB zugrunde gelegt werden kann, ist auch dann auszugehen, wenn die betreuende Mutter nach erfolgreichem Abschluss ihrer Hochschulausbildung und der Beendigung einer fachlichen Weiterbildung ihre erste Stelle im erlernten Beruf antritt, soweit es sich dabei um eine unbefristete Stelle handelt und sie sich nicht mehr in der arbeitsrechtlichen Probezeit befindet. Dabei bleibt es auch dann, wenn sie bei Antritt der Stelle bereits mit dem zu betreuenden Kind schwanger ist und sie aufgrund von Krankheit und eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots bis zum Beginn der Elternzeit effektiv nur eine Woche erwerbstätig sein kann.
2. Entscheidender Gesichtspunkt für die Frage, ob das erzielte Einkommen nachhaltig ist, ist weniger die tatsächliche Dauer der Tätigkeit, sondern maßgeblich ist vielmehr, ob erwartet werden kann, dass die Tätigkeit, aus der das zuletzt bezogene Einkommen generiert wurde, vom Berechtigten prognostisch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ausgeübt werden kann bzw. ohne die Geburt des zu betreuenden Kindes mit großer Wahrscheinlichkeit hätte weiter ausgeübt werden können.
(Amtliche Leitsätze)
Beschluss des KG Berlin vom 24.09.2018, 13 UF 33/18

Preis: 3.00 EUR

Kinderkommission des Deutschen Bundestages

Qualitätssicherung in Kindschaftsverfahren

Ausgangspunkt

Im Jahr 2017 gab es über 340.000 Kindschaftsverfahren 2 vor deutschen Familiengerichten. In der Familiengerichtsbarkeit werden Entscheidungen getroffen, die oft erhebliche Auswirkungen auf die Biografien von Kindern und ihre Familien haben. Häufig handelt es sich um hochkonflikthafte Sorge- und Umgangsstreitigkeiten sowie komplexe Kinderschutzverfahren.
Familiengerichtliche Verfahren und Entscheidungen sollen sich am Primat des Kindeswohls und der Verhältnismäßigkeit orientieren. Doch werden die Rechte von Kindern nicht immer ausreichend gewahrt. Das staatliche Wächteramt erfordert einerseits, jedes Kind vor Gefährdung und Schaden zu schützen, und andererseits garantiert die Verfassung, die Integrität und das Erziehungsrecht von Familien zu achten.

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Lucy Chebout, Theresa Richarz

Lesbische Eltern! Warum das Kindeswohl keinen Aufschub mehr verträgt

Lesbische Frauen können in Deutschland seit mehr als einem Jahr eine Ehe schließen. Im Recht der Eltern-Kind-Zuordnung werden sie aber immer noch nicht gleichbehandelt. In der Bundestagsdebatte über einen diesbezüglichen Gesetzesentwurf von B90/DIE GRÜNEN verwiesen die Abgeordneten auf bestehende Prüfungserfordernisse. Die Prüfungen sind aber längst erfolgt. Die rechtliche Gleichstellung lesbischer Co-Mütter darf deshalb nicht weiter vertagt werden – vor allem das Kindeswohl verträgt keinen Aufschub mehr.

Heterosexuelle Realität: Zwei Eltern qua Geburt

Das Abstammungsrecht ist in den §§ 1591 ff. BGB geregelt und bestimmt, wer unmittelbar nach der Geburt eines Kindes die Sorge- und Unterhaltsverantwortung übernimmt. Im geltenden Recht gibt es zwei Elternpositionen: Mutter und Vater.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Sigmaringen

Auch im Dublin-Verfahren keine Abschiebung nach Polen

Der Abschiebung in einen nach der Dublin-III VO für das Asylverfahren zuständigen Staat steht § 60 Abs.7 S.1 AufenthG entgegen, wenn der Antragstellerin bei einer Verweigerung des Aufenthaltes in Deutschland eine Extremgefahr droht.
Dies gilt auch dann, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens im Übernahmestaat (hier Polen) nicht festgestellt werden können.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des VG Sigmaringen vom 16.10.2018 – A 6 K 4205/18

Aus den Gründen
I.
Die Antragstellerin, eine türkische Staatsangehörige, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Polen.
Sie reiste am 04.03.2018 aus Polen kommend in die Bundesrepublik ein. Am 23.05.2018 stellte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VGH Baden-Württemberg

Verweigerung des Schulbesuchs als politische Verfolgung

Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 19.02.2018, A 11 S 2433/17

Zum Antrag auf Zulassung der Berufung im Verfahren wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stellte der Gerichtshof fest:
Allerdings bedarf die von der Klägerin Ziffer 4 als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, „ob
der Umstand, dass einem Mädchen im Grundschulalter der gesamte Schulbesuch gezielt aufgrund ihres Geschlechts unmöglich gemacht wird (bei staatlicher Zurechenbarkeit) politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG begründet“, keiner grundsätzlichen Klärung. Sie ist ohne weiteres zu bejahen.
Mitgeteilt von RAin Ursula Damson-Asadollah,
Stuttgart

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Sabine Scholz

Buchbesprechung: Ulrike Schultz/Anja Böning/Ilka Peppmeier/Silke Schröder: De jure und de facto: Professorinnen in der Rechtswissenschaft

Nomos Verlag, Baden-Baden 2018

Mit der umfangreichen Untersuchung zu Professorinnen in der Rechtswissenschaft hat die Autorin Ulrike Schultz mit ihren Mitstreiterinnen ein unglaublich spannendes, vielfältiges Werk geschaffen, welches für alle angehenden und tätigen Juristinnen und Juristen hilfreich ist. Für das Buch wurden über 80 Interviews mit Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftlern an rechtswissenschaftlichen Fakultäten in Deutschland und 20 Interviews mit Praktikerinnen und Expertinnen der Gleichstellung geführt.(...)

 

Anja Böning
Wissenschaft, Recht und Geschlecht

2.5 Wissenschaft als kontextuelle Geschlechterpraxis
Mikrosoziologische Untersuchungen haben herausgearbeitet, dass in sozialen Zusammenhängen stets ein geschlechtlicher „Ausweiszwang“ (Hirschhauer 1994, S. 2015) herrscht. Individuen müssen sich beispielsweise in die eine oder andere Geschlechtergruppe einpassen, diese durch körperliche Praktiken (Mimik, Gestik, Stimme usw.) und Artefakte (durch Kleidung, Schmuck usw.) symbolisch vermitteln und sich in institutionalisierte Geschlechterarrangements einfinden, um eine reibungslose Interaktion sicherzustellen (Garfinkel 1967; Goffmann 1977; Hirschhauer 1989; West/Zimmermann 1991).

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Alice Regina Bertram

Buchbesprechung: Susanne Baer/Ute Sacksofsky (Hg.): Autonomie im Recht – geschlechtertheoretisch vermessen

Nomos Verlag, Baden-Baden 2018

Freiheit in Abhängigkeit
1. Autonomie in Abhängigkeit denken!
Was zunächst nach einem Widerspruch klingt, ist Leitgedanke für den Sammelband „Autonomie im Recht – geschlechtertheoretisch vermessen“, herausgegeben von Susanne Baer und Ute Sacksofsky. Der Sammelband entstand im Anschluss an die gleichnamige Tagung in Frankfurt am Main im Februar 2016. Die Herausgeberinnen, die die Initiatorinnen von Tagung und Sammelband sind, verfolgen ein ambitioniertes Ziel. Sie kehren sich vom Autonomieverständnis des juristischen Mainstream ab, in dem Autonomie als negative Freiheit gedacht wird – also der Vorstellung, dass wer nichts tun muss, alles tun kann, was seinen eigenen Vorstellungen, Interessen und Bedürfnissen entspricht (S. 11).

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Buchhinweise

(Anti)Feminismus: Aus Politik und Zeitgeschehen (APuZ 17/2018), Themenheft zur Geschichte des Feminismus, Entwicklung verschiedener Feminismen und des Antifeminismus, unter: www.bpb.de/apuz/267934/anti-feminismus
Achtelik, Kirsten / Sanders, Eike / Jentsch, Ulli: Kulturkampf und Gewissen. Medizinethische Strategien der „Lebensschutz“-Bewegung, Verbrecher Vlg, Berlin 2018
an der Heiden, Iris / Wersig, Maria: Preisdifferenzierung nach Geschlecht in Deutschland, Eine Studie im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Baden-Baden (Nomos) 2017, unter: www.antidiskriminierungsstelle.de
Baer, Susanne / Sacksofsky, Ute (Hg.): Autonomie im Recht – Geschlechtertheoretisch vermessen, Nomos, Baden-Baden 2018
Behr, Hamida Sarah: Koranauslegung und Rechtsprechung zu Frauen: Positionen von Abou El Fadl und Abu Zaid im deutschen Kontext, Waxmann, Münster 2018

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Programm des 45. Feministischen Juristinnentags vom 10.-12. Mai 2019 in der Universität Freiburg i.Brg.

Freitag 10. Mai
15.00 – 16.15 Uhr:
Einführung in den FJT für Neueinsteigerinnen*
Alice Bertram, FU Berlin; Sibylla Flügge, Frankfurt University of Applied Sciences
Die Geschichte und Struktur des FJT wird vorgestellt und den Teilnehmerinnen* wird die Möglichkeit gegeben, sich kennenzulernen.

16.30 – 18.00 Uhr:
Einführungs-AG: Kontroverse feministische Debatten im FJT
RAin Friederike Boll, Frankfurt a.M.; Ulrike Lembke, HU Berlin; Doris Liebscher, HU Berlin
Geschlechteridentitäten, kulturalistische Rechtspolitiken, Inklusions- und Exklusionsmechanismen zwischen Differenz- und radikalem Feminismus, queer theory und Intersektionalität führten bei den FJTs immer wieder zu hoch engagierten Diskussionen. Drei teilnehmende Beobachterinnen* aus der Zwischengeneration berichten.

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2017

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2017

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Malin Bode

Arbeit neu denken

Was ist Arbeit? – Wann wird sie bezahlt?
Bei Männerarbeit ist das im Klischeeverständnis einfach: Der außer Haus schwer körperlich oder geistig anspruchsvoll bezahlt tätige Mann, eingebunden in eine hierarchische Organisation, verrichtet Arbeit.
Diese Art von Arbeit gibt es bei Frauen natürlich auch; sie füllen dann solange gewissermaßen eine fremde Rolle aus, bis sie sie selbst neu definieren konnten; zur Perfektionierung dieser Anverwandlung gehört nicht zuletzt die Diskussion um das social freezing, das Einfrieren der Eizellen junger berufstätiger Frauen.

Preis: 3.00 EUR

Petra Woocker

Entgeltdiskriminierung in Tarifverträgen – Überlegungen zum prozessualen Vorgehen

1. Gibt es überhaupt noch Entgeltdiskriminierungen in Tarifverträgen?
Art. 157 AEUV (vormals Art. 141 EGV) fordert gleiches Entgelt für Frauen und Männer bei gleicher und gleichwertiger Arbeit. Dieser Grundsatz wird ergänzt durch Forderungen zur Verwirklichung der Entgeltgleichheit in der Richtlinie 2006/54/EG, die die Richtlinie 76/207/EWG aus dem Jahr 1976 abgelöst hat.
Während der Grundsatz der Entgeltgleichheit somit bereits seit Jahrzehnten als unmittelbar anwendbares Recht bei uns gilt, klafft nach wie vor eine Einkommenslücke zwischen Frauen und Männern von ca. 23%, die jährlich durch statistische Daten neu bestätigt wird. Dass die Ursachen für diese Einkommenslücke unterschiedlicher Art sind (z.B. fehlende Chancengleichheit, Teilzeit zur Erfüllung von Familienaufgaben etc.), ist nichts Neues. Eine Ursache ist nach wie vor die unterschiedliche Vergütung von gleicher und gleichwertiger Arbeit. Dabei wirkt dieser Umstand vornehmlich da, wo keine Entgeltsysteme existieren und insbesondere tarifvertragliche Eingruppierungssysteme nicht vorhanden sind.

Preis: 3.00 EUR

Ute Klammer

Alte und neue Herausforderungen der Frauenalterssicherung

I. Einführung
Kaum ein Übergang im Lebensverlauf wird institutionell so stark geprägt wie der Übergang von der Erwerbs- in die Nacherwerbsphase. Gegenwärtig wechseln Frauen und Männer durchschnittlich im Alter von 64,1 Jahren (Frauen) bzw. 63,9 Jahren (Männer) in den Bezug einer Altersrente, sofern sie nicht bereits vorher aufgrund von Erwerbsunfähigkeit oder aus anderen Gründen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind (Deutsche Rentenversicherung Bund 2016a, Zahlen für 2015). Dabei haben Frauen aufgrund der höheren Lebenserwartung statistisch die Aussicht auf mehr verbleibende Lebensjahre als Männer: eine 65-jährige Frau darf in Deutschland heute statistisch auf 20,7 weitere Lebensjahre, ein Mann auf 17,5 Jahre hoffen (Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zur ferneren Lebenserwartung nach Alter, Stand 2011/2012, www.destatis.de). Frauen leben also länger – die Frage ist aber: wie und wovon?

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

M. Verena Brombacher Steiner: Die Altersvorsorge in der Schweiz unter Berücksichtigung der Stellung der nichterwerbstätigen; Frau AG Rentenreform des 24. Feministischen Juristinnentages: Eine Rentenreform unter feministischen Gesichtspunkten

aus STREIT 1/2000 S. 3 ff. (Auszug)
Die schweizerische Altersvorsorge, die sich in wesentlichen Bereichen vom deutschen System unterscheidet, ruht auf drei „Säulen“. (...) Die erste Säule besteht aus einer für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV), deren Renten den Existenzbedarf angemessen decken sollen.

aus STREIT 1/2000 S. 9 ff. (Auszug)
Den folgenden Kriterien für eine Rentenreform liegt die auch in anderen europäischen Ländern (wie zum Beispiel Schweden) geäußerte Vorstellung zugrunde, dass die Sicherung der Versorgung im Alter nicht nur eine allgemein gesellschaftliche, sondern insbesondere eine originär staatliche Aufgabe ist, die der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen BürgerInnen entspringt.

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Beschluss des BGH

Abfindung eines bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehenden Anrechts im Versorgungsausgleich

1. Zweck des § 23 VersAusglG ist es, Nachteile des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für die Ausgleichsberechtigte möglichst zu vermeiden und ihr eine eigenständige Versorgung zu verschaffen.
2. Ein Anrecht, dessen vollständige Abfindung gem. § 23 Abs. 2 VersAusglG für den Ausgleichspflichtigen unzumutbar wäre, kann bis zur Zumutbarkeitsgrenze teilweise abgefunden werden.
3. Da gem. § 26 Abs. 1 VersAusglG der Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich eines Anrechts bei einem ausländischen Versorgungsträger hinter dem Anspruch nach § 25 Abs.1 VersAusglG deutlich zurückbleibt, ist auf die Interessen der Ausgleichsberechtigten an der Schließung dieser Sicherungslücke durch die Abfindung des ausländischen Anrechts stärker Rücksicht zu nehmen als auf die Interessen des Ausgleichspflichtigen.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 22.06.2016 – XII ZB 514/15

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Auflagen des Familiengerichts an Mutter und Partner zum Schutz der Tochter vor sexuellen Übergriffen des Partners

1. Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt.
2. Die Aufzählung der Ge- und Verbote in § 1666 Abs. 3 BGB ist nicht abschließend, so dass auch andere zur Abwendung der Gefahr geeignete Weisungen in Betracht kommen. Soweit diese einen erheblichen Eingriff in Grundrechte der Betroffenen bedeuten, ist die Regelung in § 1666 Abs. 1, 3 BGB nur dann eine ausreichende Grundlage, wenn es sich um die in § 1666 Abs. 3 BGB ausdrücklich benannten oder diesen vergleichbare Maßnahmen handelt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Beratungshilfe bei Trennung – bis zu sechs Angelegenheiten

Eine anwaltliche Beratung bei Trennung und Folgesachen ist abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls. Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung ist aus Praktikabilitätserwägungen heraus eine typisierende Betrachtung geboten.
Es kann bis zu sechs verschiedene beratungshilferechtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe geben.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Hamm vom 08.04.2016 – 25 W 295/15
Aus den Gründen:
I. Die Beantwortung der Frage, in welchem Umfange dem Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt Gebührenansprüche erwachsen, hängt von der Auslegung des Begriffes der „Angelegenheiten“ in § 2 Abs. 2 BerHG ab.
1. Das Gebührenrecht des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes regelt unmittelbar nur die Höhe einer einzelnen Gebühr und deren Abgeltungsumfang.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg

Entgelt bei Beschäftigungsverbot im Mutterschutz ab Beginn des Arbeitsverhältnisses

1. Der Entgeltanspruch gemäß § 11 MuSchG besteht in der Schwangerschaft bei einem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG auch schon ab dem ersten Tag eines Arbeitsverhältnisses.
2. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem regelmäßigen Entgelt für die vereinbarte Arbeitszeit.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.09.2016, 9 Sa 917/16
Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Entgeltansprüche während eines Beschäftigungsverbotes.
Die Parteien unterzeichneten am 13. November 2015 einen Arbeitsvertrag, gemäß dem ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, beginnend ab 1. Januar 2016, eine Tätigkeit im Bereich Reinigung und ein Entgelt von 9,55 Euro brutto pro Stunde vereinbart wird.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Weiden

Gesamtschuldnerische Haftung bei sexueller Belästigung im Arbeitsverhältnis

1. Unerwünschte Körperkontakte durch Heranrutschen auf der Couch, einen Griff an den Oberschenkel und eine Umarmung von hinten stellen eine schadensersatz- und entschädigungspflichtige sexuelle Belästigung im Sinne des AGG dar [hier: Entschädigung i.H.v. 2.500 Euro und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zugesprochen].
2. Eine Verletzung der Schutzpflichten nach § 12 AGG begründet i.V.m. § 15 Abs. I und § 15 Abs. II eine Haftung des Arbeitgebers für eigenes Organisationsverschulden, auch wenn die eigentliche Benachteiligungshandlung durch einen anderen Beschäftigten oder einen Dritten begangen wird. Der Täter haftet über §§ 823, 253 BGB. Arbeitgeber und Täter haften als Gesamtschuldner.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des ArbG Weiden vom 16.09.2015, 3 Ca 1739/14 [rk., die Berufung wurde zurückgenommen.]
Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses, um Vergütung, Schadensersatz und Entschädigung. […] Die Klägerin war bei der Beklagten zu 1) ab 1.8.2014 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses befristet als Bürokraft mit einem monatlichen Arbeitslohn i.H.v. 400 Euro […] beschäftigt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des AG Brandenburg mit Praxishinweis von Susette Jörk

Unterlassungsanspruch gegen Äußerung über nicht nachweislichen sexuellen Missbrauch

Die öffentliche Äußerung eines nicht nachweislichen Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs ist nicht rechtswidrig, wenn sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt.
Wenn die Beschuldigungen nur im engsten Familienkreis – insbesondere gegenüber ihrem Ehemann/Lebenspartner, ihrer Mutter, ihren Großeltern und ihren Kindern bzw. gegenüber den sie behandelnden Ärzten und/oder Psychotherapeuten oder gegenüber ihrem Rechtsanwalt bzw. gegenüber einem Geistlichen in seiner Eigenschaft als ihr Seelsorger – geäußert werden, stellen sie keine Persönlichkeitsverletzung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB dar.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des AG Brandenburg vom 24.06.2016, 34 C 39/16
Praxishinweis
Wer mit dem Vorwurf sexueller Übergriffe oder sexuellen Missbrauchs konfrontiert wird, kann sich unter Umständen gegen die Verbreitung dieser Äußerungen wehren.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Berlin

Beteiligung der Frauenvertreterin an Zeugniserteilung

Die Erteilung eines Zeugnisses an einen ausscheidenden Beschäftigten ist eine personelle Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 LGG.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 05.07.2016, 5 K 261.13
Aus den Gründen:
Die Klägerin ist Frauenvertreterin beim ..., einer Anstalt öffentlichen Rechts. Sie wendet sich zuletzt noch dagegen, dass die Beklagte sie bei der Erteilung von zwei Zeugnissen an Beschäftigte des ... nicht beteiligt hat. […]
Die Klägerin beantragt zuletzt schriftsätzlich festzustellen, dass die Beklagte dadurch die Rechte der Klägerin verletzt hat, dass sie gegenüber den Beschäftigten A und B anlässlich deren Ausscheidens aus der Dienststelle ein Abschlusszeugnis erteilt und ausgehändigt hat, ohne die Klägerin gemäß § 17 Abs. 1 LGG zu beteiligen. […]

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Buchbesprechung: Wibke Frey/Kirsten Scheiwe/Maria Wersig: 100 Jahre Witwen- und Witwerrenten – (k)ein Auslaufmodell?

Nomos Verlag, Baden-Baden 2015
Mit dieser 2015 erschienenen Fragestellung treffen die Autorinnen einen Nerv. Denn wie hätten wir es denn nun gern mit der rentenversicherungsrechtlichen Anerkennung von Fürsorge- und Hausarbeit? Die eigenen Mütter nach einem Leben mit Kindererziehung, Haushalt und Ehrenämtern gut versorgt von den Ehemannrenten in friedlichem Ruhestand lebend, hetzt sich eine nachfolgende emanzipierte Töchtergeneration mit Teilzeitjobs im Vereinbarkeitsspagat ab und mindert sich durch die so mühsam erworbenen eigenen Rentenanwartschaften nicht nur die eigene Gesundheit sondern auch noch die eigene Witwenrente. Die Witwenrente für seine Hausfrau bekommt der Vollzeitmann gratis vom Staat dazu.

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Sexismus in der juristischen Ausbildung – Ein Blog mit Beispielen

Seit Frauen Jura studieren, ist Sexismus in der juristischen Ausbildung ein virulentes Thema. Nicht zuletzt dank feministischer Interventionen und Kämpfe haben sich die Rahmenbedingungen für Frauen zwar insgesamt erheblich verbessert. Sexistische Erlebnisse gehören aber auch heute noch zum Alltag von Jurastudentinnen und Referendarinnen. Es ist Zeit, die sexistischen Strukturen der juristischen Ausbildung insgesamt in den Blick zu nehmen und sie nachhaltig zu verändern.

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2017

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Silke Studzinsky

Sexualstraftaten im ersten Völkerstrafrechtsprozess – Ein Kommentar

Zum Strafprozess gegen Ignace Murwanashyaka und Straton Musoni vor dem 5. Strafsenat beim OLG Stuttgart

Es gibt viele Aspekte bei diesem ersten Prozess wegen Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch, die beleuchtet werden können. In diesem Artikel soll es um den Umgang mit den Sexualstraftaten gehen. Diese waren zwar als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit angeklagt, wurden aber während des Verfahrens auf Anregung des Gerichts und auf Antrag der Bundesanwaltschaft eingestellt, nachdem drei der verletzten Zeuginnen per Videoübertragung in der Hauptverhandlung ausgesagt hatten. Wie konnte es dazu kommen? War dieser Ausgang vorhersehbar? Hätten die Angeklagten auch wegen dieser Taten verurteilt werden können? Und wenn ja, unter welchen Umständen?

Preis: 3.00 EUR

Fredericke Leuschner, Dagmar Oberlies

Eigentums- und Vermögensdelikte (Ein Beispiel aus der kriminologischen Geschlechterforschung)

1. Einleitung
Im Kontext kriminologischer Forschung wird seit vielen Jahren das Phänomen beschrieben, dass der Anteil weiblicher ‚Täter‘ sowohl im Dunkel- als auch im Hellfeld und in nahezu jedem Alter geringer ausfällt. Schon häufig wurden in der Vergangenheit die Geschlechterunterschiede bei der Begehung von Straftaten diskutiert. Allerdings konzentrierte sich das wissenschaftliche Interesse an straffälligen Frauen auffällig auf Täterinnen von Gewaltdelikten. Die Eigentums- und Vermögenskriminalität kann demgegenüber als Stiefkind der Kriminologie gelten, und das obwohl es sich sowohl bei männlichen wie bei weiblichen Tatverdächtigen um die Beschäftigung mit den am häufigsten registrierten Delikten handelt.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Gerlinda Smaus: Reproduktion der Frauenrolle im Gefängnis

Aus STREIT 1/1991, S. 23-32 (Auszug)
2.1. Die wichtigste Frage bezüglich der Frauenkriminalität lautet: „Welchen Sinn erfüllt das Strafrecht damit, daß es im höchsten Maße geschlechtsspezifisch selektiv ist?“ - Die nachgeordnete Frage ist dann, auf welche Weise das Verhalten von Frauen kontrolliert wird. Wie oben dargestellt, haben sich kritische Analysen des Strafrechts bisher vornehmlich mit dem Aspekt seiner Nützlichkeit für die Aufrechterhaltung (…) der Eigentumsverhältnisse, kurz des Kapitalismus befaßt.

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Beschluss des BGH

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29.1.2014 – XII ZB 303/13 und Senatsurteil vom 31.10.2012 – XII ZR 129/10). Beschluss des BGH vom 15.3.2017 – XII ZB 109/16

Aus den Gründen:
I.

Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten im restlichen Scheidungsverbund noch um nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich. Die Beteiligten heirateten im März 1993. Aus der Ehe ist eine am 3.12.1995 geborene Tochter hervorgegangen. Die Ehegatten schlossen am 28.12.1995 einen notariellen „Ehevertrag und Erbverzicht“. Darin vereinbarten sie zum nachehelichen Unterhalt Folgendes:

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Brandenburg

Keine gemeinsame elterliche Sorge bei nachhaltiger Kommunikationsstörung

1. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Die gemeinsame elterliche Sorge scheidet aus, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen. Die Kommunikation der Eltern ist bereits dann schwer und nachhaltig gestört, wenn sie zwar miteinander in Kontakt treten, hierbei aber regelmäßig nicht in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Dann ist zu prüfen, ob hierdurch eine erhebliche Belastung des Kindes zu befürchten ist (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439 m.w.N.).
2. Gerade bei missglückender, destruktiver und damit tendenziell eskalationsgefährdeter Kommunikation hat eine gemeinsame Sorge auch deswegen auszuscheiden, um die Konfliktfelder zwischen den Eltern so gering wie möglich zu halten.

Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 27.09.2016, 13 UF 64/16

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Koblenz

Beachtlichkeit des nicht autonomen Kindeswillens im Umgangsstreit

1. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit bei dem Kind größeren Schaden verursachen als Nutzen.
2. Bei der Bestellung eines Umgangspflegers darf diesem nicht die Befugnis überlassen werden, über die Häufigkeit und die Dauer der Umgangskontakte zu befinden. (Leitsätze der Redaktion)

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.12.2015, 13 UF 503/15

Aus den Gründen:
I.

Der Antragsteller ist der Vater des am …2006 nichtehelich geborenen Kindes M. Die elterliche Sorge steht der Mutter alleine zu. Die Kindeseltern trennten sich kurze Zeit nach M.s Geburt. Nach der Trennung der Eltern besuchte der Antragsteller M. regelmäßig jedes Wochenende in der Wohnung der Kindesmutter in Anwesenheit dieser.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG Bochum

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit

Befangenheit eines Sachverständigen, der einer aus Afrika stammenden Mutter, ohne Angabe konkreter Gründe, nur mit dem Verweis auf ihren Kulturkreis unterstellt, ihre Kinder zu schlagen. (Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des AG Bochum vom 12.06.2017, 58 F 408/16

Aus den Gründen:
Das zulässige Ablehnungsgesuch des Verfahrensbeistands vom 26.04.2017, dem sich das Jugendamt mit Schriftsatz vom 11.05.2017 und die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 16.05.2017 angeschlossen haben, hat Erfolg. Aus der maßgeblichen Sicht der Kindesmutter ist gem. § 42 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 406 Abs. 1 ZPO und § 30 FamFG die begründete Besorgnis gerechtfertigt, dass der Sachverständige Prof. Dr. habil. F. M. befangen sein könnte.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG Leipzig

Grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs bei sexuellem Missbrauch der Stiefkinder

Sexueller Missbrauch der Kinder durch den Stiefvater (Ehemann) stellt nicht nur eine schwere Straftat dar, sondern macht die Durchführung des Versorgungsausgleiches zu Lasten der Ehefrau, welche ausgleichsverpflichtet wäre, unerträglich. (Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des AG Leipzig, FamG, vom 12.05.2017, 336 F
1090/15 VA

Aus den Gründen:
I.

Die Ehegatten haben […] 1999 […] die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind die jetzt noch minderjährigen Kinder […] hervorgegangen. Die Antragstellerin hat aus ihrer vorangegangenen Ehe zwei weitere Kinder, […] geboren […] 1988 und S., geboren […] 1991, mit in die Ehe gebracht. Am […] 2012 gebar S. ihren Sohn, dessen Vater der Antragsgegner ist. Von dessen Geburt und der Vaterschaft des Antragsgegners erfuhr die zum damaligen Zeitpunkt in Pakistan lebende Antragstellerin zunächst nichts. Im März 2014 trennten sich die Eheleute; das Ehescheidungsverfahren wurde durch die Antragstellerin im März 2015 anhängig gemacht.

Preis: 3.00 EUR

Beschlüsse des AG Bremen/OLG Bremen

40 Tage Ordnungshaft nach Verstoß gegen Anordnung nach Gewaltschutzgesetz

Wegen zweifachen Verstoßes gegen die in dem vollstreckbaren Beschluss getroffene Unterlassungsanordnung, nämlich nicht persönlich oder schriftlich Verbindung zur Antragstellerin aufzunehmen, sie nicht zu bedrohen und keine Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen, wird Ordnungshaft von 40 Tagen verhängt.
Beschluss des AG Bremen vom 23.11.2016, 65 F 7390/15 ZV
Beschluss des OLG Bremen vom 12.06.2017, 5 UF 14/17

Aus den Gründen des AG Bremen:
Der Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln ist nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 ZPO zulässig und begründet. Der Antragsgegner hat gegen die Untersagungsanordnung nach § 1 GewSchG schuldhaft verstoßen, und zwar Anfang Februar 2016, als er der Antragstellerin ein von ihm mit einer Drohung beschriftetes Papierstück an die Tür heftete.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Braunschweig

Akteneinsicht für Nebenklage

Die Versagung der Akteneinsicht würde die der Nebenklägerin von der Strafprozessordnung eingeräumten Befugnisse weitgehend aushöhlen und sie – entgegen der mit dem 2. Opferrechtsreformgesetz verfolgten gesetzgeberischen Intention – letztlich zu einem bloßen Beweisobjekt degradieren. Ohne Akteneinsicht kann die Nebenklagevertretung noch nicht einmal prüfen, ob das Gericht bei seiner Entscheidung über die Akteneinsicht zu Recht von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ausgegangen ist. Aktenkenntnis dient auch dem Schutz gegen Vernehmungsfehler, die – wenn sie unbemerkt bleiben – für die Qualität einer Aussage nicht weniger gefährlich sind, als eine Beeinträchtigung des Glaubhaftigkeitskriteriums der Aussagekonstanz infolge einer vorherigen Akteneinsicht. Ohne Aktenkenntnis könnte die Nebenklagevertretung auch ihr Beweisantragsrecht nicht sinnvoll ausüben, wenn sie vielleicht nicht einmal erahnt, welche Beweismittel aktenkundig sein könnten. Selbiges gilt hinsichtlich der gemäß §§ 403 ff. StPO eröffneten Möglichkeit, einen Adhäsionsantrag zu stellen, denn die Ausübung dieses Rechtes bedingt ebenfalls in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle eine umfassende Aktenkenntnis.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des OLG Braunschweig vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Magdeburg

Frauen als verfolgte soziale Gruppe im IS-Gebiet (Irak)

Frauen im Gebiet des IS, die von ihrer Erziehung her auf Gleichberechtigung geprägt sind, werden verfolgt.
Urteil des VG Magdeburg vom 14.06.2016, 4 A 557/15

Aus den Gründen:
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Klägerin ist nach eigenen Angaben irakische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit, sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste zu Beginn des Jahres 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte im März 2014 die Anerkennung als Asylberechtigte. Einen von der Beklagten übergebenen Fragebogen füllte sie aus und reichte ihn im April 2014 an die Beklagte zurück. Ein Bescheid erging zunächst nicht.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Stuttgart

Asyl für Zwangsverheiratete nach Ehebruch in Gambia

1. Zwangsverheiratungen stellen eine besondere Form der geschlechtsspezifischen Verfolgung dar, die in der Regel nur Frauen treffen.
2. Im Geltungsbereich der Schari’ah stellt der Geschlechtsverkehr einer Frau mit einem anderen als ihrem zwangsweise zugewiesenen Mann die Verletzung geschlechtsspezifischer Regeln sowie der Ehre der Familie dar und führt zu einer schweren Bestrafung, potentiell Tötung, der Frau.
3. Die Bedrohung durch Familienmitglieder stellt eine Verfolgung i.S. des § 3c Nr. 3 AsylG dar, sofern der Staat ein Einschreiten wegen der Einordnung als innerfamiliäre Streitigkeit und der Duldung der Anwendung der Schari’ah verweigert.
4. Ein interner Schutz für Alleinerziehende ohne familiäre Unterstützung besteht in Gambia nicht; bei einer Abschiebung nach Gambia werden Frauen an ihre Familie ausgeliefert.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des VG Stuttgart vom 14.12.2016, A 2 K 1026/16

Aus dem Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.[…] Die Klägerin ist gambische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Mandingo an. […] Es bestehe für sie angesichts der Bedrohung durch ihren Vater wegen eines Ehebruchs zumindest eine Rückkehrgefährdung.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VGH Hessen

Frauenförderung durch Berufung einer Professorin von Platz 2 zulässig

Die Präsidentin der Hochschule hat bei der von ihr gemäß § 63 HHG zu treffenden Entscheidung ein eigenes Auswahlermessen. Sie hat bei ihrer Auswahlentscheidung die in der vom Fachbereich erstellten Berufungsliste enthaltene Reihenfolge und die damit verbundene Einschätzung der fachlichen Qualifikation zu berücksichtigen. Sie ist aber nicht gehindert, daneben weitere wissenschafts- und hochschulpolitische Erwägungen in ihrer Auswahlentscheidung zu berücksichtigen.
VGH Hessen, Beschluss vom 11.04.2016 – 1 B 1604/15

Aus den Gründen:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller wird durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und durch die Auswahl der Beigeladenen für die ausgeschriebene Professur nicht in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Rechts auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Darmstadt

EU-Freizügigkeit für vormalige Arbeitnehmerin, bei Schwangerschaft, bei Alleinerziehenden auch im Anschluss an die Mutterschutzfristen

1) § 2 Abs. 3 FreizügG/EU setzt Art. 7 Abs. 3 RL 2004/38/EG um; die dort geregelte Fortgeltung der ArbeitnehmerInnenstellung
ist so nicht abschließend.
2) Nach Art. 45 AEUV geht die ArbeitnehmerInnenstellung durch eine Arbeitsunterbrechung infolge Schwangerschaft und Mutterschutz nicht verloren.
3) Ist eine vormalige Arbeitnehmerin alleinerziehend und kann im Anschluss an die Mutterschutzfrist wegen der Betreuung des geborenen Kindes ihre Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehmen, sind im Rahmen des dann stets auszuübenden Ermessens bei der Prüfung, ob ein Verlust der Freizügigkeit eintreten könnte, diese besonderen Umstände regelmäßig aufenthaltserhaltend zu berücksichtigen.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des VG Darmstadt vom 01.12.2016 – 5 K 475/15 DA.

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin, eine rumänische Staatsangehörige, reiste am 01.10.2012 in die Bundesrepublik Deutschland
ein. In der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2013 und vom 01.07.2013 bis zum 31.10.2013 ging die Klägerin einer Beschäftigung nach. Nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin arbeitslos. Am 01.04.2014 wurde ihre Tochter … geboren. Seit August 2014 erhält die Klägerin Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEGG). Der Lebensgefährte der Klägerin verließ am 15.05.2014 das Bundesgebiet. Er kehrte am 11.08.2014 nach Deutschland zurück. Mit Bescheiden vom 05.09.2014 wurde bei der Klägerin und ihrer Tochter der Verlust des Rechts auf Freizügigkeit im Bundesgebiet festgestellt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des LSG NRW

Genehmigungsfiktion für Mutter-Kind-Kur

1. Die Fiktionswirkung des § 13 Abs. 3a SGB V beschränkt sich nicht auf Leistungen, die bereits Gegenstand des Leistungskataloges der GKV sind. Nach der Rechtsprechung des BSG führt die in § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V geregelte Begrenzung auf „erforderliche“ Leistungen zu einer Beschränkung auf subjektiv für den Berechtigten erforderliche Leistungen, die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der GKV liegen. Die Begrenzung führt mithin zu einer Rechtsmissbrauchskontrolle, nicht jedoch zu einer Beschränkung auf Leistungen, die bereits jetzt ohne weiteres als Sachleistung zulasten der GKV gewährt werden müssen.
2. Die aus § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V folgende Genehmigungsfiktion gilt stets zu Gunsten des jeweiligen Antragstellers. Aus der Genehmigungsfiktion kann deshalbn jeder Antragsteller einen Anspruch geltend machen.
3. Ungeachtet der Frage, ob eine fingierte Genehmigung aufgrund des Umstandes, dass die genehmigte Leistung nicht Bestandteil des Leistungskataloges der GKV ist, nach § 45 SGB X überhaupt zurückgenommen werden kann, stellt ein verspäteter Ablehnungsbescheid bereits nach seinem objektiven Erklärungswert keine Rücknahme der fingierten Genehmigung dar.

(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2017, L 1 KR 702/16

Aus den Gründen:
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer medizinischen Vorsorgeleistung in Gestalt einer Mutter-Kind-Maßnahme. Die Klägerin zu 1) ist die Mutter des im Juni 2011 geborenen Klägers zu 2). Beide sind bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Nachdem die Kläger bereits im April 2013 eine Mutter-Kind-Kur zu Lasten der Beklagten durchgeführt hatten, beantragte die Klägerin zu 1) mit am 22.06.2015 bei dern Beklagten eingegangenen Schreiben vom 18.06.2015 unter Vorlage diverser ärztlicher Berichte für sich und den Kläger zu 2) erneut eine Mutter-Kind-Maßnahme.

Preis: 3.00 EUR

Susanne Pötz-Neuburger

Ausweitung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss – Mehrwert für alleinerziehende Frauen?

Mit sechs Monaten Verspätung gegenüber der ursprünglichen Planung ist das geänderte Unterhaltsvorschussgesetz (UVorschG) zum 1.7.2017 in Kraft getreten. Was bringt es den allein erziehenden Frauen, die etwa 90 % der Alleinerziehenden stellen, und ihren minderjährigen Kindern? Was hat sich nicht geändert?

Die wesentlichen Verbesserungen sind die Abschaffung der Höchstbezugsdauer, die ursprünglich 6 Jahre betrug, und die Ausweitung des Leistungsanspruchs grundsätzlich auf alle Minderjährigen unabhängig von ihrem Alter, also auf Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres. Gezahlt wird künftig, wenn es sein muss, von Geburt an bis zum 18. Lebensjahr. Daraus folgt den Berechnungen des Gesetzgebers zufolge, dass mit mindestens 120.000 zusätzlichen Anträgen zu rechnen ist mit Kosten von weiteren 250 Millionen Euro.

Preis: 3.00 EUR

Nassim Madjidian

Bericht vom 43. FJT – Erfahrungen und Eindrücke einer FJT-Einsteigerin

Der 43. Feministische Juristinnentag (FJT) fand vom 12.-14. Mai 2017 in Hamburg statt und ich bin sehr dankbar, dabei gewesen zu sein. Der Freitag begann nachmittags mit einem vielseitigen Rahmenprogramm, so z.B. verschiedenen frauenpolitisch interessanten Stadtführungen, einer Einführung in die Geschichte und Struktur des FJT oder einem Stimm- und Präsenztraining. Im historischen Musiksaal des Besenbinderhofs begrüßte abends zunächst Inga Schuchmann im Namen der Orgagruppe die über 350 (!) Teilnehmerinnen und Referentinnen des Kongresses und übergab dann Katharina Fegebank, Hamburgs Zweite Bürgermeisterin und Senatorin für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung, das Wort, die dem FJT rechtspolitischen Erfolg wünschte. Spätestens bei der Begrüßung wurde mir klar, dass dieses Wochenende großartig werden würde: Zum ersten Mal saß ich bei einer juristischen Veranstaltung dieser Größenordnung nur unter Frauen. Die Stimmung war festlich und erwartungsvoll.

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Resolution des 43. FJT in Hamburg vom 14.05.2017

Tatsächlicher und ungehinderter Zugang zu legalem Schwangerschaftsabbruch

Bezugnehmend auf die Fachstellungnahme des 42. FJT zu „Reproduktiven Rechten“ („Wir fordern, dass der von Schwangeren gewünschte Schwangerschaftsabbruch nicht strafbar ist.“) fordert der 43. FJT:
1. Die Garantie des tatsächlichen Zugangs zu sicherem und legalem Schwangerschaftsabbruch, insbesondere die Umsetzung der Verpflichtung
zur Bereitstellung eines ausreichenden Angebots nach § 13 Abs. 2 SchKG.
2. Rechtliche Maßnahmen gegen religiös oder weltanschaulich motivierte Gehsteigbelästigungen.
3. Schutz von Ärzt*innen und Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.
4. Ausbildung von Gynäkolog*innen auch in Hinblick auf den Schwangerschaftsabbruch nachm ärztlichen Standards.
5. Finanzierung von legalen Schwangerschaftsabbrüchen als medizinische Dienstleistung durch die gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen bzw. Beihilfe.

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Hinweise

Fem! feministische fakultät

Das ist mein gutes Recht: Ohne die Arbeit von Frauenorganisationen stünde in vielen Ländern Rechtssicherheit nur auf dem Papier

Theresia Degener ist Vorsitzende des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Lesbische Mütter: Sorgerechtsentzug in der frühen BRD

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2017

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Jutta Bahr-Jendges

Das Wechselmodell – Ein Konstrukt

Die neue Leitbildkultur

Schon der Name Wechselmodell verursacht mir seit langem Ärger, Unbehagen und bewirkte Untätigkeit, obgleich ich längst gebeten war etwas dazu zu sagen, öffentlich – nicht nur im anwaltlichen Schriftverkehr Stellung zu nehmen. War mir bewusst, dass es sich wieder mal um eine einfache Umkehrung handelt und über ein „Modell“, eine Idee, zudem eine fixe Idee, Wirklichkeit konstruiert werden sollte und würde? Deren bloße Ideenhaftigkeit sich manifestieren sollte und würde durch nachfolgende Sprache, „Sprüche“, Entscheidungen, von Lehre, Rechtsprechung und schließlich Legislative, wie bei dem Modell der gemeinsamen elterlichen Sorge, zu dem ich so manches früher angemerkt habe? Und alles nicht überholt, sondern hochaktuell.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Jutta Bahr-Jendges: Was heißt hier Liebe? Oder: Was aus der Eherechtsreform geworden ist? Oder: Wie wir uns über die Eherechtsreform geirrt haben?

Hielten wir die Ehereform für eine postpatriarchale Novelle? Ein kohärentes Konzept einer „postpatriarchalen Familie“; ungeachtet dessen, daß Ehe und Familie an und für sich ein Konzept sind für Verhältnisse, die dem Muster von Ehe und Familie gleichen, aus dem sie „gestrickt“ sind, historisch sich begründen? Vergaßen wir, daß familia Haushalt bedeutet und von famulus kommt, was Diener heißt? Hielten wir es für möglich, daß sich patriarchale Strukturen in sich ändern können, gar sich schon geändert haben (…)

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Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte

Information zur Allgemeinen Bemerkung Nr. 3 des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 26.08.2016: „Rechte von Frauen und Mädchen mit Behinderungen“

In seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 3 legt der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Artikel 6 der UN- Behindertenrechtskonvention zu Frauen mit Behinderungen aus. Er weist auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Staaten hin und gibt Handlungsempfehlungen, wie Frauen und Mädchen mit Behinderungen besser vor Diskriminierung geschützt werden können. Die vorliegende Publikation1 fasst die Allgemeine Bemerkung zusammen und zeigt ihren Nutzen als Orientierungshilfe für Recht und Politik in Deutschland auf.(…)

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Urteil des EGMR – Große Kammer

Keine Elternschaft nach rechtswidriger Bestellung eines genetisch nicht verwandten Kindes mittels Leihmutterschaft – Paradiso und Campanelli gegen Italien

Die Vorschriften des Art. 8 EMRK garantieren weder das Recht, eine Familie zu gründen noch das Recht auf Adoption.(Rdnr. 141)

Für die Beurteilung der Frage, ob ein faktisch bestehendes Familienleben nach Art 8 EMRK zu schützen ist, sind neben der Dauer und der Qualität der bereits entstandenen Bindungen auch sonstige Umstände des Einzelfalls, wie eine etwaige genetische Abstammung, rechtliche Bindungen und öffentliche Interessen an der Einhaltung bestehender Gesetze zu berücksichtigen.
(Rdnr. 151)

In den Schutzbereich des „Privatlebens“ nach Art. 8 EMRK fallen in bestimmten Fällen auch Beziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern, die nicht biologisch oder rechtlich verbunden sind. Konzept des Privatlebens umfasst auch die Achtung des Rechts, sich für oder gegen ein Kind zu entscheiden.(Rdnr. 159, 161)

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Braunschweig

Keine Anerkennung der im Ausland (USA) zugesprochenen Elternschaft bei Leihmutterschaft

1) Das bewusste Nutzen der Leihmutterschaft zum Austragen von Embryonen nach der Rechtsordnung eines anderen Staates unter Umgehen der Verbotstatbestände des nationalen Embryonenschutzes steht der nachträglichen Zuerkennung eines dem deutschen Recht entsprechenden Elternstatus der Auftraggeber entgegen.
2) Das Kindeswohl gebietet nicht grundsätzlich eine Anerkennung der auf vertraglicher Grundlage nach ausländischem Recht erworbenen Elternschaft. OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.4.2017 – 1 UF 83/13, nicht rkr.

Aus dem Sachverhalt:
[1] I. Die Antragsteller und die betroffenen Kinder L. und O. begehren die Anerkennung der Entscheidung des District Court, County of Boulder, State of Colorado/ USA (im Folgenden: District Court Boulder) zu Az. 11 SV 32 Division 14 vom 15.9.2011 zur Elternschaft der Antragsteller.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern

Krankheitsbedingte Kündigung – keine negative Gesundheitsprognose bei scheidungsbedingter Lebenskrise

Lebenskrisen wie beispielsweise eine Scheidung können zu einem vorübergehenden Verlust des Lebensmuts führen, der sich in krankheitsbedingten Ausfallzeiten niederschlägt. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass der angesichts solcher Lebenskrisen verlorene Lebensmut mit dem zeitlichen Abstand zu dem auslösenden Ereigniskomplex wiederkehrt, weil sich im Regelfall herausstellt, dass es trotz der erlebten Krise möglich ist, das Leben auch unter den veränderten Bedingungen fortzuführen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann man daher nicht davon ausgehen, dass eine noch nicht ausgestandene Lebenskrise zukünftig notwendig zu Ausfallzeiten führen wird, die es erforderlich machen, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung aufzulösen. Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.03.2017 – 2 Sa 158/16

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des ArbG Kiel

Einigungsstellenspruch über Mindestbesetzung mit Pflegekräften

1. Der Betriebsrat hat aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. §§ 3, 5 ArbSchG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zur Herbeiführung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen und die sich aus einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ergeben.

2. Dabei ist die Vorgabe einer Mindestbesetzung mit Pflegekräften eine Maßnahme, mit der der Gefährdung der Beschäftigten begegnet werden kann.

3. Die Verpflichtung, in Abhängigkeit der belegten Betten ein Mindestmaß an Personal vorzuhalten, ist ein Eingriff in die unternehmerische Freiheit gemäß Art. 12 GG, der jedoch hinter die Grundrechte der Arbeitnehmer auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen und auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 31 der EU-Grundrechte- Charta und Art. 2 Abs. 2 GG zurücktreten muss mit der Folge, dass dem Arbeitgeber durch Spruch der Einigungsstelle eine Mindestbesetzung vorgeschrieben werden kann, wie viele Pflegekräfte mindestens im Verhältnis zu den belegten Betten eingesetzt werden müssen. (Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des ArbG Kiel vom 26.07.2017, 7 BV 67 c/16 Beschwerde anhängig beim LAG Schleswig-Holstein – 6 TaBV 21/17

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Düsseldorf mit Anmerkung

Diskriminierende Auswahl im Berufungsverfahren

Während des laufenden Auswahlverfahrens bleibt das mit einer Stellenausschreibung verbundene Anforderungsprofil
verbindlich. Eine Verengung des Bewerberkreises nach den Probevorlesungen und vor Einholung der Gutachten kann nur dann mit der Ungeeignetheit eines Kandidaten begründet werden, wenn im Laufe des Verfahrens Tatsachen bekannt werden, die eine positive Begutachtung ausschließen. Ansonsten würde die eigentliche Auswahlentscheidung vorweggenommen, ohne dass alle Bewertungsgrundlagen, insbesondere die einzuholenden Gutachten, zur Verfügung stünden. (Leitsätze der Redaktion)
Urteil des ArbG Düsseldorf vom 16.12.2016, 14 Ga 77/16

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Stuttgart

Flüchtlingseigenschaft für Frauenrechtsaktivistin aus Afghanistan

1) Eine Frau, die wegen ihres Engagements für Frauenrechte von Angehörigen der Taliban bedroht und vergewaltigt wurde, ist vorverfolgt ausgereist.
2) Droht ihr bei einer Rückkehr weitere Verfolgung seitens der Taliban und auch seitens ihres Ehemannes, von dem sie sich scheiden lassen will, hat sie einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
3) Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellung nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. (Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Stuttgart vom 25.11.2016, A 1 K 5444/17

Aus den Gründen:
Die Klägerin, eine afghanische Staatsangehörige paschtunischer Volkszugehörigkeit, reiste am 03.10.2013 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragte am 16.10.2013 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

Preis: 3.00 EUR

Buchhinweise

Achtelik, Kirsten: Selbstbestimmte Norm. Feminismus, Pränataldiagnostik, Abtreibung, Verbrecher Vlg 2017

Ahlers, Elke / Klenner, Christina / Lott, Yvonne / Maschke, Manuela / Müller, Annekathrin / Schildmann, Christina / Voss, Dorothea / Weusthoff, Anja: Genderaspekte der Digitalisierung der Arbeitswelt. Hans Böckler Stiftung (Hg.), August 2017, unter: www.boeckler.de/pdf/p_AdZ_dp_August_2017.pdf

Büchler, Andrea: Reproduktive Autonomie und Selbstbestimmung – Dimensionen, Umfang und Grenzen an den Anfängen menschlichen Lebens, Helbig Lichtenhahn, Basel 2017

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Christine Olderdissen

Buchbesprechung: 100 Jahre Frauenwahlrecht

100 Jahre Frauenwahlrecht
Isabel Rohner und Rebecca Beerheide (Hg.): 100 Jahre Frauenwahlrecht. Ziel erreicht! … und weiter?
Ulrike Helmer Verlag, Königstein/Ts. 2017

„Die Farben passen mega schön zusammen …ich kann zweimal abstimmen, ich hab auch mega viel Auswahl.“ Online-Werbung für die Briefwahlunterlagen, vorgetragen mit der säuselnden Stimme einer YouTube-Influencerin, als ob es der neueste Lipgloss wäre. Mit einem Augenzwinkern schickte drei Wochen vor der Bundestagswahl die 24-jährige Poetryslammerin und SWR-Radiomoderatorin Sophie Assmann ein Handyvideo durchs Internet. Die TV-Comedian Carolin Kebekus legte nach:

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Hinweise

Wir gratulieren
Sibylla Flügge ist die 12. Preisträgerin des Tony Sender Preises der Stadt Frankfurt am Main

„Sibylla Flügge trägt seit über 40 Jahren durch ihr berufliches und ehrenamtliches Engagement in und über Frankfurt hinaus zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bei.

Vorankündigung für den 44. Feministischen Juristinnentag in Frankfurt an der Oder

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2017

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Ulrike Lembke

Informationen über Schwangerschaftsabbrüche als kriminelle Handlung? – Reflektionen nach einer Prozessbeobachtung

Es ist noch dunkel, als ich am Morgen des 24. November 2017 in Gießen ankomme. Ich bin auf dem Weg zum Amtsgericht, um den Strafprozess gegen die Ärztin Kristina Hänel zu beobachten. Sie steht vor Gericht, weil sie gegen § 219a StGB verstoßen haben soll, der die „Werbung für Schwangerschaftsabbrüche“ unter Strafe stellt.

Preis: 3.00 EUR

Vereinte Nationen – Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau

Abschließende Bemerkungen zum kombinierten 7. und 8. periodischen Staatenbericht Deutschlands

Gesundheit

37. Der Ausschuss begrüßt die vom Vertragsstaat verabschiedeten Maßnahmen zur Aufnahme einer geschlechtssensiblen Perspektive in alle Programme im Gesundheitsbereich. 

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Aus dem Archiv

Dagmar Oberlies: Paragraph zweihunderachtzehn (Thesenpapier aus der AG „Verfassungsklage gegen § 218?“ des 13. FJT 1987)

1. Der Kampf gegen den § 218 geht weiter, aber warum? – Strafandrohung und Strafverhängung können nicht der Grund sein.

1.1. Frauen werden strafverfolgungsstatistisch vom geltenden § 218 kaum mehr bedroht als Männer. 1985 wurde 95 mal wegen eines Abtreibungsdelikts ermittelt, davon in 44 Fällen gegen Männer. (…) 1995 waren je ein Mann und eine Frau wegen eines Abtreibungsdelikts in Haft.

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Urteil des LVerfG MV mit Anmerkung

Wahl der von Gesetz wegen weiblichen Gleichstellungsbeauftragten nur durch Frauen ist verfassungsgemäß

Aufgrund der gesellschaftlichen Gegebenheiten und der nach wie vor bestehenden Rollenbilder von Frau und Mann liegen die Benachteiligungen, die es abzubauen gilt, nach wie vor auf Seiten der Frauen. Es ist daher angemessen, dass der Gesetzgeber zum Zwecke der Herstellung der Gleichberechtigung an tatsächliche Gegebenheiten und spezifische Eigenschaften, Erfahrungen und Kenntnisse anknüpft, die mit Blick auf die frauenspezifische Ausrichtung der Position einer Gleichstellungsbeauftragten nur Frauen haben können.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OVG Lüneburg mit Anmerkung

Dienstliche Beurteilung durch fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung einer Gleichstellungsbeauftragten

Eine in der niedersächsischen Landesverwaltung tätige Beamtin, die zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt und vollständig von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit entlastet worden ist, ist anlässlich einer Bewerbung um ein höherwertiges Amt nicht dienstlich zu beurteilen. In einem solchen Fall ist vielmehr die letzte dienstliche Beurteilung der Beamtin durch eine fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der Beamtin fortzuschreiben.

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Kinderschutzbund, Deutsche Liga für das Kind und VAMV

Gemeinsame Erklärung: Wechselmodell als gesetzlich zu verankerndes Leitmodell ungeeignet

Die Justizministerkonferenz hat sich für eine Prüfung einer gesetzlichen Regelung des Wechselmodells ausgesprochen – kurz nach der vielbeachteten Entscheidung des BGH, dass das Wechselmodell unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. In einer gemeinsamen Erklärung mahnen der Deutsche Kinderschutzbund (DKSB), die Deutsche Liga für das Kind und der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) an, dass das Wechselmodell nicht zum Regelfall werden dürfe. Vorrang müsse immer das Kindeswohl haben.

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Beschluss des OLG Hamm

Bewertung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens und konstanter Wille des Kindes

1. Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ist hinsichtlich der einzelnen Schlussfolgerungen zu bewerten, ob konkrete (unstreitige) Belegtatsachen vorliegen.

2. Ein konstanter Wille des Kindes ist beachtlich, wenn die Überwindung des Willens seinerseits eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde. Sollten das Elternrecht und das Recht des Kindes auf „Schutz vor den Eltern“ im konkreten Fall unversöhnlich aufeinander treffen, setzt sich der Schutz des Kindes vor seinen Eltern in der verfassungsgerichtlichen Prüfung durch.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.06.2016 – 4 UF 186/15

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Ansbach

Flüchtlingseigenschaft einer Frau wegen drohender Zwangsverheiratung im Iran

1. Wehren sich Frauen im Iran gegen eine Zwangsheirat, droht ihnen die Gefahr, von Familienangehörigen aus Gründen der Ehre ermordet zu werden.
2. Der iranische Staat ist weder willens noch in der Lage, Schutz vor der Verfolgung durch Familienangehörige in Fällen von Zwangsverheiratung zu bieten.
3. Alleinlebende, nicht geschiedene Frauen haben im Iran Schwierigkeiten, selbstständig eine Wohnung zu mieten und alleine zu wohnen, da gesellschaftliche Normen verlangen, dass eine unverheiratete Frau im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebt. Sie können keine Unterstützung vom Staat oder der Gesellschaft erwarten. (Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Ansbach, Urteil vom 16.03.2017 – AN 1 K 16.32047

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Gelsenkirchen

Internationaler Flüchtlingsschutz für alleinstehende Frauen im Irak

Aus dem Sachverhalt:

Die am 7. April 19** geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige und kurdische Volkszugehörige mit islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste erstmalig gemeinsam mit ihren Eltern bereits im Jahr 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte. […] Ihre Familie reiste im Dezember 2009 gemeinsam in den Irak zurück. Die Klägerin verließ den Irak nach eigenen Angaben am 8. November 2015 und reiste mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 9. November 2015 eintraf.

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Buchbesprechung: Anja Schmidt (Hrsg.): Pornographie

Nomos Verlag, Baden-Baden 2016 Mit einer interdisziplinären Herangehensweise nähert sich die Herausgeberin dem titelgebenden Begriff, um eine alte emotional aufgeladene feministische Debatte – die sog. „Feminist Sex Wars“ der 1980er Jahre zwischen PorNO- und PorYES-Bewegung – aktuell zu diskutieren und die momentane strafrechtliche Regulierung von Pornographie kritisch zu hinterfragen. Pornographie betrachtet „im Blickwinkel der feministischen Bewegungen, der Porn Studies, der Medienforschung und des Rechts“ verspricht der Buchuntertitel. Das sexuell explizite bildersprachliche Narrativ sei nicht nur pornographischer Schund, sondern auch emanzipatorisch im Sinne sexueller Selbstbestimmung. Und es gebe auch eine Pornographie jenseits von Pornographie.

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Programm des 44. Feministischen Juristinnentags vom 11.-13. Mai 2018 in Frankfurt/Oder an der Europa-Universität Viadrina

Aktuelle Entwicklungen in der feministischen Rechtswissenschaft – eine Einführung

Prof. Dr. Ulrike Lembke, Berlin/Hagen In der AG werden die wichtigsten Meilensteine in der Entwicklung der feministischen Rechtstheorie vorgestellt und aktuelle Entwicklungen werden zur Diskussion gestellt.

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Hinweise

Pinkstinks realisiert das Projekt „Werbemelder*in“

Sexuelle Belästigung/sexuelle Gewalt gegen Frauen – #metoo

„Korrigieren Sie die Düsseldorfer Tabelle 2018!“

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2016

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2016

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Tatjana Hörnle

Besserer Schutz vor sexuellen Übergriffen

Die Überschrift verwendet einen gängigen alltagssprachlichen Begriff: sexuelle Übergriffe. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt diesen nicht. Dass eine dem Opfer aufgezwungene körperliche Berührung zweifelsfrei als sexuelle Handlung einzuordnen ist, ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für Strafbarkeit. Das ist offensichtlich den meisten Bürgern und Bürgerinnen nicht bewusst. Nach den Vorfällen in der zurückliegenden Silvesternacht hat sich dies gezeigt: Die meisten Kommentare gingen selbstverständlich davon aus, dass sexuelle Übergriffe aller Art strafbar seien, und zwar auch solche, die alltagsprachlich als „Grapschen“ bezeichnet werden. Tatsächlich ist dies aber nicht der Fall. Einen auf „Grapschen“ zugeschnittenen Straftatbestand der sexuellen Belästigung gibt es im geltenden Recht nicht. Dieses sieht für Sexualtaten zu Lasten von volljährigen Personen nur den Tatbestand der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) vor (mit Qualifikationen, zu denen auch das Eindringen in den Körper gehört, Vergewaltigung, § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

Preis: 3.00 EUR

Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe – bff: Frauen gegen Gewalt e.V.

Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserungen des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung (§§ 177, 179 StGB)

Der bff begrüßt das Vorhaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, das Sexualstrafrecht zu reformieren. Durch die geplanten Änderungen der §§ 177 und 179 werden einige der genannten und vielfach angeprangerten Schutzlücken geschlossen. Aus Sicht des bff und aufgrund der Erfahrungen der Fachberatungsstellen in der Begleitung von Strafverfahren bundesweit ist allerdings eine grundlegende Änderung des Sexualstrafrechts dringend erforderlich, die mit dem Referentenentwurf nicht erreicht wird.
Die im vorliegenden Referentenentwurf vorhandenen Änderungen stellen keinen grundlegenden Paradigmenwechsel dar. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nimmt nach der aktuellen gesetzlichen Regelung eine Sonderstellung ein. Anders als andere Rechtsgüter ist es nicht von sich aus geschützt, sondern nur dann, wenn es dem Grundsatz nach wehrhaft verteidigt wird.

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Istanbul-Konvention: Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Auszug)

Artikel 1 - Zweck des Übereinkommens
1. Zweck dieses Übereinkommens ist es,
a) Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen;
b) einen Beitrag zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu leisten und eine echte Gleichstellung von Frauen und Männern, auch durch die Stärkung der Rechte der Frauen, zu fördern;
c) einen umfassenden Rahmen sowie umfassende politische und sonstige Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung aller Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu entwerfen;
d) die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu fördern;
e) Organisationen und Strafverfolgungsbehörden zu helfen und sie zu unterstützen, um wirksam mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, einen umfassenden Ansatz für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt anzunehmen.

 

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Dagmar Oberlies: Selbstbestimmung und Behinderung – Wertungswidersprüche im Sexualstrafrecht?

Aus STREIT 1/2002, S. 11-18 (Auszug)
(...) Meines Erachtens leistet das Sexualstrafrecht – sowohl durch die Ausgestaltung seiner Normen wie durch die Auslegung, die sie finden – einem fragwürdigen Paradigma Vorschub. Dieses lautet: Wer nicht nein sagt (oder sagen kann), sagt ja – oder doch vielleicht. Ich halte dagegen, dass angesichts des Schutzgutes der sexuellen Selbstbestimmung ein radikaler Paradigmenwechsel im Sexualstrafrecht noch aussteht, hin zu einem: wer nicht ja sagt (oder sagen kann) oder wenigstens vielleicht, sagt nein. (...)

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Urteil des EGMR, Große Kammer

Staatliche Verantwortlichkeit für sexuellen Missbrauch in katholischer Schule in Irland

Angesichts der grundlegenden Natur der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte und der besonderen Verwundbarkeit von Kindern besteht eine immanente Verpflichtung der Regierung, deren Schutz vor Misshandlung sicherzustellen, indem sie notwendige spezielle Maßnahmen trifft und Schutzvorrichtungen vorsieht – insbesondere im Kontext des Grundschulwesens. Ein Staat kann sich seiner Verpflichtungen gegenüber Minderjährigen in Volksschulen nicht dadurch entledigen, indem er diese Pflichten an private Organisationen oder Einzelpersonen delegiert, ohne ein System ausreichender und wirksamer Schutzmechanismen zu gewährleisten.

(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache O‘Keeffe gegen Irland, vom 28.1.2014, Bsw. 35810/09

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Urteil des VG Schwerin

Armenien: Zwangsverheiratung einer Yezidin

Die Klägerin gehört zu der bestimmten abgrenzbaren (vgl. § 3b Abs. 4 b) AsylG) sozialen Gruppe derjenigen yezidischen Frauen in Armenien, die sich nicht der gegen sie gerichteten gesellschaftlichen Diskriminierung und Entrechtung sowie den archaisch-patriarchalischen Vorstellungen der yezidischen Männer unterwerfen bzw. anpassen.
Die von ihrem Vater und ihren Brüdern verübten körperlichen Schläge und Misshandlungen, mit denen sie nach dem Tod ihres Mannes zur Heirat mit einem 60jährigen Mann gezwungen werden sollte, sind unzweifelhaft Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG (physische und psychische einschließlich sexuelle Gewalt).
Der Vater der Klägerin (und ihre Brüder) sind als Verfolgungsakteure i.S.v. § 3c Nr. 3 AsylG anzusehen. Insbesondere ist der armenische Staat nicht in der Lage oder nicht willens, den von ihren Männern oder männlichen Angehörigen verfolgten Frauen wirksamen und dauerhaften Schutz zu bieten.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Schwerin vom 20.11.2015 – 15 A 1524/13

Preis: 3.00 EUR

Heike Schmalhofer

Das Bundesgleichstellungsgesetz oder der Versuch Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes umzusetzen – eine unendliche Geschichte

Zur Entwicklung des BGleiG:
Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen

65 Jahre nach Festschreibung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Grundgesetz (Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 GG) und über 20 Jahre nach Formulierung des ausdrücklichen grundgesetzlichen Auftrages, die Gleichberechtigung auch tatsächlich durchzusetzen (Satz 2), ist es nicht gelungen, Verhältnisse zu schaffen, in denen Frauen und Männer in gleicher Weise an allen gesellschaftlichen Lebensbereichen teilhaben. Die tatsächliche Durchsetzung der sozialen und politischen Gleichberechtigung steht noch immer aus. Dies gilt auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes des Bundes. Das Ziel einer wirklichen Chancengleichheit und der Abbau von jeglichen Diskriminierungen wegen des Geschlechts wurden in der Bundesverwaltung bei weitem noch nicht erreicht. Im Dezember 2014 lag der Anteil an Frauen in Führungspositionen der obersten Bundesbehörden zusammengefasst bei 30,85 Prozent.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Keine Auskunftspflicht der Mutter gegenüber dem Scheinvater über den Erzeuger ohne Gesetz

1. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Dies umschließt das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen.
2. Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters (§ 1607 Abs. 3 BGB) Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehlt.
(amtliche Leitsätze)
Beschluss des BVerfG vom 24.02.2015 – 1 BvR 472/14

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Alleinsorge für die Mutter

1. Die Mutter hat im Hauptsacheverfahren einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf die Sorgerechtsübertragung, auch wenn konkrete, die Alltagskompetenz nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB überschreitende Entscheidungen in Kindesbelangen derzeit nicht anstehen. Denn es kann der ungestörten Entwicklung und damit dem Wohl des Kindes nicht dienlich sein, für jeden künftig auftretenden Entscheidungsbedarf das Erfordernis eines gerichtlichen Verfahrens vor Augen haben zu müssen.
2. Anordnung der Alleinsorge beim Fehlen einer tragfähigen sozialen Beziehung bzw. eines Mindestmaßes an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit. Emails des Vaters an die Mutter in herablassender und provokanter Art rechtfertigen eine Kommunikationsverweigerung der Mutter.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Hamm vom 24.11.2015, 14 UF 156/15

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Umgangsausschluss

1. Der Umgang des Vaters mit den beiden 11- und 14-jährigen Kindern wird – mit Ausnahme von Kontakten durch Briefe und sonstige schriftliche Fernkommunikationsmittel – für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen, weil an der Ernsthaftigkeit der Ablehnung von persönlichen Kontakten durch die Kinder kein Zweifel besteht.
2. Die nachvollziehbare Motivation für die ablehnende Haltung der Kinder ergibt sich aus dem Beitrag des Antragsgegners zu dem erheblichen Konfliktverhältnis zwischen den Eltern, und aus seiner Unfähigkeit zu verstehen, dass aus seiner Sicht vernünftiges und für ihn begründetes Verhalten bei seinen Kindern einen anderen, eher negativen Stellenwert hat.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Hamm vom 15.02.2016 – 14 UF 135/14

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Urlaubsabgeltung – keine Kürzung wegen Elternzeit

Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.
BAG, Urteil vom 19.05.2015, 9 AZR 725/13
Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung. Die Klägerin war ab dem 1. April 2007 bei der Beklagten gegen eine monatliche Vergütung i.H.v. zuletzt 2.000 Euro brutto als Ergotherapeutin beschäftigt. Bei einer Fünftagewoche standen ihr jährlich 36 Urlaubstage zu. Im Jahr 2010 hatte sie sechs Tage Urlaub. Nach der Feststellung einer Schwangerschaft bestand ab dem 1. Mai 2010 ein Beschäftigungsverbot. Am 21. Dezember 2010 gebar sie einen Sohn. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist befand sich die Klägerin ab dem 16. Februar 2011 in Elternzeit. Die Parteien beendeten das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15. Mai 2012.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Schleswig-Holstein

Fristlose Kündigung wegen länger zurückliegender sexueller Belästigung

Eine sexuelle Belästigung (hier: in den Raum gekommen, die Tür geschlossen, die Mitarbeiterin umarmt und an die Wand gedrängt und dann mit seinen Armen ihren Rücken hinab gestrichen bis zu ihrem Po) rechtfertigt eine fristlose Kündigung, obwohl das Geschehen im Kündigungszeitpunkt schon fast ein Jahr zurücklag.
Dass es der Mitarbeiterin möglich war, dennoch neben dem Belästiger weiterzuarbeiten, bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber gehalten ist, ebenso zu verfahren. Sexuelle Belästigungen im Betrieb sind in keinem Fall hinzunehmen.
(Leitsätze der Redaktion)
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.11.2015, 2 Sa 235/15

Preis: 3.00 EUR

Programm des 42. Feministischen Juristinnentages vom 6.-8. Mai in Wien

Dieses Jahr kommt der FJT erstmals nach Österreich. Wir freuen uns darauf, Wien damit von 6. bis 8. Mai für einige Tage zum Zentrum der feministischen Rechtswissenschaften zu machen! Der FJT ist die wichtigste Plattform für Analyse und Kritik von Zusammenhängen zwischen Recht und Geschlecht, Herrschaft und Emanzipation im deutschsprachigen Raum. Praktikerinnen aus verschiedenen juristischen Berufen, Rechtswissenschafterinnen und Studentinnen finden beim FJT eine ideale Gelegenheit sich auszutauschen, miteinander zu arbeiten und ein Fundament für langfristige Kooperationen aufzubauen. Auch Frauen* aus anderen Disziplinen sind herzlich eingeladen! Mit 16 Arbeitsgruppen in acht Tracks, vier großen Podiumsdiskussionen am Samstag und drei Workshops am Sonntagvormittag ist das Programm dieses Jahr besonders umfangreich. Einen inhaltlichen Schwerpunkt bildet die aktuelle Frage nach Flucht und Geschlecht.

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2016

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Berit Völzmann

Spießigkeit oder Geschlechtergerechtigkeit? – Für ein Verbot sexistischer Werbung!

Verbot in Sicht für sexistische Werbung?
Bewegung in der Politik und Entrüstung in den Medien
Eines der seit Jahrzehnten von Feminist_innen bearbeiteten Themen scheint im Jahr 2016 tatsächlich auf die Agenda von Politiker_innen geraten und ein gesetzgeberisches Eingreifen damit in greifbare Nähe gerückt zu sein: Am 09. April 2016 verkündete Spiegel Online, dass Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) geschlechterdiskriminierende Werbung in Deutschland unterbinden wolle. Ein entsprechender Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) solle bald in die Ressortabstimmung geschickt werden.
Die Entrüstungsstürme der Verteidiger_innen wirtschaftlicher Freiheit, „mündiger Verbraucher“ und unverhüllter Frauen folgten auf dem Fuße: Christian Lindner (FDP) etwa sprach sich gegen Spießigkeit, Thomas Heilmann (CDU) gegen Geschmacksvorschriften und ZEIT-Kommentatorin Dagmar Rosenfeld gegen staatlich verordnete Verklemmtheit aus.
Zeit, sich dem Thema nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich zu widmen und folgende These zu untermauern: Es bedarf eines Verbots sexistischer Werbung im UWG.

Preis: 3.00 EUR

Kirsten Scheiwe

Die Ausübung elterlicher Sorgerechte durch soziale Eltern – die Regelung der 'parental responsibility' im englischen Recht als Modell für eine Familienrechtsreform?

Die zunehmende Pluralisierung der Familienformen stellt alle europäischen Rechtsordnungen vor Herausforderungen. Der Beitrag befasst sich rechtsvergleichend mit der familienrechtlichen Regulierung sozialer Elternschaft, insbesondere mit dem Sorgerecht sozialer Eltern im englischen und im deutschen Recht. Soziale Elternschaft wird verstanden als länger andauernde Betreuung und Versorgung eines Kindes durch dritte Personen, die mit dem Kind zusammen leben und nicht rechtliche Eltern sind (beispielsweise Stiefeltern, Großeltern oder Verwandte, Pflegepersonen); es handelt sich also um 'Bindungspersonen', mit denen das Kind in einer 'sozial-familiären Beziehung' lebt. Die zunehmende Pluralisierung der Familienformen, in denen Kinder leben, bringt es mit sich, dass soziale Eltern häufig eine wichtige Rolle als Bezugspersonen für Kinder spielen und an der Erziehung, Betreuung und Versorgung des Kindes beteiligt sind. Die rechtliche Stellung dieser sozialen Eltern, die teilweise anerkannt und aufgewertet wurde, weist jedoch eine Reihe von Lücken auf. Die unzureichende rechtliche Absicherung sozialer Elternschaft im deutschen Recht wird beispielsweise dann zum Problem, wenn sich in erster Linie Dritte aus der Sphäre eines Elternteils um ein Kind kümmern (z.B. die Großeltern des Kindes oder die neue Partnerin eines Elternteils) und nach Wegfall dieses Elternteils (etwa durch Tod oder wegen Ruhens der elterlichen Sorge) der andere Elternteil die Rückführung des Kindes in seinen Haushalt verlangt.

Preis: 3.00 EUR

Katharina Erdmenger

Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf: Das Arbeitsrecht tastet sich an neue Lebensrealitäten heran.

Am 1. Januar 2015 ist das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten. Damit wurde eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag von SPD, CDU und CSU umgesetzt, in dem es heißt, dass die Möglichkeiten des Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetzes unter einem Dach mit Rechtsanspruch zusammengeführt und weiterentwickeln werden sollten. Insbesondere war im Koalitionsvertrag angekündigt worden, eine Lohnersatzleistung ähnlich dem Kinderkrankengeld für kurzzeitige Freistellungen einzuführen. Das soll es ArbeitnehmerInnen ermöglichen, der Arbeit kurzfristig und ohne Einkommensverlust fern bleiben zu können, wenn eine akute Notlage die Pflege eines/ einer Angehörigen erfordert.
Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf fand eine Debatte ihren vorläufigen Abschluss, die sich an dem 2012 eingeführten Familienpflegezeitgesetz entzündet hatte: Das damalige Gesetz sah keinen Rechtsanspruch auf Pflegezeit vor, mithin verblieb das finanzielle Risiko während einer Pflegezeit weitgehend bei den Arbeitnehmer_innen, die sich mit einer Versicherung gegen Lohnausfälle schützen sollten. „Zu teuer“ hielt dennoch die Arbeitgeber-Seite dem Gesetz vor, während von links kritisiert wurde, dass die gesellschaftlichen Kosten der Pflege auf die ArbeitnehmerInnenseite und dort vorwiegend auf Frauen abgewälzt würden. Da die Regelung von 2012 in der Praxis von ArbeitnehmerInnen kaum genutzt wurde, wurde der Verbesserungsbedarf allenthalben anerkannt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Verfallsfristen von Urlaub nach Beschäftigungsverbot und Elternzeit

1. § 17 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG, wonach die Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote/der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Verbote/der Elternzeit im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen kann, verlängern nicht den Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG.
2. Diese gesetzlichen Sonderregelungen bestimmen abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, dass der Urlaub nicht im „laufenden“ Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, sondern auch im Folgejahr genommen werden kann. Dieses ist dann das für das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG maßgebliche Urlaubsjahr.
Urteil des BAG vom 15.12.2015, 9 AZR 52/15

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH

Babypause gilt im Notarbesetzungsverfahren nicht als Unterbrechung

Die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO ist dahin auszulegen, dass auch ohne Verzicht auf die Zulassung zur Anwaltschaft Unterbrechungen der anwaltlichen Tätigkeit für die Dauer von bis zu zwölf Monaten wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nicht als „Unterbrechung“ der Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO gelten.
Urteil des BGH vom 23.11.2015 – NotZ (Brfg) 2/15

Aus den Gründen:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte eine am 15. Mai 2014 für den Bezirk B. ausgeschriebene Notarstelle mit der Beigeladenen zu 1 besetzen will. […] Der Kläger ist Rechtsanwalt seit dem Jahre 2003. Er hat die zweite juristische Staatsprüfung und die notarielle Fachprüfung jeweils mit der Note „befriedigend“ (8,53 Punkte) abgelegt. Die Beigeladene zu 1 ist seit Juni 2006 Rechtsanwältin. Sie hat im zweiten Staatsexamen und in der notariellen Fachprüfung das Prädikat „vollbefriedigend“ (9,07 und 9,18 Punkte) erreicht. Kläger und Beigeladene zu 1 bewarben sich auf die für den Bezirk B. am 15. Mai 2014 ausgeschriebene Notarstelle.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG

Ordnungsgeld gegen den umgangsberechtigten Elternteil wegen zusätzlicher Kontakte

Eine gerichtliche Umgangsregelung, durch die der Umgang positiv geregelt wird, enthält stets das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten; diese Verpflichtung ist mit Ordnungsmitteln durchsetzbar.
Beschluss des KG Berlin vom 12.02.2015 – 13 WF 203/14

Aus den Gründen:
I.
Der Vater wendet sich gegen den familiengerichtlichen Beschluss vom 28. August 2014, mit dem gegen ihn wegen Zuwiderhandlung gegen den Umgangsbeschluss des Familiengerichts vom 18. Januar 2011 (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, 163 F 8586/10) ein Ordnungsgeld in Höhe von 750 € festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, angeordnet wurde, dass an die Stelle von jeweils 50 € Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft tritt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Potsdam

Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an Entscheidungsvorbereitungen

Die „aktive Teilnahme“ der Gleichstellungsbeauftragten am Entscheidungsprozess geht zeitlich der Maßnahmeabsicht voraus, die ihrerseits erst die „Mitwirkung“ gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 BGleiG a. F. auslöst.
Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten bestehen daher schon in dem durch vorläufige Überlegungen gekennzeichneten Vorbereitungsstadium von gleichstellungsrelevanten Entscheidungen.
Der Gleichstellungsbeauftragten ist daher auch die Teilnahme an Sitzungen zu ermöglichen, bei denen derartige Entscheidungen – hier: die Abberufung des Geschäftsführers eines Jobcenters – vorbereitet werden. Dies umfasst als notwendige Voraussetzung die vorherige Bekanntgabe der Tagungstermine und der Tagesordnung.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Potsdam vom 24. Februar 2016 – 2 K 700/15

Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung der Gele¬genheit zur aktiven Teilnahme der Klägerin am Entscheidungsprozess zur Abberufung des vormaligen Geschäftsführers des Jobcenters B... (im Folgenden: Jobcenter). Die Klägerin ist Gleichstellungsbeauftragte beim Jobcenter B.... Das Jobcenter befindet sich in der Trägerschaft der Stadt B... und der Bundesagentur für Arbeit. Die Beklagte besteht aus je drei Vertretern der Agentur für Arbeit und der Stadt B....

Preis: 3.00 EUR

Eveline Schneider Kayasseh

Buchbesprechung: Nadjma Yassari: Die Brautgabe im Familienvermögensrecht. Innerislamischer Rechtsvergleich und Integration in das deutsche Recht

Im Rahmen von Eheschließungen zwischen Muslimen ist eine ehevertragliche Vereinbarung über die Zahlung einer Brautgabe (mahr) üblich, die in einer Summe Geld oder Sachwerten bestehen kann. Dieses Rechtsinstitut wurzelt im islamischen Recht und existiert noch heute in verschiedenen Ausprägungen in den Ländern, die ihr Familien- und Erbrecht auf dem islamischen Recht aufbauen.
Obschon die Brautgabe als „wichtiger Baustein im Gefüge des islamischen Eherechts“ (403) bezeichnet werden kann, ist eine vertiefte Befassung mit diesem Rechtsinstitut in den islamischen Ländern bislang weitgehend unterblieben. Zugleich müssen sich westliche Gerichte im Zuge der Migration vermehrt mit Brautgabenvereinbarungen befassen, wobei „die solcherart auf Wanderschaft geratene Brautgabe der deutschen Rechtspraxis und Lehre so manches Rätsel aufgibt“ (3), wie die deutsch-iranische Rechtswissenschaftlerin Najma Yassari, Autorin des Buchs mit dem Titel „Die Brautgabe im Familienvermögensrecht“ konstatiert. Unter diesen Vorzeichen erkennt Yassari den Bedarf, zwischen diesen beiden „geografischen Polen eine Brücke [zu] schlagen“ (4) und sich aus zwei Perspektiven mit der Brautgabe intensiv zu befassen. Dabei verfolgt sie den Ansatz, zum einen der „Frage nach der Funktion der Brautgabe im klassischen islamischen Recht sowie in den islamischen Ländern heute“ und der Rolle, die dieses Rechtsinstitut „im Kontext des geltenden Familienvermögensrechts ausgewählter islamischer Länder einnimmt“ nachzugehen, und sich zum anderen mit der Frage zu befassen „wie der Brautgabe in einem nichtislamischen Rechtsrahmen zu begegnen ist“. Diesbezüglich legt Yassari einen besonderen Fokus auf Deutschland.

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Bundesweite Fortbildung

„SToP – Stadtteile ohne Partnergewalt!“

Nach 20 Jahren der wissenschaftlich fundierten Konzeptentwicklung und mehrjähriger Erfahrung in der praktischen Umsetzung in zwei Hamburger Stadtteilen liegt mit SToP ein ausgereiftes Konzept vor, das neue Möglichkeiten zur Prävention und Unterstützung im Bereich häuslicher Gewalt/Beziehungsgewalt bereitstellt.
Unseren Erkenntnissen nach ist die Einbeziehung von Nachbarschaften und der Aufbau (transkultureller) lokaler, sozialer Netzwerke ein unerlässlicher und weiterführender Schritt in der gewaltpräventiven Arbeit. Auf dieser Grundlage und angesichts des nach wie vor hohen Ausmaßes der Gewalt an Mädchen und Frauen sowie auch der neuen Herausforderungen im Rahmen der Arbeit mit Geflüchteten möchten wir unsere Expertise nun weitergeben.
Der SToP-Ansatz kombiniert erstmalig theoretisches und praktisches Wissen aus den Bereichen der Arbeit gegen die Gewalt an Frauen und der sozialraumorientierten Arbeit. Er bewegt sich inhaltlich und methodisch im Schnittfeld von geschlechtssensibler, gewaltpräventiver Arbeit/Erwachsenenbildung/Öffentlichkeitsarbeit/Förderung von Zivilcourage und Empowerment/Gruppen-, Netzwerk und Nachbarschaftsarbeit. Grundlegendes Fachkonzept ist die Gemeinwesenarbeit bzw. das Community Organizing.

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Hinweis

djb fordert Wahlarbeitszeit

Der Deutsche Juristinnenbund (djb) hat ein Konzept für ein Wahlarbeitszeitgesetz erarbeitet. Das Gesetz soll für die Beschäftigten umfassende subjektive Rechte auf eine selbstbestimmte(re) Zeitverwendung in der Erwerbsarbeit rechtspolitisch umsetzen. Wahlarbeitszeit meint eine lebensphasenorientierte Gestaltung von Erwerbsarbeitszeit, die für beide Geschlechter die Möglichkeit eines gleichberechtigten und partnerschaftlichen Lebens eröffnet und damit den Abschied vom „40 Jahre – 40 Stunden – Normalarbeitsverhältnis“ mit seinen negativen ökonomischen und beruflichen Folgen insbesondere für Frauen bedeutet.

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Resolutionen und Stellungnahmen des 42. FJT, 6.–8. Mai 2016 in Wien

1. Flucht und Geschlecht
Das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf menschenwürdige Existenzsicherung sind im Fall jeder asylsuchenden Person zu wahren. Dennoch ist der Zugang zum Asylverfahren (gerade) für geflüchtete Frauen*, Inter- und Transpersonen mit Gewalt, Eingriffen in die (sexuelle) Selbstbestimmung und Lebensgefahr verbunden.
Wir fordern daher:

  • Zugang zu einem fairen Verfahren für alle Geflüchteten und damit die Einhaltung völker- und unionsrechtlicher Verpflichtungen;
  • angemessene Betreuung und Unterbringung für alle Geflüchteten unter besonderer Rücksichtnahme auf Gruppen, die häufig von sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt betroffen sind, sowie
  • die Förderung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die in der Flüchtlingshilfe tätig sind, insbesondere solange der Staat seine Verantwortung in diesem Bereich nicht wahrnimmt.

Zudem sprechen wir uns dezidiert gegen die Instrumentalisierung feministischer Anliegen für rassistische Hetze aus.

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Katharina Lipp und Marija Petričević

Bericht vom 42. Feministischen Juristinnentag am 6.–8. Mai 2016 in Wien

Der FJT überschreitet empowernd die Ländergrenze nach Österreich.
Der 42. Feministische Juristinnentag (FJT) wurde dieses Jahr vom 6.bis 8. Mai in Wien gefeiert. Ja, gefeiert! Denn die Atmosphäre war eine euphorisch empowernde. Erstmalig in seiner Geschichte fand der FJT in Österreich statt und hatte eine Rekordteilnehmerinnen*zahl von 320 Frauen*. Anfang April musste die Orga-Gruppe in einer Krisensitzung zusammentreten, da die Ressourcen mit 300 Anmeldungen ausgeschöpft waren. Sie traf schweren Herzens die Entscheidung, die Anmeldung zu schließen. Wer auf der Warteliste verblieb, wird sich nächstes Jahr voraussichtlich frühzeitig anmelden.
Aber gehen wir zunächst noch etwas in der Zeit zurück. Die Idee zum FJT in Wien entstand bereits im Jahr 2008, als Elisabeth Holzleithner und Sandra Konstatzky, beim FJT in Leipzig laut darüber nachdachten, wie großartig es wäre, den FJT nach Österreich zu holen. Beim nächsten FJT in Leipzig im Jahr 2014 wurde die Intention schließlich reaktiviert.

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2016

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Sibylla Flügge

Schutz oder Gefahr? Das Prostituiertenschutzgesetz – eine Herausforderung für die Länder und Kommunen

Der Bundestag hat sich zum Ziel gesetzt, gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, „um die in der Prostitution Tätigen besser zu schützen, ihr Selbstbestimmungsrecht zu stärken und um Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt gegen und Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei zu bekämpfen.“1 So sehr dieses Ziel von allen gesellschaftlichen Kräften befürwortet wird, so sehr wird über die richtige Umsetzung gestritten.2 Das gilt auch für feministische Juristinnen, die in dieser Frage gegensätzliche Positionen beziehen. Während die einen nach „schwedischem Modell“ Prostitution grundsätzlich ächten und jede Nachfrage nach sexuellen Dienstleistungen verbieten wollen,3 sehen die anderen darin keine erfolgversprechende Strategie, die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen und ihre Würde zu schützen. Sie setzen auf Aufklärung, Hilfeangebote und eine Stärkung der Rechte der in der Prostitution Tätigen durch Schutzvorschriften.

Preis: 3.00 EUR

Nichtannahmebeschluss des BVerfG

Kein Umgang gegen den Willen des Kindes

1. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen. Selbst ein auf einer Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist.
2. Der Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen. Keine erneute Begutachtung wegen der Belastung des Kindes.
3. Keine Befristung des Umgangsausschlusses wegen des eindringlich geäußerten Wunsches des 12-jährigen Kindes nach einem Umgangsausschluss bis zu ihrem 18. Lebensjahr und weil das Kind nach Ablauf der Befristung erneut mit einem sie belastenden Verfahren seitens des Vaters rechnen muss.
(Leitsätze der Redaktion)
Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 17.09.2016 – 1 BvR 1547/16

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Keine gemeinsame Sorge bei nachhaltigem und tiefgreifendem Elternkonflikt

1. Auch bei der „negativen“ Kindeswohlprüfung nach § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB ist vorrangiger Maßstab für die Entscheidung das Kindeswohl. Notwendig ist die umfassende Abwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände. Dafür gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze.
2. Erst wenn sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, ergibt sich aus der negativen Formulierung der Kindeswohlprüfung die (objektive) Feststellungslast dahin, dass im Zweifelsfall die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam auszusprechen ist.
3. Gründe, die der gemeinsamen elterlichen Sorge im Sinne von § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstehen können, sind bereits dann gegeben, wenn sich aus den dem Gericht dargelegten oder sonst ersichtlichen konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten die Möglichkeit ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Unbeachtlich sind dagegen Umstände, die keinen Bezug zum konkreten Fall oder dem Wohl des Kindes aufweisen.
4. Zur persönlichen Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren.
(amtliche Leitsätze)
5. Zu den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, für die ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten gefordert werden muss, gehören alle nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeinsam zu treffenden Entscheidungen, zu denen auch die Grundentscheidungen über den persönlichen Umgang des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil zählen.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Dresden

Schwere Drohungen als Ausdruck mangelnder Erziehungsfähigkeit

Brutalität und Rohheit von Kurznachrichten machen es für die Mutter unzumutbar, sich mit dem Vater regelmäßig in schulischen und sozialrechtlichen Fragen abzustimmen, ohne dass es auf weitere Gewalthandlungen ankommt.
Zugleich ergibt sich daraus, dass der Vater nicht über das notwendige Mindestmaß an Sensibilität und Empathiefähigkeit verfügt, um die Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen und zu befriedigen.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Dresden vom 10.09.2015 – 23 UF 727/15

Preis: 3.00 EUR

Urteil des AG Hamburg-Harburg

Kein Umgang und Recht auf Informationen nach Angriff auf Tante

Der Umgang des Vaters mit seinen Kindern wird bis zum 31.12.2017 ausgeschlossen. Bis zum 30.06.2017 hat der Vater auch keinen Anspruch auf Informationen über die Kinder
Ohne therapeutische Aufarbeitung des Vorfalls wäre ein Kontakt mit dem Vater Kindeswohl schädlich.
Beschluss des AG Hamburg-Harburg vom 19.07.2016 – 631 F 391/15–rkr.

Aus dem Sachverhalt:
Die Beteiligten sind die nichtehelichen Eltern der Kinder H. und Y. B. Nach einer Trennung und einem Versöhnungsversuch 2012 leben die Beteiligten getrennt. H. und Y. leben seitdem bei der Antragstellerin. (...) Die Antragstellerin (hat) die alleinige elterliche Sorge.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Bremen

Vergütungsfestsetzung/Verbindung von Verfahren

Die getrennte Einleitung von Sorgerechts- und Umgangsverfahren verstößt nicht grundsätzlich gegen die Pflicht zur kostensparenden Verfahrensführung.
Hierfür können durchaus sachliche Gründe vorliegen, beispielsweise die größere Eilbedürftigkeit des Umgangsverfahrens.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des OLG Bremen vom 11.06.2015 – 5 WF 20/15

Aus den Gründen:
1. Die nach §§ 56, 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
2. Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung die an die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen zu Recht für zwei Verfahren festgesetzt (Umgang und Sorgerecht) und dabei einen Gegenstandswert von je 3.000 EUR zugrunde gelegt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des Schleswig-Holsteinisches OLG

Vergütungsfestsetzung für Verfahrensbeistand

Wirkt ein für ein Sorgerechtsverfahren bestellter Verfahrensbeistand bei der in diesem Verfahren protokollierten Umgangsvereinbarung mit, kommt eine konkludente Bestellung zum Verfahrensbeistand in Betracht.
(Leitsatz der Redaktion)

Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 19.04.2016 – 15 WF 170/15

Aus den Gründen:
1. Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung einer weiteren Vergütung als Verfahrensbeistand auch für den Verfahrensgegenstand Umgang. Die Beschwerdeführerin ist in dem Ausgangsverfahren betreffend den Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge durch Beschluss des Amtsgerichtes als Verfahrensbeistand für die Kinder bestellt worden, wobei die berufsmäßige Ausübung festgestellt und die weiteren Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG übertragen wurden. Die ihr hierfür zustehende Vergütung hat die Beschwerdeführerin erhalten.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Abendgabe (Mahr) auch ohne Scheidungsverstoßung

Stellt die Ehefrau den Scheidungsantrag und beruft sich der Ehemann zur Verteidigung gegen die im Verbund mit der Ehescheidung geltend gemachte Zahlung der Abendgabe auf deren nach den Art. 80-90, 343 des Libanesischen Familiengesetzes vom 16.07.1962 nur bei Scheidungsverstoßung („talaq“) durch ihn eintretende Fälligkeit, verstößt dies gem. Art. 6 EGBGB sowie entsprechend den Art. 10, 12 Rom-III-Verordnung gegen den deutschen Ordre public und das Verbot der Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1GG). (Amtlicher Leitsatz 5.)
Beschluss des OLG Hamm vom 22.04.2016 – 3 UF 262/15

Aus dem Sachverhalt:
Der Antragsgegner (31 Jahre alt, deutscher Staatsbürger libanesischer Abstammung) wendet sich mit der Beschwerde gegen den familiengerichtlichen Beschluss, der seine Ehe mit der Antragstellerin (27 Jahre alt, Libanesin) geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsgegner zur Zahlung einer Abfindung von 15.000,00 US-Dollar (nach dem Wechselkurs, Stand 19.04.2016: rund 13.260,00 EUR) an die Antragstellerin verpflichtet hat. […]

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BSG

Opferentschädigung nach sexuellem Missbrauch in der DDR/Anspruch auf Opferentschädigung nach Vorschädigung in der DDR Zum Urteil des BSG vom 18.11.2015, B 9 V 1/14 R–Praxishinweis von Susette Jörk

1. Die Härtefallregelung des Opferentschädigungsgesetzes für Schwerbeschädigte „allein infolge dieser Schädigung“ ist erfüllt, wenn sich die Schädigung im zeitlichen und räumlichen Erstreckungsbereich des Gesetzes auf dem Gebiet der ehemaligen DDR in der Zeit vom 7.10.1949 bis zum 2.10.1990 ereignet und für sich allein betrachtet zu einer Schwerbeschädigung geführt hat.
2. Eine Erhöhung des Grads der Schädigungsfolgen wegen besonderer beruflicher Betroffenheit ist auch im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes möglich (Bestätigung von BSG vom 24.7.2002 – B 9 VG 5/01 R und vom 12.6.2003 – B 9 VG 1/02 R = BSGE 91, 107 = SozR 4-3800 § 1 Nr 3).
3. Treffen Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz in verschiedenen Bundesländern zusammen, ist für die Festsetzung einer einheitlichen Rente das Land zuständig, das über die letzte Schädigung entscheidet.
(Leitsätze des Gerichts
4. Der Annahme einer Schädigung i.S. des § 1 OEG steht nicht entgegen, dass die einzelnen Missbrauchshandlungen zeitlich nicht mehr genau fixierbar waren und der Tathergang nicht mehr bis ins Detail rekonstruiert werden konnte, denn an die Feststellung eines detaillierten Geschehensablaufs sind versorgungsrechtlich keine Rechtsfolgen geknüpft.
(weiterer Leitsatz der Redaktion)

Urteil des BSG vom 18.11.2015, B 9 V 1/14 R

Aus dem Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über eine Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) i.V.m. dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG).

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG mit Anmerkung von Gisela Ludewig

Bewährungsaufstieg–Unterbrechung durch Elternzeit

§ 23a Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. d BAT verletzte das Benachteiligungsverbot des § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG, soweit danach die Inanspruchnahme von Elternzeit nur bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren als unschädlich angesehen wurde und längere Unterbrechungszeiträume zum Verlust der gesamten bis dahin zurückgelegten Bewährungszeit führten.
(Amtlicher Leitsatz)
Das gesetzliche Benachteiligungsverbot bindet als zwingendes Recht mangels einer Tariföffnungsklausel auch die Tarifvertragsparteien.
(Weiterer Leitsatz der Redaktion)

Urteil des BAG vom 12.04.2016, 6 AZR 731/13

Anmerkung
Die Klägerin war seit 1991 in die Vgr. IIa BAT eingruppiert, aus der nach 15jähriger Bewährungszeit die Höhergruppierung in die Vgr. Ib BAT vorgesehen war. Nach der Geburt ihres ersten Kindes nahm sie ab 1997 für 2 Jahre und mehrere Monate Erziehungsurlaub und kehrte danach auf ihren Arbeitsplatz zurück. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes nahm sie wieder 2 Jahre und einige Monate Elternzeit, zusammengerechnet hatte sie ihre Bewährungszeit damit um mehr als 5 Jahre unterbrochen. Dies führte nach § 23a Satz 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. d BAT dazu, dass ihre Bewährungszeit nach Ende der Elternzeit für das zweite Kind im Jahr 2003 neu begann.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Saarland

Kürzungen von Sonderzahlungen während Elternzeit

1. Sonderzahlungen (hier: Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld), die keinen reinen Entgeltcharakter haben, dürfen ohne Hinzutreten zusätzlicher Vereinbarungen nicht gekürzt werden. Rückzahlungs- und Ausschlussklauseln für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sprechen gegen den reinen Entgeltcharakter von Sonderzahlungen.
2. Eine formularmäßige Vereinbarung, die der Arbeitgeberseite die Möglichkeit zur ratierlichen Kürzung je Fehltag einräumt, ohne nach den Gründen für die Fehlzeiten zu differenzieren, stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1, Nr. 2 BGB dar, weil von dieser generalisierenden Formulierung auch Kürzungen für Zeiten der gesetzlichen Beschäftigungsverbote gemäß den §§ 3, 6 Mutterschutzgesetz umfasst sind, die wegen des insofern geschlechtsdiskriminierenden Ansatzes nicht erlaubt sind.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des LAG Saarland vom 22.04.2015, 2 Sa 103/14

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten vorliegend über das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld innerhalb des zeitlichen Rahmens der von der Klägerin genommenen Elternzeit.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Köln mit Anmerkung von Malin Bode

Keine zwangsweise Berentung einer Schwerbehinderten

Das Arbeitsverhältnis einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin, die gemäß §§ 33 Abs. 2, 236a Abs. 2 SGB VI vorzeitig eine (abschlagsfreie) Altersrente für Schwerbehinderte beanspruchen kann, endet nicht gemäß § 19 Abs. 3 AVR („Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ende des Monats, in dem der Mitarbeiter das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagfreien Regelaltersrente vollendet“).
(Leitsatz der Redaktion)

Urteil des LAG Köln vom 27.11.2014–13 Sa 55714–nrkr.

Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Altersgrenzenregelung beendet wird.

Preis: 3.00 EUR

Malin Bode

Das Problem der Zwangsverrentung im Kontext niedriger Frauenrenten Zum Urteil des LAG Köln

Die Entscheidung setzt sich mit dem Problem der Altersgrenzenregelung in den AVR (Allgemeine Vergütungsrichtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes), die sie wie Tarifverträge auslegt, auseinander. Hier geht es um eine Regelung (§ 19 Abs. 3 AVR „Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ende des Monats in dem der Mitarbeiter das gesetzlich festgelegt Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet“), die das bestehende Arbeitsverhältnis bei Erreichung der Altersgrenze kündigungslos beendet, zu der eine Arbeitnehmerin eine sogenannten „abschlagsfreie“ Regelaltersrente beanspruchen kann und die die Arbeitgeberin auch bei Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente wegen Schwerbehinderung – sozusagen zwangsweise – zur Anwendung bringen will. 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig mit Anmerkung von Susette Jörk

Entschädigung wegen schwangerschaftsbedingter Benachteiligung

Wenn eine Schwangere im Personalgespräch gedrängt wird, auf Vergütungsbestandteile zu verzichten, Urlaub, der nicht beantragt war, zu nehmen, möglicherweise auf Urlaubsansprüche zu verzichten und ohne Not noch am gleichen Tag ihren Arbeitsplatz zu räumen, sind dies Indizien für eine unmittelbare Diskriminierung, die eine Schadensersatzpflicht auslöst.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 06.04.2016, 6 Ca 4069/15

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung restlicher Arbeitsvergütung während eines Beschäftigungsverbots. Darüber hinaus begehrt die Klägerin von der Beklagten Entschädigung nach dem AGG.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Kirsten Scheiwe: Geht die Gleichstellungspolitik im „Regelungsgestrüpp“ des Arbeits- und Sozialrechts unter?

Aus STREIT 4/2000, S. 147-151 (Auszug)
Die Komplexität der Regelungen durch Rechtsnormen und Rechtsprechung nimmt im Sozial- und Arbeitsrecht zu; von Deregulierung kann kaum die Rede sein, sondern von Re-Regulierung, von An- und Umbaumaßnahmen, um die Rechtsnormen veränderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen mehr oder weniger gelungen anzupassen. Was geschieht in diesem Prozess mit Regelungen zum Abbau der Benachteiligung von Frauen?

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Hinweis

FRI-Newsletter

Das FRI – Schweizerisches Institut für feministische Rechtswissenschaft und Gender Law (www.genderlaw. ch) – hat zu seinem 20. Jubiläum am 1. September 2015 einen Gender Law Newsletter lanciert. Die Redaktion schaut bereits auf ein erfolgreiches Jahr zurück.

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2016

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Anke Stelkens

Digitale Gewalt und Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Vom analogen zum virtuellen Raum
Der virtuelle Raum ist zur Selbstverständlichkeit geworden. Wer jung ist oder up to date sein will, bewegt sich in sozialen Netzwerken, what`s appt ohne Kosten und schnellstmöglich Kontakte und Termine, informiert und präsentiert sich in Suchmaschinen, organisiert sich blitzschnell betreffend Orte, Wege, Zeiten, Veranstaltungen und das möglichst von unterwegs mit Angabe des Standortes und unter Zugriff auf die Cloud, konsumiert mit wenigen Klicks per Bestellbutton, tindert, vergibt Likes und postet mal eben online eine Meinung oder spielt und chattet in virtuellen Communities. Tut insbesondere eine Frau dies alles nicht (mehr), fühlt es sich bestenfalls alt an, ist sie jedenfalls ausgeschlossen, oft beruflich nicht mehr konkurrenzfähig. Es ist auf Dauer keine Option, sich diesem virtuellen Raum zu entziehen oder sich auf umständlichen zeitintensiven Umwegen zu bewegen.

Preis: 3.00 EUR

Anne Lenze

Verbesserung der Situation Alleinerziehender

1. Empirische Fakten über Alleinerziehende
In Deutschland lebten 2014 rund 1,64 Millionen Alleinerziehende mit 2,3 Millionen minderjährigen Kindern. Zum größten Teil sind dies alleinerziehende Mütter (89%). Es ist die einzige Familienform, die Zuwachsraten verzeichnet. Während 2014 infolge des demografischen Alterungsprozesses in Deutschland insgesamt rund 1,37 Millionen Familien mit minderjährigen Kindern weniger lebten als 1996, gab es bei den Alleinerziehenden im selben Zeitraum einen Anstieg um 335.000 Haushalte.

Nach allen verfügbaren Datenreihen ist das Armutsrisiko für Alleinerziehende in den letzten Jahren gestiegen, so z.B. seit 2006 um 16,2 %, während das Risiko für Paare mit zwei Kindern um knapp 7 % gesunken ist. Dies ist umso bemerkenswerter als im gleichen Zeitraum die Erwerbstätigenquote alleinerziehender Frauen erheblich gestiegen ist. Von den 1,89 Millionen Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren im Hartz-IV-Bezug leben 965.000, etwas mehr als die Hälfte, in Alleinerziehenden-Haushalten. Kinderarmut ist damit zur Hälfte auf die Armut von Alleinerziehenden zurückzuführen.

Preis: 3.00 EUR

Arbeitskreis Frauengesundheit in Medizin, Psychotherapie und Gesellschaft e.V. (AKF)

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

Arbeitskreis Frauengesundheit in Medizin, Psychotherapie und Gesellschaft e.V. (AKF)
A. 1. EU-Recht und europäisch vorgegebenes Leitbild
Die Reform muss europäische Vorgaben berücksichtigen, d. h. in erster Linie die Richtlinie 92/85/EWG (Mutterschutzrichtlinie), die wiederum systematisch eng mit dem betrieblichen Arbeitsschutz verknüpft ist. Die MutterschutzRL ist als 10. Einzelrichtlinie zur RL 89/391/EWG (ArbeitsschutzrahmenRL) ergangen. Nach europäischem Verständnis ist Mutterschutz auch Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Der betriebliche Mutterschutz wiederum basiert auf kommunikativ-partizipativen Instrumenten (Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Information, Beteiligung).

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Voller Schutz vor Massenentlassungen für Frauen in der Elternzeit

1. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit ihrer Elternzeit, die unmittelbar an die verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Elternschaft anknüpft, vom Anwendungsbereich des Massenentlassungsschutzes faktisch ausgeschlossen wird.
2. Die Gesetzesauslegung, eine Kündigung unterfalle nur dann den für Massenentlassungen geltenden Regelungen, wenn sie innerhalb der 30-Tage-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zugehe, führt zu einer faktischen Benachteiligung wegen des Geschlechts. Zwar knüpft die Schlechterstellung an die Elternschaft an. Doch trifft sie damit Frauen in erheblich höherem Maß als Männer, weil Elternzeit jedenfalls bislang in evident höherem Maß von Frauen in Anspruch genommen wird. Sie verstößt daher gegen den speziellen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in seiner Verstärkung durch das Gleichstellungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG.
3. Bei Beschäftigten mit Sonderkündigungsschutz gilt daher der 30-Tage-Zeitraum nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG auch dann als gewahrt, wenn die Antragstellung zur Erklärung der Zulässigkeit der Kündigung bei der zuständigen Behörde innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist.
4. Kündigungen, die allein deshalb außerhalb des 30-Tage-Zeitraums nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zugehen, weil zunächst ein anderes, behördliches Verfahren wie die Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 BEEG – durchzuführen war, sind so zu behandeln wie Kündigungen, für die die Regeln des Massenentlassungsschutzes gelten.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des BVerfG vom 08. Juni 2016 – 1 BvR 3634/13

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Urteil des SG Dortmund

Arbeitslosengeld für OGS Schulbetreuerin

1. Wenn eine Schulbetreuerin geringfügig beschäftigt wird und zusätzlich eine Steuerpauschale als Übungsleiterin erhält, jedoch an einem Dienstort mit einheitlicher Leitung eingesetzt wird, die auch einheitlich das Direktionsrecht ihr gegenüber ausübt, liegt eine einheitliche sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor, die im Fall der Arbeitslosigkeit auch Arbeitslosengeld- I Ansprüche gemäß § 137 SGB III bewirkt.
2. Dies gilt auch, wenn diese beiden Beschäftigungen formal durch zwei, jedoch eng verbundene Arbeitgeber, die von einander wissen, erfolgen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV gilt die in Satz 3 vorgesehene Privilegierung des Arbeitgebers dann nicht, wenn er, wie hier, seine Pflicht, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären, vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des SG Dortmund vom 23.5.2016 – S 31 AL 966/13 – rkr

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Beschluss des BGH

Die deutsche Ehefrau der südafrikanischen Mutter eines in Südafrika geborenen Kindes ist als Mutter einzutragen

1. Eine im Ausland (hier: Südafrika) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe unterliegt kollisionsrechtlich den für die eingetragene Lebenspartnerschaft geltenden Regeln.
2. Weist das anwendbare ausländische Recht die Elternstellung für ein Kind neben der Mutter kraft Gesetzes auch deren Ehefrau oder Lebenspartnerin zu, so liegt darin kein Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (im Anschluss an Senatsbeschluss BGH, 10. Dezember 2014, XII ZB 463/13, BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240). Die Anerkennung dieser Eltern-Kind-Zuordnung scheitert auch nicht an der sogenannten Kappungsregelung in Art. 17b Abs. 4 EGBGB.
3. Vor der Eintragung einer Auslandsgeburt hat das Standesamt die Staatsangehörigkeit des Kindes in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Ist als Voraussetzung des Staatsangehörigkeitserwerbs nur die nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Abstammung zweifelhaft, darf es die Eintragung nicht von der vorherigen Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 30 Abs. 3 StAG und der Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises abhängig machen.

Beschluss des BGH vom 20. April 2016 – XII ZB 15/15

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Beschluss des KG Berlin

Keine gemeinsame Sorge bei tiefgreifenden Konflikten unabhängig vom Verschulden

§ 1626 a BGB setzt ebenso wie § 1671 Abs. 1 BGB die Feststellung voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht.
Liegen Umstände vor, welche eine Kindeswohlgefährdung als möglich erscheinen lassen, ist der Sachverhalt vom Familiengericht umfassend und ergebnisoffen aufzuklären.
Ein tiefgreifender Konflikt zwischen den Eltern steht der Anordnung einer gemeinsamen Sorge auf den Vater auch dann entgegen, wenn die Mutter den überwiegenden Teil der Verantwortung für den Konflikt trägt, denn die Übertragung der gemeinsamen Sorge ist kein Sanktionsmittel, vielmehr muss sie dem Kindeswohl dienen.
Eine verantwortliche Entscheidung im Interesse des Kindes ist kaum denkbar, wenn dem Inhaber der gemeinsamen Sorge dessen Interessen und Wünsche mangels Kontakt nicht bekannt sind.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 21.12.2016, 25 UF 23/16

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Beschluss des AG Bremen/Beschluss des Hans. OLG Bremen

Keine gemeinsame Sorge gegen den begründeten Wunsch des 11-jährigen Kindes/Einigungsfähigkeit über Umgangsfragen ist eine Voraussetzung für die gemeinsame Sorge

Die gemeinsame Sorge widerspricht dem Kindeswohl, wenn das Kind diese ablehnt, weil es sich durch den Wunsch des Vaters nach gemeinsamer Sorge in seiner bisherigen Lebensgestaltung bedroht fühlt auch weil der Vater nicht dazu in der Lage ist, verständnisvoll auf die Befürchtungen und Wünsche des Kindes einzugehen.
Hat die Auseinandersetzung um die gemeinsame Sorge einen fortgesetzten destruktiven Elternstreit zur Folge, der absehbar nicht befriedet werden kann, führt das für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen, die der gemeinsamen Sorge entgegen stehen.

Beschluss des AG Bremen vom 20.07.2016, 65 F 7360/15 SO

Der Beschluss wurde vom Hanseatischen OLG Bremen am 16.12.2016 ohne vorherige mündliche Verhandlung bestätigt – Az: .5 UF 110/16 (Auszug aus den Entscheidungsgründen unten.

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Beschluss des OLG Hamm

Bei einer türkischen Hochzeit der Ehefrau umgehängter Brautschmuck ist ihr geschenkt

Der Brautschmuck, der einer türkischstämmigen Ehefrau bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit umgehängt wird, gilt als ihr geschenkt, es sei denn, es kann ein Gegenbeweis geführt werden.
Falls dieser Brautschmuck vom Ehemann ohne Zustimmung der Ehefrau verkauft wird, so ist der Ehemann zum Schadenersatz verpflichtet.
Kann der Wert dieses Schmuckes nicht mehr im Einzelnen festgestellt werden, entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände gemäß § 287 Abs. 1 ZPO.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Hamm vom 25.04.2016 – 4 UF 60/16

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des Hans. OLG Hamburg

Beiordnung einer Rechtsanwältin im Gewaltschutzverfahren

1. Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage in § 78 Abs. 2 FamFG richtet sich auch nach der Neuregelung durch das FamFG danach, ob ein Beteiligter in der Lage ist, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Ist bereits der Gewaltschutzantrag mit Hilfe einer Beratungsstelle gestellt, spricht dies gegen die subjektive Fähigkeit der Beteiligten, ihre Rechte selbstständig wahrzunehmen.
2. Anwaltliche Vertretung kann auch zur Durchsetzung des Anspruchs auf gerichtliche Entscheidung erforderlich sein, etwa wenn das Gericht entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf eine gütliche Einigung im Gewaltschutzverfahren hinwirkt.

Beschluss des Hans. OLG Hamburg, vom 04.12.2014 – 2 WF 15/14

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG Bremen

GewaltschutzAO im Eilverfahren für 1 Jahr von Amts wegen

Auch im Eilverfahren kann die Dauer der gerichtlichen Schutzmaßnahme auf ein Jahr ausgedehnt werden, wenn dies wegen der Schwere des Angriffs erforderlich erscheint (§ 1 GewSchG).
Beschluss des AG Bremen vom 25.08.2016, 71 F 4936/16 EAG S

Preis: 3.00 EUR

Buchhinweise

Aust, Kerstin: Das Kuckuckskind und seine drei Eltern. Eine kritische Würdigung der bestehenden Rechtslage mit Vorschlägen für interessengerechte Regelungen unter rechtsvergleichenden Aspekten aus dem EMRK-Raum, P. Lang, Frankfurt a.M.
Bell, Patricia: Sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Partnergewalt. Zusammenhänge und Interventionsmöglichkeiten bei häuslicher Gewalt, B. Budrich, Opladen 2016
Bff – Frauen gegen Gewalt e.V. (Hg.): Handbuch Sexuelle Diskriminierung, Belästigung und Gewalt in der Arbeits- und Ausbildungswelt: Recht und Realität, Eigenverlag, Berlin

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43. Feministischer Juristinnentag 12. bis 14. Mai in Hamburg, Universität

Freitag, 12. Mai 2017
16:00/17.00 Uhr Rahmenprogramm/Einführung für Neueinsteigerinnen
19: 30 Uhr: Eröffnungsveranstaltung im Rathaus
Lore Maria Peschel-Gutzeit, Rechtsanwältin, Senatorin für Justiz a.D., Berlin wird über ihr Leben und Wirken berichten, insbesondere über ihre Rolle bei der Durchsetzung von rechtspolitischen Forderungen und ihren Eindruck von feministischen Herausforderungen heute.

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2015

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2015

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Brigitte Sellach

Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen in Deutschland

Ergebnisse der repräsentativen Studie im Auftrag des BMFSFJ1

Anlage der Studie

Die Studie „Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen in Deutschland“ wurde von 2009-2011 im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) erarbeitet. Unter der Leitung von Dr. Monika Schröttle vom Interdisziplinären Zentrum für Frauen- und Geschlechterforschung (IFF) und Prof. Dr. Claudia Hornberg von der Fakultät für Gesundheitswissenschaften, beide Universität Bielefeld, haben ...

Preis: 3.00 EUR

Katja Grieger, Christina Klemm, Anita Eckhardt, Anna Hartmann – bff: Frauen gegen Gewalt e.V.

Fallanalyse zu bestehenden Schutzlücken in der Anwendung des deutschen Sexualstrafrechts: „Was ihnen widerfahren ist, ist in Deutschland nicht strafbar“ (Auszug)

1. Einleitung
Nur die wenigsten sexuellen Übergriffe werden in Deutschland strafrechtlich geahndet. Das belegen vorliegende Studien und Statistiken sowie die alltägliche Erfahrung der Beratungspraxis mit gewaltbetroffenen Frauen. Aus der Dunkelfeldforschung ist bekannt, dass nur der geringste Teil der sexuellen Übergriffe überhaupt zur Anzeige gelangt.2 Aber auch die Statistiken über den weiteren Verlauf der angezeigten Verfahren – hier Vergewaltigung – sprechen eine deutliche Sprache: 3

  • 2001-2012 wurden jährlich ca. 8.000 Vergewaltigungen angezeigt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des AG Schleiden mit Anmerkung Martina Lörsch

Kein Widerrufs- und Unterlassungsanspruch einer (kirchlichen) Einrichtung bei nicht nachweislich unwahrer Behauptung des sexuellen Missbrauchs im Rahmen eines institutionellen Opfer-Entschädigungsprogramms

1. Ein Widerrufs- und Unterlassungsanspruch analog § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB durch unerlaubten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt nur in Betracht, wenn die Behauptung des sexuellen Missbrauchs und körperlicher Misshandlung nachweislich falsch ist.
2. Bei Nichterweislichkeit der Richtig- oder Unrichtigkeit der aufgestellten Behauptung besteht auch kein (eingeschränkter) Widerrufs- und Unterlassungsanspruch, wenn die Äußerung ausschließlich im Rahmen eines (kirchlichen) Opfer-Entschädigungsprogramms erfolgte.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des AG Schleiden vom 10.12.2014, 10 C 171/13

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Urteil des OVG Berlin-Brandenburg

Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis wegen sexuellen Missbrauchs

Durch den an Schülerinnen verübten sexuellen Missbrauch verletzt ein Lehrer den Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten und erweist sich damit in der Regel als nicht geeignet für den Lehrerberuf. Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen können, dass sexuelle Übergriffe von Lehrern auf Schüler und Schülerinnen unterbleiben.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 11.03.2014, OVG 81
D 1.12

Preis: 3.00 EUR

Susette Jörk

Nicht geschenkt, sondern verdient. Mindestlohn und Arbeitszeit. Anmerkung zu den Urteilen des BAG vom 19.11.2014, 5 AZR 1101/12 und LAG Düsseldorf vom 19.08.2014, 8 Sa 764/13

Seit dem 01.01.2015 gilt das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes vom 11.08.2014 (BGBl. I, 1348) – MiLoG – und damit ein bundesweiter gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € pro Arbeitsstunde. Von Ausnahmen abgesehen (etwa
Jugendliche unter 18 Jahren, Auszubildende, Personen, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, Langzeitarbeitslose) gilt der Mindestlohn branchenübergreifend für jedes Arbeitsverhältnis, auch für geringfügig Beschäftigte. Branchenbezogen gelten abweichende Regelungen, beispielsweise muss im Friseurhandwerk und in der Gebäudereinigung im Gebiet der „neuen“ Bundesländer oder für Zeitungszusteller_innen der Mindestlohn erst ab 01.01.2017 gezahlt werden.

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Urteil des BAG

Mindestentgelt in der Pflegebranche auch für Bereitschaftszeiten

Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV ist nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen. Urteil des BAG vom 19.11.2014, 5 AZR 1101/12

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Differenzvergütung und dabei insbesondere darüber, ob das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung – PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 (BAnz. 2010 Nr. 110 S. 2571) auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist.
Die [...] Klägerin war vom 1. Juli bis zum 29. Oktober 2010 bei der Beklagten, die einen privaten Pflegedienst betreibt, als Pflegehelferin beschäftigt. Arbeitsort war das Haus der Katholischen Schwesternschaft V e.V. in S. [...]

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Urteil des LAG Düsseldorf

Sittenwidriger Lohn (Busbegleiterin)

LAG Düsseldorf, §§ 138 Abs. 1, 612 Abs. 2, 307 BGB
Sittenwidriger Lohn (Busbegleiterin)

1. Die notwendigen Leerfahrten gehören für die Busbegleiterin zur Arbeitszeit.
2. Im Bereich geringfügiger Beschäftigung ist zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit des gezahlten Lohns kein pauschaler Aufschlag vorzunehmen, um den Nettocharakter der empfangenen Zahlung auszugleichen und eine Vergleichbarkeit mit dem üblichen Brutto(stunden)lohn zu ermöglichen.
3. Eine Verzichtsvereinbarung, nach der die Arbeitnehmerin ohne jegliche Kompensation auf nicht geringfügige Lohnansprüche für die Vergangenheit verzichtet, ist unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn sie faktisch ausschließlich zu Lasten der Arbeitnehmerin wirkt.

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Hinweis auf Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) kommunaler Frauenbüros und Gleichstellungsstellen

Musterinhalte für Landesgleichberechtigungsgesetze

Seit Anfang der 1990er Jahre sind in den Bundesländern Regelungen zur Umsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Kraft getreten. Die Erfolge der bestehenden Gleichberechtigungsgesetze der Länder im Hinblick auf die Gleichstellung im öffentlichen Dienst sind unzureichend. Ein gesellschaftliches Gleichstellungsdefizit wird auch im Ersten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung festgestellt.1

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Jutta Bahr-Jendges

Buchbesprechung: Helen A. Castellanos, Christiane Hertkorn: Psychologische Sachverständigengutachten im Familienrecht

Nomos Verlag, Baden-Baden, 2014

Das vorliegende Buch möchte nach dem Vorwort der Autorinnen dazu beitragen, “das psychologische Vorgehen bei der Begutachtung transparenter zu machen“ und dafür die theoretischen Grundlagen und die Arbeitsweise psychologischer Sachverständiger skizzieren, des Weiteren die Qualitätskriterien beschreiben und hinterfragen, denen die Gutachten entsprechen sollten.

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Malin Bode

Erinnerung an Agnete Weis-Bentzon

Anlässlich ihres 2. Todestages am 9.4.2015 möchten wir an Agnete Weis-Bentzon erinnern, die wir 1988 als unsere Autorin gewinnen konnten. Ihren damaligen Beitrag: „Die Entwicklung privater Rechtsetzung im Bereich der Reproduktionstechnologie“1 haben wir sehr gerne abgedruckt und möchten ihn auch nach über 25 Jahren immer noch zur Lektüre empfehlen.
Auf dem 15. Feministischen Juristinnentag in Hamburg im Mai 1989 hielt Agnete Weis-Bentzon am Freitagabend zusammen mit Kirsten Ketscher die Einführungsvorträge.

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Aus dem Archiv

Regine Dubler-Baretta, Barbara Fischer: Von der Rechtsstellung des Embryo und der Selbstbestimmung der Frau

Regine Dubler-Baretta, Barbara Fischer:

Bericht von der 2. Tagung der AG Genund Reproduktionstechnologien vom 12.-14.06.1987 in Saarbrücken (Auszug aus STREIT 1/88, S. 32)

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Hinweise

Hinweise / Buchhinweise

Verein für Fraueninteressen e.V. „Parité in den Parlamenten“

Das Aktionsbündnis Parité in den Parlamenten, gegründet im März 2014, will eine Änderung der Wahlgesetze in Bayern und letztlich in der Bundesrepublik bewirken. Ziel ist eine paritätische Repräsentation von Frauen in allen Parlamenten. Alle Parteien sollen in Zukunft per Gesetz verpflichtet sein, ihre Kandidatenlisten 50:50 mit Frauen und Männern zu besetzen. Dies soll durch eine Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof erreicht werden. Dafür brauchen wir Ihre Unterstützung! Hintergrundinformationen: www.fraueninteressen.de.

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Programm

41. Feministischer Juristinnentag am 8.-10. Mai 2015 in Landshut

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2015

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Silke Ruth Laskowski

Wann bekommt Deutschland ein Parité-Gesetz?

Einleitung

„Breaking News! Der Deutsche Bundestag hat heute das novellierte Wahlgesetz verabschiedet, das bereits für die Bundestagswahl 2017 gilt. Es verpflichtet alle Parteien zur gleichmäßigen, paritätischen Besetzung ihrer Kandidatenlisten, d.h. abwechselnd eine Frau und ein Mann. Listen, die dieser Vorgabe widersprechen, werden nicht
zur Wahl zugelassen. Dadurch wird die Herstellung der Parität zwischen Frauen und Männern in dem neu zu wählenden Bundestag gesichert und das Grundrecht au

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Andrea Maihofer: Gleichheitsverständnis und Geschlechterdifferenz. Zum Gleichstellungsverständnis des Art. 3 GG und zur Verfassungsdiskussion der Frauen (Auszug)

Andrea Maihofer
Gleichheitsverständnis und Geschlechterdifferenz. Zum Gleichstellungsverständnis des Art. 3 GG und zur Verfassungsdiskussion der Frauen

Aus STREIT 2/1991, S. 51-54 (Auszug)

Der Begriff der Geschlechterdifferenz meint nicht, daß es nur zwei Geschlechter gibt, es gibt wohl sehr viele schillernde Übergänge, aber doch, daß es vor allem zwei Geschlechter gibt, und er unterstellt, daß die Perspektive der Geschlechterdifferenz politisch, rechtlich und überhaupt gesellschaftlich von großer Bedeutung für die Frauen ist. (…)

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Auszug

Abschlusserklärung des Panels der „Anhörung zu sexualisierter Gewalt gegen Frauen in kriegerischen und bewaffneten Konflikten aus dem Asien-Pazifik Raum“

Einleitung

Am 10. und 11. Oktober 2012 fand in Phnom Penh, Kambodscha, im dortigen ökumenischen Zentrum der Diakonie eine „Anhörung zu sexualisierter Gewalt gegen Frauen in kriegerischen und bewaffneten Konflikten aus dem Asien-Pazifik Raum“ statt.

Preis: 3.00 EUR

Entscheidung des CEDAW-Fachausschusses

Tötung eines Kindes beim Umgangskontakt – Staatenverpflichtung zur Entschädigung schwerer Schäden

CEDAW Artikel 2 b) bis f ), Artikel 5 a), 16 Abs. 1 d) in Verbindung mit Artikel 1 und der Allgemeinen Bemerkung Nr. 19
Tötung eines Kindes beim Umgangskontakt – Staatenverpflichtung zur Entschädigung schwerer Schäden

Wenn ein Gericht einen unbegleiteten Umgang aufgrund von stereotypen und damit diskriminierenden Vorstellungen über Umgangskontakte in einem Kontext häuslicher Gewalt anordnet, liegt darin ein Verstoß gegen Artikel 2 b) bis f ), Artikel 5 a), 16 Abs. 1 d) in Verbindung mit Artikel 1 der Konvention und der Allgemeinen Bemerkung Nr. 19.

Preis: 3.00 EUR

Nichtannahmebeschluss des BVerfG

Ausschluss des väterlichen Umgangs bei Weigerung des Kindes – keine überlange Verfahrensdauer

BVerfG, Art. 2 Abs 1, 6 Abs. 2 S. 1 GG, 20 Abs. 3 GG, Art. 8 EMRK
Ausschluss des väterlichen Umgangs bei Weigerung des Kindes – keine überlange Verfahrensdauer

Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als nutzen. Selbst ein auf einer bewussten oder unbewusste Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Umgangsausschluss bis zum 12. Lebensjahr bei der Gefahr sexueller Übergriffe

OLG Hamm, § 1684 Abs. 4 BGB
Umgangsausschluss bis zum 12. Lebensjahr bei der Gefahr sexueller Übergriffe

1. Ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt in Betracht, wenn ein sexueller Missbrauch (zu Lasten anderer Kinder) nachgewiesen wurde und keine anderen Mittel ersichtlich sind, um Gefahren für die sexuelle Integrität des Kindes von diesem sicher abzuwenden.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Unterhaltstitel während des Abänderungsverfahrens

OLG Hamm, § 242 FamFG, § 769 ZPO
Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Unterhaltstitel während des Abänderungsverfahrens

Der Gesetzgeber hat das im Zivilprozess herrschende System der vorläufigen Vollstreckbarkeit einschließlich der durch die §§ 709, 719 ZPO eröffneten weiten Ermessens- und Abwägungsspielräume bewusst nicht in das FamFG übernommen, sondern durch § 116 Abs. 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln wegen deren besonderer Bedeutung zur Sicherung des Lebensbedarfs zum Regelfall erklärt und die Einstellung der Vollstreckung ausdrücklich an das enge Kriterium des nicht zu ersetzenden Nachteils geknüpft.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Hamm vom 16.04.2013 – 3 UF 9/13

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Keine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsbeschluss im Beschwerdeverfahren

OLG Hamm, §§ 116 Abs. 3 S. 3, 120 Abs. 1, 2 FamFG, §§ 707, 719 ZPO
Keine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsbeschluss im Beschwerdeverfahren

Der Gesetzgeber hat das im Zivilprozess herrschende System der vorläufigen Vollstreckbarkeit einschließlich der durch die §§ 709,719 ZPO eröffneten weiten Ermessens- und Abwägungsspielräume bewusst nicht in das FamFG übernommen, sondern durch § 116 Abs. 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln wegen deren besonderer Bedeutung zur Sicherung des Lebensbedarfs zum Regelfall erklärt und die Einstellung der Vollstreckung ausdrücklich an das enge Kriterium des nicht zu ersetzenden Nachteils geknüpft.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Hamm vom 16.08.2012 – 3 UF 112/12

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Zulässigkeit der Beschwerde trotz vorher erklärten Rechtsmittelverzichts

OLG Hamm, §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB, §§ 67, 150 Abs. 5, 1, 3, 4 FamFG
Zulässigkeit der Beschwerde trotz vorher erklärten Rechtsmittelverzichts

1. Hat der Ehegatte in seinem Fragebogen zum Versorgungsausgleich (V 10) Anrechte vorsätzlich verschwiegen, kann der andere Ehegatte seinen Rechtsmittelverzicht wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs.1 BGB anfechten was zur Nichtigkeit des Rechtsmittelverzichts führt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG mit Anmerkung von Nina Steinweg

Rechtssicherheit für befristet beschäftigte WissenschaftlerInnen in der Elternzeit – Anm. zum BAG

BAG,§§ 2 Abs. 5, 6 Abs. 1 WissZeitVG, § 57b Abs. 4 HRG 2004
Befristeter Vertrag mit wissenschaftlichem Personal, Elternzeit

§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG bzw. § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 HRG 2004 führt dazu, dass das befristete Arbeitsverhältnis über das vereinbarte Fristende hinaus zunächst für die in Anspruch genommene Elternzeit fortdauert und sich danach noch um die vor dem vereinbarten Fristende liegende Dauer der Elternzeit verlängert.
(Leitsatz der Redaktion)
BAG, Urteil vom 28. Mai 2014, 7 AZR 456/12

Preis: 3.00 EUR

Ulrike Schultz

Vom langen Atem in der Frauen- und Geschlechterpolitik – Frauen- und Geschlechterrecht an der FernUniversität in Hagen. Zugleich eine Danksagung an Renate Augstein

Zugleich eine Danksagung an Renate Augstein

Vorausgeschickt sei, dass Renate Augstein und ich zur gleichen Frauengeneration gehören und dass wir zur Zeit der Studentenbewegung Jura studiert haben, als erst ca. 10 % Frauen unter den Jungjuristen zu finden waren, wir also zwangsläufig kritische Juristinnen werden mussten, und uns politisch der sozial-liberalen Koalition der damaligen Zeit (die von 1969 – 1982 anhielt) nahe fühlten.

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Ulrike Lembke

Buchbesprechung: Andrea Büchler, Michelle Cottier: Legal Gender Studies. Rechtliche Geschlechterstudien

Buchbesprechung

Andrea Büchler, Michelle Cottier: Legal Gender Studies. Rechtliche Geschlechterstudien

459 Seiten, Nomos Verlag, Baden-Baden 2012

Am Grunde der Diskurse – Quellen rechtlicher Geschlechterstudien

Die vorliegende Sammlung ist eine Pionierinnenarbeit. Zwar gibt es für den deutschsprachigen Raum einige Einführungen in die Legal Gender Studies resp. rechtlichen Geschlechterstudien, die sich teilweise auch auf dieselben Autor*innen oder Konzepte beziehen, doch fehlte es bisher an einer gemeinsamen Quellengrundlage.

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Zita Küng, Anne-Marie Barone

20 Jahre FRI Schweizerisches Institut für feministische Rechtswissenschaft und Gender Law

20 Jahre FRI Schweizerisches Institut für feministische Rechtswissenschaft und Gender Law

Wir gratulieren den Feministischen Juristinnen der Schweiz zum zwanzigjährigen Bestehen des FRI - Schweizerisches Institut für feministische Rechtswissenschaft und Gender Law (www.genderlaw.ch). Aus diesem Anlass drucken wir den Beitrag von Zita Küng aus der Jubiläumsfestschrift nach und dokumentieren die Eröffnungsrede von Anne-Marie Barone beim Festakt, der am 6. Juni 2015 im Espace Niki de St. Phalle und Jean Tinguely in Fribourg stattfand. In der Schweiz spricht bei den Treffen der Feministischen Juristinnen jede in ihrer Sprache – die Rede von Anne-Marie Barone hat Zita Küng für uns aus dem Französischen übersetzt.

Preis: 3.00 EUR

Praxisforschungsprojekt zum Hilfebedarf von Kindern und Jugendlichen als Überlebende innerfamiliärer Tötungsdelikte im Zusammenhang mit Partnerschaftskonflikten, Trennung bzw. Scheidung sucht InterviewpartnerInnen

Die Kinderschutzdebatte der letzten Jahre ist geprägt durch ein öffentliches und fachliches Nachdenken über Tötungsdelikte aufgrund von Vernachlässigung und Misshandlung und hat zu maßgeblichen Gesetzesänderungen und Praxisentwicklungen geführt. In den jeweiligen Diskursen wird in der Regel ausgespart und unterschätzt, dass ein nicht unerhebliches Risiko für Kinder und Jugendliche besteht, im Kontext von Partnerschaftskonflikten, Trennung und Scheidung durch einen Elternteil – meist den Vater – getötet zu werden oder aufgrund eines Tötungsdeliktes Mutter, Vater, Geschwister und/oder der Familie Nahestehende zu verlieren.

Preis: 3.00 EUR

Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2015

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Gisela Ludewig

Entgeltgleichheit in Deutschland

Wie sieht es aktuell in Deutschland mit dem Gender Pay Gap aus? Die Entgeltlücke zwischen Männern und Frauen ist bei uns leider größer als im europäischen Durchschnitt, aber ich will nicht die altbekannten Zahlen wiederholen, sondern darstellen, was zu tun ist, um die Entgeltdiskriminierung endlich zu überwinden. Zunächst ein kurzer Blick auf die Gründe für das unterschiedliche Entgelt von Männern und Frauen:

1.) Vereinbarkeit von Beruf und Familie: Es sind auch heute noch immer ganz überwiegend die Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen unterbrechen oder zumindest ihre Arbeitszeit reduzieren.

Preis: 3.00 EUR

Marie Kristin Fischer

Erfahrungen europäischer Nachbarländer mit der Umsetzung des Entgeltgleichheitsprinzips. ‘Best Practice‘-Beispiele zur Umsetzung des Entgeltgleichheitsprinzips sowie zur Überwindung des Gender Pay Gap aus verschiedenen Ländern

Einleitung1

Am 20. Februar 2015 gab das Bundesministerium für Familie, Senioren, Jugend und Frauen eine Pressemitteilung heraus, die Gleichstellungsinteressierte aufhorchen ließ und Anlass zur Hoffnung gibt. In der Pressemitteilung wurde bekannt gegeben, dass Bundesfrauenministerin Schwesig einen gemeinsamen Dialog mit den Sozialpartnerinnen und -partnern begonnen hat. In den kommenden Wochen wolle die Ministerin gemeinsam mit Unternehmen und Gewerkschaften die Lohnsituation von Frauen am Arbeitsmarkt erörtern, so das BMFSFJ. Ministerin Schwesig kündigte an, dass das BMFSFJ noch in diesem Jahr eine gesetzliche Regelung zur Entgeltgleichheit auf den Weg bringen wolle.2 Von Transparenz- und Auskunftspflichten für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Männern und Frauen ist die Rede und davon ein Gesetz zu schaffen, dass weder die Tarifautonomie beschneidet noch ein Bürokratiemonster erschafft.

Preis: 3.00 EUR

Kerstin Feldhoff

Entschädigung nach dem AGG bei Kündigung unter Missachtung des Mutterschutzgesetzes. Anmerkung zu den Urteilen des Arbeitsgerichts Berlin v. 8.5.2015 – 28 Ca 18485/14 und Bundesarbeitsgerichts v. 12.12.2013 – 8 AZR 838/12

Beide Entscheidungen bewegen sich auf der Schnittstelle von Kündigungsschutzgesetz, Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz und Mutterschutzgesetz. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses war jeweils unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG während der Schwangerschaft ausgesprochen worden; die Aufsichtsbehörde (§ 9 Abs. 3 MuSchG) war nicht beteiligt. Die Klägerinnen hatten zum ersten die Kündigungen mit einer Feststellungsklage angegriffen. In beiden Fällen sind die Kündigungen des Arbeitsverhältnisses wegen Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz für unwirksam erklärt worden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Entschädigungsanspruch bei diskriminierender Kündigung

Bei diskriminierenden Kündigungen ist unbeschadet des § 2 Abs. 4 AGG ein Anspruch auf den Ersatz immaterieller Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG grundsätzlich möglich. Die merkmalsbezogene Belastung in Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung führt jedenfalls dann zu einem Entschädigungsanspruch, wenn sie über das Normalmaß hinausgeht.

Urteil des BAG vom 12.12.2013, 8 AZR 838/12

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Urteil des ArbG Berlin

Entschädigung bei wiederholter Kündigung einer schwangeren Frau trotz Kündigungsverbot

1. Kündigt der Arbeitgeber (hier: Rechtsanwalt) das Arbeitsverhältnis einer schwangeren Frau zum wiederholten Male ohne Beteiligung der Schutzbehörde (§ 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG), so kann die darin liegende Missachtung der besonderen Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes zugunsten der werdenden Mutter deren Benachteiligung wegen Schwangerschaft und damit wegen ihres Geschlechts (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AGG i.V.m. § 1 AGG) indizieren (wie BAG 12.12.2013 – 8 AZR 838/12 – NZA 2014, 722 – Rn. 31).'
2. Diese indizielle Wirkung seines Handelns kann der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres mit dem Einwand ausräumen, er habe nach Ablauf eines individuellen Beschäftigungsverbots (§ 3 Abs. 1 MuSchG) für den anschließenden Lauf der Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 1 MuSchG) in Ermangelung irgendwelcher Nachrichten der Frau irrtümlich angenommen, die Schwangerschaft (und damit der Sonderkündigungsschutz) sei unterdessen „anders schon beendet“ gewesen.
3. Hier: Verurteilung zur Geldentschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG) von 1.500,– Euro.

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Urteil des LAG Mainz

Gleicher Lohn für Männer und Frauen – Entschädigung für geschlechtsdiskriminierte Schuhherstellerinnen

1. Frauen erhalten gleichen Lohn wie Männer für dieselbe Arbeit
2. Es ist eine Entschädigung in Höhe von 6000 € unabhängig vom Verdienst wegen Geschlechtsdiskriminierung zu zahlen.
3. Der Differenzlohn ist rückwirkend zu zahlen.
4. Bei einem noch nicht abgeschlossenen, länger währenden Zustand der Benachteiligung beginnt die Ausschlussfrist nicht vor der Beendigung des Zustands zu laufen.

Urteil des LAG Mainz vom 04.08.2014 – 5 Sa 509/13, rkr.

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Malin Bode

Mutterschaftsgeld für Nicht-Arbeitnehmerinnen

Es tauchten immer wieder Streitfragen über den persönlichen Geltungsbereich beim Anspruch auf Mutterschaftsgeld 1 für Nicht-Arbeitnehmerinnen auf: Frauen beginnen neue Arbeitsverhältnisse während der Schwangerschaft, auch während der Schutzfristen vor und nach der Geburt ihres Kindes gemäß §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG. Frauen nehmen auch Sonderurlaub z.B. im öffentlichen Dienst aber auch in der Privatwirtschaft nach der Geburt eines Kindes und sind wieder schwanger, wenn der Sonderurlaub endet. Arbeitsverhältnisse enden während der Schwangerschaft, auch während der Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG vor und nach der Geburt, weil junge Frauen nicht selten gezwungen sind, befristete Arbeitsverhältnisse einzugehen.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Barbara Degen: Sind Frauen auch Arbeitnehmer – oder: Wie geschlechtsneutral ist das Arbeitsrecht?

Aus: STREIT 2/1988, S. 51-61 (Auszug)

(...) Sein Lebensmuster, wie lebenslange Berufstätigkeit, Ernährerrolle in der Familie, zeitlich und räumliche Mobilität prägen das Arbeitsleben. Vor allem der Grundgedanke, daß der Arbeitnehmer seine gesamte Arbeitskraft zur außerhäuslichen Arbeit zur Verfügung stellen kann, von Familien- und Kindererziehungspflichten entlastet ist und eine Frau im Hintergrund hat, die für die Reproduktion seiner Arbeitskraft zu sorgen hat, spiegelt sich im Arbeitsrecht wider. Dies fängt bei der Höhe des Lohns/Gehalts an, geht über die Festlegung der Arbeitszeit, die Regelungen zur Verfügbarkeit des Arbeitnehmers (Überstunden, Versetzungsbereitschaft, Mobilität) bis hin zur Sozialauswahl bei Kündigungen und zum Teilzeitarbeitsrecht.

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Mütterlobby

Unangemessenheit und Willkür im Familienrecht. Offener Brief an die Bundesministerin Schwesig vom 18.05.2015

Wir nehmen Ihre Muttertagsgrüße zum Anlass, uns vorzustellen: Aufgrund einer Facebook-Initiative wurde der Verein Mütterlobby e. V. von betroffenen Müttern Ende 2012 gegründet, hat seinen Sitz in Berlin und agiert bundesweit. Bisher haben sich fast 1 000 Mütter und Großmütter, soziale Väter und nunmehr erwachsene, von Zwangsumgang betroffene Kinder zusammengeschlossen. Tendenz steigend. Die Kommentare auf Ihrer Facebook-Seite anlässlich des Muttertages und die Darstellungen der zahlreichen Inobhutnahmen zeigen deutlich, dass dringender Handlungsbedarf besteht. Die Zahl der Inobhutnahmen steigt, vor allem in den Trennungs- und Scheidungsfamilien.

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Nichtannahmebeschluss des BVerfG

Wechselmodell nur im Einzelfall

1. Die geltende Gesetzeslage verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1, 2 GG und nicht gegen die UN-Kinderrechtskonvention.
2. Über eine paritätische Betreuung des Kindes – die Möglichkeit dieser gesetzlichen Ausgestaltung unterstellt – könnte nur nach Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern und der Individualität des Kindes als Grundrechtsträger entschieden werden; ausschlaggebend ist das Wohl des Kindes.
(Leitsätze der Redaktion)
 
Beschluss des BVerfG vom 24.06.2015, 1 BvR 486/14

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Beschluss des OLG Bremen

Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters – Voraussetzungen

1. Für die Geltendmachung eines Umgangsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters mit dem Kind nach § 1686a BGB ist die nach § 167a FamFG erforderliche Versicherung an Eides statt, dass der Antragsteller der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt hat, zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung. Enthält die Antragsschrift keine entsprechende Erklärung und wird diese auf gerichtlichen Hinweis auch nicht nachgeholt, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen. 2. § 1686a BGB stellt es in das Ermessen des Gerichts, ob im Einzelfall zunächst die biologische Vaterschaft des Antragstellers oder die Frage des „ernsthaften Interesses“ an dem Kind bzw. des Kindeswohls geprüft wird. Ist für das Gericht unschwer zu erkennen, dass der begehrte Umgangsanspruch jedenfalls wegen des fehlenden ernsthaften Interesses an dem Kind oder aus Gründen des Kindeswohls nicht gewährt werden kann, kann es auf eine Klärung der Vaterschaft verzichten und den geltend gemachten Anspruch schon aus diesen Gründen zurückweisen.

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Franziska Pfadt

Erb- und Landeigentumsrechte von Frauen in Tansania. Entscheidung des CEDAW-Fachausschusses vom 13.04.2015, ES und SC gegen Tansania

Am 13. April 2015 entschied der Fachausschuss zur UN-Frauenrechtskonvention über die Individualbeschwerde zweier tansanischer Staatsangehöriger. Er stellte fest, dass das gewohnheitsrechtliche Erbschaftsrecht eine Diskriminierung von Frauen darstelle und ihnen nicht die gleichen wirtschaftlichen Möglichkeiten wie Männern einräume. In Tansania traten die UN-Frauenrechtskonvention 1985 und das Fakultativprotokoll, welches die Übermittlung von Individualbeschwerden an den Fachausschuss ermöglicht, 2006 in Kraft. Es ist die erste an einen afrikanischen Staat gerichtete Individualbeschwerde unter der UN-Frauenrechtskonvention.

Preis: 3.00 EUR

Asha Mohamed

Buchbesprechung: Kirsten Scheiwe, Johanna Krawietz (Hrsg.): (K)Eine Arbeit wie jede andere? Die Regulierung von Arbeit im Privathaushalt

Druck- und Online-Ausgabe, De Gruyter Vlg., Berlin u.a. 2014, 297 Seiten
 
Die Arbeit zu Hause. Es ist das älteste Gewerbe der Welt – und es wird noch immer nicht als Gewerbe verstanden.
Der Sammelband „(K)Eine Arbeit wie jede andere?“, der aus dem Forschungsprojekt „Die Regulierung des Arbeitsplatzes Haushalt – Verrechtlichung und Ausdifferenzierung haushaltsnaher Tätigkeiten und sozialer Dienste“ am Institut für Sozial- und Organisationspädagogik der Universität Hildesheim entstanden ist, ist ein Konglomerat verschiedener fachlicher – darunter juristischer, rechtssoziologischer, pädagogischer, ökonomischer, rechtshistorischer und politischer – Perspektiven.

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Lucy Chebout

Bericht vom 41. Feministischen Juristinnentag in Landshut

In diesem Jahr fand der 41. Feministische JuristinnenTag (FJT) vom 8. bis 10. Mai in Landshut statt. Es war ein FJT der Extraklasse: wohl einer der größten aller Zeiten (mehr als 185 Anmeldungen!), grandios organisiert von der wahrscheinlich kleinsten Orga-Gruppe der FJT-Geschichte, und der erste FJT im Süden – seit 20 Jahren!

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Fachstellungnahmen im Rahmen des 41. FJT 2015

AG 1: Mütter mit Behinderungen

Eltern mit Behinderungen wird die Möglichkeit, ihre Kinder selbst zu betreuen und zu erziehen, nicht in dem Maße ermöglicht, wie es die Verfassung und Art.  23 UN-BR vorgeben. Dieses wurde vom UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD-Ausschuss) in der abschließenden Stellungnahme zum Staatenreport vom 24.4.2015 ausdrücklich gerügt. Der FJT fordert darum den Gesetzgeber auf, folgende Maßnahmen schnellstmöglich umzusetzen:

1. Die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII und Hilfe zur Pflege sind einkommens- und vermögensunabhängig zu gewähren. Damit wird nicht nur das Menschenrecht der Eltern, sondern auch das der Kinder berücksichtigt.

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2015

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TERRE DES FEMMES fordert besonderen Schutz für Frauen auf der Flucht

Frauen auf der Flucht sind besonders schutzbedürftig. Sie sind in allen Phasen der Flucht einem besonderen Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Auch leiden viele weibliche Geflüchtete unter geschlechtsspezifischen Gewalterfahrungen, die sie bereits in ihren Herkunftsländern gemacht haben. TERRE DES FEMMES fordert, dass der besonderen Schutzbedürftigkeit von Frauen und Minderjährigen auf allen Etappen der Flucht Rechnung getragen wird.

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Dorothee Frings

Gewaltschutz in Flüchtlingseinrichtungen

Geflüchtete Frauen bringen in vielen Fällen bereits traumatisierende Gewalterfahrungen mit, wenn sie in Deutschland ankommen. Sie sind nicht nur vor Krieg und politischer Verfolgung geflohen, sondern auch vor sexualisierter Gewalt als Begleiterscheinung von Krieg, Bürgerkrieg, Zwangsrekrutierung und Inhaftierung sowie vor Gewalt, welche sich direkt gegen ihre geschlechtliche Identität richtet. Der Fluchtweg führt zu weiteren Gewalterfahrungen, insbesondere allein reisende Frauen sind Vergewaltigungen, sexuellen Übergriffen und Sex als Währung für die Schlepper oder männlichen Schutz ausgesetzt. Sie sollten in Deutschland zumindest das gleiche Niveau an Schutz vor Gewalt in allen Ausprägungsformen in Anspruch nehmen können wie andere in Deutschland lebende Frauen. Dem stehen bislang aber zum einen die besonderen Lebensbedingungen in den Flüchtlingsunterkünften und zum anderen die Einschränkungen der Freizügigkeit entgegen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OVG Lüneburg mit Anmerkung von Susanne Giesler

Afghanische Frauen mit westlichem Lebensstil als soziale Gruppe

Afghanische Frauen, die infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt sind, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr in die Islamische Republik Afghanistan ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder denen dies infolge des erlangten Grads ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann, bilden eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylVfG.

Urteil des OVG Lüneburg vom 21.09.2015 – 9 LB 20/14

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Margarethe von Galen: Frauen als politisch Verfolgte

Aus: STREIT 4/1992, S. 148-161 (Auszug)

Der Begriff „frauenspezifische Verfolgung“ taucht in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, die sich mit dem Asylrecht befassen, nicht auf. In 185 Urteilen der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte über Asylanträge von Frauen, die in den Jahren 1984 bis 1990 bei der Zentralen Dokumentationsstelle der Freien Wohlfahrtspflege für Flüchtlinge e.V. in Bonn (ZDWF) gesammelt wurden, ließ sich der Begriff „frauenspezifische Verfolgung“ an drei Stellen finden. (…) Die Gerichte haben sich wiederholt mit der Frage befaßt, ob Frauen als Asylberechtigte anzuerkennen sind, die staatliche Repressionen zu befürchten haben, weil sie speziell ihrer Unterdrückung dienende Normen übertreten bzw. nicht befolgen.

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Claudia Böwering-Möllenkamp

Die Begutachtung seelischer Folgen sexuellen Missbrauchs nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

I. Einführung
Am 16.05.1976 trat das OEG in Kraft. Es wird vom Grundsatz der allgemeinen staatlichen Fürsorgepflicht getragen und ist ein sozialer Entschädigungsanspruch, der sich nicht gegen den Täter, sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet. Dem OEG „liegt vor allem der Gedanke zugrunde, dass die Gesellschaft für die gesundheitlichen Schäden des
Opfers einer Gewalttat einzutreten hat, weil der Staat es im Einzelfall nicht vermocht hat den Bürger vor einem gewaltsamen Angriff zu bewahren.“ Der Begriff „gewaltsamer Angriff“ ist dabei in § 1 Abs 1 OEG genau definiert: Versorgung erhält wer „infolge eines
• vorsätzlichen
• rechtswidrigen
• tätlichen
Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat“.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Kostenerstattung eines Privatgutachtens der Nebenklage

Strukturell ist die Nebenklage darauf angewiesen aktiv und gestaltend am Verfahren teilzunehmen. Sie führt nur zum Erfolg, wenn sie den für den Angeklagten sprechenden Grundsatz in dubio pro reo überwindet. Die Kosten eines Privatgutachtens der Nebenklage, um wirkungsvoll einem im Prozess vorhandenen Gutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten stichhaltig entgegenzutreten, sind zu erstatten.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des BVerfG vom 12.9.2005, 2 BvR 277/05

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt a.M.

Nutzungszuweisung für PKW als Hausrat – Kriterien

Ein PKW ist bereits dann als Haushaltsgegenstand anzusehen, wenn er neben der beruflichen Nutzung zu Familienzwecken verwendet wird; handelt es sich um das einzige Fahrzeug der Familie, ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich um Hausrat handelt. Dies kann auch dann gelten, wenn jedem Ehegatten ein PKW zur Verfügung steht.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 25.02.2015, 2 UF 356/14, r.k.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Zuweisung der Ehewohnung nach Auszug – Kriterien

1. Unter Ehewohnung ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die während der Ehe beiden Ehegatten als Unterkunft gedient hat (BGH FamRZ 1990, 987, 988).
2. Eine Räumlichkeit verliert ihren Charakter als Ehewohnung, wenn der die Wohnung verlassende Ehegatte diese endgültig aufgibt. Dabei ist maßgeblich, ob die Überlassung an den anderen Ehegatten noch den aktuellen Erfordernissen in der Trennungssituation geschuldet ist oder ob ihr schon eine endgültige Nutzungsüberlassung zugrunde liegt.
3. Für die Annahme einer unbilligen Härte reichen bloße Unannehmlichkeiten und selbst Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, nicht aus, um eine Wohnungszuweisung zu begründen. Die Spannungen müssen vielmehr über den in der Trennungssituation typischen Umfang hinausgehen (OLG Hamburg FamRZ 1993, 190; OLG Bamberg FamRZ 1995, 560; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 289, 290).
 
Beschluss des OLG Hamm vom 23.03.2015 – 4 UF 211/14

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Mindestlohn – Entgeltfortzahlung

Das für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. 1 sowie §§ 3 Abs. 1 i.V.m. 4 Abs. 1 EFZG maßgebliche Entgeltausfallprinzip verlangt, den Mindestlohn als Geldfaktor in die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzustellen, wenn die vertragliche Vergütung geringer ist.
(Leitsatz der Redaktion)

Urteil des BAG vom 13.05.2015, 10 AZR 191/14

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Sachsen-Anhalt

Mitteilung der Schwangerschaft durch Erklärungsbotin

Der Sonderkündigungsschutz gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin durch eine weitere Arbeitnehmerin – auch wenn dieser keine personalrechtlichen
Befugnisse gegenüber der schwangeren Arbeitnehmerin zustehen – unmittelbar nach Zugang der Kündigung informiert wird.

Urteil des LAG Sachsen-Anhalt vom 09.12.2014, 6 Sa 539/13

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Buchbesprechung: Marianne Weg/Brigitte Stolz-Willig (Hrsg.): Agenda Gute Arbeit: Geschlechtergerecht

Transcript Vlg., Bielefeld 2014

Marianne Weg und Brigitte Stolz-Willig, die schon lange für ihre Forschungen zu geschlechtergerechten Arbeitsbedingungen bekannt sind, legen einen Band mit Aufsätzen, Berichten und Konzepten zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz in Betrieben vor. Der Blick richtet sich mit konsequenter Genderperspektive auf das Ziel einer „Guten Arbeit“ im Erwerbssektor, für das die Gesundheit der Schlüssel sei.

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Christine Olderdissen

Buchbesprechung: Mona Eltahawy: Warum hasst ihr uns so? Für die sexuelle Revolution der Frauen in der islamischen Welt

Piper Verlag, München 2015

Sexuelle Revolution – das klingt wie: endlich mehr Spaß im Bett. Feministinnen wissen, es geht um mehr. Nämlich darum, das Verhältnis von Frauen und Männern grundlegend neu zu bestimmen, patriarchale Machtstrukturen aufzuknacken und sie
gendergerecht zu positionieren.
Die Ägypterin Mona Eltahawy fordert „die sexuelle Revolution der Frauen in der islamischen Welt“. Es ist an der Zeit. Sie fordert sie in einem Buch, dem sie den Titel gibt: „Warum hasst ihr uns so?“

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Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe / Frauen gegen Gewalt e.V.

Stellungnahme zu den sexuellen Übergriffen in der Silvesternacht

In der Silvesternacht ist in Deutschland eine große Anzahl von Frauen Opfer von sexualisierter Gewalt und Belästigung geworden. Zunächst erregten die massenhaften Übergriffe in Köln eine große öffentliche Aufmerksamkeit, mittlerweile melden sich immer mehr Betroffene auch aus anderen Städten bei der Polizei, darunter aus Hamburg und Stuttgart. Der Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) erklärt sich solidarisch mit allen Betroffenen. Die im bff zusammengeschlossenen Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe stehen parteilich an der Seite der Betroffenen und
verurteilen die Täter.

Preis: 3.00 EUR

Buchhinweise

Maria Mies: Patriarchat und Kapital, Korrigierte und ergänzte Wiederaufl., München (Bge-Verlag) 2015. Dieses Buch entstand zunächst auf Englisch mitten in der Phase der internationalen feministischen Bewegung in den 70er und 80er Jahren des 20. Jhs. Es ist ein wahrer Klassiker dieser Zeit, indem es die eurozentrische Perspektive, die Unsichtbarmachung von Frauenarbeit und der Gewalt gegen Frauen und die Tabuisierung der historischen Wurzeln des darauf basierenden Systems der Moderne hinter sich lässt. In der Zwischenzeit sind „Kriege ohne Grenzen“, die „Globalisierung“ des Gewaltsystems des Neoliberalismus und die weltweite Anwendung neuer Zerstörungstechniken gegen die Natur zu beklagen. „Kapital und Patriarchat“ mit einer aktuellen Einleitung der Autorin will hierauf Antwort geben und die Bewegung von Seiten der Frauen der Welt befördern.

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2014

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2014

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Ursula Fasselt

Vergaberecht und Antidiskriminierung unter besonderer Berücksichtigung der Sonderstellung kirchlicher AuftragnehmerInnen

I. Problemaufriss

Das menschenrechtlich und verfassungsrechtlich normierte Antidiskriminierungsverbot stößt oftmals auf eine fest verankerte Abwehrhaltung, die sich nicht nur aus einem bestimmten gesellschaftlichen Vorverständnis und traditionellen Moralvorstellungen, sondern auch aus religiösen Werten speist. Da staatliche Gesetzgebung in einer pluralistischen Gesellschaft verschiedene Grundwerte miteinander in Einklang bringen muss, finden sich in der europäischen und der deutschen Gesetzgebung Einschränkungen des allgemeinen Diskriminierungsverbotes für Kirchen und kirchliche Einrichtungen.Diese sind in ihrem Umfang zwar umstritten, werden grundsätzlich aber von der europäischen und der deutschen Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Literatur als rechtmäßig angesehen. In der Praxis hat dies schwerwiegende Konsequenzen für die betroffenen ArbeitnehmerInnen in kirchlichen Einrichtungen, die auch menschenrechtliche Fragen aufwerfen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Eingruppierung einer Laborspülkraft – Unterhaltsreinigung

1) Die überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Laborspülkraft erfüllt die Voraussetzungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals der Unterhaltsreinigungsarbeiten.

2) Das Einsammeln der Glasgefäße, deren Reinigung in einer Industriespülmaschine sowie das anschließende Zurückbringen in die einzelnen Labore sind eine tariflich einheitlich zu bewertende Teiltätigkeit.
(Leitsätze der Redaktion)

BAG, Urteil vom 30.01.2013, 4 AZR 272/11

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Anwendbarkeit des TV-Mindeslohn Gebäudereinigerhandwerk auf Arbeiten in einer Bettenzentrale eines Krankenhauses

In sog. Bettenzentralen von Krankenhäusern kann die Hinzurechnung von Tätigkeiten, die keine eigentlichen Reinigungsarbeiten sind (z.B. Abmontieren von Seitengittern und Galgen bei Krankenbetten, Abziehen und Auflegen von Folien, An- und Abtransport) eine untrennbare, für die Reinigung erforderliche Zusammenhangstätigkeit sein und zur Anwendbarkeit des TV-Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk führen.
(Leitsatz der Redaktion)

BAG, Urteil vom 25.09.2013, 4 AZR 98/12

Das BAG hat die Entscheidung des LAG Saarbrücken vom 23.11.2011, 2 Sa 78/11 (STREIT 1/2013, S. 21ff.) bestätigt und die Revision des Arbeitgebers zurückgewiesen.

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Hamm

Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts – Vereinbarkeit Familie und Beruf

Auf dem zurückgesandten Lebenslauf der Klägerin hatte der Arbeitgeber neben der Textzeile „Verheiratet, ein Kind“ handschriftlich vermerkt „7 Jahre alt!“ und die sich dann ergebende Wortfolge „ein Kind, 7 Jahre alt!“ durchgängig unterstrichen. In dem darin liegenden Abstellen auf das Problem der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit hat die Kammer eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung wegen des weiblichen Geschlechts gesehen (§ 3 Abs.2, § 1 AGG).

Die durch den Vermerk des Arbeitgebers gemäß § 22 AGG begründete Vermutung einer (mittelbaren) Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts hat der Arbeitgeber nicht widerlegt, insbesondere nicht durch den Hinweis, dass eine junge Frau ohne Kind und mit besserer Qualifikation eingestellt worden sei.

Die Frage, ob die Klägerin ggf. einen höheren Entschädigungsbetrag beanspruchen konnte, stellte sich aus Gründen des § 61 b Abs. 1 ArbGG nicht. Innerhalb der dreimonatigen Klagefrist des § 61 b Abs. 1 ArbGG hatte die Klägerin (lediglich) 3.000 EUR eingeklagt.

Urteil des LAG Hamm vom 06.06.2013 – 11 Sa 335/13 (Revision beim BAG wurde anhängig – 8 AZR 753/13).

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BVerfG

Wiederbestellung einer Notarin nach vorübergehender Amtsniederlegung wegen Kinderbetreuung

Gegenüber den sonst nach § 6 BNotO maßgeblichen Prüfungsergebnissen kann es sich als vorrangiges Kriterium der fachlichen Eignung durchsetzen, dass bereits zuvor eine – beanstandungsfreie und nicht vernachlässigbare – notarielle Amtstätigkeit vorzuweisen ist und das Amt aus familiären Gründen vorübergehend für einen längeren Zeitraum als ein Jahr nach § 48b BNotO niedergelegt wurde.
(Leitsatz der Redaktion)

Beschluss des BVerfG vom 20.11.2013, 1 BvR 63/12

 

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Urteil des EGMR

Kein Vorrang gemeinsamer Sorge

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl stets zuträglicher sei als die Alleinsorge, aber der Gerichtshof hält es für vertretbar, diese Entscheidung einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der jeweiligen Familiensituation zu treffen.

Eine Abänderung der Sorgerechtsregelung nach § 1696 Abs. 2 BGB sorgt für einen Ausgleich zwischen den Interessen eines Elternteils, das Sorgerecht für sein Kind zu erhalten, auf der einen und dem Kindeswohl und dem Interesse des Elternteils, der die Alleinsorge innehat, auf den anderen Seite und verhindert unnötige Auseinandersetzungen vor Gericht, die für die Parteien und insbesondere für das betroffene Kind belastend sind.
(Leitsätze der Redaktion)

Entscheidung des EGMR vom 9. Oktober 2012; Individualbeschwerde Nr. 545/08, Rechtssache E. ./. Deutschland

 

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Anna von Gall

Verfolgung sexualisierter Kriegsverbrechen: Der neue Nationale Aktionsplan zur Resolution 1325 der Vereinten Nationen „Frauen, Frieden und Sicherheit“

Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Umsetzung der Resolution?

Entstehungsgeschichte der Resolutionen zu Frauen, Frieden und Sicherheit

1995 musste sich die internationale Frauenrechtsszene mit den Erfahrungen der Frauen beim Genozid in Ruanda und der systematisch und gezielt eingesetzten Vergewaltigungen in Bosnien auseinandersetzen. Bei der vierten Welt-Frauenkonferenz der Vereinten Nationen (VN) in Peking wurde versucht, diese Geschehnisse aufzuarbeiten. Es wurde die Notwendigkeit der Formulierung strategischer Ziele und Maßnahmen erkannt, damit die schweigende Mehrheit versteht, welche Auswirkungen kriegerische Konflikte konkret auf Frauen haben und dass Frauen immer noch als ernstzunehmende Akteurinnen/Rednerinnen kategorisch von jeglichen Friedensverhandlungen ausgeschlossen werden. Im Kapitel IV des Abschlussberichts der Weltfrauenkonferenz wurden unter anderem die strategische Beteiligung von Frauen bei Konfliktbeilegungen und die Verminderung und Verfolgung von geschlechtsspezifischen Menschenrechtsverletzungen gefordert. Im Anschluss intensivierte sich die Lobbyarbeit von nationalen und internationalen Frauenrechtsgruppen zu Friedens- und Sicherheitsfragen. Daraus entwickelte sich die Forderung nach einer Resolution des Sicherheitsrates des VN. Als Bangladesch 2000 den Vorsitz des Sicherheitsrats hatte, wurde unter der Führung des damaligen Botschafters bei den VN eine formelle Erklärung veröffentlicht, die das große Ausmaß an geschlechtsspezifischen Menschenrechtsverletzungen anerkannte und deren weitgehende Straflosigkeit kritisierte.

 

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Beschluss des OLG Hamm

Kein Schmerzensgeld für Verdächtigen nach Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung

1. Ein mangels Beweises vom Vorwurf der Vergewaltigung freisprechendes Strafurteil eignet sich nicht, den für einen Schmerzensgeldanspruch erforderlichen positiven Nachweis zu erbringen, dass die Bezichtigung zu Unrecht erfolgt sei.

2. Auch die Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO im gegen die Anzeigende geführten Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung ist kein Indiz dafür, dass die Vergewaltigungsvorwürfe unzutreffend waren.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des OLG Hamm vom 24.05.2013, I-9 U 197/12

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Geldstrafe für erzwungenen Kuss wegen Nötigung

Ein erzwungener Kuss erfüllt den Straftatbestand der Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB. Die für den Gewaltbegriff notwendige körperliche Kraftentfaltung des Täters und die hierdurch verursachte physische Zwangswirkung für das Opfer kann schon in dem bloßen Heranziehen des Körpers der Geschädigten liegen. Der entgegenstehende Wille der Geschädigten kann selbstverständlich bereits im Zusammenhang mit zunächst verbalen Anzüglichkeiten des Täters zum Ausdruck gebracht werden.

Beschluss des OLG Hamm vom 26.02.2013 – III-5 RVs 6/13

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Bedrohung auf facebook

Eine Bedrohung via Facebook einer Angehörigen der Bedrohten rechtfertigt ein auf 2 Jahre befristetes Näherungs- und Kontaktverbot auch dann, wenn die Bedrohung knapp ein Jahr zurückliegt.

Urteil des OLG Hamm vom 23.04.2013 – 2 UF 254/12

 

Preis: 3.00 EUR

Rosalee S. Dorfman, Alexandria Hughes

Buchbesprechung: Ulrike M. Vieten, Gender and Cosmopolitanism in Europe – A Feminist Perspektive

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Anke Stelkens

Buchbesprechung: Kocher/Groskreutz/Nassibi/Paschke/Schulz/Welti/Wenckebach/Zimmer: Das Recht auf eine selbstbestimmte Erwerbsbiografie

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Anna Hochreuter

Buchbesprechung: Lore Maria Peschel-Gutzeit: Selbstverständlich gleichberechtigt – Eine autobiografische Zeitgeschichte

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Ann-Kristin Rauhe

Dokumentationsbroschüre: „Landesgleichstellungsgesetze – Stand und Perspektiven“

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Programm

40. Feministischer Juristinnentag 9.-11.5. in Leipzig

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2014

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Beate Rudolf

Menschenrechtliche Maßstäbe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen

I. Politischer und rechtlicher Verpflichtungsrahmen

Die wirksame Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen steht in Deutschland nach wie vor auf der rechtspolitischen Agenda. Dies bekräftigen die Ergebnisse der Studie über die Gewalterfahrungen von Frauen, die die Europäische Grundrechte-Agentur im März dieses Jahres veröffentlicht hat. CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode verpflichtet, „Gewalt an Frauen und Kindern konsequent [zu] bekämpfen und Schutz und Hilfe für alle Betroffenen [zu] gewährleisten“, sowie angekündigt, „ressort-übergreifend Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder und Frauen [zu] bündeln und Lücken im Hilfesystem [zu] schließen.“

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Juristinnenbund

Stellungnahme zur grundsätzlichen Notwendigkeit einer Anpassung des Sexualstrafrechts (insbesondere § 177 StGB) an die Vorgaben der Istanbul-Konvention

1. Vorgabe der „Istanbul-Konvention“: Anknüpfen an das Tatbestandsmerkmal „fehlendes Einverständnis“

Art. 3 und 8 Europäische Menschenrechtskonvention verpflichten die europäischen Vertragsstaaten, für eine effektive Strafverfolgung von Sexualstraftaten zu sorgen. Eine nähere Ausgestaltung dieser Verpflichtung findet sich nun in dem von Deutschland im Jahr 2011 unterzeichneten und zur Ratifizierung anstehenden Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 05.11.2011 (Istanbul-Konvention). Gemäß Artikel 36 sind die Vertragsstaaten gehalten sicherzustellen, dass vorsätzliches nicht einverständliche sexuell bestimmtes vaginales, anales oder orales Eindringen in den Körper einer anderen Person mit einem Körperteil oder Gegenstand sowie sonstige vorsätzliche nicht einverständliche sexuell bestimmte Handlungen mit einer anderen Person unter Strafe gestellt werden. Artikel 36 Ziff. 2 führt hierzu aus:

„Das Einverständnis muss freiwillig als Ergebnis des freien Willens der Person, der im Zusammenhang der jeweiligen Begleitumstände beurteilt wird, erteilt werden.“ 

 

Preis: 3.00 EUR

Sigrid Bürner, Ulrike Stahlmann-Liebelt

17 Jahre Prozessbegleitung in Schleswig-Holstein – vom Pionier zur bundesweiten Entwicklung

Einleitung

Seit dem 01. Oktober 2009 findet sich der Begriff der Psychosozialen Prozessbegleitung in der deutschen Strafprozessordnung. Mit dem 2. Opferrechtsreformgesetz wurde § 406 h StPO dahingehend erweitert, dass „Verletzte (…) insbesondere auch darauf hinzuweisen (sind), dass sie (…) Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten können, etwa in Form einer Beratung oder Psychosozialen Prozessbegleitung.“

Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass trotz einer Vielzahl von Gesetzesänderungen zur Verbesserung der rechtlichen Situation von verletzten Zeuginnen und Zeugen diese durch die Aussage vor Gericht erheblich belastet waren. Einige Bundesländer führten daher bereits vor 2009 verschiedene Formen der Prozessbegleitung ein. In der Praxis haben sie sich als außerordentlich hilfreiche Unterstützung erwiesen.

Preis: 3.00 EUR

Beschlussdes BGH

Freiwillig geleistete Entschädigung wegen sexuellem Missbrauch nicht pfändbar

1. Der Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde", bildet eine vom materiellen staatlichen Recht gelöste eigenständige neue Grundlage für hiernach erbrachte Leistungen.

2. Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde", sind nicht pfändbar und fallen im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers nicht in die Masse.

Beschluss des BGH vom 22.05.2014, IX ZB 72/12

Beschluss des KG Berlin

Sexueller Missbrauch nach der Therapiestunde

 1. Für die Frage, ob der Täter die auf einem Behandlungsverhältnis beruhende spezifische Vertrauenssituation bewusst ausnutzt, ist nicht etwa eine zivilrechtliche Betrachtung dahin maßgeblich, welche konkrete Leistung zu welchem Preis geschuldet war mit der Folge, dass sofort mit Erfüllung der letzten vertraglich geschuldeten Ausführungshandlung das Anvertrautsein zur Behandlung und der Schutz durch § 174c StGB enden würde.

2. Auf das Vorliegen einer wirksamen rechtsgeschäftlichen Beziehung kommt es nicht an; vielmehr ist das tatsächliche Bestehen des tatbestandlichen Verhältnisses entscheidend, das durch eine besondere Vertrauensstellung des Täters gekennzeichnet ist und in dem das Opfer dessen fürsorgerische Tätigkeit entgegen nimmt. Deshalb genügen auch rein faktische Obhutsverhältnisse tatsächlicher Natur und ist die Entgeltlichkeit nicht entscheidend. Der Tatbestand kann auch bei Anbahnungsgesprächen, im Rahmen von nachvertraglichen Vertrauensbeziehungen und außerhalb eines konkreten Behandlungstermins erfüllt werden.

3. Auch eine übliche Ruhephase für einen Patienten nach der eigentlichen Behandlung fällt noch in den Schutzbereich der Norm, jedenfalls wenn und soweit die spezifische Zugriffsmöglichkeit, die durch das Behandlungs- und Vertrauensverhältnis geschaffen worden ist, noch fortdauert und ausgenutzt wird.

Beschluss des KG Berlin vom 27.01.2014, (4) 161 Ss 2/14 (11/14)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Münster

Aberkennung des Ruhegehalts eines Lehrers 25 Jahre nach sexuellem Missbrauch

1. Das Disziplinargericht ist bei seiner Überzeugungsbildung gehalten, sich mit sämtlichen Indizien unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen.

2. Der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bedarf es im Regelfall nicht. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit unter Berücksichtigung der vom Beklagten erhobenen Einwände ist grundsätzlich Sache des Disziplinargerichts.

3. Das strafrechtlich als sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB und als sexueller Missbrauch von Kindern in einem besonders schweren Fall nach § 176 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB zu bewertende Verhalten eines Lehrers ist eine innerdienstliche Pflichtverletzung (§§ 83 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 57 LBG NRW a. F. bzw. § 47 Abs. 1 BeamtStG), welche die Verhängung der Höchstmaßnahme – hier: Aberkennung des Ruhegehalts – rechtfertigt.

4. Ein Disziplinarmaßnahmeverbot besteht auch dann nicht, wenn die Dienstpflichtverletzung vor über 25 Jahren begangen worden ist.

Urteil des VG Münster vom 28.04.2014, 13 K 3245/12.O

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

720 Tage Ordnungshaft bei zahlreichen Verstößen gegen Kontaktverbot nach GewSchG

1. Monatelange Verstöße gegen ein Kontaktverbot, selbst noch aus der Haft heraus, rechtfertigen es, den möglichen Rahmen der Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren nahezu gänzlich auszuschöpfen.
2. Die im Verlauf eines Tages erfolgten Kontaktaufnahmen stellen jeweils eine sog. natürliche Handlungseinheit dar.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des OLG Hamm vom 28.02.2013 – 1 WF 47/13

Preis: 3.00 EUR

Einstweilige Anordnung des BVerfG

Keine Vollziehung eines kurzfristig angeordneten mehrtägigen Kindesumgangs

1. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als begründet, wäre die Beschwerdeführerin, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre 4 und 7 Jahre alten Kinder hat, aufgrund des durchgeführten Umgangs in ihrem Elternrecht verletzt.

2. Zudem bedeutete die Durchführung des Umgangs eine erhebliche Belastung für die Kinder, die noch nie eine Woche lang von ihrem Vater allein betreut wurden, da der angeordnete Umgang überraschend und sehr kurzfristig stattfände.

3. Dass es zum Wohl der Kinder angezeigt wäre, den vom Vater gewünschten erweiterten Umgang mit Übernachtungen gerade während der fortbildungsbedingten Abwesenheit der Mutter durchzuführen, ist nicht ersichtlich.

4. Die Verletzung des Elternrechts des Vaters durch Verweigerung des hier in Frage stehenden Umgangs wäre von geringerer Intensität als die andernfalls anzunehmende Verletzung des Elternrechts der Beschwerdeführerin.
(Leitsätze der Redaktion)

Einstweilige Anordnung des BVerfG vom 18.04.2013, 1 BvR 1119/13

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Hamburg

Personelle Ausstattung einer Gleichstellungsbeauftragten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz

Der Gleichstellungsbeauftragten ist grundsätzlich eine halbe Stelle qualifizierter Sachbearbeiter_in je angefangene 500 Beschäftigte über 1000 zuzuordnen. Bei der konkreten Bemessung sind die Zahl der weiblichen Beschäftigten, die Größe des Geschäftsbereichs / nachgeordneten Bereichs, die Zuständigkeit für mehrere Dienststellen / Außenstellen / Dienstorte sowie aufgabenbezogene besondere Probleme zu berücksichtigen. Bei Vorliegen von Besonderheiten in diesen Bereichen kann von der generellen Bemessungsrichtlinie nach oben oder unten abgewichen werden. Hier: Bei 1608 Beschäftigten wird Anspruch auf eine halbe Stelle Sachbearbeiter_in bejaht u.a. wegen bestehender nicht genutzter Entlastungsmöglichkeiten.

Urteil des VG Hamburg vom 30.10.2013 – 9 K 671/11

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Buchbesprechungen

– Ulrike Spangenberg: Mittelbare Diskriminierung im Einkommenssteuerrecht – eine verfassungsrechtliche Untersuchung am Beispiel der Besteuerung der zusätzlichen Alterssicherung

– Ulrike Spangenberg, Maria Wersig (Hg.): Geschlechtergerechtigkeit steuern – Perspektivenwechsel im Steuerrecht

 

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Kim Kutschak

Bericht über den 40. Feministischen Juristinnentag in Leipzig

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Manuela Schwesig

Grußwort der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum 40. Feministischen Juristinnentag in Leipzig

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Fachstellungnahmen

im Rahmen des 40. FJT

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Hinweise

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2014

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Ehrung für Alexandra Goy

Am 28. Oktober 2014 wird unserer Kollegin, Rechtsanwältin und Notarin a.D. Alexandra Goy im Verborgenen Museum – Dokumentation der Kunst von Frauen – in Berlin das Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland überreicht. Sie erhält diese Ehrung, weil sie „mit ihrem beruflichen und persönlichen Einsatz zur Fortentwicklung des Rechts, insbesondere der Entwicklung und Rezeption der Grundrechte in die juristische und gesellschaftliche Praxis Wesentliches beigetragen“ hat, so die Begründung.

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Aus dem Archiv Alexandra Goy

Über die Zivilcourage deutscher Professoren oder wie aus sexueller Belästigung üble Nachrede wird

Aus STREIT 3/1989, S. 102-105 (Auszug)

Im Juni 1986 fand die von Medizinstudentinnen an der Freien Universität organisierte Veranstaltung „Frauen(un)heilkunde“ statt. Aktueller Anlaß war das Ende des Verfahrens gegen zwei Berliner Gynäkologen wegen Verdachts der Vergewaltigung einer Anästhesistin. Unter Bezugnahme auf US-amerikanische Erfahrungen und Forschungen wurde über sexuelle Belästigung und die Auswirkungen sexistischer Verhaltensweisen am Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz Universität referiert und diskutiert. 

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Anne Lenze

Alleinerziehende unter Druck – Rechtliche Rahmenbedingungen, finanzielle Lage und Reformbedarf

6. Reformoptionen

Die prekären Lebenslagen von Alleinerziehenden sind immer wieder Gegenstand der öffentlichen Debatte und es ist unbestritten, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um die Armut von Ein-Eltern-Familien zu reduzieren. Umso erstaunlicher sind die Entwicklungen in den verschiedenen Rechtsbereichen, die in dieser Studie aufgezeigt wurden und die nahezu alle zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage von Alleinerziehenden geführt haben.

Es muss auf vielen Ebenen angesetzt werden, um die materielle Situation von Alleinerziehenden und ihren Kindern zu verbessern. Gleichzeitig brauchen Alleinerziehende an ihre besondere Situation ange- passte Beratungs- und Unterstützungsangebote, die ihnen bei Alltagsproblemen und Erziehungsfragen zur Seite stehen. Im folgenden Abschnitt liegt der Fokus jedoch darauf, wie eine bessere finanzielle Absicherung von Alleinerziehenden erreicht werden kann. Dabei wird zwischen wünschenswerten, dringlichen und ordnungspolitisch vorrangigen Reformoptionen unterschieden. 

Preis: 3.00 EUR

Nancy Gage-Lindner

Verantwortung des Gesundheitssektors für Opfer von Gewalt Für eine Änderung von § 294a SGB V

In der 67. Weltgesundheitsversammlung im Mai 2014 setzten sich die Gesundheitsministerinnen und -minister der UN-Mitgliedstaaten erstmals ausführ- lich mit der geschlechtsspezifischen Gewalt in allen Aspekten und der Rolle des Gesundheitssektors als Garanten auseinander. Mit diesem Meilenstein hat sich die 24. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) am 1./2. Oktober 2014 in Wiesbaden befasst. 

Preis: 3.00 EUR

Urteil EuGH

Kein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub für Bestellmutter

EuGH, Art. 267 AEUV; Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Nr. 1 EWGRL 85/92; Art. 2 Abs. 1 a), b), Art. 2 Abs. 2 c), Art. 14 Abs. 1 EGRL 54/2006

Kein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub für Bestellmutter

Tenor
1. Die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.

Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, einer Arbeitnehmerin in ihrer Eigenschaft als Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat, einen Mutterschaftsurlaub gemäß Art. 8 dieser Richtlinie zu gewähren, und zwar auch dann nicht, wenn sie das Kind nach der Geburt möglicherweise oder tatsächlich stillt.

2. Art. 14 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen in Verbindung mit deren Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 2 Buchst. c ist dahin auszulegen, dass es keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn ein Arbeitgeber einer Be- stellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinba- rung ein Kind erhalten hat, keinen Mutterschaftsurlaub gewährt.
Urteil des EuGH vom 18.03.2014, C-167/12 

Preis: 3.00 EUR

Urteil EuGH

Anrechnung von Erziehungszeiten auf Altersrente nach Hausfrauentätigkeit im EU-Ausland

Urteil

EuGH, Art. 21 AEUV, EGV 987/2009, Art. 44 Abs. 2, EWGV 1408/71, Art. 13 Abs. 2, EGV 883/2004, § 5 SGB VI Anrechnung von Erziehungszeiten auf Altersrente nach Hausfrauentätigkeit im EU-Ausland

Tenor:
Art. 21 AEUV ist in einer Situation wie der im

Ausgangsverfahren fraglichen dahin auszulegen, dass er die zuständige Einrichtung eines ersten Mitgliedstaats dazu verpflichtet, im Hinblick auf die Gewährung einer Altersrente Kindererziehungszeiten, die in einem zweiten Mitgliedstaat von einer Person zurückgelegt wurden, welche nur in dem ersten Mitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und welche zur Zeit der Geburt ihrer Kinder ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingestellt und ihren Wohnsitz aus rein familiären Gründen im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats begründet hatte, so zu berücksichtigen, als seien diese Kindererziehungszeiten im Inland zurückgelegt worden.

Urteil des EuGH vom 19. Juli 2012 – C-522/10 

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Urteil des LAG Düsseldorf

Sexueller Missbrauch nach der Therapiestunde

LAG Düsseldorf, § 11 Abs. 1 TVöD,

§ 11 Abs. 1 TVöD-B, § 8 Abs. 4 TzBfG,
§ 106 GewO
Familiengerechte Lage der Arbeitszeit bei Bezugspflegemodell

Auch soweit in einer Einrichtung der Altenpflege das Bezugspflegemodell zur Anwendung kommt steht dies einer individuellen Lage der Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten nicht entgegen.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 06.05.2013, 14 Sa 5/13

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung

BVerfG, Art. 16 Abs. 1 GG, § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB

Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung

1. Die Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB) ist als absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit anzusehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG), weil der mit der Behördenanfechtung verbundene Wegfall der Staatsangehörigkeit durch die Betroffenen teils gar nicht, teils nicht in zumutbarer Weise beeinflussbar ist.

2. Die Regelung genügt nicht den verfassungs- rechtlichen Anforderungen an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sie keine Möglichkeit bietet, zu berücksichtigen, ob das Kind staatenlos wird, und weil es an einer dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügenden Regelung des Staatsangehörigkeitsverlusts sowie an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt.

3. Verfassungsrechtliche Elternschaft (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) besteht bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vaterschaft auch dann, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat. Allerdings hängt die Intensität des verfas- sungsrechtlichen Schutzes davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird.
Beschluss des BVerfG vom 17.12.2013, 1 BvL 6/10 

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Beschluss des BGH

Anordnung der Aufgabe einer vom Gewalttäter allein genutzten Wohnung

BGH, § 1 GewSchG, § 1004 BGB

Anordnung der Aufgabe einer vom Gewalttäter allein genutzten Wohnung

1. § 1 GewSchG stellt eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar und regelt daher keinen eigenständigen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern setzt ihn voraus.

2. Die materiell-rechtliche Grundlage eines nach § 1 GewSchG durchsetzbaren Anspruchs ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB auf die in § 1 GewSchG genannten – wie das Eigentum absolut geschützten – Rechtsgüter des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit.

3. Die Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe einer von ihm und dem Opfer nicht gemeinsam genutzten Wohnung kann Gegenstand eines Anspruchs des Opfers entsprechend § 1004 BGB und Inhalt einer Anordnung nach § 1 GewSchG sein, wenn sich eine solche Anordnung als rechtlich nicht zu beanstandendes Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung der kollidierenden Grundrechte von Gewaltopfer und -täter als verhältnismäßig darstellt.
Beschluss des BGH vom 26. Februar 2014 - XII ZB 373/11 

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Beschluss des AG Bremen

Gewaltschutzmaßnahme bei erstmaligem schweren körperlichen Übergriff

AG Bremen, § 1 GewSchG

Eine Wiederholungsgefahr wegen eskalierender Gewaltproblematik ist anzunehmen, wenn ein Ehemann sehr strikte Vorstellungen über das richtige Verhalten seiner Ehefrau hat, er zudem in seiner Kindheit und Jugend gewalttätigen Übergriffen durch seinen Vater ausgesetzt war und er schon in der Vergangenheit sei- ne Ehefrau körperlich angegriffen hat. Dem steht nicht entgegen, dass der die Gewaltschutzmaßnahme auslösende erstmalige schwere körperliche Übergriff von ihm ehrlich bereut wurde, weil er nicht wie der eigene Vater werden wolle.

(Leitsatz der Redaktion)

Beschluss des AG Bremen vom 31.01.2014, 65 F 4497/13 EAGS 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des Bayr. VGH

Entzug des Ruhegehalts eines Lehrers 40 Jahre nach sexuellem Missbrauch

Bayr. VGH, Art. 13, Art. 14 Abs. 2, Art. 16 BayDG, §§ 174, 176 StGB

Ein beamteter Lehrer, der in den Jahren 1971 bis 1976 für den Dienst an einer Missionsschule im Ausland freigestellt wurde, verliert sein Ruhegehalt, wenn er sich in der Zeit dieser Freistellung des schweren sexuellen Missbrauchs an ihm anvertrauten Kindern schuldig gemacht hat.

Weder der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch das Verhältnismäßigkeitsprinzip führen dazu, dass wegen der ungenügenden Aufklärung des Falles durch das Bayerische Staatsministerium für Un- terricht und Kultus im Jahr 1976 von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen wäre.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des Bayerischen VGH vom 09.04.2014, 16a D 12.14 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss AG Frankfurt/Oder

Förderung von Frauen in Insolvenzsachen

AG Frankfurt/Oder, § 56 InsO, § 5 AGG, Art. 3 GG

1. Aus dem Verfassungsrecht und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) folgt, dass es den Insolvenzgerichten obliegen kann, auf eine stärkere Beteiligung von Frauen bei der verantwortlichen Leitung von Insolvenzverfahren hinzuwirken.

2. Die Vorschrift des § 5 AGG zur Zulässigkeit positiver Maßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile bei relevanter Unterrepräsentanz von Frauen ist auf den Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit als mit der verantwortlichen Leitung von Insolvenzverfahren beauftragte Person anwendbar.

3. Die Einführung einer sog. „Frauenquote“, etwa als sog. „weichen Quote“, bei der Vergabe derartiger Aufgaben kann nach derzeitiger Rechtslage wohl mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung nicht durch die Insolvenzgerichte erfolgen, sondern es dürfte eine entsprechende Entscheidung Gesetzgebers zur ausdrück- lichen Einführung einer Quote erforderlich sein.

4. Rechtlich zulässig ist es bereits nach derzeitiger Rechtslage, unter abgeschwächter Heranziehung der Maßgaben einer sog. „weiche“ Frauenquote eine im Vergleich zur bisherigen Praxis höhere Anzahl der Aufträge an Frauen zu vergeben, wobei das gerichtliche Vorgehen der Förderung der Chancengleichheit bei Wahrung an- derer Auswahlkriterien unabdingbarer Art dient und die Belange männlicher Bewerber in die im Einzelfall vorzunehmende Abwägung einzustellen sind.

Beschluss des AG Frankfurt/Oder vom 22.10.2013 - 3 IN 385/13 

Preis: 3.00 EUR

Pressemitteilung des djb vom 23.05.2014

djb-Initiative „Frauen in die Roten Roben“ ein voller Erfolg

Der Wahlausschuss für die obersten Bundesgerichte hat in seiner gestrigen Sitzung auf 22 vakante Stellen 12 Richterinnen gewählt (55%). Die Ergebnisse im Einzelnen.

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Hinweis der Redaktion

Quotenregelungen für Gremien

Am 09.09.2014 haben das BMFSFJ und das BMJ den Referentenentwurf eines „Gesetzes für die Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ vorgelegt. Dieses Artikelgesetz sieht neben Änderungen u.a. des Aktiengesetzes, des Mit- bestimmungsgesetzes und des Handelsgesetzbuchs eine Novelle des Bundesgleichstellungsgesetzes vor und eine Klarstellung zum Begriff „Aufsichtsgremien“ im Bundesgremienbesetzungsgesetz. 

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Buchbesprechungen Dagmar Hölzl, Berlin

Nach Leistung, Eignung und Befähigung? – Beurteilung von Frauen und Männern im Polizeivollzugsdienst

Jochmann-Döll, Andrea / Tondorf, Karin: Hans-Böckler-Stiftung (Hg.): Arbeitsheft 276, Düsseldorf 2013, www.boeckler.de

„Frauen können auch Polizei“, an dieser Aussage zweifelt niemand mehr in den Polizeibehörden in Deutschland, aber werden sie für ihre Arbeit auch gleich gut beurteilt wie ihre männlichen Kollegen?

Dieser Frage sind Dr. Andrea Jochmann-Döll und Dr. Karin Tondorf in ihrer von der Hans-Böck- ler-Stiftung unterstützten Studie nachgegangen. An- geregt wurde die Studie von der Bundesfrauengruppe der Gewerkschaft der Polizei (GdP), die mit über 40 000 organisierten Frauen die größte Interessenvertretung für Frauen in der Polizei ist. 

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Barbara Degen

Buchbesprechung: Juristinnen in der Schweiz: Anders!

Juristinnen Schweiz (Hg.): 186 S., Editions Weblaw, Bern 2014, ISBN 978-3-906230-30-6

Wer hätte gedacht, dass ein Buch von und über Juristinnen so spannend, anregend, informativ und vergnüglich zu lesen ist.

33 Autorinnen des 2001 gegründeten Zusammenschlusses “Juristinnen Schweiz” haben es sich zur Aufgabe gemacht, für ihre langjährige Präsidentin Prof. Dr. Regula Kägi-Diener eine Würdigung zu schreiben, einen “bunten Blumenstrauss” zusammen- zustellen und gleichzeitig das eigene Selbstverständnis als Schweizer Juristin zu klären. Herausgekommen ist ein Buch, das neben vielfältigen Aspekten des jeweiligen Berufs, persönlichen Erfahrungen und Lehren über “Filcourage” (Sensibilisierung und Handeln für Gleichstellung) geschichtliche Erkenntnisse zusammenführt und vermittelt. Nicht zuletzt interessiert die Frauen die Verallgemeinerungsfrage: Was ist “anders”, wenn der juristische Beruf von einer Frau ausgeübt wird? 

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2014

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Kerima Kostka

Das Wechselmodell als Leitmodell? Umgang und Kindeswohl im Spiegel aktueller internationaler Forschung

1) Einleitung

Das Wechselmodell nach Trennung der Eltern scheint momentan in vieler Munde zu sein – es hat Konjunktur in Veröffentlichungen, auf Tagungen und vor allem mehren sich Berichte aus der Praxis, dass anscheinend Gerichte zunehmend zumindest in Erwägung ziehen, dass dies gerade bei hochstrittigen Eltern die beste Lösung sein könnte. Argumentiert wird – natürlich – mit dem Interesse des Kindes. Gibt es sie also endlich – die Lösung für sich trennende Eltern und ihre Kinder?

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Kindesunterhalt bei stark erweitertem Umgang

Auch bei einem weit über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrecht ist die Annahme gerechtfertigt, dass der andere Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhal
leistet, während der andere Elternteil – auf der Grundlage nur seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse – zum Barunterhalt verpflichtet ist. Kriterien sind u.a., wer bedeutsame organisatorisch Aufgaben der Kindesbetreuung übernimmt und wer die Hauptverantwortung für die kontinuierliche Betreuung nachts und in Ausnahmesituationen trägt. Außergewöhnlich hohe Aufwendungen und bedarfsdeckend Leistungen des Unterhaltspflichtigen können Berücksichtigung finden. Dabei ist im Ausgangspunkt zu unterscheiden zwischen Kosten, die zu einer teilweisen Bedarfsdeckung führen, und solchen Kosten, die reinen Mehraufwand für die Ausübung des Umgangsrechts darstellen und den anderen Elternteil nicht entlasten.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 12.03.2014 – XII ZB 234/13

Preis: 3.00 EUR

Urteil des Hans. OLG

Unbefristeter Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt. Stufenweise herabgesetzt, jedoch höher als die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen der Frau und ihrem angemessenen Lebensbedarf

Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22.08.2012 – 10 UF 85/11

Aus den Gründen: (...)1. Auf das Verfahren findet gemäß Art. 111 Abs.1 FGG-RG das bis zum 20.8.2009 geltende Recht Anwendung, weil es schon vor diesem Zeitpunkt, nämlich mit Schriftsatz vom 17.7.2008 eingeleitet wurde. (…) Die Voraussetzungen einer Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 Abs. 2 BGB sind nicht gegeben. Ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch ist nicht unbillig.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss mit Anmerkung des OLG Celle

Barwertfaktoren im Versorgungsausgleich müssen geschlechtsneutral berechnet werden

Bei der Berechnung des Ausgleichswerts von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dürfen nur noch geschlechtsneutrale Barwertfaktoren verwendet werden.
Beschluss des OLG Celle vom 24.10.2013 – 1 WF 47/13 (nicht rechtskräftig)

Preis: 3.00 EUR

Julia Beckel, Lea Junghans

Prostitution – Ein Beitrag zur aktuellen politischen Debatte

Das Thema „Prostitution“ wird aktuell in europa-, bundes- und landespolitischem Kontext diskutiert. Die Bundesregierung ist aufgrund des Koalitionsvertrags sowie der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates1 in der Pflicht, das Prostitutionsgesetz zu überarbeiten. Dabei ringen die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD um die Details einer korrigierenden Regelung. Seitens der Länder ist mit mehreren Anträgen im Bundesrat versucht worden, die Prostitution stärker zu regulieren. 2 Die Kernanliegen der Anträge sind jeweils vor allem am Widerstand der SPD-geführten Länder gescheitert.

Preis: 3.00 EUR

Terre des Femmes (TDF Positpapier Prostitution)

Situationsbeschreibung Prostitution in Deutschland – kein „Beruf wie jeder andere“
Das Prostitutionsgesetz von 2002 sollte die rechtliche und soziale Lage der Frauen in der Prostitution verbessern und die Doppelmoral der Sittenwidrigkeit aufheben. Aus diesem Grund hat TDF dieses Gesetz damals unterstützt.

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Urteil des VG Stuttgart

Opfer von Menschenhandel sind soziale Gruppe nach §§ 3, 3b AsylVerfG

Nach Nigeria rückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung geworden sind und die sich hiervon befreit haben, sind eine klar definierbare, nach außen wahrnehmbare und von der Gesellschaft wahrgenommene und ausgegrenzte Untergruppe von Frauen, die nach dem zum Gegenstande des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen mit Diskriminierung durch die Familie und das soziale Umfeld und mit Vergeltung des Sponsors rechnen müssen. Angehörige dieser Gruppe sind als Flüchtlinge anzuerkennen. (Leitsätze der Redaktion)

Urteil des VG Stuttgart vom 16.05.2014, A 7 K 1405/12

Preis: 3.00 EUR

Heike Rabe

Häusliche Gewalt im Schutzbereich der Art. 3, Art. 8 und Art. 14 EMRK – Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Eremia gegen Moldawien aus 2013

1. Überblick

Vier Jahre nach seiner Entscheidung „Opuz gegen die Türkei“,1 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Mai 2013 in dem Verfahren Eremia gegen Moldawien2 die Grundsätze seiner Rechtsprechung zu häuslicher Gewalt wiederholt und gefestigt. Er stellte erneut fest, dass ein bestimmtes Ausmaß körperlicher häuslicher Gewalt dem Anwendungsbereich des Verbots der Folter und grausamer und unmenschlicher Behandlung, Artikel 3 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), unterfällt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen

Keine Versagensgründe nach § 2 OEG bei gewalttätiger Beziehungstat

Keine Versagensgründe bei gewalttätiger Beziehungstat

Die bei Fällen eines zumindest leichtfertigen Eingehens einer Gefahr bei Beziehungstaten in sog. Gewaltbeziehungen erforderliche grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor, wenn es der in emotionaler Abhängigkeit zu dem gewalttätigen Partner lebenden Partnerin aufgrund ihrer Verstrickung in die Beziehung unmöglich ist, den gewalttätigen Partner so zu beurteilen, wie dies einem unbeteiligten Dritten möglich gewesen wäre. Hier: freiwilliges Betreten der – nicht gemeinsamen – Wohnung nach vorangegangenen Gewalttätigkeiten und Vergewaltigung. (Leitsatz der Redaktion)

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.10.2014, L 12 VE 8/11

Preis: 3.00 EUR

Christine Olderdissen

Buchbesprechung

Anne Wizorek: Weil ein #Aufschrei nicht reicht – für einen Feminismus von heute

Fischer Verlag, Frankfurt 2014.

„Feminismus? Fuck, Yeah“ – Junge Frauen bekennen sich wieder zum F-Wort Das Internet hat sie zur Feministin gemacht – Anne Wizorek, mit 33 im besten Alter, um an die gläserne Decke zu stoßen, hat dem Feminismus 2.0 die Bühne bereitet. Sie war es nicht alleine. Aber nun hat sie, die virtuell immer schnell ist, ein Buch geschrieben. Klassisch auf Papier. Sie hat mehr zu sagen, als in einen Tweet von 160 Zeichen passen: „Weil ein #aufschrei nicht reicht – für einen Feminismus von heute“.

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Sabine Platt

Aus dem Archiv

Die Verfassung der Frauen – Zur Debatte um eine neue gesamtdeutsche Ordnung

(…) Zur Zeit werden im Zuge deutsch-deutscher Vereinigung erneut Verfassungsfragen diskutiert, wenn auch eine Verfassungsdebatte größeren Ausmaßes nicht abzusehen ist. Für die hierbei 1990/91 ebenso wie 1948/49 erforderliche Präsenz und Sichtbarmachung von Frauen haben Heide Hering, Susanne v. Paszensky und Renate Sadrozinski mit Ihrem Aufruf „Frauen in bester Verfassung“ im April 1990 Frauenrechte formuliert, die sie in einem neuen Grundgesetz berücksichtigt sehen wollen.

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2013

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2013

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Gesine Fuchs

Recht als feministische Strategie?

Überlegungen anhand von Lohngleichheitskämpfen in der Schweiz

1. Einleitung

 

Hoffnungen auf gesellschaftspolitische Veränderungen durch Rechtsmobilisierung werden politisch und wissenschaftlich kontrovers diskutiert. Für eine Einschätzung sind empirische, möglichst vergleichende Studien nötig. Ziel des Beitrags ist es, am Beispiel empirischer Daten zu Lohngleichheitskämpfen in der Schweiz die Hindernisse, das Potenzial und die Restriktionen einer Rechtsmobilisierung vor Gericht zu diskutieren sowie die theoretischen Pro- und Contra-Argumente strategischer Prozessführung einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Dies geschieht anhand zweier Fallstudien erfolgreicher Prozessführung – im Fall der Basler Kindergärtnerinnen 1987/1998 sowie des Zürcher Pflegepersonals 1998/2001 – und bezieht Interviews, u. a. mit Gewerkschafterinnen, Anwältinnen und Klägerinnen, sowie Medienanalysen und Urteile, ein.

 

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Juristinnenbund

Stellungnahme zum Antrag „Frauen verdienen mehr – Entgeltdiskriminierung von Frauen verhindern“, BT-Drs. 17/8897, und zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchsetzung des Entgeltgleichheitsgebots für Frauen und Männer (Entgeltgleichheitsgesetz), BT-Drs

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt sowohl den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird, ein Gesetz zur Verhinderung von Entgeltdiskriminierung vorzulegen, als auch den Gesetzentwurf der SPD-Fraktion zur Durchsetzung des Entgeltgleichheitsgebots für Frauen und Männer.

 

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Urteil des LAG Ba-Wü, §§ 1, 2 PflegeArbbV

Mindestentgelt in der Pflegebranche auch für Bereitschaftsdienst und hauswirtschaftliche Versorgung

1. Die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche in § 2 PflegeArbbV differenziert nicht nach der Art der Tätigkeit. Deshalb sind im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit.

2. Überwiegen im Rahmen der Leistungserbringung die pflegerischen Tätigkeiten der Grundpflege i.S.v. § 14 Abs. 4 Nr. 1 - 3 SGB XI und ist somit der Anwendungsbereich der Mindestentgeltregelungen gem. § 1 Abs. 3 PflegeArbbV eröffnet, sind auch andere Tätigkeiten, insbesondere solche der hauswirtschaftlichen Versorgung i.S.v. § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI mit dem Mindestentgeltsatz des § 2 Abs. 1 PflegeArbbV zu vergüten.

Urteil des LAG Baden-Württemberg v. 28.11.2012, 4 Sa 48/12
n. rk., zugelassene Revision anhängig beim BAG, 5 AZR 1101/12)

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Saarbrücken, TV-Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk, Zusammenhangstätigkeit

Anwendbarkeit des TV-Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk auf Arbeiten in einer Bettenzentrale eines Krankenhauses

1. § 2 Abs.3 Mindestlohntarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk verpflichtet zur Eingruppierung in eine der genannten Lohngruppen, wenn mehr als 50% der Arbeitszeit auf Reinigungsarbeiten und mit der Reinigung zusammenhängende Tätigkeiten aufgewendet werden.

2. Die Reinigung eines Krankenhausbettes unterfällt dem Tarifmerkmal der Reinigung einer Raumausstattung (Unterhaltsreinigung).

3. In sog. Bettenzentralen von Krankenhäusern kann die Hinzurechnung von Tätigkeiten, die keine eigentlichen Reinigungsarbeiten sind (z.B. Abmontieren von Seitengittern und Galgen bei Krankenbetten, Abziehen und Auflegen von Folien) unter dem Aspekt der sog. Zusammenhangstätigkeit mit der Reinigungsarbeit dazu führen, dass die überwiegende Arbeitszeit dem Tarifbegriff der Unterhaltsreinigung unterfällt.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des LAG Saarbrücken vom 23.11.2011, 2 Sa 78/11
(Hinweis der Redaktion: Revision ist anhängig beim BAG, 4 AZR 98/11)

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Berlin, § 16a GleichstG BE, Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 3 GG, § 123 VwGO

Kein Mann als Frauenvertreterin

Durch die Regelung, dass eine Frauenvertreterin nur durch Frauen gewählt werden darf, werden die Ziele des Art. 3 Abs. 2 GG in besonderem Maße gefördert, denn hinsichtlich der Wählbarkeit für das Amt der Frauenvertreterin kann es wichtig sein, die Verhältnisse aus der Sicht des benachteiligten Geschlechts beurteilen zu können; auch wird eine Einflussnahme durch die Gruppe der nach Auffassung des Gesetzgebers bevorzugten Dienstkräfte hierdurch ausgeschlossen.

Die Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte dient dem Ausgleich von Benachteiligungen im Sinne der Richtlinie 2006/54/EG.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des VG Berlin vom 07.12.2012 -  5 L 419.12

 

Preis: 3.00 EUR

Susanne Köhler

Zweiklassensystem beim Familiengericht? oder: Wieder eine beabsichtige Gesetzesänderung zu Lasten von Frauen?

Zu den Auswirkungen der beabsichtigten Änderungen der Beratungshilfe- sowie der Verfahrenskostenhilferegelungen mit Blick auf Familiensachen, insbesondere Gewaltschutzfälle

Seit 1981 haben Rechtsuchende die Möglichkeit, staatliche Unterstützungsleistungen zur außergerichtlichen Klärung sowie zur Durchführung eines Gerichtsprozesses zu beantragen, die es ermöglichen, ein Recht durchzusetzen oder sich gegen eine Inanspruchnahme wehren zu können. Bereits seinerzeit wurde das Argument der Waffengleichheit zwischen den Parteien angeführt, dieses Argument muss insbesondere bei hochstreitigen Familiensachen – gerade auch Gewaltschutzsachen – auch heute gelten. Am 14.11.2012 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vorgelegt, der sowohl für die Beteiligten in Familien- und Gewaltschutzangelegenheiten als auch für viele in diesen Bereichen tätige Rechtsanwältinnen eine deutliche Verschlechterung bringen würde.

 

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Beschluss des OLG Braunschweig, Art. 6 Abs. 2 GG, § 1626 a BGB, § 1672 Abs. 1 BGB

Kein Anspruch auf Mitsorgerecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes bei Kommunikationsproblemen

1. Einem Antrag des nichtehelichen Vaters auf Begründung der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient (§ 1672 Abs. 1 BGB).

2. Auch bei einem funktionierenden Umgangsrecht widerspricht die Begründung der Mitsorge dem Kindeswohl, wenn eine am Kindeswohl orientierte gleichberechtigte Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern nicht möglich ist und die Mitsorge Streitigkeiten über Kindesbelange nur vermehren würde.

Beschluss des OLG Braunschweig vom 09.03.2012, 2 UF 174/11
Bezug: BVerfG vom 21.07.2010 (1 BvR 420/09) zu §§ 1626a, 1672 BGB

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Beschluss des OLG Hamm, § 1684 Abs. 1 BGB, § 1697a BGB

Kein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils

1) Die Anordnung eines Wechselmodells kommt nur in Betracht, wenn die Kindeseltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, kontinuierlich kommunizieren und kooperieren, willens und in der Lage sind, sich über ein einheitliches Erziehungskonzept zu einigen und die Vorstellungen des jeweils anderen in der Frage der Erziehung zu tolerieren.

2) Gegen den Widerstand eines Elternteils kann das Wechselmodell nicht angeordnet werden.

Beschluss des OLG Hamm vom 16.01.2012, II-2 UF 211/11, 2 UF 211/11

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH, §§ 852 Abs. 1 aF, 199 BGB

Verjährung Schmerzensgeld nach sexuellem Missbrauch bei Amnesie

Die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis des Geschädigten kann fehlen, wenn dieser infolge einer durch die Verletzung erlittenen retrograden Amnesie keine Erinnerung an das Geschehen hat.

BGH, Urteil vom 04.12.2012, VI ZR 217/11,
Anschluss an Senatsurteil v. 22.06.1993 - VI ZR 190/92

 

Preis: 3.00 EUR

Buchbesprechung von Heike Dieball

Geschlechtergerechtigkeit – Festschrift für Heide Pfarr (Christine Hohmann-Dennhardt / Marita Körner / Reingard Zimmer (Hg))

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Buchbesprechung von Sibylla Flügge

50 Jahre Düsseldorfer Tabelle, 50 Jahre verordneter Unterhaltsverzicht (Marianne Breithaupt)

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Hinweise

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Programm

39. Feministischer Juristinnentag Mai 2013 Berlin

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2013

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Dagmar Oberlies

Jetzt schlägt’s 13: SGB XIII!

Rechtliche Anforderungen und Möglichkeiten der Ausgestaltung und Finanzierung des Hilfesystems bei Gewalt

Hintergrund und Auftrag

Derzeit werden auf Bundes- und Landesebene Überlegungen zur Absicherung des Hilfesystems für Gewaltbetroffene angestellt.

Ausgehend von den Empfehlungen des CEDAW-Ausschusses vom 10.2.2009 zur nachhaltigen Finanzierung von Frauenhäusern (CEDAW/C/ DEU¬/CO¬/6, Nr.43), hat sich der Deutsche Bundestag eingehend mit der Situation der Frauenhäuser befasst (Ausschussprotokoll Nr. 16/69 und BT-Drs.16/12992).

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BSG

Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus nach Flucht aus einem anderen Frauenhaus, psychosoziale Betreuung als Eingliederungsleistung

1. Der Aufenthalt in einem Frauenhaus steht der Erbringung von psychosozialer Betreuung als Leistung zur Eingliederung nach dem SGB 2 nicht grundsätzlich entgegen.

2. Die Erstattungspflicht des kommunalen Trägers am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses (Herkunftskommune) erfasst auch Kosten wegen eines Aufenthalts in einem Frauenhaus, die nach einer weiteren Flucht aus einem anderen Frauenhaus entstehen.

Urteil des BSG vom 23.5.2012, B 14 AS 190/11 R

Preis: 3.00 EUR

Stefanie Porsche

Auswirkungen der Selbständigen-RL 2010/41/EU auf das deutsche Recht

Anmerkung zum EuGH-Urteil v. 11.11.2010 – C-232/09 – Danosa

 I.         Der Arbeitnehmer/innenbegriff 

 Für den Verstoß der Abberufung einer schwangeren Geschäftsführerin (hier einer lettischen) Kapitalgesellschaft gegen die Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG und die Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG kommt es nach der EuGH Danosa-Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob das Leitungsorgan dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff unterfällt. Der EuGH bejaht dies ausdrücklich und wiederholt zum unionsrechtlichen AN-Begriff, dass dieser nicht je nach nationalem Recht unterschiedlich auszulegen sei. Vielmehr sei er anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Betroffenen kennzeichnen; wesentliches Merkmal eines Arbeitsverhältnisses sei das weisungsgebundene Erbringen einer Leistung gegen Vergütung.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Verbot der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerin/Geschäftsführerin (Dita Danosa)

1. Für die Zwecke der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist die Arbeitnehmereigenschaft eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft, das dieser gegenüber Leistungen erbringt und in sie eingegliedert ist, zu bejahen, wenn es seine Tätigkeit für eine bestimmte Zeit nach der Weisung oder unter der Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt und als Gegenleistung für die Tätigkeit ein Entgelt erhält. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die Tatsachenprüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Fall ist.

2. Art. 10 der Richtlinie 92/85 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der die Abberufung eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft ohne Einschränkung zulässig ist, entgegensteht, wenn eine „schwangere Arbeitnehmerin“ im Sinne dieser Richtlinie betroffen ist und die ihr gegenüber ergangene Abberufungsentscheidung im Wesentlichen auf ihrer Schwangerschaft beruht. Selbst wenn das betroffene Mitglied der Unternehmensleitung nicht unter diesen Begriff fallen sollte, kann gleichwohl die Abberufung eines Mitglieds der Unternehmensleitung, das Aufgaben wie die im Ausgangsverfahren beschriebenen wahrnimmt, wegen Schwangerschaft oder aus einem Grund, der wesentlich auf einer Schwangerschaft beruht, nur Frauen treffen und stellt daher eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die gegen die Art. 2 Abs. 1 und 7 und 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung verstößt.

Urteil des EuGH vom 11. November 2010, C-232/09 (Dita
Danosa)

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Umgangsausschluss nach Ausstieg der Mutter aus Nazi-Szene. Kindeswohlgefährdung bei Gefährdung der Mutter

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Bekanntwerden des Aufenthaltsorts der Mutter zu Übergriffen auf diese aus der rechtsextremen Szene käme, wären die körperliche Unversehrtheit und das Leben der Mutter im Falle der Aufrechterhaltung des Umgangsrechts des Vaters in unmittelbarer Gefahr. Da die Mutter die betroffenen Kinder betreut und für sie die Hauptbezugsperson darstellt, bedeutet dies auch eine konkrete Kindeswohlgefährdung, die der Durchführung von Umgangskontakten entgegensteht.

Wird den Kindern durch die Vergabe neuer Namen, die gegenüber dem Vater ebenso wie der aktuelle Wohnort geheim gehalten werden müssen, vermittelt, dass sie sich in einer Gefahrenlage befinden, so könnte durch die Umgangskontakte eine hohe psychische Belastung für die Kinder entstehen, da sie ihrem Vater nicht unbeschwert gegenüber treten können.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des BVerfG vom 13.12.2012 - 1 BvR 1766/12

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Zweibrücken

Umgangsausschluss bei unlösbaren Konflikten der Eltern und entgegenstehendem Kindeswillen

Gegen den ausdrücklichen Willen eines 9-jährigen Kindes erzwungene Umgangskontakte im Konfliktfeld ständiger Differenzen der Eltern gefährden das Kindeswohl erheblich.

Sind extrem zerstrittene Eltern in absehbarer Zeit nicht dazu in der Lage, sich freiwillig einer Mediation zu unterziehen und diese erfolgreich abzuschließen, hat dies zwingend zur Folge, dass ein Umgang nicht durchgeführt werden kann, denn das Dilemma des Kindes ist dann weder durch die Ausgestaltung des Umgangs noch durch die Anordnung einer Umgangspflegschaft zu lösen.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 15.12.2012, 6 UF 83/11

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Umgangsausschluss bei Verurteilung des Vaters wegen sexuellen Missbrauchs der Schwester und entgegenstehendem Kindeswillen

1.         Das Kindeswohl und der Wille des 8-jährigen Kindes sind bei einer Entscheidung über das Besuchsrecht zu beachten.

2.      Wenn der gegen den Willen des Kindes erzwungene Umgang dem Kindeswohl schadet, ist die Frage, ob bei den Zusammenkünften ein Dritter anwesend ist, letztlich ohne Bedeutung.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 13.4.2012 – 18 UF 4/12

 

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LG Hamburg

Kein Unterlassungsanspruch wegen ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen im engsten Familienkreis (sex. Missbrauch)

1. Für ehrenrührige Äußerungen im engsten Familienkreis, deren Unwahrheit nicht feststeht (hier: sexueller Missbrauch) besteht ein dem Ehrschutz entzogener Freiraum, so dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nach § 1004 Abs. 2 BGB dann nicht rechtswidrig ist.

2. Der anzuerkennende Freiraum definiert sich nach der objektiv zu bestimmenden Verwandtschaft mit den Adressaten der Äußerung und nicht nach der subjektiven Bewertung der Qualität der Beziehung der Familienmitglieder zueinander.

3. Äußerungen, die im Rahmen einer Behandlung bei einem Therapeuten gemacht werden, stellen die Wahrnehmung berechtigter Patienteninteressen dar.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des LG Hamburg vom 19.04.2012, 319 O 262/11
(rk., die Berufung wurde nach Hinweis des OLG zur offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels zurückgenommen)

 

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Urteil des LG Wuppertal

100.000 Euro Schmerzensgeld nach Vergewaltigung und Entführung

1. Nach Vergewaltigung und Entführung mit Fesselungen ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,- Euro angemessen.

2. Es macht keinen Unterschied, ob dem Opfer eines Verkehrsunfalls die Fortführung seines bisherigen Lebens z.B. infolge einer Querschnittslähmung unmöglich gemacht wurde oder ob dem Opfer einer Vergewaltigung infolge der hieraus dauerhaft resultierenden Beeinträchtigungen, welche indes deutlich schwieriger zu beschreiben und medizinisch gesichert festzustellen sind, ein Weiterleben wie vor der Tat unmöglich gemacht wurde, weil die Fähigkeit, Beziehungen gleich welcher Art zu anderen Menschen aufzubauen und zu unterhalten, dauerhaft verändert wurde.

3. Die Höhe der Verurteilung im vorangegangenen Strafverfahren kann nicht strafmildernd berücksichtigt werden.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des LG Wuppertal vom 05.02.2013, 16 O 95/12, (nrkr, Berufung anhängig beim OLG Güsseldorf, I 19 V 11/13)

 

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Bericht vom 39. Feministischen Juristinnentag in Berlin

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Hinweise

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2013

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Ulrike Spangenberg

Die Tücken rechtlicher Gleichbehandlung

Die Entscheidung des BVerfG zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften

Das Bundesverfassungsgericht hat im Mai 2013 entschieden, dass es verfassungswidrig ist, wenn Ehen das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen können, eingetragene Lebenspartnerschaften aber nicht. Dieses Ergebnis war zu erwarten. Beide Senate haben in den vergangenen Jahren die unterschiedliche Behandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in vergleichbaren Fällen als gleichheitswidrig verworfen. Der Beschluss ist als wiederholte Anerkennung der eingetragenen Lebenspartnerschaft als der Ehe gleichwertige Institution und Grundlage einer Familie sehr positiv zu bewerten. Gleichzeitig wird die Begründung Anlass für unterschiedliche Interpretationen im Hinblick auf die Bewertung des Ehegattensplittings selbst sein. Gerade aus gleichstellungspolitischer Sicht lässt die Entscheidung wichtige Argumente unbeachtet. Außerdem sind die Ausführungen zum Ehegattensplitting als mögliche Familienförderung problematisch. Die Einführung einer Individualbesteuerung wird mit der Entscheidung nicht befördert.Vielmehr verstellt der Fokus auf die formale Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften den Blick auf geschlechtlich geprägte Strukturen und damit einhergehende Nachteile, die vor allem Frauen treffen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Steuersplitting ab 2001 für Lebenspartner_innen

Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

 

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Urteil des BVerfG

Sukzessivadoption für Lebenspartner_innen zulässig

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Anna Katharina Mangold

Nicht nur „kompetente Eltern“

Zur Überwindung von Stereotypen der Elternschaft und Ehe im Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19.02.2013, 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09

 

In ihrem wütenden und so lesenswerten Artikel „Ich bin es leid“ fragte Carolin Emcke im August 2012 in der Wochenzeitung DIE ZEIT: „Wir dürfen Kranke heilen, als Soldaten unser Leben riskieren und Deutschland bei der Olympiade vertreten. Nur heiraten und Kinder großziehen dürfen wir nicht. Warum eigentlich?“

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Köln

Stiefkindadoption durch eingetragene Lebenspartnerin

Der Verlust der von § 1684 BGB geschützten Rechtsposition hinsichtlich des Umgangs zwischen Kind und leiblichem Vater wiegt weniger schwer als die Stärkung des rechtlichen Schutzes des Umgangs zwischen Anzunehmender und der Annehmenden und die Bestärkung der Lebenspartnerinnen in ihrer Erzieherverantwortung.
(Leitsatz der Redaktion)

OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2012 – II-4 UF 71/12

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG mit Anmerkung

Keine Umgangsvereitelung durch Umzug nach Gewalt

 1. Die Motive des Elternteils für seinen Entschluss an einen anderen weiter entfernten Ort zu ziehen, stehen grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Familiengerichts. Es kommt insoweit nur darauf an, ob der Elternteil umzieht, um den Umgangskontakt zu vereiteln.

2. Von einer herabgesetzten Bindungstoleranz auf Seiten des Kindesvaters ist auszugehen, wenn dieser seine Abneigung und Geringschätzung gegenüber der Kindsmutter auch dem Kind gegenüber nicht verbirgt und dieses damit in große Loyalitätskonflikte bringt.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des OLG Köln vom 25.07.2011, II-4 UF 18/11, 4 UF 18/11

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Brandenburg

Kein Umgang bei vehementer Ablehnung des Kontakts durch die Mutter

Fehlt der Mutter die Fähigkeit und Bereitschaft, die Entwicklung einer tragfähigen und zugewandten Beziehung zwischen Vater und Sohn zuzulassen, bleiben diese Haltung und die Ängste der Mutter dem Kind nicht verborgen und belasten das Kind in hohem Maße.

Der hohe psychische Druck, der derzeit auf dem 8jährigen Jungen, der unter einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Symptomatik leidet, lastet, kann nur durch einen befristeten Umgangsausschluss auf ein ihn nicht mehr gefährdendes Maß zurückgeführt werden.

Die bei einem erzwungenen begleiteten Umgang notwendigen Vollstreckungsmaßnahmen würden das Wohl des Kindes zusätzlich gefährden.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des OLG Brandenburg vom 15.03.2012, 9 UF 235/11

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des Kammegericht Berlin

Keine Beschränkung des Versorgungausgleiches trotz langer Trennungszeit bei fortdauernder Kinderbetreuung

1. Eine lange Trennungszeit rechtfertigt keine Beschränkung des Versorgungsausgleiches, wenn der Ausgleichsberechtigte während des überwiegenden Zeitraumes die Kinderbetreuung allein übernommen hat. Dies gilt auch, wenn die früheren Eheleute währenddessen wirtschaftlich voneinander unabhängig waren.

Beschluss des Kammergerichtes Berlin vom 12.10.2012, 19 UF 7/12

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Bremen

Keine verdachtsunabhängige Befragung durch Ausländerbehörde vor Eheschließung

1. Eine verdachtsunabhängige Befragung von Eheleuten zur ehelichen Lebensgemeinschaft ist unzulässig.

2. Wird die Einwilligung in die Speicherung von Antworten auf Fragebögen widerrufen, sind die Fragebögen von der Ausländerbehörde zu vernichten, wenn sie diese nicht mehr benötigt.

Beschluss des VG Bremen vom 23.05.2012, 4 V 320/12 – r.kr.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BSG

Alg II für schwangere Bulgarin, Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen

Eine schwangere Unionsbürgerin, die sich bei zeitnaher Geburt des Kindes auch auf ein Aufenthaltsrecht wegen einer bevorstehenden Familiengründung im Bundesgebiet berufen kann, ist nicht von SGB II-Leistungen ausgeschlossen.

Urteil des BSG vom 30.01.2013, B 4 AS 54/12 R

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LSG Rheinland-Pfalz mit Anmerkung

Opferentschädigung – Beweiserleichterung bei unzumutbarer Zeugenvernehmung, keine Null-Hypothese

1. Die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG ist auch dann anzuwenden, wenn Beweismittel zwar zur Verfügung stehen, die Erhebung dieser Beweise aber für das Verbrechensopfer unzumutbar ist.

2. Eine Zeugenvernehmung, die zu einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin führt, steht vernünftigerweise nicht zur Verfügung und muss deshalb unterbleiben.

3. Für die Glaubhaftmachung i.S. des § 15 KOVVfG sind nicht die strengen Voraussetzungen des BGH-Urteils v. 30.7.1999 - 1 StR 618/98 (= BGHSt 45, 164) für eine aussagepsychologische Begutachtung (Null-Hypothese) heranzuziehen. Die klinisch-psychosomatische Begutachtung ist in Fällen der Begutachtung von Traumaopfern im Opferentschädigungsrecht aussagekräftiger als die aussagepsychologische Begutachtung.
(Leitsätze der Redaktion)

 

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2012, L 4 VG 13/09
Durch Beschluss des BSG vom 23.04.2013 (B 9 V 4/12 R) wurde die Revision verworfen.

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Regensburg

Eigenständiges Aufenthaltsrecht rückwirkend zur Vermeidung einer besonderen Härte

Eine Ausländerin, der zum Zwecke der Eheschließung ein Aufenthaltsrecht zustand, hat Anspruch auf eine Verlängerung und eine weitere Verlängerung dieses Aufenthaltsrechts, wenn ihr nach kurzer Ehe eine Fortführung der Ehe nicht zuzumuten war, weil sie sexuell gedemütigt und zur Prostitution gezwungen wurde – auch wenn sie wegen fehlender Formerfordernisse lediglich Fiktionsbescheinigungen erhalten hatte.

Die Einstellung eines Strafverfahrens gegen den Ehemann aus Mangel an Beweisen entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte zu prüfen.
(Leitsätze der Redaktion)

VG Regensburg, Beschluss vom 14.8.2013 – RO 9 S 13.954

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OVG Berlin

Frauenvollversammlung als Beteiligungsrecht der Gesamtfrauenbeauftragten

Die Durchführung der Frauenvollversammlung gehört zu den Beteiligungsrechten der Frauenbeauftragten. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass zum Dienstbereich der Gesamtfrauenbeauftragten 25.000 weibliche Beschäftigte gehören.

Sowohl die Aufgabenstellungen als auch die Beteiligung von Gesamtfrauenbeauftragter einerseits und Gesamtpersonalrat andererseits sind unterschiedlich ausgestaltet und unterliegt differierenden gesetzlichen Zwecken.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des OVG Berlin vom 11.06.2013, OVG 4 B 31.12, rkr.

 

Preis: 3.00 EUR

Buchbesprechung von Lucy Chebout

Adamietz, Laura: Geschlecht als Erwartung. Das Geschlechtsdiskriminierungsverbot als Recht gegen Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2013

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Marianne Weg

Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz als „Frauenfrage“?!

1)   Frauengerechter Arbeits- und Gesundheitsschutz und
       Gleichstellung in der Arbeitswelt

Frauengerechter Arbeits- und Gesundheitsschutz war – mit Ausnahme des Mutterschutzthemas – in der Gleichstellungspolitik lange Zeit ein eher vernachlässigtes Thema. Erst seit zwei, drei Jahren wächst die Erkenntnis, dass hier ein für die Gleichstellung von Frauen in der Arbeitswelt wichtiger Politikbereich vorliegt, mit Interdependenzen zu den anderen Zielen und Strategien – für Entgeltgleichheit, kontinuierliche Berufsbiographien, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Abbau der Geschlechtersegregation des Arbeitsmarktes horizontal (Öffnung gewerblich-technischer Berufe) wie vertikal (Frauen in Führungsfunktionen): Bei jedem dieser Themen hängen die festzustellenden Diskriminierungen auch mit der jeweiligen Gestaltung der Arbeitsbedingungen im Hinblick auf gesundheitliche Belastungen und Risiken zusammen und spiegeln sich dort wider. Daher gehört der Arbeits- und Gesundheitsschutz als ein relevantes Handlungsfeld in den Kontext der gleichstellungspolitischen Strategien.

 

Preis: 3.00 EUR

Malin Bode

35 Jahre organisierte feministische Rechtsbewegung und Frauenarbeitsschutz

Vor 35 Jahren im November trafen sich die feministischen Juristinnen – wir uns - im November 1978 beim damals noch so bezeichneten Jura-Frauentreffen in Hamburg und diskutierten hochintensiv und auch kontrovers die Fragen des Frauenarbeitsschutzes und die geplanten Regelungen des neu einzuführenden Mutterschaftsurlaubs.

Unsere Forderungen richteten sich in aller erster Linie gegen die Benachteilung von Frauen durch gesetzliche Regelungen und solche Benachteiligungen – wir haben es damals als Unterdrückung von Frauen bezeichnet – die heute als Diskriminierung wegen des Geschlechts thematisiert werden. Wir konnten uns, staatskritisch wie wir waren, nur schwer vorstellen, eigene gesetzliche Regelungen, die wir selbst als richtig angesehen hätten, zur Diskussion zu stellen. Daher wurden auch die Überlegungen, einen verbesserten Arbeitsschutz für alle – für Frauen und Männer – zu fordern, zwar als ideal angesehen, aber nicht als realistisch durchsetzbar beurteilt.

 

Preis: 3.00 EUR

Laura Adamietz

Geschlecht als Erwartung

Eröffnungsvortrag beim 35. Feministischen Juristinnentag, Berlin 3. Mai 2013 (gekürzt)

(…) Ist das eine Frage des Geschlechts?

Im Antidiskriminierungsrecht geht es darum zu entscheiden, welche Fälle eigentlich von dem Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts erfasst sind. Ist Diskriminierung wegen der Geschlechtsidentität – die ja vor allem dann droht, wenn die Geschlechtsidentität nicht den Gender-Normen entspricht – Diskriminierung wegen des Geschlechts? Ist Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung – die ja vor allem dann droht, wenn die sexuelle Orientierung der Norm der Heterosexualität nicht entspricht – Diskriminierung wegen des Geschlechts?

Das ist zum einen interessant, weil davon abhängt, ob ich gegen diese Art von Diskriminierungen das Verbot der Geschlechtsdiskriminierung ins Feld führen kann. Es ist aber auf einer anderen, verwandten Ebene auch interessant, weil davon vielleicht abhängt, wogegen wir kämpfen müssen, wenn wir gegen Geschlechtsdiskriminierung insgesamt kämpfen wollen. Dann ist es auf einmal auch eine Frage des feministischen Selbstverständnisses.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Keine Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses durch Leihmutterschaftsvertrag

 1) Eine Nachbeurkundung des Lebenspartners des Vaters eines Kindes ist nicht zulässig, wenn das Kind von einer Leihmutter in Kalifornien/USA geboren wurde, dort vom Vater mit Zustimmung der Leihmutter anerkannt wurde und danach der Vater und dessen Lebenspartner vom zuständigen Gericht als Eltern des Kindes festgestellt worden waren.

2) Ein auf Grund eines Leihmutterschaftsvertrags in Umgehung eines Adoptionsverfahrens begründetes Eltern-Kind-Verhältnis steht zu wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts in untragbarem Widerspruch, da es gegen die Menschenwürde der Mutter und des Kindes verstößt.

3) Zum Recht auf Kenntnis der Abstammung gehört auch das Recht auf Kenntnis der Mutter, die das Kind geboren hat, ohne mit diesem genetisch verwandt zu sein.

4) Eine unvollständige Beurkundung bekannter Tatsachen – hier die Eintragung des Vaters ohne Angaben zur Mutter – ist abzulehnen.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des KG Berlin vom 01.08.2013, 1 W 413/12, Rechtsbeschwerde wurde eingelegt.

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg

Kein Vorgriff auf gemeinsames Sorgerecht

Bei einer von der nach § 1626 a BGB allein sorgeberechtigten Mutter beantragten Namensänderung besteht hinsichtlich eines Verfahrens zur Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts keine Vorgreiflichkeit, die zur Aussetzung des Namensgebungsverfahrens nach § 94 VwGO Anlass gäbe.
(Leitsatz der Redaktion)

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Juni 2013 – OVG 5 L 19.13

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Augsburg

Unzumutbare Rückkehr für alleinstehende afghanische Staatsangehörige mit minderjährigen Kindern

 Wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan besteht eine existentielle Gefahr und damit ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder bei einer Abschiebung nach Afghanistan, wenn dort kein unterstützungsfähiger Familienverband mehr vorgefunden wird. Insoweit reicht im Regelfall eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des angenommenen zukünftigen Geschehensverlaufs aus.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des VG Augsburg vom 30.9.2013 – Au 6 K 13.30212

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Arnsberg

Kommunale Frauenbeauftragte in NRW muss eine Frau sein

Der Landesgesetzgeber hat zum Zwecke der Herstellung der Gleichberechtigung an tatsächliche Gegebenheiten und spezifische Eigenschaften, Erfahrungen und Kenntnisse angeknüpft, die mit Blick auf die frauenspezifische Ausrichtung der Position einer Gleichstellungsbeauftragten nur Frauen haben können.

Urteil des VG Arnsberg vom 14.8.2013, - 2 K 2669/11

 

Preis: 3.00 EUR

Koalitionsvertrag zwischen

CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode (Auszüge)

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Sibylla Flügge

Buchbesprechung: Gewalt - Ärztliches Praxishandbuch

hg. von der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe und dem Hessischen Sozialministerium unter Mitarbeit der Bundeszahnärztekammer, der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin, der Landeszahnärztekammer Hessen, dem Hessischen Koordinationsbüro für behinderte Frauen, der Hochschule Fulda, dem Landes-Präventionsrat NRW und dem Gesine Netzwerk.EN

S. Kramarz Verlag, Berlin 2013

 

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Hinweise

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2012

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2012

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Katja Rodi

UN Frauenrechtskonvention CEDAW - Follow-up Alternativbericht 2011

Die Verabschiedung der UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) vor über 30 Jahren fiel in eine für Frauenrechte auf internationaler Ebene sehr fruchtbare Phase; 1975 war von der UNO zum „Jahr der Frau“ erklärt worden, im gleichen Jahr fand die erste Weltfrauenkonferenz in Mexiko City statt und 1976 bis 1985 war die erste Weltfrauendekade der UNO. CEDAW verkörperte damals einen fortschrittlichen Frauenrechtsansatz. Sie ging von einer universellen Geltung von Frauenrechten auch im privaten und familiären Bereich aus. Die Konvention verdeutlicht außerdem die aktive Gewährleistungsfunktion des Staates für die Menschenrechte. Und sie benennt in ihrem Art. 5 ganz explizit die Notwendigkeit einer Bekämpfung von Geschlechterstereotypen. Auch wenn Frauenmenschenrechte damals schon in den anderen Menschenrechtsverträgen geschützt waren und auch in den beiden Weltpakte von 1966 ein Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts (jeweils Art. 2) und die Verpflichtung zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern (jeweils Art. 3) regeln, erwiesen sich diese Normen als unzureichend, um einen ausreichend effektiven und umfassenden Schutz vor Diskriminierungen von Frauen zu gewährleisten. Das Schaffen einer Konvention speziell zum Schutz von Frauenrechten war daher wichtig.

 

Preis: 3.00 EUR

CEDAW Follow-up: Alternativbericht 2011 - Teil 1

Verringerung und Beseitigung der Verdienstunterschiede zwischen Frauen und Männern

Einleitung
Der Zwischenbericht, den der deutsche Vertragsstaat dem UN-CEDAW-Ausschuss am 16. August 2011 vorlegte, ist nach Ansicht der Autorinnen dieses Alternativen Zwischenberichts und der Frauenverbände (Nichtregierungsorganisationen), in denen sie aktiv sind, ausgesprochen enttäuschend. Der Zwischenbericht gibt die generelle Haltung der deutschen Regierung wieder, die weiterhin meist nur aktiv wird, um Zeit und Ressourcen in beauftragte Studien, das Verfassen von Leitfäden, Berichten, Gutachten und Empfehlungen seitens externer Expert/innen zu investieren und um sogenannte freiwillige Vereinbarungen zu definieren, sich aber weiterhin weigert, zeitlich befristete Sondermaßnahmen (Art. 4.1) mit verbindlichem Charakter in Kraft zu setzen.

Preis: 3.00 EUR

Jutta Bahr-Jendges

Elterliche Sorge – Phänomen einer Kopfgeburt – Privateigentum und Besitz im modernen Patriarchat

Der 11.11. 2011 war ein ganz besonderes Datum. Der Kaiserschnitt auf Wunsch machte es möglich. Nicht wenige Kinder wurden an diesem Tag nicht geboren, sondern geholt, aus dem Mutterleib entnommen, aus Vereinbarung  zwischen Schwangeren, den Erzeugern der Kinder und der Ärzte, die im Interesse der Vertragsparteien und im eigenen Interesse handelten. Der 11.11. sei jedes Jahr ein gefragter „Geburtstermin“ sagen die Ärzte, sogar die Uhrzeit 11 Uhr werde gewünscht (s. focus online 10.11.11). In den vergangenen Jahrzehnten ist die Zahl der Kaiserschnitte signifikant gestiegen, von zehn auf über dreißig Prozent der Geburten (s. focus dto.), obgleich sich angeblich (zunächst?) nur etwa drei Prozent der Frauen einen Kaiserschnitt wünschen würden (nach einer Studie des  Instituts für Public Health und Pflegeforschung der Universität Bremen).
Was wirkt wie zusammen? Angst der Frauen vor Geburtsschmerz oder schlicht um sich zu schonen? Angst der Ärzte vor negativen Folgen natürlicher Geburt oder eine Entscheidung zur ärztlichen Einkommensverbesserung? Das Honorar für natürliche Geburt liegt bei Privatpatientinnen bei 800,00 €, für Kaiserschnitt bei 2.000,00 € (SZ v. 10.11.11).
Sowohl für Mütter, Väter, Ärzte ist es ein richtiger Markt, der in den Zeitgeist passt. Einfachere Planung für Schwangere, geschäftige oder/und geschäftsreisende Väter, geschäftige und beschäftige Ärzte.

Preis: 3.00 EUR

Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V. (VAMV)

Zur Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht miteinander verheiratenen Eltern

Stellungnahme zum Antrag der SPD-Bundestagsfraktion (Drucksache 17/8601)

 

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Beschluss des BVerfG

Verfassungsmäßigkeit der "Partner_innen" bzw. "Vätermonate"

 1. § 4 Abs. 3 BEEG zielt darauf, die einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an die Frauen mit den diskriminierenden Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen.
2. Durch die vor allem auf Väter zielende Regelung der „Partnermonate“ können gesellschaftliche Vorurteile, insbesondere in der Arbeitswelt, abgebaut werden. Die – für die bestehende Rollenverteilung mitursächlichen – geringeren Aufstiegschancen von Frauen, die zumindest auch auf der Besorgnis von Arbeitgebern beruhen könnten, Frauen seien wegen Kinderbetreuungszeiten beruflich nicht kontinuierlich verfügbar, könnten teilweise ausgeglichen werden, wenn zunehmend auch Männer von ihrem Anspruch auf Elternzeit Gebrauch machten.
3. Statistische Daten zur Inanspruchnahme der „Vätermonate“ lassen eine Steigerung der Akzeptanz der Wahrnehmung von Familienverantwortung durch Väter – und damit längerfristig auch die Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zwecks – zumindest als möglich erscheinen.
(Leitsätze der Redaktion)
BVerfG, Beschluss vom 19.08.2011, 1 BvL 15/11

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Frankfurt

Kranhkeits- und Aufstockungsunterhalt bei langer Ehe

 Zur Frage der Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruches bei langer Dauer der Ehe und Vorhandensein von Vermögen.
(Orientierungssatz der Redaktion)
Urteil des OLG Frankfurt vom 26.07.2011, 7 UF 3/11

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Fristlose Verdachtskündigung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern eines Kollegen

Eine schwere und schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Das gilt auch bei der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten. Allerdings kann ein außerdienstliches Verhalten die berechtigten Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer grundsätzlich nur beeinträchtigen, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat. Das ist der Fall, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Fehlt ein solcher Zusammenhang, scheidet eine Pflichtverletzung regelmäßig aus.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des BAG vom 27.01.2011, 2 AZR 825/09

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung

Eine sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG ist „an sich“ als wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, wenn diese Maßnahme verhältnismäßig ist.

Erhielt ein Arbeitnehmer wegen einer körperlichen Belästigung (Schlag auf das Gesäß) eine Abmahnung, ist von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, wenn der Arbeitnehmer später eine Kollegin mehrfach verbal belästigt (anzügliche Bemerkungen).
Bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot sind nur solche Maßnahmen geeignet im Sinne der Verhältnismäßigkeit, von denen der Arbeitgeber annehmen darf, dass sie die Benachteiligung für die Zukunft abstellen. Bei einer Kündigungsfrist von 7 Monaten stellt eine fristgemäße Kündigung keinen ausreichenden Schutz vor weiteren Belästigungen dar.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des BAG vom 09.06.2011, 2 AZR 323/10

 

Preis: 3.00 EUR

Gerichtsbescheid des SG Gotha

Umfang der Kostenerstattung des kommunalen Trägers wegen Aufenthaltes im Frauenhaus

1. Nach § 36a SGB II ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.
2. Erstattungsfähig sind neben den reinen Unterbringungskosten auch Kosten der psychosozialen oder anderweitigen Betreuung, wobei der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 SGB II nicht vorausgesetzt ist.
3. Die Feststellung, welche konkreten Leistungen gegenüber der Hilfebedürftigen im Einzelfall erbracht wurden und weshalb diese indiziert waren, ist entbehrlich.
4. Nur eine umfassende Kostenerstattungspflicht entspricht Sinn und Zweck von § 36a SGB II, durch den eine einseitige Belastung der Kommunen, die Frauenhäuser betreiben, vermieden und letztlich verhindert werden soll, dass Frauen aus anderen Regionen wegen der ungeklärten Finanzierung abgewiesen werden. Der erstattungspflichtige Leistungsträger soll im Ergebnis nicht besser gestellt werden als er stünde, wenn er die Hilfebedürftigen in ein von ihm selbst betriebenes Frauenhaus aufnähme.
5. Der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungs- und Individualisierungsgrundsatz steht der Erstattung pauschaler Tagessätze aufgrund einer Vereinbarung nach § 75 SGB XII nicht entgegen, zumal eine individuelle Ermittlung des Leistungsbedarfs einer in einem Frauenhaus aufgenommenen Frau bzw. eines Kindes realitätsfern und mit unverhältnismäßigem Verwaltungsauf- wand verbunden ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Gerichtsbescheid des SG Gotha vom 02.12.2011, S 14 SO 4801/10

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OVG NRW

Unterlassene Mitwirkung der Frauenbeauftragten nicht heilbar

1. Die Entlassung einer Beamtin auf Widerruf auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. zählt zu den personellen Maßnahmen i. S. d. § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 LGG NRW, an denen die Gleichstellungsbeauftragte mitzuwirken hat.
2. Die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten kann nicht durch deren nachträgliche Erklärung geheilt werden.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des OVG NRW vom 01.06.2010, 6 A 470/08

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Karlsruhe

Schadensersatz wegen nicht geschlechtsneutraler Stellenausschreibung

1. Der Begriff „Geschäftsführer“ ist ohne weitere Zusätze keine geschlechtsneutrale, sondern eine männliche Berufsbezeichnung. Eine Stellenausschreibung unter der Überschrift „Geschäftsführer“ verletzt jedenfalls dann das Gebot zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung nach §§ 7Abs. 1, 11 AGG, wenn nicht im weiteren Text der Anzeige auch weibliche Bewerber angesprochen werden.
2. Die nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung stellt ein Indiz dar, das eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lässt und zur Beweislastumkehr nach § 22 führt. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass in dem „Motivbündel“, das die Auswahlentscheidung beeinflusst hat, das Geschlecht überhaupt keine Rolle gespielt hat. Dieser Nachweis ist nicht schon dadurch geführt, dass eine andere Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.
3. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist ausgeschlossen, wenn die Bewerbung rechtsmissbräuchlich war, weil der Bewerber/die Bewerberin sich subjektiv nicht ernsthaft um die Stelle beworben hat oder objektiv für diese nicht in Betracht kam. Hierfür trägt der Arbeitgeber die Beweislast.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.09.2011, 17 U 99/10

Preis: 3.00 EUR

filia.die frauenstiftung

engagiert sich weltweit für Frauenrechte - Partizipation und Freiheit von Gewalt

Im August 2011 wurde Amani Eltunsi (28) in Kairo angegriffen, ihre Kamera zerstört, mit der sie gerade Interviews vor dem Regierungsgebäude auf dem Thahir-Platz aufnahm. Ihr Büro wurde aufgebrochen, alle Computer und Materialien entwendet. Die Initiatorin der „Girls only Radio“ – die einzige Online-Radio Station im arabisch sprechenden Raum von und für Mädchen und Frauen – durchbricht gemeinsam mit ihrem Team Stereotype über Frauen in Ägypten. Sie setzen sich dafür ein, dass Mädchen und junge Frauen eine Stimme erhalten: frei, unzensiert und über Ländergrenzen hinweg. Sie nutzen die Möglichkeiten der heutigen Technik, stellen Chatrooms zur Verfügung, Musik und Filme ins Netz. filia.die frauenstiftung hat durch eine Eilförderung geholfen, die schwere Zeit nach dem Überfall zu überstehen und wieder „auf Sendung“ gehen zu können.

 

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Jasmina Prpic

Anwältinnen ohne Grenzen e.V.

Anwältinnen ohne Grenzen e.V. (AOG) ist eine Ende 2007 gegründete, gemeinnützige Nichtregierungsorganisation mit Sitz in Freiburg. Sie verfolgt als Zweck die Durchsetzung von Frauenrechten im In- und Ausland. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Problematik von Menschen mit Migrationshintergrund und deren Integration. Als ordentliche Mitglieder können Juristinnen aller Nationalitäten sowie Jurastudentinnen beitreten. Selbstverständlich können alle Frauen und Männer sowie juristische Organisationen unterstützende Mitglieder werden.

 

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Marion Röwekamp: Die ersten deutschen Juristinnen. Eine Geschichte ihrer Professionalisierung und Emanzipation (1900-1945)

Buchbesprechung von Barbara Degen

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2012

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Barbara Schwarz

Die Verfestigung der biologischen Abstammung als familienrechtliches Ordnungsprinzip

Zur Neuregelung der elterlichen Sorge und Ausweitung des Umgangsanspruchs des biologischen Vaters

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat am 28.03.2012 den „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern“ vorgelegt. Die Neuregelung ist erforderlich aufgrund der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 03.12.2009 und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21.07.2010. Insbesondere die vom BMJ in Auftrag gegebene Studie des Deutschen Jugendinstituts „Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“ von Karin Jurczyk und Sabine Walper (DJI 2010) soll eine sozialwissenschaftliche Legitimation für die Neuregelung bieten. Im Folgenden wird aufgezeigt, wie mit der Generalisierung der gemeinsamen elterlichen Sorge und der zunehmenden Stärkung der Rechtspositionen des biologischen Vaters die biologische Abstammung an Stelle der Ehe als familienrechtliches Ordnungsprinzip sich durchsetzen wird.

Preis: 3.00 EUR

Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V. (VAMV)

Zur Einführung einer negativen Kindeswohlprüfung im Sorgerecht auf der Grundlage eines neuen Leitbildes

Stellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesregierung vom 28.03.2012 für ein Gesetz zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern (Auszug)

Keine wissenschaftlichen Grundlagen

§ 1626a Absatz 2 S.1 BGB-E legt fest: „Das Familiengericht überträgt […] auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge […] auf beide Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.“

Der Entwurf etabliert nach den Ausführungen der Entwurfsbegründung ein neues Leitbild, welches beinhaltet, dass möglichst eine gemeinsame Sorgetragung erfolgen soll (Ref.-Entw., S. 11). Dazu möchte „die Reform dort, wo es dem Kindeswohl nicht widerspricht, eine gemeinsame elterliche Sorge erreichen.“ (a.a.O.) Eine wissenschaftliche Begründung für dieses Ziel bleibt die Bundesregierung schuldig. Zwar wird in der Begründung das Bundesverfassungsgericht aus seiner Entscheidung von 2003 zitiert, wonach „sozialwissenschaftliche Untersuchungen bestätigen, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht und ihm verdeutlicht, dass beide Eltern gleichermaßen bereit sind, für das Kind Verantwortung zu tragen.“ (BVerfG v. 29.01.03, 1 BvL 20/99

 

Preis: 3.00 EUR

Diakonie Bundesverband

Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJ eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht verheirateten Vaters (Stand 11.05.2012) (Auszug)

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Deutscher Juristinnenbund e.V. – Bundesverband

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern, Fassung vom 28. März 2012 (Auszug)

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Urteil des BGH

Keine Vollerwerbspflicht bei drei Kindern – Lastenverteilung zwischen den Eltern

Für die Verlängerung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt sind an die Darlegung von kinderbezogenen Gründen keine überzogenen Anforderungen zu stellen (hier: Betreuung von drei minderjährigen Kindern, sportliche und musische Aktivitäten, Fahrdienste am Nachmittag, Hausaufgabenbetreuung).

Auch die gerechte Lastenverteilung zwischen den Eltern ist zu berücksichtigen. Dabei ist zu bedenken, dass der betreuende Elternteil bei Vorwegabzug des Kindesunterhalts über eine Reduzierung seines Unterhalts im wirtschaftlichen Ergebnis einen Teil des Barunterhalts mit zu tragen hat.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des BGH vom 18.4.2012, XII ZR 65/10

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Mainz

Übernahme von Elternbeiträgen in privater Kindertagesstätte

 1. § 5 Abs. 1 S. 1 KiTaG (Rh.-Pfalz) auferlegt dem Jugendhilfeträger eine umfassende Garantenstellung, um ein gesetzeskonformes Betreuungsangebot zu schaffen, also jedem Kind ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen.

2. Ist der Anspruch des Kindes auf Bereitstellung eines gemäß § 13 Abs. 3 S. 5 KiTaG (Rh.-Pfalz) beitragsfreien Kindergartenplatzes durch Zeitablauf unmöglich geworden, so hat der Jugendhilfeträger die für die Unterbringung des Kindes in einer privaten Kindereinrichtung angefallenen Kosten (ohne Verpflegungskosten) im Rahmen des sog. Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruchs zu ersetzen.

3. Anspruchsberechtigt sind dabei sowohl das Kind als Inhaber des sich aus § 5 Abs. 1 S. 1 KiTaG (Rh.-Pfalz) ergebenden Anspruchs auf Bereitstellung eines entsprechenden Kindergartenplatzes als auch seine Eltern, welche durch die in § 13 Abs. 3 S. 5 KiTaG (Rh.-Pfalz) angeordnete Beitragsfreiheit begünstigt werden.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des VG Mainz vom 10.05.2012, 1 K 981/11.MZ (Berufung zugelassen)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Düsseldorf

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Elternzeit

Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wegen der Geburt eines weiteren Kindes besteht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zuvor während einer Elternzeit ohne Lohnanspruch geruht hat.
(Leitsatz der Redaktion)

Urteil des LAG Düsseldorf vom 30.06.2011, 5 Sa 464/11
(Revision anhängig unter 5 AZR 652/11)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Verlängerung der Elternzeit – Zustimmung des Arbeitgebers – Ermessensentscheidung

Der Arbeitgeber hat entsprechend § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob er die zur Verlängerung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG erforderliche Zustimmung erteilt.

BAG, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 315/10

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Beschluss des LAG Hamm

Prozesskostenhilfe für verfristete Entschädigungsklage wegen Geschlechtsdiskriminierung

1. Im Hinblick auf die Frist des § 15 Abs. 4 AGG ist der vorgetragene Sachverhalt nicht nach einzelnen Indizien zu überprüfen, sondern einheitlich danach zu beurteilen, ob er Indizien für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts beinhaltet. Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG beginnt erst bei Kenntnis und Würdigung des gesamten sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden diskriminierenden Verhaltens.

2. Das Versäumen der Frist des § 15 Abs. 4 AGG rechtfertigt es nicht, von einer fehlenden Erfolgsaussicht der Entschädigungsklage auszugehen, denn die Europarechtskonformität des § 15 Abs. 4 AGG ist jedenfalls für den Fall der Geschlechtsdiskriminierung noch nicht abschließend geklärt.

3. Es erscheint überprüfungswürdig, dass es nicht allein darauf ankommen kann, dass es im Arbeitsrecht generell kurze Fristen gibt, sondern darauf, welche Fristen für einen vergleichbaren Anspruch auf Schadenersatz/Entschädigung bestehen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung regelmäßig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt und ein sich daraus ergebender vergleichbarer Schadenersatzanspruch lediglich den gesetzlichen Verjährungsfristen unterliegt. Arbeits- und tarifvertragliche Ausschlussfristen bieten aufgrund ihrer Vielfalt keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt dafür, generell davon auszugehen, dass die kurze Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG dem primärrechtlichen Äquivalenzgrundsatz genügt.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des LAG Hamm vom 14.06.2011, 14 Ta 289/11

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Göttingen

Weibliches Geschlecht als Voraussetzung für Stelle in der Amtsvormundschaft

Ein Konzept mit dem Inhalt, die Aufgabe des Amtsvormunds nach § 55 Abs. 2 SGB VIII sowohl einer weiblichen als auch einem männlichen Beschäftigten zu übertragen, um den Mündeln zur Wahrung der Intimsphäre eine Auswahl zu ermöglichen, ist zulässig.

Besteht ein derartiges Konzept, so ist das entsprechende Geschlecht bei der Besetzung einer der Stellen eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG.

Urteil des ArbG Göttingen vom 23.11.2011, 4 Ga 3/11 Ö (rkr.)

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Frankfurt

Beteiligung der Frauenbeauftragten als Organ der Dienststelle zwingend

Die vollständige Unterrichtung der Frauenbeauftragten nach § 16 Abs. 3 S. 1 HGlG steht als öffentlich-rechtliche Pflicht nicht zur einvernehmlichen Disposition der Dienststelle und der Frauenbeauftragten, sondern ist zwingend zu erfüllen.

Ob die zwingenden Merkmale des Anforderungsprofils erfüllt werden, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle.

Beschluss des VG Frankfurt vom 16.03.2012, 9 L 295/12.F

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Frankfurt

Aktive Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten

1. Die Nachvollziehbarkeit der Darstellung dienstlicher Leistungen entsprechend § 49 Abs. 1 BLV verlangt mehr als das Ankreuzen von Ankertexten.

2. Die Beschränkung der Gleichstellungsbeauftragten auf eine beobachtende Teilnahme an einer Beurteilungskonferenz genügt nicht den Anforderungen an einer Mitwirkung i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BGleiG.

Urteil des VG Frankfurt vom 06.03.2012, 9 K 3815/11.F

Preis: 3.00 EUR

Barbara Degen

Buchbesprechung: Bärbel Meurer: Marianne Weber, Leben und Werk

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Petra Ladenburger

Buchbesprechung Grenzverletzungen – Institutionelle Mittäterschaft in Einrichtungen der Sozialen Arbeit

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Hinweise

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Beschluss des OLG Hamm

Alleiniges Sorgerecht bei gewalttätigem Vater

 Ist die Beziehung der Eltern von Kommunikationslosigkeit geprägt und auch nicht davon auszugehen, dass sich daran in absehbarer Zeit etwas ändert, so ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich.

Ein tiefgreifendes Zerwürfnis hindert die Elternteile, die Belange der Kinder gemeinsam wahrzunehmen.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des OLG Hamm vom 14.12.2011, 11-8 UF 120/11

Preis: 3.00 EUR

Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2012

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Monika Hauser

„Auf einem Auge blind? 10 Jahre Internationaler Strafgerichtshof“

 medica mondiale versteht sich als Anwältin für Frauen, die von sexualisierter Kriegsgewalt betroffen sind. Wir haben durch beinahe 20 Jahre interdisziplinäre Arbeit direkte Erfahrungen in verschiedenen Konfliktregionen gewonnen und dadurch einen einzigartigen Einblick in die verschiedenen Lebenssituationen und Perspektiven von betroffenen Frauen vor Ort. Die Erfahrung von Gerechtigkeit, wie minimal sie auch sein mag, ist für Überlebende essentiell für ihre Bewältigung sexualisierter Gewalterlebnisse und die daraus resultierenden Traumata, sowie eine Voraussetzung für gesellschaftliche Versöhnungsprozesse. Das Ausbleiben jeglicher Gerechtigkeitserfahrungen nährt individuelle und kollektive Ressentiments, die an die nächsten Generationen weitergegeben werden und neue Gewalt produzieren.

Trotz wichtiger ratifizierter UN-Resolutionen der letzten Jahre geht die Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Kriegs-, Konflikt- und Nachkriegsgebieten in hohem Ausmaß weiter. Trotz internationaler Strafgerichtshöfe und nationaler Justizreformen ist Straflosigkeit in vielen Ländern auch weiterhin eher die Regel als die Ausnahme. Gerade weil das so ist, hat der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag die Verantwortung, endlich Standards z.B. bei Strategien der Strafverfolgung als auch im Umgang mit Opfer-Zeuginnen zu erarbeiten, die den Realitäten der Frauen gerecht werden!

Preis: 3.00 EUR

Silke Studzinsky

Ermittlungen von sexueller Gewalt vor dem ECCC und ICC

Die Weiterentwicklung im internationalen Strafrecht in den letzten zwanzig Jahren ist beachtlich: Verschiedene internationale oder hybride Gerichte wurden eingerichtet und der Internationale Strafgerichtshof feiert dieses Jahr sein 10-jähriges Bestehen. Viel Rechtsprechung und Forschung füllt inzwischen die Regale der Bibliotheken. Auf UN-Ebene sind zahlreiche Resolutionen verabschiedet worden, die Maßnahmenkataloge zur Bekämpfung von sexueller Gewalt im Besonderen gegen Frauen und Mädchen im Kontext von bewaffneten Konflikten vorsehen.

Jedoch sind im Hinblick auf die Ermittlung und Verfolgung von sexueller Gewalt als internationale Verbrechen weiterhin erhebliche Defizite festzustellen. Dies hat eine Reihe von Gründen und Ursachen, denen ich mit Blick auf die Ermittlungen von sexueller Gewalt vor dem ECCC (Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia), aber auch dem ICC nachgehen will.

Preis: 3.00 EUR

Gerichtshof des Gewissens - Guatemla

Kein Vergessen, kein Schweigen

1) Pressemeldung von medica mondiale vom 24.9.2012

2) Kein Vergessen, Kein Schweigen

Abschließende Erklärung der Richterinnen des Gerichtshofs des Gewissens gegen die sexuellen Verbrechen gegenüber Frauen während des bewaffneten Konflikts in Guatemala

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Hannah Wettig

Nach den Revolutionen in Tunesien, Ägypten und Libyen …

Frauen kämpfen gegen einen backlash

Maryam Kirollos schwärmt von den Demonstrationen auf dem Tahrir-Platz in Kairo im Januar vergangenen Jahres. „In diesen 18 Tagen gab es keine Geschlechter- oder Klassenunterschiede. Wir haben eine Utopie gelebt und deshalb glaube ich noch heute, dass diese Utopie möglich ist.“ Doch nach dem Sturz des Präsidenten Hosni Mubarak ist bei Ägyptens Frauen Ernüchterung eingekehrt. „Buthaina Kamel, die einzige Frau, die sich zur Präsidentin wählen lassen will, kann keine 30.000 Unterschriften für ihre Kandidatur zusammen bekommen“, schimpft die 22-jährige Aktivistin. „Das Maß an Sexismus in diesem Land ist absurd.“ 

Als vor einem Jahr in Tunesien, Ägypten und Libyen die Revolten gegen die Diktatoren begannen, standen Frauen Seite an Seite mit Männern. In Ägypten und Libyen haben Frauen die Revolten sogar initiiert. Doch mit dem Sturz der bisherigen Regime gewannen die Islamisten an Macht. Sie sind nicht die einzigen, die die Rechte von Frauen beschneiden wollen. 

Preis: 3.00 EUR

Malin Bode

Bericht über ein Gespräch über die Lage der Frauen in Libyen

 Am 14. August 2012 traf ich Renate Eisel, die Leiterin des Sprachlehrzentrums des Goetheinstituts in Tripolis/Libyen zu einem Gespräch in Bochum.

Renate Eisel lebt schon viele Jahre in Libyen, sie blieb während des Aufstandes 2011 in Tripolis. Sie unterrichtet auch persönlich im Sprachlehrzentrum vorwiegend ärztlich oder in Ingenieurberufen Tätige in der deutschen Sprache in geschlechtergemischten (etwa 20 % Frauen) Kursen. Ich erfahre, dass der bewaffnete Aufstand gegen das Ghaddafi-Regime in der einheimischen Bevölkerung Libyens umgangssprachlich als „die Ereignisse“ bezeichnet wird.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (Roma aus ehem. Jugoslawien)

Trotz des zu erwartenden weiteren Bezugs von Sozialleistungen erweist sich eine Aufenthaltsbeendigung der in Kroatien geborenen Klägerin angesichts der dargelegten weitgehenden Verwurzelung in Deutschland und der erheblichen Schwierigkeiten, die von ihr in Mazedonien, dem Herkunftsland ihres Ehemannes, zu bewältigen wären, als unverhältnismäßiger Eingriff in ihr durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens, so dass ihr auch eine freiwillige Ausreise unzumutbar ist.
(Leitsatz der Redaktion)

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.03.2012, 7 A 11268/11.OVG

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Rückwirkende Zahlung von Familienzuschlägen für verbeamtete Lebenspartner/innen

 1. Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar.

2. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe keine Differenzierungen. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 [226]).

Beschluss des Zweiten Senats des BVerfG vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 –

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz

Firmenparkplatz: Zuteilungskriterium „Frauen vor Männern“

Ein Arbeitgeber darf bei der Vergabe von Stellplätzen auf einem Firmenparkplatz das Kriterium „Frauen vor Männer“ berücksichtigen.

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.09.2011, 10 Sa 314/11

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des SG Berlin

Keine Sanktion bei Ablehnung einer Beschäftigung wegen sittenwidriger Entlohnung

 1. Eine Vermittlung in wegen sittenwidriger Vergütung rechtswidrige Arbeitsverhältnisse darf von der an das Gesetz gebundenen Sozialverwaltung nicht vorgenommen und schon gar nicht mittels Sanktionen erzwungen werden.

2. Ein auffälliges Missverhältnis, das die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB begründet, weil es gegen die in den grundgesetzlichen sowie in Art 4 Nr. 1 der Europäischen Sozialcharta als einfachem Bundesrecht zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen verstößt, ist anzunehmen, wenn der angebotene Lohn bei Vollzeitarbeit mit einer durchschnittlichen Arbeitsleistungserwartung unter dem Grundsicherungsniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, bei grundsicherungsrechtlich angemessener Unterkunft und bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit liegt.

3. Für Berlin ist insoweit im Jahr 2011 bei Vollzeitbeschäftigung eine geringere Vergütung als 815,27 Euro netto / 1058,00 Euro brutto sittenwidrig – entspricht 6,34 Euro Stundenlohn bei 38,5 Wochenstunden.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des SG Berlin vom 19.09.2011, S 55 AS 24521/11 ER

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Frankfurt

Fehlende Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten als absoluter Verfahrensfehler

1) Das Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 BGleiG erstreckt sich auch auf eine vorzeitige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 33 Abs. 1, 2 BBG), ohne dass es auf einen besonderen Gleichstellungsbezug ankommt.

2) Das Mitwirkungsrecht nach § 19 Abs. 1 BGleiG setzt nicht voraus, dass dem Dienstherrn in Bezug auf die der Beteiligung unterliegende Maßnahme ein Ermessensspielraum eröffnet ist.

3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist zwingend vor Erlass der Maßnahme zu beteiligen. Eine Nachholung der zuvor unterbliebenen Beteiligung kommt nicht in Betracht; das Unterlassen der gebotenen Beteiligung führt unablässig vom materiellen Recht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme; § 46 VwVfG ist nicht anwendbar.

Beschluss des VG Frankfurt am Main vom 04.10.2011, 9 L 2202/11.F

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Kein Sorgerechtsentzug wegen Umgangsverweigerung – Verhältnismäßigkeitsprüfung

1. Wird durch das Verhalten der Mutter den Kindern die Vaterfigur genommen, so kann das eine Trennung der Kinder von der Mutter nur dann rechtfertigen, wenn das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre.

2. In solchen Fällen müsste eine sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung ergeben, dass diese Trennung nicht nur geeignet ist, die Kinder dem negativen Einfluss der Mutter zu entziehen und ihnen den Zugang zum Vater wieder zu ermöglichen. Vielmehr müssen die Folgen der plötzlichen Herausnahme der Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung sowie der Trennung von ihrer Mutter und die vorübergehende Unterbringung in einer Pflegestelle zu den negativen Folgen eines weiteren Verbleibens der Kinder bei der Mutter ins Verhältnis gesetzt werden. Schließlich muss detailliert begründet werden, warum mildere Mittel – seien es Zwangsmittel oder eine Therapie der Kinder – nicht zielführend sind.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des BVerfG vom 28.02.2012, – 1 BvR 3116/11

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des Schleswig-Holsteinischen OLG

Keine Befristung des nachehelichen Unterhaltes bei Darlegung von ehebedingten Nachteilen in der Einkommensentwicklung

Von einem wirtschaftlichen, ehebedingten Nachteil bei der Einkommensentwicklung des Unterhaltsberechtigten ist dann auszugehen, wenn die durchschnittliche Einkommensentwicklung auf der Grundlage des Indexes des statistischen Bundesamtes „Verdienste und Arbeitskosten“ wesentlich höher liegen als das später tatsächlich erwirtschaftete Einkommen.
(Leitsatz der Redaktion)

Beschluss des OLG Schleswig vom 16.06.2011, 13 UF 148/10

Preis: 3.00 EUR

Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff)

Nein heißt Nein? Leider nein.

Stellungnahme zur Debatte um die Strafbarkeit der Vergewaltigung aus Anlass eines umstrittenen Urteils des LG Essen

Das aktuelle Urteil des Landgerichtes Essen in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung sorgt bundesweit für Empörung: Der Beschuldigte war freigesprochen worden, weil sich das mutmaßliche Opfer – ein damals 15jähriges Mädchen – nicht ausreichend gewehrt habe.

 

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Die Wiederkehr der Quotendiskussion

 I. Bundesrat
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (GlTeilhG)

Antrag der Länder Hamburg und Brandenburg – BR-Drs. 330/12 (330/1/12)

 

 

 

II. Wissenschaftsrat
Fünf Jahre Offensive für Chancengleich- heit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern – Bestandsaufnahme und Empfehlungen

 

 (Drs. 2218-12), Mai 2012

 

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Karin Schubert

Die Repräsentantin des Familienrechts in Deutschland feiert Jubiläum - Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit wird 80!

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Anke Stelkens

Bericht vom 38. Feministischen Juristinnentag in Bremen

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2012

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Kerstin Feldhoff

Reform des Ehegattenunterhalts: Brüche und Inkonsistenzen in der Familien- und Sozialpolitik

Einleitung

Unter Vorsitz von Prof. Dr. Ute Klammer erarbeitete eine Sachverständigenkommission im Auftrag des BMFSFJ ein Gutachten, das die Situation von Frauen und Männern in unterschiedlichen Lebensphasen und an Übergängen im Lebenslauf analysiert und Handlungsempfehlungen für eine innovative Gleichstellungspolitik ausspricht. Die Lebenslaufperspektive ermöglicht dabei den Blick auf die kumulativen Wirkungen von Entscheidungen auf weitere Lebensphasen. Nach Ansicht der Kommission setzen tatsächliche Wahlfreiheit und plurale Lebensformen „gleiche Verwirklichungschancen“ voraus, d. h. rechtlich-gesellschaftliche Rahmenbedingungen und soziale wie ökonomische Anerkennungsstrukturen für plurale Lebens- und Erwerbsverläufe. Die Kommission konstatiert, dass gleichberechtigte Verwirklichungschancen nicht gegeben sind, weil es an einem gemeinsamen Leitbild fehlt. Es sei kein konsistenter Politikansatz in der Familien-, Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik zu erkennen. Stattdessen geben Recht und Politik unterschiedliche Frauen- und Familienbilder gleichzeitig vor und setzen Anreize für gegensätzliche Lebensmodelle .

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Lebenspartner/innen in der Grunderwerbsteuer seit 2001: Pflicht zur rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung bis 31.12.2012

 1. Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass eingetragene Lebenspartner vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.

2. Eine von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch einer Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung der Weitergeltung eines als verfassungswidrig erkannten Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht wegen zuvor nicht hinreichend geklärter Verfassungsrechtslage kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung.

BVerfG, Beschluss vom 18.07.2012, 1 BvL 16/11

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Arbeitsmarktintegration als Voraussetzung für den Bezug von Erziehungsgeld ausländischer Staatsangehöriger diskriminiert Mütter

Leitsätze des Gerichts

1. Der Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist und die keines der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten Merkmale der Arbeitsmarktintegration erfüllen, vom Bundeserziehungsgeld und vom Bundeselterngeld verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.

2. Eine Regelung, die weder an das Geschlecht anknüpft noch Merkmale verwendet, die von vornherein nur Frauen oder nur Männer treffen können, die aber Frauen aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Umstände der Mutterschaft gegenüber Männern benachteiligt, unterliegt nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG strengen Rechtfertigungsanforderungen.

Beschluss des BVerfG vom 10.07.2012, 1 BvL 2/10 — 1 BvL 3/10 — 1 BvL 4/10 — 1 BvL 3/11 -

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BVerwG

Daueraufenthaltsrecht der türkischen Ehefrau eines türkischen Arbeitnehmers trotz Leistungsbezug

Die Aufenthaltserlaubnis muss das assoziationsrechtliche Daueraufenthaltsrecht eindeutig erkennen lassen.

Eine Befristung auf nur 3 Jahre ist unverhältnismäßig.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des BVerwG vom 22. Mai 2012; 1 C 6.11

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Berlin

Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit

 1. § 36 Abs. 2 AufenthG dient nicht der Vermeidung einer besonderen, sondern nur einer außergewöhnlichen Härte.

2. Eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG liegt vor, wenn aufgrund Pflegebedürftigkeit ein eigenständiges Leben im Ausland nicht mehr geführt werden und familiäre Lebenshilfe durch Angehörige zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Die Klägerin muss sich nicht auf professionelle Pflegedienste oder -einrichtungen in ihrem Heimatland verweisen lassen.
(Leitsätze der Redaktion)

VG Berlin, Urteil vom 16.02.2012, 23 K 202.11 V

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Sigmaringen

Abschiebungsverbot für weibliche alleinstehende Minderjährige (Kosovo)

Es ist davon auszugehen, dass es der Klägerin als alleinstehender Minderjähriger nicht gelingen wird, ihre Existenzgrundlage bei Rückkehr in den Kosovo sicherzustellen, weil sie nicht über die dort erforderlichen „Überlebensstrategien“ verfügt. Damit besteht ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des VG Sigmaringen vom 14.03.2012, A7 K 792/10

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg

Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf Beteiligung an der Trägerversammlung nach SGB II

Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 07.11.2012; Az: 4 S 42/12

Tenor:

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens VG 5 K 297.12 Zugang, auch in Form der persönlichen Teilnahme, zu den Sitzungen der Trägerversammlung am 09.11.2012 und im ersten, zweiten, dritten und vierten Quartal 2013 zu den Tagesordnungspunkten zu gewähren, in denen personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten im Sinne des § 19 Abs. 1 BGleiG behandelt und entschieden werden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Berlin

Keine Kündigung bei nicht befolgter kurzfristiger Schichtplanänderung von Teilzeitbeschäftigter

 1. Es liegt weder ein Kündigungsgrund gemäß § 626 BGB noch i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG vor, wenn kurzfristig angeordnete Schichtplanänderungen des Arbeitgebers von der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin aus persönlichen Gründen nicht eingehalten werden können.

2. Die im Zusammenhang mit der unzulässigen Schichtplanänderung von der Arbeitnehmerin vorgenommene Äußerung, sie werde sich krankschreiben lassen, ändert am fehlenden Kündigungsgrund nichts.

3. Für die Schichtplanänderungen hat der Arbeitgeber als Frist die 4-tägige Ankündigungszeit des § 12 Abs. 2 TzBfG einzuhalten.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des ArbG Berlin vom 5.10.2012, AZ: 28 Ca 10243/12, rk

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des SG Berlin

Sozialversicherungsbeiträge und Mindestlohn für Toilettenfrauen

Ein Betrieb, der sich für die Erlaubnis zum Sammeln von Trinkgeldern verpflichtet, z. B. in Warenhäusern und Einkaufszentren öffentlich zugängliche Kundentoiletten sauber zu halten, ist ein Reinigungsbetrieb.

Die bei ihm angestellten Toilettenfrauen sind schwerpunktmäßig Reinigungskräfte und nicht lediglich Bewacherinnen von Trinkgeldtellern. Für sie gilt der Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks.

Die Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge berechnet sich deshalb nach den tarifvertraglich vorgeschriebenen Mindestlöhnen und nicht nach den niedrigeren tatsächlich gezahlten Löhnen.

Urteil des SG Berlin vom 29.08.2012, S 73 KR 1505/10

Preis: 3.00 EUR

Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V.

„Bedarfsgemeinschaft“ zwischen Kindern und neuem Lebenspartner der Mutter verfassungswidrig

Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1083/09

Dreh- und Angelpunkt der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) in der durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Fortentwicklungsgesetz) festgelegten Fassung.

Die Beschwerdeführerin wendet sich unmittelbar gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts, […] mit dem ihr im Alter von 13 Jahren die Berechtigung zum Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II versagt wurde. Mittelbar wendet sich die Beschwerdeführerin damit gegen § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II […]Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter vertritt die Ansicht, dass der Verfassungsbeschwerde stattzugeben ist

 

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Evelyn Höbenreich

Frauen und Gewalt in der Geschichte des Rechts

Bericht vom III. Symposium des Leda-Netzwerks für feministische Geschlechterstudien und romanistische Rechtstraditionen, vom 30.9. – 1.10.2011 in Lecce (Italien)

Das dritte Symposium des Leda-Netzwerks, das auf Einladung der Leiterin des Departments für juristische Studien der Università del Salento, Francesca Lamberti, abgehalten wurde, weckte aufgrund seines inhaltlichen Zusammenhangs mit der Konvention des Europarates zur Prävention und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt Interesse an aktuellen Implikationen des Themas.

 

 

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Hinweise

Literaturhinweise und mehr ...

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2011

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2011

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Gabriela Mischkowski

„… damit es niemandem in der Welt widerfährt“

Das Problem mit Vergewaltigungsprozessen – Ansichten von Zeuginnen, AnklägerInnen und RicherInnen über die Strafverfolgung sexualisierter Gewalt während des Krieges im früheren Jugoslawien

Einleitung

Sexualisierte Kriegsgewalt steht seit 17 Jahren im Mittelpunkt der Arbeit von medica mondiale. Dabei hat sich medica mondiale von Beginn an für ein Ende der Straffreiheit von Kriegsvergewaltigungen eingesetzt, ebenso wie gegen deren Verharmlosung als unvermeidliche Nebenprodukte des Krieges. Nach nunmehr 17 Jahren Erfahrung in und mit der Strafverfolgung sexualisierter Kriegsgewalt ist es Zeit, Bilanz zu ziehen. Mittlerweile gibt es zahlreiche juristische Analysen über die verschiedenen Formen sexualiserter Kriegsgewalt als Straftat. Das Besondere der vorliegenden Studie besteht darin, dass sie auch die Sicht derjenigen Frauen einbezieht, die es auf sich genommen haben, vor Gericht über sexualiserte Gewalt auszusagen. 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

U-Haftfortdauer wegen Verbrechen gegendie Menschlichkeit (Ruanda)

1. Militärischer Befehlshaber im Sinne des § 4 VStGB ist, wer die faktisch ausübbare, gegebenenfalls auch rechtlich fundierte Möglichkeit hat, Untergebenen verbindliche Anweisungen zu erteilen und die Ausführung dieser Anweisungen durchzusetzen.

2. Der subjektive Tatbestand des § 4 VStGB setzt mindestens bedingten Vorsatz des Vorgesetzten voraus. Dieser muss u.a. erkennen oder mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass der Untergebene eine Straftat nach dem Völkerstrafgesetzbuch zubegehen beabsichtigt. Dabei genügt es, wenn sein bedingter Vorsatz die Art der zu begehenden Straftat umfasst und sich weiter darauf erstreckt, dass derartige Taten bei dem Einsatz der ihm unterstellten Truppen im Kampfgebiet begangen werden; ein hierüber hinausgehendes Detailwissen ist nicht erforderlich.

Beschluss des BGH vom 17.06.2010 – AK 3/10

Preis: 3.00 EUR

Sandra Obermeyer, Caren Reibold

Die geschlechterparitätische Besetzung von Aufsichtsräten

Zum Stand der Diskussion und Fragen der Umsetzbarkeit, insbesondere einer gesetzlichen Quote

I. Einleitung

Eine 2010 veröffentlichte DIW-Studie geht davon aus, dass sich in den Spitzengremien der großen Unternehmen bestehende Chancenungleichheiten zwischen den Geschlechtern auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft kristallisieren. Bereits diese kurze zusammenfassende Aussage der Autorinnen macht klar, dass die in den Vorständen der größten privaten Unternehmen in Deutschland bestehende männliche Monokultur kein Zufall ist und kein Zustand, der sich von allein ändern wird.

Dieser Befund ist nicht neu. Die Führungspositionen der deutschen Wirtschaft sind seit jeher fest in Männerhand. In Großunternehmen ist nur eine verschwindend geringe Zahl der Führungskräfte weiblich, wobei der Begriff Führungskräfte sehr dehnbar ist und in manchen Zahlen ohnehin solche Positionen mitgezählt werden, die zwar von Frauen bekleidet werden, aber in der Regel nach gängiger Besetzungspraxis weder für die Tätigkeit im Vorstand eines Unternehmens noch im Aufsichtsrat qualifizieren. Und es geht keineswegs kontinuierlich voran, wie gerne behauptet wird. In den meisten Bereichen stagniert der Anteil von Frauen in Führungspositionen, in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten ist er sogar rückläufig.


Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Art Directorin hat Anspruch auf Teilzeitarbeit

Eine störungsfreie, zwei Jahre dauernde Teilung eines Arbeitsplatzes kann ein Indiz für die in der Praxis mögliche Teilbarkeit einer Vollzeitstelle sein und entgegenstehende betriebliche Gründe ausschließen.

(Leitsatz der Redaktion)

Urteil des BAG vom 13.10.2009, - 9 AZR 910/08

Preis: 3.00 EUR

Ute Sacksofsky

Diskriminierungsverbot wegen sexueller Orientierung im Grundgesetz?!

Explizit enthält das Grundgesetz kein Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung. In der Liste des Art. 3 Abs. 3 GG, der die Benachteiligung wegen einer Vielzahl von Kriterien untersagt, fehlt dieses Merkmal. Jüngst wurde daher von den Fraktionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD und DIE LINKE der Antrag gestellt, das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Identität in die Verfassung aufzunehmen. Doch diese Initiative blieb erfolglos. Dass sich der verfassungsändernde Gesetzgeber nicht entschließen konnte, ein Diskriminierungsverbot wegen der sexuellen Ausrichtung aufzunehmen, ist bedauerlich. Damit wurde die Chance vertan, das Grundgesetz zu modernisieren und internationale Entwicklungen aufzunehmen. Verfassungen enthalten – neben staatsorganisatorischen Regelungen – die Fundamente, auf denen ein Gemeinwesen aufbaut. Die Ächtung der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung hätte es verdient, als eine solche Grundlage Deutschlands anerkannt zu werden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Stuttgart

Flüchtlingseigenschaft wegen drohender Zwangsehe im Iran

 1. Bei den mit einer Zwangsverheiratung einhergehenden Rechtsverletzungen, die auch die Anwendung physischer und psychischer Gewalt mit einschließen, handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. b RL 2004/83/EG.

2. Der iranische Staat ist weder in der Lage noch willens, Schutz vor Verfolgung durch Familienangehörige in Fällen von Zwangsverheiratung zu bieten.

Urteil des VG Stuttgart vom 14. März 2011 – 11 K 553/10

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG Bad Schwalbach

Scheidung afghanischer Ehe bei Gewalt nach hanafitischem Recht

Die am 13.04.1990 in Kabul/Afghanistan geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Beschluss des AG Bad Schwalbach vom 08.11.2010, Az. 1 F 301/09, r.k.

Preis: 3.00 EUR

Tagungsbericht

II. Symposium des ‚Leda’-Netzwerks für feministische Geschlechterstudien und romanistische Rechtstraditionen vom 17.-18. Dezember 2010 in Buenos Aires

Seit dem Frühjahr 2008 kooperieren Rechtswissenschaftlerinnen aus Europa und Lateinamerika im Rahmen des ‚Leda’-Netzwerks, um gemeinsame Forschungen auf den Gebieten der römischen Rechtstraditionen, Antikenrezeption, Wissenschafts-, Ideen- und Mentalitätsgeschichte sowie der feministischen Geschlechterstudien zu lancieren. Dabei wird versucht, kritisch Themen zu hinterfragen, die in Fachkreisen als abgehandelt und vordergründig bekannt gelten oder jüngst wieder zu tagespolitischen Zwecken verdünnt werden; dadurch soll auch auf breiter Basis ein Zielpublikum in romanischen Ländern angesprochen und der akademische Nachwuchs in diese Debatten eingebunden werden. Im Jahr 2009 fand ein erstes Symposium des Netzwerks in Graz statt.

 

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Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.

„Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“ - BMJ Forschungsprojekt spricht für das Antragsmodell

Bewertung der Ergebnisse des Vorgezogenen Endberichts vom 30.11.2010

Nahezu zeitgleich sind im Januar 2011 der Vorgezogene Endbericht des im Auftrag des BMJ durchgeführten Forschungsprojektes „Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“ und ein „Kompromissvorschlag“ der Bundesjustizministerin für eine zukünftige gesetzliche Regelung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern veröffentlicht worden. Wie der „Kompromissvorschlag“ im Einzelnen aussehen soll, kann auf der Homepage des BMJ im Dokument „Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern - Fragen und Antworten“ nachgelesen werden

Preis: 3.00 EUR

Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2011

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Annegret Döse

Der neue britische Equality Act – Impulse für eine effektivere Bekämpfung der Diskriminierung wegen des Geschlechts in Deutschland?

Eine vergleichende Betrachtung aus Anlass des Urteils des BAG vom 22.7.2010

1. Einführung

In der deutschen Rechtswirklichkeit sind unverändert gravierende Defizite in Bezug auf die Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben zu beobachten. Insbesondere folgende Einzelaspekte werden in letzter Zeit thematisiert:

- der nach wie vor bestehende – im europäischen Vergleich auffällige und vom UN-Ausschuss CEDAW gerügte - Gender Pay Gap in Höhe von zur Zeit 23,2 %, mit dem Deutschland unter den 27 EU-Mitgliedstaaten auf Platz 24 liegt.

- die geringe Repräsentanz von Frauen in den Chefetagen, insbesondere Vorständen und Aufsichtsräten, die in engem Zusammenhang mit dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle zu sehen ist - hier nimmt Deutschland im Rahmen von 27 untersuchten Ländern den siebtletzten Platz ein.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Gelsenkirchen mit Anmerkung

Unwirksame Kündigung bei fehlender Anhörung der Arbeitnehmerin

1. Eine Kündigung im Arbeitsverhältnis ohne vorherige Anhörung der Arbeitnehmerin ist unwirksam.

Urteil des ArbG Gelsenkirchen vom 17.3.2010, 2 Ca 319/10, rkr.

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Urteil des ArbG Berlin

Begrenzung der Arbeitszeit wegen Kinderbetreuung

Begrenzung der Arbeitszeit wegen Kinderbetreuung

Eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin, die in einem Einzelhandelsbetrieb mit Öffnungszeiten an sechs Tagen bis 20 Uhr arbeitet, kann nach § 611 Abs 1 BGB i.V.m. § 241 Abs 2 BGB beanspruchen, dass der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts Rücksicht auf Belange der Kinderbetreuung nimmt und ihre tägliche Arbeitszeit auf 15:30 Uhr beschränkt.

Urteil des ArbG Berlin vom 25.07.2008, 28 Ca 13095/07 – rkr.

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Urteil des ArbG Bochum mit Anmerkung

Grenzen des Direktionsrechts der Arbeitgeber bei notwendiger Betreuung eines Kindes

1) Das Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 GeWO darf nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden.

2) Dazu gehört die Berücksichtigung von Betreuungserfordernissen des Kindes einer Arbeitnehmerin.

3) Die Verweigerung einer Arbeitsleistung, die unter Verstoß gegen eine fehlerfreie Ermessensausübung angeordnet wurde, berechtigt nicht zur Kündigung.

Urteil des ArbG Bochum vom 22.12.2010, 5 CA 2700/10

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung

1. Soweit eine Regelung an Schwangerschaft oder Mutterschaft anknüpft, differenziert sie unmittelbar nach dem Geschlecht, da sie normativ kategorial ausschließlich Frauen trifft. Eine solche Regelung berührt zwar auch Art. 6 Abs. 4 GG; das Grundrecht auf Schutz und Fürsorge von Müttern durch den Staat enthält allerdings in erster Linie einen positiven Regelungsauftrag, der Eingriffe in Rechte Dritter legitimiert.

2. Der Schutz von Müttern vor geschlechtsbezogener Diskriminierung ist im besonderen Gleichheitsrecht des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verankert.

(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des BVerfG vom 28.04.2011, 1 BvR 1409/10

 

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Urteil des LSG Rheinland-Pfalz

Verfügbarkeit Schwangerer bei ärztlichem Beschäftigungsverbot

Wird bei einer Schwangeren zutreffend ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen, ohne dass sich bei ihr eine Arbeitsunfähigkeit feststellen lässt, führt dies bei einer eng am Wortlaut orientieren Auslegung des § 119 Abs. 5 SGB III nicht dazu, dass zwingend von einem Ausschluss der Verfügbarkeit der Schwangeren auszugehen ist.

Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 28.01.2011, L 1 AL 38/10

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Düsseldorf

Unwirksamkeit der Zurruhesetzung einer Referendarin bei fehlender Mitwirkung der Frauenbeauftragten

1. Im Hinblick auf den Auftrag der Gleichstellungsbeauftragten zur Gewährleistung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, ihrer Gleichbehandlung ohne Rücksicht auf das Geschlecht, muss der Gleichstellungsbeauftragten bei jeder personellen Maßnahme unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Person ein Mitwirkungsrecht zustehen, es sei denn, das Beteiligungsrecht ist schon tatbestandlich ausgeschlossen.

2. Eine Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten führt jedenfalls dann zur Rechtswidrigkeit einer Zurruhesetzung, wenn bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung eine Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten von der beabsichtigten Maßnahme unterblieben ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des VG Düsseldorf vom 24.03.2010, - 2 L 417/10

Preis: 3.00 EUR

Franz-Josef Düwall / Kristina Göhle-Sander / Wolfhard Kohte (Hrsg.): juris PraxisKommentar: Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Buchbesprechung

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Katja Grieger - Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff)

Streitsache Sexualdelikte – Frauen in der Gerechtigkeitslücke. Einführungsvortrag zum Kongress am 2.9.2010 in Berlin

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Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe - Frauen gegen Gewalt e.V.

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)

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Resolutionen des 37. Feministischen Jursitinnentags

Verabschiedes im Plenum am 8. Mai 2011 in Frankfurt am Main

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2011

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Charlotte Spieler

Missbrauchsopfer kamen zu Wort - wer hört zu? Was folgt daraus?

Die unabhängige Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs, Dr. Christine Bergmann, legte ihren Abschlussbericht vor
Im Mai 2011 wurde der Abschlussbericht der Unabhängigen Beauftragten zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs, Dr. Christine Bergmann, vorgelegt. Er umfasst 300 DIN-A4-Seiten und stellt die Arbeit der Unabhängigen Beauftragten zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs vor. Diese wurde am 24.03.2010 von der Bundesregierung eingesetzt, gleichzeitig mit der Einrichtung eines Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“. Aufgabe der Unabhängigen Beauftragten war die Einrichtung einer Anlaufstelle für Betroffene, die Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs in Institutionen und in der Familie in der Vergangenheit und die Erarbeitung von Empfehlungen für immaterielle und materielle Hilfen für Betroffene für die Bundesregierung und den Runden Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch“.

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Urteil des BGH, § 174 c StGB

Missbrauch durch Heilpraktiker trotz Zustimmung

1. Einer Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c Abs. 1 StGB steht allein das Einvernehmen des Opfers mit der vom Täter vorgenommenen sexuellen Handlung nicht entgegen.
2. An einem Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift fehlt es ausnahmsweise dann, wenn der Täter im konkreten Fall nicht eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses bestehende Autoritäts- oder Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer zur Vornahme der sexuellen Handlung ausnutzt.
Urteil des BGH vom 14.04.2011, 4 StR 669/10

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Urteil des VG Gießen, § 22 HeilBerG Hessen

Sexueller Übergriff durch Psychotherapeuten

 Versucht ein Psychotherapeut einer Patientin einen Kuss auf den Mund aufzudrücken, so kommt es für die Frage, ob dies ein durch die Berufsordnung verbotener „sexueller Kontakt“ ist, ausschließlich auf die Wahrnehmung der Patientin an. Die subjektive Vorstellung des Therapeuten, er handle im Sinne eines verhaltenstherapeutischen Konfrontationsverfahrens, ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit irrelevant.
Urteil des VG Gießen vom 21.06.2010, 21 K 51/09. GI.B

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Urteil des VG Wiesbaden

Flüchtlingseigenschaft - Opfer von menschenhandel als "soziale Gruppe" (Nigeria)

1. Es besteht Verfolgungsgefahr durch nichtstaatliche Akteure, hier eine kriminelle „Madame“, vor der der nigerianische Staat die Klägerin nicht schützen kann.
2. Nach Nigeria rückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die sich hiervon befreit haben bzw. befreit worden sind (und als Zeuginnen ausgesagt haben) sind eine soziale Gruppe i.S.v. Art. 10 RL 83/2004 EG.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Wiesbaden vom 14.3.2011, 3K1465/09 rkr.

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Sigrid Andersen

Zur Verfassungwidrigkeit der Dreiteilungsmethode

Anmerkung zum Urteil des BVerfG vom 25. Januar 2011


I. Die Entscheidung
Mit Urteil vom 25. Januar 2011 zur Bedarfsbemessung nachehelichen Betreuungsunterhalts hat das Bundesverfassungsgericht den Bundesgerichtshof in seine Schranken gewiesen und dessen Rechtsprechung zur Dreiteilungsmethode als verfassungswidrig, als von der gesetzgeberischen Intention nicht gedeckt  und die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreitend (Nr. 55) bewertet. Der Unterhaltsanspruch der klagenden geschiedenen Ehefrau sei durch die Rechtsprechung des BGH „in einem vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Maße“ (Nr. 79) verkürzt worden, der BGH habe sich in Überschreitung seiner Befugnisse vom Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung nachehelichen Unterhalts gelöst und eine gesetzgeberische Grundentscheidung durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzt (Nr. 62).

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Dreiteilungsmethode beim nachehelichen Unterhalt verletzt Handlungsfreiheit

Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sog. Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt die Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
Beschluss des BVerfG vom 25.01.2011, 1 BvR 918/10

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Hamm

Ehebedingte Nachteile bei langer Ehe

Zur Frage der Herabsetzung oder Befristung nachehelichen Unterhalts bei knapp 33jähriger Ehedauer und Eintritt eines ehebedingten Nachteils.

Beschluss des OLG Hamm vom 28.7.2011, 8 UF 246/10, II-8 UF 246/10

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Beschluss des KG Berlin Senat für Familiensachen

Anpassung eines Ehevertrages hinsichtlich Ausschluss des Versorgungsausgleichs

1. Für die Frage, ob eine im Ehevertrag vereinbarte Regelung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Wege der Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB anzupassen ist, kommt es auf die tatsächliche - nicht notwendig einverständliche - Gestaltung der Ehe an.
2. Zur Vertragsanpassung eines Ehevertrages gemäß § 242 BGB, wenn der selbständig tätige Ehepartner, dessen Praxis Bestandteil seines Altersvorsorgekonzepts ist, diese Tätigkeit Ehe bedingt aufgegeben hat.
Beschluss des KG Berlin, vom 19.05.2011, 13 UF 136/10

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BMFSFJ

Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern in Deutschland

Dossier, März 2009: Auszug aus S. 17-29

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Vereinte Nationen

Abschließende Bemerkungen des Ausschusses zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau

Wirtschaftliche Folgen von Scheidungen

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Sarah Lillemeier, Lena Oerder

Worten müssen Tagen folgen

Vorschlag für ein Entgeltgleichheitsdurchsetzungsgesetz

Nach mehr als einem halbem Jahrhundert rechtlich postulierter Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit kann von einer vollzogenen Gleichstellung der Geschlechter kaum die Rede sein. Vielmehr liegt der Verdienstun-terschied zwischen Männern und Frauen in Deutschland immer noch bei 23 Prozent. ZumTeil ässt sich diese Differenz durch beobachtbare geschlechtsspezifische Unterschiede erklären. Frauen weisen beispielsweise in der Regel längere Phasen familiärbedingter Erwerbsunterbrechungen auf und besetzen seltener leitende berufliche Positionen. Oftmals unberücksichtigt bleibt jedoch, dass auch diese Faktoren bereits durch Diskriminierungen verursacht werden können, auch wenn sie nicht durch eine direkte Ungleichbehandlung beim Entgelt ausgelöst werden, sondern als Formen der Beschäftigungsdiskriminierung zu interpretieren sind. Darüber hinaus verbleibt nach Herausrechnung weiterer Faktoren noch ein beträchtlicher Anteil der Entgeltlücke unerklärt und somit im Diskriminierungsverdacht. Trotz der gegebenen Rechtsgrundlagen hapertes dem nach an der effektiven Durchsetzung des Entgeltgleichheitsgrundsatzes.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH mit Anmerkung von Heike Dieball

Frauendiskriminierung durch Versicherungsmathematik unzulässig

Art.5 Abs.2 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ist mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 ungültig.
Urteil des EuGH vom 01.03.2011, -C-236/09 (Association belge des Consommateurs Test-Achats ASBL u. a.)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Vorruhestandsbezug bei früherem Renteneintrittsalter für Frauen

Eine Vereinbarung, nach welcher der Anspruch auf betriebliche Vorruhestandsleistungen mit dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Renteneintritts endet, benachteiligt Frauen wegen des Geschlechts (§§ 1, 7 Abs. 1 AGG) und ist deshalb nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Denn für Frauen der Geburtsjahrgänge 1940 bis 1951 endet der Anspruch auf Vorruhestandsleistungen bereits mit dem 60. Lebensjahr (frühestmöglicher Renteneintritt gemäß Anlage 20 zu § 237a Abs. 2 SGB VI). Demgegenüber können vergleichbare Männer frühestens mit dem 63. Lebensjahr Altersrente beanspruchen und deshalb die Vorruhestandsleistungen drei Jahre länger beziehen.
Urteil des BAG vom 15.02. 2011, 9 AZR 750/09

Preis: 3.00 EUR

Buchbesprechung von Alexandra Goy

Scheidungsratgeber von Frauen für Frauen (Gisela Gebauer-Jipp, Renate Eckholdt, Gisela Frederking, Gisela Friederichs u.a.)

Die vollständig neu überarbeitete und erweiterte Neuausgabe des erstmals 1976 erschienenen Ratgebers beruht auf den langjährigen Erfahrungen der 12 Autorinnen als Rechtsanwältinnen in der eigenen Praxis und in Beratungsstellen. Er stellt auf die spezifischen Probleme von Frauen ab, die nach deutschem Recht zu beurteilen sind, wobei Unterschiede zwischen dem Familienrecht in den neuen und alten Bundesländern berücksichtigt werden. Ehen mit Auslandsberührung werden gestreift.

 

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Nachruf auf Anne Klein

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Bericht

27. Feministischer Juristinnentag in Frankfurt am Main

und verschiedene Hinweise, u.a. Vorankündigung zum 38. Feministischen Juristinnentag 2012

 

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2011

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Maria Wersig

Familienernährerinnen - Eine rechtspolitische Herausforderung?

Welche gesetzlichen Regelungen und Leitbilder werden berührt – oder reformbedürftig – wenn Familienmodelle vielfältiger werden und mehr Frauen zu Ernährerinnen ihrer Familie werden?

Leitbilder enthalten normative Vorstellungen über die Gestaltung eines Teilbereichs der Gesellschaft und dynamisch sich entwickelnde Wertmuster; sie sind an Werte und Normen gekoppelt.  Manche Leitbilder im Recht sind explizit, etwa verfassungsrechtliche Grundsätze wie der Grund­satz der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG), der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) oder das familienrechtliche Leitbild der partnerschaftlichen Ehe und der Grundsatz, dass beide Ehepartner berechtigt sind, erwerbstätig zu sein (§ 1356 Abs. 2 S. 1 BGB). Implizite Leitbilder lassen sich dagegen nur durch eine Analyse des Zusammenwirkens von Teilbereichen des Rechts rekonstruieren – etwa das sogenannte Normalarbeitsverhältnis oder das Leitbild der ‚nicht erwerbstätigen Mutter eines Kindes unter drei Jahren’, das in Fluss geraten ist durch das Elterngeldgesetz und die Einführung eines Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für unter Dreijährige ab Oktober 2013 (vgl. zum sog. Altersphasenmodell im Familien- und Sozialrecht Wapler 2010). Normative Rollenmodelle im Recht sind dynamisch und im Wandel; die Veränderungen der geschlechtshierarchischen Modelle von Ehe und Elternschaft im Familienrecht seit 1949 verdeutlichen dies (vgl. Scheiwe/Wersig 2011: 13-15).

Preis: 3.00 EUR

Anja Titze

Emanzipation per Gesetz - Frauen in der DDR

Als die Mauer fiel, lebte ich als Teenager in der damaligen DDR. Mit meinen 14 Jahren war ich von „Frauenthemen“ noch ziemlich weit entfernt, aber die Wendezeit bleibt für mich gleichwohl unvergessen. Welche sozialen und persönlichen Veränderungen dieser Systemwechsel für Familie/n, Freunde und Bekannte bedeutete, habe ich sehr aufmerksam verfolgt. Die Zukunftsplanung, die der DDR-Staat in vielen Bereichen (z.B. Bildung, Arbeit) für alle gesichert hatte (leider mit all den bekannten negativen Implikationen), war so nicht mehr gegeben. Unsicherheit, Perspektivlosigkeit und Arbeitsplatzverlust waren vor allem auch Probleme von Frauen. Und das Bild der berufstätigen Frauen und Mütter, das als identitätsstiftendes Element gewirkt und sich mir seit frühester Kindheit eingeprägt hatte – geriet erheblich ins Wanken.

Während meiner Studien und insbesondere im Rahmen meiner Doktorarbeit habe ich mich dann sehr intensiv mit den Frauenrechten und deren Durchsetzung befasst. Dabei wurde immer wieder deutlich, dass sich der Status von Frauen historisch-politisch entwickelt hat und Prozesse des sozialen Wandels eine große Rolle spielen. Mit dieser Erkenntnis bin ich zu meinen ostdeutschen Wurzeln zurückgekehrt, um folgenden Fragen nachzugehen: Welche Rechte und Pflichten hatten Frauen in der DDR? Wie stand es um die Rechtsdurchsetzung? Und zu welchen rechtlichen und strukturellen Veränderungen kam es nach der Wende?

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Celle

Keine Beschwerdebefugnis gegen Ablehnung des Sorgerechtsentzugs

 1. Einem Vater, der nie zuvor an der elterlichen Sorge beteiligt war, steht gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, die einen Entzug der elterlichen Sorge der Mutter ablehnt, auch unter der Geltung des FamFG keine Beschwerdeberechtigung zu.

2. Eine Beschwerdeberechtigung des Vaters kann in einem derartigen Fall auch nicht aus dem Urteil des EuGHMR vom 3. Dezember 2009 - 22028 / 04 - FamRZ 2010, 103 hergeleitet werden.

Beschluss des OLG Celle vom 30.06.2010, 10 UF 82 / 10

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Nürnberg

Kein Wechselmodell im Umgangsverfahren

 Das Umgangsrecht dient nicht dazu, eine gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kindes etwa in Form eines Wechselmodells sicherzustellen.

Von den Eltern erfordert das Wechselmodell, dass sie dem anderen Elternteil nicht in den Rücken fallen, sondern dessen Erziehung vor den Kindern als gleichrangig akzeptieren.

Beschluss des OLG Nürnberg vom 22.07.2011, 7 UF 830/11

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG-FamG Leipzig, zum Beschluss des BVerfG vom 21.7.2010, Az: 1 BvR 420/09 (§ 1672 BGB)

(Keine) Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge

 Die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und sich getrennt haben, dient dann nicht dem Kindeswohl, wenn diese nur zusätzliches Konfliktpotential schaffen würde und das Begehr eine dem Kindeswohl nicht zuträgliche Machtausübung darstellt.
(Leitsatz der Redaktion)

Beschluss des AG-FamG Leipzig v. 11.3.2011, 334 F 03081/10

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt

Verkürzung der Elternzeit wegen Schwangerschaft

 1. Die Schwangerschaft der Klägerin und das ihr erteilte ärztliche Beschäftigungsverbot sind Tatsachen, die die Beklagte bei der Bescheidung des Antrags der Klägerin auf Verkürzung der Elternzeit nicht berücksichtigen darf.

2. Berücksichtigt ein Dienstherr die Schwangerschaft einer Bediensteten als Grund für die Ablehnung ihrer Rückkehr an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs, so stellt dies eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.

Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 21.04.2011, 1 L 26/10

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des ArbG Nürnberg

Begründungserfordernis einer Kündigung in der Schwangerschaft

 1. Die Kündigung einer Schwangeren muss gemäß § 9 Abs.3 Satz 2 MuSchG den Kündigungsgrund angeben und in einer einheitlichen Urkunde gegenüber der Schwangeren erklärt werden.

2. Der bloße Hinweis, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt, reicht ebenso wenig aus wie eine ausführliche Begründung im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des ArbG Nürnberg vom 22.02.2010, 8 Ca 2123/09

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BVerwG

Niederlassungserlaubnis trotz Alg II-Bezug der Kinder

Die mit einer Niederlassungserlaubnis verbundene Verfestigung des Aufenthalts führt nicht zu einer Verstetigung der Belastung öffentlicher Haushalte durch die Verpflichtung zur Gewährung von Sozialleistungen, wenn die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen deutsche Staatsangehörige sind und die Ausländerin ihren Bedarf aus eigenem Einkommen decken kann. Es liegt dann eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, sodass der Bezug der Sozialleistung der Niederlassungserlaubnis nicht entgegensteht.
(Leitsatz der Redaktion)

Urteil des BVerwG vom 16.08.2011, 1 C 12.10

Preis: 3.00 EUR

Eliane Hütter, Doreen Kalina, Kirsten Knigge

„CEDAW vor dem Zwischenbericht 2011 – Handlungsspielräume und Erfordernisse der UN-Frauenrechtskonvention“ – ein Tagungsberich

Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau („Frauenkonvention“), auch CEDAW abgekürzt, wurde am 18.12.1979 von der UN-Generalversammlung verabschiedet. (West-)Deutschland hat den Pakt am 17.07.1980 unterschrieben und am 10.12.1985 ratifiziert. Die Unterzeichnung und Ratifizierung des Fakultativprotokolls fanden am 10.12.1999 und am 15.01.2002 statt.

Die Bundesregierung erstellt seither unter Federführung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) alle vier Jahre einen Staatenbericht zur Gleichstellung der Geschlechter in Deutschland. Dieser Bericht soll einen Überblick über die Umsetzung des Übereinkommens in die nationale Gleichstellungspolitik geben.

Anlässlich des anstehenden Zwischenberichts der Bundesregierung zu CEDAW, mit seinen Prioritätsthemen „Intersexualität/ Transsexualität“ und „Beseitigung von Lohnungleichheit von Frauen“, trafen sich Expertinnen und Interessierte im Juli dieses Jahres zu einem gemeinsamen Workshop. Ziel des Workshops war die „Klärung des Verhältnisses von Recht und Rechtswirklichkeit“ und die „Rolle der verschiedenen Akteure im Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen“. Darüber hinaus wollte die Tagung dazu beitragen, CEDAW zu mehr Bekanntheit zu verhelfen.

Preis: 3.00 EUR

Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe – Frauen gegen Gewalt e.V.

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung

 Im Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) sind mehr als 150 Frauennotrufe und Frauenberatungsstellen zusammengeschlossen. Die im bff organisierten Fachberatungsstellen leisten in Deutschland den hauptsächlichen Anteil der ambulanten Beratung und Hilfestellung für Mädchen und Frauen, die sexualisierte, körperliche oder psychische Gewalt erleben. Der bff und seine Mitgliedseinrichtungen beraten Politik, Behörden und Medien sowie viele andere Berufsgruppen zu wirkungsvollen Strategien, um die Situation für gewaltbetroffene Frauen und Mädchen zu verbessern.

Preis: 3.00 EUR

Buchbesprechung von Sibylla Flügge

Barbara Schwarz: Die Verteilung der elterlichen Sorge aus erziehungswissenschaftlicher und juristischer Sicht

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Marina Rupp (Hg.): Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften

Buchbesprechung von Anna Hochreuter

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Programm

38. Feministischer Juristinnentag, 11.-13. Mai 2012 in Bremen

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2010

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2010

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Dagmar Oberlies, Jutta Elz

Lesarten: Kriminalität, Geschlecht und amtliche Statistiken

Vorbemerkungen
Im Herbst 2008 fand in Wiesbaden eine Fachtagung der Kriminologischen Zentralstelle e. V. (KrimZ) zum Thema Täterinnen – Befunde, Analysen, Perspektiven statt, die von der einen Autorin organisiert, von der anderen mit einer Gruppe  Studierender besucht worden war. Aufgrund des dort Gehörten – u. a. der vermeintlichen Bevorzugung von Straftäterinnen gegenüber Straftätern bei der Sanktionierung – entstand der Entschluss, sich mit den kriminalitätsbezogenen Statistiken unter dem Aspekt der Geschlechtsstruktur zu befassen. Auf dem gemeinsam Erarbeiteten basieren die folgenden Ausführungen.

 

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Theda Giencke

Das 2. Opferrechtsreformgesetz: Leichte Verbesserungen verdecken erhebliche Verschlechterungen

Das 2. Opferrechtsreformgesetz (2. ORRG) ist zum 01. Oktober 2009 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes soll sein, Verletzte und ZeugInnen „noch besser vor Belastungen in Strafverfahren zu schützen und ihre Rechte zu erweitern“, so das Bundesjustizministerium vollmundig in einer Presseerklärung vom 2.7.09).

Ist das gelungen? Zweifel sind angebracht. Entscheidende Verbesserungen wurden nicht erreicht, erhebliche Einschränkungen werden zu beklagen sein. Das 2. ORRG kann allenfalls als ein weiterer Schritt in die richtige Richtung bezeichnet werden. Das Gesetz beinhaltet eine Reihe von Änderungen der StPO und einigen Nebengesetzen, von denen die bedeutsamsten hier beleuchtet werden sollen.

 

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LAG der autonomen Notrufe in Rheinland-Pfalz

Traumatisierung durch sexualisierte Gewalt – Die Arbeit der Frauennotrufe im Kontext von Traumaforschung und gesellschaftlichen Mythen zu Vergewaltigung

„So wichtig wie die Konzeption Trauma für die Anerkennung des Leids vieler Gewaltbetroffener ist, so problematisch ist [...] die Einsortierung der Folgen in die Klassifikationsschemata für Krankheiten. So wichtig neue Ideen zur Bearbeitung der Gewalt sind, so problematisch ist die Tendenz zur Reduzierung auf eine anzuwendende Traumatherapie.“  (Arbeitsgruppe bkA, in: Prävention 04/2006, S. 7)

Vorwort
Die Frauennotrufe sind als Fachstellen zum Thema Sexualisierte Gewalt, insbesondere im Bereich ihrer Unterstützungsarbeit, mit Menschen konfrontiert, die von traumatisierenden Gewalterlebnissen betroffen waren oder sind. Dabei sehen die Mitarbeiterinnen der feministischen Einrichtungen die von sexualisierter Gewalt betroffenen Frauen und Mädchen nicht nur als individuelle Einzelfälle, sondern im Kontext der gesellschaftlichen Geschlechterverhältnisse, die Gewalt hervorbringen und zulassen. Das zu benennen, in die Arbeit mit einzubeziehen und Einfluss zu nehmen auf die gesellschaftlichen Ursachen sexualisierter Gewalt ist unverzichtbarer Bestandteil der Notrufarbeit. Denn: sowohl die sexualisierte Gewalt selbst, als auch die Bedingungen der individuellen Verarbeitung von Gewalterfahrungen sind gesellschaftlichen Bedingungen unterworfen.

 

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Christa Pelikan

Der (österreichische) Außergerichtliche Tatausgleich (ATA) bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen

Replikation einer empirischen Studie nach 10 Jahren, oder: Die Männer werden nicht besser, aber die Frauen werden stärker – stimmt das noch so?

Zur Entstehung der Studie
Im Zuge der Beratungen und der intensiven Diskussionen um die Entstehung des österreichischen Gewaltschutzgesetzes von 1997, war der Ruf nach einem Verbot der Bearbeitung von Fällen ‚häuslicher Gewalt’ im Rahmen eines außergerichtlichen Tatausgleichs im Strafverfahren (ATA), also der österreichischen Version des Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA), laut geworden.

 

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Urteil des BAG

Vorzeitige Beendigung der Elternzeit und Übertragung der Restelternzeit bei weiterer Geburt

1. Lehnt der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG nicht form- oder fristgerecht oder nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ab, wird die Elternzeit aufgrund der Gestaltungserklärung des Arbeitnehmers beendet. Eine Zustimmung des Arbeitgebers zur vorzeitigen Beendigung ist nicht erforderlich. Eine den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG nicht entsprechende Ablehnung des Arbeitgebers ist unbeachtlich.
2. Der Arbeitnehmer kann die ursprünglich festgelegte, aber wegen der vorzeitigen Beendigung nicht verbrauchte Restelternzeit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 1. Halbs. BErzGG (nunmehr § 15 Abs. 2 Satz 4 1. Halbs. BEEG) mit einem Anteil von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. Der Arbeitgeber hat seine Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung nach billigem Ermessen zu treffen, § 315 Abs. 3 BGB.
Urteil des BAG vom 21.4.2009, 9 AZR 391/08

 

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Urteil des VG Berlin

Auslandszuschlag für eingetragene Lebenspartnerin

1. Der Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag folgt unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Feststellung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH besteht kein Zweifel, dass der Auslandszuschlag der Beamten ein Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie ist.
2. Die Beschränkung auf verheiratete Beamte in § 55 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 BbesG stellt im Hinblick auf in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte eine unmittelbare Diskriminierung dar.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Berlin vom 7.5.2009, VG 7 A 95.07 – n.rk.

 

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Urteil des OLG Dresden mit Anmerkung von Susanne Pötz-Neuburger

Unbefristeter Unterhalt nach langer Ehe

1. Nach 32jähriger Hausfrauenehe wird der nacheheliche Unterhalt weder befristet noch begrenzt.
2. Die Rentenbezüge der geschiedenen Hausfrau, die sie durch den Versorgungsausgleich erworben hat, erhöhen den in der Ehe angelegten Bedarf und vermindern die Bedürftigkeit.
3. Eine neue Ehe des Verpflichteten führt zur Dreiteilung des Bedarfs gemäß BGHZ 177, 356, aber nicht vor dem 30.07.2008, dem Datum der genannten BGH Entscheidung.
Urteil des OLG Dresden vom 25.09.2009, 24 UF 717/08

 

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Beschluss des OLG Düsseldorf

Gegenstandswert im Vermittlungsverfahren

Der Gegenstandswert im Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG beträgt 1.000 Euro.
Beschluss d. OLG Düsseldorf v. 25.9.2008 – II-6 WF 179/08

Aus den Gründen:
Der Senat tritt zwar der Auffassung des Amtsgerichts bei, dass der Gegenstandswert in Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG gemäß § 23 Abs. 3 RVG und nicht analog § 30 Abs. 2 KostO zu bestimmen ist (ebenso Brandenburgisches OLG in FamRZ 2006/1859, a.A. OLG Nürnberg JurBüro 2006, 200). Nicht folgen kann der Senat dem Amtsgericht jedoch, soweit es den Gegenstandswert analog § 24 Satz 1 RVG mit 500 Euro bemisst, weil in Vermittlungsverfahren nicht nur eine vorläufige Regelung wie bei einer einstweiligen Anordnung erstrebt wird.
Andererseits wäre es aber unangemessen, selbst in – wie hier – einfach gelagerten Vermittlungsverfahren stets auf den Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (4.000 Euro) zurückzugreifen. Vielmehr erscheint dann ein Gegenstandswert in Höhe von 1.000 Euro ausreichend (ebenso Brandenburgisches OLG a.a.O.).

 

Beschluss des OLG Düsseldorf

Beiordnung einer Anwältin im Sorgerechtsverfahren

1.) Für den Anspruch auf Beiordnung einer Rechtsanwältin reicht es aus, dass entweder die Sach- oder die Rechtslage schwierig ist.  Dabei ist auf die Perspektive eines juristischen Laien ohne besondere Vorkenntnisse abzuheben.
2.) Gescheiterte Vermittlungsbemühungen, mögliche psychische Probleme des Kindes und weitere Auseinandersetzungen zwischen den Eltern sind Hinweise auf eine schwierige Sachlage.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss d. OLG Düsseldorf v. 10.2.2010, Az.: II-8 WF 204/09

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt

Trennungsfolgen in der Beratungshilfe

In der Beratungshilfe stellen verschiedene Trennungsfolgen, die im Berechtigungsschein genannt werden, verschiedene Angelegenheiten dar.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Frankfurt vom 12.08.2009, Az.: 20 W 197/09

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Düsseldorf

Keine Abschiebung in den Iran nach Flucht wegen Ehebruch

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG. Ihr droht bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen Ehebruchs in Form von Auspeitschung, was eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellt.
Urteil des VG Düsseldorf vom 30. März 2009 – 5 K 1535/08.A

 

Preis: 3.00 EUR

Buchbesprechung von Anna Hochreuter

Uli Streib-Brzic (Hg.): Das lesbisch-schwule Babybuch. Ein Ratgeber zu Kinderwunsch und Elternschaft

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Buchbesprechung von Susanne Giesler

Marion Röwekamp: Juristinnen. Lexikon zu Leben und Werk, hrg. vom Deutschen Juristinnenbund

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Buchbesprechung von Sibylla Flügge

Susanne Dern / Eva-Maria Müller-Krah: Ratgeberin Recht – Für Frauen, die sich trennen wollen, und für Mitarbeiterinnen in Frauenhäusern und Beratungsstellen

4. vollst. überarb. Aufl., 180 S., Frankfurt a.M. (Fachhochschulverlag) 2010

Die lang erwartete Neuauflage der bewährten Ratgeberin, die sich in erster Linie an Professionelle richtet, die Frauen, insbesondere Frauen in Gewaltbeziehungen beraten, aber daneben auch direkt an Frauen, die sich trennen wollen, ist nun in einer vollständigen Neubearbeitung erschienen. Sortiert nach 30 Stichworten in alphabetischer Reihenfolge von Anwaltliche Hilfe und Armut über Jugendamt und Strafanzeige bis Wohngeld und Zugewinn werden alle in der Trennungssituation relevanten familienrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, strafrechtlichen und prozessrechtlichen Fragen verständlich und präzise – immer bezogen auf die in der Praxis sich stellenden Probleme – dargestellt. Schlagwörter und Symbole, die z.B. auf Informationen speziell für Migrantinnen oder auf Risiken hinweisen, erleichtern die Lesbarkeit und das Verständnis. Weitere Informationen können sich die Leserinnen mittels der Hinweise auf nützliche Angebote im Internet beschaffen.
Sibylla Flügge

 

Literaturhinweise

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Programm

36. FJT vom 30. April bis 2. Mai 2010 in Köln

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Ausgabe 2

Inhaltsverzeichnis

Heft 2/2010

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Claudia Burgsmüller

Vom Umgang der Strafjustiz mit der Aussagepsychologie bei sexuellem Missbrauch von Kindern seit der Grundsatzentscheidung des 1. Strafsenats des BGH vom 30.07.1999

Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.07.1999 (BGH St45, 164 ff) zu wissenschaftlichen Anforderungen an aussagepsychologische Gutachten wurden nicht nur wissenschaftliche Gütekriterien vorgegeben, die fortan von Gutachterinnen und Gutachtern zu erfüllen waren. Es wurde die „annähernd monomethodale Prozedur […] der aussagepsychologischen Diagnostik“ (Plaum, 2008) in der Strafjustiz etabliert. Zentrale Bedeutung konnte die Aussagepsychologie vor allem im Bereich der Sexualstraftaten und insbesondere beim sexuellen Missbrauch von Kindern erlangen, wo es kaum Sachbeweise gibt und Zeugenaussagen die entscheidenden Beweismittel sind.

Preis: 3.00 EUR

Jutta Bahr-Jendges

Die Rolltreppe rauf, die Rolltreppe runter – Streiflichter zum neuen Unterhaltsrecht

Die Eherechtsreform 1977 kam durch einen Deal zustande: Die Ehemänner erkauften sich die Möglichkeit der Ehescheidung auch ohne Zustimmung und auch gegen den Widerspruch der Ehefrauen mit einer garantierten Unterhaltsverpflichtung, von der es nur wenige Ausnahmen gab. Im Laufe der Jahre danach gab es verschiedene Aufweichungen von dem Prinzip der Lebensstandardgarantie nach Scheidung einer – jedenfalls ehemals – lebenslang geplanten Ehe, die nun nach Wiederholung drängte. Die Prognosen einer Wiener Studie aus den 80er Jahren sagten für das 21. Jahrhundert voraus, dass jede Person in West-Europa mindestens zweimal verheiratet sein würde. Besonders in Politiker- und Publizistenkreisen (man könnte hier P. P. sagen – oder einfacher pp.) sind 3. und 4.-Ehen – oder gar mehr – inzwischen alles andere als selten. Leider ist in der aktuellen Statistik über die Zusammensetzung des Bundestags nicht erfasst, wie viele Abgeordnete geschieden sind, wie viele wiederverheiratet oder neu verpartnert und wer die Kinder, sofern vorhanden, betreut. Das wäre interessant zu erfahren. Wir wissen nur, dass zwei Drittel der 622 Abgeordneten männlich sind, durchschnittlich 49 Jahre alt, von den 622 wiederum 143 Jura studiert haben, i.ü. vorzugsweise Beamte sind, noch 30 Lehrer hinzukommen, während nur 5 aus Arbeiter oder Handwerkerberufen stammen.

Preis: 3.00 EUR

Marianne Breithaupt

Offener Brief: An den Deutschen Bundestag, Petitionsausschuss

Betrifft: Petition vom 02.03.2010 – Unterhaltsrecht – Transparente Regelung des Selbstbehalts der Unterhaltsverpflichteten

Sehr geehrte Mitglieder des Petitionsausschusses, die Petition von Josef Linsler fordert eine gesetzliche Regelung des Selbstbehalts der Barunterhaltspflichtigen nach sozialrechtlichen Grundsätzen und wendet sich gegen die Festsetzung der Selbstbehaltssätze durch die Düsseldorfer Tabelle bzw. die Oberlandesgerichte. Sie findet keine Beachtung in den juristischen Zeitschriften, jedenfalls habe ich dazu noch nichts gefunden. Aus diesem Grunde erlaube ich mir einige Anmerkungen:

1. Die Rüge intransparenter und nicht sachgerechter Festsetzung der Selbstbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle ist berechtigt.

2.Die Folgen treffen nicht nur die Petenten bzw. die Barunterhaltspflichtigen, denn der Mindestselbstbehalt ist in der Düsseldorfer Tabelle zugleich der Mindestbedarf für die Elternteile, bei denen das Kind lebt.

 

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Celle mit Anmerkung von Susanne Pötz-Neuburger

Unbefristeter nachehelicher Unterhaltsanspruch wegen Betreuung von Schulkindern und Nachteilsausgleich

1. Neben der Betreuung von zwei – 11 Jahre und 14 Jahre – alten Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten.
2. Ein unabhängig von der Ehe durch Erbschaft erlangtes Vermögen und dessen Erträge sind jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn Erwerbsnachteile durch die Ehe auszugleichen sind.
3. Wird der Unterhalt auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, indem er auf einen Nachteilsausgleich nach der eigenen Lebensstellung des Berechtigten beschränkt worden ist, umfasst der Unterhaltsbedarf auch den Altersvorsorgebedarf (Anschluss OLG Bremen FamRZ 2008, 1957).
Urteil des OLG Celle vom 06.08.2009, 17 UF 210/08

Preis: 3.00 EUR

Urteil des AG Essen

Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich ist auszuschließen, weil die Ausgleichspflichtige wegen der Versorgung des gemeinsamen Kindes, anders als der Ausgleichsberechtigte, der keinen Unterhalt zahlt, auf lange Sicht keine Vollzeitstelle annehmen kann.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des AG FamG Essen vom 25.5.2010, 103 F 111/09

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG Essen

Ausschluss des Sorgerechts bei Gewalt durch einstweilige Anordnung

Eine einstweilige Anordnung ist wegen der glaubhaft gemachten Misshandlungen und anstehender sorgerechtlicher Entscheidungen ohne Anhörung des Antragsgegners erforderlich, da nicht klar ist, wie lange er im Krankenhaus sein wird und wie schwer er erkrankt ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des AGFamG Essen vom 26.3.2010 – 104F75/10

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Diskriminierung von Reinigungsfrauen durch den Landesgesetzgeber bei der Privatisierung von Kliniken

1.) Zur Begründung einer Ungleichbehandlung hinsichtlich der gesetzlich geregelten Rückkehroption in den öffentlichen Dienst reicht es nicht aus, dass der Normgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt.
2.) Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt. Von daher darf die Durchsetzung der Gleichberechtigung nicht durch Regelungen gehindert werden, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des BVerfG vom 14.04.2010, 1 BvL 8/08 (Vorlagebeschluss des LAG Hamburg vom 13.08.2008, 5 Sa 12/08). Die Entscheidung hat Gesetzeskraft.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Das weibliche Geschlecht als zulässige Voraussetzung für das Amt der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten

1) Für die Prüfung, ob eine Ungleichbehandlung nach § 3 Abs. 1 AGG vorliegt, kommt es für die Frage der objektiven Eignung von Bewerberinnen oder Bewerbern lediglich auf die Anforderungen an, welche an die jeweilige Tätigkeit nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung gestellt werden.
2) Die Bestimmung beruflicher Tätigkeitsbereiche und daraus abzuleitender beruflicher Anforderungen ist Teil der Unternehmerfreiheit. Allerdings muss der unternehmerische Zweck rechtmäßig und bezogen auf den Nachteil für die Bewerberinnen bzw. Bewerber verhältnismäßig sein.
3) Eine dem Unternehmenskonzept zugrunde liegende Erwartung Dritter darf nicht ihrerseits diskriminierend sein. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn das Schamgefühl betroffen oder ein besonderes, an das Geschlecht gebundenes Vertrauensverhältnis bzw. die nötige Authentizität gefordert ist, wie dies zum Beispiel bei der Zusammenarbeit mit „Frauenrelevanten Organisationen“ der Fall ist, deren Arbeit sich auf negative Erfahrungen von Frauen und Mädchen mit Männern gründet.
4) Für die hier vorgegebenen beruflichen Anforderungen an das Amt der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ist das weibliche Geschlecht zulässiger Weise eine zwingende Voraussetzung.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des BAG vom 18.03.2010, 8 AZR 77/09

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Düsseldorf

Stellenausschreibung mit frauen- förderndem Hinweis

Eine Stellenausschreibung mit dem Hinweis, es besteht ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen, stellt keine Benachteiligung des abgelehnten Bewerbers nach § 15 Abs. 2 AGG dar, sondern eine geeignete Maßnahme zum Ausgleich bestehender Nachteile i.S.v. § 5 AGG, wenn Frauen in der entsprechenden Hierarchie- und Vergütungsebene gegenüber Männern unterrepräsentiert sind.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des LAG Düsseldorf v. 12.11.2008, 12 Sa 1102/08 (rk., die beim BAG anhängige Revision, 8 AZR 4/09, wurde zurückgenommen)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Köln

Zulässigkeit einer Stellenausschreibung nur für Frauen

1. Eine Frauenorganisation darf eine Stelle ausschließlich für Frauen ausschreiben, wenn das weibliche Geschlecht eine wesentliche und entscheidende Anforderung darstellt, ein zulässiges Ziel zu verfolgen.
2. Medica mondiale e.V. muss von ihrer Konzeption nicht abweichen, um die Einstellung eines Mannes zu ermöglichen.
3. Die beantragte Unterlassensanordnung ist unzulässig.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.01.2010, Az.: 8 Ca 9872/09

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Oldenburg

Abschiebungsverbot wegen PTBS nach sexuellen und gegen Familienangehörige gerichteten Gewalterfahrungen in die Russische Föderation

1. Wegen des Vorliegens des Vollbilds einer Posttraumatischen Belastungsstörung ist im Falle einer Abschiebung mit einer akuten Verschlechterung der Situation, insbesondere mit einer zeitnahen suizidalen Dekompensation zu rechnen.
2. Eine Rückkehr in die Russische Föderation hätte für die Klägerin eine Reaktualisierung der traumatischen Erfahrung und eine damit verbundene deutliche Verschlimmerung traumaspezifischer Symptome zur Folge; zudem wäre durch den Wegfall des zurzeit einzigen Halt gebenden und sinnstiftenden Faktors (Kinder im Kindergarten) eine Zuspitzung der latenten Suizidalität wahrscheinlich.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Oldenburg vom 17.03.2009 – 1 A 1823/07

Preis: 3.00 EUR

Alexandra Goy

Marie Munk – Rede zur Enthüllung einer Gedenktafel in Berlin

„Ich fühle, je mehr ich studiere und das Recht praktiziere,
dass ich eine Leidenschaft für Freiheit habe .“

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Stellungnahme des 36. Feministischen Juristinnentages

zur aktuellen Diskussion um

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Hinweise

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Bibliografie

zum Thema Vergewaltigung und sexueller Missbrauch – Strafrecht, Strafprozessrecht und Schadensersatz

Zusammenstellung aller Beiträge in STREIT 1983 – 2/2010

 

Preis: 3.00 EUR

Ausgabe 3

Inhaltsverzeichnis

Heft 3/2010

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Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V. (VAMV)

Stellungnahme zur Neuregelung der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Einführung
Die derzeitige Regelung des Sorgerechts für nicht miteinander verheiratete Eltern verstößt sowohl gegen die Menschenrechtskonvention als auch gegen das Grundgesetz.
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil vom 3.12.2009) als auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.7.2010) haben festgestellt, dass ein nur von der fehlenden Zustimmung der Mutter abhängiger genereller Ausschluss des Vaters von der elterlichen Sorge weder mit der Konvention noch mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung fehlt. Allerdings ist die derzeitige Regelung wegen der klaren Zuordnung der rechtlichen Verantwortung für das Kind an die Mutter gerade nicht durch die Gerichte abgelehnt worden, sondern im Hinblick auf die notwendige Handlungsfähigkeit der Mutter klar als verfassungskonform gewertet worden.

 

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Susanne Baer

Sexuelle Identität als Grundrecht?

Die Diskussion  um  eine Ergänzung von Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG

Die Abgeordneten Beck u.a. und die Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN, die Fraktion der SPD und die Abgeordneten Höll u.a. mit der Fraktion DIE LINKE haben in den Deutschen Bundestag den Antrag eingebracht, ein Grundrecht auf Gleichheit hinsichtlich der sexuellen Identität in das deutsche Grundgesetz einzufügen. Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 soll um drei Worte ergänzt werden: „seiner sexuellen Identität“. Damit würde das Grundgesetz eine Entwicklung nachholen, die landesverfassungsrechtlich in Berlin, Brandenburg und Bremen sowie Thüringen bereits eingesetzt hat: Deren Verfassungen schützen ausdrücklich vor Benachteiligungen hinsichtlich der sexuellen Identität, Thüringen hinsichtlich der sexuellen Orientierung.

Preis: 3.00 EUR

Reingard Zimmer

Mindestarbeitsbedingungen für Frauen weltweit

Sicherung von Mindeststandards für Arbeitsbedingungen von Frauen durch das Recht der Internationalen Arbeitsorganisation?

Historisch betrachtet, orientierte sich die Diskussion um Arbeitsrechte, die zum Entstehen internationaler Mindeststandards führte, an dem Modell männlicher regulärer Vollzeittätigkeit und weniger an den Bedingungen von Frauen, die zu großen Teilen informell, nur zeitweise oder in Heimarbeit tätig sind. Hinzu kommt, dass Frauen zur Zeit der Entstehung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1919 (noch) weniger als heute in Regierungen, den Gremien von Gewerkschaften und Internationalen Organisationen oder in Unternehmensspitzen vertreten waren – und sich daher nur eingeschränkt an der Debatte um Arbeitsrechte beteiligten.

 

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Beschluss des BVerwG

Informationsrecht des Personalrats über individuelle Leistungsbezüge, um etwaige Diskriminierungen feststellen zu können

1) Erhalten Beschäftigte über den tariflichen Grundlohn hinaus leistungsabhängige Vergütungsbestandteile, so hat der Personalrat ohne Darlegung eines besonderen Anlasses das Recht auf Einsicht in die nicht anonymisierten Lohnlisten.
2) Die Überprüfung, ob bei der Bemessung der Vergütung jede sachwidrige Diskriminierung unterbleibt, ist besonders wichtig, wenn der Tarifvertrag den künstlerisch Verantwortlichen bei der Bemessung der Vergütungen (hier für Solomitglieder und künstlerisch tätige Bühnentechniker) großen Spielraum lässt.
3) Die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist nicht berührt. Die Einsichtnahme zum Zweck des Diskriminierungsschutzes dient gerade dazu, die Festlegung der Vergütungen aus kunstfremden Motiven zu verhindern.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des BVerwG vom 16.02.2010, 6 P 5/09

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Urteil des LAG München

Sittenwidrige Vergütung einer Altenpflegerin

Eine monatliche Vergütung von 750 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden ist für eine Altenpflegerin, ebenso wie für eine Altenpflegehelferin gemäß § 138 BGB sittenwidrig.
Die verkehrsübliche Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB für eine Altenpflegerin in Bayern ist die dort tariflich übliche monatliche Vergütung, die für das Jahr 2009 bei etwa 2. 100 Euro liegt.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LAG München vom 03.12.2009, 4 Sa 602/09

 

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Urteil des VG Minden

Asyl für eine vom Islam zum Christentum konvertierte Ägypterin wegen drohendem Verlust des Sorgerechts

1. Tritt eine ägyptische Staatsangehörige vom Islam zum koptischen Glauben über, droht ihr in Ägypten regelmäßig neben weiteren Diskriminierungen und Gefahren eine durch die Konversion rechtlich ermöglichte Sorgerechtsübertragung für die gemeinsamen Kinder auf den Kindsvater.
2. Durch den drohenden Sorgerechtsentzug wird die Klägerin einer unzumutbaren Prüfung ihrer Glaubensfestigkeit ausgesetzt. Ein solcher Eingriff in die Religionsfreiheit ist dem Staat zuzurechnen und als politische Verfolgung zu betrachten.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Minden vom 26.05.2009 – 10 K 1256/07.A

 

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Beschluss des OLG Koblenz mit Anmerkung von Jutta Bahr-Jendges

Betreuungs-Wechselmodell in der Umgangsregelung

1. Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.
2. Ein Betreuungs-Wechselmodell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und keine Stabilität erfahren kann.
Beschluss des OLG Koblenz vom 12.01.2010, 11 UF 251/09

 

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Urteil des OLG Hamm

Ehebedingte Nachteile durch häufige Ortswechsel (Soldatenehe)

1. Ein mindestens bis zum Eintritt des Rentenalters unbefristeter Anspruch auf Trennungsunterhalt ergibt sich aus der Tatsache, dass die Unterhaltsberechtigte ohne die ehebedingten Ortswechsel einen beruflichen Aufstieg zur Filialleiterin vollzogen hätte und auch heute noch als Filialleiterin tätig wäre. Dieser Aufstieg zur Filialleiterin ist bei einer, bei Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis 48 Jährigen nicht mehr zu erwarten.
2. Bei der Frage der Befristung ist auch die Ehedauer von 12,5 Jahren sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch ihr Einverständnis mit den durch den Beruf des Klägers bedingten Ortswechseln dessen berufliches Fortkommen unterstützt hat.
Urt.  OLG Hamm v. 18.12.2009, 5 UF 118/09, II-5 UF 118/09

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Celle

Subjektive Kriterien für Anwaltsbeiordnung im Umgangsverfahren

Zur Verwirklichung des aus dem Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatzes der Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten ist für die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (weiterhin auch) auf subjektive Kriterien abzustellen.
Beschluss des OLG Celle vom 11.11.2009, 17 WF 131/09

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Celle

Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung im Gewaltschutzverfahren

Das Prinzip der Waffengleichheit führt im Anwendungsbereich des § 78 Abs. 2 FamFG zwar nicht zwingend zur Beiordnung eines Rechtsanwaltes; es ist für die Frage der „Erforderlichkeit“ der Anwaltsbeiordnung aber weiterhin als gewichtiges Abwägungskriterium zu berücksichtigen.
Beschluss des OLG Celle vom 13.01.2010, 17 WF 149/09

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Aachen

Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot nach Polizeigesetz

1. Der staatliche Schutzauftrag bei Gefahren für Leib und Leben, der die Wohnungsverweisung rechtfertigt, besteht unabhängig davon, ob die von häuslicher Gewalt Betroffene bereit ist, sich der Gefahrensituation auszusetzen.
2. Auch Übergriffe außerhalb des häuslichen Bereichs sind für eine Gefahrenprognose zu berücksichtigen.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des VG Aachen vom 18.05.2010, 6 L 190/10

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG-FamG Leipzig

Ordnungsgeld bei Verstoß gegen Kontaktverbot (Internet-Stalking)

1. Gegen den Antragsgegner wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten festgesetzt.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 5.000 Euro.
Beschluss des AG-FamG Leipzig vom 28.5.2010, 335 F 02833/09

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des AG Menden

Kinderbild im Internet

Ob das Bild eines Kindes im Internet verbreitet werden darf, ist eine sorgerechtliche Entscheidung.
Der nicht sorgeberechtigte Vater darf das Bild seines Kindes jedenfalls dann nicht auf eine Internetseite stellen oder stellen lassen, wenn diese anderen Personen als nur den nächsten Freunden und Verwandten zugänglich ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des AG Menden vom 3.02.2010, 4 C 526/09

 

Preis: 3.00 EUR

Caroline Voithofer

Buchbesprechung: Diemut Majer: Frauen – Revolution – Recht.

Die großen Europäischen Revolutionen in Frankreich, Deutschland und Österreich 1789 bis 1918 und die Rechtsstellung der Frauen. Unter Einbezug von England, Russland, der USA und der Schweiz
Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen, 2008, 479 Seiten, 59 Euro

 

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Vorankündigung

37. Feministischer Juristinnentag

6.-8. Mai 2011 in der FH Frankfurt a.M.

Die Inhaltsgruppe hat sich getroffen und die eingegangen Themenvorschläge ausgewertet.

Dies hat zu folgenden – vorläufigen – Planungen geführt: Im Bereich des Familienrechts soll es – aktuell - um das gemeinsame Sorgerecht sowie die Gesetzentwürfe zum Sorgerecht nicht-ehelicher Väter gehen. Darüber hinaus werden Fragen des Unterhaltsrechts und die Gestaltung von Eheverträgen aufgegriffen. Ein arbeitsrechtlicher Schwerpunkt wird sich mit dem Thema Arbeitsmarkt, Wirtschaftskrise und ihren Auswirkungen auf Frauen befassen. Zusätzlich werden aktuelle Diskussionen (Mindestlohn, Arbeitszeit u. ä.) aufgegriffen. Einige Angebote richten sich speziell an Nebenklagevertreterinnen (Glaubhaftigkeitsgutachten, Fragen der Kooperation mit der psychosoziale Prozessbegleitung und Opferentschädigung). Daneben sollen aber auch ‘Täterinnen’ Thema sein. Eine weitere AG wird sich mit aktuellen aufenthaltsrechtlichen Themen befassen. Schließlich ist ein Forum zur Inneren Sicherheit geplant, das Themen wie Terrorismus, häusliche Gewalt und Diskriminierung einschließt.

 

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Aufruf zur Diskussion – Call for Papers

Feministische Rechtstheorie auf dem FJT

Was ist heute Gegenstand feministischer Rechtstheorie? Befasst sie sich mit Rechtspolitik, Rechtsprechung, Rechtsphilosophie, Rechtskultur, Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie? Welche Themen sind zentral, welche spielen keine Rolle (mehr)? Oder ist feministische Rechtstheorie ohnehin von gestern, weil es heute um Diversity Studies, um Antirassismus, um postkoloniale Theorie und queer theory oder grundsätzlich um kritische Rechtstheorie geht?
Auf den FJT’s ist immer wieder über feministische Rechtstheorie diskutiert worden – 2011 wollen wir bilanzieren, wo diese Debatten heute stehen. Wir – Susanne Baer, Sarah Elsuni, Susette Jörk – laden dazu ein, sich daran aktiv zu beteiligen, und werden die Beiträge für Kurzvorträge auf dem FJT 2011 vorher (natürlich anonymisiert) auswählen.
Worum geht es also?
In der Vergangenheit wurden feministische Ansätze in den Rechtswissenschaft als radikal oder liberal oder differenzorientiert, zwischen Differenz und Gleichheit oder auch mit thematischen Schwerpunkten auf Sexualität oder Mutterschaft oder Arbeit besprochen, oft angelehnt an deutsche soziologische oder US-amerikanische, dann an post-koloniale oder queere Diskurse. Teils standen diese dem Recht ablehnend, teils pragmatisch-instrumentell gegenüber.
Nicht selten wird und wurde der Vorwurf erhoben, feministische Rechtstheorie sei letztlich ein Widerspruch in sich, da es zu weit entfernt sei von „der“ Praxis. Welche Praxis braucht also und auf welche Praxen bezieht sich feministische Rechtstheorie? Wo will da wer intervenieren oder auch nur begleitend kommentieren? Und vor allem: Welche sind „die“ Fragen, die sich eben heute stellen bzw. die gestellt werden müssen?
Wer sich beteiligen möchte, sende bis zum 31.12.2010 eine Mail
an sekretariat.baer@rewi.hu-berlin.de;
in der Mail selbst: Name, Kontaktdaten, Schwerpunkte der eigenen Arbeit und Titel des Beitrags;
im Anhang: Titel des Beitrags (wie in der Mail, aber OHNE Namen!) und 1-2 Seiten inhaltliche Erläuterung.

Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2010

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Gemeinsame elterliche Sorge bei nicht Verheirateten

Lore-Maria Peschel-Gutzeit

Einleitung
Am 21.7.20102 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG dadurch verletzt ist, dass er nach geltendem Recht ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und dass er gerichtlich nicht überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm sogar anstelle derMutter die Alleinsorge für sein Kind zu übertragen.

Preis: 3.00 EUR

Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V. (VAMV)

Zur gesetzlichen Neuregelung der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern – Formulierungsvorschlag

I. Vorbemerkung
Der vom VAMV im Folgenden vorgelegte Formulierungsvorschlag stellt eine rechtssichere und einfach verständliche Lösung dar: Bei nicht miteinander verheirateten Eltern liegt das Sorgerecht solange bei der Mutter, bis die Eltern eine übereinstimmende Sorgeerklärung
abgeben oder das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemeinsam überträgt.

Preis: 3.00 EUR

Beschlüsse des OLG Köln sowie des OLG Bremen mit Anmerkung von Jutta Bahr-Jendges

Elterliche Sorge bei geplanter Auswanderung des betreuenden Elternteils

1) Die Auswanderungsabsicht des betreuenden Elternteils steht nicht zur Disposition der familiengerichtlich zu treffenden Entscheidung, sondern im Rahmen der Gesamtabwägung ist zu beurteilen, ob die Auswanderung mit der betreuenden Mutter oder der Verbleib im Inland beim nicht betreuenden Vater die für das Kindeswohl bessere Lösung ist.
Beschluss des OLG Köln vom 27.07.2010, 14 UF 80/10

2) Bei Umzug ins Ausland kommt es grundsätzlich nicht auf die Motive des Elternteils für den Umzugsentschluss an, sondern es ist allein abzuwägen, ob der Umzug des Kindes ins Ausland einerseits oder der Verbleib des Kindes beim anderen Elternteil im Inland andererseits für das Kind die bessere Lösung ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Bremen vom 25.11.2010, 4 UF 128/10 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Karlsruhe

Entzug der Vermögenssorge bei anhaltender Unterhaltspflichtverletzung

Nach § 1666 Abs.2 BGB ist in der Regel anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Mitinhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind verletzt.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 06.11.2009, 2 UF 60/09

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung im Umgangsverfahren

BGH, Beschluss vom 23.06.2010 – XII ZB 232/09 - OLG Düsseldorf
- AG Oberhausen

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Urteil des BGH

Unbefristeter Unterhalt nach langer Ehe

1. Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die schon deswegen
regelmäßig einer Befristung des nachehelichen Unterhalts entgegenstehen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst erzielen kann.
2. Ob bei fehlenden ehebedingten Nachteilen eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf den angemessenen Lebensbedarf (§ 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht kommt, ist gemäß § 1578b BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliegt. Dabei ist auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17.02.2010, XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629).
3. Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11.08.2010, XII ZR 102/09, FamRZ 2010,
1637-1642).
Urteil des BGH v. 6.10.2010 – XII ZR 202/08, Randnr. 29-36

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Frankfurt

Nachteilsausgleich im nachehelichen Unterhalt

Liegen ehebedingte Nachteile vor, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte bis zum Eintritt in das Rentenalter nicht ausgleichen kann, ist eine Befristung des auf den angemessenen Bedarf herabgesetzten Unterhalts nicht vorzunehmen.
Solche ehebedingten Nachteile können darin liegen, dass eine gesicherte, beamtengleiche Stellung zugunsten der Haushaltsführung und Kindererziehung aufgegeben wurde, die eine höhere Vergütung gewährleistete, als sie in vergleichbarer Stellung in der Privatwirtschaft erzielbar ist.
Urteil des OLG Frankfurt vom 04.11.2009, 2 UF 43/09.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Saarbrücken

Unbefristeter Unterhalt wegen Erwerbsnachteilen durch Kindererziehung

Ehebedingte Nachteile bei der Einkommenshöhe können auch mithilfe des Versicherungsverlaufs nachgewiesen werden.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 12.5.2010, 6 UF 132/09

Preis: 3.00 EUR

Ute Sacksofsky

Verfassungsmäßigkeit des geplanten Betreuungsgeldes

I. Untersuchungsgegenstand


1. Rechtliche Grundlagen
Die Einführung eines Betreuungsgeldes findet ihre – bisher einzige – normative Grundlage in § 16 Abs. 4 SGB VIII. Die Vorschrift lautet:
„Ab 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre Kinder von ein bis drei Jahren nicht in Einrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung (zum Beispiel Betreuungsgeld) eingeführt werden.“


§ 16 Abs. 4 SGB VIII ordnet noch nicht verbindlich ein Betreuungsgeld an, wie schon der Wortlaut der Norm zeigt. Zwar impliziert die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift eine gewisse Absichtserklärung, doch mehr als eine normativ unverbindliche Ankündigung stellt dies nicht dar. […]

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Düsseldorf

Bevorzugte Beförderung einer Beamtin

1. § 20 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW, wonach bei gleicher Qualifikation Frauen bevorzugt zu befördern sind, sofern sich weniger Frauen im Beförderungsamt befinden und keine in der Person des männlichen Mitbewerbers liegenden Gründe überwiegen (sog. Öffnungsklausel), ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
2. Die §§ 9, 8 Abs. 1 Nr. 3 und 3 des auf Art. 74 Abs.1 Nr. 27 GG beruhenden Beamtenstatusgesetzes entfalten insoweit keine Sperrwirkung.
Beschluss des VG Düsseldorf vom 12.04.2010, 2 L 164/10

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BVerwG

Teilnahmerecht der Frauenbeauftragten an Führungsklausur

1. Bei der Klage auf Feststellung, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat (§ 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG), handelt es sich um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit, dessen Gegenstand ein konkreter Rechtsverstoß durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung ist.
2. Wird ein Entscheidungsprozess in personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten durch eine Dienstbesprechung wesentlich gesteuert, ist der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG regelmäßig die Teilnahme zu ermöglichen.
Urteil des BVerwG vom 08.04.2010 – 6 C 3/09

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Würzburg

Geschlechtsspezifische Verfolgung politischer Aktivistin in DR Kongo: Abschiebungsverbot wegen Misshandlungen und Vergewaltigungen in Haft

1. Eine gutachterlich attestierte ausgeprägte PTBS führt zur Feststellung, dass die Klägerin die Klagefrist ohne Verschulden versäumt hat.
2. Die Klägerin hat auf Grund ihrer Teilnahme und Aktivitäten (Flugblattverteilung) anlässlich der Demonstration der oppositionellen UDPS in Kinshasa sowie auf Grund der glaubhaft gemachten Misshandlungen und Vergewaltigungen während bzw. nach ihrer Inhaftierung politische Verfolgung i.S. des § 60 Abs. 1 AufenthG erlitten und wäre bei ihrer Rückkehr weiteren Verfolgungen dieser Art ausgesetzt.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Würzburg vom 18.03.2009 – W 3 K 06.30121

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG München

Abschiebungshindernis wegen Gefahr der Retraumatisierung bei posttraumatischer Belastungsstörung einer PKK-Aktivistin, staatliche und familiäre Gewalt (Türkei)

Eine erfolgreiche Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen ist nur in einer sicheren Umgebung und bei Schutz vor weiterer traumatischer Einwirkung erfolgversprechend.
Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) kann aufgrund der persönlichen Situation und der Geschichte der Klägerin wegen der Gefahr einer lebensbedrohlichen
Verschlechterung nicht in der Türkei behandelt werden.
Es erscheint sehr wahrscheinlich, dass ein Behandlungserfolg wegen der eintretenden Retraumatisierung in der Türkei nicht zu erzielen ist. Damit ergibt sich das Abschiebungsverbot aus dem (zielstaatsbezogenen) Umstand, dass eine Erfolg versprechende Fortführung der Therapie in der Türkei ausgeschlossen erscheint.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG München vom 14.05.2009 – M 24 K 08.50377

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Hannover

Abschiebungsverbot bei konkreter Gefahr der Retraumatisierung – Türkei

Die konkrete Gefahr der Retraumatisierung bei PTBS begründet ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Behandlung kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Türkei nicht erfolgreich durchgeführt werden.
Unabhängig davon hätte eine in der Türkei durchgeführte Psychotherapie wenig Aussicht auf Erfolg, weil das Trauma (mehrfache Vergewaltigung durch türkische Sicherheitskräfte) eng mit dem Heimatland der Klägerin verbunden ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des VG Hannover vom 28.01.2010 – 1 A 933/09

Preis: 3.00 EUR

Sabine Scholz

Buchbesprechung: Kirsten Scheiwe/Maria Wersig (Hg.): Einer zahlt und eine betreut? Kindesunterhalt im Wandel

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Sibylla Flügge

Bericht über den 36. Feministischen Juristinnentag in Köln

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Programm

37. Feministischer Juristinnentag, 6.-8. Mai 2011 an der FH Frankfurt/Main

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Wir gratulieren

1) Susanne Baer, seit vielen Jahren Mitherausgeberin der STREIT, wurdeam 11.11.2010 zur Richterin am Bundesverfassungsgericht gewählt. Der von Bündnis 90/Die Grünen eingebrachte Vorschlag fand die erforderliche 2/3-Mehrheit im Richterwahlausschuss des Bundestags – zweifellos verdient und zugleich überraschend, machte doch Susanne Baer nie Abstriche an ihren feministischen Positionen. ...

 

2) Theresia Degener, langjährige Streiterin für Frauenrechte, wurde am 1. September 2010 in New York in den Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen gewählt. Dazu gratulieren wir sehr herzlich und wünschen ihr, dass sie
sich in diesem Rahmen so erfolgreich wie bisher schon für die Rechte der Frauen mit Behinderungen einsetzen kann! ...
 

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2009

Ausgabe 1

Inhaltsverzeichnis 1/2009

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Helga Spindler

Wege, die Frauen aus der Armut führen – und solche, die sie nicht unbedingt aus der Armut führen

Die Beziehung zwischen Frauen und Armut sind ein altes und vielschichtiges Thema. Aktuell stellt sich die Frage, wie Armut im deutschen Sozialsystem erfasst und definiert wird, welche Hilfen der Sozialstaat bereitstellt und wie die Wege aus der Armut vorgestellt und unterstützt werden. Ausgehen kann man bei den Überlegungen dazu immer noch von der  Sozialhilfe im ehemaligen Bundessozialhilfegesetz (BSHG ), d.h. von einem Fürsorgesystem, mit dem der Staat nie ein üppiges Leben ermöglichen wollte, aber Verantwortung für seine ärmsten Mitglieder übernehmen und eine Mindestexistenzsicherung einschließlich gesellschaftlicher Teilhabe garantieren wollte; darüber hinaus zielte es auf die Überwindung von Armutslebenslagen durch vielfältige Unterstützungsleistungen und Beschäftigungsförderung.

 

Preis: 3.00 EUR

Stefanie Porsche

Aktuelle Rechtsprechung des EuGH zu Elternzeit und Mutterschutz und ihre Auswirkungen auf das deutschte Recht

1. Urteil des EuGH in der Rechtssache „Kiiski“ (Rs. C-116/06) zur Zulässigkeit der vorzeitigen Beendigung des Erziehungsurlaubs bei erneuter Schwangerschaft

In dem Urteil des EuGH vom 20.9.2007 hat dieser entschieden, dass Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG  und die Art. 8 und 11 Nr. 2 der Richtlinie 92/85/EWG  nationalen Regelungen über den Erziehungsurlaub entgegen stehen, die es untersagen, dass ein bewilligter Erziehungsurlaub zugunsten eines Mutterschaftsurlaubs bei erneuter Schwangerschaft verkürzt bzw. beendet werden kann.

Gegenstand dieser Entscheidung ist ein finnisches Vorlageverfahren; allerdings existiert mit § 16 Abs. 3 S. 3 BEEG im deutschen Recht eine der finnischen Regelung entsprechende Norm, die sich mit der vorzeitigen Beendigung ders Elternurlaubs Elternzeit im Verhältnis zu den Mutterschutzregelungen der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG befasst, so dass den Auswirkungen dieser Entscheidung auf das deutsche Recht nachzugehen ist. § 16 Abs. 3 S. 3 BEEG bestimmt: Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit. Teilweise wird vertreten, § 16 Abs. 3 S. 3 BEEG sei mit diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen und folglich als europarechtswidrig anzusehen.  Demgegenüber wird diese Schlussfolgerung auch als zu weitgehend abgelehnt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Verbot von kündigungsvorbereitenden Maßnahmen vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs

1. Art. 10 der Richtlinie 92/ 85/ EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/ 391/ EWG) ist dahin auszulegen, dass er nicht nur die Mitteilung einer auf der Schwangerschaft und/ oder der Geburt eines Kindes beruhenden Kündigungsentscheidung während der in Nr. 1 dieser Vorschrift vorgesehenen Schutzzeit verbietet, sondern auch untersagt, dass vor Ablauf dieser Zeit Maßnahmen in Vorbereitung einer solchen Entscheidung getroffen werden.

2. Eine auf der Schwangerschaft und/ oder der Geburt eines Kindes beruhende Kündigungsentscheidung verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 76/ 207/ EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, wann immer diese Kündigungsentscheidung auch mitgeteilt wird, und selbst dann, wenn sie nach Ablauf der in Art. 10 der Richtlinie 92/ 85 vorgesehenen Schutzzeit mitgeteilt wird. Da eine solche Kündigungsentscheidung sowohl gegen Art. 10 der Richtlinie 92/ 85 als auch gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 76/ 207 verstößt, muss die von dem Mitgliedstaat nach Art. 6 der letztgenannten Richtlinie zur Ahndung des Verstoßes gegen die genannten Bestimmungen gewählte Maßnahme mindestens der Maßnahme entsprechen, die im nationalen Recht zur Umsetzung der Art. 10 und 12 der Richtlinie 92/ 85 vorgesehen ist.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber alleinerziehender Mutter

Die Gesellschaft und auch die Arbeitgeberverbände können nicht einerseits die stark gesunkenen Geburtenzahlen beklagen und andererseits es unterlassen, auch im Arbeitsleben ein Umfeld zu schaffen, dass auch Arbeitnehmern Kinderbetreuung ermöglicht. Eine derartige Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern ist sachlich gerechtfertigt und in Einzelfällen sogar geboten. Ein rechtlich und tatsächlich gangbarer Weg, den Kindesvater zu einem verstärkten Einsatz zu zwingen, ist nicht ersichtlich.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 26.11.2008, Az.: 2 Sa 217/08

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg

Entschädigung und Schadensersatz wegen Diskriminierung bei der Beförderung, die durch Statistik indiziert ist

1. Statistische Angaben können grundsätzlich ein Indiz für eine Diskriminierung wegen des Geschlechts sein. Die Tatsache, dass bei dem beklagten Arbeitgeber ohne Ausnahme alle 27 Führungspositionen nur mit Männern besetzt sind, obwohl Frauen 2/3 der Belegschaft stellen, ist ein ausreichendes Indiz i.S.v. § 22 AGG (Geschlechtsdiskriminierung).

2. Der Arbeitgeber kann sich regelmäßig nur auf diejenigen Tatsachen zur sachlichen Rechtfertigung einer Beförderungsentscheidung berufen, die er zuvor im Auswahlverfahren nach außen hat ersichtlich werden lassen.

3. Der nach § 15 Abs. 1 AGG zu leistende materielle Schadenersatz ist die Vergütungsdifferenz zwischen der tatsächlich erhaltenen und der Vergütung, die auf der höherwertigen Stelle gezahlt wird. Dieser Anspruch ist zeitlich nicht begrenzt.

4. Soweit die Klägerin bei der Beförderung wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden ist, liegt darin eine Herabwürdigung ihrer beruflichen Tätigkeit und zugleich eine Verletzung der Würde ihrer Person. Ein derartiger Eingriff ist regelmäßig schwerwiegend und verpflichtet zur Zahlung einer Entschädigung (hier 4.000 Euro für die Nichtbeförderung und 16.000 Euro für weitere, damit im Zusammenhang stehende Persönlichkeitsverletzungen).

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 26.11.2008, 15 Sa 517/08, n.rk., Leitsätze der Redaktion

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz

Weibliches Geschlecht als wesentliche Voraussetzung für Erzieherin im Mädcheninternat

Die Unverzichtbarkeit eines bestimmten Geschlechts im weiteren Sinne liegt vor, wenn die Scham gegenüber dem anderen Geschlecht relevant wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn Personen, die mit der Arbeitsleistung in Verbindung kommen, zur Wahrung ihrer Intimsphäre das andere Geschlecht zurückweisen.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil d. LAG Rheinland-Pfalz v. 20.03.2008, AZ: 2 Sa 51/08, nrk. / BAG = 8 AzR 536/08

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Brandenburg

Zur Herabsetzung und Befristiung des Aufstockungsunterhalts und Nachteilsausgleich nach langer Hausfrauenehe

Eine Berufspause führt jedenfalls bei gehobener beruflicher Qualifikation und früherer Leitungsposition in der Regel zu einem nachhaltigen beruflichen Nachteil, der als Aufstockungsunterhalt auf Dauer auszugleichen ist.

Die Ehefrau, die ihre Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt hat, soll auch nach der Scheidung für eine längere Übergangszeit an dem durch ihre Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, wenn die berufliche Weiterentwicklung des Ehemannes durch die Leistungen der Ehefrau in Haushaltsführung und Kinderbetreuung mit ermöglicht wurde.

Können die für eine Billigkeitsabwägung im Rahmen der Herabsetzung erheblichen Umstände noch nicht zuverlässig geklärt werden, so ist keine Fristsetzung für die Herabsetzung vorzunehmen.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des OLG Brandenburg vom 22.04.08 – 10 UF 226/07

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG München

Betreuungsunterhalt bei Kind im Grundschulalter

Spricht man dem betreuenden Elternteil eines Kindes im Kindergarten- und Grundschulalter Betreuungsunterhaltsansprüche ab, fordert man von diesem, sein gesamtes Leben an dieser Aufgabe auszurichten. Dagegen träfe den anderen Elternteil lediglich die Verpflichtung zur Zahlung von Barunterhalt. Eine angemessene Lastenverteilung zwischen den grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichteten Eltern wäre damit in keiner Weise gewährleistet.

Überspannt man die Anforderungen, die an die Erwerbsverpflichtung des betreuenden Elternteils gestellt werden, trifft man damit unmittelbar auch das Kind und beraubt es unter Umständen einer Lebensperspektive, die es ohne die Trennung der Eltern gehabt hätte.

Keinesfalls kann nach dem Motto „von Null auf 100“ bereits ab dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts von der Mutter eines 6-jährigen Kindes sofort eine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt werden.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil d. OLG München v. 04.06.2008 – Az.: 12 UF 1125/07

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Schleswig-Holstein

Aufstockungs- und Krankheitsunterhalt vorerst ohne Befristung

1. Für die Billigkeitsentscheidung über eine Befristung des Unterhaltsanspruchs stellt § 1578 b BGB ausdrücklich auf fortdauernde ehebedingte Nachteile ab. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (hier: Antragsgegnerin hatte während der Ehe 15 Jahre nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet). Zu berücksichtigen ist auch die Erkrankung eines Ehegatten, selbst wenn sie unabhängig von der Ehe eingetreten ist.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578 b BGB trägt der Unterhaltsverpflichtete, da es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Dabei müssen die Umstände, die zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs führen, feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist.

Urteil d. OLG Schleswig-Hostein v. 22.12.08, Az: 3 UF 100/08

Preis: 3.00 EUR

Frankfurter Erklärung vom 23.1.2009

zur Tarifpolitik für die Soziale Arbeit

Anlässlich einer Fachtagung in Frankfurt zu den gegenwärtig laufenden Tarifverhandlungen, bei denen es u.a. um die Entgeltordnung für Sozial- und Erziehungsberufe geht, stellen die Bundesarbeitsgemeinschaft der Hochschullehrer/innen des Rechts in den Fachbereichen der Sozialen Arbeit (BAGHR) und die von ihr eingeladenen Fachkräfte der Sozialen Arbeit Forderungen zur Eingruppierung von Sozialarbeiter/innen und Sozialpädagogen/innen.

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Programm des

35. FJT am 8.-10. Mai 2009 in Berlin

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Ausgabe 2

Inhaltsverzeichnis

Ausgabe 2/2009

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Monika Hauser

Dankesrede für den "Alternativen Nobelpreis" Right Livelihood Award

Dear Madam Speaker, dear Recepients, honorable Guests, Members of Parliament, your Excellencies, Lady and Gentlemen, dear Friends

Mit großer Freude nehme ich heute diese Auszeichnung entgegen. Für mich ist sie Anerkennung für fünfzehn Jahre Unbeirrbarkeit, ohne die wir von medica mondiale unsere Arbeit nicht hätten tun können – angesichts der täglichen und zahllosen Widerstände. Für diese Ehrung danke ich der Jury des Awards. Und ich danke meiner Familie und meinen Kolleginnen auf der ganzen Welt, dass sie unsere gemeinsame Vision mittragen, um eine bessere Welt für Mädchen und Frauen zu realisieren.

 

Preis: 3.00 EUR

Rita Schäfer

Internationale Frauenrechte – Frauenbewegungen stärken

Kongressbericht von der Internationalen Konferenz zu Frauenrechten und Entwicklung am 14.-17.11.2008 in Kapstadt

„The power of movements“ – „Die Macht der Bewegungen“ so lautete das Motto der internationalen Frauenrechtskonferenz, zu der das globale Netzwerk Association for Women’s Rights in Development (AWID) Aktivistinnen aus allen Kontinenten eingeladen hatte. Über 2200 Frauenrechtsaktivistinnen trafen sich Mitte November in Kapstadt, um eine Standortbestimmung vorzunehmen. Sie diskutierten, wie sie aktuelle Herausforderungen, z.B. eine steigende Zahl von Bürgerkriegen und Gewaltkonflikten, Fundamentalismus und HIV/AIDS, bewältigen können. Weltweit beeinträchtigen diese globalen Strukturprobleme die Verwirklichung von Frauenrechten. Um so intensiver setzten sich die Konferenzteilnehmerinnen mit Gemeinsamkeiten und Unterschieden der länderspezifischen Ausprägungen dieser Probleme auseinander und erörterten mögliche Gegenstrategien.

 

Preis: 3.00 EUR

Silke Studzinsky

Die Roten Khmer befahlen Zwangsheiraten und Vergewaltigungen

Aus einem Interview von Patricia Sellers mit Rechtsanwältin Silke Studzinsky, die zur Zeit in Pnom Penh im Rahmen des Programms „Ziviler Friedensdienst“ als Nebenklagevertreterin beim ECCC-Tribunal und als juristische Beraterin bei der kambodschanischen Menschenrechtsorganisation ADHOC arbeitet. In dieser Eigenschaft stellte sie namens einer Mandantin 2008 gegen fünf Hauptverantwortliche der Roten Khmer Strafanzeige wegen Verwirklichung des Tatbestandes der sexuellen Gewalt.

 

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Silke Studzinsky

Nebenklage vor den Extraordinary Chambers of the Courts of Cambodia (ECCC)

Herausforderung und Chance oder mission impossible?

I.  Einleitung
Die juristische Aufarbeitung der Roten Khmer-Herrschaft in Kambodscha vom 17.4.1975 bis zum 7.1.1979, in deren Verlauf ungefähr 2 Millionen Menschen umgekommen sind, hat begonnen. Fünf Mitglieder der damaligen Staatsführung befinden sich in Untersuchungshaft. Die Ermittlungen im Fall gegen Kaing Guek Eav alias Duch sind gerade beendet. Er wird angeklagt wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Verletzung der Genfer Konventionen sowie Mord und Totschlag nach kambodschanischem Strafgesetz. Unter seiner Leitung wurden in dem Gefängnis TuolSleng (S 21) und Cheung Ek (Killing Fields) mindestens 12.380 Männer, Frauen und Kinder gefoltert, verhört, unter unmenschlichen Bedingungen gehalten und getötet. Die Hauptverhandlung gegen Duch beginnt voraussichtlich im März 2009.

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Köln

Flüchtlingseigenschaft wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung alleinstehender Frau aus Afghanistan

Eine alleinstehende Frau, die nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan ohne Schutz durch (insbesondere männliche) Familienmitglieder wäre, wäre mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt.
(Leitsatz der Redaktion)

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Karlsruhe

Abschiebeschutz für alleinstehende Frau aus dem Irak

Die drohende Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung wegen nur unzureichender medizinischer Behandelbarkeit im Irak stellt ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar.
Zur Sicherheitslage von Frauen im Irak.
(Leitsätze der Redaktion)

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Minden

Abschiebeschutz für sehbehinderte 66jährige Bäuerin aus Kamerun

Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht, wenn sich eine alleinstehende ältere Frau im Herkunftsland weder eine (neue) wirtschaftliche Existenz aufbauen kann, noch die weiterhin notwendigen ärztlichen Behandlungen erlangen kann.
(Leitsatz der Redaktion)

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Oldenburg

Abschiebeschutz für alleinerziehende Frau aus der Russischen Föderation

Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht, wenn eine alleinerziehende Mutter im Heimatstaat keine ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten und auch keine sozialen Netze hat.
(Leitsatz der Redaktion)

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Stuttgart

Abschiebeschutz für Mutter mit vier Kindern aus dem Kosovo

Einer alleinerziehenden Mutter von vier Kindern, die den Minderheitengruppen der Roma/Aschkali/Ägypter angehört, ist es im Kosovo nicht möglich, sich und die Kinder zu ernähren, eine Unterkunft zu beschaffen und medizinische Versorgung zu erlangen.
Darüber hinaus ist eine Frau ohne jede familiäre Unterstützung im Kosovo besonders gefährdet, Opfer von Zwangsprostitution zu werden.
(Leitsätze der Redaktion)

 

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Anne Lenze

Das gesellschaftliche Existenzminimum auf dem Prüfstand

Anmerkung zu den Vorlagebeschlüssen des BSG und des Hessischen LSG wegen Rüge der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze in der Sozialhilfe

Die Höhe der Regelleistung der Grundsicherung – populär: Hartz-IV – ist für fast jeden Menschen in Deutschland von existentieller Bedeutung. Offensichtlich zunächst für jene ca. 6,5 Millionen Menschen, die von dem Betrag von derzeit maximal 351 Euro leben müssen. Dies sind im Sozialrecht die erwerbsfähigen Arbeitssuchenden im SGB II- und die nicht erwerbsfähigen Personen im SGB XII-Bezug, alte Menschen, die aufstockend zu ihrer geringen Rente Grundsicherung im Alter beziehen sowie Flüchtlinge, die noch niedrigere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Seit den 1990er Jahren orientiert sich außerdem der Gesetzgeber an den Regelsätzen der Sozialhilfe, um das steuerrechtlich zu verschonende Existenzminimums zu bestimmen. Seitdem markiert die Höhe der Regelleistung für die Steuerpflichtigen den Teil ihres Einkommens, in den der Staat nicht mit Steuern eingreifen darf. Mittlerweile ist selbst der Mindestunterhaltsbetrag, den getrennt lebende Elternteile für ihre Kinder zahlen, an die Höhe der Regelleistung der Kinder gekoppelt. Der Gesetzgeber ist stolz darauf, dass das gesellschaftliche Existenzminimum nun im Steuer-, Sozial- und Unterhaltsrecht vereinheitlich ist. Vereinheitlichung ist allerdings nur so lange eine schöne Sache, so lange das Niveau, auf dem angeglichen wird, sachgerecht ist. Daran bestehen nicht erst seit den Vorlagebeschlüssen des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.10. 2008 und des Bundessozialgerichts vom 27.01. 2009 erhebliche Zweifel.

 

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Vorlagebeschluss des LSG Hessen

Kinder-/Regelsätze verfassungswidrig

Das Statistikmodell ist nicht geeignet, die in einzelnen Entwicklungsphasen kumulativ auftretenden mehrbedarfe von Kindern adäquat zu decken.
Die Unterdeckung der Bedarfe von Familien und Kindern im SGBII-Bezug führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der Lern- und Bildungsfähigkeit der Kinder und zu ihrer sozialen Ausgrenzung.
Die hier nachgewiesenen schweren Fehler bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums wurden unbesehen, im Maßstab eins zu eins, in das Steuer- und Unterhaltsrecht übertragen.
(Leitsätze der Redaktion)

 

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Beschluss des AG-FamG Bremen

Alleinige Sorge nach gewaltgeprägter Beziehung

Der Kindesmutter ist es vor dem Hintergrund vielfältiger Gewalttaten ihres Mannes ihr gegenüber nicht zuzumuten, mit ihm weiterhin gemeinsam für die Kinder aktiv Verantwortung zu tragen.
Der von der Kindesmutter geplante Umzug in die Türkei kann zu ihrer Stabilisierung beitragen und entspricht daher dem Kindeswohl.
Zur eingeschränkten Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters.
(Leitsätze der Redaktion)

 

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Beschluss des OLG Frankfurt a.M.

Vertretungsmacht der Mutter für die Kinder im Strafverfahren gegen den Vater

Der gesetzliche Ausschluss der Vertretungsmacht der Sorgeberechtigten nach §§ 1629 Abs. 3 i.V.m.1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB kann nicht auf andere als die in dieser Vorschrift genannten Fallgruppen erstreckt werden.
Eine Entziehung der Vertretungsmacht in Bezug auf die Frage der Nebenklagevertretung der Kinder kann auch nicht aus § 1796 BGB abgeleitet werden, da es in dem Strafverfahren gegen den Vater der Kinder an einem erheblichen Gegensatz zwischen den Interessen der Kindesmutter einerseits und denen der Kinder andererseits mangelt.
(Leitsätze der Redaktion)

 

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Sabine Scholz

Buchbesprechung: Friesa Fastie (Hrsg.): Opferschutz im Strafverfahren

Der Titel des Buches bringt es deutlich zum Ausdruck, hier geht es aus der Sicht der Betroffenen und der sich für sie einsetzenden professionellen Kräfte um den Schutz der Opfer von Gewalt- und Sexualstraftaten. In den Kapiteln I bis IV wird zum einen die Situation der Verletzen anschaulich geschildert, der Weg durch das Strafverfahren im Einzelnen beleuchtet, die Möglichkeiten der qualifizierten Prozessbegleitung von Zeuginnen und Zeugen im Einzelnen dargelegt und zum Schluss werden die aktuellen rechtspolitischen Überlegungen und der Veränderungsbedarf erörtert.

 

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Sibylla Flügge

Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte

Laudatio für Sarah Elsuni zur Verleihung des Cornelia Goethe Preises am 7.12.2008 an der J. W. Goethe-Universität Frankfurt am Main

Die Verleihung des Cornelia Goethe Preises an Sarah Elsuni für ihre Dissertation zum Thema „Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte. Eine geschlechterbezogene Untersuchung der Konzepte Geschlecht, Gleichheit und Diskriminierung im Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen“ ist für mich in doppelter Hinsicht eine besondere Freude: Zum einen, weil dieser ehrenhafte Preis in diesem Jahr an eine Rechtswissenschaftlerin geht. Zum anderen ist es für mich besonders schön, dass diese Rechtswissenschaftlerin gerade Sarah Elsuni ist, deren wissenschaftliche Entwicklung ich in den letzten Jahren begleiten durfte. Ich lernte sie kennen, als Ute Sacksofsky – ihre spätere Doktormutter – sie mir als wissenschaftliche Mitarbeiterin für mein Forschungsprojekt empfahl.

 

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Ausgabe 3

Inhaltsverzeichnis

Ausgabe 3/2009

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Kerstin Feldhoff

Frauenarbeit im Einzelhandel: Geringfügig beschäftigt – gering entlohnt – gering geschätzt?!

Anmerkung zum Urteil des LAG Hamm vom 18.03.2009 – 6 Sa 282/08

Einleitung
Das Urteil des LAG Hamm bestätigt die Urteile des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.07.2008. Die Klägerinnen waren als geringfügig Beschäftigte zu einem Stundenlohn von zuletzt 5,20 Euro beim Textildiscounter KIK beschäftigt. Sie verlangten eine Lohnnachzahlung für den Zeitraum zwischen März 2004 und März 2008, weil der – vereinbarte – gezahlte Lohn so erheblich unter den einschlägigen Gehältern bzw. Löhnen des Tarifvertrages für den Einzelhandel läge, dass er sittenwidrig sei. Das Arbeitsgericht Dortmund verurteilte die Beklagte zu einer Zahlung von insgesamt 20.638 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 12.141 Euro netto und gab damit der Klage in vollem Umfang statt. Auch das LAG Hamm hält die Entgeltabrede für sittenwidrig und damit nichtig.

 

 

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Urteil des LAG Hamm

Lohnwucher bei Verkäuferin im Discounthandel (KIK)

1. Sittenwidriger Lohn und damit eine nichtige Vergütungsabrede im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsleitung zur Arbeitsvergütung in einem auffälligen Missverhältnis steht.
2. Wird weniger als zwei Drittel des üblichen Tariflohns der betreffenden Branche oder Wirtschaftsregion gezahlt, liegt ein solches Missverhältnis jedenfalls vor.
3. Bei der Ermittlung der verkehrsüblichen Vergütung dürfen Vergütungen nicht einbezogen werden, die auf sittenwidrigen oder – im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung oder das Geschlecht der beschäftigten Personen – auf diskriminierenden Abreden beruhen.
4. Beim Vergleich des vereinbarten Stundenlohns mit dem Tariflohn ist der Abgeltungsbereich der Vergütung zu berücksichtigen.
5. Bei Nichtigkeit der Entgeltabrede wegen Lohnwuchers, ist gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung zu zahlen. Dies ist regelmäßig die tarifliche Vergütung.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des LAG Hamm vom 18.03.2009, 6 Sa 1284/08 – rk.  – Vorinstanz: AG Dortmund vom 15.07.2008 – 2 CA 282/08

 

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Urteil des BAG

Lohnwucher bei Hilfsgärtnerin

Sittenwidriger Lohn im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung weniger als zwei Drittel des üblichen Tariflohns der betreffenden Branche oder Wirtschaftsregion beträgt.

Urteil des BAG vom 22.04.2009, 5 AZR 436/08

 

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Annette Schnoor

Eingruppierung nach dem neuen Entgeltrahmenabkommen in der Metallindustrie NRW

Gleich, welche Statistik der Erwerbseinkommen zu Grunde gelegt wird, das Einkommen von Frauen liegt in Deutschland bei ungefähr gleicher Arbeitszeit mindestens 20 Prozent unter dem von Männern. Damit nimmt Deutschland mit Österreich und Großbritannien unter den EU-Staaten einen der letzten Plätze ein. Die Ursachen dafür sind sicher vielfältig. Aber da in Deutschland das individuelle Einkommen vergleichsweise weitgehend durch Tarifverträge geregelt wird, ist es klar, dass auch die Tarifverträge zur Eingruppierung und Bewertung von Tätigkeiten zur Entgeltdiskriminierung beitragen. Das sollte zumindest für Gewerkschaften Grund genug sein, alles zu versuchen, um einen neuen Eingruppierungstarifvertrag diskriminierungsfrei zu gestalten.

 

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Anhörung im Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern

Am 28. Januar 2009 fand vor dem Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine öffentliche Anhörung zum Thema: „Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern“ statt (zu den BT-Drs. 16/11175, 16/11192, 16/8784; Ausschussdrucksache 16(13)419a neu).
Zur Vorbereitung dieser Anhörung wurden den Anhörpersonen vorab schriftlich 56 Fragen gestellt. Als Anhörpersonen waren geladen: Dr. Astrid Ziegler (WSI); Silvia Strub (Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien); Dr. Armgard v. Reden (IBM); Prof. Dr. Sibylle Raasch ( DJB); Prof. Dr. Frederike Maier (HTM- Institut der FHfW Berlin); Doris Liebscher (Antidiskriminierungsbüro Sachsen); Dr. Hans-Peter Klös (IDW); Petra Ganser (VerDi); Dr. Achim Dercks (DIHT).
Wir dokumentieren im Folgenden die Stellungnahme Dr. Astrid Zieglers vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung Düsseldorf zu den Fragen 1-50. Ergänzend dokumentieren wir die Antworten von Silva Strub vom Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann in der Schweiz zu den Fragen 53-56, da von ihr das den Unternehmen seit 2006 zur Verfügung gestellte Excel-Programm „Logib“ und Vorgaben des Schweizer Beschaffungsrechts näher erläutert werden.

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Jutta Bahr-Jendges im Gespräch mit Anna Hochreuter

Das Private ist politisch

A. Hochreuter: Weißt du noch, warum du dich entschieden hast, Jura zu studieren?
J. Bahr-Jendges: Ja, das weiß ich genau. Ich begann damals, im Treblinka-Prozess, dem ersten großen KZ-Prozess in Düsseldorf zuzuhören, der nach meiner Erinnerung etwa gleichzeitig mit dem Auschwitz-Prozess in Frankfurt lief. Den Treblinka-Prozeß in Düsseldorf – wir wohnten in Krefeld – führte der Lebensgefährte meiner Mutter als Vorsitzender Richter. Ich war regelmäßig, soweit zeitlich möglich, Prozessbeobachterin und ich nahm genau wahr, dass dies eine Gelegenheit war, einerseits meine eigene Geschichte aufzuarbeiten, weil ich Tätertochter bin, 1943 geboren, Tochter eines Nationalsozialisten aus dem Propagandaapparat, der Zeit seines Lebens Nationalsozialist geblieben ist, bis ins hohe Alter. Andererseits nahm ich genau wahr, dass dies die Gelegenheit war für die Republik des bürgerlichen Wiederaufbaus, die Verbrechen der Nazizeit als Geschichte, auf eine Bühne, nämlich vor Gericht zu stellen und der Geschichte einen Platz außerhalb der bürgerlichen Köpfe und Herzen zu geben, ohne innere Anteilnahme und Trauer, jedoch der Erwartung des Auslands nach Aufarbeitung des Geschehens nachkommend. Im Laufe dieses Prozesses, der mich sehr beschäftigt hat, – bzw. schon während der langen Vorbereitungszeit des Prozesses, die ich zu Hause mitbekam, – wuchs der Entschluss: Ich will Jura studieren, unter dem Motto: Ich will durchschauen, was um mich herum geschieht und was geschehen ist. Ich will verstehen. Später bin ich dann eine große Anhängerin von Hannah Arendt geworden und ihres grundlegenden Motivs: Ich will verstehen.

Preis: 3.00 EUR

Alexandra Goy

Buchbesprechung: Die OLG Präsidentin – Gedenkschrift für Henriette Heinbostel

Konstanze Görres-Ohde, Monika Nöhre, Anne-José Paulsen (Hrsg.)

„Es war an der Zeit, anlässlich des 50. Jahrestages der Ernennung der 1. OLG-Präsidentin in Deutschland eine Gedenkschrift herauszugeben, die beweist, dass die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Justiz längst Realität ist.“

 

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Ausgabe 4

Inhaltsverzeichnis

Ausgabe 4/2009

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Monika Schröttle

Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen -

Eine sekundäranalytische Auswertung zur Differenzierung von Schweregraden, Mustern, Risikofaktoren und Unterstützung nach erlebter Gewalt

I. Einleitung

In diesem Beitrag werden die Ergebnisse einer sekundäranalytischen Auswertung der Daten der ersten großen Repräsentativstudie zu Gewalt gegen Frauen in Deutschland vorgestellt, die von 2007-2009 an der Universität Bielefeld im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführt werde (vgl. Schröttle/Ansorge in: BMFSFJ 2009). Die Studie verweist einerseits auf die Vielfältigkeit von Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen hinsichtlich der Formen, Muster und Schweregrade von Gewalt und ermöglicht zugleich Typisierungen von häuslicher Gewalt gegen Frauen. Zum anderen zeigt sie auf, dass auch schwere Gewalt und Misshandlung durch Partner kein Problem ist, das sich auf sogenannte Randgruppen und Frauen in sozial schwierigen Lagen begrenzt. Vielmehr sind prozentual auch Frauen in gehobenen sozialen Lagen gleichermaßen betroffen, was jedoch bislang kaum öffentlich sichtbar und thematisiert wird. 

Preis: 3.00 EUR

Julia Zinsmeister

Gewaltschutz in sozialen Einrichtungen für Frauen mit Behinderungen

In ihrem Zweiten Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen hatte sich die Bundesrgeierung 2007 zum Ziel gesetzt, Gewalt gegen behinderte Frauen wirksamer zu begegnen. Mit der Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen am 26.03.2009 ist für die Bundesrepublik Deutschland aus dieser Absichtserklärung eine staatliche Verpflichtung geworden. Sie hat damit als Vertragsstaat die Selbstbestimmung, Partizipation und Inklusion von Menschen mit Behinderungen in allen gesellschaftlichen Bereichen zu gewährleisten. Sie sichert Menschen mit Behinderungen Barrierefreiheit und einen wirkungsvollen Schutz vor Diskriminierung unter besonderer Berücksichtigung der mehrdimensionalen Diskriminierung behinderter Frauen zu. Gesetzgeber, Justiz und Verwaltung werden durch die UN-Konvention verpflichtet, aktive Maßnahmen zur Umsetzung dieser Ziele zu ergreifen und hierbei auch benachteiligenden Gepflogenheiten und Praktiken privater Personen, Organisationen und Unternehmen entgegen zu wirken (Art.4). Menschen mit Behinderungen ist ein gleichberechtigter, insbesondere barrierefreier Zugang zur Justiz (Art.14) und ein wirkungsvoller Schutz vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch unter besonderer Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte (Art.16) zu gewähren.


 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG mit Anmerkung von Susanne Gießler

Die gleichgeschlechtliche Ehe

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil er einem verheirateten Transsexuellen, der sich geschlechtsändernden Operationen unterzogen hat, die Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erhalten, nur einräumt, wenn seine Ehe zuvor geschieden wird.
(amtl. Leitsatz)

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Gleichheit von Lebenspartnerschaften und Ehen im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst: nicht jede Ehe ist Kinder ausgerichtet

Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.

(Amtliche Leitsätze)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Stuttgart

Familienzuschlag für Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft: ein bisschen Gleichheit gibt es nicht

1. Die Beschränkung des Familienzuschlags Stufe 1 auf verheiratete Beamte stellt im Hinblick auf in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte eine unmittelbare Diskriminierung dar. Diese knüpft unzulässiger Weise an die sexuelle Ausrichtung und nicht an den unterschiedlichen Familienstand an.

2. Eingetragene Lebenspartner befinden sich hinsichtlich des Zwecks des Familienzuschlags Stufe 1 in einer vergleichbaren Situation wie Ehegatten.

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BVerwG

Wechselschichtzulage für teilzeitbeschäftigte Beamte

Auch die Wechselschichtzulage unterliegt bei Teilzeitbeschäftigten der Kürzung nach § 6 Abs. 1 BBesG. Allerdings gebieten das gemeinschaftsrechliche Benachteiligungsverbot und der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts, die Zulage schon dann zu gewähren, wenn der Teilzeitbeschäftigte die zeitlichen Voraussetzungen (hier: 40 Stunden Nachtschicht in 5 Wochen) nur anteilig erfüllt.

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BVerwG

Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung einer Beamtin nach familienbedingter Teilzeittätigkeit

1. Die Feststellung, ob haushaltsrechtliche Belange als dienstliche Belange dem Antrag eines teilzeitbeschäftigten Beamten auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen, kann nicht unabhängig von den Umständen getroffen werden, die eine Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung für den Beamten unzumutbar erscheinen lassen.

2. Bei der Entscheidung über die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung wegen Unzumutbarkeit der aus familiären Gründen gewährten Teilzeitbeschäftigung kommt der Veränderung der familiären Verhältnisse des Beamten besonderes Gewicht zu.


Preis: 3.00 EUR

Urteil des Arbeitsgericht Mainz

Schadensersatz und Entschädigung bei Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages wegen Schwangerschaft

1. Die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages aufgrund der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin ist eine Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG.

2. Eine verbotene Benachteiligung liegt schon dann vor, wenn der Benachteiligende aus einem Motivbündel gehandelt hat und der Grund nach § 1 AGG jedenfalls gegenüber anderen Motiven nicht unbedeutend war.

3. Der Schadensersatz bei Nichtfortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses umfasst den entgangenen zukünftigen Verdienst.

4. Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist das vorsätzliche Vorgehen, die unmittelbare Diskriminierung und die Tatsache zu berücksichtigen, dass bei einer unbefristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar Bestandsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz und nach dem Mutterschutzgesetz eingetreten wäre.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil  des Arbeitsgerichts Mainz v. 2.9.2008 - 3 Ca 1133/08
 (n. rk., das Berufungsverfahren endete durch Vergleich)

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Frankfurt a.M.

Benachteiligung einer Frauenbeauftragten im Auswahlverfahren bei Beförderung

1. Die Missachtung der §§ 18, 25 BBesG (Dienstpostenbewertung) in einem Auswahlverfahren führt zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung.

2. Beurteilungen müssen nach einem gleichen Maßstab erstellt werden.

3. Die Entlastung einer Frauenbeauftragten von anderen dienstlichen Aufgaben ist zwingend vorgegeben. Das Unterbleiben der Entlastung kann zu einem Beurteilungsfehler führen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OVG NRW

Notwendige Mitwirkung der Frauenbeauftragten bei Entlassung einer Lehrerin im Vorbereitungsdienst

Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist eine „personelle Maßnahmen“ und unterliegt der Mitwirkungspflicht der Gleichstellungsbeauftragten. Unterbleibt diese, ist die Entlassung formell rechtswidrig.
(Leitsatz der Redaktion)

Preis: 3.00 EUR

Buchbesprechung von Jutta Bahr-Jendges

Ulla Gläßer: Mediation und Beziehungsgewalt. Möglichkeiten, Bedingungen und Grenzen des Einsatzes von Familienmediation bei Gewalt in Paarbeziehungen

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Bericht vom

35. Feministischen Juristinnentag

Resolutionen des 35. FJT

Hinweise

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2008

Ausgabe 1

Inhaltsverzeichnis

Ausgabe 1 / 2008 

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Sabine Heinke

Umgangsrecht und Partnerschaftsgewalt – nicht nur ein mechanisches Problem

Oder: warum beschleunigte Verfahren gefährlich sein können.

Der Gesetzgeber plant manche Änderung des Familienverfahrensrechts. Eines seiner zentralen Anliegen ist eine Veränderung des gerichtlichenVorgehens, soweit der Kinderschutz und/oder die Beziehungen von Kindern zu ihren Eltern betroffen sind. Die zunächst für die FGG-Reform vorgesehene Beschleunigung einschlägiger Verfahren soll nun vorgezogen werden. Danach hat das Gericht künftig ausdrücklich Verfahren, die den Aufenthalt von Kindern, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, ebenso Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls „vorrangig und beschleunigt“ durchzuführen. Das Gericht soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchführen. In der Begründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Verfahrensbeschleunigung insbesondere auch in Umgangsverfahren gelten soll mit dem Ziel, Kontaktabbrüche zu vermeiden und nach der Trennung der Eltern möglichst bald dem Kind Zugang zu dem nicht betreuenden Elternteil zu ermöglichen. 

Preis: 3.00 EUR

Sibylla Flügge

Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Anhörung des BT-Rechtsausschusses zum FGG-ReformG – BT Drs. 16/6308, 13.02.2008, Berlin

Vorbemerkung
Der Entwurf geht von verschiedenen Annahmen aus, die im Folgenden kritisch hinterfragt werden sollen. Diese Annahmen widersprechen den Erkenntnissen der Scheidungsforschung.

 

  • Soweit der Gesetzentwurf auf diesen Annahmen basiert, führt er zu einer verstärkten Gefährdung von Frauen, die sich aus einer Gewaltbeziehung befreien, und insbesondere auch zu einer Gefährdung der davon mit betroffenen Kinder.

  • Der Entwurf steht damit im Gegensatz zu den Aktionsplänen gegen Gewalt gegen Frauen der Bundesregierung und verstößt gegen das einvernehmliche Ziel, Kinder besser vor Gewalt in der Familie zu schützen.

  • Der Schutz, der durch das Gewaltschutzgesetz und durch Frauenhäuser gewährt werden kann, wird durch den Zwang zu übereiltenUmgangsregelungen unterlaufen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil Bundesgerichtshof, § 211 StGB

Aufhebung der Freisprüche zweier wegen Mordes mitangeklagter Brüder

Das Landgericht hat fehlerhaft seine Würdigung im Wesentlichen an den Angaben der früheren Freundin des wegen Mordes verurteilten dritten Bruders als sogenannter Zeugin vom Hörensagen ausgerichtet und dabei nicht ausreichend bedacht, dass deren Angaben durch diesen verurteilten dritten Bruder bestätigt worden sind, wenn er sie auch inhaltlich nicht mehr gelten lassen wollte.
Urteil des BGH vom 28.08.2007 – 5 StR 31/07

Preis: 3.00 EUR

Urteil

„Ehrenmord“ in Dänemark

Oberstes Gericht Kopenhagen, Dänemark
Betroffene Normen: Rechtspflege 37.1 und 37.5; Strafrecht 1.5, 211.1, 31.1 und 3.8

9 Personen wurden für schuldig befunden, Frau K. getötet und versucht zu haben, ihren Ehemann durch einen Revolverschuss zu töten.
Quelle: Wochenschrift für Rechtswesen (Ugeskrift for Retsvæsen) Nr. 21-2007

Preis: 3.00 EUR

Urteil AG Flensburg, § 223 StGB, § 4 GewSchG

Freiheitsstrafe bei Körperverletzung und Stalking

Wegen Körperverletzung und dem Verstoß gegen Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz in 20 Fällen wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 13.04.2007, Az. 42 Ls 106 Js 1685/06 (38/06)

Preis: 3.00 EUR

Urteil

Aufenthalt bei drohendem „Ehrenmord“ / Türkei

VG Darmstadt, Art. 2 Abs. 2 GG, § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, 51 VwVfG, 53 AuslG a.F.

  • Die Gefahr, Opfer eines „Ehrenmordes“ zu werden, stellt ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG dar.

  • Bei drohendem „Ehrenmord“ besteht innerhalb der Türkei keine inländische Ausweichalternative, da der türkische Staat insoweit keinen effektiven Schutz gewährt.

  • Urt. VG Darmstadt v. 30.11.2007 AZ: - 9 E 143/07.A – rkr.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil

    Abschiebeschutz für Minderjährige (Ghana)

    VG Aachen, § 60 Abs. 7 AufenthG

  • Auch wenn Ghana als sicherer Herkunftsstaat gilt, kann im Einzelfall die extreme Gefahr bestehen, dort mangels jeglicher ausreichender Lebensgrundlage ein menschenunwürdiges Leben führen zu müssen. Dies ist der Fall, wenn eine Minderjährige im Herkunftsland geschlechtsspezifische Gewalterfahrungen gemacht hat, Opfer von Menschenhandel wurde, traumatisiert ist und in ihrem Herkunftsland ohne Unterstützung wäre.
  • Die Gewalterfahrungen müssen nicht im einzelnen dargelegt werden, wenn von einem Gutachter bestätigt ist, dass es derartige Erfahrungen gibt.
  •  


    Urteil des VG Aachen vom 8.5.2007 – 3 K 12/07.A

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil

    Mutterschutz trotz Erziehungsurlaubs

    EuGH, Art. 2 RL 76/207 EWG v. 9.2.1976; Art. 8, 11 RL 92/85 EWG 19.10.1992

  • Wird eine Frau im Erziehungsurlaub schwanger, kann sie diesen einseitig beenden undnationalen Regelungen zur Arbeitsfreistellung aufgrund Mutterschutzregelungen in Anspruch nehmen.
  • Nationale Regelungen zum Erziehungsurlaub, die keine Änderung berücksichtigen, die sich aus erneuten Schwangerschaft der Arbeitnehmerin ergeben, und ihr nicht die Möglichkeit einräumen, die Rechte eines Mutterschutzurlaubs im Sinne der Art. 8 und der RL 92/85 in Anspruch zu nehmen, stellen eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts i.S.v. Art. RL 76/207 EWG dar.

  • Urteil des EuGH v. 20.9.2007 – C 116/06 „Kiiski“

    Preis: 3.00 EUR

    Vorlagebeschluß

    Verfassungswidrigkeit der Herausnahme der Mutterschutzzeit aus dem Bemessungszeitraum für Alg I?

    SG Aachen, Art. 6 Abs. 4, 100 Abs. 1 GG,
    §§ 130 ff., 25 f. SGB III, § 14 SGB IV,
    §§ 3, Abs. 2, 6 Abs. 1, 14 Abs. 1 MuSchG

     

    Ist § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.d.F. des Art. 1 Nr. 71 des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Art. 6 Abs. 4 GG vereinbar? Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über diese Frage gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vorgelegt.
    Beschluss des SG Aachen vom 23.07.2007, S 21 AL 38/06

    Preis: 3.00 EUR

    in Frankfurt am Main am 18./19. Januar 2008

    Abschließende Forderungen des Kongresses „Kinderschutz und Kindeswohl im Sorge- und Umgangsrecht“ (Frankfurter Thesen)

    400 Fachkräfte verschiedenster Disziplinen und Betroffene trafen sich am 18./19.1.08 in der Fachhochschule Frankfurt a.M. zum Kongress „Kinderschutz und Kindeswohl im Sorge- und Umgangsrecht“, der von der Zentralen Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser (ZIF), Kassel, in Kooperation mit der Fachhochschule Frankfurt a. M. und Kofra e.V., München, organisiert worden war. In zehn Foren diskutierten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das Thema unter speziellen Fragestellungen und erarbeiteten die folgenden Vorschläge und Forderungen. Ein Fokus lag auf der kritischen Auseinandersetzung mit dem Entwurf des Gesetzes zur Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (FGG-Ref.G.).

    Preis: 3.00 EUR

    Sabine Berghahn (Hrsg.)

    Buchbesprechung: Unterhalt und Existenzsicherung, Recht und Wirklichkeit in Deutschland

    Ein ehrgeiziger Anspruch will erfüllt werden: Sowohl die sozialwissenschaftlichen Aspekte des Unterhaltes unter Erwachsenen, empirische Untersuchungen hierzu, aktuelle Rechtsanwendungen als auch zwischenmenschliche Aspekte, der Umgang der Presse hiermit bis hin zu steuer- und sozialpolitischen Gesamtzusammenhängen sollen im vorliegenden Buch vereinigt werden.

    Nomos-Verlag 2007, 353 Seiten

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    Barbara Kavemann, Ulrike Kreyssig (Hg.):

    Buchbesprechung: Handbuch Kinder und häusliche Gewalt

    Interdisziplinäre Netzwerke und damit einhergehend interdisziplinärer Austausch – insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt – sind aktueller und präsenter denn je und das zu recht.Wer dies noch nicht erkannt hat, der dem sei dringend das „Handbuch Kinder und häusliche Gewalt“ ans Herz und in die Hand gelegt. Diese – erstmals im Januar 2006 erschienene – Textsammlung liegt aufgrund einer erheblichenNachfrage in der Fachöffentlichkeit seit über einem Jahr (Januar 2007) in zweiter Auflage vor. Es ist ein Plädoyer für den fachlichen, interdisziplinären Austausch, für Kooperation und Vernetzung bei der täglichen Arbeit zum Schutz der Kinder gegen die Auswirkungen häuslicher Gewalt bei gleichzeitigem Respekt der unterschiedlichen Arbeitsaufträge und der rechtlichen Arbeitsbedingungen. Kinderwerden sowohl als Betroffene häuslicher Gewalt als auch als Betroffene von jeder Intervention zum Schutz misshandelter Frauen vor häuslicher Gewalt gesehen. Sie bedürfen nicht nur des kurzfristig realisierbaren Schutzes vor häuslicher Gewalt sondern lang anhaltender Betreuung und Unterstützung. Dafür bietet ein fachübergreifender Austausch sowie kooperative Zusammenarbeit (z.B. Polizei und Interventionsstellen) eine notwendige Basis.

    2., durchgesehene Auflage, VS Verlag für Sozialwissenschaften,
    Wiesbaden 2007, 475 Seiten

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    30. Mai – 1. Juni 2008 in Leipzig

    Programm 34. Feministischer Juristinnentag

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    Ausgabe 2

    Inhaltsverzeichnis 2_2008

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    Christine Bell und Catherine O’Rourke

    Braucht der Feminismus eine Theorie der Übergangsjustiz?

    Unter ‚Übergangsjustiz’ versteht man für gewöhnlich ein Maßnahmenpaket, mit dessen Hilfe Gesellschaften nach Beendigung eines gewalttätigen Konflikts versuchen, die Zuweisung von Verantwortlichkeiten für vergangene Geschehnisse vorzunehmen.
    Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die Idee der Übergangsjustiz ihren Ursprung in den Nürnberger Prozessen hat. Der Begriff selbst ist allerdings jüngeren Ursprungs und entstand nach 1990 im Zusammenhang mit dem Übergang, der sich in einigen Ländern von autoritären zu liberaldemokratischen Regierungsformen vollzogen hat. Während das Verständnis der Übergangsjustiz, das sich nach 1990 herausbildete, darauf abzielte, das Prinzip von Verantwortung für zurückliegende Handlungen in Gegenden zu tragen, die Konflikte hinter sich hatten und in denen zu diesem Zeitpunkt keine Verantwortlichkeitsmechanismen existierten, wird die ‚Normalisierung’ des Diskurses, die in letzter Zeit zu beobachten ist, von kritischen Theoretikerinnen – darunter auch von Feministinnen – als eine sehr viel ambivalentere Entwicklung betrachtet, die mit einem ausnahmezustandszentrierten Rechtsdenken, der Rechtfertigung internationaler Interventionen und der US-Hegemonie selbst verknüpft wird. Wie dem Wort ‚Übergang’ bereits zu entnehmen ist, dient die Übergangsjustiz einerseits einem instrumentellen politischen Zweck (nämlich dem, einen Übergang herbeizuführen); andererseits handelt es sich um eine besondere Form der Justiz, die nur für einen bestimmten begrenzten Zeitraum Gültigkeit hat.

    Preis: 3.00 EUR

    Claudia Müller-Hoff

    Frauenbefreiung als Antikriegsstrategie? Wie eine Frauenorganisation im Krisengebiet Kolumbien gewaltfrei den Krieg bekämpft und den Frieden aufbaut

    Zur Geschichte des Konflikts in Kolumbien und zur aktuellen Problematik der Zivilbevölkerung im Konflikt Kolumbien ist ein Land mit einer besonders gewaltvollen Geschichte. Seit den späten 60er Jahren, in denen, wie auch in anderen Weltregionen, linke Guerrillagruppen entstanden sind, ist der offene Konflikt nicht mehr abgebrochen. Neben den staatlichen Streitkräften gründeten sich illegale bewaffnete Gruppen zur „Selbstverteidigung“, um die Interessen der Großgrundbesitzer und anderer politischer und wirtschaftlicher Eliten abzusichern. Demnach ist der Konflikt nicht nur ein militärischer sondern auch ein sozialer Konflikt. Es sind diese paramilitärischen Gruppen, die für die überwiegende Zahl der Tausenden von Menschenrechtsverletzungen in Kolumbien verantwortlich gemacht werden. Mittlerweile sind auch weite Teile der legalen und illegalen Wirtschaftsstruktur sowie der Politik und staatlicher Institutionen paramilitärisch durchwirkt.

    Preis: 3.00 EUR

    Aufenthalt nach Vergewaltigung in der Haft / Ruanda

    Urteil des VG Braunschweig, § 60 Abs. 1 AufenthG

    Wird eine Gacaca-Gerichtsprotokollantin in Ruanda politisch motiviert unter Druck gesetzt, festgenommen und in der Haft vergewaltigt, steht ihr als politischer Flüchtling ein Aufenthaltsrecht gem. § 60 Abs. 1 AufenthG zu.Urt. VG Braunschweig v. 29.9.2007, AZ: 7 A 60/07 rkr

    Preis: 1.50 EUR

    Kriegsopferrente unabhängig vom Wohnort

    Urteil des EuGH, Art. 18 Abs. 1 EG

    Leitsatz:
    Zivile Kriegs- oder Repressionsopfer haben auch dann Anspruch auf staatliche Unterstützungen, wenn sie nicht die gesamte Zeit während des Leistungsbezugs im eigenen Staat, sondern im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnen. Es ist zwar legitim, dass ein Mitgliedsstaat mittels Voraussetzungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der betreffenden Person die Entschädigung, die zivilen Kriegs- oder Repressionsopfern gewährt wird, Personen vorbehält, bei denen ein gewisses Maß an Verbundenheit mit der Gesellschaft dieses Mitgliedsstaates bejaht wird. Allerdings ist Art. 18 Abs. 1 EG dahingehend auszulegen, dass diesem entgegensteht, den Leistungsbezug einer Unterstützung als Kriegs- oder Repressionsopfer daran zu knüpfen, für die gesamte Dauer des Leistungsbezuges sich nicht auch im Gebiet eines anderen Mitgliedsstates aufhalten zu dürfen.

    Urteil desEuGHvom 22.5.2008, AZ: C- 499/06 „Nerkowska“

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    Geschlechtsdiskriminierung und Versicherungsmathematik

    Urteil des EuGH, Art. 141 EG, mit Anmerkung von Katharina Miller

    1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 2004, Lindorfer / Rat (T-204/01), wird aufgehoben, soweit mit ihm die Klage von Frau Lindorfer mit der Begründung abgewiesen worden ist, es liege keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor.
    2. Die Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 3. November 2000 über die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre von Frau Lindorfer wird aufgehoben.

    Urteil des EuGH (Große Kammer) v. 11.09.2007, Maria-Luise Lindorfer gegen Rat der Europäischen Union, Rs C-227/04 P, Sammlung der Rechtsprechung 2007

    Preis: 3.00 EUR

    Selbstbehauptungstraining als Kassenleistung

    Urteil des SG Konstanz, § 43 Abs. 1 SGB V, § 44 Abs. 1 SGB IX

    Ein Mädchen mit geistiger Behinderung hat in der Phase der Pubertät gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein „Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungstraining nach Sunny Graf“.Bei Versorgungslücken bezüglich einer derartigen gesetzlichen Leistung kann die Versicherte auf nicht zugelassene Leistungserbringer zurückgreifen.Urteil des SG Konstanz vom 29.06.3007, S 8 KR 1641/05

    Preis: 3.00 EUR

    Arbeitslosengeld I für Schwangere bei mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot

    Urteil SG Frankfurt/Main §§ 3 Abs. 1, 11 MuSchG; 119 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 126 Abs. 2 SGB III; Art. 6 Abs. 4 GG

    1. Eine schwangere Frau, die einem Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG unterliegt, hat ungeachtet dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld I-Leistungen.
    2. Steht eine Schwangere wegen eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG dem Arbeitsmarkt i.S.v. § 119 Abs. 5 SGB III nicht zur Verfügung, wird diese Voraussetzung der Verfügbarkeit jedoch in entsprechender Anwendung der § 11 MuSchG und § 126 Abs. 2 SGB III fingiert.

    Urteil SG Frankfurt/Main vom 8.12.2006, AZ: S 33AL 854/05

    Preis: 3.00 EUR

    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis Heft 3

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    Kerstin Feldhoff

    „Reinigungsfrauen verdienen mehr!“

    Anmerkung zum Beschluss des Hess. LAG vom 11. 9. 2007 – 4/9 TaBV 73/07

    Einleitung
    Der Beschluss des Hess. LAG betrifft einen Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die richtige Eingruppierung einer Reinigungskraft in einem Altenheim nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Das Gericht vertritt die Meinung, dass die Beschäftigte nicht in die unterste Entgeltgruppe EG 1 für „einfachste“ Arbeiten  einzugruppieren ist und lehnt den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Eingruppierung ab. Der Betriebsrat habe der Eingruppierung in Entgeltgruppe 1 TVöD (EG 1) zu Recht widersprochen; die Beschäftigte sei nach EG 2 TVöD für „einfache“ Arbeiten zu bezahlen.

     

    Preis: 3.00 EUR

    Sibylla Flügge

    Persönlichkeitsrechte als Grenze der Umgangsrechte und -pflichten

    Anmerkung zum Urteil des BVerfG zur Erzwingbarkeit der Umgangspflicht

    I.  Überblick
    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2008 zur Umgangspflicht der Väter war mit großer Spannung erwartet worden: Viele Frauen erhofften sich, dass Väter von den Gerichten endlich auch in die Pflicht genommen werden, wenn sie schon nahezu ausnahmslos ein Recht auf Umgang eingeräumt bekommen. Auch organisierte Väter hatten in ihren Stellungnahmen für eine durchsetzbare Umgangspflicht plädiert, wohl wissend, dass sie die Behauptung, der Umgang zum getrennt lebenden Vater sei unter allen Umständen von zentraler Bedeutung für das Kindeswohl, nicht lange würden verteidigen können, wenn sie sich gegen Zwangsmittel gegen Väter, die den Umgang verweigern, wehren würden.

     

    Preis: 3.00 EUR

    Laura Adamietz

    Diskriminierung von Lebenspartnerschaften – causa non finita

    Anmerkung zu BVerfG Kammerbeschluss vom 20.09.2007 – 2 BvR 855/06

    Durch das Gesetz mit dem viel versprechenden Titel: „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften – Lebenspartnerschaften“ wurde im Jahr 2001 das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft eingeführt. Die rechtlichen Möglichkeiten von gleichgeschlechtlichen Paaren haben damit erhebliche Erweiterungen erfahren. Nach wie vor bestehen jedoch zwischen der eingetragenen Lebenspartnerschaft und dem Rechtsinstitut der Ehe zahlreiche Unterschiede, die allesamt Schlechterstellungen der erstgenannten gegenüber der letztgenannten darstellen, also Diskriminierungen sind. Sie befinden sich im Steuerrecht, im Adoptionsrecht, in der Hinterbliebenenversorgung und im Tarif- bzw. Besoldungsrecht.

     

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des BSG, §§ 66 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VII, 1570 BGB

    Geschiedenenwitwenrente und Kinderbetreuung

    Der Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente gem. § 66 Abs. 1 S. 1 SGB VII, der sich auf einen Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung stützt, ist nicht zeitlich begrenzt und entfällt deshalb nicht mit Wegfall der Kinderbetreuung.
    Urteil des BSG vom 30.1.07 – B 2 U 22/05 R

    Aus dem Sachverhalt:
    Streitig ist, ob die Beklagte den Bescheid, mit dem sie der Klägerin sog. Geschiedenenwitwenrente bewilligt hat, zurücknehmen durfte.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des Hess. LSG, § 56 Abs. 1 und 2 SGB VI

    Kindererziehungszeiten und -berücksichtigungszeiten für Rechtsanwältin in gesetzlicher Rentenversicherung

    Die gesetzliche Rentenversicherung ist zur Anerkennung von Kindererziehungs- und berücksichtigungszeiten verpflichtet, wenn insoweit eine gleichwertige Altersabsicherung durch die berufsständische Versorgung nicht gegeben ist. Die Befreiung von der Versicherungspflicht steht dem nicht entgegen.
    Urteil des Hess LSG vom 19.6.07 – L 2 R 366/05 ZVW – rk.

    Aus dem Sachverhalt:
    Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten (KEZ) und Kinderberücksichtigungszeiten (BZ).

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des VG Stuttgart, § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG

    Abschiebungsverbot bei posttraumatischer Belastungsstörung nach Vergewaltigung (Kurdin)

    1. Für psychotraumatologische Fachfragen (Schwere der posttraumatischen Behandlungsstörung, Behandlungsbedürftigkeit, Einschätzung des Krankheitsverlaufs und der gesundheitlichen Folgen im Falle einer Abschiebung) gibt es keine eigene Sachkunde der Behörde oder des Gerichts.
    2. Klinische Gutachten zu Fragen nach bestehenden psychischen Traumafolgen analysieren Angaben des Patienten nicht anhand der Kriterien der Aussagepsychologie.
    3. Bei traumatisierten Personen sind Gedächtnisstörungen krankheitsbedingt die Regel.
    4. Traumatisierte Menschen verschweigen oft jene Ereignisse, die als besonders schmerzhaft erlebt wurden oder die stark schambesetzt sind. Dieses Vermeidungsverhalten ist nur bedingt willentlich beeinflussbar. Aussagen zu sexualisierten Gewalterfahrungen kommen bei muslimischen Frauen meistens nur unter größtem Druck, wenn beispielsweise die Abschiebung unmittelbar droht, zustande.
    5. Traumabedingte Störungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen können auch mit jahrelanger bis zum Teil jahrzehntelanger Latenz auftreten.
    6. Die konkrete Gefahr der Retraumatisierung bei Rückkehr/Abschiebung in den Heimatstaat begründet für sich allein schon ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Diese Gefahr lässt sich durch eine mögliche medikamentöse Behandlung im Zielstaat der Abschiebung nicht verhindern.
    7. Menschen mit traumatogenen Störungen können in einer Umgebung, die Intrusionen stimuliert und kein Vermeidungsverhalten erlaubt, nicht psychologisch oder psychiatrisch behandelt werden.
    8. Die an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankten Personen, deren Erkrankung auf willentlich durch Menschen verursachte Traumata beruht, sind nicht Teil einer Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG.
    Urteil des VG Stuttgart vom 14.1.2008, A 11 K 4941/07

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des VG Stuttgart, § 60 Abs. 1 AufenthG

    Abschiebeschutz für Irakerin

    Eine junge irakische Frau, die auf den westlichen Lebensstil orientiert ist und ein nichteheliches Kind hat, wäre bei ihrer Rückkehr in den Irak von geschlechtsspezifischer Verfolgung bedroht.
    Urteil des VG Stuttgart vom 26.6.07 – A 6 K 394/07

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluss des AG Bremen, § 1684 Abs. 4 BGB, § 1 GewSchG, § 64b Abs. 4 FGG, § 890 ZPO

    Einstweiliger Umgangsausschluss von Amts wegen bei Gewalt gegen Mutter

    Dem Antragsgegner wird untersagt, sich der Antragstellerin zu nähern, sie anzusprechen, ihr zu folgen, ihr hinterher zu rufen; […].
    Der Umgang des Antragsgegners mit den gemeinsamen beiden Kindern, E. A. und E. A. wird einstweilen ausgesetzt.
    Beschluss d. AG-FamG Bremen v. 8.8.2008, Az.: 63 F 2261/08

    Preis: 3.00 EUR

    Buchbesprechung von Sabine Scholz

    Lore Maria Peschel-Gutzeit: Unterhaltsrecht aktuell. Die Auswirkungen der Unterhaltsreform auf die Beratungspraxis

    In diesem Handbuch für die Praxis finden nicht nur Praktiker/innen umfassende Informationen zum neu geregelten Unterhaltsrecht sondern auch historisch und politisch interessierte Leser/innen viel Wissenswertes um die Reform des Unterhaltsrechtes. Die Autorin benennt die Gewinner und Verlierer dieser Reform bereits im Vorwort mit aller Deutlichkeit.

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    Buchbesprechung von Susette Jörk

    Kirsten Scheiwe (Hrsg.): Soziale Sicherungsmodelle revisited. Existenzsicherung durch Sozial- und Familienrecht und ihre Geschlechterdimensionen

    Soziale Sicherungsmodelle sind in großer Vielfalt denkbar, die praktizierten werden ständig reformiert. Die Leitmodelle der Existenzsicherung werden insbesondere durch Familien- und Sozialrecht geprägt und verändern sich demzufolge mit einschneidenden rechtlichen Änderungen, etwa dem aktuellen Sozialstaatsumbau oder den Familienrechtsreformen. Unter dem Titel „Soziale Sicherungsmodelle revisited“ sind insgesamt 13 Beiträge veröffentlicht, in denen die Autorinnen und Autoren – die überwiegend im rechtswissenschaftlichen Bereich tätig sind – sozialpolitische Modelle der Existenzsicherung, ihre möglichen Wirkungen und ihre Geschlechterdimensionen diskutieren.

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    Ausgabe 4

    Inhaltsverzeichnis Heft 4/2008

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    Marianne Breithaupt

    Das Prokrustesbett der Kinderbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle - Anmerkung zum Urteil des BGH vom 5. März 2008 – XII ZR 150/05

    Prokrustes aus der griechischen Mythologie war ein Sohn des Poseidon, ein Riese und Unhold. Er bot Reisenden ein Bett an. War das Bett zu kurz, hackte er dem Reisenden die Füße ab, damit er hineinpasste. War das Bett zu groß, zog er den Reisenden in die Länge und reckte ihm die Glieder auseinander, indem er sie auf einem Amboss streckte. Der Name Prokrustes bedeutet im Griechischen der Strecker. Als Prokrustesbett bezeichnet man eine Form oder ein Schema, in die etwas gezwungen wird, das dort eigentlich nicht hineinpasst. Die Düsseldorfer Tabelle in der deutschen Unterhaltsmythologie ist ein Kind der deutschen Rechtsanwendung und eine Art Prokrustesbett für Kinder. Sie bietet unterhaltsberechtigten Kindern einen Geldbetrag als Kindesbedarf an. Deckt der Geldbetrag des Kindes den Bedarf nicht, werden den Kindern zwar weder die Füße abgehackt, damit sie kleiner werden, noch werden sie über einem Amboss gestreckt, damit sie schmäler werden, aber es wird den Kindern eingeredet,  dass das Bett passt oder jedenfalls ungefähr passt, wenn sie sich nur ausreichend einrollen und klein machen.

    Preis: 3.00 EUR

    Barbara Degen

    Justitia ist eine Frau – Erfahrungen mit einer Ausstellung

    Die Ausstellung „Füllhorn, Waage, Schwert – Justitia ist eine Frau“, vom BMFSFJ gefördert, wandert in vier Exemplaren seit ca.  2 ½ Jahren und wird – meistens von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, aber z.B. auch von DJB-Gruppen initiiert – in Rathäusern, Stadtbibliotheken, Volkshochschulen Gerichten, Kulturzentren und Universitäten gezeigt. Sie war u.a. auch im Gewerkschaftshaus in Frankfurt und in der  undeswehrakademie in Mannheim zu sehen. Anlässe, um die Ausstellung zu entleihen sind oft Jubiläen, z.B. der 20-jährige Geburtstag einer Frauenberatungsstelle, oder größere Tagungen wie die Tagung der BAG Sprecherinnen, eine internationale EU Frauenkonferenz auf dem Balkan, der Feministische Juristinnentag 2007 in Bielefeld, der Deutsche Juristentag 2008 in Erfurt und die internationale Tagung von Medica Mondiale 2008 in Bad Honnef. Die Ausstellungstexte sind auch auf englisch erhältlich. Oft gehen die Entleiherinnen Kooperationsbündnisse mit anderen Organisationen, wie z.B. den Kulturämtern ein und gestalten ein weit gefächertes Rahmenprogramm, das von der Behandlung aktueller Rechtsfragen (AGG und Neues Unterhaltsrecht), über Kulturprogramme zum Thema Gerechtigkeit, Kunst von Frauen, historische Frauenthemen der jeweiligen Stadt bis hin zu Holocaust-Gedenkveranstaltungen reicht. In Nürnberg wurde die Ausstellung Anfang November 2008 eröffnet, das Rahmenprogramm erinnerte an die sog. Progromnacht und ließ Zeitzeuginnen und KünsterlerInnen zu Wort kommen.

    Preis: 3.00 EUR

    Ulrike Spangenberg

    50 Jahre Ehegattensplitting! Gute Gründe für eine Reform der Besteuerung der Ehe

    Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wird das sogenannte Faktorverfahren als Option zur viel kritisierten Lohnsteuerklassenkombination III/V eingeführt. Bedeutet dieses Verfahren den Übergang zu einer individuellen Besteuerung von Eheleuten? Werden Frauen nun gerechter besteuert? Am Ehegattensplitting ändert das Faktorverfahren zunächst nichts. Die Berechnung der Lohnsteuer betrifft lediglich die monatliche Verteilung der Einkommensteuer bei Arbeitnehmer/innen. Die Lohnsteuerklassen sind typisierte Annäherungen an die Jahreseinkommensbesteuerung für abhängig Beschäftigte. Am Ende des Jahres wird die monatlich gezahlte Lohnsteuer auf die Jahreseinkommensteuer angerechnet. Während die Lohnsteuerklassenkombination III/V parteiübergreifend kritisiert wurde, ist ein Reform des Ehegattensplittings nicht in Sicht. Vielmehr wird das Ehegattensplitting immer noch als Familienförderung, als Errungenschaft für Frauen oder als gerechte Besteuerung der Ehe nach der steuerlichen Leistungsfähigkeit gerechtfertigt. Der Beitrag diskutiert die für 2010 geplante Änderung des Lohnsteuerverfahrens für Eheleute. Anschließend werden die gängigen Argumente für die Aufrechterhaltung des Ehegattensplittings dargestellt, widerlegt und Alternativen vorgeschlagen, die eine gerechtere Besteuerung von Ehe und Familie ermöglichen.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des BAG

    Gleiches Recht für Lehrerin bei vertraglicher Besserstellung von Kollegen mit beamtenähnlicher Versorgung

    Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts i.S.v. Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG ist schon dann anzunehmen, wenn die rechtliche Ungleichbehandlung an das Geschlecht anknüpft. Es kommt nicht darauf an, ob daneben auch andere Gründe maßgeblich waren. Auch bei der Gewährung arbeitsvertraglicher Vergünstigungen eines Arbeitgebers während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist bei der Auswahlentscheidung
    § 611a BGB verbindlich.

    Urteil des BAG vom 14.08.2007 - 9 AZR 943/06, Leitsätze der Redaktion

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des ArbG Köln mit Anmerkung von Dorothee Frings

    Nicht diskriminierende Stellenausschreibung für Frauenprojekt

    Eine Stellenausschreibung, die sich an Frauen mit Migrationshintergrund richtet, löst keinen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG wegen Verstoßes gegen das in § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1, 2 Abs. 1 Ziff. 1, 3 Abs. 1 AGG festgelegte Benachteiligungsverbot aus, wenn die Benachteiligung wegen beider angesprochenen, gemäß § 1 AGG geschützten Merkmale gemäß § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt ist. Ist aufgrund einer merkmalsneutralen Stellenbesetzung der Erfolg der Aufgabe gefährdet, so ist eine Unterscheidung gemäß § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt; dies gilt auch für Positionen, soweit diese zum Zweck der glaubhaften Darstellung einer bestimmten Unternehmensphilosophie mit Angehörigen einer bestimmten Merkmalsgruppe besetzt werden müssen. Urteil des ArbG Köln vom 6.8.2008 – 9 Ca 7687107 8 –

     

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des BAG

    Urlaubsabgeltung nach zweiter Elternzeit

    Der vor einer ersten Elternzeit entstandene Anspruch auf Erholungsurlaub wird nach § 17 Abs. 2 BErzGG auf die Zeit nach einer weiteren Elternzeit übertragen, die sich unmittelbar an die frühere Elternzeit anschließt. Der Senat gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.

    BAG, Urteil vom 20.5.2008 - 9 AZR 219/07

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des Hess. LSG

    Arbeitslosengeld für Schwangere bei mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot

    Die arbeitslose Schwangere verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht durch ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG trotz fehlender Verfügbarkeit, wenn nicht gleichzeitig eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit vorliegt.

    Die bestehende gesetzliche Lücke ist verfassungskonform unter Berücksichtigung von Artikel 3 und 6 Abs. 4 GG zu schließen.  Die §§ 120, 125, 126 SGB 3 und § 11 MuSchG sind dabei heranzuziehen.

    Urteil des Hess. LSG vom 20.08.2007 - L 9 AL 35/04

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des AG Hamburg-Altona

    Honorarforderung aus Vergütungsvereinbarung

    Zu den Voraussetzungen für eine wirksame Vergütungsvereinbarung für die außergerichtliche Herbeiführung einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
    Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 10.10.2007 – 318A C 217/07 rkr.

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluss des OLG Düsseldorf

    Prozesskostenhilfe im Vermittlungsverfahren

    In einem familiengerichtlichen Verfahren zur Vermittlung in einer Umgangsangelegenheit ist die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe grundsätzlich geboten.
    Beschluss des OLG Düsseldorf vom 29.7.08 – II-6 WF 97/08

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des LG Bonn

    Schmerzensgeld nach sexuellem Kindesmissbrauch und Ersatz des Schockschadens für Angehörige

    1. Die Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteils sind im Zivilverfahren als Urkundenbeweis zu verwerten. Es hätte dem Beklagten – verurteiltenTäter – oblegen, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände die Feststellungen des Strafgerichts unzutreffend sein sollen und hierzu Beweis anzubieten.
    2. Es werden Schmerzensgeldbeträge bis zu 30.000,00 Euro für die verletzten Mädchen festgestellt.
    3. Auch die Mutter und der Vater haben als Folge der Missbrauchshandlungen des Beklagten an ihren Töchtern einen eigenen Schmerzensgeldanspruch (Schockschaden) als Angehörige, im vorliegenden Fall konkret für die Mutter 8.000,00 Euro und für den Vater 4.000,00 Euro.
    Urteil des LG Bonn v. 4.3.2008 AZ: - 3 0 334/06 -rkr.

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    Britta Gahr, Nancy Gage-Lindner

    Kongressbericht „Versorgen und Beweise sichern nach der Tat – Medizinische Versorgung und Befunderhebung nach Vergewaltigung“

    Am 17. September 2007 lud die Beratungsstelle Frauennotruf Frankfurt/Main anlässlich des 25jährigen Bestehens des Vereins Notruf und Beratung für vergewaltigte Frauen und Mädchen e.V. zu einer bundesweiten Fachtagung in das schöne Dominikanerkloster in Frankfurt ein. Ein zentrales Anliegen der Veranstaltung war die Vorstellung des seit 2006 neu entwickelten Dokumentationsbogens „Befunderhebung, Spurensicherung und Versorgung bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt“ als praxisorientierte Checkliste für Ärzte und Ärztinnen, die neben der medizinischen auch die befundsichernde Versorgung der (erwachsenen) Betroffenen von Sexualdelikten verbessern soll.

    Preis: 3.00 EUR

    Dokument

    CEDAW-Alternativbericht der Allianz von Frauenorganisationen Deutschlands

    Zum 6. Bericht der BRD zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW),
    Berlin November 2008
    7.7.2 Frauenhäuser
    Nur in einem Bundesland und in zwei Stadtstaaten existiert die seit Jahren geforderte Pauschalfinanzierung der Frauenhäuser und damit der kostenfreie Zugang zu einem Frauenhaus unabhängig vom Einkommen (ohne Eigenbeteiligung) für alle Frauen und Kinder. Häufiger müssen die Opfer von Gewalt individuell für die Finanzierung ihres Frauenhaus-Aufenthaltes aufkommen und im Falle mangelnden Vermögens oder Einkommens die Übernahme der Kosten dafür beantragen.

    Preis: 3.00 EUR

    Nadine Maiwald

    Buchbesprechung

    Anita Heiliger, Eva-K. Hack / ZIF (Hg.)
    Vater um jeden Preis – Zur Kritik am Sorge- und Umgangsrecht
    Verlag Frauenoffensive, München 2008, 407 Seiten

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    2007

    Ausgabe 1

    Inhaltsverzeichnis

    Malin Bode
    Der Wechsel auf die Zukunft – Der Beitrag des Elterngeldes zum weiblichen Individuum

    Beschluss des BVerfG
    Mutterschutzzeit ist Anwartschaftszeit

    Barbara Degen
    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – Tanzschritte auf dem Weg zur Gerechtigkeit im Erwerbsleben

    Beschluss des BVerfG
    Vornamensänderung für Ausländer/innen

    Beschluss des BVerfG

    AGB-Inhaltskontrolle bei Arbeit auf Abruf

    Beschluss des OLG Hanm
    Alleiniges Sorgerecht bei Kommunikations- und Kooperationsproblemen

    Beschluss des OLG Hamm
    Alleiniges Sorgerecht bei Kooperations- und Kommunikationsproblemen

    Beschluss des AG Bremen

    Kein Umgangsrecht des Kindsvaters wegen Stalking

    Urteil des AG Grevesmühlen

    Freiheitsstrafe und Schmerzensgeld für Stalking

    Beschluss des AG München
    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit
    wegen Untätigkeit nach einem Gewaltschutzantrag

    Necla Kelek
    Seyran Ates und die Folgen

    Susette Jörk
    Buchbesprechung – Katja Nebe: Betrieblicher Mutterschutz ohne Diskriminierung.
    Die RL 92/85 und ihre Konsequenzen für das deutsche Mutterschutzrecht

    Doris Liebscher, Anne Kobes
    Aktuelle Literatur zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – Sammelrezension

    Programm des 33. Feministischen Juristinnentages in Bielefeld

    Malin Bode

    Der Wechsel auf die Zukunft

    Der Beitrag des Elterngeldes zum weiblichen Individuum
    In den letzten drei Tagen wurde ich bei Gericht gleich zweimal von den bei Gericht Anwesenden in beklagendem Ton darauf angesprochen, dass das neue Gesetz ja einen Systemwechsel mit sich bringe. Bei dem neuen Gesetz handelt es sich um das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).1 Es zeichnet sich dadurch aus, dass es von seiner Entwicklungsgeschichte heran die weibliche Lebenswelt anknüpft. Es geht darum, dass Kinder von Frauen geboren werden und anschließend in der ersten Zeit ihres Lebens von zumeist ihren Müttern versorgt werden, die jetzt aber im Gegensatz zum bisherigen Erziehungsgeld, sofern sie berufstätig sind, für 12 Monate Zahlungen ähnlich dem Arbeitslosengeld I erhalten können. Es sind u.a. auch Lockangebote für junge Väter im Gesetz enthalten, um sie für etwa 8 Wochen ihrem Kind näher zu bringen.

    Preis: 3.00 EUR

    Mutterschutzzeit ist Anwartschaftszeit

    Beschluss des BVerfG

    Es ist mit Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar, wenn Zeiten, in denen Frauen wegen der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt werden.

    Beschluss d. BVerfG v. 26.3.2006 – 1 BvL 10/01
    Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es verfassungswidrig war, dass nach dem zwischen 1998 und 2002 geltenden Arbeitsförderungsrecht Zeiten, in denen Mütter wegen des gesetzlichen Mutterschutzes eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung unterbrachen, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld unberücksichtigt blieben. […] 

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluss des BVerfG

    Vornamensänderung für Ausländer/innen

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluss des BVerfG

    AGB-Inhaltskontrolle bei Arbeit auf Abruf

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluss des OLG Hamm

    Alleiniges Sorgerecht bei Kommunikations- und Kooperationsproblemen

    Preis: 3.00 EUR

    Ausgabe 2

    Sibylla Flügge

    Die ungelöste Frauenfrage: Was wird aus dem Familienernährer?

    Ursprung des Familienernährermodells
    Das System der Unterhaltssicherung durch Familienund Sozialrecht wurde seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes weitgehend umstrukturiert. Die Erfindung des „Generationenvertrags“ als Basis der Altersversorgung 1957,2 die Einführung des gesetzlichen Anspruchs auf Sozialhilfe 1961, die weitgehende Anpassung des Ehe- und Scheidungsrechts an den Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern 1977 und schließlich die Hartz-Reform 2005 waren die wesentlichsten Meilensteine. In den letzten Jahrzehnten wurde die Institution der Ehe durch eine Pluralisierung der Lebensformen immer stärker relativiert. Nicht verheiratete Paare wurden Ehepaaren in vieler Hinsicht gleich gestellt. Es erhebt sich daher die Frage, ob die Ehe noch als Muster und zentrale Legitimation für Unterhaltsansprüche taugt.

    Preis: 3.00 EUR

    Marianne Breithaupt

    Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts – hält das Gesetz, was es verspricht?

    Am16.10.2006 fand die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts statt.1 Die Sachverständigen lieferten zur Vorbereitung eine schriftliche Stellungnahme ab, die auf der website des Rechtsausschusses veröffentlicht wurde,2 und hatten am 16.10.06 nach einer fünfminütigen Kurzdarstellung ihrer Positionen Fragen der Abgeordneten zu beantworten.
    STREIT veröffentlicht meine schriftliche Stellungnahme in gekürzter Form...

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil BGH, §§ 1356 Abs. 2, 1360, 1360a, 1603 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 1606 Abs. 3 Satz 2, 1609 Abs. 1 BGB

    Kindesunterhaltsverpflichtung eines (berechtigten) Hausmanns

    1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein seinen erstehelichen Kindern unterhaltspflichtiger Vater in zweiter Ehe Hausmann sein darf.
    2. Bei berechtigter Hausmanntätigkeit richtet sich der Unterhaltsanspruch der erstehelichen Kinder nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen.
    3. Nebenerwerbstätigkeit und Taschengeldanspruch als Quellen für Kindesunterhalt.
    (Urteil des BGH vom 5.10.2006 – XII ZR 197/02)

    Aus dem Sachverhalt: Die Parteien streiten um Kindesunterhalt für die Zeit ab Februar 2001. Der am 27. April 1990 geborene Kläger zu 1 und der am 19. August 1991 geborene Kläger zu 2 sind Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Der Beklagte ist wieder verheiratet. Aus dieser Ehe sind seine Kinder Am., geboren am 25. Mai 1997, An., geboren am 21. September 1998, und P., geboren am 25. Juli 2001, hervorgegangen. Die zweite Ehefrau des Beklagten ist Diplompädagogin und betreibt ein Kleinstheim für psychisch auffällige Kinder. Aus dieser Tätigkeit erzielt sie ein bereinigtes Nettoeinkommen, das sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zuzüglich des Vorteils mietfreienWohnens im Eigenheim in Höhe von monatlich 1.200 DM auf monatlich 4.893,70 DM bzw. 2.502,11 Euro beläuft.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil AG München §§ 1601, 1602, 1603 BGB; 280, 286, 288, 291 BGB

    Vorprozessuale Anwaltskosten als Schadensersatz aus Verzug im Unterhaltsprozess

    AG München vom 03.05.2006 Az 511 F 7960/05 Leitsätze: […]
    7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 zu Händen der gesetzlichen Vertreterin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen in Höhe von 166,93 Euro zu bezahlen, nebst Zinsen seit 15.3.2006 die 5 Prozentpunkte über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 liegen.
    8. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2 zu Händen der gesetzlichen Vertreterin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen in Höhe von 171,00 Euro zu bezahlen, nebst Zinsen seit 15.3.2006, die 5 Prozentpunkte über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 liegen. […]


    Aus dem Sachverhalt: Die Kläger verlangen vom Beklagten die Bezahlung von Kindesunterhalt und Schadensersatz. Die Kläger sind die minderjährigen Kinder des Beklagten aus einer nichtehelichen Beziehung mit der gesetzlichen Vertreterin der beiden Kinder. Die Kinder sind einkommens- und vermögenslos und sind unterhaltsbedürftig.

    Preis: 3.00 EUR

    Katja Nebe

    Das neue Elterngeld

    I. Elterngeld statt Erziehungsgeld – ein Paradigmenwechsel
    Mit Wirkung ab 1.1.2007 ist das bisherige Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5.12.20061 abgelöst worden. Kernpunkt der Gesetzesänderung ist die Einführung eines Elterngeldes anstelle des bisherigen Erziehungsgeldes.2 Das bisherige Erziehungsgeld war als öffentliche Sozialleistung konzipiert. Gem. § 5 Abs. 2 BErzGG war das Erziehungsgeld einkommensabhängig ausgestaltet. Zwar waren die Einkommensgrenzen, ab denen Erziehungsgeld entfiel, für den Bezug in den ersten 6 Lebensmonaten vergleichsweise hoch. Deutlich niedriger lagen die Einkommensgrenzen, ab denen eine Minderung eintrat, erst ab dem 7. Lebensmonat. Dennoch war das Erziehungsgeld insgesamt – wenn auch unabhängig von einer individuellen Bedürftigkeitsprüfung – mit seiner Anknüpfung an das Einkommen und damit an eine typisierte Bedarfssituation bedürftigkeitsorientiert. Eine Lohnersatzfunktion kam ihm nicht zu.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil BAG, § 15 Abs. 6, 7 BErzGG

    Elternzeit – Verringerung der Arbeitszeit

    1. Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit kann während der Elternzeit geltend gemacht werden.
    2. Der Arbeitnehmer hat bereits im Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit die Dauer der verlangten Elternzeit und den Umfang der Beschäftigung verbindlich anzugeben.
    3. Der Arbeitgeber bestimmt die Verteilung der verringerten Arbeitszeit nach billigem Ermessen unter Abwägung seiner erheblichen betrieblichen Belange mit den Interessen des Arbeitnehmers. Ist der Arbeitnehmer wegen seiner familiären Einbindung auf eine bestimmte Lage seiner Arbeitszeit angewiesen, so gebührt seinen Interessen regelmäßig der Vorrang. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.2006, 9AZR278/05)


    Aus dem Sachverhalt: Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Teilzeitbeschäftigung während ihrer Elternzeit.

    Preis: 3.00 EUR

    Zentrale Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser

    Stellungnahme zum Referentenentwurf des Justizministeriums vom 14.02.2006 zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) (Auszug)

    Viele der Annahmen, die der Reform des FGG zu Grunde gelegt wurden und sich am Cochemer Modell orientieren mögen teilweise ihre Berechtigung haben, können aber unter keinenUmständen auf die Situation von Frauen und ihren Kindern, die sich aus Gewaltbeziehungen trennen, übertragen werden. Eine Gewaltbeziehung ist gekennzeichnet durch eine spezifische Dynamik von Macht und Ohnmacht, die Auswirkungen auf  die Beziehung des Misshandlers zur Frau, wie auch auf die Beziehung zu den Kindern hat.

    Preis: 3.00 EUR

    Buchbesprechung Lena Foljanty / Ulrike Lembke (Hrsg.):

    Feministische Rechtswissenschaft. Ein Studienbuch

    Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 2006; 357 Seiten
    „Die Frauenfrage ist…in erster Linie…Rechtsfrage, weil nur von der Grundlage verbürgter Rechte… an ihre sichere Lösung überhaupt gedacht werden kann.“ (Anita Augspurg, 1895) Mit diesem Zitat beginnt das Studienbuch „Feministische Rechtswissenschaft“, in dem neun Nachwuchswissenschaftler/innen in die feministische Rechtswissenschaft einführen. Das AutorInnenkollektiv weist bereits einleitend darauf hin, dass nicht alle feministischen RechtswissenschaftlerInnen das Recht als geeignetes Mittel ansehen, die Gesellschaft zu verändern, halten aber fest, dass die Frauenbewegung zumindest auch zum Thema hat, die soziale Situation von Frauen im Recht und durch Recht sichtbar zu machen und zu verbessern und dass umgekehrt die feministische Rechtswissenschaft zumindest auch die Frauenfrage im Recht stellt. Es geht allerdings nicht allein um das weibliche Subjekt im Recht, sondern die AutorInnen verstehen feministische Rechtswissenschaft in einem weiten Sinn und befassen sich allgemein mit der Frage, wie Recht Machtverhältnisse und Ausschlüsse produziert und mit welchen Strategien Veränderungen dieser Machtverhältnisse möglich sind. Das Geschlechterverhältnis wird dabei als eine Form der Konstruktion von Ungleichheit betrachtet, neben anderen Kategorien wie Klasse oder Race.

    Preis: 3.00 EUR

    Ausgabe 3

    Beschluss AG Bremen, § 1684 Abs. 4 BGB

    Kein Umgang bei Partnerschaftsgewalt, retraumatisierende Wirkung wiederholter Begutachtung

    Aus der 1997 geschlossenen und 2003 geschiedenen Ehe der Parteien ist die Tochter S. hervorgegangen. Die Antragsgegnerin hat noch zwei weitere minderjährige Kinder, L., geb. 1993, und W., geboren 1991. Die Antragsgegnerin hat sich im August 2001 von dem Antragsteller getrennt und war mit den drei Kindern zunächst in ein Frauenhaus gezogen. Seit der Trennung leben die Kinder ununterbrochen bei ihr, so auch S. Die Mutter hat mit Zustimmung des Vaters das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame
    Tochter inne.

    Preis: 3.00 EUR

    Susette Jörk

    Abschlag bei „vorzeitigem“ Bezug von Erwerbsminderungsrente

    Bewilligt die Rentenversicherung Versicherten eine Rente wegen Erwerbsminderung, so geschieht das mit Abschlägen, indem der Zugangsfaktor für jedenMonat, für den die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,3%, maximal um 10,8% gekürzt wird. Diese Praxis hat das Bundessozial- gericht für Zeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres der versicherten erwerbsgeminderten Person im Urteil vom 16.05.2006 für gesetz- und verfassungswidrig erklärt. Abschläge dürfen danach nur bei Versicherten vorgenommen werden, die älter als 60 Jahre sind. Vorher ist eine ungekürzte Erwerbsminderungsrente zu zahlen.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil VG Stuttgart, § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG

    Keine Abschiebung einer Frau in den Iran, wenn keine Unterstützung durch den dortigen Familienverband zu erwarten ist

    Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige arabischer Volkzugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 8.11.2000 in das Bundesgebiet ein. Am 14.11.2000 beantragte sie die Gewährung von Asyl. [Der Asylantrag und 2 Anträge auf Feststellung von Abschiebehindernissen wurden abgelehnt.] Mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.8.2002 wurde der Asylantrag abgelehnt und festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, sowie mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung angedroht. Die hierauf eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.2.2004 – A 11 K 13083/02 -; VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 4.4.2003 – A 3 S 354/03).

    Preis: 3.00 EUR

    Bescheid BAMF, § 60 Abs. 1 AufenthG

    Abschiebeverbot nach Pakistan wegen Misshandlung durch Ehemann

    Die Antragsteller, pakistanische Staatsangehörige, haben bereits […] Asyl beantragt. Die Asylanträge wurden sämtlich vollumfänglich unanfechtbar abgelehnt. Den Antragstellern wurde die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Am 30.3.2005 stellten die Ausländer auf § 60 Abs. 1 AufenthaltsG beschränkte Anträge aufDurchführung
    eines weiteren Asylverfahrens (Folgeanträge).

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil BayVG München, § 60 Abs. 1 AufenthG

    Abschiebeverbot nach Tschetschenien

    Die Klägerin ist eigenen Angaben zufolge russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit, die wiederum eigenen Angaben zufolge mit ihrer Familie […] am 1.10.2002 auf dem Landweg kommend in die Bundesrepublik Deutschland gelangte und […] Asylantrag stellte.
    Bei der Anhörung vor der Beklagten gab die Klägerin imWesentlichen an, sie habe seit eineinhalb Jahren nachts nicht mehr zu Hause geschlafen. Ihre Kinder hätten bei Nachbarn geschlafen. Sie hätte Kämpfern geholfen gegen die Wahabiten, diese hätten den ganzen Stammausrottenwollen. Sie habe auf der Liste der Wahabiten gestanden. Auch ihr Bruder und ihre Schwester seien umgebracht worden.Mit den Russen habe sie keine Probleme gehabt. Diese hätten jedoch am 7.9.2002 ihr Haus, als lediglich ihre Kinder anwesend gewesen seien, durchsucht.

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluss HessVGH, § 60 a Abs. 4 AufenthG

    Anspruch auf Aushändigung einer Bescheinigung über die Duldung

    Die […] Beschwerde der Antragstellerin […] hat Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 4 AufenthG zu erteilen, abgelehnt hat. Der Antragstellerin geht es vorliegend, worauf die Beschwerdebegründung zutreffen hinweist, nicht um die vorläufige Aussetzung einer Abschiebung, bei der im Regelfall das auf Erteilung einer Duldung gerichtete einstweilige Rechtsschutzbegehren als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache angesehen wird, sondern um die Aushändigung der schriftlichen Bescheinigung des Absehens von Vollstreckungsmaßnahmen (§§ 60 a Abs. 4, 77 Abs. 1 AufenthG).

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluss VG Berlin, §§ 60 a Abs. 2 AufenthG, 123 Abs. 1 VWGO

    Retraumatisierung durch Abschiebung (hier: Kosovo)

    Der Antrag der aus dem ehemaligen Jugoslawien / Kosovo stammenden Antragstellerin, den Antragsgegner imWege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu dulden, […] hat gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung Erfolg.

    Preis: 3.00 EUR

    Dokument

    UN-Resolution 1325 – Frauen, Frieden und Sicherheit – konsequent umsetzen

    Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
    Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Kriege und gewaltsame Konflikte bringen großes Leid über dieZivilbevölkerung. Frauen sind davon in
    doppelter Weise betroffen. Sie müssen nicht nur die Schrecknisse und Nöte ertragen, die mit jedem Krieg verbunden sind, sondern zusätzlich auch in ständiger Angst leben, verschleppt, vergewaltigt, misshandelt oder getötet zu werden. Sexuelle Gewalt kann eine von denKonfliktparteien gezielt verfolgte Kriegsstrategie sein, um Frauen bzw. ihre Familien und Gemeinschaften zu erniedrigen, zu bestrafen oder zu vertreiben. Wer überlebt, ist seelisch und körperlich gezeichnet, oftmals von der eigenen Familie verstoßen, im schlimmsten Fall auch noch mit HIV infiziert.

    Preis: 3.00 EUR

    Inhaltsverzeichnis

    Birgit Beese
    Frauenverdienste – Männerverdienste: wie weit liegen sie auseinander? oder: Wie breit ist der ,gender pay gap’ in Deutschland? 99

    Gertrud Kühnlein
    Auswirkungen der aktuellen arbeitsmarkt- und traifpolitischen Entwicklungen auf die Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse von Frauen in der Sozialen Arbeit 108

    Urteil des ArbG Gelsenkirchen
    Kündigung im Kleinbetrieb muss jedenfalls einleuchten 114

    Urteil des SG Düsseldorf
    Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes
    zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG) 115

    Barbara Becker-Rojczyk
    Der „Koran-Fall“ – Ein Erlebnisbericht 121

    Verband alleinerziehender Mütter und Väter – VAMV Bundesverband e.V., Frauenhauskoordinierung
    Gemeinsame Erklärung zum Regierungsentwurf eines FGG-Reformgesetzes (FGG-RG) 124

    Frauenhauskoordinierung e.V.
    Stellungnahme zum Entwurf des FGG-Reformgesetzes (Auszug) 129

    Beschluss des AG Bremen
    Kein Umgang bei Partnerschaftsgewalt; retraumatisierende Wirkung wiederholter Begutachtung 130

    Urteil des BSG mit Anmerkung von Susette Jörk
    Abschlag bei „vorzeitigem“ Bezug von Erwerbsminderungsrente 134

    Urteil des VG Stuttgart
    Keine Abschiebung einer Frau in den Iran, wenn keine Unterstützung durch den dortigen Familienverband zu erwarten ist 135

    Bescheid des BAMF
    Abschiebeverbot nach Pakistan wegen Misshandlung durch Ehemann 137

    Urteil des BayVG München
    Abschiebeverbot nach Tschetschenien 138

    Beschluss des HessVGH
    Anspruch auf Aushändigung einer Bescheinigung über die Duldung 140

    Beschluss des VG Berlin
    Retraumatisierung durch Abschiebung (hier: Kosovo) 141

    Dokument
    UN-Resolution 1325 – Frauen, Frieden und Sicherheit – konsequent umsetzen Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

    Birgit Beese

    Frauenverdienste – Männerverdienste: wie weit liegen sie auseinander? oder: Wie breit ist der ‚gender pay gap’ in Deutschland?

    Nach der jüngsten europäischen Erhebung lag Deutschland unter 25 EU-Mitgliedstaaten mit einem Verdienstunterschied zwischen Männern und Frauen von 22% auf dem viertletzten Platz. Noch breiter ist die Lohn- und Gehaltskluft allein in Zypern, Estland und der Slowakei. Der europäische Durchschnitt liegt bei 15%.1 Mit welchen Konsequenzen dies einhergeht, verdeutlicht eine weitere europäische Vergleichsstudie, die nicht die Bruttogehälter, sondern den Nettostundenlohn zur Grundlage hat. Hiernach zählt Deutschland neben Frankreich, Belgien, Luxemburg und Litauen zu dem Cluster der EU-Mitgliedstaaten, das den höchsten Anteil an Frauen mit niedrigen Realeinkommen unter allen Beschäftigten und den geringsten Frauenanteil unter jenem mit hohem Realeinkommen ausweist.2 Doch nicht nur hinsichtlich der Breite des Einkommensunterschieds, auch hinsichtlich der Intensität der politischen Maßnahmen, auf diesen Einfluss zu nehmen, schneidet Deutschland im europäischen Vergleich extrem schlecht ab. Sowohl für die Bundesregierung wie für dieTarifvertragsparteien kommt dem
    Thema nur eine geringe Priorität zu.

    Preis: 3.00 EUR

    Gertrud Kühnlein

    Auswirkungen der aktuellen arbeitsmarkt- und tarifpolitischen Entwicklungen auf die Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse von Frauen in der Sozialen Arbeit

    Traditionell gilt der Sozialsektor als Domäne der Frauenarbeit: „Soziale Arbeit ist weiblich“. Weit überwiegend sind in diesem Bereich Frauen beschäftigt – und deren Anteil ist umso größer, je prekärer die Beschäftigungsverhältnisse und je „einfacher“ die
    Tätigkeiten eingestuft und bewertet werden, das heißt, je niedriger die Vergütungen sind.2 Dabei gelten die personenbezogenen, sozialen Dienstleistungen auch heute noch weithin nicht nur als traditionelle „typische“ Frauenberufe, sondern als für Frauen qua Geschlecht bzw. sozialisationsbedingt in besonderem Maße geeignet.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil ArbG Gelsenkirchen, § 242 BGB

    Kündigung im Kleinbetrieb muss jedenfalls einleuchten

    Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten sowie einen Anspruch der Klägerin auf Weiterbeschäftigung. Die am 27.4.1965 geborene Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 1.9.1985 als Apothekenhelferin zu einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von etwa 1.810 Euro beschäftigt. Die Klägerin ist ihrem nicht erwerbstätigen Ehemann und einer achtjährigen Tochter gegenüber unterhaltsverpflichtet.
    Im Betrieb des Beklagten sind regelmäßig außer der Klägerin noch eine ledige 59jährige, schwerbehinderte Apothekenhelferin in Vollzeit sowie eine Teilzeitreinigungskraft beschäftigt. Gelegentlich in Urlaubszeiten ist eine Aushilfskraft tätig.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil Sozialgericht Düsseldorf, §§ 124 Abs. 1, 126 und 127 SGG

    Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG)

    Die am 26.01.1929 in Prag geborene Klägerin ist Jüdin undVerfolgte desNazi-Regimes und lebt nach Aktenlage seit 1946 in Palästina bzw. seit 1948 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit. Die Klägerin beantragte am 10.06.2003 bei der Beklagten […] die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Sie gab dabei im Antrag an, sie habe vom 13.09.1943 bis 18.05.1944 während ihres Aufenthaltes im Ghetto von Theresienstadt innerhalb desGhettos helferische Tätigkeiten in der dortigen Zahnklinik verrichtet, ohne dabei bewacht worden zu sein. Sie habe Materialien für zahnärztliche Zwecke vor- und zubereitet. Sie habe etwa 10 Stunden täglich gearbeitet. Bekommen habe sie dafür keinen Barlohn oder Sachbezüge, so ihre erste Angabe.

    Preis: 3.00 EUR

    Barbara Becker-Rojczyk

    Der „Koran-Fall“ – Ein Erlebnisbericht

    Bei meiner Mandantin handelt es sich um eine 25-jährige junge Frau, von Beruf Sachbearbeiterin, deutsche Staatsangehörige, in Deutschland geboren, aus einer marokkanischen Familie stammend. IhrenMann hat sie gegen denWunsch ihrer Eltern geheiratet. Es war die große Liebe. Aus der Ehe hat sie zwei Söhne, die jetzt drei und vier Jahre alt sind.

    Preis: 3.00 EUR

    Verband alleinerziehender Mütter und Väter – VAMV Bundesverband e.V. Frauenhauskoordinierung e.V.

    Gemeinsame Erklärung zum Regierungsentwurf eines FGG-Reformgesetzes

    Aus der Vielzahl der in dem Gesetz enthaltenen Veränderungen sollen im Folgenden nur die Problemfelder herausgegriffen werden, die im Artikel 1 FGG-RG, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kinder und ihrer betreuenden Elternteile betreffen.

    Preis: 3.00 EUR

    Frauenhauskoordinierung e.V.

    Stellungnahme zum Entwurf des FGG Reformgesetzes (Auszug)

    Mit Förderung des BMFSFJ unterstützen wir Frauenhäuser allerTräger bundesweit in ihrer Alltagspraxis und in ihren übergreifenden Interessen durch Information, Austausch und Vernetzung. Der Verein wird getragen durch die Bundesverbände von Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Diakonischem Werk, Dt. ParitätischenWohlfahrtsverband und Sozialdienst katholischer Frauen, denen insgesamt ca. 250 Frauenhäuser angeschlossen sind, sowie einzelne Frauenhäuser außerhalb derVerbände.Zu seinen wesentlichen
    Aufgaben gehört, das Erfahrungswissen der Frauenhausmitarbeiterinnen zu bündeln und in die (Fach-)Öffentlichkeit, Verwaltung und Politik zu transportieren mit dem Ziel, Verbesserungen für betroffene Frauen und Kinder in der Rechts- und Verwaltungspraxis zu erreichen.

    Preis: 3.00 EUR

    Ausgabe 4

    RAin Inge Horstkötter

    Klagerechte und Mindestausstattung der Gleichstellungsbeauftragten

    Eine Gleichstellungsbeauftragte kann sich im Klageverfahren nach § 22 BGleiG dagegen zur Wehr setzen, dass ihr Amt durch eine Verwaltungsentscheidung vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG durch ein – anderes – Amt ersetzt wird. Die Gleichstellungsbeauftragte kann im Klageverfahren nach § 22 BGleiG klären, welche Stelle zur Bescheidung ihrer Einsprüche zuständig ist. Für die Entscheidung, gestützt auf § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG, die Zahl von Gleichstellungsbeauftragten zu verringern und die Funktionen der Gleichstellungsbeauftragten auf weniger Gleichstellungsbeauftragte zu konzentrieren, ist auf Klage der Gleichstellungsbeauftragten, deren Amt ersetzt werden soll, zu prüfen, ob künftig eine angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten gewährleistet ist. Die Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn für das neue Amt eine angemessene Mindestausstattung bereits feststeht. Für die Angemessenheit der Vertretung der weiblichen Beschäftigten i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG genügt es nicht, auf die Regelungen in § 16 Abs. 3 S. 5 BGleiG zu verweisen. Ebenso wenig genügt es, darauf zu verweisen, die Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten könne später geklärt werden. Über Einsprüche einer Gleichstellungsbeauftragten muss in einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts immer der Vorstand entscheiden. Dies gilt auch in einer dreistufig aufgebauten Körperschaft wie z. B. der Bundesagentur für Arbeit.
    Urteil desVGFrankfurt a.M. v. 18.06.2007, 9 E 651/07 (n.rk.)

    Preis: 3.00 EUR

    Mitgeteilt von RAin Barbara Becker-Rojczyk,

    Unterhalt für immer

    Urteil AG Wiesbaden, § 58 EheG in der bis 30.6.1977, Art. 12 Nr. 3 Abs. ersten Eherechtsreformgesetzes
    Ist ein nachehelicher Unterhaltsanspruch in Höhe einer Quote vom Einkommen des Ehemannes vereinbart, ohne dass Krankenversicherungsbeiträge abgezogen und eigenes Einkommen der Ehefrau angerechnet wurde, und ist ein Erlöschen des Unterhaltsanspruchs bei Wiederverheiratung vorgesehen, so besteht keine Abänderungsmöglichkeit bei Erhöhung der Krankenversicherungskosten oder Einsetzen der eigenen Altersrente der Unterhaltsberechtigten.
    Urteil des AG Wiesbaden vom 13.7.07 – 530 F 116/06

    Preis: 3.00 EUR

    Mitgeteilt von RAin Jutta Kassing

    Kein Umgangsrecht

    Urteil AG Bochum, § 1684 Abs. 1 und Abs. 4 BGB
    Zum Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters wegen Gefährdung des Kindeswohls, hier für die Dauer von zunächst neun Monaten
    Urteil des AG Bochum vom 11.5.2007 – 86 F 286/06
    Aus den Gründen:

    I.
    A.T. [geb. 8.8.1997; Zufügung d. Red.] ist der nichtehelichen Beziehung des Antragstellers und der Kindesmutter, T., hervorgegangen.Die Kindesmutter ist Inhaberin des alleinigen Sorgerechts. Die Kindeseltern trennten sich spätestens im Jahr 2004.Nach Angaben der Kindesmutter lebten sie bereits seit 2002 getrennt. Der Antragsteller verzog dann zu seiner Familie nach Frankfurt. […]

    Preis: 3.00 EUR

    Jutta Kaltwasser

    Die Gerechtigkeit ist eine Frau

    Bericht über den 33. Feministischen Juristinnentag in Bielefeld
    Der 33. Feministische Juristinnentag fand in diesem Jahr vom 15. bis 17. Juni mit etwa 130 Teilnehmerinnen im Bielefelder Jugendgästehaus statt. Vor der Eröffnungsveranstaltung wurde Neueinsteigerinnen auch dieses Mal ein Überblick über die Geschichte und Struktur des FJT geboten. Anschließend fuhren die Teilnehmerinnen in die Universität, wo sie von der Gleichstellungsbeauftragten der Universität Bielefeld,Dr.Uschi Baaken, herzlich begrüßt wurden. In ihrem Eröffnungsvortrag über „Das Bild der Justitia – Füllhorn,Waage, Schwert – Justitia ist eine Frau“ forderte Dr. Barbara Degen die Zuhörerinnen auf, sie auf ihre Entdeckungsreise in die Räume der Gerechtigkeit zu begleiten. Ein Ausflug, der im Anschluss durch Betrachtung der gleichnamigen Ausstellung fortgesetzt werden konnte. Sie löste damit eine angeregte Diskussion unter anderem über die These aus, dass der Körper der Frau in der Geschichte als Symbol für ihre Ausgleichsfähigkeit verstanden wurde. Gestärkt durch einen Imbiss und umgeben von den Frauenbildern der Bielefelder Künstlerin Anne Flores, die auch das Poster und die diesjährigen „Sammeltassen“ für den FJT gestaltet hatte, wurden die Diskussionen anschließend in entspannter Atmosphäre fortgesetzt.

     

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil BSG, § 45 SGB V

    Erhöhtes Kinderkrankengeld für allein erziehende Mutter auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge

    1. Der Wortlaut „allein erziehende Versicherte“ in § 45 Abs. 2 SGB V erfordert es nicht, für den Anspruch auf erhöhtes Kinderpflegekrankengels von 20 Tagen bei Erkrankung eines Kindes im Jahr auf das alleinige Sorgerecht abzustellen, sondern auf das tatsächliche Alleinstehen bei der Erziehung. 2. Allein erziehende Krankenversicherte i.S.v. § 45 Abs. 2 SGB V sind daher auch diejenigen Mütter, die bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge mit dem Kindesvater mit ihrem Kind im Haushalt zusammen leben und faktisch alleinstehend sind.

    Urteil BSG vom 26.6.2007, AZ: B 1 KR 33/06 R

    Preis: 3.00 EUR

    Buchbesprechung Theresia Degener, Susanne Dern, Heike Dieball, Dorothee Frings, Dagmar Oberlies, Julia Zinsmeister

    Antidiskriminierungsrecht – Handbuch für Lehre und Beratungspraxis

    Fachhochschulverlag Frankfurt am Main 2008, 400 Seiten
    Im Vorwort des Buches weisen die Autorinnen darauf hin, dass das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zwar bisher – erwartungsgemäß – keine Klagewelle ausgelöst hat, dafür aber eine Flut von Veröffentlichungen,die sich jedoch nicht in verständlicher Form an die wichtigsten Akteure im Bereich gesellschaftlicher Diskriminierung wenden: Die psycho-sozialen Fachkräfte, die direkt mit den betroffenen Menschen,benachteiligten Gruppen und ausgegrenzten Minderheiten arbeiten. Diese Lücke möchten die Autorinnen schließen. Das vorliegende Buch erfüllt nicht nur diesen Anspruch, sondern bietet darüber hinaus sowohl den in der Praxis tätigen Fachkräften als auch den in der Ausbildung befindlichen angehenden Sozialpädagoginnen und -pädagogen und den erfahrenen JuristInnen eine sehr umfassende und qualifizierte Handreichung.

    Preis: 3.00 EUR

    Eva Kocher

    Europa räumt auf – heute: im Gleichbehandlungsrecht

    Zur Richtlinie 2006/54/EG vom 5. Juli 2006
    Für das deutsche Recht der Geschlechtergleichbehandlung stellte die europäische Gesetzgebung lange Zeit eine Quelle der Inspiration dar. Wenn es auch reichlich blauäugig oder zynisch sein mag, wie die Kommission zu behaupten, „die bestehenden Richtlinien [hätten] die rechtlichen Voraussetzungen für einen radikalen Wandel in den nationalen Rechtsvorschriften sowie in den Einstellungen und in der Praxis geschaffen“ – nach einer aktivistischen Phase der EWG in den 1970er Jahren, als zahlreiche Richtlinien zur Geschlechtergleichbehandlung verabschiedet wurden, haben viele Frauen das europäische Recht als Hebel benutzt, um auch in Deutschland Verbesserungen für die Geschlechtergleichstellung zu erreichen. In den Jahren nach 2000 kam mit der europäischen Gesetzgebung dann der Durchbruch für ein Antidiskriminierungsgesetz, wie es in Deutschland seit den 1970er Jahren immer wieder gefordert worden war.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil

    LAG Berlin-Brandenburg, §§ 134, 138, 612 Abs. 2 BGB; § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB

    Sittenwidrige Vergütung bei Managementassistentin

  • Eine Vergütungsvereinbarung im Arbeitsverhältnis ist nichtig, wenn ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.
  • Tarifverträge können als Indiz herangezogen werden, wie hoch die übliche Vergütung für eine Tätigkeit ist.
  • Ein auffälliges Missverhältnis liegt bei einer Vergütung jedenfalls dann vor, wenn sie lediglich 2/3 der üblichen tariflichen Vergütung beträgt.
  • Urteil LAG Berlin-Brandenburg vom 28.2.2007, AZ: 15 Sa 1363/06

    Preis: 3.00 EUR

    Martina Lörsch

    Schmerzensgelder bei Sexualdelikten

    Neue Entwicklungen in Entscheidungen der Zivilgerichte
    Lange Jahre war die Rechtssprechung zu Schmerzensgeldern bei Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch äußerst zurückhaltend. Maßgebend waren i.d.R. mit dem Sexualdelikt verbundeneKörperverletzungen und Gesundheitsverletzungen. Dass mit den Sexualdelikten auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfolgt, wurde weder erwähnt, noch bei der Bemessung der Schmerzensgelder berücksichtigt. Gerade in Fällen des sexuellenMissbrauchs sollte jedoch der Eingriff in das Recht auf eine ungestörte sexuelle Entwicklung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Vordergrund der Betrachtung stehen, zumal in den typischen Fällen der Missbrauch ohne Gewaltanwendung auskommt, da er entweder vonVertrauenspersonen verübt wird oder das Vertrauen des Kindes bewusst erworben wird, um die Missbrauchshandlung ohne Gewaltanwendung begehen zu können. Das Ausmaß des hierdurch entstehenden Schadens für die Psyche und die soziale Entwicklung der oder des Geschädigten ist oft nur schwer absehbar. Mit dem 2002 neu eingeführten § 253 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber den gewandeltenWertvorstellungen der GesellschaftRechnung getragen und eine eigene Anspruchsgrundlage bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung geschaffen. Bei der Bemessung der Schmerzensgelder ist dies zu berücksichtigen und eine ausschließliche Orientierung an älterer Rechtssprechung daher nicht mehr zulässig.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil LSG NRW (SG Gelsenkirchen),

    Rentenversicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson

    § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI

    Für die Bestimmung des zeitlichen Pflegeaufwandes zur Begründung der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI kommt es nicht allein auf die im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß § 14 SGB XI zu berücksichtigenden Hilfeleistungen an, sondern es findet auch der darüber hinausgehende zeitliche Aufwand für familiäre Pflege und Betreuung Berücksichtigung, sofern er krankheits- oder behinderungsbedingt ist.
    Urteil des LSG NRW vom 03.06.2005, L 4 RJ 58/04

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluss OVG NRW

    Fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten als Verfahrensmangel

    § 17 Abs. 1 LGG (NRW), Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG
    Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG muss die Gleichstellungsbeauftragte an Auswahlentscheidungen und Vorstellungsgesprächen auch dann mitwirken, wenn sich
    nur noch Bewerberinnen in der engeren Wahl befinden. Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.06.20007, 6 A 5030/04

    Preis: 3.00 EUR

    STREIT - Feministische Rechtszeitschrift

    Register für den 22.- 24. Jahrgang 2004-2006

    I Sachregister
    II Entscheidungsregister
    III Autorinnen/Aufsätze
    IV Dokumente
    V Buchbesprechungen

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    Inhaltsverzeichnis

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    Der Frankfurter Härtefall

    Am 21. März 2007 meldete der Spiegel einen „Justizskandal“. „Gewalt-Rechtfertigung mit Koran – Richterin abgezogen“, hieß es in der Titelzeile. Darunter: „Das Frankfurter Amtsgericht hat dem Antrag auf Befangenheit gegen eine Richterin stattgegeben. Sie hatte sich in einem Scheidungsverfahren auf den Koran berufen und damit eheliche Gewalt gerechtfertigt.“

    Mit diesem Beitrag soll dem daran sich anschließenden Aufschrei kein weiterer hinzugefügt werden. Er bemüht sich vielmehr um eine Einordnung der Diskussion mit Blick auf die deutsche und – in diesem Fall – marokkanische Rechtslage. Darüber hinaus wird versucht, die in Bezug genommene Koransure im Kontext islamischer Rechtsvorstellungen zu erklären sowie die Grundgesetzkonformität der Entscheidung zu erörtern.

    Preis: 3.00 EUR

    2006

    Ausgabe 1

    Anne-Marie Barone

    Familienmediation und die "gute Scheidung": Die Ideologie der untrennbaren Familie

    Der vorliegende Artikel befasst sich nicht mit der Mediation im Allgemeinen. Auch ist nicht Mediation als Methode der Konfliktlösung, die in verschiedenen Bereichen Anwendung finden kann ( Nachbarschaftsstreitigkeiten, Uneinigkeiten im kommerziellen Bereich, Mediation im Strafsystem usw.) Gegenstand dieser Betrachtung, sondern eine besondere Form der Mediation, die Familienmediation im Bereich von Trennung oder Scheidung. Auch beschäftigt sich der Artikel nicht mit Mediationstechniken, ihrer Effizienz, ihren Vor- oder Nachteilen.

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluss Amtsgericht Schwabach §1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB

    Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für drei gemeinsame Kinder auf die Mutter

    Der Antragsgegnerin war die alleinige elterliche Sorge für alle drei Kinder gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu übertragen, da zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung der alleinigen Sorge auf die Antragsgegnerin dem Wohl der Kinder am besten entspricht. 1. Die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien war aufzuheben, da eine weitere Beibehaltung der gemeinsamen Sorge dem Wohl der Kinder nicht entspricht.

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluss Amtsgericht Nürnberg §1684 BGB

    Umgangsrecht an Feiertagen nicht im jährlichen Wechsel

    Das Umgangsrecht des Vaters mit den 8 und 6 Jahre alten Kindern wird hinsichtlich der hohen Feiertage Weihnachten und Ostern wie folgt geregelt: Der Vater hat das Recht, den Umgang mit den Kindern jährlich Weihnachten vom 1. Weihnachtstag 14.00 Uhr bis zum 2. Weihnachtstag 18.00 Uhr wahrzunehmen. Ostern findet der Umgang jährlich am Ostermontag zwischen 10.00 – und 18.00 Uhr statt. Der regelmäßige Wochenendumgang entfällt an den Osterwochenenden sowie an den Wochenenden vor Weihnachten, sofern zwischen dem ersten Tag des Umgangswochenendes und Heilig Abend weniger als fünf Tage liegen. Dasselbe gilt, wenn Weihnachten auf ein Wochenende fällt.

    Preis: 3.00 EUR

    Anne Koch-Rein

    Mehr Geschlecht als Recht?

    Transgender als Herausforderung an Antidiskriminierungsrecht
    Dieser Gewalt, Ablehnung und Diskriminierung, von deren psychischen Auswirkungen Transaktivist Jamison Green spricht, sind Menschen besonders willkürlich ausgeliefert, wenn sie sich innerhalb rechtlicher Zulässigkeit abspielen. Die als Ungerechtigkeit und Herabwürdigung erfahrene Behandlung wird für die Betroffenen umso schamvoller, als sie dann als gesellschaftlich (wenigstens zu einem gewissen Grad) akzeptiert erscheinen muss.

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluss BVerfG, § 7 Abs. 1 Nr. 3 TranssexuellenG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

    Kai bleibt Karin trotz Ehering

    1. § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1654) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, solange homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechts- umwandlung eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des nach § 1 des Transsexuellengesetzes geänderten Vornamens eröffnet ist.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil VG Göttingen §§ 60 Abs. 1 AufenthG, 51 Abs. 1 AuslG

    Verfolgte Frauen im Irak

    Die Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszuge- hörigkeit und moslemischen Glaubensbekenntnisses. Ihr Vater stammt ursprünglich aus dem Nordirak, hat aber nach dort keinerlei familiäre Kontakte mehr, da er mit seinen Eltern seit seinem 7. Lebensjahr bis zur Ausreise der Familie im Jahre 1992 nach Deutschland in der Türkei, wo die Klägerin geboren wurde, gelebt hatte.

    Preis: 3.00 EUR

    UNHCR– Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Deutschland

    Die gegenwärtige Situation von Frauen im Irak (Länderinformationen vom 18. November 2005)

    Nach Einschätzung von UNHCR hat sich in den vergangenen Monaten die Sicherheitslage im Irak nicht verbessert, sondern in weiten Teilen des Landes – insbesondere im Süden und in den zentralirakischen Provinzen – weiter zugespitzt. Ungeachtet der im Januar 2005 abgehaltenenWahlen sind die irakischen Behörden nach wie vor nicht imstande, die Zivilbevölkerung wirksam vor der hohen Zahl gezielter Anschläge und gewalttätiger Übergriffe zu schützen. Überdies berichten Menschen- rechtsorganisationen in jüngster Zeit von extralegalen Tötungen, Folterungen, Masseninhaftierungen und anderen Gewaltexzessen im Zusammenhang mit Operationen des irakischen Innenministeriums und der multinationalen Streitkräfte.

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluss BVerfG, § 11 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg, Art. 3 Abs. 2 GG

    Beitragspflicht im berufsständischen Versorgungswerk während Kindererziehungszeit verfassungswidrig

    § 11 Abs. 2 und 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg […] ist mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit es an einer Regelung fehlt, dieMitglieder des Versorgungswerks von der Beitragspflicht freistellt, wenn diese wegen Kindererziehung höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ohne Einkommen sind. § 11 Abs. 2 und 3 der Satzung kann für die vorstehend genannten Mitglieder bis zum In-Kraft-Treten einer verfassungsmäßigen Neuregelung, längstens bis zum 30. Juni 2006, weiter angewendet werden.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil BSG §§ 56 Abs.. 1, Abs.. 4, 57 SGB CI, Art. 6 Abs. 1 GG

    Kindererziehungszeiten von Freiberuflerinnen

    Die 1968 geborene Klägerin begehrt die Vormerkung von Kinder- erziehungszeiten. Sie war nach ihrer juristischen Referendarzeit, die bei der Beklagten nachversichert wurde, ab 1. Mai 1997 versicherungs- pflichtig beschäftigt. Am 9. Mai 1999 gebar sie ein Kind. Seit 1. November 2001 war sie wegen einer Beschäftigung als Rechtsanwältin Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen. Auf ihren Antrag wurde sie aus diesem Grund ab demselben Zeitpunkt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) von der Versicherungspflicht befreit (Bescheid v. 1.2. 2002).

    Preis: 3.00 EUR

    Anmerkung zum Beschluss des BVerfG und zum Urteil des BSG

    Kindererziehungszeiten im berufsständischen Versorgungswerk

    Die vorstehende Entscheidung des BVerfG läßt an Deutlichkeit keine Wünsche offen: in den Gründen (insbesondere unter B I 2 a und b) wird die mittelbare Diskriminierung von Frauen, die aufgrund der gesellschaft- lichen Verhältnisse immer noch die Hauptlast der Kinderbetreuung tragen, im Einzelnen und statistisch untermauert sorgfältig herausge- arbeitet. Dabei sind offensichtlich etliche Argumente aus der ausführlich zitierten Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes übernommen worden.

    Preis: 3.00 EUR

    Ausgabe 2

    Inhaltsverzeichnis

    Sabine Berghahn
    Von der Familienpolitik zur Frauenpolitik und zurück … 

    Urteil des EuGH
    Anrechnung von Mutterschaftsurlaub auf die Dienstzeit von Beamten

    Ute Sacksofsky
    Geschlechterquote bei Betriebsratswahlen – Zum Vorlagebeschluss des LAG Köln an das Bundesverfassungsgericht

    Beschluss des BAG
    Betriebsratswahl – Geschlechterquote

    Beschluss des BVerwG
    Anzahl von Frauen und Männern im Personalratsvorstand

    Ute Wellner
    Beschäftigtenschutzgesetz in der Praxis – Forschungsbericht des BMFSFJ

    Urteil des BVerwG
    Sexuelle Belästigung einer Soldatin durch Vorgesetzten

    Beschluss des VG Meiningen
    Dienstenthebung eines Professors wegen sexueller Belästigung im Einzelunterricht

    Urteil des VG Freiburg
    Abschiebeschutz für Iranerin – Zwangsverlobung

    Urteil des AG-FamG Bochum
    Alleiniges Sorgerecht bei mangelhafter Kommunikation 

    Buchbesprechung von Alexandra Goy
    SOLWODI e.V.: Grenzüberschreitendes Verbrechen – Grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Schutz, Beratung und Betreuung von Gewalt- und Menschenhandelsopfern

    Buchbesprechung von Sibylla Flügge
    Uschi Baaken u.a.: Jenseits des Tabus – Neue Wege gegen sexualisierte Diskriminierung und Gewalt an Hochschulen

    Sabine Berghahn

    Von der Familienpolitik zur Frauenpolitik und zurück ...

    In der Anfangszeit der Bundesrepublik gab es Meinungsverschiedenheiten unter Juristen zum grundrechtsdogmatischen Verhältnis von Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 GG. So wurde von konservativer Seite ein Primat der Institutionsgarantie für Ehe und Familie gegenüber der Gleichberechtigung der Geschlechter behauptet.2 Nach der von Elisabeth Selbert angezettelten Debatte im Parlamen- tarischen Rat und den Waschkörben voller Eingaben außerparlamen- tarischer Frauen ahnte man, welche Sprengkraft ein auf die ganze Rechtsordnung bezogenes Gleichberechtigungsgebot wohl haben würde und versuchte daher dieser Gefahr für die traditionelle Geschlechter- ordnung mit einer hierarchisierten Grundrechtskonkurrenz im wahrsten Sinne des Wortes „Herr“ zu werden.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil EuGH, Richtlinie 76/207/EWG

    Anrechnung von Mutterschaftsurlaub auf die Dienstzeit von Beamten

    Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen steht einer nationalen Regelung entgegen, die einer Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub im Hinblick auf die Bedingungen für den Zugang zur Beamtenlaufbahn nicht dieselben Rechte zuerkennt wie die, die den übrigen erfolgreichen Bewerbern desselben Einstellungsauswahl- verfahrens zuerkannt werden, indem der Dienstantritt dieser Arbeit- nehmerin auf das Ende des Mutterschaftsurlaubs verschoben wird, ohne die Dauer dieses Urlaubs für die Berechnung ihres Dienstalters zu berücksichtigen.

    Preis: 3.00 EUR

    Ute Sacksofsky

    Geschlechterquote bei Betriebsratswahlen

    Zum Vorlagebeschluss des LAG Köln an das Bundesverfas- sungsgericht
    In den letzten Jahren erreichte eine neue Facette der Frauenförderung die Gerichte: die Sicherstellung einer Mindestbeteiligung von Frauen am Betriebsrat. § 15 Abs. 2 BetrVG bestimmt, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, wenn dieser aus mindestens dreiMitgliedern besteht. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung war bisher Gegenstand mehrerer Gerichtsentschei- dungen und zahlreicher Stellungnahmen in der Literatur.

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluss BAG, §§ 15, 19 BetrVG vom 23.7.2001, § 15 BetrVGDV, §§ 24., 26 PostPersRG, §§ 1, 4, 6WahlO Post 2002, Art. 3 und 9 GG

    Betriebsratswahl – Geschlechterquote

    A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. In dem Betrieb „TelekomTraining Center“ der zu 3) beteiligten Arbeit- geberin, einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost, das neben Arbeitnehmern auch von der Deutschen Bundespost übernommene Beamte beschäftigt, fand vom 27. bis 29.Mai 2002 eine Betriebsratswahl statt, aus der der zu 2) beteiligte Betriebsrat hervorging. Nach dem Wahlausschreiben vom 12. April 2002 war ein aus 17 Mitgliedern bestehender Betriebsrat zu wählen. Die Wahl wurde als Gruppenwahl mit den Gruppen der Beamten und der Arbeitnehmer durchgeführt. Auf die Gruppe der Beamten entfielen neun, auf die Gruppe der Arbeitnehmer acht Sitze.

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluss BVerwG, §§ 18, 24 MBG SH

    Anzahl von Frauen und Männern im Personalratsvorstand

    In der Zeit vom 28. bis 30. April 2003 fand dieWahl zum Personalrat der Stadt Flensburg, dem Beteiligten zu 1, statt. Nach dem vomWahlvorstand am 5. Mai 2003 festgestellten Wahlergebnis waren acht Frauen und fünf Männer gewählt. In der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 1 vom 14. Mai 2003 kandidierten für den Vorstand drei Frauen und fünf Männer. Gewählt wurden eine Frau und fünf Männer. Anschließend wurden der Vorsitzende des Beteiligten zu 1 sowie eine Stellvertreterin und zwei Stellvertreter gewählt.

    Preis: 3.00 EUR

    Ute Wellner

    Beschäftigtenschutzgesetz in der Praxis

    Forschungsbericht des BMFSFJ
    Das Beschäftigtenschutzgesetz (kurz BeschSchG) ist seit September 1994 in Kraft. Der Sachverhalt der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz hat damit eine gesetzliche Anspruchsgrundlage und rechtliche Regelung erfahren.Wie dasGesetz sich in der betrieblichen Praxis und Rechtsprechung bisher ausgewirkt hat, dazu gab es bislang keine Erkenntnisse. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat daher eine rechtstatsächliche Untersuchung in Auftrag gegeben. Untersuchungsgegenstand war die Anwendung des Gesetzes in der betrieblichen Praxis von 1994 bis zum Ende des Jahres 2002, eine Auswertung der seitdem ergangenen Rechtsprechung und Interviews mit den Akteurinnen und Akteuren der Rechtsdurchsetzung. Ziel der Untersuchung sollte es sein, die Rechtswirklichkeit angemessen zu erfassen und mögliche Probleme bei derUmsetzung des Gesetzes zu analysieren, umden Gesetzeserfolg bewerten zu können und eventuell Handlungsempfehlungen auszusprechen.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil BVerwG, Art. 1 Abs. 1 GG, §§ 10, 12, 17 SG, 38, 58, 91 WDO, 1, 2 BeschSchG, 31 WStG

    Sexuelle Belästigung einer Soldatin durch Vorgesetzten

    Der Soldat, einHauptfeldwebel, verschickte wiederholt belästigende SMS mit teilweise sexuellem Inhalt an eine Untergebene. Das Truppendienst- gericht verhängte gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von zweieinhalb Jahren. Der Senat wies die Berufung des Soldaten zurück. Der Vertreter des Bundeswehr- disziplinaranwalts nahm seine Berufung zu Beginn der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung des Soldaten zurück.

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluss VG Meiningen, § 42 DisziplinarG Thüringen

    Dienstenthebung eines Professors wegen sexueller Belästigung im Einzelunterricht

    Durch die sexuelle Belästigung seiner Studentinnen im Einzelunterricht verletzt ein Professor an einer Musikhochschule seine Dienstpflichten in einem Maße, dass eine sofortige vorläufige Dienstenthebung bei Reduzierung der Bezüge um 50% gerechtfertigt ist. Der […] 1941 geborene Antragsteller steht seit dem 08.12.1991 als Beamter auf Lebenszeit mit der Besoldungsgruppe C 3 in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis beim Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und ist seit dem 19.02.1993 als Professor an derHochschule fürMusik „... ...“ inW. tätig. Er ist verheiratet und hat drei in den Jahren 1974, 1978 und 1980 geborene Kinder.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil VG Freiburg, § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG)

    Abschiebeschutz für Iranerin – Zwangsverlobung

    Eine Iranerin, die mit einem älteren Mann, der im Staatsdienst steht, verheiratet werden soll und bereits erheblichen sexuellen Übergriffen durch diesen ausgesetzt war, darf nicht in den Iran abgeschoben werden. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids des Bundesamts, mit dem der Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AusIG zugesprochen wurden.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil AG-FamG Bochum, §§ 1601, 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB

    Alleiniges Sorgerecht bei mangelhafter Kommunikation

    Der Antragsteller hat die kubanische Staatsangehörigkeit, die Antrags- gegnerin ist Deutsche. Nachdem der Antragsteller im November 2002 nach Deutschland kam, schlossen die Parteien am 27.2.2003 die Ehe miteinander. Aus der Ehe ist der am 4.9.2003 geborene Sohn R. hervorgegangen. Seit dem 10.5.2004 leben die Parteien voneinander getrennt. Zum damaligen Zeitpunkt ist der Antragsteller aus der vormals ehelichen Wohnung ausgezogen.

    Preis: 3.00 EUR

    Buchbesprechung von Alexandra Goy

    Grenzüberschreitendes Verbrechen – Grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Schutz, Beratung und Betreuung von Gewalt- und Menschenhandelsopfern – Ein Handbuch für die Praxis

    Der Verein SOLWODI e. V. – Solidarity with women in distress (Solidarität mit Frauen inNot) – stellt seit 1988 Beratungsstellen und Schutzwohnungen fürMigrantinnen zur Verfügung, die in Deutschland in Not geraten sind. In Zusammenarbeit mit der französischenOrganisation „LeNid“ und der luxemburgischen Gruppe „SMTU“ führte er einjähriges Projekt zum Thema „Schutz, Beratung und Betreuung von Gewaltopfern und Opferzeugeninnen bei Menschenhandel“ durch.

    Preis: 3.00 EUR

    Buchbesprechung von Sibylla Flügge

    Jenseits des Tabus – Neue Wege gegen sexualisierte Diskriminierung

    Der Band dokumentiert Beiträge einer Tagung, die von der Kommission „Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt“ der Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen (Bu-KoF) veranstaltet worden war, sowie weitereMaterialien. Zentrales Thema ist die Forderung, Studierende vor sexueller Belästigung am Studienplatz effektiver zu schützen, was nach geltenderRechtslage insbesondere dann kaum möglich ist, wenn diese von anderen Studierenden ausgeht.

    Preis: 3.00 EUR

    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis

    Silje Stenvaag
    Fahrlässige Vergewaltigung (im Anhang Urteil des Norges Hoeyesterett v.14.10.2004)

    Rebecca Surtees
    Vergewaltigung und sexueller Übergriff in der kambodschanischen Gesellschaft

    Urteil des VG Freiburg
    Asyl für Mauretanierin – Einsatz für Frauenrechte

    Beschlüsse AG Arnsberg und OLG Hamm
    Schmerzensgeld nach Vergewaltigung

    Urteile LG Darmstadt und OLG Frankfurt/Main
    43.000 Euro Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden für Opfer einer Vergewaltigung

    Beschluss des OLG Hamm
    Missbrauchsverdacht und alleiniges Sorgerecht

    Beschluss des AG-FamG Bremen
    Sorge und Umgang bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch

    Urteil des FamG Bochum
    Zerrüttungsscheidung nach türkischem Recht

    Urteil des AG Schwabach
    Umgangsrecht an Weihnachten

    Ulrike Breil, Martina Flack, Jutta Kassing, Helga Klawitter, Sigrid Michaelis
    Billiger und schneller, aber wer zahlt drauf? – Einige Gedanken zu den geplanten Änderungen im Familienrecht

    Deutscher Juristinnenbund
    Bekämpfung von Zwangsverheiratungen (Stellungnahme vom 19.6.2006)

    Bundeskriminalamt
    Länderabfrage zu Ehrenmorden

    Doris Liebscher
    Zum Inkrafttreten des AGG

    Marion Röwekamp
    Dorothea Bendix – Ein Leben zwischen Wissenschaft und Gewerkschaft

    Buchhinweise

    Silje Stenvaag

    Fahrlässige Vergewaltigung

    Die Geschichte des Gesetzes
    Fünf Jahre vorher begann die Geschichte des Gesetzes. 1995 wurde ein Parlamentsausschuss einberufen, der eine besonders gründliche Prüfung der Sexualstrafgesetzgebung vornehmen sollte. Nachdem über eine längere Zeit etliche Diskussionen über die wenig zufrieden stellenden Regelungen im Bereich des Sexualstrafrechts in der Öffentlichkeit geführt worden waren, ohne dass dies zu einer Gesetzesinitiative des Ausschusses geführt hatte, legte die Abgeordnete LisbethHoland (Sozialistische Linkspartei) einen privaten Gesetzesentwurf3 vor, der die Kriminalisierung der grob fahrlässigen Vergewaltigung enthielt. Der Vorschlag wurde zwar Teil des Mandates des Ausschusses, er unterstützte diesen privaten Gesetzesentwurf jedoch nicht.

    Preis: 3.00 EUR

    Rebecca Surtees

    Vergewaltigung und sexueller Übergriff in der kambodschanischen Gesellschaft

    In Kambodscha gibt es weder Statistiken noch Untersuchungen über Vergewaltigung. Aber ausDokumentationen über das Leben von Frauen, aus ethnographischen Daten und persönlichen Berichten lässt sich schließen, dass Vergewaltigung – oder die Angst davor – in unterschiedlichem Ausmaß das Leben einer großen Zahl von Frauen in Kambodscha prägt. Es gibt Initiativen von NROs (Nichtregierungs- organisationen), doch sie richten sich nicht spezifisch gegen Vergewaltigung, sondern firmieren unter der Kategorie anderer Gewaltformen. So wird z. B. Vergewaltigung in der Ehe als Teilaspekt häuslicher Gewalt behandelt und Vergewaltigung durch einen Fremden als Nebenerscheinung von Frauenhandel zur Prostitution.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil VG Freiburg, Art. 16a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG)

    Asyl für Mauretanierin – Einsatz für Frauenrechte

    Eine Mauretanierein, die glaubhaft gemacht hat, dass sie sich in Mauretanien für Frauenrechte eingesetzt hat und deshalb inhaftiert wurde, hat Anspruch auf Asyl. Die Klägerin Ziff. 1 […] beantragte […] die Anerkennung als Asylberechtigte.Die Klägerin […] gab bei ihrer Anhörung […] vor dem Bundesamt an: […] InMauretanien sei sie Präsidentin einer Frauenbewegung gewesen. Diese Bewegung sei dort verboten. Am Internationalen Frauentag, am 08.03.2001, habe sie eine Versammlung einberufen.

    Preis: 3.00 EUR

    Beschlüsse AG Arnsberg, OLG Hamm, § 114 ZPO, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 177 StGB

    Schmerzensgeld nach Vergewaltigung

    Aus den Gründen des Beschlusses des LG Arnsberg
    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zeit vor dem 15.6.2005 (= Eingang der Einspruchsschrift) kam nicht in Betracht. Der Prozess- kostenhilfeantrag des Beklagten vom 10.1.2005 wurde bereits mit Beschluss vom 25.5.2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beklagte der schlüssigen Klagebegründung nicht entgegengetreten sei und auch keine unterschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe.

    Preis: 3.00 EUR

    Doris Liebscher

    Zum Inkrafttreten des AGG

    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – vormalsAntidiskriminierungsgesetz genannt – trat am 18.08.2006 endlich in Kraft (BGBl I, Nr. 39, S. 1897). Immerhin sechs Jahre seit Verabschiedung der dazu verpflichtenden EU-Richtlinien benötigte die Bundesrepublik dazu; die Jahre nicht mitgezählt, in denen die Forderungen nach Diskriminierungsschutz in der Privatwirtschaft von der Zivilgesellschaft erhoben worden waren.

    Preis: 3.00 EUR

    Marion Röwekamp

    Dorothea Bendix – Ein Leben zwischen Wissenschaft und Gewerkschaft

    Dorothea Bendix konnte im Vergleich mit der zuletzt von mir vorgestellten Juristin Hanna Katz1 ihre juristische Ausbildung in Deutschland nach der Machtergreifung Hitlers nicht mehr beenden. Vor dieser Weichenstellung im Jahr 1933 für das Leben jüdischer Bürger gab es nur eine relativ kleine Zahl von Juristinnen, die vor ihrer Emigration als Richterinnen oder Rechtsanwältinnen gearbeitet hatten. Eine weitaus größere Zahl befand sich noch in der Ausbildung, sei es im Studium oder im Referendariat.

    Preis: 3.00 EUR

    Ausgabe 4

    Nicole Göler von Ravensburg

    Die eingetragene Genossenschaft nach der Novelle des Genossenschaftsgesetzes: eine Perspektive für Gründerinnen und Projekte

    Am 18.8.2006 trat ein neues Genossenschaftsgesetz in Kraft. Rechtsberaterinnen werden damit rechnen müssen, in der nächsten Zeit häufiger als bisher auf die Rechtsform der eingetragenen Genossen- schaft (eG) angesprochen zu werden. Die meisten Lehrbücher für Existenzgründerinnen, Betriebswirtinnen und Vereinsmanagerinnen vernachlässigen diese Rechtsform jedoch. Dafür wird gemeinhin nicht zuletzt die Tatsache verantwortlich gemacht, dass der Staat den Genossenschaftsverbänden ein Prüfungsmonopol für eingetragene Genossenschaften (eG) zuspricht, das bisher jeder gerichtlichen Anfechtung standgehalten hat. Interessierte und prospektive Gründerinnen wissen jedoch in der Regel noch gar nicht, was es mit Verbänden auf sich hat und welcher Verband für sie zuständig wäre.

    Preis: 3.00 EUR

    EuGH Schlussanträge des Generalanwalts F.G. Jacobs vom 27. Oktober 2005

    Unmittelbare Diskriminierung durch Versicherungsmathematik

    Dieses Rechtsmittel betrifft die Berechnung der Anzahl der ruhegehalts- fähigen Dienstjahre, die einer Beamtin des Rates nach der Versorgungs- ordnung der Gemeinschaft infolge der Übertragung des pauschalen Rückkaufwerts der von ihr in einem nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche angerechnet werden. Es wirft jedoch einige grundlegende Fragen der Gleichbehandlung auf.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil BVerwG, Art. 3 Abs. 11 GG, Art. 141 EG, § 40 BBesG

    Familienzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung

    Der Kläger und seine Ehefrau sind als Beamte […] tätig. Im hier streitigen Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 31. Mai 2000 waren beide Ehegatten erziehungsbedingt teilzeitbeschäftigt, der Kläger mit einer Arbeitszeit von 18, seine Ehefrau mit einer Arbeitszeit von 24 Stunden bei einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil BSG, Art. 1 Abs. 1 S. 1 BayLErzGG, § 27 SGB X, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

    Bayerisches Landeserziehungsgeld für türkische Mutter

    Hat eine türkische Staatsangehörige zunächst keinen Antrag auf Landeserziehungsgeld gestellt, weil die damalige Rechtslage und Verwaltungspraxis türkische Staatsangehörige von der Bezugsbe- rechtigung ausschloss, so kann ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Daneben kann ihr der Anspruch aus sozialrecht- lichem Herstellungsanspruch wegen Fehlinformation durch die Behörde zuerkannt werden.

    Preis: 3.00 EUR

    Veronika Arendt-Rojahn

    Können Frauen nach Afghanistan zurückkehren?

    Frauen haben nach Art. 22 der neuen Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.01.2004 vor dem Gesetz die gleichen Rechte und Pflichten wie Männer. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Nach den Art. 43 und 44 ist der Staat auch verpflichtet, für gleichen Zugang zur Bildung und Ausbildung bis zum Hochschulabschluß zu sorgen und zur Beseitigung des Analphabetismus Programme zu entwickeln und zu verwirklichen, die der besonderen Lage gerade der Frauen Rechnung tragen.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil VG Frankfurt/Main § 51 Abs. 1 AuslG a.F.

    Verfolgung unverheirateter Mütter in Afghanistan

    Die am 10.08.1983 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige pashtunischer Volkszugehörigkeit. Ihren eigenen Angaben zu folge reiste sie am 17.04.2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 23.05.2000 Asyl. Bei ihrer Anhörung am 29.05.2000 gab sie im Wesentlichen an, ihr Vater sei Dozent an der Universität in Jalalabad gewesen und habe auch während der Zeit der Taliban stets dafür gekämpft, dass die jungen Leute zur Universität gehen und insbesondere dass auch Frauen Schulen und Universitäten besuchen können.

    Preis: 3.00 EUR

    Bescheid BAMF, § 60 Abs. 1 AufenthG

    Drohende Zwangsverheiratung in Afghanistan als politische Verfolgung

    Die Antragstellerin, afghanische Staatsangehörige und Paschtunin, reiste nach eigenen Angaben am 24.10.2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 19.11.2004 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung des Asylantrages gab die Ausländerin in ihrer Anhörung am 22.12.2004 im Wesentlichen an, nachdem ihre Eltern verstorben seien, habe sie mit ihrer Schwester alleine gelebt.

    Preis: 3.00 EUR

    Susanne Pötz-Neuburger

    Mediation bei Trennung und Scheidung – ein Erfahrungsbericht

    Ich betrachte Mediation aus zwei – jeweils praktischen – Blickwinkeln: Zunächst berichte ich von meiner eigenen Ausbildung und Tätigkeit alsMediatorin. Im zweiten Teil frage ich anhand konkreter Mediations- vereinbarungen: Was bedeutet Mediation für die beteiligte Frau?

    Preis: 3.00 EUR

    Jutta Lossen, Beate Hinrichs

    Recht Würde Helfen – Institut für Opferschutz im Strafverfahren e.V.

    Ausbildung zertifizierter Sozialpädagogischer ProzessbegleiterInnen
    Rechtsanwältinnen, die Opfer von (sexualisierter) Gewalt als Neben- klägerinnen im Strafverfahren vertreten, kennen Situationen wie die folgende: Vor dem Verhandlungstermin hat die Anwältin mit dem missbrauchten Kind oder der verletzten Frau über die Vernehmung gesprochen und der Mandantin erklärt, was auf sie zukommt  Das hat viel Zeit gekostet, besonders wenn die Mandantin unsicher ist, Angst davor hat, dem Täter zu begegnen, und eine Menge Fragen hat.

    Preis: 3.00 EUR

    Katharina Miller und Susanne Pötz-Neuburger

    32. Feministischer Juristinnentag 2006 in Bremen – ein Bericht

    „Drunten am Fluss“, so hätte es in der Einladung zum 32. FJT vom 7. bis 9. April 2006 nach Bremen auch stehen können. Denn die Bremer Jugendherberge, die für drei Tage den feministischen Juristinnen als Tagungs- und Übernachtungsstätte diente, liegt direkt an derWeser. 150 Teilnehmerinnen jeden Alters und aus vielen verschiedenen beruflichen Zusammenhängen erwartete in den modernen Räumen eine freundliche und helle Atmosphäre. Die Bremer Organisatorinnen waren unschwer an ihren orangefarbenen T-Shirts zu erkennen und gleich beim Einchecken konnte frau Souvenirs wie Mousepad oder Tasse mit dem Logo des 32. FJT erstehen.

    Preis: 3.00 EUR

    Heike Dieball

    Gleichstellungspolitik in der EU

    Es lohnt sich nicht nur, dieses Buch zu kaufen, sondern auch, es zu lesen! Die Autorin wendet sich an alle diejenigen, die im Bereich der Frauen- und Gleichstellungspolitik arbeiten bzw. sich dafür interessieren sowie an Studierende und Lehrende. „Kurz und knapp“ mit einer sprachlichen Leichtigkeit, die nicht weniger fachlich kompetent ist, „rollt“Uta Klein mit politik-, sozial- sowie rechtswissenschaftlichem Hintergrundwissen die Geschichte und den aktuellen „Stand“ der Gleichstellungspolitik der EU und ihrer 25 Mitgliedsländer auf – mit zahlreichen Seitenblicken (manchmal auch -hieben) auf die Situation in der Bundesrepublik vor der Wende bzw. ehemaligen DDR.

    Preis: 3.00 EUR

    Feministisches Rechtsinstitut

    Programm 2007

    Psychologische Gutachten
    In diesem Seminar sollen Kriterien vorgestellt werden, nach denen psychologische Gutachten im Zusammenhang mit familienrechtlichen Verfahren überprüft werden können. Die Teilnehmerinnen erhalten u.a.Hinweise auf Fehlerquellen und zur Überprüfung der Gutachten . Im Seminar wird Gelegenheit gegeben, über konkrete Fragen und Fälle zu diskutieren. Dabei soll aus feministischer Sicht ein besonderes Augenmerk auf die Rollenfestschreibung der betreuenden Mutter geworfen werden.

    Preis: 3.00 EUR

    2005

    Ausgabe 1

    Inhaltsverzeichnis 1/2005

    PDF-Download

    Ulrike Diedrich

    Öffentliches Sprechen über sexuellen Missbrauch in der frühen DDR

    Einblicke in eine juristische Fachzeitschrift

    Wie ist sexueller Missbrauch dort thematisiert worden, wo Sprechen über sexuelle Gewalt - mit dem Wissen um die restriktiven und gewaltfördernden Strukturen der DDR-Justiz - für eher unwahrscheinlich gehalten werden muss? Gemeint ist die Zeitschrift "Neue Justiz", von der wir Gründe haben anzunehmen, dass sie Stimmen der DDR-Opposition kaum Raum geboten hat. Nehmen wir dieses vom Ministerium für Justiz der DDRherausgegebene und von 1946 bis zum Jahr 1989 erschienene Periodikum als Spiegel des Rechts- und seines Kontrollsystems und untersuchen die Formen der Reaktionen auf die sexuelle Ausbeutung von Mädchen und Jungen, lässt sich - vorab - folgendes Bild zeichnen:
    Obwohl die strukturelle Verankerung der Tabuisierung sexueller Gewalt auch in der DDR dazu geführt hat, dass Fach- wie politische Öffentlichkeiten von der Kentnisnahme des hohen Ausmaßes sexueller Gewalt geschont wurden, ist doch der Rückschluss zu einfach, dass dieser Prozess mit dem Ende der DDR seinen Abschluss fand und der Beginn inovativer Praxen auf das Jahr 1998/1990 zu datieren ist.

    Preis: 3.00 EUR

    Nancy Gage-Lindner

    Gewalt gegen Frauen in Frankreich- Besprechung der Studie Les violences envers les femmes en France, une enquete nationale

    Die erste national angelegte, repräsentative Studie Frankreichs zu Gewalt gegen Frauen - im Folgenden Enveff - ist im Juni 2003 erschienen. Sie befasst sich mit dem Ausmaß, der Intensität und Häufigkeit der Gewalt gegen Frauen im öffentlichen und verborgenen, privaten Raum, ohne eine Rangordnung der Gewalt vorzunehmen. Sie vermeidet insbesondere die Tendenz der Rechtsordnung oder auch der Gesundheitsversorgung, die psychische Gewalt zu minimisieren. Enveff untersucht die Vielfalt an Formen von Mißhandlungen und die Zusammenhänge, in denen Gewalt gegen Frauen ausgeübt wird; deren Folgen; die Strategien, mit denen die Betroffenen ihr begegnen oder auch nicht. Schließlich misst sie die Fähigkeit der Betroffenen, die Gewalt als solche zu benennen oder auch zu erkennen.

    Preis: 3.00 EUR

    Malin Bode

    Erziehungsgeld und Kindergeld für politische Flüchtlinge und Mütter mit humanitärem Aufenthaltshintergrund

    § 1 Abs. 6 BErzGG ist nicht verfassungskonform! –
    zugleich eine Anmerkung zu BVerfG Urt. v. 6.7.2004 1 BvR 2515/95


    Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, daß auch in der Vergangenheit (zur Gesetzeslage v.1993-2000) diejenigen, die über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt haben, Anspruch auf Erziehungsgeld und auch Kindergeld haben.
    Für abgeschlossene Verfahren empfiehlt es sich daher, Überprüfungsanträge zu stellen, ggfs. Aussetzung bis zum 1.1.06 zu beantragen, da nach Maßgabe der Entscheidung die Gesetzeslage für die Vergangenheit bis dahin neu geregelt worden sein sollte.

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluss des BVerfG

    Erziehungsgeld auch bei Aufenthaltsbefugnis

    1. Erziehungsgeld soll auch beanspruchen können, wer in der Vergangenheit - nur - im Besitz einer Auf enthaltsbefugnis (i.d.R. humanitärer Aufenthaltsstatus) war.
    2. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG enthält keine Beschränkung auf Deutsche.
    3. Es ist mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, AusländerInnen mit Aufenthaltsbefugnis generell von der Erziehungsgeldgewährung auszuschließen. § 1 Abs. 1a S. 1 BErzGG 1993 war insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
    Beschluss des BVerfG v. 6.7.2004 - I BvR 2515/95
    (Zusatz: Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6.9.1995 -14 Reg I195 - =SozR 37833 § 1 BErzGG Nr. 16 für verfassungswidrig erklärt, aufgehoben und zurückverwiesen.)

    Preis: 1.50 EUR

    Beschluss des BVerfG

    Kindergeld auch bei Aufenthaltsbefugnis

    1. Vom Kindergeldbezug sollen nicht in der Vergangenheit in den Jahren 1994 und 1995 allein diejenigen ausgeschlossen werden, die - nur - im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis (i.d.R. humanitärer Aufenthaltsstatus) waren.
    2. Es ist mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, AusländerInnen mit Aufenthaltsbefugnis generell von der Kindergeldgewährung auszuschließen. § 1 Abs. 3 S. 1 BKGG in der Fassung des 1. SKWPG war insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
    Beschluss des BVerfG v. 6.7.2004 - 1 BvL 4/97

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des EuGH

    Erziehungsgeld für Angehörige von EU-Staaten (Martinez-Sala)

    1. Eine Leistung wie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, die bei Erfüllung bestimmter objektiver Voraussetzungen ohne weiteres unter Ausschluß jedes Ermessens gewährt wird, ohne daß im Einzelfall die persönliche Bedürftigkeit des Empfängers festgestellt werden müßte, und die dem Ausgleich von Familienlasten dient, fällt als Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2.6.1983 geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30.10.1989 geänderten Fassung sowie als soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15.10.1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts.
    2. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob eine Person wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens in den persönlichen Anwendungsbereich des Artikels 48 EG-Vertrag und der Verordnung Nr. 1612/68 oder der Verordnung Nr. 1408/71 fällt.
    3. Das Gemeinschaftsrecht verbietet einem Mitgliedstaat, die Gewährung von Erziehungsgeld an Angehörige anderer Mitgliedstaaten, denen der Aufenthalt in seinem Gebiet erlaubt ist, von der Vorlage einer von der inländischen Verwaltung ausgestellten förmlichen Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Inländer lediglich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben müssen.
    Urteil des EuGH v. 12.5.1998, C-85/96, Maria Martinez Sala./. Freistaat Bayern

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des EuGH

    Kindergeld für Türkin (Sürül)

    1. Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige verbietet es einem Mitgliedstaat, den Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen, für den dieser Beschluß gilt und dem er den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet gestattet hat, der jedoch dort nur eine zu einem bestimmten Zweck erteilte, befristete Aufenthaltsbewilligung besitzt, auf Kindergeld für sein Kind, das in diesem Mitgliedstaat mit ihm zusammenwohnt, vom Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Inländer insoweit nur ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben müssen.
    2. Die unmittelbare Wirkung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 kann nicht zur Begründung von Ansprüchen auf Leistungen für Zeiten vor Erlaß des vorliegenden Urteils geltend gemacht werden, soweit die Betroffenen nicht vor diesem Zeitpunkt gerichtlich Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben.
    Urteil des EuGH v. 4.5.1999, C-262/96, Selma Sürül ./. Bundesanstalt für Arbeit

    Preis: 1.50 EUR

    Beschluss des LG Essen

    Befangener Richter

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit im Schmerzensgeldverfahren
    Beschluss des LG Essen vom 1.10.2003 - 17 O 522/02

    Zum Sachverhalt:
    Die Klägerin macht Anspruch auf Schmerzensgeld für eine Vergewaltigung geltend, die sie erlitten hatte, als sie drogenabhängig war.
    Im PKH-Prüfverfahren warf das Gericht u.a. die Frage auf, wie die Klägerin sicherstellen wolle, daß sie das erlangte Geld nicht zur Finanzierung ihrer Drogensucht verwenden werde. Daraufhin lehnte die Klägerin den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

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    Beschluss des AG Flensburg

    Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsverpflichtung zu jeglicher Kontaktaufnahme

    Beschluss AG Flensburg v. 14.2.2003, AZ: 67 C 406/02

    Aus dem Sachverhalt:
    Gegen den Schuldner wird wegen mehrfacher Zuwiderhandlung gegen die in der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Flensburg vom 27.11.2002 enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich es zu unterlassen, mit der Gläubigerin irgendwie Kontakt, sei es persönlich, telefonisch, schriftlich oder über Dritte, aufzunehmen, gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld von 250 Euro ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft verhängt. Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

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    Beschluss des AG Bremen

    1. Zuständigkeitswahl; 2. Betretensverbot für Büro der Ehefrau

    Beschluss des AG Bremen vom 03.02.2005 - 67 F 547/05

    Aus dem Sachverhalt:
    Die Eheleute haben sich im Oktober 2004 getrennt, der Ehemann war einige Zeit später ausgezogen in den Gerichtsbezirk A. Im Januar hatte der Ehemann die Ehefrau in der im Gerichtsbezirk B. gelegenen Ehewohnung aufgesucht, um persönliche Gegenstände abzuholen. Hierbei griff er die Ehefrau an, der jugendliche Sohn versuchte den Streit zu schlichten, die herbeigerufene Polizei wies den Ehemann weg.
    Die Ehefrau betreibt im Bezirk des angerufenen Gerichts (Gerichtsbezirk C) ein Übersetzungsbüro, der Ehemann war zuweilen in ihrem Auftrag tätig, ohne in ihrem Betrieb angestellt zu sein. Er beharrte darauf, das Büro betreten zu wollen, um von dort aus weiter tätig sein zu können und drohte ihr, sie auch dort anzugreifen. Die Ehefrau hatte ihm die nötigen Gegenstände für seine Arbeit in seine Wohnung gebracht und ihn weiterhin mit Aufträgen versorgt.

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    Beschluss des OLG Hamm

    PKH und Anwaltsbeiordnung im Umgangsverfahren

    In Umgangsverfahren hat jedenfalls dann, wenn das Umgangsrecht in seinem Bestand und nicht nur in seiner Ausgestaltung streitig ist, in aller Regel eine Anwaltsbeiordnung zu erfolgen.
    OLG Hamm, Beschluss vom 1.6.2004, 2 WF 229/04

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    Katharina Wöhlermann

    Buchbesprechung: Karen Pfundt: Die Kunst, in Deutschland Kinder zu haben

    320 S., 18,90 Euro - ISBN 3-87024-593-X, Berlin, Argon, 2004

    Ein provokanter Titel eines Buches, der hält was er verspricht. Thematisch beweist die Autorin damit Gespür für ein hochaktuelles, in Deutschland gesellschaftspolitisch bis dato unzureichend gelöstes Thema: Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Anders als in Schweden wird in Deuschland erst in den letzten beiden Jahren hier ernsthaft nach Abhilfe gesonnen.

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    Sabine Schotz

    Verdienstmedaille für Ulrike Stahlmann-Liebelt

    Anerkennung für frauenpolitisches Engagement einer Juristin

    Frau Ulrike Stahlmann-Liebelt, Oberstaatsanwältin aus Flensburg, ist vom Bundespräsidenten mit der Verdienstmedaille des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet worden. Justizministerin Anne Lütkes überreichte die Auszeichnung am 10. Februar 2005 im Rahmen einer Feierstunde im Landgericht Flensburg. Die Ministerin würdigte das langjährige außergewöhnliche Engagement der 51-jährigen Juristin, die seit 1992 ein Netzwerk zur Bekämpfung aller Formen sexueller Gewalt aufgebaut hat. Die Preisträgerin ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern.

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    Ausgabe 2

    Inhaltsverzeichnis 2/2005

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    Kirsten Scheiwe

    "Anonyme Geburt", "geheime Geburt", "vertrauliche Geburt" -Reformvorschläge und die Frage, ob dies dem "Lebensschutz" oder den reproduktiven Rechten der Frau dienen kann

    Der Höhepunkt einer medial breit inszenierten und emotionalisierten Diskussion über Kindesaussetzungen und Kindestötungen, die 1999 begann, ist derzeit überschritten. Erste Erfahrungen mit den überwiegend in den Jahren 2000 bis 2002 errichteten "Babyklappen" oder "Babynestern" und der in einigen Krankenhäusern praktizierten anonymen Geburt liegen vor. Sie deuten darauf hin, dass sich an der Zahl der Fälle von Kindestötungen nichts wesentliches geändert hat, aber mehr Kinder anonym abgegeben oder geboren wurden. Diese Erfahrungen haben auch entschiedene Befürworterinnen von Babyklappen und anonymer Geburt im Sozialdienst Katholischer Frauen (SKF) veranlasst, weiter darüber nachzudenken, warum die Zielgruppe - schwangere und gebärende Frauen in extremen Notlagen offenbar durch diese Maßnahmen nicht erreicht wird.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des BGH

    Heimliche DNA-Vaterschaftsanalyse darf nicht verwertet werden

    BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03

    Aus dem Sachverhalt:
    Der Kläger begehrt im Wege erneuter Anfechtungsklage die Feststellung, nicht der Vater der am 3. Oktober 1994 geborenen Beklagten zu sein. [...] Eine im Jahre 2001 erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage, die der Kläger auf ein Gutachten über seine verminderte Zeugungsfähigkeit gestützt hatte, war abgewiesen und die dagegen eingelegte Berufung des Klägers durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2002 (15 UF 42/02) zurückgewiesen worden.
    Seine erneute Anfechtungsklage stützt der Kläger auf das Ergebnis einer DNA-Vaterschaftsanalyse, die er ohne Kenntnis und ohne Einverständnis der allein sorgeberechtigten Mutter der Beklagten am 21. Oktober 2002 in Auftrag gegeben hatte. Nach dem Privatgutachten vom 1. November 2002 ist mit 100 % Sicherheit ausgeschlossen, daß der Spender der einen Probe der Vater des Spenders (oder der Spenderin) der zweiten Probe ist.

    Preis: 1.50 EUR

    Beschluss des BVerfG

    Risikoschwangerschaft und Verhandlungsfähigkeit

    1. Eine Risikoschwangerschaft kann zur Verhandlungsunfähigkeit für eine angeklagte Schwangere im Strafverfahren führen.
    2. Der Schutz des Art. 6 Abs. 4 GG erfasst Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit.
    3. Die Verfassungsnorm des Art. 6 Abs. 4 GG ist Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung, die für den gesamten Bereich des öffentlichen und privaten Rechts verbindlich ist.
    Beschluss des BVerfG v. 8.6.2004 - 2 BvR 785/04

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des BGH

    Sexuelle Nötigung in schutzloser Lage

    1. Eine sexuelle Nötigung liegt im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn die sexuelle Handlung gegen den Willen der Verletzten in einer objektiv schutzlosen Lage erfolgt und der Täter dies zur Tatbegehung ausnutzt.
    2. Auf das subjektive Erkennen der schutzlosen Lage durch die Verletzte kommt es nicht an.
    Urteil des BGH v. 28.1.2004 - 2 StR 351/03

    Aus den Gründen:
    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet. [...]

    Preis: 1.50 EUR

    Sabine Heinke

    Auch eine verheiratete Frau kann selbst entscheiden -Zum Verhältnis von § 2 GewSchG zu § 1361b BGB

    Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung haben verletzte oder bedrohte Personen, die mit dem Täter verheiratet sind und mit ihm eine Wohnung teilen, nun plötzlich zwei gesetzliche Schutzvarianten, nachdem sie zuvor so recht eigentlich keine hatten. Das Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung, dessen Art. 1 das eigentliche Gewaltschutzgesetz ist, enthält in Art. 2 für notwendig erachtete Änderungen des Eherechts: § 1361b BGB ist dahin ausgestaltet worden, dass die Eingriffsvoraussetzung "schwere Härte" entfallen ist und die Ehewohnung bei Trennung oder zu deren Vorbereitung zugewiesen werden kann, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Zudem ist klargestellt worden, dass in Fällen, in denen ein Ehegatte dem anderen gegenüber gewalttätig geworden ist oder mit bestimmten Rechtsgutverletzungen gedroht hat, die Wohnung der antragstellenden Person in der Regel zur alleinigen Benutzung unter Ausschluss des Täters zu überlassen ist und eine Aufteilung der Wohnung in unterschiedliche Nutzungsbereiche für beide Personen regelmäßig unterbleiben soll.

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluss des OLG Hamm

    Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Kindesmutter

    Eine gemeinsame Sorge setzt eine ausreichende Kommunikationsbasis der Eltern voraus, die bei beiderseitig geäußertem Misstrauen nicht besteht. Sind beide Elternteile erziehungsgeeignet, ist der Grundsatz der Kontinuität entscheidend.
    OLG Hamm, Beschluss vom 28.9.2004, 2 UF 237/04

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    Beschluss des AG - FamG - Bremen

    Alleiniges Sorgerecht bei Untätigkeit des anderen Elternteils trotz Vollmacht

    AG FamG Bremen, Beschluss v. 1.2.2005, 61 F 0702/04, n. rk.

    Aus dem Sachverhalt:
    Die Ehe der Kindeseltern wurde 2001 geschieden, der Mutter wurde anlässlich der Scheidung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für G. übertragen. Der aus Westafrika stammende Vater hatte das Kind während der Trennung und auch danach wegen der Befürchtung der Mutter, er könne und wolle womöglich mit dem Kind in seine Heimat zurückkehren, nur in Begleitung Dritter besuchsweise gesehen, wobei diese Besuche im Kindergarten resp. Hort stattfanden. Zu einem wirklichen Kontakt zwischen Vater und Tochter kam es unter diesen Bedingungen nicht, weil der Vater nicht bereit war, sich in die Aktivitäten der Kindergruppe einbinden zu lassen und erwartete, dass das Kind in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit nur mit ihm allein etwas spielen oder unternehmen würde, die Tochter ihrerseits aber in die Gruppenaktivitäten eingebunden war. Die Besuche endeten daher häufig schon nach kurzer Zeit, teilweise fanden sie auch überhaupt nicht mehr statt. Der Antragsgegner verzog dann mit seiner neuen Familie in das 250 km entfernte S., so dass seit März 2003 überhaupt keine Besuche mehr stattfanden.

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    Beschluss des AG -FamG - Bremen

    Abtrennung des Versorgungsausgleichs bei unzumutbarer Härte

    Die Folgesache Versorgungsausgleich ist abzutrennen und die Ehe sofort zu scheiden, wenn eine unzumutbare Härte vorliegt (hier: andauerende Gewalttätigkeit des Ehemanns). Dies gilt auch dann, wenn die Verfahresdauer noch nicht "unzumutbar lang" i.S.d. § 628 I Nr. 4ZPO ist, da andernfalls materielles Recht durch die andere zeitliche Zumutbarkeitsgrenze des Verfahremrechts ausgehebelt würde.
    AG- FamG Bremen, Beschlussv. 14.6.2004,61 F 3092/03, rk.

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    Rita Schäfer

    Rechtsprobleme von Frauen in Afrika -Abschaffung von Brautpreiszahlungen

    Erste internationale Konferenz gegen Brautpreiszahlungen, Institut für Frauen- und Geschlechterforschung der Makerere-Universität, Kampala (16.-18. Februar 2004)


    Es war ein historisches Ereignis, denn erstmals in der Geschichte des Kontinents kamen über 150 Wissenschaftlerinnen und Vertreterinnen von Frauenorganisationen aus ganz Afrika am Institut für Frauen und Geschlechterforschung der Makerere-Universität in Kampala zusammen, um über die Abschaffung von Brautpreiszahlungen zu diskutieren. Juristinnen und Soziologinnen, Politikerinnen, Repräsentantinnen von Frauen- und AIDS-Gruppen, von Kirchen und islamischen Organisationen tauschten sich aus über nationale und lokale Strategien gegen Brautpreiszahlungen. Schließlich beschränken die heute verbreiteten Geldzahlungen eines Bräutigams an die Brauteltern die Mitsprache von Frauen in Ehe und Familie und beeinträchtigen die Durchsetzung ihrer Rechte, so die einhellige Meinung der Konferenzteilnehmerinnen.

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    Urteil des VG Freiburg

    Geschlechtsspezifische nichtstaatliche Verfolgung einer Frau aus Togo

    1. Eine durch die Tradition und die gesellschaftlichen Verhältnisse gebilligte und vom Staat tolerierte dauerhafte Diskriminierung und Entrechtung einer bereits beschnittenen jungen togoischen Frau durch ihre Zwangsverheiratung (Zwangsverkupplung) auf Lebenszeit mit einem sie dauernd vergewaltigenden und prügelnden Mann, der sie auch durch mehrere bereits getätigte Fluchtversuche nicht entrinnen konnte, stellt im Sinne § 60 Abs 1 S 3, 4c AufenthG (AufenthG 2004) eine nichtstaatliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" dar, nämlich eine "allein an das Geschlecht"anknüpfende "Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und Freiheit". Diese ausgrenzende, weil allein Frauen wegen ihrer vermeintlichen Minderwertigkeit und Rechtlosigkeit betreffende Maßnahme hat nämlichen öffentlichen Charakter, umfasst das Element einer dauerhaft ausweglosen Lage, ist auf das unverfügbare und unverzichtbare Merkmal der sexuellen und körperlichen Selbstbestimmung gerichtet und kann wegen der Schwere der damit verbundenen Menschenrechtsverletzung der Betroffenen nicht mehr als "noch hinnehmbar" zugemutet werden.
    2. Konkreter Einzelfall des Fehlens einer inländischen Fluchtalternative wegen der einflussreichen Stellung des betreffenden Mannes (hochrangiger Gendarmerie- Offizier, Regierungsparteimitglied, Kontakte zu Sohn des Regierungschefs) und wegen des weitverzweigten Clans des Vaters der Klägerin, der sie bereits einmal nach Fluchtversuch aus Nachbarland zurückholte.
    Urteil des VG Freiburg i. Brg. v. 26. 1.2005, Az:A 1 K 11012/03

    Preis: 1.50 EUR

    Dokumentation: UN-Resolution 1325 (2000)

    Sicherheitsratsresolution zu Frauen, Frieden, Sicherheit (Auszüge aus dem Bericht der Bundesregierung und dem Schattenbericht)

    I. Bericht der Bundesregierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Umsetzung von SR-Resolution 1325
    Hintergrund: Die Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrates (www.peacewomen. org/1325 in Translation/1325German.pdf), am 31.10.2000 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen VN einstimmig verabschiedet, fordert die VN-Mitgliedstaaten auf für eine stärkere Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen der institutionellen Vermeidung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten Sorge zu tragen. Berichte aus den Mitgliedstaaten über die Umsetzungder Resolution dienen der Unterrichtung des UN-Generalsekretariats.

    Preis: 3.00 EUR

    Alexandra Goy

    Buchbesprechung: Birgit Menzel und Helge Peters Sexuelle Gewalt - Eine definitionstheoretische Untersuchung

    Verlag: UVK, Konstanz 2003

    Quod demonstrandum erat
    Einige werden sich erinnern: Anfang der 90ger Jahre machte der "Missbrauch des Missbrauchs" Schlagzeilen in den Medien. Die Beraterinnen in den Beratungsstellen für sexuell missbrauchte Mädchen, die Anfang der 80ger Jahre gegründet worden waren, gerieten unter Generalverdacht. Ihnen wurde vorgeworfen, sie suggerierten den Mädchen oft genug sexuell missbraucht worden zu seien. Es handelte sich hierbei überwiegend um Frauen aus der autonomen Frauenbewegung, die seit Mitte der 70er Jahre die Enttabuisierung der sexuellen Gewalt an Frauen und Mädchen eingeleitet hatten. Kamarina Rutschky, eine der profiliertesten Repräsentantinnen der SoziologInnen, die diesen Vorwurf erhoben, bewertete außerdem die patriarchatskritischen Thesen über sexuelle Gewalt (Brownmiller 1978) und die Annahme der Sexualisierung der Aggression (Carol Hagemann- White 1984) als ungeheure Dramatisierung und Entgrenzung der Probleme. "Männer würden so unter Kuratel gestellt werden, wie im Islam die Frauen. Verhüllt und mit niedergeschlagenen Augen müssten sie ihren Ruf als anständige Menschen, als Nicht-Missbraucher täglich neu erweisen". (S. 21) Lautmann sprach von Neoproblemen und Geschlechterpolarisierungstendenzen (5. 21).

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    Christine Fuchsloch

    Nachruf auf Helga Lorenz

    Am 6. Mai 2005 starb nach schwerer Krankheit Helga Lorenz. Sie war eine hochkompetente und erfolgreiche Verbündete für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Arbeitsleben.

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    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis 3/2005

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    Susanne Baer

    Perspektiven der Gleichstellungspolitik - kritische und selbstkritische Fragen

    Die Situation der Gleichstellungspolitik im Jahre 2005 lässt sich etwas überspitzt wie folgt kennzeichnen.
    - Wir finden heute US-amerikanische - kaum je europäische - Theoretikerinnen zur Geschlechterfrage im Feuilleton konservativer Zeitungen neben zahllosen Beiträgen zu Biologie und Medizin, die auf ein klares "Ich Mann, du Frau" (so die Polemik gegen Gender Mainstreaming im "Stern" Anfang 2005) hinauslaufen.
    - Wir sehen "Desperate Housewives" nach "Sex in the City" und Alice Schwarzer als Teil der prominenten Spaßgesellschaft.
    - Politik gestaltet - nicht ausschließlich, aber prägend - eine Gleichstellungsministerin im Bund, die wesentlich - und erfolgreich - als Familienpolitikerin agiert; eine Justizministerin, die gegen (!) das Antidiskriminierungsgesetz und für eine Neuregelung des Unterhaltsrechts eintritt, um das Kindeswohl in den Vordergrund und die erste Ehefrau in den Hintergrund zu rücken, und konservative Ministerinnen in den Bundesländern, die offensiv, aber radikal individualisiert für die Vereinbarkeit von Kindern und Karriere werben.
    - Wir finden Gender Studies an einigen Universitäten und weithin Fächer, die von Gender nichts wissen wollen oder bedauernd zur Kenntnis nehmen, dass Gender in modularisierten Studiengängen und schnellen Bachelors und Masters keinen Platz habe, und dass die wenigen Positionen, die in der Wissenschaft noch bleiben, nur exzellent, also mit mainstream-Renommee besetzt werden können, wo kritische Töne bekanntlich nicht an erster Stelle reüssieren.
    - Wir leben in gesellschaftlichen Verhältnissen, in denen Erwerbslosigkeit und auch schon Ausbildungschancenmangel zum Alltag gehören, mehrheitlich von Frauen geleistete Arbeit entwertet oder reprivatisiert wird, Armut insbesondere bei alleinerziehenden Müttern eher steigt als sinkt, Familie als heterosexuelle Kleinfamilie reaktiviert wird, Absicherungen gegen gesundheitliche Risiken eine Klassenfrage werden, das Nord-Süd-Gefälle wächst statt sinkt, Gewalt im Privaten anhält und Kriege ausgelagert werden, soziale Ungleichheit also entlang der Faktoren Geschlecht und Herkunft, zudem noch Alter und Lebensform massiver wird, aber die Illusion der unbegrenzten Möglichkeiten und des Fortschritts weiter gilt.
    - Und manche nennen als politisches Rezept ein Gender Mainstreaming, das nur begrenzt umgesetzt, teilweise zur Abschaffung von Frauenpolitik missbraucht und von manchen als Heilsversprechen missverstanden wird.


    Wo also stehen wir? Was bedeutet Gleichstellungspolitik heute? Wer will da was und wichtiger noch: Welche Analysen tragen und welche Ansätze helfen, gesellschaftliche Probleme tatsächlich zu lösen?

    Preis: 3.00 EUR

    Doris Liebscher

    Antidiskriminierungskultur? In Deutschland unerwünscht! Zum Scheitern eines deutschen Antidiskriminierungsgesetzes

    Groß war die Aufregung der vergangenen Monate. Dabei ging es um ein kleines Gesetz: den Entwurf zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien (ADGE). Eigentlich ein längst überfälliger Schritt, zivilisatorische Mindeststandards in einer Gesellschaft zu fixieren, die tagtäglich Ausschlüsse anhand von Kategorien wie Geschlecht, ethnische Herkunft oder Behinderung produziert. Die breite Front der GegnerInnen eines Antidiskriminierungsgesetzes sieht das freilich ganz anders. Von der privaten Willensfreiheit, der grundgesetzlich verbürgten Eigentumsordnung, bis hin zur - wie auch immer gearteten - kontinentaleuropäischen Werteordnung sei so ziemlich alles in Gefahr, was dem deutschen Michel lieb und teuer und deshalb gegen Schwule, Schwarze und sonstige "Minderheiten" zu verteidigen ist. Nun ist der Gesetzesentwurf vom Tisch. Grund genug für einen kritischen Rück- und Ausblick.

    Preis: 3.00 EUR

    Ingrid Nikolay-Leitner

    Das neue Gleichbehandlungsrecht in Österreich

    Die Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben

    Österreich hat die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG, also die Vorgaben der Europäischen Union zur Gleichbehandlung in der Arbeitswelt und zur Gleichbehandlung hinsichtlich der ethnischen Zugehörigkeit (Rasse) auch darüber hinaus, mit 1.7.2004 umgesetzt.
    Gleichzeitig wurden die Vorgaben der Richtlinie 2002/73/EG (Änderungsrichtlinie 76/207/EWG) sozusagen "vorzeitig" (also vor Ablauf der Umsetzungsfrist) mit in das neue Gleichbehandlungsrecht aufgenommen.
    Damit wurden aus dem 25 Jahre alten österreichischen "Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben" (BGBl 108/1979) und dem 1993 in Kraft getretenen "Bundes-Gleichbehandlungsgesetz" (BGBl 100/1993) für die öffentlich Bediensteten, Gesetze, mit denen Menschen in der Arbeitswelt auch vor Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters und der sexuellen Orientierung geschützt sind.
    Während sich diese Erweiterung im Rahmen der bisherigen systematischen Einordnung der Gleichbehandlungsgesetze als Teil des Arbeitsrechts bewegte, bewirken die Bestimmungen über die Gleichbehandlung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit in Bezug auf Soziale Sicherheit, Gesundheitsdienste, Bildung und Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen eine zweite Erweiterung, die mit dieser traditionell in Österreich selbstverständlichen Systematik nicht mehr übereinstimmt.
    Ob sich diese "Durchmischung" von Arbeitsrecht mit rein zivilrechtlichen Bestimmungen bewährt, wird die Praxis der Umsetzung zeigen. Die Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung von Personen, die sich aus den in den Richtlinien des Jahres 2000 genannten Gründen diskriminiert fühlen, wurden mit 1.3.2005 geschaffen.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des EuGH

    Zusatzversorgungs (VBL-)Anwartschaften und Mutterschutz

    1. Mutterschutzzeiten gern. §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG, in denen der Arbeitgeber - teilweise - auf grund § 14 Abs. 1 MuSchG für diese Zeiten Entgeltleistungen erbringt, stellen Zeiten des Mutterschutzurlaubs i.S. des Art. 6 Abs. 1 g RL 86/378 EWG in der durch RL 96/97 geänderten Fassung dar.
    2. Nationale Regelungen wie § 29 Abs. 5 VBL stehen Art. 6 Abs. 1g RL 86/378EWG entgegen, wenn sie für die Zusatzversorgung/Altersversorgung die Unterbrechung des Anwartschaftserwerbs auf Leistungen während der Mutterschutzfristen damit begründen, dass das vom Arbeitgeber teilweise gezahlte Arbeitsentgelt in dieser Zeit nicht steuerpflichtig ist.
    Urteil des EuGH v. 13.1.2005 - C 356/03 "Mayer"

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des BSG

    Witwenversorgung für spätausgesiedelte Rentnerin

    Für eine bereits als Rentnerin in die Bundesrepublik eingereiste Spätaussiedlerin, die in eigener Person zwar Altersrente erhält, deren Höhe jedoch auf 25 Entgeltpunkte (EP) gem. § 22 b nach dem Fremdrentengesetz (FRG) Rentenleistungen begrenzt worden ist, verhindert dieser Rentenbezug nicht den Erhalt einer Witwenrente.
    Die Begrenzungsregel des § 22 b FRG auf 25 EP bezieht sich nicht auf die Zusammenrechnung einer eigenen mit einer Hinterbliebenenrente.
    Urteil BSG vom 30.8.2001, AZ: B 4 RA 118/00 R

    Aus dem Sachverhalt
    Streitig ist, ob die Klägerin Zahlungen aus dem ihr zuerkannten Recht auf Hinterbliebenenrente beanspruchen kann.
    Die am 19. Mai 1926 geborene Klägerin und ihr Ehemann A. K. sind in der UdSSR geboren. Im Juni 1996 reisten sie aus Moldavien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin wurde als Spätaussiedlerin nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), ihr Ehemann als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG anerkannt. Beide waren ausschließlich in ihrer früheren Heimat beschäftigt und bezogen dort vor ihrer Ausreise Altersrente.
    Die Klägerin hat keine deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt. Aufgrund der von ihr in der UdSSR zurückgelegten und nach dem FRG anzurechnenden Zeiten erhält sie von der Bundesknappschaft aufgrund des Antrags vom 14. Juli 1996 ab dem 21. Juni 1996 eine Regelaltersrente. [...] Hieraus ergeben sich für die Klägerin nacn dem FRG insgesamt zunächst 33,8797 Entgeltpunkte (EP) , die dann auf 25 EP [...] begrenzt wurden.
    Nach dem Tod des Ehemannes [...] beantragte die Klägerin [...] bei der Beklagten Witwenrente. Diese erklärte im Bescheid [...], der Anspruch auf Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI werde dem Grunde nach anerkannt, doch könne die "Berechnung und Zahlung" einer Rente nicht erfolgen, weil ausschließlich EP für rentenrechtliche Zeiten nach dem FRG ermittelt worden seien, die bereits vorrangig aus einer weiteren bezogenen Rente zu berücksichtigen seien. Für einen Rentenberechtigten würden für anrechenbare Zeiten nach dem FRG höchstens 25 EP zugrunde gelegt. Dabei seien EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen. Für die höherrangige Altersrente sei bereits der Höchstwert von 25 EP berücksichtigt worden. Für die Hinterbliebenenredte seien keine weiteren EP mehr zugrunde zu legen,
    Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage [...] abgewiesen, das LSG die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 26. Oktober 2000 zurückgewiesen: [...]

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des BSG

    Rückwirkende Opferentschädigung bei sexuellem Kindesmissbrauch

    1. Eine Minderjährige, die Opfer sexueller Gewalt geworden ist, ist auch nach Vollendung des 15. Lebensjahres - Eintritt sozialrechtlicher Handlungsfähigkeit - regelmäßig ohne Verschulden i.S. v. § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG daran gehindert, Rente nach dem OEG zu beantragen.
    2. Ihr wird das Verschulden ihrer mitd em Täter zusammenlebenden Mutter als gesetzlicher Vertreterin, soweit auch diese keine Leistungen für sie beantragt hat, regelmäßig nicht zugerechnet.
    Urteil BSG vom 28.4.2005, AZ: B 9a/9 VG 1/04 R

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des AG Flensburg

    Freiheitsstrafe wegen Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz durch Stalking

    Urteil d. AG Flensburg v. 20.4.2004; 42 Cs 112 Js 25223/02 (4/03)

    Aus den Gründen:
    Der am [...] geborene Angeklagte ist gelernter Maurer. Er hat sich vor wenigen Woqchen selbständig gemacht und sein Gewerbe angemeldet. Die Umsatzentwicklung ist derzeit noch nicht absehbar. Zuvor war der Angeklagte Sozialhilfeempfänger. Der Angeklagte ist geschieden; aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
    Im Jahr 2002 kam es zu der Trennung von der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin B. [...]. Mit Beschluss des Amtgerichts Flensburg vom 15.10.2002, Az. 62 C 286/02 wurde dem Angeklagten untersagt, sich der Wohnung der von ihm bereits getrennt lebenden Ehefrau in einem Umkreis von 200 Metern zu nähern. Ferner wurde ihm untersagt, mit Frau B. Kontakt durch die Versendung von SMS aufzunehmen.

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des AG Rheinbach mit Anmerkung von Martina Lörsch

    Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung durch Stalking

    Urteil des AG Rheinbach v. 9.3.2005, 15 DS 332 Js 206/04 - 519/ 04 nebst Bewährungsbeschluss vom 9.3.2005  

    Aus den Gründen:
    Der Angeklagte hat nach dem Abitur ein Maschinenbaustudium begonnen, dies jedoch nicht abschließen können. Er hat eine Ausbildung als Feinmechaniker absolviert und danach zeitweise als Handelsvertreter gearbeitet. Seit 1997 ist er als Projektmanager bei der Fa. [... ] tätig. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er verdient nach eigenen Angaben monatlich netto 2.160 Euro. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
    In der Hauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

    I.
    Der Angeklagte hatte bis etwa Februar 2003 eine Liebesbeziehung zu der Zeugin B. Die Zeugin B. ist Mutter von drei minderjährigen Kindern, sie war zu Beginn der Beziehung noch verheiratet. Etwa im Februar 2003 teilte die Zeugin B. dem Angeklagten unmißverständlich mit, dass sie die Beziehung nicht fortsetzen und auch keinen Kontakt zu ihm mehr haben möchte. Der Angeklagte war nicht in der Lage, die Beendigung dieser Beziehung zu akzeptieren, und begann nunmehr, die Zeugin B. sowohl durch ständige Telefonanrufe als auch durch persönliche Präsenz derart zu belästigen, dass diese ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen mußte.

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des AG FamG Bochum

    Unterhaltsklage nach Titel im vereinfachten Festsetzungsverfahren; Leistungsfähigkeit

    1. Ein vorliegender Unterhaltstitel des Jugendamts aus dem sog. vereinfachten Festsetzungsverfahren steht einer Unterhaltsklage der Kindesmutter, in deren Haushalt das Kind lebt, nicht entgegen.
    2. Ein selbständiger Polsterer muß nach zwei Jahren der Selbständigkeit in Anbetracht der Trennung seine Tätigkeit aufgeben und eine abhängige Beschäftigung suchen, um den Kindesunterhalt zu sichern.
    3. Als ungelernterArbeiter ist der Kindesvater in der Lage, überlicherweise 10 Euro brutto pro Stunde zu verdienen.
    FamG Bochum, Urteil vom 24.3.2005, 57 F 8/05

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    Urteil des VG Gießen

    Asyl für afghanische Frauenbildungsaktivistin

    1. Ist eine alleinstehende  Afghanin in ihrer Heimat, vor allem in der Provinz, wegen ihres Einsatzes für die Rechte der Frauen, z.B. die Schulbildung der Mädchen, von den Taliban verfolgt worden, kann auch heute noch für sie die Befürchtung bestehen, Opfer von Verfolgung durch lokale quasi-staatliche Machtstrukturen zu werden, wenn sie keinen Schutz durch ihre Familie zu erwarten hat, so dass ihr Asyl nach Art. 16a GG zusteht.
    2. Zu Beginn des Jahres 2005 ist in der innenpolitischen Lage eine Stagnation in der Entwicklung Afghanistans festzustellen, die insbesondere auch in Bezug auf die Situation afghaniseher Frauen bemerkenswerte Rückschläge zu verzeichnen hat.
    Un. VG Giessen v. 9.6.2005, AZ: - 2 E 1383/04.A - rk.

    Aus dem Sachverhalt:
    Die Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie reiste am 6.6.2001 in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.6.2001 einen Asylantrag. Zu dessen Begründung trug sie bei der persönlichen Anhörung im Wesentlichen vor, sie habe Mädchen bei sich zu Hause unterrichtet. Bei einer Kontrolle durch die Taliban seien alle Unterlagen beschlagnahmt worden. Durch einen Freund des Vaters habe sie erfahren, dass sie verhaftet werden solle [...].

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    Bescheid des BAMF Düsseldorf

    Aufenthalt irakischer Kurdin bei Bedrohung durch den Vater

    Muß eine Irakerin, die sich einer Zwangsverheiratung widersetzt hat und nach Deutschland geflohen ist, befürchten, vom Vater getötet zu werden, steht ihr ein Aufenthaltsrecht gem. § 60 Abs. 1 AufenthG zu.
    Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Düsseldorf v. 4.4.2005, GZ: 5086803-438

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    Barbara Degen

    Buchbesprechung: Zita Küng: Was wird hier eigentlich gespielt? Strategien im professionellen Umfeld verstehen und entwickeln

    Mit Original-Cartoons von Sylvia Vananderberoye, Springer-Verlag Heidelberg, 162 S.

    Auf Zita Küngs Buch war ich neugierig. Nicht nur, weil ich gerne spiele. Mich interessierte auch, welche Strategien die Schweizer Juristin, langjährige Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Zürich und seit 1999 mit ihrer "EQuality-Agentur für Gender Mainstreaming" selbstständige Organisationsberaterin, vor allem den Frauen im beruflichen Umfeld empfiehlt. Das Buch liest sich tatsächlich wie eine Bilanz langjähriger Organisationsarbeit und - im Gegensatz zu vielen vergleichbaren Büchern - amüsant und locker, gemixt mit vielen eigenen Aha-Effekten. Bevor wir uns Strategien für unsere Entscheidungen und beruflichen Probleme ausdenken, werden wir aufgefordert, uns zu fragen, in welchem SpieI wir uns eigentlich befinden. Die Palette der Beispiele reicht von ,,Abzählvers" bis "Zuzwinkern". SpieIfreudigen Frauen werden noch einige Spiele mehr einfallen.

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    Susanne Baer Vizepräsidentin der HU Berlin

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    Ausgabe 4

    Inhalt

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    Rita Schäfer

    Geschlechtergleichheit versus Gewalt gegen Frauen in Südafrika - Verfassungsgrundlagen, Erbe der Apartheid und Rechtsrealität

    Zusammenfassung

    Dieser Beitrag untersucht die Kluft zwischen der demokratischen Verfassung von 1996 und der Rechtsrealität in Südafrika nach dem Ende der Apartheid. Geschlechtsspezifische Gewalt beeinträchtigt die Umsetzung der umfassenden Frauenrechte, die in der Verfassung verankert sind. Somit ist die Regierung gefordert, die festgeschriebenen Rechte auf Geschlechtergleichheit und den Schutz vor Gewalt zu verwirklichen. Zwar hat sie neue Gesetzesgrundlagen zur Gewaltbekämpfung geschaffen, jedoch wirken in der Arbeit von Polizei und Justiz Strukturen aus der Zeit der Apartheid bis heute fort, die deren Umsetzung verhindern. Unterschiedliche, historisch geprägte Gewaltkulturen und Geschlechterkonzepte legitimieren die geschlechtsspezifische Gewalt. Die Transformation der Rechtsrealität ist eine grosse Herausforderung, zumal daran Frauen-Rechtsorganisationen mitarbeiten, die als zivilgesellschaftliche Gruppen im Spannungsverhältnis zu staatlichen Institutionen stehen.

    Preis: 3.00 EUR

    Jutta Bahr-Jendges

    Abschied von der klugen Schwester

    Fast zeitgleich mit unserer STREIT erschien zu Beginn der Achtziger Jahre in den Niederlanden unsere „Schwester“ NEMESIS, Zeitschrift über Frauen und Recht. Kurz zuvor hatten wir uns in unserer Namensgebung für STREIT und gegen NEMESIS entschieden, diesen Namen der etymologischen und mythologischen Doppeldeutigkeit von ausgleichender Gerechtigkeit und/oder Vergeltung menschlichen Frevels bzw. weniger archaisch ausgedrückt: Bestrafung überheblichen Verhaltens.

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    Beschluss des BVerfG

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender verfassungswidrig

    Das Gebot horizontaler Steuergleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Verbot der Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen verbieten es, die einkommensteuerliche Freistellung der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile um eine zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) zu kürzen.

    Beschluss des BVerfG v. 16.3.2005 – 2 BvL 7/00

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    Beschluss des BVerfG

    Zum Mindeststreitwert im Ehescheidungsverfahren bei ratenfreier Prozesskostenhilfebewilligung

    1. Wenn beiden Parteien im Ehescheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wird, führt dies nicht automatisch („stets“, „imRegelfall“) zur Annahme des Mindeststreitwertes i.H.v. 2000 Euro. Auszugehen ist vom dreifachen Netto-Monatseinkommen der Eheleute, die Vermögensverhältnisse erlauben eine Korrektur nach oben oder nach unten.
    2. Eine regelmäßige Festlegung in derartigen Fällen auf den Mindeststreitwert von2000 Euro schränkt den beigeordneten Rechtsanwalt in seiner Berufsfreiheit ein. Dieser hat bereits durch die Reduzierung der Vergütungssätze bei PKH-Mandaten erhebliche Einbußen hinzunehmen. Eine zusätzliche weitere Reduzierung aus fiskalischen Gründen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, diese ist auch nicht gerechtfertigt.
    Beschluss des BVerfG vom 23.8.2005 – 1 BvR 46/05 –

    Preis: 1.50 EUR

    Beschluss des AG Aachen

    Geburtseintrag ohne Geburtsurkunde der Mutter

    1. Von der Pflicht zur Vorlage der eigenen Geburtsurkunde der Mutter bei der Eintragung des neugeborenen Kindes kann die Standesbeamtin absehen, wenn es der Mutter erhebliche Schwierigkeiten bereitet, ihre eigene Geburtsurkunde vorzulegen und sie sich auf andere Weise Gewissheit von den gemachten Angaben der Mutter verschaffen kann.
    2. Hinreichende Gewissheit über die eigenen personenbezogenen Daten der jungen Mutter kann eine entsprechende notarielle Urkunde vermitteln, die wiederum von deren Mutter – Großmutter des einzutragenden Kindes – erstellt wird.
    Beschl. AG Aachen v. 4.7.2005, AZ: - 73 III 2/05 – rk.

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    Beschluss des BGH

    Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Gefahr der Beschneidung

    Die Gefahr, dass bei einem Mädchen gambischer Staatsangehörigkeit während eines Aufenthalts in Gambia eine Beschneidung vorgenommen wird, rechtfertigt es, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 1666 Abs. 1 BGB insoweit  zu entziehen, als es um die Entscheidung geht, ob das Kind nach Gambia verbracht wird.
    Beschluss des BGH vom 15.12.2004 – XII ZB 166/03 (OLGDresden)

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    Urteil des VG Gießen

    Asyl bei drohender Zwangsverheiratung / Afghanistan

    1. Erlebte die Familie einer Afghanin schwere Repressalien in ihrer Heimat, da ein im Regierungsbereich tätiger Kommandant als Ehebewerber zurückgewiesen wurde, stehen der Afghanin und ihren Eltern wegen der drohenden Zwangsverheiratung Asyl zu.
    2. Zu Beginn des Jahres 2005 ist in der innenpolitischen Lage eine Stagnation in der Entwicklung Afghanistans festzustellen, die insbesondere auch in Bezug auf die Situation afghanischer Frauen bemerkenswerte Rückschläge zu verzeichnen hat.
    Urt. des VG Gießen v. 9.6.2005 AZ: - 2 E 2997 / 04.A –

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    Tagungsbericht

    31. Feministischer Juristinnentag in Greifswald

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    Buchbesprechung

    Verrat am Kindeswohl. Erfahrungen von Müttern mit dem Sorge- und Umgangsrecht in hochstreitigen Fällen

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    Buchbesprechung

    Das neue Ausländerrecht. Alle Gesetze und Verordnungen - mit umfangreichen Erläuterungen zum Zuwanderungsgesetz

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    Dorothee Frings

    Das neue Aufenthaltsrecht aus der Perspektive von Migrantinnen

    Inhalt: 

    A. Frauenspezifische Regelungen
    I. Schutz für Flüchtlingsfrauen
    II. Berücksichtigung von Kindererziehung bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis
    III. Eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Trennung, Scheidung oder Beendigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
    IV. Aufenthaltserlaubnis für vom Menschenhandel betroffene Zeuginnen

    B. Regelungen mit frauenspezifischen Auswirkungen
    I. Beschäftigung von Migrantinnen
    II. Sicherung des Lebensunterhalts
    III. Familiennachzug
    IV. Niederlassungserlaubnis für Menschen mit Behinderung
    V. Visumsregelung
    VI. Bleiberecht für RentnerInnen
    VII. Integration von Migrantinnen durch Spracherwerb und Orientierungskurse

    C. Regelungen mit restriktiven Auswirkungen für Frauen
    I. Abschaffung der Duldung aus humanitären Gründen
    II. Duldung bei Vorliegen eines Abschiebehindernisses
    III. Einschränkung und Ausschluss des Familiennachzugs

    D. Besondere Defizite des Aufenthaltsgesetzes in Hinblick auf frauenspezifische Notlagen
    I. Zwangsheirat
    II. Verzicht auf gesichertenLebensunterhalt aus zwingenden familiären Gründen

    Preis: 6.00 EUR

    2004

    Ausgabe 1

    Inhaltsverzeichnis 1/2004


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    Regula Kägi-Diener

    Olympe de Gouges – Anfang für die moderne Rechtswissenschaft

    Liebe Kolleginnen,

    Olympe de Gouges, diese herausragende Frauenfigur der französischen Revolution, wie kann sie Anfang der modernen Rechtswissenschaften sein? Die Déclaration des droits de la femme et de la citoyenne, die in der Gründezeit  offenbar herzlich wenig Resonanz auslöste, ist Symbol eines Rechtsverständnisses, das Frauen einschliesst. Sie ist Symbol geblieben, weil sie nicht Rechtskraft erlangte und lange Zeit im Verborgenen schlummerte, wie die vergessene Geschichte anderer Frauen der französischenRevolution und der nachfolgenden Epoche. Gleichwohl haben Symbole ihre Wirkung. Die Déclaration ist als Frauenrechtserklärung in den 90-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts neu erkannt, belebt und in die Diskussion aufgenommen worden, fast ist sie zum Leitbild geworden für die Kraft der Frauen im Recht und für ihr Schaffen. Lasst mich etwas näher beleuchten, was ich damit meine.

    Preis: 3.00 EUR

    Ursula Fasselt

    Leistet die Grundsicherung nach SGB XII einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung der Armut alter Frauen?

    I. Sozialpolitische Ausgangslage und Ziel des Gesetzgebers
    Die Grundsicherung im Alter wurde aus den unterschiedlichsten (sozial)politischen Gründen eingeführt
    • Die Reformen der Alterssicherung, v.a. die langfristige Absenkung des Rentenniveaus sollte Renterinnen nicht zu Sozialhilfeempfängerinnen machen.
    • Für "unerverschuldet" in Not geratene Bürgerinnen wurde eine dauerhafte Alterssicherung ausserhalb der Sozialhilfe angestrebt, älteren Menschen sollte der Gang zum Sozialamt "erspart" werden.
    • Die Barrieren, die einer In-Anspruchsnahme der existenzssichernden öffentlichen Mittel entgegenstehen (Scham, Angst vor Rückgriff, Unkenntnis), sollen abgeschafft werden.
    • Die Grundsicherung im Alter wurde als erster Schritt auf dem Weg zu einer sozialen Grundsicherung konzipiert.

    Preis: 3.00 EUR

    Christine Fuchsloch

    Mutterschutz- und Erziehungszeiten in der berufsständischen Anwaltsversorgung

    Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes 

    Das Bundesverwaltungsgericht hat am 23. Januar 2002 entschieden, dass kein Anspruch auf Beitragsfreiheit während der Mutterschutz- und Erziehungszeiten bestehen muss (BVerwG 6C9.01).Das Urtel erging zum Versorgungswerk in Baden-Württemberg, hat jedoch Auswirkungen auf vergleichbar konzipierte Anwaltsversorgungen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, es verstoße weder gegen Bundesrecht, noch gegen die Verfassung (insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 und 2, 6 Abs.1 und 4 GG), wenn das Landesrecht und die Satzung des Versorgungswerks keine Beitragsfreiheit während dieser Zeiten vorsehe. Die Bundesrichter (eine Frau war an der Entscheidung nicht beteiligt) stellten besonders heraus, dass die konkrete berufsständische Versorgung primär auf dem Kapitaldeckungsverfahren und nicht auf dem Umlageverfahren beruhe. Daher sei es nicht erforderlich, den sogenannten generativen Beitrag, also den Beitrag der kindererziehenden Personen zur Aufrechterhaltung des Versorgungssystems auf der Beitragsseite zu berücksichtigen.

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    Beschluss des BVerfG

    Kein Mitsorgerecht für gewalttätigen Mann

    Belässt das Gericht es bei dem gemeinsamen Sorgerecht, ob wohl der Kindesvater die Kindesmutter misshandelt hat, ohne die Beziehung eingehend zu prüfen und ohne die Mutter anzuhören, so verstösst dies gegen das Elternrecht der Mutter.
    (Leitsatz d. Red.)

    Beschluss des BVerfG v. 18.12.2003 - 1 B VR 1140/03

    Aus den Gründen:
    Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der dieses die gemeinsame Sorge für das 1990 geborene und aus der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens hervorgegangene Kind wieder hergestellt hat.

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    Urteil des BGH

    Entschuldigender Notstand für Tötung des "Familientyrannen"

    Tötet ein Angehöriger heimtückisch handelnd einen äußerst gewalttätigen "Familientyrannen", von dem eine Dauergefahr (im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB) für die Familienmitglieder ausgeht, so hat der Tatrichter grundsätzlich die weiteren Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes zu prüfen.

    Bei der Prüfung der anderweitigen Abwendbarkeit der Gefahr (§ 35 Abs. 1 StGB) ist regelmäßig vom Täter zu verlangen, daß er zunächst die Hilfe Dritter, namentlich staatlicher Stellen, in Anspruch nimmt.

    Für die Straffindung ist eine etwaige obligatorische Milderung nach § 35 Abs. 2 STGB der Milderung wegen Vorliegens außergewözhnlicher Umstände beim Heimtückemord (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB analog, gemäß BGHSt 30, 105) vorgreiflich. (amtl. Leitsätze)

    BGH, Urt. v. 25.3.2003 - 1 StR 483/02

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des BGH

    Keine Strafmilderung wegen Alkohol

    Beruht die erhebliche Schuldminderung der Schuldfähigkeit des Tätersdes Täters auf verschuldeter Trunkenheit, so kommt eine Strafrahmenverschiebung nach §21, § 49 Abs. 1StGB in der Regel nicht in Betracht (nicht entscheidungstragend). (amtl. Leitsatz)
    BGH, Urteil vom 27.3.2003, - 3StR 435/02

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    Urteil des BGH

    Voraussetzungen für Täter-Opfer-Ausgleich bei sexueller Gewalt

    Bei Gewaltdelikten und Delikten gegen sexuelle Selbstbestimmung ist für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich mit der zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Folge der Strafminderung nach § 46a i.V.m.§ 49 Abs.1 StGB regelmäßig ein Geständnis zu verlangen. (amtl. Leitsatz)
    BGH, Urteil vom 19.12.2002 - StR 405/02

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    Susanne Pötz-Neuburger

    Buchbesprechung: Verein Pro FRI (Hrsg.): Recht Richtung Frauen – Beiträge zur Feministischen Rechtswissenschaft

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    Ausgabe 2

    Inhaltsverzeichnis 2/2004

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    Susan Emmenegger

    Die Frau als Bürgin – zum Problem der weiblichen Schuldenfalle

    Per Ende 2003 betrug die Gesammtsumme der von Banken mit Sitz in der Schweiz vergebenen Kredite an private Haushalte rund 280 Milliarden Euro. Die Vergabe eines Kredits erfolgt in aller Regel unter der Bedingung, dass dafür Sicherheiten bestellt werde. Ein mögliches Sicherungsinstrument ist die Bürgschaft (Art. 492 Abs. 1OR, § 765 BGB). Bürgschaften sind in der Regel unentgeltliche Verträge. Auf der Bürgerinnenseite kann die Bürgschaft also nur Nachteile bringen. Dennoch werden solche Verträge abgeschlossen., typischerweise in folgender Fallkonstellation: Der Ehemann oder Lebenspartner benötigt für persönliche oder berufliche Zwecke einen Bankkredit. Die Bank macht die Vergabe von der mittellosen Ehe- oder Lebenspartnerin abhängig. Solange der Schuldner seiner Kreditverpflichtung nachkommt, hat die Bürgin nichts zu befürchten. Was aber, wenn er dies nicht tut? Dann belangt die Bank die Ehe- oder Lebenspartnerin aus dem Bürgschaftsvertrag, wodurch dieser ein Leben auf dem Existenzminimum droht.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des BVerfG

    Durch Eheschließung erworbener Name kann Ehename einer neuen Ehe werden

    1. § 1355 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit er ausschliesst, dass Ehegatten zum Ehenamen einen durch frühere Eheschlieung erworbenen Familiennamen bestimmen können, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.

    2. Bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1355 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass dann, wenn die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Veröffentlichung dieser Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt einen vom einem der Ehegatten in einer früheren Ehe erworbenen Familiennamen zum Ehenamen bestimmen wolllen, jeder Ehegatte vorläufig bis zur gesetzlichen Neuregelung den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen behält.

    3. Der Beschluss des Kammergerichts vom 26.11.1996 - 1 W 7237/95 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1 in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.

    4. Di Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 wird verworfen.

    Urt. d. BVerfG v. 18.2.2004, 1 BvR 193/97

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des BGH mit Anmerkung von Ulrike Breil

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen, hier bezüglich nachehelichen Unterhalts und Ausgleichs des Zugewinns

    Urteil des BGH v. 11.2.2004 XII ZR 265/92

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluss des BGH

    Die Vorauspfändung (Dauerpfändung) von Kontoguthaben für zukünftig fällig werdende Unterhaltsansprüche ist zulässig

    BGH Beschluss v. 31.10.2003 - IX aZB 200/03

    Preis: 1.50 EUR

    Beschluss des OLG Hamm

    Kein Vorrang der gemeinsamen vor der alleinigen Sorge

    Bei zwischen den Eltern bestehenden Konflikten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, z.B. Umgangsrecht und Vermögenssorge, gebietet das Wohl des Kindes die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil
    Beschluss des OLG Hamm v. 18.12.2003  3 UF 184/03

    Aus den Gründen:
    Die Parteien streiten um die elterliche Sorge des am 8.5.1999 geborenen gemeinsamen Kindes. Die Parteien, die am 21.11.1997 geheiratet haben, leben seit Februar 2000 getrennt. Nach der Trennung fanden Umgangskontakte des Antragsgegners mit dem Kind in der elterlichen Wohnung statt. Über deren Verlauf besteht zwischen den Parteien Streit.

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    Urteile des VerwG Aachen

    Politische Verfolgung wegen drohender Genitalverstümmelung

    Eine drohende politische Verfolgung ist mangels inländischer Fluchtalternativen zu bejahen, wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Frau in ihrem Heimatland eine Genitalverstümmelung erleidet.
    Urteil des VerwG Aachen v. 12.8.2003 -2 K 1140/02.A - n.rkr.

    Aus dem Tatbestand:
    Die 36 Jahre alte Klägerin ist  nigerianische Staatsangehörige und gehört der Pfingstbewegung an. Sie ist die Ehefrau eines abgelehnten Asylbewerbers aus einer Königsfamilie im Bundestaat F./Nigeria, dessen Asylverfahren seit dem 29.11.2000 rechtskräftig negativ abgeschlossen ist, und die Mutter u.a. der minderjährigen Klägerin, über deren Anerkennung als Flüchtling durch Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 2 K 1924/00.A entschieden worden ist.

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    Urteile des LG Frankfurt a.M.

    Erhebliche Freiheitsstrafen im Strafverfahren wegen Vergewaltigung

    Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. v. 8.5.2003 - 5/17 KLs 4721 Js 233381/02

    Zum Sachverhalt:
    Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, an die Nebenklägerin ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro zu bezahlen

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    Urteil des AG Frankfurt a.M.

    Rückzahlung des gesamten Reisepreises einer Pauschalreise bei Vergewaltigung durch den Hotelmasseur in der Massagekabine des Hotels

    Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. v. 18.9.2003 - Az: 31 C 2383/01-83

     

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    Feministisches Rechtsinstitut e.V. in Hamburg im März feierlich eröffnet

    Das Feministische Rechtsinstitut, ein neuer bundesweiter Knotenpunkt der Kommunikation zum Thema Frauen und Recht, stellt sich und seine Arbeit mit einem festlichen Auftakt im Museum für Kommunikation in Hamburg am 26. März 2004 vor und öffnet sich für weitere Mitarbeiterinnen und Interessierte. Die Aktualität der Auseinandersetzung von Frauen mit dem Recht arbeitet Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M., die den ersten deutschen Lehrstuhl für Öffentliches Recht & Geschlechterstudien an der Humboldt-Universität zu Berlin innehat, in ihrem Eröffnungsvortrag heraus, den wir im Folgenden dokumentieren.

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    Susanne Baer

    Festrede zur Eröffnung des Feministischen Rechtsinstituts Unverbesserlich oder zeitgemäß -Zum Verhältnis von Feminismus und Recht heute

    Feminismus .. das klingt schon so: furchtbar radikal, bisschen zu provokativ, zu kämpferisch, auch: altbacken, unspannend, wenig charmant, ein bisschen vorgestrig. Die Frauenbewegung ist tot - oder zumindest schon sehr oft tot gesagt worden - und die politische Analyse, die von Frauenbewegungen entwickelt eben diese auch prägt, also "der" Feminismus ist ein Negativattribut geworden: "Feminismus" - dem Begriff haftet das Unzeitgemäße, Überflüssige, Einseitige, polarisierende, Männer ausgrenzende, zu weit gehende, es übertreibende an. Wo alle doch von Gender sprechen, was soll den dann im Jahr 2004 ein "feministisches Rechtsinstitut"?

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    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis 3/2004

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    Seyran Ateş

    Religionsfreiheit nicht auf Kosten von Frauen und Mädchen- Durchsetzung der Grundrechte auf Gleichberechtigung und Selbstbestimmung

    Eingangsstatement zum Forum "Gesetz und Religion" auf dem FJT am 8.5.2004 in Frankfurt/Main

    Wenn Religion die Bedeutung bzw. Intention hat, die vollständige Unterstellung der Frau unter die Autorität des Mannes zu gewährleisten, kann ich für die Religions- bzw. Glaubensfreiheit keine uneingeschränkten Sympathien erübrigen. Dies gilt für alle Religionen, für die die Gleichberechtigung von Mann und Frau keine Selbstverständlichkeit ist, sondern im Gegenteil mit religiösen Vorschriften die Ungleichheit gar untermauert wird.

    Preis: 3.00 EUR

    Ute Sacksofiky

    Rolle der Religion im liberalen Staat

    Eingangsstatement zum Forum "Gesetz und Religion" auf dem 20. FJT am 8.5.2004 in Frankfurt/Main

    I. Einführung
    Warum tun sich Linke und Feministinnen so schwer mit der Glaubensfreiheit? Normalerweise zählen sie doch gerade zu denen, die Grundrechte hochhalten. Nach meiner Auffassung tragen dazu drei Gründe bei:
    1. In der modernen Gesellschaft des heutigen Deutschlands spielt für einen Großteil der Gesellschaft die Religion und insbesondere das Einhalten religiöser Regeln keine Rolle mehr. Allenfalls existiert Religion als je eigene Form der Spiritualität - wie etwa die Hinwendung zu östlichen Religionen, zur New-Age-Esoterik oder zu einer eklektischen Mischung verschiedener Elemente zeigt. Für Viele gilt, dass sie sich ihre Religion selbst definieren und damit auch selbst bestimmen, welche Regeln sie einhalten wollen oder nicht; Religion und Spiritualität werden zur privaten Verfügungsmasse. Mit dieser Entwicklung geht einher ein Verlust an Verständnis für diejenigen, die sich aus religiöser Überzeugung traditionellen Regeln unterwerfen.

    Preis: 3.00 EUR

    Evelyn Höbenreich

    Weibliche Keuschheit und Recht - Historisch-juristische Überlegungen

    Historisch-juristische Überlegungen

    1. Einleitung
    In prekären und sensiblen Bereichen wie dem Sexualstrafrecht tritt der Einfluß von Moralvorstellungen besonders massiv zutage. So trug dieser Deliktskatalog im österreichischen StGB, unbeschadet umfassender Novellierungen in den vergangenen Jahren, den Titel "Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit"; erst seit 1. 5.2004 wird der 10. Abschnitt des Besonderen Teiles als "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung" bezeichnet. Schützenswertes Rechtsgut waren demnach bislang konventionelle Vorstellungen eines allgemeinen (und insofern nur schwer faßbaren),Sittlichkeitsempfindens', nicht die Freiheit des Individuums auf sexuelle Autonomie. Signifikant auch die Kollokation dieses Abschnittes, nach wie vor im Anschluß an "Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie"; besser würde er zu den inhaltlich korrelierten Delikten gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit passen. M. Perrot hat zu Recht bemerkt: "Die Frau ist nicht Rechtssubjekt. Sie ist Subjekt der Familie".

    Sandra Wilschewski

    Die "Neuerungen" im Arbeitsrecht und ihre Auswirkungen auf Arbeitnehmerinnen

    Nach zähem Ringen im Vermittlungsausschuss, hat der Bundestag Ende des letzten Jahres doch noch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt beschlossen.
    Ein wesentlicher Teil der "Neuerungen" im Kündigungsschutz besteht allerdings in der Wiedereinführung von Regelungen, die bereits 1996 durch die Kohl-Regierung erlassen und 1999 von Rot-Grün aufgehoben worden sind.
    Diese Gesetzesänderungen sind am 1.1.2004 in Kraft getreten.
    Ein weiteres Gesetz, welches Auswirkungen auf den Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen hat, ist das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.
    Die wesentlichen das Arbeitsrecht betreffenden Änderungen sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des BSG

    Kein Fristablauf während des Beschäftigungsverbots nach der Geburt

    Für den Sonderfall, dass während der Zeit des Beschäftigungsverbots nach § 6 MuSchG die Vierjahresfrist abläuft und allein dadurch ein zuvor bereits laufender Alg-Anspruch erlischt, ist eine Ausnahme von der bisher unbedingten Geltung der Frist des § 147Abs.. 2 SGB III zuzulassen.
    Urteil des BSG 21.10.2003, Az: B 7 AL 28/03 R


    Aus dem Sachverhalt:
    Die Klägerin begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum ab dem 19. Februar 1999. Streitig ist, ob ein zuvor bestehenderAlg-Anspruch gemäß § 147 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erloschen ist.

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des SG Berlin

    Anspruch auf Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe nach dreijährigem Erziehungsurlaub, sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch nach Beratungsfehlern des Sozialamts

    Wird aufgrund unzureichender bzw. fehlerhafter Beratung durch das Sozialamt verspätet der Anspruch auf Alhi geltend gemacht, wird dieses Versäumnis der Agentur für Arbeit zugerechnet und die Leistungsberechtigte ist im Rahmen des sozialrechtlichen Wiederherstellungsampruchs so zu stellen, als sei sie richtig beraten worden und hätte ihre Ansprüche rechtzeitig geltendgemacht.
    Urteil des SG Berlin vom 6.2.04 - S 58 AL 2107/03


    Aus dem Sachverhalt:
    Streitig ist, ob die Klägerin nach Ablauf eines dreijährigen Erziehungsurlaubs Anspruch auf Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat.

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des EuGH

    Gleiches Entgelt während des Mutterschaftsurlaubs

    1. Soweit das von der Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs bezogene Entgelt zumindest teilweise anhand des Lohnes bestimmt wird, den sie vor Beginn dieses Urlaubs erhalten hat, gebietet 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136EG bis 143 EG ersetzt worden), dass eine Lohnerhöhung, die zwischen dem Beginn des Zeitraums, für den der Referenzlohn gezahlt worden ist, und dem Ende dieses Urlaubs erfolgt, in die Lohnbestandteile einbezogen wird, die für die Berechnung der Höhe dieses Entgelts berücksichtigt werden. Das gilt nicht nur für den Fall, dass diese Erhöhung rückwirkend für den Zeitraum gilt, für den der Referenzlohn gezahlt worden ist.
    2. Wenn es keine einschlägige gemeinschaftsrechtliche Regelung gibt, ist es Sache der zuständigen nationalen Stellen, die Modalitätenfestzulegen, nach denen unter Beachtung aller gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und insbesondere der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) in die Lohnbestandteile, die zur Bestimmung der Höhe des de rArbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs zustehenden Entgelts dienen, eine vor oder während dieses Urlaubs eingetretene Lohnerhöhung einzufließen hat.
    Urteil des EuGH vom 30.03.2004, C 147/02 (Alabaster)

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    Urteil des BAG

    Zuschuß zum Mutterschaftsgeld und unbezahlter Sonderurlaub

    1. Für den Anspruch der Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung von Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse, sondern das Bestehen des sozialrechtlichen Anspruchs auf Mutterschaftsgeld an.
    2. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld entfällt nicht für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen, wenn das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs 2 MuSchG wegen eines vereinbarten Sonderurlaubs unter Wegfall der Hauptleistungspflichten geruht hat. Vielmehr ist der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur bis zur vereinbarten Beendigung des unbezahlten Sonderurlaubs ausgeschlossen.
    BAG, Urteil vom 25.2.2004,5 AZR 160/03

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    Urteil des BAG

    Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung durch die Bundesagentur für Arbeit bei der Ausschreibung einer Stelle

    Bedient sich der Arbeitgeber zur Stellenausschreibung eines Dritten - z.B. der Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit - und verletzt dieser die Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, so ist dem Arbeitgeber dieses Verhalten in der Regel zuzurechnen.
    BAG, Urteil vom 5.2.2004, 8 AZR 112/03

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    Beschluss des BGH

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

    Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c Nr. 1 BGB), wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit weder erwerbstätig war noch den gemeinsamen Haushalt überwiegend versorgt, sondern auf Kosten des anderen Ehegatten eine Berufsausbildung absolviert hat, die es ihm ermöglicht, sich im Rahmen einer späteren Berufsausübung eine eigene Alterssicherung zu verschaffen.
    BGH, 24.3.2004 - XII ZB 27/99 -OLG Harnm, AG Dortmund

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    Beschluss des AG Nürnberg

    Leistungsfähigkeit bei Inhaftierung

    Die Berufung auf mangelnde Leistungsfähigkeit aufgrund Inhaftierung wegen sexuellen Missbrauchs ist unzulässig
    AG Nürnberg vom 13.8.2004 - 111 F 3850/03

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    Buchbesprechung von Ute Stöcklein

    Kerima Kostka: Im Interesse des Kindes? Elterntrennung und Sorgerechtsmodelle in Deutschland, Großbritannien und in den USA

    Eigenverlag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Frankfurt am Main, 2004, ISBN 3-89983-127-6

    Das Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 01.07.1998 führte zu gravierenden Änderungen in Praxis und Rechtsprechung in bundesdeutschen Scheidungsfällen. Vorgegebenes Ziel der Reform - in der Folge flankiert von weiteren Gesetzen, bspw. Bundeserziehungsgeldgesetz, Gewaltschutzgesetz - war die Verbesserung der RechtsteIlung der Kinder durch die Stärkung der Elternautonomie, die Vorgabe symbolischer Leitbilder und den Ausbau pädagogischer Interventionen. Dahinter stand die Hoffnung, mit gesetzlichen Regelungen das Verhalten von Eltern in Scheidungsfällen entsprechend diesem Ziel zu steuern. Angestrebt wurde, durch die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge mehr Kooperation zwischen den Eltern, mehr Unterhaltszahlungen und mehr Umgangskontakte des nicht betreuenden Elternteils, in der Regel des Vaters, zu erreichen.

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    Frauen, Zivilisationen und Rechtssysteme: Neuer trinationaler M.A.-Studiengang

    Master-Studium an den Universitäten Marrakesch, Foggia und Graz

    Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Karl-Franzens-Universität in Graz (Koordinatorin Univ.-Prof.in Evelyn Höbenreich) hat gemeinsam mit ihrer (seit 2001) Partnerfakultät an der Università degli Studi in Foggia (Italien) (Kontraktorin Dr.in Rita Sarao) und der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät an der Université Cadi Ayyad in Marrakesch (Marokko) (Partnerin Univ.-Prof.in Fatiha Sahli) ein EU-gefördertes TEMPUS- Projekt vorbereitet, das im Juni 2003 bewilligt wurde (www.etf.eu.int). Mit den seit 1990 durchgeführten TEMPUS-Programmen versucht die Europäische Union, in nicht-assoziierten Partnerländern die Reformprozesse im Hochschulbereich zu unterstützen (z. B. Lehrplanentwicklung, Uni-Management, Aufbau von Institutionen). In der jüngsten, im Juni 2002 begonnen Phase hat die EU dieses Programm auf den Mittelmeerraum erweitert (Tempus/ MEDA), wodurch ,Anrainer' wie etwa Ägypten, Jordanien, Libanon, Syrien, die Länder des Maghreb, das palästinensische Autonomiegebiet eingebunden sind. Informationen unter http://www.etf.eu.int bzw. http://www.etf.eu.intltempus.nsf.

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    Ausgabe 4

    Inhaltsverzeichnis 4/2004

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    Helga Spindler

    Alleinerziehende und die Arbeitsmarktreform 2004

    1. Einleitung und Gesamteinschätzung
    Die beiden neuen Sozialgesetzbücher (5GB), das SGB 11 - Grundsicherung für Arbeitssuchende - und das SGB XII - die neue Sozialhilfe - (alles zusammen = "Hartz IV") sind 2003 ohne längere fachliche Vorarbeiten und öffentliche Diskussion verabschiedet worden. Das gleiche gilt für die neue Regelsatzverordnung aus dem Jahr 2004. Die Flexibilisierung des Arbeitsmarkts und der Umbau der Bundesanstalt für Arbeit nach Vorgaben von führenden Unternehmensberatern sind im vollen Gange.

    Preis: 3.00 EUR

    14. Konferenz der Gleichstellungs- und FrauenministerInnen, -senatorInnen der Länder

    Förderung von gewaltbetroffenen Frauen durch das neue SGB II



    Beschluss: Die GFMK begrüßt die nach dem neuen SGB II mögliche verstärkte Förderung der Erwerbstätigkeit für von Gewalt betroffene erwerbsfähige Frauen, die sie in die Lage versetzen soll, sich eine eigenständige finanzielle Existenzgrundlage zu schaffen. Um die besondere Situation, in der sich von Gewalt betroffene Frauen befinden, angemessen zu berücksichtigen und eine bundeseinheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten, bittet die GFMK die Bundesregierung und die kommunalen Spitzenverbände, die Modalitäten der Hilfeleistungen für diese Frauen beim Gesetzesvollzug unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte sicher zu stellen:

    Preis: 1.50 EUR

    Sabine Heinke

    Gewaltschutzgesetz - Probleme bei der Umsetzung

    Das Gewaltschutzgesetz ist seit Januar 2002 in Kraft. Die nur wenigen bislang veröffentlichten Entscheidungen lassen erkennen, dass Zweifelsfragen bei der Anwendung des gesetzlichen Schutzinstrumentariums vor allem wohl in der Verfahrensgestaltung auftreten. Dies wird auch bestätigt durch die Diskussionen mit Anwältinnen, RichterInnen, Polizeibeamten und Frauenhausmitarbeiterinnen anlässlich verschiedenster Tagungen in den letzten zwei Jahren.
    Die Gestaltung des Verfahrens ist wesentlich für einen effektiven, sprich: schnellen und umfassenden Schutz, zugleich sollte das Verfahren so abgewickelt werden, dass die Opfer nicht erneut gefährdet und geschädigt werden.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des BAG

    Keine Herausnahme von Teilzeit-Putzfrauen aus Banken-Tarifvertrag

    Eine tarifliche Regelung, die lediglich nicht vollbeschäftigtes Reinigungspersonal ohne sachlichen Grund aus dem persönlichen Geltungsbereich ausschließt, verstößt trotz der Tariföffnungsklausel in § 6 Abs. 1 BeschFG 1985 gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten (§ 2 Abs .1 BeschFG 1985, jetzt § 4 Abs. 1 TzBfG).
    Urteil vom 15.10.2003,4 AZR 606102

    Preis: 1.50 EUR

    Beschluss des OLG Hamm

    Übertragung der elterlichen Sorge allein auf einen Elternteil; PKH-Bewilligung

    Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.

    Aus den Gründen:
    Für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestehen keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg (§ 114 ZPO).

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des AG- FamG Dortmund

    Kompensation im unterhaltsrechtlichen Sinn durch Vermögensaufteilung; Berücksichtigung von Einkünften aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit

    FamG Dortmund, Urt. v. 15.4.2004, 170 F 2919/03, n. rk.

    Aus dem Sachverhalt:
    Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um den Unterhalt der Klägerin. Die Klägerin betreut die aus der ursprünglichen Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder M., L. und M.
    Die Klägerin ist überdies erwerbstätig. [...] Der Beklagte ist ebenfalls berufstätig. [... ]
    Beide Parteien besitzen zudem Grundeigentum. Die Klägerin hat das ursprünglich beiden Parteien zu gleichen Teilen gehörende Hausgrundstück übernommen, in dem die damaligen Eheleute mit den Kindern wohnten. Im Zuge der Auseinandersetzung dieses Grundeigentums ist der Beklagte mit einem Geldbetrag in Höhe der Hälfte des Nettowertes des Grundeigentums ausgezahlt worden. Der Beklagte hat von dem Auszahlungsbetrag wiederum Grundeigentum erworben, das er bewohnt. Zwischen den Parteien ist insbesondere umstritten, wie das jeweils genutzte Grundeigentum in die unterhaltsrechtliche Berechnung einzustellen ist. [...]

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    Beschluss des OLG Hamm

    Verschiedene Angelegenheiten i.S.d. Beratungshilfegesetzes

    Beschluss des OLG Hamm v. 20.9.2004, 4 W F 164/04

    Die Beschwerde des Bezirksrevisors [...] gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht [...] wird zurückgewiesen.


    Aus den Gründen:
    Die gemäß §§ 133 S. 1, 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Festsetzung der Vergütung ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwei eigenständige Beratungsgegenstände vorliegen.

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    Beschluss des LG Münster

    Beistand für die Nebenklägerin

    Zur Bestellung eines Beistands für die Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung LG Münster, Beschluss v. 29.7.2003, 12 AR 2/03

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    Beschluss des KG Berlin

    Menschenhandel einer Frau, die in der Prostitution bleiben will

    Bei der Begehungsweise des Einwirkens in § 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt es sich um ein Untemehmensdelikt. Es kommt entscheidend auf die Vorstellung des Täters an, der nicht genau wissen kann, welche der seiner Einwirkung ausgesetzten Prostituierten den Willen hat, sich aus der Prostitution zu lösen. (Leitsatz der Red.)
    KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2003, Az. 1AR 590103 - 3 Ws 474/03

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    Die letzte deutsch-jüdische Konsulentin im Dritten Reich? - Hanna Katz

    Noch ein Jahr vor Machtergreifung der Nationalsozialisten war die Berufsgruppe der Juristinnen eine wichtige und sichtbare, wenn auch zahlenmäßig kleine, Gruppe in der deutschen Rechtsprofession, die vor allem Rechtsgebiete besetzte, die mit einem sozialen Anspruch zu tun hatten. Die Landgerichtsrätin Maria Hagemeyer schrieb mit Recht noch 1932, daß die Juristin "heute eine Selbstverständlichkeit .. , [ist], die aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken ist". Einige Monate später war ihre Feststellung der Realität mit einem Mal nicht mehr angemessen, die Machtergreifung der Nationalsozialisten beendete für alle deutschen Juristinnen eine hoffnungsvolle Phase der Berufstätigkeit in den klassischen juristischen Berufen.

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    Pressemitteilung zur Institutsgründung

    RECHT WÜRDE HELFEN - Institut für Opferschutz im Strafverfahren

    Opfer von Gewalt- und Sexualdelikten sind durch das Geschehene oft traumatisiert und schwer belastet. Es kostet sie einen enormen Kraftaufwand ein Strafverfahren durchzustehen.
    Trotz vieler opfer- und zeugenschonender Vorschriften und Empfehlungen ist der alltägliche Umgang der Strafverfolgungsbehörden und Justiz mit Opfern von Sexualdelikten nach wie vor weder optimal, noch werden bestehende zeugenschonende Möglichkeiten ausgeschöpft.

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    Susette ]örk

    Buchbesprechung: Elke Beduhn: Schadenersatz wegen sexuellen Kindesrnissbrauchs

    Nomos, Baden-Baden 2004

    Sexualisierte Gewalt gegen Kinder wird in erster Linie strafrechtlich oder familienrechtlich in Sorge- und Umgangsverfahren thematisiert. Schadensersatzprozesse werden in diesen Bereichen bislang ausschließlich auf deliktische Anspruchsgrundlagen beschränkt.
    Zur Erweiterung des Horizonts trägt da die Arbeit von Elke Beduhn bei. Sie untersucht zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund sexueller Ausbeutung jenseits deliktischer Ansprüche und begründet sie mit einer rechtsfortbildenden Auslegung der Regelung des § 1664 BGB.

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    Annett Kwaschik

    Bericht vom 30. Feministischen Juristinnentag in Frankfurt a.M. Hinweis auf die geplante Änderung des Unterhaltsrechts

    Am Wochenende vom 09.05.2004 bis zum 12.05.2004 fand in Frankfurt a.M. der 30. Feministische Juristinnentag statt. An diesem Wochenende trafen sich zum dreißigsten Mal in Folge Frauen, überwiegend aus juristischen Berufen, die juristische und rechtspolitische Themen aus feministischer Perspektive diskurieren wollten. Ich selbst nehme seit 1996 regelmäßig am Feministischen Juristinnentag teil.
    Veranstaltungsort der Tagung war das IG-Farben Haus der Johann Wolfgang Goethe Universität, das meinem ersten Eindruck nach mit seiner kühlen und strengen Fassade und der mir riesig erscheinenden Treppe so gar kein studentischer Ort und schon gar kein Ort zu sein schien, an dem fern von vorgegebenen Strukturen feministische Ideen und Zugänge zum Recht diskutiert werden können. Dieser erste Eindruck änderte sich schnell mit dem Erkennen vertrauter Gesichter, den anregenden Gesprächen, spannenden Diskussionen in den Arbeitsgemeinschaften und Foren und der inspirierenden Atmosphäre, die allein durch das Zusammenkommen der ca. 130 Teilnehmerinnen entstand.

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    2003

    Ausgabe 1

    Inhaltsverzeichnis 1/2003

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    Anna Sporrer

    Das Fakultativprotokoll zur UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und seine praktische Bedeutung für Österreich

    Entstehung der CEDAW und Überblick
    Gleichheitsgrundsätze mit dem Ziel der Gleichstellung der Geschlechter finden sich in der österreichischen Rechtsordnung sehr zahlreich und haben ihre Wurzeln im Verfassungsrecht, dem "einfachen" Gesetzesrecht, dem Europäischen Gemeinschaftsrecht sowie dem Völkerrecht. Allen voran ist hier Artikel 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu nennen, der nicht nur Diskriminierung verbietet, sondern auch ein Bekenntnis der Republik Österreich zur tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter enthält. Als "einfache" Gesetze sind vor allem die Gleichbehandlungsgesetze des Bundes und der Länder zu nennen, die Diskriminierung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verbieten und jedenfalls Bund, Länder und Gemeinden als ArbeitgeberInnen zur aktiven beruflichen Förderung von Frauen verpflichten.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des BVerfG

    Alleinsorge der unverheirateten Mutter verfassungsgemäß

    1. Das Kindeswohl verlangt, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, ist es verfassungsgemäß, das nichteheliche Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter zuzuordnen.
    2. Die durch § 1626a Abs.1 Nr.1 BGB den Eltern eines nichtehelichen Kindes eröffnete Möglichkeit zur gemeinsamen Sorgetragung beruht auf einem Regelungskonzept für die elterliche Sorge, das unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht. Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass damit dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung getragen wird.
    3. In Fällen, in denen die Eltern mit dem Kind zusammenleben und beide ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck gebracht haben, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Eltern die nunmehr bestehende gesetzliche Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzen und ihre tatsächliche Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absichern.
    4. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.
    5. Eltern, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor In-Kraft- Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben, ist die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung einzuräumen, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entgegensteht.
    Urt. v. 29.1.2003, 1 Bvl 20/99 und 1 BvR 933/01

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluss des AG FamG Bochum

    Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge

    Beschluss vom 2.7.2002 - 60F109/02

    Preis: 1.50 EUR

    Beschluss des OLG Bremen

    Kein gemeinsames Sorgerecht bei "Nicht-Kümmern"

    Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter entspricht dem Kindeswohl, wenn der Vater kein Interesse an den Kindern und keine Bereitschaft zeigt, elterliche Mitverantwortung zu übernehmen.
    Beschluss des OLG Bremen vom 13.3.02 - 5 UF 108/01 -

    Preis: 1.50 EUR

    Sibylla Flügge

    Überlegungen zur geplanten Anzeigepflicht bei sexuellem Missbrauch

    Ausgangspunkt:
    Während alle Welt darüber diskutierte, ob "Schurken" bekriegt oder besser kontrolliert werden sollten, erarbeitete die Regierungskoalition in Berlin einen Gesetzentwurf zur Verschärfung der Verfolgung des sexuellen Missbrauchs unter anderem durch Einführung einer Anzeigepflicht. Dieser wurde am 28. Januar 2003 der Öffentlichkeit vorgestellt und am gleichen Tag als "elektronische Vorabfassung" der Bundestagsdrucksache 15/350 ins Netz gestellt. Zwei Tage später erfolgte die erste Lesung im Bundestag. In den folgenden Tagen wurden ein Psychiater und acht Strafrechtler/innen, darunter drei Frauen, gebeten, vor dem Rechtsausschuss eine Stellungnahme abzugeben. Die Anhörung erfolgte am 19. Februar. Unter den seitens des Bundestags und der federführenden Bundesjustizministerin nicht in die Beratungen einbezogenen Trägern der Jugendhilfe hat der Gesetzentwurf heftige Diskussionen ausgelöst, die sich vor allem gegen die geplante Anzeigepflicht richten.

    Preis: 3.00 EUR

    Friesa Fastie

    Geplante Anzeigepflicht bei sexuellem Missbrauch - Hilfe oder Gefährdung für das Kind?

    Der Entwurfvon SPD und Bündnis 90/ Die Grünen zur geplanten Sexualstrafrechtsreform ist Ende Januar/ Anfang Februar erschienen. Die Wellen der Entrüstung bezüglich einer Anzeigepflicht bei sexuellem Missbrauch im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Kinderschutzorganisationen und Beratungsstellen schlagen hoch: In allen Stellungnahmen psychosozialer Berufsgruppen wird die geplante Anzeigepflicht konsequent abgelehnt. Verwiesen wird dabei auf die schwierige Situation der Mädchen und Jungen, die darauf angewiesen sind sich jemandem anzuvertrauen, ohne dass automatisch ein Strafverfahren in Gang gesetzt wird, welches mit gravierenden Belastungen für sie verbunden sei.
    Doch wie steht es mit den potenziellen Belastungen, die die gängige Praxis der Jugendhilfe und des Kinderschutzes für die Betroffenen mit sich bringen? Wie um die entlastenden Momente eines Strafverfahrens? Und wer trägt die Verantwortung, wenn es um die Entscheidung geht: Strafanzeige ja oder nein?

    Preis: 3.00 EUR

    Sabine Heinke

    Buchbesprechung: Friesa Fastie (Hrsg.): Opferschutz im Strafverfahren. Sozialpädagogische Prozessbegleitung bei Sexualdelikten. Ein interdisziplinäres Handbuch

    Leske + Budrich, Opladen 2002, 408 S.


    Der Untertitel erläutert, dass es den Autorinnen und Autoren, allesamt erfahrene Praktikerinnen und Praktiker auf ihrem Gebiet, wesentlich, aber nicht ausschließlich um den Schutz minderjähriger Opfer von Gewalttaten sexueller Prägung geht. Mit Bedacht lautet der Titel aber nicht: Kinderschutz im oder durch Strafverfahren. Das Sexualstrafrecht enthält die gesellschaftliche Reaktion auf - schwer schädigendes, verbotenes Verhalten, aus Sicht des Opfers erfolgt die Reaktion notwendig zu spät. Der originäre Zweck des Strafverfahrens liegt eben nicht darin, Schutz für die konkreten Opfer einer (Sexual) straftat zu gewähren, sondern über die Hürde der Unschuldsvermutung hinweg dem Beschuldigten die Tat nachzuweisen und ihm das Unrecht seiner Tat durch eine Strafe deutlich zu machen, in der Hoffnung, dass andere sich dadurch gesetzeskonform verhalten werden.

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    Mara Kuhl

    Buchbesprechung: Silke Bothfeld, Sigrid Gronbach, Barbara Riedmüller (Hrsg.): Gender Mainstreaming - eine Innovation in der Gleichstellungspolitik

    Campus, Frankfurt/M. 2002, 270 Seiten

    Der Sammelband "Gender Mainstreaming - eine Innovation in der Gleichstellungspolitik" ist mit seiner Mischung aus einführenden und theoretischen Beiträgen sowie Praxisberichten ein empfehlenswertes Buch für aktive Gender Mainstreaming Akteurlnnen und solche, die es werden wollen. Gender Mainstreaming wird aus unterschiedlichen Blickwinkeln bzw. Politikfeldern beleuchtet, so dass sich ein breites Bild über die Anwendbarkeit und Vorgehensweisen ergibt. Das Buch vermittelt fundiene Grundkenntnisse, zeigt Implementierungsbeispiele, weist auf strategische Knackpunkte sowie mögliche Argumentationsstrategien hin.
    Entgegen dem Titel der Einleitung ("Warum Geschlechterpolitik?"), die die grundlegenden Fragen des Buches aufwirft, ist es kein Einführungsbuch in die Notwendigkeit von Geschlechterpolitik, sondern glücklicherweise ein Fachbuch auf hohem Niveau, das neben einem informierten Publikum aus der Praxis auch Grundlagen für die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Gender Mainstreaming an die Hand gibt.

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    Gabriela Mischkowski

    7 Richterinnen für den Internationalen Strafgerichtshof

    Die Wahlen zum Internationalen Strafgerichtshof

    Sieben Richterinnen und elf Richter werden zukünftig den Straf- und Berufungskammern des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) angehören. Sie wurden Anfang Februar 2003 von den Delegierten der Vertragsstaaten gewählt und einen Monat später in Den Haag, dem Sitz des Gerichtshofs, vereidigt. Die Wahl von sieben Frauen ist angesichts der notorischen Männerlastigkeit multilateraler Rechtsinstitutionen ein historisches Ereignis, das freilich nicht aus dem Nichts kam. Der Wahl vorausgegangen war eine weitsichtige und ausgesprochen hartnäckige feministische Einmischung in die inhaltiche und personelle Ausgestaltung des Gerichtshofs. Mit über einem Drittel engagierter Frauen im Amt stehen die Chancen jetzt gut, dass die hart erstrittenen feministischen Perspektiven im neuen Völkerstrafrecht auch praktische Relevanz zeitigen und zu entsprechenden Prozessen und Gerichtsurteilen führen werden. Darüber hinaus haben die Kampagnen um die Kandidatur und Wahl der weiblichen "Quereinsteigerinnen" mit verhindert, dass korrupte und unqualifizierte Richter über die Schmierseife politischer Seilschaften in ein Amt rutschen, dass ein höchstes Maß an politischer Unabhängigkeit und persönlicher Integrität verlangt.

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    Weltfrauensicherheitsrat in Gründung

    Ein Aufruf zur weltweiten Debatte

    Eine friedliche Welt ist möglich! Wir sind wütend über den fortgesetzten Kriegszustand auf unserem Planeten. Über die ständige Gewalt, die wiederum neue Gewalt produziert; über die Ungerechtigkeit, dass Kriegsverbrecher straffrei ausgehen; über die Billionen von Dollar, die für die Waffenproduktion verschleudert werden, statt damit das Massenelend zu beseitigen. Nur 30 Prozent der weltweiten Rüstungsausgaben würden nach Angabe des World Game Institut genügen, um Hunger, Unterernährung, Aids und andere Seuchen, Analphabetismus, Umweltzerstörung und die Klimakatastrophe zu stoppen, alle Menschen mit Wohnungen, Trinkwasser und Medizin zu versorgen, die Schuldenlast zu verkleinern, Minen und Atomwaffen zu beseitigen und demokratische Systeme aufzubauen. Auch deshalb hat unsere Wut uns noch nicht den Glauben genommen, dass eine andere, eine friedliche Welt möglich ist. Es wird immer Konflikte zwischen Menschen geben, aber es gibt viele Möglichkeiten ziviler Konfliktaustragung.

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    Weltgesundheitsorganisation

    Erster Weltbericht über Gewalt und Gesundheit

    Mit dem Bericht vom 3.10.2002 zum Auftakt des "Jahres der Gewaltprävention" verfolgt die WHO das Ziel, weltweit ein Bewusstsein für das Problem der Gewalt zu schaffen: es wird argumentiert, dass Gewalt vermeidbar ist und dass das öffendiche Gesundheitswesen eine wichtige Funktion bei der Bekämpfung der Ursachen und Folgen zu übernehmen hat. Der Bericht enthält Fakten, Analysen und Empfehlungen zu folgenden Bereichen: Jugendgewalt, Kindsmisshandlung, häusliche Gewalt, Misshandlung alter Menschen, Sexuelle Gewalt, Autoaggression, kollektive Gewalt sowie eine allgemeine Einführung und ein umfangreiches Literaturverzeichnis.

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    Feministisches Rechtsinstitut wechselt nach Hamburg

    Nachdem Dr. Barbara Degen auf dem letzten Feministischen
    Juristinnentag im April 2002 erklärt hatte,
    dass die Arbeit des Feministischen Rechtsinstitus
    in Bonn eingestellt werde, hat sich nun eine Gruppe
    von Frauen aus Norddeutschland gefunden, die die
    Arbeit des Feministischen Rechtsinstituts weiterführen
    wird. Der Verein verlegt seinen Sitz nach Hamburg
    und wird von dort aus seine weiteren Aktivitäten
    umsetzen. In Hamburg treffen sich Frauen, die
    der Idee des Rechtsinstituts stark verbunden sind und
    die 10-jährige engagierte Arbeit der Juristinnen um
    Dr. Barbara Degen im Feministischen Rechtsinstitut
    fortsetzen wollen.

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    Beilage:

    Fakultativprotokoll zur UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau mit einer Kommentierung von Anna Sporrer und einem Anhang mit den Daten zu Deutschland von Sarah Elsuni

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    Ausgabe 2

    Inhaltsverzeichnis

    Ausgabe 2/2003

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    Sibylla Flügge

    25 Jahre feministische Rechtspolitik – eine Erfolgsgeschichte?

    Jubiläen

    In diesem Jahr feierten wir beim 29. Feministischen Juristinnentag (FJT) in Berlin den 25. Jahrestag der ersten bundesweiten Treffen feministischer Juristinnen. Vor 20 Jahren wurde aus diesen Treffen heraus die feministische Rechtszeitschrift STREIT gegründet und vor 10 Jahren das Feministische Rechtsinstitut, das sich in diesem Sommer in Hamburg neu konstituieren wird.

    Die vielfachen Jubiläen gegen Anlass zu der Frage, ob die Geschichte uns Anlass zum Jubeln gibt? Unterstützt durch Forschungsmittel des Landes Hessen hatte ich in den letzten beiden Jahren die Möglichkeit, mit Sarah Elsuni als Mitarbeiterin der Frage nachzugehen, welche der in der STREIT und beim FJT erhobenen Rechtsforderungen im Bundestag aufgegriffen wurden und in Gesetze Eingang fanden. Die gleiche Frage untersuchten wir anhand veröffentlichter und unveröffentlichter Stellungnahmen des Deutschen Juristinnenbundes (DJB). Auf dem Hintergrund dieser Forschung möchte ich einige Beobachtungen und Überlegungen zur Entwicklung der in der STREIT geführten feministischen Rechtsdebatte vorstellen.

     

    Jutta Bahr-Jendges

    Frau als Subjekt? – Frau als Objekt? – Frau?

    Rede beim 28. FJT am 27.4.2002 in Dortmund, Forum: Rechtsforderungen für Frauen – zwischen Schutzsuche und Befreiungsdrang.

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    Susanne Baer

    Radikalität, Fortschritt und Gender Mainstreaming – zum Stand feministischer Rechtspolitik heute

    Kritische Auseinandersetzungen mit Recht tendieren dazu, so schrieb einmal die britische Rechtssoziologin Carol Smart, dem „Ruf der Sirenen“ zu folgen, also am Ende doch zu bejahen, was anfangs abgelehnt worden ist. Ereilt die feministische Rechtskritik dieses Schicksal? Haben insbesondere die aus der Frauenbewegung kommenden Rechtsanwältinnen, aber auch die sich mit feministischen Positionen identifizierenden Studentinnen und andere Juristinnen heute ein affirmatives, entpolitisiertes und angepasstes Verhältnis zum Recht, wo anfangs radikale Kritik und die Suche nach Alternativen dominierten? Wird insbesondere mit der Strategie des Gender Mainstreaming derzeit jede Radikalität ad acta gelegt und das getan, was in der ersten und auch in der zweiten deutschen Frauenbewegung als „bürgerlich“ und in der US-amerikanischen Debatte als „liberal“ abgewertet worden ist, wird nämlich traditionell Rechtspolitik betrieben, werden Kompromisse gemacht und Positionen verlassen? Und werden damit dann auch keinerlei Fortschritte erzielt, bleibt also alles beim (diskriminierenden) Alten.

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    Lore Maria Peschel-Gutzeit

    Jura-Frauen – Streitfrauen – DJB: Konfrontation oder Kooperation?

    Als im Frühjahr 1983 die erste Ausgabe von STREIT erschien, rundete dies einen Prozeß ab, den ich von seinem Beginn an mit Spannung und Interesse vorfolgt hatte: Ich meine die Jura-Frauen, die sich seit 1976 in einigen Großstädten, darunter in Hamburg, als kleine Anwältinnengruppe gebildet hatten, die Erfahrungen austauschten und frauenorientierte juristische Ziele verfolgten, z.B. den Scheidungsratgeber.

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    Susanne Pötz-Neuburger

    Ansprache zum Jubiläum: 25 Jahre Feministischer Juristinnentag

    Liebe Frauen,

    wir haben heute einen denkwürdigen Anlass, ein Glas Sekt miteinander zu trinken:

    Der Feministische Juristinnentag, einstmals als „Jurafrauentreffen“ gegründet, feiert seinen 25. Geburtstag. 25 Jahre, das bringt es mit sich, dass ich erst einmal zurückblicke. Und zwei Aspekte fallen mit dazu vor allem ein:

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    Malin Bode

    Wo streiten wir hin?

    Wo streiten wir hin – eine Frage, die mich in unsere Geschichte des Feministischen Juristinnentages blicken lässt, um aus der Entwicklung unserer Diskussionen und der gelebten und gearbeiteten Praxis der Vergangenheit eine Linie zur Gegenwart und vielleicht auch für die Zukunft erkenn zu können.

    (Leicht bearbeitete Fassung eines Beitrags zum 20. FJT 1994)

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    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis 3/2003

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    Christine Fuchsloch

    Es war einmal – Chancengleichheit und Arbeitsmarktpolitik

    Es war einmal ein Land, da sollte es keine finanzielle Abhängigkeit der Frauen von ihren Ehemännern mehr geben. Da sollte jeder Mensch auf seine eigene soziale Absicherung vertrauen können und dafür verantwortlich sein. Politikerinnen und Politiker suchten in den Gesetzen des Landes nach alten und überkommenen Strukturen zu solchen Abhängigkeiten von Frauen, die nannten sie abgeleitete Ansprüche (d. h. von der Ehe abgeleitet und nicht selbst geschaf fen). Mit großem Eifer wurden abgeleitete Ansprüche durch eigenständige ersetzt. Und so kam es zu den Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung, zum Versorgungsausgleich nach der Scheidung, zur sozialen Absicherung von pflegenden Töchtern und Schwiegertöchtern, zur gezielten Frauenförderung in der Arbeitsmarktpolitik und vielem mehr.

    Preis: 3.00 EUR

    Anna Hochreuter

    Konvent -Die zukünftige Verfassung der Europäischen Union. Ist das Ergebnis aus Frauensicht ein Erfolg?

    Hiltrud Breyer, MdEP, schreibt am 13.06.2003 unterdem Titel "Europas Frauen in besserer Verfassung: "Dank des Engagements und der Mobilisierung von Frauen in ganz Europa ist es um die Frauenrechte im aktuellen Entwurf besser bestellt."
    Die European Women Lawyers Association (EWLA) äußert sich dagegen in ihrem zwölften Beitrag zur Zukunft der europäischen Union "tief enttäuscht und entsetzt" und erwähnt insbesondere die Artikel I-2 und III-1.

    Warum diese Differenz - und worum geht es überhaupt? Gegenstand beider Äußerungen ist ein inzwischen verabschiedetes umfangreiches Regelwerk von 263 Seiten, aufgeteilt in die Teile I bis IV, das den Entwurf einer Verfassung für die Europäische Union darstellt!. Es wurde in zahlreichen Sitzungen des Europäischen Konvents zwischen dem 28. Februar 2002 und dem 10. Juli 2003 erarbeitet.

    Preis: 3.00 EUR

    Edith Schwab, Marion von zur Gathen (VAMVe. V. Bundesverbantl)

    Stellungnahme zur Begleitforschung über die Umsetzung der Neuregelung der Reform des Kindschaftsrechts

    Mit der Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen im Kindschaftsrecht sollte ein wichtiger Beitrag zur Evaluierung von Gesetzen geleistet werden. Die objektive Wirkung der Reform auf die Situation von Eltern und Kindern nach Trennung und Scheidung sollte im Zentrum dieser Forschungsarbeit liegen. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) hat sich mit den Ergebnissen der Studie umfassend beschäftigt. Die Studie zur Wirkungsweise der Reform konnte die Erwartungen unseres Verbandes, die Lebenswirklichkeit von Eltern und Kindern nach Trennung und Scheidung objektiv abzubilden und damit Wege für eine Verbesserung der Situation der Betroffenen, unabhängig von der Sorgeform, aufzuzeigen, nicht erfüllen.
    Mit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 sind zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Der Gesetzgeber strebte mit dieser Reform eine grundsätzliche Stärkung der Rechte des Kindes an.

    Preis: 1.50 EUR

    Beschluss des AG - FamG -Bremen

    Alleiniges Sorgerecht bei konträrer Erziehungshaltung und fehlender Kommunikation

    AG - FamG - Bremen - Beschluss vom 31.03.2003 - 61 F 1584/02 - rkr.


    Aus den Gründen:

    I. Die Parteien sind seit 1997 miteinander verheiratet, Nadine ist ihre gemeinsame Tochter, der Sohn Sven der Antragsgegnerin wurde vom Antragsteller im Jahr 1997 adoptiert. Die Parteien leben spätestens seit März 2002 getrennt. Die Antragsgegnerin ist mit Nadine ausgezogen. Die Eltern waren sich zu diesem Zeitpunkt einig, dass Sven noch das Schuljahr in seiner angestammten Schule abschließen sollte, daher ist Sven zunächst noch beim Vater im Stadtteil A. geblieben. In den Sommerferien 2002 ist der allerdings zur Mutter ... umgezogen. Er geht allerdings immer noch in A. zu Schule. Seine schulischen Leistungen sind im letzten Jahr erheblich abgesunken. Sven hat Kontakt zu einer Clique älterer Kinder bzw. Jugendlicher, mit denen er zusammen schon in verschiedene Schadensfälle verwickelt war. Frau F. plant, mit beiden Kinder zu ihrem Partner nach Italien zu ziehen, der in der Nähe von Mailand lebt und arbeitet.

    Sie beantragt,
    ihr die elterliche Sorge für Sven und Nadine allein zu übertragen.

    Preis: 1.50 EUR

    Beschluss des AG Essen

    Alleinige elterliche Sorge zur Umsiedlung nach Brasilien

    Wenn die Mutter nach dem Scheitern der gemischt- nationalen Ehe aus nachvollziehbaren Gründen mit dem Kind in ihr Heimatland- hier Brasilien - zurückkehren will und keine Bedenken gegen die Betreuung des Kindes durch die Mutter oder die Versorgung in Brasilien bestehen, so ist der Mutter das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Das Umgangsrecht des Vaters steht dem nicht entgegen.
    Beschluss des Amtgerichts - Familiengericht - Essen vom 18.2.03 - 106 F 202/02 - rk.

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    Urteil des OLG Hamm

    Mindestkindesunterhalt und gesteigerte Leistungspflicht

    Kreditbelastungen sind nur in Höhe des Zinsanteils, nicht auch der Tilgung einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn andernfalls unter Wahrung des notwendigen Selbstbehaltes der Mindestkindesunterhalt gefährdet wäre.
    Monatliche Zahlungen auf nicht notwendige Versicherungen - auch solche zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder - sind nicht abzugsfähig.
    Bei einem Zusammenleben mit einer neuen Partnerin ist von einer deutlichen Ersparnis der Wohn- und Haushaltskosten auszugehen (hier: 390 DM monatlich) und damit von einer Reduzierung des Selbstbehaltes.
    Urteil des OLG Hamm vom 8.1.2002 - 14F180/01 -

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    Urteil des AG - FamG - Frankfurt am Main

    Ordre-public-Verstoß des iranischen Unterhaltsrechts

    1. Die Beschränkung des nachehelichen Unterhaltsanpruchs auf drei Monate im iranischen Recht verstößt gegen den ordre public, so dass deutsches Unterhaltsrecht im Verhältnis geschiedener iranischer Eheleute Anwendung findet.
    2. Zur fehlenden Darlegung der Leistungsunfähigkeit
    3. (Kein) Beweisverwertungsverbot für heimlich beschaffte Belege
    Urteil des AG Frankfurt a.M. v. 10.4.2003 - 35 F 8151/02-59 n.rkr.

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    Beschluss des AG Essen-Steele / OLG Hamm

    Keine Rückzahlung von zuviel gezahltem Unterhalt

    Hat der Unterhaltsverpflichtete aufgrund eines Titels Unterhalt gezahlt, obwohl die Unterhaltsberechtigte unterdessen eigene Einkünfte hatte, so ist der zuviel gezahlte Unterhalt dann nicht zurückzuzahlen, wenn sie in Verkennung der Rechtslage eigene Einkünfte zwar nicht dem Unterhaltsverpflichteten, aber dem Sozialamt mitgeteilt und infolgedessen geringere Sozialleistungen bezogen hat.
    Beschluss des Amtsgerichts Essen-Steele v. 2.7.02-14 F 173/02-

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    Urteil des AG Miesbach

    Beurteilung der Bedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung für einen Prozeßkostenvorschuß

    Urteil des AG Miesbach vom 16.1.2002 - 1F 405/01

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    Beschluss des LG Nürnberg-Fürth

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Rechtsverteidigung gegen Klage auf Unterlassen von Äußerungen über sexuelle Handlungen des Klägers

    Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9.10.2002, 15 T 7104/02

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    Beschluss des VG Lüneburg

    Platzverweis bei häuslicher Gewalt

    Bei häuslicher Gewalt ist ein polizeilicher Platzverweis zulässig. § 17 Abs. 1 NGefAG wird durch das Gewaltschutzgesetz nicht ausgeschlossen. Der Platzverweis setzt die Gefahr weiterer oder erneuter Gewalt voraus, er ist nicht Sanktion für vergangenes Unrecht. Bei wechselseitigen Körperverletzungen entspricht es der Verhältnismäßigkeit, denjenigen Partner der Wohnung zu verweisen, der "den größeren Anteil" am Streit trägt oder dem - beigleichen Anteilen - der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung für kurze Zeit am ehesten zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet der Einsatzbeamte vor Ort nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.
    VG Lüneburg - Beschluss v. 13.6.2003 - 3 B 47/03

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des BAG

    Schwangere darf eine Woche überlegen

    Eine schwangere Arbeitnehmerin genügt ihrer Mitteilungspflicht gem. § 9 Abs. 1 MuSchG auch dann, wenn sie innerhalb der 2-Wochen-Frist die Schwangerschaft zwar erfährt, aber erst nach Ablauf dieser Frist den Arbeitgeber informiert. Es wird ihr eine Überlegungsfrist von in der Regel einer Woche zugebilligt.
    Urteil des BAG v. 26.9.2002 - 2 AZR 392/01 -

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    Urteil des BAG

    Frauenvertreterin bestimmt Freistellungsbedarf selbst

    Eine Freistellung einer Frauenvertreterin germ. § 13 FG hat im erforderlichen Umfang von den dienstlichen Aufgaben zu erfolgen. Der Freistellungsbedarf ist nicht nach abstrakten Merkmalen oder in Anlehnungan andere Freistellungsregeln zu bestimmen. Die Entscheidung der Frauenvertreterin über den Umfang ihrer Freistellung unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle
    Uneil des BAG v. 21.11.2002 - 6 AZR 53/01 -

    Aus dem Sachverhalt:
    Die Parteien streiten über den Umfang der Freistellung der Klägerin.

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    Sibylla Flügge

    Buchbesprechung: Heike Vaupel: Die Familienrechtsreform in den fünfziger Jahren im Zeichen widerstreitender Weltanschauungen

    (Nomos) Baden Baden I999

    Verstrickt in alltägliche Kämpfe um nahe und ferne Ziele mag die eine oder andere Juristin zuweilen das Gefühl haben, nichts bewege sich voran, der Weg werde nur immer beschwerlicher. Da kann ein Blick zurück hilfreich sein, zum Beispiel auf die Kämpfe um Gleichberechtigung im Ehe- und Sorgerecht. Wenn ich dann bei Heike Vaupel lese, dass der Begründer und langjährige verantwortliche Redakteur der (lange Zeit einzigen) Zeitschrift für das gesamte Familienrecht Friedrich Wilhelm Bosch noch 1957 in der FamRZ forderte, dass Art. 3 GG zu ändern sei, wenn anders die von Gott verlangte Vorrangstellung des Mannes in der Familie nicht aufrecht erhalten werden könne, dann kann ich mich darüber freuen, dass mindestens Art. 3 GG heute nicht mehr in Frage gestellt wird. Zugleich schrumpft allerdings in meiner Wahrnehmung auch der Abstand unserer abendländischen Zivilisation zu anderen Kulturen, in denen Frauen mit religiösen Argumenten rechtlich unterdrückt werden.

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    Ausgabe 4

    Inhaltsverzeichnis 4/2003



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    Eva Kocher

    Antidiskriminierungsrecht vor den Arbeitsgerichten - Perspektiven des kollektiven Rechtsschutzes

    1. Zur Bedeutung des Prozessrechts im Kampf gegen Diskriminierung

    Obwohl es seit über 50 Jahren rechtliche Gleichbehandlungsgebote und Diskriminierungsverbote gibt, hat sich an den tatsächlichen Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt wenig geändert. Dies hat sicher viel mit den grundsätzlichen Grenzen des Rechts zu tun; jedenfalls das Arbeitsrecht hat sich in der Praxis nur begrenzt als erfolgreich erwiesen beim Versuch, Ungleichgewichte und Ungerechtigkeiten des Arbeitsmarkts auf breiter Basis auszugleichen und zu ändern. Die materiell-rechtlichen Diskriminierungsverbote - im Arbeitsrecht vor allem § 611a BGB, der auf die europäische Richtlinie 76/207/EWG sowie Art. 141 EG-Vertrag zurück geht - scheinen sich so praktisch als unzureichend zu erweisen. Dies hat aber nicht unbedingt etwas mit ihrem Inhalt und ihrer Ausgestaltung zu tun, sondern auch damit, dass sie nicht in geeignete verfahrensrechtliche Vorkehrungen oder andere breitenwirksame Formen der Rechtsdurchsetzung eingebettet sind: Die Diskriminierungsverbote konnten rechtlich bislang nur durch Individualklagen betroffener Frauen und Männer durchgesetzt werden.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des BAG

    Keine Frage nach der Schwangerschaft

    Die Frage nach der Schwangerschaft ist unzulässig.
    Das gilt auch dann, wenn in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis sofort ein gesetzliches Beschäftigungsverbot eingreift. Urteil des BAG v. 6.2.2003 - 2 AZR 621101 -

    Aus dem Sachverhalt:
    Die Parteien streiten über eine von der Beklagten erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung über eine bestehende Schwangerschaft.

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des BAG

    Schulhelferinnen arbeiten auf Dauer

    1. Die bloße Unsicherheit der künftigen Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht.
    2. Auch bei der Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben ist die Prognose des voraussichtlichen Beschäftigungsbedarfs Teil des Sachgrundes für die Befristung.
    Urteil des BAG v. 22.3.2000 - 7 AZR 758/98 -

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des ArbG Duisburg

    Schulbetreuerinnen arbeiten weiter

    Das Projekt" verlässliche Grundschule" hat keinen vorübergehenden Charakter und kann daher nicht als Befristungsgrund im Arbeitsverhältnis zu einer Schulbetreuerin dienen.
    ArbG Duisburg, Urteil v. 16.10.2003 - 2 Ca 2333/03 - n.rkr.-

    Preis: 1.50 EUR

    Barbara Degen

    Die jüdischen Mütter - Ein Versuch, mir selbst auf die Schliche zu kommen

    Wie kam es, dass ich, eine Frau und Juristin der sogenannten 68er-Bewegung, dachte, "das feministische und juristische Schwungrad erst erfinden zu müssen". Wieso kam ich überhaupt nicht auf die Idee nachzuforschen, wie sich die Vor- und Vor-Vor-Generation der Juristinnen zu den mich bewegenden Themen wie § 218, Ehe- und Familienrecht, Gewalt gegen Frauen, neue Lebensformen etc. verhalten, wie sie argumentiert und wie sie politisch agiert hatten? Seit ich mir diese Frage stelle, grübele ich über mögliche Antworten.

    Preis: 3.00 EUR

    Marion Rövekamp

    Die ersten deutschsprachigen Juristinnen. Gertrud Schubart-Fikentscher

    Das Sommersemester 1997 war der Beginn. Prof. Dr. Gudrun Gersmann gab eine zweistündige Übung "Historikerinnen: Lucie Varga und Hedwig Hintze". An der üblicherweise gut besuchten Historischen Fakultät der Münchner Universität fanden sich für die Übung nur vier Interessierte, die sich unter Frau Gersmanns Anleitung mit einer (Teil)Geschichte ihrer Profession bekannt machen wollten. In dem hervorragenden Aufsatz einer anderen Historikerin, der inzwischen leider viel zu früh verstorbenen Claudia Huerkamp, über "Jüdische Akademikerinnen in Deutschland 1900-1938" (Geschichte & Gesellschaft 19, 1993, S. 311-331), stieß ich auf eine mir bis dahin unbekannte Tatsache. Frauen konnten zwar, abhängig vom Bundesland, in dem sie studierten, ab 1900 in Deutschland Rechtswissenschaft studieren, sie hatten allerdings erst ab 1922 Zugang zu den juristischen Professionen. Als Rechtsstudentin - ich habe Geschichte und Recht studiert - die sich für die juristische Ausbildung nicht besonders begeistern konnte, fragte ich mich natürlich sogleich: was treibt eine Frau zu einem Studium der Rechte, wenn sie noch nicht einmal die Aussicht auf einen juristischen Beruf hatte? Diese Irritation war der Ursprung meiner Magisterarbeit über die Geschichte der ersten bayerischen Juristinnen, die ich später zu der gerade an der Universität München entstehenden Dissertation über die Berufsgeschichte der ersten deutschsprachigen Juristinnen erweiterte.

    Preis: 3.00 EUR

    Pressemitteilung zum Urteil des EuGH

    Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten

    Der Gerichtshofstellt im Fall einer Österreicherin, deren in Belgien zurückgelegte Kindererziehungszeiten b ei der Feststellung ihrer Versicherungszeiten in der Altersversicherung nichtangerechnet wurden, fest, dass die österreichische Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist.

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    Pressemitteilung zum Urteil des EuGH

    Unterhaltvorschusszahlungen, wenn der Unterhaltspflichtige in einem anderen Staat wohnt

    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Kind eines Arbeitnehmers als Familienangehöriger unmittelbar Ansprüche auf Familienleistungen erheben kann.
    Anna Humer, geboren am 10. September 1987, ist die eheliche Tochter österreichischer Staatsangehöriger. Ihre Eltern wurden am 9. März 1989 geschieden; seither liegt die Kindesobsorge bei der Mutter. Diese zog 1992 zusammen mit ihrer Tochter nach Frankreich, wo sie nunmehr ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und als Angestellte tätig ist. Der Vater ist in Österreich geblieben.

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    Beschluss OLG Dresden §§ 1666 Abs. 1, 1666a BGB

    Eingriff in das Sorgerecht wegen drohender Genitalverstümmelung

    Die Gefahr, dass ein Mädchen gambianischer Staatsangehörigkeit bei einem Aufenthalt in Gambia der dort weit verbreiteten Beschneidungszeremonie ausgesetzt wird, rechtfertigt es, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht insoweit zu entziehen, als es um die Entscheidunggeht, ob das Kindnach Gambia verbracht wird. Der vollständige Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung des Mädchens in einer deutschen Pflegefamilie sind aber unverhältnismäßig.
    OLG Dresden, Beschluss v, 15.7.2003,20 UF 0401/03

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    Beschluss des OLG München

    Beiordnung einer Opferanwältin bei jugendlichem Angeklagten

    Die Beiordnung einer Opferanwältin ist auch im Jugendstrafverfahren gegen einen jugendlichen Angeklagten zulässig.
    Beschluss d. OLG München v.17.12.2002-1 Ws 1184 aus 2002

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    Dokumente

    Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung der §§ 1360, 1360 a BGB und Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

    1. Dokument
    Gesetzesantrag Ba-Wü 6.12.2002 BR-Drs. 888/02. 1. Lesung im Bundestag: Plenarprotokoll 15/40 vom 10.04.2003 S. 3359C-3366D, Beschluss: Überweisung an Rechtsausschuss (federführend), Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Anhörung im BT am 22.10.2003

    2. Dokument
    A. Problem
    Seit der Kindschaftsrechtsreform, die am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, können Eltern von nichtehelichen Kindern durch die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen die gemeinsame elterliche Sorge jederzeit installieren. In seinem Urteil vom 29. Januar 2003 (l BvL 20/99, 1 BvR 933/01) zur Regelung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern (§ 1626a BGB) hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zudem aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine Übergangsregelung für diejenigen Eltern zu schaffen, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor Inkrafttreten des 2. Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben und ein Elternteil infolge der Trennung zur Abgabe einer Sorgeerklärung nicht mehr gewillt ist. (...)

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    Sabine Heinke für den Deutschen Juristinnenbund e.V.

    "Gläsernes Ehegattenkonto" - Zur Änderung der §§ 1360, 1360 a BGB

    Bei dem Teilhaberecht handelt es sich um ein echtes Nullum, das dem haushaltführenden Ehepartner nicht mehr gewährt, als ihm nach der gegenwärtigen Rechtslage bereits zusteht (§§ 1360, 1360 a Abs. 1 BGB), die Vorschrift hat für ihn also keinen effektiven Nutzen. Dabei wird aber offenbar übersehen, dass die beabsichtigte emanzipatorische Kosmetik in den Familienhaushalten jedoch einigen Schaden anrichten kann (s. dazu unter II.).
    Die Präzisierung des in der Ehe bestehenden Auskunftsanspruchs ist grundsätzlich zu begrüßen, sollte aber umfassender ausgestaltet sein (s. dazu unter III.) Eine wirksame Sicherung von Teilhaberechten sollte bei der Hausfrauenehe - für andere Formen sieht unser Eherecht ohnehin keine Regelungen vor - unserer Auffassung nach vor allem durch Änderungen in den bestehenden Vorschriften des gesetzlichen Güterstandes erfolgen, weil diese nämlich gegenwärtig so gestaltet sind, dass der haushaltführende Ehegatte von Gesetzes wegen um seinen Teilhabeanspruch gebracht wird. Gerade weil die beabsichtigte Einführung eines Teilhaberechts in § 1360 BGB (neu) weder eine dingliche noch eine schuldrechtliche Berechtigung schaffen soll, ist der Gesetzgeber der Notwendigkeit, im Bereich der Zugewinnausgleichsvorschriften wirklich effektiv im Sinne der Teilhabegerechtigkeit tätig zu werden, nicht enthoben (siehe dazu unter IV).

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    Susanne Baer

    Eine Verfassung für Afghanistan: Gleichberechtigung als Verfassungsziel

    Nach mehr als 23 Jahren Krieg befindet sich Afghanistan im Prozess der Neuordnung. In dieser äußerst schwierigen Übergangsphase ist es von grundlegender Bedeutung, welche Instrumente eine neue Verfassung zur Verfügung stellen muss, um die demokratische Zukunft des Landes sichern zu können. Ein Entwurf liegt seit November 2003 vor. Das afghanisehe Volk muss nun entscheiden, welche Regierungsform, welche Art der Gewaltenteilung und welche Art effektiven Rechtsschutzes das Land braucht und will. Zusätzlich muss die neue Verfassung auch den Wunsch nach Schutz der Grundrechte erfüllen. Welche Rechte müssen also garantiert werden, um Sicherheit, Respekt und Gleichberechtigung aller Bürgerinnen und Bürger, also von Frauen und Männern gleichermaßen, zu sichern? Die implizierte und verkürzende Frage nach "Frauenrechten", so zeigt sich, muss hier grundlegend beantwortet werden.

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    medica mondiale: Rechtsprojekt für inhaftierte Frauen in Afghanistan

    Im Gefängnis "Kabul Welayat" (einer baufälligen Baracke) sind Frauen und Mädchen teilweise mit ihren Kindern - zumeist unschuldig - inhaftiert: Einige sind konkreter Verbrechen beschuldigt, andere sitzen in Untersuchungshaft.
    Eine große Anzahl sind außerdem Frauen und Mädchen, die selbst Opfer von Gewalt sind und zum Beispiel wegen der Flucht aus Gewaltbeziehungen oder vor Zwangsverheiratung des "Ehebruchs" angeklagt werden. Die meisten sitzen ein, weil sie gegen Regeln "verstoßen" haben, die laut internationalen Menschenrechtskonventionen gar keine sind. Zwar hat die afghanische Regierung diese Konventionen unterzeichnet - die afghanische Realität der Frauenunterdrückung und Gewalt gegen Frauen führt jedoch dazu, dass traditionelles Feudalrecht nach wie vor das individuelle Menschenrecht der Frauen bricht.

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    Susanne Baer

    Buchbesprechung: Christine Künzel (Hg.): Unzucht - Notzucht - Vergewaltigung

    Campus 2003

    Über sexuelle Gewalt ist viel geschrieben worden, und aus sehr unterschiedlichen Perspektiven. Nun liegt ein Sammelband vor, der literarische, historische und juristische Zugänge zum Thema nicht nur sammelt, sondern auch - aus deutscher, schweizerischer und österreichischer Perspektive - Querverbindungen herstellt. Was verstehen wir unter "Gewalt"? Inwieweit ziehen sich rote Fäden - Künzel spricht von "Kontinuitäten" (S. 11) - durch die Geschichte der strafrechtlichen Reaktion auf sexuelle Gewalt gegen Frauen? Was unterscheidet die "Unzucht" von der "Notzucht" von der "Vergewaltigung", was die Gerichtsverfahren in der Weimarer Republik von den deutschen und österreichischen Justiz-Diskursen heute? Verstehen wir, was "Vergewaltigung von Männern durch Männer" bedeutet?

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    Buchbesprechung: Anne Dünnebier / Ursula Scheu: Die Rebellion ist eine Frau

    Kreuzlingen; München: Hugendubel, 2002

    "Das hat die Hauptstadt des Deutschen Reiches noch nicht gesehen!" schreibt das Berliner Tageblatt. Tausende von Feministinnen aus aller Welt kommen zu einem internationalen Frauenkongress nach Berlin, dampfen mit Schiffen aus Amerika über den Ozean, reisen in tagelanger Bahnfahrt aus Russland und Italien an. Sie diskutieren über Frauenrechte, Prostitution, weibliche Kreativität und den kleinen Unterschied, streiten sich, feiern miteinander und das im Jahr 1896 zur Zeit Kaiser Wilhelms! "Mitten unter ihnen ist Anita Augspurg."

    1857 in Verden als jüngste von 5 Kindern einer großzügigen Mutter und eines angesehenen Rechtsanwalts als Vater geboren, war sie nicht nur Deutschlands 1. Juristin. Zu einer Zeit, in der Frauen fast recht- und besitzlos waren, kämpfte sie mutig und kompromisslos für das Recht der Frauen zum Studium und zur Arbeit, die Versammlungsfreiheit, das Stimmrecht etc.. Sie stand zusammen mit ihrer langjährigen Lebensgefährtin Lida G. Heymann an der Spitze der Frauenbewegung. Sie waren auch sehr engagierte Kriegsgegnerinnen.

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    Ute Stöcklein

    Buchbesprechung: Birgit Schweikert / Susanne Baer: Das neue Gewaltschutzrecht. Leitfaden

    Nomos, Baden-Baden 2002

    Mit der typischen zeitlichen Verzögerung zu entsprechenden Debatten und Modellen in den USA der siebziger und achtziger Jahre und begleitet von entsprechenden Initiativen in Europa, insbesondere Österreich, kam auch hierzulande das Thema häusliche Gewalt / zivil- und strafrechtlicher Schutz von Frauen vor Gewalt, auf die feministische, juristische und politische Agenda der neunziger Jahre. Rechtspolitische Initiativen gab es zwar in der BRD bereits Anfang der achtziger Jahre im Zusammenhang mit der Frauenhausbewegung, insbesondere in Bezug auf die Wohnungszuweisung. Diese waren damals aber politisch noch nicht durchsetzbar (vgl. Alexandra Goy, Beweislastumkehr im Wohnungszuweisungsverfahren bei Misshandlung, STREIT 1992,18ff.). Maßgeblich beteiligt am aktuellen Geschehen waren Birgit Schweikert und Susanne Baer, beide damals beim Berliner Interventionsprojekt gegen häusliche Gewalt - BIG e.v. - aktiv, (vgl. Schweikert, Birgit, Gewalt ist kein Schicksal, Baden-Baden 2000; Baer, Susanne / Schweikert, Birgit, jetzt erst recht, Rechte für misshandelte Frauen - Konsequenzen für die Täter, Berlin 2001; Baer, Susanne / Schweikert, Birgit, Intervention gegen häusliche Gewalt in den USA und Australien, FPR 1995,278ff.).

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    Susanne Pötz-Neuburger

    Buchbesprechung: Irmela Amelung u.a.: Rechtsratgeber Ehevertrag von Frauen für Frauen

    Rowohlt Taschenbuch Verlag 61536

    Über Eheverträge gibt es eine Vielzahl von Büchern für die anwaltliche und notarielle Praxis ebenso wie für interessierte Menschen. Sie erwecken in der Regel den Anschein, es gehe lediglich um die sachgerechte Gestaltung von individuellen Verhältnissen nach dem Motto: jede Ehe ist anders! Dass eine solche ,sachgerechte Gestaltung' aus der Perspektive unterschiedlicher Lebensentwürfe und -chancen von Frauen und Männern in unserer Gesellschaft ganz unterschiedlichen Inhalt haben könnte und im Abschluss eines Ehevertrags ein erhebliches Konfliktpotential liegen kann, wird verschwiegen. Erst die aktuelle Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen hat für eine breitere Öffentlichkeit den Focus darauf gelenkt, dass Eheverträge eine Geschlechterperspektive haben. In diesem Sinne war der jetzt vorgelegte Ratgeber Ehevertrag von Frauen für Frauen überfällig.

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    2002

    Ausgabe 1

    Inhaltsverzeichnis 1/2002

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    Julia Zinsmeister

    Der lange Weg zur Gleichstellung: behindene Frauen und das neue SGB IX

    Das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ist zum 1.7.2001 in Kraft getreten. Es ist das erste Bundesgesetz, das behinderte und von Behinderung "bedrohte" Mädchen und Frauen ausdrücklich als eigene Zielgruppe benennt und ihre Gleichstellung in § 1 S.2 SGB IX zu einer der zentralen Zielsetzungen der Rehabilitation erklärt. Mehrere Teilregelungen verpflichten die Rehabilitationsleistungsträger, im Bedarfsfall durch differenzierte Leistungsgewährung Rücksicht auf behinderungs- wie geschlechtstypische Belastungssituationen zu nehmen und räumen den politischen Interessenvertretungen behinderter Frauen spezifische Beteiligungsrechte bei der Umsetzung des Gesetzes ein.
    Ausgehend von der konkreten Lebensrealität und bisherigen Rechtssituation behinderter Frauen sollen nachfolgend die frauenpolitischen Gleichstellungsinstrumente im SGB IX vorgestellt und eine erste Bewertung vorgenommen werden.

    Preis: 3.00 EUR

    Dagmar Oberlies

    Selbstbestimmung und Behinderung -Wertungswidersprüche im Sexualstrafrecht?

    Im Zusammenhang mit der Neufassung des Sexualstrafrechts durch das 33. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1.Juli 1997 forderte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die Bundesregierung auf, nach Ablauf von drei Jahren zu berichten, "inwieweit § 179 StGB nach der Neufassung des § 177 StGB noch einen Anwendungsbereich in der gerichtlichen Praxis findet".
    Aufgrund dieses Beschlusses hat das Bundesministerium der Justiz die Justizverwaltungen aufgefordert, "es über alle Vorgänge, insbesondere strafgerichtliche Entscheidungen, zu unterrichten, die das Verhältnis § 177 und § 179 StGB betreffen". In der Folge dieser Anfrage wurden dem Bundesjustizministerium 15 gerichtliche Entscheidungen zur Verfügung gestellt, die als sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen bewertet wurden. (... )

    Preis: 3.00 EUR

    Urteile des BGH und des LG Köln

    Strafverfahren wegen Vergewaltigung - Revisionsurteil, das freisprechendes Urteil aufhebt, mit nachfolgender Verurteilung

    I. BGH, § 177 I und II StGB
    Aufhebung eines freisprechenden Urteils des LG Köln wegen fehlerhafter Beweiswürdigung, auf die Revision der Nebenklägerin, und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des LG Köln.
    Urteil des BGH vom 06. Dezember 2000, 2 StR 372/00

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des LG Münster

    Schmerzensgeld wegen sexuellen Mißbrauchs: 40.000 DM

    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zum Ausgleich für den sexuellen Mißbrauch vom Herbst 1990 bis Ende 1994 ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 DM zu zahlten.
    2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem sexuellen Mißbrauch des Beklagten an der Klägerin resultieren, zu bezahlen, soweit sie nicht au fSozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
    Versäumnisurteil des LG Münster vom 5.2.01-11 0 373/00-

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des LG Lüneburg

    Schmerzensgeld wegen Körperverletzung durch den Ehemann während des Getrenntlebens

    1. Trotz strafrechtlicher Verurteilung des Täters führt ein hohes Maß an Verschulden zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes
    2. Das Verhalten des Täters nach der Tat führt ebenfalls zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes
    Urteil LG Lüneburg v. 9.3.2001 - 8 S 127/00-

    Zum Sachverhalt:
    Unstreitig ist die Klägerin von dem Beklagten am 21.1.1996 mit einem schweren Holzknüppel mehrfach geschlagen worden. Die Klägerin befand sich für 10 Tage im Krankenhaus, bis zum 3.3.1996 wurde sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten folgt auch, dass die Klägerin in der Folgezeit weiter an Schwindelattacken und rezidivierenden Kopfschmerzen gelitten hat. Es treten die psychischen Folgen der Tat hinzu.

    Preis: 1.50 EUR

    Beschluß des OLG Frankfurt am Main

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Mißhandlung durch den Ehemann

    Die Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten eines gewalttätigen Ehemannes wäre grob unbillig.
    Beschluß des OLG Ffm vom 25.10.01 - 4 UF 21/01 -

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des OVG NRW

    Sozialhilfe - Kostenübernahme für einen Frauenhausaufenthalt

    Auf die Übernahme der Kosten für den Aufenthalt in einem Frauenhaus kann bei einem durch Fehlleistungen des Verstandes und des Gemütes der Betroffenen geprägten Trennungskonflikt ein sozialhilferechtlicher Anspruch nach § 27 Abs .1 Nr. 11, § 72 BSHG bestehen.
    Urt. des OVG NW vom 20.3.00 - 16 A 3189/99

    Aus den Gründen:
    Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass der Beklagte die Kosten ihres Aufenthalts im Frauenhaus [...] übernimmt. Anspruchsgrundlage ist hier unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls § 72 BSHG als spezielle Art der Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 11 BSHG.

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    Beschlußdes AG Bochum

    Kein Umgangsrecht für Großeltern

    Bestehen bereits erhebliche Probleme bei den Umgangskontakten des Vaters mit dem Kind und muß eine Vater-Kind-Beziehung erst aufgebaut werden, so würde die zusätzliche Anordnung eines Umgangsrechts für die Großeltern das Kind überfordern.
    Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum v. 29.6.00 - 60 FF 20/00

    Aus den Gründen:
    Die Antragsteller sind die Großeltern väterlicherseits der am 3.8.1996 nichtehelich geborenen A. Die Kindeseltern trennten sich bereits vor der Geburt des Kindes. zwischen ihnen kam es im Rahmen der Trennung zu erheblichen Zerwürfnissen, die bis heute nicht beigelegt sind. Mit Beschluß des Amtsgerichts Bochum wurde dem Kindesvater ein begleiteter Umgang mit dem Kind eingeräumt. In dem laufenden Verfahren begehrt der Kindesvater eine Erweiterung dieses Umgangsrechts.

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    Urteil des AG Bremen

    Keine Verpflichtung zur Rückzahlung des Prozeßkostenvorschusses

    AG Bremen, Urteil vom 16.07.2001, 61 F 243/01, rkr.

    Zum Sachverhalt:
    Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger fordert von der Beklagten einen Prozeßkostenvorschuss zurück, den er ihr aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts S. hatte zahlen müssen. Die Beklagte hatte den Vorschuss vom Kläger angefordert, um damit im Scheidungsverbundverfahren ihre Zugewinnausgleichsansprüche gegen den Kläger des vorliegenden Verfahrens geltend machen zu können. Nachdem das Amtsgericht S. der Beklagten einen Betrag von 75.396,81 DM zugesprochen hatte, einigten sich die Parteien im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht darauf, dass der Kläger der Beklagten zur Abgeltung ihrer Zugewinnausgleichsforderung 60.000,00 DM zu zahlen hat, und zwar in monatlichen Raten von 1.000,00 DM, beginnend mit Dezember 1999. Die Kosten beider Verfahren wurden gegeneinander aufgehoben.

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    Beschluß des OLG Hamm

    Streitwert der Folgesache Sorgerecht

    Der Streitwert für die Folgesache Sorgerecht wird auf 3000,00 DM festgesetzt.
    Beschluß des OLG Hamm vom 20.3.2001- 2 WF 83/01-

    Aus der Streitwertbeschwerde:
    Da es sich um nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt, ist der Wert gem. § 12 Abs. 2 S. 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Bei der elterlichen Sorge hat das Gericht den Regelstreitwert gem. § 12 Abs. 2 S. 3 GKG angesetzt. Unseres Erachtens ist dieser Wert jedoch in Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung der Sache zu erhöhen. Vorliegend waren drei Kinder betroffen. Eine Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß bezüglich der Kinder keine einheitliche Sorgerechtsentscheidung getroffen wurde, sondern unterschiedliche Sorgerechtsentscheidungen. Auch die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich der Kinder waren verschieden, insbesondere der Aufenthalt der Kinder bei den Elternteilen. Schon von daher war der Umfang der Sachbearbeitung höher als in einer durchschnittlichen Sorgerechtsangelegenheit.

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    Urteil des EuGH

    Keine Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin im befristeten Arbeitsverhältnis

    1. Art. 5 Abs.1 der Richtlinie 76/207/EWGdesRates vom 9.2.1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und Art. 10 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie i.S. des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) stehen der Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft entgegen,
    - wenn diese aufbestimmte Zeit eingestellt wurde,
    - wenn sie den Arbeitgeber nicht über ihre Schwangerschaft unterrichtet hat, obwohl ihr diese bei Abschluß des Arbeitsvertrags bekannt war,
    - und wenn feststand, daß sie aufgrund ihrer Schwangerschaft während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht würde arbeiten können.
    2. Für die Auslegung des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 76/207 und des Art. 10 der Richtlinie 92/85 ist unerheblich, daß die Arbeitnehmerin von einem sehr großen Unternehmen eingestellt wurde, das häufig Aushilfspersonal beschäftigt.
    Urteil des EuGH vom 4.10.01-Rs. C-109/00- (Brandt-Nielsen ./. Tele Danmark)

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    Urteil des EuGH

    Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen bei Erneuerung befristeter Arbeitsverträge

    1. Art. 10 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) entfaltet unmittelbare Wirkung und ist dahin auszulegen, daß er, wenn ein Mitgliedstaat innerhalb der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Frist keine Umsetzungsmaßnahmen getroffen hat, dem Einzelnen Rechte verleiht, die dieser vor einem nationalen Gericht gegenüber den öffentlichen Stellen dieses Staates geltend machen kann.
    2. Art. 10 Nr. 1 der Richtlinie 92/85 verpflichtet mit der Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Kündigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefälle(n), die entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten zulässig sind, die Mitgliedstaaten nicht, die Gründe für eine Kündigung dieser Arbeitnehmerinnen im Einzelnen aufzuführen.
    3. Zwar gilt das Kündigungsverbot nach Art. 10 der Richtlinie 92/85 sowohl für unbefristete als auch für befristete Arbeitsverträge, doch kann die Nichterneuerung eines solchen Vertrages zum Zeitpunkt seiner regulären Beendigung nicht als eine nach dieser Vorschrift verbotene Kündigung angesehen werden. Soweit jedoch die Nichterneuerung eines befristeten Arbeitsvertrags ihren Grund in der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat, stellt sie eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die gegen die Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9.2.1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen verstößt.
    4. Art. 10 Nr. 1 der Richtlinie 92/85, wonach einer schwangeren Arbeitnehmerin, einer Wöchnerin oder einer stillenden Arbeitnehmerin in Ausnahmefällen gekündigt werden kann, wobei gegebenenfalls die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilen muß ist dahin auszulegen, daß er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Einschaltung einer nationalen Behörde vorzusehen, die, nachdem sie festgestellt hat, daß ein Ausnahmefall vorliegt, der die Kündigung einer solchen Arbeitnehmerin rechtfertigen kann, vor der entsprechenden Entscheidung des Arbeitgebers ihre Zustimmung erteilt.
    Urteil des EuGH vom 4.10.01-Rs. C-438/99-(Jiménez Melgar ./. Ayuntamiento de los Barnos)

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    Urteil des VG Gelsenkirchen

    Aussageverhalten im Asylverfahren bei Traumatisierung

    Gesteigertes Vorbringen im Asylverfahren steht der Anerkennung nicht entgegen, wenn nachvollziehbar ist, daß die Asylsuchende infolge der Traumatisierung Mißhandlung und Vergewaltigung zunächst nicht schildern konnte.
    Urteil des VG Geisenkirchen vom 15.2.01-19a K3968/98.A -

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    Dokumentationen

    1.) Bundestags-Drucksache 14/7270: Regelungen der VN zur Stärkung der Rechte der Frau und 2.) Bundesrepublik ratifizien CEDAW-Fakultativprotokoll

    1.)
    Frage an die Bundesregierung:
    Verfügt die Bundesregierung über eine Gesamtübersicht der internationalen Menschenrechtsabkommen auf UN-Ebene und auf EU-Ebene, die die Rechte der Frauen sowohl hauptsächlich als auch mitbehandelnd zum Thema haben, und wenn ja, welcher Umsetzungsstand liegt für die verschiedenen Abkommen und deren Zusatz- und Fakultativprotokolle in Deutschland vor?

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    Beschluß des OVG Niedersachsen

    Widerruf einer Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle (Pressemitteilung)

    Die staatliche Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ist zu widerrufen, wenn die Beratungsstelle nicht mehr bereit ist, Beratungsbescheinigungen nach §§ 7 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG), 219 Abs. 2 S. 2 Strafgesetzbuch (StGB) auszustellen.

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    Susanne Baer

    Buchbesprechung: Sabine Hark: Dis/Kontinuitäten: Feministische Theorie

    Leske + Budrich, Opladen 2001

    Feministische Theorie hat sich mittlerweile zu etwas entwickelt, das weder leicht zu haben ist noch leichtfertig übersehen werden könnte. Zum einen werden viele Texte, die aktuell Diskussionen auslösen, zumindest (aber gewiss nicht ausschließlich) von jenen, die nicht gerade hauptberuflich theoretisieren, als unzugänglich empfunden. Zum anderen verdeutlichen aber eben diese Diskussionen, dass die Texte von Bedeutung sind, und zwar auch für jene, die hauptberuflich beispielsweise Rechtsanwältinnen sind, Politik gestalten oder in der Verwaltung umsetzen.
    Nun hat die berlin-brandenburgische Soziologin und feministische Theoretikerin Sabine Hark einen Band herausgegeben, mit dem sich feministische Theorie erneut erschließen lässt. In "Dis/Kontinuitäten" hat sie Texte versammelt, die feministische Theorie in Deutschland - genauer: in der Bundesrepublikausmachen oder doch maßgeblich beeinflusst haben. Der Schwerpunkt liegt bei der Soziologie, der Kulturwissenschaft und der Wissenschaftsforschung, und somit fehlen Texte aus der Rechtswissenschaft oder den Naturwissenschaften.

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    Stellungnahmen und Forderungen zur Lage der Frauen in Afghanistan

    anlässlich des Internationalen Tages der Menschenrechte, 10.12.2001


    sowie
    Forderungen des "Frauenrates Afghanistan"


    und
    Forderungen der "Bochumer Fraueninitiative gegen Krieg  in Afghanistan"


    und
    Stellungnahme des Deutschen Juristinnen Bundes e.V. zur Lage in Afghnistan vom 27. Nov. 2001

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    Ausgabe 2

    Inhaltsverzeichnis 2/2002

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    Sibylle Raasch

    Familienschutz und Gleichberechtigung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

    Der Diskurs um Familie und soziale Gerechtigkeit wird derzeit verfassungsrechtlich auf zwei verschiedenen Bereichen geführt: einerseits fiskalisch über die Höhe von Kindergeld und Steuer, andererseits sozialversicherungsrechtlich über die Modalitäten von Pflegeversicherung und Rente. Da sozialversicherungsrechtliche und steuerfinanzierte Lösungen oft als alternative Ansätze für einen Familienlastenausgleich diskutiert werden und die Position des Bundesverfassungsgerichts zum gesellschaftlichen Stellenwert von Familie und zu Aspekten sozialer Gerechtigkeit erst in einer Gesamtschau dieser Entscheidungen wirklich erkennbar wird, werde ich die Hauptstreitpunkte aus beiden Feldern skizzieren. Bei den Schlussfolgerungen und Konsequenzen werde ich mich dann allerdings vor allem auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur sozialen Sicherung konzentrieren.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des BVerwG

    Landes-Erziehungsgeld (und Kindergeld) für türkische Asylberechtigte nach Gemeinschaftsrecht

    1. Türkische Staatsangehörige mit Arbeitnehmereigenschaft und ihre Familienangehörigen werden von der Gleichbehandlungrvorschrift des Art. 3 i. V.m. Art. 2 des ARE 3/80 auch dann erfaßt, wenn sie nicht in der Gemeinschaft gewandert sind und/oder ihren erlaubten Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat - hier Deutschland - auf ein erfolgreiches Asylverfahren zurückführen.
    2. Als Familienleistung i.S. v. Art. 4 ARE 3/80 gelten sowohl Landes- wie Bundeserziehungsgeld, auch Kindergeld, auch wenn diese Sozialleistungen bei den Berechtigten keine Arbeitnehmereigenschaft in der nationalen Anspruchsvoraussetzung vorsehen.
    Urt. d. BVerwG vom 6.12.01 - 3 C 25.01 -

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des LAG Berlin

    Zuschuß zum Mutterschaftsgeld als Lohnersatz

    Knüpfen tarifliche Leistungen - hier Urlaubsgeld in irgendeiner Weise an tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen an, ist der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld wegen des europarechtlichen Verbots der Frauendiskriminierung als anspruchsverschaffender Lohnersatzan zusehen.
    Urteil des LAG Berlin v. 30.1.2001-3 Sa 2255/00-nrkr. (BAG 9 AZR 353/01)

    Preis: 1.50 EUR

    Andrea-Hilla Carl, Anna Krehnke

    Aufwertung frauendominierter Tätigkeiten im öffentlichen Dienst

    Die durchschnittlichen Einkommen von Frauen betragen in der Bundesrepublik Deutschland bei Vollzeitbeschäftigung derzeit etwa 75 Prozent derjenigen von Männern. Diese im Durchschnitt niedrigeren Verdienste von Frauen werden in Wissenschaft und Praxis gemeinhin auf Ursachen wie z.B. kürzere Arbeitszeiten oder Berufsunterbrechungen zurückgeführt. Die gegenwärtig verwendeten Verfahren der Arbeitsbewertung finden als einkommensbestimmende Faktoren hingegen kaum Beachtung. Dies dürfte vor allem an der nach wie vor weit verbreiteten Ansicht liegen, Arbeitsbewertung sei geschlechtsneutral weil sie die Tätigkeit bewerte und nicht die Person, die sie ausübt. Dabei haben nationale und internationale ExpertInnen für diskriminierungskritische Arbeitsbewertungsforschung inzwischen in aller Deutlichkeit herausgearbeitet, dass eine Ursache für den Verdienstabstand die mittelbare Diskriminierung bei der anforderungsabhängigen Differenzierung der Grundentgelte mittels der Verfahren der Arbeitsbewertung ist. Durch die verwendeten Verfahren erfolgt vielfach eine Unterbewertung von frauendominierten Tätigkeiten im Vergleich zu männerdominierten.

    Preis: 3.00 EUR

    Heike Schneppendahl

    Teilzeit in der Praxis - Zu den Auswirkungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

    Die Forderung nach Arbeitszeitverkürzung hat verschiedene Aspekte: von gewerkschaftlicher Seite in den Vordergrund gestellt wird die Beschäftigungswirksamkeit - durch eine flächendeckende Arbeitszeitverkürzung könnten neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Aus feministischer Sicht ist Arbeitszeitverkürzung ein Instrument, um die Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Erwerbsarbeitsmarkt zu fördern, da dann beiden Geschlechtern mehr Zeit für Familienarbeit (oder aber auch andere Nicht-Erwerbstätigkeit) zur Verfügung stünde.
    Momentan sind 18% aller Beschäftigten teilzeitbeschäftigt, das ist im europäischen Vergleich oberes Mittelmaß. Mit etwa 87% stellen Frauen den absolut überwiegenden Teil der Teilzeitbeschäftigten. Das hat mit Gleichberechtigung nicht viel zu tun, sondern liegt daran, dass Frauen immer noch den absolut überwiegenden Teil der Familienarbeit erledigen und sowieso schon durchschnittlich bis zu 30% weniger verdienen als Männer, so dass sie seltener bzw. schlechter in der Lage sind, die Hauptverdienerin einer Familie zu sein.

    Preis: 3.00 EUR

    Jutta Lossen

    Antragsmuster und Diagramm zum Gewaltschutzgesetz

    An das
    Amtsgericht - Familiengericht -
    (Anschrift)                              (Datum)


    Antrag auf Zuweisung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Benutzung und auf Erlass von Schutzanordnungen

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluss OVG NRW, Art. 2 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 GG, § 34a PolG NRW

    Wohnungsverweisung nach § 34 a PolG NRW

    Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Wohnungsverweisung wegen Gewalttätigkeiten des Mannes, in dem die Vor würfe noch nicht aufgeklärt sind, wiegt das Interesse der Frau an ihrer körperlichen Unversehrtheit schwerer als das Interesse des Mannes gegen eine zeitlich befristete Wegweisung. Beschluss des OVG NRW vom 15.2.2002 – 5 B 278/02

    Zum Sach verhalt: Die Beigeladene rief die Polizei zu Hilfe, weil der Antragsteller, ihr Lebensgefährte, sie körperlich misshandele und massiv bedrohe. Die Beamten des Antragsgegners verwiesen den Antragsteller daraufhin der Wohnung und sprachen ihm gegenüber ein zehntägiges Rückkehrverbot aus. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die polizeiliche Anordnung blieb in beiden Instanzen erfolglos.

     

    Preis: 1.50 EUR

    Beschluß des VG Gelsenkirchen

    Zu den Voraussetzungen für eine Wegweisung nach § 34a PolG NRW

    Beschluß des VG Gelsenkirchen vom 29.1.2002-17L 117/02-

    Aus den Gründen:
    Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet.

    Preis: 1.50 EUR

    Beschluß des OLG München

    Alleinige elterliche Sorge wegen unzuverlässigen Verhaltens

    Beschluß des OLG München vom 26.11.2001, 16 UF 907/01

    Aus den Gründen:
    I.
    Der Antragsgegner beschwert sich gegen die im Scheidungsverbundurteil getroffene Entscheidung zum Sorgerecht.
    Aus der im Jahre 1998 geschlossenen und seit August 2001 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Parteien war nach ihrer Trennung im Januar 1999 der gemeinsame Sohn, geboren im März 1999, hervorgegangen.
    Auf Antrag der Antragstellerin wurde ihr im Scheidungsverbundurteil die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind allein übertragen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, daß es bei dem Antragsgegner an der notwendigen Elternverantwortung mangele und durch sein unzuverlässiges Verhalten auf ein gewisses Desinteresse an dem Kind zu schließen sei, so daß es dem Wohl des Kindes am besten entspreche, die elterliche Sorge allein der Mutter zu übertragen.

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    Beschluß des AG - FamG - Bremen

    Gründe für den dauerhaften Ausschluß des Umgangsrechts mit einem Kind

    Selbstbezogenes, unzuverlässiges, das Kind über Jahre immer wieder enttäuschendes Verhalten eines Elternteils kann dazuführen, dass das Umgangsrecht dieses Elternteils mit dem Kind auszuschließen ist.
    Beschluss vom 25.02.2002 - 61 F 2032/01 - rkr.

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    Urteil des EuGH

    Einreise- und Aufenthaltsrecht für selbständige Prostituierte

    1. Art. 44 Abs. 3 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (..,) und Art. 45 Abs. 3 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (..,) sind dahin auszulegen, dass sie im jeweiligen Geltungsbereich der beiden Abkommen einen klaren und unbedingten Grundsatz aufstellen, der hinreichend wirksam ist, um vom nationalen Gericht angewandt zu werden, und der deshalb die Rechtsposition von Einzelnen regeln kann.
    Die unmittelbare Wirkung, die diesen Bestimmungen somit zukommt, bedeutet, dass die polnischen und tschechischen Staatsangehörigen, die sie jeweils für sich in Anspruch nehmen, das Recht haben, sich auf sie vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats zu berufen, auch wenn die Behörden dieses Staates nach Art. 58 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens mit der Republik Polen und Art. 59 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens mit der Tschechischen Republik die Befugnis behalten, auf diese Staatsangehörigen das nationale Einreise-, Aufenthalts- und Niederlassungsrecht anzuwenden.

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    Urteil des BVerwG

    Aufenthaltsrecht in anderem EU-Mitgliedstaat bei dort ausgeübter Prostitution

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Klärung der Frage, ob die von einer Angehörigen eines Mitgliedstaats der EU in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Prostitution durch die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit erfasst wird oder ob ein Aufenthaltsrecht unmittelbar nach Art. 8a EG-Vertrag (jetzt Art. 18 EG) oder der Richtlinie Nr. 90/364 des Rats der EWG besteht.
    Beschluss des BVerwG vom 18.9.2001 -1 C 17/00

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    Anna-Miria Mühlke

    Netzwerke und Vernetzungen - Tagungsbericht vom 28. FJT in Dortmund aus der Sicht einer "Tochter"

    Seit einem USA-Aufenthalt feministisch interessiert und über einer Dissertation mit Schwerpunkt im Gleichheitsrecht brütend, machte ich mich erstmals auf zum Feministischen Juristinnentag, der dieses Jahr mit etwa 200 Teilnehmerinnen zum 28. Mal vom 26. bis 28. April in der Fachhochschule in Dortmund stattfand. Der folgende Bericht ist also sowohl aus der Perspektive einer Erst-Besucherin als auch aus der einer jüngeren Juristin der "Töchter"-Generation verfasst. Natürlich kann und soll diese Perspektive nur eine partiale sein, doch trägt gerade diese bewusste Partialität zum objektiven Blick bei, wie theoriegestählten Feministinnen und aufmerksamen Leserinnen dieser Zeitschrift ohnehin längst bekannt ist. Neben die letztlich unwillkürliche Perspektive tritt aber ein gezielt gewähltes Motto, nämlich das der häufig angesprochenen, um nicht zu sagen beschworenen Idee des Netzwerkes unter Frauen, das Vernetzungen in unterschiedlichen (Zeit)Dimensionen als Voraussetzung und Folge mit sich bringt. So dient dieser Bericht nicht nur der bloßen Information, sondern ist bestimmt von den persönlichen Eindrücken und Schwerpunkten der Autorin, die wie alle anderen Besucherinnen des Feministischen Juristinnentages unter der Qual der Wahl zwischen dem vielfältigen Angebot zu leiden hatte.

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    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis 3/2002

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    Bettina Schmitz

    Nehmen Sie es wie ein Mann Madame ...

    Geschlechterdifferenz - Geschlechtsidentität - Geschlechtergleichheit
    Einige dissidente Anmerkungen


    Mein Beitrag zur Frage der Diskriminierung ist ein fachfremder. Ich spreche zu Ihnen als eine Philosophin, die sich neben anderen Forschungsschwerpunkten auf Fragen der feministischen Theorie, resp. der Befreiung der Frau konzentriert. Ich werde einige Punkte aus philosophisch-feministischer Sicht beleuchten. Meiner Auffassung zufolge kommt dem Recht die Aufgabe zu, den Rahmen zu schaffen, innerhalb dessen sich unterschiedliche Bevölkerungsgruppen weitestmöglich entfalten können.

    Preis: 3.00 EUR

    Judith Kerschbaumer, Mechthild Veil

    Frauen und ihre Alterssicherung - Profitieren Frauen von den Neuregelungen der Rentenreform?

    Am ersten Januar des Jahres 2002 ist die Rentenreform in ihren wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Damit ist Gesetz geworden, was lange Zeit umstritten war und letztendlich in einem Kompromiss endete: Voraussetzung für das langfristig finanzielle "Funktionieren" der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Einführung einer zusätzlichen Vorsorge auf freiwilliger Basis. Um den Aufbau dieser kapitalgedeckten zusätzlichen Altersvorsorge zu unterstützen, fördert der Staat zukünftig sowohl die "rein private" als auch die betriebliche Altersvorsorge. Insbesondere die Umsetzungsbemühungen in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), der 2. Säule der Alterssicherung (die gesetzlichen Renten gelten als die 1., die betriebliche Vorsorge als die 2. und die private Vorsorge als die 3. Säule der Alterssicherung), nehmen Konturen an; erste Tarifverträge sind bereits in Kraft.

    Preis: 3.00 EUR

    Heike Rabe

    Der Täter-Opfer-Ausgleich bei häuslicher Gewalt

    Unbefangen betrachtet beschäftigt sich der Beitrag mit einem Thema, das zwar akademisch seit Jahren beständig diskutiert und für förderungswürdig erachtet wird, dessen praktischer Anwendungsbereich aber im Erwachsenenstrafrecht hartnäckig einen doch recht bescheidenen praktischen Stellenwert einnimmt. So hat der Täter-Opfer-Ausgleich einen geschätzten Anwendungsbereich von 20-40 % aller anklagefähigen Verfahren, bleibt aber regelmäßig in seiner Durchführung unter 2 %. Betrachtet man dann aber die Entwicklung des Täter-Opfer-Ausgleichs in letzter Zeit genauer, die Verankerung des TOA im § 153 a Nr. 5 StPO im Dezember 1999, den politischen Willen zur Förderung des TOA, langsam aber beständig ansteigende Fallzahlen in den TOA-Einrichtungen sowie die Art der Delikte, die im TOA behandelt werden, 70 % sind Körperverletzungen und andere Gewaltdelikte, kann man davon ausgehen, dass der TOA in den nächsten Jahren für die Fälle häuslicher Gewalt flächendeckender relevant werden wird.

    Preis: 3.00 EUR

    Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Häusliche Gewalt"

    Rahmenbedingungen für polizeiliche/gerichtliche Schutzmaßnahmen bei häuslicher Gewalt

    Vorbemerkung
    Mit dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes wird der zivilrechtliche Schutz für Opfer häuslicher Gewalt deutlich verbessert. Für den Zeitraum zwischen Gewalttat und der zivilrechtlichen Schutzanordnung können die erforderlichen Schutzmaßnahmen mit Mitteln des Polizeirechts getroffen werden. Die Überprüfung, ob das jeweilige Polizeirecht eine hinreichende Rechtsgrundlage enthält, ist Aufgabe der Länder. Die Bundesländer haben zum Teil bereits begonnen, bei Gewaltsituationen mit Mitteln des Polizeirechts unmittelbar einzugreifen und Gewalttäter wegzuweisen. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Häusliche Gewalt" benennt im folgenden notwendige Rahmenbedingungen polizeilicher und zivilgerichtlicher Wohnungsverweisungen. Diese Empfehlungen richten sich an die Politik, Landes- und Kommunalverwaltungen, Polizei und Gerichte, die an der Umsetzung polizeilicher und gerichtlicher Schutzmaßnahmen bei häuslicher Gewalt beteiligt sind oder mit flankierenden Maßnahmen wesentlich zu ihrer Wirksamkeit beitragen können.

    Preis: 3.00 EUR

    Dagmar Oberlies

    Polizeilicher Schutz vor häuslicher Gewalt - Stellungnahme zur Anhörung des Innenausschusses des Hessischen Landtags

    Schriftliche Stellungnahme zur Anhörung des Innenausschusses des Hessischen Landtags am 29. Mai 2002 zur Änderung des Hess. Gesetzes über Sicherheit und Ordnung (HSOG), Landtags-Drucksachen 15/3583, 15/3640 und 15/3650

    Vorbemerkung
    Da alle Fraktionen des hessischen Landtags einen Gesetzentwurf vorgelegt haben, ist davon auszugehen, dass das Ziel, einen besseren (polizeilichen) Schutz gegen häusliche Gewalt zu ermöglichen, geteilt wird und lediglich die Inhalte einer gesetzlichen Regelung umstritten sind.

    Preis: 3.00 EUR

    Jutta Lossen

    Antragsschrift: Rechsschutzbedürfnis für Anordnung nach § 1 Abs. 1 und 2 GewSchG trotz einstweiliger Verfügung nach altem Recht

    Es wird beantragt,
    I. dem Antragsgegner für die Dauer eines Jahres zu verbieten,
    1. sich auf dem bzw. innerhalb der in dem als Anlage beigefügten Ausschnitt eines Bonner Stadtplanes markierten Zonen (Auflistung der Straßen a) bei der Wohung, b) bei Arztpraxen) aufzuhalten;
    2. Verbindung zu der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen;
    3. Zusammenkünfte mit der Antragstellerin herbeizuführen;
    4. sich der Antragstellerin weniger als 5 Meter zu nähern;
    II. dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Schutzanordnung zu 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, erssatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

    Hilfsweise wird anstelle der Ziffer I, 1b) beantragt, dem Antragsgegner zu verbieten, sich vor den Häusern (Arztpraxis 1 und Arztpraxis 2) aufzuhalten.

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des LG Hannover

    Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Verpflichtung zum Ersatz aller materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden nach sexuellem Missbrauch

    50.000,- DM Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Verpflichtung zum Ersatz aller materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden nach sexuellem Missbrauch


    1.) 50.000,- DMSchmerzensgeld beifortgesetztem sexuellen Missbrauch eines Mädchens im Alter von 11 bis 15Jahren durch den Stiefvater unter Berücksichtigung schwerer posttraumatischer Belastungsstörungen sowie einer im Alter von 15 Jahren verursachten Schwangerschaft mit Schwangerschaftsabbruch.
    2.) Eine erneute Beweisaufnahme ist vor dem Zivilgericht nicht erforderlich, wenn der Beklagte wegen eines Teils der ihm vorgeworfenen Fälle des sexuellen Missbrauchs rechtskräftig verurteilt ist undinsoweit ein Teilgeständnis abgegeben hat.
    3.) Kommt es im Rahmen des sexuellen Missbrauchs zur Schwangerschaft der Klägerin, genügt ein pauschales Bestreiten seiner Erzeugerschaft durch den Beklagten nicht.
    Urteil des Landgerichts Hannover vom 20.2.2001 - 14 0 1248/00

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    Beschluss des OLG Celle

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei sexuellem Missbrauch einer Minderjährigen

    Kein Verjährungsbeginn gemäߧ 852Abs. 1 BGB, wenn der gesetzlichen Vertreterin eines 13jährigen Mädchens von dieser zwar von einem sexuellen Missbrauch durch den Stiefvater berichtet wird, das Mädchen jedoch später jahrelang einen solchen in Abrede gestellt hat. Verjährungsbeginn erst mit Kenntnis der gesetzlichen Vertreterin von der aufgrund des sexuellen Missbrauchs eingetretenen Schwangerschaft und den Angaben des Mädchens zu der Person des Erzeugers.
    Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 30.11.2000 - 9 W 129/00

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    Urteil des OLG Hamm

    Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen ärztlichem Behandlungsfehler (Brustamputation)

    1.) 250. 000,-DM Schmerzensgeld bei Amputation beider Brüste wegen falscher Krebsdiagnose
    2.) Beweiserleichterungen wegen Verlustes von Beweismitteln.
    Urteil des OLG Hamm vom 12.12.2001 - 3 U 119/00-

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    Urteil des VerfGH NRW mit Anmerkung von Susanne Baer

    Kommunale Frauenbeauftragte - kein Ehrenamt

    1. Die in § 5Abs. 2 GO NRW normierte Pflicht zur Bestellung hauptamtlicher Gleichstellungsbeauftragter wahrt die Grenzen, die einer staatlichen Reglementierung der kommunalen Organisationshoheit nach Art. 78 Abs. 2 der Landesverfassung (L V) gezogen sind.
    2. Die Regelung beschränkt sich auf den Ausschluss einer ehrenamtlichen Aufgabenwahrnehmung, ohne zugleich Vorgaben in Bezug auf den Tätigkeitsumfang der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten zu machen. Insbesondere setzt das Erfordernis der Hauptamtlichkeit nicht voraus, dass das Amt der Gleichstellungsbeauftragten mit mindestens 50% der regelmäßigen Arbeitszeit ausgefüllt wird.
    Verfassungsgerichtshof NRW vom 15.1.2002 - VerfGH 40/00-

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    Lissy Gröner

    Die neue EU-Gleichstellungsrichtlinie - ein Meilenstein für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz

    Am 12. Juni 2002 wurde die Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frauen und Männern hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, im Europäischen Parlament angenommen. Die Einigung im auf drei Monate begrenzen Vermittlungsverfahren zwischen Europäischem Parlament und Ministerrat erfolgte in buchstäblich allerletzter Minute. Die Reform konkretisiert den Schutz vor Diskriminierungen im Beruf und gibt den Mitgliedstaaten eine Reihe von Maßnahmen von der Prävention bis hin zu Sanktionen im Fall der Missachtung vor. Bis zum Jahr 2005 muss die Richtlinie umgesetzt sein.

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    Ausgabe 4

    Inhaltsverzeichnis 4/2002

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    Sohaila Alekozai

    Die Entwicklung der Stellung der Frau in Afghanistan - historische, traditionelle und religiöse Aspekte

    Die Situation und die Stellung der Frauen in Afghanistan kann nur im Zusammenhang mit der historischen und gesellschaftlichen Entwicklung des Landes erklärt und verstanden werden.
    Durch archäologische Funde ist bewiesen worden, daß seit Millionen von Jahren dort Menschen leben. Ausgrabungen im Norden und Westen Afghanistans haben Nachweise für die Entwicklung einer eigenen Kultur ergeben, woraus sich schließen läßt, daß die Geschichte Afghanistans bis 9000 Jahre vor Christus zurückgeht.
    Weltanschauungen Theorien und Diskussionen über Frauen sind ein Bestandteil der Gesellschaft, dessen Bedeutung in unserer Geschichte den Frauen meistens zum Nachteil gereichte (nicht nur in Afghanistan). Ich will in diesem Beitrag keine Grenze zwischen Frauen und Männern ziehen oder Männer und Frauen in unserer Gesellschaft gegeneinanderstellen. Vielmehr will ich Höhen und Tiefen der Lage der Frauen in der afghanischen Geschichte darstellen.

    Preis: 3.00 EUR

    Renate Kreile

    Scharia oder Pashtunwali? Der Einfluss des traditionellen pashtunischen Rechts- und Wertesystems auf die Geschlechterdiskurse in Afghanistan

    Im Namen des angeblich ,wahren Islam' und mit der erklärten Absicht, "ihre Schwestern vor verderbten Menschen zu schützen", schlossen die Taliban in Afghanistan die Frauen von Bildung und Beruf aus und zwangen sie, in der Öffentlichkeit die Burqa, den Ganzkörperschleier, zu tragen.
    Bei dieser extrem restriktiven Frauenpolitik der Taliban scheint es sich um die Variante eines ewig gleichen Themas zu handeln. Viele westliche Journalistinnen und Reporter sehen einmal mehr ihre Annahme bestätigt, dass Frauen in islamisch geprägten Gesellschaften wahrlich nichts zu lachen haben. Deshalb wird oftmals auf eine genauere Analyse der komplexen historischen und soziokulturellen Bedingungszusammenhänge verzichtet.

    Preis: 3.00 EUR

    Sibylle Raasch

    Emilie Kempin-Spyri - erste deutschsprachige Juristin

    Einsamkeit kann selbst starke Naturen auf die Dauer zerbrechen lassen. Emilie Kempin, geb. Spyri, (1853-1901) war gewiss eine starke Natur. Ohne jedes weibliche Vorbild bahnte sich die Pfarrerstochter, spätere Pfarrersfrau und Mutter dreier Kinder nicht nur den Weg zur ersten Doktorin der Jurisprudenz in Zürich. In einer beispiellosen Schaffensperiode von nur zehn Jahren wurde die erste deutschsprachige Juristin anschließend auch in vielfältiger Weise Richtung gebend für die Frauenbewegung tätig als Hochschullehrerin, Rechtskonsulentin sowie Publizistin in der Schweiz, den USA und Deutschland. Zudem gab sie der jungen bürgerlichen Frauenbewegung wichtige Anstöße durch die Ausbildung qualifizierter Juristinnen und die Gründung von Frauenrechtsschutzvereinen. Auch im Privaten lebte Emilie Kempin in gewisser Weise jenseits der gesellschaftlichen Normen ihrer Zeit, war zeitweise Alleinerziehende, einige Zeit sogar Familienernährerin mit Hausmann. Im Alter von 48 Jahren jedoch stirbt sie allein und von allen vergessen in der schweizer Irrenanstalt Friedmatt. Der bedrückende Brief, in dem sich die einst so brilliante Juristin aus der Anstalt heraus noch kurz vor ihrem Tod demütigst, aber doch auch sehr klarsichtig argumentierend um eine Stelle als Magd in einer Pfarrei bewirbt, hat mich tief erschüttert. Wie kann Feminismus so enden?

    Preis: 3.00 EUR

    Wiebke Hennig, Susanne Baer

    Europarecht als Chance

    Zu den Richtlinien 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 und 2000/78/EG vom 27. November 2000 gegen Diskriminierung!

    Europäische Richtlinien verpflichteten die Bundesrepublik Deutschland, wirksames Recht gegen Diskriminierung zu schaffen. Das gilt für geschlechtsbezogene Benachteiligung ausweislich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der Richtlinien (RL) zu Art. 141 EGV schon länger. Es gilt jetzt aber auch für rassistische Benachteiligung und Ausgrenzungen wegen der sexuellen Orientierung, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung oder des Alters. Die RL 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (hier: RL ethnische Herkunft) und die RL 2000/78/EG zur Festlegung des allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (hier: RL Beruf) zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (im deutschen Sprachraum üblicher: Orientierung) zwingen Deutschland, bis zum 19. Juli bzw. 2. Dezember 2003 zu handeln. Der Gesetzgeber ist also gefordert. Die Erwägungsgründe bei der RL besagen, dass es um ein Menschenrecht gehe, Diskriminierung die Ziele Europas gefährde und daher gleiche Teilhabe zu gewährleisten, Ungleichbehandlungen zu beseitigen und vor Diskriminierungen zu schützen sei. Rechtsschutz sollen auch Verbände anstreben können und Beweislast soll angemessen verteilt werden.

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluss des OLG Hamburg

    Scheidung nach afghanischem Recht

    Für die Ehefrau ist ein Scheidungsgrund gegeben, wenn der Ehemann keinen Unterhalt zahlt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und ggfs. aus welchen Gründen der Ehemann nicht leistungsfähig ist.
    Beschluss des HansOLG Hamburg vom 27.9.02 - 2 UF 64/01

    Aus den Gründen:
    Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Familiengerichts, mit dem die Ehe der Parteien auf Antrag der Antragstellerin geschieden worden ist, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass hierfür Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann (§ 114 ZPO).

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des SG Dortmund

    Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz auch bei jahrelang erduldeten Misshandlungen durch den Schädiger

    Es liegt kein gesetzlicher Ausschlußtatbestand nach § 21 OEG vor, wenn das Opfer über Jahre hinweg wiederholt von dem Lebensgefährten mißhandelt wurde und aufgrund der letzten Mißhandlung schwere und dauerhafte Schäden davonträgt. Dieses Verhalten des Opfers ist nicht selbstschädigend i.S. v. § 2 1 OEG.
    Urteil des SozG Dortmund vom 24.9.2002 - S 43 VG 329/99

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    Beschlüsse des VG Köln

    Wohnungsverweisung - Keine Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs

    Beschluss des VG Köln vom 07.2.2002, 20 L 278/02

    Beschluss des VG Köln vom 07.2.2002, 20 L 284/02

    Beschluss des VG Köln vom 08.2.2002, 20 L 289/02

    Beschluss des VG Köln vom 12.3.2002, 20 L 571/02

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    Ulrike Breil

    Die Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes in Dortmund, oder - Es geht auch anders!

    Seit dem 1.1.2002 ist das Gewaltschutzgesetz nach langem politischen und parlamentarischem Gezerre in Kraft getreten. Es soll den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt - also in erster Linie von Frauen und Kindern - verbessern, vor allem aber schnelle und effektive Maßnahmen zu ihrer Sicherheit ermöglichen, sei es zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Art.
    Aber wie wir alle wissen: Jedes Gesetz ist maximal so gut wie seine Umsetzung ...

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    Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte von Mecklenburg- Vorpommern

    Erlass über die Anerkennung von Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt

    Erlass der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten vom 5. Februar 2002

    Durch häusliche Gewalt geraten die Opfer in besondere Notsituationen. Es ist die Aufgabe der Gesellschaft, diesen Hilfen bereitzustellen. Die von häuslicher Gewalt Betroffenen sollen umfassend betreut und in der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützt und begleitet werden. Zu diesem Zweck hat die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte Ende 1997 das Interventionsprojekt CORA- Contra Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Mecklenburg-Vorpommern ins Leben gerufen. Dieses Landesmodellprojekt hat sich bewährt und die Erkenntnisse aus der Modellphase sollen auf das ganze Bundesland Mecklenburg- Vorpommern übertragen werden, um die erreichten positiven Veränderungen zu sichern und weiterzuentwickeln.

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    Beilagen

    Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 (Beruf) und Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/43/EG vom 29.6.2000 (ethnische Herkunft)

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    2001

    Ausgabe 1

    Inhaltsverzeichnis 1/2001

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    Ljudmilla ]achontova

    Einige Probleme bei der Umsetzung von Frauenrechten in Rußland

    Im Jahre 1985 begann in der Sowjetunion die Perestroika. Das Land schrieb sich den Übergang zur Marktwirtschaft, die Schaffung einer demokratischen Gesellschaft und die Errichtung eines Rechtsstaates auf die Fahnen. Dieses große Ziel war aber ohne die Existenz eines Sektors von Nichtregierungsorganisationen (NRO) nicht umsetzbar. In den vergangenen 15 Jahren sind eine Vielzahl von gesellschaftlichen Organisationen entstanden.
    Der Anteil an Frauenorganisationen unter ihnen ist groß. Ihr Auftauchen ist nicht nur mit dem hohen zivilgesellschaftlichen Rechtsbewußtsein und der Aktivität der Frauen zu begründen, sondern auch mit dem Umstand, dass gerade Frauen in der Übergangsetappe in ihren Rechten am meisten beschnitten wurden. Die in der Verfassung festgeschriebene Gleichheit der Geschlechter wird im Alltag nicht umgesetzt. Frauen stellen die Mehrzahl der Arbeitslosen. Aus der Politik sind sie heraus gedrängt. Die Abschaffung der sozialistischen Quotenreglung führte dazu, dass im Moment nur 17 % der Abgeordneten der Duma (Regierung) Frauen sind. Auch in den Verwaltungen sind die Frauen nur ungenügend vertreten. Und selbst wenn sie leitende Positionen bekleiden, dann meistens nur in der unteren und mittleren Entscheidungsebene. Alle Schlüsselpositionen in der Wirtschaft nehmen Männer ein.
    Das "Zentrum für Genderprobleme" ist eine der zahlreichen Frauenorganisationen, die in St. Petersburg in den 90-er Jahren gegründet wurden. Sein Ziel ist, die Diskriminierung von Frauen in allen Bereichen der Gesellschaft abzuschaffen, das Niveau der zivilrechtlichen und politischen Bildung von Frauen zu erhöhen und Frauen-NRO's direkte Unterstützung mit technischen Ressourcen und Know-How zu leisten.

    Preis: 1.50 EUR

    Maria-Pia Boethius

    Das Ende der Prostitution in Schweden?

    Mit der Gesetzgebung, die den Kauf zufälliger sexueller Dienste verbietet, will Schweden "den ältesten Beruf der Welt" abschaffen. Begleitet wird dieses Unterfangen von vielen Seiten mit Mißtrauen und Hohn. Wie kommt es, daß Schwedens Reichstag plötzlich einen solchen Standpunkt einnimmt? Wie kann man verhindern, daß die Prostitution insgeheim doch weiterlebt? Und vor allem, wie soll man mit Hilfe dieses Gesetzes jemanden verurteilen? Die Anrwort auf viele dieser Fragen werden wir erst in ein paar Jahren wissen, wenn das Gesetz in der Praxis erprobt ist. Der folgende Text gibt Auskunft darüber, warum sich die schwedische Gesetzgebung auf diesem Gebiet so auffällig von der anderer Länder unterscheidet.
    Wenige Gesetzesvorschläge haben international so viel Aufmerksamkeit erregt wie das neue schwedische Gesetz gegen die Prostitution, das 1999 in Kraft getreten ist. Man muß bis in die siebziger Jahre zurückgehen, als Schweden das Schlagen von Kindern gesetzlich verbot, um auf ein vergleichbares Aufsehen zu treffen.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des VG Berlin mitAnmerkung von Susanne Baer

    Prostitution nicht sittenwidrig (Café P.)

    1. Das Gaststättengesetz ist gewerbliches Ordnungsrecht. Es solldas Zusammenleben der Menschen ordnen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant ist, nach außen in Erscheinung tritt und das Allgemeinwohl beeinträchtigen kann. Es geht jedoch nicht darum, den Menschen ein Mindestmaß an Sittlichkeit vorzuschreiben (in Anlehnung an BVerwGE 49,160).
    2. Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird, ist nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft - unabhängig von der moralischen Beurteilung - im Sinne des Ordnungsrechts nicht (mehr) als sittenwidrig anzusehen.
    3. Für die Feststellung der heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in userer Gesellschaft darf der Richter nicht auf sein persönliches sittliches Gefühl abstellen, sondern muss auf empirische Weise objektive Indizien ermitteln; dazu kann es geboten sein, neben Rechtsprechung, Behördenpraxis, Medienecho und (mit Einschränkungen) demoskopischen Erhebungen auch Äußerungen von Fachleuten und demokratisch legitimierten Trägern öffentlicher Belange einzuholen, um den Inhalt von "öffentlicher Ordnung" bzw. "Unsittlichkeit" weiter zu konkretisieren.
    4. Wer die Menschenwürde von Prostituierten gegen ihren Willen schützen zu müssen meint, vergreift sich in Wahrheit an ihrer von der Menschenwürde geschützten Freiheit der Selbstbestimmung und zementiert ihre rechtliche und soziale Benachteiligung.
    5. Offengelassen: Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG für das Betreiben eines Bordells mit Anbahnungsgaststätte
    (amtliche Leitsätze)
    Urteil des VG Berlin v. 1.12.2000 - VG 35 A 570/99 - n.rk

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    Urteil des BSG

    Sexuelle Dienstleistungen per Bildschirmtext versicherungspflichtig - mit Anhang der Redaktion: Aus der neuen Rechtsprechung zur Prostitution

    1. Zur Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit bei Honorarkräften, die über Bildschirmtext Dialoge sexuellen Inhalts führen
    2. Der Versicherungspflicht einer solchen Beschäftigung steht eine etwaige Sittenwidrigkeit nicht entgegen.
    (amtlicher Leitsatz)
    Urteil des BSG v. 10.8.2000 - Az: B 12 KR 21198 R

    Aus dem Sachverhalt:
    Streitig ist, ob ein Mitarbeiter (...) der K1ägerin (...), versicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt war und die K1ägerin für ihn Beiträge zu zahlen hat.
    Die K1ägerin bietet Online-Dialoge im Bildschirmtextsystem (Btx) der Deutschen Telekom an. Die Dialoge läßt sie von Mitarbeitern auf der Grundlage von "Honorarverträgen" fuhren. Sie bedient sich hierfür zahlreicher "Honorarkräfte", bei denen es sich um Schüler, Studenten, Angehörige verschiedener Berufe, Arbeitslose, Hausfrauen und Rentner handelt. Deren Aufgabe besteht nach kurzer Schulung im wesentlichen darin, mit den Kunden der Klägerin (,"Anrufern") Bildschirmdialoge in Form eines Frage- und Antwortspiels zu führen. Die Btx-Dialoge sind sexuellen Inhalts. Sowohl die ,,Anrufer" als auch die Mitarbeiter der Klägerin bleiben dabei anonym. Die "Anrufer" entrichten ihr Entgelt für die Dialoge an die Deutsche Telekom, die es nach Einbehalt ihres Gebührenanteils an die Klägerin weiterleitet. (...)

    Preis: 1.50 EUR

    Malin Bode

    Wenn Frauen strafen

    "Wenn Frauen strafen" Hinter diesem Titel verbirgt sich nicht die oft sensationell beschriebene Blutrünstigkeit einiger Geschlechtsgenossinnen in der Geschichte und auch nicht hart strafende Strafrichterinnen in diesen Tagen, sondern es geht um eigene Sanktionsbedürfnisse, eigene Sanktionsvorstellungen, um eigenes Sanktionsinteresse von uns Frauen, wenn andere Frauen etwas "Schlimmes" getan haben.
    Ich wähle bewußt eine banale und blumige Formulierung, wenn ich sage: "Frauen haben etwas Schlimmes getan", denn die Frage ist, welches Verhalten, das Frauen als "schlimm" ansehen, so schlimm ist, daß es sanktioniert werden muß.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des BVerfG

    Unterhaltsverzicht in der Schwangerschaft -Zur Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

    Zur gerichtlichen Kontrolle des Inhalts ehevertraglieher Abreden, die vor der Eheschließung mit einer Schwangeren getroffen werden und die Betreuungs- und Unterhaltssituation des gemeinsamen Kindes nach einer Scheidung berühren, am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 GG und des Art. 6 Abs. 2 GG.
    Urteil des BVerfG, 1. Senat vom 6.2.2001 - 1 BvR 12/92-

    Tenor:

    1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart  vom 28. Nov. 1991 - 16 UF 280/91 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten  aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz  4 sowie aus Artikel 6 Absatz 2  des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben.

    Die Sache wird an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen. (...)

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des AG Bremen

    Verteilung der Steuerrückerstattung

    Die Aufteilung einer Steuerrückerstattung aus der Ehezeit hat gemäß dem fiktiv zu errechnenden Antel jedes Ehegatten an der Gesamtsteuerschuld des Veranlagungszeitraums nach der Grundtabelle zu erfolgen.
    Urteil des Amtsgerichts Bremen v. 8.1.2001 - 22 C 0132/00-

    Aus dem Sachverhalt:
    Die Klägerin verlangt die Auszahlung einer Steuerrückerstattung von dem Beklagten.
    Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie leben seit dem 1.6.1998 getrennt. Ausdrücklich als Unterhalt bezeichnete Zahlungen sind nach der Trennung nicht mehr erbracht worden.
    Für das Jahr 1998 haben die Parteien noch die steuerliche Zusammenveranlagung beantragt. Mit Bescheid vom 16.11.1999 hat das Finanzamt Bremen für das Jahr 1998 einen Steuererstattungsbetrag in Höhe von DM 5.038,56 errechnet und an den Beklagten gezahlt. Für den Veranlagungszeitraum ist für die Eheleute eine Gesamtsteuerschuld in Höhe von DM 38.589.43 (Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) festgesetzt worden. Die Klägerin hatte ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von DM 54.675,00. Davon sind für Steuern DM 25.150,94 (Steuerklasse 5) einbehalten worden. Der Beklagte hatte ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von DM 85.477,00, davon sind DM 18.467,77 einbehalten worden. [...]
    Die Klägerin verlangt den Rückerstattungsbetrag in voller Höhe. [...]

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    Urteil des OLG Nürnberg

    Ehescheidung nach türkischem Recht

    1. Erfordernis eines Mitverschuldens der Antragsgegnerin an der Zerrüttung der Ehe für eine Antragsbefugnis des Antragstellers.
    2. Im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 S. 2 EGBGB kommt es auf die Staatsangehörigkeit des die Scheidung begehrenden Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages an.
    (Leitsätze der Redaktion)
    Urteil des OLG Nürnberg vom 3.4.2000 - 7 UF 70/00-

    Aus dem Sachverhalt:
    Der am 9.12.1961 geborene Antragsteller und die am 1.12.1964 geborene Antragsgegnerin haben am 12.8.1982 vor dem Standesbeamten im Hamzali/Türkei aufgrund einer Vereinbarung der beiderseitigen Familien die Ehe miteinander geschlossen.
    Die Antragsgegnerin besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Auch der Antragsteller war zum damaligen Zeitpunkt und in der Folgezeit türkischer Staatsangehöriger. Mit Übergabe einer Einbürgerungsurkunde vom 14.2.2000 am 21.2.2000 hat er zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt und ist am selben Tag aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen worden.
    Aus der Ehe der Parteien ist der am 17.6.1985 geborene Sohn E. vorgegangen. Nach der Geburt des Kindes übersiedelte die Antragsgegnerin, die bis dahin in der Türkei geblieben war, im Dezember 1985 nach Deutschland zum Antragsteller, der sich schon alsbald nach der Eheschließung dorthin begeben hatte. Jedenfalls bis in das Jahr 1989 lebten die Parteien dann in Deutschland in einer gemeinsamen Wohnung. 1989 oder 1990 trennten sich die Parteien vorübergehend für etwa ein Jahr, zogen dann aber wieder zusammen. Im Jahr 1992 oder 1993 kam es zu einer erneuten Trennung, weil der Antragsteller eine deutsche Freundin hatte. Nach etwa einem Jahr kehrte der Antragsteller zur Antragsgegnerin zurück.
    Im Frühjahr 1995 zog der Antragsteller endgültig aus der gemeinsamen Wohnung der Parteien aus. Seitdem leben die Parteien getrennt, E. lebt bei der Antragsgegnerin.
    Mit einem der Antragsgegnerin am 22.9.1998 zugestellten Schriftsatz vom 13.5.1998 hat der Antragsteller die Scheidung seiner Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich der Scheidung widersetzt.

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    Urteil des AG Witten

    Die sorgeberechtigre Mutter muß es nicht hinnehmen, daß der Vater eine Internet-Seite mit persönlichen Angaben zum Kind unter dessen Namen einrichtet

    Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, unverzüglich dafür zu sorgen, daß die eingerichtete Homepage www.....de aus dem Internet entfernt wird.
    Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, ohne die vorherige Zustimmung der Verfügungsklägerin zu 1), im Internet eine Homepage unter Verwendung des Namens der Verfügungsklägerin zu 2) einzurichten oder anderweitig unter Verwendung von Bildmaterial im Internet über den Namen, das Alter oder den Wohnort der Verfügungsklägerin zu 2) zu informieren.
    Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 3.000,00 DM, ersatzweise bis zu 30 Tage Ordnungshaft, angedroht.
    Urteil des AG Wirten v. 21.9.00 - 2 C 293/00-

     

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    Urteil des LG Köln

    Täter-Opfer-Ausgleich bei sexuellem Mißbrauch?

    Die Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs gem. § 46a StGB liegt bei Delikten des sexuellen Mißbrauchs und Vergewaltigung nicht nahe.
    Er kommt nicht in Betracht, wenn der Täter zwar ein entschuldigendes Gespräch der Geschädigten anbietet, dies aber aus verständlichen Gründen von ihr abgelehnt wird und auch finanziell ein Ausgleich nicht tatsächlich erfolgt, sondern nur angeboten wird.
    LG Köln Urteil vom 1.9.99 - B 102-20/99-

     

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    Rechtsprechungsübersicht

    Berücksichtigung von Umgangs-bzw. Sorgerechten bei ausländerrechtlichen Entscheidungen

    Leitsätze aus der JURIS-Datenbank, zusammengestellt von Dagrnar Oberlies

    1. Aufenthalt Elternteile
    2. Kindesnachzug
    3. Ausweisungsschutz

     

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    Aus der Rechtsprechung

    - Strafrecht
    - Arbeitsrecht
    - Aus dem Recht der EG

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    Dagmar Oberlies

    Buchbesprechung: Birgit Schweikert: Gewalt ist kein Schicksal - Interventionen bei häuslicher Gewalt

    Band 23 der Schriften zu Gleichstellung, herausgegeben von Prof. Dr. Jutta Limbach, Prof. Dr. Heide Pfarr und Marion Eckertz-Höfer, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2000

    Der praktischen Erfahrung und fachlichen Kompetenz der Autorin Birgit Schweikert verdanken wir eine etwas andere juristische Doktorarbeit, die gerade deshalb für STREIT-Leserinnen von besonderer Bedeutung sein könnte. Etwas anders deshalb, weil die Arbeit - auch für Nicht-Juristinnen - sehr gut lesbar ist, einen Lebenssachverhalt zum Ausgangspunkt nimmt (und schon deshalb die Grenzen juristischer Disziplinarität sprengt) und schließlich unmittelbar handlungsbezogen ist.
    Die Arbeit besteht aus drei inhaltlichen Kapiteln, die sehr unterschiedlich gewichtet sind: einer Bestandsaufnahme des Problems, die sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragestellungen aufgreift (S. 39-460), einem Blick ins Ausland, genauer: Österreich (S. 461-494) und einem Ausblick auf neuere rechtliche Lösungsansätze (S. 495-521).

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    Susanne Baer

    Buchbesprechung: Verena Wodtke-Werner / Ursula Mähne (Hg.): "Nicht wegschauen!" Vom Umgang mit Sexual(straf)tätern - Schwerpunkt Kindesrnißbrauch

    NOMOS 1999

    Täterarbeit ist heute als Teil der Arbeit gegen Gewalt gegen Frauen anerkannt. Das bedeutet aber nicht, dass genaue Vorstellungen dazu existierten, wie diese auszusehen hat. Vielmehr scheiden sich die Geister immer noch zwischen der Forderung nach härteren Strafen und jener nach therapeutischem Verständnis. Umso wichtiger ist es, praktische Perspektiven für "verantwortliche Täterarbeit" zu entwickeln. Sie darf Gewalterfahrungen und Schutzbedürfnisse insbesondere von Frauen und Kindern nicht bagatellisieren, aber auch nicht in schematischen Geschlechterstereotypen stecken bleiben.

     

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    Sibylla Flügge

    Buchbesprechung: Sabine Gleß: Die Reglementierung von Prostitution in Deutschland

    Kriminologische und sanktionsrechtliche Forschungen Bd. 10, (Duncker & Humblot), Berlin 1999, 182 S.

    Sabine Gleß leistet mit ihrer Dissertation einen materialreichen Einblick in ein dunkles Kapitel der Rechtsgeschichte, das mit der Aufklärung begann und heute mit den im Schlusskapitel vorgestellten Reformen überwunden werden soll. Es ist die Geschichte der staatlichen Kontrolle, Ausgrenzung und Kriminalisierung von weiblichen Prostituierten und BordellwirtInnen bei einer gleichzeitigen Tolerierung der Prostitution als einer für nützlich gehaltenen Einrichtung. Nach einem kurzen Rückblick auf die Ständegesellschaft des ausgehende Mittelalters, die "unehrliche" Gewerbe ebenso als Bestandteil der Gesellschaft anerkannte wie "ehrliche" Gewerbe, und in der dementsprechend weiblichen Prostituierten und Betreibern von "Frauenhäusern" noch ein fester Platz im sozialen Gefüge zugewiesen war, beginnt die eigentliche Darstellung mit dem Beginn der durch die Aufklärung geprägten Polizeigesetzgebung (S. 15-46). Es folgen die Darstellung der Reichsgesetzgebung im Kaiserreich (S. 47-75), die Reformbestrebungen in der Weimarer Republik (S.76-87), der Nationalsozialismus (S. 90-100) und die Entwicklung und aktuelle Rechtslage in der Bundesrepublik (S.101-133).

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    Susanne Baer

    Buchbesprechung: Annette von Kalckreuth: Geschlechtsspezifsche Vielfalt im Rundfunk

    Schriften zur Gleichstellung der Frau Bd. 24, NOMOS-Verlag 2000

    Die Gründe dafür, dass Gleichberechtigung im Geschlechterverhältnis bis heute ausbleibt, sind vielfältig. Ein Grund ist die Stereotypisierung und Sexualisierung von Frauen, die sich nicht nur in juristischen Fallkonstruktionen findet, sondern auch in den Medien. Wie dagegen auf der Grundlage gegebenenfalls nachzubessernden Rechts vorgegangen werden kann, zeigt Annette von Kalckreuth in ihrer Augsburger Dissertation.

     

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    Zeitgewinn durch das Internet - Nützliche Internetadressen

    "... 185.112 Treffer im Internet, das kann doch wohl nicht wahr sein "... stöhnt eine Rechtsanwältin, die das erste Mal im Internet Informationen zum § 613 BGB sucht. Keine Seltenheit, was die Rechtsanwältin im Umgang mit dem Internet hier erlebt, denn das weltweite Netz bietet mittlerweile auch für den juristischen Bedarf eine dermaßen große Fülle an juristischen Informationen, daß man/frau schon genau wissen muß, wie man/sie sucht.
    Um Frustrationserlebnissen und vielen Fehlern bei der Suche im Internet vorzubeugen, ist es sehr ratsam, sich vor der Recherche zu überlegen, mit welcher Methode man/frau die Informationen suchen wird. Denn das Internet bietet hier eine Reihe von Alternativen:

     

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    Aufruf des djb zur erweiterten Rechtsmittelbefugnis für die Nebenklage

    Mit dem 6. StrRG vom 26.1.1998 hat der Gesetzgeber den selbständigen Tatbestand der Vergewaltigung (§ 177 StGB a.F.) in eine bloße Strafzumessungsvorschrift mit Regelbeispielen umgewandelt (§ 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB n.F.). Entgegen den ausdrücklichen Bedenken mehrerer Sachverständiger bei der Anhörung im Rechtsausschuß wurde die erzwungene Penetration nicht als Qualifikation geregelt (vgl. hierzu BGH, StV 98,381).
    Mir ist nicht bekannt, daß der Rechtsausschuß die Bundesregierung - wie im Fall des § 179 StGB zur Problematik eines wirksamen Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung von behinderten Frauen und Männern - aufgefordert hätte, nach 3 Jahren über die gerichtliche Praxis zu berichten. Eine solche Bestandsaufnahme ist jedoch dringend auch hier notwendig.

     

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    Ausgabe 2

    Inhaltsverzeichnis 2/2001

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    Birgit Schweikert

    Wer schlägt, der geht?! Das geplante Gewaltschutzgesetz -Hintergrund, Chancen und offene Fragen

    "Misshandlung von Frauen meint (. ..) nicht nur die Schläge, die eine Frau erhält, sondern einen Lebenszusammenhang,
    - in dem Männer, weitgehend ohne dafür sanktioniert zu werden, sich das Recht herausnehmen, Frauen zu schlagen und zu vergewaltigen,
    - in dem Frauen gelernt haben, diese Gewalt als Teil des weiblichen Lebensschicksals hinzunehmen und zu erdulden und
    - (in dem) eine Gesellschaft (. ..) diesen Zusammenhang täglich wieder herstellt, indem sie das hierarchische Geschlechterverhältnis mit seiner männlichen Vorherrschaft fortschreibt".

    Gesellschaftlich und politisch wurde in Deutschland das Thema Gewalt gegen Frauen im Gegensatz zu anderen Gewaltphänomenen lange Zeit hingenommen. Gewalt schien untrennbar zum Verhältnis der Geschlechter zu gehören mit einer vermeintlich biologisch und gesellschaftlich determinierten Rollenverteilung: Der Mann schlägt, die Frau wird geschlagen, die Gesellschaft kann nichts tun außer der Bereitstellung von Frauenhäusern. Gewalt durch den Beziehungspartner wurde so zum Schicksal von Frauen; die Frage nach Intervention und Recht stellte sich bei einer solchen Betrachtungsweise nicht. Denn gegen Schicksal kann Recht nichts bewirken. Es gibt keine Schuld, keine Täter, sondern nur Schicksale, tragische Beziehungen und tragische Opfer. Im "Dschungel der Gefühle" - wie es die beiden bekannten österreichischen Soziologinnen Benard und Schlaffer so schön ironisch als Buchtitel formulierten - hat Recht nichts zu suchen und zu vermelden. Oder doch?

    Preis: 3.00 EUR

    BTDrs. 14/5429 vom 5. März 2001

    Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung

    Bundestagsdrucksache 14/5429 vom 5. März 2001

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    Beschluß des VG Karlsruhe

    Polizeilicher Platzverweis gegen gewalttätigen Mann

    Es ist nicht zu beanstanden, daß ein gewalttätiger Mann durch Polizeibeamte für die Dauer von 7 Tagen aus der ehelichen Wohnung gewiesen wird, wenn davon auszugehen ist, daß es andernfalls zu weiteren Angriffen auf die Ehefrau kommt.
    Beschluß des VG Karlsruhe v. 2.2.01 - 12 K 206/01 -

    Preis: 1.50 EUR

    Forderungskatalog

    aus einem europäischen rechtsvergleichenden Projekt im Bereich Gewalt gegen Frauen

    I.
    Gewaltbetroffenen Frauen muss ein leicht zugängliches, unentgeldiches Informationsangebot zur Verfügung stehen, das qualifiziert über Hilfen und Schritte Auskunft gibt, die es der Frau ermöglichen, sich und Ihre Kinder zu schützen und frühzeitig eine gewalttätige Beziehung zu verlassen (Clearing-Stelle). Die Qualität der Auskünfte muss durch spezielle und frauenspezifische Fortbildungen gewährleistet werden, die sowohl die psycho-sozialen als auch die rechtlichen Aspekte umfasst.
    In den meisten von uns untersuchten Ländern werden solche Informationen durch die Frauenhäuser und Familien- und Frauenberatungsstellen bereit gestellt. Dies ist aus unserer Sicht ungenügend:

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    Sibylla Flügge

    Gleiche Rechte für Frauen und Männer: greifbar nah - unendlich fern. Tranditionslinien vom Mittelalter bis zur Aufklärung

    Menschenrechte haben ein Geschlecht
    Wenn wir heute lesen, dass die französische Nationalversammlung 1789 erklärte: "Die Menschen sind und bleiben von Geburt frei und gleich an Rechten. Soziale Unterschiede dürfen nur im gemeinen Nutzen begründet sein." so liegt es aus heutiger Sicht nahe, zu glauben, damals habe eine historische Chance bestanden, gleiche Rechte für Frauen und Männer zu postulieren. Zum Beispiel Jean Antoine de Condorcet, einer der Präsidenten der französischen Nationalversammlung,  die englische Publizistin Mary Wollstonecraft und der preußische Jurist Theodor Gottlieb von Hippel sind dafür beredte Zeugen. Olympe de Gouges und andere Frauen haben in Paris für die Gleichstellung gekämpft. Auch in Preußen fand das Postulat der Gleichheit der Geschlechter 1794 in das Preußische Allgemeine Landrecht zumindest vom Grundsatz her Eingang. Es hieß dort: "Die Rechte beider Geschlechter sind einander gleich, soweit nicht durch besondere Gesetze oder rechtsgültige Willenserklärungen Ausnahmen bestimmt worden sind." (ALR I, 1, § 24)

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des BGH mit Anmerkung von Jutta Lossen

    Bestellung des Verteidigers vor der ermittlungsrichterlichen Vernehmung eines Belastungszeugen

    1. Ist abzusehen, daß die Mitwirkung eines Verteidigers im gerichtlichen Verfahren notwendig sein wird, so ist § 141 Abs. 3 StPO im Lichte des von Art. 6 Abs. 3 d MRK garantierten Fragerechts dahin auszulegen, daß dem unverteidigten Beschuldigten vor der zum Zwecke der Beweissicherung durchgeführten ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zentralen Belastungszeugen ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen ist.
    2. Der Verteidiger muß regelmäßig Gelegenheit haben, sich vor der Vernehmung mit dem Beschuldigten zu besprechen.
    3. Das Unterlassen der Bestellung des Verteidigers mindert den Beweiswert des Vernehmungsergebnisses. Auf die Angaben des Vernehmungsrichters kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden.
    Urt. des BGH, 1. Strafsenat vom 25.7.2000, AZ 1 StR 169/00, abgedruckt in NJW 2000, 3505 ff., StV 2000, 593 ff.

    Preis: 1.50 EUR

    Beschlußdes OLG Hamm

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit

    Zur Ablehnung eines Sachverständigen im Umgangsrechtsverfahren mit Verdacht sexuellen Mißbrauchs
    Beschluß des OLG Hamm vom 13.10.2000 - 7 WF 402/00 -


    Zum Sachverhalt:
    Im Umgangsrechtsverfahren vor dem Amtsgericht Arnsberg - 16 F 655/99 -, in dem es auch um den Verdacht des sexuellen Mißbrauchs des 4 1/2jährigen Kindes durch den Vater ging, setzte das Gericht den Sachverständigen Prof. Dr. J. ein.
    Die Mutter lehnte diesen ab mit der Begründung, der Sachverständige habe in einer Fernsehdiskussion geäußert: "Lieber - ich sag's mal platt - einmal mehr mißbrauchen lassen - aber dann sicher sein, daß hier der richtige Weg beschritten wurde -, als zu früh lozuschießen, denn darüber muß man sich im Klaren sein, das wird sehr schnell zum Selbstläufer" sowie mit anderen Hinweisen zum Verhalten und zu Äußerungen des Sachverständigen während der Untersuchung.
    Das Amtsgericht lehnte das Ablehnungsgesuch ab. Das OLG gab der sofortigen Beschwerde der Kindesmutter statt und erklärte das Ablehnungsgesuch für begründet.

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    Urteil des BSG

    Kindergeld für bosnische Flüchtlinge

    Bosnische Flüchtlinge können Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Aufenthalt hier lediglich geduldet ist, soweit sie Arbeitnehmerin sind oder Kranken- bzw. Arbeitslosengeld beziehen.
    Urt.des BSG v. 12.4.2000 - B 14 KG 3/99 R

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    Urteil des LAG Schleswig-Holstein

    Mutterschurzlohn bei schikanösem Arbeitgeber

    Mißachtet ein Arbeitgeber die Rechte einer Schwangeren und zwingt sie zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, kann ihre psychische Gesundheit gefährdet sein und gem. § 3 Abs. 1 MuSchG ein Beschäftigungsverbot vorliegen, welches zum Anspruch auf Mutterschutzlohn gem. § 11 MuSchG führt.
    LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 7.12.1999 - 1 Sa 464/99 - rkr

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    Beschlußdes OLG Hamm

    Ehegattenunterhalt, Teilzeittätigkeit während der Trennungszeit

    Zur Verpflichtung der Ausweitung einer Teilzeittätigkeit während der Trennungszeit
    Beschluß (PKH) des OLG Hamm vom 1.8.2000 - 2WF 330100

    Zum Sachverhalt:
    Die Ehefrau ist im Jahre 1950 geboren. Die Eheleute sind seit 1968 verheiratet und leben seit November 1997 getrennt.

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    Beschlußdes OLG Bamberg

    Ehescheidung nach iranischem Recht bei Unterhaltspflichtverletzung

    Kommt der Ehemann seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach, kann für die Ehefrau ein Scheidungsgrund nach dem iranischen Recht gegeben sein.
    Beschluß (PKH) des OLG Bamberg vom 31.1.2001 - 2 WF 220/00 -

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    Susanne Baer

    Angelika Bähr: Bausteine einer "postmodernen" Kriminologie

    Hamburger Srudien zur Kriminologie Bd. 24, Centaurus-Verlag 1999

    In der Kriminologie werden seit vielen Jahren feministische Ansätze diskutiert. Die Kriminologie hat sich daneben auch frühzeitig der Herausforderung gestellt, die wissenschaftstheoretisch als "linguistic turn" bezeichnet wird. Damit wird sprachlichen Konstruktionen grosse Bedeutung, wenn nicht gar der Vorrang für unsere Wahrnehmung der Welt eingeräumt. Im Extrem fragt sich dann, ob es eine Wirklichkeit überhaupt ausserhalb der Sprache gibt. Unklar ist auch, welche Rolle die Sprechenden (oft verkürzt: "der Autor") spielen, wenn Bedeutungen sprachlich nie einseitig und eindeutig sind, sondern immer eine Differenz zwischen Gesprochenem, in Bezug Genommenem und Gehörtem liegt. Für die feministische Diskussion spielt beides eine Rolle, weil sich die Wirklichkeit "der Frau" als Konstruktion erweist und das Sprechen über, aber auch das von Frauen in einem problematischen Verhältnis zu ihrer sozio-kulturellen Existenz steht. Das hat Luce Irigaray in Frankreich ebenso aufgegriffen wie Nicola Lacey in England, Mary Joe Frug und Drucilla Cornell in den USA ebenso diskutiert wie Renata Salecl aus Slowenien und die Autorinnen im 5. Beiheft zum Kriminologischen Journal 1995 von Martina Althoff und Sibylle Kappel zu "Geschlechterverhältnis und Kriminologie".

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    Erlaß des Bundesministerium fUr Arbeit und Sozialordnung

    Arbeitserlaubnis für OpferzeugInnen

    Im Rahmen des Kooperationskonzeptes zwischen Fachberatungsstellen und der Polizei für den Schutz von OpferzeugInnen von Menschenhandel ist verabredet worden, dass Opferzeuginnen während ihres Aufenthalts in Deutschland bis zum Prozess der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht werden soll. Im Rahmen des Kooperationskonzeptes sollen die Fachberatungsstellen und die Dienststellen der Polizei und der Bundesanstalt für Arbeit gemeinsam bei der Zulassung zum Arbeitsmarkt zusammenarbeiten. Der Anstoß zur Vermittlung in Beschäftigungen und zur Arbeitserlaubniserteilung soll von den Fachberatungsstellen ausgehen.

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    Dagmar Oberlies

    Offener Brief an Senatorinnen der Freien und Hansestadt Hamburg. Einrichtung einer Täter-Opfer-Ausgleich-Stelle bei Gewalttaten in Paarbeziehungen

    Sehr geehrte Frau Senatorin Peschel-Gutzeit, sehr geehrte Frau Senatorin Sager,

    ich weiss, dass uns wohl alle das Phänomen familiärer Gewalt einigermaßen rat- und hilflos macht. Ich kann deshalb nur zu gut verstehen, dass Sie jede Möglichkeit ergreifen wollen, um neue, andere Wege bei der Bekämpfung dieser Form von Gewalt zu gehen - und sicher haben Sie auch damit recht, "dass mit den herkömmlichen Methoden des Strafrechts der Gewalt in Paarbeziehungen kaum beizukommen ist".

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    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis 3/2001

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    Trina Grillo

    Mediation als Alternative? -Risiken des Mediationsverfahrens für Frauen (Teil 1)

    Die Verheißungen der Mediation
    Die westliche Auffassung von Recht gründet sich auf ein patriarchiales Paradigma, das durch Hierarchie, lineares Denken, die Anwendung abstrakter Prinzipien bei der Problemlösung und das Ideal des vernunftbegabten Menschen gekennzeichnet ist. Das grundlegende Ziel ist Objektivität, und zu diesem Zweck unterscheidet es zwischen öffentlich und privat, Form und Substanz, Verfahren und Taktik. Dieses objektivistische Paradigma ist in vielerlei Hinsicht problematisch, nie jedoch problematischer als im Kontext der Auflösung einer Ehe, wenn das Sorgerecht für die Kinder zur Disposition steht und das Gericht vor der grundsätzlichen Frage steht, was in der Familie als nächstes zu geschehen hat. Das System der Familiengerichtsbarkeit, das dem Ideal der Objektivität verpflichtet ist und den Regeln des streitigen Parteiensystems unterliegt, kann weder gerechte Ergebnisse garantieren noch eine rücksichtsvolle und menschlich angemessene Behandlung der Betroffenen.
    Es besteht kaum ein Zweifel, dass das Scheidungsverfahren reformiert werden muss - aber wie?

    Preis: 3.00 EUR

    Offiner Brief an Bundeskanzler Schröder, Frauenministerin Dr. Bergmann, SPD-und Grünen-Fraktion

    Mehr als "peanuts" für Frauen - Breites Frauen-Aktionsbündnis fordert von Rot-Grün effektives Gleichberechtigungsgesetz für die Wirtschaft

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Frauen sind heute selbstbewußt, gut ausgebildet und hoch qualifiziert. Sie merken jedoch, daß die Realität, die sie im Erwerbsleben vorfinden, weder ihren Wünschen und Bedürfnissen, noch den verfassungs- und EU-rechtlichen Garantien auf Gleichstellung von Frauen und Männern entspricht: Sie werden bei Einstellungen, Beförderungen und Kündigungen benachteiligt. Der Arbeitsmarkt ist geschlechtsspezifisch gespalten: Frauen sind kaum in Führungspositionen, aber zu einem hohen Anteil in den unteren Betriebsebenen vertreten, verdienen im Durchschnitt 25% weniger als Männer und sind stärker von Arbeitslosigkeit betroffen.

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    Marianne Breithaupt

    Das Märchen vom bedarfsdeckenden väterlichen Barunterhalt für Kinder

    1. Es war einmal ein Land, das reformierte 1970 das Unterhaltsrecht für seine nichtehelichen Kinder.  Die Väter, die bis dahin für ein Kind den der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt zu zahlen hatten, sollten nun einen Unterhalt zahlen, der (wie bei den Kindern noch oder nicht mehr miteinander verheirateter Eltern) die Lebensstellung beider Eltern berücksichtigte, mindestens aber den sog. Regelunterhalt.  Das war der zum Unterhalt eines Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebenshaltung im Regelfall erforderliche Regelbedarf, vermindert um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergeldes oder ähnlicher Geldleistungen, die die Mutter für das Kind erhielt. Dieses Land zahlte nämlich den Eltern Kindergeld oder minderte die Steuern der Eltern durch Kinderfteibeträge.

    Preis: 3.00 EUR

    Jutta Kassing

    Antrag auf Unterhalt im "vereinfachten Verfahren"

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    Sibylla Flügge

    "Trennung von Paar-und Elternebene" oder "wer schlägt, der geht"? Familienrechtliche Bruchstellen im geplanten Gewaltschutzgesetz

    I. Sorgepflicht und Entscheidungsgewalt - neue Variation auf ein altes Thema


    Die "Sorge" der Eltern trat 1980 an die Stelle der elterlichen "Gewalt", an dieser hatten seit Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes 1956 auch (Ehe.-)Frauen teilgenommen. Bis dahin hatten Männer die "väterliche Gewalt" allein ausgeübt, das heißt, über ihre ehelichen Kinder hatten sie während der Ehe und auch nach der Scheidung allein das Sagen, während den Frauen das Recht und die Pflicht zufiel, die Kinder tatsächlich zu betreuen. 1970 erhielten auch die zur Sorge für ihre Kinder allein verpflichteten Mütter nichtehelicher Kinder die (durch die Amtspflegschaft eingeschränkte) "elterliche Gewalt" (vorher lag sie beim Amtsvormund).                

    Preis: 1.50 EUR

    Beschluß des AG Fürth

    Keine Entziehung des Sorgerechts zur Feststellung der Vaterschaft

    Die Weigerung der Mutter, den Kindesvater zu benennen, beeinträchtigt nicht unbedingt das Kindeswohl. Bei überwiegendem Interesse der Kindesmutter, den Namen nicht zu nennen, kommt ein teilweiser Sorgerechtsentzug für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht in Betracht.

    Beschluß des AG Führt vom 5.1.2001 - 205 F 01185/00 -

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    Urteil des AG Bremen

    Gebunkertes Geld im Zugewinnausgleich

    1. Lastenausgleichszahlungen kein privilegierter Erwerb
    2. Zurechnung vormals vorhandener Bausparguthaben zum Endvermögen
    3. Zu den Voraussetzungen der Verschwendung


    Urteil des AG-FamG -Bremen vom 08.01.2001, 61 F 2566/98 -rkr. -

    Preis: 1.50 EUR

    Beschluß des OLG Naumburg

    Tiere als "lebender Vorrat"

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    Urteile des OLG Hamm

    Scheidung nach türkischem Recht

    1. Voraussetzung, für eine Scheidung nach Art. 134 türkZGB ist, daß der Antragsteller nicht die Alleinschuld an der Zerrüttung trägt und dies auch beweisen kann.
    2. Zum Einspruchsrecht gegen die Ehescheidung; hier: kein Rechtsmißbrauch.


    I. Urteil des OLG Hamm vom 22.10.1999 - 7 UF 192/98 -

    II. Urteil des OLG Hamm vom 13.3.2001 - 2 UF 513/00 -

    Preis: 1.50 EUR

    Beschluß des OLG Bremen

    Anforderungen an die psychologische Begutachtung bei Mißbrauchsverdacht - ­Polygraphentest: ungeeignetes Beweismittel

    OLG Bremen, Beschluß vom 28.5.2001, 5UF 70/2000b

    Zum Sachverhalt:
    Der Sachverhalt ist der in STREIT 2000, S. 170 ff. veröffentlichten erstinstanzlichen Entscheidung zu entnehmen.

    Aus den Gründen:
    Durch den angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht den Kindeseltern die elterliche Sorge für C. entzogen und das Jugendamt Bremen zum Vormund bestellt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindeseltern, mit der sie dieAufhebung dieser Entscheidung begehren.

    Preis: 1.50 EUR

    Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung / Verwaltungsrichtlinie vom 5.3.2001

    Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)

    Einbeziehung von Gewalttaten im Zusammenhang mit Tatbeständen des Menschen- bzw. Frauenhandels


    Die Frage einer Einbeziehung der Opfer von Gewalttaten im Zusammenhang mit Tatbeständen des Frauen- bzw. Menschenhandels in den Geltungsbereich des OEG wurde in letzter Zeit von einigen Ländern aufgeworfen. Auch die bundesweite Arbeitsgruppe Frauenhandel, in der unter Federführung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verschiedene Bundesministerien, Fachministerkonferenzen, das Bundeskriminalamt sowie Nicht-Regierungs-Organisationen vertreten sind, hat sich wiederholt mit diesem Thema beschäftigt.
    Im Rahmen des Frauen- und Menschenhandels werden oftmals Frauen und Mädchen z.B. durch in Aussicht gestellte Arbeitsstellen oder unter Vorspiegelung anderer falscher Tatsachen angeworben und dann nach ihrer Ankunft in Deutschland zur Prostitution gezwungen. Dabei kommt es immerwieder zu Mißhandlungen, welche zu schweren physischen und psychischen Schädigungen führen.

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    Sabine Heinke

    Buchbesprechung: Studie: Mißbrauchsverdacht in familiengerichtlichen Verfahren

    Kein "Mißbrauch mit dem Mißbrauch"
    In Berlin wurde eine Studie zum "sexuellen Mißbrauchsverdacht im familiengerichtlichen Verfahren" durchgeführt. Deren Ergebnisse sind im Sonderheft 2 der Zeitschrift Praxis der Rechtspsychologie, November 2000 veröffentlicht worden. Die Autoren Busse, Steiler und Volbert stellen u.a. fest, dass ,,Aussagen sowohl in der Fachöffentlichkeit als auch in der Praxis über eine in den neunziger Jahren einsetzende drastische Zunahme familiengerichtlicher Verfahren, in denen der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs erhoben wurde, nach den vorliegenden Ergebnissen nicht gestützt werden" könnten.

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    Renate Augstein

    Buchbesprechung: Jürgen Basedow / Klaus J. Hopt / Hein Kötz / Peter Dopffel (Hrgs.): Untersuchung: "Die Rechtsstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften"

    Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Tübingen, 2000


    Im Februar 1998 beauftragte die Bundesregierung das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht mit einer rechtsvergleichenden Untersuchung zur Rechtsstellung von Menschen mit homosexueller Orientierung. Die Ergebnisse dieser Untersuchung liegen nunmehr in einer Veröffentlichung des Max-Planck-Institutes vor.
    Das Institut holte Berichte aus den nordischen Staaten Europas (Dänemark, Norwegen und Schweden) und den Niederlanden ein, weil es in diesen Ländern zum Teil bereits seit längerer Zeit Gesetze über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften gibt. Ferner enthält die Untersuchung Länderberichte über Frankreich, Spanien, Ungarn, Großbritannien und die Vereinigten Staaten von Amerika. Dankenswerterweise beschränkte sich das Institut aber nicht auf eine Darstellung der Gesetze und der rechtspolitischen Motive, sondern ergänzte seine Untersuchung um Gutachten zu sexualethischen, medizinisch-sexualwissenschaftlichen sowie familien- und entwicklungspsychologischen Fragen. Da kaum eine rechtspolitische Diskussion so von Vorurteilen und Mythen geprägt ist wie die um gesetzliche Regelungen für homosexuelle Paare, ist eine solche breiter angelegte Untersuchung, die über den Tellerrand der juristischen Tatbestände hinaus schaut, ein Gewinn.

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    Sibylla Flügge

    Buchbesprechung: Marianne Breithaupt / Lilli Kurowski: Ratgeber Rechte für Mütter und Väter. Mutterschutz, Kindschaftsrecht, Unterhalt, Staatliche Hilfen

    rororo Sachbuch, Reinbeck bei Hamburg 2001 (Stand: 1.2.2001)

    Mit einem einleitenden Kapitel zum Mutterschutz, einem familienrechtlichen Hauptteil und einem detaillierten Überblick über staatliche Hilfen für Familien haben die Autorinnen einen umfassenden Rechtsratgeber für Mütter und Väter vorgelegt, der zugleich als Lehrbuch für Studierende der Sozialarbeit und alle, die Betroffene beraten müssen, geeignet ist.

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    Susanne Baer

    Buchbesprechung: Geschlechterfragen in Wissenschaft und Praxis aus Deutschland, Österreich und der Schweiz

    Sammelbesprechung: Potsdamer Studien zur Frauen- und Geschlechterforschung (Universität Potsdam, PF 900327, 14439 Potsdam); FAMPRA.ch (Die Praxis des Familienrechts, Verlag Heldbig & Lichtenhahn, www.fampra.ch); Barrieren und Karrieren. Die Anfänge des Frauenstudiums in Deutschland, hg. v. Elisabeth Dickmann, Eva Schöck-Quinteros mit Sigrid Dauks (trafo Verlag Berlin 2000); Innovationen. Standpunkte feministischer Forschung und Lehre, Band 1 hg. v. Ingvild Birkhan, Elisabeth Mixa, Susanne Rieser, Sabine Strasser, Band 2 hg. v. Barbara Hey (Materialien zur Förderung von Frauen in der Wissenschaft, Band 9, Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr Wien 1999).


    Die Frage, ob geschlechterpolitisch nun Fortschritte zu verzeichnen sind, der Stillstand langweilt oder aber alles eher wieder schlechter wird, stellt sich immer wieder. Sie lässt sich immer weniger eindeutig beantworten, je umfassender unser Wissen um Geschlechterverhältnisse und um die sehr unterschiedlichen Auffassungen von Frauen zum Thema Gleichstellung als dem zentralen geschlechterpolitischen Ziel ist. Was die eine als Zuwachs an Freiheit begreift, scheint der anderen die Falle zu sein, an gleiche Chancen zu glauben, obwohl weiter ungleiche Verhältnisse dominieren. Lässt sich die Zahl der Studentinnen an juristischen Fachbereichen in Deutschland als Erfolg feiern, denn sie liegt oft bei mehr als der Hälfte der Immatrikulierten, so kann auch immer wieder auf die geringe Zahl der Partnerinnen in grossen Anwaltskanzleien oder auf die geringe Zahl der Professorinnen an deutschen Hochschulen verwiesen werden. Was sich eben dort tut, was sich also geschlechterpolitisch an juristischen Fakultäten bewegt, ist Thema einiger neuerer Publikationen, die hier vorzustellen sind.

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    Sibylla Flügge

    Elvira Niesner / Christina Jones-Pauly: Frauenhandel in Europa. Strafverfolung und Opferschutz im europäischen Verlgeich

    Kleine Verlag, Bielefeld 2001


    Frauenhandel ist ein Verbrechen an Frauen, das im Interesse von Frauen verfolgt werden sollte, es ist grenzüberschreitend und muss daher auch mittels transnational greifender Programme bekämpft werden. Mit der im Rahmen des STOP-Programmes der EU erstellten Studie hatte sich Elvira Niesner zum Ziel gesetzt, am Beispiel typischer europäischer Herkunfts- bzw. Transit- und Zielländer darzustellen, inwieweit die rechtlichen und sozialen Rahmenbedingungen eine effektive Strafverfolgung ermöglichen oder erschweren. Insbesondere aber ging es ihr um die Frage, was zu beachten ist, damit die Opfer des Menschenhandels durch die Strafverfolgung nicht erneut viktimisiert werden.

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    Ausgabe 4

    Inhaltsverzeichnis 4/2001

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    Women Living under Moslem Laws (WLUML)

    Presseerklärungen vom 21.9.2001 zu den Angriffen auf die USA und vom 15.11.2001 zur Einbeziehung afghanischer Frauen in die anstehenden Entscheidungsprozesse

    Presseerklärung vom 21. September 2001 zu den Angriffen auf die USA
    Das Netzwerk Women Living under Muslim Laws (WLUML) möchte den Opfern, ihren Familien und dem Volk der Vereinigren Staaten [...] das tiefste Mitgefühl ausdrücken. Unser Mitleid kommt schon deshalb aus tiefstem Herzen, weil viele, die durch das Netzwerk der WLUML verbunden sind, Terror und die damit einhergehende Zerstörung am eigenen Leibe erfahren haben. [...]
    Wir wissen, dass weltweit staatliche und nicht-staatliche Gewalt und Terrorakte gegen Unbeteiligte zu beobachten sind. Und wir sind uns insbesondere dessen bewusst, dass die menschlichen Opfer des Terrorismus häufig im Namen von Religionen und Glaubenssystemen gefordert werden. All dies bezeichnen wir als Verbrechen gegen das Prinzip der Achtung des zivilen Lebens.

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    Trina Grillo

    Mediation als Alternative? - Risiken des Mediationsverfahrens für Frauen (Teil 2)

    D Obligatorische Mediation und das Versprechen der Selbstbestimmung

    Mediation erlaubt es den Beteiligten, für sich selbst zu sprechen und eigene Enrscheidungen zu treffen. Diese Selbstbestimmung kann die Beteiligten stärken. Strukturelle Macht, wie sie für die streitige Gerichtsbarkeit charakteristisch ist, wird in zweierlei Weise ausgehebelt: es gibt keinen außenstehenden Enrscheidungsträger, und die Klienten sind nicht in der Position der passiven Empfänger von anwaltlichen Ratschlägen und Entscheidungen. Sie können vielmehr eigenständig nach Alternativen suchen, Optionen entwickeln und Enrscheidungen treffen. Im Rahmen privater, freiwilliger Mediationen habe ich festgestellt, dass viele sagen, sie hätten sich für eine Mediation enrschieden, damit sie selbst die Verantwortung für ihr Schicksal übernehmen und nicht ihr Anwalt. So kann Mediation ganz unmittelbar die hierarchische professionelle Art, in der Familienrecht üblicherweise praktiziert wird, unterlaufen.

    Preis: 3.00 EUR

    Barbara Degen

    Sexuelle Gewalt am Arbeitsplatz - Der Einfluss der Frauen, die Macht der Männer

    Sexualnormen als Zentrum des Normgefüges

    Die Normen der Sexualordnung, die Frage, wie gehen Frauen mit ihrer Sexualität und Lust in einem gewalttätigen Umfeld um, verbinden Alltagsnormen und "offizielle" Rechtsnormen. Hier lässt sich die Trennung zwischen so genannter Privatsphäre und öffentlicher Rechtssphäre nicht mehr aufrechterhalten. Jeder gewaltsame Übergriff - wo auch immer - lässt Frauen an ihre eigenen Gefährdungen denken, jeder Gerichtsprozess macht strukturelle Gewalt durch Recht, die Traditionen eines männlichen Vergewaltigungsrechts und die Männerphantasien über die freiwillige Einwilligung von Frauen in Gewaltverhältnisse sichtbar. Frauen erleben in diesem Bereich das Verstummen der Sprache, die Verdrehung ihrer Worte, aber auch die Kraft, eigene Wünsche durchzusetzen und eigene Definitionsmacht zu haben. In diesem Bereich wirkt die patriarchale Trennlinie zwischen Alltagsnormen und Recht, zwischen Recht und Gerechtigkeit künstlich und falsch; die Auseinandersetzung mit den Gewaltverhältnissen als allgemeines, als politisches Problem wird unumgänglich.

    Preis: 3.00 EUR

    Malin Bode

    "Entkernte Eizellen"

    Seit Mitte der achtziger Jahre haben Feministinnen und unter ihnen auch die Juristinnen sich mit den modernen Reproduktionstechnologien befasst. Die Anknüpfungspunkte waren und sind dabei die Fragen nach der Rechtssubjektivität von Frauen und, damit eng verbunden, nach dem Selbstbestimmungsrecht für Frauen.
    Staat und Gesellschaft tun sich schwer, Frauen in allen Lebenslagen, also auch dann, wenn sie schwanger sind, oder Kinder bekommen haben, also unzweifelhaft Frauen sind, die volle Rechtssubjektivität zuzugestehen. Immer dann, wenn es um den so wichtigen "Nachwuchs" geht, können die Frauen eigentlich nicht aus der männlichen Vormundschaft entlassen werden. Volle Rechtssubjektivität zu erhalten, bedeutete für Frauen dabei nicht mehr, als den Zustand zu erreichen, den jeder Mann ohnehin mit Erreichen des 18. Lebensjahres innehat. Doch das geht offensichtlich nicht, denn wie wir wissen - so stellte es einst schon Frau Süssmuth fest: "Die Selbstbestimmung der Frau kann nicht so weit gehen, dass sie allein entscheidet".

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des LAG Baden-Württemberg mit Anmerkung von Leni Breymaier

    Frauenvertreterin ist zu 100 Prozent freizustellen

    Das beklagte Land wird verpflichtet, die Klägerin für die Amtszeit als Frauenvertreterin von ihren dienstlichen Aufgaben in einem Umfang von 100% einer Vollzeitarbeitskraft freizustellen.
    Eine abschließende Schiedsklausel im Gesetz verstößtgegen das grundsätzliche Verbot der Vereinbarung von Schiedsabreden in Arbeitssachen (§§ 4 i. V. m. 101-110 ArbGG). Nach diesen Bestimmungen sind lediglich Tarifvertragsparteien befugt, Schiedsgerichtsvereinbarungen zu treffen.
    LAG BaWü, Urt. v. 16.11. 2000 - 22 Sa 11/00

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des BGH mit Anmerkung von Sabine Heinke

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts

    Urteil des BGH, 12. Zivilsenat, vom 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Anmerkung:
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer seit langem erwarteten Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur sog. Anrechnungsmethode aufgegeben und entschieden, dass die - für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen (§ 1578 BGB) - sog. ehelichen Lebensverhältnisse in einer Alleinverdienerehe nicht, - wie das Gericht es früher gesehen hatte -, allein durch das Erwerbseinkommen des einen Ehegatten, sondern genauso auch durch die Leistungen desjenigen Ehepartners bestimmt werden, der während der Ehe den Haushalt führt.

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des VG Ansbach

    Aussageverhalten bei Traumatisierung / Frauenspezifische Fluchtgründe

    1. Zur politischen Verfolgung einer kurdischen Frau durch türkische Sicherheitskräfte.
    2. Zur Bewertung der Aussage einer durch seelische, sexuelle und körperliche Mißhandlung traumatisierten Frau; hier: Glaubwürdigkeit auch bei Widersprüchen und Steigerungen.
    Urteil des VG Ansbach vom 17.3.2000 - AN 17 K 98.31944

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    Resolutionen der

    European Women Lawyers Association (EWLA)

    Resolutionen
    verabschiedet bei der Mitgliederversammlung am 3. Juni in Sevilla, Spanien

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    Resolutionen des 27. Feministischen Juristinnentages Hamburg, Mai 2001

    Resolution I: Abschaffung der Residenzpflicht von AsylbewerberInnen

    Resolution II: Anerkennung nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgungsgründe, geschlechtsspezifische Statistik

    Resolution III: Familienförderung

    Resolution IV: Hochschuldienstrecht

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    Sabine Berghahn

    Buchbesprechung: Carmen Leicht-Scholten, Das Recht auf Gleichberechtigung im Grundgesetz. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 1949 bis heute

    Campus Verlag, Frankfurt a.M. New York 2000, 268 S.

    Wer wollte daran zweifeln, daß die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein zentraler Bestimmungsfaktor für die Entwicklung der Gleichstellung von Frauen in der Bundesrepublik ist? Von der regierungsamtlichen Politik meist mißachtet konnte sich die Bezugsnorm im Grundgesetz immer nur insoweit in der Praxis egalitätsförderlich entfalten, als das Bundesverfassungsgericht es zuließ oder forderte, bisweilen scheiterten aber auch reformerische Vorstöße oder wurden stark behindert wie im Fall der Abtreibung. In der Rechtswissenschaft existieren bereits einige fundierte Analysen, vor allem zur Entwicklung der Dogmatik des Art. 3 Abs. 2 GG. Im Unterschied dazu hat sich hier nun eine Sozialwissenschaftierin, genauer eine Politologin, daran gemacht, näher zu untersuchen, "inwiefern die Interpretation der Verfassungsnorm gesellschaftlichen Wandel widerspiegelt bzw. wie sich gesellschaftliche Veränderungen auf die Interpretation der Verfassungsnorm auswirken". (S. 18)

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    Monika Raab-Pir

    Bericht vom 27. Feministischen Juristinnentag

    Nach längerer Zeit fand wieder einmal ein Feministischer Juristinnentag in Hamburg statt, in angenehmen Räumlichkeiten, umsichtig und engagiert ausgerichtet von der Hamburger Organisationsgruppe. Wer wollte, konnte am Freitag bei Hafen- oder Stadtrundgang der Stadt Hamburg näher kommen.
    Eröffnet wurde der 27. Feministische Juristinnentag nach einem Grußwort der 2. Bürgermeisterin der Freien und Hansestadt Hamburg, Frau Christa Sager, mit einem eindrucksvollen Bericht von Monika Hauser von "Medica mondiale e. V." zur Situation der Frauen im Kosovo.

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    Heike Dieball

    Zum Projektbericht der ÖTV: Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit

    Die Auswertung des ÖTV-Projektes ,,Aufwertung von Frauentätigkeiten - Diskriminierungsfreie Bewertung von (Dienstleistungs-)Arbeit" liegt jetzt vor.
    Gertraude Krell, Andrea-Hilla Carl und Anna Krehnke verglichen - im Auftrag der ötv - jeweils frauen- und männerdominierte Tätigkeiten.

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    2000

    Ausgabe 1

    Inhaltsverzeichnis 1/2000

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    M. Verena Brombacher Steiner

    Die Altersvorsorge in der Schweiz unter Berücksichtigung der Stellung der nichterwerbstätigen Frau

    Die schweizerische Altersvorsorge, die sich in wesentlichen Bereichen vom deutschen System unterscheidet, ruht auf drei "Säulen". Diese wurden seit dem letzten Jahrhundert in pragmatischer Weise nach und nach aufgebaut und aufgrund einer Volksabstimmung im Jahre 1972 als Konzept in der Bundesverfassung verankert. Die erste Säule besteht aus einer für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV), deren Renten den Existenzbedarf angemessen decken sollen. Die zweite Säule ist eine für Arbeitnehmer obligatorische berufliche Vorsorge (BV), welche - zusammen mit den Leistungen der ersten Säule - im Falle von Alter, Tod oder Invalidität die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll. Und die dritte Säule umfasst die auf freiwilliger Basis geführte private Selbstvorsorge, welche allfällig weitergehende Bedürfnisse abdecken soll und durch geeignete gesetzliche Massnahmen im Bereich der Fiskal- und Eigentumspolitik zu fördern ist.

    Preis: 3.00 EUR

    Arbeitsgruppe zum 25. Feministischen Juristinnentag

    Eine Rentenreform unter feministischen Gesichtspunkten

    Der Beitrag ist eine Zusammenfassung des auf dem 25. FJT zur Diskussion gestellten Thesenpapiers zu einer Rentenreform aus feministischer Sicht, erstellt von einer ganzjährigen Arbeitsgruppe, die sich aus der AG "Wege zu einem feministischen Rentenrecht" des 24. FJT in München gebildet hatte.


    I.   Ziele
    II.  Beitragsseite, Finanzierung und erfaßter Personenkreis
    III. Leistungsseite
    IV.  Rentensplitting

    Preis: 3.00 EUR

    Kommission Familienlastenausgleich des djb

    Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes zur Rentendiskussion

    A. Das bestehende Rentensystem ist männerzentriert

    B. Ziel der anstehenden Rentenreform soll sein, eine existenzsichernde soziale und diskriminierungsfreie Altersvorsorge für Frauen und Männer zu erreichen

    C. Eckpunkte einer Strukturreform

     

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    Beschluß des BVerfG

    Schlechterstellung der Teilzeitbeschäftigten bei der Rentenberechnung durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder verfassungswidrig

    1. Die Urteile des Landgerichts Karlsruhe vom 28.4.1995 - 6 S8/94 - und des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22.8.1994 - 2 C37/94 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, soweit sie auf einer Anwendung von § 43 a in Verbindung mit § 41 Abs. 2 b und 2 c der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder über die Berechnung der Versorgungsrente von Teilzeitbeschäftigten beruhen. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Karlsruhe zurückverwiesen. . ..
    BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Besehl. vom 25.8.1999 - 1 BvR1246/95 -

    Preis: 1.50 EUR

    Beschluß des BVerfG

    Zur Frage, ob frühere Beamtinnen trotz Erhalt einer Heiratserstattung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichten können

    1. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber früheren Beamtinnen, die wegen ihrer Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden sind und danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, die Möglichkeit einer Reaktivierung ihrer Anwartschaft auf beamtenrechtliche Altersversorgung oder der Begründung einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung vorenthält.
    2. Frühere Beamtinnen, die wegen ihrer Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden sind, danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben und wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nicht zur Beitragsnachzahlungnach §283 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (juris =SGB 6) berechtigt waren, können in entsprechender Anwendung des Art. 2 § 27 Abs. 1 Satz 1 AnVNG für den Zeitraum, für den ihre Versorgungsbezüge abgefunden wurden, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichten.
    BVerfG, Beschl. v. 4.8.1998 - 1 BvL 16/90

    Preis: 1.50 EUR

    Beschluß des OLG Hamm

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

    Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei gröblicher und nachhaltiger Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Ausgleichsberechtigten
    Beschluß OLG Hamm vom 15.7.1999, - 2 UF 98/99/FamG Essen 105 F 192/97

     

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    Dagmar Oberlies

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Frau nach Trennung. Ein Blick in die Rechtsprechung und die Verwaltungsvorschriften zu § 19 AuslG

    Seit 1.11.1997 gilt der geänderte § 19 Abs.1 AuslG, der eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Frauen ermöglichen soll, die im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist sind oder nach ihrer Einreise hier geheiratet haben, sich dann aber von ihrem (häufig gewalttätigen) Mann getrennt haben (vgl. dazu Dorothee Frings in: STREIT 1998, Seite 37).
    Voraussetzung ist, dass entweder
    - die eheliche Lebensgemeinschaft seit vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (Abs.1 Satz 1 Nr.1)
    oder diese sog. Ehebestandszeit zwar nicht erreicht wurde,
    - es aber zur Vermeidung einer "außergewöhnlichen Härte" erforderlich ist, den weiteren Aufenthalt der Frau zu ermöglichen (Abs.1 Satz 1 Nr.2). Als außergewöhnliche Härte gelten drohende erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung (Abs.1 Satz 2).
    Etwas mehr als 2 Jahre nach dieser Änderung wird im Bundestag derzeit ein Gesetzentwurf der Regierungskoalition beraten, der die Ehebestandszeit auf zwei Jahre herabsetzen, eine "besondere Härte" ausreichen lassen und eine andere Legaldefinition der (besonderen) Härte durchsetzen will.

    Preis: 1.50 EUR

    Beschluß des OVG Rheinland-Pfalz

    Keine Abschiebung im Mutterschutz

    Die Ausländerbehörde ist regelmäßig wegen des aus Art. 6 Abs. 4 GG folgenden Schutzanspruchs gehindert, eine Mutter mit ausländischer Staatsangehörigkeit in den ersten acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes abzuschieben.
    Az.: 7 B 12213/98

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des EuGH

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beschränkung des Zugangs von Frauen zum Dienst mit der Waffe in der Bundeswehr

    Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9.2.1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen steht der Anwendung nationaler Bestimmungen entgegen, die wie die des deutschen Rechts Frauen allgemein vom Dienst mit der Waffe ausschließen und ihnen nur den Zugang zum Sanitäts- und Militärmusikdienst erlauben.
    Urteil des EuGH v. 11.1.2000, -C-285/98 (Tanja Kreill Bundesrepublik Deutschland)

    Aus den Gründen:
    1. Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluß vom 13.7.1998, beim Gerichtshof eingegangen am 24.7.1998, gemäß Art. 177 EG-Vertrag (jetzt Art. 234 EG) eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9.2.1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABI. L 39, S. 40; im folgenden: Richtlinie), insbesondere Art. 2, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
    2. Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits, den Frau Kreil gegen die Bundesrepublik Deutschland angestrengt hat, weil ihr die Bundeswehr eine Verwendung in der Instandsetzung (Elektronik) verweigert hat.

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des BGH

    Ehegattenbürgschaft: Sittenwidrigkeit wegen finanzieller Überforderung

    1. Besteht ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Umfang der Haftung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bürgenden Ehegatten oder Lebenspartners und läßt sich der Verpflichtungsumfang weder im Hinblick auf den Schutz des Gläubigers vor Vermögensverlagerung vom Hauptschuldner auf den Bürgen noch wegen des Wertes einer Erbschaft, die er zu erwarten hat, rechtfertigen, ist der Bürgschaftsvertrag in der Regel wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (Ergänzung BGH, 1997-09-18, IX.ZR 283/96, WM IV 1997, 2117).
    2. Das Interesse des Gläubigers, sich gegen Vermögensverlagerungen zu schützen oder auf vom Bürgen später erworbenes Vermögen zugreifen zu können, schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften, die finanziell kraß überforderte Lebenspartner ab 1. Januar 1999 erteilen, nur dann aus, wenn dieser beschränkte Haftungszweck vertraglich geregelt ist.

    (amtl. Leitsatz)
    Urteil des BGH v. 8.10.1998 - IX ZR 257/97 -

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des LAG Hamm

    Unwirksamkeit einer Leichtlohngruppe

    1. Das Eingruppierungsmerkmal "keine besonderen körperlichen Belastungen" in den Lohngruppen I und II im Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks in Westfalen-Lippe besitzt frauendiskriminierende Wirkung, weil nach einer von den Tariftertragsparteien getroffenen Inhaltsbestimmung auf den erforderlichen Kräfteaufwand abzustellen ist und hierdurch Männer tatsächlich begünstigt werden. Die Lohngruppe I und II des Tarifvertrages sind damit wegen Verstoßes gegen Art. 119 EG-Vertrag und die Lohngleichheitsrichtlinie 75/117EWG nichtig und entfallen ersatzlos.
    2. Erfüllt die Tätigkeit einer Mitarbeiterin die Voraussetzung der besonderen Anforderungen an die körperliche Belastung i.S. des Heraushebungsmerkmals der Lohngruppe III des Tariftertrages, so ist ihre Arbeit auch dann nach Lohngruppe IV zu vergüten, wenn die Verwendung dieses Merkmals ebenfalls mittelbar diskriminierend sein könnte. Solange Art. 119 EG-Vertrag nicht ordnungsgemäß umgesetzt ist, ist das tarifliche Bezugssystem jedenfalls zugunsten eines Angehörigen der benachteiligten Gruppe anzuwenden.
    LAG Hamm, Urt. v. 11.8.1997 -16 Sa 213/96 rk-

    Aus dem Sachverhalt:
    Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung det Klägerin.

    Preis: 1.50 EUR

    berlinbonn

    - Gesetze/Gesetzesentwürfe
    - Ausschlüsse
    zusammengestellt von RAin Jutta Junginger-Mann

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    Ausgabe 2

    Inhaltsverzeichnis 2/2000

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    Christina Möller

    Das „Celebici“- Urteil1 des ad-hoc Kriegsverbrechertribunals der Vereinten Nationen für das ehemalige Jugoslawien – eine Urteilsanmerkung

    Das Urteil „Pros. v. Zejnil Delalic, Zdravko Mucic alias ,PAVO’, Hazim Delic und Esad Landzo alias, ZENGA’“, nachfolgend „Celebici“-Urteil, des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag aus dem Winter 1998 schuf einen bedeutenden Präzedenzfall im Völkerstrafrecht für die Verfolgung und Bestrafung sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten. Nachfolgend sollen einige Anmerkungen sowohl zur Einordnung und Gewichtung des Urteils im Rahmen der Gesamttätigkeit des ad-hoc Tribunals für das ehe malige Jugoslawien (International Criminal Tribunal for the for mer Yugoslavia – ICTY) als auch in Bezug auf die inhaltlichen Ausführungen erfolgen. Abschließend soll das „Celebici“-Urteil vor dem Hintergrund der Adaption des völkervertraglichen Gerichtsstatutes des Ständigen Internationalen Strafgerichtshofs durch die Staatenkonferenz in Rom im Sommer 1998 bewertet werden.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des Internationalen Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien

    Vergewaltigung als Kriegsverbrechen

    Zur Definition von Vergewaltigung und Ahndung nach dem Humanitären Völkerrecht

    Urteil des Internationalen Tribunals der Vereinten Nationen für die strafrechtiche Verfolgung von Personen, die für seit 1991 im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien begangene schwere Verletzungen des Humanitären Völkerrechts verantwortlich sind, vom 16.11.1998 IT-96-12-T (sog. "Celebici"-Urteil).

    Aus den Gründen:
    Vergewaltigung als Folter
    475. Das Verbrechen der Vergewaltigung wird als solches weder in den Genfer Konventionen unter schweren Verletzungen noch im gemeinsamen Art. 3 ausdrücklich aufgeführt, und daher ist auch dessen Klassifizierung als Folter oder grausame Behandlung dort nicht erwähnt. In diesem Abschnitt soll die Frage erörtert werden, ob Vergewaltigung entsprechend den genannten Bestimmungen der Genfer Konventionen die Tatbestandsmerkmale von Folter erfüllt. Um dieses Thema angemessen behandeln zu können, diskutiert die Hauptverfahrenskammer zunächst das Verbot von Vergewaltigungen und sexuellem Mißbrauch im Humanitären Völkerrecht, gibt dann eine Definition der Vergewaltigung und richtet danach ihre Aufmerksamkeit darauf, ob Vergewaltigung, eine Form des sexuellen Mißbrauchs, als Folter angesehen werden kann.

    Preis: 1.50 EUR

    A. Milly Stanislawski, Verena Blumer

    Anmutungen aus der forensisch-aussagepsychologischen Begutachtungspraxis zu Glaubhaftigkeitsfragen - Anmerkungen zum BGH-Urteil vom 30.7.1999 (1 StR 618/98)

    Sie haben es seit einiger Zeit schwer, die Sachverständigen in Glaubhaftigkeitsfragen. Der Boden, auf dem sie arbeiten, ist heiss: Sexueller Missbrauch von Kindern in der gesellschaftlichen Diskussion, "parteiliche" Arbeit von feministischen Beratungsstellen gegen sexuelle Ausbeutung und sexuelle Gewalt an Kindern und Frauen, die "Gegenaufklärung", die von Hexenjagden in Deutschland sprach, die Massenbeschuldigungsprozesse, bei denen die Sachverständigen in die Schusslinie der Verteidigung gerieten und die darauf folgenden "Gutachterstreits". Auch in der weniger spektakulären alltäglichen Praxis steigt die Zahl der "kritischen Würdigungen" sprich "Gegengutachten" (methodenkritische Stellungnahmen, gutachterliche Stellungnahmen, etc.), deren Qualität wiederum teilweise äusserst umstritten ist. Bei vielen Gutachten wurden auf diese Art "erhebliche Mängel" festgestellt, sei es in Fragen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Darstellung, in der ungenügenden Alternativhypothesenbildung (so der bisherige Sprachgebrauch), in der unpassenden Auswahl von diagnostischen Untersuchungsmethoden u.v.m. Regelmässig wird festgestellt, dass sich die unter die Lupe genommenen Sachverständigen mitsamt ihrer Begutachtungspraxis nicht auf dem neuesten Stand der Forschung befinden.
    Was ist passiert?

    Preis: 3.00 EUR

    Jutta Lossen

    Für die anwaltliche Praxis: Nebenklageanwältin in eigener Sache -Gebühren

    1.
    Mit der Einführung der einkommensunabhängigen anwaltlichen Vertretung für Nebenklägerinnen und Nebenkläger im Bereich der sexuellen Gewaltstraftaten und der Tötungsdelikte (§ 397a Abs.1 StPO) durch das am 01.12.1998 in Kraft getretene Zeugenschutzgesetz sind zwei Beiordnungskategorien entstanden: Die PKH-unabhängige Beiordnung (§ 397a Abs.1) und die PKH-Beiordnung (§ 397a Abs. 2). Gebührenrechtlich führt das zu folgenden wichtigen Unterschieden:
    Die Gebühren bei PKH-unabhängiger Beiordnung regelt der durch das Zeugenschutzgesetz neu eingefügte § 102 Abs. 2 BRAGO. Er verweist auf die §§ 97, 98, 99 und 101 BRAGO, die sinngemäss anzuwenden sind. Anders als bei der PKH-Beiordnung entfällt der Verweis aufdie PKH-Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO. Das hat zur Folge, dass die Beiordnung sich - genauso wie die Pflichtverteidigerbeiordnung - auf alle Instanzen erstreckt (da § 119 ZPO nicht anwendbar ist) und dass das Verbot der Vereinbarung eines Zusatzhonorars (§ 122 Abs.1 Ziff. 3 ZPO) entfällt. Der neu eingefügte § 102 Abs. 2 erklärt vielmehr ausdrücklich die Vorschrift über die Zusatzhonoraranrechnung des § 101 BRAGO für sinngemäss anwendbar.

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluß des OLG Köln

    Pauschgebühr für Nebenklagevertreterin

    Der Nebenklagevertreterin wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 500 DM bewilligt.
    Beschluß des OLG Köln vom 7.1.2000 - 2 ARs 1/00 -

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    Beschluß des OLG Düsseldorf

    Mehrfachvertretung in der Nebenklage

    Die Mehrfachvertretung in der Nebenklage ist zulässig; § 146 StPO gilt für die Nebenklage nicht.
    Beschluß des OLG Düsseldorf v. 10.8.1999 - 3 WS 393/99 -

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    Beschluß des LG Bremen

    Bestellung eines Beistandes für die Verletzte im Ermittlungsverfahren

    Einer vergewaltigten Frau kann im Ermittlungsverfahren eine Rechtsanwältin als Beistand beigeordnet werden, auch wenn sie sich dem Verfahren nicht als Nebenklägerin angeschlossen hat. Dies gilt auch, wenn ein Tatverdächtiger nicht bekannt ist.
    Beschluß des LG Bremen vom 21.12.1999

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    Beschluß des OLG Koblenz

    Nebenklage bei jugendlichem Täter

    Zum Anspruch einer nebenklageberechtigten Verletzten auf Beiordnung einer Rechtsanwältin gem. Zeugenschutzgesetz in Strafverfahren gegen einen jugendlichen Täter.
    Beschluß des OLG Koblenz vom 2.5.2000 - 2 Ws 198/00-

    Aus den Gründen:
    1.
    Durch Urteil vom 13.12.1999 hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz - als Jugendkammer - gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes eine Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten festgesetzt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Bereits mit Schreiben vom 17.6.1999 hatte sich Rechtsanwältin L. für das Tatopfer bestellt und ihre Beiordnung gemäß §§ 406 gAbs. 1 und 3, 397 a Abs. 1 StPO beantragt. Diesen Antrag hat die Jugendkammer zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Tatopfers, der die Jugendkammer nicht abgeholfen hat.

    Preis: 1.50 EUR

    Beschluß des LG Mainz

    Beiordnung der Verkehrsanwältin bei Klage auf Schmerzensgeld wegen sexueller Gewalt

    Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin als Prozeßbevollmächtigte und einer Rechtsanwältin als Verkehrsanwältin bewilligt.
    Beschluß des LG Mainz vom 27.7.1998 - 9 O 240/98 - PKH

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    Urteil des VG Stuttgart

    Vergewaltigung einer Kurdin als Asylgrund

    Eine Kurdin, die durch türkische Soldaten "zur Bestrafimg" wegen ihres der PKK-Guerilla angehörenden Bruders vergewaltigt wurde, hat politische Verfolgung erlitten.
    Urteil des VG Stuttgart vorn 15.6.1999 - A 3 K 10890/98 -

    Aus den Gründen:
    Die Klägerin kann beanspruchen, als Asylberechtigte anerkannt zu werden.
    Ob eine - ggf. regionale oder örtlich begrenzte Gruppenverfolgung von Kurden im Südosten der Türkei in Betracht zu ziehen ist (verneinend VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 2.4.1998 - A 12 S 1092/96 -, bejahend für die Notstandsprovinzen Hess VGH, Urt. vom 24.11.1997 -12 UE 725/94-) bedarf im Falle der Klägerin keiner näheren Erörterung, weil diese jedenfalls vor individueller politischer Verfolgung aus der Türkei geflohen und bei ihrer Rückehr vor weiterer politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher ist.

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des EuGH

    Tarfivertragliche Beihilfe für Schwangere

    Der in Art. 141 EGV (vorher Art. 119 EGV) verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts steht der Zahlung einer pauschalen Beihilfe allein an Arbeitnehmerinnen, die Mutterschaftsurlaub antreten, nicht entgegen, sofern diese Beihilfe dazu bestimmt ist, die beruflichen Nachteile auszugleichen, die den Arbeitnehmerinnen aus ihrer Abwesenheit vom Arbeitsplatz entstehen.
    Urteil des EuGH vom 16.9.1999, - C-218/98- (Abdoulaye u.a. / Renault SA).

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des EuGH

    Weihnachtsgratifikation und die Berechnung für Zeiten des Mutterschutzurlaubs

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Weihnachtsgratifikation und die Berechnung für Zeiten des Mutterschutzurlaubs sowie des Elternurlaubs

    1. Eine Weihnachtsgratifikation ist auch dann Entgelt i.S.v.Art. 141 EGV (vorher Art. 119 EGV), wenn sie vom Arbeitgeber freiwillig gewährt wird und wenn sie überwiegend oder ausschließlich zum Anreiz für zukünftige Dienstleistung und/oder Betriebstreue dienen soll. Dagegen fällt sie nicht unter den Begriff des Arbeitsentgeits i.S. von Art. 11 Nr. 2 b der Richtlinie 92/85 (Mutterschutzrichtlinie).
    2. Art. 141 (vorher: Art. 119) des Vertrages untersagt es, daß ein Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen vollständig von der Gewährung einer freiwillig als Sonderzuwendung zu Weihnachten gezahlten Gratifikation ausschließt, ohne im Jahr der Gewährung der Gratifikation geleistete Arbeit oder Mutterschutzzeiten (Beschäftigungsverbote) zu berücksichtigen, wenn diese Gratifikation eine Vergütung für in diesem Jahr geleistete Arbeit sein soll.
    Dagegen verbieten es weder Art. 141 des Vertrages noch Art. 11 Nr. 2 der Richtlinie 92/85, noch§ 2 Abs. 6 des Anhangs der Richtlinie 96/34 (Elternurlaub), einer Frau im Erziehungsurlaub die Gewährung einer solchen Gratifikation zu verweigern, wenn die Gewährung dieser Zuwendung nur von der Voraussetzung abhängt, daß sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Gewährung im aktiven Beschäftigungsverhältnis befindet.
    3. Art. 119 des Vertrages, Art. 11 Abs. 2 b der Richtlinie 92/85 und § 2 Abs. 6 des Anhangs der Richtlinie 96/34 untersagen es nicht, daß ein Arbeitgeber bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation an eine Frau, die sich im Erziehungsurlaub befindet, Zeiten des Erziehungsurlaubs anteilig leistungsmindernd berücksichtigt.
    Dagegen untersagt es Art. 119 des Vertrages, daß ein Arbeitgeber bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation Mutterschutzzeiten (Beschäftigungsverbote) anteilig leistungsmindernd berücksichtigt.
    Urteil des EuGH v. 21.10.1999, - C-333/97 (Lewen/Denda).

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des LAG Nürnberg

    Rückkehrerinnen aus dem Erziehungsurlaub verdienen Rücksicht

    Bei der Lage derArbeitszeit und den Anforderungen an die Arbeitsleistung muß der Arbeitgeber auf die Rückkehrerin aus dem Erziehungsurlaub für eine Übergangszeit Rücksicht nehmen.
    Verspätungen und Schlechtleistungen sind in dieser Übergangszeit nicht geeignet, eine fristlose oder auch ordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
    Uneil des LAG Nürnberg vom 8.3.1999 - 6 Sa 259/97 - (rkr)

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des ArbG Hamburg

    Ortszuschlag für Lesbe als "Co-Mutter"

    Lebt eine Angestellte im öffentlichen Dienst in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft auch mit den Kindern der Freundin in einem Haushalt und gewährt ihnen tatsächlichen Unterhalt, erhält sie den erhöhten kinderbezogenen Ortszuschlag nach dem BAT.
    Urteil des ArbG Hamburg vom 1.12.1999 - 11 Ca 137/99 ( nicht rechtskräftig)

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    Beschluß des LG Lüneburg

    Überwiegende Interessen gegen Stiefkinderadoption

    Keine Adoption von Stiefkindern zu (Unterhalts-) Lasten der vorhandenen Kinder, die nicht in der faktischen Familie des Annehmenden leben.
    Beschluß des LG Lüneburg vom 29.11.1999 - 6 T 46/99 -

    Aus den Gründen:
    Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Annahme der Kinder A. und F. (fortan: die Anzunehmenden) durch den Beteiligten zu 1 (fortan: der Annehmende) abgelehnt.

    Preis: 1.50 EUR

    Ulrike M. Vieten

    Buchbesprechung: Heterosexistische Gewalt und Normalität, Studie im Auftrag des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit, NRW

    Studie über Diskriminierungs- und Gewalterfahrungen - Gewalt gegen lesbische Frauen, im Auftrag des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen
    Düsseidorf Juli 1999; Bezug: Internet: http://www.mfjfg.nrw.de

    1. Vorab...
    Ist Gewalt gegen Lesben ein Extra Gewalt-Thema? Wodurch unterscheidet sich Gewalt gegen lesbische Frauen überhaupt von der sexistischen Gewalt, die gegen alle Frauen gerichtet wird? Dem Ministerium für Frauen, Jugend pp. Nordrhein-Westfalen ist es zu danken, dass seit 1999 nun eine exemplarische Studie vorliegt, die die Verdoppelung der gesellschaftlichen Gewaltdrohung für Lesben anhand einer quantitativ und qualitativ ausgerichteten Studie aufzeigt.

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    Claudia Burgsmüller

    Buchbesprechung: Claudia Marquardt / Jutta Lossen: Sexuell mißbrauchte Kinder in Gerichtsverfahren

    Votum Verlag Münster, 1999

    Selten gelingt es erfahrenen Köchinnen, ihre Küchenratschläge und Rezepte aufzuschreiben und anderen zugänglich zu machen, sind sie doch ständig mit der neuen Zubereitung von vergänglichen, genußvollen und nahrhaften Speisen beschäftigt. Manche gar nehmen ihr wichtigstes Rezept mit ins Grab. Das mag zwar den Mythos um ihre Kochkunst steigern (wenn diese nicht ganz und gar unsichtbar geblieben ist), nicht aber die Neugier und Nachahmensfreude der Kolleginnen befriedigen.
    Zwei erfahrenen und kompetenten Rechtsanwältinnen, die unbeirrt von gegenläufigen Medientrends sexuell mißbrauchte Mädchen und Jungen vertreten, ist es gelungen, ein Handbuch vorzulegen, das alle Kriterien eines exzellenten Kochbuchs erfüllt. Für die ebenfalls erfahrene Leserin und Köchin hält es in seiner klaren Gliederung schnell und präzise die Zutat bereit, die diese im Alltagsstress gerade nicht parat hat, wohl aber gezwungen ist, binnen weniger Stunden das komplette Menü aufzutischen. Für Interessierte der eigenen und anderer Professionen wird nicht nur das Interesse am kreativen Prozeß des Kochens geweckt, sondern werden grundlegende interdisziplinäre Kenntnisse für die Arbeit vermittelt.

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    Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates

    Aktionsprogramm über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (DAPHNE-Programm)

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    berlinbonn

    - Gesetze/Gesetzentwürfe
    - Anträge
    - Ausschüsse
    - Unterrichtungen

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    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis 3/2000

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    Dagmar Oberlies

    Der Täter-Opfer-Ausgleich - Theorie und Praxis einer Glaubensrichtung

    Einführung
    Die strafrechtliche und rechtspolitische Diskussion um den Täter-Opfer-Ausgleich ist geprägt von überhöhten Erwartungen, idealistischen Hoffnungen und einer ausgeprägt ideologischen Gegensatzbildungen. Der Täter-Opfer-Ausgleich gilt als "Chance für Opfer und Täter durch einen neuen Weg im Umgang mit Kriminalität", als "hoffnungsvolle Alternative zum übelzufügenden Sanktionenkatalog des Strafrechts". Erhofft wird "die Verringerung von Leid", "Verfahrens- und Ergebnisgerechtigkeit", eine "Bewältigungsstategie von Straftaten durch vermittelnde Konfliktregulierung zwischen Täter und Opfer", ein "interpersoneller Interaktionszusammenhang, der auf das straftatbezogene Konfliktverständnis zurückgeht", eine "Konfliktregelung (... ) als kommunikativ ausgehandelter Lösungsprozess jenseits strafrechtlicher Kategorien", wobei die Straftat "als Ausdruck oder Auslöser eines Konflikts betrachtet wird", die zwar "den Anlaß aber nicht unbedingt den Mittelpunkt einer Konfliktregelung (bildet) ". Alles in allem ein ",Idealmodell' zwischenmenschlicher Konfliktbeilegung". Titel wie "Wiedergutmachen oder Strafen" (Sessar), "Mediation statt Strafrecht" (Matt) deuten an, dass es um eine echte Glaubensentscheidung geht. Eine Entscheidung, so scheint es, für das eine - und gegen das andere. Aber immer zum Besten der ,Opfer'. Geeignet selbst zur "Konfliktregelung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen".
    Etwas realitätsgerechter hört es sich allerdings an, wenn die Täter-Opfer-Beratungsstellen, und nicht Juristen, die Ziele und Möglichkeiten des Täter-Opfer- Ausgleichs zu beschreiben versuchen.
    Der ,reale' Täter-Opfer-Ausgleich, also das vermittelte Gespräch zwischen Täter und Opfer soll hier nur am Rande interessieren; der Beitrag befasst sich vielmehr mit dem, was Strafrechtslehre, Gesetzgebung und Rechtsprechung aus diesem Instrument gemacht haben. Ich will zeigen,
    - dass der Täter-Opfer-Ausgleich nicht ist, was viele glauben
    - dass die straf- und strafverfahrensrechtlichen Vorschriften zum Täter-Opfer-Ausgleich das System staatlicher Strafverfolgung nachhaltig verändert haben und
    - dass davon kein Bereich ausgenommen ist - auch nicht der der Sexual- und Gewaltdelikte.

    Preis: 3.00 EUR

    Entscheidungen zur Schadenswiedergutmachung und zum "Täter-Opfer-Ausgleich"

    BGH vom 14.12.99. StV 2000. 129: sexueller Missbrauch in 15 Fällen

    BGH vom 18.11.99, NStZ 1999, 205, Untreue in 5 Fällen

    BGH vom 8.9.99, NStZ 1999, 610: schwere räuberische Erpressung

    OLG Hamm vom 20.8.98, StV 1999, 89

    OLG Hamm vom 24.7.98, StV 1999, 89, TOA-Infodienst 8/99: Diebstahl mit Waffen, Bedrohung

    u. weitere

     

    Preis: 1.50 EUR

    Gabriele Vana-Kowarzik

    Die Änderungen der österreichischen Strafprozessordnung im Bereich der Diversion

    "Unter der Sammelbezeichnung der Diversion versteht man alle Formen staatlicher Reaktion auf strafbares Verhalten, welche den Verzicht auf die Durchführung eines Strafverfahrens oder die Beendigung eines solchen ohne Schuldspruch und ohne förmliche Sanktionierung und unnötige Stigmatisierung des Verdächtigen - jedoch unter der Voraussetzung der Zustimmung des Verdächtigen zur Erbringung bestimmter Leistungen - ermöglichen und zugleich die berechtigten Interessen des Tatopfers, vor allem jenem auf Schadensgutmachung, effizienter und rascher dienen."
    (1615 der Beilage zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. Gesetzgebungsperiode)

    Die Idee der Diversion als Reaktionsmöglichkeit auf strafbares Verhalten existiert in Österreich bereits seit 1989 im Jugendstrafrecht. Dort steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund.
    Zum 1.1.2000 wurde durch die Änderung der österreichischen Strafprozessordnung die Diversion auch im allgemeinen Strafrecht eingeführt. Oft wird Österreich in dieser Frage eine "Vorbildfunktion" zugeschrieben (Dölling, Täter-Opfer-Ausgleich 1998, Seite 19). Ein Grund, sich die gesetzlichen Regelungen genauer anzusehen.

     

    Preis: 1.50 EUR

    Marcella Pirrone

    Die Versuche, Familienmediation in Italien gesetzlich vorzuschreiben

    In Italien ist die Mediation im Vergleich zu anderen europäischen Staaten eher spät aufgetreten. Erst um 1993-94 sind die ersten Mediationskurse/Ausbildungen bekannt geworden, und bis heute gibt es noch keine offizielle Regelung der Art, Inhalte und Formen der Ausbildung, mit der Folge einer großen Konfusion sowohl hinsichtlich des Themas an sich wie in Bezug auf die beruflichen Standards der sog. "Mediatorlnnen". Trotzdem ist der Begriff Mediation inzwischen ziemlich bekannt und wird häufig (auch in unpassenden Zusammenhängen) genannt. Es hat in Italien mehrere Versuche gegeben, die Mediation in verschiedenen Bereichen durch nationale Gesetze als "obligatorisch" aufzudrängen, bisher mit keinerlei Erfolg. In Italien gibt es zur Zeit nur einen einzigen Bereich, wo die Mediation in einem staatlichen Gesetz erwähnt und vorgesehen ist: im Jugendstrafrecht, vergleichbar dem ,Täter-Opfer-Ausgleich': Die Mediation hat hier ein pädagogisches Ziel, und wird als Möglichkeit (und nicht Pflicht) angeboten, aber noch machen wenige Jugendgerichte davon Gebrauch.
    Von all den verschiedenen Anwendungsbereichen der Mediation (Wirtschaft, Mietrecht, Strafrecht usw.) werde ich hier kurz einige Gedanken zur sog. "Familienmediation" formulieren, die ich in meiner Erfahrung als Familienrechtlerin und juristische Vertreterin der italienischen Frauenhäuser gesammelt habe.

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    Urteil des LG Mainz

    Schmerzensgeld wegen sexuellen Missbrauchs

    1. Keine erneute Beweisaufnahme des Zivilgerichts zur Tat bei rechtskräftigem Strafurteil.
    2. Zur Verjährung und Höhe des Schmerzensgeldanspruchs (hier: 35.000 DM)
    Urteil des LG Mainz vom 12.7.1999 - 9 O 240/98-

    Aus den Gründen:
    Die Klage ist zulässig. Dies gilt gern. § 256 Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. (Feststellungsantrag wg. künftiger materieller und immaterieller Schäden; Anm. d. Red.), da nach dem unwidersprochen gebliebenem und damit gern. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu wertenden Vortrag der Klägerin die Möglichkeit besteht, daß Spätfolgen eintreten.

     

    Preis: 1.50 EUR

    Beschluß des LG Stuttgart

    Schmerzensgeld i.H.v. 25.000 DM bei Vergewaltigung

    Zur Beweisanforderung bei Schmerzesgeld wegen Vergewaltigung (hier: PKH-Püfverfahren) und zur Bemessung des Schmerzesgeldes.
    Beschluß des LG Stuttgan vom 13.1.1999 - 10 O 282/98-

    Aus den Gründen:
    Die Klägerin macht gegen den Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größenordnung von 25.000 DM wegen einer behaupteten Vergewaltigung am 20.10.1996 geltend.
    Der Beklagte wurde wegen der Tat von der 7. Strafkammer des Landgerichts Stuttgan am 9.10.97 - rechtskräftig - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt (LG Stuttgart, 7 KLs 22 Js 4215/97 - 7/97). In dem Strafverfahren war der Beklagte nach anfänglichem Bestreiten der Tat geständig. Nunmehr bestreitet er erneut, die Tat begangen zu haben. Im übrigen hält er das geltend gemachte Schmerzensgeld für überhöht.

     

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    Beschlüsse des OLG Düsseldorf und des LG Wuppertal

    Schmerzensgeld bei Vergewaltigung - PKH

    1. OLG Düsseldorf
    Der Klägerin wird für einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 50.000 DM Prozeßkostenhilfe bewilligt.
    Beschluß des OLG Düsseldorf vom 1.7.99 - 26 W 9/99 -

    2. LG Wuppertal
    Dem Beklagten wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit er dieAbweisung der Klage über einen Betrag von 30.000 DM hinaus begehrt.
    Beschluß des LG Wuppertal vom 11.10.99 - 2066/99-

     

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    Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht - Misshandlung durch den Ehegatten

    1. Während nach geltendem Recht bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs 1 AuslG (AuslG 1990) für den Ehegatten, der Gewalt in der Ehe ausgesetzt war, nur im Falle einer "außergewöhnlichen Härte" entsteht, kann es nach dem Gesetzentwurf in BT-Drs 14/2368 und 14/2902 zur Begründung einer danach verlangten" besonderen Härte"genügen, wenn eine türkische Frau bei einer Rückkehr in die Türkei nach einem kürzeren Aufenthalt in Deutschland von Diskriminierungen härter betroffen ist als zurückkehrende Männer.
    2. Die Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer selbst wegen Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes (zB. wegen Misshandlung des Ehegatten) eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht erlangen kann.
    Beschluss vorn 5.4.2000 - Az: 12 TG 43/00-
    Weitere FundsteIlen: EzAR 023 Nr 18 und AuAS 2000, 86-88

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    Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

    Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft - ausländerrechtlich relevante Erkennbarkeit

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    Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehefrau, Mitwirkung der Ausländerin

    1. Eine Aufenthaltserlaubnis ist gemäߧ 19 Abs. 2 S. 1 AuslG (AusiG 1990) ungeachtet dessen zu verlängern, wie lange die zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch Bestand hatte.
    2. Es bedarf grundsätzlich keiner Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 S. 1 AuslG (AusiG 1990), wenn nach Stellung des Verlängerungsantrags der weitere Aufenthalt des Ausländers infolge einer Erlaubnisfiktion als erlaubt gilt, die Fiktionswirkung länger als einJahr dauert und dem Ausländer aufenthaltsrechtlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet ist (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 -1 C 7/94 -,InfAusIR 1995, 287).
    3. Ein Ausländer ist nicht aus § 70 Abs. 1 AuslG (AusiG 1990) verpflichtet, ohne verfahrensmäßigen Anlaß der Ausländerbehörde seine Verhältnisse zu offenbaren.
    4. Einwanderungspolitische Bedenken haben im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 19 Abs. 2 S. 2 AuslG (AusiG 1990) grundsätzlich zurückzustehen. Beschluß vom 1.2.2000 - 18 B 1120/99- Weitere FundsteIlen: EzAR 023 Nr 27, InfAusiR 2000,279-281 und AuAS 2000, 146-148

    Aus dem Sachverhalt:
    Die Antragstellerin begehrt nach Aufhebung ihrer über vier Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft die befristete Verlängerung ihrer zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis. [...] Die Ausländerbehörde lehnte den Verlängerungsantrag ab, weil die zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch weit über ein Jahr bestanden habe, damit der Zweck des § 19 Abs. 2 S. 1AuslG erfüllt sei und sowohl die Sozialhilfebedürftigkeit der Antragstellerin als auch einwanderungspolitische Bedenken der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis entgegenstünden. Die Antragstellerin ist der Auffassung, einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu besitzen. [...]

     

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    Dagmar Oberlies

    Anmerkung zu den Entscheidungen des HessVGH und des OVG NRW - Eigenständiges Aufenthaltsrecht

    Seit 1.6.2000 ist der geänderte § 19 Abs. 1 AuslG in Kraft. Er lautet jetzt:
    (1)Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn

    1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,
    2. die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, oder
    3. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn
    4. der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
    Eine besondere Härte im Sinne von Satz 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zähltauch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann  die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund aufdie Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist.
    Auf diese Gesetzesänderung bezieht sich die Entscheidung des VGH Kassel vom 5.4.2000.
    Sie lässt Hoffnung insofern aufkommen, als die Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange - und damit eine ,besondere Härte' - gleichermaßen in den familiären Übergriffen wie in der bei einer Rückkehr ins Herkunftsland zu erwartenden Diskriminierung gesehen wird.

     

     

     


    Preis: 1.50 EUR

    Beschluß des VG Gießen

    Sozialhilferechtliche Zuständigkeit für Asylberechtigte in einem Frauenhaus

     1. Der Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich ein Frauenhaus liegt, ist für die Hilfe zum Lebensunterhalt einer bedürftigen asylberechtigten Ausländerin auch dann zuständig, wenn sie einem anderen Zuständigkeitsbereich im Rahmen des Asylverfahrensgesetzes zugewiesen ist.
    2. Nicht rechtskräftig anerkannte Asylberechtigte dürfen den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.
    3. Ein Aufenthalt im Frauenhaus ist grundsätzlich vorübergehend. Er dient der Zuflucht vor einer konkreten Geflährdung einer schutzbedürftigen Frau.
    Beschluß des VG Gießen vom 15.2.2000 - 6 G 294/00-

    Aus den Gründen:
    Der Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragstellern ab Antragseingabe einstweilen Sozialhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hat Erfolg.

     

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    Urteil des VG Göttingen

    Zum Anspruch einer alleinlebenden Frau auf Umverteilung zu Familienangehörigen im Rahmen des Asylverfahrens

    Aus dem Sachverhalt:
    Die Klägerin, eine pakistanische Staatsangehörige und Angehörige der Ahmadi-Glaubensbewegung, begehrt im Rahmen ihres laufenden Asylverfahrens ihre Umverteilung von W. in den Bereich der Stadt U.
    Die Klägerin wurde dem Landkreis O. zugewiesen, der sie in der Gemeinde W. untergebracht hat. Unter dem 2.12.1993 beantragte sie erstmals ihre Umverteilung nach U. Sie begründete den Antrag damit, daß ihr Ehemann nach Pakistan zurückgegangen sei und sie keinerlei Verwandte im Landkreis O. habe. In U. könnte sie bei ihrem Bruder und ihrer Mutter wohnen. [...]
    1997 beantragte die Klägerin erneut ihre Umverteilung nach Uelzen. Dieser Antrag wurde damit begründet, daß es der Glaube einer nach islamischem Recht verheirateten Frau verbiete, allein zu leben, gleich in welchem Lande. Sie habe entweder bei ihrem Ehemann zu wohnen oder bei Verwandten. Die Verletzungen dieser Pflichten hätten bei der Klägerin bereits zu erheblichen physischen und psychischen Störungen geführt. [...]

     

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    Urteil des VG Wiesbaden

    Anerkennung als Asylberechtigte wegen drohender Genitalverstümmelung

    Urteil des VG Wiesbaden vom 27. 1.2000- 5 E 31472/98A (2)

    Aus dem Sachverhalt:
    Die am 8.3.1981 geborene Klägerin ist Staatsbürgerin der Côte d'Ivoire. Sie hat am 3.11.1996 ihr Heimatland verlassen und ist am 6.11.1996 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
    Die Klägerin hat ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach aufgrund einer Untersuchung Beschneidungsmerkmale bei ihr nicht hätten festgestellt werden können.
    Weiterhin hat sie angegeben, daß sie der Volksgruppe Diula von Korhogo angehöre. Diese Volksgruppe lebe im Norden des Landes und sei moslemischen Glaubens. Alle Frauen aus dieser Volksgruppe müßten sich der Beschneidung unterziehen.

     

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    Urteil des SG Hamburg

    Visagistin als Künstlerin

    Eine Visagistin ist nach dem Künstler-Sozialversicherungsgesetz zu versichern.
    Urteil des SG Hamburgvom 16.3.1999 - 22 KR 522/96-

    Zum Sachverhalt:
    Streitig ist, ob die Klägerin der Versicherungspflicht nach dem Künstler-Sozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliegt.
    Die Klägerin meldete sich m 16.4.1996 bei der Beklagten, der Künstlersozialkasse. Sie gab in dem Fragebogen zur Feststellung über die Versicherungspflicht nach dem KSVG an, daß sie als Visagistin selbständig künstlerisch tätig sei und diese Tätigkeit erstmalig im August 1990 erwerbsmäßig aufgenommen habe. Ihr voraussichtliches Einkommen im Jahre 1996 aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit betrage 30.000 DM.
    Gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie übersandte der Beklagten einige Fotografien ihrer Arbeiten und machte geltend, daß ihre Arbeiten durch ihre Ideen entstehen würden und sie bei der Umsetzung und Gestaltung eines Themas freie Hand habe. Diese Kreativität würden ihre Kunden sehr schätzen. Auch das Finanzamt gehe von einer künstlerischen Tätigkeit aus, da ihre Einkünfte dem künstlerischen und nicht dem gewerblichen Bereich zugeordnet worden seien.

     

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    Beschluß des OLG Hamm

    Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge

    Art. 99 des marokkanischen Gesetzbuches des Personen- und Erbrechts verstößt gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechtes, weil die Nichtbekanntgabe des Wohnsitzes an den anderen Elternteil zum Verlust des Sorgerechts führt.
    Beschluß des OLG Hamm v. 13.7.00 - 3 UF 429/99 -

     

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    Bericht vom 26. Feministischen Juristinnentag (12.-14. Mai 2000 in Leipzig)

    Der erste Feministische Juristinnentag in den neuen Bundesländern – über 10 Jahre nach der Wende ist es dank des unerschrockenen Mutes der Leipzigerinnen endlich gelungen, ihn zustande zu bringen. Bei schönem Wetter und mit angenehm nah beieinander liegenden Räumlichkeiten wurde es ein schöner, entspannter Juristinnentag, an dem ca. 170 Frauen, leicht weniger als sonst, teilnahmen. Positiv daran waren eine entspanntere und persönlichere Arbeitsatmosphäre und nicht zu letzt geringere logistische Probleme bei der Organisation. Letztere war aus gezeichnet und sorgte für ein nicht nur erkenntnis- reiches, sondern auch genussvolles Juristinnentagserlebnis –dies ganz besonders beim samstagabendlichen Kulturprogramm. Hier konnten wir uns nach einem reichhaltigen Buffet beim Kabarett mit Caspar und Bianca und anschließender Disco von dem arbeitsreichen Tag erholen.

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    Dagmar Oberlies

    Antrittsvorlesung an der JWG-Universität, Frankfurt, zum Thema "Was ist feministische Rechtswissenschaft?"

    Am Ende waren wir uns sicher: wir hatten soeben einen historischen Moment erlebt! Am 29.Juni 2000 wurde die Antrittsvorlesung für eine C4-Professur ,Öffentliches Recht und Rechtsvergleichung' an der JWG-Universität zu Frankfurt zum Thema Was ist feministische Rechtswissenschaft? gehalten. Und wie!: klug, witzig, souverän ... Vierzig Minuten lang wurden nur äußerst lebendige Frauen - und drei tote Männer (Kant, Hegel und Schiller) zitiert - und noch am Abend, dann schon mit einem Glas Sekt in der Hand, wurden - von Menschen, von denen wir das nie erwartet hätten - die aufgezeigten Gerechtigkeitsdefizite diskutiert, und Ute Sacksofsky, der wir das Erlebnis zu verdanken hatten, wurde versichert, dass man(n) so noch gar nicht darüber nachgedacht hätte, aber, wenn das so sei, dann ... Mit einem Wort: Denk-würdig.

     

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    Neu: Der Interdisziplinäre Studiemchwerpunkt "Geschlechterverhältnisse/Frauenforschung" an der Hochschule fUr Wirtschaft und Politik in Hamburg

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    berlinbonn

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    Ausgabe 4

    Inhaltsverzeichnis 4/2000

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    Kirstin Scheiwe

    Geht die Gleichstellungspolitik im "Regelungsgestrüpp" des Arbeits-und Sozialrechts unter?

    Die Komplexität der Regelungen durch Rechtsnormen und Rechtsprechung nimmt im Sozial- und Arbeitsrecht zu; von Deregulierung kann kaum die Rede sein, sondern von Re-Regulierung, von An- und Umbaumaßnahmen, um die Rechtsnormen veränderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen mehr oder weniger gelungen anzupassen. Was geschieht in diesem Prozess mit Regelungen zum Abbau der Benachteiligung von Frauen?
    Das Problem: das ,,Absinken" der Gleichstellungsziele bei zunehmender Komplexität:
    Wenn die Komplexität zunimmt und die Gesetzgeberin mit Gesetzen mehrere normative Ziele gleichzeitig verfolgt (wie dies in der Regel der Fall ist), so besteht die Gefahr, dass das Ziel des Abbaus der Benachteiligung von Frauen allein deshalb an Bedeutung verliert, weil es nur "eines unter anderen" ist und dann quasi nebenbei und gar nicht unbedingt beabsichtigt "absinkt". Das kann daran liegen, dass bei Zielkonflikten andere Ziele vorrangig sind. Die Vernachlässigung von Gleichstellungszielen kann auch auf Dysfunktionalitäten und nicht intendierte Effekte zurückzuführen sein, die sich verstärken aufgrund zunehmender Interdependenzen zwischen verschiedenen Teilbereichen und wegen der Schwierigkeit, die tatsächlichen Auswirkungen von Gesetzen vorauszusehen. Möglicherweise schlagen die Akteure Umgehungsstrategien ein und setzen die Regelungen nicht so um, wie vom Gesetzgeber gewollt.

     

    Preis: 3.00 EUR

    Sabine Berghahn

    Ehegattensubsidiarität und Gleichberechtigung

    1. Individualisierung und Gleichberechtigung


    These: Der soziale Wandel zwingt die Individuen immer mehr, für sich selbst einzustehen, obwohl die Möglichkeiten dies zu tun, traditionell geschlechtsspezifisch ungleich verteilt sind und sich angesichts von Massenarbeitslosigkeit eher noch verschlechtern.
    Das Rechts- und Sozialsystem vergemeinschaftet Frauen und Männer jedoch nach wie vor in Zweierbeziehungen in relativ traditioneller Weise, indem durch privaten Unterhalt und die Nachrangigkeit von Sozialleistungen meist Frauen von Männern ökonomisch und persönlich abhängig gemacht werden. Dies zieht den Verdacht auf sich, dem Gleichberechtigungsgebot zu widersprechen.


    2. Die Hausfrauenehe und das Subsidiaritätsprinzip als historische Grundlagen der deutschen Sozialordnung

    3. Die Rechtslage

    4. Eheliche und eheähnliche Einstandspflichten in der Kritik

    5. Was soll aus dem Subsidiaritätsprinzip werden?

     

    Preis: 3.00 EUR

    Dokument: Deutscher Bundestag

    Zur Bedeutung von Ehe und Unterhalt und den Grundfesten unserer Kultur

    Deutscher Bundestag - Plenarprotokoll 14/67, 5.11.99, (14/1259, S. 6026 D ff.)

    Tagesordnungspunkt 13: Erste Beratung des von den Abgeordneten Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, weiteren Abgeordneten und der Fraktion F.D.P. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse eingetragener Lebenspartnerschaften (Eingetragene-LebenspartnerschaftenGesetz) (Drucksache BT-Drs. 14/1259)

     

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    Anita Heiliger

    Vaterrecht um jeden Preis - Aktuelle Entwicklungen im Sorge- und Umgangsrecht

    Immer mehr Gerichte neigen dazu, die Mutter mit der Drohung unter Druck zu setzen, ihr könne das Sorgerecht entzogen und die Übersiedlung des Kindes zum Vater angeordnet werden, wenn sie dem Vater den Umgang mit dem Kind verweigert oder erschwert, "auch wenn kaum eines der klassischen Sorgerechtskriterien in der Person des Vaters erfüllt ist". Das Recht auf Umgang des Vaters mit dem Kind scheint häufig als grundsätzliche Linie ohne Rücksicht auf bestehende Konflikte und auch ohne Rücksicht auf den Willen und den Schutz des Kindes, durchaus auch mit einer Umgangspflegschaft oder der letzten Konsequenz des Sorgerechtsentzugs für die Mutter, durchgesetzt zu werden: "So werden die Umgangsrechte von Vätern selbst dann betont, wenn Anlaß zur Besorgnis besteht".

     

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    Daniela Odenbach, Pia Straub

    Tendenzen der Rechtsprechung nach der Reform des Kindschaftsrechts

    Im Folgenden möchten wir einige Ergebnisse unserer Diplomarbeit zum Thema: "Elterliche Sorge und Tendenzen der heutigen Rechtsprechung nach Einführung der Kindschaftsrechtsreform" vorstellen. Diese Ergebnisse erzielten wir durch eine Auswertung aller Gerichtsentscheidungen, die seit der Einführung des Gesetzes bis einschließlich 31.12.99 in folgenden Fachzeitschriften veröffentlicht wurden: DAVorm, FamRZ, FPR, FuR, Kind-Prax, MDR, NJW, RechtsPfleger, STREIT, ZfJ. Insgesamt haben wir 66 Entscheidungen berücksichtigt.
    Unsere Fragestellungen beschäftigten sich unter anderem mit der Sorgerechtsform (wie oft wurde für welche Sorgeform entschieden?), des weiteren interessierte uns, welche Anträge in welcher Häufigkeit von Frauen bzw. von Männern gestellt wurden und wie häufig sie mit diesen Anträgen erfolgreich waren (wie oft war die Mutter! der Vater Erstantragsteller und wie oft wollte die Mutter! der Vater die Alleinsorge/ gemeinsame Sorge? Wer bekam jeweils Recht?) Des weiteren interessierte uns die Rolle des Kindeswillens in der Entscheidungsbegründung, die Bedeutung der Verfahrenspflegschaft und die Frage, welche Gründe die Gerichte hauptsächlich ihren Entscheidungen zugrunde legten? Schließlich gingen wir der Frage nach, ob sich bei verschiedenen Gerichten unterschiedliche Tendenzen der Interpretation des Gesetzes abzeichnen.

     

     

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    Rechtsprechungsübersicht

    § 1671 Abs. 2 Nr. 22 BGB: Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Alleinsorge

    1. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.9.1998, FamRZ 1999, S. 392 f.:
    Die gesetzliche Neuregelung in § 1671 BGB begünstigt die gemeinsame Sorge nicht gegenüber der Alleinsorge im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Grundvoraussetzung der gemeinsamen Sorge ist auch nach dem Inkraftreten des KindRG eine ausreichende Kommunikationsbasis zwischen den Eltern, die ein gemeinsames Agieren unter Zurückstellung der Partnerprobleme zum Wohle des Kindes gewährleistet. Fortwährender Streit über die Angelegenheiten des Kindes kann zu erheblichen Belastungen des Kindes und möglichen Schädigungen führen.

    2. KG, Beschluss vom 25.9.1998, FamRZ 1999, S. 616 f.:

    und weitere Beschlüsse

     

     

     

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    Urteil des AG Bochum

    Alleinige Sorge bei fehlender Kooperationsbereitschaft

    Die subjektive Kooperationsbereitschaft der Eltern ist Voraussetzung für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Scheidung. Diese fehlt, wenn ein Elternteil (hier der Kindsvater) keinerlei Initiative ergreift, um den Kontakt zum Kind aufrechtzuerhalten und auch nicht für sein Wohlergehen Interesse zeigt.
    Urteil FamG Bochum vom 24.5.00 - 56 F 122/98 -

    Aus dem Sachverhalt:
    Die Parteien haben am 26.4.1985 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe ist die am 20.10.1985 geborene N. hervorgegangen, die bei der Kindsmutter lebt. Zwischen N. und dem Kindsvater besteht seit der Trennung im wesentlichen kein Kontakt.

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    Beschluß des OLG Bremen

    Ausschluß des Umgangs bei Verdacht des sexuellen Mißbrauchs

    Ausschluß des Umgangs bei dringendem Verdacht des sexuellen Mißbrauchs, auch wenn dieser letztlich nicht nachgewiesen werden kann und eine strafrechtliche Verurteilung nicht vorliegt.
    Beschluß des Hans. OLG Bremen vom 26.5.97 - 4 UF 34/97-

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    Beschluß des AG Bremen

    Ausschluß des Sorgerechts beider Eltern bei sexuellem Mißbrauch / Zur Ungeeignetheit von Polygraphentest / Zur Glaubwürdigkeit einer vierjährigen Zeugin

    1) Ausschluß des Sorgerechts beider Eltern bei sexuellem Mißbrauch durch den Vater und Leugnung durch die Mutter
    2) Ablehnung eines Unschuldsbeweises durch Polygraphentest
    3) Zur Glaubwürdigkeit der Aussage eines 4jährigen Kindes
    Beschluß des AG Bremen v. 25.4.2000 - 61 F 0734/99 - n.rk.

    Aus dem Sachverhalt:
    I.
    C., geboren am 03.10.1995 in Bremen, ist das jüngste Kind ihrer aus Ostafrika stammenden Eltern. C. lebt seit dem 16.03.1999 im X-Kinder-Heim. Den Eltern ist auf Antrag des Jugendamtes das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C. durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 16.03.1999 vorläufig entrogen worden.
    Die Mitarbeiter des Jugendamtes waren durch die ihnen bekannt gewordenen Beobachtungen der Zeugin W. J., einer Bekannten und früheren Nachbarin der Eheleute M., zu der Auffassung gelangt, dass C. von ihrem Vater sexuell mißbraucht worden sei.

     

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des OLG Düsseldorf

    Kein Anspruch des Täters auf Widerruf von Äußerungen über sexuelle Gewalt

    Es besteht ein berechtigtes Interesse, im Familienkreis, in einer Psychotherapie oder im gerichtlichen Verfahren Äußerungen über erlebte sexuelle Gewalt zu machen, auch wenn diese nicht bewiesen ist. Der als Täter genannte hat keinen Anspruch auf Widerruf oder Schadensersatz.
    Urteil des OLG Düsseldorf v. 15.3.00 - 5 U 116/99 -

    Zum Sachverhalt:
    Die Parteien sind Geschwister. Die Beklagte war längere Zeit in psychologischer Behandlung. Im Rahmen dieser Behandlung glaubte sie sich daran zu erinnern, daß der Kläger sie im Alter zwischen vier und sechs Jahren vergewaltigt habe. Ihren dahingehenden Verdacht äußerte sie im Familienkreis. Der Beklagte hat behauptet, die von der Beklagten aufgestellte Behauptung sei unwahr. Erstinstanzlich hat der Kläger Widerruf und Unterlassung der Behauptung sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes beantragt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt sowie Widerklage auf Widerruf und Unterlassung der Behauptung, sie würde unwahre Tatsachen behaupten, erhoben. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen und die Kosten zu 56 Prozent dem Kläger und zu 44 Prozent der Beklagten auferlegt.
    Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beerufung zurückgewiesen und die Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, daß der Kläger die Kosten insgesamt zu tragen hat.

     

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    Jutta Lossen

    Entscheidungen zum Schmerzensgeld nach Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch

    Betrag in DM 10.000

    Begründung des Urteils
    bei reaktiver Depression nach mehrfachen körperlichen Angriffen mit Würgemalen, Schwellungen und Schürfwunden.

    1. Einem Langzeit- oder Dauerschaden kommt beim Ausgleich der erlittenen Schäden und Lebensbeeinträchtigungen im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung besondere Bedeutung zu.
    2. Zur Höhe des Schmerzensgeldes bei einem Angriff auf eine Frau, die wiederholt an den Haaren niedergerissen und mit dem Tode bedroht wird, was eine reaktive Depression mit mehr als drei Monaten Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. (Leitsätze des Einsenders) OLG Hamm, 07.06.1993, NJW-RR 1994, 94
     

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluß des OLG Bremen

    Pauschalgebühr für Nebenklagevertreterin - Erhöhung bei besonderen Schwierigkeiten

    Beschluß des OLG Bremen v. 25.08.2000 - II AR 135/2000 -

    Aus dem Schriftsatz der Nebenklagevertreterin:
    In der Strafsache beantrage ich, mir eine Pauschalvergütung gemäß § 99 BRAGO in Höhe von DM 4.170 zu bewilligen. (...)
    In Vorbereitung sowohl der erstinstanzlichen als auch der zweitinstanzlichen Verhandlung musste meine Mandantin aufgrund der erheblich belasteten psychischen Situation, welche hauptursächlich auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten zurückzufuhren ist, gestützt werden. In diesem Zusammenhang spielte eine wesentliche Rolle die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Geschädigten, die letztlich seitens der Verteidigung zumindest in den Bereich verzerrter Wahrnehmungen gestellt wurde, was für die Geschädigte zusätzliche psychische Belastungen darstellte.

     

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    Urteil des AG Wiesbaden

    Sexuelle Nötigung durch Heilpraktiker

    Sexuelle Nötigung ohne Gewaltanwendung und ohne Gegenwehr
    Urteil des AG Wiesbaden vom8.9.1999 - 10Js 144774/98-82Ls

    Aus den Gründen:
    Die geschädigte H. befand sich seit 1995 in fortlaufender Behandlung in der Heilpraktikerpraxis des Angeklagten. Ende September / Anfang Oktober 1997 verabreichte der Angeklagte der Geschädigten im Zuge einer Behandlung eine Massage, in deren Verlauf er ständig seinen Unterleib in rhythmischen Bewegungen gegen den Kopf der geschädigten bewegte. Zunächst war seine Hose hierbei geschlossen. Nach einer kurzen Unterbrechung von ein bis zwei Minuten setzte er diese Art der Massage aber mit seinen unbedeckten Genitalien fort. Während dieser Massage lag die Geschädigte ausschließlich mit der Unterhose bekleidet auf der Behandlungbank des Angeklagten.

     

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    Dagmar Schiek

    Ninon Colneric: Richterin am EuGH

    Seit dem 15 Juli diesen Jahres ist Prof. Dr. Ninon Colneric Richterin am  EuGH und damit neben der Irin Fidelma O'Kelly Macken die zweite Frau an diesem 15-köpfigen Kollegium.

     

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    Ulrike Breil

    Buchbesprechung: Dagmar Oberlies, Simone Holler, Margrit Brückner: Ratgeberin: Recht

    Fachhochschulverlag Frankfurt 22000, 235 Seiten

    Nun ist die Ratgeberin: Recht also in der zweiten Auflage erschienen - gut anderthalb Jahre nach der Erstauflage. Grund hierfür war nicht nur, daß seit Erscheinen der ersten Auflage rechtliche Änderungen berücksichtigt werden sollten, sondern auch die Tatsache, daß die erste Auflage komplett vergriffen war. Letzteres geschieht in so kurzer Zeitspanne selten, mutet auf den ersten Blick erstaunlich an, verwundert aber nicht nach dem Lesen bzw. Benutzen des Buches.
    Es ist eindeutig ein Handbuch von sehr hohem Benutzerinnerwert für die Praxis, sprich für Frauen in Trennungssituationen, mit Gewalterfahrung bzw. für Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen - und genauso weist sich das Buch auch im Untertitel aus.

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    Ute Bertrand

    Buchbesprechung: Denkzettel No 4: Der frauenlose Embryo

    Themenheft, hg. von BioSkop - Forum zur Beobachtung der Biowissenschaften und ihrer Technologien e. V.
    Das Heft enthält Beiträge zur aktuellen Debatte um ein Fortpflanzungsmedizin-Gesetz, an dem zur Zeit im BMG gearbeitet wird.

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    1999

    Ausgabe 1

    Inhaltsverzeichnis 1/1999

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    Elke H. Mildenberger

    Änderungen im 13. Abschnitt des StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts: durchdachte Novellierung oder unsystematischer Reformeifer?

    I. Einleitende Bemerkung
    Das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts v. 26.01.1998 (6. StrRG), das seit 01.04.1998 in Kraft ist, hat den Besonderen Teil des StGB in wesentlichen Bereichen novelliert. Dieses ohne erkennbaren Grund sehr zügig durch die parlamentarischen Instanzen gebrachte Reformwerk hat sich zum Ziel gesetzt, strafrahmenbedingte Wertungswidersprüche und Ungleichgewichte zwischen den Eigentums- und Vermögensdelikten einerseits und den höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung schützenden Strafvorschriften andererseits zu beseitigen.  Daneben wurde ein Großteil der Tatbestände des Besonderen Teils geändert, neu gefaßt oder aufgehoben. Die Änderungen im 13. Abschnitt des StGB (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) beschränken sich dabei im wesentlichen auf den sexuellen Mißbrauch sowie die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Der sexuelle Mißbrauch in der Therapie wurde in den Schutzbereich der Sexualdelikte einbezogen. Hauptanliegen der Reformbemühungen im Sexualstrafrecht ist die überwiegend in einer Verschärfung resultierende Angleichung ("Harmonisierung?") vieler Strafrahmen an strukturell vergleichbare Eigentums- und Vermögensdelikte (insbesondere §§ 249 ff. StGB) sowie die unsystematische Umwandlung von Regelbeispielen in Qualifikationstatbestände und umgekehrt.

    Preis: 3.00 EUR

    Beschluß des BVerfG

    Nennung des eigenen Namens bei sexuellem Mißbrauch zulässig

    Die Nennung des eigenen Namens im Zusammenhang mit einer von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Außerung nimmt am Schutz der Meinungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts teil.
    BVerfG, Beschluß v. 24.3.1998 - 1 BvR 131/96

    Aus den Gründen:

    A.
    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Urteil, mit dem die Beschwerdeführerin zur Unterlassung einer Äußerung verurteilt worden ist, wenn sie dabei den Namen ihres Vaters oder ihren Namen nennt.

    B.
    Das Urteil des Oberlandesgericht Celle v. 22.11.1995 - 13 U 84/94 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, soweit es sie zur Unterlassung der Nennung ihres eigenen Namens im Zusammenhang mit der Äußerung, der Kläger des Ausgangsverfahrens habe sie sexuell mißbraucht, verpflichtet. In diesem Umfang und mit seiner Kostenentscheidung wird es aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des LG Hannover

    Schmerzensgeld wegen sexualisierter Gewalt in der Therapie

    1. Die Auftnahme privater Kontakte eines Heilpraktikers zu einer Patientin während der laufenden Behandlung verstößt gegen das Abstinenzgebot.
    2. Die dadurch entstandene gesundheitliche Schädigung begründet einen Schmerzensgeldanspruch (hier: 5.000 DM).
    3. Ein Zahlungsanspruch des Therapeuten besteht nicht, da der Behandlungsvertrag wegen des standesrechtlichen Verstoßes sittenwidrig und damit nichtig ist.
    Uneil des LG Hannover v. 13.3.1998 - 13 O 9/97 -

    Aus dem Sachverhalt:
    Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung zweier Darlehen sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der dem Beklagten obliegenden therapeutischen Pflichten. Der Beklagte ist Heilpraktiker. Die Klägerin begab sich Anfang 1994 beim Beklagten in Behandlung.
    Die Klägerin behauptet, daß der Beklagte schon einige Wochen nach Behandlungsbeginn eine Liebesbeziehung zu ihr aufgenommen habe.

     

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    Urteil des LG Frankfurt/Main

    Schmerzensgeld wegen schwerer körperlicher Mißhandlungen und Vergewaltigungen

    LG Frankfurt am Main, Urteil v. 13.1.1998 - 2/26 O 654/96 -

    Hinweis der Redaktion:
    Der Beklagte war wegen des gleichen Sachverhalts bereits in einem vorausgegangenen Strafverfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden.

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    Beschluß des LG Stuttgart

    Schmerzensgeld bei Vergewaltigung

    Das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten ist zurückzuweisen, da eine hinreichende Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung gemäß § 114 ZPO nichtgegeben ist.
    Beschluß des LG Stuttgart vom 13.1.1999 -10 O 282/98

    Zum Sachverhalt:
    Die Klägerin macht gegen den Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größenordnung von DM 25.000,00 wegen einer Vergewaltigung am 20.10.1996 geltend.
    Der Beklagte wurde wegen der Tat von der 7. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart am 9.10.1997 - rechtskräftig - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. In dem Strafverfahren war der Beklagte nach anfänglichem Bestreiten der Tat geständig. Nunmehr bestreitet er erneut, die Tat begangen zu haben. Im übrigen hält er das geltend gemachte Schmerzensgeld für überhöht.

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    Urteil des LG Mainz

    Keine Anhaltspunkte dafür, daß Angaben der kindlichen Zeugin unter suggestiven Bedingungen entstanden sind. Zur Problematik der Beweiswürdigung unter besonderer Berücksichtigung des Forschungsstandes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindl. Opfer

    Urteil des LG Mainz v. 21.7.1997 - 302 Js 25354/94 - 5 KLs
    "Die an anerkannten strafprozessualen Grundsätzen ausgerichtete eigene richterliche Überzeugungsbildung kann nie durch ein Sachverständigengutachten ersetzt werden. Die Beurteilung auch von kindlichen Zeugenaussagen gehört zum Kernbereich richterlicher Tätigkeit. "
    (Zugleich eine Darstellung des neuesten Forschungsstandes zur Glaubwürdigkeit kindlicher Opferzeugen.)

    Zum Sachverhalt:
    Der Angeklagte, von Beruf Psychologe und auch in Kinderheimen tätig, wurde wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, begangen an seiner fünfjährigen Tochter, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
    Das Mädchen wurde im Ermittlungsverfahren polizeilich und ermittlungsrichterlich vernommen und verweigerte in der Hauptverhandlung die Aussage. Ein Glaubwürdigkeitsgutachten wurde nicht eingeholt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme gründete im wesentlichen auf der Aussage einer Zeugin vom Hörensagen sowie der Aussage des vernehmenden Ermittlungsrichters.

     

    Preis: 3.00 EUR

    Christa Tobler

    Bericht über die International Conference on Comparative Non-Discrimination Law

    Vom 22. bis 24. Juni 1998 fand an der Universität Utrecht (Niederlande) die "International Conference on Comparative Non-Discrimination Law" statt, gemeinsam organisiert von der School of Human Rights Research, der Abteilung "Womens Legal Studies" der Universität Utrecht und der niederländischen Gleichbehandlungskommission. Angesichts der Komplexität von rechtlichen Konzepten wie Gleichheit und Diskriminierungsverbot sollte das Ziel der Konferenz sein, "to bring together and develop worldwide expertise on this subject, from both the academic world and legal practice", in der Hoffnung, "to enrich our thinking on the way law can help eradicate discrimination on whatever ground, and strive to live up to ist grand promise of equal citizenship for all". Dementsprechend war das Themenangebot inhaltlich wie geographisch breit gefächert.

     

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    Richtlinie 97/80/EG des Rates der EU

    Über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

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    Beschluß des BAG

    Einstellung von Rote-Kreuz-Pflegekräften mitbestimmungspflichtig

    Setzt der Arbeitgeber in dem von ihm betriebenen Krankenhaus Rote-Kreuz-Pflegekräfte ein, die von einer DRK-Schwesternschaft aufgrund eines mit dem Arbeitgeber geschlossenen Gestellungsvertrages entsandt werden, so liegt hierin eine gem. § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung, wenn die Pflegekräfte in den Betrieb eingegliedert sind. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber aufgrund des Gestellungsvertrages auch ihnen gegenüber die für ein Arbeitsverhältnis typischen Weisungsbefugnisse hinsichtlich des Arbeitseinsatzes hat. Unerheblich ist, ob die Rote-Kreuz-Pflegekräfte deshalb nicht als Arbeitnehmer gelten, weil sie ihre Beschäftigung auf vereinsrechtlicher Grundlage erbringen.
                                                                                                     (amt!. Leitsatz)
    Beschluß des BAG v. 22.4.1997 - 1 ABR 74/96-

     

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    Beschluß des Hessischen Landesarbeitsgerichts

    Erstattung von Kinderbetreuungskosten einer Betriebsrätin durch den Arbeitgeber

    Die Kosten, die einer Betriebsrätin für die Betreuung minderjähriger Kinder entstehen, weil sie an Sitzungen des Betriebsrates bzw. Gesamtbetriebsrates teilnimmt, sind notwendige persönliche Aufwendungen und somit vom Arbeitgeber gem. § 51 I i. v.m. § 40 I BetrVG zu erstatten.
    Beschluß des Hess. LAG vom 22.7.1997 - 4/12 TaBV 146/96 -rk

    Aus den Gründen:
    Die Beteiligten streiten auch zweitinstanzlich um die Erstattung der von der Antragstellerin (Beteiligte zu 1.) geltend gemachten Kosten von insgesamt DM 150,00 für die Betreuung ihrer drei minderjährigen Kinder an drei Nachmittagen, an denen die Antragstellerin als Mitglied des Gesamtbetriebsrates an Sitzungen des Gesamtbetriebsrates in Frankfurt teilgenommen hat. Die Antragstellerin ist beim Arbeitgeber (Beteiligter zu 2.) halbtags beschäftigt - an fünf Tagen in der Woche jeweils von 8.30 bis 12.30 Uhr, die Antragstellerin wohnt in Stuttgart; ihr Ehemann steht in einem Vollzeitarbeitsverhältnis und sein Arbeitsplatz ist außerhalb Stuttgarts.

     

    Preis: 1.50 EUR

    Yvonne Lenzlinger

    Tagungsbericht: Wohin des Wegs, Helvetia? Feministische Juristinnen der Schweiz im Blickkontakt mit Europa und der Welt

    Zur siebten Tagung der Feministischen Juristinnen der Schweiz fanden sich Ende Juni 1998 rund 150 Teilnehmerinnen in Zürich ein. Der Tradition entsprechend war die Tagung unter dem Titel "Heil Dich Helvetia" mit acht Hauptreferaten und acht Workshops von der lokalen Gruppe vorbereitet worden. Kein nationaler Dachverband hält die Schweizer Juristinnen mit feministischem Selbstverständnis zusammen. Kein "e.V." hinter dem Namen gibt den Gruppen in Basel, Bern, Zürich oder Sankt Gallen ein juristisches Korsett, und trotzdem bringen sie es fertig, seit 1987 etwa alle zwei Jahre einen Kongress auf die Beine zu stellen. Eine Ausweitung auf die französisch- oder italienischsprachige Schweiz ist den Feministischen Juristinnen allerdings bisher nicht gelungen, obwohl auch dort Fachfrauen deren Arbeit mitverfolgen. Daß die Tagungen aber nicht bloße Nabelschauen bleiben, dafür sorgen Referentinnen aus aller Welt. Dieses Jahr stammten die Gäste allesamt aus dem deutschen Sprachraum: Die Philosophin Cornelia Klinger unterrichtet unter anderem an den Universitäten von Tubingen und Wien, die Lehrstühle der Rechtswissenschaftlerin Susanne Baer und der Politologin Susanne Mahnkopf stehen in Berlin, und Heidi Witzig ist als freischaffende Historikerin hauptsächlich in Zürich tätig.

     

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    Gisela Leppers Buchbesprechung:

    Friesa Fastie: Ich weiß Bescheid. Sexuelle Gewalt: Rechtsratgeber für Mädchen und Frauen

    (Hg.: Wildwasser Berlin e.V., AG gegen sexuellen Mißbrauch an Mädchen)
    Verlag Donna Vita, 1997

    Ziel dieses Ratgebers ist es, Mädchen und Frauen zwischen 14 und 21 Jahren, die sexuell mißbraucht oder vergewaltigt worden sind, Wissen über den Ablauf und die Hintergründe eines Strafverfahrens zu vermitteln und ihnen dadurch zu mehr Selbstverständlichkeit im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz zu verhelfen.
    Der Ratgeber gliedert sich in vier Teile:
    1. Teil: Das Ermittlungsverfahren
    2. Teil: Übergang zum Zwischenverfahren
    3. Teil: Das Hauptverfahren
    4. Teil: Rechtliches Wörterbuch von A-Z.

     

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    Zur Gründung eines Europäischen Juristinnenbundes

    Bei der "1999 Woman Lawyer Conference", die am 15. Mai 1999 in London stattfindet, werden Cherie Booth, QC (British Women Lawyers) und Prof Dr. Ursula Nelles (1. Vorsitzende des Deutschen Juristinnenbundes) zur Gründung eines europäischen Juristinnenbundes aufrufen und erste Vorstellungen zu Zielen, Ausgestaltung und Satzung einer solchen Vereinigung zur Diskussion stellen.

     

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    Ausgabe 2

    Inhaltsverzeichnis 2/1999

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    Irene Schmitt

    Lesben im Recht - Lesben ohne Rechte?

    Das vorrangige Argument bei der Diskussion um die Einführung der Ehe für Lesben und Schwule oder zumindest der registrierten PartnerInnenschaft ist die Forderung nach einer rechtlichen Gleichstellung mit Eheleuten.
    Unabhängig von der Diskussion, inwieweit Feministinnen überhaupt eine Ehe oder eine registrierte Partnerinnenschaft für Lesben fordern sollen und die Regelungen dann auch nur auf registrierte oder verheiratete Paare zur Anwendung kommen, wird häufig übersehen, daß Lesben bereits jetzt viel mehr Rechte haben, als oft auch Juristinnen bekannt ist, und die Möglichkeit haben, durch Verträge viele Punkte zu regeln, ohne daß es eines staatlichen Eingriffes bedarf.

    Preis: 3.00 EUR

    Sabine Hark

    Ohne Geländer handeln. Paradoxien einer Politik der Rechte

    Die Gay Games 1998 in Amsterdam wurden von einer der DirektorInnen mit einem bemerkenswerten Statement eröffnet: Die Games seien nicht nur dazu da, stereotype Vorstellungen über Lesben und Schwule zu überwinden; sie seien vor allem Ausdruck der glücklichen Verbindung von "uns" als community mit dem Staat und dem Kapitalismus. Die Mission Gay Pride, das legte diese Rede nahe, war erfolgreich: Das liberale Projekt, aus jedem Menschen einen Besitzer von Rechten zu machen, scheint endlich auch für uns Realität zu werden. Vorbei sind die Zeiten der Scham und des Versteckens, der Identifizierung von Homosexualität mit Degeneration, körperlicher Mißbildung und Schwäche, mit Dekadenz und ausschweifender Sexualität. 50.000 Lesben und Schwule, heterosexuelle SympathisantInnen und VoyeurInnen auf dem ,,heiligen Grund von Ajax Amsterdam" - so nannte mein schwuler U-Bahn-Bekannter auf dem Weg zur Eröffnungsfeier den Ort der Zeremonie - können es bezeugen: Staat und Ökonomie haben uns entdeckt.
    Die Gay Games und die ihnen in dieser Rede gegebene Bedeutung sind ein Szenario, wohin sich gegenwärtig die Politik von Lesben und Schwulen entwickelt. Es geht mehr als je zuvor darum, gesellschaftliche Anerkennung zu erringen, darum, dafür zu streiten, daß die Abweichung von der heterosexuellen Norm kein Anlaß ist, uns von voller bürgerlicher Teilhabe auszuschließen.

    Preis: 3.00 EUR

    Alexandra Goy

    Entwurf einer notariellen Urkunde für lesbische/nichteheliche Lebensgemeinschaften Generalvollmacht / Vorsorgevollmacht / Patientinverfügung

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    Urteil des AG Bremen

    Diskriminierung von Lesben im Fitness-Center

    Versucht die Betreiberin eines Fitness-Centers, die Namen von lesbischen Besucherinnen zu ermitteln, so stellt dies einen schweren Eingriffin deren Persönlichkeitsrecht dar. Eine fristlose Kündigung des Vertrages ist deshalb berechtigt.
    Urteil des AG Bremen v. 27.1.1998 - 1 C 362/97 -
    Aus den Gründen:
    Die Klägerin kann von der Beklagten keine weiteren Mitgliedsbeiträge verlangen, da die Beklagte den Fitness-Vertrag der Parteien rechtmäßig fristlos gekündigt hat.
    Der Beklagten steht ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 626 Abs. 1 BGB zu.

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    Urteil des EuGH

    Heiraten nutzt nichts

    Ein Gemeinschaftsbeamter, der mit einem gleichgeschlechtlichen Partner zusammenlebt, erhält keine Haushaltszulage
    Urteil des EuGH vom 28.1.1999 - T - 264/97


    Aus der Pressemitteilung Nr. 5/99 des Gerichtshofs:
    Das Gericht bestätigt eine Entscheidung des Rates und lehnt es ab, feste Beziehungen zwischen zwei Personen des gleichen Geschlechts den Beziehungen zwischen Eheleuten gleichzustellen.
    Ein Gemeinschaftsbeamter schwedischer Staatsangehörigkeit verlangte von seinem Arbeitgeber, dem Rat, die im Statut der Gemeinschaftsbeamten vorgesehene Haushaltszulage. Er beantragte, seine Partnerschaft mit einer Person des gleichen Geschlechts, die von der schwedischen Verwaltung ordnungsgemäß registriert worden ist, der Ehe gleichzustellen.

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    Anna Sporrer

    Die österreichische Gleichbehandlungskommission

    1. Entwicklung des Gleichbehandlungsgesetzes
    In Österreich beruht das Arbeitsrecht - und somit auch das Gleichbehandlungsrecht - nicht auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage, sondern ist einerseits dem Recht für den öffentlichen Dienst und andererseits dem für die Privatwirtschaft zugeordnet. Dieser Beitrag bezieht sich nur auf das Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft.
    Die Entwicklung des Gleichbehandlungsgesetzes 1979 wurde stark von den Konventionen 100 und 111 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und dem Berichtssystem der IAO beeinflußt. In den Jahren 1975 und 1977 hat das IAO-Expertenkomitee festgestellt, daß die österreichischen Kollektivverträge Generalklauseln und Regelungen enthielten, die mit dem Grundsatz der Entgeltgleichheit nicht im Einklang standen. In der Folge wurde nach dreijähriger Vorbereitungsarbeit das Gleichbehandlungsgesetz auf der Grundlage eines Initiativantrages des Parlamentes verabschiedet und trat 1979 in Kraft. Es wurde in den Jahren 1985, 1990, 1992 und 1998 novelliert.

    Preis: 3.00 EUR

    Schlußanträge des Generalbundesanwalts beim EuGH

    Abfindung bei Kündigung wegen Kindererziehung

    Nach Ansicht des Generalanwalts Leger führen die österreichischen Rechtsvorschriften für Frauen, die ihre Tätigkeit aufgeben, um ein Kind aufzuziehen, zu einer Diskriminierung.
    Schlußanträge des Generalbundesanwalts in der Rechtssache beim EuGH C-249/97 vom 23.2.1999


    Aus der Presseerklärung Nr. 8/99 des Gerichtshofs: Der Generalanwalt gelangt zu dem Ergebnis, daß die österreichischen Arbeitnehmervorschriften hinsichtlich bestimmter Aspekte, die die Kündigung von Frauen betreffen, die ihre Tätigkeit aufgeben, um ein Kind aufzuziehen, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind.

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    Urteil des LAG Berlin

    Mann als Frauenreferentin?

    Die Ausschreibung einer Stelle als "Frauenreftrentin" verstößt nicht gegen das Verbot geschlechtsspezifischer Benachteiligung gem. § 611aAbs. 1 BGB. Frauen können Belange von Frauen besser vertreten als Männer.
    Urteil des LAG Berlin v. 14.1.98 - 8 Sa 118/97-


    Zum Sachverhalt:
    Die Beklagte, eine politische Partei, schrieb in einer Tageszeitung die Stelle einer "Bundesfrauenreferentin" aus. Der Kläger, der Mitglied der Beklagten ist, bewarb sich um diese Srelle. Die Stelle wurde mit einer Frau besetzt.
    Der Kläger sieht darin eine Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts und verlangt eine Entschädigung gem. § 611 a Abs. 1 und 2 BGB in Höhe von drei Monatsgehältern, insgesamt 10.500,00 DM.

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    Beschluß des OVG Münster

    Sozialhilfe bei Umzug

    Zum Wunsch- und Wahlrecht einer Sozialhilfebezieherin, die wegen eines gewalttätigen Nachbarn eine neue Wohnung anmietet
    Beschluß des OVG Münster v. 16.7.97 - 8 B 369/97-

    Aus den Gründen:
    Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluß auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten davon ausgegangen, daß die von den Antragstellern mit Wirkung ab 4.9.1996 angemietete Wohnung in Köln sowohl von der Größe als auch von der Höhe des Mietzinses her "die Angemessenheitsgrenze unstreitig nicht übersteigt".
    Für die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumbedarfs kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts als Obergrenze auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgrößen zurückgegriffen werden,
    vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17.11.1994 - 5 C 11.93 -, Fürsorgerechdiche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) Band 45, 363, 364 f.; QVG NW; Urteil vom 12.3.1997 - 8 A 986/95 -m.w.N. und Beschluß vom 28.4.1997 - 8 E 1220/96-.

     

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    Beschlußdes OLG Frankfurt/Main

    Doppelwohnsitz des Kindes

    Leben die Eltern getrennt, haben jedoch beide die Personensorge, so hat das Kind einen Doppelwohnsitz, der die Zuständigkeit des Gerichts an beiden Wohnsitzen begründen kann. Dies gilt auch, wenn ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat.
    Beschluß des OLG Frankfurt/M. vom 5.5.1998 - 3 WF 96/98-

    Aus den Gründen:
    Mit dem angefochtenen Beschluß hat das AG Prozeßkostenhilfe für das Umgangsregelungsverfahren mangels örtlicher Zuständigkeit verweigert, weil K. seit Herbst 1997 ihren ständigen Aufenthalt beim Vater habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter ist zulässig und führt zur Aufhebung des Verweigerungsbeschlusses. Das AG wird über den Antrag im Lichte der neu angekündigten Sachanträge neu zu befinden haben und darf dabei seine örtliche Zuständigkeit nicht verneinen.

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    Susanne Pötz-Neuburger

    Schüsse im Gerichtssaal - eine Nachlese

    Im März 1997 wurde unsere Kollegin, die Rechtsanwältin und Notarin Barbara Henrich im Frankfurter Familiengericht lebensgefährlich durch Schüsse verletzt, ihre Mandantin starb, die Richterin blieb trotz gezielter Schüsse auch auf sie unverletzt. Tater war der Beklagte eines Unterhaltsverfahrens, ein Polizeihauptmeister, der für das Verbrechen seine Dienstwaffe verwendete. Tatort war das Arbeitszimmer der Familienrichterin, in der regelmäßig ihre Verhandlungen stattfanden.
    Dieser Vorfall war Anlaß für den 24. Feministischen Juristinnentag in München 1.-3. Mai 1998, eine Resolution zu verabschieden mit folgendem Inhalt:
    Aus Anlaß der Schüsse des Polizisten Harald Zwick im Frankfurter Familiengericht im Frühjahr letzten Jahres auf unsere Kollegin Rechtsanwältin und Notarin Barbara Henrich, ihre Mandantin und die Richterin und im Wissen, daß Gewaltanwendungen von Männern im familiengerichtlichen Verfahren immer wieder vorkommen, fordern wir:
    • daß auch familiengerichtliche Verfahren in Sitzungssälen und nicht in Arbeitszimmern von RichterInnen stattfinden,
    • daß diese Sitzungssäle mit Alarmeinrichtungen ausgestattet sind,
    • daß sich Wachtmeister immer in Rufnähe befinden,
    • daß regelmäßige Eingangskontrollen von Männern in den familiengerichtlichen Verfahren stattfinden, so daß kein Mann - auch kein Polizist - mit Waffen in den Sitzungssaal gelangen kann.

    Preis: 1.50 EUR

    Barbara Degen

    Buchbesprechung: Beatrix Geisel: Klasse, Geschlecht und Recht. Vergleichende sozialhistorische Untersuchung der Rechtsberatungspraxis von Frauen und Arbeiterbewegung (1894-1933)

    Nomus Verlag Baden-Baden 1997,413 S.

    Es kommt nicht so häufig vor, daß eine Dissertation so spannend geschrieben und so gut lesbar ist, daß frau sie kaum aus der Hand legen will. Beatrix Geisel hat eine solche Dissertation vorgelegt und dabei gleichzeitig wissenschaftliche Pionierinnenarbeit geleistet: Sie hat die Arbeit der Rechtsschutzstellen der ersten Frauenbewegung anhand der Quellen erforscht und deren Arbeit, ihre Konflikte und die verschiedenen Strömungen in der Frauenbewegung erforscht und untersucht. Parallel dazu hat sie sich die Rechtsberatungspraxis der Arbeiterbewegung angesehen und die Frage gestellt, wie sich die Arbeitersekretariate bei den typischen Problemen ihrer weiblichen Klientinnen verhalten haben. Damit hat sie einen interessanten Forschungsansatz gefunden: Wo liegen historisch die Verdienste der Rechtsschutzstellen der ersten Frauenbewegung, aber auch deren Grenzen, wenn es um Klassenfragen geht, und wie sieht im Vergleich dazu die Arbeit der Rechtsschutzstellen der Arbeiterbewegung aus, wie gehen diese mit der Geschlechterfrage um?
    Gleichzeitig eröffnet dieser Forschungsansatz einen anderen Blick auf die Kategorie "Recht".

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    Bettina Graue

    Buchbesprechung: Rudolf Buschmann / Heike Dieball / Eckart Stevens-Bartol: Das Recht der Teilzeitarbeit

    Kommentar für die Praxis
    Bund-Verlag, Köln 1997


    Der von Buschmann, Dieball und Stevens-Banol vorgelegte Kommentar zum Recht der Teilzeitarbeit ist bislang das einzige Werk, dem eine Zusammenfassung und Kommentierung der wesentlichen teilzeitrelevanten Vorschriften nach bundesdeutschem und europäischem Recht gelingt.
    Der Kommentierung vorangestellt sind die Rechtstexte, die sich auf Teilzeitarbeitsverhältnisse auswirken.

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    Richtlinie 97/81 des Rates der EU mit Anmerkung von Heike Dieball

    Zu der von UNICE, CEEP u. EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

    Der Rat der Europäischen Union -
     gestützt auf das Abkommen über die Sozialpolitik, das dem Protokoll (Nr. 14) über die Sozialpolitik im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
    auf Vorschlag der Kommission,
    in Erwägung nachstehender Gründe:

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    Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf das Abkommen über die Sozialpolitik, das dem Protokoll (Nr. 14) über die Sozialpolitik im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2

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    Aus der Gesetzgebung

    - Türkisches Gesetz gegen häusliche Gewalt

    - Änderungen § 611 a BGB / § 61 b ArbGG

    - § 61b Abs. 2-5 ArbGG wurde neugefaßt bzw. augehoben

     

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    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis 3/1999

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    Rosa Logar

    Halt der Männergewalt - Wegweisende Gesetze in Österreich

    In den EU-Ländern leben ca. 170 Millionen Frauen und Mädchen. Über das Ausmaß von Gewalt an ihnen gibt es nur wenige empirische Studien. Diese sprechen davon, daß ca. ein Viertel bis ein Drittel aller Frauen und Mädchen Opfer von männlicher Gewalt werden (vgl. Canadian Centre for Justice Statistics 1994; Heiskanen/Piispa 1998; Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten 1997). Das bedeutet, daß in den EU-Ländern permanent ca. 42 - 56 Millionen Frauen und Mädchen von Gewalt betroffen sind. Die meisten Gewalttaten werden im Familienkreis und im sozialen Nahraum verübt. Kinder sind von der Gewalt immer mitbetroffen, entweder direkt oder indirekt indem sie die Gewalt gegen ihre Mütter miterleben. Eine amerikanische Untersuchung hat gezeigt, daß in 70% der Fälle, in denen Frauen mißhandelt werden, auch die Kinder direkt Gewalt erleiden (vgl. Bowker/Arbitell/McFerron 1988).
    Diese Zahlen zeigen, daß Gewalt an Frauen keineswegs ein geringes, sondern ein gravierendes gesellschaftliches Problem ist, das massive psychische, aber auch ökonomische und soziale Schäden verursacht.

    Preis: 3.00 EUR

    BIG e. V. - Koordinationsstelle des Berliner Interventionsprojektes gegen häusliche Gewalt / Fachgruppe Zivilrecht

    Entwurf zivilrechtlicher Anordnungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt

    Anspruchsgrundlagen für Schutzanordnungen

    § 823 a BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
    (1) Wer in seinem Persönlichkeitsrecht oder anderen Rechtsgütern gemäß § 823 Abs. 1 verletzt ist oder bedroht wird, kann vom Störer die Beseitigung sich hieraus ergebender Beeinträchtigungen und, sofern weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, Unterlassung verlangen, insbesondere, sich an bestimmt zu bezeichnenden Orten nicht aufzuhalten oder das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden.
    (2) Leben der Verletzte oder Bedrohte und der Störer in häuslicher Gemeinschaft oder sind es nahe Angehörige, kann dem Störer darüber hinaus aufgegeben werden,
    - die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verlassen,
    - in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung nicht zurückzukehren.

    Begründung
    Allgemeines
    Jährlich flüchten sich in Deutschland rund 45.000 Frauen mit ihren Kindern in Frauenhäuser. Fast immer ist im häuslichen Bereich erlittene oder drohende Gewalt der Grund. Die Zahl wirft nur ein Schlaglicht, da die Dunkelziffer hoch ist.
    Das Bedürfnis effektiven Rechtsschutzes liegt demzufolge auf der Hand. Die Betroffenen müssen sich mit Aussicht auf Erfolg wehren können, die Aufnahme in Zufluchtstätten kann nur eine kurzfristige Notlösung sein. Insbesondere sollte eine Verpflichtung zum Verlassen der Wohnung, der unmittelbaren Umgebung und ein Aufenthalts- und Kontaktaufnahmeverbot durchgesetzt werden können.

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    Urteil des EuGH

    Diskriminierung bei Entschädigung für sozial ungerechtfertigte Entlassung

    1. Die durch Gerichtsentscheidung gewährte Entschädigung wegen Verletzung des Anspruchs auf Schutz vor sozial ungerechtfertigter Entlassung ist Entgelt im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag.
    2. Die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitnehmer im Fall einer sozial ungerechtfertigten Entlassung Anspruch auf eine Entschädigung hat, fallen unter Artikel 119. Hingegen fallen die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitnehmer im Fall einer sozial ungerechtfertigten Entlassung einen Anspruch auf Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung hat, unter die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufibildung und zum beruflichen Aufitieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen.
    3. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände den Zeitpunkt zu bestimmen, der bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vorschrift, nach der nur Arbeitnehmer, die mindestens zwei Jahre lang beschäftigt waren, Anspruch auf Schutz vor sozial ungerechtfertigter Entlassung haben, zugrunde zu legen ist.
    4. Das nationale Gericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob eine Maßnahme eines Mitgliedstaates derart unterschiedliche Wirkung für Männer und Frauen hat, daß sie eine mittelbare Diskriminierung i. S. von Artikel 119 des Vertrages darstellt, zu prüfen, ob sich aus den verfügbaren statistischen Daten ergibt, daß ein wesentlich geringerer Prozentsatz der weiblichen als der männlichen Arbeitnehmer die durch diese Maßnahme aufgestellte Voraussetzung erfüllen kann. Ist dies der Fall, so liegt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, es sei denn, diese Maßnahme wäre durch Faktoren sachlich gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
    5. Für den Fall, daß ein erheblich geringerer Prozentsatz der weiblichen als der männlichen Arbeitnehmer in der Lage sein sollte, die nach der in Nummer 3 des Tenors beschriebenen Vorschrift erforderliche Voraussetzung der zweijährigen Beschäftigung zu erfüllen, ist es Sache des Mitgliedstaates, als Urheber der möglicherweise diskriminierenden Vorschrift darzutun, daß diese Vorschrift einem legitimen Ziel seiner Sozialpolitik dient, daß dieses Ziel nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat und daß er vernünf tigerweise annehmen durfte, daß die gewählten Mittel zur Verwirklichung dieses Zieles geeignet seien.
    Urteil des EuGH vom 9.2.1999 - C - 167/97-

    Preis: 1.50 EUR

    Urteil des EuGH

    Aufstieg, der sich nach dem Kriterium der tatsächlichen Arbeitszeit richtet

    Artikel 119 EG-Vertrag sowie die Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10.2.1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sind dahin auszulegen, daß sie, sofern prozentual sehr viel mehr weibliche als männliche Arbeitnehmer auf Teilarbeitsplätzen beschäftigt sind, einer Regelung entgegenstehen, nach der Arbeitnehmer auf Teilarbeitsplätzen bei ihrem Wechsel auf einen Vollarbeitsplatz auf der Gehaltsskala für Vollzeitbeschäftigte niedriger eingestuft werden, als sie zuvor auf der Gehaltsskala für Beschäftigte auf Teilarbeitsplätzen eingestuft waren, weil der Arbeitgeber das Kriterium des als tatsächliche Arbeitszeit definierten Dienstes verwendet, es sei denn, daß diese Regelung durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
    Urteil des Europäischen Gerichtshofs v. 17.6.1998 - Rs. C-243/ 95 (Kathleen Hill, Ann Stapleton / The Revenue Commissioners, Department of Finance)

    Preis: 1.50 EUR

    Beschluß des BVerfG

    Verletzung des Gleichheitssatzes durch Ungleichbehandlung der unterhalbzeitig Beschäftigten

    Unterhalbzeitig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen von der zusätzlichen Altersversorgung nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz nicht ausgeschlossen werden. BVerfG, Beschluß v. 27.11.1997, 1 BvL 12/91

    § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz - RGG) in der Fassung vom 11.11.1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 333) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit nichtvollbeschäftigte, aber rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer kein Ruhegeld erhalten.

    Aus den Gründen:
    A.
    Gegenstand des Verfahrens ist die zusätzliche Altersversorgung nichtvollbeschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg.

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    Urteil des OLG Hamm

    Amtshaftung wegen Mißachtung der Frauenförderung

    Zur Schadensersatzpflicht aus Amtshaftung wegen Nichtbeachtung des § 25 Abs. 5 LBG NW.
    Urteil des OLG Hamm vom 16.9.1998 - 11 U 92/97-

    Aus dem Tenor:
    Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 5.146,48 DM nebst 4 % Zinsen [...] zu zahlen.
    Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Einkommenseinbußen zu ersetzen, die dieser dadurch entstanden sind und noch entstehen, daß das beklagte Land nicht die Klägerin, sondern eine Drittperson in die Planstelle A 15 FN 9 BBesO eingewiesen hat.

    Aus den Gründen:
    Die Berufung der Klägerin ist begründet.
    Der Klägerin stehen die mit der Klage verfolgten Amtshaftungsansprüche gegen das beklagte Land gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu.

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    Beschluß des LG Bremen

    Kein Zwangsgeld oder ersatzweise Zwangshaft bei Auskunftsverpflichtung über den leiblichen Vater

    Beschluß des LG Bremen vom 20.10.1998

    Zum Sachverhalt:
    Durch Berufungsurteil der Kammer vom 10.3.1998 wurde die Antragsgegnerin verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, wer der leibliche Vater der Klägerin (Antragstellerin) ist. Für dieses Urteil wurde der Antragstellerin am 20.3.1998 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Auf die entsprechenden Aufforderungen der Antragstellerin kam die Antragsgegnerin dem Auskunftsbegehren nicht nach. Am 15. Mai 1998 hat die Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes und ersatzweise Zwangshaft beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit der Begründung abgelehnt, daß die Antragstellerin die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht nachgewiesen habe.
    Gegen diesen der Antragstellerin frühestens am 24.7.1998 zugestellten Beschluß richtet sich die am 7.8.1998 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie unter Hinweis auf die im Schriftsatz vom 23.6.1998 dem Amtsgericht übersandte vollstreckbare Ausfertigung die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts und die Festsetzung eines Zwangsgeldes begehrt.

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    Urteil des AG- FamG - Frankfurt/Main

    Nichtigkeit einer philippinischen Ehe

    Zur Erklärung der Nichtigkeit einer philippinischen Ehe wegen psychischer Unfähigkeit des Ehemannes, die ehelichen Pflichten zu erfüllen
    Urteil des AG-FamG-Frankfurt am Main vom 30.10.1998 - 35 F 1073/97-52-

    Aus dem Sacherverhalt:
    Die Parteien haben am 13.8.1986 vor dem Standesbeamten in Anda, Provinz Bohol, Philippinen, die Ehe geschlossen. Die Klägerin hat ein Kind, die am 16.11.1985 geborene Tochter ... , von dem die Parteien behaupten, daß es sich um ein gemeinsames Kind handelt, das vor der Ehe geboren wurde. Eine Vaterschaftsanerkenntnisurkunde liegt nicht vor. Die Parteien sind philippinische Staatsangehörige.
    Die Klägerin trägt vor, sie sei zu der Ehe mit dem Beklagten durch ihre Eltern gezwungen worden. Der Beklagte habe sie bereits eine Woche nach der Eheschließung verlassen und sei seitdem verschwunden gewesen. Erst zum Gerichtstermin am 17.7.1998 habe sie ihn zum ersten Mal wiedergesehen. Er habe keinerlei Unterhalt für sie und das Kind gezahlt. Er habe sich nicht um die Familie gekümmert und keine Verantwortung für diese übernommen. Bei ihm habe sich eine erheblich Unreife gezeigt und er sei unfähig gewesen, seinen ehelichen Pflichten nachzukommen. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er trägt vor, er sei gezwungen worden, die Ehe einzugehen. Er sei damals nicht bereit gewesen, die Verantwortung für ein Kind und eine Frau zu übernehmen, sondern habe im Ausland studieren wollen. [... ]

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    Urteil des VG Ansbach

    Abschiebehindernis bei Bedrohung durch Familie

    Abschiebeschutz für eine Marokkanerin, für die wegen Prostitution in der BRD in Marokko aus Gründen der ,,Familienehre" eine Gefahr. für Leib und Leben besteht.
    Urteil des Bayrischen VG Ansbach vom 30.12.98 - A N'12 K 98.32890 - n.rk.

    Aus den Gründen:
    Die Beklagte ist verpflichtet, aus individuellen Gründen in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Abs. 1 AuslG festzustellen. Wenn die Klägerin nach Marokko abgeschoben würde, bestünde für sie dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben.
    Die Klägerin wurde von einer marokkanischen Staatsangehörigen, mit der sie in Marokko bekannt wurde, und deren Ehemann als 15- bzw. 16jährige junge Frau nach Deutschland gebracht. Sie wurde dazu überredet, sich ihr Erbteil von ihrem Bruder auszahlen zu lassen. Wie die Klägerin bereits glaubwürdig beim Bundesamt geschildert hat, ergab sich mit ihrem Bruder, der durch die Notwendigkeit der Auszahlung des Erbteils, zu der er wohl rechtlich verpflicht war, finanziell belastet wurde, eine feindselige Beziehung, so daß der Bruder der Klägerin diese wohl damals schon vor ihrer Ausreise bedroht hat. Die Klägerin sollte in Deutschland offenbar im Haushalt der erwähnten marokkanischen Staatsangehörigen und ihres Mannes mithelfen, so wie dies ihr gegenüber in Marokko zum Ausdruck gebracht wurde.
    Die Klägerin ist dann mit gefälschten Papieren in das Bundesgebiet gekommen. Ihr Aufenthalt war illegal.

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    Ulrike Mentz

    Buchbesprechung: Silke Ruth Laskowski: Die Ausübung der Prostitution

    Ein verfassunsrechtlich geschützter Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG
    Peter Lang Verlag, Frankfurt arn Main, 416 Seiten

    Nach verschiedenen Schätzungen gibt es zwischen 200.000 und 500.000 Prostituierte in Deutschland. Die Prostitution stellt damit eine Einnahmequelle und ein Betätigungsfeld für eine sehr große Anzahl von Menschen dar. Prostitution ist ein Wirtschaftszweig mit jährlichen Milliardenumsätzen und damit ein fester Bestandteil der Gesellschaft.
    In jüngerer Zeit geriet das Thema aus verschiedenen Gründen wieder mehr in das Blickfeld der Öffentlichkeit. Zum einen häufen sich die verschiedensten Berichte über eine zunehmende Brutalisierung in dem Gewerbe, insbesondere im Zusammenhang mit Frauenhandel. Zum zweiten haben sich die Prostituierten selbst zu einer Hurenbewegung zusammen geschlossen, machen in der Öffentlichkeit auf ihre Lebensumstände aufmerksam und verfolgen eigene politische Ziele und zwar vor allem die Anerkennung der Prostitution als Beruf.
    Silke R Laskowski geht in ihrer juristischen Dissertation genau dieser Frage nach und untersucht, ob die Ausübung der Prostitution heute aus verfassungsrechtlicher Sicht einen Berufdarstellt.

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    Bettina Scharrelmann, Martina Bruns

    Bericht vom 25. Feministischen Juristinnentag in Bremen

    Das 25. Jubiläum des FJT wurde eingeleitet mit der nicht enden wollenden Suche nach "Wegen zur Durchsetzung feministischer Rechtspolitik", aufgegeben an die "Grenzgängerin" Dr. Claudia Kaufmann aus Bern, Generalsekretärin des eidesgenössisehen Departements des Inneren. Frau Dr. Kaufmann zeigte, verknüpft mit der Darstellung ihrer eigenen Biographie, auf, welche rasante Entwicklung das schweizerische Recht in den vergangenen zehn Jahren zum Abbau der Diskriminierung von Frauen genommen hat, wobei die BRD sicherlich an einigen Stellen überholt wurde. (....)
    Die inhaltliche Vorbereitungsgruppe hatte das wohl umfangreichste Programm zusammengestellt, das es bisher auf einem FJT gab. Etwa 30 AGs und vier große Diskussionsforen, entstanden aus spannenden Diskussionen innerhalb der Gruppe, die aus Rechtsanwältinnen, Institutionsfrauen, Frauen in Ausbildung und forschenden Frauen bestand (deren Altersstruktur aber relativ homogen - so um die 30 Jahre - war), wurden angeboten. Wieder mit dem Versuch, das breite Spektrum aufzugreifen, in dem feministische Juristinnen in den verschiedensten Berufen mittlerweile arbeiten. Die Themen reichten von rechtstheoretischen bis zu Themen aus und für die anwaltliche Praxis. Aufällig war insbesondere die Pluralität bei der Auswahl der Referentinnen.

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    bonnbonn

    Gesetze und Gesetzentwürfe

    Anträge / Antworten

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    Ausgabe 4

    Inhaltsverzeichnis 4/1999

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    Susanne Plötz-Neuburger

    Ein Jahr Sorgerechtsreform: Entwicklungen und Erfahrungen

    Die gesetzlichen Änderungen im Kindschaftsrecht, soweit sie die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung betreffen, sind in dieser Zeitschrift ausführlich kommentiert und kritisiert wordenl. Als es dann am 1.7.1998 soweit war, habe ich nicht mit großen Veränderungen in meinem anwaltlichen Alltag gerechnet. Die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge bestand schließlich auch vorher schon. Daß die über die Kinder ausagierten Konflikte der sich trennenden Paare geringer werden würden, hatte ich nicht erwartet, aber doch angenommen, sie würden im Rechtsalltag eine geringere Rolle spielen und sich mehr in den nicht justiziablen Privatbereich verlagern.
    Nach einem Jahr procedere unter dem neuen Kindschaftsrecht sehe ich mich gründlich getäuscht. Es gibt einen völlig neuen Typ Sorgerechtsverfahren und auch vor den Umgangsrechtsverfahren macht diese Entwicklung nicht halt. Eine erste Bestandsaufnahme ist angebracht.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des BGH

    Kein Regel-Ausnahme-Verhältnis bei elterlicher Sorge

    Die Neuregelung der elterlichen Sorge enthält kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, daß eine Prioritä tzugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge bestünde.
    Urteil des BGH vom 29.9.1999 - XII ZB 3/99

    Aus dem Sachverhalt:
    Die Antragstellerin (Mutter) und der Antragsgegner (Vater) streiten um die elterliche Sorge für ihre 1992 geborene Tochter. N.  In dem Scheidungsverfahren hat die Mutter den Antrag gestellt, die elterliche Sorge für die Tochter auf sie (die Mutter) allein zu übertragen. Der Vater hat sich in erster Linie für die Fortdauer der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgesprochen.


    Aus den Gründen:
    Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
    1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern und deren Übertragung auf die Mutter entspreche am besten dem Wohl des Kindes, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Gegen eine Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts spreche bereits, wenn auch nicht abschließend, der Umstand, daß sich die Eltern insoweit nicht einigen könnten. [...] Es sei Pflicht der Eltern, die mit der Trennung und Scheidung ihrer Ehe für das Kind verbundene Schädigung soweit als möglich zu mildern und vernünftige, den Kindesinteressen entsprechende Lösungen für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu ihnen zu entwickeln.

    Preis: 1.50 EUR

    ]utta Bahr-Jendges

    Was heißt hier Liebe?

    Oder: Was aus der Eherechtsreform geworden ist? Oder: Wie wir uns über die Eherechtsreform geirrt haben?

    Die Eherechtsreform vom 14.7.76, beraten seit 1973, ist in Kraft getreten am 1.7.77. 20 Jahre nach der Bereinigung des Gleichberechtigungsgesetzes (von 1953) durch das BVerfG 1957 mit einer bedeutenden Reform für Frauen, wird 1977 das Eherecht weiter reformiert zur Durchsetzung von Gleichheit.
    M.E ist diese Reform 77 gescheitert. Nach wiederum 20 Jahren ist nach Herstellung formaler Gleichheit eine ungleiche Berechtigung erreicht. Die Kindschaftsrechtsreform 1998 hat dann abschließend für männliche Be-Rechtigung gesorgt.
    Das Feststellen des Scheiterns möchte ich nicht als Klage verstanden wissen, sondern als Versuch der Darstellung eines rechtshistorischen Prozesses, der eingebunden ist in den gesamtgesellschaftlichen Prozeß, in dem Recht nur eine Variante ist, sowie das Feststellen des Scheiterns als unseren subjektiven und objektiven Irrtum, über den es nachzudenken gilt.

    Die Gedanken zu diesem Text entsprangen einem gemeinsamen brainstorming der Redakteurinnen Jutta Bahr-Jendges und Susanne Pötz-Neuburger.

    Preis: 1.50 EUR

    Beschluß des OLG Koblenz

    Beweisgebühr bei Anhörung zum (gemeinsamen) Sorgerecht

    Bei der Anhörung der Eltern zum Sorgerecht gem. § 613 12 ZPO fällt eine Beweisgebühr an.
    Beschluß des OLG Koblenz vom 8.6.1999 - 13 W F 326/99-


    Der 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hahn und die Richterinnen am Oberlandesgericht Wolff und Darscheid am 8. Juni 1999 beschlossen:
    Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengerichts - Koblenz vom 11.5.1999 abgeändert.
    Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird gemäß § 123 BRAGO auf 1.351,40 DM festgesetzt.

    Aus den Gründen:
    Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet.

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    Urteil des OLG Hamm

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach türkischem Recht

    Nach der Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichtshofs kann Nachscheidungsunterhalt auch dann verlangt werden, wenn er im Scheidungsverfahren nicht geltend gemacht worden war. Wenn nach türkischem Recht ein gültiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vorliegen würde, wäre dieser wegen eines Verstoßes gegen inländischen ordre public (Art. 6 EGBGB) unwirksam.
    Urteil des OLG Hamm vom 10.12.1998 - 3 UF 74/98 OLG Hamm -

    Aus den Gründen:
    Der Klägerin steht gemäß Art. 18 Abs. 4 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 3 FamRÄndG, Art. 144 türkZGB dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zu. Es ist türkisches Recht anwendbar. Beide Parteien besitzen die türkische Staatsangehörigkeit und sind durch Urteil des Gerichts in Karakocan vom 13.7.1994, das unstreitig rechtskräftig ist, geschieden worden. Die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs gemäß Art. 144 türkZGB für die Klägerin sind gegeben. Die Scheidung ist wegen Zerrüttung gemäß Art. 134 Ziff. 3 türkZGB erfolgt, so daß ein Verschulden der Klägerin, das den Unterhaltsanspruch hätte ausschließen können, nicht festgestellt ist.
    Die Klägerin ist auch durch die Scheidung bedürftig
    geworden.

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    Urteil des AG - FamG - Herne

    Trennungsunterhalt nach türkischem Recht

    Der gewöhnliche Aufenthalt in der Türkeit ist dann begründet, wenn gegen die Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung für die BRD kein Widerspruch eingelegt worden ist. Der Unterhaltsbedarf in der Türkei ist auf die Hälfte des sich nach deutschem Recht ergebenden Betrages anzusetzen.
    Urteil des AG-FamG-Herne vom 24.3.99 - 17 F 127/98 - n.rk.

    Aus dem Sachverhalt:
    Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, sind miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist im April 1994 in der Türkei geschlossen worden. Seit dem 11.7.1997 leben die Parteien voneinander getrennt. Am 22.5.1998 ist die Klägerin in die Türkei zurückgekehrt. Sie lebt seitdem im Haushalt ihrer Eltern. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch.

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    Beschluß des BVerfG

    Steuerfrei zu belassendes Existenzminimum eines Kindes

    1. Art 6 Abs 1 GG gebietet, bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen:
    a) Dabei bildet das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die Grenze für das einkommensteuerliche Existenzminimum, die über-, aber nicht unterschritten werden darf.
    b) Das einkommensteuerliche Existenzminimum ist für alle Steuerpflichtigen - unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz - in voller Höhe von der Einkommensteuer freizustellen.
    c) Der Wohnbedarf ist nicht nach der Pro-Kopf-Methode, sondern nach dem Mehrbedarf zu ermitteln.
    BVerfG, Beschluß vom 10.11.1998,2 BVl 42/93

    § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1153) war in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum des Jahres 1987 mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als danach Eltern mit einem Kind nur einen Kinderfreibetrag von zusammen 2.484 Deutsche Mark beanspruchen konnten.

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    Beschluß des BVerfG mit Anmerkung von Sabine Heinke

    Kinderbetreuungskosten müssen auch für miteinander verheiratete, zusammenlebende Elternpaare steuerlich absetzbar sein

    BVerfG, Beschluß vom 10.11.1998 - 2 BVR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91
      1. Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und  Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 und2 GG) anknüpft.
      2. Die Leistungsfähigkeit von Eltern wird, über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf des Kindes hinaus, generell durch den Betreuungsbedarf gemindert. Der Betreuungsbedaif muß als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums (vgl BVeifGE 82, 60 (85); 81, 153 (169ff.)) einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne daß danach unterschieden werden düifte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird.
      3. a) Der Gesetzgeber muß bei der gebotenen Neugestaltung des Kinderleistungsausgleichs auch den Erziehungsbedarf des Kindes unabhängig vom Familienstand bei allen Eltern, die einen Kinderfreibetrag oder ein Kindergeld erhalten, berücksichtigen.
      b) Soweit das Familienexistenzminimum sich nach personenbezogenm Daten wie Familienstand, Anzahl der Kinder und Alter bestimmt, muß - nach dem rechtsstaatlichen Gebot der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit - dieser Tatbestand so gefaßt werden, daß die bloße Angabe dieser Daten die Anwendung des Gesetzes möglich macht.

    Preis: 3.00 EUR

    Urteil des EuGH mit Anmerkung von Heike Dieball

    Tarifvertrag verstößt gegen EG-Recht: Weihnachtsgeld auch für sog. ungeschützte Beschäftigte

    Art. 119 EG-Vertrag (die Art. 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Art. 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) ist so auszulegen, daß der tarifvertragliche Ausschluß unselbständig Erwerbstätiger, die eine Beschäftigung von regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausüben, bei der das Arbeitsentgelt regelmäßig einen bestimmten Bruchteil der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt und die deshalb sozialversicherungsfrei ist, von einer in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Jahressonderzuwendung, der zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer erfolgt, jedoch im Ergebnis prozentual erheblich mehr Frauen als Männer trifft, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt. (Tenor des Urteils)
    EuGH, Urt. v. 9.9.1999, Rs. C-28/97 (A. Krüger / Kreiskrankenhaus Ebersberg)

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    Corinna Grühn / Birthe Körnich

    Von Foren, Generationenkonflikten und Strukturwandel Ergebnisse der Teilnehmerinnenbefragung des 25. Feministischen Juristinnentages

    Zum diesjährigen FJT führten wir Organisatorinnen eine Teilnehmerinnenbefragung durch, deren Ergebnisse vollständig im Reader der Tagung nachzulesen sind. Um jedoch die Diskussion um den FJT, seine Struktur und seine Inhalte etwas zu verbreitern, möchten wir Euch hier einige der Ergebnisse vorstellen. Gründe für eine Befragung gab es genug, auch wenn seit der letzten Teilnehmerinnenbefragung in Berlin 1997 erst zwei Jahre vergangen waren, da einige Neuerungen zu bewerten waren. So waren in Bremen erstmals Foren, Veranstaltungen von (geplanter) vierstündiger Dauer mit mehreren Referentinnen, durchgeführt worden und der letzte Tagungstag, der Sonntag, inhaltlich aufgewertet und zeitlich bis in den frühen Nachmittag verlängert worden. Auch wenn das Abschlußplenum hierzu schon ein Stimmungsbild vermittelte, können doch die 79 ausgewerteten von rund 250 ausgegebenen Fragebögen dieses Bild erweitern und vervollständigen.

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    Barbara Degen

    Buchbesprechung: Sibylla Flügge: Hebammen und heilkundige Frauen. Recht und Rechtswirklichkeit im 15. und 16. Jahrhundert

    Stroemfeld, Frankfurt und Basel 1998, 555 S.

    (...) Als Juristin - Sibylla Flügge ist Rechtsprofessorin in Frankfurt und Redakteurin der STREIT - sind Ausgangspunkt ihrer Überlegungen die Rechtsquellen des 15. und 16. Jahrhundert zum Hebammenrecht: Hebammeneiden und Hebammenordnungen. Da Recht und Rechtswirklichkeit nicht identisch sind, hat sie jedoch auch die umfangreiche Literatur zur Medizin- und Alltagsgeschichte in der frühen Neuzeit und insbesondere die Forschungen von Historikerinnen in ihre Überlegungen einbezogen. So verweist auf die Forschungen von Barbara Duden, die in einer Analyse der Tagebücher eines Eisenacher Arztes von 1730 herausgearbeitet hat, daß die Empfindung von "Körper" starken historischen Wandlungen unterliegt und der Körper sich erst im Verlauf des 18. und 19. Jahrhunderts als ein "selbstständiges Objekt sozialer Kontrolle" herausbildete.
    Es ist eine beliebte und vielbeachtete These in der Frauenbewegung, daß Hebammen, die im Hexenhammer von 1487 als für Hexerei besonders anfällig erwähnt werden, die Hauptverfolgungsgruppe der Hexereiprozesse gewesen seien, weil sie über Abtreibungswissen verfügt hätten und weil das alte Frauenwissen durch die Entwicklung der medizinischen Berufe vernichtet werden sollte. Durch ihre detaillierte, kenntnisreiche und sorgfältige Beschäftigung mit den Rechtsquellen macht Sibylla Flügge deutlich, daß eine derart lineare Geschichtsauffassung falsch ist. Sie arbeitet stattdessen die Wechselbeziehungen zwischen der realen Alltagssituation, den rechtlichen Normierungsversuchen und den Einflüssen von Obrigkeit und Religion heraus. Dadurch entsteht ein sehr viel differenzierteres Bild über die Zusammenhänge zwischen der Lage der gebärenden Frauen, der Hebamm und den politischen Veränderungen der frühen Neuzeit.

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    Heike Dieball

    Endlich! Individualbeschwerde im Fall von Diskriminierung UN-weit

    Am 19. März 1999 verabschiedete die UN-Kommission für die Rechtsstellung der Frau einvernehmlich ein Fakultativprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Frauendiskriminierung (CEDAW). Darin ist vorgesehen, daß gegen einen Staat, der den Vertrag ratifiziert hat und in der Folge gegen die Vertragsbestimmungen verstößt, ein Beschwerdeverfahren eingeleitet werden kann. Der Text muß von der Vollversammlung der Vereinten Nationen noch angenommen werden. Ein Fakultativprotokoll zu den Menschenrechten ist ein Vertrag, der von denjenigen Ländern unterzeichnet und ratifiziert werden kann, die den grundlegenden Vertrag ratifiziert haben.

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    bonnberlin

    Gesetze / Gesetzentwürfe

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    1998

    Ausgabe 1

    Gesamtes Heft 1998 / 1

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    Ausgabe 2

    Gesamtes Heft 1998 / 2

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    Ausgabe 3

    Gesamtes Heft 1998 / 3

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    1997

    Ausgabe 1

    Gesamtes Heft 1997 / 1

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    Ausgabe 2

    Gesamtes Heft 1997 / 2

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    Ausgabe 3

    Gesamtes Heft 1997 / 3

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    Ausgabe 4

    Gesamtes Heft 1997 / 4

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    1996

    Ausgabe 1

    Inhaltsverzeichnis

    Barbara Degen
    Staatliche Wirtschaftsförderung und Artikel 3 Abs. 2 GG

    Malin Bode
    Demokratieverständnis und Entscheidungsfindung von Frauen

    Eva Brinkmann to Broxen
    Frauenpolitik im Hessischen Landtag (1970 1995)

    Ehrengerichtsverfahren des Berufsverbandes Deutscher Psychologen
    Sexueller Mißbrauch in der Therapie

    Urteil des Landgerichts Dortmund
    Schmerzensgeld bei sexuellem Mißbrauch

    Frieda van Vliet
    Namensrecht in den Niederlanden

    Bettina Graue
    Frauenförderung in den Gleichstellungs- und Hochschulgesetzen der BRD

    Beschluß des Niedersächsischen OVG
    Frauenförderung im Beförderungsverfahren - Maßstab der Eignung

    Urteil des österreichischen Verfassungsgerichtshofes
    Keine gemeinsame elterliche Sorge nach Scheidung 3

    Susanne Baer
    Buchbesprechung: Beate Rössler (Hrsg.): Quotierung und Gerechtigkeit.
    Eine moralphilosophische Kontroverse

    Susanne Baer
    Buchbesprechung: Elke Biester, Barbara Holland-Cunz, Birgit Sauer (Hrsg.):
    Demokratie oder Androkratie? Theorie und Praxis demokratischer Herrschaft in der feministischen Diskussion

    bonnbonn

    Hinweise

    Ausgabe 2

    Inhaltsverzeichnis

    Ute Winkler
    Zwischen ABM und Bedürftigkeitsprüfung - Frauen im Arbeitslosenrecht

    Anne Breuer
    Die rentenversicherungsrechtliche Absicherung der nicht professionellen Pflegekräfte - ein Beitrag zur Aufwertung der familialen Pflegeleistungen oder eine Mogelpackung?

    Urteil des LAG Schleswig-Holstein

    Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit

    Urteil des Appellationsgerichts des Kanton Basel-Stadt
    Zum Lohngleichheitsgrundsatz in der Schweiz

    Urteil des Appellationshofs des Kanton Bern
    Urabstimmungsbeschluß einer Gewerkschaft wegen Lohndiskriminierung nichtig

    Urteil des Schweizer Bundesgerichts
    Schweizer Gewerkschaft und Lohndiskriminierungsverbot

    Deutscher Juristinnenbund - Europakommission
    Die Vereinbarkeit des BAT mit dem Grundsatz der Entgeltgleichheit

    Urteil des VG Berlin
    Schadenersatz für unterbliebene Beförderung

    Pressemitteilung des BAG
    Quotenregelung in Bremen rechtsunwirksam

    Urteil des Arbeitsgerichts Berlin
    Quotenregelung in Berlin rechtswirksam

    Urteile des EuGH mit Anmerkung von Heide Dieball
    Ausschluß der geringfügig Beschäftigten von der gesetzlichen Rentenversicherung, der Krankenversicherung und der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung

    Urteil des SG Hannover
    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei "geringfügiger Beschäftigung"

    Maria Hackmann
    Buchbesprechung: Regine Winter (Hrsg.): Frauen verdienen mehr.
    Zur Neubewertung von Frauenarbeit im Tarifsystem

    bonnbonn

    Hinweise

    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis

    Theresia Degener
    Gleichstellung behinderter Opfer bei der strafrechtlichen Verfolgung sexualisierter Gewalttaten.

    Monika Gerstendörfer
    Die Reform des "Sexual"strafrechts aus psychologischer Sicht

    Petra Velten
    Plädoyer für eine "Vollstreckungsklausel" in den Fällen "häuslicher" Gewalt gegen Frauen

    Beschluß des LG Mainz
    Zur Frage der eigenen Sachkunde des Gerichts und den Grenzen der Erstattung aussagepsychologischer Gutachten im Verfahren wegen sexuellen Mißbrauchs

    Urteil des BSG
    Opferentschädigung nach versuchter Vergewaltigung

    Urteil des BSG
    Opferentschädigung bei sexuellem Kindesmißbrauch

    Beschluß des OLG Düsseldorf
    Zur Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs bei fortgesetztem sexuellen Mißbrauch

    Urteil des Hess. LAG
    Kündigung wegen sexueller Belästigung

    Alexandra Goy
    Der unaufhaltsame Einstieg der Frauen in die Justiz

    Beschluß der Rechtsanwaltskammer Nürnberg
    Keine Mandate für schwangere Rechtsanwältin?

    Iris Kugler
    Buchbesprechung: Marion Breiter: Vergewaltigung. Ein Verbrechen ohne Folgen?

    Monika Schlachter
    Buchbesprechung: Bertelsmann / Colneric / Pfarr / Rust:
    Handbuch zur Frauenerwerbstätigkeit

    Anna Hochreuter
    Bericht vom 22. Feministischen Juristinnentag in Köln

    Ausgabe 4

    Inhaltsverzeichnis

    Christa Wichterich
    "Die Männer schenken uns nicht ihre Rechte"

    Bericht der vierten Weltfrauenkonferenz (Beijing, 4.-15. September 1995)
    Erklärung von Beijing - Resolution, verabschiedet am 15.9.1995

    Doris König
    Der Schutz von Frauenrechten im Rahmen der Vereinten Nationen

    Dagmar Borchard
    "Gesetz der VR China zum Gesundheitsschutz von Mutter und Kleinkind" von 1994
    Zur Kodifizierung eugenischer Maßnahmen im Rahmen der Einkindpolitik der VR China

    Beschluß des BVerfG
    Berufsfreiheit für Rechtsanwältinnen

    Urteil des BVerwG
    Aufenthaltserlaubnis, um in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zu leben

    Urteil des OVG Münster
    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Visums zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet

    Anmerkung von Dagmar Oberlies
    Zu den Urteilen des BVerwG und des OVG Münster

    Beschluß des OLG Hamm
    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Kindesentziehung

    Urteil des AG Gelsenkirchen
    Nachehelicher Unterhalt nach spanischem Recht

    Urteil des FamG Günzburg
    Eheschließung nach türkischem Recht

    Antje Lehmann
    Nationale und internationale Vernetzung der Frauenforschung - Die Europäische Frauenforschungs-Datenbank "grace"

    bonnbonn

    Hinweise

    1995

    Ausgabe 1

    Inhaltsverzeichnis

    Dagmar Schiek
    Die Schnecke Fortschritt kriecht rückwärts: Das zweite Gleichberechtigungsgesetz

    Beschluß des BVerfG
    Verpflichtung der Gemeinden zur Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten verfassungsgemäß

    Urteil des LAG Niedersachsen
    Vergütung einer Frauenbeauftragten

    Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung

    Synopse der Gleichberechtigungsgesetze der Länder und des Bundes

    Beschluß des VerwG Oldenburg mit Anmerkung von Dagmar Schiek

    Höheres Dienstalter des Mannees steht der Frauenförderung nicht entgegen

    Heike Dieball
    Bericht über das Memorandum der EU-Kommission über gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit

    Urteil des BAG
    Eingruppierung einer Erzieherin - Gleichwertige Arbeit und mittelbare Diskriminierung

    Urteil des EuGH
    Vergütungsunterschiede bei gleichwertigen Tätigkeitsbereichen

    Urteil des BAG
    Lohnerhöhungen auch für Post-Teilzeitbeschäftigte

    Urteil des BAG
    Rückwirkende Vergütungserhöung, Berücksichtigung beim Mutterschaftsgeld

    Urteil des EuGH
    Keine Entlassung einer schwangeren Mutterschaftsurlaubs-Vertreterin

    Urteil des EuGH
    Vereinheitlichung des Rentenalters männlicher und weiblicher ArbeitnehmerInnen im Betriebsrentensystem

    Jutta Bartling
    Rechtliche Reaktionen auf sexuelle Gewalt, Tagungsbericht

    Beschluß des ArbG Wesel
    Betriebsrätinnenschulung zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

    Marianne Grabrucker
    Neue Wege in der Rechtssprache

    Susanne Baer
    Buchbesprechung: Jutta Limbach / Marion Eckertz-Höfer (Hrsg.): Frauenrechte im Grundgesetz des geeinten Deutschland

    Hinweise

    Ausgabe 2

    Inhaltsverzeichnis

    Christina Kleinheins
    Beschleunigungsgesetze - Planung ohne Frauen?

    Beschluß des VG Neustadt
    Prostitution im Baurecht

    Urteil des EuGH
    Gleichwertigkeit verschiedener Tätigkeiten

    Urteil des EuGH
    Nachtarbeitsverbot von Schwangeren
    Keine Nichtigkeit des Arbeitsvertrages / Unzulässigkeit einer Anfechtung

    Beschluß des LAG Köln
    Keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Fernbleiben von der Arbeit wegen Krankheit eines Kindes

    Urteil des SG Dortmund

    Trotz Beschäftigungsverbot beim Mutterschutz Arbeitslosenhilfe

    Urteil des OLG Hamm

    Kindes- und Trennungsunterhaltsanspruch zwischen türkischen Eheleuten trotz vorläufiger gerichtlicher Regelung im Ehescheidungsverfahren in der Türkei

    Urteil des OLG Hamm

    Geld bei fehlendem Schmuck

    Urteil des FamG Dortmund
    Nachehelicher Unterhaltsanspruch der nicht erwerbstätigen geschiedenen Ehefrau ohne Anrechnung eines fiktiven Einkommens

    Beschluß des AG Bremen

    Keine einseitige Ehelichkeitserklärung - keine Verfahrensaussetzung

    Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs Österreich mit Anmerkung von Anna Sporrer

    Nichtigkeit einer frauendiskriminierenden Satzungsbestimmung

    Beschluß des Obersten Gerichtshofs Österreichs mit Anmerkung von Anna Sporrer

    Nichtigkeit von Tarifvertragsklauseln wegen mittelbarer Diskriminierung

    Dagmar Schiek
    Buchbesprechung: Annegret Döse, Armin Höland, Petra Schallhöfer, Thomas Roethe: Neue Formen und Bedingungen der Erwerbsarbeit in Europa

    Marianne Grabrucker

    Buchbesprechung: Anita Heiliger: Alleinerziehen als Befreiung

    bonnbonn

    Resolution des 15. Bundestreffens der Jurastudentinnen und Rechtsreferendarinnen zum Asyl- und AusländerInnenrecht

    Hinweise

    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis

    Ursula Nelles
    Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung - Grundlinien einer Gesamtreform

    Referentenentwurf des BMJ vom Feburar 1995
    178 StGB - Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung

    Deutscher Juristinnenbund

    Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJ betreffend die Vergewaltigung in der Ehe

    Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches
    Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung. Mit Anmerkung von Dagmar Oberlies

    Deutscher Juristinnenbund
    Ablehnung der vorgeschlagenen Widerspruchsregelung bei ehelicher Vergewaltigung

    Jutta Lossen
    Kindliche Zeuginnen vor Gericht: Brauchen wir die Videovernehmung?

    Deutscher Juristinnenbund

    Zur Verbesserung der Situation kindlicher (Opfer-)Zeugen

    Urteil des LG Bonn
    Unerreichbarkeit eines kindlichen Zeugen bei Verweigerung der Zustimmung zur persönlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung

    Konferenz der Justizministerinnen und -minister
    Beschlüsse zur Verbesserung der Rechtsstellung kindlicher Opferzeugen von Sexualstraftaten

    Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerien

    Strafrechtliche Verfolgung häuslicher Gewalt

    Gesetzentwurf des Bundesrates
    Sexuellen Mißbrauch in der Therapie unter Strafe stellen
    Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) vom 21.8.1995

    Jutta Lossen
    Zwangsvollstreckung eines Schmerzensgeldes für eine sexuell mißbrauchte Frau

    Thea A. Struchtemeier
    Buchbesprechung: Taslima Nasrin: Scham - Lajja

    Mareike Coppi
    Buchbesprechung: Claudia von Gélieu, "Frauen in Haft" - Gefängnis Barnimstraße

    Anna Hochreuter
    Bericht vom 21. Feministischen Juristinnentag in Passau

    bonnbonn

    Hinweise

    Ausgabe 4

    Inhaltsverzeichnis

    Sihaka Tsemo
    Rechte und Rolle der afrikanischen Frau im traditionellen rechtspolitischen Kontext - Entwicklung und Perspektiven

    Jutta Bahr-Jendges
    Alle Jahre wieder: Gemeinsame oder alleinige elterliche Sorge
    Den Vätern das Recht, den Mütter die Sorge

    Verfassungsbeschwerde
    Anrechnungsmethode bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts verfassungswidrig?

    Urteil des EuGH mit Anmerkung von Ninon Colneric
    Gegen die Frauenförderung

    Beschluß des OLG Bremen
    Keine Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung

    Beschluß des AG Frankfurt/Main
    Anwendbarkeit deutschen Rechts auf marokkanische Familie
    Nichtigkeit eines Sorgerechts-Übertragungsvertrages

    Beschluß des VG Frankfurt/Main

    Sozialhilfe für Ausländerin

    Expertinnenkommission des Frauenministeriums der Republik Österreich
    Vorschläge für Gesetzesänderungen im Ehe- und Familienrecht

    Alexandra Goy
    Buchbesprechung: Marlene Stein-Hilbers: Wem gehört das Kind?
    Frank F. Furstenberg, Andrew J. Cherlin: Geteilte Familien

    Ute Stöcklein
    Buchbesprechung: Dagmar Oberlies: Tötungsdelikte zwischen Männern und Frauen

    Susanne Baer
    Buchbesprechung: Elizabeth K. Minnich: Von der halben zur ganzen Wahrheit

    bonnbonn

    Programm des 22. Feministischen Juristinnentages vom 26. bis 28. April 1996 in Köln

    1994

    Ausgabe 1

    Inhaltsverzeichnis

    Anna Sporrer
    Europäische Grundrechte für Frauen?

    Sabine Gleß
    "Ist doch nur Spaß ...!" - Nicht mehr.
    Rechtliche Konsequenzen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz in den USA

    Richtlinie der Universität Bremen
    gegen sexuelle Diskriminierung und Gewalt (März 1992)

    Beschluß des ArbG Neumünster, §§ 99 Abs. 2 BetrVG, 611a BGB

    Bei Frauendiskriminierung - Betriebsratswiderspruch zur Einstellung eines Mannes

    Beschluß des ArbG Essen, §§ 99 Abs. 2 BetrVG, 611b BGB

    Richtet sich an eine Stellenausschreibung nicht auch an Frauen, kann der Betriebsrat der Beförderung eines Mannes widersprechen

    Beschluß der Einigungsstelle, §§ 2 i.V.m. 52, MitbestimmungsG. Schleswig-Holstein
    Frauenförderung durch den Personalrat

    Gesetzentwürfe zur Frauenförderung auf Bundesebene
    Zusammengestellt von Ingrid Steinmeister

    Beschluß des VG Berlin, § 16 I 4 LGG Berlin, § 123 VwGO
    Freistellung für Frauenbeauftragte

    Astrid Mattijsen
    Das Clara-Wichmann-Institut, das feministische Rechtsinstitut in den Niederlanden, stellt sich vor

    Barbara Degen
    Die Initiative für ein feministisches Rechtsinstitut in der BRD

    Feministisches Rechtsinstitut
    Fortbildungsseminare 1994

    bonnbonn

    Hinweise

    Einladung zum
    20. Feministischen Juristinnentag vom 22. bis 24. April 1994 in Kiel

    Streikaufruf zum Internationalen Frauentag

    Ausgabe 2

    Inhaltsverzeichnis

    Maria de Lourdes Pintasilgo
    Gleichheit-Identität; Frauenrecht auf dem Hintergrund einer europäischen Angleichung

    Sabine Platt
    Feministische Rechtswissenschaft zwischen Gleichheit vor dem Gesetz und Differenz der Geschlechter

    Urteil des BAG
    Volle Sozialzulage für Teilzeitbeschäftigte

    Urteil des BAG
    Mittelbare Frauendiskriminierung beim Bewährungsaufstieg

    Urteil des OVG Rheinland-Pfalz
    Sitzungsentschädigung für Hausfrauen in der Kommunalpolitik

    Beschluß des OLG Zweibrücken
    "Go Order"

    Beschluß des OLG Hamm
    Kindesunterhalt aufgrund fiktiv zuzurechnender Einkünfte

    Beschluß des OLG Hamm
    Nachehelicher Unterhalt für Türkin

    Beschluß des AG - FamG - Langen
    Elterliche Sorge - Marrokanisches Recht - Paßhinterlegung

    Beschluß des AG - FamG - Hamburg, mit Anm. von Susanne Pötz-Neuburger
    Vollstreckung der Herausgabe eines Kindes

    Beschluß des OLG Schleswig
    Ehewohnungszuweisung an Perserin

    Urteil des BayVGH
    Keine Abschiebung einer Iranerin mit nichtehelichem Kind

    Urteil des Hess. VGH
    Asyl für Christin aus der Türkei

    Urteil des VG Ansbach
    Asyl für eine serbische Familie

    Brigitte Brand
    Systematische Vergewaltigung an Frauen und Mädchen in Bosnien-Herzegowina
    Konsequenzen im Asylverfahren

    Els van Blokland
    Vergewaltigung in Kriegszeiten - Vorarbeiten für ein internationales Tribunal

    bonnbonn

    Eva Kocher
    Bericht vom 14. Bundestreffen der Jurastudentinnen und Rechtsreferendarinnen

    Hinweise

    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis

    Dagmar Oberlies
    Frauen - Männer - Kriminalität und die Neutralisationstechniken der Kriminologie

    Uta Klein
    Die Konstruktion von Frauenkriminalität in den Medien: Zum Fall Monika Weimar

    Urteil des BGH
    Keine generellen Schlüsse von der allgemeinen Glaubwürdigkeit zur speziellen Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin

    Beatrix Geisel
    "Die eigenste Einrichtung deutscher Frauen"
    Die Rechtsschutzvereine bzw. Rechtsschutzstellen der ersten deutschen Frauenbewegung

    Jutta Bartling
    Münchener Frauenrechtsschule

    Urteil des EuGH mit Anmerkung von Heide Dieball
    Gleichbehandlung: Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts
    (Marshall II)

    Beschluß des BVerfG mit Anmerkung von Heide Dieball
    Bundesverfassungsgericht stärkt das Diskriminierungsverbot des § 611 a BGB

    Urteil des ArbG Duisburg
    Sexuelle Belästigung durch Arbeitgeberpublikation

    Urteil des LG Frankfurt/M.
    Söhne müssen Mutters Wohnung räumen

    Urteil des Hess. LSG mit Anmerkung von Sibylla Flügge
    Pflegesatzfinanzierung für Entbindungseinrichtungen von Hebammen

    Uta Klein
    Buchbesprechung zu Monika Raab: Männliche Richter - weibliche Angeklagte

    bonnbonn

    Sonja Mühlenbruch / Susanne Pötz-Neuburger
    Bericht vom 20. Feministischen Juristinnentag in Kiel

    Veranstaltungshinweise

    Erklärung vom Symposium 12.-15.12.93 in Bangladesh
    Bürgerinnen-Perspektive zur Bevölkerungsfrage

    Ankündigung einer internationalen öffentlichen Anhörung
    Verbrechen gegen Frauen im Zusammenhang mit Bevölkerungspolitiken

    Hinweise

    Bündnispartnerinnen gesucht
    Gemeinsames Sorgerecht nach Scheidung nur auf Antrag der Eltern

    Ausgabe 4

    Inhaltsverzeichnis

    Ruthann Robson
    Lesbische Rechtswissenschaft?

    Astrid Mattijssen
    Lesbische Partnerschaft in den Niederlanden

    Frieda van Vliet
    Lesbische Mutterschaft in den Niederlanden

    Ilse Kokula
    Zu den Rechtssituationen von Lesben und Schwulen in Deutschland und deren Vertretungen in den (Landes-)Behörden

    Malin Bode
    Einwanderung durch zwei Brautschleier?

    Dagmar Oberlies
    Über Schweinchen im Tempel und andere Tabuverletzungen

    Historisches Dokument
    Urteil des BVerfG zum besonderen Unterschied zwischen Schwulen und Lesben (BVerfGE 6, 389 ff. vom 10. Mai 1957)

    Beschluß des BVerfG
    Kein Recht auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche PartnerInnen

    Europäisches Parlament
    Entschließung zur Gleichberechtigung von Schwulen und Lesben in der EG

    Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

    Bundesverband Homosexualität
    Entwurf eines Gesetzes über die Beglaubigte Partnerschaft

    Senatsverwaltung Berlin: Referat für gleichgeschlechtliche Lebensweisen
    Der Anspruch auf Asyl aufgrund der Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung

    Urteil des BAG
    Rechtsmißbräuchlichkeit der Kündigung in der Probezeit wegen Homosexualität

    Urteil des OLG Celle
    Kein Unterhaltsausschuß bei lesbischer Lebensgemeinschaft

    Urteil des AG Nürnberg
    Berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten in die Wohnung

    Urteil des AG Wedding
    Eintrittsrecht des gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten in den Mietvertrag nach Tod des Mieters

    Besprechung von Alexandra Goy
    Dokumentation: Zwischen Ohnmacht und Wut - Gewalt gegen Lesben

    20. Feministischer Juristinnentag
    Berichte aus den Arbeitsgruppen und Resolutionen

    Hinweise

    1993

    Ausgabe 1

    Inhaltsverzeichnis

    Catherine A. MacKinnon 
    Auf dem Weg zu einer feministischen Jurisprudenz 

    Susanne Baer 
    Staat, Recht und Frauen in der BRD. Rechtsvergleichende Überlegungen 

    Ulrike Breil 
    DAiP - GiP: Wirksame Maßnahmen gegen häusliche Gewalt? 

    Autonome Frauenhäuser 
    Stellungnahme zu dem DAIP- bzw GIP-Modell 

    Urteil des BHG 
    Zur Vollstreckbarkeit eines ausländischen (hier: US-amerikanischen) Schmerzensgeldurteils im Inland 

    Malin Bode 
    Brief an den Bundestagsauschuß betr. die Verjährung von Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen 

    Jutta Bahr-Jendges 
    Gleichberechtigung und Kindeswohl - ein Widerspruch? Die rechtliche Gestaltung von Geschlechter- und Elternbeziehungen bei der Regelung des Sorgerechts 

    Die STREIT-Redaktion - eine Annäherung 

    Barbara Degen 
    Justitias mißratene Töchter - Feministische Ansätze in der Rechtswissenschaft 

    Urteil des BAG und EuGH 
    Frage nach Schwangerschaft bei der Einstellung unzulässig 

    Urteil des BAG 
    Schwere körperliche Arbeit für Auszeichnerin im Einzelhandel 

    Urteil des LAG-Saarland 
    Erziehungsurlaub und Bewährungszeiten 

    Mechthild Veil 
    Eine familienfreundliche oder frauenfeindliche Entscheidung? Anm. zum Urteil des BVerfG zur Anrechnung von Kindeserziehungszeiten im Rentenrecht 

    Urteil des BVerfG 
    Lastenausgleich für Mütter durch Rentenrecht 

    Beschluß des OLG Hamburg 
    Prozeßkostenhilfe im Türkischen Scheidungsverfahren 

    bonnbonn 

    Feministischer Land-Kreis Rotenburg-Verden 
    Aufruf zur Änderung des Art. 116 GG 

    Malin Bode 
    Die STREIT-Redaktion in Weimar

    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis

    Dagmar Oberlies
    Paragraph 218 - ein persönlicher Abgesang

    Frances Olsen
    Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes: eine feministische Perspektive

    Urteil des LG Bremen
    Freispruch für die Mutter wegen Schuldunfähigkeit bei versuchter Tötung des Kindes gleich nach der Geburt

    Urteil des Bayerischen VG Ansbach
    Vergewaltigung als Asylgrund

    Urteil des LG Köln
    Schmerzensgeld bei sexuellem Mißbrauch und Vergewaltigung

    Urteil des AG Bremen-Blumenthal
    Schmerzensgeld und Schadensersatz für verprügelte Ehefrau
    Geheimhaltung ihrer Anschrift im Verfahren

    Beschluß des OLG Karlsruhe
    Zuständigkeit bei Aufenthalt im Frauenhaus

    Beschluß des AG Westerburg
    "Go-Order"

    Beschluß des AG Osnabrück
    "Go-Order"

    Pressemitteilung des BAG
    Vorlagebeschluß zum EuGH betreffend Quotenregelung

    Urteil des LAG Bremen
    Zulässigkeit von Quotenregelungen

    Urteil des VGH Baden-Württemberg
    Kinderbetreuungskosten bei Erwerbstätigkeit und Sozialhilfebezug

    Ute Gerhard
    Für Frauenrecht - (nicht nur) als Disziplin
    Buchbesprechung zu Tove Stang Dahl: FrauenRecht - Eine Einführung in feministisches Recht

    Sibylle Wankel
    Bericht vom 13. Bundestreffen der Jurastudentinnen, -praktikantinnen und -referendarinnen
    Aufruf zum § 218 - Antwort auf das Machtwort

    Feministisches Frauengesundheitszentrum Frankfurt
    Presseerklärung zum § 218 - Konsequenzen für die Arbeit

    Hinweise

    Ausgabe 4

    Inhaltsverzeichnis

    Wiebke Wüstenberg
    Die Regierungskampagne gegen den sexuellen Mißbrauch an Mädchen und Jungen in Neusüdwales (Australien) - ein Vorbild für die BRD?

    Regina Schaaber
    Strafprozessuale Probleme bei Verfahren wegen sexuellen Mißbrauchs

    Prozeßbericht
    Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch bei verjährtem sexuellem Mißbrauch?

    Beschluß des LG Koblenz, § 1666 I BGB
    "Go Order"

    Beschluß des AG Delmenhorst, §§ 114 ZPO, 170 StPO
    PKH für Nebenanklageberechtigte im Ermittlungsverfahren

    Urteil des Schieds- und Ehrengerichts des Berufsverbandes Deutscher Psychologen e.V.
    Grenzüberschreitungen in der Therapie

    Beschluß des Schieds- und Ehrengerichts des Berufsverbandes Deutscher Psychologen e.V.
    Kostenfestsetzung

    Berufsordnung für Psychologen, BdP e.V.
    Auszug

    Urteil des Hess. LSG
    Opferentschädigung für Frau als Gewaltopfer ihres Lebensgefährten

    Urteil des LG Frankfurt
    Anspruch einer argentinischen Prostituierten auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns und Schmerzensgeld gegen den Zuhälter

    Barbara Becker-Rojczyk
    Ein Fall von Frauenhandel und dirigistischer Zuhälterei - Erfolge und Mißerfolge

    Lilian Hofmeister
    Frauenrechte sind Menschenrechte
    Welt-Tribunal gegen die Verletzung von Menschenrechten an Frauen in Wien anläßlich der UN-Menschenrechtskonferenz am 15. Juni 1993

    Positionspapier eines Expertinnenkomitees der österreichischen Frauenministerin
    Frauenrechte und Menschenrechte
    Menschenrechtskonferenz der Vereinten Nationen, 14. bis 25. Juni 1993, Wien

    Urteil des LAG Berlin
    Keine Zwangsverrentung für Frauen mit 60 Jahren (in den neuen Bundesländern)

    Urteil des ArbG Berlin
    Ebenfalls: Keine Zwangsverrentung für Frauen mit 60 Jahren

    Jutta Bartling
    Bericht vom 19. Feministischen Juristinnentag

    Hinweise

    1992

    Ausgabe 1

    Inhaltsverzeichnis

    Marie-Aimée Hélie-Lucas
    Das vorrangige Symbol islamischer Identität: Frauen im muslimischen Recht der Person

    Christina Clemm
    Frauen zwischen Tradition und Recht - Sexual(straf)recht in Zimbabwe

    Urteil des OLG Köln
    Notunterhalt für türkische Frau

    Beschluß des OLG Bremen
    Elterliche Sorge und Personensorge nach Iranischem Recht

    Alexandra Goy
    Beweislastumkehr im Wohnungszuweisungsverfahren bei Mißhandlung - Bericht über eine Anhörung in Berlin

    Beschluß des OLG Frankfurt
    Nicht mutwillig: Isoliertes Wohnungszuweisungsverfahren

    Beschluß des OLG Bremen
    Scheidung ohne Heiratsurkunde

    Beschluß des Bundessozialgerichts
    Erziehungsurlaub im Asylverfahren

    Urteil des LSG Celle
    Fortbildung für Mütter

    Antrag auf AO beim VerwG Berlin
    Mit dem Berliner LADG gegen Männerförderung

    Urteil des BAG mit Anmerkung von Barbara Degen
    Sollen Frauenbeauftragte nichts kosten?

    Urteil des BAG
    Endgültig: Es gibt Lohnfortzahlung für Putzfrauen!

    Urteil des ArbG Bochum
    Antifaschistische Frauenveranstaltung ist Arbeitnehmerinnenweiterbildung

    Dagmar Oberlies
    Die Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchrechts - Synopse der Entwürfe der Bundestagsfraktionen

    bonnbonn

    Hinweise

    Ausgabe 2

    Inhaltsverzeichnis

    Konstanze Görres-Ohde
    Frauen und Macht - Führen Frauen anders als Männer?

    Dagmar Oberlies
    § 218: Die Frau als (Grund-)Rechtssubjekt

    Bundesrat
    Gesetzentwurf zum Menschenhandel

    Monika Frommel
    Anmerkung zum Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes des Bundesrates zum Menschenhandel

    EG-Kommission
    Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz

    Urteil des ArbG Hamburg mit Anmerkung von Dorothea Goergens
    Überstundenvergütung auch für teilzeitbeschäftigte Frauen

    Beschluß des ArbG Reutlingen
    Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

    Urteil des SG Berlin
    Geförderte Umschulung für Prostituierte

    Urteil des OLG Hamm
    40.000 DM Schmerzensgeld bei Vergewaltigung

    Urteil des LG Dortmund
    Schmerzensgeld nach sexueller Gewalt gem. § 176 StGB

    Beschluß des AG Berlin-Tiergarten
    "Go-Order"

    Urteil des BGH
    Direktversicherung im Zugewinn

    Petra Gehring
    Buchbesprechung zu Barbara Duden: Der Frauenleib als öffentlicher Ort - Vom Mißbrauch des Begriffs Leben

    DIE GRÜNEN in NRW
    Entwurf zu einem Landesantidiskriminierungsgesetz

    bonnbonn

    Hinweise

    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis

    Dagmar Oberlies
    Unausgereift und aus Mangel an Erfahrung - Überlegungen zum Referentenentwurf für eine einheitliche Jugendschutzvorschrift

    Ingrid Steinmeister
    Für einen erweiterten sexualstrafrechtlichen Schutz bei Abhängigkeitsverhältnissen von Jugendlichen

    Barbara Kavemann
    Stellungnahme bei der Anhörung des BR-Ausschusses für Frauen und Jugend zur Änderung von §§ 175 und 182 StGB

    Bundesministerium für Justiz
    Gesetzentwurf zur Änderung der §§ 175 und 182 StGB

    Claudia Kroll
    Fortschritte durch staatsanwaltschaftliche Sonderdezernate für Sexualdelikte

    Beschluß des BGH
    Nebenklagekosten

    Urteil des LG Köln
    Schmerzensgeld bei sexuellem Mißbrauch und Vergewaltigung

    Urteil des LG Bonn
    Schmerzensgeld bei sexuellem Mißbrauch

    Urteil des LAG Hamm
    Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung einer Patientin

    Urteil des ArbG Hamburg
    Fristlose Arbeitgeberkündigung nach Mitteilung sexueller Belästigung an andere Mitarbeiterinnen

    Urteil des EuGH
    Gleiches Entgelt für Vergütung bei ganztägigen Schulungsveranstaltungen für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder

    Beschluß des OLG Hamm
    Zuständigkeit bei güterrechtlichen Ansprüchen türkischer Eheleute

    Urteil des AG Darmstadt
    Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts auf die Ehefrau

    Bescheid des Innensenators der Freien Hansestadt Bremen
    Namensänderung bei nichtehelichem Kind

    Urteil des AG Verden
    Zwangsweise Aufnahme der Familienangehörigen in Krankenkasse

    Buchbesprechung von Thea Struchtemeier
    Ayla Neusel u.a. (Hrsg.): Aufstand im Haus der Frauen

    Buchbesprechung von Heike Dieball
    Sibylle Raasch: Frauenquote und Männerrechte

    KSZE-Frauen-Proklamation vom 15.11.1990

    Susanne Pötz-Neuburger
    Bericht vom 18. Feministischen Juristinnentag 1992 in Freiburg

    Hinweise

    Ausgabe 4

    Inhaltsverzeichnis

    Dagmar Oberlies
    Das Bundesverfassungsgericht und der § 218

    Margarethe von Galen
    Frauen als politisch Verfolgte

    Urteil des HessVGH
    Frauenspezifische Asylgründe (jezidische Frauen aus der Türkei)

    Dagmar Leven
    Witwen zwischen Recht und Tradition - Die Situation zimbabwischer Frauen beim Tode ihres Mannes

    Ursula Spiolek
    Änderungen im Recht des Versorgungsausgleichs durch die Änderungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des SGB VI - Hinweise für die anwaltliche Tätigkeit

    Beschluß des BVerfG
    Betriebliche Altersversorgung von Teilzeitbeschäftigten und mittelbare Diskriminierung (Bilka-Urteil)

    Vorlagebeschluß an den EuGH des LAG Hamm
    Überstundenzuschläge auch bei Teilzeitarbeit

    Regine Winter
    Buchbesprechung zu: Andrea Jochmann-Döll: Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit. Ausländische und deutsche Konzepte und Erfahrungen

    bonnbonn

    Entschließungsantrag der Bundestagsfraktionen
    Menschenrechtsverletzungen an Frauen in Bosnien-Herzegowina


    Koreanische Frauengruppe und Japanische Fraueninitiative, Berlin
    Entschädigung für koreanische Zwangsprostituierte während des japanischen Asien-Pazifik-Krieges (1937 - 1945)

    Feministischer Juristinnentag - Regionalgruppe NRW
    Die Würde der Frau ist unantastbar! Offener Brief

    Hinweise

    1991

    Ausgabe 1

    Inhaltsverzeichnis

    Women Living Under Muslim Law
    Frauen des Orients, Frauen des Okzidents: Erheben wir unsere Stimme (Presseerklärung)

    Sibylla Flügge
    Ambivalenzen im Kampf um das Sorgerecht - Die Geschichte der elterlichen Sorge und die aktuelle Diskussion um die "gemeinsame Sorge"

    Cornelia Werner-Schneider
    Wer zahlt den Preis für den Gang zum Mediator? - Kritische Anmerkungen zum "Mediation"-Modell

    Jutta Bahr-Jendges
    Buchbesprechung zu Jutta Limbach, Gemeinsame Sorge geschiedener Eltern

    Gerlinde Smaus
    Reproduktion der Frauenrolle im Gefängnis mit Bibliographie

    Dagmar Oberlies
    Buchbesprechung zu Christiane Funken, Frau - Frauen - Kriminelle

    Ute Stöcklein
    Buchbesprechung zu Maria Henriette Abel, Vergewaltigung - Stereotypen in der Rechtsprechung und empirische Befunde

    Ute Stöcklein
    Buchbesprechung zu Alberto Godenzi, Bieder Brutal - Frauen und Männer sprechen über sexuelle Gewalt

    Beschluß des OLG München
    Pauschvergütung bei Nebenklagevertretung

    Urteil des LG Hamburg
    Schmerzensgeld nach sexueller Gewalt gem. § 176 StGB

    Urteil des LG Koblenz mit Anmerkung von Claudia Schmidt
    Beitragsunterschiede in der privaten Krankenversicherung

    Hinweise

    Ausgabe 2

    Inhaltsverzeichnis

    Andrea Maihofer
    Gleichheitsverständnis und Geschlechtsdifferenz

    Monika Hartges
    Die Benachteiligung von berufstätigen Ehefrauen / Müttern bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs

    Monika Hartges
    Buchbesprechung zu: Anne Lenze, Hausfrauenarbeit

    Beschluß des AG - FamG - Recklinghausen
    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

    Urteile des AG Charlottenburg, AG Groß-Gerau, mit Anm. von D. Driest
    Differenz- statt Anrechungsmethode

    Urteil des OLG Karlsruhe
    Direktversicherung im Zugewinn

    Urteil des AG - FamG - Bremen
    Keine gesteigerte Erwerbspflicht

    Beschluß des OLG Bremen
    Unzumutbare Härte bei Wohnungszuweisung

    Beschluß des OLG Düsseldorf
    Prozeßkostenvorschuß und Kostenerstattungsanspruch

    Urteil des OLG Koblenz
    Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts

    Urteil des ArbG Oldenburg mit Anmerkung von Heide Dieball
    Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auch für Putzfrauen

    Heide Dieball
    Buchbesprechung zu: S. Schunter Kleemann (Hrsg.): EG-Binnenmarkt

    Presseinformation des Lippischen Frauen-Forums
    Ehrenamtliche Richterinnen

    Presseinformation
    Kampagne zur sozialrechtlichen Gleichstellung der Bäuerin

    Christina Cardenal
    Bericht vom 11. Bundestreffen der Jurastudentinnen u. -referendarinnen

    Vorbereitungsgruppe Rhein-Main
    Bericht zum 17. Feministischen Juristinnentag

    Waltraud Kühn
    Bericht vom Plenum: Frauen, Macht und Krieg

    Ilse Lenz
    Frauen-Friedenspolitik nach dem Golfkrieg

    Sabine Platt
    Berichte von den Arbeitsgruppen: Gleichheit und/oder Differenz und: Frauen in einer neuen Verfassung

    Sabine Platt
    Buchbesprechung zu Vera Slupik: Die Entscheidung des GG für Parität im Geschlechterverhältnis und zu: Barbara Böttger, Das Recht auf Gleichheit und Differenz

    bonnbonn


    Hinweise

    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis

    Doris Lucke
    Vorüberlegungen für ein Recht der Geschlechterbeziehungen - zur Begründung eines "anderen" Rechts

    Dagmar Schiek
    Das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz

    Dokumentation
    Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG-Berlin vom 31.12.90)

    Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
    Mannesvorzug beim Ehenamen verfassungswidrig

    Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
    Mannesvorzug beim Kindesnamen ebenfalls verfassungswidrig

    Malin Bode
    Arbeitsgericht - Ein Ort für Frauen?

    Urteil des LAG Düsseldorf
    Arbeitnehmerin trotz befristetem Honorarvertrag im schulischen Bereich der Volkshochschule

    Urteil des ArbG Berlin
    Immer noch: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

    Urteil des ArbG Hamburg
    Keine Kürzung des Weihnachtsgeldes bei Erziehungsurlaub

    Urteil des SozG Fulda
    Arbeitslosenhilfe auch für Frauen mit kleinen Kindern

    Beschluß des OLG Frankfurt
    Streitwert der Auskunftsstufe

    Bericht vom 17. Feministischen Juristinnentag in Bremen (Fortsetzung)
    Arbeitsgruppen Europa
    Arbeitsgruppe Ausländerinnen
    Arbeitsgruppe LADG-Berlin
    Arbeitsgruppe Familienrecht
    Arbeitsgruppe Studentinnen

    Jutta Bartling, Ursula Scheubel
    Bericht vom XIV. Kongreß der Fédération Internationale des Femmes des Carrières Juridiques, Lissabon 3.-7.7.1991

    Heike Dieball
    Buchbesprechung: Christine Langenfeld, Die Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Gemeinschaftsrecht

    EG-Rat
    Empfehlungen zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen

    Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros
    Presseerklärung zur Anzeigenkampagne des Kinderschutzbundes

    bonnbonn

    Solidaritätsaufruf
    Verbot ägyptischer Frauenorganisation

    Hinweise

    Ausgabe 4

    Inhaltsverzeichnis

    Barbara Degen
    Gewalt am Arbeitsplatz

    Barbara Degen
    Handlungsstrategien bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

    EG-Rat
    Entschließung zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz, vom 29.05.90 (90/C 157/02)

    Urteil des LAG Berlin
    Sexuelle Gewalt am Arbeitsplatz als Kündigungsgrund

    Urteil des ArbG Aachen
    Sexuelle Gewalt am Arbeitsplatz als Kündigungsgrund

    Urteil des AG Frankfurt
    Minderung der Reisekosten wegen sexueller Gewalt durch den Reiseleiter

    Die Töchter wehren sich - Zum Beschluß des LG Mainz gegen das ZDF

    Urteil des LG Darmstadt
    Heiratsvermittler und Vergewaltiger (sog. "Menger-Urteil")

    Beschluß des LG Hamburg
    Notwehr gegen mißhandelnden Ehemann

    Beschluß des AG Wiesbaden
    Zuweisung der Ehewohnung trotz Unterkunft im Frauenhaus

    Beschluß des OLG Hamm
    PKH für Klage auf Kindesunterhalt während der Trennungszeit

    Urteil des EuGH
    Teilzeitarbeit und Bewährungsaufstieg nach BAT

    Urteil des ArbG Hamburg
    Teilzeitarbeit und Bewährungsaufstieg nach BAT

    Urteil des LAG Düsseldorf
    Keine Kürzung von Vergünstigungen während des Erziehungsurlaubs

    Vorlagebeschluß des LAG Berlin
    Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsrätinnen

    Urteil des SozG Dortmund
    Erziehungsgeld für asylberechtigte Mütter

    bonnbonn

    Susanne Baer
    Buchbesprechung: Sabine Berghahn / Andrea Fritzsche, Frauenrecht in Ost- und West-Deutschland. Bilanz - Ausblick

    Susanne Baer
    Buchbesprechung: Ute Sacksofsky, Das Grundrecht auf Gleichberechtigung

    Hinweise

    1990

    Ausgabe 1

    Inhaltsverzeichnis

    Dagmar Oberlies
    Genetische Fingerabdrücke in Verfahren wegen sexueller Gewaltdelikte

    Urteil des BAG
    Lohnfortzahlung bei Abtreibung

    Beschluß des BVerfG
    Das Gewissen der Metallfabrikanten und die Abtreibung

    Urteil des BSG
    Erziehungsgeld für anerkannte Asylantinnen

    Malin Bode
    Verschärfungen im neuen Erziehungsgeld für Ausländerinnen - Anmerkung zum Urteil des BSG

    Urteil des LSG NRW
    Erziehungsgeld für De-Facto-Flüchtlinge

    Urteil des LAG Düsseldorf
    Betriebliche Witwenrente auch bei eigenhändiger Herbeiführung des Leistungsfalls

    Urteil des BGH
    Keine Leistung aus der Lebensversicherung für den Mörder und seine Kinder

    Deutscher Juristinnenbund
    Stellungnahme zu dem Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

    Beschluß des OLG Bremen
    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

    Urteil des LG Stade
    Aufrechnung mit fiktiven Unterhaltsansprüchen

    Urteil des AG-FamG München
    Unterhalt für lesbische Mütter

    Urteil des AG-FamG Darmstadt
    Scheidung von iranischen Staatsangehörigen nach deutschem Recht

    Urteil des OLG Düsseldorf
    Schmerzensgeld für die Klientin nach sexuellem Mißbrauch durch den Therapeuten

    Claudia Burgsmüller
    Anmerkung zum Urteil des OLG Düsseldorf - zugleich eine Buchbesprechung zu:
    Ursula Wirtz, Seelenmord - Inzest und Therapie

    Urteil des LG Bochum
    Schmerzensgeld bei Telefon- und anderem Terror

    Leitstelle Gleichstellung der Frau, Hamburg
    Sexuelle Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz

    bonnbonn

    Ausgabe 2

    Inhaltsverzeichnis

    Christina Thürmer-Rohr
    Befreiung im Singular - Zur Kritik am weiblichen Egozentrismus

    Katrin Bastian / Evi Labsch / Sylvia Müller
    Zur Situation von Frauen als Arbeitskraft in der Geschichte der DDR
    Gesetzesdokumentation zum Arbeitsrecht der DDR - Anhang zum Artikel von K. Bastian / E. Labsch / S. Müller, zusammengestellt von Sibylla Flügge
    Die Abtreibung im Recht der DDR - Gesetzesdokumentation, zusammengestellt von Christine Olderdissen
    Die Fristenregelung des 5. StrRG der BRD vom 18.6.1974 (Text)
    Das Sexualstrafrecht der DDR - Gesetzesdokumentation mit Verweisen auf das Recht der BRD, zusammengestellt von Christine Olderdissen

    Monika Frommel
    Strategien gegen die Demontage der Reform der §§ 218 ff. StGB

    Beschluß des AG Bremen mit Anmerkung von Claudia Burgsmüller
    Beschlagnahmeverbot von Krankenunterlagen der Verletzten

    Urteil des ArbG Wiesbaden
    Volle Textverarbeitungszulage auch für Teilzeitbeschäftigte

    Beschluß des OLG Frankfurt
    Keine Veränderung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Kindes ohne Zustimmung des anderen Elternteils

    Urteil des AG-FamG Hamburg
    Zuweisung der Gartenlaube

    Beschluß des OLG Hamburg
    Vergleiche ohne RechtsanwältInnen

    Beschluß des LG Frankfurt
    Kostenerstattung für Nebenklage-Berechtigte

    bonnbonn

    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis

    Jutta Bahr-Jendges
    Grenzgänge - Der feministische Blick in Rechtstheorie und Praxis

    Ursula Scheurer
    Der Preis fürs einig Vaterland - was Mütter in der DDR zu verlieren haben Familienpolitische Leistungen der DDR im Vergleich zur BRD

    Ursula Scheurer
    Überblick über bisherige familienpolitische Leistungen in der DDR "Einigungsvertrag" vom 31.8.1990 (Auszug)

    Europäisches Parlament
    Freiwillige Schwangerschaftsunterbrechung in der EG

    Urteil des LG Münster
    Übliche Bankgeschäfte sittenwidrig

    Urteil des LSG Baden-Württemberg
    Besondere Arbeitserlaubnis für Ausländerin wegen Härtefalls

    Urteil des ArbG Münster
    Kinder bestimmen die Lage der Arbeitszeit

    Buchbesprechung von Christine Olderdissen
    Rechtsratgeber Frauen, hrsg. von D. Lucke / S. Berghahn

    Anne Waldschmidt
    Das Embryonenschutzgesetz wird verschlimmbessert

    Dagmar Bork
    Bericht vom 16. Feministischen Juristinnentag in Berlin

    16. Feministischer Juristinnentag
    Resolutionen

    Ausgabe 4

    Inhaltsverzeichnis

    Sabine Platt
    Die Verfassung der Frauen - Zur Debatte um eine neue gesamtdeutsche Ordnung

    Initiativgruppe Frankfurt
    Frauen für eine neue Verfassung - Die Paulskirchenversammlung am 29.09.90
    Entwurf eines Frankfurter Frauenmanifestes
    Vorschläge zu einer neuen Verfassung

    Heide Hering / Susanne von Paczensky / Renate Sadrozinski
    Frauen in bester Verfassung

    Friederike Hassauer
    Weiblichkeit - der blinde Fleck der Menschenrechte?

    Evelies Bröker
    Ausländerinnenrechtlosigkeit: das neue AusländerInnengesetz

    Beschluß des OVG NW
    Männerförderung

    Beschluß des VerwG Köln
    Männerförderung

    Barbara Degen
    Anmerkung zu den Beschlüssen zur Männerförderung

    Urteil des LAG Berlin
    Schulung für teilzeitbeschäftigte Betriebsrätinnen - Freizeitausgleich

    Beschluß des BAG
    Keine Benachteiligung teilzeitbeschäftigter ArbeitnehmerInnen, auch bei betrieblicher Altersversorgung

    Urteil des LAG Kiel
    Ausschluß einer schwangeren Frau vom Bewerbungsverfahren ist Diskriminierung

    Beschluß des OLG Frankfurt
    Kein ex-lege-Gewaltverhältnis

    Beschluß des OLG Celle
    Streitwertmindestgrenze im Scheidungsverfahren

    Hinweis zum Urteil des AG-FamG München v. 25.01.89
    Unterhalt für lesbische Mütter

    Urteil des LG Freiburg
    Frauenhandel

    bonnbonn

    1989

    Ausgabe 1

    Inhaltsverzeichnis

    Bettina Sokol
    Feministische Rechtspolitik - rechtliche Diskriminierung und Gleichberechtigungskonzepte

    Dagmar Oberlies
    Die Rechtspolitik frömmelt - ein Beitrag zum Ende der Mindeststrafendiskussion

    Urteil des LG Memmingen
    Soziale Indikation

    Urteil des VerwG Freiburg
    Zuschüsse für pro familia

    Barbara Becker-Rojczyk
    Frauenhandel

    Beschluß des VGH Kassel
    Keine Abschiebung für Iranerin

    Susanne Pötz-Neuburger
    Probleme des türkischen Familienrechts - ein Tagungsbericht

    Urteil des LG Duisburg
    Schulden nach der Scheidung

    Beschluß des OLG Stuttgart
    Sorgerecht für aidsinfizierte Mutter

    Urteil des BAG
    Gleichbehandlung bei Vergütung für Teilzeitarbeit

    Urteil des LAG Frankfurt
    Diskriminierung von Frauen bei der Einstellung

    Vorlagebeschluß des ArbG Hamburg
    Teilzeitbeschäftigung und Übergangsgeld nach dem BAT

    Urteil des LAG Frankfurt
    Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit bei Teilzeitarbeit

    Ausgabe 2

    Inhaltsverzeichnis

    Ute Gerhard / Barbara Holland-Cunz / Christine Kruse / Mechthild Veil
    (Arbeitsgemeinschaft Schwerpunkt Feministische Forschung an der Uni. Frankfurt)
    Babies und Renten

    Sabine Heinke
    Buchbesprechung: Ute Gerhard / Alice Schwarzer / Vera Slupik (Hrsg.): Auf Kosten der Frauen - Frauenrechte im Sozialstaat

    Urteil des LSG Hessen
    Erhöhung der EU-Rente durch Versorgungsausgleich

    Urteil des BAG
    Sonderurlaub für Kinderbetreuung

    Urteil des BAG
    Mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

    Urteil des ArbG Bielefeld
    Arbeitszeit und Kinderbetreuung

    Urteil des OLG Bremen
    Eheangemessener Berufseinstieg

    Urteil des AG Dortmund
    Kein Unterhaltsausschluß trotz Freund

    Urteil des AG-FamG Bochum
    Mehr Unterhalt bei neuer Freundin des Vaters

    Beschluß des AG Bremen
    Einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung

    Sigrid Bernhardt
    AIDS und Strafe

    Urteil des LG Hannover
    Sexuelle Nötigung am Arbeitsplatz (Busengrapscher)

    FINRRAGE (Fem. Intern. Netzwerk des Widerstands gegen Gen- u. Reproduktionstechnol.)
    Presseerklärung der Internationalen Konferenz zu Reproduktions- und Gentechnik und zur reproduktiven Gesundheit von Frauen - Bangladesh, 18.-25.3.1989

    bonnbonn

    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis

    Kirsten Ketscher
    Geschlechtsquotensystem als ein Mittel zur Verbesserung der rechtlichen Stellung von Frauen

    Urteil des EuGH
    Lohnfortzahlung für Putzfrauen

    Vorlagebeschluß des ArbG Hamburg
    Teilzeitarbeit und Bewährungszeiten nach BAT

    Anne Hellum
    Kontinuität und Verbundenheit - Werte aus der Frauenperspektive
    Recht und Reproduktionstechnologien

    Heide Gall-Alberth / Brigitte Hörster
    Memmingen - ein Erfahrungsbericht

    Alexandra Goy
    Prozeßbeobachtung in Zypern

    Urteil des AG Darmstadt
    Vergewaltigung in der Ehe

    Alexandra Goy
    Über die Zivilcourage deutscher Professoren
    oder wie aus sexueller Belästigung üble Nachrede wird

    Urteil des AG Detmold
    Gemeinsame Wohnung - keine Förderung der Prostitution

    Anne Flothmann
    Resozialisierung gleich Reduzierung?
    Zur Situation straffällig gewordener Frauen in Mutter-Kind-Einrichtungen

    Beschluß des OLG Frankfurt
    Morgengabe ist Unterhalt

    Marianne Grabrucker
    Sprachliche Gleichbehandlung von Frauen in Gesetzestexten, in der Verwaltungssprache und sprachliche Regelungen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Übersicht z. Stand i. d. Bundesländern - Stand Frühjahr 1989)

    Deutscher Bundestag
    Antrag zur Änderung des Namensrechts

    bonnbonn

    Ulrike Breil
    Bericht vom 15. Feministischen Juristinnentag, Hamburg, Mai 1989

    15. Feministischer Juristinnentag
    Resolutionen

    Christine Olderdissen
    Buchbesprechung: Erna Proskauer: Wege und Umwege - Erinnerungen einer Rechtsanwältin

    Ausgabe 4

    Inhaltsverzeichnis

    Gerlinda Smaus
    Herausforderung: Der feministische Blick auf den Abolitionismus

    Alexandra Goy
    Das Ende eines Kavaliersdelikts?

    Die GRÜNEN im Bundestag
    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher und strafprozessualer Regelungen bei Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen

    Deutscher Juristinnenbund
    Presseerklärung zum § 218

    Deutscher Juristinnenbund
    Forderungen zur Sicherung der 1976 erfolgten Reform der §§ 218 ff. StGB

    Dagmar Oberlies
    Auf der Suche nach dem Frauenbonus - Benachteiligung von Frauen bei der Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts

    Barbara Degen
    Betriebsverfassungsreform und Frauen

    Claudia Burgsmüller
    Gesetz zur Einrichtung von kommunalen Frauenbüros bzw. zur Bestellung von Frauenbeauftragten - Entwurf der Fraktion der GRÜNEN in Rheinland-Pfalz

    Urteil des Hessischen VGH
    Frauenspezifische Asylgründe

    Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen
    Besondere Arbeitsrerlaubnis für Ausländerin wegen Härtefalls

    Beschluß des OLG Bremen
    Umgangsrecht

    Urteil des LG Bielefeld
    Nicht unbedingt: Zusammenveranlagung

    Vera Slupik
    70 Jahre Frauenwahlrecht

    Terre des Femmes
    Iranerinnen von Hinrichtungen bedroht

    bonnbonn

    1988

    Ausgabe 1

    Inhaltsverzeichnis

    Presseerklärung zu den Verhaftungen von Ingrid Strobl und Ulla Penselin

    Agnete Weis-Bentzon
    Die Entwicklung privater Rechtsetzung im Bereich der Reproduktionstechnologie
    Richtlinen von Ethikkommissionen - Beispiele privater Rechtsetzung
    Entschließungen des 88. Deutschen Ärztetages
    Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften

    Kirsten Ketscher
    Rechtliche Regelung der Fortpflanzungstechnologie - Betrachtungen aus frauenrechtlicher Sicht

    Anna Dorothea Brockmann
    Von Recht und Ordnung in der Gebärmutter
    Gesetzentwürfe zur Herstellung "von Recht und Ordnung in der Gebärmutter"
    Embryonenschutz und Adoptionsvermittlung (Synopse)

    Regine Dubler-Baretta, Barbara Fischer
    Die Rechtstellung des Embryos und die Selbstbestimmung der Frau
    Bericht von der 2. Tagung der Arbeitsgruppe Gen- und Reproduktionstechnologien vom
    12.-14.6.1987 in Saarbrücken

    Literatur zur Bevölkerungspolitik, Gentechnologie und Fortpflanzungstechnologie

    Ute Winkler
    Die Frankfurter "Leihmutter"-Agentur

    Monika Frommel
    Kein Betrug zum Nachteil von Prostituierten
    Anmerkung zum Beschluß des BGH vom 28.4.1987

    Beschluß des OLG Stuttgart
    Sittenwidrigkeit gesamtschuldnerischer Kreditverpflichtung

    Alexandra Goy
    Rechtsanwaltskammer als 3. Instanz im Geschlechterkampf

    Almut Riedel
    Die Stellung der Frau in der Verfassung Nicaraguas

    Fakten zur beruflichen Situation junger Rechtsanwältinnen

    bonnbonn

    Hinweise

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    Ausgabe 2

    Inhaltsverzeichnis

    Barbara Degen
    Sind Frauen auch Arbeitnehmer - oder: Wie geschlechtsneutral ist das Arbeitsrecht?

    Urteil des VG Bremen mit Anmerkung von Jutta Kaltwasser
    Frauenförderrichtlinie verfassungsgemäß

    EG-Kommission
    Zielvorgaben zugunsten von Frauen in den Mitgliedstaaten der EG
    Zusammenfassung der Ergebnisse einer Studie von Hortense Hörburger

    Hortense Hörburger
    Strategien frauenorientierter Arbeitsmarktpolitik

    Europäisches Parlament
    Diskriminierung von Frauen in den Einwanderungsvorschriften (Entschließung)

    Monika Frommel
    Synopse der Gesetzentwürfe zur Reform der sexuellen Gewaltdelikte

    Entwurf eines Gesetzes über die Beratung von Schwangeren
    mit einer Stellungnahme des 14. Feministischen Juristinnentages

    Deutscher Juristinnenbund
    Stellungnahme zum Entwurf eines Schwangerenberatungsgesetzes

    Die GRÜNEN im Bundestag
    Gesetzentwurf zur Sicherung der Entscheidungsfreiheit im Schwangerschaftskonflikt

    Urteil des LG Nürnberg-Fürth mit Anmerkung von Dagmar Oberlies
    Die Folgen eines Verbots

    Beschluß des Hess. VGH
    Verbot kommerzieller Leihmuttervermittlung

    Luise F. Pusch
    "Mietmütter"

    Gena Corea
    Eröffnung des Reproduktions-Supermarktes

    Urteil des SG Frankfurt
    Erhöhung der EU-Rente durch Versorgungsausgleich

    Urteil des LSG Schleswig-Holstein
    Keine Kürzung der Arbeitslosenhilfe

    Beschluß des AG Herford
    Streitwert bei ausländischer Ehesache

    Beschluß des AG-FamG Dieburg
    PKW im Hausratsteilungsverfahren

    Jutta Bartling
    Bericht vom 14. Feministischen Juristinnentag

    14. Feministischer Juristinnentag
    Resolution gegen Gen- und Reproduktionstechnologie
    Presseerklärung gegen Zwangssterilisation und Eugenik

    Buchbesprechungen
    Dagmar Coester-Waltjen: Mutterschutz in Europa (Ulrike Breil)
    Katharina Zara: Die Recht-Haber (Sigrid Berenberg-Gossler)

    Hinweise

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    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis

    Jutta Bahr-Jendges
    Die Selbstbestimmung der Frau kann nicht so weit gehen, daß sie allein entscheidet oder:
    Ein Kind ohne Vater ist kein Mensch
    Zum Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Umgangsrechts für Väter nichtehelicher Kinder

    Anna Dorothea Brockmann
    Nicht eugenischem Maß geschneidert - Zur sozialen Kontrolle in der Reproduktionsmedizin

    Malin Bode, Gundula Kayser
    Las Mujeres in vitro - Die Legalisierung der Reproduktions- und Gentechnologie in Spanien

    Sarah Franklin
    Glückliche Familien: Neuere Gesetzgebung in Thatchers Großbritannien
    2. Bundesweiter Kongreß: Frauen gegen Gen- und Reproduktionstechnologie
    Ziele des Kongresses, der vom 28.-30.10. in Frankfurt stattfindet

    Heike Gall-Alberth, Brigitte Hörster
    Abtreibung in Memmingen

    Andrea Böhm
    Kavalier und elektrischer Stuhl - Sexistische Strukturen bei Verhängung und Vollzug von Todesstrafen in den USA

    Vorlagebeschluß des ArbG
    Lohnfortzahlung für Putzfrauen?

    Vorlagebeschluß des ArbG Oldenburg mit Anmerkung von Ninon Colneric
    Lohnfortzahlung für Putzfrauen?

    Urteil des BAG
    Kein leichter Lohn

    Urteil des ArbG Saarbrücken
    Sonderurlaub für Kleinkinderbetreuung

    Urteil des VG Köln
    Mehrbedarf für Alleinerziehende im Frauenhaus

    Beschluß des AG-FamG Michelstadt
    Unterhalt und Hausabtrag

    Urteil des OLG Düsseldorf
    Haftung für Steuerschulden

    Beschluß des LG Oldenburg
    PKH im Vollstreckungsverfahren

    Bericht vom 14. Feministischen Juristinnentag
    Lesben im Recht? - Thesen der Arbeitsgruppe
    Reflexionen homosexuellen und lesbischen Lebens in der Rechtsprechung zusammengestellt von Mica Verweyen
    bonnbonn

    Hinweise

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    Ausgabe 4

    Inhaltsverzeichnis

    Sabine Heinke
    Steuern im Ehestreit

    Afet Altun
    Gesetzesänderung im türkischen Scheidungsrecht

    Bescheid des Hessischen Justizministeriums
    Unwirksame Auslandsscheidung

    Urteil des OLG Frankfurt
    Keine zeitliche Begrenzung des Unterhalts

    Beschluß des AG Bremen
    Notwendiger Unterhalt und Selbstbehalt

    Beschluß des AG München
    Sein PKW für sie

    Barbara Becker-Rojczyk
    Das bereinigte Nettoeinkommen

    Marliese Dobberthien
    Für ein neues Namensrecht

    Beschluß des BVerfG mit Anmerkung von Elisabeth Riedinger
    Gemeinsamer Ehename verfassungsgemäß

    Vorlagebeschluß des AG Tübingen
    Mannesvorzug beim Ehenamen verfassungswidrig?

    Ayla Neusel
    Strategien zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frau und Mann in Westeuropa - Ein Vergleich

    Heide Dieball
    Entwurf eines Gesetzes zur beruflichen Förderung von Frauen im öffentlichen Dienst im Lande Bremen

    Urteil des LAG Rheinland-Pfalz
    Urlaubsgeld und Tantieme während des Erziehungsurlaubs

    Urteil des BGH
    Beweismanipulation durch Zeugin

    Malin Bode
    Abtreibung in Spanien

    Sabine Heinke
    2. Bundesweiter Kongreß Frauen gegen Gen- und Reproduktionstechnologie

    bonnbonn

    Hinweise

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    1987

    Ausgabe 1

    Inhaltsverzeichnis

    Nora Holtrust, Selma Sevenhuijsen, Annick Verbraken
    Alte Rechte für neue Väter und den Staat

    Jutta Bahr-Jendges
    Elterliche Sorge und Umgangsrecht gem. §§ 1705, 1711 BGB, Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 12 MRK

    Urteil des VG Köln
    Namensänderung

    Beschluß des LG Bochum
    Vatername und väterliche Gewalt

    Urteil des LG Darmstadt
    Unterhalt für die Mutter des nichtehelichen Kindes

    Beschluß des OLG Frankfurt
    Zunächst keine Verwirkung

    Urteil des AG FamG Weilburg
    Zugewinn von zweiter Ehefrau

    Beschluß des AG Darmstadt
    Herausgabe des "Sicherheitsrückflugtickets"

    Urteil des ArbG Hagen
    Abgeltung verweigerter Hausarbeitstage

    Urteil des LAG Hamm
    Mutterschaftsgeld aus Nebenbeschäftigung

    Alexandra Goy
    Über die Frau als Rechts- und Sexualobjekt und die unterentwickelte Rolle des Mannes als Liebhaber

    Alexandra Goy
    Der Vorsitzende sah rot - und mußte gehen

    Katharina Engel
    "Neues" Verletztenschutzgesetz?

    Malin Bode
    Reproduktionstechnologien - Bericht von einer Arbeitstagung der AG Gen- und Reproduktionstechnologie in Basel im November 1986

    Hinweise

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    Ausgabe 2

    Inhaltsverzeichnis

    Claudia Burgsmüller
    Frauen an der Front

    Ulla Dolata
    Das Hamelner Vergewaltiger-Projekt

    Martina Büscher, Rita Nienstedt
    Das Hamelner Geschlechtsrollenseminar - ein Frauenprojekt?

    Theresia Degener
    Rassistische Sterilisationspolitik als Frauenpolitik - Gisela Bock setzt mit ihrer Studie "Zwangssterilisation im Nationalsozialismus" neue Akzente

    Dorothee Frings
    Ausländische Frauen in Trennungssituationen

    Urteil des VG Ansbach
    Asylrecht für Iranerin

    Urteil des VG Wiesbaden
    Asyl für iranisches Mädchen

    Beschluß des BVerfG
    Bescheidener Ausgleich (vorgezogenes Altersruhegeld für Frauen)

    Urteil des BAG
    Mittelbare Diskriminierung durch Versorgungsordnung (Bilka-Urteil)

    Urteil des VGH Baden-Württemberg
    Sozialhilfe auf überzogenem Konto

    Beschluß des AG-FamG Berlin-Charlottenburg
    Zuweisung der verkauften Ehewohnung

    Beschluß des AG-FamG Gelsenkirchen
    Untersagung des Kontaktes

    Beschluß des LG Berlin
    Verfügung gegen gewalttätigen Mann

    Beschluß des LAG Hamm
    Erziehungsgeld im PKH-Verfahren

    Beschluß des OLG Stuttgart
    Besonderer Gebührengegenstand

    Beschluß des Hanseatischen OLG Bremen
    Streitwertfestsetzung in Unterhaltssachen

    Hinweise

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    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis

    Margit Gottstein
    Frauenspezifische Verfolgung und ihre Anerkennung als politische Verfolgung im Asylverfahren

    Sabine Heinke
    Bericht über die Tagung "Beitrag der EG zur Gleichstellung von Frau und Mann"

    Ursula Kerstein
    Der Beitrag der EG zur Gleichstellung von Frau und Mann aus der Sicht einer Frauenbeauftragten

    Urteil des BSG mit Anmerkung und Hinweis der Redaktion
    Geschiedenenwitwenrente - Fortgeltung alten Rechts

    Urteil des LG Hannover
    Kredit des Mannes bereichert nicht die Frau

    Urteil des OLG Hamm
    Wer zahlt die ehelichen Schulden?

    Urteil des AG Siegburg
    Sicherung der Zugewinnausgleichsforderung

    Urteil des Hessischen LSG
    Erziehungsgeld für Asylsuchende

    Urteil des SozG Düsseldorf
    Sperrzeit und Stillen

    Susanne Pötz-Neuburger
    13. Feministischer Juristinnentag in Essen - ausführliche Nachlese

    Jutta Kaltwasser
    Frauenförderpläne als frauendiskriminierende Maßnahme im Arbeitsleben?

    Jutta Bahr-Jendges
    Renaissance des Vaterrechts durch neue Reproduktionstechniken

    Dagmar Oberlies
    Paragraph zweihundertachtzehn

    JUROSA-Frauengruppe an der FU Berlin
    Gibt es noch Antifeministen?

    Hinweise

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    Ausgabe 4

    Inhaltsverzeichnis

    Claudia Burgsmüller
    Patriarchale Empfindlichkeiten wecken? - Ein Plädoyer für Frauenkunst und -phantasie und gegen die Entscheidungsmacht der narzistisch Gekränkten

    Susanne Baer
    Neue Gesetze gegen Pornografie? - Die Pornografiedebatte in den USA

    Andrea Dworkin, Catherine A. MacKinnon
    Bürgerrechtsgesetz gegen Pornografie (in der Fassung von Indianapolis 1984)

    Beschluß des OLG Frankfurt
    Kein minderschwerer Fall bei sozialadäquatem Kontakt

    Beschluß des BVerfG mit Anmerkung von Dagmar Oberlies
    Keine Abwälzung der Verteidigungskosten auf das Opfer

    Rechtshilfefonds für Frauen e.V. in Hamburg gegründet

    Gisela Friedrichs
    Bericht über die Arbeitsgruppe "Prostitution" beim 13. Feministischen Juristinnentag
    Liebesdienstrecht

    Dagmar Oberlies
    "Die Selbstbestimmung der Frau kann nicht so weit gehen, daß sie allein entscheidet" - Über Mitwirkungsbefugnisse und Beweislastverteilung beim Schwangerschaftsabbruch Richtlinien des Landes Ba-Wü für die Beratung nach § 218 b Abs. 1 Nr. 1 StGB Koalitionsvereinbarung über "gesetzliche Maßnahmen zur Beratung im Rahmen des § 218"

    Urteil des BVerwG
    Keine Abtreibung in Arztpraxis

    Urteil des BAG
    Zuschuß zum Mutterschaftsgeld und Nebenbeschäftigung

    Urteil des LAG Hamburg
    Ausschluß vom Bewerbungsgespräch

    Urteil des ArbG Hamburg
    Teilzeitbeschäftigung und Bewährungsaufstieg

    bonnbonn

    Hinweise

    PDF-Download

    1986

    Ausgabe 1

    Inhaltsverzeichnis

    Dagmar Oberlies
    Die Bubis: wie Täter zu Opfern werden

    Urteil des LG Oldenburg
    Kein minderschwerer Fall

    Urteil des LG Frankfurt
    Mord an arg- und wehrlosem Mann

    Dagmar Oberlies, Rosemarie Giesen
    Die männliche Regel und ihre Unanwendbarkeit auf Frauen - Anmerkung zu den Urteilen der Landgerichte Frankfurt und Oldenburg

    Heide M. Pfarr
    Gleichstellung der Frau in der Europäischen Gemeinschaft aus der Sicht Beteiligter

    Urteil des ArbG Herne
    Diskriminierende Kündigung

    Urteil des ArbG Oldenburg
    Fragerecht beim Einstellungsgespräch

    Beschluß mit Anmerkung von Sabine Heinke
    Sicherung des Zugewinns durch Arrest

    Vergleich vor dem AG Berlin-Neukölln
    Räumungstitel "auf Bewährung"

    Arbeitsgruppe Gentechnologie
    Gentechnologie als Herrschafts- und Kontrollinstrument

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    Ausgabe 2

    Inhaltsverzeichnis

    Alexandra Goy
    Die Inszenierung des Freispruchs durch das Gericht

    Claudia Burgsmüller
    Gerichtsbericht: Impressionen aus dem Berliner Gynäkologenprozeß

    Alexandra Goy
    Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren

    Dagmar Oberlies, Rosemarie Giesen
    Die männliche Regel und ihre Unanwendbarkeit auf Frauen - Anmerkung zu den Urteilen der Landgerichte Frankfurt und Oldenburg, Teil II

    Elke Hundertmark
    Diskriminierung durch Schutz - Der Kranzgeldanspruch im BGB

    Marianne Grabrucker
    Rechtliche Aspekte einer Frauen nicht diskriminierenden Gesetzessprache

    Urteil des LAG Köln
    Diskriminierende Versorgungsordnung

    Urteil des ArbG Herford
    Veränderte Steuerklasse - Höheres Mutterschaftsgeld

    Verfügung der Stadt Frankfurt
    Ausweisung einer Prostituierten

    Urteil des VerwG Frankfurt mit Anmerkung von Margarete Nimsch
    Ausweisung einer Prostituierten

    Urteil des AG Hamburg
    Sittenwidrigkeit eines Bordellmietvertrages

    Beschluß des FamG Frankfurt
    Besuchsrecht in Anwesenheit der Mutter

    Beschluß des OLG Hamm
    PKH für Ergänzungspfleger

    Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts
    §§ 2, 13 VAHRG: verfassungswidrig

    Sabine Heinke
    Deutsches Unterhaltsrecht für türkische Eheleute

    Marlis Bredehorst, Eve Raatschen
    6. Bundestreffen des Rechtsreferendarinnen und -studentinnen

    12. Feministischer Juristinnentag
    Presseerklärungen

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    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis

    Bundesministerium der Justiz
    Diskussionsentwurf eines Gesetzes zum Schutz von Embryonen

    Chrisje Brants, Erna Kok
    Der Einsatz strafrechtlicher Sanktionen im Rahmen einer feministischen Strategie - ein Widerspruch in sich?

    Anne Lenze
    Die Bewertung des Unverwertbaren - Die Honorierung weiblicher Hausarbeit durch die Rechtsprechung

    Ute Rynarzewski
    Erziehungsgeld: Beitrag zur Emanzipation der Frauen oder Gebärprämie?

    Urteil des SG Oldenburg
    Hausarbeit: Männersache

    Urteil des SG Reutlingen
    Kein Abstillen durch das Arbeitsamt

    Urteil des BSG
    Mutterschaftsgeld ohne Pflicht zu Kontrolluntersuchungen

    Urteil des EuGH
    Lohneinstufungskriterien

    Susanne Zeller
    Die Personalabbauverordnung von 1923 - Vertreibung der Frauen aus dem öffentlichen Dienst

    Constanze Kren
    Brief einer österreichischen Beobachterin des 12. Feministischen Juristinnentages

    Beschluß des Fachbereichsrats Politische Wissenschaft an der FU Berlin
    Beschwerdestelle gegen sexuelle Belästigung

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    Ausgabe 4

    Inhaltsverzeichnis

    Tove Stang Dahl
    Frauen zum Ausgangspunkt nehmen: der Aufbau eines Frauenrechts

    Jutta Bahr-Jendges
    Die Politik des Sorgerechts und der elterlichen Gewalt - Tagungsbericht

    2. Weltkongreß der Prostituierten
    Prostitution und Feminismus

    Urteil des EuGH
    Teilzeit bei Bilka

    Der Rat der Europäischen Gemeinschaften
    Richtlinie vom 24.7.1986 - 86/378/EWG - betreffend die Gleichbehandlung bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit

    Urteil des BAG mit Anmerkung von Ninon Colneric
    "Ausgleichende Gerechtigkeit" im Tarifvertrag

    Urteil des BAG mit Anmerkung von Ninon Colneric
    Ehefrauenzulage = Abschlag für Ehefrauen

    Urteil des ArbG Hamburg
    Diskriminierung bei der Einstellung

    Urteil des BSG
    Abtreibung auf Krankenschein

    Urteil des BSG
    Untypischer Wegeunfall

    Urteil des SG Hamburg
    Erziehungsgeld für Asylbewerberinnen

    Urteil des LG Darmstadt
    Bereicherungsanspruch gegen Schwiegervater

    Urteil des Hans-OLG Bremen
    Ausbildung auf Umwegen

    Beschluß des OLG Hamburg
    Kostenlast bei Unterhaltstiteln

    Beschluß des AG Bremen
    Zwangsgeld bei Umgangsrechtsverweigerung

    Urteil des LG Berlin
    Schutz der Zeugin vor Sensationspresse

    Urteil des AG Tiergarten
    Vergewaltigung ohne "Beischlaf"

    Urteil des AG Alsfeld
    Entschuldigender Notstand

    Urteil des AG Essen
    Demütigende Lüge straferschwerend

    Alexandra Goy
    Über den Stand der deutschen Rechtskultur - Bericht über die Anhörung zur Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe

    Almuth Riedel
    El Salvador: Sexistische Folter und Widerstand - politische Gefangene im Frauengefängnis

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    1985

    Ausgabe 1

    Inhaltsverzeichnis

    Ilka Junger
    Die Begutachtung der Glaubwürdigkeit von Opferzeugen - rechtliche Grundlagen

    Urteil des BSG mit Anmerkung von Dagmar Oberlies
    Billige Opferentschädigung

    Hjördis Chistiansen, Astrid von Friesen
    Vom Honey Moon zum Schuldenberg

    Urteil des OLG Frankfurt
    Kreditwucher

    Urteil des LG Bochum
    Kreditgeschäfte der Ehemänner

    Vergleich vor dem SG Berlin
    Kindergeld und Ausländerrecht

    Sigrid Berenberg-Gossler
    Die Scheidungsvoraussetzungen nach türkischem Recht in der BRD

    Beschluß des OLG Frankfurt
    Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß

    Beschluß des OLG Hamburg
    Titulierung des Unterhaltsanspruchs

    Beschluß des OLG Bremen
    Gleichwertigkeit von Bar- und Naturalunterhalt

    Beschluß des AG-FamG Bremen
    Zuweisung der Ehewohnung

    Urteil des AG Berlin-Neukölln
    Mietzinserstattung bei Vorenthaltung der Ehewohnung

    Urteil des OLG Hamburg
    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Pfandrecht

    Urteil des LG Berlin
    Zivilrechtliche Folgen eines Pizzeriabesuches

    Urteil des ArbG Hamburg
    Frage nach der Schwangerschaft

    Urteil des ArbG Hamm
    6 Monate Lohn statt Porto

    Die Redaktion
    Jura-Frauen-Treffen

    Angela Burmeister
    Drittes Bundestreffen der Rechtsreferendarinnen, -praktikantinnen und -studentinnen vom
    5.-7. Oktober 1984 in Frille

    Dr. Barbelies Wiegmann
    Aktion Kassensturz - Geschiedene Frauen schreiben

    Presseerklärung zum Mordüberfall auf den Treff und Informationsort für türkische Frauen in Berlin-Kreuzberg

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    Ausgabe 2

    Inhaltsverzeichnis

    Susanne Pötz-Neuburger
    Billig und ungerecht - über den anständigen Umgang der Rechtsprechung mit Prostituierten

    Gisela Frederking, Gisela Friedrichs
    Schritt aus der Abhängigkeit - Nebenklageverfahren in Zuhältereiprozessen

    Claudia Burgsmüller
    Strafmilderung für Freier?

    Gisela Frederking, Gisela Friedrichs
    Thema Prostitution - Kurzbibliografie

    Urteil des LG Kiel mit Anmerkungen von Charlotte Spieler und Doris Hübner
    Nebenklage ohne Strafantrag

    Urteil des BAG
    Doch Anspruch auf Hausarbeitstag!

    Urteil des ArbG Hamburg
    Schmerzensgeld wegen Diskriminierung

    Urteil des BVerwG mit Anmerkung von Marianne Grabrucker
    Ortszuschlag bei Kinderbetreuung

    Beschluß des VG Gelsenkirchen
    Beihilfe bei Schwangerschaftsabbruch

    Urteil des VGH Baden-Württemberg
    mit Anmerkung von Katharina Ehlers und Monika Löb
    Abtreibung in Arztpraxis

    Urteil des KG Berlin
    Umfang der Unterhaltspflicht bei Zweitausbildung

    Beschluß des FamG Westerstede
    Verlassen der Kinder kein Scheidungsgrund

    Urteil des FamG Hamburg-Altona
    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

    Beschluß des OLG Karlsruhe
    PKH bei Antragsrücknahme vor Rechtshängigkeit

    Malin Bode
    Kongreß Frauen gegen Gentechnik und Reproduktionstechnik vom 19.4. - 21.4.1985 in Bonn

    Prof. Dr. Dr. Walesca Tielsch
    Justitia - Göttin der humanistischen Gerechtigkeit,
    Buchbesprechung zu: Kissel, Die Justitia, Reflexionen über ein Symbol

    Margarete Fabricius-Brand
    Der aktuelle Stand des Mutterschutzes,
    Buchbesprechung zu: Heilmann, Kommentar zum MuSchG

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    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis

    Sibylla Flügge
    Ehegattenunterhalt - eine Fehlkonstruktion

    Dagmar Driest
    Ehegattenunterhalt in der Rechtsprechung des BGH zum § 1579 Abs. I Nr. 4 BGB von 1977 bis heute

    Barbara Becker-Rojczyk
    Das bereinigte Nettoeinkommen

    Urteil des OLG Hamm
    Auskunftspflicht des Unternehmers

    11. Feministischer Juristinnentag
    Stellungnahme zur geplanten Neuregelung des Versorgungsausgleichs

    Urteil des LG München
    Auszug aus der Ehewohnung

    Urteil des Bayr. LSG
    Grenzen der Hausarbeit

    Ulrike Pallmert
    Aufenthaltsrechtliche Probleme von türkischen Frauen

    Bürgerschaft der Freien u. Hansestadt Hamburg
    Zur Ausländerpolitik der Stadt Hamburg

    Urteil des LAG Baden-Württemberg
    Mutterschaftsgeld bei Aussperrung

    Beschluß des VG Darmstadt
    Stillzeiten

    Urteil des LAG Hamburg
    Frage nach der Schwangerschaft

    Vera Schalkhäuser
    Gutachten über die Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe nach ausländischen Strafgesetzen (Zusammenfassung und Anmerkung)

    Claudia Burgsmüller, Alexandra Goy
    Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte des Verletzten im Strafverfahren des Bundesministers der Justiz

    Beschluß des Fachbereichsrats Rechtswissenschaft der J.W.G.-Universität Frankfurt

    Internationales Übereinkommen vom 18.12.1979 zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (Ratifizierung vom 10.7.1985)

    Gunild Feigenwinter
    500 Jahre Recht auf Leben

    Dagmar Borg, Claudia Walz
    Der 11. Feministische Juristinnentag in Berlin

    Biggi Bender, Malin Bode
    Bericht über die Arbeitsgruppe Gen- und Reproduktionstechnologie

    PDF-Download

    Ausgabe 4

    Inhaltsverzeichnis

    Angelika Cortese, Annegret Feldmann
    Leihmutterschaft - die neue Heimarbeit?

    Vorlagebeschluß des ArbG Oldenburg
    Was ist leichte Arbeit?

    Gine Elsner
    Arbeitsmedizin und Diskriminierung von Frauen: Zum Problem von Leichtlohngruppen

    Urteil des ArbG Braunschweig
    Teilzeitvergütung bei 38,5-Stunden-Woche

    Urteil des BVerwG
    Asyl bei drohender Geiselnahme

    Urteil des Bayr. VerfGH mit Anmerkung von Vera Schalkhäuser
    Vom Wert des Puddingabiturs im Freistaat

    Urteil des BVerwG mit Anmerkung von Marianne Grabrucker
    Muttername und Kindeswohl

    Vorlagebeschluß des AG Tübingen
    Gemeinsamer Ehename nicht erforderlich

    Regierungsentwurf eines Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs - Stand 1.10.1985

    Barbara Schoen
    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung verfassungswidrig?

    Beschlüsse des AG Hamburg mit Anmerkung von Susanne Pötz-Neuburger
    Jahresunterhalt durch einstweilige Verfügung

    Beschluß des LG Kiel
    Auszug aus der Ehewohnung

    Urteil des AG Bremen
    Steuersplitting und Unterhalt

    Urteil des OLG Hamm
    Kleingarten im Scheidungsfall

    Sabine Heinke
    Bericht über die 26. Arbeitstagung des Deutschen Juristinnenbundes

    Leserinnenbrief

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    1984

    Ausgabe 1

    Inhaltsverzeichnis

    Claudia Burgsmüller
    Vom Mythos einer feministischen Rechtsanwältin

    Ilona Böhm-Ahrens
    Denkhemmungen

    Claudia Walz
    Von Töchtern und Müttern
    Rechtsschutzstellen für Frauen - 1895-1905
    Die soziale Lage der ihren Beruf ausübenden Rechtsanwältin in Hamburg

    Anna-Lina Melete
    Balintgruppen - eine berufliche Entwicklungschance für RechtsanwältInnen

    Claudia Burgsmüller

    Bibliografie zur Vergewaltigung (Teil 1)

    Gisela Friedrichs
    Jagdszenen in Brühl - Familiengerichtstag 1983

    Urteil des AG-FamG Hamburg mit Anmerkung von Gisela Friedrichs
    Frauenarbeitslosigkeit und Unterhalt

    Urteil des AG Bremen
    Steuererstattung zwischen Ehegatten

    Beschluß des BGH
    Zum Doppelwohnsitz von ehelichen Kindern getrenntlebender Eltern

    Beschluß des OLG Hamburg
    Prozeßkostenhilfe

    Urteil des VG Bremen
    Sozialhilfe und Pflegegeld

    Urteil des ArbG Oldenburg
    Umsetzung einer Schwangeren gem. § 11 MuSchG

    Beschluß des ArbG Berlin
    Unzulässigkeit frauendiskriminierender Stellenausschreibung

    Rechtsherrlichkeiten
    Umsetzung einer Schwangeren gem. § 11 MuSchG

    Beschluß des ArbG Berlin
    Unzulässigkeit frauendiskriminierender Stellenausschreibung
    Rechtsherrlichkeiten

    Claudia Burgsmüller
    Gewalt gegen Frauen, unleugbar, aber wenige Gegenstrategien - Tagungsbericht Resolution zur Novellierung des Ehegattenunterhaltes

    Vereinigung Hamburger Rechtsanwältinnen
    Offener Brief an den Vorstand des Deutschen Familiengerichtstages e.V.

    Angela Burmeister, Simone Heller
    Bundestreffen der Rechtsreferendarinnen, -praktikantinnen und -studentinnen in Zülpich vom 30.9. - 2.10.1983

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    Ausgabe 2

    Inhaltsverzeichnis

    Ilka Junger
    Geschlechtsspezifische Rechtsprechung beim Mordmerkmal Heimtücke

    Urteil des BGH mit Anmerkung von Jutta Bahr-Jendges
    Zur Notwehr zwischen Ehegatten

    Beschluß des BGH mit Anmerkung von Jutta Bahr-Jendges
    Zu den Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts

    Bundestagsdrucksache 10/585 v. 9.11.1983
    Entwurf eines Gesetzes zum besseren Schutz der Opfer von Sexualdelikten

    Bundestagsdrucksache 10/580 v. 9.11.1983
    Antrag der SPD: Besserer Schutz der Opfer von Sexualstraftaten

    Der Leitende Oberstaatsanwalt Hamburg
    Dienstanweisung an alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

    Claudia Burgsmüller, Doris Hübner, Alexandra Goy, Ingrid Lohstöter, Laetitia Orschel und Felicitas Selig für die Vereinigung Berliner Rechtsanwältinnen
    Stellungnahme zu den Entwürfen eines "Gesetzes zum besseren Schutz der Opfer von Sexualdelikten"

    Katharina Engel
    Warum eine Reform der §§ 177, 178 StGB und der dazugehörenden Vorschriften der StPO?

    Claudia Burgsmüller

    Bibliographie: Vergewaltigung (Teil 2)

    Urteil des FamG Melsungen
    Verschuldensprinzip im Unterhaltsrecht

    Beschluß des KG Berlin
    Kindeswohl und Frauenwohngemeinschaft

    Urteil des VGH Kassel
    Demonstrationsrecht und Sozialhilfe

    Urteil des OVG Münster
    Gleichberechtigung im Bauhandwerk

    Malin Bode
    Der Wolf im löchrigen Schafspelz - oder, Norbert Blüm bietet das neue Beschäftigungsförderungsgesetz dar

    Simone Heller, Angela Burmeister
    Zweites Treffen der Rechtsreferendarinnen, -praktikantinnen und -studentinnen vom 2. - 4. März in Kalletal

    Dr. Ursula Brandt-Janczyk
    Jurafrauentreffen in Hamburg, vom 9. - 11. März 1984

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    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis

    Ingrid Guentherodt
    Behördliche Sprachregelungen gegen und für eine sprachliche Gleichstellung von Frauen und Männern
    Richtline 76/207 EWG

    Urteil des EuGH mit Anmerkung von Monika Ötting
    Mehr als Porto
    Anfrage des BAG beim EuGH wegen Frauendiskriminierung

    Sabine Scholz
    Die Richtlinie zur Förderung von Frauen im öffentlichen Dienst - ein Beitrag Hamburgs zur Chancengleichheit am Arbeitsplatz
    Anschriften bestehender Gleichstellungsstellen

    Malin Bode
    Mutterschaftsgeld für Rechtsanwältinnen

    Urteil des BAG
    Frist zur Mitteilung der Schwangerschaft

    Urteil des ArbG Hamburg
    Recht auf Teilzeitarbeit

    Urteil des ArbG Berlin
    Teilzeitarbeit und Job-Sharing

    Beschluß des BVerfG mit Anmerkung von Dagmar Oberlies
    Kein Recht auf Beitragsverweigerung

    Urteil des VG Karlsruhe
    Abtreibung in Arztpraxen

    Annette Homeyer-Schücking
    Neues im Hebammenrecht

    Beschluß des FamG Wetter
    Prozeßkostenhilfe

    Cecilie Gräfin Lambsdorff
    Die Investitionshilfeabgabe im Unterhaltsrecht

    Deutscher Juristinnenbund
    Korrektur der Scheidungsrechtsreform - Ausdruck einer rechtspolitischen Kehrtwendung

    Jutta Bahr-Jendges
    Rechtstatsachen und Unterhaltsrechtsreform
    Anmerkung zum Familien-rechts-retour-gesetz

    Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher und anderer Vorschriften (Stand: 19.7.1984)

    Dr. Ursula Brandt-Janczyk
    ... und sie bewegt sich doch - eine Kammerversammlung der Überraschungen

    Väter als Täter
    Buchbesprechung von Claudia Burgsmüller
    Abdruck aus der Einleitung von Barbara Kavemann und Ingrid Lohstöter

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    Ausgabe 4

    Inhaltsverzeichnis

    Désirée Kamm
    Das Dilemma mit der Hausarbeit

    Margarete Nimsch
    Aufgeschoben - aufgehoben, gegen den Abbau des Versorgungsausgleichs

    Beschluß des ArbG Bochum
    Leichtlohngruppen

    Ninon Colneric
    Leichter Lohn - Anmerkung zum Beschluß des ArbG Bochum vom 26.9.1980

    Urteil des LAG Frankfurt
    Sonderurlaub vom öffentlichen Dienst

    Urteil des BAG
    Erhöhter Ortszuschlag bei Kinderbetreuung

    Beschluß des OLG Bremen
    Prozeßkostenhilfe

    Urteil des VG Bremen
    Namensänderung bei einem nichtehelichen Kind

    Urteil des OLG Frankfurt
    Schenkung aus "sittlicher Pflicht" in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Urteil des AG Bremen
    Betreuungsunterhalt trotz Unbilligkeit

    Urteil des FamG Hamburg-Harburg
    Ausschluß des Umgangsrechts

    Beschluß des KG
    Schutzanspruch türkischer Mädchen

    Beschluß des VG Sigmaringen
    Fahrlässigkeit bei Einreise unschädlich

    Senat der Freien Hansestadt Bremen
    Richtlinie zur Förderung von Frauen im öffentlichen Dienst der Freien Hansestadt Bremen, beschlossen am 3.7.1984

    Sibylla Flügge
    Der lange Weg in die Gerichte - Von der Männlichkeit des Staates und vom Ende holder Weiblichkeit

    Almuth Riedel
    Interview mit Maria Lourdes Bolanos - Leiterin des Rechtsberatungsbüros für Frauen in Managua / Nicaragua

    Marianne Grabrucker
    Chronik rechtlicher Schritte gegen ein frauenfeindliches Plakat

    1983

    Ausgabe 3

    Inhaltsverzeichnis

    Dagmar Oberlies
    Die "Abtreibungsreform" durch Deutsche Gerichte geht weiter

    Claudia Burgsmüller
    Der subjektive Faktor - Ein Beitrag zur drohenden Abschaffung der Nebenklage

    Beschluß des LG Berlin mit Anmerkung von Claudia Burgsmüller
    Zur Beiordnung der Nebenklagevertreterin im Vergewaltigungsverfahren
    Selber schuld!

    Gisela Friedrichs für die Vereinigung der Hamburger Rechtsanwältinnen
    Anmerkung zu einer Anmerkung, oder: Woran stirbt eigentlich ein Volk?

    Jutta Bahr-Jendges
    Gemeinsames Sorgerecht nach Trennung und Scheidung

    Sibylla Flügge
    Von väterlicher Gewalt und elterlicher Sorge. Eine Gesetzesdokumentation 1900-1982

    Sibylla Flügge
    Kein gemeinsames Sorgerecht ohne Ehe

    Urteil des OLG Frankfurt mit Anmerkung von Barbara Schoen
    Zum Schmerzensgeldanspruch bei Entfernung der Gebärmutter

    Urteil des ArbG Frankfurt mit Anmerkung von Malin Bode
    Zur Zulässigkeit der Frage nach Schwangerschaft im Einstellungsgespräch

    Urteil des ArbG Herford
    Kriterien für die Sozialauswahl bei Kündigungen

    Petra Ewe, Susanne Pötz-Neuburger
    Wie wir wurden, was wir sind. Zur Geschichte der Jurafrauentreffen. Teil I: bis 1978

    Ausgabe 2

    Komplettes Heft (Scan)

    Ausgabe 2 / 1983

    PDF-Download

    Ausgabe 4

    Inhaltsverzeichnis

    Jutta Bahr-Jendges, Iris Bubenick-Bauer
    Im Kleid der Mütterlichkeit - Familie und Familienpolitik in der BRD

    Bettina Cramer-Frank
    Gleichberechtigung im internationalen Scheidungs- und Güterrecht - Verfassungswidrigkeit der Art. 15 I, II 1. Halbs. und Art. 17 I EGBGB und die bevorstehende Reform des internationalen Privatrechts

    Annette Homeyer-Schücking
    Das neue Hebammengesetz

    Anita Roggen, Sabine Scholz
    Mutterschaftsunterstützung für selbständige Rechtsanwältinnen

    Dagmar Oberlies
    Zu den Konsequenzen des Schweigens einer nichtehelichen Mutter über den Kindesvater - Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 5.5.1983

    Urteil des BVerwG
    Namensangabe des nichtehelichen Vaters?

    Urteil des Bayrischen LSG mit Anmerkung von Sabine Wendt
    Zur Beitragsverweigerung von Abtreibungsgegnern

    Urteil des ArbG Bochum
    Kündigungsschutz gem. § 9 MSchG bei Fehlgeburt

    Urteil des ArbG Frankfurt
    Anrede "Frau" im Zeugnis?

    Urteil des AG-FamG Bremen mit Anmerkung von Sabine Heinke
    Endlich: Lohn für Hausarbeit

    Urteil des LG Darmstadt
    Schenkung aus "sittlicher Pflicht"

    Beschluß des OLG Hamburg mit Anmerkung von Susanne Pötz-Neuburger
    Prozeßkostenhilfe

    Antrag und Beschluß des AG-FamG Hamburg-Harburg mit Anm. von Jutta Bahr-Jendges
    Verbot, ein Kind ins Ausland zu bringen / Amtshilfeersuchen an Grenzschutzbehörden

    Urteil des OLG Düsseldorf
    Aus der Gerichtskantine

    Dagmar Oberlies
    Hexenprozeß in Nürnberg

    Dagmar Oberlies
    Nullum crimen sine lege

    Der Bundesjustizminister zur Nebenklage

    Beschluß des AG Wiesbaden
    Besetzung eines Frauenhauses, § 123 StGB

    Susanne Pötz-Neuburger
    Wie wir wurden, was wir sind - Zur Geschichte der Jurafrauentreffen,
    Teil II