Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2018

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Daniela Schweigler

Die geplante Reform des Sozialen Entschädigungsrechts und ihre Bedeutung für Betroffene von Missbrauch und häuslicher Gewalt

Das Soziale Entschädigungsrecht soll reformiert werden. Geplant ist, mit dem SGB XIII ein neues Buch im Sozialgesetzbuch zu schaffen.1 Nach einem „Werkstattgespräch“ 2014 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Anfang 2017 einen „Ersten Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“ vorgelegt. In diesem Beitrag wird der Arbeitsentwurf mit dem Fokus auf die Rechte von Frauen und Kindern in den Blick genommen, die von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffen sind.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Dagmar Oberlies: Finanzierung des Hilfesystems bei Gewalt gegen Frauen und Mädchen als staatliche Pflichtaufgabe?

Aus: STREIT 4/1997, S. 162-170 (Auszug)
Die wichtigste Feststellung gleich zu Anfang: Die Bereitstellung des Hilfesystems bei Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist eine staatlicher Pflichtaufgabe. Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 2 GG: „Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit.“ (Art. 2 Abs. 2 GG).
Daß damit nicht nur ein „Abwehrrecht“ gegen staatliche Eingriffe gemeint ist, hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen – glücklicherweise nicht nur denen zum § 2181 – klargestellt.

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Susette Jörk

Die temporäre Bedarfsgemeinschaft – Anmerkungen aus anwaltlicher Sicht

Wer sein vom Gesetzgeber definiertes Existenzminimum nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen decken kann – und weitere Voraussetzungen erfüllt –, hat grundsätzlich Anspruch auf staatliche Unterstützung durch Geldzahlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) gehen dabei den sozialhilferechtlichen Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII vor, § 21 S. 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 S. 1 SGB II. Auch wenn das Leistungssystem des SGB II gemäß § 7 Abs. 1 SGB II nur erwerbsfähigen Hilfebedürftigen offen steht, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. bzw. 67. Lebensjahr (§ 7a SGB II) noch nicht erreicht haben, erhalten auch die unter 15-jährigen Kinder über die Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II und nicht nach dem SGB XII, wenn sie mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II.

Preis: 3.00 EUR

VAMV e.V. Bundesverband

Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes: Was haben Alleinerziehende (bisher) davon?

Zum ersten Juli des vergangenen Jahres wurden endlich zwei lebensferne Regelungen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz gestrichen: Die Begrenzung des Anspruchs bis zum 12. Lebensjahr des Kindes und die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten. Darauf haben Einelternfamilien lange gewartet. Die Reform war zuletzt noch einmal um ein halbes Jahr verschoben worden, damit sich die Kommunen auf die Flut der zu erwartenden Neuanträge vorbereiten konnten. Der VAMV wollte von Alleinerziehenden wissen, ob das Warten sich für sie gelohnt hat.

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Urteil des EuGH

Verlängerung der beamtenrechtlichen Probezeit wegen Elternzeit

Tenor
1. § 5 Nrn. 1 und 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub […], ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die endgültige Beförderung in ein Amt mit leitender Funktion im öffentlichen Dienst voraussetzt, dass der ausgewählte Bewerber zuvor eine zweijährige Probezeit im übertragenen Amt erfolgreich absolviert, und wonach die Probezeit, wenn sich ein solcher Bewerber während des überwiegenden Teils davon im Elternurlaub befand und weiterhin befindet, kraft Gesetzes und unter Ausschluss der Möglichkeit einer Verlängerung nach diesen zwei Jahren endet, so dass dem Bewerber bei der Rückkehr aus seinem Elternurlaub wieder das status- und besoldungsrechtlich niedriger eingestufte Amt übertragen wird, das er vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe innehatte.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH mit Anmerkung

Mindestköpergröße als Zulassungsvoraussetzung für den Zugang zu Polizeischulen

Tenor
Die Bestimmungen der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, wonach für die Zulassung von Bewerbern für das Auswahlverfahren für den Zugang zur Polizeischule dieses Mitgliedstaats unabhängig von ihrem Geschlecht eine Mindestkörpergröße von 1,70 m erforderlich ist, wenn diese Regelung eine viel höhere Zahl von Personen weiblichen Geschlechts als männlichen Geschlechts benachteiligt und für die Erreichung des rechtmäßigen Ziels, das sie verfolgt, nicht geeignet und erforderlich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG SH

Stellenausschreibung für Gleichstellungsbeauftragte nur für Frauen

Die Ausschreibung der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten nur für Frauen ist durch das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert, weil die Beschränkung des Zugangs zu der Position einer Gleichstellungsbeauftragten auf Frauen in verhältnismäßiger Weise darauf abzielt, die Situation der Frauen im öffentlichen Dienst mit Hilfe der Gleichstellungsbeauftragten so zu verbessern, dass künftig insbesondere auch bezogen auf höhere Vergütungs- und Besoldungsgruppen bzw. Führungspositionen die verfassungsrechtlich geforderte Chancengleichheit erreicht wird.
(Leitsatz der Redaktion)

Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 02.11.2017, 2 Sa 262 d/17

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LSG Hessen

Leibesvisitation als Arbeitsunfall

Die versicherte Tätigkeit wird nicht durch polizeiliche Maßnahmen unterbrochen, wenn diese in einem Ursachenzusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Erleidet die Versicherte aufgrund einer polizeilichen Maßnahme (Leibesvisitation) einen Gesundheitsschaden (hier: Gefühle des Ausgeliefertseins, der Hilflosigkeit und Ohnmacht), ist dieses Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LSG Hessen vom 17.10.2017, L 3 U 70/14

Aus dem Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten, ob ein Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Die 1973 geborene Klägerin ist bei der D. AG beschäftigt. Am 7. Januar 2012 […] verrichtete die Klägerin zusammen mit ihrem Kollegen F. ihren Dienst von 14.00 Uhr bis 22.30 Uhr am Service-Point des Fernbahnhofs […]. Der Mitarbeiter F., der für die örtliche Bahnsteigaufsicht zuständig war, übergab um ca. 15.00 Uhr der Klägerin einen Rucksack.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH mit Anmerkung

Akteneinsicht der Nebenklägerin beeinträchtigt nicht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage

Aus den Gründen
(…)
Der Senat hat bereits entschieden, dass grundsätzlich keine Erörterungspflicht in Bezug auf eine etwaige Kenntnis eines Nebenklägers vom Inhalt der Verfahrensakten besteht (BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 52/16).
Regelmäßig drängt auch in Aussage-gegen-Aussage- Konstellationen die Aufklärungspflicht das Gericht nicht dazu, Feststellungen zur Wahrnehmung des sich aus § 406e Abs. 1 StPO ergebenden Akteneinsichtsrechts zu treffen. Auch in solchen Fällen bedarf es im Rahmen der Beweiswürdigung in der Regel keiner ausdrücklichen Würdigung des Umstands, dass ein Verletzter vermittelt durch einen Rechtsanwalt Zugang zum Inhalt der Ermittlungsakten – insbesondere auch zu Niederschriften seiner früheren Vernehmungen – hatte.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG München

Flüchtlingseigenschaft wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung (Afghanistan)

1. Diejenigen Frauen in Afghanistan unterliegen geschlechtsspezifischer Verfolgung i.S. von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, die sich nicht der gegen sie gerichteten gesellschaftlichen Diskriminierung und Entrechtung sowie den archaisch-patriarchalischen Vorstellungen der Männer ihrer Familien unterwerfen bzw. anpassen.
2. Wenn Frauen in einer nichtehelichen Beziehung mit einem Mann leben, aus der ein Kind hervorgegangen ist, drückt sich dies hierdurch aus.
3. Die Islamische Republik Afghanistan ist nicht in der Lage, Frauen Schutz vor Zwangsverheiratung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten.
(Leitsätze der Redaktion)
VG München, Urteil vom 25.04.2017 – M 26 K 16.34294

Preis: 3.00 EUR

Kampagne

„Frauen und Frauenorganisationen für einen Frieden in Afrin/Nordsyrien“

„Frei werden wir erst, wenn wir uns mit dem Leben verbünden gegen die Todesproduktion und die permanente Tötungsvorbereitung. Frei werden wir weder durch Rückzug ins Private, ins „Ohne mich“, noch durch Anpassung an die Gesellschaft, in der Generäle und Millionäre besonders hochgeachtet werden. Frei werden wir, wenn wir aktiv, bewusst und militant für den Frieden arbeiten lernen.“ (Dorothee Sölle)
„Der Sicherheitsrat ... ferner anerkennend, dass ein Verständnis der Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Frauen und Mädchen, wirksame institutionelle Vorkehrungen zur Gewährleistung ihres Schutzes und ihre volle Mitwirkung am Friedensprozess in erheblichem Maße zur Wahrung und Förderung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beitragen können ... fordert die Mitgliedsstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Frauen in den nationalen, regionalen und internationalen Institutionen und Mechanismen zur Verhütung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten auf allen Entscheidungsebenen stärker vertreten sind.“
(Auszug aus der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen)

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Jetzt online: Themen der Neuen Frauenbewegung

Der FrauenMediaTurm in Köln hat mit einer Förderung des BMFSFJ 19 Themendossiers zur Neuen Frauenbewegung erarbeitet, von „Abtreibung: gegen § 218“ bis „Weiblichkeit & Mütterlichkeit“. Hinzu kommt eine „Chronik der Frauenbewegung“ in Text und Bild in den 1970ern.
Das Archiv ist u.a. Mitglied im Dachverband deutschsprachiger Lesben-/Frauenarchive, -bibliotheken und -dokumentationsstellen – i.d.a.: http://www.ida-dachverband.de/ueber-ida/. Dort besteht die Möglichkeit zur zentralen Suche in den Beständen der Mitgliedseinrichtungen des i.d.a.-Dachverbandes.

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