Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2018

PDF-Download

Kerstin Feldhoff

Unmittelbare Diskriminierung einer stillenden Arbeitnehmerin wegen unzureichender mutterschutzrechtlicher Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes – Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 19.10.2017 – C-531/15

In dem Rechtsstreit (s.u., S. 61 ff.) geht es um die Frage, ob die Entscheidung der beklagten Sozialversicherung, dass keine Gefährdung für die stillende Mutter durch die Arbeitsbedingungen besteht, auf einer zutreffenden Gefährdungsbeurteilung beruht. Der Beitrag stellt zunächst die Begründungen zur Anwendbarkeit des Art. 19 Gleichbehandlungsrichtlinie1 (Beweislastverteilung) auf diesen Sachverhalt vor. Weiter werden die Vorgaben des EuGH zur konkreten Anwendung der Beweislastregel erläutert. Gleichzeitig werden Bezüge zum deutschen Antidiskriminierungsrecht des AGG hergestellt. Die europarechtliche Gefährdungsbeurteilung gemäß Art. 4 Abs. 1 Mutterschutzrichtlinie2 wird nach Art. 3 durch Leitlinien der Kommission konkretisiert; darauf nimmt die Entscheidung Bezug und gibt Hinweise zur Durchführung einer ordnungsgemäßen mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung. Diese werden zuletzt im Kontext der neu gefassten Regelungen zum betrieblichen Mutterschutz erörtert.

Preis: 3.00 EUR

Gisela Ludewig

Das neue Mutterschutzgesetz im Überblick – mit einigen kritischen Anmerkungen aus anwaltlicher Sicht

Art. 6 Abs. 4 GG – Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Dieses Grundrecht wird für die Zeit der Schwangerschaft konkretisiert durch das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz, MuSchG). Die Regelungen aus der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) sind in das MuSchG integriert worden. Verstöße gegen mutterschutzrechtliche Regelungen können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.

Ziel des MuSchG, in Kraft getreten am 01.01.2018
- Das Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit, § 1 Abs. 1 Satz 1.
- Das Gesetz ermöglicht es Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit, ihre Beschäftigung ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während dieser Zeiten entgegen, § 1 Abs. 1 Satz 2.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Beweislast für die Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes einer stillenden Arbeitnehmerin

Tenor
1.) Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – in der eine stillende Arbeitnehmerin bei einem nationalen Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle des betroffenen Mitgliedstaats die Risikobeurteilung ihres Arbeitsplatzes anficht, da diese nicht gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz durchgeführt worden sei – anwendbar ist.
2.) Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 ist dahin auszulegen, dass es in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der betroffenen Arbeitnehmerin obliegt, Tatsachen glaubhaft zu machen, die dafür sprechen, dass die Risikobeurteilung ihres Arbeitsplatzes nicht gemäß den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 durchgeführt wurde, und somit das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 2006/54 vermuten lassen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Sodann obliegt es der beklagten Partei, zu beweisen, dass diese Risikobeurteilung gemäß den Anforderungen dieser Vorschrift durchgeführt wurde und dass somit kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegt.
Urteil des EuGH vom 19.10.2017, C-531/15

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Hessen

Erfüllung des Urlaubsanspruchs im individuellen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot

Eine bloße Möglichkeit für den Arbeitgeber zur Umsetzung einer schwangeren Arbeitnehmerin reicht im Fall eines individuellen Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG nicht aus, um den neben der Vornahme der Leistungshandlung zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB ebenfalls erforderlichen Leistungserfolg eintreten zu lassen.
Urteil des LAG Hessen vom 08.02.2017, 2 Sa 1278/16

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug um die Frage, ob die Beklagte zur Abgeltung weiterer 13 Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2015 verpflichtet ist. Die Beklagte betreibt Spielhallen und beschäftigt über 100 Arbeitnehmer. Die […] Klägerin […] wurde bei der Beklagten […] bis zum 17. September 2015 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages […] als Serviceaufsichtskraft in einer Spielhalle der Beklagten in A beschäftigt.

Preis: 3.00 EUR

Sheela Saravanan

Humanitäre Grenzen und Grenzüberschreitungen feministischer Rechtsforderungen – ein Bericht über Leihmutterschaft in Indien

1. Einleitung
Feministinnen haben sich lange für die Aufnahme bestimmter reproduktiver Rechte in die internationalen Menschenrechtsvereinbarungen engagiert, besonders bezogen auf den Einsatz medizinischer Technologien bei Schwangerschaftsabbrüchen. In den letzten zwei Jahrzehnten haben jedoch Entwicklungen in der Reproduktionstechnologie und ihre Anwendungen bei Abtreibungen wegen des Geschlechts oder bei Schwangerschaftsverträgen den Blick auf einige der grundlegenden Werte, für die Feminismus steht, beeinflusst: auf Gleichheit (sozioökonomisch, auf Gesundheit bezogen, vor dem Gesetz), Freiheit (Entscheidungsfreiheit, Autonomie) und Gerechtigkeit (soziale Gerechtigkeit und Gerechtigkeit bei der Reproduktion). Während Wissenschaftlerinnen neue Lösungen vorgeschlagen haben, um bestehende Ungleichheit zu reduzieren, sind die Debatten über Freiheit und Gerechtigkeit immer noch ungelöst.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Angelika Cortese, Annegret Feldmann: Leihmutterschaft – die neue Heimarbeit?

Aus: STREIT 4/1985, S. 123-130 (123 f.), Auszug
(…) Fragt man sich, welche Frauen sich zu einer Leihmutterschaft entschließen, so werden es solche sein, für die das versprochene Entgelt eine finanzielle Entlastung mit sich bringt, die allein oder mit Kindern und/oder Mann am Rande des Existenzminimums leben, und denen deshalb die Bezahlung als Rettung aus einer unerträglichen Situation erscheint. Berufstätigkeit als Merkmal wird bei den wenigsten Leihmüttern anzutreffen sein.
Auch männliche Phantasien rechnen bereits mit der bedürftigen Frau, die sich zu Leihmutterschaft und anderen Experimenten bereitfinden wird. Ein amerikanischer Bioethiker: „Es sind sicher genügend Frauen vorhanden, um eine Kaste von Kindergebärerinnen zu bilden, besonders bei guter Bezahlung.“5 Aber die sich zunehmend verschlechternde wirtschaftliche Lage von Frauen und ihre geringen Chancen auf dem Arbeitsmarkt werden auch hier zunehmendes „Interesse“ von Frauen garantieren: das Motiv für die Bereitschaft der Frauen liegt klar auf der Hand und wird auch von männlichen Befürwortern richtig eingeschätzt (s.o.): es ist nicht der individuelle Genuß der Schwangerschaft, der die Frauen verlockt, sondern Armut und existenzielle Not.

PDF-Download

Beschluss des BVerfG

Alleinige Sorge bei transsexuellem Verhalten und Willen des Kindes

1) Unabhängig davon, ob die Diagnose einer Geschlechtsdysphorie im klinischen Sinn als gesichert anzusehen ist oder nicht und unabhängig davon, wie wahrscheinlich es ist, dass sich eine Geschlechtsdysphorie zurückbilden könnte, ist zu fragen, wie es sich auswirkt, wenn das Kind aktuell daran gehindert wird, seinem Wunsch gemäß (zeitweise) als Mädchen aufzutreten.
2) Eine verfassungsrechtlich hinreichende Feststellung zum Kindeswohl darf nicht ausschließlich auf eine mögliche „Auflösung der Geschlechtsidentitätsstörung“ in der Zukunft abstellen, ohne sich mit der aktuellen Bedürfnislage des Kindes im konkreten Fall zu befassen.
3) Durch die auf einer unzureichenden Grundlage erfolgte Übertragung des Sorgerechts auf den Vater wird die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG verletzt.
(Leitsätze der Redaktion)
Kammerbeschluss des BVerfG vom 07.12.2017, 1 BvR 1914/17

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Erweiterung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf den Mehrvergleich in einer selbständigen Familiensache

Schließen die Beteiligten in einer selbständigen Familiensache einen Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände (Mehrvergleich), hat der unbemittelte Beteiligte einen Anspruch auf Erweiterung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren.
BGH, Beschluss vom 17.1.2018 – XII ZB 248/16

Aus den Gründen:
A. Der Ast. begehrt die Erweiterung der ihm erstinstanzlich für den Abschluss eines Mehrvergleichs bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf sämtliche hiermit im Zusammenhang stehenden Differenzgebühren. Der Ast. und die Ag. sind die nicht miteinander verheirateten Eltern ihrer Tochter M. Sie haben vor dem AG Sömmerda ein Verfahren zur Regelung des Aufenthalts ihres gemeinsamen Kindes geführt. Hierfür ist dem Ast. mit Beschluss vom 15.4.2015 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin bewilligt worden.

Preis: 3.00 EUR

Bericht vom 44. Feministischen Juristinnentag in Frankfurt (Oder)

Die Entscheidung, den FJT – obschon im Wesentlichen von Berlinerinnen organisiert – nicht in Berlin, sondern in Frankfurt (Oder) abzuhalten, hatte viele Gründe: Inspiriert vom 41. FJT in Landshut, wollten die Organisatorinnen* wieder einen Tagungsort finden, an dem der FJT gebündelt stattfinden kann und sich nicht verläuft (weil alle nach den AGs noch Freunde und Clubs in Berlin besuchen). So hat das Orga-Team kurzerhand das halbe Studierendenwohnheim in Słubice reservieren lassen und somit einen gemeinsamen Übernachtungsort inklusive veganem Frühstück aus dem Hut gezaubert – denn nach den letzten FJTs war auch klar, wir brauchen mehr Platz, um nicht die Hälfte der Frauen zuhause vor dem PC an einer geschlossenen Anmeldemaske verzweifeln zu lassen.

PDF-Download

Resolutionen und Fachstellungnahmen des 44. FJT in Frankfurt (Oder)

Resolutionen

Forum 3: Finanzielle Lebenssituation nach Trennung und Scheidung – Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, SGB II
Abschaffung der temporären Bedarfsgemeinschaft im SBG II / Forderung nach einem Umgangsmehrbedarf im SGB II
Wir fordern die Abschaffung der sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft, das heißt das dem Kind zustehende Sozialgeld soll vollständig an die Bedarfsgemeinschaft des Elternteils gezahlt werden, bei dem das Kind sich überwiegend aufhält. Die tageweisen Abzüge beim überwiegend betreuenden Elternteil gehen nicht mit entsprechenden Einsparungen bei den Lebensunterhaltskosten einher, denn Kosten für Bekleidung, Wäsche waschen, Einrichtung, Spielzeug und andere laufende Kosten fallen weiterhin an. Erhöhte Lebensunterhaltskosten beim Umgangselternteil sollen über einen pauschalen Anspruch auf einen Umgangsmehrbedarf im SGB II geregelt werden.

PDF-Download