2019

Ausgabe 1

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Ausgabe 1/2019

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Anke Stelkens

Smarte Gewalt – Zur Digitalisierung häuslicher Gewalt im Internet of Things

Nach dem Siegeszug des Smartphone gibt es zunehmend mehr smarte Begleitung im Alltag. Das Internet of Things (IoT) ist ein Netzwerk, das alle denkbaren Geräte drahtlos direkt miteinander kommunizieren lässt, ohne dass zwingend ein Mensch „dazwischengeschaltet“ ist. Nicht nur in industriellen Anwendungen soll das Energie und Personalkosten sparen, Produktivität und Effizienz steigern (Industrie 4.0). Auch im privaten Haushalt soll das SmartHome Energie sparen und die Abläufe des täglichen Lebens „intelligenter“ und natürlich zeitsparender gestalten. Die Unternehmen stehen bereit, um flächendeckend smarte Schließ- und Alarmanlagen, Heizungs- und Lüftungssysteme, Beleuchtungssysteme, Küchenund Haushaltsgeräte sowie Unterhaltungselektronik zu verkaufen für das Consumer Internet of Things (CIoT).

Preis: 3.00 EUR

Sibylla Flügge

Leihmutterschaft ist kein Menschenrecht

Im Kontext der Diskussion um Reproduktive Autonomie konzentriere ich mich mit meiner Kommentierung auf den auch unter Feministinnen besonders umstrittenen Bereich der Leihmutterschaft. Zu hinterfragen sind in diesem Kontext Argumente, die sich auf den Anspruch der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beziehen. Auch geht es um die scheinbare Interessengleichheit von Müttern und Vätern, die durch die Verwendung des Paarbegriffs nahegelegt wird, wie auch um die fiktionale Trennung von schwangerer Frau und Embryo. Die Leihmutterschaft als privatwirtschaftliches Geschäft unterliegt der Logik der liberalen Marktwirtschaft, ethisch muss sie daher auch zumindest an den dort geltenden Standards gemessen werden.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Ute Winkler: Die Frankfurter „Leihmutter“-Agentur

Aus: STREIT 1/1988, S. 34-35 (Auszug)
Der amerikanische Rechtsanwalt Noel P. Keane hat vor, auch den europäischen Markt mit einer „Leihmutter“- Agentur zu befruchten. Am 1. Oktober 87 hatte der „Vater“ der amerikanischen „Leihmutter“-Industrie auf der Frankfurter Zeil unter dem vielversprechenden Namen „United Family International“ eine Agentur eröffnet. Bei dieser Agentur handelte es sich um ein europäisches Informationszentrum, das die administrative Abwicklung für den deutschen/europäischen Kunden übernahm. (…)
Die „Leihmütter“ waren bisher US-amerikanische Frauen (ob die neueste „Baby-M“-Entscheidung daran etwas ändern wird, ist noch nicht bekannt). Die heterologe Insemination, Schwangerschaft und Geburt, inklusive der Übergabe, finden in den USA statt. Die Leistungen der Agentur – von der Information und Beratung in Frankfurt bis hin zu der Übergabe des Kindes einschließlich des Adoptionsvertrages in den USA – kosten ca. 60.000 DM.

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Beschluss des OLG Frankfurt a. M.

Keine Abänderung einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung in eine gerichtliche Wechselmodellentscheidung

1.) § 1696 Abs. 1 BGB, der für die Abänderung einer Entscheidung insbesondere nach triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen verlangt, ist auch dann anzuwenden, wenn eine gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren zur elterlichen Sorge aus der Vergangenheit vorliegt, in welcher das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit der Folge der Installierung eines Residenzmodells auf einen Elternteil übertragen worden ist und nunmehr im Rahmen eines Umgangsverfahrens vom anderen Elternteil eine paritätische Betreuung angestrebt wird.
(Amtlicher Leitsatz)
2.) § 1696 Abs. 1 BGB soll sicherstellen, dass bereits getroffene gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen der Abänderung unterliegen, um dem Prognosecharakter jeder kindeswohlorientierten Entscheidung einerseits und der Verbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen andererseits Rechnung zu tragen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des Hans. OLG

Sorgevereinbarung erfordert Einvernehmen der Eltern

Im Sorgerechtsstreit setzt eine sog. Vollmachtslösung zur Vermeidung einer Sorgerechtsübertragung als Mindestanforderung voraus, dass jedenfalls über die Erteilung der Vollmacht als solche und die damit verbundenen Informations- und Rechenschaftspflichten Einvernehmen zwischen den Eltern besteht. Nur dann kann die Erteilung einer Vollmacht als Ausfluss einer – für die gemeinsame Sorge erforderlichen – tragfähigen sozialen Beziehung angesehen werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25.04.2018, 12 UF 56/18

Aus den Gründen:
I.
Mit Beschluss des Beschwerdegerichts vom 8. August 2017, Gesch.-Nr. 12 UF 162/15, war eine Entscheidung des Familiengerichts vom 24. Juni 2015, mit der den Eltern das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht sowie das Recht zur ärztlichen Versorgung für ihre Kinder J., J. und R. entzogen und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen worden war, teilweise dahingehend abgeändert worden, dass die Entziehung der genannten Teilbereiche in Bezug auf die Mutter aufgehoben wurde.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des Hans. OLG

Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Obhutswechsel des Kindes

1. Die Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs durch die bisherige gesetzliche Vertreterin im Kindesunterhaltsverfahren ist nach Obhutswechsel des Kindes in der Beschwerdeinstanz zulässig.
2. Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners stehen seiner vollschichtigen Erwerbsfähigkeit
nicht entgegen.
3. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist dem Kindesunterhaltsanspruch gleichrangig i.S.v. § 1609 BGB.
4. Der Unterhaltsschuldner findet sich auch mit dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch in Verzug i.S.v. § 1613 BGB, wenn ihn das Kind, vertreten durch den ausgleichsberechtigten Elternteil, auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen hat.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des Hanseatischen OLG Hamburg vom 30.10.2018 – 12 UF 231/13

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Sofortige Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit eines Beschlusses 1. Instanz zum Ehegattenunterhalt

Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts wird einstweilen nur eingestellt, soweit der Unterhaltsschuldner zur Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt an die Unterhaltsberechtigte verpflichtet ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 29.03.2018, 19 UF 10/18 SH

Aus den Gründen:
I. Der Antragsteller ist gem. Ziffer 3 der Beschlussformel der angefochtenen Entscheidung in der Folgesache nachehelicher Unterhalt verpflichtet worden, der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung Unterhalt in Höhe von 2.889 EUR monatlich (davon 721 EUR monatlich Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung ist angeordnet worden.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Stuttgart

Trennungsunterhaltsanspruch auch bei Scheidungsentschädigung nach marokkanischem Recht

Im deutschen Rechtsstreit um Trennungsunterhalt sind von einem marokkanischen Gericht im Scheidungsverfahren zugesprochene nacheheliche Entschädigungsleistungen nicht als bedarfsdeckend anzurechnen.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Stuttgart vom 04.03.2019, 11 WF 19/19

Aus den Gründen:
I.
Die Beteiligten haben am 19.03.2016 in Marokko geheiratet und sich spätestens im September 2016 getrennt. Der Antragsgegner hat am 21.09.2016 in Marokko die Ehescheidung beantragt, woraufhin am 30.08.2017 ein Urteil erging, das die Ehe endgültig (rechtskräftig) schied und der Antragstellerin eine Abfindung in Höhe von 37.000 MAD (rund 3.400 Euro) und ein Wohngeld in Höhe von 3.000 MAD (rund 276 Euro) zusprach.

Preis: 3.00 EUR

Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt a. M.

Akteneinsicht der Gegenseite im Verfahrenskostenhilfeverfahren

1.) Stellt der Gegner im laufenden Verfahren der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einen „Antrag“ auf Zuleitung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wird dies – in Ermangelung anderer Anhaltspunkte – im familiengerichtlichen Verfahren unter Beteiligung der Ehegatten regelmäßig als Anregung an das Gericht aufzufassen sein, nach § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO zu verfahren.
2.) Bewilligt das Familiengericht – auf eine solche Anregung oder von Amts wegen – nach § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO die Einsichtnahme in die genannten Unterlagen, kommt gegen diese Entscheidung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als statthafter Rechtsbehelf nicht in Betracht.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen – Streitgegenstand bei einem Abgeltungsverlangen

1. Das Verlangen nach Abgeltung in mehreren Jahren nicht genommenen Urlaubs bildet hinsichtlich eines jeden einzelnen Urlaubsjahres einen eigenen Streitgegenstand.
2. Teilurlaub, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, ist weder auf volle Urlaubstage auf- noch auf volle Urlaubstage abzurunden, sofern nicht gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Bestimmungen Abweichendes regeln. Es verbleibt bei dem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubstag.
3. Die Frage, ob der Beklagte gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG berechtigt war, den Urlaub der Klägerin zu kürzen, oder Unionsrecht dem entgegensteht, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des BAG vom 23.01.2018, 9 AZR 200/17

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Juristinnenbund

Stellungnahme zur Änderung des § 219a StGB und zu den Mindestanforderungen an die medizinische Versorgung mit Schwangerschaftsabbrüchen

Am 28. Januar 2019 hat das BMJV einen „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“ vorgelegt. Damit sollen erste Aspekte des am 12. Dezember 2018 von der Bundesregierung vorgelegten Eckpunktepapiers zur „Verbesserung der Information und Versorgung in Schwangerschaftskonfliktlagen“ umgesetzt werden.
Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt grundsätzlich, dass die Bundesregierung die andauernde Rechtsunsicherheit für Ärztinnen und Ärzte sowie ungewollt schwangere Frauen beseitigen möchte. Ebenso erfreulich ist, dass neutrale, medizinisch und rechtlich qualitätsgesicherte Informationen auch durch staatliche oder staatlich beauftragte Stellen zur Verfügung gestellt werden sollen.

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Urteil des EGMR

Zulässige Unterlassungsverfügung gegen „Gehsteigberatungen“

Die von einem Arzt erwirkte Unterlassungsanordnung gegen einen Abtreibungsgegner greift nicht unzulässig in dessen Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK ein, wenn durch Flugblätter der Eindruck erweckt wurde, der Arzt begehe, indem er Abtreibungen vornehme, strafbare Handlungen, wenn der Arzt als Einzelner angegriffen und gewissermaßen an den Pranger gestellt wurde und wenn durch eine direkte Ansprache der die Praxis aufsuchenden Patientinnen in das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patientin eingegriffen wird.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des EGMR vom 20.09.2018, 9765/10 (Annen/Deutschland – Nr. 4)

Aus den Gründen:
Am 12. und 13. April 2005 verteilte der Beschwerdeführer Flugblätter in der Nähe der Arztpraxis von Dr. Y., in der dieser Abtreibungen vornahm. […] Der Beschwerdeführer sprach auch Passanten und mutmaßliche Patientinnen des Arztes an und versuchte, sie in Gespräche über Abtreibungen zu verwickeln.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VGH BW

Polizeiliches Verbot der „Gehsteigberatung“ vor einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

Das an einen privaten Verein gerichtete Verbot, unmittelbar vor einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle Personen auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation anzusprechen und ihnen unaufgefordert Broschüren, Bilder oder Gegenstände zu diesem Thema zu zeigen oder zu überreichen (sog. Gehsteigberatung), kann auch unter Berücksichtigung der Meinungs- und der Glaubensfreiheit dieses Vereins zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der schwangeren Frauen gerechtfertigt sein (hier bejaht; Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 10.06.2011 – 1 S 915/11 – ESVGH 62, 27 = NJW 2011, 2532 = VBlBW 2011, 468).
Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 11.10.2012, 1 S 36/12

Aus den Gründen:
Der Kläger wendet sich gegen das Verbot der Durchführung so genannter Gehsteigberatungen vor der vom Beigeladenen unterhaltenen Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle.

Preis: 3.00 EUR

Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 27.03.2019

Pforzheim: Keine 40-tägige abtreibungskritische Demonstration vor pro familia

2 K 1979/19, http://vgkarlsruhe.de

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einen Eilantrag gegen eine versammlungsrechtliche Verfügung der Stadt Pforzheim (Antragsgegnerin) vom 28.02.2019 abgelehnt.
Mit der Verfügung hatte die Antragsgegnerin eine von der Antragstellerin zu dem Thema „40 days for life / Lebensrecht ungeborener Kinder“ angemeldete Versammlung zeitlich und örtlich beschränkt und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Die Versammlung sollte vom 06.03.2019 bis zum 14.04.2019 jeweils von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr gegenüber dem Gebäude der Beratungsstelle pro familia in Pforzheim in der Form „Tägliches stilles Gebet / Mahnwache“ stattfinden.

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2019

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Petra Haubner

Anwältinnen* im Migrationsrecht

Auf einer süddeutschen Rechtsberaterkonferenz im letzten Jahr (2018) beklagte sich eine leitende Mitarbeiterin des Bundesverbandes der Diakonie Deutschland vom Zentrum Migration und Soziales darüber, dass der größere Teil der am Migrationsrecht interessierten jungen Juristinnen* eine berufliche Laufbahn in der Wissenschaft oder in den NGOs anstrebe und nicht im Anwältinnen*beruf. 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Aufhebungsvertrag - Widerruf wegen Missachtung des Gebots fairen Verhandelns

Aus dem Sachverhalt: 
Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses. 
Die Klägerin war seit dem 1. Juli 2014 bei der Beklagten als Reinigungshilfe beschäftigt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 22. Juni 2015, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin. In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 20. Juni 2015, dessen Zugang zwischen den Parteien streitig ist, teilte sie mit, dass der Arbeitsvertrag bis zum 29. Februar 2016 „verlängert“ werde. Die Klägerin setzte ihre Arbeit über den 22. Juni 2015 hinaus fort.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Eintragung einer Namensänderung im Grundbuch nach Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz

1. Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss die Richtigstellung ihres Namens, hat das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend ist das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d.h., das bisherige Grundbuchblatt wird geschlossen und ein neues Grundbuchblatt wird eröffnet. 
2. Die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG geschlossene Grundbuchblatt ist nur solchen Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse hieran, d.h. (auch) an den früheren Eintragungen dargelegt haben. 
Beschluss des BGH vom 07.03.2019 – V ZB 53/18 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt a. M.

Betreuungsunterhalt für nichteheliche Mutter unabhängig von neuer Partnerschaft

§ 1579 BGB ist bei einem Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB nicht anwendbar, weil hier § 1611 BGB eine spezielle Regelung mit einem strengeren Maßstab enthält. Das Zusammenleben mit einem (neuen) Partner kann daher weder in analoger Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB noch in wertender Betrachtung über § 1611 BGB die Annahme einer Unterhaltsverwirkung rechtfertigen, wenn nicht andere Verfehlungen im Sinne des § 1611 BGB auf eine grobe Unbilligkeit schließen lassen. 

(Leitsatz der Redaktion) 

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 03.05.2019 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG

Wechselmodell: Voraussetzungen und Kindesunterhalt

1. Bei einer Betreuung des gemeinsamen Kindes durch beide Elternteile im Verhältnis von 45% zu 55% kann von einem unterhaltsrechtlichen paritätischen Wechselmodell, bei dem beide Elternteile quotal für den Unterhaltsbedarf des Kindes einzustehen haben, noch keine Rede sein. 

2. Der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sorge- und Umgangssachen (Beschluss vom 1. Februar 2017 – BGH Az.: XII ZB 601/15, BGHZ 214, S. 31) anerkannte Grundsatz, dass ein paritätisches Wechselmodell nur angeordnet werden kann, wenn zwischen den Eltern eine tragfähige Kommunikations- und Kooperationsbasis besteht, kann vom grundsätzlichen Denkansatz her als wertendes Element herangezogen werden, um die Frage zu entscheiden, ob ein spezifisches, von den Eltern praktiziertes Betreuungsmodell bereits als echtes Wechselmodell qualifiziert werden kann: Denn ohne eine gewisse Basis bei der Kommunikation und Kooperation der Eltern ist es auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht vorstellbar, wie die Eltern in der Lage sein wollen, die mit zunehmenden Alter des Kindes immer wichtiger werdenden organisatorischen Aspekte der Kinderbetreuung im Wechselmodell wahrzunehmen. 

3. Zur Frage, ob der vom pflichtigen Elternteil geschuldete Barunterhalt zu mindern ist, weil der betreffende Elternteil für das unterhaltsberechtigte Kind regelmäßig Bekleidung kauft, Reisen finanziert oder sonstige Ausgaben bestreitet. 

Beschluss des Kammergerichts (Senat) vom 15.04.2019 – 13 UF 89/16 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt am Main

Keine Verjährung und keine Verwirkung titulierter Kindesunterhaltsansprüche

1. Die Verjährung titulierter Kindesunterhaltsansprüche ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Berechtigten gehemmt (§ 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a BGB); sie sind auch nicht verwirkt (§ 242 BGB), wenn der Beistand des Berechtigten ausschließlich wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zwar von einer Vollstreckung absieht, aber stets zu erkennen gibt, dass das Kind an seinen Ansprüchen festhält. 

2. Das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment kann bei Ansprüchen auf Zahlung rückständigen Unterhalts dann gegeben sein, wenn der Gläubiger von einer erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche absieht, weil das Einkommen des Schuldners unter dem Selbstbehalt liegt, nicht aber, wenn die Rückstände bereits tituliert sind (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2018, 589 – 592). 

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 04.03.2019 – 4 WF 170/18 

Preis: 3.00 EUR

Vorlagebeschluss des OLG Hamm

Verfassungswidrigkeit des § 17 VersAusglG: Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz und Art. 3 Abs. 1 GG

Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage vorgelegt, ob § 17 VersAusglG verfassungsgemäß ist. 

Beschluss des OLG Hamm vom 17.10.2018 – II – 10 UF 178/17 

Aus den Gründen: 

In dem zugrunde liegenden Verfahren hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es unter anderem ein betriebliches, kongruent rückgedecktes Anrecht des Antragsgegners bei der Unterstützungskasse V (V) in Höhe eines Ausgleichswertes von 4.891,50 Euro gem. § 14 i.V.m. § 17 VersAusglG extern geteilt. 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Düsseldorf

VKH für Härtefallscheidung nach Gewaltexzess und Bedrohung

Das Scheidungsverlangen vor Ablauf des Trennungsjahres ist zulässig, wenn der Ehemann nach einem Gewaltexzess weiterhin bedrohlich gegen Kontakt- und Näherungsverbote verstößt. 

(Leitsatz der Redaktion) 

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07.06.2019, II-6 WF 124/19 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LSG Berlin-Brandenburg mit Anmerkung

Beziehungstat kein Versagungsgrund nach OEG

1. Eine die Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz ausschließende Mitverursachung kann nur angenommen werden, wenn das Verhalten des Opfers eine wesentliche, d.h. annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers darstellt. 

2. Es stellt keine leichtfertige Selbstgefährdung dar, wenn die Geschädigte eine Beziehung, die sie aufgrund von Gewalttaten beendet hatte, wieder aufnahm. Unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen subjektiven Erkenntnisfähigkeit stellt es kein grob fahrlässiges Verhalten der Geschädigten dar, dass sie den Beteuerungen des Partners, es werde nicht wieder zu Gewalttaten kommen, Glauben schenkte. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.01.2019, L 13 VG 3/18 

Preis: 3.00 EUR

Daniela Schweigler

Buchbesprechung: Ute Gerhard: Für eine andere Gerechtigkeit. Dimensionen feministischer Rechtskritik

„Es erben sich Gesetz und Recht wie eine ew‘ge Krankheit fort“. Dieses Zitat aus Goethes Faust, das Fragen nach dem Verhältnis von Recht und Rechtswirklichkeit im Zeitverlauf thematisiert, wählte Ute Gerhard 1983 als Titel eines Aufsatzes über die Gleichberechtigung der Geschlechter.1 Damit sind zugleich zentrale Aspekte angesprochen, die sich auf vielfältige Weise wie rote Fäden durch Ute Gerhards Arbeiten als Soziologin und Juristin ziehen, die zudem umfangreiche und sehr wertvolle (zeit-)historische Forschung geleistet hat.

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Aus dem Archiv

Heide Hering, Susanne von Paczensky, Renate Sadrozinski Frauen in bester Verfassung

In beiden deutschen Staaten wurde – trotz ausdrücklicher Verfassungsgrundsätze – die Gleichberechtigung der Frauen bisher nicht verwirklicht. Weder in Regierungen und Parlamenten noch in den Entscheidungspositionen von Wirtschaft, Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft, Kultur und Medien beider Staaten sind Frauen so vertreten, wie es dem Gleichheitsgrundsatz entspräche. Die Arbeit von Frauen wird in vielen Bereichen geringer bewertet, als ihrer Bedeutung gerecht wird. 

Ein Staat, der sich der Demokratie verpflichtet, darf nicht länger bei der Proklamation der Gleichberechtigung stehen bleiben. Er muß vielmehr aktiv die Teilnahme der Frauen am gesellschaftlichen Leben fördern und die Hindernisse abbauen, die dem entgegenstehen. 

Eine neue deutsche Verfassung muß die folgenden Frauenrechte enthalten, die aufgrund der Defizite des Grundgesetzes formuliert wurden: 

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Hinweis

BRAK-Studie zur Situation von Anwältinnen

In den BRAK-Mitteilungen Heft 5/2018, S. 218 ff., gibt Nicole Gentheim im Aufsatz „STAR 2018: Ergebnisse zur wirtschaftlichen Lage der Kanzleien und zur Berufszufriedenheit“ einen Überblick über die wichtigsten Ergebnisse des von der Bundesrechtsanwaltskammer beauftragten und vom Institut für Freie Berufe erstellten Statistischen Berichtssystems für Rechtsanwälte (STAR). In Wort und Bild sind Daten z.B. zur Wochenarbeitszeit (Mittelwert Männer: 44,7 Stunden, Frauen: 38,4 Stunden), zum Honorarumsatz (Mittelwert gesamtes Bundesgebiet Männer: 259TEUR, Frauen: 175TEUR und zum Überschuss (Mittelwert gesamtes Bundesgebiet Männer: 145TEUR, Frauen: 88TEUR) ausgewertet; die wirtschaftlichen Daten sind zudem noch einmal unterteilt in Ost und West, wobei die Zahlen OST signifikant geringer sind. 

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Vera Fischer und Laura Jäckel

Bericht vom 45. Feministische Juristinnen*tag 2019 in Freiburg i.Brg.

Resolutionen und Fachstellungnahmen

Dieses Jahr fand der 45. Feministische Juristinnen*tag (FJT) vom 10. bis 12. Mai 2019 an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg statt. Diese einzigartige Veranstaltung in der eigenen Universität beherbergen zu dürfen, war etwas ganz Besonderes. Unsere Hörsäle haben an diesem Wochenende vermutlich so viel feministischen Input wie noch nie bekommen. 

Wir als Orgagruppe aus über 25 Freiburger Jurastudentinnen stimmten uns schon am Donnerstagabend mit dem Hissen eines FJT-Banners direkt an einem der Haupteingänge der Universität auf das feministische Wochenende ein. So lange haben wir diesem Wochenende entgegengesehen, jetzt stand es kurz bevor. 

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Relaunch „Feministisches Rechtsinstitut“

Das „Feministische Rechtsinstitut“ (http://www. feministisches-rechtsinstitut.de/) soll als Teil feministischer Rechtspolitik in Berlin wieder aufleben. Im letzten Jahr sind Ulrike Spangenberg und Ulrike Lembke als neuer Vorstand des Vereins gewählt worden und sind nun dabei das Institut zu beleben. 

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Ausgabe 3

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Ausgabe 3/2019

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Sylvia Cleff Le Divellec

Gesundheitsrechtlicher Zugang zum Schwangerschaftsabbruch am Beispiel Frankreich

Auf dem Feministischen Juristinnen*tag 2019 in Freiburg wurde eine Resolution verabschiedet, durch die der deutsche Gesetzgeber aufgefordert wird, die §§ 218 StGB ff. ersatzlos zu streichen und das Recht der Frau auf Abtreibung zu verankern.1 Der Staat wird als verpflichtet angesehen, die Wahrnehmung des Rechtes durch eine geeignete Infrastruktur zu ermöglichen. Als Vorbild wird auf das französische Abtreibungsrecht verwiesen.
Ziel dieses Artikels ist es, ergänzend zum mündlichen Vortrag der Autorin beim feministischen Juristinnen*tag 2019, die französische Rechtslage, ihre Genese und Praxis genauer darzustellen.

1. Einige Fakten
Laut des demographischen Instituts INED wurden 2017 etwa 216 600 Schwangerschaftsabbrüche in Frankreich vorgenommen. Die Zahlen sind seit Anfang der 2000er Jahre stabil. Eine Französin von dreien nimmt somit im Laufe ihres Lebens einen Schwangerschaftsabbruch vor. 50% werden medikamentös vorgenommen, 18% außerhalb eines Krankenhauses.

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Sonja Marzock

Versorgung mit der Dienstleistung Schwangerschaftsabbruch in Deutschland – Statistische Leerstellen und Handlungsbedarfe

Trotz der Kampagne für die Abschaffung des § 219aStGB blieb dieser Paragraph bestehen, der Kompromiss der Regierungsfraktionen führte nur zu geringfügigen Änderungen.
Die „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ findet sich im Strafgesetzbuch im 16. Abschnitt unter „Straftaten gegen das Leben“ und ist auch nach dem Kompromiss der Großen Koalition im Bundestag vom 21.02.19 dort verblieben. Der Kompromiss bietet keine vollkommene Informationsfreiheit für Mediziner*innen und Kliniken, die Abbrüche von Schwangerschaften vornehmen. Sie dürfen zwar öffentlich über die Tatsache informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen, müssen aber für weiterführende Informationen auf Informationsseiten neutraler Stellen verweisen, d.h. auf die Seiten der Bundesärztekammer und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Preis: 3.00 EUR

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport – Erlass vom 20.08.2019

Handreichung zur Lösung von Konfliktfällen vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, Arztpraxen und Kliniken

Anlässlich von weiterhin stattfindenden beziehungsweise neu angemeldeten Demonstrationen in unmittelbarer
Nähe von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen bitte ich in Ergänzung meines Erlasses vom 7. Juni 2019 um Beachtung folgender Ausführungen und Information des nachgeordneten Bereichs.
Der Staat hat die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Beratungskonzepts des SchKG (BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 – 2 BvF 2/90; zum Beratungskonzept insbesondere VG Freiburg, Beschluss vom 4. März 2011 – 4 K 314/11). Die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sind integraler Bestandteil dieses Konzepts. Gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag dienen die Beratungsstellen der Unterstützung von Schwangeren und Familien und dem Schutz des ungeborenen Lebens.

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Laura Klein / Friederike Wapler

Reproduktive Gesundheit und Rechte

In Deutschland wird die Diskussion um den Schwangerschaftsabbruch häufig auf eine Konfliktlage zwischen Schwangerer und Embryo reduziert. In dem folgenden Beitrag ordnen wir die gegenwärtige Debatte in den weiteren Kontext der reproduktiven Rechte ein, wie sie im Völkerrecht, zunehmend aber auch in der deutschen Verfassungsrechtswissenschaft diskutiert werden.

Reproduktive Gesundheit und Rechte im internationalen Recht

Unter „reproduktiver Gesundheit“ wird im internationalen Recht ein Zustand uneingeschränkten körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens in allen Lebensbereichen der Fortpflanzung verstanden.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Anna Dorothea Brockmann: Von Recht und Ordnung in der Gebärmutter

Aus: STREIT 1/88, S. 18-25 (Auszug)

Die neuen Techniken der Reproduktionsmedizin – die In-Vitro-Fertilisation (IVF), die pränatalen Diagnosemethoden und die Forschungen an Embryonen – werden, wie die letzten Kongresse der Humangenetiker und der Perinatalmediziner 1987 demonstrierten, auch in der BRD zur Routine. (…)
Bereits in den frühen 60ger Jahren, mit der ersten Initiative zur Strafrechtsreform, wird unter Medizinern und Juristen die „Notwendigkeit“ diskutiert, Schwangerschaftsabbrüche besonders an geistig behinderten Frauen oder bei Diagnose des Risikos einer vererbten Erkrankung des Fötus bzw. des späteren Kindes zu entkriminalisieren und eine eugenische Indikation neben der medizinischen in den § 218 aufzunehmen.

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Sibylla Flügge

Berufsstand der Hebammen – traditionell prekär

Die geburtshilfliche Tätigkeit der Hebammen genießt eine hohe Wertschätzung, die sich unmittelbar aus der Bedeutung von Mutterschaft und Geburt herleitet. Trotzdem ist insbesondere die Bezahlung der Hebammen so unzureichend, dass seit Jahren Hebammen in großer Zahl die Geburtshilfe aufgeben. Die Ursachen für die Diskrepanz von gesellschaftlicher Bedeutung der Tätigkeit und ihrer finanziellen Absicherung haben sehr alte Wurzeln. Gerade weil die professionelle Geburtshilfe in Deutschland seit Jahrhunderten als unverzichtbar galt, wurden die für die Geburtshilfe zu zahlenden Gebühren auf ein Existenzminimum festgeschrieben – eine Tradition, die bis heute fortwirkt. Alte Wurzeln hat auch der heute neu entdeckte Präventionsgedanke, der im neu geschaffenen Tätigkeitsfeld der „Familienhebamme“ zum Ausdruck kommt. In keinem anderen Berufsfeld kommen die strukturellen Unterschiede zwischen einem von Frauen geprägten und einem von Männern dominierten Berufsbild klarer zum Ausdruck als im Bereich der Geburtshilfe.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Besonderer Schutz stillender Nachtschichtarbeiterinnen

1.) Art. 7 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens Anwendung findet, in der die betroffene Arbeitnehmerin Schichtarbeit leistet, in deren Rahmen sie ihre Arbeit nur zum Teil während der Nachtzeit verrichtet.
2.) Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens Anwendung findet, in der eine Arbeitnehmerin, der die Ausstellung eines ärztlichen Attests über das Vorliegen eines ihrem Arbeitsplatz innewohnenden Risikos für das Stillen versagt und in der Folge die Geldleistung wegen des Risikos während der Stillzeit verwehrt wurde, die Beurteilung der Risiken ihres Arbeitsplatzes vor einem nationalen Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats anficht, wenn die Arbeitnehmerin Tatsachen vorbringt, die vermuten lassen, dass diese Beurteilung keine spezifische Prüfung unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation umfasst hat und dass daher eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 2006/54 vorliegt; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen

Keine Sanktion bei Arbeitsaufgabe wegen Pflege von Angehörigen

1. § 34 SGB II bietet keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Feststellungsbescheides über dem Grunde nach zu erstattende SGB II-Leistungen, denn die Norm vermittelt keine Befugnis des Grundsicherungsträgers, über bloße Elemente oder Vorfragen des Ersatzanspruchs, die nicht unmittelbar selbst schon Rechte und Pflichten begründen, zu entscheiden.
2. § 34 Abs. 1 SGB II setzt als objektives Tatbestandsmerkmal ein sozialwidriges Verhalten des Erstattungspflichtigen voraus. Entscheidend kommt es dabei darauf an, dass ein Verhalten im Hinblick auf die im SGB II verankerten Wertungsmaßstäbe als missbilligenswert erscheint.
3. Die Pflege von Angehörigen gehört zu den familiären Pflichten, die eine Arbeitsaufnahme unzumutbar machen können, wenn die Pflege nicht anderweitig sichergestellt werden kann (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II).

Preis: 3.00 EUR

Urteil des ArbG Cottbus

Schadensersatz bei nicht erfolgter Information über Aufstockungsmöglichkeit von Teil- auf Vollzeitbeschäftigung

Hat die Arbeitnehmerin ihren Wunsch, von Teilzeit in Vollzeit zu wechseln, angezeigt, ist der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 2 (i.d.Fassung. v. 21.12.2000) TzBfG verpflichtet, sie über freie und frei werdende Vollzeitstellen dauerhaft zu informieren.
Unterlässt der Arbeitgeber dies und kann deswegen gemäß § 9 TzBfG kein Vollzeitarbeitsvertrag geschlossen werden, macht er sich wegen des entgangenen Verdienstes schadensersatzpflichtig.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des ArbG Cottbus vom 5.3.2019 – 3 Ca 608/18 rkr.

Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Wunsch der Klägerin auf Erhöhung der wöchentlichen Regelarbeitszeit.
Die Beklagte betrieb in Cottbus ein Klinikum mit rund 2.500 Beschäftigten. Die Klägerin war dort seit 1984 zunächst als Kinderkrankenschwester, später als stellvertretende Stationsschwester und seit einem Wegeunfall im Jahr 2012 als Kodierfachkraft für die Fallbearbeitung im Medizincontrolling tätig.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BGH

Vergewaltigung durch Ausnutzen eines Überraschungsmoments

Ein Täter nutzt ein Überraschungsmoment im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB aus, wenn er die äußeren Umstände erkennt, aus denen sich ergibt, dass sich das Opfer keines sexuellen Angriffs auf seinen Körper versieht. Ferner muss er dieses Überraschungsmoment als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlung dergestalt erfassen, dass er zumindest für möglich hält, dass das Opfer in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dessen Überraschung den Sexualkontakt ermöglicht oder zumindest erleichtert.
(amtlicher Leitsatz)
Urteil des BGH vom 13. Februar 2019 – 2 StR 301/18 – LG Wiesbaden

Aus den Gründen:
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Am frühen Morgen des 28. Oktober 2016 fuhren die Zeuginnen L. und B. im Taxi des Angeklagten. Als die Zeugin L. den Angeklagten bat, sie in der Nähe ihrer Wohnung abzusetzen, fuhr dieser, der sich spätestens nun entschlossen hatte, die Situation auszunutzen und die beiden jungen Frauen an einem abgelegenen Ort sexuell anzugehen, eigenmächtig weiter und hielt etwa 500 Meter hinter dem angegebenen Zielort an unbelebter Stelle.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig

1. Der Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot.
2. Gegen die Stiefkindadoption vorgebrachte allgemeine Bedenken rechtfertigen nicht, sie nur in nichtehelichen Familien auszuschließen.
3. Es ist ein legitimes gesetzliches Ziel, eine Stiefkindadoption nur dann zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil Bestand verspricht (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert), BGBl II 2015 S. 2 <6>).
4. Der Gesetzgeber darf im Adoptionsrecht die Ehelichkeit der Elternbeziehung als positiven Stabilitätsindikator verwenden. Der Ausschluss der Adoption von Stiefkindern in allen nichtehelichen Familien ist hingegen nicht zu rechtfertigen. Der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption lässt sich auf andere Weise hinreichend wirksam sichern.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Saarbrücken

Ausgleich geringfügiger VA-Anrechte durch Zahlung in die Versorgungsausgleichskasse

Ein im Sinne von § 18 VersAusglG geringfügiges Anrecht ist jedenfalls dann regelmäßig auszugleichen, wenn dies durch externe Teilung in die Versorgungsausgleichskasse erfolgen soll. Denn dies verursacht weder einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand noch die Entstehung einer Splitterversorgung, weil die Versorgungsausgleichskasse die Möglichkeit hat, ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 VersAusglKassG eine Abfindung zu leisten.
(amtl. Leitsatz)
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 02.04.2019, 6 UF 9/19

Aus den Gründen:
I.
Die am ... geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am ... geborene Ehemann (Antragsgegner), beide deutsche Staatsangehörige, haben am 10. April 1990 die Ehe geschlossen, aus der eine mittlerweile volljährige Tochter hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 7. Juni 2018 zugestellt.

Preis: 3.00 EUR

Buchhinweise

Baer, Susanne u.a. (Hg.): Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart (JöR) Bd. 67, Mohr Siebeck, Tübingen 2019, darin: Debatte: Perspektivenerweiterung durch Genderforschung in der Rechtswissenschaft, S. 361-507
Bucher, Barbara: Rechtliche Ausgestaltung der 24-Std- Betreuung durch ausländische Arbeitskräfte in deutschen Privathaushalten, Nomos, Baden-Baden 2018
Bloch, Yanina: UN-Women. Ein neues Kapitel für Frauen in den Vereinten Nationen. Nomos, Baden-Baden 2019
Bornhofen, Maya: Rechtliche Einelternschaft: zur Samenspende an alleinstehende Frauen, W. Metzner, Frankfurt a.M. 2019
Burgsmüller, Claudia / Tilmann, Brigitte: Institutionelles Versagen beim Umgang mit sexueller Gewalt im schulischen Kontext, Aufarbeitung der sexuellen Missbrauchsfälle an Schülern der Elly-Heuss-Knapp-Schule in Darmstadt (1965–1992), Springer, Wiesbaden 2019

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2019

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Ulrike Spangenberg

Steuern und Geschlechtergerechtigkeit: (An)Forderungen aus Europa

I Einleitung:
Gleichstellung der Geschlechter und Steuerpolitik in der EU

Das Europäische Parlament hat im Januar 2019 eine Entschließung mit dem Titel „Gleichstellung der Geschlechter und Steuerpolitik in der EU“ verabschiedet. Diese Entschließung ist aus zwei Gründen erstaunlich. Erstens werden Steuern und Geschlechterverhältnisse selten zusammengedacht. Das gilt nicht nur für Deutschland, sondern auch für die europäische Ebene. Bislang konzentrierte sich die Kritik der EU auf die hohe Steuer- und Abgabenbelastung von Zweitverdienenden in Mitgliedstaaten, die Ehen ganz oder teilweise gemeinsam besteuern. Die daraus resultierenden Erwerbshürden für Frauen widersprechen den wirtschaftspolitischen Zielen der EU und werden deshalb seit einigen Jahren im Rahmen des sogenannten Europäischen Semesters angemahnt. Darüber hinausgehende Aspekte, etwa die be- oder entlastenden finanziellen Auswirkungen von Steuerreformen auf das Nettoeinkommen von Frauen und Männern, sind selten.
Zweitens gehört die Steuerpolitik zu den Sachgebieten, in denen die EU nur sehr begrenzte Einflussmöglichkeiten
und vor allem kaum Gesetzgebungskompetenzen hat.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss mit Anmerkung OLG Hamm, § 218 StGB, §§ 630d, 1626 BGB

Einwilligungsfähigkeit einer Minderjährigen in eine Abtreibung

1. Eine Minderjährige bedarf zum Schwangerschaftsabbruch nicht der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, wenn sie einwilligungsfähig ist, also nach ihrer geistigen und sittlichen Reife die Tragweite dieses Eingriffs erfassen und ihren Willen hiernach ausrichten kann.
2. An die Feststellung der Einwilligungsfähigkeit der Minderjährigen durch den behandelnden Arzt sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Fähigkeit muss sich sowohl auf den medizinischen Eingriff als auch die Rechtsgüterabwägung beziehen. Zudem muss die Minderjährige auch die Reife zur Bewertung des Eingriffs in Hinblick auf die möglichen psychischen Belastungen aufweisen.
Beschluss des OLG Hamm vom 29.11.2019, II-12 UF 236/19, 12 UF 236/19

Aus den Gründen:
I.
Die 16-jährige Antragstellerin möchte einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen. Sie lebt seit der Trennung ihrer Eltern im Jahr 2007 im Haushalt ihrer Mutter. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Die Antragstellerin besucht die 10. Klasse einer Sekundarschule. Seit Sommer dieses Jahres ist sie mit dem 19-jährigen J zusammen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss BGH, §§ 1671, 1696 Abs.1, 1697a BGB

Keine Abänderung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Die Abänderung einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil ist trotz eines auf den Wechsel in den Haushalt des anderen Elternteils gerichteten Kindeswillens nicht gerechtfertigt, wenn der Kindeswille nicht autonom gebildet ist und sonstige Belange des Kindeswohls entgegenstehen.
Beschluss des BGH vom 27.11.2019 – XII ZB 511/18

Aus den Gründen:
I. Die beteiligten Eltern streiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre drei gemeinsamen Kinder.
Die Eltern schlossen im Januar 2005 die Ehe.
Aus der Ehe stammen der 2008 geborene Sohn K-D. sowie die 2009 geborenen Zwillinge M.D. und L-M. Der 1960 geborene Kindesvater ist Bürokaufmann. Er hat aus einer früheren Beziehung ein weiteres, bereits erwachsenes Kind.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss HansOLG, § 1565 BGB

Härtefallscheidung bei Gewalt zwecks Aufrechterhaltung der Ehe

Ein von Gewaltanwendungen und Drohungen begleiteter Druck des Ehemanns zur Aufrechterhaltung der Ehe macht es der Ehefrau unzumutbar, das Trennungsjahr abzuwarten.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des Hanseatischen OLG vom 03.06.2019 – 2 UF 13/19

Zum Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ehe zu scheiden ist. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist bereits seit dem 1.12.2014 rechtshängig. Ab Juli 2015 haben die Beteiligten einen Versöhnungsversuch unternommen. Mit Schriftsatz vom 6.6.2018 bat die Antragstellerin um Fortsetzung des Verfahrens. Der Zeitpunkt der Trennung der Eheleute ist ebenso streitig wie ihr Vorbringen zu den Gründen für eine eventuelle Härtefallscheidung.

Preis: 3.00 EUR

Urteil BAG, § 17 BEEG

Elternzeit – keine automatische Kürzung des Urlaubsanspruchs

1. Urlaub, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden kann, verfällt während der Elternzeit nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums.
2. Die Kürzung des Urlaubs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG führt zu einer Anpassung der Urlaubsdauer an die während der Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht. Sie ist damit Ausdruck des im gesamten Urlaubsrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedankens, dass der Umfang des Erholungsurlaubs während des Urlaubsjahres zur bestehenden Arbeitspflicht ins Verhältnis zu setzen ist. Bei diesem Verständnis steht § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG im Einklang mit dem Unionsrecht.

Preis: 3.00 EUR

Urteil LAG Hamm, TVöD-VKA § 12

Eingruppierung einer kommunalen Reinigungskraft in Schule

1. Die Tätigkeit einer Reinigungskraft stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar, bei dem alle Arbeitsschritte dem einzigen Arbeitsergebnis der Reinigung der schuleigenen Räumlichkeiten dienen.
2. Es genügt für die Annahme der Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung zum TVöD-VKA-NRW („für die Reinigung von Gebäuden mit besonderen Anforderungen durch den laufenden Betrieb der Einrichtung [in Zeiten des Publikumsverkehrs oder der Öffnungszeiten/ Bürozeiten]…“) ein ausreichend gewichtiger Umfang der Reinigungstätigkeit während des laufenden Einrichtungsbetriebs, der nicht die Hälfte der Tätigkeit ausmachen muss (hier bestätigt für 7 von 23,48 Wochenstunden).
3. Bereits die Reinigung im laufenden Betrieb der Einrichtung begründet die besonderen Anforderungen, ohne dass darüber hinaus noch konkrete Erschwerungen hinzukommen müssen.
(Leitsätze der Redaktion)
LAG Hamm, Urteil vom 18.04.2019, 17 Sa 1158/18

Preis: 3.00 EUR

Beschluss SG Dresden, § 19 SGB II, § 16 Abs. 5 AufenthG, § 86b Abs. 2 S. 2 SGG

Vorläufige SGB II-Leistungen für an Krebs erkrankte Irakerin ohne Krankenversicherungsschutz

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 01.11.2019 bis zum 10.01.2020 – längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 424,00 € monatlich zu zahlen.
2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
3. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, über keine ausreichenden Mittel zu verfügen, um ihren notwendigen Lebensunterhalt nebst der Kosten der Krankenhausbehandlung bestreiten zu können.
4. Eine jederzeit mögliche Ausreise in den Irak und die Aufnahme einer Behandlung im Heimatland ist nicht zumutbar, da die bereits begonnene Krebstherapie nach den vorliegenden Unterlagen der Uniklinik D unmittelbar und unterbrechungsfrei durchgeführt werden muss, um der Antragstellerin eine Chance auf Heilung zu eröffnen.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des SG Dresden vom 28.10.2019, S 29 AS 3154/19 ER

Preis: 3.00 EUR

Urteil VG Münster, §§ 3, 3a, 3b, 3c AsylG, §§ 3, 4 AsylVfG

Geschlechtsspezifische Verfolgung für alleinstehende Irakerin

Alleinstehenden Frauen, die keine schutzbereiten männlichen Familienangehörige im Irak haben, droht landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der irakische Staat oder andere Organisationen sie schützen könnten.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des VG Münster vom 2.10.2018 – 6a K 5132/16.A

Zum Sachverhalt:
Die am … in Faida im Irak geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens. Sie reiste eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihrem Ehemann […] am 28. Juli 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … einen Asylantrag, beschränkt auf die Gewährung internationalen
Schutzes.

Preis: 3.00 EUR

Urteil VG Aachen, §§ 3 Abs1, 3a bis 3e AsylG, § 3 AsylVfG, Richtlinie 2011/95/EU

Flüchtlingseigenschaft für verwitwete Irakerin

Einer alleinstehenden, verwitweten Frau aus Bagdad, die an westlichen Werten orientiert ist, ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des VG Aachen vom 3.5.2019 – 4 K 3092/17.A

Zum Sachverhalt:
Die ihren Angaben zufolge am 24. Oktober 1974 in Arbil, Irak geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige, kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie ist verwitwet. Sie verließ den Irak eigenen Angaben zufolge am 6. Oktober 2015 über die Türkei. Zuletzt wohnhaft war sie im Irak in Bagdad, Stadtteil Al Ameriya.
Am 23. Oktober 2015 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. November 2015 bei der Bezirksregierung Arnsberg, Außenstelle Münster ein formloses Asylgesuch. […]

Preis: 3.00 EUR

Juliane Fett, Sophie Henckmann, Hanna Mandel, Pia Storf, Charlotte Thanhäuser, Patricia Trapp

Die „Büchse“ der feministischen Rechtswissenschaft – Passaus die Juristinnen* im Portrait

Je prominenter „der“ Feminismus im gesellschaftlichen Kontext verhandelt wird, desto überzeugter erscheint die rechtswissenschaftliche Lehre, dass das geltende Recht schon zur Gleichstellung der Geschlechter ausreicht. Immerhin lernen Student*innen der Rechtswissenschaft bereits in Staatsrecht II  „Mann und Frau sind gleichberechtigt“. Wer im dritten Semester die faktische Wirkung des Gleichheitssatzes noch anzweifelt, wird in der Familienrechtsvorlesung erleichtert zur Kenntnis nehmen, dass die Reformen 19581 und 19772 die Frau auch zivilrechtlich dem Mann gleichgestellt haben. Und es gibt ja auch noch das AGG. Das ist allerdings auch schon alles an Gleichstellung, was das „normale“ Rechtswissenschaftsstudium thematisiert.

Die Entdeckung feministischer Rechtswissenschaft gleicht daher der Öffnung der Büchse der Pandora; je mehr wir uns mit marginalisierten und unterdrückten Perspektiven beschäftigen, umso wirkungsloser erscheint das Recht in seiner jetzigen3 Form und desto machtvoller als Instrument für eine gleichberechtigte, freie Gesellschaft.

Preis: 3.00 EUR

Juliane Ottmann

Gender in der juristischen Ausbildung – Bericht vom Workshop beim 45. Feministischen Juristinnentag 2019 in Freiburg

In dem Workshop „Genderaspekte in der juristischen Ausbildung“ ging es um zwei zentrale Fragen: Was lernen wir in der juristischen Ausbildung über das Recht? Wie lernen wir das Recht und vom wem lernen wir es?
Ziel des Workshops war es, den thematischen Rahmen dafür zu bieten, dass die Teilnehmerinnen* ihr Wissen austauschen und von ihren Erfahrungen in den verschiedenen Abschnitten der juristischen Ausbildung berichten. Die Diskussion wurde durch drei Themenblöcke strukturiert: Studium, Referendariat und Vernetzung.

Studium
Die Teilnehmerinnen* fanden es besonders wichtig, dass im Jurastudium eine gendergerechte Sprache verwendet und akzeptiert wird. Das ist bis heute nicht die Regel. Sinnvolle Maßnahmen können Handbücher und Leitfäden sein, wie es sie an einigen Universitäten bereits gibt (z.B. an der Humboldt-Universität zu Berlin).

Preis: 3.00 EUR

46. Feministischer Juristinnentag 08. – 10. Mai 2020 in Leipzig

Campus Sportwissenschaften, Jahnallee 59

Freitag 08. Mai
15.00 – 16.15 Uhr:
Einführung in den FJT für Neueinsteiger*innen
RAin Heike von Malottki, Landshut, RAin Anke Stelkens, München
Die Geschichte und Struktur des FJT wird vorgestellt.

16.30 – 18 Uhr:
Einführung: Feministische Debatten im FJT
Selma Gather, FU Berlin, RAin Ronska Grimm, Berlin, Doris Liebscher, HU Berlin
Einführung in feministische Rechtstheorie und -politik, wie sie bei den FJTs z.T. kontrovers diskutiert wurden.

19.00 Uhr:
Eröffnungsveranstaltung: Feministische Visionen und Politiken in Ost und West
Ute Gerhard, Bremen, Ulrike Lembke, HU Berlin, Gabi Zekina, Berlin
Moderation: Zita Küng, Zürich

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VAMV e.V. Bundesverband

Eckpunktepapier für eine Reform des Kindesunterhaltsrechts

Der VAMV e.V. sieht „die Gefahr, dass das Wechselmodell als Leitmodell über die Hintertür eines neuen Kindesunterhaltsrechts eingeführt wird, nämlich dann, wenn es als Unterhaltssparmodell für die derzeitigen Unterhaltsverpflichteten ausgestaltet wird.“
In der mit vielen Nachweisen versehenen ausführlichen Stellungnahme wird die Rechtsprechung des BGH zum Unterhalt beim Wechselmodell als unfaire Benachteiligung der großen Mehrheit der Mütter kritisiert, die bei bestehender Ehe beruflich zurückgesteckt haben, um das Kind zu betreuen. Hervorgehoben wird die ohnehin unzureichende Bedarfsdeckung durch die Düsseldorfer Tabelle und die ungerechten Effekte der Anrechnung erhöhter Wohnkosten und des Kindergeldes bei der Berechnung der Zahlbeträge.

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