Ausgabe 2

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Ausgabe 2/2020

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Dagmar Freudenberg

Istanbul-Konvention – Pflicht und Kür des Schutzes vor genderbezogener und häuslicher Gewalt

Zunächst einmal möchte ich mich herzlich bedanken für die Gelegenheit, aus Anlass des heutigen Tages gegen Gewalt an Frauen den Festvortrag zu halten. Ein Fest ist dieser Tag eigentlich erst, wenn die Istanbul-Konvention vollständig umgesetzt ist.

Gleichwohl ist es mir eine große Ehre und ein persönliches Anliegen an diesem bedeutungsvollen Tag zu Ihnen über die Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt des Europarats – kurz: die Istanbul-Konvention – zu sprechen. Lassen Sie mich bitte zunächst
zur Vermeidung von Verwechslungen kurz den Unterschied zwischen der europäischen Union (der EU) und dem Europarat (Council of Europe), also dem Urheber der Istanbul-Konvention, skizzieren:

Preis: 3.00 EUR

Cara Röhner

Paritätsgesetze und ihre verfassungsmäßige Begründung

I. Einleitung
Seit dem Beginn der Bundesrepublik Deutschland sind Frauen in allen Parlamenten und kommunalen Vertretungen deutlich unterrepräsentiert. Aufgrund des Jubiläums des Frauenwahlrechts gibt es inzwischen eine Debatte darüber, was geschlechtergerechte Demokratie bedeuten kann. In der Politik wird dies vor allem über Paritätsgesetze diskutiert, die eine gleiche Anzahl von Frauen und Männern in den Parlamenten gewährleisten sollen. Die Länder Brandenburg und Thüringen haben im Jahr 2019 die ersten deutschen Paritätsgesetze verabschiedet.
In der wissenschaftlichen Debatte zeigt sich, dass Uneinigkeit über die verfassungsrechtliche Bewertung von Paritätsgesetzen besteht. Kritische Stimmen erheben zahlreiche Einwände, insbesondere, dass diese gegen das repräsentative Demokratieverständnis des Grundgesetzes, die Parteifreiheit und die Wahlrechtsgleichheit verstoßen. Es liege an den Frauen, sich in Parteien zu engagieren und Parteien mit einer frauenfreundlichen Programmatik zu wählen.

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Doris König: Der Schutz von Frauenrechten im Rahmen der Vereinten Nationen

Aus: STREIT 4/96, S. 159-167 (Auszug)
(…) Die Ausgangslage in den Vereinten Nationen war dadurch gekennzeichnet, daß im Jahre 1945 nur 30 der 51 Gründungsmitglieder den Frauen das Wahlrecht gewährten. (…) Um den Frauen erstmals weltweit die Mitwirkung an politischen Entscheidungsprozessen zu ermöglichen, verabschiedete die Generalversammlung am 10.12.1952 das Übereinkommen über die politischen Rechte der Frauen, das den Frauen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht, öffentliche Ämter zu besetzen, sichert. Dieses Abkommen beruhte auf den umfangreichen Vorarbeiten der Frauenrechtskommission. Im Bereich der entgeltlichen Beschäftigung sowie auf dem Gebiet der Erziehung und Ausbildung arbeitete die Kommission eng mit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und mit der UNESCO zusammen. Die Gleichstellung der Frau am Arbeitsplatz wurde in zwei Übereinkom¬men der ILO sichergestellt, dem Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29.06.195 l und dem Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25.06.1958.

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Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen mit Anmerkung

Mutterschaftsgeld während Arbeitslosigkeit und Elternzeit für erstes Kind

1. Die Voraussetzungen für eine einen Mutterschaftsgeldanspruch begründende Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung kann durch eine nahtlose Kette von Erhaltungstatbeständen des § 192 SGB V hergestellt werden.
2. Rechtsfolge der erhaltenen Mitgliedschaft ist, dass die erhalten gebliebene Pflichtmitgliedschaft eine vollwertige Pflichtmitgliedschaft ist, während der grundsätzlich alle in Betracht kommenden Leistungsansprüche erworben werden können.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.12.2019, L 16 KR 191/18 (rk.)

Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Mutterschaftsgeld für ihr am 3. April 2017 geborenes zweites Kind. Die […] Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie war bis zum 31. Dezember 2015 befristet versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 1. Januar 2016 bezog sie Arbeitslosengeld (Alg) I bis zum 24. Januar 2016, ab dem 25. Januar 2016 Mutterschaftsgeld für ihr erstgeborenes Kind und ab 5. Mai 2016 bis 8. März 2017 Elterngeld.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LSG Baden-Württemberg

Große Witwenrente trotz Ehedauer von weniger als einem Jahr

Auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 09.10.2019, L 2 R 3931/18

Aus dem Sachverhalt:
Streitig ist die Gewährung einer großen Witwenrente aus der Versicherung des am 8.1.2016 verstorbenen K. S. (im Folgenden: Versicherter) unter dem Gesichtspunkt einer sog. Versorgungsehe.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Altersvorsorgeunterhalt: Zuschlag für eine zusätzliche Altervorsorge

Jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge betreibt, ist es geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu ermöglichen.
(4. amtlicher Leitsatz)
BGH, Beschluss vom 25.9.2019 – XII ZB 25/19

Aus dem Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin begehrt als Scheidungsfolgesache nachehelichen Unterhalt vom Antragsgegner. […]

Aus den Gründen:
[…]
III. […]
e) Rechtsfehlerfrei – und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen – hat das OLG der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts nicht nur den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern darüber hinaus auch einen Zuschlag von vier Prozentpunkten für eine zusätzliche Altersvorsorge zugrunde gelegt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Erörterung im Rechtssinne findet nicht statt, wenn eine Beteiligte nicht ordnungsgemäß geladen wurde oder krankheitsbedingt nicht erscheinen kann und entweder Terminsverlegung beantragt hat oder die krankheitsbedingte Verhinderung dem Gericht bekannt ist.
Für den Antrag auf Neuentscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung gilt nicht die Beschwerdefrist von zwei Wochen gemäß § 63 Abs. 2 FamFG.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des KG Berlin vom 31.01.2020 – 19 UF 3/20

Aus den Gründen:
I.
Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist eine einstweilige Anordnung, durch die der Mutter ein Teilbereich der elterlichen Sorge für ihren Sohn L. entzogen worden ist.
Die Beteiligten sind Eltern des am […] geborenen Kindes L. L. und seine Halbschwester P. […] lebten bislang bei der sie allein betreuenden Mutter.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Stuttgart

Flüchtlingseigenschaft bei drohender Zwangsverheiratung für Tunesierin

Eine auf Furcht vor Zwangsverheiratung begründete Verfolgung im Heimatland begründet die Flüchtlingseigenschaft, da eine Zwangsverheiratung die betroffene Frau in ihrem Recht auf individuelle und selbstbestimmte Lebensführung beeinträchtigt und in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Damit handelt es sich bei den mit einer aufgenötigten Eheschließung einhergehenden Rechtsverletzungen, die insbesondere auch die Anwendung physischer und psychischer Gewalt mit einschließen, um eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3c Nr. 3 AsylG.
Urteil des VG Stuttgart vom 28.5.2019 – 5 K 16660/17

Zum Sachverhalt:
Die […] Klägerin ist nach ihren Angaben tunesische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie reiste […] am […].10.2015 oder […].10.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am […].06.2016 einen Asylantrag.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des VG Münster

Keine Wohnheimpflicht für schwangere Asylbewerberin wegen Corona

Die zuständige Ausländerbehörde ist bei Corona- Ansteckungsgefahr gemäß § 49 Abs. 2 AsylG verpflichtet, eine schwangere Asylsuchende und ihren Ehemann jedenfalls vorläufig dezentral außerhalb der zentralen Aufnahmeeinrichtung unterzubringen und ihre Verpflichtung, in der Zentralen Unterbringungseinrichtung zu wohnen, zu beenden.
Die Regelung des § 49 Abs. 2 Halbs. 1 Var. 1 AsylG („aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge“) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem individuellen Interesse des Schutzes der Flüchtlinge vor Ansteckung.
Eine schwangere Asylsuchende gehört zur als besonders vulnerabel anzusehenden Personengruppe.
Die Verpflichtung kann im Wege der einstweiligen Anordnung erreicht werden.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des VG Münster vom 7.5.2020, – 6a L 365/20 rkr.

Zum Sachverhalt und aus den Gründen:
Das in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO ausgelegte tatsächliche Begehren der Antragsteller auf Aufhebung der Verpflichtung, in der im Tenor genannten Zentralen Unterbringungseinrichtung zu wohnen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 22. April 2020 – 3 L 204/20.A –, juris; VG Dresden, Beschluss vom 24. April 2020 – 11 L 269/20.A –, juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 L 224/20.A; NK-AuslR/Dominik Bender/Maria Bethke, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 49 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässig sowie begründet.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des LAG Mecklenburg-Vorpommern

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen sexueller Belästigung

1. Die unerwünschte Zusendung pornografischer Videos über einen Messenger-Dienst (WhatsApp) an eine Arbeitskollegin ist als Grund „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
2. Unerwünscht ist die Zusendung, wenn dies objektiv erkennbar ist. Wie der Belästiger sein eigenes Verhalten eingeschätzt und empfunden hat oder verstanden wissen wollte, ist unerheblich. Eine sexuelle Belästigung ist bereits kraft Gesetzes untersagt; einer ausdrücklichen vorherigen Ablehnung durch die oder den Betroffene/n bedarf es nicht. Es ist Sache des Versenders pornografischer Videos, sich eines Einverständnisses des Empfängers zu versichern.
3. Eine vorherige Abmahnung kann bei einer unerwünschten Zusendung pornografischer Videos entbehrlich sein.
(amtliche Leitsätze)
Beschluss des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 05.03.2020, 5 TaBV 9/19

Aus den Gründen:
A.
Die beteiligte Arbeitgeberin begehrt die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen Übersendung pornografischer Videoclips an eine Arbeitskollegin.

Preis: 3.00 EUR

Aufruf

Wann, wenn nicht jetzt!

Wann, wenn nicht jetzt, wird deutlich,
welches die Jobs sind, die das Überleben sichern und die unter Bedingungen der Corona-Pandemie als systemrelevant gelten. Es sind Kranken- und Altenpfleger* innen, Verkäufer*innen, Arzthelfer*innen, Erzieher* innen und alle, deren Arbeit in der Öffentlichkeit gar nicht wahrgenommen wird. Menschen, die in den Küchen, den Wäschereien, in der Verwaltung der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen und in den Rettungsdiensten u.a.m. arbeiten. Sie halten den Laden am Laufen und das, obwohl sie sich tagtäglich einer erhöhten Ansteckungsgefahr aussetzen.

Es sind die sogenannten „Frauenberufe“, die in Deutschland schlecht bezahlt und häufig unter schwierigen Arbeitsbedingungen erledigt werden. Gesellschaftlich notwendige Arbeit muss jetzt und für die Zukunft neu bewertet werden. Seit Jahren haben wir immer wieder auf den Personalmangel und die Überlastung u.a. in den Pflegeberufen aufmerksam gemacht, bessere Arbeitsbedingungen und eine bessere Bezahlung des Kranken-und Altenpflegepersonals, von Erzieher*innen und in den Reinigungsdiensten gefordert.

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Hinweise

Frauenpolitische Aktivitäten zu Corona auch in Österreich und der Schweiz

Arbeitskreis Frauengesundheit (AKF): Transparenz zu den Geldflüssen der Corona-Rettungsschirme, Geschlechterparität und Diversität unter den Expert*innen in den Entscheidungsgremien

Weltweiter Aufruf zum Schutz sexueller und reproduktiver Gesundheit und Rechte von Frauen und Mädchen in der COVID-19-Krise

Informationsordner des bff senkt Hürden im Strafverfahren für Frauen und Mädchen mit Lernschwierigkeiten

Journalist*innenbund realisiert das Projekt „Genderleicht“

Justitias Töchter – djb startet Podcast zu feministischer Rechtspolitik

Buchhinweise

Parität am Bundesverfassungsgericht!

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