Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2021

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Petra Ladenburger, Martina Lörsch

Herausforderungen der Nebenklagevertretung bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

In den letzten 20 Jahren hat es im Strafverfahrensrecht etliche positive Veränderungen für Betroffene von Sexualstraftaten ergeben. Ihre Rechte im Verfahren wurden deutlich gestärkt. Sie werden nicht mehr ausschließlich als Beweismittel gesehen, sondern haben mit der Nebenklage die Möglichkeit, zu Verfahrensbeteiligten zu werden. Verschiedene verfahrensrechtliche Vorschriften sollen sie zudem in ihrer besonderen Vulnerabilität in einem Strafverfahren schützen. Gleichwohl sind die Rechte Betroffener gegenüber denen der Beschuldigten nach wie vor eingeschränkt. Dies soll auch nach der aktuell vorgesehenen Änderung der StPO so bleiben.

Preis: 3.00 EUR

Dilken Çelebi, Anne-Katrin Wolf

„Upskirting“– Geschlechtsspezifische Gewalt ist strafbar!

Das sog. „Upskirting“ ist seit dem 01.01.2021 strafbar. In ihrem Podcast „Justitias Töchter“ haben Dana Valentiner und Selma Gather mit der Strafrechtsexpertin Dr. Leonie Steinl, LL.M., Vorsitzende der Kommission Strafrecht, Berlin, bereits in ihrer zweiten Folge über die verschiedenen Gesetzesentwürfe zu „Upskirting“ diskutiert. Was sich nun am Ende durchgesetzt hat und wie der neue § 184k StGB zu bewerten ist, erörtern Dilken Çelebi, LL.M. (UNICRI/UPEACE) und Dr. Anne-Katrin Wolf, LL.M. (KCL) gemeinsam.
Die Fragen stellte Katharina Gruber für die STREIT.

Das sogenannte „Upskirting“ wird mittlerweile als strafrechtliches Verhalten sanktioniert. Was genau verbirgt sich hinter dem Begriff?
„Upskirting“ ist das unbefugte Fotografieren oder Filmen, wie der Name schon sagt, unter den Rock der Betroffenen. Diese Verhaltensweisen stellen eine Form der sexuellen Belästigung von Frauen im öffentlichen Raum dar.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Schleswig

Strafbarkeit des Stealthing

Das „Stealthing“ – also das heimliche Abziehen des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs – ist nach § 177 Abs. 1 StGB strafbar, wenn dem Verkehr nur mit Kondom zugestimmt worden war und eine veränderte Willensbildung nicht ausdrücklich erkennbar wurde. Entscheidend ist nicht ein Akt der Täuschung und auch nicht die Ejakulation als zusätzliche Gefährdung, sondern die Nichtbeachtung des erkennbaren Willens der anderen Person.
Wegen des in der Istanbul-Konvention verankerten Grundsatzes „Nein heißt Nein“ sind gemäß der Neufassung des § 177 StGB jegliche sexuellen Handlungen im Sinne des § 184h StGB, die gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person verstoßen, strafbar. Der sexuelle Verkehr ohne Kondom unterscheidet sich maßgeblich von einem durch Kondom geschützten Verkehr, das Einverständnis muss sich daher auf die Nichtnutzung des Kondoms beziehen.
Der Geschlechtsakt ist nicht in „Teilakte“ aufzuteilen, für die ein zuvor kommunizierter Wille immer wieder erneut zum Ausdruck gebracht werden müsste.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des OLG Schleswig vom 19.03.2021 – 2 OLG 4 Ss 13/21 (Zurückverweisung an AG Kiel)

Preis: 3.00 EUR

Offener Brief

An das BMFSFJ und das HMSI zum Internationalen Tag gegen Genitalverstümmelung

Sehr geehrte Frau Giffey, sehr geehrter Herr Klose, sehr geehrte Damen und Herren,

seit mehr als zwei Jahrzehnten vertreten wir von Genitalverstümmelung betroffene Frauen asyl- und aufenthaltsrechtlich. Mit großem Interesse haben wir deshalb Ihre Presseerklärungen zum Tag gegen Genitalverstümmelung vom 05.02.2021 zur Kenntnis genommen.
Es ist wichtig und gut, dass das Thema FGM zunehmend eine breitere Öffentlichkeit erhält, aus unserer Sicht ist die Berichterstattung jedoch sehr eindimensional. Wir möchten deshalb den Versuch unternehmen, Ihnen die Perspektive der von FGM betroffenen Frauen und auch unsere Perspektive zu dem Thema etwas näher zu bringen. Dies betrifft insbesondere den Umgang mit von FGM betroffenen Frauen im Asylverfahren, die unzureichende ärztliche Infrastruktur sowie den Umgang mit von FGM bedrohten Mädchen in Familiennachzugsverfahren. Genital verstümmelt oder davon bedroht zu sein, bedeutet nämlich keineswegs, im Rahmen eines Asylverfahrens in Deutschland Schutz zu erhalten.

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Beschluss des BGH

Änderung der BGH-Rechtsprechung zum Kindesunterhalt bei besonders guten Einkommensverhältnissen

Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist zulässig.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 16.9.2020 – XII ZB 499/19

Zum Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist die im Juni 2011 geborene Tochter des Antragsgegners. Sie begehrt vom Antragsgegner im Wege des Stufenantrags Auskunft zu seinem Einkommen und Zahlung von Kindesunterhalt.
Die 2010 geschlossene Ehe des Antragsgegners mit der Kindesmutter wurde im Februar 2014 rechtskräftig geschieden. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Antragsgegner ist Geschäftsführer eines Verlags und weiterer Gesellschaften. Die Antragstellerin ist Schülerin und lebt in der Obhut der
Kindesmutter.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Trennungsunterhalt ohne Zusammenleben

Trennungsunterhalt ist auch dann zu zahlen, wenn die Ehegatten zu keiner Zeit zusammengelebt oder gemeinschaftlich gewirtschaftet haben. Der Anspruch ist allein durch Eheschließung gegeben. Die Ehedauer sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien spielen dabei keine Rolle.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 19.02.2020 – XII ZB 358/19

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Beschluss des BGH

Vaterschaftsanfechtung durch die Mutter

Das Recht der Mutter auf Anfechtung der Vaterschaft ist nicht von weiteren Voraussetzungen und insbesondere nicht von einer Kindeswohldienlichkeit abhängig. Ein rechtskräftiger Ausschluss des Rechts auf Anfechtung der Vaterschaft ist nicht möglich, sodass ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht wirkungslos ist […].
Die Mutter ist nicht nach Treu und Glauben an der Anfechtung der durch Ehe begründeten Vaterschaft gehindert, wenn die Ehe in dem beiderseitigen Wissen, dass die Braut von einem anderen Mann schwanger ist, und mit dem Ziel, dem Bräutigam den Status als rechtlicher Vater zu verschaffen, geschlossen worden ist.
Beschluss des BGH vom 18.03.2020, XII ZB 321/19

Aus den Gründen:
Gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist die Mutter berechtigt, die Vaterschaft anzufechten. […] Die Anfechtungsfrist gemäß § 1600 b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB (ist) gewahrt.
Das Anfechtungsrecht der Mutter ist nicht von weiteren Voraussetzungen und insbesondere nicht von einer Kindeswohldienlichkeit abhängig […]. Das Gesetz enthält für die Anfechtung durch die Mutter von der Einhaltung der Anfechtungsfrist abgesehen keine zusätzlichen Voraussetzungen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Brandenburg mit Anmerkung

Gerichtliche Zwischenfeststellung zum Trennungszeitpunkt. Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung

1.) In einem Stufenverfahren über einen Zugewinnausgleichsanspruch ist ein Zwischenfeststellungsantrag zum Trennungszeitpunkts zulässig.
2.) Nur gelegentliche, vereinzelte gemeinsame Mahlzeiten mit den gemeinsamen Kindern hindern die Annahme eines Höchstmaßes an räumlicher Trennung innerhalb einer gemeinsamen Wohnung nicht. (amtliche Leitsätze, auszugsweise)
3.) Maßgeblich ist dabei, dass durch die Trennung eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar ist, nach der die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Eheleuten, anders als vor der Trennung, nur noch ganz vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über diejenigen einer bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Brandenburg vom 10.08.2020 – 13 UF 172/17

Zum Sachverhalt:
Der beschwerdeführende Antragsteller wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Auskunfterteilung und Belegvorlage im von der Antragsgegnerin eingeleiteten Stufenverfahren, mit dem sie Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend macht.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Celle

Versorgungsausgleich nach Scheidung in Serbien – (keine) Unbilligkeit trotz Nichtaufklärbarkeit ausländischer Anwartschaften

1. Keine Ausgleichssperre, wenn die ausländischen Anrechte nur einen geringen Ausgleichswert haben.
2. Die Geringwertigkeit in der Ehezeit erworbener ausländischer Anwartschaften lässt sich auch mit Hilfe eines Vergleichs der aus- und inländischen Durchschnittsgehälter ermitteln.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Celle vom 30.01.2020, 19 UF 32/17

Aus dem Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs für ihre geschiedene Ehe. Sie haben am xx. Mai 2010 geheiratet. Seit Juni 2014 leben sie getrennt. Auf Antrag des Antragsgegners, welcher der Antragstellerin am 19. März 2015 zugestellt wurde, hat das Grundgericht in Novi Sad (Serbien) die Ehe der Beteiligten mit Urteil vom 24. September 2015 geschieden.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Mehrjähriger Ausschluss des Umgangsrechts wegen Gefährdung der Mutter

1. Eine Gefährdung des kindlichen Wohls, die einen mehrjährigen Ausschluss des Umgangs zwischen Kind und familienfernem Elternteil rechtfertigt, liegt auch vor, wenn Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der körperlichen und/oder psychischen Unversehrtheit des betreuenden Elternteils gegeben sind, weil davon das Wohl eines siebenjährigen, von Geburt an in der Obhut des gefährdeten Elternteils lebenden Kindes abhängt. […]
(Amtlicher Leitsatz, auszugsweise)
Beschluss des KG v. 23.12.2020 – 16 UF 10/20

Zum Sachverhalt:
Der Vater wendet sich gegen den am 16.12.2019 erlassenen Beschluss des Familiengerichts, mit dem sein Umgang mit dem gemeinsamen Sohn, dem heute etwa sieben Jahre alten … … bis zum 12. Geburtstag des Jungen am […] 2025 ausgeschlossen wurde.
… … ist der im […] 2013 in Afghanistan geborene, aus der im Verlauf des Jahres 2016 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Beteiligten hervorgegangene Sohn.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BFH

Einsichtsrecht in die Kindergeldakten

1. Die Akteneinsicht in Kindergeldsachen nach dem EStG richtet sich nach der AO; insoweit besteht ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung.
2. Bei der Abwägung der Interessen des Einsichtssuchenden und der Familienkasse ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsaufwand regelmäßig geringer ist als in Steuersachen, dass in elektronischer Form geführte Kindergeldakten leichter zu duplizieren sind als Papierakten und dass elektronisch geführte Akten durch die Gewährung von Akteneinsicht keinem erhöhten Integritäts- oder Verlustrisiko ausgesetzt sind.
Beschluss des BFH vom 03.11.2020 – III R 59/19

Aus den Gründen:
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Mutter der Kinder D. und R. Sie bezog für diese bis Januar 2014 Kindergeld.
Mit Schreiben vom 17.11.2017 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) Einsicht in die Kindergeldakte. Die Familienkasse teilte ihnen dazu am 07.02.2018 mit, dass dem Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen werden könne.

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

„Digitalisierung geschlechtergerecht gestalten“ – Zusammenfassende Analyse des Gutachtens zum 3. Gleichstellungsbericht der Bundesregierung

Einleitung
Am 26.1.2021 hat die Sachverständigenkommission des Dritten Gleichstellungsberichts (3. GlB) ihr Gutachten „Digitalisierung geschlechtergerecht gestalten“ an Bundesministerin Giffey übergeben. Der Auftrag für den 3. GlB lautete „Welche Weichenstellungen sind erforderlich, um die Entwicklungen in der digitalen Wirtschaft so zu gestalten, dass Frauen und Männer gleiche Verwirklichungschancen haben?“ Seit Frau Merkel 2005 Bundeskanzlerin wurde, ist im Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass in jeder Legislaturperiode ein „Bericht zur Gleichstellung von Frauen und Männern“ zu erstellen ist. Dieser besteht zum einen aus Sachverständigengutachten im Auftrag der Bundesregierung unter dem Dach des „Instituts für Sozialarbeit und Sozialpädagogik (ISS)“, zum anderen aus einer Stellungnahme der Bundesregierung, die mittlerweile auch eine Bilanz zur Umsetzung vorhergehender Gleichstellungsberichte enthält. Der 1. GlB erschien im Jahr 2011, der 2. GlB folgte 2017. Nachdem im 1. GlB eine selbstbestimmte Erwerbsbiographie mit Lebensverlaufsperspektive und im 2. GlB die Vereinbarkeit von Erwerbsund Sorgearbeit Berichtsgegenstand waren, ist nun die Digitalisierung Thema für diese Legislaturperiode. Für den 3. GlB wird das BMFSFJ die Ressortabstimmung zur Stellungnahme der Bundesregierung einleiten und dann das Gutachten voraussichtlich im Mai 2021 dem Kabinett vorlegen.

Preis: 3.00 EUR

Pressemitteilung

Bericht zu Gewalt gegen Frauen nimmt Bundesregierung in die Pflicht

Das Bündnis Istanbul-Konvention veröffentlicht heute seinen Alternativbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland. Auch drei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens fehlen in Deutschland eine ressortübergreifende Gesamtstrategie, handlungsfähige Institutionen und die notwendigen Ressourcen, um das Recht aller Frauen und Mädchen auf ein gewaltfreies Leben umzusetzen, stellt das zivilgesellschaftliche Bündnis Istanbul-Konvention (BIK) fest. Insbesondere für Gruppen, wie Frauen mit Flucht- oder Migrationsgeschichte, mit Behinderungen, diversen geschlechtlichen Identitäten oder in Wohnungslosigkeit, ist der in der Konvention verankerte Zugang zu Prävention, Schutz, Beratung und Recht nach wie vor mangelhaft.

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Hinweise

hilfe-info.de | Klagewelle gegen Smart-Meter-Gateway

hilfe-info.de
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Oktober 2020 eine zentrale Opferschutzplattform online gestellt. Unter www.hilfe-info.de finden Betroffene von Straftaten ein umfassendes Informationsangebot zu allen opferrechtlichen Belangen nach einer Straftat wie den bestehenden Hilfs- und Beratungsmöglichkeiten, Entschädigungsleistungen, aber auch zum Ablauf des Strafverfahrens. Beantwortet werden z.B. Fragen, was bei einer Strafanzeige zu beachten ist, wie Beweise gesichert werden können, wer psychologische Beratung anbietet und welche finanziellen Hilfen es gibt. Betroffene werden auf weitere Unterstützungsangebote sowie Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner hingewiesen.

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Pressemitteilung

Alternativer Nobelpreis 2020 für Nasrin Sotudeh

Die iranische Rechtsanwältin Nasrin Sotudeh wurde im September 2020 von der Right Livelihood Foundation mit dem alternativen Nobelpreis ausgezeichnet. Die Stiftung würdigt damit Sotudeh „... für ihr furchtloses Engagement, unter hohem persönlichem Risiko, zur Förderung politischer Freiheiten und der Menschenrechte im Iran …“.
Nasrin Sotudeh ist eine iranische Rechtsanwältin, die sich unter dem repressiven iranischen Regime für Rechtsstaatlichkeit und die Rechte von politischen Gefangenen, oppositionellen Aktivistinnen und Aktivisten, Frauen und Kindern einsetzt. Derzeit verbüßt sie für ihren Widerstand gegen das drakonische Rechtssystem des Landes eine lange Haftstrafe. Trotz ihrer Inhaftierung und ständiger Drohungen gegen ihre Familie bleibt Sotudeh eine unbeugsame Verfechterin der Rechtsstaatlichkeit.

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Aufruf zum OPEN SPACE & DIY FJT 2021 – Online am 25. September 2021

Liebe Freundinnen* des FJT,
wir wollen mit Euch zusammen ein großes digitales, dezentrales und anarchisches Wissensfest feiern, den OPEN SPACE & DIY FJT 2021.
Auch wenn wir uns alle nach realen Treffen und dem Austausch beim Feministischen Juristinnentag sehnen, wird ein „analoges“ und reales Wiedersehen in diesem Jahr noch nicht möglich sein. Langfristige Planung ist unmöglich und die Chancen auf echte Präsenzveranstaltungen stehen auch im Herbst noch eher schlecht, da Räume an Universitäten und anderen öffentlichen Einrichtungen derzeit nicht buchbar sind. Es übersteigt unsere Kapazitäten, verschiedene Varianten parallel vorzubereiten.

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