2021

Ausgabe 1

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Ausgabe 1/2021

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Reingard Zimmer

ILO-Übereinkommen Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt

I Einleitung
Bereits die Jahrhunderterklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) proklamiert 2019 das Ziel einer Arbeitswelt ohne Gewalt und Belästigung. Im Rahmen der internationalen Arbeitskonferenz wurde dann im gleichen Jahr ein bemerkenswertes völkerrechtliches Abkommen vereinbart: Das nunmehr jüngste ILO-Übereinkommen Nr. 190 hat die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zum Thema und ergänzt insoweit das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt. Damit liegt nicht nur eine weltweit gültige Definition von sexueller Gewalt und Belästigung vor, das ILO-Abkommen geht in Teilen sogar über bestehende unionsrechtliche und nationale Bestimmungen aus den Antidiskriminierungs-Richtlinien und dem AGG hinaus. Der vorliegende Beitrag stellt das Abkommen vor und diskutiert offene Fragen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Entgelttransparenzgesetz – Auskunftsanspruch und Arbeitnehmerbegriff

1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 EntgTranspG haben Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 EntgTranspG zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes einen individuellen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 EntgTranspG. Beschäftigte i.S.d. EntgeltTranspG sind nach der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG getroffenen Bestimmung „Arbeitnehmerinnen“ und „Arbeitnehmer“.
2. Die Begriffe „Arbeitnehmerinnen“ und „Arbeitnehmer“ in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG sind nicht nach rein nationalem Rechtsverständnis, sondern unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2006/54/EG auszulegen. Danach können im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen i.S.d. innerstaatlichen Rechts Beschäftigte i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG sein.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg

Mindestlohn für 24-Stunden-Betreuung

1. Der oder die Arbeitgeber*in schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Davon wird nicht nur Vollarbeit, sondern auch Bereitschaftszeit erfasst.
2. Dabei obliegt es dem oder der Arbeitgeber*in, die Arbeit im Rahmen des Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO so zu organisieren, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Arbeitszeit auch eingehalten werden.
3. Abweichungen von diesen Grundsätzen wegen der Besonderheiten der Tätigkeit der Klägerin in einem Haushalt kommen nicht in Betracht. Das widerspräche dem Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. Juni 2011 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte.

Preis: 3.00 EUR

Elisabeth Greif, Jasmine Senk

Das österreichische Gesetzespaket zur Bekämpfung von Hass im Netz und zum Schutz der Nutzerinnen auf Kommunikationsplattformen

Hass im Netz in Form von Beleidigungen, Bedrohungen und Verleumdungen oder durch das Verbreiten von intimen Bildern im Internet oder in den sozialen Medien stellt mittlerweile ein globales gesellschaftliches Problem dar. Zielscheibe von Hass im Netz und in sozialen Medien sind meist gesellschaftliche Gruppen, die als „anders“ oder „fremd“ wahrgenommen werden. Aber auch Einzelpersonen werden Opfer von Hass und Hetze im virtuellen Raum. In den meisten Fällen beruhen die Angriffe auf rassistischen, ausländerfeindlichen, misogynen oder homophoben Motiven. Die Bedeutung von Hass im Netz wächst durch die fortschreitende technologische Entwicklung von Kommunikationsformen kontinuierlich an.

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Mit dem Smart-Meter-Gateway öffnet das BSI Tür und Tor für häusliche Gewalt

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat 2020 eher unbeachtet von der breiten Öffentlichkeit eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der SmartHome-Geräten der Markt bereitet wird. Gedacht als technische Basis für die Digitalisierung der Energiewende wird ein Smart-Meter-Gateway zukünftig als zentraler Datenpunkt in Privathaushalten und Unternehmen installiert werden können. Damit wird zugleich ein Einfallstor für die smarte Überwachungswelt im privaten Leben geöffnet (siehe dazu Stelkens – Smarte Gewalt in STREIT 1/2019, S.3). Wann und wo im privaten Haushalt Energie verbraucht wird, lässt sich genau ablesen, überwachen und vor allem auch verknüpfen mit beliebigen anderen smarten Systemen.

Preis: 3.00 EUR

Anna Katharina Mangold

Mitgemeint – Und täglich grüßt das Murmeltier

Im vergangenen Herbst bebte einmal wieder das Internet. Das Murmeltier ließ schön grüßen. Es ging um: Geschlechtergerechtigkeit in der Sprache. Welche Person Lust auf richtig Aufregung hat, die möge sich einmal für mehr Gerechtigkeit in der Sprache aussprechen. Ein großer Spaß für die ganze Familie – funktioniert auch in Zeiten von Corona, garantiert.
Anlass diesmal also: Ein Gesetz wurde anders formuliert als üblich. Das Ministerium von Bundesjustizministerin Lambrecht hatte einen Referent*innenentwurf zur „Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)“ – horribile dictu! – im generischen Femininum formuliert. Das führte zu veritablem Zoff in der Koalition.

Preis: 3.00 EUR

Nora Wienfort

Buchbesprechung: Annelie Bauer: Rechtliche Maßgaben für geschlechtergerechte Sprache. Eine Analyse unter besonderer Berücksichtigung des Landes Niedersachsen

Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz sorgte im Oktober 2020 für Empörung: Er war ausschließlich unter Verwendung weiblicher Formen, also im generischen Femininum formuliert. Nach erhitzten Diskussionen in Politik und Medien wurde der Gesetzentwurf schließlich vom generischen Femininum ins generische Maskulinum übertragen. Diese Episode macht offensichtlich: Weder über das „Ob“ noch über das „Wie“ der Verwendung geschlechtergerechter Sprache besteht in Deutschland Einigkeit. Die zahlreichen offenen Fragen betreffen dabei nicht nur die Rechts- und Amtssprache. Ob in Zeitungsartikeln oder Radiobeiträgen, in wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder universitärer Lehre, in Gerichtsentscheidungen oder im Gespräch unter Freund*innen: Wer sich äußert, kommt an einer Entscheidung über Ob und Wie geschlechtergerechter Sprache nicht mehr vorbei.

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Urteil des VG Berlin

Rechte der Gleichstellungsbeauftragten: Einladung zu einer Leitungsklausur des Ministeriums

1.) Gleichstellungsbeauftragte sind grundsätzlich an Dienstbesprechungen zu beteiligen, die auf der Führungsebene der Dienststelle erfolgen, bei der die Gleichstellungsbeauftragte bestellt ist. (Rn. 22)
2.) Der Dienststelle obliegt im Regelfall die aktive Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten in alle Entscheidungsprozesse. Dazu gehören Dienstbesprechungen von Führungskräften bereits bei Beginn eines Entscheidungsprozesses, insbesondere im Stadium noch generell- steuernder Entscheidungen. (Rn. 23)
3.) An einer Leitungsklausur, die die mobile Arbeit in der Dienststelle zum Gegenstand hat, ist die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen. (Rn. 24)
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Berlin vom 27. April 2020 – 5 K 50.17

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Minden

Keine Überstellung nach Italien im Asylverfahren für alleinerziehende Mutter mit Kind

1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zu berücksichtigen, dass Kinder besondere Bedürfnisse haben und extrem verletzlich sind. Dementsprechend müssen die Aufnahmebedingungen für Kinder an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für ihre Psyche entsteht.
2. Das italienische Asylsystem weist derzeit systemische Schwachstellen für alleinerziehende Mütter auf, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben, weil die derzeitigen Aufnahmebedingungen für Angehörige dieser Gruppe gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta verstoßen.

Preis: 3.00 EUR

Hinweis

Istanbul-Konvention in Leichter Sprache

Das Bochumer Zentrum für Disability Studies hat eine Leichte Sprache Version der Istanbul- Konvention erstellt. Wer mit Frauen mit anderen Lernmöglichkeiten arbeitet oder Fortbildung zu sexualisierter Gewalt anbietet, kann diese nutzen.
Die Istanbul-Konvention gibt es als PDF zum Download:
www.bodys-wissen.de/files/bodys_wissen/Downloads/Istanbul-Konvention%20in%20Leichter%20Sprache_barrierefrei.pdf.

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Pressemitteilung des Bündnis Istanbul-Konvention

Istanbul-Konvention konsequent umsetzen

Die Bundesregierung veröffentlichte am 1.9.2020 den GREVIO-Staatenbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland. Auch über zwei Jahre nach Inkrafttreten der Gewaltschutz-Konvention fehlen Deutschland ein politisches Konzept, handlungsfähige Institutionen und die notwendigen Ressourcen, um alle Frauen und Mädchen vor Gewalt zu schützen, kritisiert das zivilgesellschaftliche Bündnis Istanbul-Konvention, BIK.

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Pressemitteilung der Heinrich-Böll-Stiftung

Anne-Klein-Frauenpreis 2021 an Cânân Arın

Die türkische Juristin und Frauenrechtlerin Cânân Arın erhält den Anne-Klein-Frauenpreis 2021. Die Anwältin aus Istanbul setzt sich seit über 40 Jahren für die Rechte und die Selbstbestimmung von Frauen ein. Sie ist Mitbegründerin des ersten unabhängigen türkischen Frauenhauses des Vereins Mor Çatı (Lila Dach). Sie hat in unzähligen Verfahren für Frauen gestritten, denen Gewalt angetan wurde.
Cânân Arın hat mit ihrem Engagement dazu beigetragen, dass die Türkei 2012 als erstes Land die sogenannte Istanbul-Konvention ratifiziert hat.

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Buchhinweise

Bauer, Annelie: Rechtliche Maßgaben für geschlechtergerechte Sprache – Eine Analyse unter besonderer Berücksichtigung des Landes Niedersachsen, Duncker & Humblot 2020
Bff: Suse: Zugang zum Strafverfahren für Frauen mit Behinderungen bei geschlechtsspezifischer Gewalt – Ein Handbuch für die Praxis, 2021, Bezug über www.frauen-gegen-gewalt.de
Bff: Suse: Hürden und Rampen – gemeinsam Impulse setzen für einen barrierearmen Rechtsweg für Frauen und Mädchen mit Behinderungen! – Tagungsdokumentation 2019, www.frauen-gegen-gewalt.de

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Feministischer Juristinnentag 2021?! Online am 8. Mai 2021 ab 16 Uhr

Nachdem der in Leipzig geplante FJT 2020 pandemiebedingt ausfallen musste, hofften wir auf ein Treffen am gewohnten zweiten Maiwochenende 2021. Nur leider wurde dies immer unwahrscheinlicher, so dass die Inhaltsgruppe sich Alternativen überlegte. Wenn wir uns schon am 7.–9. Mai nicht in Leipzig treffen können, so wollen wir doch wenigstens einen kleinen Ersatz und Vorgeschmack auf den nächsten „echten“ FJT anbieten.

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SAVE the DATE: 25. September 2021! Open-Space & DIY FJT 2021 – Online

Die Leipziger Orgagruppe hatte zunächst geplant, den FJT 2021 auf Ende September zu verschieben – aber leider ist die Pandemielage so unklar, dass eine verbindliche Buchung von Veranstaltungsräumen nicht möglich ist. Es übersteigt die Kapazitäten der Vorbereitungsgruppen, verschiedene Varianten – lokal, hybrid oder rein digital – parallel vorzubereiten.

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2021

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Petra Ladenburger, Martina Lörsch

Herausforderungen der Nebenklagevertretung bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

In den letzten 20 Jahren hat es im Strafverfahrensrecht etliche positive Veränderungen für Betroffene von Sexualstraftaten ergeben. Ihre Rechte im Verfahren wurden deutlich gestärkt. Sie werden nicht mehr ausschließlich als Beweismittel gesehen, sondern haben mit der Nebenklage die Möglichkeit, zu Verfahrensbeteiligten zu werden. Verschiedene verfahrensrechtliche Vorschriften sollen sie zudem in ihrer besonderen Vulnerabilität in einem Strafverfahren schützen. Gleichwohl sind die Rechte Betroffener gegenüber denen der Beschuldigten nach wie vor eingeschränkt. Dies soll auch nach der aktuell vorgesehenen Änderung der StPO so bleiben.

Preis: 3.00 EUR

Dilken Çelebi, Anne-Katrin Wolf

„Upskirting“– Geschlechtsspezifische Gewalt ist strafbar!

Das sog. „Upskirting“ ist seit dem 01.01.2021 strafbar. In ihrem Podcast „Justitias Töchter“ haben Dana Valentiner und Selma Gather mit der Strafrechtsexpertin Dr. Leonie Steinl, LL.M., Vorsitzende der Kommission Strafrecht, Berlin, bereits in ihrer zweiten Folge über die verschiedenen Gesetzesentwürfe zu „Upskirting“ diskutiert. Was sich nun am Ende durchgesetzt hat und wie der neue § 184k StGB zu bewerten ist, erörtern Dilken Çelebi, LL.M. (UNICRI/UPEACE) und Dr. Anne-Katrin Wolf, LL.M. (KCL) gemeinsam.
Die Fragen stellte Katharina Gruber für die STREIT.

Das sogenannte „Upskirting“ wird mittlerweile als strafrechtliches Verhalten sanktioniert. Was genau verbirgt sich hinter dem Begriff?
„Upskirting“ ist das unbefugte Fotografieren oder Filmen, wie der Name schon sagt, unter den Rock der Betroffenen. Diese Verhaltensweisen stellen eine Form der sexuellen Belästigung von Frauen im öffentlichen Raum dar.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Schleswig

Strafbarkeit des Stealthing

Das „Stealthing“ – also das heimliche Abziehen des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs – ist nach § 177 Abs. 1 StGB strafbar, wenn dem Verkehr nur mit Kondom zugestimmt worden war und eine veränderte Willensbildung nicht ausdrücklich erkennbar wurde. Entscheidend ist nicht ein Akt der Täuschung und auch nicht die Ejakulation als zusätzliche Gefährdung, sondern die Nichtbeachtung des erkennbaren Willens der anderen Person.
Wegen des in der Istanbul-Konvention verankerten Grundsatzes „Nein heißt Nein“ sind gemäß der Neufassung des § 177 StGB jegliche sexuellen Handlungen im Sinne des § 184h StGB, die gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person verstoßen, strafbar. Der sexuelle Verkehr ohne Kondom unterscheidet sich maßgeblich von einem durch Kondom geschützten Verkehr, das Einverständnis muss sich daher auf die Nichtnutzung des Kondoms beziehen.
Der Geschlechtsakt ist nicht in „Teilakte“ aufzuteilen, für die ein zuvor kommunizierter Wille immer wieder erneut zum Ausdruck gebracht werden müsste.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des OLG Schleswig vom 19.03.2021 – 2 OLG 4 Ss 13/21 (Zurückverweisung an AG Kiel)

Preis: 3.00 EUR

Offener Brief

An das BMFSFJ und das HMSI zum Internationalen Tag gegen Genitalverstümmelung

Sehr geehrte Frau Giffey, sehr geehrter Herr Klose, sehr geehrte Damen und Herren,

seit mehr als zwei Jahrzehnten vertreten wir von Genitalverstümmelung betroffene Frauen asyl- und aufenthaltsrechtlich. Mit großem Interesse haben wir deshalb Ihre Presseerklärungen zum Tag gegen Genitalverstümmelung vom 05.02.2021 zur Kenntnis genommen.
Es ist wichtig und gut, dass das Thema FGM zunehmend eine breitere Öffentlichkeit erhält, aus unserer Sicht ist die Berichterstattung jedoch sehr eindimensional. Wir möchten deshalb den Versuch unternehmen, Ihnen die Perspektive der von FGM betroffenen Frauen und auch unsere Perspektive zu dem Thema etwas näher zu bringen. Dies betrifft insbesondere den Umgang mit von FGM betroffenen Frauen im Asylverfahren, die unzureichende ärztliche Infrastruktur sowie den Umgang mit von FGM bedrohten Mädchen in Familiennachzugsverfahren. Genital verstümmelt oder davon bedroht zu sein, bedeutet nämlich keineswegs, im Rahmen eines Asylverfahrens in Deutschland Schutz zu erhalten.

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Beschluss des BGH

Änderung der BGH-Rechtsprechung zum Kindesunterhalt bei besonders guten Einkommensverhältnissen

Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist zulässig.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 16.9.2020 – XII ZB 499/19

Zum Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist die im Juni 2011 geborene Tochter des Antragsgegners. Sie begehrt vom Antragsgegner im Wege des Stufenantrags Auskunft zu seinem Einkommen und Zahlung von Kindesunterhalt.
Die 2010 geschlossene Ehe des Antragsgegners mit der Kindesmutter wurde im Februar 2014 rechtskräftig geschieden. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Antragsgegner ist Geschäftsführer eines Verlags und weiterer Gesellschaften. Die Antragstellerin ist Schülerin und lebt in der Obhut der
Kindesmutter.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Trennungsunterhalt ohne Zusammenleben

Trennungsunterhalt ist auch dann zu zahlen, wenn die Ehegatten zu keiner Zeit zusammengelebt oder gemeinschaftlich gewirtschaftet haben. Der Anspruch ist allein durch Eheschließung gegeben. Die Ehedauer sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien spielen dabei keine Rolle.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 19.02.2020 – XII ZB 358/19

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Beschluss des BGH

Vaterschaftsanfechtung durch die Mutter

Das Recht der Mutter auf Anfechtung der Vaterschaft ist nicht von weiteren Voraussetzungen und insbesondere nicht von einer Kindeswohldienlichkeit abhängig. Ein rechtskräftiger Ausschluss des Rechts auf Anfechtung der Vaterschaft ist nicht möglich, sodass ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht wirkungslos ist […].
Die Mutter ist nicht nach Treu und Glauben an der Anfechtung der durch Ehe begründeten Vaterschaft gehindert, wenn die Ehe in dem beiderseitigen Wissen, dass die Braut von einem anderen Mann schwanger ist, und mit dem Ziel, dem Bräutigam den Status als rechtlicher Vater zu verschaffen, geschlossen worden ist.
Beschluss des BGH vom 18.03.2020, XII ZB 321/19

Aus den Gründen:
Gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist die Mutter berechtigt, die Vaterschaft anzufechten. […] Die Anfechtungsfrist gemäß § 1600 b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB (ist) gewahrt.
Das Anfechtungsrecht der Mutter ist nicht von weiteren Voraussetzungen und insbesondere nicht von einer Kindeswohldienlichkeit abhängig […]. Das Gesetz enthält für die Anfechtung durch die Mutter von der Einhaltung der Anfechtungsfrist abgesehen keine zusätzlichen Voraussetzungen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Brandenburg mit Anmerkung

Gerichtliche Zwischenfeststellung zum Trennungszeitpunkt. Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung

1.) In einem Stufenverfahren über einen Zugewinnausgleichsanspruch ist ein Zwischenfeststellungsantrag zum Trennungszeitpunkts zulässig.
2.) Nur gelegentliche, vereinzelte gemeinsame Mahlzeiten mit den gemeinsamen Kindern hindern die Annahme eines Höchstmaßes an räumlicher Trennung innerhalb einer gemeinsamen Wohnung nicht. (amtliche Leitsätze, auszugsweise)
3.) Maßgeblich ist dabei, dass durch die Trennung eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar ist, nach der die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Eheleuten, anders als vor der Trennung, nur noch ganz vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über diejenigen einer bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Brandenburg vom 10.08.2020 – 13 UF 172/17

Zum Sachverhalt:
Der beschwerdeführende Antragsteller wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Auskunfterteilung und Belegvorlage im von der Antragsgegnerin eingeleiteten Stufenverfahren, mit dem sie Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend macht.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Celle

Versorgungsausgleich nach Scheidung in Serbien – (keine) Unbilligkeit trotz Nichtaufklärbarkeit ausländischer Anwartschaften

1. Keine Ausgleichssperre, wenn die ausländischen Anrechte nur einen geringen Ausgleichswert haben.
2. Die Geringwertigkeit in der Ehezeit erworbener ausländischer Anwartschaften lässt sich auch mit Hilfe eines Vergleichs der aus- und inländischen Durchschnittsgehälter ermitteln.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Celle vom 30.01.2020, 19 UF 32/17

Aus dem Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs für ihre geschiedene Ehe. Sie haben am xx. Mai 2010 geheiratet. Seit Juni 2014 leben sie getrennt. Auf Antrag des Antragsgegners, welcher der Antragstellerin am 19. März 2015 zugestellt wurde, hat das Grundgericht in Novi Sad (Serbien) die Ehe der Beteiligten mit Urteil vom 24. September 2015 geschieden.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Mehrjähriger Ausschluss des Umgangsrechts wegen Gefährdung der Mutter

1. Eine Gefährdung des kindlichen Wohls, die einen mehrjährigen Ausschluss des Umgangs zwischen Kind und familienfernem Elternteil rechtfertigt, liegt auch vor, wenn Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der körperlichen und/oder psychischen Unversehrtheit des betreuenden Elternteils gegeben sind, weil davon das Wohl eines siebenjährigen, von Geburt an in der Obhut des gefährdeten Elternteils lebenden Kindes abhängt. […]
(Amtlicher Leitsatz, auszugsweise)
Beschluss des KG v. 23.12.2020 – 16 UF 10/20

Zum Sachverhalt:
Der Vater wendet sich gegen den am 16.12.2019 erlassenen Beschluss des Familiengerichts, mit dem sein Umgang mit dem gemeinsamen Sohn, dem heute etwa sieben Jahre alten … … bis zum 12. Geburtstag des Jungen am […] 2025 ausgeschlossen wurde.
… … ist der im […] 2013 in Afghanistan geborene, aus der im Verlauf des Jahres 2016 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Beteiligten hervorgegangene Sohn.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BFH

Einsichtsrecht in die Kindergeldakten

1. Die Akteneinsicht in Kindergeldsachen nach dem EStG richtet sich nach der AO; insoweit besteht ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung.
2. Bei der Abwägung der Interessen des Einsichtssuchenden und der Familienkasse ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsaufwand regelmäßig geringer ist als in Steuersachen, dass in elektronischer Form geführte Kindergeldakten leichter zu duplizieren sind als Papierakten und dass elektronisch geführte Akten durch die Gewährung von Akteneinsicht keinem erhöhten Integritäts- oder Verlustrisiko ausgesetzt sind.
Beschluss des BFH vom 03.11.2020 – III R 59/19

Aus den Gründen:
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Mutter der Kinder D. und R. Sie bezog für diese bis Januar 2014 Kindergeld.
Mit Schreiben vom 17.11.2017 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) Einsicht in die Kindergeldakte. Die Familienkasse teilte ihnen dazu am 07.02.2018 mit, dass dem Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen werden könne.

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

„Digitalisierung geschlechtergerecht gestalten“ – Zusammenfassende Analyse des Gutachtens zum 3. Gleichstellungsbericht der Bundesregierung

Einleitung
Am 26.1.2021 hat die Sachverständigenkommission des Dritten Gleichstellungsberichts (3. GlB) ihr Gutachten „Digitalisierung geschlechtergerecht gestalten“ an Bundesministerin Giffey übergeben. Der Auftrag für den 3. GlB lautete „Welche Weichenstellungen sind erforderlich, um die Entwicklungen in der digitalen Wirtschaft so zu gestalten, dass Frauen und Männer gleiche Verwirklichungschancen haben?“ Seit Frau Merkel 2005 Bundeskanzlerin wurde, ist im Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass in jeder Legislaturperiode ein „Bericht zur Gleichstellung von Frauen und Männern“ zu erstellen ist. Dieser besteht zum einen aus Sachverständigengutachten im Auftrag der Bundesregierung unter dem Dach des „Instituts für Sozialarbeit und Sozialpädagogik (ISS)“, zum anderen aus einer Stellungnahme der Bundesregierung, die mittlerweile auch eine Bilanz zur Umsetzung vorhergehender Gleichstellungsberichte enthält. Der 1. GlB erschien im Jahr 2011, der 2. GlB folgte 2017. Nachdem im 1. GlB eine selbstbestimmte Erwerbsbiographie mit Lebensverlaufsperspektive und im 2. GlB die Vereinbarkeit von Erwerbsund Sorgearbeit Berichtsgegenstand waren, ist nun die Digitalisierung Thema für diese Legislaturperiode. Für den 3. GlB wird das BMFSFJ die Ressortabstimmung zur Stellungnahme der Bundesregierung einleiten und dann das Gutachten voraussichtlich im Mai 2021 dem Kabinett vorlegen.

Preis: 3.00 EUR

Pressemitteilung

Bericht zu Gewalt gegen Frauen nimmt Bundesregierung in die Pflicht

Das Bündnis Istanbul-Konvention veröffentlicht heute seinen Alternativbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland. Auch drei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens fehlen in Deutschland eine ressortübergreifende Gesamtstrategie, handlungsfähige Institutionen und die notwendigen Ressourcen, um das Recht aller Frauen und Mädchen auf ein gewaltfreies Leben umzusetzen, stellt das zivilgesellschaftliche Bündnis Istanbul-Konvention (BIK) fest. Insbesondere für Gruppen, wie Frauen mit Flucht- oder Migrationsgeschichte, mit Behinderungen, diversen geschlechtlichen Identitäten oder in Wohnungslosigkeit, ist der in der Konvention verankerte Zugang zu Prävention, Schutz, Beratung und Recht nach wie vor mangelhaft.

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Hinweise

hilfe-info.de | Klagewelle gegen Smart-Meter-Gateway

hilfe-info.de
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Oktober 2020 eine zentrale Opferschutzplattform online gestellt. Unter www.hilfe-info.de finden Betroffene von Straftaten ein umfassendes Informationsangebot zu allen opferrechtlichen Belangen nach einer Straftat wie den bestehenden Hilfs- und Beratungsmöglichkeiten, Entschädigungsleistungen, aber auch zum Ablauf des Strafverfahrens. Beantwortet werden z.B. Fragen, was bei einer Strafanzeige zu beachten ist, wie Beweise gesichert werden können, wer psychologische Beratung anbietet und welche finanziellen Hilfen es gibt. Betroffene werden auf weitere Unterstützungsangebote sowie Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner hingewiesen.

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Pressemitteilung

Alternativer Nobelpreis 2020 für Nasrin Sotudeh

Die iranische Rechtsanwältin Nasrin Sotudeh wurde im September 2020 von der Right Livelihood Foundation mit dem alternativen Nobelpreis ausgezeichnet. Die Stiftung würdigt damit Sotudeh „... für ihr furchtloses Engagement, unter hohem persönlichem Risiko, zur Förderung politischer Freiheiten und der Menschenrechte im Iran …“.
Nasrin Sotudeh ist eine iranische Rechtsanwältin, die sich unter dem repressiven iranischen Regime für Rechtsstaatlichkeit und die Rechte von politischen Gefangenen, oppositionellen Aktivistinnen und Aktivisten, Frauen und Kindern einsetzt. Derzeit verbüßt sie für ihren Widerstand gegen das drakonische Rechtssystem des Landes eine lange Haftstrafe. Trotz ihrer Inhaftierung und ständiger Drohungen gegen ihre Familie bleibt Sotudeh eine unbeugsame Verfechterin der Rechtsstaatlichkeit.

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Aufruf zum OPEN SPACE & DIY FJT 2021 – Online am 25. September 2021

Liebe Freundinnen* des FJT,
wir wollen mit Euch zusammen ein großes digitales, dezentrales und anarchisches Wissensfest feiern, den OPEN SPACE & DIY FJT 2021.
Auch wenn wir uns alle nach realen Treffen und dem Austausch beim Feministischen Juristinnentag sehnen, wird ein „analoges“ und reales Wiedersehen in diesem Jahr noch nicht möglich sein. Langfristige Planung ist unmöglich und die Chancen auf echte Präsenzveranstaltungen stehen auch im Herbst noch eher schlecht, da Räume an Universitäten und anderen öffentlichen Einrichtungen derzeit nicht buchbar sind. Es übersteigt unsere Kapazitäten, verschiedene Varianten parallel vorzubereiten.

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2021

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Anja Titze

Recht und Rechtswirklichkeit – der Schwangerschaftsabbruch in Polen

Einleitung
Die politischen Entwicklungen in Polen haben in den vergangenen Jahren immer wieder für Schlagzeilen in westlichen Medien gesorgt. Den jüngsten „Frauenstreik“ hatte eine Entscheidung des Verfassungsgerichts vom Oktober 2020 ausgelöst. Während Abtreibungsgegner die Entscheidung bejubelten, zogen die Gegner zu Tausenden auf die Straße und protestierten – nicht nur gegen die Verschärfung, sondern auch gegen die nationalkonservative Regierung. Sogar die Kirche(n), bislang nahezu unantastbare Instanz, wurde(n) zum Angriffspunkt.

1. Das Abtreibungsrecht bis 1989
1.1. Recht und Rechtsänderungen
Das Verbot, eine Schwangerschaft zu beenden, hat in Polen wie in den meisten europäischen Ländern eine lange Geschichte. Frauen konnten nicht frei über Sexualität und Mutterschaft entscheiden und Zuwiderhandlungen wurden streng bestraft. Erst im 20. Jahrhundert kam es vielerorts zu gesellschaftlichen und politischen Veränderungen, die eine neue Sichtweise auf selbstbestimmte Mutterschaft implizierten und entsprechende Rechtsänderungen bewirkten.

Preis: 3.00 EUR

Kerstin Wolff

„Gegen den Klassen-Paragrafen“ – Die Abtreibungsdebatte zwischen 1900 und 1933

Im Kaiserreich – Von aufklärerischen Ideen zur Bevölkerungspolitik
Als die §§ 218 bis 220 bei der Reichsgründung 1871 im Strafgesetzbuch (StGB) festgelegt wurden, waren diese keine revolutionäre Neuerung. Vielmehr wurden Vorgängergesetze fortgeschrieben, zum Beispiel die Paragrafen des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten von 1851. Die Regelungen waren für die Mitte des 19. Jahrhunderts durchaus "modern": In ihnen spiegelte sich die aufklärerische Idee wider, dass der Embryo als zukünftiger "Staatsbürger" potenziell vom Staat beschützt werden könne (wenn auch nicht beschützt werden müsse). Ebenfalls im Zuge der Aufklärung war die Todesstrafe für einen Schwangerschaftsabbruch abgeschafft worden.
Der § 218 regelte im Jahr 1871, dass eine Schwangere mit fünf Jahren Zuchthaus bestraft würde, wenn sie vorsätzlich abtriebe. Selbiges Strafmaß wurde auch für eine dabei helfende Person veranschlagt. Ziel des Gesetzes war es, Abtreibungen zu verhindern – ein Ziel, welches nie erreicht wurde.

Preis: 3.00 EUR

Doctors for Choice Germany e.V.

Abschaffung der §§ 218–219b StGB, § 12 SchwKG

Deutschland hat eines der strengsten Abtreibungsgesetze Europas: Nicht nur der Eingriff selbst, sondern auch die bloße, sachliche Information zu diesem Eingriff ist strafbar. Im Abschnitt Straftaten gegen das Leben (§§ 211–222 StGB) findet sich neben Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen unter § 218 der Schwangerschaftsabbruch und § 219 die Beratung einer Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage. Die Strafandrohungen verstärken die Stigmatisierung und Tabuisierung des Schwangerschaftsabbruches in unserer Gesellschaft und verhindern einen offenen und medizinisch fundierten Diskurs über Sexualität und Fortpflanzung. Sie erschweren die Thematisierung in der medizinischen Ausbildung.

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Urteil des LG Hamburg

Vergleich von Abtreibungen mit NS-Morden: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

1. Die Veröffentlichungen von Äußerungen und Bildmaterial, in denen Schwangerschaftsabbrüche mit dem Holocaust verglichen werden und in denen auf die Klägerin Bezug genommen wird, verletzen die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da sie die Klägerin im Bereich ihrer beruflichen Betätigung als Ärztin, die Schwangerschaftsabbrüche durchführt, berühren.
2. Die Gleichsetzung der Abtreibungstätigkeit einer Ärztin mit der auf der Rassentheorie fußenden Ermordung unzähliger Menschen im Nationalsozialismus stellt einen erheblichen Eingriff in das die Sozialsphäre betreffende Persönlichkeitsrecht dar und muss nicht hingenommen werden.
3. Die eingetretene schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Ärztin lässt sich nur durch die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes ausgleichen, da die Durchsetzung von Ansprüchen auf Gegendarstellung oder Berichtigung der Klägerin nicht zumutbar ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LG Hamburg vom 15.01.2021– 324 O 290/19, Berufung anhängig, Hanseatisches OLG Hamburg, 7 U 14/21

Preis: 3.00 EUR

Vorlagebeschluss des KG Berlin

Ungleichbehandlung von Kindern in Regenbogenfamilien

Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist es unvereinbar, dass das Gesetz es unterlässt, einem durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung im Sinne des § 1600d Abs. 4 BGB gezeugten und in der gleichgeschlechtlichen Ehe der Mutter geborenen Kind die Ehefrau der Mutter kraft Gesetzes als Elternteil zuzuordnen, während das Gesetz in § 1592 Nr. 1 BGB einem auf gleiche Weise gezeugten Kind, das in der verschiedengeschlechtlichen Ehe der Mutter geboren wird, den Ehemann der Mutter kraft Gesetzes als Elternteil zuordnet.
(Leitsatz der Redaktion)
Vorlagebeschluss des KG Berlin vom 24.03.2021, Az. 3 UF 1122/20

Zum Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 2. […] und die Beteiligte zu 3. […] schlossen am ... 2018 […] die Ehe miteinander. Um ihren Kinderwunsch zu erfüllen, entschieden sie sich, eine reproduktionsmedizinische Behandlung in einem Kinderwunschzentrum in der Weise durchzuführen, dass die Person des Samenspenders ihnen gegenüber unbekannt bleibt und der Samenspender auf alle Rechte aus der Elternschaft verzichtet.

Preis: 3.00 EUR

Kirsten Plötz

„… in ständiger Angst …“ Eine historische Studie über rechtliche Folgen einer Scheidung für Mütter mit lesbischen Beziehungen und ihre Kinder in Westdeutschland unter besonderer Berücksichtigung von Rheinland-Pfalz (1946 bis 2000), Kurzbericht

Die nachstehend in Auszügen abgedruckte Studie „… in ständiger Angst…” von Dr. Kirsten Plötz beschreibt anhand zahlreicher Fallbeispiele die Auswirkungen der Rechtslage im Scheidungs- und Sorgerecht auf lesbische Mütter bis zur Familienrechtsreform 1977 und danach. Sie zeigt, welchen Diskriminierungen lesbische Mütter ausgesetzt waren und gibt damit den rechtsgeschichtlichen Hintergrund für die in diesem Heft abgeduckten Vorlagebeschlüsse zum Thema „Nodoption“.
Wegen der Konzentration auf die Rechts- und Rechtsauslegungsentwicklung und die Auswirkungen des Antidiskriminierungsrechts auf die Rechte lesbischer Mütter enthält unsere gekürzte Fassung kaum Fallbeispiele – deshalb sei hier ausdrücklich die Lektüre der Studie oder zumindest der Kurzfassung unter www.mffjiv.rlp.de oder www.regenbogen.rlp.de empfohlen.
Die Redaktion

(…)
Die Sozialpädagogin Ilse Kokula stellte 1977 fest:
„Um die Angst verheirateter Lesben zu reduzieren, müßte gewährleistet sein, daß sie bei einer Scheidung nicht mehr automatisch die Kinder verlieren.“ 1979 erläuterte sie die Rechtslage, die bis Sommer 1977 galt: „Viele Lesbierinnen konnten sich bisher nicht scheiden lassen […], ein Schuldausspruch zu Lasten der Frau [bewirkte], daß sie keinen Unterhalt erhielt und für die Kinder nur unter besonderen Umständen die elterliche Gewalt übertragen bekam. […] der Verlust der Kinder und des Unterhalts ließen Frauen davor zurückschrecken, von ihrem Scheidungsrecht Gebrauch zu machen.“

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Kein Umgangsrecht des biologischen Vaters

1. Der biologische Vater, der kurz nach der Geburt des Kindes der Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter zugestimmt hat, hat kein Umgangsrecht gem. § 1686a Abs. 1 BGB.
2. Bei nur gelegentlichen Besuchen des Vaters für kurze Zeit unter Aufsicht der Eltern steht ihm mangels sozial-familiärer Beziehung auch kein Umgang nach § 1685 Abs. 2 BGB zu.
3. Das Kind ist nach § 159 Abs. 2 FamFG nicht anzuhören, wenn aus Rechtsgründen ein Umgang des Vaters nicht gegeben ist.
(Leitsätze des Gerichts)
Beschluss des KG Berlin vom 19.12.2019 – 13 UF 120/19, anhängig BGH, XII ZB 58/20

Aus dem Sachverhalt:
I. Die Eltern von A., geb. am x.x.2013, haben am x.x.2013 eine Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz aF begründet. Frau B. ist die leibliche Mutter von A. Biologischer Vater von A. ist der Antragsteller. Die Beteiligten lernten sich 2008 kennen. Einvernehmlich verabredeten sie, dass Frau B. mittels einer Samenspende des Antragstellers schwanger werden sollte. A. wurde nach mehreren vergeblichen Versuchen gezeugt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Keine gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells

Die Anordnung eines Umgangs im Wechselmodell scheidet aus, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, sich bei ihrem Handeln allein von den Bedürfnissen des gemeinsamen Kindes leiten zu lassen, sondern egoistische Motive verfolgen.
(Leitsatz des Gerichts)
Beschluss des KG Berlin vom 26.11.2020 – 16 UF 138/19

Aus dem Sachverhalt:
Der Vater wendet sich gegen den am 16. Juli 2019 erlassenen Beschluss des Familiengerichts, mit dem sein Umgang mit der gemeinsamen, im Haushalt der Mutter lebenden, heute knapp über sechs Jahre alten Tochter x geregelt wurde. Zur Begründung der Umgangsentscheidung hat das Familiengericht im Wesentlichen darauf verwiesen, die getroffene Regelung entspreche dem Wohl des Kindes am besten. Es sei eine klare, eindeutige Regelung erforderlich, um zu verhindern, dass es bei der Ausübung des Umgangs erneut – wie in der Vergangenheit bereits wiederholt geschehen – zu schweren Eskalationen oder gar Polizeieinsätzen komme.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Brandenburg

Tonbandaufnahme von Äußerungen des Antragsgegners im Gewaltschutzverfahren

Zur Glaubhaftmachung im Gewaltschutzverfahren kann auch eine Tonbandaufnahme von Äußerungen des Antragsgegners herangezogen werden. Das gilt zumindest dann, wenn die Aufnahme im öffentlichen Straßenraum erfolgte und die Antragstellerin den Antragsgegner zuvor darauf hingewiesen hatte, dass sie Gespräche mit ihm aufnehmen werde.
(Leitsatz des Gerichts)
Beschluss des OLG Brandenburg vom 06.08.2020 – 15 UF 126/20

Aus den Gründen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 25.06.2020 verkündeten Beschluss, mit dem das Amtsgericht die im Verfahren der einstweiligen Anordnung gegen ihn ergangene, bis zum 04.12.2020 befristete Unterlassungsanordnung vom 04.06.2020 nach mündlicher Verhandlung aufrecht erhalten hat, ist gem. §§ 57 S. 1, S. 2 Nr. 4, 58 Abs.1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben worden.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH mit Anmerkung

Externe Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte im Versorgungsausgleich nach der Entscheidung des BVerfG vom 26. Mai 2020 – 1 BvL 5/18

1. Zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hat das Familiengericht festzustellen, welche Versorgungsleistung die ausgleichsberechtigte Person mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert in der externen Zielversorgung erlangen kann und diese den Versorgungsleistungen gegenüberzustellen, die sie bei einer fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung zu erwarten hätte.
2. Als maßgebliche Zielversorgung für den Vergleich mit der Quellversorgung ist die gesetzliche Rentenversicherung heranzuziehen, solange der ausgleichsberechtigten Person noch keine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt worden ist; dies gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person trotz entsprechender Hinweise des Gerichts ihr Wahlrecht nach § 15 VersAusglG nicht oder zugunsten einer anderen Zielversorgung ausübt.
3. Der Versorgungsträger, der die externe Teilung verlangt, hat dem Familiengericht entsprechend § 220 Abs. 4 FamFG auf Ersuchen mitzuteilen, welche Versorgung die ausgleichsberechtigte Person mit ihren biometrischen Daten im Falle einer fiktiven internen Teilung unter Berücksichtigung fiktiver Teilungskosten zu erwarten hätte.
4. Für die Beurteilung der Frage, ob die externe Teilung unter Berücksichtigung eines Toleranzrahmens von 10 % mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert verfassungskonform durchgeführt werden kann, kommt ein Vergleich der Versorgungsleistungen von Zielversorgung (bei externer Teilung) und Quellversorgung (bei fiktiver interner Teilung) auf der Basis von Rentenwerten oder von Barwerten in Betracht.
(amtliche Leitsätze)
Beschluss des BGH vom 24.03.2021 – XII ZB 230/16

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Würzburg

Flüchtlingsanerkennung für Afghanin, die eine Gruppenvergewaltigung erst vor Gericht offenbart

1. Für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens ist auch eine objektiv erhebliche Steigerung im Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung – hier: Bericht über eine Vergewaltigung – unschädlich, wenn die Umstände, die zur Verzögerung geführt haben, nachvollziehbar begründet werden können.
2. Allein Frauen droht in Afghanistan regelmäßig sexuelle Gewalt, so dass es sich um eine frauenspezifische Verfolgung handelt, die landesweit gilt.
3. Frauen bilden eine soziale Gruppe, die aufgrund der kulturellen und religiösen Gepflogenheiten in der strikt patriarchalisch geprägten Gesellschaft Afghanistans tiefgreifend diskriminiert werden und eine deutlich abgegrenzte Identität haben sowie von der sie umgebenden (männlichen) Bevölkerung als andersartig betrachtet werden.
4. Frauen, die ohne männliche Begleitung das Haus verlassen, gehören zu den besonders gefährdeten Untergruppen der Frauen. Der Umstand, dass Frauen überhaupt eigenständig ihre Familienwohnung verlassen können und über eine gewisse Bewegungsfreiheit verfügen, ist hierbei als bedeutsamer Teil des Rechts auf Selbstbestimmung anzusehen und damit als grundlegendes Menschenrecht zu qualifizieren. Aufgrund der sehr hohen identitätsstiftenden Bedeutung einer eigenständigen Lebensführung können Frauen nicht i.S.d. § 3b Nr. 4a) AsylG gezwungen werden, hierauf zu verzichten.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Würzburg vom 20.02.2018 – W 1 K 16.32644

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Buchbesprechung: Francesca Schmidt: Netzpolitik

Francesca Schmidt legt eine „feministische Einführung“ in die Netzpolitik vor und schließt damit eine Wahrnehmungslücke in der aktuellen digitalpolitischen Diskussion, die weit offen klafft. „The elephant in the room“, nämlich der allgegenwärtige Antifeminismus im Internet, findet hier eine deutliche Benennung und angemessene Einschätzungen, die dringend Eingang in die politische Arbeit finden müssen. Die Autorin, ausgebildete Germanistin, verantwortet seit Jahren als Referentin für Netzpolitik im Gunda-Werner- Institut der Heinrich-Böll-Stiftung eine Reihe hervorragender Veranstaltungen zum Thema und das Buch ist ein Destillat dieser Arbeit.

Gleich „Zum Anfang“ stellt Schmidt in der entsprechend betitelten Einleitung fest, dass Aufgabe von Netzpolitik die Schaffung eines rechtsstaatlichen Ordnungsrahmens für die gesellschaftsverändernde Digitalisierung sei. Das ist nicht mehr und nicht weniger als die Feststellung eines echten Paradigmenwechsels für Internetpolitiken. Von freiheitlicher Internetanarchie über eine sich selbst regulierende Balance im virtuellen Raum bis hin zu weltverbessernden Community-Ideologien hat sich die Netzgemeinde seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts durch alles geträumt, was science-fiction-like an staatsfernen Utopien erzählbar schien.

Preis: 3.00 EUR

bff: Frauen gegen Gewalt e.V.

Vertrauliche Spurensicherung als Kassenleistung

Forderungspapier zur Gewährleistung einer flächendeckenden niedrigschwelligen medizinischen und psychosozialen Versorgung sowie vertraulichen Spurensicherung nach sexualisierter und körperlicher Gewalt

Seit dem 01.03.2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft. Darin aufgenommen ist in §§ 27 und 132 k SGB V die Finanzierung der vertraulichen Spurensicherung nach sexualisierter und körperlicher Gewalt als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Finanziert wird zukünftig eine vertrauliche Spurensicherung nach erlebter Gewalt einschließlich Dokumentation, Laboruntersuchungen und Aufbewahrung der Befunde. Das Gesetz wird auf Länderebene umgesetzt.
Der bff und seine angeschlossenen Fachberatungsstellen wollen bei der Umsetzung des Gesetzes auf Länderebene unterstützen. Der bff empfiehlt zugleich, dass die Perspektive von Betroffenen mit sehr unterschiedlichen Erfahrungen nach erlebter Gewalt bei der Umsetzung unbedingt einbezogen werden sollte.

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Hinweis

Gutachten zu den Möglichkeiten gesetzlicher Neuregelungen im Konfliktfeld 'Gehsteigbelästigungen'

Das Gunda-Werner-Institut in der Heinrich-Böll-Stiftung hat beim Deutschen Juristinnenbund ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das von Dr. Sina Fontana, der Vorsitzenden der Kommission Verfassungsrecht, Öffentliches Recht, Gleichstellung, erstellt wurde.
Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass der Zugang zu Gesundheitsleistungen für Frauen* nicht flächendeckend gesichert ist. Neben sehr weitreichenden Werbeverboten und der Kriminalisierung von Ärzt*innen erschweren Abtreibungsgegner*innen mit sogenannten „Gehsteigbelästigungen“ den ungehinderten Zugang ungewollt Schwangerer zu Beratungseinrichtungen und ärztlichen Praxen.

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Wir gratulieren Zita Küng mit Laudatio

Wir gratulieren
Zita Küng
zum Emilie Kempin-Spyri-Preis
Zita Küng, uns allen seit vielen Jahren gut bekannt durch ihre vielfältigen Engagements für die Rechte
von Frauen und als engagierte Teilnehmerin und Mitwirkende bei den Feministischen Juristinnentagen, ist die erste Preisträgerin des Emilie Kempin- Spyri-Preises des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV). Der Preis zeichnet Rechtsanwältinnen, Personen oder Organisation aus, die sich in besonderem Maße um die Belange von Gleichstellung zwischen Frau und Mann in Beruf, Justiz, Politik und Gesellschaft verdient gemacht haben oder eine besondere Vorbildfunktion für Anwältinnen oder Anwälte haben.

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Vorankündigung

Feministischer Juristinnentag 2022

Am zweiten Maiwochenende 2021 musste leider der FJT in Leipzig zum zweiten Mal in Folge coronabedingt ausfallen. Als kleinen Ersatz hatten wir am 8. Mai ein virtuelles Forum zum Thema Digitale Gewalt gegen Frauen* veranstaltet, das die rechtlichen und rechtstatsächlichen Lücken im Schutz vor digitaler Gewalt verdeutlichte.
Der ebenfalls für 2021 geplante virtuelle DIYFJT konnte leider – wohl wegen der zunehmenden Internet-Müdigkeit – nicht stattfinden.
Umso mehr freuen wir uns jetzt auf den echten Feministischen Juristinnentag am 6.-8.Mai 2022 vor Ort in Leipzig!

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Offener Brief

An die Bundesregierung: Frauenrechtlerinnen in Afghanistan brauchen dringend unseren Schutz!

Wir bitten Sie eindringlich, neben den Botschaftsangehörigen, Mitarbeitenden der Entwicklungshilfeorganisationen
und den Ortskräften so viele Frauenrechtlerinnen wie möglich zusammen mit ihren Familien aus Afghanistan zu retten. Diese mutigen Frauen haben sich als Politikerinnen, Journalistinnen, Juristinnen, Ärztinnen und Mitarbeiterinnen von Frauenorganisationen für Frauen- und Kinderrechte eingesetzt und damit für eine offene, vielfältige und demokratische Gesellschaft. Viele von ihnen haben jahrelang gegen alle Widerstände vertrauensvoll mit den westlichen Ländern zusammengearbeitet.
Sie haben die gleiche, wenn nicht sogar noch schlimmere Behandlung durch die Taliban zu befürchten als die anderen Gruppen. Wir dürfen sie Folter und Mord durch die Taliban nicht schutzlos ausliefern.
16.8.2021
Elke Ferner, Vorsitzende UN Women Deutschland und viele weitere mitunterzeichnende Frauenorganisationen:
www.unwomen.de / #HelftAfghanistansFrauen

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2021

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Josephine Ballon

Schutz vor digitaler Gewalt – Bestandsaufnahme und Ausblick

Maßnahmen zur Bekämpfung digitaler Gewalt haben das politische Geschehen in den vergangenen zwei Jahren maßgeblich mitbestimmt. Man kann sagen: Der Gesetzgeber hat die gesamtgesellschaftliche Bedeutung von „Hass im Netz“ und anderen Ausprägungen digitaler Gewalt in den Grundzügen erkannt. Auch Erkenntnisse über die enge Verknüpfung mit dem Rechtsextremismus wurden hinreichend gewürdigt. Dies führte zur Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten Feindeslisten und zur effektiveren Bekämpfung von Cyberstalking, die allesamt kürzlich in Kraft traten.
Aus Sicht der Betroffenen von digitaler Gewalt sind all diese Maßnahmen begrüßenswert. Und dennoch muss sich der Gesetzgeber nicht unerhebliche Versäumnisse vorwerfen lassen.

Evidenz schaffen für die Betroffenheit von Frauen

So wurde es weitgehend versäumt, die besondere Betroffenheit von Frauen zu adressieren, die sich mittlerweile in diversen Studien abzeichnet und dem Gesetzgeber nicht entgangen sein kann. Immerhin wurde erst im Frühjahr 2021 eine rege mediale Debatte über die bessere statistische Erfassung von Frauenhass im Netz z.B. über die Kriminalstatistiken geführt, die bis in die höchsten Regierungskreise reichte.

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Juristinnenbund e.V.

Das Netz als antifeministische Radikalisierungsmaschine – zur Bedeutung von Frauenhass als Element extremistischer Strömungen und der radikalisierenden Wirkung des Internets

Policy Paper vom 09.09.2021 (Auszug aus Teil II, S. 6-11)

Teil I: Der djb hält es für dringend geboten, dem bisher vernachlässigten Aspekt des Antifeminismus als Prinzip extremistischer Strömungen die notwendige Aufmerksamkeit zu widmen. (…)
Teil II: Der djb hält es für überfällig, Antifeminismus und Frauenhass, die bei der extremistischen Radikalisierung im Netz eine zentrale Rolle spielen, mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen. (…)

1. Antifeminismus, Frauenhass und Extremismus

(…) „Antifeministische Einstellungen und Ressentiments ziehen sich durch alle Bereiche des Alltagslebens: Antifeministische Aussagen finden sich in Internet-Memes, -Foren und -Chats, Kunst und Musik, aber auch im Schul- und Berufsleben, in Partnerschaften, Familien und Freundschaftsbeziehungen.“

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Charlotte Spieler

Buchbesprechung: Claudia Burgsmüller, Brigitte Tilmann unter Mitarbeit von Ute Weinmann: Institutionelles Versagen beim Umgang mit sexueller Gewalt im schulischen Kontext

Springer VS Verlag für Sozialwissenschaften, Heidelberg 2019

Ein Buch, dem man viele Leser*innen wünscht, ein Buch, das lesenswerter und spannender ist als der etwas spröde Titel und die schlicht-sachliche Aufmachung es erwarten lassen. Schon nach wenigen Seiten war ich gepackt von dem, was da berichtet wurde, ich habe das Buch bis zum Ende mit großen Erwartungen gelesen, die nicht enttäuscht wurden.
Es geht um die Elly-Heuss-Knapp-Schule in Darmstadt. Sie wurde 1954 gegründet als öffentliche Volksschule, später Grund- und Hauptschule, zeitweise mit Förderstufe. Das Besondere war, dass sie im Grünen nach modernen architektonischen Gesichtspunkten errichtet und nach damals neuen aufgeschlossenen pädagogischen Prinzipien geführt wurde. An dieser Schule war der Lehrer Erich Buß von 1954 bis 1992, also 38 Jahre lang, tätig. Während dieser Zeit hat er ungehindert unzählige Jungen auf heftigste Art und Weise sexuell missbraucht.

Preis: 3.00 EUR

Lucy Chebout

Queere Elternschaft im Recht – Über mutige Nodoption-Familien, Party und Protest

Das Hamburger Pride-Motto in diesem Jahr lautet: „Keep on fighting. Together.“ Neben der Party also auch Protest?
Aktuell kämpfen Regenbogenfamilien in Deutschland für ihre Rechte. Dieses Thema gibt in diesem Jahr Anlass zum Feiern, aber auch für Protest und passt deshalb ganz wunderbar zum diesjährigen CSD-Motto. Vielleicht erinnern Sie sich, wie wir im Sommer 2017 die „Ehe für alle“ gefeiert haben. Damals dachten viele, jetzt ist die volle Gleichstellung erreicht, die letzte Bastion der rechtlichen Diskriminierung beseitigt. In der Tat, mit der „Ehe für alle“ wurden schwule und lesbische Lebensgemeinschaften, so sie wollen, Eheleuten formal gleichgestellt.
Das Abstammungsrecht regelt, wer die rechtlichen Eltern eines Kindes sind, und rekurriert für die Zuordnung ganz wesentlich auf die Ehe.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Verbot sichtbarer Zeichen religiöser, politischer, weltanschaulicher Überzeugung am Arbeitsplatz in engen Voraussetzungen bei Einhaltung strikten Neutralitätsgebots nicht unmittelbar diskriminierend – günstigere nationale Vorschriften möglich

1. Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass eine interne Regel eines Unternehmens, die den Arbeitnehmern das Tragen jedes sichtbaren Zeichens politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, gegenüber Arbeitnehmern, die aufgrund religiöser Gebote bestimmte Bekleidungsregeln befolgen, keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie darstellt, sofern diese Regel allgemein und unterschiedslos angewandt wird.
2. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung, die sich aus einer internen Regel eines Unternehmens ergibt, die den Arbeitnehmern das Tragen jedes sichtbaren Zeichens politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, mit dem Willen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden kann, eine Politik politischer, weltanschaulicher und religiöser Neutralität gegenüber seinen Kunden oder Nutzern zu verfolgen,...

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Entschädigung wegen Einstellungsdiskriminierung – Kopftuchverbot

Die Regelung in § 2 Berliner NeutrG, wonach es Lehrkräften und anderen Beschäftigten mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen ohne weiteres u.a. verboten ist, innerhalb des Dienstes auffallende religiös oder weltanschaulich geprägte Kleidungsstücke, mithin auch ein islamisches Kopftuch zu tragen, ist, sofern das Tragen dieses Kleidungsstücks nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist, verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie das Tragen des Kopftuchs innerhalb des Dienstes nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität verbietet. (amtlicher Leitsatz)
Urteil des BAG vom 27.08.2020, 8 AZR 62/19

Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen der Religion zu zahlen.
Die Klägerin ist Diplom-Informatikerin. Sie bezeichnet sich als gläubige Muslima und trägt als Ausdruck ihrer Glaubensüberzeugung ein Kopftuch. Die Klägerin bewarb sich beim beklagten Land im Rahmen eines Quereinstiegs mit berufsbegleitendem Referendariat auf eine Stelle als Lehrerin in den Fächern Informatik und Mathematik in der Integrierten Sekundarschule (ISS), dem Gymnasium oder der beruflichen Schule.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des HessLAG mit Hinweis

Mittelbare Diskriminierung von Frauen im Sozialplan

Eine Regelung in einem Sozialplan, die für einen pauschalen Zuschlag auf die Abfindung für unterhaltsberechtigte Kinder an die „Eintragung des Kindes auf der Lohnsteuerkarte“ anknüpft, d.h. an einen Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal, benachteiligt mittelbar Frauen. Dies beruht darauf, dass bei der Lohnsteuerklasse V Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nicht vorgesehen sind und noch deutlich mehr Frauen als Männer die Lohnsteuerklasse V wählen.
Die alleinige Anknüpfung in dem Sozialplan an den Kinderfreibetrag war nicht durch das begrenzte Volumen des Sozialplans oder Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt (insoweit gegen BAG 12.03.1997 – 10 AZR 648/96).
Urteil des HessLAG vom 28.10.2020 – 18 Sa 22/20 (rechtskräftig)

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Erhöhung einer Sozialplanabfindung. Die Klägerin macht geltend, sie werde als Frau mittelbar diskriminiert.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Baden-Württemberg

Keine sachgrundlose Befristung bei lange zurückliegender Vorbeschäftigung

1. Eine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber im Vollzeitarbeitsverhältnis von 5 Monaten, die schon 15 Jahre lang zurücklag, steht einer sachgrundlosen Befristung entgegen, wenn die Unterbrechung der Erwerbsbiografie nicht mit einer beruflichen Neuorientierung einherging, sondern familiärer Auszeit zur Kindererziehung geschuldet war.
2. Eine Klausel im Formulararbeitsvertrag, mit der bestätigt wird, nicht bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden zu haben, ist gem. § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam, denn sie ist als Tatsachenbestätigung geeignet, die Beweislast zulasten des anderen Vertragsteils und zugunsten des Verwenders zu verändern.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 11.3.2020, 4 Sa 44/19

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und über Weiterbeschäftigung.
Die am … geborene, verheiratete und (mittlerweile) gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin wurde von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 5. April 1999 mit Wirkung ab 6. April 1999 eingestellt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Karlsruhe

Keine Fortsetzung des Wechselmodells. Keine Aufrechterhaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts. Keine Einholung eines Sachverständigengutachtens

Ein Wechselmodell ist auf Seiten des Kindes nur in Betracht zu ziehen, wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht. Wesentlicher Aspekt ist zudem, vor allem bei Kindern im Jugendalter, der vom Kind geäußerte Wille. Im Verhältnis der Eltern erfordert das Wechselmodell regelmäßig einen erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, so dass bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung ein Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15).
Kommt danach ein Wechselmodell nicht (mehr) in Betracht, kann das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht beibehalten werden, weil die Eltern sich über den künftigen Lebensmittelpunkt ihres Sohnes nicht einig sind.
(Leitsätze des Gerichts)
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 16.12.2020 – 20 UF 56/20

Aus dem Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den am … geborenen M. […]
M. ist aus der am 04.01.2006 geschlossenen Ehe der Beteiligten hervorgegangen. Die Trennung erfolgte im Jahr 2009. Seither haben beide Kindeseltern und M. zunächst in D. gelebt, bis die Kindesmutter im Sommer 2019 in das benachbarte Sch. gezogen ist, wo sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten lebt.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Kein Ordnungsgeld gegen gestalkte Frau wegen Fotobeweis

Das Opfer eines Stalkers hat ein berechtigtes Interesse daran, diesen bei einem wiederholten Verstoß gegen einen gerichtlich gebilligten Vergleich in einer Gewaltschutzsache zu Beweissicherungszwecken zu fotografieren mit der Folge, dass der mit diesem Handeln objektiv verwirklichte Verstoß gegen das auch vom Opfer zugesagte, im Vergleich vereinbarte Kontakt- und Näherungsverbot gerechtfertigt ist und gegen das Opfer keine Ordnungsmittel festzusetzen sind.
(Leitsatz des Gerichts)
Beschluss des KG Berlin vom 27.04.2021 – 16 WF 27/21

Aus dem Sachverhalt:
Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht mit dem angegriffenen, am 5. Februar 2021 erlassenen Beschluss gegen sie ein Ordnungsgeld verhängt hat, weil sie einem am 13. November 2020 abgeschlossenen, familiengerichtlich bestätigten Vergleich in einer einstweiligen Gewaltschutzsache zuwidergehandelt haben soll. […]
Die Antragstellerin war von etwa 2013 bis April 2017 die Lebenspartnerin des Antragsgegners. Seit der Trennung der Beteiligten wird die Antragstellerin von ihm „gestalkt“.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Hannover

Flüchtlingseigenschaft für alleinerziehende irakische Kurdin

1. Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne familiären Rückhalt bilden eine bestimmte soziale Gruppe i. S. v. § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, denen geschlechtsspezifische Verfolgung drohen kann. Sie werden wegen ihrer deutlich abgegrenzten Identität von der irakischen Gesellschaft als andersartig betrachtet, nach verbreiteter Einschätzung sogar als gesellschaftlicher Fremdkörper.
2. Für alleinstehende Frauen in der kurdischen Autonomieregion gibt es keine innerstaatliche Fluchtalternative. Das liegt an der schwierigen humanitären Lage in der kurdischen Autonomieregion generell und auch daran, dass eine alleinerziehende Frau ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr selbst bei Umzug an einen anderen Ort in der Autonomieregion nicht in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Hannover vom 07.10.2019 – 6 A 5999/17

Zum Sachverhalt:
Die KlägerInnen, Mutter (Klägerin zu 1) und minderjähriger Sohn (Kläger zu 2), irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit, begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie stammen aus der Stadt Sulaimaniyya in der gleichnamigen Provinz.

Preis: 3.00 EUR

Susanna Roßbach

Buchbesprechung: Konstanze Plett: Geschlechterrecht

Herausgegeben von Marion Hulverscheidt, transcript Verlag, Bielefeld 2021

Als im September 2020 die US-amerikanische Verfassungsrichterin Ruth Bader Ginsburg starb, fragten sich feministische Rechtswissenschaftler*innen hierzulande: Wer ist eigentlich die deutsche RBG? Falls noch nicht geschehen, sollte Konstanze Plett in diesem Zusammenhang unbedingt genannt werden! Der Sammelband „Geschlechterrecht“ vermittelt einen Eindruck einer bemerkenswerten Juristin und ihres jüngsten akademischen Lebensthemas: den Rechten intergeschlechtlicher Menschen.
Konstanze Plett, 1947 geboren, war in ihrem beruflichen Leben vieles: Jura-Studentin in Marburg, Tübingen und Hamburg, Journalistin, Referendarin, Aktivistin für die Abschaffung der Anrede „Fräulein“, Vertreterin verschiedener Organisationen in der Arbeitsgemeinschaft Hamburger Frauenorganisationen, wissenschaftliche Hilfskraft an der Uni Hamburg, Mitarbeiterin in der Sozialwissenschaftlichen Forschungsgruppe am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht und am Zentrum für Europäische Rechtspolitik, Sprecherin des Zentrums für Feministische Studien an der Uni Bremen, später dort Jura-Professorin und Studiendekanin, Bevollmächtigte für die Verfassungsbeschwerde „Dritte Option“, Trägerin des Bundesverdienstkreuzes.

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Frauenrat

Klimaschutz geht alle an!

Ursache, Folgen, Auswirkungen und Anpassungsleistungen des Klimawandels sind nicht geschlechtsneutral.
Frauen und Männer sind durch strukturelle Geschlechterunterschiede unterschiedlich an den Ursachen des Klimawandels, wie der Verursachung von Treibhausgasemissionen, beteiligt. Frauen und Männer sind auch von den Folgen der Klimaanpassung unterschiedlich betroffen und können als Akteur*innen des Wandels unterschiedliche Wirkungen erzielen.
Um bestehende Ungleichheiten zwischen Geschlechtern nicht zu verstärken, müssen Klimaschutz und Geschlechtergerechtigkeit unabdingbar zusammen gedacht werden.
Die Geschlechterperspektive auf Klimaschutz gewinnt in den letzten Jahren an Aufmerksamkeit, insbesondere in internationalen Debatten. Der Gender Aktionsplan (GAP) von 2017 fordert auf internationaler Ebene, Klimapolitik geschlechtersensibel zu gestalten. Auch die Rolle der Care-Arbeit im Kontext von Degrowth wird zunehmend von Wissenschaftler*innen in die klimapolitische Debatte eingetragen.

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Literaturhinweise

Archiv der deutschen Frauenbewegung – AddF: Unfruchtbare Debatten? 150 Jahre gesellschaftspolitische Kämpfe um den Schwangerschaftsabbruch, Schwerpunktheft ARIADNE – Forum für Frauenund Geschlechtergeschichte Nr. 77, Kassel 2021
bff: Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe / Nivedita Prasad (Hg.): Geschlechtsspezifische Gewalt in Zeiten der Digitalisierung, transcript Verlag, open access
Braun, Katherine / Dinkelaker, Samia: Nach der »Willkommenskultur «. Schutz für geflüchtete Frauen* im Spannungsfeld von besonderer Schutzbedürftigkeit und restriktiven Migrationspolitiken, in: Nach der »Willkommenskultur«, edited by Samia Dinkelaker, Nikolai Huke and Olaf Tietje, transcript Verlag, Bielefeld 2021
Dackweiler, Regina-Maria / Rau, Alexandra / Schäfer, Reinhild (Hg.): Frauen und Armut – feministische Perspektiven, Barbara Budrich Verlag, Opladen, Berlin 2020
Ebner, Julia: Radikalisierungsmaschinen – Wie Extremisten die neuen Technologien nutzen und uns manipulieren, Suhrkamp, Berlin 2021
Endler, Rebekka: Das Patriarchat der Dinge. Warum die Welt Frauen nicht passt, Dumont, Köln 2021
Feest, Johannes / Pali, Brunilda (Hg.): Gerlinda Smaus: „Ich bin ich“: Beiträge zur feministischen Kriminologie, Springer, Wiesbaden 2020

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