Ausgabe 2

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Ausgabe 2/2024

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Katrin Bülthoff, Sabine Heinke

Das Verschwinden häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren – im Zusammenspiel der Interpretationen von Wohlverhaltenspflicht und Kindeswohl Mit Anmerkungen zum Eckpunktepapier des BMJ für eine Reform des Kindschaftsrechts

1. Einleitung

Seit 2002 gilt in Deutschland das Gewaltschutzgesetz. Damit kann ein Opfer von Partnerschaftsgewalt, Nachstellung, Bedrohung gerichtliche Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen. Nicht in den Schutzbereich des Gesetzes fallen minderjährige Kinder im Verhältnis zu ihren sorgeberechtigten Eltern (§ 3 GewSchG). Insgesamt sind die Folgen von Partnerschaftsgewalt im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern bislang nur unzureichend berücksichtigt worden, das gilt insbesondere auch für die sog. Kindschaftsverfahren vor den Familiengerichten.
Obwohl am 01.02.2018 in Deutschland das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention) Gesetz (GewSchÜ) geworden ist, scheint sich an diesem Befund noch nichts Entscheidendes geändert zu haben.

Preis: 3.00 EUR

Sylvia Cleff Le Divellec

Der Blick über die Grenzen lohnt: Frankreich schafft in seiner Verfassung eine „garantierte Freiheit“, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen

Am 4. März 2024 schrieb Frankreich Geschichte, als es die Freiheit der Frauen, einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen, in die Verfassung aufnahm. An diesem historischen Tag funkelte der Eiffelturm ausnahmsweise nicht nur zur vollen Stunde über mehrere Minuten. Mehrere leuchtende Schriftzüge #IVGConstitution machten die historische Abstimmung für eine Verfassungserweiterung sichtbar. Frankreich feiert sich mit (Verfassungs-) Recht: es ist das erste Land der Welt, das die Garantie auf die Freiheit eines Schwangerschaftsabbruchs auf Verfassungsrang hebt.
Zum 25. Mal seit seiner Einführung im Jahr 1958 wurde die französische Verfassung inhaltlich geändert bzw. erweitert. Nach monatelangen Debatten im Vorfeld erfolgte das Verfahren in drei Schritten: eine erste Abstimmung in der Nationalversammlung führte am 30. Januar zur Annahme des Textes, gefolgt von einer zweiten Annahme durch den Senat einen Monat später. Der Gesetzentwurf wurde schließlich ein letztes Mal vom sogenannten „Kongress“, dem außerordentlichen Zusammenschluss von Mitgliedern der Nationalversammlung und des Senats, in Versailles gebilligt.

Preis: 3.00 EUR

Julia Jungfleisch

Verein KlimaSeniorinnen Schweiz gegen die Schweiz - Zur Entscheidung des EGMR vom 09.04.2024 „Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und andere gegen die Schweiz“: Klarstellungen zur Beschwerdebefugnis nach Art. 34 EMRK

A Drei Beschwerden als Ausgangspunkt

Am 09.04.2024 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zum ersten Mal über die Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte und die sich daraus ergebenden staatlichen Verpflichtungen. Ausgangspunkt waren neben der Beschwerde des Vereins KlimaSeniorinnen Schweiz (KlimaSeniorinnen) noch zwei weitere Beschwerden, die von der Großen Kammer zeitgleich entschieden wurden und als Grundlage für die künftige Rechtsprechung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit dem Klimawandel herangezogen werden sollten, weshalb der Gerichtshof bis zur Entscheidung am 09.04.2024 die Entscheidung in anderen Fällen mit Bezug zum Klimawandel aufschob. Im Unterschied zum Fall der KlimaSeniorinnen blieben die anderen beiden Beschwerden jedoch ohne Erfolg, die Beschwerde von Jugendlichen und jungen Erwachsenen gegen Portugal und 32 weitere Staaten war insbesondere unzulässig mangels Rechtswegerschöpfung auf nationaler Ebene; die Beschwerde eines französischen Bürgermeisters blieb ohne Erfolg, da er aus Frankreich weggezogen war und daher nicht mehr betroffen war.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Bremen

Keine gemeinsame Sorge mit christlich-fundamentalistischem Kindesvater

Der Kindesmutter ist unter Kindeswohlaspekten eine Kommunikation mit dem Kindesvater über Kinderbelange schlechterdings nicht zumutbar, wenn der Kindesvater aufgrund seiner religiös-weltanschaulichen Überzeugung von der Kindesmutter erwartet, dass sie sich aufgrund ihres weiblichen Geschlechts ihm als Mann uneingeschränkt unterordnet.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Bremen vom 06.05.2024 – 5 UF 133/23

I
Die seit Februar 2022 getrenntlebenden Kindeseltern streiten über das Sorgerecht für den aus ihrer 2018 geschlossenen Ehe hervorgegangenen Sohn. Das … 2020 geborene Kind lebt seit der elterlichen Trennung bei der Kindesmutter. Zwischen den Kindeseltern ist beim Familiengericht das Scheidungsverfahren anhängig.
Die Kindesmutter hat beim Familiengericht […] einen am 16.08.2023 erlassenen und bis zum 16.02.2024 befristeten Beschluss erwirkt, mit dem ein Näherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Kindesvater verhängt worden ist. In einem weiteren Verfahren hat das Familiengericht mit Beschluss vom 04.01.2024 den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind bis zum 04.07.2024 ausgeschlossen, nachdem der Kindesvater keine Bereitschaft gezeigt hatte – von der Kindesmutter beantragte – […] begleitete Umgangskontakte wahrzunehmen.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt

Keine Fremdunterbringung eines Kindes für den Beziehungsaufbau zum abgelehnten Elternteil

1. Die Beeinflussung des Kindes durch einen Elternteil und die dadurch bei dem Kind hervorgerufene Umgangsverweigerungshaltung gegenüber dem anderen Elternteil reicht für sich genommen regelmäßig nicht aus, um eine Fremdunterbringung zu veranlassen.
2. Eine unberechtigte Umgangsverweigerung und die dem zugrunde liegende fehlende Bindungstoleranz beim Obhutselternteil kann allein nicht dazu führen, dass eine Kindeswohlgefährdung angenommen wird.
3. Eine Maßnahme, mit der ein Kind über eine Fremdunterbringung dazu gebracht werden soll, gegen seinen Willen zu dem Elternteil zu wechseln, mit dem es aktuell jeden Umgang ablehnt, kann nicht auf §§ 1666, 1666a BGB gestützt werden, weil diese Maßnahme in der Regel weder geeignet noch verhältnismäßig im engeren Sinne ist.
4. Die Unterbringung in einer stationären Einrichtung zum Zweck des Beziehungsaufbaus zum aktuell abgelehnten Vater stellt einen nicht zu begründenden Eingriff in die grundgesetzlich verbürgten Persönlichkeitsrechte des Kindes dar. Das gilt vor allem dann, wenn das Kind im Haushalt der Mutter dem Grunde nach gut versorgt war und sich keine Aspekte ergeben, die aus anderem Grund eine Fremdunterbringung rechtfertigen würden. Unter solchen Umständen kann der entgegenstehende Wille eines neun Jahre alten Mädchens nicht ohne weiteren Anlass übergangen werden.
(amtliche Leitsätze)
Beschluss des OLG Frankfurt vom 3. April 2024 – 7 UF 46/23

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Umgangsausschluss zum Schutz des Kindes und der Mutter

1. Bei der Prüfung, ob der Umgang wegen einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB für längere Zeit auszuschließen ist, sind die Wertungen von Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention zu berücksichtigen, wonach durch die Gerichte sicherzustellen ist, dass durch die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet werden.
2. Neben der unmittelbaren und mittelbaren Betroffenheit der Kinder ist danach auch die eigene Betroffenheit der Mutter als Opfer häuslicher Gewalt zu berücksichtigen.
3. Ein unbefristeter Umgangsausschluss ist möglich und geboten bei einem entsprechenden eindringlichen Wunsch eines älteren Kindes, wenn dieses einer Vielzahl von Verfahren ausgesetzt war und der begründete Eindruck entsteht, dass die ablehnende Haltung durch die gerichtlichen Verfahren und die damit verbundene Belastung eher noch verstärkt wird.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 27.01.2023 – 17 UF 150/22

I.
1. Das Amtsgericht hat […] den Umgang des Vaters mit seiner Tochter S, …2009) bis zu deren Volljährigkeit und mit seinem Sohn E C, …2013) für drei Jahre ausgeschlossen. […]
Hiergegen wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde, mit der in der Sache begehrt, das Verfahren unter die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung ohne gerichtliche Umgangsregelung einzustellen. Zur Begründung trägt er vor, er habe seinen Umgangsantrag erstinstanzlich zurückgenommen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Verlängerter Referenzzeitraum für Mutterschutzlohn

1. § 18 Satz 2 MuSchG kann bei tariflichen Jahresarbeitszeitmodellen mit saisonal stark schwankender variabler Vergütung extensiv dahingehend auszulegen sein, dass zur Ermittlung des als Mutterschutzlohn zu zahlenden durchschnittlichen Arbeitsentgelts auf einen zwölfmonatigen Referenzzeitraum abzustellen ist.
2. Entsprechendes kann in derartigen Fällen für den Referenzzeitraum zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG gelten.
Urteil des BAG vom 31.05.2023, 5 AZR 305/22

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Höhe des Mutterschutzlohns der Klägerin und über die Höhe des Zuschusses zu ihrem Mutterschaftsgeld. Der Streit betrifft im Wesentlichen die Höhe des auf die variablen Entgeltbestandteile entfallenden Teils des Mutterschutzlohns.
Die […] Klägerin ist […] als Flugbegleiterin bei der Beklagten tätig. Sie wird gemäß dem „Tarifvertrag Saisonalitätsmodelle Kabine Nr. 2“ vom 2. Juni 2017 (im Folgenden: TV SMK) im Modell „KA“ mit einem Jahresarbeitszeitquotienten von 83 % im Verhältnis zur tarifvertraglich geregelten Vollzeit beschäftigt. Ihre Vergütung besteht aus festen Anteilen (Grundgehalt, Schichtzulage, Zuschuss Jobticket), Sonderzahlungen und variablen Entgeltbestandteilen (Mehrflugstundenvergütung und Bordverkaufsprovision). Nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a TV SMK wird die Grundvergütung des teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters im Verhältnis zur jährlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters anteilig gekürzt und regelmäßig monatlich ausgezahlt, unabhängig von der z.T. geringeren oder höheren tatsächlichen Arbeitszeit.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Magdeburg

Subsidiärer Schutz für alleinstehende Inderin mit zwei kleinen Kindern

1. Eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern erhält in Indien landesweit keinen wirksamen staatlichen Schutz vor Gewalt und sexuellen Übergriffen.
2. Von der Möglichkeit einer selbständigen Existenzsicherung einer alleinstehenden Frau mit zwei Kindern ist aufgrund der Vielfalt von Diskriminierungen, sozialen Stigmatisierungen und Stereotypen ihr gegenüber nicht auszugehen.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Magdeburg vom 09.10.2023, 5 A 40/22 MD

Zum Sachverhalt:
Bei den Kläger*innen handelt es sich um eine indische Staatsangehörige (Klägerin zu 1) und zwei Kinder, die 2012 und 2018 geboren sind. Die Klägerin zu 1) hat von ihrem drogen- und spielsüchtigen Ehemann und Vater der beiden Kinder Gewalt erfahren und es kam zur Trennung. Mutter und Schwester der Klägerin zu 1) leben mittlerweile nicht mehr in Indien, der in Indien lebende Bruder des Ehemanns hat den Kontakt zu den Kläger*innen abgebrochen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Beklagte) lehnte den Asylantrag der Kläger*innen vollumfänglich ab.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Schleswig-Holstein

Alleinstehende Frauen bilden eine soziale Gruppe in Afghanistan

1. Alleinstehende Frauen gehören in Afghanistan einer sozialen Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 AsylG an.
2. Der Ausschluss vom öffentlichen Leben, die Gefahr der körperlichen Misshandlungen und die fehlende Möglichkeit, sich autonom zu versorgen, stellt für alleinstehende Frauen in Afghanistan eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte dar.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 15.03.2023, Az. 7 A 94/22

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie reiste 2020 aus Italien kommend auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im August 2020 einen Asylantrag. Das Asylbegehren stützt sie auf Flucht vor Verfolgung durch die Taliban. Sie habe mit ihrer Familie im Iran gelebt und sei mit ihrem Mann nach Afghanistan gereist. Dort habe ihr Mann sie den Taliban überlassen, die sie über einige Monate sexuell missbraucht hätten. Ihr Ehemann habe dafür 20.000,00 Dollar erhalten. Mit Hilfe ihrer Tante sei ihr die Flucht aus Afghanistan gelungen. Von ihrem Mann sei sie getrennt. Ihre Kinder würden im Iran leben. Mit Bescheid vom 25. Mai 2021 lehnte die Beklagte das Asylbegehren in vollem Umfang ab.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Braunschweig

Flüchtlingseigenschaft für verheiratete irakische Frau wegen westlicher Prägung

1. Auch bei verheirateten Frauen und Müttern kann eine „Verwestlichung“ anzunehmen sein. [...]
3. Maßgeblich für die „Verwestlichung“ einer Asylsuchenden ist die Frage, inwiefern sie bereit ist, patriarchalische Rollenvorstellungen zu akzeptieren und sich sowohl ihrem Partner als auch anderen Männern unterzuordnen. Für eine „Verwestlichung“ sprechen der Wille zu einer selbstbestimmten Lebensführung, die Offenheit gegenüber anderen Kulturen, Religionen und Werten, die Bereitschaft, die eigene Meinung auch gegen Widerstände zu verteidigen, und das Bestreben, sich aktiv in die Gesellschaft einzubringen.
4. Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden wirkt auch für „verwestlichte“ irakische Frauen gefahrerhöhend, ebenso das Fehlen eines schützenden (Groß-)Familienverbandes und prekäre Lebensverhältnisse im Herkunftsland.
(Amtliche Leitsätze)
Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 04.04.2024, Az. 2 A 26/21

Aus dem Sachverhalt:
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Sie ist irakische Staatsangehörige, yezidischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens aus dem Dorf Siba Scheich Khidir in der Region Sindschar der Provinz Ninive. Die Klägerin ist verheiratet und hat mit ihrem Ehemann drei elf, neun und sechs Jahre alte Söhne.

Preis: 3.00 EUR

Pia Lotta Storf

Buchbesprechung: Petra Sußner: Flucht – Recht – Geschlecht. Eine menschenrechtsbasierte Perspektive auf Grundversorgung und Asylstatus

Berichte über Gewalt gegen queere Personen gibt es überall auf der Welt. Etwa 70 Staaten kriminalisieren aktuell Queerness; direkt oder mittelbar, etwa über Sittengesetze oder religiöse Vorschriften.1 Auch wenn EU-Staaten etwa Homosexualität nicht mehr kriminalisieren, ist queerfeindliche – insbesondere trans*feindliche – Gewalt vielerorts Alltag, auch in Deutschland.
Queere Personen, die vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsland flüchten, sehen sich rigorosen Wahrhaftigkeitsprüfungen, mathematischem Abstellen auf Verteilungszahlen und stereotypen Vorstellungen von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität, aber auch queerfeindlicher Gewalt etwa in organisierten Unterkünften und mangelhafter medizinischer Versorgung ausgesetzt.

In der auf ihrer Dissertation beruhenden Monografie Flucht-Recht-Geschlecht fragt Petra Sußner: Wie kann das Asylrecht als Schutz gegen queerfeindliche Gewalt effektiv mobilisiert werden?

Preis: 3.00 EUR

Katharina Gruber

Buchbesprechung: Merle Dyroff, Sabine Maier, Marlene Pardeller, Alex Wichnewski: Feminizide: Grundlagentexte und Analysen aus Lateinamerika

Die Herausgeberinnen tragen mit der Veröffentlichung verschiedener Texte aus Lateinamerika zu Feminiziden dazu bei, dass Wissens- und Theorietransfer aus dem globalen Süden Deutschsprachigen verfügbar gemacht wird. Der Lerneffekt bei der Lektüre der im deutschsprachigen Raum weitgehend unbekannten ausgewählten Texte lateinamerikanischer Feminist*innen ist groß. Der Begriff „Feminizid“ hat seinen Ursprung in der lateinamerikanischen feministischen Bewegung, so dass ein vielseitiges Verständnis des Begriffs an die Lesenden herangetragen wird.
Die Texte stammen von Jurist*innen, Anthropologinnen, einem Philosophen und unterschiedlichen Aktivistinnen, wobei der Schwerpunkt auf der Situation von geschlechtsspezifischer Gewalt in Mexiko und Argentinien liegt.

Das Buch beginnt mit einer Einleitung der Herausgeberinnen zur Relevanz der Feminizid-Forschung aus Lateinamerika. Hierbei wird nur auf die Thematisierung tödlicher Gewalt in der westdeutschen Frauenbewegung eingegangen. Der Verzicht auf die Darstellung einer ostdeutschen Entwicklung kann im Hinblick auf den lateinamerikanischen Schwerpunkt des Buches und die in der Einleitung interessante Zusammenfassung der historischen Auseinandersetzungen mit Feminiziden in Lateinamerika und der Darstellung der verschiedenen Begrifflichkeiten allerdings verziehen werden.

Preis: 3.00 EUR

BKSF

Stellungnahme zu Eckpunkten für eine Kindschaftsrechtsreform

Die Bundeskoordinierung Spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend (BKSF) begrüßt grundsätzlich eine Reformierung und Modernisierung des Kindschaftsrechts und insbesondere, dass mit der Reform gewaltbetroffene Eltern und ihre Kinder besser vor Gewalt geschützt werden sollen.
Besonders erfreulich ist, dass Familiengerichte künftig im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht in Umgangsverfahren eine umfassende und systematische Ermittlung von Anhaltspunkten für häusliche Gewalt gegenüber dem Kind und dem anderen Elternteil sowie eine Risikoanalyse vornehmen sollen. Wir befürworten zudem die Klarstellung, dass ein gemeinsames Sorgerecht bei Gewalt gegenüber dem Kind regelmäßig nicht in Betracht kommt. Ebenso halten wir die vorgeschlagenen Mitentscheidungsbefugnisse im Sorge- und Umgangsrecht für Kinder ab dem 14. Lebensjahr für wichtig und sinnvoll.

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Hinweise

Die Lila Hilfe stellt sich vor; Gendern in der Dissertation – Ein Leitfaden; Praxishandreichung zum SGB XIV: Das neue Soziale Entschädigungsrecht

Wir verstehen uns als parteiunabhängige und strömungsübergreifende Solidaritätsorganisation der (feministischen) Frauenbewegung. Gemeinsam sind wir solidarisch!
Wir haben den Verein vor etwas mehr als einem Jahr gegründet, um niedrigschwellig all diejenigen zu unterstützen, die frauenfeindlicher Gewalt ausgesetzt sind bzw. aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert werden. Unsere Solidarität drückt sich dabei in verschiedenen Formen aus: Zum Beispiel bei der Suche nach Anwält:innen, Therapeut:innen und anderen Hilfen. Insbesondere bieten wir niedrigschwellige finanzielle Unterstützung an.
Um unsere Arbeit leisten zu können, suchen wir feministische Anwält:innen, an die wir Frauen weiterleiten können. Im Umkehrschluss könnt ihr auf uns verweisen, wenn es um Klientinnen geht, die finanzielle Unterstützung in ihrem Prozess benötigen. Lasst uns zusammen eine zentrale feministische Vernetzungsstruktur aufbauen, sodass keine Frau mit den Kosten patriarchaler Gewalt alleine bleibt. Bei Interesse, in unsere interne Anwaltskartei aufgenommen zu werden, freuen wir uns sehr über eine E-Mail.
Informationen und Kontakt unter: https://lilahilfe.org/

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